Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk - ENTWURF
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Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan in der Gemeinde Überherrn, Ortsteil Felsberg ENTWURF 09.12.2022, Entwurf
Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk Im Auftrag: Janos Visocnik Metzer Straße 8 66802 Überherrn Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan in der Gemeinde Überherrn, Ortsteil Felsberg IMPRESSUM Stand: 09.12.2022, Entwurf Verantwortlich: Dipl.-Ing. Hugo Kern Raum- und Umweltplaner Geschäftsführender Gesellschafter Dipl.-Ing. Sarah End Raum und Umweltplanerin Geschäftsführerin Projektbearbeitung: Philipp Blatt Hinweis: Inhalte, Fotos und sonstige Abbildungen sind geistiges Eigentum der Kernplan GmbH oder des Auftraggebers und somit urheberrechtlich geschützt (bei gesondert gekenn- zeichneten Abbildungen liegen die jeweiligen Bildrechte/Nutzungsrechte beim Auftrag- geber oder bei Dritten). Sämtliche Inhalte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Kernplan GmbH bzw. des Auftraggebers (auch auszugsweise) vervielfältigt, verbreitet, weitergegeben oder auf sonstige Art und Weise genutzt werden. Sämtliche Nutzungsrechte verbleiben bei der Kernplan GmbH bzw. beim Auftraggeber. Kirchenstraße 12 · 66557 Illingen Tel. 0 68 25 - 4 04 10 70 Fax 0 68 25 - 4 04 10 79 www.kernplan.de · info@kernplan.de
Vorbemerkungen, Anlass und Ziele der Planung 4 Grundlagen und Rahmenbedingungen 6 Das Projekt 14 Begründungen der Festsetzungen und weitere Planinhalte 16 Auswirkungen des Bebauungsplanes, Abwägung 20 INHALT Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 3 www.kernplan.de
Vorbemerkungen, Anlass und Ziele der Planung Auf der Fläche des historischen Kalkwerks auf den einzelnen Grundstücken organisiert Der vorliegende Bebauungsplan ersetzt in und späteren Landwirtschaftsbetriebs am werden. seinem Geltungsbereich den Bebauungs- nordöstlichen Siedlungsrand von Felsberg plan „Innenbereich Felsberg“ aus dem Jahr soll ein Wohnquartier entstehen. Die Nachbarschaft des Plangebiets ist im 1998. Bereich der Ortslage überwiegend durch Die teils maroden ehemaligen landwirt- Wohnnutzung geprägt. Daneben grenzt Der Gemeinderat der Gemeinde Überherrn schaftlichen Gebäude sowie ein älteres noch ein Gartenbaubetrieb im Nordosten hat nach § 1 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 1 Wohngebäude sollen abgerissen und damit an das Plangebiet an. BauGB i.V.m. § 12 BauGB auf Antrag des Raum für die Errichtung von sieben Wohn- Vorhabenträgers die Aufstellung des vorha- häusern geschaffen werden. Die beiden Grundstückseigentümer und Vorhaben benbezogenen Bebauungsplanes ortsbildprägenden Gebäude des ehemali- träger für die Realisierung der geplanten „Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ gen Kalkwerkensembles in der Gebietsmitte Nutzung ist Herr Janos Visocnik. beschlossen. sollen erhalten bleiben. Das Plangebiet liegt derzeit innerhalb des Mit der Erstellung des vorhabenbezogenen Die Fläche liegt an der Metzer Straße B269, Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Bebauungsplanes und der Durchführung wodurch die äußere Erschließung des „Innenbereich Felsberg“ (1998). Insbeson- des Verfahrens ist die Kernplan, Gesellschaft Plangebietes gewährleistet ist. Zur inneren dere aufgrund der festgesetzten überbau- für Städtebau und Kommunikation mbH, Erschließung soll ein Privatweg als Ring um baren Flächen und dem Maß der baulichen Kirchenstraße 12, 66557 Illingen, beauf- das Gebäude des ehemaligen Kalkwerks Nutzung ist die Planung nach diesem je- tragt. geführt werden. Die erforderlichen Stellplät- doch nicht realisierungsfähig. Aus diesem ze (ruhender Verkehr) können vollständig Grund bedarf es der Aufstellung eines vor- habenbezogenen Bebauungsplanes. / icard n gP u ht uis Ric arlo Sa Gartenbaubetrieb Salzweg e traß erS M etz 69 B2 Luftbild mit Geltungsbereich; Quelle: Geobasisdaten, © LVGL ONL 10019/2022; Bearbeitung: Kernplan Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 4 www.kernplan.de
Verfahrensart Flächennutzungsplan Das Verfahren wird nach § 13a BauGB Der Flächennutzungsplan der Gemeinde (Bebauungspläne der Innenentwicklung) Überherrn stellt für die Fläche eine durchgeführt. Es handelt sich bei der Pla- Wohnbaufläche dar. Die geplante städte- nung um eine Maßnahme der bauliche Entwicklung folgt daher dem Innenentwicklung (Wiedernutzbarmachung Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, von Flächen). Mit dem Gesetz zur Erleichte- wonach Bebauungspläne aus dem Flächen- rung von Planungsvorhaben für die nutzungsplan zu entwickeln sind. Innenentwicklung der Städte vom 21. De- zember 2006, das mit der Novellierung des Baugesetzbuches am 1. Januar 2007 in Voraussetzungen des vorhaben Kraft trat, fällt die seit Juli 2004 vorgesehe- bezogenen Bebauungsplanes ne förmliche Umweltprüfung bei Bebau- Zur Schaffung von Baurecht durch einen ungsplänen der Größenordnung bis zu vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind 20.000 qm weg. Dies trifft für den vorlie- folgende Voraussetzungen zu erfüllen: genden Bebauungsplan zu, da das Plangebiet lediglich eine Fläche von ca. • Der Vorhaben- und Erschließungsplan, 6.770 qm in Anspruch nimmt. der eine umfassende Gesamtbeschrei bung des Vorhabens enthält, ist von Eine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer dem Vorhabenträger zu erarbeiten, der Pflicht zur Durchführung einer Umweltver- Gemeinde Überherrn vorzulegen und träglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über abzustimmen. die Umweltverträglichkeitsprüfung oder • Der Durchführungsvertrag, in dem sich nach Landesrecht unterliegen, wird mit dem der Vorhabenträger auf der Grundlage Bebauungsplan nicht begründet. eines mit der Gemeinde abgestimmten Weitere Voraussetzung der Anwendung des Planes zur Durchführung des Vorhabens § 13a BauGB ist, dass keine Anhaltspunkte innerhalb einer bestimmten Frist und für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 zur Tragung der Planungs- und Erschlie- Nr. 7b BauGB genannten Umweltbelange ßungskosten ganz oder teilweise ver- vorliegen. Dies trifft für den vorliegenden pflichtet, ist vor dem Satzungsbeschluss Bebauungsplan zu. Auch bestehen keine des vorhabenbezogenen Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Bebauungsplanes