WEITERENTWICKLUNG DER GYMNASIALEN MATURITÄT - Weiterentwicklung der gymnasialen ...
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WEITERENTWICKLUNG DER GYMNASIALEN MATURITÄT Bericht MAR/MAV 07. April 2021 252.13-12.1.5 ds Generalsekretariat | Secrétariat général Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach, CH-3001 Bern | T: +41 31 309 51 11, F: +41 31 309 51 50, www.edk.ch, edk@edk.ch IDES Informationszentrum | Centre d’information | T: +41 31 309 51 00, F: +41 31 309 51 10, ides@edk.ch
Inhaltsverzeichnis 1 Auftrag und Ziele ___________________________________________________________________ 3 2 Vorgehen der Projektgruppe __________________________________________________________ 3 3 Erläuterungen der Artikel 9, 11, 14, 15, 16 und 20 _________________________________________ 5 3.1 Maturitätsfächer (Art. 9) ______________________________________________________________ 5 3.2 Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlpflichtbereiche (Art. 11) ____________________________ 5 3.3 Prüfungsfächer und Prüfungsformate (Art. 14) ____________________________________________ 6 3.4 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit (Art. 15) ___________________________________ 6 3.5 Bestehensnormen (Art. 16) ___________________________________________________________ 7 3.6 Maturitätsnoten im Maturitätszeugnis (Art. 20) ____________________________________________ 7 3.7 Gliederung des Maturitätslehrgangs ____________________________________________________ 7 4 Vorschläge zu den Artikeln 1 bis 20 des MAR/MAV _______________________________________ 8 2/38
1 Auftrag und Ziele Im Mandat für das Gesamtprojekt, das von der EDK und vom WBF am 30. und 31. Januar 20201 genehmigt wurde, ist die allgemeine Zielsetzung für die Projektgruppe MAR/MAV festgelegt, d.h. «die Prüfung, ob mit Blick auf heutige und zukünftige Anforderungen sowie im Zusammenhang mit den anderen Projekten die Aktualisierung und Anpassung von weiteren Bestimmungen des MAR/MAV (neben Art. 6 und mit Ausnahme von Art. 5) notwendig ist». Die Ziele und Aufgaben der Projektgruppe MAR/MAV wurden während der Vorbereitungsphase im Frühjahr 2020 durch die Projektleitung, die Projektsteuerung und die Koordinationsgruppe in einem spezifischen Mandat2 und einem Vademecum3 präzisiert. Im Vademecum sind die Artikel nach Kategorien eingeteilt: Die Artikel 1 und 3 erfordern demnach keine Änderungen (1, 3), bei den Artikeln 18 und 20 geht es im Wesentlichen um formale Änderungen, und bei den Artikeln 2, 5, 7, 12, 13, 17 und 19 handelt es sich um geringfügige Änderungen, mit denen hauptsächlich der Entwicklung des schulischen Umfelds Rechnung getragen wird. Die Artikel 8 bis 11bis sowie die Artikel 14, 15 und 16 hingegen beziehen sich auf grundlegendere Aspekte der gymnasialen Maturität (u.a. Maturitätsfächer, Anteile der Lerngebiete, Prüfungsfächer und -formen sowie Bestehensnormen). Das Mandat sieht vor, dass die Projektgruppe bei erheblichen Meinungsverschiedenheiten, bei denen keine Einigung zu Vorschlägen erreicht werden kann, verschiedene Varianten für die interne Konsultation vorlegt. Auf diese Weise können Vorschläge im Rahmen der Gesamtkoordination und -steuerung des Projekts WEGM zur Diskussion gestellt werden. Die Projektgruppe muss bei der Aktualisierung des MAR/MAV den Ergebnissen der anderen Projektgruppen Rechnung tragen. Die gegenseitige Abstimmung der Vorschläge wird schliesslich in der Koordinationsgruppe vorgenommen. 2 Vorgehen der Projektgruppe Die Projektgruppe setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: Projektleitung: Laurent Droz, Co-Projektleiter, Daniel Siegenthaler, Co-Projektleiter, Désirée Schmid, wissenschaftliche Mitarbeiterin; GS EDK: Chantal Andenmatten, Leiterin Koordinationsbereich Berufsbildung & Sekundarstufe II Allgemeinbildung; SBFI: Marie Launaz, wissenschaftliche Mitarbeiterin (1. bis 3. Sitzung); Benjamin Anderegg, Praktikant (4. bis 6. Sitzung); Samuel Zinniker, wissenschaftlicher Mitarbeiter (7. und 8. Sitzung); SMAK: Daniele Sartori, Vorstandsmitglied, Leiter des Mittelschulamtes des Kantons Tessin, Niklaus Schatzmann, Vorstandsmitglied, Leiter des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes des Kantons Zürich; 1 https://edudoc.ch/record/208118/files/Mandat-Gymnasiale-Maturitaet_zur-Publikation.pdf 2 https://edudoc.ch/record/212694/files/TP3_Mandat_DE.pdf 3 https://edudoc.ch/record/212697/files/TP3_Vade_DE.pdf 3/38
SMK: Thomas Schmidt, Ordentlicher Professor an der Universität Freiburg, Departement für Klassische Philologie; KSGR: Ursula Alder, Vorstandsmitglied, Rektorin am Realgymnasium Rämibühl, Zürich, Gilles Revaz, Vorstandsmitglied, Rektor am Collège de Saussure, Genf; VSG: Lucius Hartmann, Präsident, Andreas Egli, Vizepräsident (1. Sitzung), André Müller, Mitglied des Zentralvorstands (2. bis 8. Sitzung); Swissuniversities: Gian-Paolo Curcio, Rektor der PH Graubünden; Experte: Franz Eberle, Emeritierter Professor für Gymnasialpädagogik an der Universität Zürich. Die Projektgruppe traf sich zwischen dem 4. September 2020 und dem 10. März 2021 insgesamt zu acht Sitzungen. An der ersten Sitzung ging es um eine erste Prüfung der Artikel, die für die Struktur der Gymnasialbildung von grundlegender Bedeutung sind (Artikel 5, 9 und 11). In der zweiten Sitzung wurde die Notwendigkeit hervorgehoben, die Organisation der Gymnasialbildung zu überdenken (insbesondere in den Artikeln 9 und 11). Ausserdem wurden die Artikel 8, 10, 11bis, 12, 13, 14, 15 und 16 erörtert. Die dritte Sitzung bot Gelegenheit, mögliche Schwerpunkte innerhalb der Struktur der Fächer von Artikel 9 in Erwägung zu ziehen beziehungsweise genauer auszuführen. Zudem wurden die Funktionen der Grundlagenfächer, der Schwerpunktfächer und der Ergänzungsfächer sowie die Vorschläge zu den Artikeln 10 und 11bis festgelegt. In der vierten Sitzung befasste sich die Projektgruppe mit den weiteren Artikeln, um sie bei Bedarf zu präzisieren oder zu ergänzen, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung des Bildungssystems. Zudem wurde die Übersetzung in die verschiedenen Sprachen überprüft (Artikel 1, 2, 3, 4, 7, 18, 19 und 20). An der fünften Sitzung wurden die