Wehrpflichtersatzabgabe - Kanton Luzern

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D Einzelne Steuern                                 Wehrpflichtersatzabgabe
                                                   Januar 2021

     Wehrpflichtersatzabgabe

             (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2021)

            © Dokumentation und Steuerinformation / ESTV
                            Bern, 2021
D         Einzelne Steuern                                                -I-                                        Wehrpflichtersatzabgabe
                                                                                                                     Januar 2021

INHALTSVERZEICHNIS

1    EINLEITUNG .................................................................................................................... 1
    1.1     Wesen der Wehrpflichtersatzabgabe ........................................................................ 1
    1.2     Gesetzliche Grundlage .............................................................................................. 1
    1.3     Anzahl Ersatzpflichtige und Ertrag ............................................................................. 1

2    MATERIELLES ERSATZRECHT ............................................................................................ 2
    2.1     Ersatzpflicht ............................................................................................................. 2
       2.1.1      Beginn und Ende der Ersatzpflicht ........................................................................................ 2
       2.1.2      Kriterien für die Ersatzpflicht ................................................................................................ 2
    2.2     Ersatzbefreiung ........................................................................................................ 3
    2.3     Gegenstand, Berechnung und Ansatz der Ersatzabgabe ............................................. 5
       2.3.1      Gegenstand und Berechnung ................................................................................................ 5
       2.3.2      Ansatz .................................................................................................................................... 5

3    FORMELLES ERSATZRECHT ............................................................................................... 7
    3.1     Behörden ................................................................................................................. 7
    3.2     Veranlagung ............................................................................................................. 7
    3.3     Rechtsmittel ............................................................................................................. 8
    3.4     Revision.................................................................................................................... 8
    3.5     Bezug ....................................................................................................................... 9
       3.5.1      Mahnung ............................................................................................................................... 9
       3.5.2      Sicherung des Abgabeanspruches......................................................................................... 9
       3.5.3      Stundung und Erlass .............................................................................................................. 9
       3.5.4      Verjährung............................................................................................................................. 9
    3.6     Rückerstattung ....................................................................................................... 10
    3.7     Strafbestimmungen ................................................................................................ 10
    3.8     Abrechnung mit dem Bund ..................................................................................... 11

4    ANHANG ....................................................................................................................... 12
D      Einzelne Steuern                        -II-                      Wehrpflichtersatzabgabe
                                                                         Januar 2021

Abkürzungen

BGer      =     Bundesgericht
BV        =     Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
dBSt      =     direkte Bundessteuer
ESTV      =     Eidgenössische Steuerverwaltung
RS        =     Rekrutenschule
SchKG     =     Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
VStrR     =     Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
WK        =     Wiederholungskurs
WPE       =     Wehrpflichtersatzabgabe
WPEG      =     Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
WPEV      =     Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe
ZDG       =     Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst
D      Einzelne Steuern                           -1-                         Wehrpflichtersatzabgabe
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1      EINLEITUNG

1.1       Wesen der Wehrpflichtersatzabgabe
Die WPE ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe des Bundes. Es handelt sich um eine Ersatzabgabe,
d.h. sie tritt als finanzielle Leistung an die Stelle einer nicht erbringbaren Naturallast (Militär- oder
Zivildienst). Als Folge der Wehrhoheit des Bundes kann sie jeden männlichen Schweizerbürger im
dienstfähigen Alter treffen, unabhängig von seinem Wohnsitz inner- oder ausserhalb der Schweizer-
grenze. Der Pflichtige verfügt nicht über ein Wahlrecht, ob er die persönliche oder die finanzielle Leis-
tung erbringen will.

Die WPE entspringt dem Bestreben nach einem Opferausgleich im Wehrdienst. Faktisch dämmt sie
Befreiungs- und Dispensationsbegehren beim Militär- bzw. Zivildienst ein. Die Abgabe wird nach den
finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen ermittelt. Ihre Bemessung erfolgt nicht nach einem progres-
siven, sondern nach einem proportionalen Satz.

Die WPE ist keine Steuer im eigentlichen Sinn. Sie hat keinen fiskalischen Zweck, sondern vielmehr
den staatspolitischen Zweck der Durchsetzung des verfassungsmässigen Grundsatzes der allgemei-
nen Wehrpflicht. Damit unterscheidet sie sich von den anderen öffentlichen Abgaben.1

1.2       Gesetzliche Grundlage
Verfassungsmässige Grundlage der Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) ist Art. 59 der Bundesverfas-
sung vom 18. April 1999 (BV).
Das erste Bundesgesetz über den «Militärpflichtersatz» stammt vom 28. Juni 1878. So wurde der
Wehrpflichtersatz bis zur Einführung des zivilen Ersatzdienstes im Jahr 1996 genannt.
Heute bilden das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 (WPEG) sowie
die Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995 (WPEV) die gesetzlichen
Grundlagen.

