Wohnen in Belgien, Arbeiten in Deutschland - 30 häufig gestellte Fragen zum Thema

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Wohnen in Belgien, Arbeiten in Deutschland - 30 häufig gestellte Fragen zum Thema
30 häufig gestellte Fragen zum Thema

        Wohnen in Belgien, Arbeiten in
               Deutschland

Werken over de grens - EURES maakt het mogelijk
Arbeiten jenseits der Grenze - EURES macht es möglich
Travailler dans le pays voisin - C’est facile, grâce à EURES

                                                               EURES Maas-Rhein
                                                               www.EURES-emr.org
Fragen zur Arbeitssuche und Arbeitsaufnahme
1 Ich möchte in Deutschland arbeiten, kenne mich aber mit den dort
  herrschenden Bestimmungen nicht aus. An wen kann ich mich zur ersten
  Kontaktaufnahme wenden?
Arbeitssuchende können sich an EURES (EURopean Employment Services)
wenden. Bei EURES-EMR (Euregio Maas-Rhein) handelt es sich um ein
Netzwerk von EURES-Beraterinnen und Beratern, die bei den belgischen
Arbeitsämter und der Agentur für Arbeit in Deutschland, bei Gewerkschaften
und Grenzgängerberatungsstellen im Grenzgebiet arbeiten (siehe
Anschriftenliste auf der Rückseite). Die EURES-Beraterinnen und Berater bei
den belgischen Arbeitsämtern können Ihnen den Weg zu Stellensuche und
Bewerbung in Deutschland zeigen. Die wichtigsten Internetseiten, die über
Arbeiten in Deutschland informieren, sind:

      EURES im deutsch-belgischen Grenzgebiet: www.eures-emr.org
      EURES in der Europäischen Union: http://eures.europa.eu
      Bundesagentur für Arbeit: www.europaserviceba.de
      Eine Vielzahl von Stellen finden Sie unter: www.arbeitsagentur.de
      ( Stellenangebote suchen)
      Arbeitsämter in Belgien:
      für die Deutschsprachige Gemeinschaft: www.adg.be
      für Flandern: www.vdab.be
      für die Wallonie: www.leforem.be
      für Brüsssel: www.actiris.be
      Ausführliche Informationen zum Leben und Arbeiten in Deutschland:
      www.auswaertiges-amt.de, www.handbuch-deutschland.de
      Konkrete Antworten auf Mobilitätsfragen: www.europa-mobil.de

In den Grenzregionen finden außerdem Jobbörsen und regelmäßig
Sprechtage für Grenzgänger statt. Die Termine finden Sie u.a. auf www.eures-
emr.org , www.regioaachen.de und www.grenzpendler.nrw.de

2 Darf ich in Deutschland arbeiten?
Wenn Sie die Nationalität eines der "alten EU-Staaten", bzw. die estnische,
lettische, litauische, polnische, slowakische, slowenische, tschechische oder
ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie ohne Arbeitserlaubnis in
Deutschland arbeiten. Auch die Staatsangehörigen von Zypern, Malta und
der Schweiz genießen die volle Freizügigkeit.

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Falls Sie die rumänische oder bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, gelten
Übergangsbestimmungen bis spätestens 31.12.2013. Für Bürgerinnen und
Bürger dieser EU-Mitgliedstaaten ist eine Beschäftigung als Arbeitnehmer(-in)
in Deutschland nur möglich, wenn die zuständige Agentur für Arbeit eine
Arbeitsgenehmigung erteilt.

Besitzen Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
oder der Schweiz, benötigen Sie für den Aufenthalt in Deutschland zum
Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich die Zustimmung
der Agentur für Arbeit, nachdem Sie eine Stelle in Deutschland gefunden
haben. Ausnahmeregelungen gelten für Hochqualifizierte und Spezialisten.
Weitere Informationen: www.europaserviceba.de.

3 Wird mein belgischer Berufsabschluss in Deutschland anerkannt?
In der Europäischen Union gilt allgemein die Regel (Richtlinie 36/2005/EG),
dass Berufsabschlüsse gegenseitig anerkannt werden. Für einige Berufe (vor
allem im Gesundheitswesen) ist die Berufsausübung reglementiert. Die EU hat
für diese Berufe Richtlinien entwickelt, mit deren Hilfe die gegenseitige
Anerkennung von Abschlüssen geregelt wird. Die zuständigen Stellen für die
Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise in
Deutschland finden Sie auf der Datenbank der Zentralstelle für Ausländisches
Bildungswesen in Bonn unter www.kmk.org. Die EURES-Beraterinnen und
Berater des belgischen Arbeitsamtes oder der deutschen Agentur für Arbeit
können Ihnen hierzu weitere Informationen geben (siehe Anschriftenliste). In
den meisten Fällen entscheiden Arbeitgeber jedoch auf der Basis Ihrer
Bewerbungsunterlagen, ob Ihre Ausbildung und Qualifikation ihren
Anforderungen entspricht. Nicht jeder Arbeitgeber, bei dem Sie sich
bewerben, weiß, was sich hinter Ihrer belgischen Berufsausbildung und -
bezeichnung genau verbirgt. Zeugniserklärungen, aber auch die
Anerkennung von Abschlüssen, können unter diesem Gesichtspunkt sinnvoll
sein.

4 Ist es möglich, belgisches Arbeitslosengeld zu beziehen und dann in
 Deutschland Arbeit zu suchen?
Ja, man kann sich als Arbeitsuchender direkt bei einem deutschen Arbeitsamt
innerhalb der Grenzregion (siehe Adressenliste) einschreiben lassen, so dass
man darüber in die Vermittlungsbemühungen mit einbezogen wird. Für eine
Arbeitssuche außerhalb des Tagespendelbereichs bietet sich das Verfahren
U2 (ehemals E 303) an. Hierfür verlagern Sie Ihren Aufenthalt für einen
gewissen Zeitraum nach Deutschland. Nach einer Wartefrist von vier Wochen
müssen Sie vor Ihrer Ausreise nach Deutschland bei der zuständigen
belgischen Behörde (Für Flandern ist der VDAB, für die Wallonie das FOREM,
oder das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft und für die
Region Brüssel die ACTIRIS zuständig) das Formular U2 beantragen und sich

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innerhalb von 7 Tagen nach Einreise bei dem zuständigen Arbeitsamt in
Deutschland arbeitssuchend melden und sich den dortigen Kontrollverfahren
unterwerfen. Falls Sie länger bleiben möchten, dürfen Sie eine Erlaubnis für
maximal drei zusätzliche Monate bei der zuständigen Stelle in Belgien
beantragen. Sollten Sie während Ihres Aufenthalts in Deutschland keine
Arbeit gefunden haben, wird die Zahlung der Arbeitslosenentschädigung in
Belgien fortgesetzt.
Achtung: Sie müssen dann allerdings vor Ablauf von drei bzw. sechs Monaten
nach Belgien zurückgekehrt sein!