Formulierungen der Artikel 1 bis 9 detaillierter ausgearbeitet und die für die Artikel 9 und 11 vorgesehenen Varianten besprochen. Im Rahmen der sechsten Sitzung wurden die Artikel und die Fragen verdeutlicht, die in der internen Konsultation vorgelegt werden sollen. An der siebten Sitzung am 21. Januar 2021 wurden die von September 2020 bis Januar 2021 durchgeführten Arbeiten zu den Artikeln 1 bis 8, 10, 12, 13 sowie 17 bis 20 finalisiert und die entsprechenden Vorschläge verabschiedet. Auf Anregung der Projektgruppe MAR/MAV hat die Projektsteuerung nach Konsultation der Koordinationsgruppe am 18. Dezember 2020 entschieden, eine Expertengruppe zu beauftragen, sich vertieft mit den Artikeln 9, 11, 14, 15 und 16 zu befassen. Die Projektgruppe verabschiedete an der siebten Sitzung die Vorschläge und Fragen zu Handen der Expertengruppe. An der achten Sitzung am 10. März 2021 analysierte die Projektgruppe den Bericht der Expertengruppe und nahm ihn zur Kenntnis. Die Projektgruppe diskutierte die verschiedenen vorliegenden Vorschläge zu den Artikeln 9, 11, 14, 15 und 16 unter Einbezug der Aussagen des Expertenberichts und verabschiedete die Vorschläge für die interne Konsultation zu Handen der Koordinationsgruppe und der Projektsteuerung. Dabei ist sich die Projektgruppe nicht bei allen Vorschlägen einig. Sie legt deshalb, wie dies im Mandat vorgesehen ist, zu verschiedenen Artikeln mehrere Vorschläge für die interne Konsultation vor. Damit wird den Adressaten der internen Konsultation Gelegenheit gegeben, zu den in der Projektgruppe MAR/MAV diskutierten Vorschlägen Stellung zu nehmen. Die Diskussion kann damit in einer angemessenen Breite geführt werden. 4/38
3 Erläuterungen der Artikel 9, 11, 14, 15, 16 und 20 Die meisten Artikel wurden überarbeitet und die diesbezüglichen Vorschläge sind im Anhang aufgeführt. Manchmal wurden auch Varianten für die Aktualisierung eines Artikels vorgeschlagen. Die Änderungsvorschläge wurden von der Projektgruppe kommentiert und geben den Stand der Diskussion wieder. Zu den Artikeln 9, 11, 14, 15, 16 und 20 werden im Folgenden einige Elemente der Vorschläge beschrieben. 3.1 Maturitätsfächer (Art. 9) Im Artikel 9 werden verschiedene Themen bezüglich der Fächerstruktur des gymnasialen Maturitätslehrgangs angesprochen. Artikel 9, Abs. 1 listet die Fächerkategorien des Maturitätslehrgangs auf. Neu werden die Funktionen der Fächerkategorien sowie der Maturaarbeit definiert. Dabei wird insbesondere Wert auf die Bedeutung der Wissenschaftspropädeutik in den Fächern des Wahlpflichtbereichs gelegt. Zwei Vorschläge sehen eine veränderte Regelung des Wahlpflichtbereichs vor. Ein Modell schlägt im Wahlpflichtbereich Vertiefungsfächer aus den Grundlagenfächern und zwei gleichwertige Schwerpunktfächer vor. Damit wird die Gliederung des Maturitätslehrgangs in eine Grund- und in eine Vertiefungsstufe umgesetzt (vgl. Kapitel 8 und Expertenbericht, Kap. 5.4). Ein weiteres Modell enthält drei Wahlfächer und ein Schwerpunktfach aus den vier Lernbereichen Sprache, MINT, Gesellschafts- und Sozialwissenschaften und Kunst. Mit den Modellen wird beabsichtigt, das individuelle Bildungsprofil der Schülerinnen und Schüler zu erweitern. Artikel 9, Abs. 2 regelt den Fächerkanon der Grundlagenfächer. In der internen Konsultation werden Fragen zu einer Erweiterung des Katalogs der Grundlagenfächer gestellt. Es geht um die bisher obligatorischen Fächer Wirtschaft und Recht sowie Informatik, die beiden Kunstfächer, die bisher in Wahlpflicht angeboten wurden, das bisher kantonal mögliche Grundlagenfach Philosophie, das Fach Sport sowie um ein Grundlagenfach Religionen (vgl. Expertenbericht, Kap. 3.2). In Artikel 9, Abs. 3 und Artikel 9, Abs. 4 wird das Angebot der Fächer im Wahlpflichtbereich geregelt. Hier wird eine Öffnung des Fächerangebots zur Differenzierung des individuellen Bildungsprofils und die Möglichkeit von Fächerkombinationen im Sinne einer Stärkung der Interdisziplinarität vorgeschlagen. Artikel 9, Abs. 5 formuliert Ausschlusskriterien für die Wahl der Fächer im Wahlpflichtbereich. Hierzu werden ebenfalls Vorschläge für eine Öffnung vorgelegt. Zu Artikel 9, Abs. 6 zu den Ausbildungsangeboten der Kantone werden im Anschluss an die Vorschläge zu Artikel 9, Abs. 2 Änderungsvorschläge vorgelegt. Artikel 9, Abs. 7 zu den Sprachen soll nicht geändert werden. 3.2 Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlpflichtbereiche (Art. 11) Die Regelung der Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlpflichtbereiche betrifft verschiedene Elemente. Erstens geht es um die Form der Vorgabe der Anteile der Lern- und Wahlpflichtbereiche an der Unterrichtszeit. Vorgeschlagen wird, dass nicht mehr eine Bandbreite, sondern nur noch der minimale Anteil der Lernbereiche vorgegeben wird (vgl. Expertenbericht, Kap. 4.2). 5/38
Aus der Summe der Mindestanteile ergibt sich als Differenz zu 100 Prozent der kantonale Handlungsspielraum. Dieser beträgt nach der Einführung des obligatorischen Fachs Informatik momentan 13 Prozent. In den Vorschlägen wird einerseits ein kantonaler Handlungsspielraum von 10 Prozent und andererseits einer von 15 Prozent präsentiert (vgl. dazu auch den Expertenbericht, Kap. 4.4). Im Weiteren geht es um die konkreten Zahlen für die Mindestanteile der verschiedenen Lernbereiche. Die Vorschläge unterscheiden sich vor allem in den Mindestanteilen für die Lernbereiche Sprachen, Mathematik und Naturwissenschaften sowie für den Wahlpflichtbereich (und auch im bereits erwähnten Handlungsspielraum für die Kantone). Alle Vorschläge weisen einen höheren Mindestanteil für den Lernbereich Geistes- und Sozialwissenschaften als im bisherigen MAR/MAV auf. Schliesslich wird als Ergänzung zu den Anteilen der verschiedenen Lern- und Wahlpflichtbereiche eine Mindestangabe der gesamten Unterrichtszeit für die Maturitätsfächer vorgeschlagen. Damit soll die Lernzeit, einer der wichtigsten Einflussfaktoren für den Lernerfolg, gesichert werden (vgl. Expertenbericht, Kap. 4.2). 