Weiterbildungsordnung der sächsischen landesärztekammer - (in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. November 2016)

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Weiterbildungsordnung der sächsischen landesärztekammer - (in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. November 2016)
Weiterbildungsordnung
der Sächsischen Landesärztekammer
(in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. November 2016)
Weiterbildungsordnung der sächsischen landesärztekammer - (in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. November 2016)
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Weiterbildungsordnung
der Sächsischen Landesärztekammer
(Weiterbildungsordnung – WBO)
Vom 26. November 2005
(in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. November 2016)
        Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer hat am 26. Juni 2004 mit Änderungen vom 25. Juni
        2005 auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 und §§ 18 ff. des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom
        24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2005 (SächsGVBl.
        S. 277) die folgende Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer beschlossen und zuletzt* durch
        Satzung vom 28. November 2016** (ÄBS S. 512) geändert.

        Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung
        Die der Weiterbildungsordnung zugehörigen aktuellen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung
        stehen aufgegliedert nach Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildung im Internet unter
        www.slaek.de/de/01/weiterbildung/wbrichtlinien.php.

        ** zuvor geändert durch: S  atzung vom 27. November 2006 (ÄBS S. 603), in Kraft getreten am 1. Dezember 2006,
                                  Satzung vom 23. November 2007 (ÄBS S. 606), in Kraft getreten am 1. Januar 2008,
                                   Satzung vom 25. Juni 2014 (ÄBS S. 284), in Kraft getreten am 1. Juli 2014
        ** in Kraft getreten am 1. Januar 2017
2

Inhalt

       Präambel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4   Abschnitt B. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
       Abschnitt A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5    Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen. . . . . . . . . . . . . . . . . 11
          Paragraphenteil. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5            11.	Gebiet Allgemeinmedizin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
          § 1	Ziel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5        12.	Gebiet Anästhesiologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
          § 2	Struktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5             13.	Gebiet Anatomie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
          § 2a	Begriffsbestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5                           14.	Gebiet Arbeitsmedizin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
          § 3	Führen von Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5                               15.	Gebiet Augenheilkunde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
          § 4	Art, Inhalt und Dauer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6                       16.	Gebiet Biochemie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
          § 5	Befugnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6              17.	Gebiet Chirurgie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
          § 6	Zulassung als Weiterbildungsstätte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6                                    Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 7.1 bis 7.8
          § 7	Widerruf der Befugnis und der Zulassung als                                                                          17.1        Facharzt / Fachärztin für Allgemeinchirurgie. . . . . . . . . . . . . . 15
               Weiterbildungsstätte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
                                                                                                                                    17.2        Facharzt / Fachärztin für Gefäßchirurgie. . . . . . . . . . . . . . . . . 16
          § 8	Dokumentation der Weiterbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
                                                                                                                                    17.3        Facharzt / Fachärztin für Herzchirurgie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
          § 9	Erteilung von Zeugnissen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
                                                                                                                                    17.4        Facharzt / Fachärztin für Kinderchirurgie. . . . . . . . . . . . . . . . . 17
          § 10	Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung. . . . . . . . . . . . . . . . 7
                                                                                                                                    17.5         acharzt / Fachärztin für Orthopädie
                                                                                                                                                F
          § 11	Anerkennungsverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7                                        und Unfallchirurgie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
          § 12	Zulassung zur Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7                         17.6         acharzt / Fachärztin für Plastische
                                                                                                                                                F
                                                                                                                                                und Ästhetische Chirurgie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
          § 13	Prüfungskommission und Widerspruchskommission . . . . . . . 7
                                                                                                                                    17.7        Facharzt / Fachärztin für Thoraxchirurgie . . . . . . . . . . . . . . . . 19
          § 14	Prüfung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
                                                                                                                                    17.8        Facharzt / Fachärztin für Viszeralchirurgie . . . . . . . . . . . . . . . 19
          § 15	Mitteilung der Prüfungsentscheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
                                                                                                                                    18.         Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe. . . . . . . . . . . . . . . . . 20
          § 16	Wiederholungsprüfung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
                                                                                                                                    18.S.1 S
                                                                                                                                            chwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie
          § 17	Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen. . . . . . . . . . 7
                                                                                                                                           und Reproduktionsmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
        § 18	
             Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der
                                                                                                                                    18.S.2 Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
             Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen
             Wirtschaftsraums (EWR-Staat) oder aus einem Staat,                                                                     18.S.3 S
                                                                                                                                            chwerpunkt Spezielle Geburtshilfe
             dem Deutschland und die Europäische Union einen                                                                               und Perinatalmedizin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
             ­entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben
                                                                                                                                    19.         Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
       		     (Vertragsstaat) als Facharztbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
                                                                                                                                    Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 9.1 und 9.2
        § 18a	Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Eu-
               ropäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirt-                                                             19.1        Facharzt / Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde . . . . 23
               schaftsraums (EWR-Staat) oder aus einem Staat, dem
                                                                                                                                    19.2         acharzt / Fachärztin für Sprach-, Stimm-
                                                                                                                                                F
               Deutschland und die Europäische Union einen entspre-
                                                                                                                                                und kindliche Hörstörungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
               chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertrags-
       		      staat) als Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung. . . . . . . . . . 9                                                  10.         Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten. . . . . . . . . . . . . . . . 24
        § 19	Anerkennung von Weiterbildungen außerhalb des Gebie-                                                                  11.         Gebiet Humangenetik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
              tes der Europäischen Union (Mitgliedstaat) und außerhalb
                                                                                                                                    12.         Gebiet Hygiene und Umweltmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
              der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
              ­Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) und außerhalb                                                               13.         Gebiet Innere Medizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
               eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union
                                                                                                                                    Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 13.1 bis 13.9
               einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben
       		      (Vertragsstaat) als Facharztbezeichnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 9                                         13.1        Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin. . . . . . . . . . . . . . . . . 26
        § 19a	Anerkennung von Weiterbildungen außerhalb des Gebie-                                                                 13.2         acharzt / Fachärztin für Innere Medizin
                                                                                                                                                F
               tes der Europäischen Union (Mitgliedstaat) und außerhalb                                                                         und Angiologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
               der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
                                                                                                                                    13.3	Facharzt / Fachärztin für Innere Medizin
               ­Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) und außerhalb
                                                                                                                                          und Endokrinologie und Diabetologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
                eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union
                einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben                                                                13.4         acharzt / Fachärztin für Innere Medizin
                                                                                                                                                F
       		       (Vertragsstaat) als Schwerpunktoder Zusatzbezeichnung. . . 9                                                                    und Gastroenterologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
          § 20	Allgemeine Übergangsbestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9                                         13.5         acharzt / Fachärztin für Innere Medizin
                                                                                                                                                F
                                                                                                                                                und Hämatologie und Onkologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
          § 21	Inkrafttreten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
                                                                                                                                    13.6         acharzt / Fachärztin für Innere Medizin
                                                                                                                                                F
          Allgemeine Inhalte der Weiterbildung für die Abschnitte B und C. . . 10
                                                                                                                                                und Kardiologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
                                                                                                                                    13.7         acharzt / Fachärztin für Innere Medizin
                                                                                                                                                F
                                                                                                                                                und Nephrologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
                                                                                                                                    13.8         acharzt / Fachärztin für Innere Medizin
                                                                                                                                                F
                                                                                                                                                und Pneumologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
                                                                                                                                    13.9         acharzt / Fachärztin für Innere Medizin
                                                                                                                                                F
                                                                                                                                                und Rheumatologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
3

