WEITERENTWICKLUNG DER GYMNASIALEN MATURITÄT - Weiterentwicklung der gymnasialen ...

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WEITERENTWICKLUNG DER
   GYMNASIALEN MATURITÄT

Bericht MAR/MAV

07. April 2021

252.13-12.1.5 ds

Generalsekretariat | Secrétariat général
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Inhaltsverzeichnis

1 Auftrag und Ziele ___________________________________________________________________ 3

2 Vorgehen der Projektgruppe __________________________________________________________ 3

3 Erläuterungen der Artikel 9, 11, 14, 15, 16 und 20 _________________________________________ 5
3.1 Maturitätsfächer (Art. 9) ______________________________________________________________ 5
3.2 Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlpflichtbereiche (Art. 11) ____________________________ 5
3.3 Prüfungsfächer und Prüfungsformate (Art. 14) ____________________________________________ 6
3.4 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit (Art. 15) ___________________________________ 6
3.5 Bestehensnormen (Art. 16) ___________________________________________________________ 7
3.6 Maturitätsnoten im Maturitätszeugnis (Art. 20) ____________________________________________ 7
3.7 Gliederung des Maturitätslehrgangs ____________________________________________________ 7

4 Vorschläge zu den Artikeln 1 bis 20 des MAR/MAV _______________________________________ 8

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1 Auftrag und Ziele
Im Mandat für das Gesamtprojekt, das von der EDK und vom WBF am 30. und 31. Januar 20201 genehmigt
wurde, ist die allgemeine Zielsetzung für die Projektgruppe MAR/MAV festgelegt, d.h. «die Prüfung, ob mit
Blick auf heutige und zukünftige Anforderungen sowie im Zusammenhang mit den anderen Projekten die
Aktualisierung und Anpassung von weiteren Bestimmungen des MAR/MAV (neben Art. 6 und mit Ausnahme
von Art. 5) notwendig ist». Die Ziele und Aufgaben der Projektgruppe MAR/MAV wurden während der
Vorbereitungsphase im Frühjahr 2020 durch die Projektleitung, die Projektsteuerung und die
Koordinationsgruppe in einem spezifischen Mandat2 und einem Vademecum3 präzisiert.

Im Vademecum sind die Artikel nach Kategorien eingeteilt: Die Artikel 1 und 3 erfordern demnach keine
Änderungen (1, 3), bei den Artikeln 18 und 20 geht es im Wesentlichen um formale Änderungen, und bei
den Artikeln 2, 5, 7, 12, 13, 17 und 19 handelt es sich um geringfügige Änderungen, mit denen hauptsächlich
der Entwicklung des schulischen Umfelds Rechnung getragen wird. Die Artikel 8 bis 11bis sowie die Artikel
14, 15 und 16 hingegen beziehen sich auf grundlegendere Aspekte der gymnasialen Maturität (u.a.
Maturitätsfächer, Anteile der Lerngebiete, Prüfungsfächer und -formen sowie Bestehensnormen).

Das Mandat sieht vor, dass die Projektgruppe bei erheblichen Meinungsverschiedenheiten, bei denen keine
Einigung zu Vorschlägen erreicht werden kann, verschiedene Varianten für die interne Konsultation vorlegt.
Auf diese Weise können Vorschläge im Rahmen der Gesamtkoordination und -steuerung des Projekts
WEGM zur Diskussion gestellt werden. Die Projektgruppe muss bei der Aktualisierung des MAR/MAV den
Ergebnissen der anderen Projektgruppen Rechnung tragen. Die gegenseitige Abstimmung der Vorschläge
wird schliesslich in der Koordinationsgruppe vorgenommen.

2 Vorgehen der Projektgruppe
Die Projektgruppe setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

Projektleitung: Laurent Droz, Co-Projektleiter, Daniel Siegenthaler, Co-Projektleiter, Désirée Schmid,
wissenschaftliche Mitarbeiterin;
GS EDK: Chantal Andenmatten, Leiterin Koordinationsbereich Berufsbildung & Sekundarstufe II
Allgemeinbildung;
SBFI: Marie Launaz, wissenschaftliche Mitarbeiterin (1. bis 3. Sitzung); Benjamin Anderegg, Praktikant (4.
bis 6. Sitzung); Samuel Zinniker, wissenschaftlicher Mitarbeiter (7. und 8. Sitzung);
SMAK: Daniele Sartori, Vorstandsmitglied, Leiter des Mittelschulamtes des Kantons Tessin, Niklaus
Schatzmann, Vorstandsmitglied, Leiter des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes des Kantons Zürich;

1
    https://edudoc.ch/record/208118/files/Mandat-Gymnasiale-Maturitaet_zur-Publikation.pdf
2
    https://edudoc.ch/record/212694/files/TP3_Mandat_DE.pdf
3
    https://edudoc.ch/record/212697/files/TP3_Vade_DE.pdf

                                                                                                      3/38
SMK: Thomas Schmidt, Ordentlicher Professor an der Universität Freiburg, Departement für Klassische
Philologie;
KSGR: Ursula Alder, Vorstandsmitglied, Rektorin am Realgymnasium Rämibühl, Zürich, Gilles Revaz,
Vorstandsmitglied, Rektor am Collège de Saussure, Genf;
VSG: Lucius Hartmann, Präsident, Andreas Egli, Vizepräsident (1. Sitzung), André Müller, Mitglied des
Zentralvorstands (2. bis 8. Sitzung);
Swissuniversities: Gian-Paolo Curcio, Rektor der PH Graubünden;
Experte: Franz Eberle, Emeritierter Professor für Gymnasialpädagogik an der Universität Zürich.

Die Projektgruppe traf sich zwischen dem 4. September 2020 und dem 10. März 2021 insgesamt zu acht
Sitzungen. An der ersten Sitzung ging es um eine erste Prüfung der Artikel, die für die Struktur der
Gymnasialbildung von grundlegender Bedeutung sind (Artikel 5, 9 und 11). In der zweiten Sitzung wurde die
Notwendigkeit hervorgehoben, die Organisation der Gymnasialbildung zu überdenken (insbesondere in den
Artikeln 9 und 11). Ausserdem wurden die Artikel 8, 10, 11bis, 12, 13, 14, 15 und 16 erörtert. Die dritte
Sitzung bot Gelegenheit, mögliche Schwerpunkte innerhalb der Struktur der Fächer von Artikel 9 in
Erwägung zu ziehen beziehungsweise genauer auszuführen. Zudem wurden die Funktionen der
Grundlagenfächer, der Schwerpunktfächer und der Ergänzungsfächer sowie die Vorschläge zu den Artikeln
10 und 11bis festgelegt.

In der vierten Sitzung befasste sich die Projektgruppe mit den weiteren Artikeln, um sie bei Bedarf zu
präzisieren oder zu ergänzen, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung des Bildungssystems.
Zudem wurde die Übersetzung in die verschiedenen Sprachen überprüft (Artikel 1, 2, 3, 4, 7, 18, 19 und 20).
An der fünften Sitzung wurden die Formulierungen der Artikel 1 bis 9 detaillierter ausgearbeitet und die für
die Artikel 9 und 11 vorgesehenen Varianten besprochen. Im Rahmen der sechsten Sitzung wurden die
Artikel und die Fragen verdeutlicht, die in der internen Konsultation vorgelegt werden sollen.

An der siebten Sitzung am 21. Januar 2021 wurden die von September 2020 bis Januar 2021 durchgeführten
Arbeiten zu den Artikeln 1 bis 8, 10, 12, 13 sowie 17 bis 20 finalisiert und die entsprechenden Vorschläge
verabschiedet. Auf Anregung der Projektgruppe MAR/MAV hat die Projektsteuerung nach Konsultation der
Koordinationsgruppe am 18. Dezember 2020 entschieden, eine Expertengruppe zu beauftragen, sich vertieft
mit den Artikeln 9, 11, 14, 15 und 16 zu befassen. Die Projektgruppe verabschiedete an der siebten Sitzung
die Vorschläge und Fragen zu Handen der Expertengruppe.

An der achten Sitzung am 10. März 2021 analysierte die Projektgruppe den Bericht der Expertengruppe und
nahm ihn zur Kenntnis. Die Projektgruppe diskutierte die verschiedenen vorliegenden Vorschläge zu den
Artikeln 9, 11, 14, 15 und 16 unter Einbezug der Aussagen des Expertenberichts und verabschiedete die
Vorschläge für die interne Konsultation zu Handen der Koordinationsgruppe und der Projektsteuerung. Dabei
ist sich die Projektgruppe nicht bei allen Vorschlägen einig. Sie legt deshalb, wie dies im Mandat vorgesehen
ist, zu verschiedenen Artikeln mehrere Vorschläge für die interne Konsultation vor. Damit wird den
Adressaten der internen Konsultation Gelegenheit gegeben, zu den in der Projektgruppe MAR/MAV
diskutierten Vorschlägen Stellung zu nehmen. Die Diskussion kann damit in einer angemessenen Breite
geführt werden.

