Workshop Medizinprodukterecht Peter Pieper Vistec AG - Workshop Medizinprodukterecht

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Workshop Medizinprodukterecht Peter Pieper Vistec AG - Workshop Medizinprodukterecht
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                           Medizinprodukterecht

Workshop Medizinprodukterecht

         Peter Pieper
          Vistec AG
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Was ist neu?

       Bisher: Richtlinie 93/42 EWG (Inverkehrbringen und Inbetriebnahme v. Med.-Produkten)

       Neu: MDR 2017 (Medical Device Regulation) (Europ. Vorschrift)

       Medizinproduktegesetz (MpG) weiterhin gültig

                              MDR:

                                         Inkrafttreten geplant für Mitte 2017

                                         Anwendung 3 Jahre später verbindlich

                                         Neuerungen betreffen in erster Linie die Hersteller
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Um was geht es?

Alle einzelnen oder miteinander verbunden, verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen,
Stoffe oder andere Gegenstände, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen für folgende
Zwecke bestimmt sind:

          Erkennen, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung
          von Verletzungen oder Behinderungen

          Untersuchung, Ersatz oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder
          eines physiologischen Vorgangs

          Empfängnisverhütung (sofern kein Arzneimittel)
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Welche Anforderungen enthält die Verordnung?

Grundsätzlich dürfen Medizinprodukte nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen
werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender und
gegebenenfalls Dritter bei sachgemäßer Installation, Instandhaltung und ihrer Zweck-
bestimmung entsprechenden Verwendung nicht gefährden.

                       Verschärfung der Anforderungen!

          Änderungen in der Klassifizierung

          Neuregelung der Marktüberwachung mit kürzeren Meldefristen

          Höhere Anforderungen an klinische Bewertung
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Klassifizierung der Produkte (Anhang VIII Kapitel 3 MDR)

        Medizinprodukte werden entsprechend ihres Gefährdungspotentials nach den Regeln
        gemäß Anhang VIII MDR in die Klassen I, II a, II b und III eingestuft

        Die Klassifizierungsregeln basieren auf der Verletzbarkeit des menschlichen Körpers
        und berücksichtigen die potentiellen Risiken im Zusammenhang mit der technischen
        Auslegung der Produkte und ihrer Herstellung
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Klasse I

           Keine methodischen Risiken

           Geringer Invasivitätsgrad

           Kein oder unkritischer Hautkontakt

           Vorübergehender Hautkontakt max. 60 min
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Klasse IIa

         Geringes Anwendungsrisiko

         Mässiger Invasivitätsgrad

         Kurzzeitige Anwendung im Körper oder chirurgisch geschaffenen Körperöffnungen

         Kurzzeitiger bis max. 30 Tage ununterbrochener oder wiederholter Einsatz des
         gleichen Produkts

                                                             Redon Vacuum Drainage
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Klasse IIb

        Mässiges methodisches Risiko

        Mässiger Invasivitätsgrad

        Kurzzeitige Anwendung im Körper oder chirurgisch geschaffenen Körperöffnungen

        Kurzzeitiger bis max. 30 Tage ununterbrochener oder wiederholter Einsatz des
        gleichen Produkts
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 Klasse III (entspricht hohem Gefährdungspotential)

             Erhöhtes methodisches Risiko

             Zur langfristigen Medikamentenabgabe

             Inhaltsstoffe tierischer Herkunft in Wunden oder im Körper

             Unmittelbare Anwendung am Herzen, zentralem Kreislaufsystem,
             zentralem Nervensystem

Künstliche, biologische Herzklappe (Schwein)
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CE-Kennzeichnung / Konformitätserklärung

           Kennzeichnung mit nur dem CE-Kennzeichen: Nur Produkte der Klasse I

                                                                              Nummer der
           Bei Produkten der Klasse Im, Is IIa, IIb, III: CE1275
                                                                              benannten Stelle
           Voraussetzung zur Kennzeichnung ist die Konformitätserklärung bzw.
           die Zertifizierung durch eine benannte Stelle

           Ziel: Sicherstellung der Gleichartigkeit von Produkten in Europa
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                                                                        Medizinprodukterecht

Eine rechtmäßig nach Bestimmungen des MPG auf Med.Produkten angebrachte
CE-Kennzeichnung ist grundsätzlich die Garantie für die Beachtung folgender
Sicherheitsaspekte:

          Durchführung einer Risikoanalyse für jedes Produkt,
          Etablierung eines Risikomanagements

          Erstellung einer aktuellen technischen Dokumentation über den Herstellungsablauf
          und die technische Spezifikation des Produktes

          Errichtung und Erhaltung eines Qualitätsmanagementsystems –
          Wiederholung des kompletten Zertifizierungsverfahrens durch regelmäßige
          Überwachungsaudits

          Beachtung europäisch harmonisierter Normen –MEDDEV Guidelines,EK-MED,
          Beschlüsse der ZLG usw.
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Medizinprodukteberater (§ 31 MPG) :

        Medizinprodukteberater (§ 31 MPG) Ist wer berufsmäßig Fachkreise fachlich informiert
        oder

        in die sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einweist

        Nach MPBetreibV ist dies beim Betreiber bisher der „Geräteverantwortliche“

                                         Neu:

                  Beauftragter für Medizinproduktesicherheit
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Qualifikation des Medizinprodukteberaters (MPB) :

        Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als MPB für Med.Produkte
        wird erbracht durch:

            eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem
            naturwissenschaftlichen, medizinischen oder technischen Beruf
            und mindestens einjähriger Tätigkeit mit ausreichender Produktkenntnis
            die zur Einweisung befähigt.

