Zuger Steuer Praxis Aktuelle Steuerthemen - Bratschi AG
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Dezember 2020 / Nr. 75 Z ug e r Ste u e r Pr a x i s Aktuelle Steuerthemen Steuerpraxis_Nr.75.indd 1 07.12.2020 09:38:03
Zuger Steuer Praxis Editorial 5 Aktuelle Steuerthemen Michael Sterchi: Neue Entwicklungen bei Kaderentschädigungen nach COVID-19 und deren Folgen 7 Michèle Stutz, David Meirich: Home Office und digitales Arbeiten: rechtliche Aspekte mit Fokus auf die Kostentragung – Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber 19 Patrick Meier, Fabian Domini: Neuerungen im Quellensteuerrecht ab 2021 29 Michael Barrot, Pascal Zgraggen Zuständigkeitsregeln bei der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens: Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2020 (2C_713/2019) 39 Florian Hanslik, Anita Machin: Rien ne va plus: Online Glücksspiel – Russisches Roulette mit der ESTV? 45 3 Steuerpraxis_Nr.75.indd 3 07.12.2020 09:38:03
Impressum Herausgeberin Verlag Zuger Steuer-Vereinigung (ZSV) Zug Speck Medien AG, Zug mit Unterstützung von: Druck Advokatenverein des Kantons Zug Druckerei Camenzind Zuger Treuhändervereinigung (ZTV) Tramweg 35, 6414 Oberarth Zuger Wirtschaftskammer Abonnemente Redaktionskommission Speck Medien AG Lukas Wadsack, Vorsitz Poststrasse 14, 6300 Zug Werner A. Räber Telefon 041 729 78 78 Dr. Urs Felder Fax 041 729 78 88 Philipp Moos Dr. Frank Lampert Jahresabonnement inkl. Online-Abonne- Dr. Guido Jud ment Fr. 75.–, inkl. MwSt. Christian Lingg Dr. Samuel Bussmann Die Zuger Steuer Praxis erscheint Pascal Zgraggen 3x jährlich im April, August und Dezember. unter ständiger Mitarbeit Redaktionsschluss der Kantonalen Steuerverwaltung Zug je Ende Februar, Juni und Oktober. Gestaltungskonzept Inserate/Preise Speck Medien AG, Zug 1/1 Seite farbig, letzte Seite Umschlag Grösse 148 x 210 mm Fr. 1000.– Zeichnungen 1/1 Seite farbig, Innenteil Rolf Rüegg Grösse 148 x 210 mm Fr. 800.– Manuskripte und Rezensionsexemplare 1/2 Seite farbig, Innenteil sind zu adressieren an das Sekretariat Grösse 148 x 105 mm Fr. 450.– der Zuger Steuer-Vereinigung (ZSV) Zug, Bahnhofstrasse 7, 6301 Zug. Anzeigenverwaltung Der Nachdruck der Originalartikel ist nur Speck Medien AG mit Zustimmung der Redaktion und mit Poststrasse 14, 6300 Zug Quellenangabe gestattet. A nfragen sind Telefon 041 729 78 78 an deren Vorsitzenden zu richten. Fax 041 729 78 88 Neu: Online-Archiv 4 www.zuger-steuer-praxis.ch Steuerpraxis_Nr.75.indd 4 07.12.2020 09:38:03
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Aktuelle Steuerthemen Z u st än d i g k e i t s re g e l n b e i d e r Q u e l l e n b e s t e ue run g d es E r w e r b s e i n k o mme n s : Urteil des Bundes ger icht s v o m 3 0 . A p r i l 2 0 2 0 Michael Barrot ( 2 C _ 7 1 3/ 2 0 1 9 ) Michael Barrot Rechtsanwalt, LL.M. dipl. Steuerexperte, Bratschi AG Pascal Zgraggen Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte Bratschi AG Pascal Zgraggen A. Vorbemerkung: Revision sonen mit steuerrechtlichem Wohn- der Quellenbesteuerung des sitz oder Aufenthalt in der Schweiz Erwerbseinkommens und natürliche Personen ohne steuer- Hauptziel der Revision der