Diese Erlasse wurden bereits in wesentlichen Teilen überarbeitet und vereinfacht (für Einzelheiten
siehe den Anhang in Ziffer 4).

1.3       Anzahl Ersatzpflichtige und Ertrag
2019 wurden 228’600 Ersatzpflichtige gezählt. Dies führte zu Einnahmen von CHF 168 Millionen.
Die Wehrpflichtersatzabgabe wird – gleich wie die dBSt – von den Kantonen für Rechnung des Bun-
des und unter Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) veranlagt und eingezogen.
Nach Abzug der Bezugsprovision der Kantone von 20 % fliesst der Ertrag der WPE ohne Zweckbin-
dung in die allgemeine Bundeskasse. Die Erträge der WPE sind also nicht, wie ihr Charakter vielleicht
vermuten liesse, den Militärausgaben vorbehalten, sondern sie dienen mit zur Finanzierung der ge-
samten Aufgaben der Eidgenossenschaft.

1     Siehe den Artikel «Unterschied zwischen Steuern und anderen öffentlichen Abgaben» im Dossier
      Steuerinformationen, Register C.
D       Einzelne Steuern                              -2-                       Wehrpflichtersatzabgabe
                                                                                Januar 2021

2      MATERIELLES ERSATZRECHT

2.1        Ersatzpflicht

2.1.1         Beginn und Ende der Ersatzpflicht
Gemäss Art. 3 Abs. 1 WPEG beginnt die Ersatzpflicht frühestens am Anfang des Jahres, in dem der
Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet und dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er
das 37. Altersjahr vollendet.
     Für Ersatzpflichtige nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a WPEG, die keinen Schutzdienst leisten, beginnt die
      Ersatzpflicht im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt. Sie dauert elf Jahre (Art. 3 Abs. 2 WPEG).
     Für Ersatzpflichtige nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a WPEG, die Schutzdienst leisten, beginnt die Ersatz-
      pflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Ersatzpflichtige die Schutzdienstgrundausbil-
      dung begonnen hat. Sie dauert elf Jahre (Art. 3 Abs. 3 WPEG).
     Für Ersatzpflichtige nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c WPEG, die als Dienstpflichtige ihren Militärdienst
      nicht leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Ersatzpflichtige
      die Rekrutenschule bestanden hat, spätestens aber im Jahr, in dem der Ersatzpflichtige das
      25. Altersjahr vollendet. Sie dauert bis zum Ende der Militärdienstpflicht (Art. 3 Abs. 4 WPEG).
     Für Ersatzpflichtige nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c WPEG, die als Dienstpflichtige ihren Zivildienst nicht
      leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Entscheid über die
      Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, spätestens aber im Jahr, in dem der Ersatz-
      pflichtige das 25. Altersjahr vollendet. Sie dauert bis zum Ende der Zivildienstpflicht (Art. 3 Abs. 5
      WPEG).

2.1.2         Kriterien für die Ersatzpflicht
Ersatzpflichtig sind die militär- und zivildienstpflichtigen Männer2, die in einem Kalenderjahr (Ersatz-
jahr):
     während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht
      der Zivildienstpflicht unterstehen;
     als Dienstpflichtige ihre Militär- oder Zivildienst nicht leisten.

Nicht in einer Formation der Armee eingeteilt ist z. B. der bei der Rekrutierung oder später von einer
sanitarischen Untersuchungskommission untauglich erklärte Wehrpflichtige.

Ersatzpflichtig sind ferner Militär- und Zivildienstleistende, die aus der Dienstpflicht entlassen werden,
die Ausbildungsdienstpflicht jedoch nicht erfüllt haben (Art. 2 Abs. 1bis WPEG).

Ein Militärdienst gilt als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige nach Ende des Jahres, in dem er
die RS bestanden hat, nicht den vollständigen Militärdienst leistet (Art. 8 Abs. 1 WPEG).

2     Der Anwendungsbereich des WPEG erstreckt sich nicht auf Frauen, auch nicht auf solche, die freiwillig
      Militärdienst leisten.
D      Einzelne Steuern                           -3-                         Wehrpflichtersatzabgabe
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Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige ab dem Jahr nach dem Kalenderjahr,
in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, nicht jährlich
einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen leistet (Art. 8 Abs. 2 WPEG).

Trotz Vorliegen eines Ersatzpflichtgrundes entfällt die Ersatzpflicht, sofern der Wehrpflichtige im Er-
satzjahr seine Dienstpflicht tatsächlich erfüllt hat (Art. 2 Abs. 2 WPEG).

Beispiel:
Keine Ersatzabgabe wird im Ersatzjahr geschuldet, wenn ein Dienstpflichtiger im März den Wieder-
holungskurs absolviert und:
     im Juni wegen eines im zivilen Leben erlittenen Unfalls dienstuntauglich erklärt wird; oder
     sich für den Rest des Jahres ins Ausland begibt.

