Vorsorge im Überblick - Migros-Pensionskasse

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Vorsorge im Überblick
Inhalt
Editorial.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3

Die drei Säulen der Vorsorge in der Schweiz.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4

Umfang der Versicherung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5

Beiträge, Einkauf.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7

Leistungen …

… bei Pensionierung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9

… bei Invalidität .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 14

… bei Tod .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 16

… bei Austritt .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 18

Weitere Leistungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 19

Gremien.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 21

Wo und wie erhalten Sie Informationen?.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 22

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Editorial

 Mit dieser Broschüre orientieren wir Sie in möglichst kurzer und einfacher
 Art und Weise über die wichtigsten Regelungen. Die umfassenden Bestim-
 mungen sind im Vorsorgereglement 2019 zu finden. Dieses allein ist recht-
 lich massgebend.

		 Unser Ziel ist es, das uns anvertraute Geld umsichtig zu bewirtschaften, um
   die zugesicherten Vorsorgeleistungen jederzeit sicherzustellen. Wir stehen
   Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung und bieten Ihnen eine qualifizierte
   und bedürfnisgerechte Beratung. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.

		 Zürich, im Oktober 2018

		 Jörg Zulauf		                            Christoph Ryter
   Präsident des Stiftungsrats		            Geschäftsleiter

                                                                            3
Die drei Säulen der Vorsorge
           in der Schweiz
		Das 3-Säulen-Konzept basiert auf Art. 111 der Bundesverfassung.

1. Säule		 Staatliche Vorsorge
           Die AHV/IV soll den Existenzbedarf decken.

2. Säule   Berufliche Vorsorge
           Das BVG soll, zusammen mit der 1. Säule, die Fortführung der gewohnten
           Lebenshaltung ermöglichen.

3. Säule		Private Vorsorge
          Jeder Einzelne kann mit privaten Ersparnissen teils steuerbegünstigt eine
          weitergehende Vorsorge aufbauen.

		 Die Leistungen der Migros-Pensionskasse übertreffen zusammen mit
   der AHV/IV das in der Bundesverfassung festgelegte Leistungsziel deutlich.
   Die Versicherten erhalten einen sehr guten finanziellen Schutz gegen die
   wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

4
Umfang der Versicherung
         Wer ist versichert?
         Wann beginnt die Versicherung?
         Wann endet sie?
		 Sie werden versichert, wenn Sie einen Lohn beziehen, welcher höher ist, als
   der jeweilige BVG-Mindestlohn (aktuell im Jahr 2019: CHF 21 330).

         –		Beim Antritt Ihrer Arbeit bei einem M-Unternehmen sind Sie bei uns
            ­frühestens ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag gegen die Risiken
             Invalidität und Tod versichert (Risikoversicherung).
         –		Ab dem 1. Januar nach dem 19. Geburtstag wird Ihre Vorsorge für das
            Alter aufgebaut (Vollversicherung).

		 Bei Ihrem Austritt aus dem M-Unternehmen endet die Versicherung bei
   der MPK, sofern kein Anspruch auf eine Vorsorgeleistung besteht. Sie blei-
   ben während eines Monats gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert,
   wenn Sie vorher noch keine neue Arbeitsstelle angetreten haben.

		 Beziehen Sie mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers einen unbezahlten Urlaub,
   bleibt die Versicherung maximal zwei Jahre bestehen. Die Aufteilung der
   Beiträge ist mit dem Arbeitgeber zu regeln.

                                                                                  5
Umfang der Versicherung

         Welcher Lohn wird versichert?
		 Basis für die Bestimmung des versicherten Einkommens ist Ihr Jahres­
   einkommen, in der Regel der 13-fache Monatslohn. Zur Festlegung des ver-
   sicherten Einkommens wird Ihr Jahreseinkommen um den Koordinations­
   abzug vermindert.

         Welche Funktion hat der Koordinationsabzug?
		 Er berücksichtigt die Leistungen der AHV/IV und hilft so,
   eine Überversicherung zu vermeiden.

         Der Koordinationsabzug beträgt 30 % des gesamten Jahreseinkommens,
         höchstens jedoch die Höhe der maximalen AHV-Altersrente von
         CHF 28 440 im Jahr 2019.

		Beispiele

         Jahreseinkommen                 CHF 65 000            CHF 98 000
         Koordinationsabzug              CHF –19 500           CHF –28 440
         Versichertes Einkommen          CHF 45 500            CHF 69 560

 Umsatzbeteiligungen und Bonuszahlungen werden in einem separaten

 ­Kapitalplan versichert.

