Zur Konzeption des "MOSES-Projekts" (Angebot anonymer Geburt) von DONUM VITAE in Bayern e.V.
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Zur Konzeption des "MOSES-Projekts" (Angebot anonymer Geburt) von DONUM VITAE in Bayern e.V. Statement von Dr. Walter Bayerlein, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D. und Stv. Landesvorsitzender von DONUM VITAE in Bayern e.V. I. Ziel einer gesetzlich geregelten anonymen Geburt mit psychosozialer und medizinischer Begleitung der Mutter ist der bessere Schutz des Kindes vor Aussetzung oder Tötung während oder nach der Geburt und die Sicherstellung der medizinischen Versorgung von Mutter und Kind vor und während der Geburt auch in den Fällen, in denen Frauen glauben, ihre Schwangerschaft verheimlichen zu müssen und für ein Leben mit dem Kind keinen Weg sehen. Davon strikt zu unterscheiden sind sog. Baby-Klappen, in denen Frauen ihr Kind unerkannt ablegen können. Dieses Angebot lässt schwangere Frauen vor und während der Entbindung (die nicht selten an wenig hygienischen Orten unter unwürdigen Umständen stattfindet) medizinisch und sozial allein. Die geltende Rechtsordnung sieht eine anonyme Geburt nicht vor. Wer sie gleichwohl im Interesse des vorrangigen Lebensschutzes praktizieren will, begibt sich leicht in eine rechtliche ?Grauzone?. Schon das geltende Recht bietet aber, recht verstanden, im Rahmen einer Güterabwägung einen weithin gangbaren Weg. Ich möchte daher im folgenden darlegen, in welchem rechtlichen Rahmen sich das MOSES-Projekt von DONUM VITAE in Bayern bewegt. II. 1.Ausgangspunkt ist das Zeugnisverweigerungsrecht der Beraterinnen gemäß § 53 Abs. 1 Ziffer 3 a StPO und ihrer Gehilfen (z. B. Psychologen, Sozialarbeiter, Telefon-Nachtdienst- Leistende) und etwaiger Praktikantinnen gemäß § 53 a StPO. Dieses Recht folgt daraus, dass die Schwangerenberatungsstellen von DONUM VITAE in Bayern staatlich anerkannt sind. Gemäß § 97 StPO besteht daher für Unterlagen, die sich in den Beratungsstellen befinden, ein Beschlagnahmeverbot. Daraus folgt, dass insoweit auch die Durchsuchung der Räume der DONUM-Vitae-Beratungsstellen unzulässig ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 103 RdNr. 7). Was schwangere Frauen zur anonymen Geburt drängt, ist ein Schwangerschaftskonflikt, wie der in § 219 StGB geregelte, nur dass er erst spät in der Schwangerschaft auftritt oder der Schwangeren bewusst wird. Bei der psychosozialen Beratung und Begleitung der Schwangeren handelt es sich daher um den Schutzbereich von § 53 Abs. 1 Ziffer 3 a StPO. Im übrigen ist die Möglichkeit der begleiteten anonymen Geburt ein nicht unwichtiges Instrument der Schwangerenkonfliktberatung, wenn der Schwangerschaftskonflikt, z.B. das
