Zuger Steuer Praxis Aktuelle Steuerthemen - Bratschi AG

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Dezember 2020 / Nr. 75

                     Z ug e r Ste u e r Pr a x i s

                            Aktuelle Steuerthemen

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Zuger Steuer Praxis

             Editorial                                                                     5

             Aktuelle Steuerthemen

             Michael Sterchi:
             Neue Entwicklungen bei Kaderentschädigungen nach COVID-19
             und deren Folgen                                                              7

             Michèle Stutz, David Meirich:
             Home Office und digitales Arbeiten: rechtliche Aspekte mit Fokus
             auf die Kostentragung – Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber               19

             Patrick Meier, Fabian Domini:
             Neuerungen im Quellensteuerrecht ab 2021                                    29

             Michael Barrot, Pascal Zgraggen
             Zuständigkeitsregeln bei der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens:
             Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2020 (2C_713/2019)             39

             Florian Hanslik, Anita Machin:
             Rien ne va plus: Online Glücksspiel – Russisches Roulette mit der ESTV?     45

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Impressum

             Herausgeberin                               Verlag
             Zuger Steuer-Vereinigung (ZSV) Zug          Speck Medien AG, Zug

             mit Unterstützung von:                      Druck
             Advokatenverein des Kantons Zug             Druckerei Camenzind
             Zuger Treuhändervereinigung (ZTV)           Tramweg 35, 6414 Oberarth
             Zuger Wirtschaftskammer
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             Redaktionskommission                        Speck Medien AG
             Lukas Wadsack, Vorsitz                      Poststrasse 14, 6300 Zug
             Werner A. Räber                             Telefon 041 729 78 78
             Dr. Urs Felder                              Fax 041 729 78 88
             Philipp Moos
             Dr. Frank Lampert                           Jahresabonnement inkl. Online-Abonne-
             Dr. Guido Jud                               ment Fr. 75.–, inkl. MwSt.
             Christian Lingg
             Dr. Samuel Bussmann                         Die Zuger Steuer Praxis erscheint
             Pascal Zgraggen                             3x jährlich im April, August und ­Dezember.

             unter ständiger Mitarbeit                   Redaktionsschluss
             der Kantonalen Steuerverwaltung Zug         je Ende Februar, Juni und Oktober.

             Gestaltungskonzept                          Inserate/Preise
             Speck Medien AG, Zug                        1/1 Seite farbig, letzte Seite Umschlag
                                                         Grösse 148 x 210 mm Fr. 1000.–
             Zeichnungen
                                                         1/1 Seite farbig, Innenteil
             Rolf Rüegg
                                                         Grösse 148 x 210 mm Fr. 800.–
             Manuskripte und Rezensionsexemplare         1/2 Seite farbig, Innenteil
             sind zu adressieren an das Sekretariat      Grösse 148 x 105 mm Fr. 450.–
             der Zuger Steuer-Vereinigung (ZSV) Zug,
             Bahnhofstrasse 7, 6301 Zug.                 Anzeigenverwaltung
             Der Nachdruck der Originalartikel ist nur   Speck Medien AG
             mit Zustimmung der Redaktion und mit        Poststrasse 14, 6300 Zug
             Quellenangabe gestattet. A
                                      ­ nfragen sind     Telefon 041 729 78 78
             an deren Vorsitzenden zu richten.           Fax 041 729 78 88

                  Neu:      Online-Archiv
     4            		        www.zuger-steuer-praxis.ch

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Aktuelle Steuerthemen

              Z u st än d i g k e i t s re g e l n b e i d e r
                            Q u e l l e n b e s t e ue run g
                   d es E r w e r b s e i n k o mme n s :
                              Urteil des Bundes­
               ger icht s v o m 3 0 . A p r i l 2 0 2 0
                                                                                 Michael Barrot
                                       ( 2 C _ 7 1 3/ 2 0 1 9 )
                                                                Michael Barrot
                                                          Rechtsanwalt, LL.M.
                                              dipl. Steuerexperte, Bratschi AG

                                                            Pascal Zgraggen
                                         Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte
                                                                  Bratschi AG

