Management-Workshop: Radiologie und Recht

 
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Management-Workshop: Radiologie und Recht
Management-Workshop:

Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung in der
 diagnostischen und interventionellen Radiologie sowie der
                      Teleradiologie

                          Thema:
    Delegation ärztlicher Leistungen auf die/den MTRA
                              -
                 Möglichkeit und Grenzen

              96. Deutscher Röntgenkongress
                   Hamburg, 15.05.2015

                                                   © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.
Management-Workshop: Radiologie und Recht
Voraussetzungen für Röntgenuntersuchungen

Rechtsquellen                                        Personenkreis

                             Behandlung

Rechtfertigende Indikation                Persönliche Untersuchung

                                                     © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.   2
Rechtsquellen                                  Rechtfertigende Indikation
• GG                                                   • § 23 RöV

• Parlamentsgesetze (bsplw. MPG und AMG)               • Einführung des Begriffs mit der Neufassung der
                                                         RöV vom 18.06.2002 (ersetzt den Begriff „ärztliche
• Rechtsverordnungen ( bsplw. StrSchV, RöV)              Indikation“ aus § 25 Abs. 1 S. 1 RöV a.F.)

• Ministeriale Richtlinien                             • Die rechtfertigende Indikation erfordert die konkrete
  (bsplw. Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im         Feststellung im Einzelfall, dass der gesund-
  Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgen-            heitliche Nutzen der Anwendung von
  einrichtungen in der (Zahn-) Medizin oder              Röntgenstrahlen am Menschen gegenüber dem
  Qualitätssicherungsrichtlinie zur Untersuchung und     Strahlenrisiko überwiegen muss, § 23 Abs. 1 S. 2
  Behandlung von Menschen nach §§ 16, 17 RöV)            RöV

• Leitlinien und Empfehlungen BÄK und KBV              • auch bei Überweisung erforderlich,
  Richtlinien GBA                                        § 23 Abs. 1 S. 4 RöV
  (bsplw. Leitlinie BÄK zur Qualitätssicherung CT,
  Qualitätssicherungsrichtlinie KBV und                • weibliche Patienten müssen durch den
  Kernspintomographierichtlinie GBA                      anwendenden Arzt nach etwaiger Schwangerschaft
                                                         befragt werden, § 23 Abs. 3 S. 1 RöV
• Leitlinien von Fachgesellschaften als sach-
  verständige Meinungsäußerung (bsplw. DRG)

                                                                                                 © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.   3
Personenkreis                                             Allgemeines
• Normadressat von § 23 Abs. 1 S. 1, 4 und 5, Abs.       • § 23 Abs. 1 S. 5 RöV fordert die Möglichkeit der
  2 und 3 RöV ist der Strahlenschutzverantwortliche        persönlichen Untersuchung durch den die
  und der Strahlenschutzbeauftragte                        rechtfertigende Indikation feststellenden Arzt
                                                           (Ausnahme: Teleradiologie, § 2 Nr. 24 RöV;
• § 23 Abs. 1 S. 5 RöV stellt klar, dass die recht-         gilt nicht für Telekonsil oder Zweitbefundung)
  fertigende Indikation nur von einem Arzt gestellt
  werden darf                                            • Vermeidung unnötiger Strahlenexposition
                                                              • § 23 Abs. 2 RöV Befragung frühere
• § 24 Abs. 1 RöV regelt, dass nur approbierte Ärzte            Anwendung
  oder Zahnärzte bzw. solchen denen die Ausübung              • § 25 Abs. 3 RöV Schutz anderer Körperteile
  des ärztlichen Berufs erlaubt ist Röntgenstrahlen           • §16 Abs. 1 RöV diagnostische Referenzwerte
  „anwenden“ dürfen
                                                         • Aufklärung des Patienten
• § 24 Abs. 2 RöV beinhaltet die technische Durch-
  führung der Untersuchung; § 24 Abs. 2 Nr. 2 betrifft   • Dokumentation
  die MTRA , die ohne zusätzliche Fachkunde zur
  technischen, eigenverantwortlichen ohne ständige
  Aufsicht, Durchführung berechtigt sind und nur unter
  allgemeiner Aufsicht des Arztes stehen müssen
  (vgl. §§ 9, 10 MTA-Gesetz)

                                                                                                  © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.   4
Umfrage über eine generelle Delegationsfähigkeit von ärztlichen Leistungen

