ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG STADT BAD SALZDETFURTH BEBAUUNGSPLAN NR. 75 "LANGES FELD WEST"

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ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG STADT BAD SALZDETFURTH BEBAUUNGSPLAN NR. 75 "LANGES FELD WEST"
ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG
                 gemäß § 10 a BauGB

         STADT BAD SALZDETFURTH
BEBAUUNGSPLAN NR. 75 „LANGES FELD WEST“

   BÜRO KELLER LOTHRINGER STRAẞE 15 30559 HANNOVER
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1.Ziel und Zweck der Planung (Planungsabsicht)
Die bislang als Parkplatz genutzte Fläche soll entsprechend der Darstellung im Flächen-
nutzungsplan einer gewerblichen Nutzung unterzogen werden, weil hierfür eine konkrete
Nutzungsabsicht durch einen in Bad Salzdetfurth ansässigen Betrieb besteht.
Entsprechend der Vorgabe des Flächennutzungsplanes wird ein Gewerbegebiet festgesetzt. Dies
entspricht gleichzeitig der benachbart festgesetzten Nutzung, so dass hier eine homogene
Nutzbarkeit in diesem Bereich Bad Salzdetfurths entstehen kann.
Das Maß der baulichen Nutzung ermöglicht eine Bebauung, die der Zweckbestimmung des
Gebietes, aber auch der Lage am Ortsrand angemessen ist. Durch eine entsprechende
Begrenzung der soll ein angemessener Übergang zur benachbarten Landschaft geschaffen
werden.
Es wird keine bestimmte Bauweise festgesetzt, weil dies innerhalb dieses verhältnismäßig
kleinen Gebietes nicht erforderlich ist. Die Maßgaben der Niedersächsischen Bauordnung sind
hierfür ausreichend.
Die Baugrenzen können großzügig gehalten werden; ein städtebaulicher Anlass für ihre
Einschränkung besteht nicht.
Die verkehrliche Anbindung von auf kurzem Wege von der Landesstraße 490 aus über die Straße
„Langes Feld“. Innerhalb des Plangebiets ist keine weitere öffentliche Verkehrserschließung
erforderlich.
Eine Haltepunkt der Regionalbahn Hildesheim – Bodenburg ist derzeit hier nicht vorhanden, wohl
aber eine Bushaltestelle der Line 411 Bad Salzdetfurth Bahnhof – Bockenem.
Die Westseite des Plangebiets wird als private Grünfläche für eine Grünanlage festgesetzt, weil
der hier vorhandene Gehölzbestand in der Böschung nicht für bauliche Zwecke in Anspruch
genommen werden soll, um den Eingriff in die Belange von Natur und Landschaft zu minimieren.
Die Festsetzung zum Erhalt der vorhandenen Lindenbäume ergibt sich aus dem entsprechenden
Vorschlag des Umweltberichts.
Die Durchführung der im Umweltbericht als erforderlich festgestellten externen Kompen-
sationsmaßnahme wird über einen städtebaulichen Vertrag geregelt, der vor dem
Satzungsbeschluss dieses Bebauungsplanes geschlossen wird.
Aufgrund der geringen Entfernung zu einem Kleingartengebiet wird festgesetzt, dass hier nur
mischgebietsverträgliche Nutzungen zugelassen werden. Dadurch sollen unzulässige
Immissionen im Kleingartengebiet vermieden werden.
Altablagerungen oder Bodenkontaminationen sind im Bereich des Bebauungsplanes nicht
bekannt. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landesamtes für Geoinformation und
Landesvermessung hat mitgeteilt, dass derzeit vorliegende Luftbilder nicht vollständig aus-
gewertet wurden. Es wurde keine Sondierung und keine Räumung durchgeführt, so dass der
allgemeine Verdacht auf Kampfmittel bestehe.
Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Die Ver- und Entsorgung des Baugebietes kann sichergestellt werden.
Das im Baugebiet selbst anfallende Oberflächenwasser so zu beseitigen, das eine zusätzliche
Belastung der Vorflut auch zu Spitzenzeiten ausgeschlossen werden kann.
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Der ausreichend Brandschutz gemäß den einschlägigen Vorschriften ist zu gewährleisten.
Hinweise darauf, dass dies grundsätzlich nicht möglich wäre, liegen nicht vor.
Die Avacon Netz GmbH, Salzgitter, hat darauf aufmerksam gemacht, dass der Bebauungsplan
sich innerhalb des Leitungsschutzbereiches einer Gashochdruckleitung befinde. Innerhalb dieses
Schutzstreifens seien Maßnahmen jeglicher Art, die den Bestand oder den Betrieb der
Gashochdruckleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten, nicht gestattet. Es dürfen keine
Abgrabungen oder Erdarbeiten vorgenommen und nichts aufgeschüttet oder abgestellt werden.
Bei der späteren Gestaltung des Planungsgebietes innerhalb des Schutzstreifens sei der
Schutzstreifen grundsätzlich von Baumanpflanzungen freizuhalten. Tiefwurzelnde Bäume
müssen mindestens 6,00 m links und rechts von der oben genannten Gashochdruckleitung
entfernt bleiben. Bei Errichtung von Grünanlagen sei ein Begehungsstreifen von 2,00 m links und
rechts über dem Leitungsscheitel frei von Sträuchern zu halten. Diese Hinweise der avacon
gelten, soweit der genannte Schutzstreifen betroffen ist. Die Leitung selbst liegt nach der von der
avacon vorgelegten Karte außerhalb des Planbereiches. Der genannte Sachverhalt ist rechtlich
verbindlich zu beachten. Da diese rechtliche Sicherung bereits gegeben ist, ist eine Sicherung im
Bebauungsplan nicht zusätzlich erforderlich, weil die Leitung aus städtebaulicher Sicht nicht
zwingend in derzeitigen Lage verbleiben muss.
Der Bebauungsplan hat eine Größe von 0,3182 ha.

