CORONAVIRUS UND LEHRE - FAQ 13 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

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CORONAVIRUS UND LEHRE - FAQ 13 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
FAQ
                   FREQU ENT
                               LY A SK ED
                                            QU ESTION
                                                        S
                     1 3 H ÄU F
                    G E STE LL I G

CO RO NAVI R U S               T
                      FRAG E N E

UND LEHRE
CORONAVIRUS UND LEHRE - FAQ 13 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
LEHRLINGE UND KURZ A RBEIT

  1   GIBT ES CORONA-KURZARBEIT AUCH FÜR
      LEHRLINGE?
      Ja, das wurde nun ausdrücklich geregelt. In dieser Zeit bekommst du sogar das volle
      Lehrlingseinkommen weiterbezahlt. Deine Lehrzeit wird dadurch nicht verlängert.
      Du kannst also deine Ausbildung zum geplanten Zeitpunkt abschließen. Auch wenn
      du in einem jetzt wichtigen Betrieb – wie etwa einer Bäckerei oder dem Lebensmittel-
      handel – arbeitest: Wenn deine Firma sich für Corona-Kurzarbeit entscheidet, kann
      diese auch für dich gelten.

  2   KANN MIR DIE FIRMA WEGEN DER KURZARBEIT
      EINEN URLAUB ANORDNEN?
      Vor oder während der Kurzarbeit kann dein Arbeitgeber von dir verlangen, dass dein
      alter Urlaub verbraucht wird.

ZUH AUSE BLEIBEN?

  3   KANN ICH ALS LEHRLING HOMEOFFICE
      MACHEN?
      Nur in Ausnahmefällen: Homeoffice ist in der Ausbildung grundsätzlich nicht vorgese-
      hen. Denn Lehrlinge oder Auszubildende sollen in der Firma ausgebildet werden. Es
      gibt auch eine Aufsichtspflicht des Arbeitgebers. Wenn es in Ausnahmefällen jedoch
      mit dem Ausbildungscharakter der Lehre und deinem Ausbildungsstand vereinbar ist, so
      kann deine Firma mit dir über eine Arbeit im Homeoffice eine Vereinbarung schließen.

  4   DARF DER ARBEITGEBER MICH NACH HAUSE
      SCHICKEN?
      Frage in so einem Fall am besten bei der AK und der Gewerkschaft nach. Du hast ein
      Recht auf Ausbildung im Betrieb und es gibt eine Ausbildungspflicht unter 18 Jahren.
      Es steht aber grundsätzlich dem Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft
      zu verzichten. Rechtlich handelt es sich üblicherweise um einen Fall der bezahlten
      Dienstfreistellung. In diesem Fall könntest du als Lehrling wegen „Nichtausbildung“ das
      Lehrverhältnis auflösen. Aber davon raten wir in der jetzigen Lage ab. Die Corona-Krise
      ist eine Ausnahmesituation für alle.

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CORONAVIRUS UND LEHRE - FAQ 13 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
5   ICH MACHE EINE AUSBILDUNG UND BIN
    IN QUARANTÄNE. BEKOMME ICH MEINE
    LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG?
    Bei einer Quarantäne ohne Erkrankung muss der Lehrberechtigte das Lehrlings-
    einkommen weiterbezahlen und erhält dafür einen Kostenersatz.

    Bei einer Quarantäne mit Corona-Erkrankung muss der Lehrberechtigte ebenfalls
    das Lehrlingseinkommen weiterbezahlen und bekommt einen Zuschuss für die
    Entgeltfortzahlung von der AUVA.

    Im Fall eines Krankenstandes (wegen Corona oder einer anderen Erkrankung) steht dir
    bis zur Dauer von acht Wochen das volle Lehrlingseinkommen und bis zur Dauer von
    weiteren vier Wochen ein Teilentgelt zu.

6   DIE LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG (LAP) WURDE
    WEGEN CORONA ABGESAGT.
    Die Lehrlingsstelle wird sobald als möglich eine neuerliche Einladung für einen
    Ersatztermin aussenden, sobald dieser feststeht. Wir empfehlen, mit der jeweiligen
    Lehrlingsstelle in deinem Bundesland Kontakt aufzunehmen.

7   ICH ODER MEIN LEHRBETRIEB BEFINDEN
    SICH IN EINEM DER SPERRGEBIETE. MUSS ICH
    TROTZDEM IN DIE ARBEIT?
    Wenn du in einem deklarierten Sperrgebiet wohnst und dieses zum Antritt deiner Arbeit
    verlassen musst, ist ein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Denn du darfst ein
    Sperrgebiet nicht verlassen. Auch im umgekehrten Fall, also wenn deine Firma in einem
    Sperrgebiet liegt, ist das ein berechtigter Dienstverhinderungsgrund. Du musst deiner
    Firma sofort dein Fernbleiben melden.

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BERUFSSCHULE HAT ZU –
WAS TUN?

  8   DIE BERUFSSCHULE HAT GESCHLOSSEN – MUSS
      ICH STATTDESSEN ARBEITEN GEHEN?
      Nein, außer du lernst einen Beruf, der derzeit fürs Gemeinwesen besonders wichtig ist.
      Im Zusammenhang mit Schulschließungen wurde vom Bildungsministerium ausdrücklich
      gesagt, dass Lehrlinge die ausgefallene Berufsschulzeit nicht im Lehrbetrieb einarbeiten
      müssen. Der ausgefallene Unterricht in der Schule wird durch Lernen zu Hause ersetzt.

