Management-Workshop: Radiologie und Recht
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Management-Workshop: Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung in der diagnostischen und interventionellen Radiologie sowie der Teleradiologie Thema: Delegation ärztlicher Leistungen auf die/den MTRA - Möglichkeit und Grenzen 96. Deutscher Röntgenkongress Hamburg, 15.05.2015 © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.
Voraussetzungen für Röntgenuntersuchungen Rechtsquellen Personenkreis Behandlung Rechtfertigende Indikation Persönliche Untersuchung © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M. 2
Rechtsquellen Rechtfertigende Indikation • GG • § 23 RöV • Parlamentsgesetze (bsplw. MPG und AMG) • Einführung des Begriffs mit der Neufassung der RöV vom 18.06.2002 (ersetzt den Begriff „ärztliche • Rechtsverordnungen ( bsplw. StrSchV, RöV) Indikation“ aus § 25 Abs. 1 S. 1 RöV a.F.) • Ministeriale Richtlinien • Die rechtfertigende Indikation erfordert die konkrete (bsplw. Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Feststellung im Einzelfall, dass der gesund- Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgen- heitliche Nutzen der Anwendung von einrichtungen in der (Zahn-) Medizin oder Röntgenstrahlen am Menschen gegenüber dem Qualitätssicherungsrichtlinie zur Untersuchung und Strahlenrisiko überwiegen muss, § 23 Abs. 1 S. 2 Behandlung von Menschen nach §§ 16, 17 RöV) RöV • Leitlinien und Empfehlungen BÄK und KBV • auch bei Überweisung erforderlich, Richtlinien GBA § 23 Abs. 1 S. 4 RöV (bsplw. Leitlinie BÄK zur Qualitätssicherung CT, Qualitätssicherungsrichtlinie KBV und • weibliche Patienten müssen durch den Kernspintomographierichtlinie GBA anwendenden Arzt nach etwaiger Schwangerschaft befragt werden, § 23 Abs. 3 S. 1 RöV • Leitlinien von Fachgesellschaften als sach- verständige Meinungsäußerung (bsplw. DRG) © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M. 3
Personenkreis Allgemeines • Normadressat von § 23 Abs. 1 S. 1, 4 und 5, Abs. • § 23 Abs. 1 S. 5 RöV fordert die Möglichkeit der 2 und 3 RöV ist der Strahlenschutzverantwortliche persönlichen Untersuchung durch den die und der Strahlenschutzbeauftragte rechtfertigende Indikation feststellenden Arzt (Ausnahme: Teleradiologie, § 2 Nr. 24 RöV; • § 23 Abs. 1 S. 5 RöV stellt klar, dass die recht- gilt nicht für Telekonsil oder Zweitbefundung) fertigende Indikation nur von einem Arzt gestellt werden darf • Vermeidung unnötiger Strahlenexposition • § 23 Abs. 2 RöV Befragung frühere • § 24 Abs. 1 RöV regelt, dass nur approbierte Ärzte Anwendung oder Zahnärzte bzw. solchen denen die Ausübung • § 25 Abs. 3 RöV Schutz anderer Körperteile des ärztlichen Berufs erlaubt ist Röntgenstrahlen • §16 Abs. 1 RöV diagnostische Referenzwerte „anwenden“ dürfen • Aufklärung des Patienten • § 24 Abs. 2 RöV beinhaltet die technische Durch- führung der Untersuchung; § 24 Abs. 2 Nr. 2 betrifft • Dokumentation die MTRA , die ohne zusätzliche Fachkunde zur technischen, eigenverantwortlichen ohne ständige Aufsicht, Durchführung berechtigt sind und nur unter allgemeiner Aufsicht des Arztes stehen müssen (vgl. §§ 9, 10 MTA-Gesetz) © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M. 4
Umfrage über eine generelle Delegationsfähigkeit von ärztlichen Leistungen Quelle: Forschungsgutachten DKI 2009 © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M. 5