3.3 Prüfungsfächer und Prüfungsformate (Art. 14) Artikel 14 regelt die Anzahl der Prüfungsfächer sowie die Form der Prüfungen und bestimmt die einzelnen Prüfungsfächer. Die Anzahl der Prüfungsfächer liegt in den Vorschlägen bei sechs beziehungsweise sieben. Alle Vorschläge geben die Erstsprache, eine zweite Landessprache, Mathematik und das Schwerpunktfach als Prüfungsfächer vor. Ein Vorschlag nennt zusätzlich je ein Fach aus dem Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften, MINT (ohne Mathematik) und Kunst. Ein weiterer Vorschlag gibt neben der Erstsprache, einer zweiten Landessprache und Mathematik eine dritte Sprache und zwei Schwerpunktfächer vor (vgl. Expertenbericht, Kap. 6.2). Im Gegensatz zur bestehenden Regelung werden neben schriftlichen auch obligatorische mündliche Prüfungen vorgesehen (vgl. Expertenbericht, Kap. 6.3). Eine weitere Frage betrifft die Vorgabe beziehungsweise Ermöglichung von weiteren Prüfungsformaten (neben schriftlichen und mündlichen Prüfungen). 3.4 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit (Art. 15) Artikel 15 regelt die Fächer, in denen Maturitätsnoten gesetzt werden, sowie die Grundlage und die Art und Weise ihrer Berechnung. Hier wird auch die Grundlage der Notengebung für die Maturaarbeit geregelt. Der einzige Änderungsvorschlag betrifft die Maturaarbeit. Vorgeschlagen wird die Streichung des Arbeitsprozesses als Bestandteil der Bewertung der Maturaarbeit. Die summative Bewertung der Maturaarbeit soll sich auf das Produkt und die Präsentation konzentrieren, während der Arbeitsprozess formativ beurteilt werden soll. Zudem wird die Streichung von Artikel 15, Abs. 2 vorgeschlagen, da sein Inhalt mit der Regelung in Artikel 15, Abs. 1 ausreichend abgedeckt ist und seit der Einführung einer Maturitätsnote für die Maturaarbeit im Jahr 2007 nicht mehr notwendig ist. 6/38
3.5 Bestehensnormen (Art. 16) In Artikel 16 werden die Notenskala und die Bestehensnormen für die Maturität geregelt. Der Vorschlag der Expertengruppe (vgl. Expertenbericht, Kap. 6.4) sieht einerseits zusätzliche Bestehensbedingungen auf der Ebene der Maturitätsprüfung vor: Der Notendurchschnitt der Prüfungsfächer muss mindestens 4 betragen, und es dürfen nicht mehr als zwei Prüfungsfachnoten (der auf einen Zehntel gerundete Durchschnitt der Prüfungsnoten in einem Fach) unter 4 erteilt worden sein. Mit diesem zweiteiligen System der Bestehensnormen soll die je eigenständige Bildungsfunktion der Erfahrungsnoten und jene der Maturitätsprüfungen deutlicher getrennt werden: Die Erfahrungsnoten mit ihrem vorangehenden Unterricht und die Maturitätsprüfungen mit ihrer zusätzlichen Bildungsfunktion, die sie neben der Messfunktion ebenfalls haben. (vgl. Expertenbericht, Kap. 6.4) Andererseits wird durch die Expertengruppe die Aufhebung der doppelten Kompensation ungenügender Noten vorgeschlagen. Der Durchschnitt aller Maturitätsnoten soll mindestens 4 betragen, und es dürfen weiterhin nicht mehr als vier Noten unter vier erteilt worden sein. Begründet wird diese Aufhebung mit der Erhöhung der Bestehenshürden durch die zusätzliche Bestehensbedingung auf der Ebene der Maturitätsprüfung (vgl. Expertenbericht, Kap. 6.4). Zusätzlich werden in der internen Konsultation weitere Fragen zu den Bestehensnormen gestellt. Sie betreffen die Streichung der doppelten Kompensation und die Berücksichtigung weiterer Kompensationsmodelle (z.B. die 19-Punkte-Regel für die fünf tiefsten Noten, die 8-Punkte-Regel für Erstsprache und Mathematik oder die 16-Punkte-Regel für Erstsprache, Mathematik, zweite und dritte Sprache sowie Schwerpunktfach)4, die auch mit dem zweiteiligen System kombiniert werden können. 3.6 Maturitätsnoten im Maturitätszeugnis (Art. 20) Im Maturitätszeugnis werden gemäss Art. 20, Abs. 1, Ziffer f aktuell die Maturitätsnoten aller Grundlagenfächer, des Schwerpunktfachs und des Ergänzungsfachs sowie die Note der Maturaarbeit aufgeführt. Vorgeschlagen wird, dass weiterhin die Noten aller Maturitätsfächer aufgeführt werden (vgl. Kap. 2), d.h. dass die bestehende Regelung nicht geändert wird, dass aber auf der Basis der Vorschläge zu Artikel 9, Abs. 2 weitere Fächer aufgeführt werden (vgl. Expertenbericht, Kap. 6.1). 3.7 Gliederung des Maturitätslehrgangs Der Grundgedanke des für die interne Konsultation vorgeschlagenen Modells (vgl. Tabelle 2, „Gliederung des Maturitätslehrgangs“) ist eine Gliederung des Maturitätslehrgangs in eine zweijährige Grund- und eine zweijährige Vertiefungsstufe (vgl. Expertenbericht, Kap. 5, insbesondere Kap. 5.4 und 5.6). In der Vertiefungsstufe werden aus den Grundlagenfächern nur noch Erstsprache, zweite Landessprache, dritte Sprache und Mathematik obligatorisch weitergeführt. Aus den übrigen Grundlagenfächern wird in den 4 19-Punkte-Regel: Die Summe der fünf tiefsten Noten muss mind. 19 betragen. 8-Punkte-Regel: Die Summe der Noten in Erstsprache und Mathematik muss mind. 8 betragen. 16-Punkte-Regel: Die Summe der Noten in Erstsprache, Mathematik, zweiter/dritter Sprache und Schwerpunktfach muss mind. 16 betragen. 7/38
Lernbereichen Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften je ein sogenanntes Vertiefungsfach ausgewählt, das in den letzten beiden Jahren des Maturitätslehrgangs ebenfalls weiter besucht wird. Die anderen Grundlagenfächer werden nach der Grundstufe abgeschlossen und müssen in den letzten beiden Jahren nicht mehr belegt werden. Die Fächer mit Vertiefungsfunktion im Wahlpflichtbereich werden nur in den letzten beiden Jahren unterrichtet. In diesem Zusammenhang wird auch die grundsätzliche Frage gestellt, ob eine Gliederung des Maturitätslehrgangs vorgegeben werden soll. Eine Gliederung des Maturitätslehrgangs ist bereits gemäss bisherigem MAR/MAV möglich und wird in einzelnen Kantonen auch schon umgesetzt. Der Vorschlag macht nun daraus eine verbindliche Vorgabe. 4 Vorschläge zu den Artikeln 1 bis 20 des MAR/MAV In der vorliegenden Synopse werden die bestehenden Regelungen und die Änderungsvorschläge zu den Artikeln 1 bis 20 des MAR/MAV für die interne Konsultation dargestellt. In der ersten Tabelle werden die Vorschläge zu den Artikeln 1 bis 8, 10, 12, 13 und 17 bis 20 präsentiert. In der zweiten Tabelle werden die Vorschläge zu den Artikeln 9, 11, 14 bis 16 aufgeführt. Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in bestehenden Regelungen werden grafisch hervorgehoben. In der Regel werden die Vorschläge kurz kommentiert. Dort, wo unterschiedliche Vorschläge zu bestehenden Artikeln vorliegen, werden diese jeweils beim entsprechenden Artikel aufgeführt. In der ersten Tabelle werden die Vorschläge untereinander aufgeführt, da es sich um relativ wenige Variantenvorschläge handelt. In der zweiten Tabelle werden die Vorschläge nebeneinander aufgeführt, da es sich um mehrere Varianten handelt und sich die Vorschläge zu einzelnen Artikeln inhaltlich auf Vorschläge zu anderen Artikeln beziehen. Damit soll die Lesbarkeit erhöht werden. In der internen Konsultation werden in der Regel folgende Fragen zu den geänderten beziehungsweise den neuen Gesetzesartikeln gestellt: 1. Änderung von geltendem Recht: a. Sind Sie mit der geänderten Bestimmung einverstanden? (mit vierteiliger Skala). b. Bemerkungen zur geänderten Bestimmung. 2. Neues Recht: a. Sind sie mit der neuen Bestimmung einverstanden? (mit vierteiliger Skala) b. Bemerkungen zur neuen Bestimmung. 3. Vorschläge mit Varianten: Bei mehreren Vorschlägen zur gleichen Regelung wird zusätzlich die Frage gestellt, welcher Vorschlag bevorzugt wird. Dabei ist auf den inneren Zusammenhang der Vorschläge zu den verschiedenen Artikeln zu achten. Zudem werden in einzelnen Fällen zusätzliche Fragen gestellt. Bei denjenigen Vorschlägen, die gegenseitige Abhängigkeiten aufweisen, wird ein entsprechender Hinweis gemacht (z.B. Art. 9, Abs. 1, Maturitätsfächer, und Art. 14, Prüfungsfächer). 8/38
Tabelle 1: Vorschläge zu den Artikeln MAR/MAV ohne Artikel 9, 11, 14, 15, 16, 21 bis 26 des MAR/MAV Bisher Neu Kommentar MAR MAR Die Schweizerische Konferenz der Keine Änderung kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination, gestützt auf Artikel 3, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, beschliesst: MAV Der Schweizerische Bundesrat, MAV gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des Der Schweizerische Bundesrat, ETH-Gesetzes vom 4. Oktober gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des 1991 und auf Artikel 60 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober Medizinalberufegesetzes vom 23. 1991 und auf Artikel 60 des Juni 2006, Medizinalberufegesetzes vom 23. gestützt auf die Artikel 2, 23 und 24 Juni 2006, des Hochschulförderungs- und - verordnet: koordinationsgesetzes vom 30. September 2011, gestützt auf Artikel 1 des Bildungszusammenarbeitsgesetzes vom 30. September 2016, verordnet: 9/38
Bisher Neu Kommentar 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt die Keine Änderung schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen. Art. 2 Wirkung der Anerkennung 1 Mit der Anerkennung wird Keine Änderung festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen. 2 Die anerkannten Vorschlag 1 Die deutsche und die französische Maturitätsausweise gelten als Fassung müssen aufeinander Die anerkannten Ausweise für die allgemeine abgestimmt werden. Da der Begriff Maturitätsausweise bestätigen, dass Hochschulreife. «Hochschulreife» schwierig zu ihre Inhaberinnen und Inhaber über übersetzen ist, wurde eine die notwendigen Kenntnisse und wörtlichere Rückübersetzung allgemeinen Fähigkeiten verfügen, gewählt. um an einer universitären Hochschule zu studieren. Mit dem Begriff "universitäre Hochschule" hält das MAR/MAV an der traditionellen Auffassung fest, Vorschlag 2 dass das Gymnasium wesentlich auf die Universität und die ETH Die anerkannten vorbereitet. Maturitätsausweise bestätigen, dass ihre Inhaberinnen und Inhaber über Die vorgeschlagene Variante 2 die notwendigen Kenntnisse und beinhaltet ebenso den Verweis auf allgemeinen Fähigkeiten verfügen, die PH nach HFKG Art. 24, zumal um an einer universitären sich eine steigende Zahl von Hochschule und an einer Absolventinnen und Absolventen Pädagogischen Hochschule zu einer gymnasialen Maturität eine studieren. Ausbildung an der PH entscheidet. 10/38
Bisher Neu Kommentar 3 Sie berechtigen insbesondere zur: 3 Sie berechtigen insbesondere zur: Die Zulassung zu den pädagogischen Hochschulen (ohne a. Zulassung an die a. Zulassung an die zusätzliche Prüfungen) muss Eidgenössischen Eidgenössischen Technischen gewährleistet sein, denn die Technischen Hochschulen Hochschulen nach Artikel 16 erwarteten Sprachniveaus (B2) nach Artikel 16 des ETH- des ETH-Gesetzes vom 4. werden durch den Rahmenlehrplan Gesetzes vom 4. Oktober Oktober 1991, und die kantonalen Lehrpläne 1991, b. Zulassung zu den bescheinigt. b. Zulassung zu den eidgenössischen eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung Medizinalprüfungsverordnung und zu den eidgenössischen und zu den eidgenössischen Prüfungen für Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker nach dem und -chemiker nach dem Lebensmittelgesetz 5, oder Lebensmittelgesetz 5 oder c. Zulassung an die kantonalen c. Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss den Universitäten nach Artikel 23 entsprechenden kantonalen des Hochschulförderungs- und und interkantonalen -koordinationsgesetzes, Regelungen d. Zulassung an die pädagogischen Hochschulen nach Artikel 24 des Hochschulförderungs- und - koordinationsgesetzes. 2. Anerkennungsbedingungen Art. 3 Grundsatz 1 Kantonale sowie von einem Keine Änderung Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden im Sinne dieses Reglements 7 schweizerisch anerkannt, wenn die Anerkennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind. Art. 4 Maturitätsschulen 1 Maturitätszeugnisse werden nur Keine Änderung anerkannt, wenn sie an einer allgemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind. 11/38
Art. 5 Bildungsziel 1 Ziel der Maturitätsschulen ist es, Keine Änderung Das Projektmandat schliesst Schülerinnen und Schülern im Änderungen des Artikels 5 aus. Hinblick auf ein lebenslanges Stilistische und terminologische Lernen grundlegende Kenntnisse zu Änderungen, insbesondere im vermitteln sowie ihre geistige Hinblick auf die Entwicklungen im Offenheit und die Fähigkeit zum Bildungssystem, werden jedoch am selbständigen Urteilen zu fördern. Ende der zweiten Arbeitsphase Die Schulen streben eine breit vorgeschlagen. gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler. 2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit. 12/38
