Zuchtordnung des VHH e.V.

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Zuchtordnung des VHH e.V.
Ziel des VHH e.V. ist es, den Hovawart in seinem ursprünglichen
Erscheinungsbild und rassetypischen Wesen zu erhalten und zu verbessern,
sowie seine Eigenschaft als Familien- und Haushund zu fördern und zu festigen.
Züchter im Sinne einer Zuchtordnung ist, wer Mitglied einer Zuchtgemeinschaft
der betreffenden Rasse ist, wer Eigentümer der Hündin zur Zeit des Belegens ist.

1.) Zuchtvoraussetzungen
Alle zur Zucht eingesetzten Hovawart-Hunde müssen in Besitz einer gültigen
Ahnentafel eines Rassehundeverbandes sein. Es werden nur Hunde zur Zucht
zugelassen, die eine Jugend- und eine Hauptkörung bestanden haben, dem
Rassestandard entsprechen und den daraus folgenden Anforderungen an Wesen
und Konstitution genügen, sowie nachweislich über eine gute Kondition und
Gesundheit verfügen.
Das Mindestzuchtalter für Hündinnen ist das vollendete dritte Lebensjahr.
Ausnahmen können durch die Zuchtleitung genehmigt werden.
Nach vollendetem 8. Lebensjahr scheiden Hündinnen aus der Zucht aus.
Der Zuchteinsatz über das 8. Lebensjahr hinaus ist zulässig, sofern Gesundheit
und Kondition, durch den betreuenden Tierarzt, bescheinigt werden können.

Der Zuchteinsatz für Rüden ist ab dem 3. Lebensjahr erlaubt. Ein Zuchteinsatz
über das 8. Lebensjahr hinaus ist zulässig, sofern Gesundheit und Kondition
bescheinigt werden können.

Hunde, die nicht dem Rassestandard entsprechen oder zuchtausschließende
Fehler vorweisen, erhalten keine Zuchterlaubnis.
Im Fall einer möglichen genetisch bedingten Skelett-Anomalie sind
entsprechende Untersuchungen (u.a. röntgen) verpflichtend.

2.) Zuchtzulassung
Die Zuchttiere müssen vor dem Deckakt durch einen Körmeister (Zuchtleiter)
zuchttauglich geschrieben werden. Unter besonderen Voraussetzungen ist der
Zuchtleiter berechtigt, vereinsfremde Rüden mit den entsprechenden Auflagen
zuchttauglich zu schreiben. Die Zuchtzulassung kann mit Einschränkungen oder
mit Auflagen erteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige
Zuchtleiter. Die Zuchttiere müssen an einer Jugend- und einer Hauptkörung
(Nachzuchtbeurteilung und Zuchtzulassung) erfolgreich teilgenommen haben.

Von jedem, der Zucht zur Verfügung stehenden Hovawart, ist vor Zuchteinsatz,
der Nachweis einer einwandfrei funktionierenden Schilddrüse zu erbringen
(TSH, T4). Zur Zucht werden ferner nur Hunde zugelassen, die auf
Hüftgelenksdysplasie geröntgt wurden (Auswertungsstelle: Dr. Ulrich Schmidt,
Hamburg). Hunde mit dem Vermerk HD-frei dürfen uneingeschränkt zur Zucht
eingesetzt werden. Bei HD-Verdacht bzw. -Übergangsform muss der
Zuchtpartner einer HD-freien Linie zugehören.
Hündinnen dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Jahr (12 Monate) aufziehen.
Wertvolle Zuchttiere, die überdurchschnittlich gut vererben, können mit
Genehmigung des/r Zuchtleiter/in Zuchtverlängerung erhalten.

3.) Linienzucht
Paarungen ersten Grades sind nur mit Genehmigung des zuständigen
Zuchtleiters gestattet.