2. Anregungen während des Verfahrens und die Abwägung dazu
Anregungen gemäß § 4 (1) und § 3 (1) BauGB

Avacon Netz GmbH, Salzgitter, 25.5.2020
Anregung: Gerne beantworten wir Ihre Anfrage. Der Bebauungsplan Nr. 75 „Langes Feld West“
in Bad Salzdetfurth befindet sich innerhalb des Leitungsschutzbereiches unserer
Gashochdruckleitung Östrum-Groß Düngen, GTL0001336 (PN 16 / DN 200).
Unter Einhaltung der im Anhang aufgeführten Hinweise stimmen wir dem Bebauungsplan Nr. 75
in Bad Salzdetfurth zu. Änderungen der uns vorliegenden Planung bedürfen unserer erneuten
Prüfung. Wir bitten Sie, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.
ANHANG
Unsere sich innerhalb des Planungsgebietes befindliche Gashochdruckleitung Östrum-Groß
Düngen, GTL0001336 (PN 16 / DN 200) ist zum Teil in einem dinglich gesicherten Schutzstreifen,
bzw. in einem Schutzstreifen in Anlehnung an das EnWG § 49, laut dem geltenden DVGW-
Arbeitsblatt G 463 (A) / Kapitel 5.1.4 verlegt.
Die Schutzstreifenbreite für die Gashochdruckleitung GTL0001336 beträgt 3,00 m. Das heißt,
jeweils 1,50 m vom Rohrscheitel nach beiden Seiten gemessen.
Innerhalb dieses Schutzstreifens sind Maßnahmen jeglicher Art, die den Bestand oder den
Betrieb der Gashochdruckleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten, nicht gestattet. Es
dürfen keine Abgrabungen oder Erdarbeiten vorgenommen und nichts aufgeschüttet oder
abgestellt werden.
Gashochdruckleitungen dürfen nicht überbaut werden.
Bei der späteren Gestaltung des o.g. Planungsgebietes innerhalb des Schutzstreifens weisen wir
auf das Merkblatt DVGW GW 125 (Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle) und Beiblatt GW
125-B1 hin. Der Schutzstreifen ist grundsätzlich von Baumanpflanzungen freizuhalten. Tief-
wurzelnde Bäume müssen mindestens 6,00 m links und rechts von der oben genannten
Gashochdruckleitung entfernt bleiben.
Bei Errichtung von Grünanlagen ist ein Begehungsstreifen von 2,00 m links und rechts über dem
Leitungsscheitel frei von Sträuchern zu halten.
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Für den Fall, dass unsere Gashochdruckleitung durch ihre Maßnahme gesichert oder umgelegt
werden muss (nur in lastschwachen Zeiten möglich) berücksichtigen Sie bitte, dass wir eine Vor-
laufzeit von ca. neun Monaten für Planung und Materialbeschaffung benötigen. Die Kosten hierfür
sind durch den Verursacher zu tragen.
Die Lage der Gashochdruckleitung entnehmen Sie bitte dem beigefügtem Übersichtsplan der
Sparte Gashochdruck.
Anschrift: Avacon Netz GmbH, Region West, Betrieb Spezialnetze, Watenstedter Weg 75, 38229
Salzgitter, Telefon: +491 70/6 48 47 51 (H. Karwacki)
Abwägung: Das ist durch den Grundstückseigentümer bzw. Bauherrn zu beachten. Eine
Festsetzung eines Schutzstreifens im Geltungsbereich ist nicht erforderlich, weil die Leitung aus
städtebaulicher Sicht nicht zwingend in derzeitigen Lage verbleiben muss. Eine rechtliche
Absicherung ist im Übrigen auch unabhängig vom Bebauungsplan gegeben.