Umfrage über eine generelle Delegationsfähigkeit von MTA-Tätigkeiten an andere Berufsgruppen Quelle: Forschungsgutachten DKI 2009 © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M. 6
Vorbehaltene Tätigkeiten nach 9 Abs. 1 Nr. 2 MTAG Nuklearmedizinische Radiologische Diagnostik Diagnostik Ausführung Bestrahlungsplan Meßtechnische Aufgaben © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M. 7
Rad. Diagnostik Bestrahlungsplan Nukl. Diagnostik Meßtech. Aufgaben • Durchführung der tech- • technische Mitwirkung • technische Mitwirkung nischen Arbeiten und in der Strahlentherapie in der nuklearmedi- • Durchführung meß- Beurteilung ihrer Qua- bei der Erstellung des zinischen Diagnostik technischer Aufgaben lität in der Radio- Bestrahlungsplanes und Therapie ein- in der Dosimetrie und logischen Diagnostik und dessen Reproduk- schließlich im Strahlenschutz in und anderen bildgeben- tion am Patienten ein- Qualitätssicherung der Radiologischen den Verfahren ein- schließlich Diagnostik, der schließlich Qualitätssicherung Strahlentherapie und Qualitätssicherung der Nuklearmedizin • Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung KBV) apparative Ausstattung inkl. Anlage 1 der Vereinbarung • Leitlinie zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik (BÄK) apparative Ausstattung und Qualitätssicherung • Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben – Teil 59: Abnahme- und Konstanzprüfung in der Teleradiologie nach RöV (TüV Süd Hessen, DIN 6868-59) • Technische Durchführung Vorbehaltene Tätigkeiten © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M. 8
Delegation an nichtärztliche Mitarbeiter • Leistungen, die der Arzt wegen ihrer Art oder der mit ihnen verbundenen besonderen Gefährlichkeit für den Patienten oder wegen der Umstände ihrer Erbringung, insbesondere der Schwere des Krankheitsfalles, nicht höchstpersönlich erbringen muss, darf er an nichtärztliche Mitarbeiter delegieren. • Die Entscheidung, ob und an wen der Arzt eine Leistung delegiert, ob er den betreffenden Mitarbeiter ggf. besonders anzuleiten und wie er ihn zu überwachen hat, muss der Arzt von der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters abhängig machen. Aufgabe der alten Unterscheidung zwischen grundsätzlich und im Einzelfall delegationsfähigen Leistungen • Will der Arzt eine Leistung an einen Mitarbeiter delegieren, der über eine abgeschlossene, ihn dazu befähigende Ausbildung in einem Fachberuf im Gesundheitswesen verfügt, kann er sich regelmäßig darauf beschränken, diese formale Qualifikation des Mitarbeiters festzustellen (Zeugnis), sich zu Beginn der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitarbeiter davon zu überzeugen, dass die Leistungen des Mitarbeiters auch tatsächlich eine seiner formalen Qualifikation entsprechende Qualität haben, und die Qualität der erbrachten Leistungen stichprobenartig zu überprüfen. • In jedem Fall handelt es sich bei einer Delegation nach diesen Vorgaben um Leistungen, die dem Arzt deshalb als eigene Leistungen zugerechnet werden, weil er sie in jedem Einzelfall anordnen und überwachen muss und weil er dafür die volle Verantwortung und Haftung trägt, was eine gleichzeitige deliktische Verantwortlichkeit des Mitarbeiters gem. § 823 BGB nicht ausschließt. © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M. 9
Einzelne Fragestellungen Anamnese MRT Leistung Röntgen Nuk/Strahlentherapie © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M. 10
