Bebauungsplan "Zinklern" (Stadt Freiburg i. Br.) Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung
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Bebauungsplan „Zinklern“ (Stadt Freiburg i. Br.) Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung Auftraggeber: Stadt Freiburg Bearbeiter: Dipl.-Biol. Carola Seifert unter Mitarbeit von Dipl.-Forstw. Hans-Joachim Zurmöhle Überarbeitete Fassung - April 2021 LANDSCHAFTSÖKOLOGIE + PLANUNG Gaede und Gilcher Partnerschaft, Landschaftsplaner Schillerstr. 42, 79102 Freiburg, Tel. 0761 / 7910297, Fax 0761/7910299
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung INHALT AUFGABENSTELLUNG UND GRUNDLAGEN 2 1.1. Aufgabenstellung...........................................................................................................2 1.2. Rechtliche Grundlagen ..................................................................................................3 1.3 Wirkfaktoren ...................................................................................................................4 1.4. Habitatstrukturen ...........................................................................................................4 RELEVANZPRÜFUNG UND AKTUALISIERUNGSBEDARF 2020 5 2.1. Relevanzprüfung ...........................................................................................................5 2.2. Aktualisierungsbedarf 2020 ...........................................................................................5 ARTENBESTAND 7 3.1. Avifauna ........................................................................................................................7 3.2 Reptilien ....................................................................................................................... 10 3.3 Fledermäuse ................................................................................................................ 11 3.4. Haselmaus ................................................................................................................. 13 KONFLIKT-BEURTEILUNG IM HINBLICK AUF DAS ARTENSCHUTZRECHT 14 4. 1. Avifauna ..................................................................................................................... 14 4.1.1. Flächenbedarf für Funktionserhalt Avifauna .............................................................. 16 Tabelle 4b: Artspezifische Ermittlung des Flächenbedarfs für Funktionserhalt Avifauna ...... 17 4.1.2 Hinweise zu Gestaltung der Maßnahmen für die Avifauna.......................................... 18 4.2 Reptilien ....................................................................................................................... 19 4.2.1.Zauneidechse ............................................................................................................ 19 4.3 Fledermäuse ................................................................................................................ 21 ARTENSCHUTZFACHLICH GEEIGNETE AUSGLEICHSMAßNAHMEN 23 KONKRETE ARTENSCHUTZMAßNAHMEN UND DEREN SICHERUNG 25 MONITORING 26 ZUSAMMENFASSUNG UND GUTACHTERLICHES FAZIT 27 LITERATUR 28 Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung 2 Aufgabenstellung und Grundlagen 1.1. Aufgabenstellung Die Stadt Freiburg plant im Gewann „Zinklern“ auf Gemarkung Lehen eine Wohnbebauung. Die Abgren- zung des Bebauungsplangebietes zeigt Abb. 1. Das Gebiet liegt südwestlich der Breisgauer Straße und umfasst ca. 13 ha. In kleineren Teilen wird die Breisacher Straße auch in nördlicher Richtung überschrit- ten. Das Plangebiet wird im Osten in weiten Teilen vom Mühlbach, einem ehemaligen Mühlkanal, der durch Wasser von der Dreisam gespeist wird, und im Westen von der Dreisam begrenzt. Im Norden endet es am Ortseingang zu Lehen mit der Kreuzung Breisgauer Straße/Im Hirschengarten, im Südosten an der Böschung der Padua-Allee. Das Gebiet ist teilweise sehr kleinteilig strukturiert, jedoch gibt es auch einige große Ackerflächen. Ansonsten überwiegen struktur- und gehölzreiche Habitate wie Gärten, Obstwiesen, bachbegleitende Gehölzen und Weideflächen. Einige wenige der Grundstücke südwestlich des Mühlba- ches sind mit Wohnhäusern bebaut. Am nordöstlichen Rand sind einige bereits bebaute Flächen in das Bebauungsplangebiet eingeschlossen, die vor allem bebaute Flächen und Verkehrsflächen umfassen. Zu nennen sind die Gebäude der Caritas, P+R Plätze in Verbindung mit der Wendeschleife Bus und die Straßenbahnhaltestelle „Paduaallee“. Im Jahr 2020 wird nur noch ein Teil der Grundstücke regelmäßig genutzt, so dass Flächen mit Sukzession aus versaumten Grasland, Ruderalfluren, Gestrüpp und Ge- büsch häufig vertreten sind. Schwerpunkt der geplanten Bebauung liegt bei der Wohnbebauung (Errichtung von rund 550 Wohnein- heiten). Daneben ist ein Park+Ride-Platz und ein Wohnmobilstellplatz im Süden geplant. Neben diversen privaten und halböffentlich nutzbaren Grünflächen sind vor allem an den Rändern auch einige öffentlich nutzbare Grünflächen vorgesehen: ein insgesamt ca. 30 m breiter Erholungsschutzstreifen im Westen parallel zur Dreisam, ein Gewässerrandstreifen entlang des Mühlbaches, Fläche „Gärtnern in Freiburg“ und eine multifunktionale Ballspielwiese im Südwesten sowie eine öffentliche Park- und Spielfläche west- lich des Mühlbachbogens. Der vorliegende Fachbeitrag ist die Grundlage für die artenschutzrechtliche Prüfung des Planvorhabens mit dem Ziel, notwendige Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichs/CEF-Maßnahmen zu formulie- ren, um die Erfüllung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu verhindern bzw. rechtzeitig auszugleichen. Abgrenzung des Bebauungsplan- Umgriffs Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung 3 1.2. Rechtliche Grundlagen Be so n d erer A rten sch u tz Die rechtlichen Grundlagen der Artenschutzprüfung werden insbesondere im Kapitel 5 ‚Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope‘ und hier insbesondere in den §§ 44 (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) und 45 (Ausnah- men) des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Diese Vorschriften werden in § 44 Abs. 1 konkretisiert. Demnach ist es verboten: wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, (Verletzungs- und Tötungsverbot), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fort- pflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Popula- tion