DB AG - DB Immobilien, Hamburg, 8.6.2020
Anregung: Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen,
übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme der Träger öffentlicher Belange zum
o.g. Verfahren.
Aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen bestehen bei Beachtung und Einhaltung
der nachfolgenden Bedingungen/ Auflagen und Hinweise keine Bedenken.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (ins-
besondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube,
elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter
Bebauung führen können.
Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind
gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen.
Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatz-
beleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergangen etc.
hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind
und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften
jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen
gerechnet werden muss. Ggf. sind im Baubereich vor Baubeginn entsprechende Suchschlitze
von Hand auszuführen.
Wir bitten um die Zusendung des Abwägungsbeschlusses. Für Rückfragen stehen wir gerne zu
Verfügung.
Abwägung: Das wird zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf die Planinhalte ergeben sich
daraus nicht.

Deutsche Telekom Technik GmbH, Hamburg, 27.5.2020
Anregung: Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Seitens der Telekom bestehen gegen den Bebauungsplan Nr. 75, Langes Feld West in der Stadt
Bad Salzdetfurth grundsätzlich keine Bedenken.
Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Planbereiches durch die Telekom ist die
Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich.
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Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so
früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.
Abwägung: Das wird zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf die Planinhalte ergeben sich
daraus nicht.

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover, 8.6.2020
Anregung: Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu og. Vorhaben wie folgt Stellung
genommen:
Im Untergrund des Planungsgebietes liegen unter quartären Lockergesteinen Gesteine aus dem
Unteren Buntsandstein. Darunter folgen lösliche Sulfatgesteine aus dem Zechstein, in denen
lokal Verkarstungserscheinungen auftreten können (irreguläre Auslaugung). Erdfälle sind uns im
Planungsbereich sowie im näheren Umfeld bis 2 km Entfernung nicht bekannt.
Da es nach unserem Kenntnisstand im Gebiet keine Hinweise auf Subrosion gibt, wird die
Planungsfläche formal der Erdfallgefährdungskategorie 2 zugeordnet (gemäß Erlass des Nieder-
sächsischen Sozialministers "Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten" vom 23.2.1987,
AZ. 305.4 - 24 110/2 -). Bei Bauvorhaben im Planungsgebiet kann - sofern sich auch bei der
Baugrunderkundung keine Hinweise auf Subrosion ergeben - auf konstruktive Sicherungs-
maßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung verzichtet werden.
Nach den uns vorliegenden Unterlagen (Kartenserver des LBEG) steht im Planungsbereich lokal
