Zur Konzeption des "MOSES-Projekts" (Angebot anonymer Geburt) von DONUM VITAE in Bayern e.V.

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Zur Konzeption des "MOSES-Projekts"
(Angebot anonymer Geburt) von
DONUM VITAE in Bayern e.V.
Statement von Dr. Walter Bayerlein, Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht a.D. und Stv. Landesvorsitzender
von DONUM VITAE in Bayern e.V.
                                             I.

Ziel einer gesetzlich geregelten anonymen Geburt mit psychosozialer und medizinischer
Begleitung der Mutter ist der bessere Schutz des Kindes vor Aussetzung oder Tötung während
oder nach der Geburt und die Sicherstellung der medizinischen Versorgung von Mutter und
Kind vor und während der Geburt auch in den Fällen, in denen Frauen glauben, ihre
Schwangerschaft verheimlichen zu müssen und für ein Leben mit dem Kind keinen Weg
sehen.

Davon strikt zu unterscheiden sind sog. Baby-Klappen, in denen Frauen ihr Kind unerkannt
ablegen können. Dieses Angebot lässt schwangere Frauen vor und während der Entbindung
(die nicht selten an wenig hygienischen Orten unter unwürdigen Umständen stattfindet)
medizinisch und sozial allein.

Die geltende Rechtsordnung sieht eine anonyme Geburt nicht vor. Wer sie gleichwohl im
Interesse des vorrangigen Lebensschutzes praktizieren will, begibt sich leicht in eine
rechtliche ?Grauzone?.

Schon das geltende Recht bietet aber, recht verstanden, im Rahmen einer Güterabwägung
einen weithin gangbaren Weg. Ich möchte daher im folgenden darlegen, in welchem
rechtlichen Rahmen sich das MOSES-Projekt von DONUM VITAE in Bayern bewegt.

                                             II.

1.Ausgangspunkt ist das Zeugnisverweigerungsrecht der Beraterinnen gemäß § 53 Abs. 1
Ziffer 3 a StPO und ihrer Gehilfen (z. B. Psychologen, Sozialarbeiter, Telefon-Nachtdienst-
Leistende) und etwaiger Praktikantinnen gemäß § 53 a StPO. Dieses Recht folgt daraus, dass
die Schwangerenberatungsstellen von DONUM VITAE in Bayern staatlich anerkannt sind.
Gemäß § 97 StPO besteht daher für Unterlagen, die sich in den Beratungsstellen befinden, ein
Beschlagnahmeverbot. Daraus folgt, dass insoweit auch die Durchsuchung der Räume der
DONUM-Vitae-Beratungsstellen unzulässig ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 103 RdNr. 7).

Was schwangere Frauen zur anonymen Geburt drängt, ist ein Schwangerschaftskonflikt, wie
der in § 219 StGB geregelte, nur dass er erst spät in der Schwangerschaft auftritt oder der
Schwangeren bewusst wird. Bei der psychosozialen Beratung und Begleitung der
Schwangeren handelt es sich daher um den Schutzbereich von § 53 Abs. 1 Ziffer 3 a StPO.

Im übrigen ist die Möglichkeit der begleiteten anonymen Geburt ein nicht unwichtiges
Instrument der Schwangerenkonfliktberatung, wenn der Schwangerschaftskonflikt, z.B. das
Zerbrechen der Partnerschaft oder die Abwendung des Elternhauses erst gegen Ende der
Schwangerschaft auftritt.

Dieses Zeugnisverweigerungsrecht entspricht einer Verschwiegenheitspflicht, die sogar
strafrechtlich in § 203 Abs. 1 Nr. 4 a StGB geschützt ist.