Quellen- rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt besteuerung des Erwerbseinkom- in der Schweiz, welche die Vorausset- mens, welche am 1. Januar 2021 in zungen der Quasi-Ansässigkeit erfül- Kraft treten wird, war die Beseitigung len. Die Revision der Quellenbesteu- der Ungleichbehandlung zwischen erung des Erwerbseinkommens führt quellenbesteuerten und ordentlich neben der Erweiterung des Anwen- besteuerten Personen. Um diese Un- dungsbereiches der Quellenbesteue- gleichbehandlung zu beseitigen, wird rung auch zu einem Systemwechsel der Anwendungsbereich der nach- bei der örtlichen Zuständigkeit zur träglich ordentlichen Veranlagung Erhebung der Quellensteuer. (nachfolgend «NOV») unter vorgängi- Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 und 3 ger Erhebung der Quellensteuer stark DBG nF und Art. 38 Abs. 1 und 3 erweitert. Der NOV unterliegen nach StHG nF, welche am 1. Januar 2021 in der Revision – obligatorisch oder frei- Kraft treten, muss der Schuldner der willig – grundsätzlich natürliche Per- steuerbaren Leistung neu die Quel- 39 Steuerpraxis_Nr.75.indd 39 07.12.2020 09:38:07
lensteuer nach dem Recht des ma- Zwei Personen mit Wohnsitz in teriell berechtigten Kantons berech- Deutschland verrichteten ihre pro- nen und erheben sowie auch diesem jektbezogene Arbeitstätigkeit bei ei- Kanton überweisen. Aufgrund der nem Unternehmen im Kanton Zürich. direkten Abrechnung mit dem Wohn- Da diese zwei Personen über Kurz- sitz- oder Aufenthaltskanton entfällt aufenthaltsbewilligungen verfügten nach der Revision die interkantonale und während ihrer Arbeitstätigkeit in Abrechnung zwischen Arbeits- und der Schweiz nicht regelmässig vom Wohnsitzkanton der quellensteuer- Arbeitsort an ihren Wohnsitz zu- pflichtigen Person. rückkehrten, qualifizierten diese als Die Bestimmungen nach Art. 107 Abs. internationale Wochenaufenthalter 1 und 3 DBG nF und Art. 38 Abs. 1 und nicht als Grenzgänger. Um ihrer und 3 StHG nF treten als Bestandteil Arbeitstätigkeit nachzugehen, hielten der Revision der Quellenbesteuerung sich die zwei Personen im Kanton Zü- des Erwerbseinkommens am 1. Ja- rich auf. Der Arbeitgeber dieser zwei nuar 2021 in Kraft. Deshalb stützt sich Personen und damit der Schuldner das Urteil BGer 2C_713/2019 nicht der steuerbaren Leistung hatte seinen auf Art. 107 Abs. 1 und 3 DBG nF und Sitz allerdings im Kanton Schwyz. Art. 38 Abs. 1 und 3 StHG nF, son- Für die in der Schweiz ausgeübte dern auf die aktuell geltende Fassung Erwerbstätigkeit waren die zwei Per- von Art. 107 DBG und Art. 38 StHG sonen aufgrund wirtschaftlicher Zu- vor der Revision der Quellenbesteue- gehörigkeit von natürlichen Perso- rung des Erwerbseinkommens. nen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt quellensteuerpflichtig. B. Sachverhalt Da sich der Sitz des Schuldners Streitgegenstand im Urteil BGer der steuerbaren Leistung im Kanton 2C_713/2019 war insbesondere die Schwyz befand, war in erster Linie «örtliche Zuständigkeit» für die Er- umstritten, ob das kantonale Steu- hebung der direkten Bundessteuer eramt Zürich für den Erlass der Ver- und der kantonalen und kommunalen fügung betreffend die Quellensteuer- Steuern bei einer Quellensteuerpflicht pflicht der zwei Personen zuständig aufgrund von wirtschaftlicher Zuge- war. hörigkeit von natürlichen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt nach C. Erwägungen des Bundesgerichts Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 4 Gestützt auf die Erwägungen des 40 Abs. 2 lit. a StHG. Bundesgerichts ist bei beschränkter Steuerpraxis_Nr.75.indd 40 07.12.2020 09:38:07