2.2       Ersatzbefreiung
Vom Grundsatz, dass jeder Wehrpflichtige, der die Wehrpflicht nicht oder bloss teilweise durch per-
sönliche Dienstleistung erfüllt, eine Ersatzabgabe schuldet, gibt es Ausnahmen:

Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, abis und ater WPEG ist ersatzfrei, wer wegen erheblicher körperlicher, geis-
tiger oder psychischer Behinderung:
     ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen
      gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. c WPEG sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten
      sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 % übersteigt;
     als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen
      Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
     als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei
      mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt.

Sodann ist ersatzfrei, wer als dienstuntauglich erklärt oder im Ersatzjahr vom Dienst dispensiert wor-
den ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde (Art. 4 Abs. 1 Bst. b
WPEG sowie Art. 2 WPEV).

Keine WPE schuldet schliesslich, wer zum militärischen Personal gehört oder wer als Bundesrat,
Geistlicher, Polizist, Grenzwächter oder unentbehrlicher Angestellter von Krankenhäusern, Strafan-
stalten und öffentlichen Verkehrsanstalten von der persönlichen Dienstleistung nach Art. 18 des Bun-
desgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (MG) oder nach Art. 13
ZDG befreit ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. c WPEG).

Für Landesabwesende (Auslandschweizer) sieht Art. 4a WPEG folgende Ersatzbefreiungen vor:
     bei mehr als dreijährigem ununterbrochenem Wohnsitz im Ausland (Art. 4a Abs. 1 Bst. a WPEG).
      Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Wehrpflichtigen unter anderen Ver-
      hältnissen leben als die in der Schweiz ansässigen;
     bei Leistung von Militär- oder Zivildienst durch einen Auslandschweizer in der Armee oder im
      Zivildienst des ausländischen Wohnsitzstaates oder bei Entrichtung einer der WPE entsprechen-
      den Abgabe (Art. 4a Abs. 1 Bst. b WPEG);
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   Wer im Ersatzjahr als Bürger seines ausländischen Wohnsitzstaates der Armee oder dem Zivil-
    dienst dieses Staates zur Verfügung steht, nachdem er dort die ordentlichen Dienste geleistet hat
    (Art. 4a Abs. 1 Bst. c WPEG).

Mit den beiden zuletzt genannten Ersatzbefreiungen, die allerdings keine allzu grosse praktische Be-
deutung mehr haben, seitdem die dreijährige Landesabwesenheit generell für die Ersatzbefreiung
genügt, wird verhindert, dass der Schweizer die Wehrpflicht in zwei Staaten erfüllt.

Ausser den gesetzlich vorgesehenen Ersatzbefreiungen gibt es noch fünf staatsvertragliche:
   Der in den USA geborene Schweizer ist ersatzfrei, solange er dort wohnt. Begibt er sich vorüber-
    gehend in die Schweiz, so bleibt er ersatzfrei, wenn der Aufenthalt nicht über die Dauer von zwei
    Jahren ausgedehnt wird.3
   Französisch-schweizerische Doppelbürger sind nur noch in einem Staat wehrpflichtig. Hat z. B.
    ein Doppelbürger seine militärischen Pflichten in Frankreich erfüllt und seinen Wohnsitz später in
    die Schweiz verlegt, so ist er nicht mehr der Ersatzpflicht unterstellt.4 Mit der Revision, die am
    3. Oktober 2012 in Kraft getreten ist, hat die Schweiz akzeptiert, dass Doppelbürger, die an einem
    einzigen Tag («journée d’appel de préparation à la défense») teilnehmen, die Wehrpflicht in
    Frankreich im Sinne des Abkommens angetreten und absolviert haben. Wer also als Doppelbür-
    ger diesen einen «Diensttag» besucht, fällt unter das Abkommen und wird in der Schweiz nicht
    ersatzabgabepflichtig.
   Österreichisch-schweizerische Doppelbürger, die ihre militärischen Pflichten in Österreich erfül-
    len oder erfüllt haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.5
   Italienisch-schweizerische Doppelbürger, die ihre militärischen Pflichten in Italien erfüllen oder
    erfüllt haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.6 Im Jahr 2005 hat Italien die Wehrpflicht sistiert.
    Dieser Umstand wurde im Abkommen bereits abgebildet. Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 des Abkom-
    mens besteht eine Wahlmöglichkeit. Die Wahlmöglichkeit wird unter der Bedingung zugelassen,
    dass die Gesetzgebung des Staates, in dem der Doppelbürger seine militärischen Pflichten zu
    erfüllen wünscht, einen obligatorischen Militär- oder Zivildienst vorsieht. Sollte wie in Italien ge-
    schehen, einer der beiden Staaten den obligatorischen Militärdienst abschaffen oder zeitweise
    aufheben, so bleibt die Wahl nur gültig, wenn sie die ausdrückliche Erklärung des Doppelbürgers
    enthält, dass er sich für eine der freiwilligen Dienstleistungen verpflichtet, die von diesem Staat
    vorgesehen werden. Hat er in Italien keine freiwilligen Dienste (mindestens 90 Tage) absolviert
    und verlegt seinen Wohnsitz in die Schweiz, wird er hier ersatzpflichtig. Damit ist sichergestellt,
    dass die von beiden Staaten gewollte vollständige Reziprozität umgesetzt wird.