4.) Pflichten des Züchters
     Der Züchter verpflichtet sich, mit Beantragung eines geschützten
       Zwingernamens ausschließlich Hunde zu züchten, die in das VHH-
       Zuchtbuch eingetragen werden.
       Beim Wechsel in einen anderen Hunde-Zuchtverein darf der
       Zwingernamen nicht weiter verwendet werden.
     Der Züchter ist verpflichtet, an mindestens einem Züchterseminar
       teilzunehmen.
     Der Züchter ist zur Verwendung des Kaufvertrages des VHH e.V.
       verpflichtet.
     Der Züchter verpflichtet sich, den Anweisungen des Zuchtwartes Folge zu
       leisten.
     Der Züchter muss der Zuchtleitung jederzeit Einblick in die Zuchtstätte
       gewähren.
     Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen, in dem alle zuchtrelevanten
       Daten dokumentiert sind.
     Der zuständige Zuchtwart hat jederzeit das Recht, das Zwingerbuch
       einzusehen.
     Dem Zuchtwart ist das Gewicht der Welpen wöchentlich mitzuteilen. Die
       Formulare hierzu sind Bestandteil des Zwingerbuches.
     Um die Erfassung und Bekämpfung erblicher Defekte und Krankheiten zu
       ermöglichen, ist der Züchter angewiesen (wie auch im Kaufvertrag
       aufgeführt) alle Welpenkäufer zur Mitgliedschaft für 2 Jahre in den VHH
       zu verpflichten. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Käufer dennoch 2
       Jahre lang vom VHH e.V. betreut. Der Mitgliedsbeitrag für diese 2 Jahre
       ist vom Züchter im Voraus zu entrichten.
     Name und Anschrift eines jeden Käufer sind der Zuchtleitung mitzuteilen.
 Der Züchter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Hunde an einer
     Nachzuchtkontrolle des VHH e.V. teilnehmen.

5.) Hinweise zum Decken
      5.1 Deckakt
     Nur eine gesunde und ungezieferfreie Hündin darf dem Rüden zugeführt
      werden. Der Hündinnen-Besitzer haftet für Schäden, die dem Deckrüden
      durch eine kranke oder verseuchte Hündin entstehen, die diesem
      absichtlich oder grob fahrlässig zugeführt wurde.
     Nur ein gesunder und ungezieferfreier Rüde darf für einen Deckakt zur
      Verfügung gestellt werden. Der Rüden-Besitzer haftet für Schäden, die
      der Hündin durch einen kranken oder verseuchten Rüden entstehen, die
      dieser absichtlich oder grob fahrlässig zugeführt wurde.

     5.2 Deckgebühr
    Die Deckgebühr ist in der VHH-Finanzordnung festgelegt. Sie wird fällig,
     sobald der Zuchtwart die Wurfabnahme durchgeführt hat, es sei denn, die
     Parteien streben eine andere Regelung an.

     5.3 Deckmeldung
    Nach erfolgtem Deckakt wird der Deckmeldeschein von den Eigentümern
     beider Hunde ausgefüllt und mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit
     bestätigt.
    Der Züchter muss dem Zuchtleiter des VHH binnen 3 Tagen den Deckakt
     schriftlich melden.
    Nach dem Deckakt auftretende Erkrankungen sind umgehend dem
     Zuchtleiter zu melden.

6.) Zuchtkontrolle
       6.1 Wurfmeldung
     Unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) nach Wurftermin ist dem
       zuständigen Zuchtwart telefonisch (alternativ per Email) Meldung zu
       erstatten.
     Zur Beantragung der Ahnenpässe beim Zuchtbuchamt sind dem
       Wurfmeldeschein beizufügen:
       Die Original-Ahnentafel der Mutterhündin
       Die Kopie der Ahnentafel des Deckrüden
       Zuchtrelevante Unterlagen beider Elterntiere: HD-Befund, Körergebnis,
       Zuchtzulassungsnachweis, Schilddrüsenbefund
In die Ahnentafel der Hündin trägt die Zuchtbuchstelle Wurftag und Wurfstärke
des Wurfes ein.
Über die Eintragung von Welpen aus Verpaarungen nicht zur Zucht
zugelassener Elterntiere entscheidet der Zuchtleiter.