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3 Erläuterungen der Artikel 9, 11, 14, 15, 16 und 20
Die meisten Artikel wurden überarbeitet und die diesbezüglichen Vorschläge sind im Anhang aufgeführt.
Manchmal       wurden   auch   Varianten    für    die   Aktualisierung   eines   Artikels    vorgeschlagen.   Die
Änderungsvorschläge wurden von der Projektgruppe kommentiert und geben den Stand der Diskussion
wieder. Zu den Artikeln 9, 11, 14, 15, 16 und 20 werden im Folgenden einige Elemente der Vorschläge
beschrieben.

3.1 Maturitätsfächer (Art. 9)
Im   Artikel   9   werden    verschiedene    Themen        bezüglich   der   Fächerstruktur     des   gymnasialen
Maturitätslehrgangs angesprochen. Artikel 9, Abs. 1 listet die Fächerkategorien des Maturitätslehrgangs auf.
Neu werden die Funktionen der Fächerkategorien sowie der Maturaarbeit definiert. Dabei wird insbesondere
Wert auf die Bedeutung der Wissenschaftspropädeutik in den Fächern des Wahlpflichtbereichs gelegt. Zwei
Vorschläge sehen eine veränderte Regelung des Wahlpflichtbereichs vor. Ein Modell schlägt im
Wahlpflichtbereich      Vertiefungsfächer    aus     den     Grundlagenfächern       und      zwei    gleichwertige
Schwerpunktfächer vor. Damit wird die Gliederung des Maturitätslehrgangs in eine Grund- und in eine
Vertiefungsstufe umgesetzt (vgl. Kapitel 8 und Expertenbericht, Kap. 5.4). Ein weiteres Modell enthält drei
Wahlfächer und ein Schwerpunktfach aus den vier Lernbereichen Sprache, MINT, Gesellschafts- und
Sozialwissenschaften und Kunst. Mit den Modellen wird beabsichtigt, das individuelle Bildungsprofil der
Schülerinnen und Schüler zu erweitern.

Artikel 9, Abs. 2 regelt den Fächerkanon der Grundlagenfächer. In der internen Konsultation werden Fragen
zu einer Erweiterung des Katalogs der Grundlagenfächer gestellt. Es geht um die bisher obligatorischen
Fächer Wirtschaft und Recht sowie Informatik, die beiden Kunstfächer, die bisher in Wahlpflicht angeboten
wurden, das bisher kantonal mögliche Grundlagenfach Philosophie, das Fach Sport sowie um ein
Grundlagenfach Religionen (vgl. Expertenbericht, Kap. 3.2).

In Artikel 9, Abs. 3 und Artikel 9, Abs. 4 wird das Angebot der Fächer im Wahlpflichtbereich geregelt. Hier
wird eine Öffnung des Fächerangebots zur Differenzierung des individuellen Bildungsprofils und die
Möglichkeit von Fächerkombinationen im Sinne einer Stärkung der Interdisziplinarität vorgeschlagen. Artikel
9, Abs. 5 formuliert Ausschlusskriterien für die Wahl der Fächer im Wahlpflichtbereich. Hierzu werden
ebenfalls Vorschläge für eine Öffnung vorgelegt. Zu Artikel 9, Abs. 6 zu den Ausbildungsangeboten der
Kantone werden im Anschluss an die Vorschläge zu Artikel 9, Abs. 2 Änderungsvorschläge vorgelegt. Artikel
9, Abs. 7 zu den Sprachen soll nicht geändert werden.

3.2 Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlpflichtbereiche (Art. 11)
Die Regelung der Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlpflichtbereiche betrifft verschiedene Elemente.
Erstens geht es um die Form der Vorgabe der Anteile der Lern- und Wahlpflichtbereiche an der
Unterrichtszeit. Vorgeschlagen wird, dass nicht mehr eine Bandbreite, sondern nur noch der minimale Anteil
der Lernbereiche vorgegeben wird (vgl. Expertenbericht, Kap. 4.2).

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Aus der Summe der Mindestanteile ergibt sich als Differenz zu 100 Prozent der kantonale
Handlungsspielraum. Dieser beträgt nach der Einführung des obligatorischen Fachs Informatik momentan
13 Prozent. In den Vorschlägen wird einerseits ein kantonaler Handlungsspielraum von 10 Prozent und
andererseits einer von 15 Prozent präsentiert (vgl. dazu auch den Expertenbericht, Kap. 4.4).

Im Weiteren geht es um die konkreten Zahlen für die Mindestanteile der verschiedenen Lernbereiche. Die
Vorschläge unterscheiden sich vor allem in den Mindestanteilen für die Lernbereiche Sprachen, Mathematik
und Naturwissenschaften sowie für den Wahlpflichtbereich (und auch im bereits erwähnten
Handlungsspielraum für die Kantone). Alle Vorschläge weisen einen höheren Mindestanteil für den
Lernbereich Geistes- und Sozialwissenschaften als im bisherigen MAR/MAV auf.

Schliesslich wird als Ergänzung zu den Anteilen der verschiedenen Lern- und Wahlpflichtbereiche eine
Mindestangabe der gesamten Unterrichtszeit für die Maturitätsfächer vorgeschlagen. Damit soll die Lernzeit,
einer der wichtigsten Einflussfaktoren für den Lernerfolg, gesichert werden (vgl. Expertenbericht, Kap. 4.2).

3.3 Prüfungsfächer und Prüfungsformate (Art. 14)
Artikel 14 regelt die Anzahl der Prüfungsfächer sowie die Form der Prüfungen und bestimmt die einzelnen
Prüfungsfächer. Die Anzahl der Prüfungsfächer liegt in den Vorschlägen bei sechs beziehungsweise sieben.
Alle Vorschläge geben die Erstsprache, eine zweite Landessprache, Mathematik und das Schwerpunktfach
als Prüfungsfächer vor. Ein Vorschlag nennt zusätzlich je ein Fach aus dem Bereich Geistes- und
Sozialwissenschaften, MINT (ohne Mathematik) und Kunst. Ein weiterer Vorschlag gibt neben der
Erstsprache, einer zweiten Landessprache und Mathematik eine dritte Sprache und zwei Schwerpunktfächer
vor (vgl. Expertenbericht, Kap. 6.2). Im Gegensatz zur bestehenden Regelung werden neben schriftlichen
auch obligatorische mündliche Prüfungen vorgesehen (vgl. Expertenbericht, Kap. 6.3). Eine weitere Frage
betrifft die Vorgabe beziehungsweise Ermöglichung von weiteren Prüfungsformaten (neben schriftlichen und
mündlichen Prüfungen).

3.4 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit (Art. 15)
Artikel 15 regelt die Fächer, in denen Maturitätsnoten gesetzt werden, sowie die Grundlage und die Art und
Weise ihrer Berechnung. Hier wird auch die Grundlage der Notengebung für die Maturaarbeit geregelt. Der
einzige Änderungsvorschlag betrifft die Maturaarbeit. Vorgeschlagen wird die Streichung des
Arbeitsprozesses als Bestandteil der Bewertung der Maturaarbeit. Die summative Bewertung der
Maturaarbeit soll sich auf das Produkt und die Präsentation konzentrieren, während der Arbeitsprozess
formativ beurteilt werden soll. Zudem wird die Streichung von Artikel 15, Abs. 2 vorgeschlagen, da sein Inhalt
mit der Regelung in Artikel 15, Abs. 1 ausreichend abgedeckt ist und seit der Einführung einer Maturitätsnote
für die Maturaarbeit im Jahr 2007 nicht mehr notwendig ist.

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3.5 Bestehensnormen (Art. 16)
In Artikel 16 werden die Notenskala und die Bestehensnormen für die Maturität geregelt. Der Vorschlag der
Expertengruppe (vgl. Expertenbericht, Kap. 6.4) sieht einerseits zusätzliche Bestehensbedingungen auf der
Ebene der Maturitätsprüfung vor: Der Notendurchschnitt der Prüfungsfächer muss mindestens 4 betragen,
und es dürfen nicht mehr als zwei Prüfungsfachnoten (der auf einen Zehntel gerundete Durchschnitt der
Prüfungsnoten in einem Fach) unter 4 erteilt worden sein.