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Fragen zum Arbeitsrecht
5 Worauf muss ich beim Arbeitsvertrag achten?
Der Arbeitsvertrag enthält Angaben zum Beginn des Vertragsverhältnisses,
zum geltenden Tarifvertrag sowie zu Betriebsvereinbarungen. Zwar gilt bei
Aufnahme einer unbefristeten Beschäftigung in Deutschland zunächst auch
ein mündlicher Vertrag, doch müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen
spätestens     einen     Monat      nach    dem    vereinbarten   Beginn    des
Arbeitsverhältnisses schriftlich niedergelegt und von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Dasselbe gilt auch für Änderungen
wesentlicher Vertragsbedingungen. Anders als in Belgien sind deutsche
Tarifverträge nicht automatisch "allgemeinverbindlich". Sie gelten nur für
"tarifgebundene" Partner, die einem Verband angeschlossen sind.
(Ausnahmen dazu: siehe Frage 6.)
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur
Gesamtdauer von zwei Jahren ist zudem die dreimalige Verlängerung eines
kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (Kettenarbeitsvertrag bzw.
-befristung). Ein befristeter Arbeitsvertrag muss also nicht von vornherein auf
zwei Jahre angelegt sein. Eine solche Befristung ohne sachlichen Grund ist
jedoch nicht zulässig, wenn zu demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein
unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. In jedem Fall ist
die Befristung aber schriftlich festzuhalten.

6 Bietet man mir ein orts- bzw. landesübliches Gehalt?
Tarifverträge bieten hier eine erste Orientierung. Arbeiterlöhne und
Angestelltengehälter sind üblicherweise in Tarifverträgen geregelt.
Tarifverträge legen nicht nur die Entgelte, sondern auch die Tätigkeitsinhalte
der einzelnen Lohn- oder Gehaltsgruppen fest. Damit sind Sie in der Lage, die
Höhe Ihres Verdienstes zu überprüfen. Zudem finden Sie Angaben zu
Arbeitszeit, Urlaub, Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. In
einigen Bereichen (z.B. Bauwirtschaft, Bewachungsgewerbe, Friseurhandwerk
und Gebäudereinigung) gelten Tarifverträge auch für nichtorganisierte
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In diesen recht niedrig entlohnten Bereichen
soll auf diese Weise ein Mindesteinkommen gesichert werden. Anders aber als
in Belgien gibt es in Deutschland ansonsten keinen gesetzlichen Mindestlohn.
Weitere Informationen: www.lohnspiegel.de. (Vgl. auch Frage 18.)

7 Welchen Urlaubsanspruch habe ich in Deutschland?
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. In
Tarifverträgen ist für die Mehrzahl der Erwerbstätigen eine Urlaubsdauer von
30 Arbeitstagen (= sechs Wochen) vereinbart. Da, wo tarifliche
Vereinbarungen nicht bestehen, gilt der gesetzliche Mindestanspruch von

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mindestens 24 Werktagen pro Jahr, wozu auch Samstage zählen. Anders als in
Belgien haben Sie den ersten Urlaubsanspruch nicht erst nach einem Jahr.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des
Arbeitsverhältnisses erworben.

8 Welche Rechte haben arbeitende Mütter und Väter in Deutschland?
Die Rechte erwerbstätiger werdender und stillender Mütter sind in
Deutschland im Mutterschutzgesetz festgehalten. Das Gesetz gewährt Schutz
am Arbeitsplatz vor Überbelastung und Kündigung. Mindestens sechs Wochen
vor (außer die werdende Mutter erklärt sich ausdrücklich und widerruflich zur
Arbeitsleistung bereit) und acht Wochen nach einer Entbindung dürfen Mütter
nicht beschäftigt werden. Während der Schutzfrist erhalten sie
Mutterschaftsgeld.
Auch Väter haben am Tag der Niederkunft ihrer Frau Anspruch auf einen Tag
bezahlten Urlaub.
Zur Erziehung ihres Kindes können Eltern in Deutschland bis zu drei Jahren
Elternzeit nehmen. Während dieses unbezahlten „Erziehungsurlaubs“ bleibt
die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei
bestehen. Der Arbeitgeber kann in dieser Zeit keine Kündigung aussprechen. -
Sind unter zwölfjährige Kinder krank, bzw. eine Betreuung aus ärztlicher Sicht
erforderlich, haben Versicherte Anspruch auf Freistellung zur Betreuung und
Pflege ihrer familienversicherten Kinder (Verheiratete: 10 Tage pro Kind/Jahr,
Alleinerziehende: 20 Tage pro Kind/Jahr). In dieser Zeit erhalten sie keine
Lohnfortzahlung, sondern Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse.
Mütter und Väter haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn
sie Kinder unter 18 Jahren haben. Die Regelung der Teilzeitarbeit ist im
Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu treffen. Sie darf nur aus
nachvollziehbaren betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
Für weitere Informationen zum Thema „Familienleistungen“ (z.B. Kindergeld,
Elterngeld) beachten Sie bitte Frage 29.

9 Wie lange arbeite ich in Deutschland "zur Probe"?
In aller Regel vereinbart der Arbeitgeber mit Ihnen eine Probezeit, die
üblicherweise sechs Monate beträgt. Während dieser Zeit kann sie Ihnen mit
einer Frist von 14 Tagen kündigen. Eine Begründung muss nicht angeben
werden.      Nach    erfolgreicher  Probezeit    ist eine  Auflösung  des
Arbeitsverhältnisses erschwert. Weitere Informationen zum Thema deutsches
Arbeitsrecht auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
www.bmas.bund.de.
(Vgl. außerdem: AnsprechpartnerInnen der deutschen und belgischen
Gewerkschaften in der Adressenliste)

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Soziale Sicherheit und Steuern
10 Was sind Grenzgänger? Was sind entsandte Arbeitnehmer?
Grenzgänger sind Arbeitnehmer oder Selbständige, die eine Berufstätigkeit im
Gebiet eines Mitgliedstaates ausüben und im Gebiet des anderen
Mitgliedstaates wohnen, in das sie täglich oder mindestens einmal
wöchentlich zurückkehren. Wenn Sie in Belgien wohnen und in Deutschland
arbeiten und mindestens einmal in der Woche nach Belgien einpendeln,
gehören Sie zu den Grenzgängern.
Entsandte Arbeitnehmer sind für einen in einem Mitgliedstaat ansässigen
Arbeitgeber tätig und werden von diesem für eine befristete Zeit (bis zu 24
Monaten) in einen anderen Mitgliedstaat entsandt. Üben Sie also für eine
begrenzte Zeit für Ihren belgischen Arbeitgeber auf dessen Rechnung in
Deutschland eine Tätigkeit aus, finden die Rechtsvorschriften für entsandte
Arbeitnehmer auf Sie Anwendung, d.h. es sind weiterhin belgische
Rechtsvorschriften auf Sie anwendbar (Vgl. Frage 12).