3 Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen. 4 Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in Bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen. Art. 6 Dauer 1 Die Ausbildung bis zur Maturität 1.Die Ausbildung bis zur Maturität Die Änderung des Artikels 62 muss insgesamt mindestens zwölf muss insgesamt mindestens 14 Absatz 4 der Bundesverfassung Jahre dauern. Jahre dauern. verlangt die Harmonisierung der Dauer der Bildungsstufen. 2 Mindestens die letzten vier Jahre 2 Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die sind ununterbrochen nach einem Die EDK hat an ihrer Sitzung vom Vorbereitung auf die Maturität eigens für die Vorbereitung auf die 25. Oktober 2019 beschlossen, ausgerichteten Lehrgang zu Maturität ausgerichteten Lehrgang dass die Mindestdauer der gestalten. Ein dreijähriger Lehrgang zu gestalten. gymnasialen Ausbildung auf vier ist möglich, wenn auf der Jahre festgelegt werden soll. Die Sekundarstufe I eine gymnasiale Projektgruppe Mindestdauer schlägt Vorbildung erfolgt ist. eine Reihe von Anpassungen zur Aktualisierung des MAR/MAV im 3 An Maturitätsschulen für 3 Keine Änderung Hinblick auf eine Mindestdauer von Erwachsene muss der eigens auf vier Jahren vor (siehe Bericht der die Maturität ausgerichtete Projektgruppe Mindestdauer). Lehrgang mindestens drei Jahre dauern. Ein angemessener T eil Es wurde die neue Zählung der dieses Lehrgangs muss im Schuljahre gemäss HarmoS Direktunterricht absolviert werden. eingeführt. 4 Werden Schülerinnen und Schüler 4 Keine Änderung aus anderen Schultypen in den gymnasialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen, 13/38
Art. 7 Lehrkräfte 1 Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. Keine Änderung 2 und 3) ist der Unterricht von Lehrkräften zu erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen haben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt. 2 Progymnasialer Unterricht auf der Aufgehoben Der Unterricht im gymnasialen Sekundarstufe I kann auch von Bildungsbereich muss durch Lehrkräften dieser Stufe erteilt Lehrkräfte gewährleistet werden, die werden, sofern sie über die über die entsprechenden entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen (vgl. Qualifikation verfügen. Bericht der Projektgruppe Mindestdauer). 14/38
Art. 8 Lehrpläne Art. 8 Lehrpläne 1 Die Maturitätsschulen unterrichten 1 Keine Änderung Die Projektgruppe schlägt entweder nach Lehrplänen, die vom Kanton den Status quo oder die 2 Der Rahmenlehrplan setzt erlassen oder genehmigt sind und Hinzufügung der Absätze 2 Mindestanforderungen im Hinblick sich auf den und/oder 3 vor. Der RLP ist eine auf die Vergleichbarkeit der gesamtschweizerischen wichtige Grundlage für die Maturitätsausweise. Rahmenlehrplan der Anerkennung und Vergleichbarkeit Schweizerischen Konferenz der 3 Er enthält zudem der Maturitätsausweise. Der kantonalen Erziehungsdirektoren Mindestanforderungen: aktualisierte RLP soll Elemente zur abstützen. Verbesserung der Vergleichbarkeit a. an die Maturaarbeit; und der ausgestellten b. an die Berücksichtigung Maturitätsausweise enthalten. transversaler Unterrichtsinhalte, Mit den Absätzen 2 und 3 lässt sich insbesondere transversale Themen, die Vergleichbarkeit der Ausbildung überfachliche Kompetenzen, betonen. Die Definition solcher Ziele Interdisziplinarität und basale und deren Umsetzung orientiert sich fachliche Kompetenzen zur auch an der 2. Empfehlung der EDK Erlangung der allgemeinen vom 17. März 2016 (gemeinsame Studierfähigkeit. Evaluationskultur). Argumente, die dafür sprechen, den Artikel nicht zu ändern, beziehen sich auf die Tatsache, dass eine Anerkennungsverordnung die grundlegenden Voraussetzungen festlegen sollte. Absatz 1 knüpft an Artikel 5 an und ist daher hinreichend klar, da er darauf hinweist, dass sich die Kantone/Schulen an den RLP halten müssen. Andere Argumente besagen, dass die Erfordernis der Vergleichbarkeit im Reglement bzw. in der Verordnung festgeschrieben werden sollte, zumal die Weiterentwicklung des RLP allein in der Zuständigkeit der EDK liegt. Die Forderung nach Vergleichbarkeit der Maturitätsausweise wird vom WBF ebenso gewünscht wie von der EDK. Das MAR/MAV liegt in der Zuständigkeit des Bundesrats und der EDK. Die Elemente der Vergleichbarkeit oder der Interdisziplinarität sollen als gemeinsame Voraussetzung für die Anerkennung von Maturitätsausweisen und deren Gleichwertigkeit festgehalten werden. 15/38
Pro Absatz 2: Mindestanforderungen: Der Begriff ist für die Vergleichbarkeit zentral, da er nur Abweichungen nach oben zulässt, nicht aber nach unten. Nur «Regelanforderungen» lassen auch Abweichungen nach unten zu. Pro Absatz 3: Die Vorgaben für den RLP sollen verbindlicher sein. Die Eckpfeiler, die langfristig als wichtig erachtet werden, sollten nicht den Verfassern der Fachlehrpläne überlassen bleiben, sondern im MAR/MAV festgehalten werden. Die jetzt genannten sind «zeitlose» Grundelemente eines gymnasialen RLP, die zwingend Bestandteil des RLP sein sollten. - Die Umsetzung des aktuellen RLP hat gezeigt, dass diese anscheinend selbstverständlichen Elemente nicht umgesetzt wurden. Deswegen ist eine Verankerung im MAR/MAV wichtig. - Es sollte auch gegen aussen sichtbar sein (Gesellschaft, Medien), dass der neue RLP und das zukünftige Gymnasium zeitgemässen und zukunftsgerichteten Anforderungen entspricht - Es sichert die Vergleichbarkeit zwischen dem RLP und MAR/MAV. 16/38