einer Art verschlechtert (Störungsverbot), Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Schädigungsverbot). In § 44 Abs. 5 BNatSchG wird für nach § 17 BNatSchG zulässige Eingriffe relativiert, dass keine Verstöße gegen das Verbot nach Abs. 1 vorliegen, wenn betreffend Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot, s.o.) die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Abs. 1 Nr. 1 (Verletzungs- und Tötungsverbot, s.o.) die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rah- men einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der öko- logischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind. Hinweis zur Verwendung von Begriffen und zur fachlichen Voreinschätzung der Verbotstatbestände nach § 44 ff BNatSchG: Die artenschutzrechtliche Bewertung (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung im engeren Sinne) er- folgt durch die zuständige Behörde. Die artenschutzrechtliche Bewertung erfolgt auf Grundlage der artenschutzfachlichen Voreinschätzung im Artenschutzgutachten. Bei der fachlichen Voreinschätzung der Verbotstatbestände nach § 44 (1) 1.-3. BNatSchG wird im ersten Schritt geprüft und beurteilt, ob der Verbotstatbestand eintritt. Zusätzlich erforderliche Vermei- dungsmaßnahmen können in einem zweiten Schritt dazu führen, dass das Eintreten des Verbotstat- bestandes vermieden werden kann. Z.B. wird eine Zauneidechse nicht getötet, weil ein Zaun um das Baufeld errichtet wird oder eine lichtsensible Fledermausart wird auf der Flugroute nicht gestört, weil die Beleuchtung der Bebauung entsprechen begrenzt wird. Werden essentielle Lebensräume einer betroffenen Art zerstört, wird der Verbotstatbestand der Be- schädigung oder Zerstörung nach § 44 (1) 3. BNatSchG immer ausgelöst. Eine Vermeidung ist nicht möglich. Eine Freistellung vom Verbotstatbestand ist dann möglich, wenn …durch eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fort- pflanzungs- oder/und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 (5) BNatSchG…. Die fachgutachterliche Voreinschätzung folgt insofern der von BLESSING & SCHARMER 2013 erläuterten Vorgehensweise. Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung 4 1.3 Wirkfaktoren Bei der Prüfung der Auswirkungen der Planung auf die besonders und streng geschützten Arten werden alle für diese Arten relevanten Wirkfaktoren betrachtet: a) Baubedingte Wirkfaktoren Baufeld-Freimachung: Entfernung von Gehölzen und Gebäuden Optische und Akustische Reize beim Baubetrieb, z.B große Baumaschinen, Lärm, Beleuchtung b) Anlagebedingte Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme durch Bebauung Zerschneidung von Funktionsbeziehungen zu angrenzenden Flächen Änderung der Nutzung von nicht bebauten Flächen c) Betriebsbedingt Wirkfaktoren Optische und Akustische Reize, z.B. Fahrzeuge, Beleuchtung, Zunahme des Erholungsdrucks auf angrenzende Flächen 1.4. Habitatstrukturen Das Plangebiet umfasst den zwischen der Dreisam und dem Ortsrand von Lehen verbliebenen Rest ei- ner gärtnerisch und landwirtschaftlich genutzten halboffenen Landschaft, die durch eine große Vielfalt an Biotoptypen und Habitatstrukturen gekennzeichnet ist. Der im Osten des Plangebietes am Ortsrand gelegene Mühlbach wird von alten und zum Teil höhlenrei- chen Baumbeständen und Feldgehölzen begleitet. Nach Westen schließt ein kleinparzelliertes Gelände mit extensiv genutzten und sehr strukturreichen Gärten, alten und höhlenreichen Obstwiesen sowie ein- zelnen Pferdeweiden an. Mitunter liegen einzelne Parzellen oder Teilflächen brach und sind mit Wiesen- brachen, Brombeer- und Gebüsch-Sukzessionen bewachsen. Mehrere kleine und größere Ackerflächen unterbrechen das kleinparzellierte Gelände, ein offener Cha- rakter durch eine weitläufige Ackerfläche ist im Südwesten des Plangebietes gegeben. Dieser offene Charakter setzt sich am Damm und im Vorland entlang der Dreisam fort, die die westliche Grenze des Plangebietes bildet. Mit dieser Ausstattung bietet das Plangebiet insgesamt für viele Tierarten ein vielseitiges Angebot an geeigneten Lebensstätten. Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung 5 Relevanzprüfung und Aktualisierungsbedarf 2020 2.1. Relevanzprüfung Die Artengruppen Insekten (Heuschrecken, Tagfalter, Libellen), Fledermäuse und Vögel wurden bereits im Jahr erstmals 2012 erfasst (Büro ÖGN 2013). Die Reptilien wurden im Jahr 2015 erstmals erhoben (Zurmöhle 2015). Im Jahr 2019 wurde die nach Anh. IV der FFH-RL streng geschützte Haselmaus erst- mals untersucht (Brinckmeier & Hänsler 2019). Bei den Untersuchungen im Jahre 2012 ergaben sich bei den Artengruppen Tagfalter, Heuschrecken und Libellen keine Funde und auch keine Hinweise auf potenzielle Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Arten im Plangebiet. Auch die im Kapitel 2.2. erwähnten Veränderungen der Habitat-Struktu- ren gegenüber 2012 führen für diese Artengruppen nicht zu einer anderen Einschätzung. Die für Schmetterlinge und Heuschrecken bedeutsamen Dreisamdämme liegen außerhalb der aktuellen Ab- grenzung des Plangebiets. Der für Libellen wichtige Mühlbach-Abschnitt bleibt mit seinen naturnahen Begleitstrukturen erhalten. Somit ergibt sich für die Insekten kein artspezifischer Ausgleichsbedarf. Die ohnehin schon notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Eingriffs-Regelung bzw. im Rahmen der Artenschutzprüfung wirken sich positiv auf die Insekten aus, so dass in der Summe für diese Artengrup- pen keine Verschlechterung, teilweise sogar eine Verbesserung zu erwarten ist. Daher werden im Folgenden nur die artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Reptilien und Haselmaus betrachtet. 2.2. Aktualisierungsbedarf 2020 Der Aktualisierungsbedarf der vorhandenen Daten wurde im Frühjahr 2020 überprüft (Zurmöhle 2020) Zum einen hatte sich die Habitat-Ausstattung im Gebiet teilweise verändert. Zum anderen waren die An- fang 2020 vorliegenden Datenbestände teilweise mehr als fünf Jahre alt und die gängigen Erfassungs- Methoden haben sich zwischenzeitlich verändert. Das Gutachten von Zurmöhle (2020) kommt im April 2020 zu folgendem Schluss: „Für die Artengruppe der Vögel, der Fledermäuse und der Reptilien (Ei- dechsen und Schlangen/Schlingnatter) müssen die alten Bestandsdaten überprüft bzw. aktualisiert wer- den.