Steuerpflicht aufgrund wirtschaft- terliegen, ohne entsprechende ge- licher Zugehörigkeit gemäss Art. 5 setzliche Grundlage grundsätzlich Abs. 1 lit. a DBG und Art. 4 Abs. 2 ausgeschlossen. lit. a StHG zwischen der Frage des Das Bundesgericht prüfte, ob mit Veranlagungsortes und der Frage, Art. 107 DBG bzw. Art. 38 Abs. 2 welcher Kanton am entsprechenden StHG eine ausreichende gesetzliche Steuersubstrat berechtigt ist, zu un- Grundlage vorliegt, damit der Kan- terscheiden. ton Zürich den Schuldner der steu- Da der Schuldner der steuerbaren erbaren Leistung mit Sitz im Kanton Leistung verpflichtet ist, von seiner Schwyz zur Entrichtung der Quellen- Leistung die vom Empfänger darauf steuer anhalten konnte. Dabei setzte geschuldete Steuer direkt abzuzie- sich das Bundesgericht mit einer in hen und der zuständigen Steuerbe- der Literatur vertretenen Auffassung hörde zu überweisen, handelt es sich und mit der Auffassung des Bun- bei der Quellensteuer stets um einen desverwaltungsgerichtes zu Art. 107 Fall der Steuersubstitution. Bei einer DBG vertieft auseinander. Steuersubstitution werden die aus ei- In der Literatur wird einerseits die Auf- nem Steuerrechtsverhältnis erwach- fassung vertreten, dass Art. 107 DBG senden formellen und materiellen in erster Linie die Frage regelt, welcher Verpflichtungen von Gesetzes wegen Kanton materiell Anspruch auf die an auf eine Drittperson bzw. den Steuer- der Quelle bezogenen Steuer habe. substituten übertragen. Gestützt auf Art. 107 DBG sind damit Für das Bestehen einer Verpflichtung die Quellensteuern stets an der Quelle zur Steuerzahlung sind durch das respektive am Sitz bzw. Wohnsitz des Steuersubjekt die Voraussetzungen Schuldners der steuerbaren Leistung der subjektiven mit Einschluss der (z.B. Arbeitgeberin im vorliegenden steuerrechtlichen Zugehörigkeit zu Fall) zu beziehen und zu «veranlagen» erfüllen. Um Pflichten aus dem Steu- Gestützt auf diese Auffassung in der errechtsverhältnis dem Steuersubsti- Literatur ist damit Art. 107 DBG keine tuten zu übertragen, muss indessen Anordnung zu entnehmen, welche auch dieser der Gebietshoheit des den materiell berechtigten Kanton zu steuerfordernden Gemeinwesens un- einem Quellensteuerbezug bei einem terliegen bzw. zugänglich sein. Eine «gebietsfremden» Steuersubstitu- Steuersubstitution ist bei Substituten, ten ermächtigt. Das Bundesverwal- welche nicht der Gebietshoheit des tungsgericht hingegen gelangte in steuerfordernden Gemeinwesens un- einem Entscheid zur Überzeugung, 41 Steuerpraxis_Nr.75.indd 41 07.12.2020 09:38:07