Zerbrechen der Partnerschaft oder die Abwendung des Elternhauses erst gegen Ende der Schwangerschaft auftritt. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht entspricht einer Verschwiegenheitspflicht, die sogar strafrechtlich in § 203 Abs. 1 Nr. 4 a StGB geschützt ist. Fraglich ist, ob auch der Träger, d.h. Vorstandsmitglieder oder Bevollmächtigte, dieses Zeugnisverweigerungsrecht haben. Es ist daher davon abzusehen, diesem Kreis Einzelheiten von Fällen mitzuteilen. Die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 09.11.2001 (Aktenzeichen 102 - 57/01) zum Zeugnisverweigerungsrecht von Beraterinnen betrifft eine Babyklappe des Sozialdiensts katholischer Frauen (SkF), der nach dem Ausstieg der katholischen Bischöfe nicht mehr im Rahmen der staatlich anerkannten Schwangerenberatung arbeitet. Die Mutter des Kindes hatte erstmals nach der Entbindung und Deponierung des Babys Kontakt mit Beraterinnen der SkF- Beratungsstelle aufgenommen. Die Staatsanwaltsanwaltschaft Köln hatte durch einen Zeitungsbericht davon Kenntnis erlangt und drei Beraterinnen zur Vernehmung vorgeladen in einem Ermittlungsverfahren gegen ?Unbekannt? wegen Verdachts der Personenstandsfälschung und der Unterhaltspflichtverletzung. Die Beraterinnen verweigerten die Aussage unter Berufung auf § 53 Abs.1 Nr.1 StPO. Der Staatsanwalt verhängte gegen sie Ordnungsgeld. Die Beraterinnen verlangten insoweit eine gerichtliche Entscheidung (§ 161 a StPO). Die große Strafkammer des LG Köln hat diese Anträge als unbegründet verworfen. Die Entscheidung betont, dass sie nur den besonderen Fall betrifft, dass eine Mutter erstmals, und zwar nach der Entbindung und Abgabe des Kindes Kontakt mit Beraterinnen aufnimmt. ("isolierte postnatale Beratung", Seite 4). Wäre die Mutter bereits vor der Entbindung zur Beratungsstelle gekommen (wie es das ganzheitliche Modell der anonymen Geburt von DONUM VITAE will), wäre die Entscheidung nach ihrer Begründung anders ausgefallen (vgl. Seite 3, 1. Absatz). Das Gericht argumentiert nämlich (zu Unrecht ohne Güterabwägung) eng am Wortlaut und Sinn der Schwangerenberatung: Wer bereits entbunden hat, ist nicht mehr schwanger. Also ist diese Beratung keine Schwangerenberatung. Da die Mutter nicht vor der Entbindung bei der Beratung war, ist es auch nicht eine Fortsetzung einer vorher begonnenen Schwangerenberatung. 2. Die Beraterin macht sich bei der anonymen Geburt nicht strafbar (vgl. Neuheuser NStZ 2001, 177): Eine Beihilfe zur Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB, §§ 1601, 1602 BGB) scheidet aus, weil die Frau in ihrer Notlage ohnehin in der Regel nicht leistungsfähig sein wird bzw. die Beraterin subjektiv davon wird ausgehen dürfen. Im übrigen könnte sich die Beraterin auf Notstandshilfe bzw. Putativnotstandshilfe zugunsten des ungeborenen Kindes berufen. Im Rahmen des § 169 StGB (Personenstandsfälschung) nimmt die Beraterin keine Unterstützungshandlung vor. Eine Rechtspflicht zum Handeln dürfte ausscheiden. Im übrigen hätte aus der Sicht der Beraterin, die um die besonderen und außerordentlichen Umstände weiß, die die Mutter zur anonymen Geburt veranlassen, der Lebensschutz jedenfalls - zumindest subjektiv - den Vorrang.