3   Vertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die militärischen Pflich-
    ten gewisser Personen, die Doppelbürger sind, vom 11. November 1937, in Kraft seit dem 7. Dezem-
    ber 1938.
4   Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Repub-
    lik betreffend den Militärdienst der Doppelbürger, vom 16. November 1995, in Kraft seit dem 1. Mai
    1997.
5   Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend
    den Militärdienst der Doppelbürger, vom 19. März 1999 in Kraft seit dem 1. Januar 2001.
6   Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Italien betreffend den
    Militärdienst der Doppelbürger, vom 26. Februar 2007, in Kraft seit dem 1. September 2008.
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     Deutsch-schweizerische Doppelbürger, die ihre militärischen Pflichten in Deutschland erfüllen o-
      der erfüllt haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.7 Deutschland hat im Jahr 2010 die Wehrpflicht
      sistiert. Diese Tatsache ist im Abkommen nicht abgebildet. Da Deutschland die Wehrpflicht je-
      derzeit wieder einführen kann, wird die Erfüllung der Wehrpflicht an das Wohnortsprinzip (Option)
      geknüpft. Von der Wehrpflicht effektiv befreit werden somit nur diejenigen Doppelbürger, die mit
      18 Jahren in Deutschland gelebt und keine Leistung in der Schweiz gewählt haben. In der
      Schweiz lebende Doppelbürger können hingegen nur dann Deutschland für die Leistungserfül-
      lung wählen, wenn sie dort einen freiwilligen Dienst leisten.

2.3       Gegenstand, Berechnung und Ansatz der Ersatzabgabe

2.3.1        Gegenstand und Berechnung
Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die dBSt auf dem gesamten Reineinkommen
erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt (Art. 11 WPEG). Von diesem Grundsatz
gibt es jedoch zwei Einschränkungen:
     Durch die WPE werden auch im Ausland erzielte Einkünfte erfasst, die schweizerischen Einkom-
      menssteuern nicht unterliegen.
     Hingegen zählen das Erwerbseinkommen und der Vermögensertrag der Ehefrau nicht zum ab-
      gabepflichtigen Einkommen.

Vom Reineinkommen werden sodann zur Ermittlung des abgabepflichtigen Einkommens abgezogen:
     die Sozialabzüge nach den für das Ersatzjahr geltenden Bestimmungen für die dBSt;
     die steuerbaren Leistungen, die der Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, der Invaliden-
      versicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder von einer anderen
      öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält.

2.3.2        Ansatz
Die Ersatzabgabe beträgt CHF 3 je CHF 100 (3 %) des abgabepflichtigen Einkommens, mindestens
aber CHF 400.
Die Ersatzabgabe wird halbiert, wenn der Militärdienstpflichtige im Ersatzjahr mehr als die Hälfte sei-
nes Militärdienstes geleistet hat (Art. 15 Abs. 1 WPEG).
Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger zwischen 14 und 25 anrechenbare Diensttage geleistet hat,
schuldet die halbe Ersatzabgabe (Art. 15 Abs. 2 WPEG).
Die verbleibende Ersatzabgabe wird zusätzlich entsprechend der Gesamtzahl der Diensttage ermäs-
sigt, die der Ersatzpflichtige bis zum Ende des Ersatzjahres bestanden hat, und zwar um ein Zehntel
für 50 bis 99 Militärdiensttage (75–149 Zivildiensttage) und ein weiteres Zehntel für je 50 weitere Mili-
tärdiensttage (75 Zivildiensttage) oder Bruchteile davon (Art. 19 WPEG).

7     Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
      über die Wehrpflicht der Doppelbürger/Doppelstaater, vom 20. August 2009, in Kraft seit dem 1. Ok-
      tober 2011.
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Wer mindestens 500 Militärdiensttage (750 Zivildiensttage) geleistet hat, profitiert von der totalen Er-
mässigung. Welche Tage als Diensttage zählen, umschreibt Art. 7 WPEG.
Schutzdienstleistenden wird die nach dem Gesetz berechnete Ersatzabgabe für jeden im Ersatzjahr
geleisteten Tag Schutzdienst, der des nach Art. 41 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs-
schutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (BZG) anrechenbar ist, um 4 % ermässigt (Art. 5a
WPEV).
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3      FORMELLES ERSATZRECHT

3.1       Behörden
Nach Art. 22 WPEG wird die Ersatzabgabe unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben.

Als Aufsichtsbehörde des Bundes wirkt die ESTV. Ihre Funktion übt sie aus über ihr Weisungsrecht,
über ihre Legitimation zum Weiterzug kantonaler Entscheide und durch ihre Dienstleistungen an die
kantonalen Behörden.