Art. 10 Maturaarbeit Art. 10 Maturaarbeit 1 Schülerinnen und Schüler müssen Vorschlag 1 Mit diesem Vorschlag soll betont allein oder in einer Gruppe eine werden, dass die Maturaarbeit auf Schülerinnen und Schüler müssen grössere eigenständige schriftliche bestimmten Grundsätzen beruhen allein oder in einer Gruppe eine oder schriftlich kommentierte Arbeit muss, die im RLP festgelegt sind, grössere eigenständige schriftliche erstellen und mündlich präsentieren. und vor allem eine Reflexion über oder schriftlich kommentierte Arbeit das gewählte Vorgehen umfassen mit einem erheblichem muss. Die beiden Vorschläge geben wissenschaftspropädeutischem der reflexiven und propädeutischen Anteil erstellen und mündlich Dimension einmal mehr, einmal präsentieren. weniger Bedeutung. Vorschlag 1 Vorschlag 2 legt mehr Gewicht auf die Analyse des wissenschaftlichen Ansatzes, Schülerinnen und Schüler müssen während Vorschlag 2 garantiert, allein oder in einer Gruppe eine dass die Maturaarbeit eine grössere eigenständige schriftliche Produktion oder ein Werk oder schriftlich kommentierte Arbeit (insbesondere literarisch, mit einem künstlerisch oder wissenschaftlich) wissenschaftspropädeutischem mit einem analytischen Anteil sein Anteil erstellen und mündlich kann. . präsentieren. Art. 11bis Interdisziplinarität Art. 12 (neue Nummerierung) Dieser Artikel kann verschoben Transversale Unterrichtsinhalte werden, so dass er den Artikeln vorangeht, welche die Evaluation regeln (14, 15, 16). 1 Jede Schule stellt sicher, dass die 1 Jeder Kanton stellt sicher, dass Ein interdisziplinärer Ansatz und Schülerinnen und Schüler mit transversale Themen koordiniert in transversale Kompetenzen sind fächerübergreifenden Arbeitsweisen den Schulprogrammen und in den nicht nur für die “allgemeine vertraut sind. Unterrichtsfächern eingebaut und Hochschulreife” notwendig, sondern überfachliche Kompetenzen vor allem auch für die vertiefte erworben werden. Gesellschaftsreife bzw. Vorbereitung auf anspruchsvolle 2 Jeder Kanton stellt zudem sicher, Aufgaben in der Gesellschaft (die dass alle Schülerinnen und Schüler sich häufig interdisziplinär und in den Bereichen basaler überfachlich stellen), also für die überfachlicher und fachlicher Erreichung der finalen Bildungsziele Kompetenzen für allgemeine insgesamt. Studierfähigkeit vor der Maturitätsprüfung einen mindestens Im aktualisierten RLP sind die genügenden Stand erwerben. transversalen Kompetenzen festgelegt, die im Rahmen der Gymnasialbildung und in den einzelnen Fächern entwickelt werden sollen. Er integriert die Inter- und Transdisziplinarität, die als Ziel in diesem Artikel beibehalten werden sollten (im Sinne einer Präzisierung des Zusatzes von 2007). 17/38
Art. 12 Dritte Landessprache Art. 13 (neu) oder 17 Nationalsprachen 1 Neben dem Angebot der Vorschlag 1 Die Artikel 12 und 13 wurden zu Landessprachen im Bereich der einem Artikel zusammengefasst, da 1 Keine Änderung Grundlagen- und sich beide auf die kulturellen und Schwerpunktfächer muss auch eine 2 Im Kanton Graubünden kann die sprachlichen Eigenheiten der dritte Landessprache als Freifach rätoromanische Sprache zusammen Schweiz beziehen, die angeboten werden. Die Kenntnis mit der Unterrichtssprache als berücksichtigt werden müssen, um und das Verständnis der regionalen Erstsprache (Art. 9 Abs. 1 Bst. a) der kulturellen und sprachlichen und kulturellen Besonderheiten des bezeichnet werden. Vielfalt der Schweiz Rechnung zu Landes sind durch geeignete tragen. Massnahmen zu fördern. Vorschlag 2 Art. 17 Sprachen 1 Die Kenntnisse und das Verständnis der regionalen und Dieser Vorschlag sieht vor, auch kulturellen Besonderheiten der den Artikel zu Englisch als Freifach Schweiz sind durch geeignete in diesen Artikel aufzunehmen. Massnahmen zu fördern. Bund und Damit liessen sich alle Kantone unterstützen insbesondere sprachenbezogenen Fragen in Austauschprogramme. einem einzigen Artikel des MAR/der MAV regeln und die Bedeutung der 2 Neben dem Angebot der Mehrsprachigkeit in der Schweiz Landessprachen im Grundlagen- hervorheben. oder Wahlpflichtbereich muss auch eine dritte Landessprache als Fakultativkurs angeboten werden. 3 Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit der Unterrichtssprache als Erstsprache (Art. 9 Abs. 1 Bst. a) bezeichnet werden. 4 Für Schülerinnen und Schüler, welche Englisch nicht als Grundlagen- oder Schwerpunktfach gewählt haben, muss Englisch als Fakultativkurs angeboten werden. Art. 13 Rätoromanisch 1 Im Kanton Graubünden kann die Artikel verschoben rätoromanische Sprache zusammen mit der Unterrichtssprache als Erstsprache (Artikel 9 Absatz 2 litera a) bezeichnet werden. 18/38
Art. 17 Grundkurs in Englisch Art. 17 Grundkurs in Englisch 1 Für Schülerinnen und Schüler, die Vorschlag 1 Es handelt sich nicht mehr um einen Englisch nicht als Maturitätsfach Grundkurs, denn Grundkenntnisse Für Schülerinnen und Schüler, die gewählt haben, muss ein Grundkurs eignen sich alle schon im Rahmen Englisch nicht als Maturitätsfach in Englisch angeboten werden. der obligatorischen Schule an. gewählt haben, muss Englisch als Hingegen muss gewährleistet sein, Fakultativkurs angeboten werden. dass Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als dritte Sprache oder als SPF wählen, ihre Vorschlag 2 Kenntnisse ausbauen können. Artikel 17 Sprachen (vgl. Artikel 13) Dieser Unterricht muss fakultativ bleiben, denn der Entscheid, keinen Englischunterricht zu besuchen, liegt bei den Schülerinnen und Schülern und ist nach dem Reglement zulässig. Es wird vorgeschlagen, Artikel 17 zusammen mit den bisherigen Artikeln 12 und 13 zu einem neuen Artikel «Sprachen» zusammenzulegen (vgl. Bemerkungen beim Art. 13 (neue Nummerierung)). Artikel (neu) Chancengerechtigkeit Bund und Kantone gewährleisten mit geeigneten Massnahmen die Chancengerechtigkeit, insbesondere beim Übertritt. a) Die Kantone stellen den kontinuierlichen Dialog zwischen den abgebenden Schulen und dem Gymnasium sicher. b) Die Kantone stellen den kontinuierlichen Dialog zwischen dem Gymnasium und den Hochschulen sicher. Artikel (neu) Berufs-, Studien- Dieser neue Artikel orientiert sich an und Laufbahnberatung der vierten Empfehlung der EDK vom 17.03.2016. Die Kantone stellen ein kostenloses Angebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für die Gymnasien sicher. 19/38