                                                                                 Pascal Zgraggen

             A.	Vorbemerkung: Revision                  sonen mit steuerrechtlichem Wohn-
                  der Quellenbesteuerung des             sitz oder Aufenthalt in der Schweiz
                 ­Erwerbseinkommens                      und natürliche Personen ohne steuer-
             Hauptziel der Revision der Quellen-         rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
             besteuerung des Erwerbseinkom-              in der Schweiz, welche die Vorausset-
             mens, welche am 1. Januar 2021 in           zungen der Quasi-Ansässigkeit erfül-
             Kraft treten wird, war die Beseitigung      len. Die Revision der Quellenbesteu-
             der Ungleichbehandlung zwischen             erung des Erwerbseinkommens führt
             quellenbesteuerten und ordentlich           neben der Erweiterung des Anwen-
             besteuerten Personen. Um diese Un-          dungsbereiches der Quellenbesteue-
             gleichbehandlung zu beseitigen, wird        rung auch zu einem Systemwechsel
             der Anwendungsbereich der nach-             bei der örtlichen Zuständigkeit zur
             träglich ordentlichen Veranlagung           ­Erhebung der Quellensteuer.
             (nachfolgend «NOV») unter vorgängi-          Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 und 3
             ger Erhebung der Quellensteuer stark         DBG nF und Art. 38 Abs. 1 und 3
             erweitert. Der NOV unterliegen nach          StHG nF, welche am 1. Januar 2021 in
             der Revision – obligatorisch oder frei-      Kraft treten, muss der Schuldner der
             willig – grundsätzlich natürliche Per-       steuerbaren Leistung neu die Quel-                   39

Steuerpraxis_Nr.75.indd 39                                                                        07.12.2020 09:38:07
lensteuer nach dem Recht des ma-          Zwei Personen mit Wohnsitz in
             teriell berechtigten Kantons berech-      Deutschland verrichteten ihre pro-
             nen und erheben sowie auch diesem         jektbezogene Arbeitstätigkeit bei ei-
             Kanton überweisen. Aufgrund der           nem Unternehmen im Kanton Zürich.
             direkten Abrechnung mit dem Wohn-         Da diese zwei Personen über Kurz-
             sitz- oder Aufenthaltskanton entfällt     aufenthaltsbewilligungen    verfügten
             nach der Revision die interkantonale      und während ihrer Arbeitstätigkeit in
             Abrechnung zwischen Arbeits- und          der Schweiz nicht regelmässig vom
             Wohnsitzkanton der quellensteuer-         Arbeitsort an ihren Wohnsitz zu-
             pflichtigen Person.                       rückkehrten, qualifizierten diese als
             Die Bestimmungen nach Art. 107 Abs.       internationale    Wochenaufenthalter
             1 und 3 DBG nF und Art. 38 Abs. 1         und nicht als Grenzgänger. Um ihrer
             und 3 StHG nF treten als Bestandteil      Arbeitstätigkeit nachzugehen, hielten
             der Revision der Quellenbesteuerung       sich die zwei Personen im Kanton Zü-
             des Erwerbseinkommens am 1. Ja-           rich auf. Der Arbeitgeber dieser zwei
             nuar 2021 in Kraft. Deshalb stützt sich   Personen und damit der Schuldner
             das Urteil BGer 2C_713/2019 nicht         der steuerbaren Leistung hatte seinen
             auf Art. 107 Abs. 1 und 3 DBG nF und      Sitz allerdings im Kanton Schwyz.
             Art. 38 Abs. 1 und 3 StHG nF, son-        Für die in der Schweiz ausgeübte
             dern auf die aktuell geltende Fassung     Erwerbstätigkeit waren die zwei Per-
             von Art. 107 DBG und Art. 38 StHG         sonen aufgrund wirtschaftlicher Zu-
             vor der Revision der Quellenbesteue-      gehörigkeit von natürlichen Perso-
             rung des Erwerbseinkommens.               nen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz
                                                       oder Aufenthalt quellensteuerpflichtig.
             B. Sachverhalt                            Da sich der Sitz des Schuldners
             Streitgegenstand im Urteil BGer           der steuerbaren Leistung im Kanton
             2C_713/2019 war insbesondere die          Schwyz befand, war in erster Linie
             «örtliche Zuständigkeit» für die Er-      umstritten, ob das kantonale Steu-
             hebung der direkten Bundessteuer          eramt Zürich für den Erlass der Ver-
             und der kantonalen und kommunalen         fügung betreffend die Quellensteuer-
             Steuern bei einer Quellensteuerpflicht    pflicht der zwei Personen zuständig
             aufgrund von wirtschaftlicher Zuge-       war.
             hörigkeit von natürlichen Personen
             ohne Wohnsitz oder Aufenthalt nach        C. Erwägungen des Bundesgerichts
             Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 4       Gestützt auf die Erwägungen des
   40        Abs. 2 lit. a StHG.                       Bundesgerichts ist bei beschränkter