zwischen Pflichten zur Vermeidung der Begrenzung Vorhabenträger und Kommune abzu- der Auswirkungen von schweren Unfällen schließen. nach § 50 BImSchG zu beachten sind. • Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird gem. § 12 BauGB Bestandteil des Damit sind die in § 13a BauGB definierten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Voraussetzungen erfüllt, um den Bebau- Der Durchführungsvertrag und die darin ungsplan im beschleunigten Verfahren ge- enthaltenen Verpflichtungen des mäß § 13a Abs. 2 BauGB aufzustellen. Es Vorhabenträgers hingegen bleiben sind keine Gründe gegeben, die gegen die rechtlich gegenüber dem vorhabenbe- Anwendung dieses Verfahrens sprechen. zogenen Bebauungsplan selbstständig. Die Vorschriften des vereinfachten Verfah- rens nach § 13 BauGB gelten entsprechend: Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB und § 13a Abs. 2 und 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umwelt- bezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe als vor der planerischen Entschei- dung erfolgt oder zulässig, ein Ausgleich der vorgenommenen Eingriffe ist damit nicht notwendig. Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 5 www.kernplan.de
Grundlagen und Rahmenbedingungen Lage und Begrenzung des räumlichen Geltungsbereiches Das Plangebiet liegt in der nordöstlichen Siedlungslage von Felsberg, unweit der Ge- markungsgrenze zu Saarlouis-Picard, an der B269. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt: • im Süden durch die Metzer Straße und die daran anschließende Wohnbebauung, • im Westen durch Wohnbebauung und Gartenflächen, • im Norden durch eine Wiese-/ Weideflä- che und im Nordosten durch das Gelän- de des Gartenbaubetriebs „Beau Jar- din“. • im Osten durch Wohnbebauung und daran anschließend das Gelände des Gartenbaubetriebs. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches sind der Planzeichnung des vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes zu entnehmen. Nutzung des Plangebietes und Umgebungsnutzung, Eigen tumsverhältnisse Kataster mit Geltungsbereich, ohne Maßstab; Quelle: LVGL; Bearbeitung: Kernplan Die Fläche des Plangebietes befindet sich vollständig im Eigentum des Vorhaben Die Umgebung des Plangebietes ist vorwie- in westlicher Richtung zur Ortsmitte Fels- trägers. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse gend durch Wohnnutzung und private Frei- berg bzw. im weiteren Verlauf nach Itters- ist von einer zügigen Realisierung des Vor- flächen (Privatgärten) geprägt. Daneben dorf und Frankreich führt. habens auszugehen. schließt im Nordosten ein Gartenbaubetrieb an das Plangebiet an. Die Anbindung des Plangebietes an den Das Plangebiet besteht aus einem älteren ÖPNV erfolgt über die Bushaltestelle „Fels- Wohnhaus mit Nebenanlagen und einem Aufgrund der bestehenden Wohnnutzung berg Kalkwerk“, welche unmittelbar süd- historischen Gebäude des ehemaligen Kalk- im Umfeld ist das Plangebiet ebenfalls gut westlich an das Plangebiet angrenzt. werks unmittelbar an der Metzer Straße. für Wohnnutzung geeignet. Dahinter liegt die Fabrikhalle (Ringofen) des Es bedarf weiterer Erschließungsanlagen in- früheren Kalkwerks. Daran wiederum schlie- nerhalb des Plangebietes zur internen Er- ßen ehemals landwirtschaftlich genutzte Topografie des Plangebietes schließung des Vorhabens. Gebäude an, die heute, wie auch das Ge- Das Plangebiet ist reliefarm. Es ist nicht da- bäude östlich des Ringofens (Hausnummer Ver- und Entsorgung von auszugehen, dass sich die Topografie in 6) als Lager eines Handwerksbetriebs die- irgendeiner Weise auf die Festsetzungen nen. Die für die geplante Nutzung erforderliche dieses Bebauungsplans auswirken wird. Ver- und Entsorgungsinfrastruktur ist in der Die überwiegend geschotterten Flächen Metzer Straße bereits grundsätzlich vorhan- zwischen den Wirtschaftsgebäuden dienen Verkehr den (u. a. Strom, Wasser). als Lager- und Stellplatzflächen. Im westli- chen Teil des Plangebietes besteht zwischen Das Plangebiet ist über die Metzer Straße Da das Plangebiet bereits vor 1999 bebaut Wohngebäude und den Landwirtschaftsge- erschlossen, welche in nordöstlicher Rich- war, sind die Vorgaben des § 49 a SWG zur bäuden eine Gartenfläche. tung weiter nach Saarlouis-Picard führt und Beseitigung des Niedergeschlagswassers Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 6 www.kernplan.de
(Nutzung, Versickerung, Verrieselung, Ein- leitung des Niederschlagswassers in ein oberirdisches Gewässer) nicht zwingend anzuwenden. Gemäß des Kartendienstes zur potenziellen Versickerungseignung ist der Geltungsbe- reich für eine Versickerung im südlichen Ge- bietsteil geeignet und im nördlichen Ge- bietsteil ungeeignet (Quelle: LVGL, GeoPortal Saarland, Stand der Abfrage: 22.04.2022). Die Gemeinde plant langfristig den Ausbau des Trennsystems. Daraus ergibt sich die Forderung der Gemeinde, ein modifiziertes Trennsystem einzurichten. Das bedeutet: • Schmutzwasser wird über einen Schmutzwasserkanal in den bestehen- den Mischwasserkanal abgeleitet. Blick von der Metzer Straße auf das Plangebiet • Anfallendes Regenwasser wird entwe- der versickert (sofern der bodengutach- terliche Nachweis erbracht wird) oder über einen Regenwasserkanal abgelei- tet, in einem unterirdischen Rückhalte- becken/-kanal gespeichert und gegebe- nenfalls gedrosselt in den Mischwasser- kanal abgegeben. Die konkretisierten Planungen / Detailpla- nungen müssen vor der Bauausführung noch mit den Ver- und Entsorgungsträgern abgestimmt werden. Gebäude des ehemaligen Kalkwerks Versickerungsfähigkeit des Bodens (grün = geeignet, gelb = bedingt geeignet, rot = ungeeignet); Quelle: LVGL, GeoPortal Saarland, Stand der Abfrage: 22.04.2022) Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 7 www.kernplan.de