3. Besondere Bestimmungen Art. 18 Zweisprachige Maturität 1 Die von einem Kanton nach 1 Die von einem Kanton erteilte Diese Formulierung entspricht der eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität muss von derzeitigen Praxis, gemäss der die zweisprachige Maturität kann der Schweizerischen Kantone ihren Lehrplan für ebenfalls anerkannt werden. Maturitätskommission nach deren zweisprachige Maturitäten der SMK Richtlinien anerkannt werden. einreichen. Diese genehmigt sie anhand von Richtlinien, die bereits 2012 erlassen wurden. Ausserdem soll in der deutschen Fassung «ebenfalls» gestrichen werden, das in der französischen Fassung nicht vorkommt. Art. 19 Schulversuche 1 Abweichungen von 1 Abweichungen von Die Dauer eines Schulversuchs Bestimmungen dieses Reglements Bestimmungen dieses Reglements muss von der SMK zum Zeitpunkt für die Durchführung von für die Durchführung von befristeten der Ausnahme festgelegt werden Schulversuchen und für Schulversuchen und für (entweder aufgrund der Art des Schweizerschulen im Ausland Schweizerschulen im Ausland Schulversuchs höchstens bis zur können bewilligt werden. können bewilligt werden. nächsten MAR/MAV-Revision oder für zwei vollständige Bildungsgänge, d. h. für acht Jahre). Der Kanton wertet die Neuerung zuhanden der SMK aus, die anschliessend entscheidet, ob die Neuerung landesweit zugelassen werden kann/soll. Im letzteren Fall wird bei der nächsten MAR/MAV- Revision die notwendige Anpassung des Reglements vorgenommen oder die Kriterien werden im Rahmen von Richtlinien festgelegt, die von der SMK erarbeitet werden (wie bei den zweisprachigen Maturitäten; Art. 18). 2 Abweichungen für Schulversuche Keine Änderungen in der deutschen sind von der Schweizerischen Fassung. Maturitätskommission, solche für Schweizerschulen im Ausland vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und vom Vorstand der EDK, zu bewilligen. 20/38
3 Nach Abschluss von erfolgreichen Diese erste Formulierung lässt Schulversuchen gemäss Absatz 1 offen, ob diese Schulversuche auf kann die Schweizerische Ebene der Schule oder über eine Maturitätskommission Antrag für die MAR-Revision in den Regelzustand Überführung in den Regelzustand überführt werden. Damit behält die stellen. SMK einen Handlungsspielraum und es wird eine Überfrachtung des MAR verhindert, da dieser Punkt in einer Richtlinie der SMK geregelt werden kann. Art. 20 Formerfordernisse an den Ausweis 1 Der Maturitätsausweis enthält: a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantonsbezeichnung, b. den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995», c. den Namen der Schule, die ihn ausstellt, d. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, e. Die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht f. Muss anhand der Entscheidungen hat, neu formuliert werden, die f. Die Noten der Maturitätsfächer Vorschlag 1 insbesondere in Bezug auf Artikel 9 nach Artikel 9 Absatz 1,25 i. In der deutschen Fassung: die getroffen werden. g. Das Thema der Maturaarbeit, Unterschrift der zuständigen h. gegebenenfalls einen Hinweis kantonalen Behörde und der auf die Zweisprachigkeit der Schulleitung. Maturität mit Angabe der zweiten Sprache und Vorschlag 2 Diese formale Anpassung wurde i. die Unterschrift der von zahlreichen Deutschschweizer In der deutschen Fassung: die zuständigen kantonalen Kantonen gewünscht. Unterschrift der zuständigen Behörde und der Rektorin oder kantonalen Behörde und des des Rektors der Schule. Rektorats. 21/38
2 Die Noten für kantonal Keine Änderung vorgeschriebene oder andere belegte Fächer können im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden. 22/38
Tabelle 2: Vorschläge zu den Artikeln 9, 11, 14, 15, 16 MAR/MAV und zur Gliederung des Maturitätslehrgangs Bisher Vorschlag 1 Vorschlag 2 Vorschlag 3 Art. 9 Maturitätsfächer Art. 9, Abs. 1 Vorschlag 1 Vorschlag 2 Vorschlag 3 Die Grundlagenfächer, ein a) Die Fächerkategorien unterteilen sich in a) Die Fächerkategorien unterteilen sich a) Die Fächerkategorien unterteilen Schwerpunktfach, ein einen Grundlagenbereich und einen in einen Grundlagenbereich und einen sich in einen Grundlagenbereich und Ergänzungsfach und die Wahlpflichtbereich. Der Grundlagenbereich Wahlpflichtbereich. Der einen Wahlpflichtbereich. Der Maturaarbeit bilden die stellt in seiner Breite das mindestens Grundlagenbereich stellt in seiner Breite Grundlagenbereich stellt in seiner Maturitätsfächer. genügende Erreichen der Bildungsziele das mindestens genügende Erreichen Breite das mindestens genügende und die Vergleichbarkeit aller Abschlüsse der Bildungsziele und die Erreichen der Bildungsziele und die sicher. Der Wahlpflichtbereich ermöglicht Vergleichbarkeit aller Abschlüsse sicher. Vergleichbarkeit aller Abschlüsse eine individuelle Vertiefung und/oder Der Wahlpflichtbereich ermöglicht eine sicher. Der Wahlpflichtbereich Erweiterung in ausgewählten individuelle Vertiefung und/oder ermöglicht eine individuelle Vertiefung Fachbereichen. Erweiterung in ausgewählten und/oder Erweiterung in ausgewählten Fachbereichen. Fachbereichen. b) Der Grundlagenbereich besteht aus den Grundlagenfächern, der Wahlpflichtbereich b) Der Grundlagenbereich besteht aus b) Der Grundlagenbereich besteht aus aus dem Schwerpunktfach, dem den Grundlagenfächern, der den Grundlagenfächern, der Ergänzungsfach und der Maturaarbeit. Wahlpflichtbereich aus zwei Wahlpflichtbereich aus einem Vertiefungsfächern aus dem Katalog der Schwerpunktfach, drei Wahlfächern c) Die Grundlagenfächer gewährleisten die Grundlagenfächer, zwei und der Maturaarbeit. allgemeine Studierfähigkeit und tragen Schwerpunktfächern und der wesentlich zur vertieften Gesellschaftsreife c) Die Grundlagenfächer gewährleisten Maturaarbeit. beziehungsweise zum Erwerb von die allgemeine Studierfähigkeit und Kompetenzen für die verantwortungsvolle c) Die Grundlagenfächer gewährleisten tragen wesentlich zur vertieften Übernahme von anspruchsvollen Aufgaben die allgemeine Studierfähigkeit und Gesellschaftsreife beziehungsweise in der Gesellschaft bei. tragen wesentlich zur vertieften zum Erwerb von Kompetenzen für die Gesellschaftsreife beziehungsweise zum verantwortungsvolle Übernahme von d) Das Schwerpunktfach dient der Erwerb von Kompetenzen für die anspruchsvollen Aufgaben in der disziplinären Vertiefung und/oder verantwortungsvolle Übernahme von Gesellschaft bei. Erweiterung und ist in wesentlichen Teilen anspruchsvollen Aufgaben in der wissenschaftspropädeutisch ausgerichtet. d) Das Schwerpunktfach dient der Gesellschaft bei. disziplinären Vertiefung und/oder Erweiterung und ist in wesentlichen 23/38