Anamnese Röntgen MRT NUK/Strahlenth. • Die Anamnese ist eine • Anwendung der Rönt- • technische Durch- • technische Mitwirkung höchstpersönliche genstrahlen als dele- führung von MRT- bei Untersuchung und Leistung des Arztes gierte Leistung erfolgt Untersuchungen kann Qualitätssicherung so- und kann daher nicht unter der Aufsicht und an nichtärztliche Mitar- wie Strahlenbehand- an nichtärztliche Verantwortung des beiter delegiert werden lung und der Erstellung Mitarbeiter delegiert fachkundigen Arztes des Bestrahlungsplans werden. • Kommunikative Verbin- inkl. aller messtech- Grund: Diagnose und • Anwesenheit des dung muss die Steu- nischen Aufgaben Therapie Arztes im Röntgenraum erung und Bewertung nicht erforderlich der Untersuchung • Notwendig ist jedoch • Zulässig sind vorbe- ermöglichen zwingend die ärztliche reiten eines Anamnese- • Er muss kurzfristig Anordnung des verant- Fragebogen inkl. durch- erreichbar sein und die • Bei Risikopatienten wortlichen Arztes in arbeiten unter Über- Röntgenaufnahmen muss unmittelbare Bezug auf die ein- prüfung und Ergänzung selbst beurteilen Nähe gegeben sein zelnen Teilleistungen durch den Arzt im nach- Jedoch genügt die folgenden Gespräch • Bei Untersuchungen Nähe eines anderen • MTRA von § 82 Abs. 2 Voraussetzung: mit intravenöser Kon- Arztes, der das Risiko Nr. 1 oder Nr. 2 Qualifikation des trastmittelgabe muss er beherscht StrlSchVO sowie § 24 Mitarbeiters in unmittelbarer Nähe Abs. 2 Nrn. 3 und 4 sein. StrlSchVO umfasst. Leistungserbringung © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M. 11
MTRA MFA • MTRA fallen unter § 24 Abs. 2 Nr. 1 RöV • MFA fallen unter § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV Keine ständige Aufsicht bei der technischen Durchführung Grund: Keine medizinisch-technische Ausbildung • Folge: Keine fortlaufende Beaufsichtigung in direkter räumlicher Nähe • Dennoch können MFA´s mit dem Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz • § 24 Abs. 2 Nr. 1 RöV trägt dem Ausbildungs- ebenso tätig werden wie die MTRA umfang der MTRA Rechnung • Voraussetzung ist jedoch: Vgl. MTA-APrV Anlage 2 „fortlaufende Beaufsichtigung in direkter - Schockzustände räumlicher Nähe“ - Kontrastmittelzwischenfälle - Wiederbelebung Anhang I Nr. 4a zur Anlage 24 des BMV-Ä - Kontrastmittel in der bildgebenden (…) Medizinische/r Fachangestellte/r (MFA) mit den Diagnostik erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde (§ 82 Absatz 2 Nr. 4 StrlSchV in Verbindung mit § 30 Absatz 4 StrlSchV (…) !Vorsicht! MTRA vs. MFA !Vorsicht! © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M. 12
Kontrastmittelinjektion durch MTRA • Nach BÄK und DRG wie auch DKG unter bestimmten Voraussetzungen zulässig Anordnung im Einzelfall Anlage 24 des BMV-Ä • Prüfung und Anordnung in jedem Einzelfall durch den Arzt Delegation ärztlicher Leistungen • Zu berücksichtigen ist Schwierigkeitsgrad und Risiko anhand des zu ermittelnden Gesamtzustandes § 4 Allgemeine • Anforderungen an die Delegation Der Arzt muss positiv feststellen, dass in diesem Einzelfall eine Delegation möglich erscheint (1) Der •Vertragsarzt entscheidet, Muss schriftlich ob und festgehalten anvom und wenArzt er eine Leistung persönlich delegiert. werden abgezeichnet • Patienten namentlich benennen und zu verabreichende Medikamente in Menge, Art und Zeitpunkt (2) Der Vertragsarzt