Mit diesem zweiteiligen System der Bestehensnormen soll die je eigenständige Bildungsfunktion der
Erfahrungsnoten und jene der Maturitätsprüfungen deutlicher getrennt werden: Die Erfahrungsnoten mit
ihrem vorangehenden Unterricht und die Maturitätsprüfungen mit ihrer zusätzlichen Bildungsfunktion, die sie
neben der Messfunktion ebenfalls haben. (vgl. Expertenbericht, Kap. 6.4)

Andererseits wird durch die Expertengruppe die Aufhebung der doppelten Kompensation ungenügender
Noten vorgeschlagen. Der Durchschnitt aller Maturitätsnoten soll mindestens 4 betragen, und es dürfen
weiterhin nicht mehr als vier Noten unter vier erteilt worden sein. Begründet wird diese Aufhebung mit der
Erhöhung der Bestehenshürden durch die zusätzliche Bestehensbedingung auf der Ebene der
Maturitätsprüfung (vgl. Expertenbericht, Kap. 6.4).

Zusätzlich werden in der internen Konsultation weitere Fragen zu den Bestehensnormen gestellt. Sie
betreffen      die   Streichung     der    doppelten     Kompensation      und     die   Berücksichtigung      weiterer
Kompensationsmodelle (z.B. die 19-Punkte-Regel für die fünf tiefsten Noten, die 8-Punkte-Regel für
Erstsprache und Mathematik oder die 16-Punkte-Regel für Erstsprache, Mathematik, zweite und dritte
Sprache sowie Schwerpunktfach)4, die auch mit dem zweiteiligen System kombiniert werden können.

3.6 Maturitätsnoten im Maturitätszeugnis (Art. 20)
Im Maturitätszeugnis werden gemäss Art. 20, Abs. 1, Ziffer f aktuell die Maturitätsnoten aller
Grundlagenfächer, des Schwerpunktfachs und des Ergänzungsfachs sowie die Note der Maturaarbeit
aufgeführt. Vorgeschlagen wird, dass weiterhin die Noten aller Maturitätsfächer aufgeführt werden (vgl. Kap.
2), d.h. dass die bestehende Regelung nicht geändert wird, dass aber auf der Basis der Vorschläge zu Artikel
9, Abs. 2 weitere Fächer aufgeführt werden (vgl. Expertenbericht, Kap. 6.1).

3.7 Gliederung des Maturitätslehrgangs
Der Grundgedanke des für die interne Konsultation vorgeschlagenen Modells (vgl. Tabelle 2, „Gliederung
des Maturitätslehrgangs“) ist eine Gliederung des Maturitätslehrgangs in eine zweijährige Grund- und eine
zweijährige Vertiefungsstufe (vgl. Expertenbericht, Kap. 5, insbesondere Kap. 5.4 und 5.6). In der
Vertiefungsstufe werden aus den Grundlagenfächern nur noch Erstsprache, zweite Landessprache, dritte
Sprache und Mathematik obligatorisch weitergeführt. Aus den übrigen Grundlagenfächern wird in den

4
    19-Punkte-Regel: Die Summe der fünf tiefsten Noten muss mind. 19 betragen. 8-Punkte-Regel: Die Summe der Noten in
     Erstsprache und Mathematik muss mind. 8 betragen. 16-Punkte-Regel: Die Summe der Noten in Erstsprache, Mathematik,
     zweiter/dritter Sprache und Schwerpunktfach muss mind. 16 betragen.

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Lernbereichen Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften
je ein sogenanntes Vertiefungsfach ausgewählt, das in den letzten beiden Jahren des Maturitätslehrgangs
ebenfalls weiter besucht wird. Die anderen Grundlagenfächer werden nach der Grundstufe abgeschlossen
und müssen in den letzten beiden Jahren nicht mehr belegt werden. Die Fächer mit Vertiefungsfunktion im
Wahlpflichtbereich werden nur in den letzten beiden Jahren unterrichtet.

In diesem Zusammenhang wird auch die grundsätzliche Frage gestellt, ob eine Gliederung des
Maturitätslehrgangs vorgegeben werden soll. Eine Gliederung des Maturitätslehrgangs ist bereits gemäss
bisherigem MAR/MAV möglich und wird in einzelnen Kantonen auch schon umgesetzt. Der Vorschlag macht
nun daraus eine verbindliche Vorgabe.

4 Vorschläge zu den Artikeln 1 bis 20 des MAR/MAV
In der vorliegenden Synopse werden die bestehenden Regelungen und die Änderungsvorschläge zu den
Artikeln 1 bis 20 des MAR/MAV für die interne Konsultation dargestellt. In der ersten Tabelle werden die
Vorschläge zu den Artikeln 1 bis 8, 10, 12, 13 und 17 bis 20 präsentiert. In der zweiten Tabelle werden die
Vorschläge zu den Artikeln 9, 11, 14 bis 16 aufgeführt. Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in
bestehenden Regelungen werden grafisch hervorgehoben. In der Regel werden die Vorschläge kurz
kommentiert.

Dort, wo unterschiedliche Vorschläge zu bestehenden Artikeln vorliegen, werden diese jeweils beim
entsprechenden Artikel aufgeführt. In der ersten Tabelle werden die Vorschläge untereinander aufgeführt,
da es sich um relativ wenige Variantenvorschläge handelt. In der zweiten Tabelle werden die Vorschläge
nebeneinander aufgeführt, da es sich um mehrere Varianten handelt und sich die Vorschläge zu einzelnen
Artikeln inhaltlich auf Vorschläge zu anderen Artikeln beziehen. Damit soll die Lesbarkeit erhöht werden.

In der internen Konsultation werden in der Regel folgende Fragen zu den geänderten beziehungsweise den
neuen Gesetzesartikeln gestellt:
1.   Änderung von geltendem Recht:
     a.   Sind Sie mit der geänderten Bestimmung einverstanden? (mit vierteiliger Skala).
     b.   Bemerkungen zur geänderten Bestimmung.
2.   Neues Recht:
     a.   Sind sie mit der neuen Bestimmung einverstanden? (mit vierteiliger Skala)
     b.   Bemerkungen zur neuen Bestimmung.
3.   Vorschläge mit Varianten:
     Bei mehreren Vorschlägen zur gleichen Regelung wird zusätzlich die Frage gestellt, welcher Vorschlag
     bevorzugt wird. Dabei ist auf den inneren Zusammenhang der Vorschläge zu den verschiedenen Artikeln
     zu achten. Zudem werden in einzelnen Fällen zusätzliche Fragen gestellt.

Bei denjenigen Vorschlägen, die gegenseitige Abhängigkeiten aufweisen, wird ein entsprechender Hinweis
gemacht (z.B. Art. 9, Abs. 1, Maturitätsfächer, und Art. 14, Prüfungsfächer).

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Tabelle 1: Vorschläge zu den Artikeln MAR/MAV ohne Artikel 9, 11, 14, 15, 16, 21 bis 26 des MAR/MAV

 Bisher                                 Neu                                     Kommentar

 MAR                                    MAR
 Die Schweizerische Konferenz der       Keine Änderung
 kantonalen Erziehungsdirektoren
 (EDK),
 gestützt auf Artikel 3, 4 und 5 des
 Konkordats vom 29. Oktober 1970
 über die Schulkoordination,
 gestützt auf Artikel 3, 4 und 6 der
 Interkantonalen Vereinbarung vom
 18. Februar 1993 über die
 Anerkennung von
 Ausbildungsabschlüssen,
 im Hinblick auf die
 Verwaltungsvereinbarung vom 16.
 Januar/15. Februar 1995 zwischen
 dem Schweizerischen Bundesrat
 und der Schweizerischen Konferenz
 der kantonalen
 Erziehungsdirektoren,
 beschliesst:
                                        MAV
                                        Der Schweizerische Bundesrat,
 MAV
                                        gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des
 Der Schweizerische Bundesrat,
                                        ETH-Gesetzes vom 4. Oktober
 gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des   1991 und auf Artikel 60 des
 ETH-Gesetzes vom 4. Oktober            Medizinalberufegesetzes vom 23.
 1991 und auf Artikel 60 des            Juni 2006,
 Medizinalberufegesetzes vom 23.
                                        gestützt auf die Artikel 2, 23 und 24
 Juni 2006,
                                        des Hochschulförderungs- und -
 verordnet:                             koordinationsgesetzes vom 30.
                                        September 2011,
                                        gestützt auf Artikel 1 des
                                        Bildungszusammenarbeitsgesetzes
                                        vom 30. September 2016,
                                        verordnet:

                                                                                               9/38
Bisher                              Neu                                   Kommentar

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt die       Keine Änderung
schweizerische Anerkennung von
kantonalen und kantonal
anerkannten gymnasialen
Maturitätsausweisen.