Fraglich ist, ob auch der Träger, d.h. Vorstandsmitglieder oder Bevollmächtigte, dieses
Zeugnisverweigerungsrecht haben. Es ist daher davon abzusehen, diesem Kreis Einzelheiten
von Fällen mitzuteilen.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 09.11.2001 (Aktenzeichen 102 - 57/01) zum
Zeugnisverweigerungsrecht von Beraterinnen betrifft eine Babyklappe des Sozialdiensts
katholischer Frauen (SkF), der nach dem Ausstieg der katholischen Bischöfe nicht mehr im
Rahmen der staatlich anerkannten Schwangerenberatung arbeitet. Die Mutter des Kindes hatte
erstmals nach der Entbindung und Deponierung des Babys Kontakt mit Beraterinnen der SkF-
Beratungsstelle aufgenommen. Die Staatsanwaltsanwaltschaft Köln hatte durch einen
Zeitungsbericht davon Kenntnis erlangt und drei Beraterinnen zur Vernehmung vorgeladen in
einem Ermittlungsverfahren gegen ?Unbekannt? wegen Verdachts der
Personenstandsfälschung und der Unterhaltspflichtverletzung. Die Beraterinnen verweigerten
die Aussage unter Berufung auf § 53 Abs.1 Nr.1 StPO. Der Staatsanwalt verhängte gegen sie
Ordnungsgeld.

Die Beraterinnen verlangten insoweit eine gerichtliche Entscheidung (§ 161 a StPO).

Die große Strafkammer des LG Köln hat diese Anträge als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung betont, dass sie nur den besonderen Fall betrifft, dass eine Mutter erstmals,
und zwar nach der Entbindung und Abgabe des Kindes Kontakt mit Beraterinnen aufnimmt.
("isolierte postnatale Beratung", Seite 4). Wäre die Mutter bereits vor der Entbindung zur
Beratungsstelle gekommen (wie es das ganzheitliche Modell der anonymen Geburt von
DONUM VITAE will), wäre die Entscheidung nach ihrer Begründung anders ausgefallen
(vgl. Seite 3, 1. Absatz).

Das Gericht argumentiert nämlich (zu Unrecht ohne Güterabwägung) eng am Wortlaut und
Sinn der Schwangerenberatung: Wer bereits entbunden hat, ist nicht mehr schwanger. Also ist
diese Beratung keine Schwangerenberatung. Da die Mutter nicht vor der Entbindung bei der
Beratung war, ist es auch nicht eine Fortsetzung einer vorher begonnenen
Schwangerenberatung.

2. Die Beraterin macht sich bei der anonymen Geburt nicht strafbar (vgl. Neuheuser NStZ
2001, 177): Eine Beihilfe zur Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB, §§ 1601, 1602 BGB)
scheidet aus, weil die Frau in ihrer Notlage ohnehin in der Regel nicht leistungsfähig sein
wird bzw. die Beraterin subjektiv davon wird ausgehen dürfen. Im übrigen könnte sich die
Beraterin auf Notstandshilfe bzw. Putativnotstandshilfe zugunsten des ungeborenen Kindes
berufen.

Im Rahmen des § 169 StGB (Personenstandsfälschung) nimmt die Beraterin keine
Unterstützungshandlung vor. Eine Rechtspflicht zum Handeln dürfte ausscheiden. Im übrigen
hätte aus der Sicht der Beraterin, die um die besonderen und außerordentlichen Umstände
weiß, die die Mutter zur anonymen Geburt veranlassen, der Lebensschutz jedenfalls -
zumindest subjektiv - den Vorrang.
3. In der nicht unverzüglichen Mitteilung von Personenstandsdaten könnte eine
Ordnungswidrigkeit nach dem Personenstandsgesetz liegen, die aber im Hinblick auf das
Opportunitätsprinzip wegen des v orrangigen Lebensschutzziels kaum verfolgt werden wird,
jedenfalls aber nicht verfolgt werden muss..

4. Auch DONUM VITAE in Bayern sieht die Gefahr, dass aus dem Angebot anonymer
Geburt, das zudem notwendigerweise öffentlich auf sich aufmerksam machen muss und rund
um die Uhr rufbereit sein muss, damit es die betroffenen Frauen erreicht, eine Art
?Billigangebot? werden könnte, sich aus missbilligenswerten Gründen den Pflichten für das
Kind zu entziehen.