“ Daraufhin erfolgte eine Aktualisierung der Grundlagendaten für die artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen Vögel, Reptilien und Fledermäuse erfolgte im Jahr 2020. Bei der Beurteilung der Erfordernis einer Aktualisierung des Datenbestandes werden in dem Gutachten von Zurmöhle (2020) unter anderem folgende Empfehlungen berücksichtigt: …Wenn zu einem Untersuchungsgebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen, sind weitere Datenerhebungen nicht notwendig. Diese Untersu- chungsergebnisse dürfen allerdings nicht älter als sieben Jahre sein. Als Bezugszeitpunkt gilt das Da- tum des Inkrafttretens des Plans/Vorhabens (vgl. NRW-Handlungsempfehlung „Artenschutz/Bauen“ ((Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen 2010). Die Untersuchungsergebnisse sollten aber „optimaler Weise“ nicht älter als fünf Jahre sein (Mi- nisterium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nord- rhein-WestfalenKap. 6.5 Datenaktualität (2013)). Wenn zwischen faunistischen Kartierungen längere Zeiträume liegen, wird die 5-jährige Zeitspanne im Laufe des Planungsprozesses unter Umständen überschritten. In diesen Fällen ist mindestens eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen, auf deren Grundlage im Einzelfall eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer erneuten Kartierung getroffen werden muss. Die Plausibilitätskontrolle dient der Überprüfung der Ergebnisse aus der ursprünglichen Kartierung und der Angemessenheit der daraus abgeleiteten Konflikte und Maßnahmen. Grundlage der Plausibilitätsprüfung ist eine Überprüfung der Lebensraumstrukturen im Gelände analog zur Potenzial- Analyse… Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung 6 Bezogen auf die einzelnen Artengruppen begründet sich der Aktualisierungsbedarf wie folgt: Avifauna Eine Aktualisierung der Grundlagendaten für die Vögel ist aus folgenden Gründen erforderlich Deutliche Änderung der Habitatstrukturen: Zunahme von Gehölz- und Sukzessionsflächen gegen- über Gärten und gepflegtem Grünland. Datenbestand ist deutlich älter als 5 Jahre (Kartierung war im Jahr 2012) Erfassungs-Standards haben sich geändert (in 2012 erfolgten nur 5 Begehungen, aktuell sind bei reich strukturierten Gebieten mind. 8 Begehungen Standard). Reptilien Eine Aktualisierung der Grundlagendaten für die Reptilien ist aus folgenden Gründen erforderlich: Die Reptilien wurden in 2015 fünfmal erfasst ohne die Verwendung von künstlichen Verstecken. Im Hinblick auf die Erfassung von Eidechsen wurde damit eine flächendeckende Begehung mehr durchgeführt, wie nach in den „anerkannten Prüfmethoden“ nach Albrecht et al. (2015) empfohlen. Der Datenbestand zu den Eidechsen ist jedoch älter als 5 Jahre, daher ist hier eine Aktualisierung sinnvoll. Als Standard für die Erfassung von Schlangen (hier zu erwarten die Schlingnatter und die Ringelnat- ter) empfiehlt Albrecht et al. (2015) eine sechsmalige flächendeckende Begehung und die Einbrin- gung künstlicher Verstecke. Nach den Erkenntnissen von H-J. Zurmöhle aus laufenden Untersu- chungen in Freiburg, bei denen im Stadtgebiet auch Vorkommen der Schlingnatter nachgewiesen wurden, kann die Schlingnatter auch im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Daher ist hier eine Erst-Erfassung mit Ausbringen von künstlichen Verstecken notwendig und wurde im Jahr 2020 durchgeführt. Fledermäuse Die artspezifischen Habitatmerkmale der im Gebiet nachgewiesenen Fledermausarten haben sich seit 2012 nicht gravierend verändert. Eine Aktualisierung der Grundlagendaten für die Fledermäuse ist den- noch aus folgenden Gründen erforderlich: Im Zeitraum seit 2013 haben sich die „anerkannten Prüfmethoden“ dahingehend geändert, dass er- höhte Anforderungen an die Untersuchung von Fledermäusen gestellt werden. Bei der Festlegung des Untersuchungsumfanges orientiert man sich zunehmend an den von Albrecht et al. (2015) for- mulierten und standardisierten Methoden. Es ist nicht auszuschließen, dass sich mit der Erhöhung des Untersuchungsaufwandes die Ergebnisse bei ansonsten gleichbleibenden Bedingungen ändern können. Bei der in 2020 durchgeführten Überprüfung der Fledermaus-Vorkommen werden die „an- erkannten Prüfmethoden“ angewandt. Die Untersuchungs-Ergebnisse sind deutlich älter als 5 Jahre. Bei der Kartierung im Jahr 2012 wurden Höhlenbäume im Rahmen der Biotopkartierung nur unvoll- ständig aufgenommen. Daher erfolgt im Jahr 2020 eine komplette Erfassung von Habitatbäumen, die im Hinblick auf Fledermäuse relevant sind (Bäume mit Höhlen oder/und Spalten). Diese Bäume bieten Potenzial als Wochenstube (Fortpflanzungsstätte oder/und als Sommer- und Winterquartier (Ruhestätte). Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung 7 Artenbestand 3.1. Avifauna a) Methoden Die im Jahr 2012 erstmals durchgeführte Kartierung und Bewertung der Avifauna wurde im Jahr 2020 aktualisiert (ÖG-N 2013, ÖG-N 2020).Die Erfassung der Vogelarten erfolgte flächendeckend als Revier- kartierung nach der bei SÜDBECK et al. (2005) beschriebenen Methodik. Für die Einstufung des Brut-Status wird der europaweit gültige EOAC-Code verwendet, der ebenfalls in Südbeck et al. (2005) zitiert und erläutert wird. Von März bis Mitte Juni fanden insgesamt neun Begehungen statt: Fünf Begehungen am frühen Morgen bis Vormittags für tagaktive Arten (07.3., 24.3., 20.4., 8.5., 18.5. und 4.6.2020). Drei Be- gehungen nach Einbruch der Abenddämmerung für dämmerungs- und nachtaktive Arten (Am 22.2., 4.3. und 2.6.2020). Zur Kontrolle der Vorkommen spontan wenig rufaktiver und einzelner im Gebiet seltener Arten wurde eine Klangattrappe eingesetzt (Eulen, Spechte, Gartenrotschwanz). b) Ergebnisse der aktuellen Kartierung Im Plangebiet wurden im Jahr 2020 23 Brutvogelarten nachgewiesen (siehe folgende Tabelle). Das Ar- tenspektrum ist für einen von Gehölzen und extensiv genutzten Gärten bestimmten Siedlungs-Randbe- reich typisch ausgebildet. Hohe Siedlungsdichten erreichen einige Gebüschbrüter und Unterholzbrüter (Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Zilpzalp). Aber auch Höhlenbrüter (Kohl- und Blaumeise) sowie Ge- bäudebrüter (Haussperling) sind gut vertreten. Auch die in Gehölzen und Siedlungen weit verbreitete Amsel erreicht im Plangebiet hohe Siedlungsdichten. Zu den Brutvögeln des Plangebietes zählen neben dem oben bereits erwähnten Haussperling drei wei- tere wertgebende Arten. Der Star brütet mit 2 Paaren in alten Obstwiesen. Die Nachtigall brütet auf ei- nem Grundstück mit viel Unterholz. Der Buntspecht wird im Siedlungs-Randbereich