Übergeordnete Planungsvorgaben der Raumordnung und Landesplanung; naturschutzrechtliche Be lange; geltendes Planungsrecht Kriterium Beschreibung Landesentwicklungsplan (Siedlung und Umwelt) zentralörtliche Funktion, Siedlungsachse Randzone des Verdichtungsraumes, nicht Achsen-gebunden, Nahbereich Felsberg Vorranggebiete • Der zu überplanende Bereich stellt gemäß Landesentwicklungsplan Saarland, Teilab- schnitt „Umwelt“, ein Vorranggebiet für Grundwasserschutz dar. zu beachtende Ziele und Grundsätze • nachrichtlich übernommene Siedlungsfläche (entspricht dem Planvorhaben) • (Z 17, 21) Nutzung der im Siedlungsbestand vorhandenen Potenziale; bedarfsgerech- te, städtebaulich sinnvolle Arrondierung des Siedlungsbestandes statt Ausdehnung in den Außenbereich: erfüllt • (Z 32) Inanspruchnahme erschlossener Bauflächen statt Ausweisung und Erschlie- ßung neuer Wohnbauflächen: erfüllt • keine Restriktionen für das Vorhaben Wohneinheiten • 1,5 Wohneinheiten pro 1.000 Einwohner und Jahr • Der bestehende Bebauungsplan ist bereits in der Wohneinheitenbilanzierung ent- halten. Landschaftsprogramm • geplantes Wasserschutzgebiet Übergeordnete naturschutzrechtliche Belange Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu- nicht betroffen tung Wasserschutzgebiet nicht betroffen Sonstige Schutzgebiete: Naturschutz-, nicht betroffen Landschaftsschutz-, Überschwemmungs- gebiete, Geschützte Landschaftsbestand- teile, Nationalparks, Biosphärenreservate, Naturparks Denkmäler / Naturdenkmäler / archäolo- • Am Bürgersteig der Metzer Straße gelegenes, denkmalgeschütztes Wegekreuz von gisch bedeutende Landschaften nach § 6 1819 grenzt an den Geltungsbereich an SDSchG oder in amtlichen Karten ver- zeichnete Gebiete Geschützter unzerschnittener Raum nach nicht betroffen § 6 Abs. 1 SNG Informelle Fachplanungen Auf der Grundlage der vorliegenden Geofachdaten (Quelle: Geoportal Saarland) be- stehen keine Hinweise auf das Vorkommen wertgebender Biotoptypen bzw. von seltenen oder streng geschützten Arten innerhalb und im näheren Umfeld des Geltungsbereiches: • gem. ABDS (Arten- und Biotopschutzdaten 2017 Saarland) keine gem. §§ 19 und 44 BNatSchG planungsrelevante Arten innerhalb eines 1 km-Korridors um die Planungs- fläche • keine Arten oder Flächen des Arten- und Biotopschutzprogramms (ABSP) betroffen; in der offenen Feldflur südlich Felsberg Nachweise des Rebhuhns, der Grau- und Rohr- ammer, der Nachtigall sowie des Teichrohrsängers und der Rohrammer im Umfeld des Mühlenbaches bzw. der Teichanlage Neuhof aus den späten 80er/frühen 90er Jahres des letzten Jahrhunderts • keine n. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope und keine registrierten Le- bensräume n. Anh. 1, FFH-Richtlinie betroffen Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 8 www.kernplan.de
Kriterium Beschreibung Baumschutzsatzung der Gemeinde Über- • innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich ein sehr alter Walnußbaum (BHD ca. herrn 100 cm), der gem. § 1 Nr. 3 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Überherrn ge- schützt ist • die Verpflichtungen der Baumschutzsatzung sind im Zuge des konkreten Baugeneh- migungsverfahrens zu beachten; zunächst ist grundsätzlich zu prüfen, ob aufgrund seines ausladenden Wuchses Verkehrssicherungsgründe gegen einen Erhalt sprechen • im Fall der Entfernung ist im Zuge des Bauantrages unter Vorlage eines Lageplanes eine Ausnahme n. § 6 Abs. 3 der BSchS zu beantragen und ggfs. eine Ersatzpflanzung zu leisten; hierbei können angepflanzte Bäume innerhalb des Planbereiches gleich- wertig angerechnet werden • auf dem Gelände befinden sich auch einzelne Birken, von denen 1-3 Exemplare mit höheren Stammstärken vermutlich ebenfalls gem. § 1 Nr. 3 der BSchS geschützt sind, dies ist im Rahmen des Bauantrages zu prüfen und zu berücksichtigen Allgemeiner und besonderer Artenschutz Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere Zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ist die gesetzliche Rodungszeit vom 01. Ok- und Pflanzen (§ 39 Abs. 5 Punkt 2 tober bis 28. Februar einzuhalten. BNatSchG) Besonderer Artenschutz (§§ 19 und 44 Biotop-/Habitatausstattung des Geltungsbereiches: des BNatSchG) Störung oder Schädigung • der ca. 0,7 ha große Geltungsbereich umfasst das Gelände des ehemaligen Kalk- besonders geschützter Arten bzw. natürli- werks bzw. des späteren Landwirtschaftsbetriebes mit Schnapsbrennerei am nordöst- cher Lebensräume nach § 19 i.V.m. dem lichen Siedlungsrand von Felsberg USchadG, Verbotstatbestand nach § 44 • aktuell wird das Gelände durch einen Baubetrieb vor allem als Stell- und Lagerfläche BNatSchG genutzt Zu den artenschutzrechtlich relevanten Ar- • innerhalb des Plangebietes befinden sich folgende Gebäude: ein altes Wohnhaus ten zählen alle gemeinschaftsrechtlich ge- sowie ein historisches Gebäude des ehemaligen Kalkwerks im vorderen Bereich, die schützten Tier- und Pflanzenarten d. h. alle landwirtschaftlich nachgenutzten ehemaligen Verarbeitungshallen sowie der Ring- streng geschützten Arten inklusive der und Schachtofen des ehemaligen Steinwerkes und das Gebäude der ehemaligen FFH-Anhang-IV-Arten sowie alle europäi- Schnapsbrennerei schen Vogelarten. • es besteht die Absicht den alten Ringofen zu erhalten • die Freiflächen im Gebäudeumfeld sind geschottert bzw. als Zierrasen angelegt; am westlichen Rand befindet sich eine alte Obstbaumreihe, die im Unterstand ebenfalls hochfrequent gemäht wird und die im Anschluss durch eine Anpflanzung weiterer Obstbäume erweitert wurde • der Baumbestand wird komplettiert von einzelnen ebenfalls älteren Birken und einem sehr alten Walnussbaum (BHD ca. 100 cm) hinter den beiden Wohngebäuden, neben dem westlichen Gebäude ist ein Ziergarten angelegt • die beiden Öfen besitzen durchaus einen kulturhistorischem Wert, sind jedoch nicht als denkmalgeschützte Objekte in der Denkmalliste des LK Saarlouis aufgeführt • aus artenschutzrechtlicher Sicht ist ihre potenzielle Bedeutung als Fledermausquar- tier relevant, während die teilweise offenen früheren Verarbeitungshallen mit ihren hölzernen Ortgangabschüssen und zahlreiche Nischen, Überständen und sonstigen Hohlräumen vor allem Brutplätze für Gebäudebrüter wie den Haussperling zur Ver- fügung stellen Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 9 www.kernplan.de