Art. 2 Wirkung der Anerkennung

1 Mit der Anerkennung wird          Keine Änderung
festgestellt, dass die
Maturitätsausweise gleichwertig
sind und den Mindestanforderungen
entsprechen.

2 Die anerkannten                   Vorschlag 1                           Die deutsche und die französische
Maturitätsausweise gelten als                                             Fassung müssen aufeinander
                                    Die anerkannten
Ausweise für die allgemeine                                               abgestimmt werden. Da der Begriff
                                    Maturitätsausweise bestätigen, dass
Hochschulreife.                                                           «Hochschulreife» schwierig zu
                                    ihre Inhaberinnen und Inhaber über
                                                                          übersetzen ist, wurde eine
                                    die notwendigen Kenntnisse und
                                                                          wörtlichere Rückübersetzung
                                    allgemeinen Fähigkeiten verfügen,
                                                                          gewählt.
                                    um an einer universitären
                                    Hochschule zu studieren.              Mit dem Begriff "universitäre
                                                                          Hochschule" hält das MAR/MAV an
                                                                          der traditionellen Auffassung fest,
                                    Vorschlag 2                           dass das Gymnasium wesentlich
                                                                          auf die Universität und die ETH
                                    Die anerkannten
                                                                          vorbereitet.
                                    Maturitätsausweise bestätigen, dass
                                    ihre Inhaberinnen und Inhaber über    Die vorgeschlagene Variante 2
                                    die notwendigen Kenntnisse und        beinhaltet ebenso den Verweis auf
                                    allgemeinen Fähigkeiten verfügen,     die PH nach HFKG Art. 24, zumal
                                    um an einer universitären             sich eine steigende Zahl von
                                    Hochschule und an einer               Absolventinnen und Absolventen
                                    Pädagogischen Hochschule zu           einer gymnasialen Maturität eine
                                    studieren.                            Ausbildung an der PH entscheidet.

                                                                                                     10/38
Bisher                                Neu                                   Kommentar

3 Sie berechtigen insbesondere zur:   3 Sie berechtigen insbesondere zur:   Die Zulassung zu den
                                                                            pädagogischen Hochschulen (ohne
a.   Zulassung an die                  a.   Zulassung an die
                                                                            zusätzliche Prüfungen) muss
     Eidgenössischen                        Eidgenössischen Technischen
                                                                            gewährleistet sein, denn die
     Technischen Hochschulen                Hochschulen nach Artikel 16
                                                                            erwarteten Sprachniveaus (B2)
     nach Artikel 16 des ETH-               des ETH-Gesetzes vom 4.
                                                                            werden durch den Rahmenlehrplan
     Gesetzes vom 4. Oktober                Oktober 1991,
                                                                            und die kantonalen Lehrpläne
     1991,                             b.   Zulassung zu den
                                                                            bescheinigt.
b.   Zulassung zu den                       eidgenössischen
     eidgenössischen                        Medizinalprüfungen nach der
     Medizinalprüfungen nach der            Allgemeinen
     Allgemeinen                            Medizinalprüfungsverordnung
     Medizinalprüfungsverordnung            und zu den eidgenössischen
     und zu den eidgenössischen             Prüfungen für
     Prüfungen für                          Lebensmittelchemikerinnen
     Lebensmittelchemikerinnen              und -chemiker nach dem
     und -chemiker nach dem                 Lebensmittelgesetz 5, oder
     Lebensmittelgesetz 5 oder
c.   Zulassung an die kantonalen       c.   Zulassung an die kantonalen
     Universitäten gemäss den               Universitäten nach Artikel 23
     entsprechenden kantonalen              des Hochschulförderungs- und
     und interkantonalen                    -koordinationsgesetzes,
     Regelungen
                                       d.    Zulassung an die
                                            pädagogischen Hochschulen
                                            nach Artikel 24 des
                                            Hochschulförderungs- und -
                                            koordinationsgesetzes.

2. Anerkennungsbedingungen

Art. 3 Grundsatz

1 Kantonale sowie von einem           Keine Änderung
Kanton anerkannte
Maturitätsausweise werden im
Sinne dieses Reglements 7
schweizerisch anerkannt, wenn die
Anerkennungsbedingungen dieses
Abschnitts erfüllt sind.

Art. 4 Maturitätsschulen

1 Maturitätszeugnisse werden nur      Keine Änderung
anerkannt, wenn sie an einer
allgemeinbildenden Vollzeitschule
der Sekundarstufe II oder an einer
allgemeinbildenden Vollzeit- oder
Teilzeitschule für Erwachsene
erworben worden sind.

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Art. 5 Bildungsziel

1 Ziel der Maturitätsschulen ist es,   Keine Änderung   Das Projektmandat schliesst
Schülerinnen und Schülern im                            Änderungen des Artikels 5 aus.
Hinblick auf ein lebenslanges                           Stilistische und terminologische
Lernen grundlegende Kenntnisse zu                       Änderungen, insbesondere im
vermitteln sowie ihre geistige                          Hinblick auf die Entwicklungen im
Offenheit und die Fähigkeit zum                         Bildungssystem, werden jedoch am
selbständigen Urteilen zu fördern.                      Ende der zweiten Arbeitsphase
Die Schulen streben eine breit                          vorgeschlagen.
gefächerte, ausgewogene und
kohärente Bildung an, nicht aber
eine fachspezifische oder berufliche
Ausbildung. Die Schülerinnen und
Schüler gelangen zu jener
persönlichen Reife, die
Voraussetzung für ein
Hochschulstudium ist und die sie
auf anspruchsvolle Aufgaben in der
Gesellschaft vorbereitet. Die
Schulen fördern gleichzeitig die
Intelligenz, die Willenskraft, die
Sensibilität in ethischen und
musischen Belangen sowie die
physischen Fähigkeiten ihrer
Schülerinnen und Schüler.

2 Maturandinnen und Maturanden
sind fähig, sich den Zugang zu
neuem Wissen zu erschliessen, ihre
Neugier, ihre Vorstellungskraft und
ihre Kommunikationsfähigkeit zu
entfalten sowie allein und in
Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht
nur gewohnt, logisch zu denken und
zu abstrahieren, sondern haben
auch Übung im intuitiven, analogen
und vernetzten Denken. Sie haben
somit Einsicht in die Methodik
wissenschaftlicher Arbeit.

                                                                                 12/38
3 Maturandinnen und Maturanden
beherrschen eine Landessprache
und erwerben sich grundlegende
Kenntnisse in anderen nationalen
und fremden Sprachen. Sie sind
fähig, sich klar, treffend und
einfühlsam zu äussern, und lernen,
Reichtum und Besonderheit der mit
einer Sprache verbundenen Kultur
zu erkennen.

4 Maturandinnen und Maturanden
finden sich in ihrer natürlichen,
technischen, gesellschaftlichen und
kulturellen Umwelt zurecht, und dies
in Bezug auf die Gegenwart und die
Vergangenheit, auf schweizerischer
und internationaler Ebene. Sie sind
bereit, Verantwortung gegenüber
sich selbst, den Mitmenschen, der
Gesellschaft und der Natur
wahrzunehmen.

Art. 6 Dauer

1 Die Ausbildung bis zur Maturität     1.Die Ausbildung bis zur Maturität    Die Änderung des Artikels 62
muss insgesamt mindestens zwölf        muss insgesamt mindestens 14          Absatz 4 der Bundesverfassung
Jahre dauern.                          Jahre dauern.                         verlangt die Harmonisierung der
                                                                             Dauer der Bildungsstufen.
2 Mindestens die letzten vier Jahre    2 Mindestens die letzten vier Jahre
sind nach einem eigens für die         sind ununterbrochen nach einem        Die EDK hat an ihrer Sitzung vom
Vorbereitung auf die Maturität         eigens für die Vorbereitung auf die   25. Oktober 2019 beschlossen,
ausgerichteten Lehrgang zu             Maturität ausgerichteten Lehrgang     dass die Mindestdauer der
gestalten. Ein dreijähriger Lehrgang   zu gestalten.                         gymnasialen Ausbildung auf vier
ist möglich, wenn auf der                                                    Jahre festgelegt werden soll. Die
Sekundarstufe I eine gymnasiale                                              Projektgruppe Mindestdauer schlägt
Vorbildung erfolgt ist.                                                      eine Reihe von Anpassungen zur
                                                                             Aktualisierung des MAR/MAV im
3 An Maturitätsschulen für             3 Keine Änderung
                                                                             Hinblick auf eine Mindestdauer von
Erwachsene muss der eigens auf
                                                                             vier Jahren vor (siehe Bericht der
die Maturität ausgerichtete
                                                                             Projektgruppe Mindestdauer).
Lehrgang mindestens drei Jahre
dauern. Ein angemessener T eil                                               Es wurde die neue Zählung der
dieses Lehrgangs muss im                                                     Schuljahre gemäss HarmoS
Direktunterricht absolviert werden.                                          eingeführt.
4 Werden Schülerinnen und Schüler      4 Keine Änderung
aus anderen Schultypen in den
gymnasialen Lehrgang
aufgenommen, so haben sie in der
Regel den Unterricht der beiden
letzten Jahre vor der Maturität zu
besuchen,

                                                                                                       13/38
Art. 7 Lehrkräfte

1 Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs.   Keine Änderung
2 und 3) ist der Unterricht von
Lehrkräften zu erteilen, die das
Lehrdiplom für Maturitätsschulen
erworben oder eine andere
fachliche und pädagogische
Ausbildung mit gleichem Niveau
abgeschlossen haben. Für Fächer,
in denen die wissenschaftliche
Ausbildung an einer Universität
möglich ist, ist als Abschluss ein
universitärer Master verlangt.