    Abschnitt B. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ?   Abschnitt C. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
       14.         Gebiet Kinder- und Jugendmedizin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31                          Zusatz-Weiterbildungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
       14.S.1 S
               chwerpunkt Kinder-Endokrinologie                                                                                11.         Ärztliches Qualitätsmanagement. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
              und -Diabetologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
                                                                                                                                12.         Akupunktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
       14.S.2 Schwerpunkt Kinder-Hämatologie und -Onkologie. . . . . . . . . 32
                                                                                                                                13.         Allergologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
       14.S.3 Schwerpunkt Kinder-Kardiologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
                                                                                                                                14.         Andrologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
       14.S.4 Schwerpunkt Neonatologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
                                                                                                                                15.         Betriebsmedizin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
       14.S.5 Schwerpunkt Kinder-Nephrologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
                                                                                                                                16.         Dermatohistologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
       14.S.6 Schwerpunkt Neuropädiatrie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
                                                                                                                                17.         Diabetologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
       14.S.7 Schwerpunkt Kinder-Pneumologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
                                                                                                                                18.         Flugmedizin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
       15.          ebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie
                   G
                                                                                                                                19.         Geriatrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
                   und -psychotherapie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
                                                                                                                                10.         Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
       16.         Gebiet Laboratoriumsmedizin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
                                                                                                                                11.         Hämostaseologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
       17.          ebiet Mikrobiologie, Virologie
                   G
                   und Infektionsepidemiologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37                        12.         Handchirurgie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
       18.         Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37                                13.         Homöopathie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
       19.         Gebiet Neurochirurgie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38                  14.         Infektiologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
       20.         Gebiet Neurologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39              15.         Intensivmedizin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
       21.         Gebiet Nuklearmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39                   16.         Kinder-Gastroenterologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
       22.         Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40                                  17.         Kinder-Orthopädie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
       23.         Gebiet Pathologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40              18.         Kinder-Rheumatologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
       Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 23.1 und 23.2                                                             19.         Labordiagnostik – fachgebunden –. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
       23.1        Facharzt / Fachärztin für Neuropathologie . . . . . . . . . . . . . . . 41                                   20.         Magnetresonanztomographie – fachgebunden –. . . . . . . . . . 59
       23.2        Facharzt / Fachärztin für Pathologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41                             21.         Manuelle Medizin / Chirotherapie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
       24.         Gebiet Pharmakologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41                   22.         Medikamentöse Tumortherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
       Basisweiterbildung für die Facharztkomeptenzen 24.1 und 24.2                                                             23.         Medizinische Informatik. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
       24.1        Facharzt / Fachärztin für Klinische Pharmakologie. . . . . . . . 42                                          24.         Naturheilverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
       24.2         acharzt / Fachärztin für Pharmakologie und
                   F                                                                                                            25.         Notfallmedizin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
                   Toxikologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
                                                                                                                                26.         Orthopädische Rheumatologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
       25.         Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin. . . . . . . . . . . 43
                                                                                                                                27.         Palliativmedizin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
       26.         Gebiet Physiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
                                                                                                                                28.         Phlebologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
       27.         Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
                                                                                                                                29.         Physikalische Therapie und Balneologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
       27.S.1 Schwerpunkt Forensische Psychiatrie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
                                                                                                                                30.         Plastische Operationen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
       28.         Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. . . . 45
                                                                                                                                31.         Proktologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
       29.         Gebiet Radiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
                                                                                                                                32.         Psychoanalyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
       29.S.1 Schwerpunkt Kinderradiologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
                                                                                                                                33.         Psychotherapie – fachgebunden – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
       29.S.2 Schwerpunkt Neuroradiologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
                                                                                                                                34.         Rehabilitationswesen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
       30.         Gebiet Rechtsmedizin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
                                                                                                                                35.         Röntgendiagnostik – fachgebunden –. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
       31.         Gebiet Strahlentherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
                                                                                                                                36.         Schlafmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
       32.         Gebiet Transfusionsmedizin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
                                                                                                                                37.         Sozialmedizin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
       33.         Gebiet Urologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
                                                                                                                                38.         Spezielle Orthopädische Chirurgie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
                                                                                                                                39.         Spezielle Schmerztherapie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
                                                                                                                                40.         Spezielle Unfallchirurgie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
                                                                                                                                41.         Spezielle Viszeralchirurgie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
                                                                                                                                42.         Sportmedizin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
                                                                                                                                43.         Suchtmedizinische Grundversorgung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
                                                                                                                                44.         Tropenmedizin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
4

Präambel

        Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossener ärzt-
       licher Ausbildung und Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Kennzeichnend für die Weiter­
       bildung ist die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen
       ­Versorgung der Patienten.

       Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form, um in Gebieten die Qualifikation als Facharzt, darauf aufbauend
       eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer Zusatz-Weiterbildung, zu erhalten. Die vorgeschriebenen Weiter­
       bildungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforderungen. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich
       ­individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden können.

       Die Weiterbildung wird in angemessen vergüteter hauptberuflicher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an zuge­
       lassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Sie erfolgt unter Anleitung befugter Ärzte in praktischer Tätigkeit und
       theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.

       Der Abschluss der zu dokumentierenden Weiterbildung wird auf Grund der von den Weiterbildungsbefugten erstellten
       Zeugnisse und einer Prüfung beurteilt. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch eine Anerkennungs­
       urkunde bestätigt. Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für erworbene Kompetenz. Sie dient der Qualitäts-
       sicherung der Patientenversorgung und der Bürgerorientierung.

       Im nachstehenden Text wird die Berufsbezeichnung „Arzt“ („Ärzte“) einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte
       verwendet.
5

Abschnitt A
Paragraphenteil
         §1                                                                           (3) Fallseminar ist eine Weiterbildungsmaßnahme mit konzeptionell
         ZIEL                                                                         vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers, wobei unter An-
                                                                                      leitung eines Weiterbildungsbefugten anhand von vorgestellten Fall-
         Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse,
                                                                                      beispielen und deren Erörterung Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das
         Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbil-
                                                                                      dazugehörige Grundlagenwissen erweitert und gefestigt werden.
         dung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Die Weiterbildung
         dient der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.                  (4) Der stationäre Bereich umfasst Einrichtungen, in denen Patienten
                                                                                      aufgenommen und/oder Tag und Nacht durchgängig ärztlich betreut
                                                                                      werden; hierzu gehören insbesondere Krankenhausabteilungen, Reha-
         §2
                                                                                      bilitationskliniken und Belegabteilungen.
         STRUKTUR
                                                                                      (5) Zum ambulanten Bereich gehören insbesondere ärztliche Pra-
         (1) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt
                                                                                      xen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen und
         » zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet,                                   ­Medizinische Versorgungszentren.
         » zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes                   (6) Unter Notfallaufnahme wird die Funktionseinheit eines Akutkran-
           oder                                                                       kenhauses verstanden, in welcher Patienten zur Erkennung bedrohli-
                                                                                      cher Krankheitszustände einer Erstuntersuchung bzw. Erstbehandlung
         » zur Zusatzbezeichnung.
                                                                                      unterzogen werden, um Notwendigkeit und Art der weiteren medizini-
         (2) Ein Gebiet wird als ein definierter Teil in einer Fachrichtung der Me-   schen Versorgung festzustellen,
         dizin beschrieben. Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die
                                                                                        (7) Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten All­­
         Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit. Wer innerhalb eines Gebietes
                                                                                      ge­mein­medizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauen­
         die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet
                                                                                      heilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohren­    ­heil­kunde, Haut- und
         und in einer Prüfung die dafür erforderliche Facharztkompetenz nach-
                                                                                      ­Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medi­      zin, Kinder- und
         gewiesen hat, erhält eine Facharztbezeichnung. Die in der Facharzt-
                                                                                       Jugendmedizin, Kinder- und Jugend­psychiatrie und -psychotherapie,
         kompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken
                                                                                       Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neuro­chirurgie, Neurologie, Physika­
         nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.
                                                                                       lische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie,
         (3) Ein Schwerpunkt wird durch eine auf der Facharztweiterbildung             ­Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlentherapie, Uro-
         aufbauenden Spezialisierung im Gebiet beschrieben.                             logie.
         Wer die innerhalb eines Schwerpunktes vorgeschriebenen Weiter-               (8) Abzuleistende Weiterbildungszeiten sind Weiterbildungszeiten,
         bildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die da-         die unter Anleitung eines Arztes zu absolvieren sind, der in der ange-
         für erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine          strebten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung zur Wei-
         Schwerpunktbezeichnung. Die in der Schwerpunktkompetenz vorge-               terbildung befugt ist.
         schriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung
                                                                                      (9) Anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten sind Weiterbildungs­
         der fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.
                                                                                      zeiten, die unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes ab-
         (4) Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisierung in Wei-         solviert werden.
         terbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunkt-
         weiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts anderes in Ab-
                                                                                      §3
         schnitt C geregelt ist.
                                                                                      FÜHREN VON BEZEICHNUNGEN
         Wer in der Zusatz-Weiterbildung die vorgeschriebenen Weiterbildungs-
                                                                                      (1) Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen dürfen nach
         inhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erfor-
                                                                                      Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung unter Beachtung der Regeln
         derliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Zusatz­
                                                                                      der Berufsordnung geführt werden.
         bezeichnung.
                                                                                      (2) Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der zuge-
         Sind Weiterbildungszeiten gefordert, müssen diese zusätzlich zu den
                                                                                      hörigen Facharztbezeichnung geführt werden.
         festgelegten Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung abge-
         leistet werden, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist. Die       (3) Zusatzbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeich-
         Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten werden durch Zusatz-­              nung „Arzt”, „Praktischer Arzt“ oder einer Facharztbezeichnung geführt
         Weiterbildungen nicht erweitert.                                             ­werden.
         (5) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung, der nach Erfüllung         Zusatzbezeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind,
         der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten durch eine            ­dürfen nur zusammen mit den zugeordneten Facharztbezeichnungen
         ­bestandene Prüfung gemäß §§ 12 bis 16 nachgewiesen wird, bestätigt           geführt werden.
          die fachliche Kompetenz.
                                                                                      (4) Hat ein Arzt die Anerkennung für mehrere Bezeichnungen erhal-
         (6) Die Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sind in              ten, darf er sie nebeneinander führen.
         ­Abschnitt B, die Zusatzbezeichnungen in Abschnitt C aufgeführt.
                                                                                      (5) Bezeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1, die von einer ande-
                                                                                      ren deutschen Ärztekammer verliehen worden sind, dürfen in der an-
         §2A                                                                          erkannten Form im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung ge-
         BEGRIFFSBESTIMMUNGEN                                                         führt werden.
         Im Sinne dieser Weiterbildungsordnung werden folgende Begriffe               (6) Die Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere und Allgemein­
         ­definiert:                                                                  medizin“ darf nur in der Form „Facharzt für Allgemeinmedizin“ geführt
                                                                                      werden.
         (1)		 Kompetenz stellt die Teilmenge der Inhalte eines Gebietes dar, die
         Gegenstand der Weiterbildung zum Erwerb von Kenntnissen, Erfah­              (7) Für die gemäß §§ 18, 18a, 18b und 19 erworbenen Bezeichnungen
         rungen und Fertigkeiten in einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zu-            gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
         satz-Weiterbildung sind und durch Prüfung nachgewiesen werden.
         (2) Die Basisweiterbildung umfasst definierte gemeinsame Inhalte
         von verschiedenen Facharztweiterbildungen innerhalb eines Gebie-
         tes, welche zu Beginn einer Facharztweiterbildung vermittelt werden
         ­sollen.
6