Kriterium Beschreibung Besonderer Artenschutz (§§ 19 und 44 • die alten Obstbäume haben einzelne Stammhöhlen und Höhleninitiale ausgebildet des BNatSchG) Störung oder Schädigung besonders geschützter Arten bzw. natürli- cher Lebensräume nach § 19 i.V.m. dem USchadG, Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG Zu den artenschutzrechtlich relevanten Ar- ten zählen alle gemeinschaftsrechtlich ge- schützten Tier- und Pflanzenarten d. h. alle streng geschützten Arten inklusive der FFH-Anhang-IV-Arten sowie alle europäi- schen Vogelarten. vorderer Bereich der Planungsfläche mit historischem Gebäude des ehemaligen Kalkwerks und dem Wohnge- bäude (o.l.); historische Brennöfen im Zentrum der Planungsfläche (o.r.); als Lager genutzte Freifläche zwischen den landwirtschaftlich nachgenutzten, ehemaligen Verarbeitungshallen des Kalksteinwerkes (M.l.); ehemalige Schnapsbrennerei (M.r.); Brennkammergewölbe des ehemaligen Ringofens (u.l.); durch Neupflanzung ergänzte alte Obstbaumreihe (u.r.) Bestehende Vorbelastungen: • Lage unmittelbar neben der stark befahrenen B 269/Metzer Str. • aktuelle Nutzung durch Baubetrieb und Wohnnutzung mit hohem Störungsgrad • Fläche größtenteils überbaut, geschottert oder als Zierrasen angelegt Bedeutung als Lebensraum für abwägungs- oder artenschutzrechtlich relevante Tier- und Pflanzenarten: • innerhalb des Planungsbereiches ist mit einem Vorkommen insbesondere der charak- teristischen Arten kleinbäuerlicher oder dörflich geprägter Strukturen zu rechnen • die z.T. offenstehenden und bis vor einigen Jahren landwirtschaftlich nachgenutzten Altgebäude des ehemaligen Kalksteinwerks bieten vor allem umfassende Brutmög- lichkeiten für die mehr oder weniger obligaten Gebäudebrüter wie Haus- und Feld- sperling, Hausrotschwanz und evtl. Mauersegler; in den zugänglichen und z.T. offe- nen Dachstühlen ist auch eine Brut der Schleiereule oder des Waldkauzes möglich Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 10 www.kernplan.de
Kriterium Beschreibung • es darf damit gerechnet werden, dass in der Zeit der früheren landwirtschaftlichen Nutzung und in der Folge hohem Insektenaufkommen auch Rauch- und Mehlschwal- be an oder innerhalb der Gebäude brüteten, ein aktuelles Vorkommen insb. der Mehl- schwalbe ist trotz der nicht mehr praktizierten Tierhaltung auch heute noch möglich, auch wenn hierzu im Rahmen der Kurzvisite keine Anzeichen (Altnester oder andere Spuren) entdeckt wurden; eine Brut des präsenten Haussperlings an den Gebäuden darf jedoch als sicher gelten • die Gehölzstukturen und die freistehenden, z.T. sehr alten Obstbäume bieten Brut- möglichkeiten für Gehölzfreibrüter und mit einzelnen Stammhöhlen in begrenztem Umfang auch für Höhlenbrüter • die Gebäude mit teils offenen, teils geschlossen, aber über Fenster- und Lüftungsöff- nungen zugänglichen Dachstühlen besitzen ein grundsätzliches Potenzial als Fleder- mausquartier, das über eine Sommerquartiernutzung von Einzeltieren (etwa in Ritzen und Spalten der Fassaden oder Dachanschlüsse bzw. innerhalb der Gebäude) hinaus- geht • ein hohes Potenzial, evtl. auch an Überwinterungsquartieren besteht in den ehemali- gen Brennöfen, hierbei kommen sowohl die z.T. als Lager genutzten Gewölbegänge als auch von außen nicht erkennbare, aber durchaus zu erwartende Hohlräume inner- halb des alten Schachtofens in Frage • ansonsten ist die Fläche als Jagdraum in einer dem dörflichen Siedlungsraum zumin- dest gleichwertigen Qualität zu werten • die geschotterten Freiflächen sind mit den zahlreichen Ablagerungen von Europalet- ten, Baustoffen, Steinen und anderen Gegenständen als geeignete Versteck- und Thermoexpositionsstrukturen für Reptilien zu werten, auch bieten die Natursteinmau- ern der ehemaligen Öfen und der Verarbeitungsgebäude mit ihrem unverfugten Lü- ckensystem weitere Versteck- und Überwinterungsstrukturen (insbesondere für die Mauereidechse); allerdings erscheint eine Präsenz sowohl der Zaun- als auch der Mauereidechse aufgrund des intensiv genutzten landwirtschaftlichen Umfeldes und fehlender Ausbreitungskorridore unwahrscheinlich • Wiesenflächen mit den Wirtspflanzen der in den Anhängen II und IV der FFH-Richtli- nie gelisteten Schmetterlingsarten (Thymus/Origanum/Sanguisorba oficinalis für die relevanten Maculinea-Arten, Scabiosa columbaria/Succisa pratensis/Gentiana spp. für Euphydryas aurinia; oxalatarme Rumex-Arten für Lycaena dispar) befinden sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches • mit weitere planungsrelevanten Arten ist aufgrund fehlender essentieller Habitat- strukturen nicht zu rechnen, dies betrifft v.a. die Gruppe der Amphibien, für die inner- halb der Planungsfläche keine Laichmöglichkeiten, auch nicht in Form ephemerer, länger bespannter Kleingewässer bestehen unverputztes fugenreiches Mauerwerk des ehem. Schachtofens (links); sehr alter, ausladender Walnussbaum, vermutlich nicht mehr verkehrssicher (Mitte); Brennkammergewölbe mit Abzugsschächten (rechts), die - falls sie nach oben verschlossen sind - durchaus potenzielle Fledermausquartiere darstellen Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 11 www.kernplan.de
Kriterium Beschreibung Artenschutzrechtliche Beurteilung: • Avifauna: die Altgebäude bieten ein sehr hohes Brutangebot für die im dörflichen Umfeld zu erwartenden Gebäudebrüter, ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG Abs. 1 ist bei Gebäuderückbau- oder -ausbaumaßnahmen nicht auszu- schließen • Baumaßnahmen dürfen nur dann begonnen werden, wenn keine Vögel an oder in den Gebäuden nisten, ggf. ist der Rückbaubeginn zu verschieben, um den Tötungstat- bestand n. § 44 Abs. 1 Nr. 1 auszuschließen • in Bezug auf § 44 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG darf für die häufigen und flexiblen Arten wie Hausrotschwanz oder Bachstelze eine Legalausnahme n. § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 vorausgesetzt werden, daneben sind jedoch auch Arten möglich, für die dies auf- grund der Aufführung in den Roten Listen und/oder der aktuellen Bestandstrends nicht zulässig ist, hierzu gehört auch der auf der Fläche mit Sicherheit brütende Haus- sperling • für die auf dem Gelände vorkommenden Gehölzfreibrüter und evtl. Höhlenbrüter ist aufgrund der Lage davon auszugehen, dass es sich überwiegend um typische Sied- lungsarten mit geringer Störempfindlichkeit handelt (z.B. die ebenfalls verhörte Mönchsgrasmücke und das Rotkehlchen); für diese kann in Bezug auf die Fortpflan- zungsstätten daher die o.g. Legalausnahme vorausgesetzt werden, da die ökologi- sche Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist • der Gebäudebestand mit den zahlreichen Spalten und Ritzen der Bretterverschläge, den Sparrenritzen oder ggfs. auch die z.T. offen zugänglichen Dachstühle, Zwischen- dächer oder Kriechböden, vor allem jedoch die ehemaligen Brennöfen sind als poten- zielles Fledermausquartier zu werten, wobei auch