CORONAVIRUS UND LEHRE - FAQ 13 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
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FAQ FREQU ENT LY A SK ED QU ESTION S 1 3 H ÄU F G E STE LL I G CO RO NAVI R U S T FRAG E N E UND LEHRE
LEHRLINGE UND KURZ A RBEIT 1 GIBT ES CORONA-KURZARBEIT AUCH FÜR LEHRLINGE? Ja, das wurde nun ausdrücklich geregelt. In dieser Zeit bekommst du sogar das volle Lehrlingseinkommen weiterbezahlt. Deine Lehrzeit wird dadurch nicht verlängert. Du kannst also deine Ausbildung zum geplanten Zeitpunkt abschließen. Auch wenn du in einem jetzt wichtigen Betrieb – wie etwa einer Bäckerei oder dem Lebensmittel- handel – arbeitest: Wenn deine Firma sich für Corona-Kurzarbeit entscheidet, kann diese auch für dich gelten. 2 KANN MIR DIE FIRMA WEGEN DER KURZARBEIT EINEN URLAUB ANORDNEN? Vor oder während der Kurzarbeit kann dein Arbeitgeber von dir verlangen, dass dein alter Urlaub verbraucht wird. ZUH AUSE BLEIBEN? 3 KANN ICH ALS LEHRLING HOMEOFFICE MACHEN? Nur in Ausnahmefällen: Homeoffice ist in der Ausbildung grundsätzlich nicht vorgese- hen. Denn Lehrlinge oder Auszubildende sollen in der Firma ausgebildet werden. Es gibt auch eine Aufsichtspflicht des Arbeitgebers. Wenn es in Ausnahmefällen jedoch mit dem Ausbildungscharakter der Lehre und deinem Ausbildungsstand vereinbar ist, so kann deine Firma mit dir über eine Arbeit im Homeoffice eine Vereinbarung schließen. 4 DARF DER ARBEITGEBER MICH NACH HAUSE SCHICKEN? Frage in so einem Fall am besten bei der AK und der Gewerkschaft nach. Du hast ein Recht auf Ausbildung im Betrieb und es gibt eine Ausbildungspflicht unter 18 Jahren. Es steht aber grundsätzlich dem Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft zu verzichten. Rechtlich handelt es sich üblicherweise um einen Fall der bezahlten Dienstfreistellung. In diesem Fall könntest du als Lehrling wegen „Nichtausbildung“ das Lehrverhältnis auflösen. Aber davon raten wir in der jetzigen Lage ab. Die Corona-Krise ist eine Ausnahmesituation für alle. 2
5 ICH MACHE EINE AUSBILDUNG UND BIN IN QUARANTÄNE. BEKOMME ICH MEINE LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG? Bei einer Quarantäne ohne Erkrankung muss der Lehrberechtigte das Lehrlings- einkommen weiterbezahlen und erhält dafür einen Kostenersatz. Bei einer Quarantäne mit Corona-Erkrankung muss der Lehrberechtigte ebenfalls das Lehrlingseinkommen weiterbezahlen und bekommt einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung von der AUVA. Im Fall eines Krankenstandes (wegen Corona oder einer anderen Erkrankung) steht dir bis zur Dauer von acht Wochen das volle Lehrlingseinkommen und bis zur Dauer von weiteren vier Wochen ein Teilentgelt zu. 6 DIE LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG (LAP) WURDE WEGEN CORONA ABGESAGT. Die Lehrlingsstelle wird sobald als möglich eine neuerliche Einladung für einen Ersatztermin aussenden, sobald dieser feststeht. Wir empfehlen, mit der jeweiligen Lehrlingsstelle in deinem Bundesland Kontakt aufzunehmen. 7 ICH ODER MEIN LEHRBETRIEB BEFINDEN SICH IN EINEM DER SPERRGEBIETE. MUSS ICH TROTZDEM IN DIE ARBEIT? Wenn du in einem deklarierten Sperrgebiet wohnst und dieses zum Antritt deiner Arbeit verlassen musst, ist ein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Denn du darfst ein Sperrgebiet nicht verlassen. Auch im umgekehrten Fall, also wenn deine Firma in einem Sperrgebiet liegt, ist das ein berechtigter Dienstverhinderungsgrund. Du musst deiner Firma sofort dein Fernbleiben melden. 3