setzungsempfindlicher Baugrund an. Es handelt sich hierbei um Lockergesteine mit geringer bis
mittlerer Setzungsempfindlichkeit aufgrund geringer Steifigkeit wie z.B. Lößlehm und Auelehm.
Bei Bauvorhaben sind die gründungstechnischen Erfordernisse im Rahmen der Baugrund-
erkundung zu prüfen und festzulegen.
Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN
1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem
Anhang DIN EN 19974/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist
nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem
Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben.
Im Niedersächsischen Bodeninformationssystem NIBIS (https://nibis.lbeg.de/cardomag3/)
können unter dem Thema Ingenieurgeologie Informationen zu Salzstockhochlagen, zur Lage von
bekannten Erdfall- und Senkungsgebieten (gehäuftes Auftreten von Erdfällen), Einzelerdfällen,
Massenbewegungen sowie zum Baugrund abgerufen werden.
Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes. Weitere
Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere
Belange nicht.
Abwägung: Das wird zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf die Planinhalte ergeben sich
daraus nicht.

Landkreis Hildesheim, 11.6.2020
Der Landkreis Hildesheim nimmt zu den von ihm zu vertretenden öffentlichen Belangen wie folgt
Stellung:
Anregung 1. Denkmalschutz: Bei dem o.a. Gebäude bzw. Grundstück handelt es sich nicht um
ein Baudenkmal im Sinne von § 3 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG).
Aus Sicht der Denkmalpflege bestehen gegen das angezeigte Vorhaben keine Bedenken. Auf
die §§ 10-14 NDSchG wird hingewiesen.
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Abwägung: Das wird zur Kenntnis genommen.

Anregung 2. Vorbeugender Brandschutz: 1. Zu allen Baugrundstücken die mehr als 50 m von
der öffentlichen Straße entfernt sind, müssen gemäß § 4 NBauO sowie § 1 und 2 DVO-NBauO
i.V.m. der DIN 14090 Zufahrten für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge anzulegen. Die Straßen
und Wege, die als Feuerwehrzufahrten zu den Baugrundstücken erforderlich sind, müssen
mindestens 3,00 m breit sein, eine lichte Höhe von 3,50 m haben und für 16 t-Fahrzeuge befestigt
sein.
Abwägung: Das wird beachtet und gilt unabhängig von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes.

Anregung: 2. Zur Löschwasserversorgung des Plangebietes muss für die ausgewiesene
Nutzung GE, Grundflächenzahl (GRZ) 0,6 bei einer mittleren Brandausbreitungsgefahr; Höhe
max. 6,00 m; im Umkreis von 300 m zu jeder baulichen Anlage für eine Löschzeit von 2 Stunden
eine Löschwassermenge von mind. 1.600 l/min (98 m³/h) zur Verfügung gestellt werden. Als
Löschwasserentnahmestellen sind in ausreichender Anzahl Löschwasserhydranten bzw.
zusätzlich ein unterirdischer Löschwasserbehälter gem. DIN 14230 anzuordnen. Die baulichen
Anlagen dürfen für den Erstangriff nicht weiter als 80 m von einem Hydranten entfernt sein. Jeder
Hydrant muss eine Leistung von mindestens 800 I/min. aufweisen, wobei der Druck im Hydranten
nicht unter 1,5 bar fallen darf.
Abwägung: Der ausreichend Brandschutz ist zu gewährleisten. Hinweise darauf, dass dies
grundsätzlich nicht möglich wäre, liegen nicht vor.