eine Wochenstuben- oder Winter- quartiernutzung möglich erscheint, daher sind alle drei Zugriffsverbote einschließlich des Störungstatbestandes möglicherweise einschlägig • die o.g. Potenziale für streng geschützte Arten(gruppen) erfordern im Vorfeld des Rückbaus daher eine umfassende Gebäudeprüfung Umwelthaftung Auswirkungen im Sinne des Umweltscha- • Lebensraumtypen n. Anh. 1 der FFH-Richtlinie sind nicht betroffen densgesetzes • die auf der Fläche vorkommenden planungsrelevanten in Anhang II/IV der FFH-Richt- linie aufgeführten Fledermäuse und deren Quartiere sind auch umwelthaftungsrele- vant i.S.d. § 19 BNatSchG • eine Prüfung der Fläche auf die Präsenz der Arten und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist daher notwendig, um gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes vermeiden und damit Schäden n. § 19 BNatSchG i.V. mit dem Umweltschadensgesetz ausschließen können • nur so ist eine Freistellung von der Umwelthaftung ist im Zuge des weiteren Bauleit- planverfahrens möglich Maßnahmen / Festsetzungen Artenschutz- und umwelthaftungsrechtlich • der alte Gebäudebestand bietet Lebensraum für unter den besonderen Artenschutz begründete Maßnahmen nach § 44 BNatSchG fallende und für bestimmte durch § 19 betroffene Arten/Arten- gruppen • hierzu zählen Gebäudebrüter und an oder in den Gebäuden quartiernehmende Fle- dermäuse • um hier eine qualifizierte Beurteilung abgeben zu können und im Fall eines Nach- weises entsprechende Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (ggfs. als CEF) zu benennen, ist vor dem Rück-, An- oder Umbau des Gebäudebestands eine quali- fizierte Untersuchung (Brutvogelerfassung, Gebäudecheck auf Fledermausquartiere) durchzuführen • für den im Rahmen der Begehung nachgewiesenen Haussperling sind im Rahmen des Neubaus künstliche Nisthilfen vorzusehen • auf die Verpflichtungen der Baumschutzsatzung der Gemeinde Überherrn wird ver- wiesen Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 12 www.kernplan.de
Kriterium Beschreibung Geltendes Planungsrecht Flächennutzungsplan • Darstellung: Wohnbaufläche und Altstandort (UMT0217) • Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB somit erfüllt. Auszug aus dem Flächennutzungsplan, Quelle: Gemeinde Überherrn Bebauungsplan • Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Innen- bereich Felsberg“ (1998), der im Bereich des Plangebiets ein Besonderes Wohnge- biet festsetzt. Insbesondere die überbaubaren Grundstücksflächen und das Maß der baulichen Nutzung lassen jedoch die geplante Nachverdichtung mit Wohnen um die Gebäude des ehemaligen Kalkwerks nicht zu. Die Aufstellung des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplanes ist somit erforderlich. • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Be- bauungsplan „Innenbereich Felsberg“ (1998). Auszug aus dem Bebauungsplan „Innenbereich Felsberg“, Quelle: Gemeinde Überherrn Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 13 www.kernplan.de
Das Projekt Berücksichtigung von Standortalternativen Der Vorhabenträger ist mit konkreten Pla- nungsabsichten für die Entwicklung des Ge- bietes mit Wohnbebauung an die Gemeinde Überherrn herangetreten. Das Plangebiet am östlichen Ortseingang von Felsberg ist durch die Gebäude des ehemaligen Kalkwerks sowie teils marode, ehemals landwirtschaftliche Gebäude ge- prägt. Da das Grundstück im Bestand hauptsächlich als Lagerfläche genutzt wird und die Umgebung überwiegend durch Wohnnutzung gekennzeichnet ist, bietet sich eine Revitalisierung mit Wohnnutzung auf der Fläche an. Die Inanspruchnahme anderer Flächen im Außenbereich wird so- mit vermieden. Vor dem Hintergrund der umliegenden überwiegenden Wohnnutzung und dem An- liegen des Erhalts der beiden Vorhaben- und Erschließungsplan (Übersicht); Quelle: Architektur Kamil, Saarlouis; Stand: Mai 2022 ortsbildprägenden Gebäude des ehemali- bauungsplan „Innenbereich Felsberg“ oder ÖPNV (Bushaltestelle „Kalkwerk“ in gen Kalkwerks bieten sich nur wenige Vor- (1998) ein Allgemeines Wohngebiet fest. direkter Nachbarschaft). haben an. Die Standortfaktoren für Wohnnutzung Eine Betrachtung von Planungsalternativen Der Flächennutzungsplan stellt für das sind günstig. Es handelt sich um eine etab- im Sinne der Standortfindung kann aus den Grundstück eine Wohnbaufläche dar. Darü- lierte Wohnlage mit gleichzeitig schneller dargelegten Gründen außen vor bleiben. ber hinaus setzt auch der bestehende Be- Anbindung in Richtung Saarlouis per PKW Visualisierung: Blick in nördlicher Richtung in das Plangebiet; Quelle: Architektur Kamil, Saarlouis; Stand: April 2022 Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 14 www.kernplan.de
Städtebauliche Konzeption Die städtebauliche Konzeption sieht die Er- richtung von sieben Einfamilienhäusern um die beiden ortsbildprägenden Gebäude des ehemaligen Kalkwerkes vor. Die neue Wohnbebauung soll analog der bestehen- den angrenzenden Wohnbebauung maxi- mal 2 Vollgeschosse aufweisen. Die Größe der Grundstücksparzellen der neuen Wohnbebauung variiert zwischen 580 und 930 qm. Der ehemalige Ringofen wird als Nebenan- lage erhalten und dient den künftigen Be- wohnern als Treffpunkt, Abstellfläche etc.. Das Plangebiet wird über eine neu anzule- gende Ringstraße (Privatweg) erschlossen. Diese dient neben der Erschließungsfunk- tion insbesondere der Kommunikation und dem Aufenthalt der Bewohner. Da sich der Verkehr auf die Anwohner des Gebietes be- schränken wird, ergibt sich eine gesteigerte Wohnqualität. Der ruhende Verkehr wird auf den einzelnen Grundstücken organi- siert. Pro Wohneinheit sind 2 Stellplätze nachzuweisen. Dachflächen sowie nicht überbaubare Grundstücksflächen sollen im Sinne des Kli- maschutzes möglichst begrünt werden. Hierzu sind auch entsprechende Baumpflanzungen vorgesehen. Visualisierung: Blick nach Süden auf die beiden erhaltenswerten Gebäude; Quelle: Architektur Kamil, Saarlouis; Stand: April 2022 Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 15 www.kernplan.de