2 Progymnasialer Unterricht auf der    Aufgehoben       Der Unterricht im gymnasialen
Sekundarstufe I kann auch von                           Bildungsbereich muss durch
Lehrkräften dieser Stufe erteilt                        Lehrkräfte gewährleistet werden, die
werden, sofern sie über die                             über die entsprechenden
entsprechende fachliche                                 Qualifikationen verfügen (vgl.
Qualifikation verfügen.                                 Bericht der Projektgruppe
                                                        Mindestdauer).

                                                                                   14/38
Art. 8 Lehrpläne                       Art. 8 Lehrpläne

1 Die Maturitätsschulen unterrichten   1 Keine Änderung                    Die Projektgruppe schlägt entweder
nach Lehrplänen, die vom Kanton                                            den Status quo oder die
                                       2 Der Rahmenlehrplan setzt
erlassen oder genehmigt sind und                                           Hinzufügung der Absätze 2
                                       Mindestanforderungen im Hinblick
sich auf den                                                               und/oder 3 vor. Der RLP ist eine
                                       auf die Vergleichbarkeit der
gesamtschweizerischen                                                      wichtige Grundlage für die
                                       Maturitätsausweise.
Rahmenlehrplan der                                                         Anerkennung und Vergleichbarkeit
Schweizerischen Konferenz der          3 Er enthält zudem                  der Maturitätsausweise. Der
kantonalen Erziehungsdirektoren        Mindestanforderungen:               aktualisierte RLP soll Elemente zur
abstützen.                                                                 Verbesserung der Vergleichbarkeit
                                       a. an die Maturaarbeit; und
                                                                           der ausgestellten
                                       b. an die Berücksichtigung          Maturitätsausweise enthalten.
                                       transversaler Unterrichtsinhalte,
                                                                           Mit den Absätzen 2 und 3 lässt sich
                                       insbesondere transversale Themen,
                                                                           die Vergleichbarkeit der Ausbildung
                                       überfachliche Kompetenzen,
                                                                           betonen. Die Definition solcher Ziele
                                       Interdisziplinarität und basale
                                                                           und deren Umsetzung orientiert sich
                                       fachliche Kompetenzen zur
                                                                           auch an der 2. Empfehlung der EDK
                                       Erlangung der allgemeinen
                                                                           vom 17. März 2016 (gemeinsame
                                       Studierfähigkeit.
                                                                           Evaluationskultur).
                                                                           Argumente, die dafür sprechen, den
                                                                           Artikel nicht zu ändern, beziehen
                                                                           sich auf die Tatsache, dass eine
                                                                           Anerkennungsverordnung die
                                                                           grundlegenden Voraussetzungen
                                                                           festlegen sollte. Absatz 1 knüpft an
                                                                           Artikel 5 an und ist daher
                                                                           hinreichend klar, da er darauf
                                                                           hinweist, dass sich die
                                                                           Kantone/Schulen an den RLP
                                                                           halten müssen.
                                                                           Andere Argumente besagen, dass
                                                                           die Erfordernis der Vergleichbarkeit
                                                                           im Reglement bzw. in der
                                                                           Verordnung festgeschrieben werden
                                                                           sollte, zumal die Weiterentwicklung
                                                                           des RLP allein in der Zuständigkeit
                                                                           der EDK liegt. Die Forderung nach
                                                                           Vergleichbarkeit der
                                                                           Maturitätsausweise wird vom WBF
                                                                           ebenso gewünscht wie von der
                                                                           EDK. Das MAR/MAV liegt in der
                                                                           Zuständigkeit des Bundesrats und
                                                                           der EDK. Die Elemente der
                                                                           Vergleichbarkeit oder der
                                                                           Interdisziplinarität sollen als
                                                                           gemeinsame Voraussetzung für die
                                                                           Anerkennung von
                                                                           Maturitätsausweisen und deren
                                                                           Gleichwertigkeit festgehalten
                                                                           werden.

                                                                                                       15/38
Pro Absatz 2:
Mindestanforderungen: Der Begriff
ist für die Vergleichbarkeit zentral,
da er nur Abweichungen nach oben
zulässt, nicht aber nach unten. Nur
«Regelanforderungen» lassen auch
Abweichungen nach unten zu.
Pro Absatz 3: Die Vorgaben für den
RLP sollen verbindlicher sein. Die
Eckpfeiler, die langfristig als wichtig
erachtet werden, sollten nicht den
Verfassern der Fachlehrpläne
überlassen bleiben, sondern im
MAR/MAV festgehalten werden. Die
jetzt genannten sind «zeitlose»
Grundelemente eines gymnasialen
RLP, die zwingend Bestandteil des
RLP sein sollten.
- Die Umsetzung des aktuellen RLP
hat gezeigt, dass diese
anscheinend selbstverständlichen
Elemente nicht umgesetzt wurden.
Deswegen ist eine Verankerung im
MAR/MAV wichtig.
- Es sollte auch gegen aussen
sichtbar sein (Gesellschaft,
Medien), dass der neue RLP und
das zukünftige Gymnasium
zeitgemässen und
zukunftsgerichteten Anforderungen
entspricht
- Es sichert die Vergleichbarkeit
zwischen dem RLP und MAR/MAV.

                             16/38
Art. 10 Maturaarbeit                    Art. 10 Maturaarbeit

1 Schülerinnen und Schüler müssen       Vorschlag 1                            Mit diesem Vorschlag soll betont
allein oder in einer Gruppe eine                                               werden, dass die Maturaarbeit auf
                                        Schülerinnen und Schüler müssen
grössere eigenständige schriftliche                                            bestimmten Grundsätzen beruhen
                                        allein oder in einer Gruppe eine
oder schriftlich kommentierte Arbeit                                           muss, die im RLP festgelegt sind,
                                        grössere eigenständige schriftliche
erstellen und mündlich präsentieren.                                           und vor allem eine Reflexion über
                                        oder schriftlich kommentierte Arbeit
                                                                               das gewählte Vorgehen umfassen
                                        mit einem erheblichem
                                                                               muss. Die beiden Vorschläge geben
                                        wissenschaftspropädeutischem
                                                                               der reflexiven und propädeutischen
                                        Anteil erstellen und mündlich
                                                                               Dimension einmal mehr, einmal
                                        präsentieren.
                                                                               weniger Bedeutung. Vorschlag 1
                                        Vorschlag 2                            legt mehr Gewicht auf die Analyse
                                                                               des wissenschaftlichen Ansatzes,
                                        Schülerinnen und Schüler müssen
                                                                               während Vorschlag 2 garantiert,
                                        allein oder in einer Gruppe eine
                                                                               dass die Maturaarbeit eine
                                        grössere eigenständige schriftliche
                                                                               Produktion oder ein Werk
                                        oder schriftlich kommentierte Arbeit
                                                                               (insbesondere literarisch,
                                        mit einem
                                                                               künstlerisch oder wissenschaftlich)
                                        wissenschaftspropädeutischem
                                                                               mit einem analytischen Anteil sein
                                        Anteil erstellen und mündlich
                                                                               kann. .
                                        präsentieren.

Art. 11bis Interdisziplinarität         Art. 12 (neue Nummerierung)            Dieser Artikel kann verschoben
                                        Transversale Unterrichtsinhalte        werden, so dass er den Artikeln
                                                                               vorangeht, welche die Evaluation
                                                                               regeln (14, 15, 16).