        Die Sachkenntnis ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen

        Der MPB hält sich auf dem neuesten Erkenntnisstand über die jeweiligen Medizinprodukte,
        um sachkundig beraten zu können.

        Der Auftraggeber hat für eine regelmäßige Schulung des MPB zu sorgen.
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                                                                         Medizinprodukterecht

Beauftragter für Medizinproduktesicherheit (§6 MPBetreibV )

           Gesundheitseinrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten haben sicherzustellen,
           dass ein Beauftragter für Medizinproduktesicherheit bestimmt ist

           Beauftragter für Medizinproduktesicherheit ist eine sachkundige und zuverlässige
           Person mit medizinischer, naturwissenschaftlicher, pflegerischer, pharmazeutischer
           oder technischer Ausbildung.

Aufgabenbereiche:

 Der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit:

          Ist Kontaktperson bei Meldungen über Risiken oder Vorkommnisse
          gegenüber Hersteller, Vertreiber und Behörden

          Koordiniert Maßnahmen bei Rückrufmaßnahmen durch den Verantwortlichen nach
          §5 MPG (Hersteller – Bevollmächtigter)
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Klasse Im z.B.
Sehtestgeräte
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Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte §30 MPG
(Medical Device Safety Officer- MDSO)

       vom Hersteller bestimmte Person mit erforderlicher Sachkenntnis und Ausbildung

        regelt Meldungen über bekanntgewordene Risiken

       Der Hersteller meldet den Sicherheitsbeauftragen für
       Medizinprodukte der DIMDI
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Behörden, Meldestellen, Informationsquellen

        DIMDI – Deutsches Institut für Med.Dokumentation

        BfArM – Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

        ZLG – Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei
        Arzneimitteln und Medizinprodukten

        ZLS Bayern – Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
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MPBetreibV Verordnung über das Errichten, Betreiben und
Anwenden von Medizinprodukten:

       Regelt, wer Medizinprodukte betreiben darf und wofür der Betreiber verantwortlich ist

Dokumentationspflicht:
       Führen von Medizinproduktebüchern (§12)

       Protokolle über Geräteeinweisungen und MPG-Einweisungen

       Protokolle über Instandhaltungen (§7)

       Protokolle über sicherheitstechnische Kontrollen (§11)

       Protokolle über messtechnische Kontrollen (§14)
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Meldepflicht § 6 MPBetreibV :

      (2) Der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit nimmt als zentrale Stelle
      in der Gesundheitseinrichtung folgende Aufgaben für den Betreiber wahr:

        Die Aufgaben einer Kontaktperson für Behörden, Hersteller und Vertreiber
        im Zusammenhang mit Meldungen über Risiken von Medizinprodukten sowie bei der
        Umsetzung von notwendigen korrektiven Maßnahmen,

        die Koordinierung interner Prozesse der Gesundheitseinrichtung zur Erfüllung der Melde-
        und Mitwirkungspflichten der Anwender und Betreiber und

        die Koordinierung der Umsetzung korrektiver Maßnahmen und der Rückrufmaßnahmen
        durch den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes in den
        Gesundheitseinrichtungen.
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Dabei gilt:
    (3) Der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit darf bei der Erfüllung der nach
    Absatz 2 übertragenen Aufgaben nicht behindert und wegen der Erfüllung der Aufgaben
    nicht benachteiligt werden.
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Anforderungen lt. MPG :

        Meldepflicht von Vorfällen (§25)

        Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem (§29)

        Medizinprodukteberater (§31)

        Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte (§30)
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Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei
Medizinprodukten MPSV (BGBl. IS. 2131 u. 2203):

        Regelt Verfahren zur Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken

        Meldepflichten in §3 durch Verantwortliche gem. §5 MPG
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Wartung und Instandhaltung von Medizinprodukten:

        Nach STK – MTK – DGUV V3

        Verantwortlich ist immer der Betreiber (§2 MPBetreibV und §5 MPG)

        §2 MPBetreibV (Allgemeine Anforderungen)

        Vorschriften gem. DGUV bleiben unberührt es sei denn der Prüfumfang ist in den
        sicherheitstechnischen Kontrollen STK (§11 MPBetreibV) enthalten
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DGUV V3 (nicht MPG - EN 61140 (Deutschland: VDE 0140-1)

        Darf von autorisierten Personen mit zugelassenen Prüfgeräten durchgeführt werden

        Ortsveränderliche Geräte alle 6 bzw. 12 Monate

        Ortsfeste Geräte spätestens nach 24 Monaten

        DGUV V3 regelt Prüfungen aller technischen Geräte unabhängig vom
        Medizinproduktegesetz

        Entspricht nicht einer Wartung / Instandhaltung nach §7 MPBetreibV!
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§ 7 Absatz 1 MPBetreibV

        Hersteller empfiehlt Wartungs- / Instandhaltungsintervalle

        Verantwortlich für die Instandhaltung ist der Betreiber!

§14 MPBetreibV: Messtechnische Kontrolle MTK

        für alle Geräte in Anlage 2 und Geräte die vom Hersteller
        dafür vorgesehen sind
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Fachkraft für Arbeitssicherheit – FASI (alt: Sicherheitsfachkraft):

         nicht Sicherheitsfachkraft für Medizinprodukte!

         Unterstützt zusammen mit dem Arbeitsmediziner Unternehmen oder Behörden
         ab einem Mitarbeiter

ASiG (Arbeits-Sicherheits-Gesetz):

         Umsetzungen der EG-Rahmenrichtlinie 89/391
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                Medizinprodukterecht

Vielen Dank für Ihre
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