     6.2 Wurfkontrollen
    Die Wurfkontrollen durch den Zuchtwart werden in den ersten beiden
     Lebenstagen, sowie in der fünften Lebenswoche durchgeführt.
    Die Wurfabnahme erfolgt in der achten Lebenswoche.

Der Zuchtwart erstellt den Wurfabnahmeschein, der alle wesentlichen Angaben
zum Wurf enthält. Bereits bei der Wurfabnahme ersichtliche Mängel werden im
Wurfprotokoll vermerkt.
Für jeden Welpen wird ein Protokoll erstellt. Der Welpenkäufer erhält vom
Züchter eine Kopie, dessen Erhalt er mit seiner Unterschrift bestätigt.

7.) Welpenaufzucht
     Der Welpenaufzuchtplan ist Bestandteil der Zuchtordnung.
     Der Züchter ist verpflichtet, Mutterhündin und ihre Welpen im besten
      Ernährungszustand zu halten, sie gut zu pflegen und entsprechend der
      allgemeinen Grundregeln des VHH e.V. aufzuziehen (keine Zwinger-,
      Stall- oder vergleichbare Haltung).
     Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung dreimal zu entwurmen.
      Alternativ sind Kotproben zu kontrollieren. Für die Untersuchungen und
      für alle Entwurmungen sind Nachweise (Rechnung TA oder Apotheke) zu
      erbringen.
     Für alle Welpen hat der Züchter durch einen internationalen Impfpass zur
      Wurfabnahme den Nachweis der erforderlichen Grundimmunisierung zu
      erbringen.
     Das Entfernen der Welpen vom Muttertier ist vor Vollendung der achten
      Lebenswoche nicht gestattet.
     Die Abgabe der Welpen vor Ablauf der achten Lebenswoche ist verboten.
     Es dürfen nur gekennzeichnete Welpen abgegeben werden. Die
      Kennzeichnung (Micro-Chip) hat durch den Tierarzt zu erfolgen.
     Das Abgabegewicht muss mindestens sieben Kilogramm betragen.
     Die Namen der Welpen beginnen bei dem ersten Wurf des Züchters (nicht
      der Hündin) mit „A“ beim zweiten Wurf mit „B“, etc…
      Eingetragen werden zuerst die Rüden, anschließend die Hündinnen.
      Der Welpenaufzuchtplan ist Bestandteil dieser Zuchtordnung.

8.) Eigentumswechsel
 Jeder Eigentumswechsel eines Hundes muss auf der Ahnentafel mit
     Angaben zum Käufer (Namen, Anschrift) vermerkt werden.
    Die Eintragung des Vermerks ist vom Vorbesitzer mit seiner Unterschrift
     zu bestätigen.
    Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem neuen Eigentümer ohne
     jede Nachzahlung auszuhändigen.

9.) Ungültigkeitserklärung von Ahnentafeln
In Verlust geratene Ahnentafeln werden für ungültig erklärt. Der Verlust ist
durch eine eidesstattliche Erklärung des Eigentümers des Hundes zu bestätigen.
Der Zuchtbuchführer fertigt auf Antrag eine Zweitschrift gegen Gebühr aus. Der
Vermerk "Zweitschrift" wird deutlich erkennbar angebracht.
Bei nachweislich falschen Angaben zur Zweitschrift wird die neue Ahnentafel
für ungültig erklärt und eingezogen.

10.) Zuchtgebühren
Die Zuchtgebühren sind in der Finanzordnung des VHH e.V. festgelegt und vom
Züchter nach der Wurfabnahme zu errichten.

11.) Verstöße
Bei Verstößen gegen Zuchtbestimmungen, Anordnungen und Entscheidungen
der Zuchtleitung und/oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen, kann die
Eintragung eines Wurfes abgelehnt, ggf. eine Zuchtsperre verhängt werden.

12.) Zuständigkeit
Zuständig für Maßnahmen dieser Zuchtordnung ist der Vorstand.

Der Welpenaufzuchtplan ist Bestandteil der Zuchtordnung.

                        VHH-Zuchtordnung - April 2019
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