3. In der nicht unverzüglichen Mitteilung von Personenstandsdaten könnte eine Ordnungswidrigkeit nach dem Personenstandsgesetz liegen, die aber im Hinblick auf das Opportunitätsprinzip wegen des v orrangigen Lebensschutzziels kaum verfolgt werden wird, jedenfalls aber nicht verfolgt werden muss.. 4. Auch DONUM VITAE in Bayern sieht die Gefahr, dass aus dem Angebot anonymer Geburt, das zudem notwendigerweise öffentlich auf sich aufmerksam machen muss und rund um die Uhr rufbereit sein muss, damit es die betroffenen Frauen erreicht, eine Art ?Billigangebot? werden könnte, sich aus missbilligenswerten Gründen den Pflichten für das Kind zu entziehen. Die bisherigen Fälle (eine zweistellige Zahl, DONUM VITAE hat das MOSES-Projekt seit 1.1.2001) zeigen allerdings, dass es sich jeweils um extreme Lebenssituationen der schwangeren Frauen handelte. Im übrigen bekennen sich 80 % der Frauen nach der Geburt zu ihrem Kind; die meisten nehmen es dann zu sich. Dies dürfte nicht zuletzt auf die intensive Beratung und Begleitung durch die Beraterin zurückzuführen sein, der es regelmäßig gelingt, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und die Eigenkräfte und das Selbstbewusstsein der Frau so weit zu stärken, dass sie sich zu ihrem Kind bekennen kann, wenn die Panik vor der Geburt in der Erinnerung hinter dem Wissen, ein Kind zu haben, allmählich zurücktritt. Zur Beschränkung auf Extremfälle trägt sicher auch der von der Beraterin unterzeichnete "Schutzbrief" bei, den die schwangere Frau von der Beraterin namens DONUM VITAE in Bayern erhält. In einem ersten Teil sind die Erklärungen der Frau gegenüber der Beraterin festgehalten, das Kind anonym entbinden zu wollen und unmittelbar nach der Geburt in die Obhut von DONUM VITAE bzw. des Jugendamts zu geben, einverstanden zu sein, dass das Kind in eine Adoptionspflegefamilie kommt, welchen Vornamen sie wünscht usw. In einem zweiten Teil bestätigt die Beraterin, dass besondere Umstände für eine anonyme Geburt vorliegen (ohne diese näher zu beschreiben) und dass DONUM VITAE die Sorge um das Kind übernimmt. Ferner erklärt DONUM VITAE dort gegenüber dem Krankenhaus, dass der Verein für die Entbindungskosten aufkommt, sofern kein anderer Kostenträger eintritt. Auf diese Weise wird von einer Dritten (der Beraterin einer staatlich anerkannten Stelle) der Umstand ?beurkundet?, dass eine besondere Notsituation vorliegt. Im übrigen dürfte schon die Kostenübernahme den Verein davon abhalten, ein ?Billigangebot zu Abgabe von lästigen Kindern? zu machen. In diesem Zusammenhang wird oft behauptet, das Angebot einer sozial und medizinisch begleiteten anonymen Geburt erreiche die Frauen in ihrer psychischen Ausnahmesituation nicht. Dabei beruft man sich dann gerne auf fehlendes rechtstatsächliches Material. Dabei wird in der Debatte über die rechtstatsächliche Situation häufig ein besonderes Problem zu wenig gesehen: Die tatsächlichen Erfahrungen mit den Fällen der anonymen Geburt können um so weniger offen gelegt oder auch nur ?anonymisiert? dargelegt werden, je extremer die Ausgangslage für die Frau war und je höher daher ihr Interesse an der strikten Wahrung ihrer Anonymität ist. Die Darlegung der besonderen Umstände des Einzelfalles würde wegen ihrer Besonderheit häufig Rückschlüsse auf die Person ermöglichen. Für die Erreichbarkeit der betroffenen Frauen durch das Beratungsangebot ist es aber unerlässlich, dass diese nicht nur auf den unbedingten Schutz der Anonymität vertrauen dürfen, sondern darauf auch tatsächlich vertrauen. Mit diesem Vertrauen steht und fällt das gesamte Projekt.