    §4                                                                          (2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der
    ART, INHALT UND DAUER                                                       Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und
                                                                                eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Wei-
    (1) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Arzt
                                                                                terbildung nachweisen kann. Die Befugnis kann befristet und mit dem
    über die ärztliche Approbation oder über einen gleichwertigen Aus­
                                                                                Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmun-
    bildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ab-
                                                                                gen sind zulässig.
    legen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt. Der Abschluss
    in der Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt            Die Befugnis kann grundsätzlich nur für eine Facharztweiter­bildung
    auch das zahnärztliche Staatsexamen voraus. Die Weiterbildung er-           und/oder einen zugehörigen Schwerpunkt und/oder für eine Zusatz-­
    folgt im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit            Weiterbildung erteilt werden.
    unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unter­
                                                                                (3) Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu
    weisung in anerkannten Weiterbildungskursen.
                                                                                leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sowie zeitlich und
    (2) Tätigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abgeleistet wurden      inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten
    und den Anfor­derungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, wer-           und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Wei-
    den auf die Weiterbildung ange­rechnet.                                     terbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 zu bestätigen. Eine Auftei-
                                                                                lung auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist jedoch
    (3) Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein. Sie be­
                                                                                möglich, wenn diese mindestens zur Hälfte der regelmäßigen Arbeits-
    inhaltet insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und
                                                                                zeit tätig sind und durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige
    Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Behandlung, Rehabilitation
                                                                                Weiterbildung gewährleistet ist.
    und Begutachtung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden ein-
    schließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.              Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder meh-
                                                                                reren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird.
    (4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Be-
    stimmungen dieser Weiterbildungsordnung. Die festgelegten Weiter­           Ist ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, ist
    bildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Min-        eine gemeinsame Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder
    destinhalte. Grundsätzlich können Weiterbildungs- und Tätigkeitsab-         Weiterbildungsstätte erforderlich.
    schnitte unter 6 Monaten nur dann als Weiterbildungszeit anerkannt
                                                                                (4) Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an In-
    werden, wenn dies in Abschnitt B und C vorgesehen ist. Eine Unter-
                                                                                halt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderun-
    brechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft,
                                                                                gen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungs-
    Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, Bundesfreiwilligendienst, wissen-
                                                                                auftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiel-
    schaftliche Aufträge – soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt – oder
                                                                                len Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Auf
    Krankheit kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden.
                                                                                Verlangen sind der Ärztekammer Auskünfte zu erteilen. Der befugte
    ­Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar. Ärztliche
                                                                                Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungs-
     Tätigkeiten in eigener Praxis sind nicht anrechnungsfähig, sofern nichts
                                                                                stätte unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Der Umfang der Be-
     anderes in Abschnitt C geregelt ist.
                                                                                fugnis ist an Veränderungen anzupassen.
    (5) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten ist grund-
                                                                                (5) Die Befugnis wird auf Antrag von der Ärztekammer erteilt. Dem
    sätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen.
                                                                                Antrag ist ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung zum
    Dies gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, soweit in Abschnitt C nichts
                                                                                Facharzt, in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen, für die die
    anderes geregelt ist. Eine berufsbegleitende Weiterbildung ist bei Zu-
                                                                                Befugnis beantragt wird, beizufügen. Der zur Weiterbildung befugte
    satz-Weiterbildungen unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten
                                                                                Arzt muss dieses gegliederte Programm den unter seiner Verantwor-
    zulässig, sofern dies in Abschnitt C vorgesehen ist.
                                                                                tung Weiterzubildenden aushändigen. Die Ärztekammer führt ein Ver-
    (6) Eine Weiterbildung in Teilzeit ist anzurechnen, wenn sie mindes-        zeichnis der befugten Ärzte und der Weiterbildungsstätten mit Anga-
    tens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt und hinsichtlich       ben über den Umfang der Befugnis.
    Niveau und Qualität der Vollzeitweiterbildung entspricht. Um der Ge-
    samtdauer der Vollzeitweiterbildung gerecht zu werden, verlängert sich
                                                                                §6
    die Weiterbildungszeit entsprechend.
                                                                                ZULASSUNG ALS WEITERBILDUNGSSTÄTTE
    (7) Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt baut auf der Facharzt-
                                                                                (1) Eine zugelassene Weiterbildungsstätte ist eine Universitäts- oder
    kompetenz auf, sofern nichts anderes in Abschnitt B geregelt ist.
                                                                                Hochschulklinik sowie eine hierzu von der zuständigen Stelle zugelas-
    Die Zusatz-Weiterbildung ist zeitlich und inhaltlich zusätzlich zur
                                                                                sene Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Zu den Einrichtungen der
    Facharztweiterbildung abzuleisten, sofern die Weiterbildungsordnung
                                                                                ärztlichen Versorgung zählt auch die Praxis eines niedergelassenen
    nichts anderes bestimmt.
                                                                                Arztes.
    (8) Sofern die Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vor-
                                                                                (2) Eine Weiterbildungsstätte muss insbesondere folgende Voraus-
    schreibt, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und
                                                                                setzungen erfüllen:
    dessen Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige
    Ärzte­kammer erforderlich. Diese Kurse müssen den von der Ärzte-            »	die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl
    kammer vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen. Für eine Kurs­              und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen,
    anerkennung sind die bundeseinheitlichen Empfehlungen zu beachten.
                                                                                »	Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfordernis-
    (9) Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildung             sen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen,
    nichts anderes bestimmt ist, kann die Weiterbildung sowohl im ambu-
                                                                                »	Krankenhausabteilungen müssen eine regelmäßige Konsiliartätig-
    lanten als auch im stationären Bereich erfolgen.
                                                                                  keit aufweisen.
    (10) Wird eine weitere Facharztbezeichnung erworben, kann sich die
    festgelegte Weiterbildungszeit im Einzelfall verkürzen, wenn abzuleis-
                                                                                §7
    tende Weiterbildungszeiten bereits im Rahmen einer anderen erwor-
                                                                                WIDERRUF DER BEFUGNIS UND DER ZULASSUNG
    benen fachärztlichen Weiterbildungsbezeichnung absolviert worden
                                                                                ALS WEITERBILDUNGSSTÄTTE
    sind. Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf höchstens um die
    Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharztweiterbildung redu-          (1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerru-
    ziert werden.                                                               fen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbeson-
                                                                                dere wenn
    §5                                                                          »	ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche Eignung des
    BEFUGNIS                                                                        Arztes als Weiterbilder ausschließt,
    (1) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird un-            »	Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbil-
    ter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte            dungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforde-
    in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Das Erfor-            rungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.
    dernis einer Befugnis gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, soweit
                                                                                (2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der
    nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.
                                                                                Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungsstätte oder
                                                                                dem Widerruf der Zulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Be-
                                                                                fugnis zur Weiterbildung.
7