Die Veranlagung wird in den kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe vorgenommen.
Die Organisation variiert im Detail von Kanton zu Kanton. In den meisten Kantonen unterstehen die
Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe den kantonalen Militärdirektionen.

Gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG haben die Kantone eine von der Verwaltung unabhängige Rekurs-
instanz (oberes Gericht) zu bestellen. Letzte Instanz ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bun-
desgerichts (BGer).

Gewisse Behörden sind zur Amtshilfe (z.B. Meldungen, Auskünfte, Übermittlungen, Akteneinsicht)
verpflichtet (Art. 24 WPEG).

Zuständig zur Erhebung der Ersatzabgabe ist der Kanton, in dem der Ersatzpflichtige am Ende des
Ersatzjahres militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt.

3.2       Veranlagung
Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt. Veranlagungsjahr ist im Prinzip das auf das Ersatzjahr
folgende Kalenderjahr (Art. 25 WPEG). Die Ersatzabgabe wird in der Regel am 1. Mai fällig (Art. 32
WPEG).

Die Veranlagungsgrundlagen (Art. 26 WPEG) sind für die WPE die gleichen wie für die dBSt.
In allen anderen Fällen, namentlich bei Landesabwesenheit und bei Rückkehr aus dem Ausland, er-
folgt die Veranlagung aufgrund einer Ersatzabgabe-Erklärung.

Für die Feststellung von Bestand und Umfang der Ersatzpflicht haben der Pflichtige und Dritte der
Veranlagungsbehörde Auskunft zu erteilen (Art. 27 WPEG sowie Art. 27–29 WPEV). Die Bestreitung
der Ersatzpflicht entbindet nicht von den Verfahrenspflichten.

Die Veranlagungsverfügung hat den Rechtsgrund der Ersatzpflicht, die Bemessungsgrundlage, den
Abgabebetrag, den Zahlungstermin und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Verfügung wird
definitiv eröffnet.
Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Ersatzabgabe
provisorisch bezogen. Provisorisch bezogene Abgaben werden auf die gemäss definitiver Veranla-
gung geschuldeten Abgaben angerechnet. Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel
bezahlte Beträge zurückbezahlt. Für die Verzinsung gelten die Bestimmungen über die dBSt.8

8     Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer vom 10. Dezember 1992.
D      Einzelne Steuern                          -8-                        Wehrpflichtersatzabgabe
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Hat die Veranlagungsbehörde festzustellen, ob einem Ersatzpflichtigen ein das Ersatzjahr überdau-
ernder Anspruch auf Befreiung von der Ersatzpflicht oder auf Ermässigung der Ersatzabgabe
zusteht, so trifft sie eine besondere Verfügung. Erwächst eine solche Verfügung in Rechtskraft, so
bleibt sie gültig, solange keine neuen wesentlichen Tatsachen eintreten (Art. 29 WPEG). Mit dieser
Bestimmung wird die Effizienz der Verwaltung wesentlich erhöht, indem nicht alle Jahre wieder wegen
aussichtslosen Ersatzbefreiungsbegehren das ganze Verfahren neu durchgespielt werden muss. Die
Beweislast wird für die Folgejahre umgekehrt und nur beim Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen
wird auf das Begehren eingetreten. Diese «kleine Revision» (vgl. Ziffer 3.4) betrifft nur Ersatzjahre,
für welche noch keine rechtskräftige Veranlagungsverfügung vorliegt (Art. 40–42 WPEV).

3.3       Rechtsmittel
Die Rechtsmittel sind die gleichen wie bei der dBSt: Einsprache, Beschwerde an die kantonale Re-
kursinstanz und Beschwerde an das BGer, jeweils innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung.

Drei Besonderheiten des Ersatzabgaberechts sind jedoch zu erwähnen:
     Mit Zustimmung des Einsprechers kann jede Einsprache zur Behandlung als Beschwerde an die
      Rekursinstanz weiter geleitet werden (Überspringen des Einspracheverfahrens, Art. 36 WPEV).
     Das Beschwerdeverfahren ist trotz Rückzug der Beschwerde weiterzuführen, wenn Anhalts-
      punkte dafür vorliegen, dass der Einspracheentscheid dem Gesetz nicht entspricht oder wenn ein
      Betroffener, die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe oder die ESTV Anträge ge-
      stellt haben und aufrechterhalten (Art. 37 Abs. 4 WPEV).
     Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe kann bis zu ihrer Vernehmlassung den
      angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen, einen neuen Entscheid eröffnen
      und ihn der Rekursinstanz zur Kenntnis bringen. Wenn die Beschwerde durch den neuen Ent-
      scheid nicht gegenstandlos geworden ist, wird das Verfahren fortgesetzt (Art. 38 WPEV).