6
Beiträge, Einkauf
          Wie hoch sind die Beiträge?

 Bis zum Ende des Jahres, in welchem das 19. Altersjahr vollendet wird,
 bezahlen Sie lediglich Beiträge zur Deckung der Risiken Invalidität und Tod.
 Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 19. Altersjahres sind die Beiträge für
 die Vollversicherung geschuldet. Die MPK erhebt einen altersunabhängigen
 Durchschnittsbeitrag in Prozenten des versicherten Einkommens:

          		                                Arbeitnehmer      Arbeitgeber
          Risikoversicherung                1.5 %		  3.0 %
          Vollversicherung 8.5 %		 17.0 %

		 Ihre persönlichen Beiträge werden durch die Arbeitgeberfirma vom Lohn
   ­abgezogen und zusammen mit den Beiträgen des Unternehmens an die
    MPK überwiesen.

		 Zusätzlich finanziert Ihr Arbeitgeber auch die Verwaltungskosten sowie die
   Migros-AHV-Ersatzrente.

                                                                                7
Beiträge, Einkauf

          Was passiert mit meiner Eintrittsleistung?
		 Für die mitgebrachte Freizügigkeitsleistung Ihrer bisherigen Vorsorgeeinrich-
   tung erhalten Sie Versicherungsjahre angerechnet.

          Wie kann ich mich einkaufen?
		 Es ist Ihnen jederzeit möglich, fehlende Versicherungsjahre einzukaufen, um
   damit die Alters- und Risikoleistungen zu verbessern. Der maximal mögliche
   Einkaufsbetrag ist auf dem Vorsorgeausweis angegeben.

		 Möglich sind auch monatliche Ratenzahlungen während einer Zeitdauer
   von maximal fünf Jahren. Die Raten werden monatlich von Ihrem Lohn
   ab­gezogen.

		 Wenn Sie aus dem Ausland zugezogen sind oder drei Jahre vor der Pensio­
   nierung stehen, sind zeitliche und betragsmässige Einschränkungen steuer­
   licher Art zu beachten.

		 Nach dem Einkauf aller Versicherungsjahre können Sie mit Einzahlungen
   auf das Zusatzkonto Ihre Altersleistungen im Falle einer vorzeitigen Pensio-
   nierung zusätzlich verbessern. Diesem Konto werden auch überschüssige
   Freizügigkeitsleistungen gutgeschrieben.

8
Leistungen …
         … bei Pensionierung
         – Altersrenten, Kapital, Alterskinderrenten
		 Ihre Alterspensionierung können Sie im Einverständnis mit Ihrem Arbeit­
   geber flexibel gestalten.

		 Das ordentliche Pensionierungsalter ist 64 Jahre für Männer und Frauen.
   Die lebenslängliche jährliche Altersrente beträgt pro Versicherungsjahr
   1.56 % des versicherten Einkommens.

         Wie wird die Altersrente berechnet?
		 Zuerst werden die Versicherungsjahre ermittelt:
         – Beitragsjahre in der Vollversicherung,
         – Jahre, welche mit der Eintrittsleistung erworben wurden,
         – freiwillig eingekaufte Jahre.

		 Jedes Versicherungsjahr mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % ergibt
   ­einen Rentensatz von 1.56 %. Bei Teilzeit-Mitarbeitenden erfolgt die Be-
    rechnung unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads. Mit dem Ren-
    tensatz wird die Altersrente berechnet.

		Beispiel

         – Anzahl Versicherungsjahre: 35
         – versichertes Einkommen: CHF 50 000
 Berechnung der jährlichen Altersrente:

 35 x 1.56 % x CHF 50 000 = CHF 27 300

                                                                               9
Bei einer vorzeitigen Pensionierung ab Alter 58 wird Ihre Altersrente einer-
   seits wegen der geringeren Versicherungsdauer und andererseits durch eine
   Kürzung von 0.4 Prozent pro vorbezogenem Monat tiefer.

		 Beispiel einer vorzeitigen Pensionierung mit 60 Jahren

          – Anzahl Versicherungsjahre: 30
          – versichertes Einkommen: CHF 50 000
		 Berechnung der jährlichen Altersrente:
		 30 x 1.56 % x CHF 50 000		 CHF 23 400
   Kürzung 19.2 % (4 x 4.8 %)		 CHF –4493
		 Rente		                                   CHF 18 907

		 Laut dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag der Migros-Gruppe ist eine vor­
   zeitige Pensionierung dem Arbeitgeber sechs Monate im Voraus anzukün­
   digen.