11 Wo bin ich sozialversichert, wenn ich als Grenzgänger in Deutschland
  arbeite?
Grenzgänger, die zur Arbeit von Belgien nach Deutschland einpendeln,
unterliegen - nach der europäischen Koordinierungsverordnung 883/04 - den
Rechtsvorschriften der deutschen Sozialversicherung (Tätigkeitslandprinzip –
Achtung: Ausnahmefall Entsendung!). Arbeiten Sie gleichzeitig noch in
Belgien, unterliegen Sie unter Umständen wiederum den Rechtsvorschriften
Ihres Wohnlandes. Wenn Sie neben ihrem Beschäftigungsverhältnis in
Deutschland, bzw. Rente/Pension eine Arbeitsaufnahme in Belgien
beabsichtigen, sollten Sie vorab Kontakt mit einer der auf der Rückseite
genannten Beratungsstellen aufnehmen.

12     Wo bin ich als nach Deutschland              entsandter   Arbeitnehmer
     sozialversichert? Wo zahle ich Steuern?
Sie bleiben in Belgien sozialversichert, wenn das Landesamt für Soziale
Sicherheit (LSS) eine Entsendungserklärung (Formular A1) für Sie ausgestellt
hat. Diese Erklärung ist maximal zwölf Monate gültig und kann innerhalb der
ersten Frist auf weitere zwölf Monate verlängert werden. Weitere Infos unter
www.onssrszlss.fgov.be - Steuern zahlen Sie vom ersten Tag an in Deutschland,
wenn Ihr Arbeitgeber dort über eine feste Betriebsstätte verfügt (z. B. ein Büro
oder eine Baustelle oder Montage, die mehr als 12 Monate dauert), wenn Sie
mehr als 183 Tage (pro Kalenderjahr) in Deutschland arbeiten oder (in der
Regel) auch dann, wenn Sie von einem Zeitarbeitsunternehmen entsandt
worden sind.

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13 In welchem Land zahle ich als Grenzpendler Steuern?
Wo     Sie    Ihr  Einkommen      als   Grenzpendler     versteuern,  ist im
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und Deutschland
festgelegt, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Ihr Einkommen, das Sie in
Deutschland erzielen, unterliegt der Steuerpflicht in Deutschland. Dazu
gehören      Löhne     und   Gehälter     aus    Ihrer  Arbeitnehmertätigkeit.
Lohnersatzleistungen     (u.   a.     Mutterschafts-,  Eltern-,  Krankengeld,
Erwerbsminderungsrenten) werden in Deutschland bei beantragter
unbeschränkter Steuerpflicht nur unter Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
Der deutsche Arbeitgeber behält die Einkommensteuer bei jeder Lohnzahlung
ein und führt die Steuern direkt an das deutsche Finanzamt ab. Zuständig ist
das sogenannte Betriebsstättenfinanzamt. Dort beantragen Sie auch eine
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug. Die Höhe der Steuer wird nach dem
Steuertarif ermittelt. Da Sie nicht in Deutschland ansässig sind, sind Sie
grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig und haben Steuerklasse I.
Wenn Sie bestimmte Bedingungen erfüllen, können Sie einen Antrag auf
unbeschränkte Einkommensteuerpflicht stellen. Dazu muss die Summe ihrer
Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen
Einkommensteuer unterliegen. Entsprechendes gilt, wenn ihre Einkünfte, die
nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als € 8.004,00
im Kalenderjahr betragen (bei Verheirateten, die eine gemeinsame
Veranlagung beantragen nicht mehr als € 15.668 im Kalenderjahr).
Für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige kann je nach ihren
Familienverhältnissen eine günstigere Lohnsteuerklasse gelten. Darüber hinaus
können sie in diesem Fall unter Umständen zwischen verschiedenen
Veranlagungsarten wählen, die sich positiv auf ihre Steuerlast auswirken
können. Wird im Kalenderjahr Lohn aus mehreren Ländern bezogen, werden
in Deutschland Ihre ausländischen Brutto-Einkünfte bei der Bemessung des
Steuersatzes für Ihr übriges Einkommen in den Progressionsvorbehalt
einbezogen.
Anders als in anderen Ländern gibt es in Deutschland eine Kirchensteuer, von
der Sie befreit sind, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Den in
Deutschland üblichen Solidaritätszuschlag müssen Sie jedoch zahlen. Wenn
Sie kein weiteres Einkommen in Belgien haben, müssen Sie außer
Gemeindesteuern (siehe Frage 14) keine weiteren Steuern im Wohnland
zahlen.
Arbeiten Sie im internationalen Fernverkehr für ein deutsches Unternehmen,
gelten hinsichtlich des Besteuerungsrechts abweichende Regelungen. Sie
werden dann allein für die Tage, die Sie in Deutschland tätig waren, in
Deutschland steuerpflichtig. Für die Tage, die Sie in z.B. Frankreich, Österreich,
Belgien usw. fahren, wird Ihr Einkommen in Belgien versteuert, falls Sie nicht an
mehr als 183 Tagen in einem der Länder tätig waren. Am Ende eines Jahres
müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Steuerzahler in Deutschland
eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Weitere Informationen
erhalten Sie beim Team GWO (siehe Adressenliste). Schriftliche Informationen

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und Vordrucke zur Lohnsteuer(ermäßigung) für Grenzpendler können Sie unter
www.fm.nrw.de downloaden.

14 Zahle ich als Grenzgänger Gemeindesteuer in Belgien?
Ja. Auch Grenzgänger sind verpflichtet, in Belgien die Gemeindesteuer ihrer
Wohnsitzgemeinde zu zahlen. Als Ausgleich gewährt Ihnen die deutsche
Steuerbehörde einen Steuernachlass von 8%, der in der Regel monatlich
gewährt wird. Die Höhe der Gemeindesteuer wird auf Basis belgischer
Steuersätze festgestellt. Es wird eine „fiktive Steuerschuld“ in Belgien
berechnet, auf deren Grundlage der von Gemeinde zu Gemeinde
variierende Steuersatz von 6,5 bis 9 % ermittelt wird.

15 Kann ich die Jahreszinsen und Kapitaltilgungen für mein Haus in Belgien
   steuermindernd einsetzen?
Kosten für Ihr selbst genutztes eigenes Haus oder Ihre eigene Wohnung
können in der Steuerveranlagung in Deutschland nicht steuermindernd
abgezogen werden. Eine Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz (für
Neufälle ab dem 1. Januar 2006 wird diese nicht mehr gewährt) ist nur für in
Deutschland gelegene Objekte möglich. Wenn Sie lediglich Einkünfte in
Deutschland erzielen, können Sie diese Zins- und Kapitalrückzahlungen also in
Deutschland nicht in Abzug bringen. Sie spielen jedoch eine (geringfügige)
Rolle bei der Berechnung der "fiktiven" Steuer, die als Basis der
Gemeindesteuer in Belgien herangezogen wird.