Die bisherigen Fälle (eine zweistellige Zahl, DONUM VITAE hat das MOSES-Projekt seit
1.1.2001) zeigen allerdings, dass es sich jeweils um extreme Lebenssituationen der
schwangeren Frauen handelte. Im übrigen bekennen sich 80 % der Frauen nach der Geburt zu
ihrem Kind; die meisten nehmen es dann zu sich. Dies dürfte nicht zuletzt auf die intensive
Beratung und Begleitung durch die Beraterin zurückzuführen sein, der es regelmäßig gelingt,
ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und die Eigenkräfte und das Selbstbewusstsein der Frau
so weit zu stärken, dass sie sich zu ihrem Kind bekennen kann, wenn die Panik vor der Geburt
in der Erinnerung hinter dem Wissen, ein Kind zu haben, allmählich zurücktritt.

Zur Beschränkung auf Extremfälle trägt sicher auch der von der Beraterin unterzeichnete
"Schutzbrief" bei, den die schwangere Frau von der Beraterin namens DONUM VITAE in
Bayern erhält.

In einem ersten Teil sind die Erklärungen der Frau gegenüber der Beraterin festgehalten, das
Kind anonym entbinden zu wollen und unmittelbar nach der Geburt in die Obhut von
DONUM VITAE bzw. des Jugendamts zu geben, einverstanden zu sein, dass das Kind in eine
Adoptionspflegefamilie kommt, welchen Vornamen sie wünscht usw.

In einem zweiten Teil bestätigt die Beraterin, dass besondere Umstände für eine anonyme
Geburt vorliegen (ohne diese näher zu beschreiben) und dass DONUM VITAE die Sorge um
das Kind übernimmt. Ferner erklärt DONUM VITAE dort gegenüber dem Krankenhaus, dass
der Verein für die Entbindungskosten aufkommt, sofern kein anderer Kostenträger eintritt.

Auf diese Weise wird von einer Dritten (der Beraterin einer staatlich anerkannten Stelle) der
Umstand ?beurkundet?, dass eine besondere Notsituation vorliegt. Im übrigen dürfte schon
die Kostenübernahme den Verein davon abhalten, ein ?Billigangebot zu Abgabe von lästigen
Kindern? zu machen.

In diesem Zusammenhang wird oft behauptet, das Angebot einer sozial und medizinisch
begleiteten anonymen Geburt erreiche die Frauen in ihrer psychischen Ausnahmesituation
nicht. Dabei beruft man sich dann gerne auf fehlendes rechtstatsächliches Material. Dabei
wird in der Debatte über die rechtstatsächliche Situation häufig ein besonderes Problem zu
wenig gesehen: Die tatsächlichen Erfahrungen mit den Fällen der anonymen Geburt können
um so weniger offen gelegt oder auch nur ?anonymisiert? dargelegt werden, je extremer die
Ausgangslage für die Frau war und je höher daher ihr Interesse an der strikten Wahrung ihrer
Anonymität ist. Die Darlegung der besonderen Umstände des Einzelfalles würde wegen ihrer
Besonderheit häufig Rückschlüsse auf die Person ermöglichen. Für die Erreichbarkeit der
betroffenen Frauen durch das Beratungsangebot ist es aber unerlässlich, dass diese nicht nur
auf den unbedingten Schutz der Anonymität vertrauen dürfen, sondern darauf auch tatsächlich
vertrauen. Mit diesem Vertrauen steht und fällt das gesamte Projekt.
Nach den bisherigen praktischen Erfahrungen trifft es nicht zu, dass die Konflikte der Frauen
ohne das Angebot der anonymen Geburt hätten gelöst werden können. Zumindest hätte man
sie ohne dieses Angebot nicht erreicht. Ob in jedem Fall ohne die Möglichkeit begleiteter
anonymer Geburt das Kind ausgesetzt oder getötet worden wäre, lässt sich nicht beweisen,
aber für eine Änderung der Gesetzeslage auch nicht fordern. Sicher werden auch weiterhin
nach einer Gesetzesänderung Fälle von Aussetzung und Kindestötung vorkommen. Aber
wenn durch eine begleitete anonyme Geburt auch nur ein einzelnes Kind (und seine Mutter)
vor diesem Schicksal bewahrt werden kann, wäre das der Mühe wert. Zahlen verlieren hier
ihre Bedeutung.