      Das bedeutet: Lehrlinge bearbeiten Arbeitsaufträge ihrer LehrerInnen und festigen
      und vertiefen bereits erworbene Lerninhalte zu Hause. Sie müssen für diese Zeit – wie
      üblicherweise bei Schulbesuch – freigestellt werden.

      Achtung: Einige Lehrlinge müssen dennoch in die Arbeit, wenn die Berufsschule
      geschlossen hat. Das gilt ausdrücklich für Auszubildende in folgenden Berufen:

         Einzelhandel mit den Schwerpunkten:
         – Lebensmittel
         – Feinkostfachverkauf
         – Parfümerie
         – Telekommunikation
         Drogist/in
         E-Commerce-Kaufmann/ E-Commerce-Kauffrau
         Betriebslogistikkaufmann/-frau
         Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz
         Großhandelskaufmann/-frau
         Medizinproduktekaufmann/-frau
         Applikationsentwicklung – Coding
         Fleischverarbeitung
         Fleischverkauf
         Bäcker/in
         Backtechnologie
         Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft mit den Schwerpunkten:
         – Getreidemüller
         – Futtermittelherstellung
         Lebensmitteltechnologie
         Pharmatechnologie
         Bankkaufmann/-frau
         und alle Doppellehren zu diesen Lehrberufen

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WAS TUN BEI AUFLÖSUNG
D E S L E H RV E R T R A G S ?

   9    MEIN LEHRBETRIEB HAT KEINE ARBEIT MEHR
        UND WILL MEINEN LEHRVERTRAG AUFLÖSEN.
        DARF ER DAS?
        Nur weil dein Betrieb nun keine Arbeit hat, darf er nicht deinen Lehrvertrag auflösen.
        Wir empfehlen in diesem Fall auf die bestehende Kurzarbeitsregelung zurückzugreifen,
        die auch für Lehrlinge gilt.

        Achtung: Wenn du noch in der Probezeit bist, kann das Lehrverhältnis auch einseitig
        vom Lehrberechtigten gelöst werden.

        Wenn du unter 18 bist und das Lehrverhältnis von deiner Seite auflösen willst, brauchst
        du die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

            Dein Lehrbetrieb darf das Lehrverhältnis nicht ohne die sogenannte
            Belehrungsbescheinigung auflösen. Wenn dein Lehrbetrieb deinen Lehrvertrag
            auflösen will, verständige sofort die Arbeiterkammer oder die Gewerkschaft.
            Wir helfen dir weiter!

   10   MEIN LEHRVERHÄLTNIS WURDE EINVERNEHM-
        LICH AUFGELÖST. MUSS ICH SPÄTER WIEDER
        MEIN LEHRVERHÄLTNIS FORTSETZEN?
        Auch wenn eine Wiedereinstellung zugesagt wurde, bist du nicht verpflichtet, wieder in
        deinen „alten“ Lehrbetrieb zurückzukehren. Du kannst bei jedem anderen Betrieb unter
        Anrechnung der Lehrzeit (wenn diese vorgesehen ist) deine Lehre fortsetzen.

   11   IM LEHRBETRIEB BEFINDET SICH KEIN
        AUSBILDNER MEHR. KANN ICH WEITERHIN
        IM BETRIEB VERBLEIBEN?
        Das ist je nach Einzelfall zu beurteilen. Ausschlaggebend sind dein Ausbildungstand,
        dein Alter, die Gefahren, die bei Verrichtung der Arbeit ausgehen und ob andere
        Fachkräfte im Betrieb vorhanden sind. Ein Austrittsrecht ist nur gegeben, wenn der
        Betrieb dauerhaft geschlossen wird.

        In diesem Fall wendest du dich am besten an die Arbeiterkammer oder die
        Gewerkschaft.

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12   ICH BIN IN EINER ÜBERBETRIEBLICHEN
     AUSBILDUNG. WAS GILT FÜR MICH?
     Die überbetrieblichen Einrichtungen sind vorerst bis zum 14.04.2020 geschlossen, du
     erhältst aber weiterhin deine Ausbildungsbeihilfe.

13   KANN ICH AUCH JETZT DAS
     LEHRLINGSCOACHING IN ANSPRUCH NEHMEN?
     Ja, du kannst dich auch an einen Lehrlingscoach wenden, um individuelle Sorgen,
     Probleme und Anliegen zu besprechen.

     Alle Informationen und Erreichbarkeiten (per Mail oder telefonisch) findest du unter:
     www.lehre-statt-leere.at/#kontakte

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                                                                                                       Bildungsnavi
                                                                                                         ist deine
                                                                                                    Orientierungshilfe
                                                                                                  im Bildungsdschungel!

                                                                                                  Telefonische Beratung:
                                                                                                   Tel.: +43 1 50165-1406
                                                                                                          Mo und Do
                                                                                                      9.00 bis 14.00 Uhr
                                                                                                           Di und Mi
                                                                                                         13 bis 18 Uhr

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Stand: März 2020
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