16 In welche Zweige der Sozialen Sicherheit muss ich in Deutschland zahlen?
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Deutschland unterliegen Sie den
deutschen        Rechtsvorschriften    der     Sozialen    Sicherheit.    Das
Sozialversicherungssystem      in    Deutschland     umfasst    neben     der
Rentenversicherung (Erwerbsminderungs-, Alters- und Hinterbliebenenrente)
die Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber
teilt sich mit Ihnen die Versicherungsbeiträge fast zu gleichen Teilen (siehe
Tabelle). Daneben zahlt der Arbeitgeber noch in eine Unfallversicherung ein.
Als Pflichtversicherung gleicht diese Gesundheitsschäden aus, die Versicherte
im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit erleiden. Alle
Arbeitnehmer, deren Bruttogehalt unter € 49.950,00 pro Jahr oder € 4.162,50
pro Monat (Stand 2011) liegt, sind verpflichtet, eine gesetzliche
Krankenversicherung abzuschließen.
Überschreitet Ihr Gehalt diese Beitragsbemessungsgrenze in drei jeweils
aufeinander folgenden Kalenderjahren, können Sie zwischen gesetzlicher und
privater Krankenversicherung wählen. Die Beiträge zu den gesetzlichen
Versicherungszweigen in Höhe der unten angegebenen Prozentsätze werden
direkt vom Gehalt abgezogen und von Ihrer Krankenkasse an die jeweiligen
Versicherungen weitergeleitet.

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Die Beitragssätze auf einen Blick:

  Versicherungszweig         Arbeitnehmeranteil %         Arbeitgeberanteil %

Krankenversicherung (1)
                                     7,3 plus 0,9                  7,3
Arbeitslosenversicherung
                                         1,5                       1,5
Rentenversicherung
                                        9,95                       9,95
Pflegeversicherung                      0,975                     0,975
     für Kinderlose (2)                 1.225                     0,975
(1) Arbeitnehmer zahlen einen Zusatzbeitrag für gestiegene Ausgaben im
Gesundheitssystem von 0,9 %.
(2) Kinderlose zahlen einen Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,25 %. Der
Arbeitgeberanteil beträgt weiterhin 0,975 %.

Achtung: Verdienen Sie im Rahmen eine Minijobs bis zu € 400,00/Monat ist das
Einkommen von der Sozialversicherungspflicht in Deutschland freigestellt. Sie
müssen keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, genießen aber auch nicht
die volle soziale Sicherheit: Sie haben keinen Versicherungsschutz in der
Arbeitslosenversicherung, Rentenansprüche werden nur in sehr geringem
Umfang aufgebaut, durch den € 400,00 Job entsteht kein eigener Anspruch
und Schutz in der Kranken- und Pflegeversicherung. Es besteht jedoch die
Möglichkeit, auf die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu
verzichten.      Dadurch      entsteht    auch       bei    einem        Minijob
Rentenversicherungspflicht. Dies kann in vielen Fällen sehr vorteilhaft sein, da
Rentenansprüche aufgebaut werden. Bei € 400,00 beträgt der Eigenanteil
lediglich derzeit € 19,60 monatlich.
Prüfen Sie vor Aufnahme eines Minijobs, ob die Familienversicherung aufrecht
erhalten bleiben kann. Ist das nicht der Fall, empfiehlt es sich, mit dem
Arbeitgeber über eine geringfügige Erhöhung des Arbeitsentgelts zu reden.
Liegt der Lohn z.B. bei € 410,00, gilt die Gleitzone mit ermäßigten Beiträgen. Sie
hätten dann Sozialversicherungsabzüge von nur etwa € 40,00, also ein
Nettoeinkommen von € 370,00 und damit nur € 30,00 weniger als vorher.
Steuer fällt in Lohnsteuerklasse I oder II nicht an. Sie sind dann in allen Zweigen
sozialversichert und für den Arbeitgeber bringt diese Änderung sogar eine
Einsparung!

17 Wer sind die zuständigen Träger?
Bei der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger beantragen Sie
auch den Sozialversicherungsausweis, auf dem Ihre Versicherungsnummer
vermerkt wird.

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18 Wie wird der Nettolohn in Deutschland berechnet?
Mit dem kostenlosen Gehaltrechner unter http://www.nettolohn.de lässt sich
eine einfache Nettolohnberechnung unter Berücksichtigung der Steuer und
Sozialversicherungsbeiträge vornehmen.

19 Wie sind Grenzgänger in Deutschland krankenversichert?
Arbeitnehmer in Deutschland unterliegen für die Krankenversicherung
grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften. Sind Sie freiwillig oder
gesetzlich versichert (s. Punkt 16), zahlen Sie die gesetzlichen
Versicherungsbeiträge    für     die     Krankenversicherung        und    die
Pflegeversicherung in Deutschland und genießen in Ihrem Tätigkeitsland den
Krankenversicherungsschutz nach deutschem Recht. Das gilt auch für Ihre
mitversicherten       Familienmitglieder,        falls       ein       eigener
Familienversicherungsanspruch     des     Familienmitgliedes     besteht.  Die
Entscheidung, ob eine Familienversicherung Recht möglich ist, trifft wiederum
die belgische Kasse.

Außerdem haben Sie und Ihre Familienangehörigen das Recht, auch im
Ruhestand weiterhin Leistungen in Deutschland in Anspruch zu nehmen,
wenn Sie in den letzten 5 Jahren bevor Sie in Rente gehen, mindestens 2
Jahre als Grenzgänger in Deutschland gearbeitet haben.
Wenn Sie diese Möglichkeit wahrnehmen möchten, sollten Sie, sobald Sie in
Rente gehen, ein Formular S 3 bei Ihrer deutschen Krankenkasse beantragen.
Darüber hinaus, können Sie und Ihre Familienangehörige eine in Deutschland
begonnene Behandlung trotz Verrentung dort fortsetzen.

20 Wie sind Grenzgänger und ihre Familie in Belgien krankenversichert?
Wenn Sie in Deutschland gesetzlich versichert sind, erhalten Sie bei Ihrer
Krankenkasse das Formular S1, mit dem Sie sich und Ihre Familie bei einer
belgischen Krankenkasse registrieren lassen können. Damit sind Sie berechtigt,
Sachleistungen (z. B. Arztbesuch, Krankenhausaufenthalt und verschriebene
Medikamente) in Belgien in Anspruch zu nehmen.
Achtung: Für die Leistungen, die im Wohnland beansprucht werden, gilt
belgisches     Recht.      Der      gesetzliche     Leistungskatalog      für
Krankenversicherungsleistungen in Belgien unterscheidet sich vom deutschen.
Für Krankentransporte beispielsweise muss in Belgien eine Zusatzversicherung
abgeschlossen werden!