BERUFSSCHULE HAT ZU – WAS TUN? 8 DIE BERUFSSCHULE HAT GESCHLOSSEN – MUSS ICH STATTDESSEN ARBEITEN GEHEN? Nein, außer du lernst einen Beruf, der derzeit fürs Gemeinwesen besonders wichtig ist. Im Zusammenhang mit Schulschließungen wurde vom Bildungsministerium ausdrücklich gesagt, dass Lehrlinge die ausgefallene Berufsschulzeit nicht im Lehrbetrieb einarbeiten müssen. Der ausgefallene Unterricht in der Schule wird durch Lernen zu Hause ersetzt. Das bedeutet: Lehrlinge bearbeiten Arbeitsaufträge ihrer LehrerInnen und festigen und vertiefen bereits erworbene Lerninhalte zu Hause. Sie müssen für diese Zeit – wie üblicherweise bei Schulbesuch – freigestellt werden. Achtung: Einige Lehrlinge müssen dennoch in die Arbeit, wenn die Berufsschule geschlossen hat. Das gilt ausdrücklich für Auszubildende in folgenden Berufen: Einzelhandel mit den Schwerpunkten: – Lebensmittel – Feinkostfachverkauf – Parfümerie – Telekommunikation Drogist/in E-Commerce-Kaufmann/ E-Commerce-Kauffrau Betriebslogistikkaufmann/-frau Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz Großhandelskaufmann/-frau Medizinproduktekaufmann/-frau Applikationsentwicklung – Coding Fleischverarbeitung Fleischverkauf Bäcker/in Backtechnologie Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft mit den Schwerpunkten: – Getreidemüller – Futtermittelherstellung Lebensmitteltechnologie Pharmatechnologie Bankkaufmann/-frau und alle Doppellehren zu diesen Lehrberufen 4
WAS TUN BEI AUFLÖSUNG D E S L E H RV E R T R A G S ? 9 MEIN LEHRBETRIEB HAT KEINE ARBEIT MEHR UND WILL MEINEN LEHRVERTRAG AUFLÖSEN. DARF ER DAS? Nur weil dein Betrieb nun keine Arbeit hat, darf er nicht deinen Lehrvertrag auflösen. Wir empfehlen in diesem Fall auf die bestehende Kurzarbeitsregelung zurückzugreifen, die auch für Lehrlinge gilt. Achtung: Wenn du noch in der Probezeit bist, kann das Lehrverhältnis auch einseitig vom Lehrberechtigten gelöst werden. Wenn du unter 18 bist und das Lehrverhältnis von deiner Seite auflösen willst, brauchst du die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Dein Lehrbetrieb darf das Lehrverhältnis nicht ohne die sogenannte Belehrungsbescheinigung auflösen. Wenn dein Lehrbetrieb deinen Lehrvertrag auflösen will, verständige sofort die Arbeiterkammer oder die Gewerkschaft. Wir helfen dir weiter! 10 MEIN LEHRVERHÄLTNIS WURDE EINVERNEHM- LICH AUFGELÖST. MUSS ICH SPÄTER WIEDER MEIN LEHRVERHÄLTNIS FORTSETZEN? Auch wenn eine Wiedereinstellung zugesagt wurde, bist du nicht verpflichtet, wieder in deinen „alten“ Lehrbetrieb zurückzukehren. Du kannst bei jedem anderen Betrieb unter Anrechnung der Lehrzeit (wenn diese vorgesehen ist) deine Lehre fortsetzen. 11 IM LEHRBETRIEB BEFINDET SICH KEIN AUSBILDNER MEHR. KANN ICH WEITERHIN IM BETRIEB VERBLEIBEN? Das ist je nach Einzelfall zu beurteilen. Ausschlaggebend sind dein Ausbildungstand, dein Alter, die Gefahren, die bei Verrichtung der Arbeit ausgehen und ob andere Fachkräfte im Betrieb vorhanden sind. Ein Austrittsrecht ist nur gegeben, wenn der Betrieb dauerhaft geschlossen wird. In diesem Fall wendest du dich am besten an die Arbeiterkammer oder die Gewerkschaft. 5
12 ICH BIN IN EINER ÜBERBETRIEBLICHEN AUSBILDUNG. WAS GILT FÜR MICH? Die überbetrieblichen Einrichtungen sind vorerst bis zum 14.04.2020 geschlossen, du erhältst aber weiterhin deine Ausbildungsbeihilfe. 13 KANN ICH AUCH JETZT DAS LEHRLINGSCOACHING IN ANSPRUCH NEHMEN? Ja, du kannst dich auch an einen Lehrlingscoach wenden, um individuelle Sorgen, Probleme und Anliegen zu besprechen. Alle Informationen und Erreichbarkeiten (per Mail oder telefonisch) findest du unter: www.lehre-statt-leere.at/#kontakte 6
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