Nach den bisherigen praktischen Erfahrungen trifft es nicht zu, dass die Konflikte der Frauen ohne das Angebot der anonymen Geburt hätten gelöst werden können. Zumindest hätte man sie ohne dieses Angebot nicht erreicht. Ob in jedem Fall ohne die Möglichkeit begleiteter anonymer Geburt das Kind ausgesetzt oder getötet worden wäre, lässt sich nicht beweisen, aber für eine Änderung der Gesetzeslage auch nicht fordern. Sicher werden auch weiterhin nach einer Gesetzesänderung Fälle von Aussetzung und Kindestötung vorkommen. Aber wenn durch eine begleitete anonyme Geburt auch nur ein einzelnes Kind (und seine Mutter) vor diesem Schicksal bewahrt werden kann, wäre das der Mühe wert. Zahlen verlieren hier ihre Bedeutung. Die begleitete anonyme Geburt, die bereits vor der Entbindung die Frau nicht allein lässt, will die Panik erst gar nicht entstehen lassen. Eine der Schwächen des "Klappen"-Angebots ist es, dass zur Zeit des Ablegens des Kindes die Panik rund um die heimliche Geburt mit ihrer starken Gefährdung von Kind und Mutter zeitlich bereits zurückliegt. Viele der Gegner der anonymen Geburt unterscheiden hier leider oft nicht genug zwischen den beiden Möglichkeiten. Mangels rechtstatsächlich zuverlässigen Materials sind die Behauptungen, die Frauen würden vom Angebot nicht erreicht, ohne hinreichenden Beleg. Soweit solche Rückschlüsse aus Äußerungen von Frauen gezogen werden, die ihr Kind getötet oder hilflos ausgesetzt haben, ist zu berücksichtigen, dass sie sich als Beschuldigte äußern und in der Rückschau die Ausweglosigkeit äußerst hoch darstellen und selbst auch so einschätzen werden, um sich selbst gegenüber mit Schuldgefühlen besser umgehen zu können. 5. Das Problem des beeinträchtigten Rechts auf Herkunftskenntnis, das Verfassungsrang hat, versucht DONUM VITAE mit dem MOSES-Projekt dadurch zu lösen, dass die Beraterin im Gespräch vor und nach der Entbindung der Mutter nahelegt, ihren Namen für das Kind im sicheren Tresor der Beratungsstelle zu hinterlassen, im übrigen aber, wenn dies nicht zum Erfolg führt, jedenfalls persönliche Umstände der Mutter festhält, insbesondere, welche Gründe die Mutter für die Abgabe des Kindes hatte. Diese Aufzeichnungen werden gesichert aufbewahrt. Das Recht auf Herkunftskenntnis muss abgewogen werden mit dem Ziel des Lebensschutzes. Auch Art. 7 (1) der UN-Kinderrechtscharta gewährt dieses Recht nur "soweit möglich". Es ist nach deutschem Recht bezüglich des Vaters nicht ohne weiteres durchzusetzen, wenn die Mutter ihn nicht angibt (vgl. BVerfG 1997, 1769). Auch wenn die Kenntnis von Mutter und Vater psychisch nicht gleich wichtig sein mag und nicht zu übersehen ist, dass bei der anonymen Geburt Vater und Mutter unbekannt bleiben können, so zeigt das BGB doch eindeutig, dass das Recht auf Herkunftskenntnis nicht absolut und uneingeschränkt gilt. Nach § 1592 Ziffer 1 BGB wird die Vaterschaft fingiert, unabhängig davon, ob der fingierte Vater der Frau beigewohnt hat oder von ihr getrennt lebt. In § 1593 Satz 3 BGB ist sogar, wenn eine Frau in neuer Ehe ein Kind zur Welt bringt, das sie auch während der vorherigen Ehe empfangen haben kann, durch gesetzliche Fiktion ("ist als Vater anzusehen") der neue Ehemann der Vater. Und dabei bleibt es, wenn niemand diese Vaterschaft anficht. Der Grund dieser Fiktionen zu Lasten des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner wahren Herkunft ist offensichtlich (und vernünftig): Der Ehefrieden und die Einbeziehung des Kindes in den bestehenden Familienverband sollen gesichert sein.