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21 Zahlt die deutsche Pflegeversicherung auch für Leistungen, wenn ich in
  Belgien lebe?
Aus der deutschen Pflegeversicherung stehen Grenzgängern lediglich Geld-,
nicht aber Sachleistungen zu. Jedoch können Ihnen Pflegesachleistungen,
die in Belgien nach belgischem Recht vorgesehen sind, im Rahmen der
Sachleistungsaushilfe gewährt werden. Über das Verfahren zur Feststellung
der Pflegebedürftigkeit, über die Art und die Höhe der möglichen Hilfe
informiert Sie Ihre deutsche Pflegekasse.

22 Habe ich als Grenzgänger das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
  Wo muss ich mich krankmelden? Erhalte ich deutsches Krankengeld?
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit haben Sie nach deutschem
Recht Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für eine
maximale Dauer von sechs Wochen (42 Kalendertage). Sie haben Ihrem
Arbeitgeber und Ihrer Krankenkasse möglichst frühzeitig am ersten Tag der
Krankheit mitzuteilen, dass sie erkrankt sind (Krankmeldung). Dauert die
Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber
spätestens am ersten darauf folgenden Arbeitstag eine so genannte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen. Diese wird vom
behandelnden Arzt ausgestellt. Aus dieser muss sich das Bestehen einer
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ergeben. Der
Arbeitgeber      ist    berechtigt,     eine     frühere     Vorlage      der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung     zu    verlangen.    Nach    Ende     der
sechswöchigen Entgeltfortzahlung erhält der Versicherte bei andauernder
Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Diese Entgeltersatzleistung wird von der
Krankenkasse gezahlt. Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld für
längstens 78 Wochen innerhalb einer Frist von drei Jahren gezahlt (Blockfrist).
Das Brutto-Krankengeld beträgt 70 % des letzten Brutto-, aber höchstens 90 %
des Nettoeinkommens.
Das Krankengeld ist grundsätzlich beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen-
und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden direkt von der Krankenkasse
einbehalten und an die entsprechenden Versicherungsträger abgeführt. In
der Krankenversicherung besteht während des Bezuges von Krankengeld
Beitragsfreiheit.

23 Was passiert, wenn ich als Grenzgänger erwerbsunfähig werde?
Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung hat, wer
teilweise oder voll erwerbsgemindert ist. Falls die Erwerbsminderung nicht
durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, müssen Sie die allgemeine Wartezeit
(60 Monate) erfüllen und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des
Leistungsfalles  mindestens      36    Pflichtbeiträge    eingezahlt  haben.
Versicherungszeiten aus einer früheren Erwerbstätigkeit in Belgien oder in

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einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat werden dabei so anerkannt, als wären
sie in Deutschland zurückgelegt worden.
Renten wegen Erwerbsminderung werden längstens bis zum vollendeten 65.
Lebensjahr gezahlt, da hier die Altersrente anschließt. Die Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung hat keine volle Lohnersatzfunktion. Es wird davon
ausgegangen, dass Sie bei teilweiser Erwerbsfähigkeit noch selbst zur
Sicherung Ihres Lebensunterhalts beitragen können. Wenn Ihr deutscher
Arbeitsvertrag trotz längerer Arbeitsunfähigkeit ungekündigt ist, stehen Ihnen
weiterhin Arbeitslosengeldleistungen aus Deutschland zu.
Achtung: Bitte klären Sie mit den zuständigen Trägern rechtzeitig die Frage,
welche Leistungen Ihnen bei teilweiser Erwerbsminderung zustehen, wenn der
Arbeitsvertrag beendet ist! Zuständig ist auf belgischer Seite das Landesamt
für Arbeitsbeschaffung (LfA/ONEM/RVA: www.onem.be www.rva.be ) und
auf deutscher Seite die Agentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de ).

24 Wenn ich als Grenzgänger arbeitslos werde, habe ich dann Anspruch auf
  eine belgische oder deutsche Arbeitslosengeldleistung?
Im Falle einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, obwohl Sie
Ihre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Deutschland entrichtet haben,
nach europäischem Recht Anspruch auf Arbeitslosengeld im Wohnsitzstaat.
Der Bezug von Leistungen richtet sich nach den belgischen Bestimmungen. Zu
den Voraussetzungen in Belgien zählt, dass Sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt
zur Verfügung stehen. Dazu müssen Sie sich spätestens am ersten Tag Ihrer
Arbeitslosigkeit beim Vermittlungsdienst des zuständigen Arbeitsamtes in
Belgien (Vgl. Adressenliste) melden. Zu den Voraussetzungen zählt ebenfalls,
dass Sie innerhalb eines Zeitraumes eine bestimmte Zeit lang
versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind. Altersabhängig sind das
zwischen 12 und 24 Monaten (bei 26 Arbeitstagen pro Monat). Die in
Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten werden den belgischen
gleichgestellt, so als hätten Sie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in
Belgien gezahlt. Zum Nachweis der deutschen Versicherungszeiten benötigen
Sie von der Agentur für Arbeit, die im Zuständigkeitsbereich Ihres früheren
Arbeitsortes liegt, das Formular U1. Dieses müssen Sie, um Ihren Anspruch in
Belgien geltend machen zu können, mit einem entsprechenden Antrag bei
einer Zahlstelle (CAPAC oder Gewerkschaft: siehe Adressenliste) vorlegen.
Übrigens: In Belgien können Sie Ihren Arbeitslosengeldantrag auch bei einer
Gewerkschaft einreichen.
Achtung: Vorsicht ist bei Auflösungsverträgen geboten! Häufig schlagen
Arbeitgeber eine Auflösung des Arbeitsvertrages im gegenseitigen
Einverständnis vor. Dieser Fall wird nach belgischem Recht nicht als
unfreiwillige Arbeitslosigkeit bewertet. Sie erfüllen damit nicht die
Leistungsvoraussetzungen nach belgischem Recht!

                               EURES Maas-Rhein                             12
25 Muss ich meine Abfindung aus Deutschland versteuern?
Abfindungen, die als Folge eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden,
müssen im ehemaligen Tätigkeitsstaat, also in Deutschland, versteuert
werden. Das sind Abfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags als
Nachzahlung von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen geleistet
oder allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrags gewährt werden. Der
Steuerpflicht des Wohnsitzstaates dagegen unterliegen Abfindungen, denen
"Versorgungscharakter" beizumessen ist.
Achtung: Auch in Belgien zu versteuernde Abfindungen können Einfluss auf
die Einkommenssteuer in Deutschland haben (z. B. auf den
Progressionsvorbehalt  oder    Verlust der   Voraussetzungen  für    die
unbeschränkte Steuerpflicht). Hat das Besteuerungsrecht für die aktive
Tätigkeit nicht nur in Deutschland oder Belgien gelegen, gelten hierfür
Besonderheiten.
Weitere Informationen hat das Team GWO (siehe Adressenliste).