                                               Quelle: Forschungsgutachten DKI 2009

                                                                     © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.   5
Umfrage über eine generelle Delegationsfähigkeit von MTA-Tätigkeiten an andere
                                Berufsgruppen

                                                  Quelle: Forschungsgutachten DKI 2009

                                                                       © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.   6
Vorbehaltene Tätigkeiten nach 9 Abs. 1 Nr. 2 MTAG

                                            Nuklearmedizinische
Radiologische Diagnostik                             Diagnostik

                           Ausführung

Bestrahlungsplan                        Meßtechnische Aufgaben

                                                  © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.   7
Rad. Diagnostik            Bestrahlungsplan             Nukl. Diagnostik               Meßtech.
                                                                                         Aufgaben
• Durchführung der tech-    • technische Mitwirkung     • technische Mitwirkung
  nischen Arbeiten und        in der Strahlentherapie     in der nuklearmedi-      • Durchführung meß-
  Beurteilung ihrer Qua-      bei der Erstellung des      zinischen Diagnostik       technischer Aufgaben
  lität in der Radio-         Bestrahlungsplanes          und Therapie ein-          in der Dosimetrie und
  logischen Diagnostik        und dessen Reproduk-        schließlich                im Strahlenschutz in
  und anderen bildgeben-      tion am Patienten ein-      Qualitätssicherung         der Radiologischen
  den Verfahren ein-          schließlich                                            Diagnostik, der
  schließlich                 Qualitätssicherung                                     Strahlentherapie und
  Qualitätssicherung                                                                 der Nuklearmedizin
• Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von
  Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung KBV)
                  apparative Ausstattung inkl. Anlage 1 der Vereinbarung

• Leitlinie zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik (BÄK)
                     apparative Ausstattung und Qualitätssicherung

• Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben – Teil 59: Abnahme- und Konstanzprüfung in
  der Teleradiologie nach RöV (TüV Süd Hessen, DIN 6868-59)

• Technische Durchführung

                               Vorbehaltene Tätigkeiten
                                                                                               © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.   8
Delegation an nichtärztliche Mitarbeiter
• Leistungen, die der Arzt wegen ihrer Art oder der mit ihnen verbundenen besonderen Gefährlichkeit für den Patienten
  oder wegen der Umstände ihrer Erbringung, insbesondere der Schwere des Krankheitsfalles, nicht höchstpersönlich
  erbringen muss, darf er an nichtärztliche Mitarbeiter delegieren.

• Die Entscheidung, ob und an wen der Arzt eine Leistung delegiert, ob er den betreffenden Mitarbeiter ggf. besonders
  anzuleiten und wie er ihn zu überwachen hat, muss der Arzt von der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters
  abhängig machen.
     Aufgabe der alten Unterscheidung zwischen grundsätzlich und im Einzelfall delegationsfähigen Leistungen

• Will der Arzt eine Leistung an einen Mitarbeiter delegieren, der über eine abgeschlossene, ihn dazu befähigende
  Ausbildung in einem Fachberuf im Gesundheitswesen verfügt, kann er sich regelmäßig darauf beschränken, diese
  formale Qualifikation des Mitarbeiters festzustellen (Zeugnis), sich zu Beginn der Zusammenarbeit mit dem
  betreffenden Mitarbeiter davon zu überzeugen, dass die Leistungen des Mitarbeiters auch tatsächlich eine seiner
  formalen Qualifikation entsprechende Qualität haben, und die Qualität der erbrachten Leistungen stichprobenartig
  zu überprüfen.

• In jedem Fall handelt es sich bei einer Delegation nach diesen Vorgaben um Leistungen, die dem Arzt deshalb als
  eigene Leistungen zugerechnet werden, weil er sie in jedem Einzelfall anordnen und überwachen muss und weil er
  dafür die volle Verantwortung und Haftung trägt, was eine gleichzeitige deliktische Verantwortlichkeit des
  Mitarbeiters gem. § 823 BGB nicht ausschließt.

                                                                                              © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.   9
Einzelne Fragestellungen

Anamnese                                                      MRT

                    Leistung

Röntgen                               Nuk/Strahlentherapie

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Anamnese                      Röntgen                        MRT                  NUK/Strahlenth.