Anregung Städtebau/ Planungsrecht: Der erste Absatz zu Pkt. 3.2 ist inhaltlich zu überarbeiten,
denn eine Festsetzung als Gewerbegebiet ergibt sich nicht allein durch die benachbart
festgesetzte Nutzung.
Abwägung: Das wird so beachtet. Gemeint ist, dass im Zusammenhang mit dem benachbarten
Gebiet eine homogene Nutzbarkeit angestrebt wird.

Anregung: Im Umweltbericht ist auf Seite 7 der Plan zu aktualisieren sowie der Maßstab auf
1:1.000 zu korrigieren.
Die Aussagen unter Pkt. 1.3.1.4 des Umweltberichts sind mit dem Pkt. 2.2 der Begründung ab-
zustimmen, gleiches gilt für den Pkt. 2.3.1.6 des Umweltberichts und dem Pkt. 3.6 der
Begründung.
Die Maßnahme auf S. 32 Tabelle 6 fehlt noch, ebenso ist S. 34 unten noch zu ergänzen.
Abwägung: Das wird so beachtet.

Anregung: Für das weitere Verfahren wird auf die Hinweise des Niedersächsischen Ministeriums
für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 26.03.2020 bezüglich der Vorgehensweise im
Rahmen der öffentlıchen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB verwiesen. Zu den übrigen von
hier zu vertretenden Belangen sind keine Anregungen vorzubringen.
Abwägung: Diese Hinweise werden beachtet, beziehen sich aber nicht auf die Planinhalte.
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LGLN, Regionaldirektion Hameln-Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst, 15.5.2020
Anregung: Sie haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung
Niedersachsen        (LGLN),     Regionaldirektion    Hameln-Hannover         (Dezernat  5    -
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Baugesetzbuch
(BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie bitte der Anlage; diese
Stellungnahme ergeht kostenfrei.
Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen wird,
mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für
die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind.
Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte
Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet
werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der
Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten, die Luftbildauswertung ist
vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2
Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden kosten-
pflichtig.
Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim KBD 20 Wochen ab Antrag-
stellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung einer Baugenehmigung und dem Baubeginn
erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist, empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antrag-
stellung.
Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um
entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter Verwendung des Antragsformulars, welches
Sie über folgenden Link abrufen können:
http://www.lgIn.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/der-
kampfmittelbeseitigungsdienst-163427.html
Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen die folgenden
Erkenntnisse vor (siehe beigefügte Kartenunterlage):
Empfehlung: Luftbildauswertung
Fläche A
Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht vollständig ausgewertet.
Luftbildauswertung: Es wurde keine Luftbildauswertung durchgeführt.
Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt.
Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt.
Belastung: Es besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel.
In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit vor der Einführung des
Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da
sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den
Kommunen in eigener Zuständigkeit berücksichtigt werden.
Abwägung: Hierbei handelt es sich um einen genormten Beitrag, der so zu jeder Planung vor-
gebracht wird, und aus dem nicht entnommen werden kann, dass die Belange des Kampfmittel-
beseitigungsdienstes durch die Planung betroffen wären. In der Begründung wird auf den
Sachverhalt hingewiesen.
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Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich
Hannover, 9.6.2020
Anregung: Durch das o.g. Vorhaben werden die Belange der in der Zuständigkeit des regionalen
Geschäftsbereichs Hannover der NLStBV liegenden Landesstraße L490 nur mittelbar berührt.
Das Bebauungsplangebiet grenzt nicht an die Landesstraße und wird über die Gemeindestraße
„Langes Feld“ und die Entlastungsstraße Bad Salzdetfurth an den öffentlichen Verkehr
angebunden.
Aus diesem Grund bestehen von hier aus, auch im Hinblick auf die geplante Widmung der Ent-
lastungsstraße zur L490 keine Bedenken gegen das Vorhaben.
Über die Rechtskraft des Bebauungsplans bitte ich um eine kurze schriftliche Mitteilung (gern
auch per E-Mail).
Abwägung: Das wird zur Kenntnis genommen bzw. zu gegebener Zeit so beachtet.