Begründungen der Festsetzungen und weitere Planinhalte Bauplanungsrechtliche Festset rungen des Durchführungsvertrags oder der lich stören. Dem Ziel der Intensivierung der zungen Abschluss eines neuen Durchführungsver- Wohnnutzung wird Rechnung getragen. Die trags sind zulässig. Festsetzung hat auch nachbarschützenden § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB Charakter, so dass bauplanungsrechtlich nicht von gegenseitigen Beeinträchtigun- Wird in einem vorhabenbezogenen Bebau- Art der baulichen Nutzung - gen auszugehen und durch den Verord- ungsplan für den Bereich des Vorhaben- Allgemeines Wohngebiet (WA) nungsgeber die Sicherung gesunder Wohn- und Erschließungsplans durch Festsetzung verhältnisse gewahrt ist. Auch im bestehen- eines Baugebiets auf Grund der Baunut- Analog § 4 BauNVO den Bebauungsplan „Innenbereich Fels- zungsverordnung oder auf sonstige Weise berg“ (1998) ist Wohnnutzung festgesetzt. Zentrales Anliegen dieses vorhabenbezoge- eine bauliche oder sonstige Nutzung allge- nen Bebauungsplanes ist das Schaffen der mein festgesetzt, ist unter entsprechender Anlagen für Verwaltung, die der Versorgung planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Realisierung der neuen Wohngebäude. dass im Rahmen der festgesetzten Nutzun- Speisewirtschaften sowie Anlagen für sport- gen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu Die Umgebung dient ebenfalls überwie- liche Zwecke werden ausgeschlossen. Das deren Durchführung sich der Vorhabenträger gend dem Wohnen und als Standort von Gebiet ist insbesondere erschließungstech- im Durchführungsvertrag verpflichtet. Ände- Nutzungen, die die Wohnruhe nicht wesent- nisch für diese Nutzungen weniger geeignet GRZ WA1 0,4 II a E D E D GRZ WA 2 1,0 II a Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplanes; ohne Maßstab Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 16 www.kernplan.de
(Zufahrt, Unterbringung des ruhenden Ver- Die allgemeinen Anforderungen an gesun- in Bezug auf die seitlichen Grundstücks- kehrs). de Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind ge- grenzen angeordnet werden. wahrt. Die Überschreitung der Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden Grundflächenzahl führt beispielsweise nicht Es wird eine abweichende Bauweise festge- ebenfalls ausgeschlossen. Ein Gartenbau- zu einer Massierung von Nutzungen und setzt. In der abweichenden Bauweise ana- betrieb besteht bereits nordöstlich des baulichen Anlagen, die ein erhöhtes Ver- log § 22 Abs. 4 BauNVO ist eine Grenzbe- Plangebietes. Des Weiteren kann der mit kehrsaufkommen bedingt. bauung zulässig. Die abweichende Bauwei- den Nutzungen verbundene erhöhte Flä- se ist zum einen wegen der erhaltenswerten chenbedarf an diesem Standort nicht be- Die Festsetzung einer GRZ von 1,0 im Allge- Gebäude und zum anderen durch die ge- dient werden. meinen Wohngebiet WA 2 ist zur Sicherung wünschte Bautypologie erforderlich. des Bestandes der beiden erhaltenswerten Gebäude erforderlich. Da die Erschließung Maß der baulichen Nutzung unmittelbar um die beiden erhaltenswerten Überbaubare und Gebäude herumführt, bedingt dies bei den nicht überbaubare Analog § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21a BauNVO verbleibenden Restflächen eine vollständige Grundstücksflächen, Flächen für Überbauung. Nebenanlagen Grundflächenzahl (GRZ) Der Überschreitung des Orientierungswer- Analog § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 tes der Obergrenze der Grundflächenzahl BauNVO, analog § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Die Grundflächenzahl analog § 19 Abs. 1 wird durch ausgleichende Maßnahmen im BauNVO ist eine Verhältniszahl, die angibt, Plangebiet insgesamt entgegengewirkt: Mit der Festsetzung der überbaubaren wie viel Quadratmeter Grundfläche je Qua- Gärten sind zu begrünen bzw. gärtnerisch Grundstücksflächen durch Baugrenzen wer- dratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. anzulegen, je 100 m2 nicht überbauter den die bebaubaren Bereiche des Grund- Demnach erfasst die Grundflächenzahl den Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum stücks definiert und damit die Verteilung Anteil des Baugrundstücks, der von bauli- anzupflanzen. der baulichen Anlagen auf dem Grundstück chen Anlagen überdeckt werden darf. Folg- geregelt. Die Baugrenze analog § 23 Abs. 3 lich wird hiermit zugleich ein Mindestmaß BauNVO umschreibt die überbaubare Flä- an Freiflächen auf dem Baugrundstück ge- Zahl der Vollgeschosse che, wobei die Baugrenze durch die Gebäu- währleistet (sparsamer Umgang mit Grund Zur eindeutigen Bestimmung des Maßes de und Gebäudeteile nicht bzw. allenfalls in und Boden). der baulichen Nutzung ist eine dreidimen- geringfügigem Maß überschritten werden sionale Maßfestsetzung notwendig. Analog darf. Die gewählte Grundflächenzahl orientiert sich eng an der städtebaulichen Konzep- § 20 Abs. 1 BauNVO gelten als Vollgeschos- Die Baugrenzen orientieren sich an der tion. se die Geschosse, die nach landesrechtli- städtebaulichen Konzeption der geplanten chen Vorschriften Vollgeschosse sind oder neuen Bebauung und am Bestand der bei- Die Festsetzung einer GRZ von 0,4 im Allge- auf ihre Zahl angerechnet werden. den erhaltenswerten Gebäude. Der bisheri- meinen Wohngebiet WA 1 entspricht dem ge Bebauungsplan dimensioniert das Orientierungswert für Obergrenzen des Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse lei- tet sich zum einen aus dem städtebaulichen Baufenster so, dass eine Nachverdichtung § 17 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete. kaum möglich ist. Die neuen Baugrenzen Konzept und zum anderen aus dem Bestand Eine höhere Grundflächenzahl wäre i.S.d der beiden erhaltenswerten Gebäude ab. ermöglichen die Anordnung der neuen Ge- schonenden Umgangs mit Grund und Bo- Die Festsetzung ermöglicht die Wahrung bäude im Ring um die beiden erhaltenswer- den nicht mehr zeitgemäß, würde zu einer des städtebaulichen Charakters der Umge- ten Gebäude des ehemaligen Kalkwerks. wesentlichen Erschwerung der zweckent- bung und somit ein harmonisches Einfügen Untergeordnete Nebenanlagen und Einrich- sprechenden Nutzung der Grundstücke füh- der neuen Wohngebäude in den Bestand. tungen sollen auch außerhalb der überbau- ren und die vorgesehene Konzeption wäre Einer gegenüber dem Bestand unverhältnis- baren Grundstücksfläche zulässig sein. Da- nicht realisierungsfähig. mäßigen überdimensionierten mit ist eine zweckmäßige Bebauung des Höhenentwicklung wird vorgebeugt. Grundstückes mit den erforderlichen Die Grundflächenzahl darf gemäß BauNVO durch die Grundflächen von Garagen und Dementsprechend sind maximal 2 Vollge- Nebenanlagen und Einrichtungen sicherge- Stellplätzen mit ihren Zufahrten, schosse im WA 1 und WA 2 (Festsetzung stellt, ohne gesondert Baufenster auswei- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO Bestand) zulässig. Einer Beeinträchtigung sen zu müssen. und bauliche Anlagen unterhalb der Gelän- des Stadt- und Landschaftsbildes wird da- Das Gebäude des früheren Ringofens wird deoberfläche, durch die das Baugrundstück mit entgegengewirkt. als Fläche für Nebenanlagen festgesetzt. lediglich unterbaut wird, überschritten wer- Hier sind untergeordnete Nebenanlagen den. und Einrichtungen zulässig, die dem Nut- Bauweise Insbesondere Zugänge/ Zufahrten sowie die zungszweck der in dem Baugebiet gelege- erforderliche Unterbringung des ruhenden Analog § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m.