3.4       Revision
Rechtskräftige Entscheide können grundsätzlich nicht umgestossen werden. Sie binden die Behörden
gleichermassen wie den Bürger. Nur beim Vorliegen streng umschriebener Voraussetzungen kann
ein abgeschlossenes Verfahren mit dem Rechtsbehelf der Revision neu aufgerollt werden (vgl. «kleine
Revision» in Ziffer 3.2).

Die Veranlagungsbehörde oder die Rekursinstanz führt die Revision eines rechtskräftigen Entscheids
von Amtes wegen oder auf Verlangen der betroffenen Person durch. Die Revisionsgründe sind in
Art. 40 Abs. 1 WPEV abschliessend aufgezählt:
     Vorbringen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel;
     Übersehen aktenkundiger erheblicher Tatsachen oder bestimmter Begehren durch die Behörde;
     Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze durch die Behörde.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der
ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
D     Einzelne Steuern                            -9-                        Wehrpflichtersatzabgabe
                                                                             Januar 2021

Die formellen Voraussetzungen an das Revisionsbegehren sind in Art. 41 WPEV umschrieben, na-
mentlich die Frist zur Einreichung von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens
aber 10 Jahre seit der Eröffnung des in Revision zu ziehenden Entscheides.

3.5      Bezug
Der Bezug der Ersatzabgabe setzt voraus, dass sie fällig ist. Die Ersatzabgabe wird in der Regel am
1. Mai des auf das Ersatzjahr folgenden Kalenderjahres (allgemeiner Fälligkeitstermin) fällig (Art. 32
Abs. 1 WPEG). Sie muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden (Art. 32b WPEG).

3.5.1       Mahnung
Wird die rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der Fälligkeit nicht bezahlt, so wird der
Ersatzpflichtige gemahnt (Art. 33 WPEG). Die Mahnung ist gebührenfrei (Art. 47 WPEV).

Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen
den Ersatzpflichtigen die Betreibung eingeleitet (Art. 34 Abs. 1 WPEG).

3.5.2       Sicherung des Abgabeanspruches
Als Mittel zur Durchsetzung des Abgabeanspruches dient die Schuldbetreibung auf Pfändung (Art. 42
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG]). Die
Konkursbetreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren usw. ist jedoch ausgeschlossen (Art. 43 Ziff. 1
SchKG).
Die rechtskräftigen Entscheide über die Veranlagung sind vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden
im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt (Art. 34 Abs. 3 WPEG).

3.5.3       Stundung und Erlass
Zur Vermeidung erheblicher Härte kann die Zahlungsfrist verlängert oder eine Zahlung in Raten be-
willigt werden. Bei stossender Härte oder Notlage ist ein teilweiser oder ganzer Erlass möglich (Art. 37
WPEG). Zuständig für Stundung und Ratenzahlungen ist der veranlagende Kanton.

Über Erlassgesuche verfügt die zuständige kantonale Ersatzbehörde. Über Beschwerden entscheidet
ein oberes kantonales Gericht als einzige Instanz.

3.5.4       Verjährung
Die Verjährung der Ersatzabgabe ist in Art. 38 WPEG geregelt. Die Ersatzabgaben verjähren nach
fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem
die dBSt rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Straf-
verfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Er-
satzabgabe-Erklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres. Die Ver-
jährung beginnt nicht und ruht während eines Rechtsmittelverfahrens und während Landesabwesen-
heit des Zahlungspflichtigen. Die Verjährungsfrist kann auch unterbrochen werden. Durch Stillstand
und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.
D      Einzelne Steuern                          -10-                        Wehrpflichtersatzabgabe
                                                                             Januar 2021

3.6       Rückerstattung
Anspruch auf Rückerstattung der Ersatzabgabe hat, wer seine Ausbildungsdienstpflicht erfüllt hat
(Art. 39 Abs. 1 WPEG).
Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Wehrpflicht. Er ist bei der
Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons geltend zu machen, für den die Abgabe bezo-
gen wurde.
Erfährt die Verwaltung von sich aus von einem Rückerstattungsanspruch, so hat sie die Rückerstat-
tung von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 54 Abs. 2 WPEV). Die antragslose Rückerstattung erfolgt
aufgrund der Meldungen des Personal-Informationssystems der Armee (PISA) und des Informations-
systems des Zivildienstes (ZIVI).
Dass auf den Rückerstattungsbeträgen kein Zins vergütet wird, erklärt sich daraus, dass der Wehr-
pflichtige mit der verspäteten Dienstleistung genau das erbringt, was ihm seinerzeit oblag (Art. 39
Abs. 5 WPEG).