Wenn bei der Abwägung der Rechtsgüter schon dies Vorrang hat, dann muss erst recht der Schutz des Lebens Vorrang haben. Würde man wegen des Rechts auf Herkunftskenntnis auf eine anonyme Geburt verzichten und lediglich eine "Inkognito-Geburt" zulassen, würde man in Extremfällen die Panik der Frau nicht vermeiden können. Wie soll sich denn z.B. eine verheiratete türkische Frau, deren Kind aus einem Ehebruch stammt, oder ein unverheiratetes minderjähriges Mädchen aus einer streng-traditionellen türkischen Familie, die bei Entdeckung ihrer Schwangerschaft um ihr Leben fürchten müssen, auf das "Inkognito" verlassen oder sich zu dem Kind bekennen. Im Zusammenhang mit dem Recht auf Herkunftskenntnis stellt sich auch die Frage, ob es nicht Fälle gibt , in denen es - auch aus der Sicht der Mutter - dem Wohl des Kindes dient, die Umstände seiner Zeugung und seine Herkunft nicht zu kennen? Man muss solche Fälle nicht kunstvoll erfinden. An einen erinnere ich mich aus meiner Zeit als Staatsanwalt: Das Kind stammte aus einer Verbindung von Bruder und Schwester. Was ist, wenn das Kind aus einer Vergewaltigung der Kindsmutter durch ihren eigenen Vater hervorgegangen ist? Ist ein solches Kind trotz Unkenntnis seiner Herkunft nicht besser in einer liebevollen, auch gesellschaftlich geachteten Adoptionsfamilie aufgehoben? Sind die immer wieder beschriebenen und gegen die anonyme Geburt angeführten seelischen Probleme adoptierter Kinder im späteren Leben nicht oft eher durch die langjährige gut gemeinte Lüge der Adoptiveltern, sie seien die richtigen Eltern, ausgelöst, als durch den Umstand fehlender Herkunftskenntnis? Ein Kind aus einer anonymen Entbindung kommt mit der Entlassung aus der Klinik in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt in eine Adoptionspflegefamilie (§ 1744 BGB). Mit seinen Adoptiveltern tritt es in enge emotionale und familiäre Bindungen. Auch in rechtlicher Hinsicht ersetzen die neuen Familienbande weitgehend die ursprünglichen (§§ 1754, 1755 BGB). Schon von Anfang an müssen dort die Voraussetzungen des § 1741 BGB vorliegen: Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen und es muss erwartet werden können, dass sich zwischen dem Kind und den neuen Eltern ein "Eltern-Kind-Verhältnis" entsteht. 6. Der verfassungsrechtlich bedenkliche Umstand, dass der Vater bei der anonymen Geburt naturgemäß im Adoptionsverfahren nicht beteiligt werden kann, ließe sich im Adoptionsrecht dahin regeln, dass der Vater in einer gewissen Frist ab Kenntnis vom Verfahren die Aufhebung der Adoption verlangen kann, wenn er schon während der Schwangerschaft als Vater anerkannt war und er das Kind im eigenen Haushalt versorgen kann und will und sofern die Aufhebung der Adoption nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. III. Auch wenn das geltende Recht manchen Weg zu einer begleiteten anonymen Geburt zulässt, sollte eine Änderung von Gesetzesbestimmungen mehr Klarheit schaffen und das Risiko der mit der begleiteten anonymen Geburt befassten Personen (Betroffene Frauen, Beraterinnen, Träger von Beratungseinrichtungen, Ärzte, Klinikverwaltungen) verringern. Hierfür wäre jedenfalls erforderlich eine Änderung des Personenstandsgesetzes bezüglich der Meldefrist. Ferner wären Klarstellungen zum Zeugnisverweigerungsrecht hilfreich, eine ausdrückliche näher umschriebene strafrechtliche Freistellung der Frau im Rahmen des § 169 StGB sinnvoll und eine Berücksichtigung der Rechte des Vaters im Adoptionsrecht geboten.
Wichtig wäre auch eine Regelung bezüglich der Staatsangehörigkeit eines anonym geborenen Kindes. 23.04.2005 Dr. Walter Bayerlein
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