Bisher Vorschlag 1 Vorschlag 2 Vorschlag 3 e) Das Ergänzungsfach ermöglicht eine d) Die Vertiefungsfächer dienen der Teilen wissenschaftspropädeutisch weitere disziplinäre Vertiefung und/oder disziplinären Vertiefung. ausgerichtet. Erweiterung. e) Die Schwerpunktfächer dienen der e) Die Wahlfächer dienen der f) Die Maturaarbeit fördert die disziplinären Vertiefung und/oder disziplinären Vertiefung und/oder Selbstständigkeit und die Aneignung Erweiterung und sind in wesentlichen Erweiterung. wissenschaftspropädeutischen Arbeitens. Teilen wissenschaftspropädeutisch f) Die Maturaarbeit fördert die ausgerichtet. Selbstständigkeit und die Aneignung f) Die Maturaarbeit fördert die wissenschaftspropädeutischen Selbstständigkeit und die Aneignung Arbeitens. wissenschaftspropädeutischen Arbeitens. Kommentare Neu werden im MAR/MAV die Funktionen Neu werden im MAR/MAV die Neu werden im MAR/MAV die der Fächerkategorien definiert. Die Alinea Funktionen der Fächerkategorien Funktionen der Fächerkategorien a), c) und f) sind in allen Vorschlägen definiert. Die Alinea a), c) und f) sind in definiert. Die Alinea a), c) und f) sind in gleich formuliert. allen Vorschlägen gleich formuliert. allen Vorschlägen gleich formuliert. Im Wahlpflichtbereich werden das Im Wahlpflichtbereich wird das Schwerpunkt- und das Ergänzungsfach Ergänzungsfach durch zusätzliche durch zwei gleichwertige Wahlfächer aus bestimmten Schwerpunktfächer ersetzt sowie zwei Lernbereichen ersetzt. Vertiefungsfächer geschaffen (vgl. Der Vorschlag erfordert eine Expertenbericht, Kap. 5, insbesondere Anpassung von Art. 9, Abs. 4. Kap. 5.4 und 5.6). Der Vorschlag ist verknüpft mit dem Vorschlag zur Gliederung des Maturitätslehrgangs sowie mit den Vorschlägen zu den Prüfungsfächern (Art. 14). Der Vorschlag erfordert die Streichung von Art. 9, Abs. 4. Art. 9, Abs. 2 Vorschlag 1 Vorschlag 2 Vorschlag 3 Die Grundlagenfächer sind: Die Grundlagenfächer sind: Die Grundlagenfächer sind: Die Grundlagenfächer sind: 24/38
Bisher Vorschlag 1 Vorschlag 2 Vorschlag 3 a) die Erstsprache; a) die Erstsprache; a) die Erstsprache; a) die Erstsprache; b) eine zweite Landessprache; b) eine zweite Landessprache; b) eine zweite Landessprache; b) eine zweite Landessprache; c) eine dritte Sprache (eine dritte c) eine dritte Sprache (eine dritte c) eine dritte Sprache (eine dritte c) eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine Landessprache, Englisch, Latein oder Landessprache, Englisch, Latein oder Landessprache, Englisch, Latein oder alte Sprache); Griechisch); Griechisch); Griechisch); d) Mathematik; d) Mathematik; d) Mathematik; d) Mathematik; e) Biologie; e) Biologie; e) Biologie; e) Biologie; f) Chemie; f) Chemie; f) Chemie; f) Chemie; g) Physik; g) Physik; g) Physik; g) Physik; h) Geschichte; h) Informatik h) Informatik; h) Informatik i) Geographie; i) Geschichte; i) Geschichte; i) Geschichte; k) Bildnerisches Gestalten und / k) Geographie; k) Geographie; k) Geographie; oder Musik. l) Wirtschaft und Recht; l) Wirtschaft und Recht; l) Wirtschaft und Recht; m) Philosophie; m) Philosophie; m) Philosophie; n) Religionen; n) Bildnerisches Gestalten; n) Religionen; o) Bildnerisches Gestalten; o) Musik o) Bildnerisches Gestalten; p) Musik; p) Musik; q) Sport. q) Sport. Kommentare Neu werden im Vorschlag die bisher Neu werden im Vorschlag die bisher obligatorischen Fächer Wirtschaft und obligatorischen Fächer Wirtschaft und Recht und Informatik, das kantonale Recht und Informatik sowie das Grundlagenfach Philosophie, die beiden kantonale Grundlagenfach Philosophie Kunstfächer, bei denen bisher eine als Grundlagenfächer sowie beide Wahlpflicht galt, sowie das Fach Sport und Kunstfächer als unabhängige das Fach Religionen als Grundlagenfächer Grundlagenfächer geführt. (vgl. geführt. Expertenbericht, Kap. 3.2) 25/38
Bisher Vorschlag 1 Vorschlag 2 Vorschlag 3 Zusätzliche Fragen zu Artikel 9, • Soll das bisher obligatorische Fach Informatik neu als Grundlagenfach geführt werden? Abs. 2, die in der internen • Soll das bisher obligatorische Fach Wirtschaft und Recht neu als Grundlagenfach geführt werden? Konsultation vorgelegt werden: • Soll das bisher kantonal zulässige Grundlagenfach Philosophie neu als gesamtschweizerisch obligatorisches Grundlagenfach geführt werden? • Sollen die Grundlagenfächer Musik und Bildnerisches Gestalten neu beide als obligatorische Grundlagenfächer geführt werden? (Streichung von „oder“ in Art. 9, Abs. 2) • Soll das Fach Sport neu als Grundlagenfach geführt werden? • Soll ein Fach Religionen neu als Grundlagenfach geführt werden? • Sollen die (neuen) obligatorischen Grundlagenfächer Philosophie und Religionen als Wahlpflichtfächer geführt werden? Art. 9, Abs. 2bis Vorschlag Es steht den Kantonen frei, Streichung Philosophie als weiteres Grundlagenfach anzubieten. Kommentar Streichung, falls das Fach in Art 9, Abs. 2 als Grundlagenfach geführt wird. Art. 9, Abs. 3 Vorschlag 1 Vorschlag 2 Vorschlag 3 Das Schwerpunktfach ist aus den Das Schwerpunktfach ist als ein Fach oder Jedes der beiden Schwerpunktfächer ist Das Schwerpunktfach ist als ein Fach folgenden Fächern oder eine Kombination von zwei Fächern aus als ein Fach oder eine Kombination von oder eine Kombination von zwei Fächergruppen auszuwählen: den folgenden Fächergruppen zwei Fächern aus dem Katalog der Fächern aus den folgenden auszuwählen: Grundlagenfächer und weiteren, in Fächergruppen auszuwählen: a) alte Sprachen (Latein und/oder diesem nicht enthaltenen Fächern Griechisch); a) Sprachen (Erstsprache, zweite a) Sprachen (Erstsprache, zweite auszuwählen. Zu diesen weiteren Landessprache, dritte Landessprache, Landessprache, dritte Landessprache, b) eine moderne Sprache (eine Fächern gehören Spanisch, Russisch, Englisch, Spanisch, Russisch, Latein, Englisch, Spanisch, Russisch, Latein, dritte Landessprache, Englisch, Religionen, Pädagogik, Psychologie, Griechisch) Griechisch) Spanisch oder Russisch); Sport. Neue weitere Fächer sind b) MINT (Anwendungen der Mathematik, zulässig, wenn für diese die Ausbildung b) MINT (Anwendungen der c) Physik und Anwendungen der Biologie, Chemie, Informatik, Physik) der Lehrkräfte gemäss Art. 7 gesichert Mathematik, Biologie, Chemie, Mathematik; ist. Informatik, Physik, d) Biologie und Chemie; Sportwissenschaften) 26/38
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