als wertgebende betrachtet (Höhlenbauer) und kommt im Gebiet mit 2 Paaren vor. Alle übrigen Brutvogelarten sind lan- des- und bundesweit weit verbreitet und weder gefährdet noch rückläufig. Dazu treten 10 Nahrungsgäste, überwiegend Singvögel. Zu den Nicht-Singvögeln unter den Nahrungs- gästen gehören Stockente und Mäusebussard. Tab 1: Im Plangebiet im Jahr 2020 nachgewiesenen Brutvögel und Nahrungsäste Spalte 1: Vogelschutz-Richtlinie: I - Anhang I der VRL, Z - Zugvogelart nach Art. 4, Abs. 2 VRL Spalte 2: Schutzstatus in Deutschland: lle europäischen Vogelarten sind besonders geschützt (§7 BNatSchG) A im Anhang A der EG-VO 338/97 streng geschützt §§ streng geschützt nach BArtSchV Spalte 3: Rote Liste Deutschland (Grünberg et al 2015). Spalte 4: Rote Liste Baden-Württemberg (Bauer et al. 2016) Spalte 5: Häufigkeit zur Brutzeit in Baden-Württemberg 2005-2009 (Bauer et al 2016) S selten (101-1000 Brutpaare) MH mäßig häufig (1001-10.000 Brutpaare) H häufig (10.001-100.000 Brutpaare) SH sehr häufig (> 100.000 Brutpaare) Spalte 7, 9: Status im Plangebiet bzw. in der Umgebung (für Brutvögel gemäß EOAC-Code) N- Nahrungsgast A – mögliches Brüten B – wahrscheinliches Brüten C – Brutnachweis Spalte 8,10: Anzahl Reviere (in der Umgebung nur für ausgewählte Arten ermittelt) Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung 8 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 V A D B H Artname Plangebiet Umge- SH Amsel (Turdus merula) B 20 B H Bachstelze (Motacilla alba) N B 1 SH Blaumeise (Parus caeruleus) B 5 B SH Buchfink (Fringilla coelebs) B 3 H Buntspecht (Dendrocopos major) B 2 H Eichelhäher (Garrulus glandarius) N N H Elster (Pica pica) N A H Gartenbaumläufer (Certhia brachyda- B 4 A SH Gartengrasmücke (Sylvia borin) B 2 H Girlitz (Serinus serinus) B 3 B V V H Goldammer (Emberiza citrinella) N N SH Grünfink (Carduelis chloris) B 2 V V SH Haussperling (Passer domesticus) C 20 B H Kernbeißer (Coccothraustes coc- N SH Kleiber (Sitta europaea) N SH Kohlmeise (Parus major) B 10 B A H Mäusebussard (Buteo buteo) N SH Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) B 26 B MH Nachtigall (Luscinia megarhynchos) B 1 H Rabenkrähe (Corvus corone) B 4 SH Ringeltaube (Columba palumbus) B 8 SH Rotkehlchen (Erithacus rubecula) B 11 B H Schwanzmeise (Aegithalos caudatus) B 1 SH Singdrossel (Turdus philomelos) B 5 SH Sommergoldhähnchen (Regulus ignica- N 3 SH Star (Sturnus vulgaris) B 2 H Stieglitz (Carduelis carduelis) B 1 B V H Stockente (Anas platyrhynchos) N N H Sumpfmeise (Parus palustris) B 1 H Türkentaube (Streptopelia decaocto) N B 2 SH Wintergoldhähnchen (Regulus regulus) A 1 SH Zaunkönig (Troglodytes troglodytes) B 6 SH Zilpzalp (Phylloscopus collybita) B 9 Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung 9 c) Vergleich der aktuellen Kartierung mit der Erfassung von 2012 Die Artenvielfalt der Brutvögel hat sich gegenüber 2012 wenig verändert, jedoch sind deutliche Unter- schiede in Artenspektrum und Siedlungsdichte zu erkennen. In 2020 wurden Gartengrasmücke, Schwanzmeise, Sumpfmeise und Wintergoldhähnchen neu als Brut- vogel nachgewiesen. Von den Brutvögeln des Jahres 2012 wurden Hausrotschwanz, Heckenbraunelle, Sommergoldhähnchen und Kleiber nicht bestätigt. Diese Veränderungen sind als natürliche Fluktuation zu deuten und beruhen wahrscheinlich nicht auf einer grundsätzlichen Veränderung des vorhandenen Lebensraums. Star, Grünfink und Girlitz erreichen in 2020 eine deutlich geringere Siedlungsdichte als in 2012 (Ab- nahme um mehr als 50%). Diese Veränderung beruht auf der Abnahme von kurzrasigen Nahrungsflä- chen (Wiesen, Gärten) im Plangebiet. Demgegenüber ist bei Rotkehlchen und Mönchsgrasmücke eine starke Zunahme des Bestandes (mehr als doppelt so viele Reviere) zu beobachten. Diese Zunahme be- ruht auf der erheblichen Zunahme von Flächen mit Gebüsch und Gestrüpp im Plangebiet. Auch der Zilpzalp (Zunahme um mehr als 50%) profitiert von der Zunahme von Gehölzbeständen mit Gebüsch bzw. gut ausgebildetem Unterholz. Demgegenüber hat der Buchfink deutlich abgenommen, da diese Art eher Gehölze mit wenig Unterholz bevorzugt. Auch die Singdrossel hat deutlich zugenommen, was wahrscheinlich mit einer Verbesserung der Habi- tatstruktur zusammenhängt (z.B Älter werden von Koniferen, die als Nistplatz bevorzugt werden). Die sehr starke Zunahme der Ringeltaube beruht hingegen eher auf einer zunehmenden Verstädterung dieser Art. Dieser allgemeine Trend ist unabhängig von den Veränderungen im Plangebiet zu beobach- ten. Für Grünspecht und Kuckuck bestand im Jahr 2012 Brutverdacht, beide Arten wurden im Jahr 2020 nicht nachgewiesen. Beim Grünspecht spielt dabei sicherlich der Rückgang geeigneter Nahrungsflächen eine Rolle. Beim Kuckuck ist hingegen ein landesweit stark rückläufiger Bestandstrend zu beobachten. Die Vielfalt der Nahrungsgäste hat bei den Nicht-Singvogelarten gegenüber 2012 deutlich abgenom- men. Während damals noch Schwarzmilan, Turmfalke, Mittelspecht und Kleinspecht, als Nahrungsgast beobachtet wurden, sind aktuell nur Mäusebussard, Stockente und Türkentaube als Nahrungsgast fest- gestellt worden. Daraus lässt sich ableiten, dass die vier erstgenannten Arten im Gebiet nur unregelmä- ßige Nahrungsgäste sind. Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung 10 3.2 Reptilien Die im Jahr 2012 erstmals durchgeführte Kartierung der Reptilien wurde im Jahr 2020 aktualisiert (Zur- möhle 2015, 2016, 2021). a) Auszug aus den Ergebnissen der Untersuchungen 2015 (Zurmöhle 2016) Die Zauneidechse wurde im Gebiet an mehreren Stellen nachgewiesen. Die Habitate und Habitatstruk- turen, die die Anforderungen von Eidechsen erfüllen, konzentrieren sich im nördlichen bzw. nordwestli- chen Bereich des Untersuchungsgebietes überall dort, wo eine ausreichende Erwärmung in Verbindung mit Kleinstrukturen zu finden sind: Rückzugshabitat, Besonnungsplätze, Eiablage/offene sandige Stelle, Überwinterung/wasserfreie Spalten grabbare Stellen. Die Habitatqualität wird nach dem Bewertungsschema von Laufer (2014) für den ackerbaudominierten Bereich mit „schlecht“ und für die Bereiche mit kleinstrukturierter Nutzung mit „gut“ bewertet. Die Schätzung des Gesamtbestand der Zauneidechsen aus den bei der Erfassung ermittelte Individuen erfolgte ebenfalls nach Laufer (2014). In vorliegendem Falle waren die Habitatsrukturen im Bereich der Nachweise schwer einsehbar/unübersichtlich. Unter diesen