1 Jede Schule stellt sicher, dass die   1 Jeder Kanton stellt sicher, dass     Ein interdisziplinärer Ansatz und
Schülerinnen und Schüler mit            transversale Themen koordiniert in     transversale Kompetenzen sind
fächerübergreifenden Arbeitsweisen      den Schulprogrammen und in den         nicht nur für die “allgemeine
vertraut sind.                          Unterrichtsfächern eingebaut und       Hochschulreife” notwendig, sondern
                                        überfachliche Kompetenzen              vor allem auch für die vertiefte
                                        erworben werden.                       Gesellschaftsreife bzw.
                                                                               Vorbereitung auf anspruchsvolle
                                        2 Jeder Kanton stellt zudem sicher,
                                                                               Aufgaben in der Gesellschaft (die
                                        dass alle Schülerinnen und Schüler
                                                                               sich häufig interdisziplinär und
                                        in den Bereichen basaler
                                                                               überfachlich stellen), also für die
                                        überfachlicher und fachlicher
                                                                               Erreichung der finalen Bildungsziele
                                        Kompetenzen für allgemeine
                                                                               insgesamt.
                                        Studierfähigkeit vor der
                                        Maturitätsprüfung einen mindestens     Im aktualisierten RLP sind die
                                        genügenden Stand erwerben.             transversalen Kompetenzen
                                                                               festgelegt, die im Rahmen der
                                                                               Gymnasialbildung und in den
                                                                               einzelnen Fächern entwickelt
                                                                               werden sollen. Er integriert die Inter-
                                                                               und Transdisziplinarität, die als Ziel
                                                                               in diesem Artikel beibehalten
                                                                               werden sollten (im Sinne einer
                                                                               Präzisierung des Zusatzes von
                                                                               2007).

                                                                                                            17/38
Art. 12 Dritte Landessprache         Art. 13 (neu) oder 17
                                     Nationalsprachen

1 Neben dem Angebot der              Vorschlag 1                          Die Artikel 12 und 13 wurden zu
Landessprachen im Bereich der                                             einem Artikel zusammengefasst, da
                                     1 Keine Änderung
Grundlagen- und                                                           sich beide auf die kulturellen und
Schwerpunktfächer muss auch eine     2 Im Kanton Graubünden kann die      sprachlichen Eigenheiten der
dritte Landessprache als Freifach    rätoromanische Sprache zusammen      Schweiz beziehen, die
angeboten werden. Die Kenntnis       mit der Unterrichtssprache als       berücksichtigt werden müssen, um
und das Verständnis der regionalen   Erstsprache (Art. 9 Abs. 1 Bst. a)   der kulturellen und sprachlichen
und kulturellen Besonderheiten des   bezeichnet werden.                   Vielfalt der Schweiz Rechnung zu
Landes sind durch geeignete                                               tragen.
Massnahmen zu fördern.
                                     Vorschlag 2
                                     Art. 17 Sprachen
                                     1 Die Kenntnisse und das
                                     Verständnis der regionalen und       Dieser Vorschlag sieht vor, auch
                                     kulturellen Besonderheiten der       den Artikel zu Englisch als Freifach
                                     Schweiz sind durch geeignete         in diesen Artikel aufzunehmen.
                                     Massnahmen zu fördern. Bund und      Damit liessen sich alle
                                     Kantone unterstützen insbesondere    sprachenbezogenen Fragen in
                                     Austauschprogramme.                  einem einzigen Artikel des MAR/der
                                                                          MAV regeln und die Bedeutung der
                                     2 Neben dem Angebot der
                                                                          Mehrsprachigkeit in der Schweiz
                                     Landessprachen im Grundlagen-
                                                                          hervorheben.
                                     oder Wahlpflichtbereich muss auch
                                     eine dritte Landessprache als
                                     Fakultativkurs angeboten werden.
                                     3 Im Kanton Graubünden kann die
                                     rätoromanische Sprache zusammen
                                     mit der Unterrichtssprache als
                                     Erstsprache (Art. 9 Abs. 1 Bst. a)
                                     bezeichnet werden.
                                     4 Für Schülerinnen und Schüler,
                                     welche Englisch nicht als
                                     Grundlagen- oder Schwerpunktfach
                                     gewählt haben, muss Englisch als
                                     Fakultativkurs angeboten werden.

Art. 13 Rätoromanisch

1 Im Kanton Graubünden kann die      Artikel verschoben
rätoromanische Sprache zusammen
mit der Unterrichtssprache als
Erstsprache (Artikel 9 Absatz 2
litera a) bezeichnet werden.

                                                                                                     18/38
Art. 17 Grundkurs in Englisch         Art. 17 Grundkurs in Englisch

1 Für Schülerinnen und Schüler, die   Vorschlag 1                             Es handelt sich nicht mehr um einen
Englisch nicht als Maturitätsfach                                             Grundkurs, denn Grundkenntnisse
                                      Für Schülerinnen und Schüler, die
gewählt haben, muss ein Grundkurs                                             eignen sich alle schon im Rahmen
                                      Englisch nicht als Maturitätsfach
in Englisch angeboten werden.                                                 der obligatorischen Schule an.
                                      gewählt haben, muss Englisch als
                                                                              Hingegen muss gewährleistet sein,
                                      Fakultativkurs angeboten werden.
                                                                              dass Schülerinnen und Schüler, die
                                                                              Englisch nicht als dritte Sprache
                                                                              oder als SPF wählen, ihre
                                      Vorschlag 2
                                                                              Kenntnisse ausbauen können.
                                      Artikel 17 Sprachen (vgl. Artikel 13)
                                                                              Dieser Unterricht muss fakultativ
                                                                              bleiben, denn der Entscheid, keinen
                                                                              Englischunterricht zu besuchen,
                                                                              liegt bei den Schülerinnen und
                                                                              Schülern und ist nach dem
                                                                              Reglement zulässig.
                                                                              Es wird vorgeschlagen, Artikel 17
                                                                              zusammen mit den bisherigen
                                                                              Artikeln 12 und 13 zu einem neuen
                                                                              Artikel «Sprachen»
                                                                              zusammenzulegen (vgl.
                                                                              Bemerkungen beim Art. 13 (neue
                                                                              Nummerierung)).

                                      Artikel (neu)
                                      Chancengerechtigkeit
                                      Bund und Kantone gewährleisten
                                      mit geeigneten Massnahmen die
                                      Chancengerechtigkeit,
                                      insbesondere beim Übertritt.
                                      a)   Die Kantone stellen den
                                           kontinuierlichen Dialog
                                           zwischen den abgebenden
                                           Schulen und dem Gymnasium
                                           sicher.
                                      b)   Die Kantone stellen den
                                           kontinuierlichen Dialog
                                           zwischen dem Gymnasium und
                                           den Hochschulen sicher.

                                      Artikel (neu) Berufs-, Studien-         Dieser neue Artikel orientiert sich an
                                      und Laufbahnberatung                    der vierten Empfehlung der EDK
                                                                              vom 17.03.2016.
                                      Die Kantone stellen ein kostenloses
                                      Angebot der Berufs-, Studien- und
                                      Laufbahnberatung für die
                                      Gymnasien sicher.

                                                                                                           19/38
3. Besondere Bestimmungen

Art. 18 Zweisprachige Maturität

1 Die von einem Kanton nach         1 Die von einem Kanton erteilte        Diese Formulierung entspricht der
eigenen Vorschriften erteilte       zweisprachige Maturität muss von       derzeitigen Praxis, gemäss der die
zweisprachige Maturität kann        der Schweizerischen                    Kantone ihren Lehrplan für
ebenfalls anerkannt werden.         Maturitätskommission nach deren        zweisprachige Maturitäten der SMK
                                    Richtlinien anerkannt werden.          einreichen. Diese genehmigt sie
                                                                           anhand von Richtlinien, die bereits
                                                                           2012 erlassen wurden. Ausserdem
                                                                           soll in der deutschen Fassung
                                                                           «ebenfalls» gestrichen werden, das
                                                                           in der französischen Fassung nicht
                                                                           vorkommt.

Art. 19 Schulversuche

1 Abweichungen von                  1 Abweichungen von                     Die Dauer eines Schulversuchs
Bestimmungen dieses Reglements      Bestimmungen dieses Reglements         muss von der SMK zum Zeitpunkt
für die Durchführung von            für die Durchführung von befristeten   der Ausnahme festgelegt werden
Schulversuchen und für              Schulversuchen und für                 (entweder aufgrund der Art des
Schweizerschulen im Ausland         Schweizerschulen im Ausland            Schulversuchs höchstens bis zur
können bewilligt werden.            können bewilligt werden.               nächsten MAR/MAV-Revision oder
                                                                           für zwei vollständige
                                                                           Bildungsgänge, d. h. für acht Jahre).
                                                                           Der Kanton wertet die Neuerung
                                                                           zuhanden der SMK aus, die
                                                                           anschliessend entscheidet, ob die
                                                                           Neuerung landesweit zugelassen
                                                                           werden kann/soll. Im letzteren Fall
                                                                           wird bei der nächsten MAR/MAV-
                                                                           Revision die notwendige Anpassung
                                                                           des Reglements vorgenommen
                                                                           oder die Kriterien werden im
                                                                           Rahmen von Richtlinien festgelegt,
                                                                           die von der SMK erarbeitet werden
                                                                           (wie bei den zweisprachigen
                                                                           Maturitäten; Art. 18).