Die begleitete anonyme Geburt, die bereits vor der Entbindung die Frau nicht allein lässt, will
die Panik erst gar nicht entstehen lassen. Eine der Schwächen des "Klappen"-Angebots ist es,
dass zur Zeit des Ablegens des Kindes die Panik rund um die heimliche Geburt mit ihrer
starken Gefährdung von Kind und Mutter zeitlich bereits zurückliegt. Viele der Gegner der
anonymen Geburt unterscheiden hier leider oft nicht genug zwischen den beiden
Möglichkeiten.

Mangels rechtstatsächlich zuverlässigen Materials sind die Behauptungen, die Frauen würden
vom Angebot nicht erreicht, ohne hinreichenden Beleg. Soweit solche Rückschlüsse aus
Äußerungen von Frauen gezogen werden, die ihr Kind getötet oder hilflos ausgesetzt haben,
ist zu berücksichtigen, dass sie sich als Beschuldigte äußern und in der Rückschau die
Ausweglosigkeit äußerst hoch darstellen und selbst auch so einschätzen werden, um sich
selbst gegenüber mit Schuldgefühlen besser umgehen zu können.

5. Das Problem des beeinträchtigten Rechts auf Herkunftskenntnis, das Verfassungsrang hat,
versucht DONUM VITAE mit dem MOSES-Projekt dadurch zu lösen, dass die Beraterin im
Gespräch vor und nach der Entbindung der Mutter nahelegt, ihren Namen für das Kind im
sicheren Tresor der Beratungsstelle zu hinterlassen, im übrigen aber, wenn dies nicht zum
Erfolg führt, jedenfalls persönliche Umstände der Mutter festhält, insbesondere, welche
Gründe die Mutter für die Abgabe des Kindes hatte. Diese Aufzeichnungen werden gesichert
aufbewahrt.

Das Recht auf Herkunftskenntnis muss abgewogen werden mit dem Ziel des Lebensschutzes.
Auch Art. 7 (1) der UN-Kinderrechtscharta gewährt dieses Recht nur "soweit möglich". Es ist
nach deutschem Recht bezüglich des Vaters nicht ohne weiteres durchzusetzen, wenn die
Mutter ihn nicht angibt (vgl. BVerfG 1997, 1769).

Auch wenn die Kenntnis von Mutter und Vater psychisch nicht gleich wichtig sein mag und
nicht zu übersehen ist, dass bei der anonymen Geburt Vater und Mutter unbekannt bleiben
können, so zeigt das BGB doch eindeutig, dass das Recht auf Herkunftskenntnis nicht absolut
und uneingeschränkt gilt. Nach § 1592 Ziffer 1 BGB wird die Vaterschaft fingiert,
unabhängig davon, ob der fingierte Vater der Frau beigewohnt hat oder von ihr getrennt lebt.
In § 1593 Satz 3 BGB ist sogar, wenn eine Frau in neuer Ehe ein Kind zur Welt bringt, das sie
auch während der vorherigen Ehe empfangen haben kann, durch gesetzliche Fiktion ("ist als
Vater anzusehen") der neue Ehemann der Vater. Und dabei bleibt es, wenn niemand diese
Vaterschaft anficht.

Der Grund dieser Fiktionen zu Lasten des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner wahren
Herkunft ist offensichtlich (und vernünftig): Der Ehefrieden und die Einbeziehung des Kindes
in den bestehenden Familienverband sollen gesichert sein.
Wenn bei der Abwägung der Rechtsgüter schon dies Vorrang hat, dann muss erst recht der
Schutz des Lebens Vorrang haben.

