Zuchtordnung des VHH e.V.
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Zuchtordnung des VHH e.V. Ziel des VHH e.V. ist es, den Hovawart in seinem ursprünglichen Erscheinungsbild und rassetypischen Wesen zu erhalten und zu verbessern, sowie seine Eigenschaft als Familien- und Haushund zu fördern und zu festigen. Züchter im Sinne einer Zuchtordnung ist, wer Mitglied einer Zuchtgemeinschaft der betreffenden Rasse ist, wer Eigentümer der Hündin zur Zeit des Belegens ist. 1.) Zuchtvoraussetzungen Alle zur Zucht eingesetzten Hovawart-Hunde müssen in Besitz einer gültigen Ahnentafel eines Rassehundeverbandes sein. Es werden nur Hunde zur Zucht zugelassen, die eine Jugend- und eine Hauptkörung bestanden haben, dem Rassestandard entsprechen und den daraus folgenden Anforderungen an Wesen und Konstitution genügen, sowie nachweislich über eine gute Kondition und Gesundheit verfügen. Das Mindestzuchtalter für Hündinnen ist das vollendete dritte Lebensjahr. Ausnahmen können durch die Zuchtleitung genehmigt werden. Nach vollendetem 8. Lebensjahr scheiden Hündinnen aus der Zucht aus. Der Zuchteinsatz über das 8. Lebensjahr hinaus ist zulässig, sofern Gesundheit und Kondition, durch den betreuenden Tierarzt, bescheinigt werden können. Der Zuchteinsatz für Rüden ist ab dem 3. Lebensjahr erlaubt. Ein Zuchteinsatz über das 8. Lebensjahr hinaus ist zulässig, sofern Gesundheit und Kondition bescheinigt werden können. Hunde, die nicht dem Rassestandard entsprechen oder zuchtausschließende Fehler vorweisen, erhalten keine Zuchterlaubnis. Im Fall einer möglichen genetisch bedingten Skelett-Anomalie sind entsprechende Untersuchungen (u.a. röntgen) verpflichtend. 2.) Zuchtzulassung Die Zuchttiere müssen vor dem Deckakt durch einen Körmeister (Zuchtleiter) zuchttauglich geschrieben werden. Unter besonderen Voraussetzungen ist der Zuchtleiter berechtigt, vereinsfremde Rüden mit den entsprechenden Auflagen zuchttauglich zu schreiben. Die Zuchtzulassung kann mit Einschränkungen oder mit Auflagen erteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Zuchtleiter. Die Zuchttiere müssen an einer Jugend- und einer Hauptkörung (Nachzuchtbeurteilung und Zuchtzulassung) erfolgreich teilgenommen haben. Von jedem, der Zucht zur Verfügung stehenden Hovawart, ist vor Zuchteinsatz, der Nachweis einer einwandfrei funktionierenden Schilddrüse zu erbringen
(TSH, T4). Zur Zucht werden ferner nur Hunde zugelassen, die auf Hüftgelenksdysplasie geröntgt wurden (Auswertungsstelle: Dr. Ulrich Schmidt, Hamburg). Hunde mit dem Vermerk HD-frei dürfen uneingeschränkt zur Zucht eingesetzt werden. Bei HD-Verdacht bzw. -Übergangsform muss der Zuchtpartner einer HD-freien Linie zugehören. Hündinnen dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Jahr (12 Monate) aufziehen. Wertvolle Zuchttiere, die überdurchschnittlich gut vererben, können mit Genehmigung des/r Zuchtleiter/in Zuchtverlängerung erhalten. 3.) Linienzucht Paarungen ersten Grades sind nur mit Genehmigung des zuständigen Zuchtleiters gestattet. 4.) Pflichten des Züchters Der Züchter verpflichtet sich, mit Beantragung eines geschützten Zwingernamens ausschließlich Hunde zu züchten, die in das VHH- Zuchtbuch eingetragen werden. Beim Wechsel in einen anderen Hunde-Zuchtverein darf der Zwingernamen nicht weiter verwendet werden. Der Züchter ist verpflichtet, an mindestens einem Züchterseminar teilzunehmen. Der Züchter ist zur Verwendung des Kaufvertrages des VHH e.V. verpflichtet. Der Züchter verpflichtet sich, den Anweisungen des Zuchtwartes Folge zu leisten. Der Züchter muss der Zuchtleitung jederzeit Einblick in die Zuchtstätte gewähren. Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen, in dem alle zuchtrelevanten Daten dokumentiert sind. Der zuständige Zuchtwart hat jederzeit das Recht, das Zwingerbuch einzusehen. Dem Zuchtwart ist das Gewicht der Welpen wöchentlich mitzuteilen. Die Formulare hierzu sind Bestandteil des Zwingerbuches. Um die Erfassung und Bekämpfung erblicher Defekte und Krankheiten zu ermöglichen, ist der Züchter angewiesen (wie auch im Kaufvertrag aufgeführt) alle Welpenkäufer zur Mitgliedschaft für 2 Jahre in den VHH zu verpflichten. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Käufer dennoch 2 Jahre lang vom VHH e.V. betreut. Der Mitgliedsbeitrag für diese 2 Jahre ist vom Züchter im Voraus zu entrichten. Name und Anschrift eines jeden Käufer sind der Zuchtleitung mitzuteilen.