dass zumindest der für die Künstler, eigene Bezugszuständigkeit des ma- Sportler oder Referenten anwend- teriell anspruchsberechtigten Kantons bare Art. 107 Abs. 1 lit. b DBG eine bzw. des Kantons Zürich aus Art. 107 «gebietsübergreifende» Zuständigkeit Abs. 1 lit. a DBG abgeleitet werden des Auftrittskantons begründet. Bei kann. Der Kanton Zürich ist damit auf- einem Auseinanderfallen von Sitzkan- grund fehlender gesetzlicher Grund- ton des Schuldners der steuerbaren lage nicht befugt, die Quellensteuer Leistung und des Auftrittskantons soll bei einem Steuersubstituten mit Sitz gemäss Bundesverwaltungsgericht im Kanton Schwyz zu erheben. Ge- bereits unter geltendem Recht (allein) mäss Erwägungen des Bundesge- Letzterer berechtigt sein, von einem richts ist auch Art. 38 Abs. 2 StHG gebietsfremden Leistungsschuldner keine Ausdehnung der Zuständigkeit die Quellensteuer zu beziehen. zur Erhebung der Quellensteuer bei Das Bundesgericht lässt in seinem Ur- einem gebietsfremden Steuersubsti- teil offen, ob Art. 107 Abs. 1 lit. b DBG tuten zu entnehmen. im Einklang mit der Auffassung des Ein Einverständnis gemäss Art. 14 Bundesverwaltungsgerichts eine Re- Abs. 2 QStV, bei welchem der gelung der Erhebungszuständigkeit Schuldner der steuerbaren Leistung (und nicht nur die materielle Berech- die Steuer direkt mit dem materiell tigung am Steuersubstrat) zu entneh- berechtigten Kanton abrechnet und men ist. Auch die Frage, ob durch Art. abliefert, lag zudem nicht vor. 107 Abs. 1 lit. a DBG allein gemäss Art. 83 DBG der Quellensteuerpflicht D. Zusammenfassung unterworfene ausländische Arbeit- Art. 107 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 38 nehmer (Steuerpflicht aufgrund per- Abs. 2 StHG bilden gestützt auf die sönlicher Zugehörigkeit gemäss Art. 3 bundesgerichtliche Rechtsprechung DBG) oder auch die Konstellation des keine ausreichende gesetzliche internationalen Wochenaufenthalters Grundlage, um die Bezugszustän- (Steuerpflicht ohne persönliche Zuge- digkeit des materiell am Steuer- hörigkeit gemäss Art. 3 DBG) erfasst substrat berechtigten Kantons auf werden, beantwortet das Bundesge- «gebietsfremde» Steuersubstituten richt nicht. In seinem Urteil stellt das auszudehnen. Bei internationalen Bundesgericht indessen klar, dass Wochenaufenthalter mit Arbeitstätig- auch bei einer Subsumtion des in- keit in Zürich und Schuldner der steu- ternationalen Wochenaufenthalters erbaren Leistung mit Sitz im Kanton 42 unter Art. 107 Abs. 1 lit. a DBG keine Schwyz liegt die Bezugszuständig- Steuerpraxis_Nr.75.indd 42 07.12.2020 09:38:07
keit für den Bezug der Quellensteuer che am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, deshalb beim Kanton Schwyz. Der erfährt die Regelung der örtlichen Kanton Zürich ist damit nicht für die Zuständigkeit einen Systemwechsel. Erhebung der direkten Bundessteuer Art. 107 Abs. 1 und 3 DBG nF und Art. und der kantonalen und kommunalen 38 Abs. 1 und 3 StHG nF stellen eine Steuern örtlich zuständig bzw. kann ausreichende gesetzliche Grundlage den Schuldner der steuerbaren Leis- dar, um die Zuständigkeit des mate- tung mit Sitz im Kanton Schwyz nicht riell berechtigten Kantons über sein mittels Verfügung zur Bezahlung der Hoheitsgebiet hinaus in den Kanton Quellensteuern anhalten. des Sitzes des Leistungsschuldners Mit der Revision der Quellenbesteu- zu erstrecken. erung des Erwerbseinkommens, wel- 43 Steuerpraxis_Nr.75.indd 43 07.12.2020 09:38:07
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