    (3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann ganz oder teilweise        (3) Die Prüfungskommission beschließt mit einfacher Stimmenmehr-
    widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 nicht         heit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
    mehr gegeben sind.                                                         schlag.
                                                                               (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission entscheiden unabhängig
    §8                                                                         und sind an Weisun- gen nicht gebunden.
    DOKUMENTATION DER WEITERBILDUNG
                                                                               (5) Zur Beratung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidun-
    (1) Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die Ableistung der vorge-    gen wird bei der Ärzte­ kammer eine Widerspruchskommission ge-
    schriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren.                        bildet. Für die Bestellung, Besetzung, Bestimmung des Vorsitzen-
                                                                               den und Entscheidungen der Widerspruchskommission gelten die
    (2) Der zur Weiterbildung befugte Arzt führt mit seinem in Weiter-
                                                                               Abs. 1 bis 4 entsprechend.
    bildung befindlichen Arzt nach Abschluss eines Weiterbildungsab-
    schnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem
    der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende De-      § 14
    fizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zu dokumen-      PRÜFUNG
    tieren und dem Antrag zur Zulassung zur Prüfung beizufügen.
                                                                               (1)		 Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung fest, die in ange-
                                                                               messener Frist, spätestens sechs Monate nach der Zulassung, statt-
    §9                                                                         findet. Der Arzt ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu laden.
    ERTEILUNG VON ZEUGNISSEN
                                                                               (2) Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungs­
    (1) Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über       inhalte erstrecken. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fer-
    die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein         tigkeiten werden von der Prüfungskommission überprüft. Die Dauer
    Zeugnis auszustellen, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Er-      der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten.
    fahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eig-
                                                                               (3) Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund der vorgeleg-
    nung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muss auch Angaben
                                                                               ten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebenen
    über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und Unterbre-
                                                                               Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind.
    chungen in der Weiterbildung enthalten. Diese Pflichten gelten nach
    Beendigung der Befugnis fort.                                              (4) Bei Nichtbestehen der Prüfung beschließt die Prüfungskommis-
                                                                               sion, ob auf Grund der festgestellten Mängel
    (2) Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf
    Anforderung durch die Ärztekammer ist grundsätzlich innerhalb von          »	die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche inhaltlichen An-
    drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustel-          forderungen hieran zu stellen sind und/oder
    len, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
                                                                               »	erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zusätzlich
                                                                                  bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden sollen, und/oder
    § 10
                                                                               »	die Erfüllung sonstiger Auflagen gegenüber der Ärztekammer nach-
    ANERKENNUNG GLEICHWERTIGER WEITERBILDUNG
                                                                                  zuweisen ist.
    Eine von dieser Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung
                                                                               (5) Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt mindestens
    oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung kann vollständig oder teilweise
                                                                               3 Monate, für Facharztweiterbildungen höchstens 2 Jahre, für Schwer-
    anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist
                                                                               punkte und Zusatz-Weiterbildungen höchs-tens 1 Jahr.
    gegeben, wenn die Grundsätze dieser Weiterbildungsordnung für den
    Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf In-       (6) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung
    halte und Zeiten gewahrt sind.                                             fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
                                                                               (7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
    § 11
    ANERKENNUNGSVERFAHREN
                                                                               § 15
    Die Anerkennung einer Bezeichnung wird auf Antrag durch den Nach-          MITTEILUNG DER PRÜFUNGSENTSCHEIDUNG
    weis der fachlichen Kompetenz gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 nach Erfüllung
                                                                               (1)		 Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Prüfungsteil-
    der vorgeschriebenen Mindestanforderungen und bestandener Prü-
                                                                               nehmer und der Ärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit. Das
    fung von der Ärztekammer erteilt.
                                                                               Nichtbestehen wird dem Prüfungsteilnehmer grundsätzlich mündlich
                                                                               begründet.
    § 12
                                                                               (2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer dem Antrag­
    ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG
                                                                               steller eine Anerkennungsurkunde aus.
    (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer. Die
                                                                               (3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer dem
    Zulassung wird erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhalt­
                                                                               ­Antragsteller einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Be-
    lichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich
                                                                                gründung einschließlich der von der Prüfungskommission beschlosse-
    der Dokumentationen nach § 8 Abs. 2 belegt ist.
                                                                                nen Auflagen gemäß § 14 Abs. 4 und 5.
    (2) Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder
                                                                               (4) Legt der Arzt gegen den Bescheid der Ärztekammer Widerspruch
    zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht er-
                                                                               ein, entscheidet die Ärztekammer über den Widerspruch nach Anhö-
    füllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.
                                                                               rung der Widerspruchskommission gemäß § 13 Abs. 5.
    (3) Die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt kann erst nach
    Facharztanerkennung erfolgen. Dies gilt auch für eine Zusatz-Weiter-
                                                                               § 16
    bildung, für die eine Facharztanerkennung vorgeschrieben ist.
                                                                               WIEDERHOLUNGSPRÜFUNG
                                                                               Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach der
    § 13
                                                                               nicht erfolgreich abgeschlossenen Prüfung durchgeführt werden. Für
    PRÜFUNGSKOMMISSION UND WIDERSPRUCHSKOMMISSION
                                                                               die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 12 bis 15 entsprechend.
    (1) Die Ärztekammer bestellt zur Durchführung der Prüfungen eine
    Gruppe von Prüfenden. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Wahl-
                                                                               § 17
    periode der Kammerversammlung.
                                                                               RÜCKNAHME DER ANERKENNUNG VON BEZEICHNUNGEN
    (2) Die Hauptgeschäftsstelle bestellt die Mitglieder der Prüfungskom-
                                                                               Die Anerkennung einer Bezeichnung ist zurückzunehmen, wenn die
    mission für den jeweiligen Prüfungstermin oder die jeweilige Prüfungs-
                                                                               hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor
    entscheidung aus der Gruppe der Prüfenden und bestimmt den Vor-
                                                                               der Entscheidung der Ärztekammer über die Rücknahme sind eine
    sitzenden. Die Kommissionen entscheiden in der Besetzung mit drei
                                                                               gemäß § 13 gebildete Prüfungskommission und der Betroffene zu
    Ärzten, von denen zwei die zu prüfende Facharzt-, Schwerpunkt- und/
                                                                               hören.
    oder Zusatzbezeichnung besitzen müssen. Die Aufsichtsbehörde kann
    ein weiteres Mitglied entsenden. Die Prüfung kann auch bei Abwesen-
    heit des von der Aufsichtsbehörde bestimmten Mitglieds durchgeführt
    werden.
8