26 Was bedeutet Arbeiten als Grenzpendler in Deutschland für meine
  Altersversorgung?
Für die Zeit, die Sie in Deutschland arbeiten, bauen Sie durch Ihre Beiträge in
die Rentenversicherung Ansprüche auf eine Altersrente in Deutschland auf.
Zahlungen aus der deutschen Rentenkasse erhalten Sie, wenn Sie das derzeit
gültige Rentenalter von 65 Jahren erreicht haben.

27 Wann und wo muss ich meine deutsche Rente beantragen?
Haben Sie als Arbeitnehmer Versicherungszeiten in mehreren EU/EWR-Staaten
zurückgelegt, ist der Rentenantrag beim zuständigen Träger des Wohnlandes
zu stellen (in Belgien ist das Landespensionsamt/RVP/ONP zuständig, vgl.
Adressenliste). Der Rentenantrag in einem EU/EWR-Staat löst grundsätzlich das
Feststellungsverfahren    in  allen    EU/EWR-Staaten    aus,    in    denen
Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Sie erhalten dann eine Rente aus
jedem dieser Länder, soweit Sie die Anforderungen des jeweiligen Landes
erfüllt    haben.      Diese      Rentenzahlungen     entsprechen        den
Versicherungszeiträumen in den jeweiligen Ländern.
Es empfiehlt sich, den Antrag rechtzeitig zu stellen: für gewöhnlich bereits ein
Jahr bevor Sie das Rentenalter erreichen. Spätestens ab dem Moment, in
dem die Anspruchsvoraussetzung gegeben ist, sollte der Versicherte innerhalb
von 3 Monaten einen Rentenantrag stellen.
Sollte es sich bei Ihren Versicherungszeiten ausschließlich um deutsche
handeln, dann können Sie sich auch direkt an Ihren deutschen
Versicherungsträger wenden. Die Rentenberechnung erfolgt unabhängig
vom Wohnort nach den deutschen Gesetzen.

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28 Wo wird meine Rente aus Deutschland steuerpflichtig?
Wo die Rente aus Deutschland versteuert wird, regelt das deutsch-belgische
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die gesetzliche Rente
aus Deutschland unterliegt der Steuerpflicht im Kassenstaat, also in
Deutschland. Betriebsrenten dagegen sind im Wohnland steuerpflichtig.

29 Welche Familienleistungen und -beihilfen stehen mir als Grenzgänger von
  Belgien nach Deutschland zu?
Zu den Familienleistungen in Deutschland gehören das Kindergeld, bei sehr
geringem Einkommen evtl. der Kinderzuschlag, das Elterngeld sowie
besondere       zum     Beispiel  bundeslandinterne      Zuwendungen      wie
Fahrtkostenzuschüsse für Ihre Kinder, die eine Schule in Nordrhein-Westfalen
besuchen.
Sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern in Deutschland stehen alle
Sach- oder Geldleistungen zu, die zum Ausgleich von Familienlasten in
Deutschland gewährt werden, es sei denn, in Belgien begründet sich ein
vorrangiger Anspruch auf eine vergleichbare Leistung. Ein vorrangiger
Anspruch auf belgisches Kindergeld entsteht zum Beispiel dann, wenn Ihr
Mann oder Ihre Frau in Belgien arbeitet. In dem Fall steht Ihnen aus
Deutschland noch der eventuelle Differenzbetrag zum belgischen Kindergeld
zu. Das deutsche Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind
jeweils € 184,00, für das dritte Kind € 190,00 und für das vierte und jedes
weitere Kind jeweils € 215,00. Kindergeld wird einkommensunabhängig für
jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr gezahlt und bis zum 25. Lebensjahr, wenn es
sich in Schul-, Berufsausbildung oder Studium befindet. Einen Anspruch auf
deutsches Kindergeld können Sie übrigens auch dann haben, wenn Sie - z.B.,
weil    sie    in    Deutschland     selbständig    sind    –   zwar    nicht
sozialversicherungspflichtig,        wohl          aber        unbeschränkt
einkommenssteuerpflichtig sind.
Für    Kinder,   die     ab   dem     1.1.2007    geboren     sind,    können
sozialversicherungspflichtig  in   Deutschland      Beschäftigte    Elterngeld
beantragen. Wie beim (mittlerweile abgeschafften) Erziehungsgeld ist die
Voraussetzung, dass der betreuende Elternteil gar nicht oder nicht mehr als 30
Wochenstunden arbeitet. Grundsätzlich kann Elterngeld gezahlt werden, bis
das Kind ein Jahr alt ist, also maximal 12 Monate. Zwei weitere Monate
kommen dazu, falls auch der andere Elternteil sich seinem Kind widmet, seine
Arbeitszeit für mindestens diese zwei Monate auf höchstens 30
Wochenstunden reduziert und auf Einkommen verzichtet. Die zwei
zusätzlichen Elterngeldmonate stehen Ihnen selbst dann zu, wenn Ihr
Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin in Belgien arbeitet. Das Elterngeld beträgt
67% des wegfallenden Nettoeinkommens, maximal € 1.800,00 monatlich. Für
Eltern, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, gibt es das Mindest-
Elterngeld in Höhe von € 300,00.
In Belgien wird im ersten Lebensmonat kein Kindergeld gezahlt, stattdessen
erhält man eine sogenannte Geburtszulage. Derzeit beträgt die

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Geburtszulage € 1.023,45 für jedes Erstgeborene und für jedes weitere Kind €
770,03. Es lohnt sich auch für Grenzgängerfamilien bei der zuständigen
belgischen    Kindergeldkasse,     der    Gemeinde      oder   dem      CSC-
Grenzgängerdienst mit einem Antrag prüfen zu lassen, ob ihnen die
Geburtsprämie für das in Belgien geborene Kind zusteht.

"Atypische Grenzgänger"
30 Was muss ich beachten, wenn ich durch Umzug nach Belgien
  Grenzgänger werde?
Wenn Sie unter Beibehaltung Ihres Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland
Ihren Wohnsitz nach Belgien verlegen, werden Sie dadurch Grenzgänger. Sie
sollten sich vorher jedoch immer bei den zuständigen Trägern der
Sozialversicherung (Agentur für Arbeit, Krankenkasse….) über eventuelle
Auswirkungen des Umzuges erkundigen. Die wichtigsten Fragen rund um
Anmeldeformalitäten, ums Auto, den Führerschein, das Mietrecht, den
Immobilienerwerb, private Versicherungen sowie Kindergarten und Schule
werden im „Wegweiser für den Umzug nach Belgien“ beantwortet, der u.a.
unter www.EURES-emr.org und www.regioaachen.de heruntergeladen
werden kann.