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Steuerpflicht aufgrund wirtschaft-        terliegen, ohne entsprechende ge-
             licher Zugehörigkeit gemäss Art. 5        setzliche Grundlage grundsätzlich
             Abs. 1 lit. a DBG und Art. 4 Abs. 2       ausgeschlossen.
             lit. a StHG zwischen der Frage des        Das Bundesgericht prüfte, ob mit
             Veranlagungsortes und der Frage,          Art. 107 DBG bzw. Art. 38 Abs. 2
             welcher Kanton am entsprechenden          StHG eine ausreichende gesetzliche
             Steuersubstrat berechtigt ist, zu un-     Grundlage vorliegt, damit der Kan-
             terscheiden.                              ton Zürich den Schuldner der steu-
             Da der Schuldner der steuerbaren          erbaren Leistung mit Sitz im Kanton
             Leistung verpflichtet ist, von seiner     Schwyz zur Entrichtung der Quellen-
             Leistung die vom Empfänger darauf         steuer anhalten konnte. Dabei setzte
             geschuldete Steuer direkt abzuzie-        sich das Bundesgericht mit einer in
             hen und der zuständigen Steuerbe-         der Literatur vertretenen Auffassung
             hörde zu überweisen, handelt es sich      und mit der Auffassung des Bun-
             bei der Quellensteuer stets um einen      desverwaltungsgerichtes zu Art. 107
             Fall der Steuersubstitution. Bei einer    DBG vertieft auseinander.
             Steuersubstitution werden die aus ei-     In der Literatur wird einerseits die Auf-
             nem Steuerrechtsverhältnis erwach-        fassung vertreten, dass Art. 107 DBG
             senden formellen und materiellen          in erster Linie die Frage regelt, welcher
             Ver­pflichtungen von Gesetzes wegen       Kanton materiell Anspruch auf die an
             auf eine Drittperson bzw. den Steuer-     der Quelle bezogenen Steuer habe.
             substituten übertragen.                   Gestützt auf Art. 107 DBG sind damit
             Für das Bestehen einer Verpflichtung      die Quellensteuern stets an der Quelle
             zur Steuerzahlung sind durch das          respektive am Sitz bzw. Wohnsitz des
             Steuersubjekt die Voraussetzungen         Schuldners der steuerbaren Leistung
             der subjektiven mit Einschluss der        (z.B. Arbeitgeberin im vorliegenden
             steuerrechtlichen Zugehörigkeit zu        Fall) zu beziehen und zu «veranlagen»
             erfüllen. Um Pflichten aus dem Steu-      Gestützt auf diese Auffassung in der
             errechtsverhältnis dem Steuersubsti-      Literatur ist damit Art. 107 DBG keine
             tuten zu übertragen, muss indessen        Anordnung zu entnehmen, welche
             auch dieser der Gebietshoheit des         den materiell berechtigten Kanton zu
             steuerfordernden Gemeinwesens un-         einem Quellensteuerbezug bei einem
             terliegen bzw. zugänglich sein. Eine      «gebietsfremden»         Steuersubstitu-
             Steuersubstitution ist bei Substituten,   ten ermächtigt. Das Bundesverwal-
             welche nicht der Gebietshoheit des        tungsgericht hingegen gelangte in
             steuerfordernden Gemeinwesens un­-        einem Entscheid zur Überzeugung,                 41