genau bestimmen hat sicherzustellen, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnissen für die persönliche der Erbringung Voraussetzungen MTRA geeignet ist (Auswahlpflicht). Er hat ihn zur delegierten Leistung Spezifische selbständigen • Qualifikation Durchführung derinzu Punktions- und Injektionstechnik, delegierenden die von dem Leistung anzuleiten direkten Fachvorgesetzten (Anleitungspflicht) sowie regelmäßig schriftlich bestätigt wurde zu überwachen (Überwachungspflicht). Die • Überwachungs- Qualifikation und Beaufsichtigungspflichten des Mitarbeiters ist ausschlaggebend für bleiben unberührt! den Umfang der Anleitung und der Überwachung. Delegationsnachweis, Aufklärung und Einwilligung • Nicht-delegierbare Leistungen werden vom Arzt erbracht und dokumentiert • Patient erteilt seine umfassende Einwilligung in die Behandlung © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M. 13
Aufklärung über CT- und MRT Untersuchungen mit oder ohne Kontrastmittelinjektion durch MTRA Zivilrechtliche Vorschriften Abrechnungsvorschriften ?Ausführung? Berufsrechtliche Vorschriften Zusammenfassung © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M. 14
Zivilr. Vorschr. Berufsr. Vorschr. Abrechn-Vorschr Zusammenfassung • BGH bereits 1973 • Enger als Zivilrecht • Folge eines Verstoßes • Die Normenlage und (VI ZR 167/72) wäre, dass die Leistung die Auffassung der BÄK Gespräch mit dem Arzt • § 8 Abs. 1 MBO-Ä nicht abgerechnet und der KBV kommen darf nicht vorenthalten Einwilligung Patient und werden kann zum gleichen Ergebnis werden persönliches Gespräch • OLG Stuttgart 1994 mit dem Arzt • persönliche Leistungs- Die Aufklärung durch (14 U 48/93) erbringung u.a. § 4 nichtärztliche Mitar- Keine Aufklärungs- • Sämtliche Regelungen Abs. 2 GoÄ, § 15 Abs. beiter bei einer pflicht über den des Berufsrechtes 1 BMV-Ä Diagnose- oder Umstand von hierzu liegen im Grenz- Behandlungsaufklärung Delegationen bereich des durch • Auf ein „Wissen“ des ist nicht zulässig! • § 630e Abs. 2 Nr. 1 Normen regelbaren Arztes (Abrechnungs- BGB (PatRG) (Aufklärung Bewusst- betrug) kommt es Hierbei ist es unbeacht- Aufklärung entweder loser, Diagnosegeheim- hierbei nicht an lich ob es eine native durch den Behan- haltung zum Schutz CT- oder MRT-Unter- delnden selbst oder des Patienten usw.) suchung wird oder mit durch eine „Person“ Kontrastmittelinjektion erfolgen muss, „die • Aufklärung über CT – über die zur Durch- oder MRT-Unter- führung der Maß- suchungen erkennbar nahme notwendige nicht umfasst Ausbildung verfügt“ Aufklärung © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M. 15
Alle Nicht-delegierbaren Persönliche Voraus- Rechtliche und tatsächliche Leistungen und Prüfungen setzungen des/der MTRA Rahmenbedingung wurden wurden durch den zustän- genügen nachweislich für insgesamt berücksichtigt digen Arzt erbracht und die im Einzelfall delegierte ordentlich dokumentiert Leistung Zulässige Delegation © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M. Rechtsanwälte Wigge 48151 Münster 20354 Hamburg 59348 Lüdinghausen Scharnhorststr. 40 Neuer Wall 44 Mühlenstraße 55 Tel. (0251) 53595-0 Tel. (040) 3398705-90 Tel. (02591) 94 76 5-7 Fax (0251) 53595-99 Fax (040) 3398705-99 Fax (02591) 94 76 5-8 Internet: www.ra-wigge.de Email: kanzlei@ra-wigge.de Email: j.remmert@ra-wigge.de 17 © Rechtsanwalt Jens Remmert, LL.M.
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