• Die Anamnese ist eine     • Anwendung der Rönt-       • technische Durch-          • technische Mitwirkung
  höchstpersönliche           genstrahlen als dele-       führung von MRT-             bei Untersuchung und
  Leistung des Arztes         gierte Leistung erfolgt     Untersuchungen kann          Qualitätssicherung so-
  und kann daher nicht        unter der Aufsicht und      an nichtärztliche Mitar-     wie Strahlenbehand-
  an nichtärztliche           Verantwortung des           beiter delegiert werden      lung und der Erstellung
  Mitarbeiter delegiert       fachkundigen Arztes                                      des Bestrahlungsplans
  werden.                                               • Kommunikative Verbin-        inkl. aller messtech-
 Grund: Diagnose und       • Anwesenheit des             dung muss die Steu-          nischen Aufgaben
   Therapie                   Arztes im Röntgenraum       erung und Bewertung
                              nicht erforderlich          der Untersuchung           • Notwendig ist jedoch
• Zulässig sind vorbe-                                    ermöglichen                  zwingend die ärztliche
  reiten eines Anamnese-    • Er muss kurzfristig                                      Anordnung des verant-
  Fragebogen inkl. durch-     erreichbar sein und die   • Bei Risikopatienten          wortlichen Arztes in
  arbeiten unter Über-        Röntgenaufnahmen            muss unmittelbare            Bezug auf die ein-
  prüfung und Ergänzung       selbst beurteilen           Nähe gegeben sein            zelnen Teilleistungen
  durch den Arzt im nach-                                Jedoch genügt die
  folgenden Gespräch        • Bei Untersuchungen           Nähe eines anderen        • MTRA von § 82 Abs. 2
 Voraussetzung:              mit intravenöser Kon-        Arztes, der das Risiko      Nr. 1 oder Nr. 2
    Qualifikation des         trastmittelgabe muss er      beherscht                   StrlSchVO sowie § 24
    Mitarbeiters              in unmittelbarer Nähe                                    Abs. 2 Nrn. 3 und 4
                              sein.                                                    StrlSchVO umfasst.

                                    Leistungserbringung
                                                                                                 © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.   11
MTRA                                                 MFA

• MTRA fallen unter § 24 Abs. 2 Nr. 1 RöV         • MFA fallen unter § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV
   Keine ständige Aufsicht bei der technischen
   Durchführung                                    Grund: Keine medizinisch-technische Ausbildung

• Folge: Keine fortlaufende Beaufsichtigung in
         direkter räumlicher Nähe                 • Dennoch können MFA´s mit dem Vorliegen der
                                                    erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz
• § 24 Abs. 2 Nr. 1 RöV trägt dem Ausbildungs-      ebenso tätig werden wie die MTRA
  umfang der MTRA Rechnung
                                                  • Voraussetzung ist jedoch:
 Vgl. MTA-APrV Anlage 2
                                                   „fortlaufende Beaufsichtigung in direkter
        - Schockzustände                            räumlicher Nähe“
        - Kontrastmittelzwischenfälle
        - Wiederbelebung                          Anhang I Nr. 4a zur Anlage 24 des BMV-Ä
        - Kontrastmittel in der bildgebenden      (…) Medizinische/r Fachangestellte/r (MFA) mit den
          Diagnostik                              erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz unter
                                                  ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der
                                                  erforderlichen Fachkunde (§ 82 Absatz 2 Nr. 4 StrlSchV in
                                                  Verbindung mit § 30 Absatz 4 StrlSchV (…)

       !Vorsicht!                          MTRA vs. MFA                            !Vorsicht!
                                                                                              © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.   12
Kontrastmittelinjektion durch MTRA
•    Nach BÄK und DRG wie auch DKG unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