10
Leistungen

		Eine Teilpensionierung ist ab Alter 58 in einem oder mehreren Schritten
  möglich. Die Reduktion des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsgrads muss
  mindestens 20 % betragen. Für einen Kapitalbezug Ihrer Teilaltersleistung
  ist hingegen eine Reduktion des Beschäftigungsgrads um mindestens 30 %
  erforderlich.

		 Die Zeit bis zur Auszahlung der Migros-AHV-Ersatzrente und der anschlies­
   senden AHV-Altersrente können Sie mit einer zusätzlichen freiwilligen
   ­finanziellen Überbrückung kompensieren. Die Finanzierung erfolgt durch
    ­eine Kürzung der Altersleistung oder über das Zusatzkonto.

                                                                           11
Männer erhalten bei der ordentlichen Pensionierung mit 64 Jahren noch
   keine Altersrente der AHV. Diese Lücke wird durch die Migros-AHV-Ersatz­
   rente geschlossen. Die Höhe ergibt sich aufgrund des Gesamteinkommens
   und der absolvierten Beitragsjahre. Finanziert wird diese Ersatzrente aus-
   schliesslich durch die M-Unternehmen. Wenn Sie Ihre Altersleistungen ganz
   oder teilweise als Kapital beziehen, wird die Migros-AHV-Ersatzrente im
   selben Umfang gekürzt.

		Beispiel

		 Bei einem Kapitalbezug von 30 % ergibt sich ein Anspruch der
   Migros-AHV-Ersatzrente von 70 % (d.h. Kürzung von 30 %).

		 Ihr Guthaben aus dem Zusatzkonto kann bei Ihrer Pensionierung wie folgt
   verwendet werden:
         – als lebenslängliche Erhöhung Ihrer Altersrente,
         – als befristete freiwillige finanzielle Überbrückung oder
         – als einmalige Auszahlung.
		 Natürlich ist auch eine Kombination dieser Varianten möglich.

		 Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ist auch ein Aufschub der
   Pen­sionierung bis längstens zum 70. Geburtstag möglich.

12
Leistungen

		 Wahlfreiheit zwischen Rente und Kapital

		 Wenn Sie die Altersleistung vollständig oder teilweise in Kapitalform be­
   ziehen wollen, müssen Sie dies der MPK mindestens einen Monat vor Ihrer
   Pensionierung schriftlich bekannt geben. Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner
   muss diesem Kapitalbezug schriftlich zustimmen.

		 Haben Altersrentner Kinder unter 18 Jahren (bzw. unter 25 Jahren und in
   Ausbildung), wird für jedes Kind eine Kinderrente in der Höhe von 20 % der
   Altersrente entrichtet.

                                                                            13
… bei Invalidität
         – Invalidenrenten, Invalidenkinderrenten
		 Wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
   arbeiten kann und gemäss der Eidg. IV eine Rente erhält, besteht Anspruch
   auf eine ganze oder teilweise Invalidenrente entsprechend der folgenden
   Abstufung:

         Invaliditätsgrad der IV          Rente der MPK
                                          in % der versicherten Invalidenrente

         unter 40 %	 	                        0%
            ab 40 %		                       25 %
            ab 50 %		                       50 %
            ab 60 %		                       75 %
            ab 70 %		                      100 %

14
Leistungen

		Die Höhe der ganzen Invalidenrente beträgt 70 % der auf das Pensionie-
  rungsalter berechneten Altersrente. Hinzu kommt für jedes erworbene Ver­
  sicherungsjahr ein Zuschlag von 0.5 %.

		Beispiel
		 – Anzahl Versicherungsjahre bis zur Pensionierung: 30
		 – Anzahl Versicherungsjahre bis zur Invalidität: 15
		 – versichertes Einkommen: CHF 50 000
		 Altersrente: 30 x 1.56 % x CHF 50 000 = CHF 23 400

		 Berechnung der jährlichen Invalidenrente
		 70 % der Altersrente von CHF 23 400		                 CHF 16 380
		 Zuschlag von 7.5 % (15 x 0.5 %) 		                    CHF 1 229
		 Rente                                                 CHF 17 609

		 Hat eine invalide versicherte Person Kinder unter 18 Jahren (bzw. unter
   25 Jahren und in Ausbildung), wird für jedes Kind eine Kinderrente von
   20 % der Invalidenrente entrichtet.