Steuerpraxis_Nr.75.indd 41                                                                 07.12.2020 09:38:07
dass zumindest der für die Künstler,        eigene Bezugszuständigkeit des ma-
             Sportler oder Referenten anwend-            teriell anspruchsberechtigten Kantons
             bare Art. 107 Abs. 1 lit. b DBG eine        bzw. des Kantons Zürich aus Art. 107
             «gebietsübergreifende» Zuständigkeit        Abs. 1 lit. a DBG abgeleitet werden
             des Auftrittskantons begründet. Bei         kann. Der Kanton Zürich ist damit auf-
             einem Auseinanderfallen von Sitzkan-        grund fehlender gesetzlicher Grund-
             ton des Schuldners der steuerbaren          lage nicht befugt, die Quellensteuer
             Leistung und des Auftrittskantons soll      bei einem Steuersubstituten mit Sitz
             gemäss Bundesverwaltungsgericht             im Kanton Schwyz zu erheben. Ge-
             bereits unter geltendem Recht (allein)      mäss Erwägungen des Bundesge-
             Letzterer berechtigt sein, von einem        richts ist auch Art. 38 Abs. 2 StHG
             gebietsfremden Leistungsschuldner           keine Ausdehnung der Zuständigkeit
             die Quellensteuer zu beziehen.              zur Erhebung der Quellensteuer bei
             Das Bundesgericht lässt in seinem Ur-       einem gebietsfremden Steuersubsti-
             teil offen, ob Art. 107 Abs. 1 lit. b DBG   tuten zu entnehmen.
             im Einklang mit der Auffassung des          Ein Einverständnis gemäss Art. 14
             Bundesverwaltungsgerichts eine Re-          Abs. 2 QStV, bei welchem der
             gelung der Erhebungszuständigkeit           Schuldner der steuerbaren Leistung
             (und nicht nur die materielle Berech-       die Steuer direkt mit dem materiell
             tigung am Steuersubstrat) zu entneh-        berechtigten Kanton abrechnet und
             men ist. Auch die Frage, ob durch Art.      abliefert, lag zudem nicht vor.
             107 Abs. 1 lit. a DBG allein gemäss
             Art. 83 DBG der Quellensteuerpflicht        D. Zusammenfassung
             unterworfene ausländische Arbeit-           Art. 107 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 38
             nehmer (Steuerpflicht aufgrund per-         Abs. 2 StHG bilden gestützt auf die
             sönlicher Zugehörigkeit gemäss Art. 3       bundesgerichtliche Rechtsprechung
             DBG) oder auch die Konstellation des        keine     ausreichende      gesetzliche
             internationalen Wochenaufenthalters         Grundlage, um die Bezugszustän-
             (Steuerpflicht ohne persönliche Zuge-       digkeit des materiell am Steuer-
             hörigkeit gemäss Art. 3 DBG) erfasst        substrat berechtigten Kantons auf
             werden, beantwortet das Bundesge-           «gebietsfremde»       Steuersubstituten
             richt nicht. In seinem Urteil stellt das    auszudehnen. Bei internationalen
             Bundesgericht indessen klar, dass           Wochenaufenthalter mit Arbeitstätig-
             auch bei einer Subsumtion des in-           keit in Zürich und Schuldner der steu-
             ternationalen Wochenaufenthalters           erbaren Leistung mit Sitz im Kanton
   42        unter Art. 107 Abs. 1 lit. a DBG keine      Schwyz liegt die Bezugszuständig-

Steuerpraxis_Nr.75.indd 42                                                                 07.12.2020 09:38:07
keit für den Bezug der Quellensteuer    che am 1. Januar 2021 in Kraft tritt,
             deshalb beim Kanton Schwyz. Der         erfährt die Regelung der örtlichen
             Kanton Zürich ist damit nicht für die   Zuständigkeit einen Systemwechsel.
             Erhebung der direkten Bundessteuer      Art. 107 Abs. 1 und 3 DBG nF und Art.
             und der kantonalen und kommunalen       38 Abs. 1 und 3 StHG nF stellen eine
             Steuern örtlich zuständig bzw. kann     ausreichende gesetzliche Grundlage
             den Schuldner der steuerbaren Leis-     dar, um die Zuständigkeit des mate-
             tung mit Sitz im Kanton Schwyz nicht    riell berechtigten Kantons über sein
             mittels Verfügung zur Bezahlung der     Hoheitsgebiet hinaus in den Kanton
             Quellensteuern anhalten.                des Sitzes des Leistungsschuldners
             Mit der Revision der Quellenbesteu-     zu erstrecken.
             erung des Erwerbseinkommens, wel-

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