Obwohl mit der Leistung von Schutzdienst nicht die Wehrpflicht nach Art. 59 BV erfüllt wird, bedingt
die Umsetzung der Motion Müller (14.3590) auch eine anteilsmässige Rückerstattung für höhere Un-
teroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes. Sie erhalten gemäss Art. 54a WPEV pro geleisteten
Schutzdiensttag, den sie nach Wegfall der 11-jährigen Ersatzpflicht absolviert haben, den 275-zigsten
Anteil aller Ersatzabgaben zurück.

3.7       Strafbestimmungen
Jede gesetzliche Regelung, welche dem Bürger Pflichten auferlegt, bedarf zu ihrer Durchsetzung ei-
ner Sanktion. Im WPEG lassen sich zwei verschiedene Kategorien von Strafbestimmungen unter-
scheiden.

Durch die Verwaltungsorgane werden Bussen mit strafrechtlichem Charakter ausgefällt, und zwar
wegen Abgabebetrugs und wegen Hinterziehung (Art. 40 und 41 WPEG). Wiegt das Verhalten des
Täters so schwer, dass die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe erfüllt sind, so ist bereits erstin-
stanzlich ein Gericht zuständig (Art. 44 Abs. 2 WPEG i.V.m. Art. 21 VStrR9). Die Bestraften können
für Bussenentscheide mit strafrechtlichem Charakter eine gerichtliche Beurteilung verlangen (Art. 44
Abs. 3 und 4 WPEG). Der weitere Instanzenzug folgt – wie bei Freiheitsstrafen – dem ordentlichen
Strafprozessrecht. Der Strafrahmen für Abgabebetrug ist Gefängnis oder Busse, für Hinterziehung
Busse.

Wer seinen Mitwirkungspflichten bei der Veranlagung (Art. 27 WPEG) nicht nachkommt, wird mit
Busse bis CHF 200 bestraft. Es handelt sich um eine Ordnungsbusse, also um ein Mittel des Ver-
waltungszwanges. Dementsprechend können derartige Bussenverfügungen auf dem Verwaltungs-
weg mit den gleichen Rechtsmitteln wie z. B. Veranlagungsverfügungen (Einsprache usw.) weiterge-
zogen werden.

9     Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22. März 1974.
D     Einzelne Steuern                       -11-                     Wehrpflichtersatzabgabe
                                                                      Januar 2021

3.8     Abrechnung mit dem Bund
Nach Art. 45 Abs. 1 und 3 WPEG haben die Kantone Anspruch auf eine Bezugsprovision von 20 %.
Im Unterschied zur dBSt werden diese 20 % nicht vom Netto-, sondern vom Bruttoertrag berechnet.
Dieser besteht aus den vereinnahmten Ersatzabgaben nach Abzug der Rückerstattungen (Art. 45
Abs. 2 WPEG).
D     Einzelne Steuern                           -12-                         Wehrpflichtersatzabgabe
                                                                              Januar 2021

4     ANHANG
Das WPEG und die WPEV wurden im Rahmen verschiedener Revisionen in wesentlichen Teilen über-
arbeitet und vereinfacht:

Revision 1994/1995
Grundlage für die Revision waren einerseits eine Standesinitiative des Kantons Jura vom September
1990, mit der die Abschaffung des Militärpflichtersatzes für Behinderte gefordert wurde, andererseits
aber auch das Konzept «Armee 95», das zwei auch für den Militärpflichtersatz relevante Änderungen
beinhaltete, d.h. Verkürzung der Wehrpflichtdauer und Wegfall der Heeresklassen.
Änderungen formeller Natur brachte das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober
1995 (ZDG), das die Zivildienstpflichtigen ab dem 1. Januar 1997 (Ersatzjahr 1997) den Militärdienst-
pflichtigen ersatzrechtlich gleichstellte. Durch das ZDG musste das Militärpflichtersatzgesetz im Titel
und in 20 Artikeln erneut geändert werden. So wurde das Militärpflichtersatzgesetz zum Bundesgesetz
über die Wehrpflichtersatzabgabe.

Revision 2002/2003
Im Zuge der Umstrukturierungen mit der Armee XXI musste auch das WPEG und die WPEV auf den
1. Januar 2004 überarbeitet werden. Die Wehrpflichtdauer ist vom 42. auf das 30. Altersjahr zurück-
genommen worden (34. Altersjahr für Dienstverschieber). Damit endete auch die Ersatzpflichtdauer
für Dienstuntaugliche nach dem erfüllten 30. Altersjahr. Im Sinne der Wehrgerechtigkeit wurde das
Abgabemass von 2 auf 3 % und die Mindestabgabe auf CHF 200 erhöht. Der Übergang bei der direk-
ten Bundessteuer (dBSt) von der Prae- zur Postnumerandobesteuerung führte auch bei der Ersatz-
abgabe zu Anpassungen (Einführung von Rechnungen und Zinsen). Des Weiteren wurde die Ermäs-
sigung für die im Ersatzjahr geleisteten und besoldeten Schutzdiensttagen von 10 auf 4 % reduziert.
Die frühere Anrechnung von Feuerwehrdienstleistungen an die Ersatzabgabe wurde aufgehoben.