    § 18                                                                         schiede bestehen und auf die sich die Eignungsprüfung erstrecken soll.
    ANERKENNUNG VON WEITERBILDUNGEN AUS DEM GEBIET DER                           Für die Eignungsprüfung gelten – mit Ausnahme von § 14 Abs. 2, 4 und 5
    EUROPÄISCHEN UNION (MITGLIEDSTAAT), DES EUROPÄISCHEN                         – die §§ 13 bis 16 entsprechend. Die Dauer der Prüfung beträgt mindes-
    WIRTSCHAFTSRAUMS (EWR-STAAT) ODER AUS EINEM STAAT,                           tens 30 Minuten.
    DEM DEUTSCHLAND UND DIE EUROPÄISCHE UNION EINEN
                                                                                 (4) Die Ärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang
    ENTSPRECHENDEN RECHTSANSPRUCH EINGERÄUMT HABEN
                                                                                 der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Spätes-
    (VERTRAGSSTAAT) ALS FACHARZTBEZEICHNUNG
                                                                                 tens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist über
    (1)		 Wer ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeug-         die Anerkennung zu entscheiden. In Fällen des Absatzes 3 verlängert
    nis oder einen sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweis (Weiterbil-          sich die Frist um einen Monat, innerhalb derer über die Durchführung
    dungsnachweis) besitzt, das oder der nach dem Recht der Europäischen         der Eignungsprüfung zu entscheiden ist. Die Ärztekammer erteilt auf
    Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum               Anfrage Auskunft zur Weiterbildungsordnung und zum Verfahren der
    oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Union            Anerkennung.
    einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig
                                                                                 (5) Für die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise nach den Ab-
    automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung der
                                                                                 sätzen 1 bis 3 sind vom Antragsteller folgende Unterlagen und Beschei-
    Facharztbezeichnung. Diese Personen führen die dafür in dieser Wei-
                                                                                 nigungen vorzulegen:
    terbildungsordnung vorgesehene Bezeichnung.
                                                                                 1.	die Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis über den
    (2) Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der eine Weiterbildung
                                                                                    gleichwertigen Ausbildungsstand,
    belegt, die vor den im Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/
    EG genannten Stichtagen begonnen wurde, erhält auf Antrag die An-            2.	ein Identitätsnachweis,
    erkennung bei Vorlage einer Bescheinigung durch die zuständige Be-
                                                                                 3.	eine tabellarische Aufstellung über die absolvierte Weiterbildung und
    hörde oder eine andere zuständige Stelle des Mitglied-, EWR- oder Ver-
                                                                                     die Berufspraxis,
    tragsstaates, in dem der Weiterbildungsnachweis ausgestellt wurde,
    über die Erfüllung der Mindestanforderungen nach Art. 25 oder Art. 28      4.	eine amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungsnachweise sowie
    der Richtlinie 2005/36/EG (Konformitätsbescheinigung) oder bei Nicht­           Bescheinigungen über die Berufspraxis,
    erfüllung der Mindestanforderungen durch Vorlage einer Bescheini-
                                                                                 5.	in Fällen des Absatzes 2 Konformitätsbescheinigungen oder Tätig-
    gung, aus der sich ergibt, dass diese Person während der letzten fünf
                                                                                    keitsnachweise über die letzten fünf Jahre,
    Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre un­
    unterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende ärztliche            6. in Fällen des Absatzes 3 zusätzliche Nachweise zur Prüfung der
    Tätig­keit ausgeübt hat. Für Weiterbildungsnachweise aus der frühe-           Gleichwertigkeit,
    ren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion sowie vom frühe-
                                                                                 7. für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedstaat, EWR-Staat oder
    ren Jugos­lawien gelten die Sonderregelungen in Art. 23 Abs. 3 bis 5 der
                                                                                    Vertragsstaat ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wird,
    Richtlinie 2005/36/EG.
                                                                                    die ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert wurde, Unter­lagen
    Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der nach den in Anhang V              darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten durch die zuständige
    Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG genannten Stichtagen aus-               Stelle des Ausstellungsmitgliedstaates in welchem Umfang auf die
    gestellt und nicht einer in Anhang V Nummern 5.1.3. oder 5.1.4. genann-         Weiterbildung angerechnet wurden,
    ten Bezeichnung entspricht, erhält auf Antrag die Anerkennung bei Vor-
                                                                                 8.	eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiterbildungs-
    lage einer Konformitätsbescheinigung sowie einer Erklärung durch die
                                                                                    nachweise bereits bei einer anderen Ärztekammer beantragt wurde
    zuständige Behörde oder durch eine andere zuständige Stelle des Her-
                                                                                    oder wird.
    kunftsmitgliedstaates darüber, dass der Weiterbildungsnachweis dem
    Weiterbildungsnachweis gleichgestellt wird, dessen Bezeichnung in            Soweit die unter Nrn. 4 bis 8 genannten Unterlagen und Bescheinigun-
    Anhang V Nummern 5.1.2., 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG        gen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in
    aufgeführt ist.                                                             beglaubigter Übersetzung vorzulegen, die durch einen öffentlich be-
                                                                                 stellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher erstellt wurde.
    Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten als Weiterbil-
                                                                                 Der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwer-
    dungsnachweise nach Absatz 1 und werden automatisch anerkannt.
                                                                                 tigkeit notwen­digen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforder-
    Diese Personen führen die dafür in dieser Weiterbildungsordnung vor-
                                                                                 lichen Auskünfte zu erteilen. Kommt der Antragsteller dieser Mitwir-
    gesehene Bezeichnung.
                                                                                 kungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sach-
    (3) Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der nicht nach Absatz          verhalts erschwert, kann die Ärztekammer ohne weitere Ermittlungen
    1 oder 2 automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerken-        entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller in ande-
    nung einer Facharztbezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Wei-           rer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erschwert. Der Antrag kann
    terbildungsstandes gegeben ist.                                              wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden, nachdem der Antrag-
                                                                                 steller auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwir-
    Gleiches gilt bei Vorliegen eines Weiterbildungsnachweises aus einem
                                                                                 kungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen
    anderen als den in Absatz 1 genannten Gebieten (Drittstaat), der durch
                                                                                 ist. Ist der Antragsteller aus Gründen, die er darzulegen hat, nicht in
    einen anderen Mitglied-, EWR- oder Vertragsstaat anerkannt worden
                                                                                 der Lage, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzule-
    ist, wenn der Antragsteller drei Jahre die betreffende ärztliche Tätigkeit
                                                                                 gen, kann sich die Ärztekammer an die Kontaktstelle, die zuständige
    im Hoheitsgebiet des Mitglied-, EWR- oder Vertragsstaates ausgeübt
                                                                                 Behörde oder an eine andere zuständige Stelle des Herkunftsstaates
    hat, der diesen Nachweis anerkannt und die zuständige Behörde oder
                                                                                 wenden.
    eine andere zuständige Stelle dieses Staates ihm dies bescheinigt hat.
                                                                                 (6) Die Ärztekammer darf Auskünfte von den zuständigen Behörden
    Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die
                                                                                 oder von anderen zuständigen Stellen eines anderen Herkunftsstaates
    Weiter­bildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede ge-
                                                                                 einholen, soweit sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben
    genüber der Weiterbildung nach dieser Weiterbildungsordnung auf-
                                                                                 des Antragstellers hat.
    weist; zudem muss die Gleichwertigkeit der vorangegangenen ärzt­
    lichen Grundausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt wer-        (7) Die Ärztekammer bestätigt der zuständigen Behörde oder ei-
    den.                                                                         ner anderen zuständigen Stelle auf Anfrage sowohl die Authentizität
                                                                                 der von ihr ausgestellten Bescheinigung als auch, dass die Mindest­
    Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn in der nachgewiesenen
                                                                                 anforderungen an die Weiterbildung nach Art. 25 und 28 der Richtlinie
    Weiter­bildung Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten fehlen, deren
                                                                                 2005/36/EG erfüllt sind.
    Erwerb eine wesentliche Voraussetzung für die beantragte Bezeich-
    nung wäre.
     Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kennt-
     nisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die von den
     Antragstellern im Rahmen ihrer Berufs­praxis in einem Mitgliedstaat,
     einem EWR-Staat, einem Vertragsstaat oder einem Drittstaat erwor-
     ben wurden. Wurden wesentliche Unterschiede nicht durch Berufs­
     praxis ausgeglichen, ist hierüber ein Bescheid, verbunden mit dem
    ­Angebot einer Eignungsprüfung zu erteilen. Hierin sind die Kenntnisse,
     Erfahrungen und Fertigkeiten mitzuteilen, in denen wesentliche Unter-
9