Staatliches. Gewerbeaufsichtsamt Hıldesheım, 28.5.2020
Aus der Sicht der von hier zu vertretenden Belange werden folgende Anregungen bzgl. o.a. Vor-
haben vorgetragen:
Für die Planung des Gewerbegebietes ist ein schalltechnisches Gutachten zu erstellen. Die
schalltechnische Beurteilung muss unter Berücksichtigung aller bereits bestehenden gewerb-
lichen Flächen erfolgen. Insbesondere ist neben dem Kleingartengebiet die östlich des Plan-
gebietes befindliche Wohnbebauung zu berücksichtigen
Abwägung: Das ist richtig und in der Begründung bereits so enthalten. Um einen ausreichenden
Immissionsschutz sicherzustellen, wird festgesetzt, dass im Gewerbegebiet nur
mischgebietsverträgliche Nutzungen zulässig sind.

Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Langenhagen, 27.5.2020
Anregung: Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH
gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.
In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei
objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit ent-
sprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.
Abwägung: Das wird zur Kenntnis genommen.

Zweckverband Abfallwirtschaft Hildesheim, Bad Salzdetfurth, 15.5.2020
Anregung: Als Träger öffentlicher Belange möchte ich zu ihrem oben genannten Bebauungsplan
wie folgt äußern:
Wir bitten bei der Planung und Erschließung von neuen Wohngebieten / Baugebieten die Vor-
gaben des § 16 UVV ( Unfallverhütungsvorschriften ) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. den
Übergangsbestimmungen des § 32 UVV zu berücksichtigen, damit auch künftige Entsorgungs-
u. Versorgungsmaßnahmen problemlos gewährleistet sind.
Bei Sackgassen sollte darauf geachtet werden, dass ein sogenannter Wendeplatz bzw. Wende-
hammer vorhanden ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass dort parkende Fahrzeuge u. Gegen-
stände die Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Hildesheim ( ZAH ) beim Wende-
vorgang nicht behindern. Es ist mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ( z.B. durch Park-
verbot, etc. ) der Wendeplatz dieses Bereiches freizuhalten.
Sind im Planbereich Sackgassen, Stichstraßen etc. vorgesehen und die Erstellung eines
Wendeplatzes bzw. -hammers hier nicht realisierbar, so sind die Anlieger dieses Bereiches von
der Kommune darauf hinzuweisen, dass die Entsorgungsbehältnisse (z.B. Abfallbehälter, DSD
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Säcke etc.) u. Entsorgungsgüter ( z.B. Sperrgut, etc. ) am nächstgelegenen, befahrbaren
Straßenrand abzustellen sind.
Hierbei bitte ich zu berücksichtigen, dass sowohl die Haupt- und Nebenstraßen weiterhin mit
einem Müllwagen (3-achser) zu befahren sind.
In diesem Zusammenhang wird auf § 16 Abs. 1 der neuen UVV „Müllbeseitigung“ hingewiesen,
der i.V.m. der Übergangsbestimmung § 32 UVV „Müllbeseitigung“ eindeutig aussagt, dass
Abfallbehälter an Standplätzen, die nach dem 01.10.1979 angelegt sind, nur dann geleert werden
dürfen, wenn ein Rückwärtsfahren -ausgenommen kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang-
nicht erforderlich ist.
Weiterhin können Entsorgungs- u. Versorgungsmaßnahmen gem. § 16 Abs. 3 der UVV nur dann
vorgenommen werden, wenn der Fahrbahnuntergrund dieses zulässt und die Transportwege
(hierzu gehören auch Fußwege) von Laub, Grasbüscheln oder Moos frei sind und im Winter
Glatte durch Streuen und/oder Räumen von Eis und Schnee beseitigt ist. Diese Bestimmung gilt
ohne Übergangsfrist sofort.
Da die Raum- u. Streupflicht für öffentliche Wege und Plätze in der Regel bei den
Gemeinden/Städten, die Räum- u. Streupflicht auf Privatgrundstücken jedoch immer bei den
Eignern liegt, sollten Sie ggfs. die Bürger informieren, dass Abfallbehälter, die nur über ver-
schneite oder glatte Wege auch auf Privatgrundstücken zu erreichen sind, ab sofort nicht mehr
geleert werden dürfen.
Ferner ist bei Bepflanzungen darauf zu achten, dass diese nicht in den Fahrbahnbereich hinein-
ragen.
Diese Regelung ist auch bei Beleuchtungsanlagen etc. zu beachten. Zudem sind geplante Bäume
so zu pflegen, dass die Müllfahrzeuge diese ungehindert passieren können.
Ich mochte darüber informieren, dass die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (22765
Hamburg, Ottenser Hauptstr. 54) hierzu Ausführungen und Ergänzungen zur UVV erstellt und
den Städteplanern bei deren Planungen die Normen für die Erstellung von Wendeplätzen und –
hämmern vorgibt.
Ferner möchte ich bemerken:
Wie bereits unter Punkt 63.4„Verkehr" der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt, ist keine
Verkehrserschließung erforderlich.
Bitte berücksichtigen Sie folgendes:
Private Verkehrsflächen darf der ZAH aus rechtlichen Gründen nicht benutzen.
Hinsichtlich der genauen Tonnenabfuhr auf dem Grundstück bitte ich den Bauherren, soweit es
sich um Privatstraßen handelt, sich vorab mit dem ZAH in Verbindung zu setzen.
Für Fragen stehe ich ihnen gern zur Verfügung. Für die Beteiligung an Ihrer Planung möchte ich
mich bedanken.
Abwägung: Das wird zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf die Planinhalte ergeben sich
daraus nicht.
Anregungen gemäß § 4 (2) / 3 (2) BauGB