                                                                             15
… bei Tod
          – an überlebende Ehegatten oder Lebenspartner
 Anspruch auf eine Rente hat der hinterbliebene Ehegatte oder Lebens­

 partner, sofern er
          – für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen oder
          – das 45. Altersjahr zurückgelegt hat.
		 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird eine Abfindung bezahlt.

		Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen
  ­Geschlechts, ist unter bestimmten Voraussetzungen der Ehe gleichgestellt.

		 Die Ehegattenrente beträgt 66 2 ⁄ 3 % der voraussichtlichen Altersrente
   oder bei Tod einer pensionierten oder invaliden versicherten Person 66 2 ⁄ 3 %
   der bereits laufenden Alters- oder Invalidenrente.

		 Anstelle der Ehegatten- oder Lebenspartnerrente kann auch eine Kapital­
   leistung verlangt werden. Der entsprechende schriftliche Antrag muss innert
   drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person bei der MPK ein­treffen.

		 Erfolgte die Heirat der versicherten Person nach der Pensionierung, hat der
   hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen.

16
Leistungen

          – an Waisen
		 Stirbt eine versicherte Person vor oder nach der Pensionierung, so erhält
   jedes Kind eine Waisenrente in der Höhe von 20 % der voraussichtlichen
   Altersrente oder 20 % der von der verstorbenen Person bezogenen Invali-
   den- oder Altersrente. Der Anspruch besteht bis zum 18. Altersjahr bzw. bis
   zum 25. Altersjahr, sofern das Kind in Ausbildung ist.

 Zusätzliche Kapitalleistung

		 Aus der «Zusicherung einer Kapitalleistung im Todesfall» wird bei Todesfall
   einer aktivversicherten Person eine Kapitalleistung zugunsten des über­
   lebenden Ehegatten und Partners sowie der Kinder ausbezahlt. Die Kosten
   übernimmt der Arbeitgeber. Bitte beachten Sie das entsprechende Regle-
   ment.

          Todesfallkapital
		 Wenn keine Ehegatten- oder Waisenrenten auszuzahlen sind, erhalten Ihre
   eigenen Kinder oder Ihre Eltern ein einmaliges Todesfallkapital.

          Wie und wann werden die Leistungen ausbezahlt?
		 Die Renten erhalten Sie jeweils am Ende jeden Monats ausbezahlt,
   ­Kapitalleistungen innert 30 Tagen nach Eintritt des Versicherungsfalls.
    Die Zahlungen erfolgen grundsätzlich auf ein Konto in der Schweiz.

                                                                              17
Leistungen

          … bei Austritt

		Was passiert bei einem Stellenwechsel?
		 Bei Austritt aus der Arbeitgeberfirma und einem Wechsel zu einer Firma
   ­ausserhalb der Migros-Gruppe wird das Vorsorgeverhältnis aufgelöst. Ihre
   Freizügigkeitsleistung wird direkt an die neue Pensionskasse übertragen.
    Ist der neue Arbeitgeber noch nicht bekannt, eröffnen Sie bitte ein Frei­
    zügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice. Erhalten wir keine Instruk­
    tionen, überweisen wir den Betrag nach sechs Monaten an die Stiftung
    Auffang­einrichtung.

		Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist unter bestimmten Bedin-
  gungen möglich, wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen oder eine selbst-
  ständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Bei Ehegatten oder eingetragenen
  Partnerschaften ist die schriftliche Zustimmung des Partners notwendig.

18
Weitere Leistungen
          – Wohneigentumsförderung, Scheidung

          Geld für mein Eigenheim?
		 Als versicherte Person haben Sie die Möglichkeit, Vorsorgegelder vorzube-
   ziehen oder zu verpfänden, und zwar für
          – den Erwerb von Wohneigentum (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung)
            oder
          – um Hypotheken zu amortisieren.

		Ein Vorbezug kann nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden.

		 Das Wohneigentum muss als Hauptwohnsitz durch Sie selbst genutzt
   werden. Im Maximum können Sie bis Alter 50 den Betrag Ihrer Freizügig-
   keitsleistung beziehen, nach Alter 50 höchstens die Hälfte der Freizügig-
   keitsleistung, mindestens aber den Betrag Ihrer Freizügigkeitsleistung
   im Alter 50.