Würde man wegen des Rechts auf Herkunftskenntnis auf eine anonyme Geburt verzichten
und lediglich eine "Inkognito-Geburt" zulassen, würde man in Extremfällen die Panik der
Frau nicht vermeiden können. Wie soll sich denn z.B. eine verheiratete türkische Frau, deren
Kind aus einem Ehebruch stammt, oder ein unverheiratetes minderjähriges Mädchen aus einer
streng-traditionellen türkischen Familie, die bei Entdeckung ihrer Schwangerschaft um ihr
Leben fürchten müssen, auf das "Inkognito" verlassen oder sich zu dem Kind bekennen.

Im Zusammenhang mit dem Recht auf Herkunftskenntnis stellt sich auch die Frage, ob es
nicht Fälle gibt , in denen es - auch aus der Sicht der Mutter - dem Wohl des Kindes dient, die
Umstände seiner Zeugung und seine Herkunft nicht zu kennen? Man muss solche Fälle nicht
kunstvoll erfinden. An einen erinnere ich mich aus meiner Zeit als Staatsanwalt: Das Kind
stammte aus einer Verbindung von Bruder und Schwester. Was ist, wenn das Kind aus einer
Vergewaltigung der Kindsmutter durch ihren eigenen Vater hervorgegangen ist? Ist ein
solches Kind trotz Unkenntnis seiner Herkunft nicht besser in einer liebevollen, auch
gesellschaftlich geachteten Adoptionsfamilie aufgehoben? Sind die immer wieder
beschriebenen und gegen die anonyme Geburt angeführten seelischen Probleme adoptierter
Kinder im späteren Leben nicht oft eher durch die langjährige gut gemeinte Lüge der
Adoptiveltern, sie seien die richtigen Eltern, ausgelöst, als durch den Umstand fehlender
Herkunftskenntnis?

Ein Kind aus einer anonymen Entbindung kommt mit der Entlassung aus der Klinik in
Absprache mit dem zuständigen Jugendamt in eine Adoptionspflegefamilie (§ 1744 BGB).
Mit seinen Adoptiveltern tritt es in enge emotionale und familiäre Bindungen. Auch in
rechtlicher Hinsicht ersetzen die neuen Familienbande weitgehend die ursprünglichen (§§
1754, 1755 BGB). Schon von Anfang an müssen dort die Voraussetzungen des § 1741 BGB
vorliegen: Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen und es muss erwartet werden können,
dass sich zwischen dem Kind und den neuen Eltern ein "Eltern-Kind-Verhältnis" entsteht.

6. Der verfassungsrechtlich bedenkliche Umstand, dass der Vater bei der anonymen Geburt
naturgemäß im Adoptionsverfahren nicht beteiligt werden kann, ließe sich im Adoptionsrecht
dahin regeln, dass der Vater in einer gewissen Frist ab Kenntnis vom Verfahren die
Aufhebung der Adoption verlangen kann, wenn er schon während der Schwangerschaft als
Vater anerkannt war und er das Kind im eigenen Haushalt versorgen kann und will und sofern
die Aufhebung der Adoption nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

                                             III.

Auch wenn das geltende Recht manchen Weg zu einer begleiteten anonymen Geburt zulässt,
sollte eine Änderung von Gesetzesbestimmungen mehr Klarheit schaffen und das Risiko der
mit der begleiteten anonymen Geburt befassten Personen (Betroffene Frauen, Beraterinnen,
Träger von Beratungseinrichtungen, Ärzte, Klinikverwaltungen) verringern.

Hierfür wäre jedenfalls erforderlich eine Änderung des Personenstandsgesetzes bezüglich der
Meldefrist. Ferner wären Klarstellungen zum Zeugnisverweigerungsrecht hilfreich, eine
ausdrückliche näher umschriebene strafrechtliche Freistellung der Frau im Rahmen des § 169
StGB sinnvoll und eine Berücksichtigung der Rechte des Vaters im Adoptionsrecht geboten.
Wichtig wäre auch eine Regelung bezüglich der Staatsangehörigkeit eines anonym geborenen
Kindes.

23.04.2005

Dr. Walter Bayerlein
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