2 Abweichungen für Schulversuche    Keine Änderungen in der deutschen
sind von der Schweizerischen        Fassung.
Maturitätskommission, solche für
Schweizerschulen im Ausland vom
Eidgenössischen Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung
(WBF) und vom Vorstand der EDK,
zu bewilligen.

                                                                                                       20/38
3 Nach Abschluss von erfolgreichen    Diese erste Formulierung lässt
                                       Schulversuchen gemäss Absatz 1        offen, ob diese Schulversuche auf
                                       kann die Schweizerische               Ebene der Schule oder über eine
                                       Maturitätskommission Antrag für die   MAR-Revision in den Regelzustand
                                       Überführung in den Regelzustand       überführt werden. Damit behält die
                                       stellen.                              SMK einen Handlungsspielraum
                                                                             und es wird eine Überfrachtung des
                                                                             MAR verhindert, da dieser Punkt in
                                                                             einer Richtlinie der SMK geregelt
                                                                             werden kann.

Art. 20 Formerfordernisse an den
Ausweis

1 Der Maturitätsausweis enthält:
a.   die Aufschrift «Schweizerische
     Eidgenossenschaft» sowie die
     Kantonsbezeichnung,
b.   den Vermerk
     «Maturitätsausweis, ausgestellt
     nach den Erlassen des
     Bundesrates und der EDK über
     die Anerkennung von
     gymnasialen
     Maturitätsausweisen vom 16.
     Januar/15. Februar 1995»,
c.   den Namen der Schule, die ihn
     ausstellt,
d.   den Namen, Vornamen,
     Heimatort (für Ausländerinnen
     und Ausländer:
     Staatsangehörigkeit und
     Geburtsort) und das
     Geburtsdatum der Inhaberin
     oder des Inhabers,
e.   Die Angaben der Zeit, während
     der die Inhaberin oder der
     Inhaber die Schule besucht
                                                                             f. Muss anhand der Entscheidungen
     hat,
                                                                             neu formuliert werden, die
f.   Die Noten der Maturitätsfächer    Vorschlag 1
                                                                             insbesondere in Bezug auf Artikel 9
     nach Artikel 9 Absatz 1,25
                                       i. In der deutschen Fassung: die      getroffen werden.
g.   Das Thema der Maturaarbeit,
                                       Unterschrift der zuständigen
h.   gegebenenfalls einen Hinweis
                                       kantonalen Behörde und der
     auf die Zweisprachigkeit der
                                       Schulleitung.
     Maturität mit Angabe der
     zweiten Sprache und               Vorschlag 2                           Diese formale Anpassung wurde
i.   die Unterschrift der                                                    von zahlreichen Deutschschweizer
                                       In der deutschen Fassung: die
     zuständigen kantonalen                                                  Kantonen gewünscht.
                                       Unterschrift der zuständigen
     Behörde und der Rektorin oder
                                       kantonalen Behörde und des
     des Rektors der Schule.
                                       Rektorats.

                                                                                                       21/38
2 Die Noten für kantonal      Keine Änderung
vorgeschriebene oder andere
belegte Fächer können im
Maturitätsausweis ebenfalls
aufgeführt werden.

                                               22/38
Tabelle 2: Vorschläge zu den Artikeln 9, 11, 14, 15, 16 MAR/MAV und zur Gliederung des Maturitätslehrgangs

 Bisher                           Vorschlag 1                                    Vorschlag 2                                 Vorschlag 3

 Art. 9 Maturitätsfächer

 Art. 9, Abs. 1                   Vorschlag 1                                    Vorschlag 2                                 Vorschlag 3
 Die Grundlagenfächer, ein        a) Die Fächerkategorien unterteilen sich in    a) Die Fächerkategorien unterteilen sich    a) Die Fächerkategorien unterteilen
 Schwerpunktfach, ein             einen Grundlagenbereich und einen              in einen Grundlagenbereich und einen        sich in einen Grundlagenbereich und
 Ergänzungsfach und die           Wahlpflichtbereich. Der Grundlagenbereich      Wahlpflichtbereich. Der                     einen Wahlpflichtbereich. Der
 Maturaarbeit bilden die          stellt in seiner Breite das mindestens         Grundlagenbereich stellt in seiner Breite   Grundlagenbereich stellt in seiner
 Maturitätsfächer.                genügende Erreichen der Bildungsziele          das mindestens genügende Erreichen          Breite das mindestens genügende
                                  und die Vergleichbarkeit aller Abschlüsse      der Bildungsziele und die                   Erreichen der Bildungsziele und die
                                  sicher. Der Wahlpflichtbereich ermöglicht      Vergleichbarkeit aller Abschlüsse sicher.   Vergleichbarkeit aller Abschlüsse
                                  eine individuelle Vertiefung und/oder          Der Wahlpflichtbereich ermöglicht eine      sicher. Der Wahlpflichtbereich
                                  Erweiterung in ausgewählten                    individuelle Vertiefung und/oder            ermöglicht eine individuelle Vertiefung
                                  Fachbereichen.                                 Erweiterung in ausgewählten                 und/oder Erweiterung in ausgewählten
                                                                                 Fachbereichen.                              Fachbereichen.
                                  b) Der Grundlagenbereich besteht aus den
                                  Grundlagenfächern, der Wahlpflichtbereich      b) Der Grundlagenbereich besteht aus        b) Der Grundlagenbereich besteht aus
                                  aus dem Schwerpunktfach, dem                   den Grundlagenfächern, der                  den Grundlagenfächern, der
                                  Ergänzungsfach und der Maturaarbeit.           Wahlpflichtbereich aus zwei                 Wahlpflichtbereich aus einem
                                                                                 Vertiefungsfächern aus dem Katalog der      Schwerpunktfach, drei Wahlfächern
                                  c) Die Grundlagenfächer gewährleisten die
                                                                                 Grundlagenfächer, zwei                      und der Maturaarbeit.
                                  allgemeine Studierfähigkeit und tragen
                                                                                 Schwerpunktfächern und der
                                  wesentlich zur vertieften Gesellschaftsreife                                               c) Die Grundlagenfächer gewährleisten
                                                                                 Maturaarbeit.
                                  beziehungsweise zum Erwerb von                                                             die allgemeine Studierfähigkeit und
                                  Kompetenzen für die verantwortungsvolle        c) Die Grundlagenfächer gewährleisten       tragen wesentlich zur vertieften
                                  Übernahme von anspruchsvollen Aufgaben         die allgemeine Studierfähigkeit und         Gesellschaftsreife beziehungsweise
                                  in der Gesellschaft bei.                       tragen wesentlich zur vertieften            zum Erwerb von Kompetenzen für die
                                                                                 Gesellschaftsreife beziehungsweise zum      verantwortungsvolle Übernahme von
                                  d) Das Schwerpunktfach dient der
                                                                                 Erwerb von Kompetenzen für die              anspruchsvollen Aufgaben in der
                                  disziplinären Vertiefung und/oder
                                                                                 verantwortungsvolle Übernahme von           Gesellschaft bei.
                                  Erweiterung und ist in wesentlichen Teilen
                                                                                 anspruchsvollen Aufgaben in der
                                  wissenschaftspropädeutisch ausgerichtet.                                                   d) Das Schwerpunktfach dient der
                                                                                 Gesellschaft bei.
                                                                                                                             disziplinären Vertiefung und/oder
                                                                                                                             Erweiterung und ist in wesentlichen

                                                                                                                                                                       23/38
Bisher                       Vorschlag 1                                  Vorschlag 2                                   Vorschlag 3

                             e) Das Ergänzungsfach ermöglicht eine        d) Die Vertiefungsfächer dienen der           Teilen wissenschaftspropädeutisch
                             weitere disziplinäre Vertiefung und/oder     disziplinären Vertiefung.                     ausgerichtet.
                             Erweiterung.
                                                                          e) Die Schwerpunktfächer dienen der           e) Die Wahlfächer dienen der
                             f) Die Maturaarbeit fördert die              disziplinären Vertiefung und/oder             disziplinären Vertiefung und/oder
                             Selbstständigkeit und die Aneignung          Erweiterung und sind in wesentlichen          Erweiterung.
                             wissenschaftspropädeutischen Arbeitens.      Teilen wissenschaftspropädeutisch
                                                                                                                        f) Die Maturaarbeit fördert die
                                                                          ausgerichtet.
                                                                                                                        Selbstständigkeit und die Aneignung
                                                                          f) Die Maturaarbeit fördert die               wissenschaftspropädeutischen
                                                                          Selbstständigkeit und die Aneignung           Arbeitens.
                                                                          wissenschaftspropädeutischen Arbeitens.