§ 22 nen Grundstücke oder des Baugebiets Verkehrs auf den Grundstücken der geplan- BauNVO selbst dienen und die seiner Eigenart nicht ten Wohnbebauung fordern je nach Grund- widersprechen. Die Bauweise legt fest, in welcher Art und stückszuschnitt die Überschreitung (hier auf Weise die Gebäude auf den Grundstücken eine GRZ von max. 0,6). Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 17 www.kernplan.de
Verkehrsfläche besonderer Damit wird ein Beitrag zur Unabhängigkeit struktur ist aufgrund der bestehenden Be- Zweckbestimmung; Hier: Privat von fossilen Energieträgern und zur Klima- bauung bereits grundsätzlich vorhanden. folgenanpassung geleistet. weg Das Plangebiet ist im modifizierten Trenn- Anpflanzen von Bäumen, system zu entwässern. Analog § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Sträuchern und sonstigen Dies hält der Gemeinde langfristig die Op- Für die interne Erschließung wird ein Privat- Bepflanzungen tion offen, die Trennung der Kanalisation weg mit einer Regelbreite von 5,50 m fest- von Niederschlags- und Abwasserentsor- gesetzt. Da die Straße überwiegend von den Analog § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB gung umzusetzen. künftigen Anwohnern genutzt wird und Durchgangsverkehr nicht zu erwarten ist, Aufgrund der innerörtlichen Lage des Eine gedrosselte Abgabe von kann auf einen separaten Gehweg verzich- Wohngebietes in direkter Nachbarschaft zu Niederschlagswasser in den Mischwasser- tet werden. der bereits bestehenden Wohnbebauung kanal der Gemeinde trägt zur Entlastung und wegen der geplanten Versiegelung ist der Entwässerungsinfrastruktur bei Starkre- die hochwertige und qualitätsvolle Ausge- genereignissen bei. Maßnahmen zum Schutz, zur staltung der Freiräume von besonderer Be- Pflege und zur Entwicklung von deutung. Mit den getroffenen grünordneri- Boden, Natur und Landschaft schen Festsetzungen wird die Entwicklung Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. ökologisch hochwertiger Pflanzungen mit 4 BauGB i.V. mit § 85 Abs. 4 LBO) Analog § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Mehrwert für das Mikroklima erzielt. Für Bebauungspläne können analog § 9 Zum Schutz potenziell vorkommender pla- Die Festsetzungen zur Durchgrünung mit Abs. 4 BauGB i.V.m. § 85 Abs. 4 der Saarlän- nungsrelevanter Arten (u. a. Vögel, Fleder- Bäumen und Begrünung der Flachdächer dischen Landesbauordnung (LBO) gestalte- mäuse) innerhalb des Plangebietes werden der neuen Wohngebäude dient der natur- rische Festsetzungen getroffen werden. vorsorglich entsprechende, artenschutz- schutzfachlichen Aufwertung und Verbesse- rechtlich begründete Maßnahmen festge- rung des Mikroklimas. Um gestalterische Mindestanforderungen setzt, die bei der Rodung von Sträuchern planungsrechtlich zu sichern, werden örtli- und Gehölzen sowie der Anpassung des Ge- Auf weitergehende Festsetzungen wird ver- che Bauvorschriften in den Bebauungsplan bäudebestandes zu befolgen sind. Hierzu zichtet, da so noch Flexibilität bei der gärt- aufgenommen. zählende weiterführende qualifizierte nerischen Anlage verbleibt. Die getroffenen Einschränkungen bei der Untersuchungen bei Rück-, An- oder Um- Erhalt von Bäumen, Sträuchern Fassadengestaltung und Dacheindeckung bau mit ggf. Festlegung von Vermeidungs- und sonstigen Bepflanzungen sollen Auswüchse durch glänzende/ reflek- und Kompensationsmaßnahmen im Falle tierende Materialien verhindern. eines Nachweises sowie die Verwendung künstlicher Nisthilfen im Rahmen des Neu- Analog § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB Entsprechend des städtebaulichen Konzep- baus. Naturraumtypische und standortgerechte tes werden als Dachform Flachdächer für Gehölze zu erhalten und in die Planung zu die neuen Wohngebäude festgesetzt. Des Weiteren sind die Vorgaben der Baum- schutzsatzung der Gemeinde Überherrn zu integrieren, sofern es der Gesundheitszu- stand erlaubt und die Verkehrssicherheit ge- Zur Gewährleistung einer ausreichenden befolgen. Anzahl an Stellplätzen werden pro Wohn- währleistet ist, wertet den ökologischen Status des Plangebietes auf. Sie bieten einheit mindestens 2 Stellplätze vorgese- Nutzung erneuerbarer Energien durch Verdunstungsleistung und ggf. durch hen. Schattenwurf lokalklimatischen und boden- Die Regeln zur Gestaltung von Wegen, Zu- Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB biologischen Mehrwert für das Quartier. Im fahrten und Stellplätzen sowie anderen un- Im Sinne der Nachhaltigkeit wird festge- Übrigen gilt die Baumschutzsatzung der bebauten Flächen auf dem Grundstück, die- setzt, dass bei der Errichtung von Gebäuden Gemeinde. nen der Wahrung der größtmöglichen öko- mindestens 25 % der Dachflächen mit Pho- logischen Qualität der Freianlagengestal- tovoltaikanlagen zu versehen sind. Dies gilt Festsetzungen aufgrund tung. Dazu soll auch die Verwendung insek- auch für sonstige bauliche Anlagen mit tenfreundliche Beleuchtungssysteme beitra- landesrechtlicher Vorschriften einer Fläche von mehr als 30 m2. gen. (analog § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Die mindestens zu errichtende Fläche von LBO und SWG) Durch die sichtgeschützte Aufstellung von Photovoltaikanlagen kann auch auf nur Mülltonnen sollen nachteilige Auswirkun- einer oder mehreren baulichen Anlagen er- gen auf das Ortsbild vermieden werden. richtet werden, wenn sichergestellt ist, dass Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 4 insgesamt eine Fläche errichtet wird, die BauGB i.V. mit §§ 49-54 Saarlän Das Vorhaben fügt sich mit den getroffenen 25 % der Dachflächen auf dem Baugrund- disches Wassergesetz) Festsetzungen harmonisch in die Umge- stück entspricht. Nicht einzubeziehen sind bung ein. Die festgesetzten Maßnahmen der Abwas- die Dachflächen der beiden erhaltenswer- serbeseitigung dienen der ordnungsgemä- ten Gebäude. ßen Entwässerung aller Flächen innerhalb des Plangebietes. Die Entsorgungsinfra- Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 18 www.kernplan.de