    § 18a                                                                         (5) Kammermitglieder, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbil-
                                                                                  dungsordnung nach Facharztanerkennung in einer Weiterbildung zum
    ANERKENNUNG VON WEITERBILDUNGEN AUS DEM GEBIET DER
                                                                                  Schwerpunkt befinden, können diese innerhalb einer Frist von 3 Jahren
    EUROPÄISCHEN UNION (MITGLIEDSTAAT ), DES EUROPÄISCHEN
                                                                                  nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung
    WIRTSCHAFTSRAUMS (EWR-STAAT ) ODER AUS EINEM STAAT,
                                                                                  abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.
    DEM DEUTSCHLAND UND DIE EUROPÄISCHE UNION EINEN
    ENTSPRECHENDEN RECHTSANSPRUCH EINGERÄUMT HABEN                                (6) Kammermitglieder, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbil-
    (VERTRAGSSTAAT ) ALS SCHWERPUNKT- ODER ZUSATZ­                                dungsordnung in der Weiterbildung in einem Bereich befinden, können
    BEZEICHNUNG                                                                   diese innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach den Bestimmungen der
                                                                                  bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung
    (1)		 Für die Fälle einer Anerkennung nach § 2 Abs. 3 und 4 gilt § 18 Abs.
                                                                                  zur Prüfung beantragen.
    3 bis 7 ent­sprechend.
                                                                                  (7) Kammermitglieder, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbil-
    (2) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn sich die Dauer der
                                                                                  dungsordnung nach Facharztanerkennung in der Weiterbildung zu ei-
    nachgewiesenen Weiterbildung gegenüber der in dieser Weiter­
                                                                                  ner Fakultativen Weiterbildung oder einer Fachkunde befinden, können
    bildungsordnung geregelten Weiterbildung deutlich unterscheidet.
                                                                                  diese innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach den Bestimmungen der
                                                                                  bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung
    § 19                                                                          zur Prüfung beantragen.
    ANERKENNUNG VON WEITERBILDUNGEN AUSSERHALB DES
                                                                                  (8) Kammermitglieder, die bei Einführung einer neuen Bezeichnung
    ­G EBIETES DER EUROPÄISCHEN UNION (MITGLIEDSTAAT) UND
                                                                                  in diese Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Gebiet, Schwer-
     ­AUSSERHALB DER ANDEREN VERTRAGSSTAATEN DES ABKOMMENS
                                                                                  punkt oder der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung innerhalb der letzten
    ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM (EWR-STAAT) UND
                                                                                  8 Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an
     AUSSERHALB EINES STAATES, DEM DEUTSCHLAND UND DIE EURO­
                                                                                  Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren,
     PÄISCHE UNION EINEN ENTSPRECHENDEN RECHTSANSPRUCH EIN­
                                                                                  ­welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, kön-
     GERÄUMT HABEN (VERTRAGSSTAAT) ALS FACHARZTBEZEICHNUNG
                                                                                   nen auf Antrag die Anerkennung zum Führen dieser Bezeichnung nach
    (1)		 Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der in einem Drittstaat        Absolvierung einer Prüfung erhalten. Der Antragsteller hat den Nach-
    ausgestellt wurde, erhält auf Antrag die Anerkennung der Bezeichnung,          weis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Min-
    wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.               destdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der Zusatz-­
    Diese Personen führen die dafür in dieser Weiterbildungsordnung vor-         Weiterbildung zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen,
    gesehene Bezeichnung.                                                          dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Ge-
                                                                                   biet, Schwerpunkt oder der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung tätig
    (2) Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit gilt § 18 Abs. 3 Sätze 3
                                                                                   gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und
    bis 5 entsprechend. Darüber hinaus liegen in der Regel wesentliche Un-
                                                                                   ­Fertigkeiten erworben hat.
    terschiede vor, wenn die nachgewiesene Weiterbildungsdauer mindes-
    tens ein Jahr unter der durch diese Weiterbildungsordnung festgeleg-          Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Jahren zu stellen. Dabei kön-
    ten Weiterbildungsdauer liegt.                                                nen auch Tätigkeitsabschnitte innerhalb dieser Frist berücksichtigt
                                                                                  werden.
    Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig-
    keiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht. Für die Prüfung      (9) In den Fällen der Absätze 4 bis 8 finden auf das Anerkennungs­
    gelten die §§ 13 bis 16 entsprechend. Die erforderlichen Kenntnisse, Er-      verfahren die §§ 12 bis 16 Anwendung.
    fahrungen und Fertigkeiten sind nach Satz 2 auch nachzuweisen, wenn
    die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder
                                                                                  § 21
     sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen
                                                                                  INKRAFTTRETEN
     und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers
    ­liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.                            Die Weiterbildungsordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleich­zeitig
                                                                                  tritt die Weiter­bildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer
    (3) Für das Anerkennungsverfahren gelten die Vorschriften über Fris-
                                                                                  vom 8. November 1993, zuletzt geändert mit Satzung zur Änderung
    ten, Unterlagen und Bescheinigungen sowie Auskünfte nach § 18 Abs. 4
                                                                                  der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom
    Sätze 3 und 4, Abs. 5 Sätze 1 bis 6 sowie Abs. 6 entsprechend.
                                                                                  22. November 2002, außer Kraft.