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Die wichtigsten Adressen auf einen Blick

EURES-BeraterInnen in der Euregio Maas-Rhein

Bei Arbeitsämtern in Belgien:
Deutschsprachige Gemeinschaft:             Wallonie:
Arbeitsamt der DG                          Le Forem
Marco SCHAAF                               Carrefour Emploi Formation
Hütte 79                                   Wilfrid LASCHET
4700 Eupen                                 Val Benoît - Quai Banning 4
Tel. : 00 32 (0)87 63 89 14                4000 Liège
Fax : 00 32 (0)87 55 70 85 oder 85 32 04   Tel. : 00 32 (0)4 229 11 83
E-Mail: marco.schaaf@adg.be                Fax : 00 32 (0)4 254 40 19
                                           E-Mail: wilfrid.laschet@forem.be

Flandern:
                                           EURES-VDAB
EURES-VDAB
                                           Michèle OP 'T EIJNDE
Leon MARTENS
                                           Pastorijstraat 7
Pastorijstraat 7
                                           3620 Lanaken
3620 Lanaken
                                           Tel. : 00 32 (0)89 73 92 72
Tel. : 00 32 (0)89 73 92 72
                                           Fax : 00 32 (0)89 71 83 24
Fax : 00 32 (0)89 71 83 24
                                           E-Mail: mopteynd@vdab.be
E-Mail: leon.martens@vdab.be

Bei Arbeitsämtern in Deutschland:
Agentur für Arbeit                         Agentur für Arbeit
Heinz-Jürgen WERNER                        Egon VANWERSCH
Agentur für Arbeit Aachen                  Agentur für Arbeit Aachen
Roermonder Str. 51                         Roermonder Str. 51
52072 Aachen                               52072 Aachen
Tel.: 0049 (0)241 897-1269                 Tel.: 0049 (0)241 897-1710
Fax: 00 49 (0)241 897-1598                 Fax: 00 49 (0)241 897-1598
E-Mail:                                    E-Mail:
aachen.eures@arbeitsagentur.de             aachen.eures@arbeitsagentur.de

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Bei Gewerkschaften in Belgien
IVR/ACV                                  Grenzgängerdienst der CSC
Jos POUKENS                              Peter SCHLEMBACH
Mgr. Broekxplein 5                       Gabriele EMONTS-GAST
3500 Hasselt                             Kirchstraße 26
Telefon: 0032 78 151686                  4720 Kelmis
Fax: 0032 (0) 11 30 69 99                Tel. : 00 32 (0)87 859949
E-Mail: jos.poukens@acv-csc.be           Fax : 00 32 (0)87 859948
                                         E-Mail: peter.schlembach@acv-
                                         csc.be
                                         gemontsgast@acv-csc.be
CSI- FGTB                                IVR-ABVV
Elisabeth FINET                          Nesrin TOSUN
Place Saint Paul 9-11                    Kruindersweg 27
4000 Liège                               3630 Maasmechelen
Tel. : 00 32 (0)4 221 95 83              Tel: 00 32 (0)77 31 40
Fax : 00 32 (0)4 221 96 26               Fax: 00 32 (0)89 77 52 72
E-Mail: elisabeth.finet@fgtb.be          E-Mail: Nesrin.tosun@abvv.be

Bei Gewerkschaften in Deutschland
DGB Deutscher Gewerkschaftsbund          DGB Deutscher Gewerkschaftsbund
Peter SOKOLL                             Mark ROSENDAHL
Hombergerstr. 73                         Stapeltor 17 - 19
47441 Moers                              47051 Duisburg
Telefon: 0049 (0)284 18 83 32 40         Tel: 0049 (0) 203 99 275 14
E-Mail: sokoll@malz.de                   E-Mail: mark.rosendahl@dgb.de

Euregio Maas-Rhein
Grenzgängerberatungsstelle
der REGIO Aachen e.V.
Christina LÖHRER-KAREEM
Theaterstr. 90
52062 AACHEN
Tel. : 00 49 (0)241 56 861 55
Fax : 00 49 (0)241 56 861 61
E-Mail:
grenzgaenger@regioaachen.de

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Grenzüberschreitende Steuerfragen

Team GWO (Grenzüberschreitendes Arbeiten und Unternehmen)
der Finanzverwaltungen aus Deutschland, Belgien und den Niederlanden
Terra Nigrastraat 10
6216 BL Maastricht / NIEDERLANDE
Kostenlose Telefonnummer:
0800 90 22 0 (aus Belgien)
0800 10 11 352 (aus D)
Internet: www.belastingdienst.nl/overig/gwo/de/

Entsendung, Ausnahmevereinbarung bei Beschäftigung in mehr
als einem Land

DVKA Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 11-15
53177 Bonn /DEUTSCHLAND
Telefon: 0049 (0)228 95 30 0
Fax: 0049 (0)228 9530600
E-Mail: post@dvka.de
Internet: www.dvka.de

Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS)
Rijksdienst voor Sociale Zekerheid (RSZ)
l' Office Nationale de Sécurité Sociale (ONSS)
Place Victor Horta 11
1060 Brüssel / BELGIEN
Telefon: 0032 (0)2 509 31 11
Fax: 0032 (0) 2 509 30 19
Internet: www.onss.fgov.be

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Rentenversicherungsträger

Deutschland

Deutsche Rentenversicherung             Deutsche Rentenversicherung Bund
Rheinland                               Ruhrstr. 2
Königsallee 71                          10704 Berlin
40215 Düsseldorf                        Tel. 0049 (0)30 8651 oder
Tel: 0049 (0) 211 937-0 oder            Bürgertelefon 0800 1000 48070
Bürgertelefon: 0800 100048013           Internet:
Internet:                               www.deutsche-rentenversicherung-
www.deutsche-Rentenversicherung-        bund.de
Rheinland.de

Deutsche Rentenversicherung             Knappschaft Bahn See
Rheinland                               Pieperstr. 14-28
Auskunfts- und Beratungsstelle          44789 Bochum
Benediktinerstraße 39                   Telefon: 0049 (0)234 3040
52066 Aachen                            Fax: 0049 (0)234 30453050
Tel: 0049 (0)241 6069-02                Internet: www.kbs.de

Belgien

Landespensionsamt (LPA)                 Office National des Pensions (ONP)
Rijksdienst voor Pensioenen (RVP)       Bureau Régional de Malmedy
Office National des Pensions (ONP)      Avenue des Alliés 28
Zuidertoren 3                           Résidence du Cerisier
Tour du Midi 3                          4960 Malmedy
1060 Brüssel                            Telefon : 0032 (0)80 330 738
Telefon: 0032 (0)2 523 40 40            Fax : 0032 (0)80 79 13 14
Internet: http://www.rvponp.fgov.be     Internet: www.onprvp.fgov.be