Nachrichtliche Übernahme gem. § 9 Abs. 6 BauGB Erhaltenswerte Gebäude Innerhalb des Plangebietes befinden sich zwei Gebäude des ehem. Kalkwerkes, wel- che aus städtebaulichen Gründen erhal- tenswert sind. Die Gebäude sind daher im Bebauungsplan als erhaltenswert gekennzeichnet und somit im Bestand gesichert. Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 19 www.kernplan.de
Auswirkungen des Bebauungsplanes, Abwägung Abwägung der öffentlichen und Das bedeutet, dass Wohn- und Arbeitsstät- Auswirkungen auf die Gestaltung des privaten Belange ten so entwickelt werden sollen, dass Be- Orts- und Landschaftsbildes einträchtigungen vom Planungsgebiet auf Für jede städtebauliche Planung ist das Ab- die Umgebung und von der Umgebung auf Die städtebauliche und gestalterische Qua- wägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von das Planungsgebiet vermieden werden. lität des Plangebietes ist gegenwärtig auf- besonderer Bedeutung. Danach muss die Dies kann erreicht werden, indem unverein- grund der Mindernutzung und den teils ma- Kommune als Planungsträgerin bei der Auf- bare Nutzungen voneinander getrennt wer- roden Bestandsgebäuden stark einge- stellung eines Bebauungsplanes die öffent- den. schränkt. lichen und privaten Belange gegeneinander Die geplante Wohnnutzung fügt sich in die Mit dem Vorhaben werden durch Rückbau und untereinander gerecht abwägen. Die Eigenart der näheren Umgebung ein, die der maroden Bestandsgebäude, Erhalt der Abwägung ist die eigentliche überwiegend durch Wohnen bzw. als Stand- beiden ortsbildprägenden Gebäude und Planungsentscheidung. Hier setzt die Kom- ort von Nutzungen, die das Wohnen nicht Neubau von 7 Einfamilienhäusern das mune ihr städtebauliches Konzept um und wesentlich stören, geprägt ist. Hierdurch Plangebiet sowie das direkte Umfeld städ- entscheidet sich für die Berücksichtigung wird Konfliktfreiheit gewährleistet. Gegen- tebaulich und gestalterisch aufgewertet. bestimmter Interessen und die Zurückstel- lung der dieser Lösung entgegenstehenden seitige Beeinträchtigungen dieser Nutzun- Die Umgebung ist ebenfalls überwiegend Belange. gen sind bisher keine bekannt und auch durch Ein- und Mehrfamilienhäuser ge- künftig nicht zu erwarten. prägt. Die Durchführung der Abwägung impliziert eine mehrstufige Vorgehensweise, die aus Die Festsetzungen des vorliegenden Das Orts- und Landschaftsbild wird durch folgenden vier Arbeitsschritten besteht: Bebauungsplanes wurden so gewählt, dass die Planung somit nicht negativ beeinflusst, sich die Wohnnutzung hinsichtlich Art und da die Dimensionierung der Gebäude eine • Sammlung des Abwägungsmaterials Maß der baulichen Nutzung in die Umge- maßvolle Entwicklung ermöglicht. (siehe „Auswirkungen der Planung“) bung einfügt. Zusätzlich schließen die im • Gewichtung der Belange (siehe „Ge- Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen Die vorgesehenen neuen Einfamilienhäuser wichtung des Abwägungsmaterials“) auch innerhalb des Plangebietes jede Form weisen maximal zwei Vollgeschosse auf und • Ausgleich der betroffenen Belange (sie- der Nutzung aus, die innergebietlich zu Be- fügen sich in die Umgebung ein. he „Fazit“) einträchtigungen führen kann. • Abwägungsergebnis (siehe „Fazit“) Die Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet Der Bebauungsplan kommt der Forderung, tragen zudem dazu bei, dass keine negati- dass die Bevölkerung bei der Wahrung der ven Auswirkungen auf das Ortsbild entste- Auswirkungen der Planung auf Grundbedürfnisse gesunde und sichere hen. die städtebauliche Ordnung und Wohn- und Arbeitsbedingungen vorfindet, Entwicklung sowie die natürlichen nach. Auswirkungen auf umweltschützende Lebensgrundlagen Belange Auswirkungen auf die Wohnbedürf- Hinsichtlich der städtebaulichen Ordnung nisse der Bevölkerung Der Geltungsbereich ist aufgrund der Lage und Entwicklung bzw. der natürlichen an der Bundesstraße, die bestehende Be- Lebensgrundlagen (im Sinne des § 1 Abs. 6 Mit zu den wichtigsten städtebaulichen bauung und aktuelle Nutzung (Lager Hand- BauGB) sind insbesondere folgende mögli- Aufgaben der Kommune gehört die Schaf- werksbetrieb und Wohnnutzung) sowie den che Auswirkungen beachtet und in den vor- fung der planungsrechtlichen Voraussetzun- Nutzungen in der unmittelbaren Umgebung habenbezogenen Bebauungsplan einge- gen zur Versorgung der Bevölkerung mit (Wohnnutzung, Gartenbaubetrieb) entspre- stellt: Wohnbaugrundstücken bzw. einem ent- chend vorbelastet. sprechenden Angebot von Wohnungen auf dem Immobilienmarkt. Da der alte Gebäudebestand potenziell Le- Auswirkungen auf die allgemeinen bensraum für abwägungs- oder arten- Anforderungen an gesunde Wohn- Der vorliegende Bebauungsplan kommt schutzrelevante Tierarten bieten kann, sol- und Arbeitsverhältnisse dieser Forderung nach. Durch die Planung len mögliche Konflikte vermieden werden, Dieser Planungsgrundsatz präzisiert die we- werden überwiegend brachliegende Flä- indem im Falle eines An-, Um- oder Rück- sentlichen Grundbereiche menschlichen Da- chen im Innenbereich für eine Neuentwick- baus qualifizierte Untersuchungen durchge- seins. Er enthält die aus den allgemeinen lung bereitgestellt. führt und gegebenenfalls erforderliche Ver- Planungsgrundsätzen entwickelte Forde- meidungs- und Kompensationsmaßnahmen Es werden die planungsrechtlichen Voraus- bestimmt werden. rung für Bauleitpläne, dass die Bevölkerung setzungen für die Errichtung von sieben Ein- bei der Wahrung der Grundbedürfnisse ge- zelhäusern geschaffen. Der bestehenden Für den nachgewiesenen Haussperling sind sunde und sichere Wohn- und Arbeitsbedin- Nachfrage nach Wohnraum in integrierter im Rahmen des Neubaus künstliche Nisthil- gungen vorfindet. Lage wird damit Rechnung getragen. fen vorgesehen. Des weiteren sind Vhbz. Bebauungsplan„Wohnbebauung ehemaliges Kalkwerk“ 20 www.kernplan.de
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