Der Züchter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Hunde an einer Nachzuchtkontrolle des VHH e.V. teilnehmen. 5.) Hinweise zum Decken 5.1 Deckakt Nur eine gesunde und ungezieferfreie Hündin darf dem Rüden zugeführt werden. Der Hündinnen-Besitzer haftet für Schäden, die dem Deckrüden durch eine kranke oder verseuchte Hündin entstehen, die diesem absichtlich oder grob fahrlässig zugeführt wurde. Nur ein gesunder und ungezieferfreier Rüde darf für einen Deckakt zur Verfügung gestellt werden. Der Rüden-Besitzer haftet für Schäden, die der Hündin durch einen kranken oder verseuchten Rüden entstehen, die dieser absichtlich oder grob fahrlässig zugeführt wurde. 5.2 Deckgebühr Die Deckgebühr ist in der VHH-Finanzordnung festgelegt. Sie wird fällig, sobald der Zuchtwart die Wurfabnahme durchgeführt hat, es sei denn, die Parteien streben eine andere Regelung an. 5.3 Deckmeldung Nach erfolgtem Deckakt wird der Deckmeldeschein von den Eigentümern beider Hunde ausgefüllt und mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit bestätigt. Der Züchter muss dem Zuchtleiter des VHH binnen 3 Tagen den Deckakt schriftlich melden. Nach dem Deckakt auftretende Erkrankungen sind umgehend dem Zuchtleiter zu melden. 6.) Zuchtkontrolle 6.1 Wurfmeldung Unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) nach Wurftermin ist dem zuständigen Zuchtwart telefonisch (alternativ per Email) Meldung zu erstatten. Zur Beantragung der Ahnenpässe beim Zuchtbuchamt sind dem Wurfmeldeschein beizufügen: Die Original-Ahnentafel der Mutterhündin Die Kopie der Ahnentafel des Deckrüden Zuchtrelevante Unterlagen beider Elterntiere: HD-Befund, Körergebnis, Zuchtzulassungsnachweis, Schilddrüsenbefund In die Ahnentafel der Hündin trägt die Zuchtbuchstelle Wurftag und Wurfstärke
des Wurfes ein. Über die Eintragung von Welpen aus Verpaarungen nicht zur Zucht zugelassener Elterntiere entscheidet der Zuchtleiter. 6.2 Wurfkontrollen Die Wurfkontrollen durch den Zuchtwart werden in den ersten beiden Lebenstagen, sowie in der fünften Lebenswoche durchgeführt. Die Wurfabnahme erfolgt in der achten Lebenswoche. Der Zuchtwart erstellt den Wurfabnahmeschein, der alle wesentlichen Angaben zum Wurf enthält. Bereits bei der Wurfabnahme ersichtliche Mängel werden im Wurfprotokoll vermerkt. Für jeden Welpen wird ein Protokoll erstellt. Der Welpenkäufer erhält vom Züchter eine Kopie, dessen Erhalt er mit seiner Unterschrift bestätigt. 7.) Welpenaufzucht Der Welpenaufzuchtplan ist Bestandteil der Zuchtordnung. Der Züchter ist verpflichtet, Mutterhündin und ihre Welpen im besten Ernährungszustand zu halten, sie gut zu pflegen und entsprechend der allgemeinen Grundregeln des VHH e.V. aufzuziehen (keine Zwinger-, Stall- oder vergleichbare Haltung). Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung dreimal zu entwurmen. Alternativ sind Kotproben zu kontrollieren. Für die Untersuchungen und für alle Entwurmungen sind Nachweise (Rechnung TA oder Apotheke) zu erbringen. Für alle Welpen hat der Züchter durch einen internationalen Impfpass zur Wurfabnahme den Nachweis der erforderlichen Grundimmunisierung zu erbringen. Das Entfernen der Welpen vom Muttertier ist vor Vollendung der achten Lebenswoche nicht gestattet. Die Abgabe der Welpen vor Ablauf der achten Lebenswoche ist verboten. Es dürfen nur gekennzeichnete Welpen abgegeben werden. Die Kennzeichnung (Micro-Chip) hat durch den Tierarzt zu erfolgen. Das Abgabegewicht muss mindestens sieben Kilogramm betragen. Die Namen der Welpen beginnen bei dem ersten Wurf des Züchters (nicht der Hündin) mit „A“ beim zweiten Wurf mit „B“, etc… Eingetragen werden zuerst die Rüden, anschließend die Hündinnen. Der Welpenaufzuchtplan ist Bestandteil dieser Zuchtordnung. 8.) Eigentumswechsel
Jeder Eigentumswechsel eines Hundes muss auf der Ahnentafel mit Angaben zum Käufer (Namen, Anschrift) vermerkt werden. Die Eintragung des Vermerks ist vom Vorbesitzer mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem neuen Eigentümer ohne jede Nachzahlung auszuhändigen. 9.) Ungültigkeitserklärung von Ahnentafeln In Verlust geratene Ahnentafeln werden für ungültig erklärt. Der Verlust ist durch eine eidesstattliche Erklärung des Eigentümers des Hundes zu bestätigen. Der Zuchtbuchführer fertigt auf Antrag eine Zweitschrift gegen Gebühr aus. Der Vermerk "Zweitschrift" wird deutlich erkennbar angebracht. Bei nachweislich falschen Angaben zur Zweitschrift wird die neue Ahnentafel für ungültig erklärt und eingezogen. 10.) Zuchtgebühren Die Zuchtgebühren sind in der Finanzordnung des VHH e.V. festgelegt und vom Züchter nach der Wurfabnahme zu errichten. 11.) Verstöße Bei Verstößen gegen Zuchtbestimmungen, Anordnungen und Entscheidungen der Zuchtleitung und/oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen, kann die Eintragung eines Wurfes abgelehnt, ggf. eine Zuchtsperre verhängt werden. 12.) Zuständigkeit Zuständig für Maßnahmen dieser Zuchtordnung ist der Vorstand. Der Welpenaufzuchtplan ist Bestandteil der Zuchtordnung. VHH-Zuchtordnung - April 2019
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