                                 EURES Maas-Rhein                            19
Schwerbehindertenrecht, Erziehungs- und Elterngeld

Deutschland                        Belgien

StädteRegion Aachen                Dienststelle für Personen mit
Turpinstraße 198                   Behinderung
52066 Aachen                       Vennbahnstraße 4/4
Tel: 0049 (0) 241 51980            4780 ST. Vith
Fax: 0049 (0) 241 533190           Telefon: 0032 (0)80 22 91 11
E-Mail:                            Fax: 0032 (0)80 22 90 98
soziales@staedteregion-aachen.de   E-Mail: info@dpb.be
elterngeld@staedteregion-          Internet: http://www.dpb.be
aachen.de
Internet: www.staedteregion-
aachen.de

Kindergeld und Kindergeldzuschlag

Grenzregion Aachen                 Belgische Grenzregion
                                   RKW-ZFA-ONAFTS
Agentur für Arbeit Aachen          Rijksdienst voor kinderbijslag voor werknemers (RKW)
Familienkasse                      Zentralanstalt für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer
                                   (ZFA)
Talbotstraße 25                    Office national dallocations familiales pour travailleurs
52068 Aachen                       salariés (ONAFTS)

Telefon: 01801 546337              Rue de Trèves 70
Fax: 0049 (0)241 5682 109          1000 Brüssel
E-Mail:                            Tel.: 0032 (0)2 2372 112
familienkasse-                     Fax: 0032 (0)2 2372 470
aachen@arbeitsagentur.de           E-Mail ZFA Brüssel:
                                   bxl.fam@onafts.be
                                   Anlaufstelle für Grenzgänger:
                                   mediation.internationale@onafts.be
                                   Internet: www.rkw.be

                                   Bezirksstelle Eupen
                                   Hookstraße 29
                                   4700 Eupen
                                   Tel.: 0032 (0) 87 555 971
                                   Fax: 0032 (0) 87 552 977
                                   E-Mail: eupen.fam@onafts.be

                            EURES Maas-Rhein                                                   20
Laufbahnunterbrechung, Elternurlaub

Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA)
Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening (RVA)
Office national de l’emploi (ONEM)
Zweigstelle Eupen
Neustraße 77
4700 Eupen / BELGIEN
Tel: 0032 (0)87 556547
Internet: www.rva.be

Arbeitslosengeld II

Jobcenter StädteRegion Aachen
Roermonder Str. 51
52072 Aachen / DEUTSCHLAND
Telefon: 0049 (0)241 897-3001
Fax: 0049 (0)241 897 1222
E-Mail: Jobcenter-aachen@jobcenter-ge.de

Verwaltung Krankheit-Invalidität

Landesinstitut für Kranken- und Invaliditätsversicherung
Rijksinstitut voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering (RIZIV)
Institut national d’Assurance Maladie-Invalidité (INAMI)
Avenue de Tervueren 211
B – 1150 Brüssel / BELGIEN
Telefon : 0032 (0)27 397111
E-Mail: communication@riziv.fgov.be
Internet: www.riziv.be

Krankenkasse
Christliche Krankenkasse (CKK)
Klosterstraße 66
4700 Eupen
Telefon: 0032 (0)87 596111
Fax: 0032 (0)87 596110
Internet: http://www.mc.be

                                   EURES Maas-Rhein              21
Verwaltung Arbeitslosigkeit – Belgien

Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA)
Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening (RVA)
Office national de l’emploi (ONEM)

Zweigstelle Verviers                    Zweigstelle Eupen
Galerie des 2 Places / Place Verte 12   Neustraße 77
4800 Verviers                           4700 Eupen
Tel: 0032 (0)87 394750                  Tel: 0032 (0)87 55 65 47
Fax: 0032 (0)87 332833                  Fax: 0032 (0)87 55 65 48
Internet: www.rva.be

HFA - HVW - CAPAC
Hilfszahlstelle für Arbeitslosenunterstützung
Hulpkas voor Werkloosheidsuitkeringen
Caisse Auxiliare de Paiement des Allocations de chômage

Zuständige Stelle in der deutsch-belgischen Grenzregion:

HFA                                     CAPAC
Vervierser Str. 12                      Rue Peltzer de Clermont 51
4700 EUPEN                              4800 Verviers
Tel.: 00 32 (0) 87 56 09 40             Telefon : 0032 (0)87 33 26 29
Fax: 0032 (0) 87 56 09 56               Fax : 0032 (0)87 316452
E-Mail: info.eupen@capac.fgov.be        E-Mail: info.verviers@capac.fgob.be
Internet: www.hvw.fgov.be               Internet: www.hvw.fgov.be

Arbeitsunfälle

Fonds für Arbeitsunfälle (FAU)
Fonds voor Arbeidsongevallen (FAO)
Fonds des accidents du travail (FAT)

Rue du Trône 100
B – 1050 Bruxelles
Telefon 0032 (0)2 5068411
Fax : 0032 (0)2 5068415
Internet : www.faofat.fgov.be

                                EURES Maas-Rhein                              22
Berufskrankheiten
Fonds für Berufskrankheiten (FBK)
Fonds voor beroepsziekten (FBZ)
Fonds des maladies professionelles (FMP)
Internet: www.fmp.fgov.be

Hauptverwaltung Brüssel
Sterrenkundelaan 1 / Rue de l'Astronomie 1
B-1210 Brüssel
Telefon: 0032 (0)2 22 66 211
Fax: 0032 (0)2 21 91 193

Provinzbüro Lüttich
Quai Godefroid Kurth 45 (2. Etage)
B-4020 Liège
Telefon.: 0032 (0)4 344 04 13 oder 0032 (0)4 344 14 09

Impressum

Redaktion: Ruth Meyering, Projektleiterin TaskForce.Net; aktualisiert von Jan
Schliewert, LL.M.Eur., TaskForce.Net      in Kooperation mit dem Team
Informationsschriften der EURES-EMR.

Für die fachliche Beratung bedankt sich die Redaktion bei den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der AOK Rheinland (Geschäftsstelle Europa
in Vaals), der belgischen Krankenversicherung COK, des CSC
Grenzgängerdienstes, der Servicestelle der Deutschen Rentenversicherung
Rheinland in Aachen, des Versorgungsamtes der StädteRegion Aachen und
des Teams GWO.

Diese Broschüre ist eine Veröffentlichung von EURES Maas-Rhein und wurde
mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Kommission hergestellt.

Stand der Gesetzgebung: Juni 2011

Trotz sorgfältiger Recherche kann für die Richtigkeit des Inhalts keine Gewähr
übernommen werden. Verwendung der Texte nur mit Quellenangaben. Der
Nachdruck zu gewerblichen Zwecken ist verboten.

Aachen, Juli 2011

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