Kommentare                   Neu werden im MAR/MAV die Funktionen         Neu werden im MAR/MAV die                     Neu werden im MAR/MAV die
                             der Fächerkategorien definiert. Die Alinea   Funktionen der Fächerkategorien               Funktionen der Fächerkategorien
                             a), c) und f) sind in allen Vorschlägen      definiert. Die Alinea a), c) und f) sind in   definiert. Die Alinea a), c) und f) sind in
                             gleich formuliert.                           allen Vorschlägen gleich formuliert.          allen Vorschlägen gleich formuliert.
                                                                          Im Wahlpflichtbereich werden das              Im Wahlpflichtbereich wird das
                                                                          Schwerpunkt- und das Ergänzungsfach           Ergänzungsfach durch zusätzliche
                                                                          durch zwei gleichwertige                      Wahlfächer aus bestimmten
                                                                          Schwerpunktfächer ersetzt sowie zwei          Lernbereichen ersetzt.
                                                                          Vertiefungsfächer geschaffen (vgl.
                                                                                                                        Der Vorschlag erfordert eine
                                                                          Expertenbericht, Kap. 5, insbesondere
                                                                                                                        Anpassung von Art. 9, Abs. 4.
                                                                          Kap. 5.4 und 5.6).
                                                                          Der Vorschlag ist verknüpft mit dem
                                                                          Vorschlag zur Gliederung des
                                                                          Maturitätslehrgangs sowie mit den
                                                                          Vorschlägen zu den Prüfungsfächern
                                                                          (Art. 14).
                                                                          Der Vorschlag erfordert die Streichung
                                                                          von Art. 9, Abs. 4.

Art. 9, Abs. 2               Vorschlag 1                                  Vorschlag 2                                   Vorschlag 3
Die Grundlagenfächer sind:   Die Grundlagenfächer sind:                   Die Grundlagenfächer sind:                    Die Grundlagenfächer sind:

                                                                                                                                                                      24/38
Bisher                                Vorschlag 1                                  Vorschlag 2                             Vorschlag 3

a) die Erstsprache;                   a) die Erstsprache;                          a) die Erstsprache;                     a) die Erstsprache;
b) eine zweite Landessprache;         b) eine zweite Landessprache;                b) eine zweite Landessprache;           b) eine zweite Landessprache;
c) eine dritte Sprache (eine dritte   c) eine dritte Sprache (eine dritte          c) eine dritte Sprache (eine dritte     c) eine dritte Sprache (eine dritte
Landessprache, Englisch oder eine     Landessprache, Englisch, Latein oder         Landessprache, Englisch, Latein oder    Landessprache, Englisch, Latein oder
alte Sprache);                        Griechisch);                                 Griechisch);                            Griechisch);
d) Mathematik;                        d) Mathematik;                               d) Mathematik;                          d) Mathematik;
e) Biologie;                          e) Biologie;                                 e) Biologie;                            e) Biologie;
f) Chemie;                            f) Chemie;                                   f) Chemie;                              f) Chemie;
g) Physik;                            g) Physik;                                   g) Physik;                              g) Physik;
h) Geschichte;                        h) Informatik                                h) Informatik;                          h) Informatik
i) Geographie;                        i) Geschichte;                               i) Geschichte;                          i) Geschichte;
k) Bildnerisches Gestalten und /      k) Geographie;                               k) Geographie;                          k) Geographie;
oder Musik.
                                      l) Wirtschaft und Recht;                     l) Wirtschaft und Recht;                l) Wirtschaft und Recht;
                                      m) Philosophie;                              m) Philosophie;                         m) Philosophie;
                                      n) Religionen;                               n) Bildnerisches Gestalten;             n) Religionen;
                                      o) Bildnerisches Gestalten;                  o) Musik                                o) Bildnerisches Gestalten;
                                      p) Musik;                                                                            p) Musik;
                                      q) Sport.                                                                            q) Sport.

Kommentare                            Neu werden im Vorschlag die bisher           Neu werden im Vorschlag die bisher
                                      obligatorischen Fächer Wirtschaft und        obligatorischen Fächer Wirtschaft und
                                      Recht und Informatik, das kantonale          Recht und Informatik sowie das
                                      Grundlagenfach Philosophie, die beiden       kantonale Grundlagenfach Philosophie
                                      Kunstfächer, bei denen bisher eine           als Grundlagenfächer sowie beide
                                      Wahlpflicht galt, sowie das Fach Sport und   Kunstfächer als unabhängige
                                      das Fach Religionen als Grundlagenfächer     Grundlagenfächer geführt. (vgl.
                                      geführt.                                     Expertenbericht, Kap. 3.2)

                                                                                                                                                                  25/38
Bisher                              Vorschlag 1                                   Vorschlag 2                               Vorschlag 3

Zusätzliche Fragen zu Artikel 9,    •   Soll das bisher obligatorische Fach Informatik neu als Grundlagenfach geführt werden?
Abs. 2, die in der internen         •   Soll das bisher obligatorische Fach Wirtschaft und Recht neu als Grundlagenfach geführt werden?
Konsultation vorgelegt werden:      •   Soll das bisher kantonal zulässige Grundlagenfach Philosophie neu als gesamtschweizerisch obligatorisches Grundlagenfach
                                        geführt werden?
                                    •   Sollen die Grundlagenfächer Musik und Bildnerisches Gestalten neu beide als obligatorische Grundlagenfächer geführt
                                        werden? (Streichung von „oder“ in Art. 9, Abs. 2)
                                    •   Soll das Fach Sport neu als Grundlagenfach geführt werden?
                                    •   Soll ein Fach Religionen neu als Grundlagenfach geführt werden?
                                    •   Sollen die (neuen) obligatorischen Grundlagenfächer Philosophie und Religionen als Wahlpflichtfächer geführt werden?

Art. 9, Abs. 2bis                   Vorschlag
Es steht den Kantonen frei,         Streichung
Philosophie als weiteres
Grundlagenfach anzubieten.

Kommentar                           Streichung, falls das Fach in Art 9, Abs. 2
                                    als Grundlagenfach geführt wird.

Art. 9, Abs. 3                      Vorschlag 1                                   Vorschlag 2                               Vorschlag 3
Das Schwerpunktfach ist aus den     Das Schwerpunktfach ist als ein Fach oder     Jedes der beiden Schwerpunktfächer ist    Das Schwerpunktfach ist als ein Fach
folgenden Fächern oder              eine Kombination von zwei Fächern aus         als ein Fach oder eine Kombination von    oder eine Kombination von zwei
Fächergruppen auszuwählen:          den folgenden Fächergruppen                   zwei Fächern aus dem Katalog der          Fächern aus den folgenden
                                    auszuwählen:                                  Grundlagenfächer und weiteren, in         Fächergruppen auszuwählen:
a) alte Sprachen (Latein und/oder
                                                                                  diesem nicht enthaltenen Fächern
Griechisch);                        a) Sprachen (Erstsprache, zweite                                                        a) Sprachen (Erstsprache, zweite
                                                                                  auszuwählen. Zu diesen weiteren
                                    Landessprache, dritte Landessprache,                                                    Landessprache, dritte Landessprache,
b) eine moderne Sprache (eine                                                     Fächern gehören Spanisch, Russisch,
                                    Englisch, Spanisch, Russisch, Latein,                                                   Englisch, Spanisch, Russisch, Latein,
dritte Landessprache, Englisch,                                                   Religionen, Pädagogik, Psychologie,
                                    Griechisch)                                                                             Griechisch)
Spanisch oder Russisch);                                                          Sport. Neue weitere Fächer sind
                                    b) MINT (Anwendungen der Mathematik,          zulässig, wenn für diese die Ausbildung   b) MINT (Anwendungen der
c) Physik und Anwendungen der
                                    Biologie, Chemie, Informatik, Physik)         der Lehrkräfte gemäss Art. 7 gesichert    Mathematik, Biologie, Chemie,
Mathematik;
                                                                                  ist.                                      Informatik, Physik,
d) Biologie und Chemie;                                                                                                     Sportwissenschaften)

                                                                                                                                                                    26/38
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