Revision 2008/2009
Auf den 1. Januar 2010 wurde das WPEG und die WPEV aufgrund der Motion Studer10 wiederum
angepasst. Der Vorstoss forderte eine Erhöhung der WPE, weil das aktuelle Abgabemass eine viel
zu attraktive Lösung sei, die dem Postulat der Wehrgerechtigkeit nicht mehr genügend nachkomme.
Die Mindestabgabe wurde von CHF 200 auf CHF 400 erhöht. Im Übrigen wurden Vergünstigungen
und Doppelspurigkeiten mit der dBSt wie z.B. der Verheiratetenabzug sowie der Abzug der invalidi-
tätsbedingten Kosten abgebaut. Auch die neue Rückerstattungsregel, welche festlegt, dass die Rück-
erstattung erst erfolgt, wenn die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt ist, führt zu einer besseren Wehr-
gerechtigkeit.

Revision 2017/2018
Diese Revision wurde aufgrund der Weiterentwicklung der Armee per 1. Januar 2018 notwendig. Das
Dienstleistungsmodell der Armee wurde stark verändert. Die Länge der Rekrutenschule (RS) – mit
nur noch zwei Starts – wurde auf 18 Wochen vereinheitlicht.11 Neu ist ein flexibler Start der RS zwi-
schen dem 19. und 25. Altersjahr möglich. Für Mannschaft und Unteroffiziere wurden die Alterslimiten
– neu 19. bis 37 Altersjahr – angepasst sowie die Anzahl der zu leistenden Ausbildungsdiensttage auf
245 (RS und 6 Wiederholungskurse [WK]) festgelegt. Des Weiteren wurde die jährliche Pflicht zur

10   «Zivildienst; Einführung des Tatbeweises», 04.3672.
11   Grenadier- und Fallschirm-RS dauern 23 Wochen.
D     Einzelne Steuern                          -13-                        Wehrpflichtersatzabgabe
                                                                            Januar 2021

Leistung eines WK sowie das Grad-Abverdienen (analog Armee 61) eingeführt. Diese Änderungen
bedingten auch Anpassungen im Ersatzrecht:
   Die Ersatzpflicht ist frühestens ab dem 19. und längstens bis und mit dem 37. Altersjahr möglich.
   Für Militärdienstuntaugliche beginnt die Ersatzpflicht in Folgejahr der Rekrutierung und dauert
    anschliessend 11 Jahre.
   Für Militärdienstuntaugliche aber Schutzdienstpflichtige, beginnt die Ersatzpflicht im Folgejahr
    des Startes des Zivilschutz-Grundkurses, sie dauert ebenfalls 11 Jahre.
   Die Verschiebung der RS führt erst ab dem 25. Altersjahr zur Ersatzabgabepflicht.
   Bei den Militärdienstleistenden ist nicht mehr die persönliche Dienstverschiebung massgebend,
    sondern die absolvierten bzw. nicht absolvierten Diensttage. Wer nicht das Soll gemäss Militär-
    recht erfüllt, wird der Ersatzpflicht unterstellt.
   Im Ersatzjahr 2020 wird erstmals eine Abschlussersatzabgabe für Militär- und Zivildienstleistende
    – welche die geforderten Ausbildungsdiensttage nicht vollständig erfüllt haben – erhoben.
   Die Verjährung der WPE beginnt neu erst am Ende des Folgejahres der rechtskräftigen Verfü-
    gung der dBSt.

Umsetzung Motion Müller (14.3590) per 1.1.2021
Die überwiesene Motion Müller «Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für Angehörige
des Zivilschutzes für die gesamte Dienstleistungszeit» fordert, dass alle geleisteten Schutzdiensttage
zur Reduktion der WPE mitberücksichtigt werden. Dies wird mittels der Revision WPEV per 1. Januar
2021 umgesetzt.
   Rekrutierungstage werden neu auch als Schutzdiensttage definiert.
   Werden mehr als 25 Schutzdiensttage pro Jahr geleistet, so werden die überzähligen Tage auf
    das Folgejahr übertragen.
   Höhere Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes erhalten nach der Entlassung aus der Wehr-
    pflicht für die geleisteten Schutzdiensttage nach dem Wegfall der 11-jährigen Ersatzpflicht, eine
    anteilsmässige Rückerstattung.

                                              *****
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