    § 19A
    ANERKENNUNG VON WEITERBILDUNGEN AUSSERHALB DES
    ­G EBIETES DER EUROPÄISCHEN UNION (MITGLIEDSTAAT)
      UND AUSSERHALB DER ANDEREN VERTRAGSSTAATEN DES
     ­A BKOMMENS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
      (EWR-STAAT) UND AUSSERHALB EINES STAATES, DEM DEUTSCH­
      LAND UND DIE EUROPÄISCHE UNION EINEN ENTSPRECHENDEN
      RECHTSANSPRUCH EINGERÄUMT HABEN (VERTRAGSSTAAT)
      ALS SCHWERPUNKT- ODER ZUSATZBEZEICHNUNG
    (1)		 Für die Fälle einer Anerkennung nach § 2 Abs. 3 und 4 gilt § 19 Abs.
    2 Satz 1, 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 entsprechend.
    (2) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn sich die Dauer der
    nachgewiesenen Weiterbildung gegenüber der in dieser Weiter­
    bildungsordnung geregelten Weiterbildung deutlich unterscheidet.

    § 20
    ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
    (1)		 Soweit in Abschnitt B und C keine speziellen Regelungen getroffen
    sind, gelten die allgemeinen Übergangsbestimmungen.
    (2) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbe-
    nen Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand dieser
    Weiter­bildungsordnung sind, dürfen weitergeführt werden.
    (3) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen
    Qualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit.
    (4) Kammermitglieder, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbil-
    dungsordnung in einer Facharztweiterbildung befinden, können diese
    innerhalb einer Frist von 7 Jahren nach den Bestimmungen der bisher
    gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur
    Prüfung beantragen.
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