Annahmen wird der reale Bestand der loka- len Population gutachterlich auf ca. 220 Individuen geschätzt. c) Ergebnisse der Kartierung 2020 im Vergleich zu 2015 (Zurmöhle 2021) In Orientierung an die aktuell gängigen und anerkannten Prüfmethoden wurde bei der Untersuchung in 2020 die Untersuchungsdichte zur Erfassung des Reptilienbestandes erhöht. Die Ergebnisse sind dem- zufolge nicht direkt mit den Ergebnissen aus der Erfassung von 2015 vergleichbar. Der Anfangsverdacht auf Vorkommen der Schlingnatter konnte nicht bestätigt werden. Da die Untersu- chung auf anerkannten Prüfmethoden beruhte, kann ausgeschlossen werden, dass die Schlingnatter (Coronella austriaca) im Untersuchungsgebiet vorkommt. Im Rahmen der Erhebungen im Jahr 2020 konnten 27 Funde der Blindschleiche (Anguis fragilis) und 80 Individuen der Zauneidechse (Lacerta agilis) nachgewiesen werden. Im Datensatz wurden alle Funde, die bis zu 20 m entfernt voneinander waren, nach Geschlecht und Klasse überprüft, da nicht ausge- schlossen werden kann, dass diese Tiere doppelt erfasst wurden. Es wurden demzufolge in 2020 im Untersuchungsgebiet 28 fortpflanzungsfähige Zauneidechsen erfasst. Außerdem kann man anhand der Ergebnisse davon ausgehen, dass im Untersuchungsgebiet im Jahr 2020 mindestens 24 Zauneidech- sen neu geschlüpft sind. Um zu prüfen ob, bzw. in welchem Umfang sich die wertgebenden Lebensräume dieser beiden Arten gegenüber 2015 verändert haben, wird eine differenzierte Lebensraumbewertung durchgeführt. Die Ha- bitate im Plangebiet werden in einem 6-stufigen Bewertungsrahmen im Hinblick auf die Anforderungen der Zauneidechse bewertet. Die Fundnachweise der Zauneidechse konzentrieren sich auf die Lebens- räume der Wertstufe 1 bis 3 in einem Flächenumfang von 2,99 ha (29.911 m²). Dies entspricht einem Flächenanteil von 21,6 % des Untersuchungsgebietes. Die wertgebenden Lebensräume der Zau- neidechse befinden sich wie auch in 2015 im nördlichen bzw. nordwestlichen Bereich des Untersuchungs- gebietes (Zurmöhle 2021, Karte 1). Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung 11 3.3 Fledermäuse Die im Jahr 2012 erstmals durchgeführte Kartierung der Fledermäuse wurde im Jahr 2020 aktualisiert (Zurmöhle 2013, 2021). a) Auszug aus den Ergebnissen der Untersuchungen von 2012 (Zurmöhle 2013) Im Untersuchungsgebiet wurden vor allem Fledermausarten (Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Großer Abendsegler) nachgewiesen, die an eine siedlungsbezogene Lebensweise angepasst sind. Ausnahme hiervon ist zum einen die Wasserfledermaus, welche von den nahen Auwäl- dern über Mühlbach oder Dreisam einfliegt. Die Ergebnisse der Transektbegehungen sowie die Ergeb- nisse der stationären Aufnahmen deuten darauf hin, dass die wertgebenden Habitate von verschiede- nen Fledermausarten als Jagd- bzw. Nahrungshabitat genutzt werden. Flugkonzentrationen bzw. Flugrouten orientieren sich an Gehölzgrenzen und konnten insbesondere für die Begleitgehölze entlang des Mühlebaches und der Gehölzlinie westlich der Padua Allee belegt wer- den. Die Dreisam wird im Bereich beruhigter Wasserflächen oberhalb von Querbauwerken als Jagdhabi- tat von der Zwergfledermaus aufgesucht. Entlang des Mühlbaches sind die stärksten Konzentrationen von Flugaktivitäten für alle nachgewiese- nen Arten zu beobachten. Ausgehend von den Transferhabitaten (Mühlbach, Gehölz entlang Padua Al- lee) werden die seitlich angrenzenden Jagdhabitate erschlossen. Die südlich an den Mühlbach angren- zenden Flächen an Mischnutzung bieten durch ihre Strukturvielfalt ebenfalls gute Möglichkeiten für die Nahrungssuche, Fortpflanzung und Ruhestätten, insbesondere für siedlungsbewohnende Fledermaus- arten wie die Zwergfledermaus. Ältere Bäume in den Gartenanlagen und Obstbeständen aber insbesondere auch grobborkige, ältere Bäume entlang des Mühlebaches bieten Potential an Fortpflanzungs- oder/und Ruhestätten für alle nach- gewiesenen Fledermausarten. c) Ergebnisse der Kartierung 2020 im Vergleich zu 2012 (Zurmöhle 2021) In 2012 wurde eine zweimalige Erfassung des Fledermausbestandes mittels stationärer Horchboxen durchgeführt. Die Erhebung in 2020 orientiert sich an der anerkannten Prüfmethodik von Albrecht et. al. (2015) hat den Fledermausbestand in 6 Erfassungszeiträumen mittels Transektbegehung und stationä- rer automatisierter Erhebung untersucht. Die vier im Jahr 2012 bereits nachgewiesenen Arten sind auch 2020 recht häufig und für das Gebiet charakteristisch (in Tabelle mit grünem Hintergrund hervorgeho- ben). Daneben wurden in 2020 10-11 weitere Fledermausarten neu nachgewiesen (siehe Tabelle) Von den im Quadranten der topografischen Karte 7912 im Zeitraum von 1990 bis 2006 erfassten 16 Fle- dermausarten konnten 15 Arten im Plangebiet bestätigt werden. Das Plangebiet zeichnet sich demzufolge durch eine hohe Artenvielfalt aus. Diese Vielfalt ist jedoch maßgeblich auf die Vernetzung über die an- grenzende Transferhabitate (Dreisam, Mühlbach) zurück zu führen, die an die umliegenden Waldflächen im Westen und Südwesten außerhalb Freiburgs sowie an die Offenlandflächen am Lehener Bergle (Gär- ten und Obstwiesen) anbinden. D.h. der überwiegende Teil der nachgewiesenen Arten fliegt nur sehr selten bzw. vereinzelt von der Dreisam aus in das Plangebiet ein: Im Rahmen der Habitatbaumerfassung wurden die potenziellen Baumquartiere von Fledermäusen erfasst und beurteilt (Tabelle). Es werden mindestens 29 und maximal 43 Habitat bäume beseitigt, die Quartier- potenzial für Fledermäuse besitzen. In welchem Umfang 14 Bäume entlang des Mühlbach erhalten wer- den können, hängt von der Beurteilung der Verkehrssicherheit dieser Bäume ab. Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung 12 Tabelle 2: Fledermaus-Vorkommen im Untersuchungsgebiet (Untersuchung 2020) Erfassungs- Häufigkeit Art Wissenschaftl. Name Deutscher Name zeiträume Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus 5 S Hypsugo savii Alpenfledermaus 6 S 1 6 S (Myotis brandtii) (Große Bartfledermaus) Myotis daubentonii Wasserfledermaus 6 H/S Myotis emarginatus Wimperfledermaus 1 SS Myotis myotis Großes Mausohr 2 SS Myotis mystacinus1 Kleine Bartfledermaus 6 S Myotis nattereri Fransenfledermaus 1 SS Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler 5 S + Nyctalus noctula Großer Abendsegler 6 H + Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus 6 H + Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus 6 SH + Pipistrellus pygmaeus Mückenfledermaus 6 H Plecotus austriacus Graues Langohr 4 SS Vespertilio murinus Zweifarbfledermaus 4 SS 1 Myotis brandtii und Myotis mystacinus lassen sich anhand von Lautaufnahmen nicht unterscheiden H - häufig SH - sehr häufig S - selten und dann ausschließlich stationär aufgenommen SS - sehr selten und dann ausschließlich stationär aufgenommen Tabelle 3: Quartierpotenzial für Fledermäuse Höhlen Spalten Höhlen/Spalten Summe: Erhalten Entfernt Hoch / mehrere Tiere 3 6 4 13 3 10 Mittel / wenige Tiere 18 8 0 26 10 16 Gering / einzelne Tiere 0 4 0 4 1 3 Summe: 21 18 4 43 14 29 Darüber hinaus wurden 16 Gebäude in Leichtbauweise (Schuppen in unterschiedlicher Größe) und 3 gemauerte Gebäude erfasst die beseitigt werden müssen. Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung 13 3.4. Haselmaus Im Stadtgebiet in der Umgebung des Plangebiets "Im Zinklern" wurden in den letzten Jahren Hasel- mäuse nachgewiesen. Im Plangebiet sind geeignete Strukturen für die Art vorhanden. Da die Hasel- maus nach Anh. IV der FFH-RL streng geschützt ist, müssen mögliche Vorkommen untersucht werden und ggf. eine artenschutzrechtliche Betrachtung erfolgen. Eine Untersuchung auf Vorkommen der Haselmaus im UG erfolgte von August bis November 2019 (Brinkmeier & Hänsler 2019). Um den relativ kurzen Zeitraum der Erfassung zu kompensieren, wurde neben der allgemein üblichen Methode zur Erfassung (Ausbringen von künstlichen Niströhren) auch Fraßspuren an Nüssen gesucht, unter anderem wurden dabei auch zusätzlich Haselnüsse im Gebiet ausgebracht. Die Haselmaus wurde bei der Untersuchung nicht nachgewiesen und man kann davon ausgehen, dass aktuell keine Vorkommen im Plangebiet existieren. Daher wird die Art bei der arten- schutzrechtlichen Konflikt-Analyse nicht mehr weiter berücksichtigt. Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung 14 Konflikt-Beurteilung im Hinblick auf das Artenschutzrecht 4. 1. Avifauna Die Bearbeitung der einzelnen Verbots-Tatbestände des §44 (1) BNatSchG erfolgt bei der Avifauna zur besseren Übersichtlichkeit tabellarisch (siehe folgende Seite). Das Konfliktpotential in Bezug auf die ein- zelnen Verbots-Tatbestände wird im Folgenden textlich erläutert. Die konkrete textlichen Festsetzungen zur Vermeidung bzw. Freistellung von den Verbotstatbeständen für die Avifauna (A) im Rahmen von Vermeidung/Verminderung (v) oder über einen Ausgleich/CEF (a) werden hier bereits erwähnt. In Kapitel 5 und 6 sind diese und weitere, für andere Artengruppen gel- tende Maßnahmen und deren Umsetzung bzw. Sicherung durch die verschiedenen textlichen Festset- zungen insgesamt aufgeführt. a) §44(1), Nr. 1: Verletzung oder Tötung von Individuen Bei allen Vogelarten, die im Eingriffs-Bereich brüten, besteht bei der Baufeld-Räumung die Gefahr, dass Eier oder Jungvögel getötet oder verletzt werden und damit der Verbots-Tatbestand §44(1), Nr. 1 eintritt. Der Verbots-Tatbestand kann für alle Brutvögel vermieden werden durch eine geeignete Bauzeiten-Re- gelung (Vermeidungsmaßnahma Av1 - siehe Tab 6). b) § 44(1), Nr. 2: erhebliche Störung von europäischen Vogelarten Das Plangebiet liegt am Siedlungsrand und die im Gebiet und dessen Umgebung brütenden Vogelarten sind menschliche Aktivitäten und Fahrzeugverkehr gewöhnt. Lediglich während der Bauphase sind opti- sche und akustische Störungen zu erwarten, die die Toleranzgrenze der hier brütenden Arten über- schreiten könne. Somit wird es während der Bauphase wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verla- gerung oder Aufgabe von randlich an die Baustelle grenzenden Revieren kommen. Da die hier lebenden Vogelarten allesamt regional und landesweit häufig und nicht gefährdet sind, ist durch diese temporäre Beeinträchtigung keine negative Auswirkung auf den Erhaltungszustand der lokalen Population zu er- warten. Es werden jedoch Minimierungsmaßnahmen empfohlen: Schonung der zu erhaltenden Grünflä- chen und Gehölzbestände durch einen Bauzaun (Schutz vor Immission, Befahren, Sichtschutz). Der Verbotstatbestand kann vermieden werden mit der konkreten Minimierungs-Maßnahme Av2, siehe Ta- belle 6. c) §44(1), Nr. 3: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten Bei der Realisierung der geplanten Bebauung sind die Fortpflanzungsstätten von allen Brutvögeln des Plangebiets betroffen, viele davon gehen ganz oder teilweise verloren. Lediglich im Bereich des Mühl- bachs können in den dort erhalten bleibenden Gehölzbestände Lebensstätten oder Teile von Lebens- stätten bestehen bleiben. Der Verbots-Tatbestand tritt somit ein. Eine Freistellung nach §44 Abs.5 BNatSchG ist möglich, wenn die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang zu den betroffenen Fortpflanzungsstätten durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erhalten bleibt. Diese Maßnahmen müssen vor Baubeginn weitgehend funktionsfähig sein. Ein "Time- Lag" von mehreren Jahren lässt sich bei der Entwicklung von Baumgehölzen nicht vermeiden. Dieser Time-Lag kann durch das Aufhängen von Nistkästen und die Ausweisung von Habitatbäumen weitge- hend kompensiert werden. Da von der Planung ausschließlich weit verbreitete, häufige und ungefähr- dete Vogelarten betroffen sind, ist ein Time-Lag für einige Vogelarten, die man mit Nistkästen und Habi- tatbäumen nicht fördern kann, artenschutzfachlich vertretbar. Betroffen von diesem Time-Lag sind Teile der Lebensstätten von Amsel, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Singdrossel und Zilpzalp (vgl. Tab 4b) . Erläuterungen zum Flächenbedarf für den Ausgleich Avifauna finden sich auf im Kap. 4.1.1, Seite 16. Mit Hilfe der CEF-Maßnahmen Aa3 (Nistkästen), Aa4 (Erhaltung Habitate und Ersatzhabitate) sowie Aa5 (Habitatbäume) kann die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden und eine Freistellung vom Verbots-Tatbestand erteilt werden. Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung 15 Tab. 4a: Avifauna - Artenschutzrechtliche Verbots-Tatbestände Spalte 1: Anzahl Brutreviere im Plangebiet (N = wichtiges Nahrungshabitat ) Spalte 2-4, BNatSchG: §44(1), Nr. 1: Verletzung, Tötung oder Beschädigung von Individuen § 44(1), Nr. 2: erhebliche Störung von europäischen Vogelarten §44(1), Nr. 3: Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigen oder zerstören Symbole: ○ Verbots-Tatbestand tritt nicht ein, da Fortpflanzungsstätten vom Eingriff nicht betroffen sind ◊ Verbots-Tatbestand tritt nicht ein, da die während der Bauphase auftretenden Störungen sich voraus- sichtlich nicht erheblich auf den Erhaltungszustand der lokalen Population auswirken. ● Verbots-Tatbestand tritt nicht ein bei entsprechender Bauzeitenregelung; ■ Verbots-Tatbestand tritt nicht ein bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen innerhalb PG ► Verbots-Tatbestand tritt nicht ein, wenn externe Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden Sp. 5 Maßnahmenvorschläge: siehe Tabelle 5 in Kap. 5 Sp. 6: Flächenbedarf -für den Funktionserhalt für die im PG nachgewiesenen Brutreviere bzw. Nahrungsgäste. Be- Tö- Stö- Lebens- Maßnahmen Flächen- Zahl Nist- troffen tung rung stätten bedarf kästen Artname 1 2 3 4 5 6 7 Amsel (Turdus merula) 20 ● ◊ ■,► A,C,D,F,G 4 ha Bachstelze (Motacilla alba) N ○ ◊ ■ D 1 ha Blaumeise (Parus caeruleus) 5 ● ◊ ■,► A, B,C,E,F,G 3 ha 10 Buchfink (Fringilla coelebs) 3 ● ◊ ■,► A,C,E 1,2 ha Buntspecht (Dendrocopos major) 2 ● ◊ ■,► A, C, E, F,G 4 ha Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla) 4 ● ◊ ■,► A, B, C, E,F,G 4 ha 8 Gartengrasmücke (Sylvia borin) 2 ● ◊ ■ A, C2 0,5 ha Girlitz (Serinus serinus) 3 ● ◊ ■,► A, C2,D,G 3 ha Grünfink (Carduelis chloris) 2 ● ◊ ■ A,C,D 1 ha Haussperling (Passer domesticus) 20 ● ◊ ■ A,B,D,G 3 ha1 30 Kohlmeise (Parus major) 10 ● ◊ ■,► A, B,C,E,F,G 5 ha 20 Mäusebussard (Buteo buteo) N ○ ◊ ■,► D,G, 3 ha Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) 26 ● ◊ ■,► A, C, C2, F,G 4 ha Nachtigall (Luscinia megarhynchos) 1 ● ◊ ■ A,C,C2 0,4 ha Rabenkrähe (Corvus corone) 4 ● ◊ ■ A,C,D, G 4 ha Ringeltaube (Columba palumbus) 8 ● ◊ ■ A,C,D, E, F,G 5 ha Rotkehlchen (Erithacus rubecula) 11 ● ◊ ■ A, B,C,D,F,G 3 ha 15 Schwanzmeise (Aegithalos caudatus) 1 ● ◊ ► A, C,C2,E 1 ha Singdrossel (Turdus philomelos) 5 ● ◊ ■,► A,C,E,F,G 4 ha Star (Sturnus vulgaris) 22 ● ◊ ■ A,B,C,D,G 2 ha 4 Stieglitz (Carduelis carduelis) 1 ● ◊ ► A,C,D 1 ha Sumpfmeise (Parus palustris) 1 ● ◊ ► A, B, F 3 ha 4 Türkentaube (Streptopelia decaocto) N ○ ◊ ■ D 2 ha Wintergoldhähnchen (Regulus regulus) 1 ● ◊ ■ A,C,E 0,1 ha Zaunkönig (Troglodytes troglodytes) 6 ● ◊ ■,► A,B, C,F,G 3 ha 12 Zilpzalp (Phylloscopus collybita) 9 ● ◊ ■,► A,C,E,F,G 3 ha 1 Berücksichtigt sind dabei die Nahrungshabitate von circa 15 weiteren Paaren 2 Zusätzlich bis zu 30 Individuen als Nahrungsgast Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung 16 In Bezug auf den Ausgleichsbedarf für die Avifauna lassen sich drei Gruppen unterscheiden: a) Brutvogelarten, bei denen Funktionserhalt innerhalb des Plangebiets ausreicht Buchfink, Gartengrasmücke, Grünfink, Nachtigall, Schwanzmeise, Wintergoldhähnchen, Star, Stieglitz Diese Vogelarten haben nur wenige Brutreviere im PG und können voraussichtlich in den zu erhalten- den Gehölzbeständen am Mühlbach sowie auf den internen Ausgleichsflächen weiterhin brüten. Nach Fertigstellung der geplanten Bebauung sind außerdem die vorgesehenen Grünflächen und Baumpflan- zungen für diese Arten nutzbar. b) Brutvogelarten, bei denen Funktionserhalt innerhalb und außerhalb des PG nötig ist. Amsel, Blaumeise, Buntspecht, Gartenbaumläufer, Girlitz, Haussperling, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Zaunkönig, Zilpzalp Diese Vogelarten haben im PG zahlreiche Reviere oder einen hohen Raumbedarf für ihre Brutreviere. Die im Plangebiet erhalten bleibenden Gehölzbestände sowie die internen Ausgleichsflächen können von diesen Arten genutzt werden. Es sind jedoch zusätzliche externe Ausgleichsflächen erforderlich, um den Funktionserhalt für alle Reviere vollumfänglich zu gewährleisten. Diese externen Ausgleichsflächen sollten im Umkreis von 3 km um das Plangebiet liegen, um den räumlichen Zusammenhang zu wahren. c) Brutvogelarten, bei denen Funktionserhalt nur außerhalb PG möglich ist. Sumpfmeise Die in Wäldern, Feldgehölzen und Parks mit altem Baumbestand lebende Sumpfmeise beansprucht große Reviere und kann daher in den innerhalb des Plangebiets vorbleibenden Baumbeständen voraus- sichtlich nicht mehr leben. Daher wird für die Sumpfmeise der Funktionserhalt komplett in externen Aus- gleichsflächen angesetzt. d) Nahrungsgäste Bachstelze, Mäusebussard, Türkentaube Diese drei Vogelarten brüten nicht direkt im Plangebiet brüten, aber in dessen unmittelbarer Umgebung und nutzen das PG als regelmäßiges Nahrungshabitat. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich hier um essentielle Nahrungsflächen handelt, wird auch für diese Arten vorsorglich ein Ausgleichs- bedarf angesetzt. Die übrigen in Tab. 1 genannten Nahrungsgästen wurden nur unregelmäßig beobach- tet so dass man davon ausgehen kann, dass das Plangebiet kein essentielles Nahrungsgebiet ist. 4.1.1. Flächenbedarf für Funktionserhalt Avifauna Der Flächenbedarf für den Funktionserhalt Avifauna wird zunächst artspezifisch ermittelt und ist in der Tabelle 4 aufgeführt. Grundlage der Ermittlung des Flächenbedarfs sind bei den Brutvögeln zunächst die geschätzte Anzahl der vorhandenen Reviere (basierend auf der Kartierung 2020). Für die Ermittlung des Flächenbedarfs werden dann zum einen die in der Literatur genannten durchschnittlichen Revier- größen berücksichtigt, zum anderen die im Jahr 2020 ermittelte Siedlungsdichte im Plangebiet. Bei Nah- rungsgästen wird die Größe der verloren gehenden Nahrungsfläche in Relation zu ihrer Qualität als Richtwert angenommen. Der gesamte Flächenbedarf für den Funktionserhalt Avifauna beträgt ca. 6,5 ha, einschließlich der Er- haltung von Gehölzbeständen am Mühlbach. Dabei ist die Gruppe der gehölzbewohnenden Arten zu unterscheiden von den Arten, die zumindest für die Nahrungssuche Offenland benötigen wie z.B. Star, Girlitz und Haussperling. Daher ist die insgesamt benötigte Fläche größer als der größte Flächenbedarf für eine einzelne Art, der maximal 4-5 Hektar beträgt (vgl. Tab 4a). Die Flächen für den Funktionserhalt werden teilweise innerhalb und teilweise außerhalb Plangebiet bereitgestellt, diese Gliederung ist der folgenden Tabelle 4b zu entnehmen. Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung 17 Tabelle 4b: Artspezifische Ermittlung des Flächenbedarfs für Funktionserhalt Avifauna N- wichtiges Nahrungshabitat für außerhalb Gehölz-Pflanzung, pflanzung, Anlage (Kartierung 2020) Erhaltung, Baum- brütende Arten bzw. Individuen Aufwertung Wald und Habitatbaum CEF-Flächen mit CEF-Flächen mit Externe Fläche Zahl Nistkästen Anzahl Reviere Extern Fläche Im Plangebiet Im Plangebiet Flächenbedarf 30% Gehölz 30% Gehölz Kleingärten (in Hektar) ha = Fläche Hektar K = Anzahl Nistkästen H = Anzahl Habitatbaum Komplexbewohner Offenland: Brutplatz in Gehölzen (oder an Gebäuden), Nahrungsraum im Offenland Bachstelze (Motacilla alba) N 1 ha 1 ha Girlitz (Serinus serinus) 3 3 ha 2 ha 1 ha Grünfink (Carduelis chloris) 2 2 ha 1 ha 1 Haussperling (Passer domesticus) 20,N 3 ha 30 2,5 ha, 24 K 0,5 ha, 6 K 2 Mäusebussard (Buteo buteo) N 3 ha 1,5 ha 1,5 ha Rabenkrähe (Corvus corone) 4 4 ha 2 ha 1 ha 1 ha Star (Sturnus vulgaris) 2, N 2 ha 4 1 ha, 4 K 1 ha, 2 K Stieglitz (Carduelis carduelis) 1 1 ha 1 ha Türkentaube (Streptopelia decaocto) N 2 ha 2 ha Komplexbewohner flexibel: Brutplatz in Gehölzen, Nahrungsraum in Gehölzen und/oder im Offenland Amsel (Turdus merula) 20 4 ha 1,5 ha 1,6 ha 0,5 ha 0,4 ha Blaumeise (Parus caeruleus) 5 3 ha 10 0,5 ha 1,6 ha, 5 K 0,9 ha, 5K Kohlmeise (Parus major) 10 5 ha 20 1,5 ha, 10 K 1,6 ha 1 ha 0,9 ha, 10 K Ringeltaube (Columba palumbus) 8 5 ha 1,5 ha 1,6 ha 1 ha 0,9 ha Gehölzbewohner mit Brut- und Nahrungsraum in Gehölzen, Kunstquartiere oder Habitatbäume nutzbar Buntspecht (Dendrocopos major) 3 2 4 ha 0,5 ha 1,6 ha, 4H 0,5 ha 0,9 ha, 10 H Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla)4 4 4 ha 8 1,6 ha, 3K 0,9 ha, 5 K, 5 H Rotkehlchen (Erithacus rubecula) 11 3 ha 15 1,6 ha, 7 K 0,5 ha 0,9 ha, 8 K 5 Sumpfmeise (Parus palustris) 1 3 ha 4 0,9 ha 4 K, 5 H Zaunkönig (Troglodytes troglodytes) 6 3 ha 12 1,6 ha, 6 K 0,5 ha 0,9 ha, 6 K Gehölzbewohner mit Brut- und Nahrungsraum in Gehölzen, Kunstquartiere und Habitatbäume nicht nutzbar Buchfink (Fringilla coelebs) 3 1,2 ha 1,2 ha Gartengrasmücke (Sylvia borin) 2 0,5 ha 0,5 ha Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) 26 4 ha 0,5 ha 1,6 ha 1 ha 0,9 ha Nachtigall (Luscinia megarhynchos) 1 0,4 ha 0,4 ha Schwanzmeise (Aegithalos caudatus) 1 1 ha 1 ha Singdrossel (Turdus philomelos) 5 4 ha 0,75 ha 1,6 0,75 ha 0,9 ha Wintergoldhähnchen (Regulus ignicapillus) 1 0,1 ha 0,1 ha Zilpzalp (Phylloscopus collybita) 9 3 ha 1,6 ha 0,5 ha 0,9 ha Summen Flächenbedarf 6,5 ha 2 ha 1,6 ha 2 ha 6 0,9 ha 1 Haussperling nutzt auch Grünflächen außerhalb der CEF-Flächen (0,5 ha auf Flächen außerhalb CEF-Flächen angerechnet) 2 Mäusebussard jagt überwiegend in offenen Gelände, daher werden Gehölz-Anteile der CEF-Flächen nicht angerechnet 3 Das Flächendefizit von 0,5 ha und der Timelag können kompensiert werden durch Habitatbäume 4 Das Flächendefizit von 2 ha und der Timelag können kompensiert werden durch Nistkästen und Habitatbäume 5 Flächendefizit von 2 ha in Bezug auf das große Revier Sumpfmeise (3ha) kompensiert durch Nistkästen und Habitatbäume 6 Da auf den externen Flächen maximal 30% Gehölzanteil vorhanden ist, ist der Flächenbedarf größer als die größte Fläche, die für eine einzelne Art genannt ist. Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
Bebauungsplan „Zinklern“ - Gutachterlicher Fachbeitrag zur artenschutzrechtlichen Prüfung 18 Erläuterungen zur Kategorisierung der Ausgleichsflächen in Tabelle 4b Die Flächenangaben entsprechen der aktuellen Ausgleichsplanung und sind als ungefähre Angaben zu verstehen. Abweichungen von weniger als 0,1 ha spielen artenschutzfachlich keine Rolle. In der Summe ergibt sich ein Bedarf von 6,5 Hektar, inklusive Erhaltung von Gehölzbeständen am Mühlbach in einer Größe von 1,33 ha. CEF-Flächen im Plangebiet (2 Hektar) CEF-Maßnahmen auf einer Fläche von 2 Hektar Größe sind geplant und teilweise schon umgesetzt. Um den Ausgleichsbedarf für gehölzbrütende Arten ausreichend abzudecken, werden 30% dieser Flächen mit Gehölzen bestanden sein. Erhaltung Baumpflanzung, Kleingärten im Plangebiet (1,6 Hektar): Für den Funktionserhalt für ge- hölzbewohnende Vogelarten wird die Erhaltung der Gehölzbstände am Mühlbach (1,3 ha) angerechnet. Außerdem können als private Kleingärten geplante Flächen (teilweise mit Gehölzen) sowie die geplan- ten Baumpflanzungen (280 Stück) angerechnet werden. Beides zusammen wird mit einem Flächenäqui- valent von 0,3 ha als Funktionserhalt angerechnet. CEF-Flächen außerhalb Plangebiet (2 Hektar am Lehener Berg): CEF-Maßnahmen auf einer Fläche von 2 Hektar Größe sind geplant und teilweise schon umgesetzt. Um den Ausgleichsbedarf für gehölz- brütende Arten ausreichend abzudecken, werden 30% dieser Flächen mit Gehölzen bestanden sein. Gehölzbestände außerhalb Plangebiet (0,96 Hektar - Lehener Berg und Lehenmättle): Geplant ist eine Neuanlage von Gehölzen. Außerdem sind 20 Habitatbäume auszuweisen. Es verbleibt zum errech- neten Bedarf Avifauna ein Defizit von 0,041 Hektar. Dieses nicht erhebliche Defizit kann vernachlässigt werden. 4.1.2 Hinweise zu Gestaltung der Maßnahmen für die Avifauna Da im separaten Avifauna-Gutachten von Seifert (2020) keine Hinweise zu den erforderlichen Maßnah- men gegeben werden, erfolgen an dieser Stelle ergänzende Hinweise. Für Fledermäuse und Reptilien sind diese Hinwiese im separaten Gutachten von Zurmöhle (2021) ausführlich enthalten. > Baufeldfreimachung im Winterhalbjahr: Oktober bis Februar > Vogelnistkästen sollen nicht entlang von stark befahrenen Straßen aufgehängt werden sondern in po- tentiell geeigneten Habitaten mit unzureichendem Höhlenangebot. > Erhaltung von Gehölzen und Baumpflanzungen: Naturnahe Bestände einschließlich kleinen Feldgehöl- zen und dichten Heckenstrukturen und einzelnen dichten Nadelbäumen > Entwicklung von dichten Heckenstrukturen: Begründung durch Verpflanzung aus dem Eingriffsgebiet und/oder durch Benjeshecke, um zeitnahe Funktionsfähigkeit zu erreichen > Ausweisung von starkschäftigen Habitatbäumen im öffentlichen Wald oder in baumreichen Feldgehöl- zen, nicht an stark befahrenen Straßen oder im Offenland. > CEF-Flächen Ausgleichshabitaten am Lehener Berg und im Plangebiet. Diese Habitate haben eine Mehrfach-Funktion für Zauneidechse, Vögel und Fledermäuse. Für die Vögel wichtige Komponenten sind ein kontinuierliches Angebot von zur Brutzeit kurzrasigen Flächen sowie samentragenden Kräu- tern (Staudenfluren), bei jeder Mahd sollen Restflächen belassen werden. Dichten Hecken oder Ge- büsche und einige Bäume sind in Kombination mit diesem nahrungsreichen Offenland erforderlich. Außerdem werden für einige gehölzbrütende Arten kleine Feldgehölze benötigt. Dipl.-Biol. Carola Seifert - Ettenheim - April 2021
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