		 Der Mindestbetrag für einen Vorbezug ist CHF 20 000.

		 Durch eine Verpfändung bleiben Ihre zukünftigen Leistungen unverändert;
   Ihr Vorsorgekapital garantiert lediglich für einen Teil der aufgenommenen
   Hypothek.

                                                                               19
Weitere Leistungen

		Beim Vorbezug werden Ihre versicherten Leistungen hingegen sofort ge-
  kürzt. Bis spätestens drei Jahre vor Ihrer ordentlichen Pensionierung können
  Sie den vorbezogenen Betrag jederzeit zurückbezahlen und Ihre versicher-
  ten Leistungen wieder verbessern.

		Was geschieht im Falle einer Scheidung?
		 Bei einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft von
   aktivversicherten Personen muss grundsätzlich die Hälfte der während der
   Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung an den Ehepartner übertragen wer-
   den. Massgebend ist in jedem Fall das Scheidungsurteil. Vorsorgelücken,
   welche infolge des Übertrags entstanden sind, können mittels Einkauf, auch
   in Ratenzahlungen, wieder geschlossen werden.

		 Ist die geschiedene Person eine Rentenbezügerin der MPK, wird die Rente
   aufgeteilt und der im Scheidungsurteil festgelegte Rententeil direkt von der
   MPK dem geschiedenen Ehegatten überwiesen.

20
Gremien
          Wer steht hinter der MPK?

		 Der Stiftungsrat …

		 … ist oberstes Organ der MPK. Er leitet die Stiftung gemäss Gesetz und
   Verordnungen sowie den Bestimmungen der Stiftungsurkunde. Er trägt die
   operative Gesamtverantwortung und ist zuständig für die Anpassung von
   Stiftungsurkunde, Vorsorgereglement und aller übrigen Erlasse. Ebenfalls
   genehmigt der Stiftungsrat die Jahresrechnung und ist für alle strategischen
   Beschlüsse zuständig. Der Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen:
          – 11 Vertreter der Arbeitnehmer,
          – 10 Vertreter der Arbeitgeber,
          – 1 Rentnervertreter (ohne Stimmrecht).

		 Die Delegiertenversammlung …

		 … ist sozusagen das Verbindungsorgan zu den angeschlossenen Unterneh-
   men und nimmt die Jahresrechnung sowie weitere wichtige Beschlüsse
   des Stiftungsrats zur Kenntnis. Sie besitzt ein Antragsrecht zu Handen des
   Stiftungsrats. Die Delegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
          – 57 Vertreter der Arbeitnehmer, welche durch die Versicherten
            gewählt werden,
          – 33 Vertreter der Arbeitgeber,
          – 10 Vertreter der Pensionierten.

		 Die Geschäftsstelle …

		 … führt sämtliche operativen Tätigkeiten auf der Grundlage der Gesetze,
   der Reglemente und der Beschlüsse des Stiftungsrats durch.

                                                                             21
Wo und wie
          erhalten Sie Informationen?
		 Sie erhalten bei Ihrem Eintritt und bei Anpassung der Versicherung einen
   Vorsorgeausweis mit der Darstellung der versicherten Leistungen und der
   Beiträge.

		 Zudem erhalten Sie periodisch unser Mitteilungsblatt Vorsorgeflash,
   welches Sie via Homepage auch elektronisch anfordern können.

		 Weitere Informationen zur Migros-Pensionskasse finden Sie auf unserer
   Website www.mpk.ch.

		 Wir stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung, sei es telefonisch,
   per E-Mail infobox@mpk.ch oder per Post.

          Migros-Pensionskasse
		 Wiesenstrasse 15
   Postfach
   8952 Schlieren

		 Tel. 044 436 81 11
   infobox@mpk.ch

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Impressum
Herausgeber Migros-Pensionskasse, Wiesenstrasse 15, 8952 Schlieren

Redaktion Versicherung Migros-Pensionskasse
Konzept und Layout www.mendelin.com
Illustrationen SECHZEHNZUNEUN, Luzern

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde eine einheitliche
Geschlechts­formulierung gewählt. Diese schliesst sowohl das weibliche
wie auch das männliche Geschlecht gleichermassen mit ein.
Erscheint in deutscher, französischer und italienischer Sprache.
Massgebend ist die deutsche Fassung.
Migros-Pensionskasse
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