      Anordnung im Einzelfall
                                      Anlage 24 des BMV-Ä
            •   Prüfung und Anordnung in jedem Einzelfall durch den Arzt
                               Delegation ärztlicher Leistungen
            •   Zu berücksichtigen ist Schwierigkeitsgrad und Risiko anhand des zu
                ermittelnden Gesamtzustandes
    § 4 Allgemeine
            •
                       Anforderungen an die Delegation
                Der Arzt muss positiv feststellen, dass in diesem Einzelfall eine Delegation
                möglich erscheint
    (1) Der •Vertragsarzt entscheidet,
                Muss schriftlich        ob und
                                 festgehalten   anvom
                                              und   wenArzt
                                                         er eine Leistung
                                                             persönlich    delegiert. werden
                                                                        abgezeichnet
            •   Patienten namentlich benennen und zu verabreichende Medikamente in Menge,
                Art und Zeitpunkt
    (2) Der Vertragsarzt            genau bestimmen
                          hat sicherzustellen,  dass der Mitarbeiter aufgrund seiner
       beruflichen Qualifikation oder allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnissen für die
        persönliche der
      Erbringung   Voraussetzungen   MTRA geeignet ist (Auswahlpflicht). Er hat ihn zur
                        delegierten Leistung
               Spezifische
       selbständigen
           •               Qualifikation
                       Durchführung    derinzu
                                             Punktions-   und Injektionstechnik,
                                               delegierenden                     die von dem
                                                                 Leistung anzuleiten
               direkten Fachvorgesetzten
       (Anleitungspflicht) sowie regelmäßig  schriftlich bestätigt wurde
                                                 zu überwachen      (Überwachungspflicht). Die
           •   Überwachungs-
       Qualifikation           und Beaufsichtigungspflichten
                     des Mitarbeiters   ist ausschlaggebend für    bleiben unberührt!
                                                                      den Umfang  der Anleitung
       und der Überwachung.
      Delegationsnachweis, Aufklärung und Einwilligung
          •   Nicht-delegierbare Leistungen werden vom Arzt erbracht und dokumentiert
          •   Patient erteilt seine umfassende Einwilligung in die Behandlung
                                                                                © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.   13
Aufklärung über CT- und MRT Untersuchungen mit
  oder ohne Kontrastmittelinjektion durch MTRA

Zivilrechtliche Vorschriften                   Abrechnungsvorschriften

                                ?Ausführung?

Berufsrechtliche Vorschriften                      Zusammenfassung

                                                        © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.   14
Zivilr. Vorschr.          Berufsr. Vorschr.            Abrechn-Vorschr            Zusammenfassung
• BGH bereits 1973          • Enger als Zivilrecht       • Folge eines Verstoßes     • Die Normenlage und
  (VI ZR 167/72)                                           wäre, dass die Leistung     die Auffassung der BÄK
  Gespräch mit dem Arzt     • § 8 Abs. 1 MBO-Ä             nicht abgerechnet           und der KBV kommen
  darf nicht vorenthalten     Einwilligung Patient und     werden kann                 zum gleichen Ergebnis
  werden                      persönliches Gespräch
• OLG Stuttgart 1994          mit dem Arzt               • persönliche Leistungs-     Die Aufklärung durch
  (14 U 48/93)                                             erbringung u.a. § 4        nichtärztliche Mitar-
  Keine Aufklärungs-        • Sämtliche Regelungen         Abs. 2 GoÄ, § 15 Abs.      beiter bei einer
  pflicht über den            des Berufsrechtes            1 BMV-Ä                    Diagnose- oder
  Umstand von                 hierzu liegen im Grenz-                                 Behandlungsaufklärung
  Delegationen                bereich des durch          • Auf ein „Wissen“ des       ist nicht zulässig!
• § 630e Abs. 2 Nr. 1         Normen regelbaren            Arztes (Abrechnungs-
  BGB (PatRG)                 (Aufklärung Bewusst-         betrug) kommt es           Hierbei ist es unbeacht-
  Aufklärung entweder         loser, Diagnosegeheim-       hierbei nicht an           lich ob es eine native
  durch den Behan-            haltung zum Schutz                                      CT- oder MRT-Unter-
  delnden selbst oder         des Patienten usw.)                                     suchung wird oder mit
  durch eine „Person“                                                                 Kontrastmittelinjektion
  erfolgen muss, „die       • Aufklärung über CT –
  über die zur Durch-         oder MRT-Unter-
  führung der Maß-            suchungen erkennbar
  nahme notwendige            nicht umfasst
  Ausbildung verfügt“

                                               Aufklärung
                                                                                                 © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.   15
Alle Nicht-delegierbaren   Persönliche Voraus-            Rechtliche und tatsächliche
Leistungen und Prüfungen   setzungen des/der MTRA         Rahmenbedingung wurden
wurden durch den zustän-   genügen nachweislich für       insgesamt berücksichtigt
digen Arzt erbracht und    die im Einzelfall delegierte
ordentlich dokumentiert    Leistung

                           Zulässige Delegation

                                                                        © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.
Danke für Ihre
               Aufmerksamkeit!

                Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.
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48151 Münster             20354 Hamburg           59348 Lüdinghausen
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                       Email: kanzlei@ra-wigge.de
                      Email: j.remmert@ra-wigge.de
                                                                                                      17

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