Avacon Netz GmbH, Salzgitter, 24.9.2020
Anregung: Unsere Stellungnahme mit der lfd. Nr. LR-ID 0018595-AVA vom 25. Mai 2020 behält
weiterhin ihre Gültigkeit.
Bei Einhaltung der dort im Anhang aufgeführten Hinweise haben wir gegen das im Betreff genannt
Vorhaben keine weiteren Einwände oder Bedenken.
Änderungen der uns vorliegenden Planung bedürfen einer erneuten Prüfung. Wir bitten Sie, uns
am weiteren Verfahren zu beteiligen.
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Avacon Netz GmbH, Salzgitter, 25.5.2020
Anregung: Gerne beantworten wir Ihre Anfrage. Der Bebauungsplan Nr. 75 „Langes Feld West“
in Bad Salzdetfurth befindet sich innerhalb des Leitungsschutzbereiches unserer
Gashochdruckleitung Östrum-Groß Düngen, GTL0001336 (PN 16 / DN 200).
Unter Einhaltung der im Anhang aufgeführten Hinweise stimmen wir dem Bebauungsplan Nr. 75
in Bad Salzdetfurth zu. Änderungen der uns vorliegenden Planung bedürfen unserer erneuten
Prüfung. Wir bitten Sie, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.
ANHANG
Unsere sich innerhalb des Planungsgebietes befindliche Gashochdruckleitung Östrum-Groß
Düngen, GTL0001336 (PN 16 / DN 200) ist zum Teil in einem dinglich gesicherten Schutzstreifen,
bzw. in einem Schutzstreifen in Anlehnung an das EnWG § 49, laut dem geltenden DVGW-
Arbeitsblatt G 463 (A) / Kapitel 5.1.4 verlegt.
Die Schutzstreifenbreite für die Gashochdruckleitung GTL0001336 beträgt 3,00 m. Das heißt,
jeweils 1,50 m vom Rohrscheitel nach beiden Seiten gemessen.
Innerhalb dieses Schutzstreifens sind Maßnahmen jeglicher Art, die den Bestand oder den
Betrieb der Gashochdruckleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten, nicht gestattet. Es
dürfen keine Abgrabungen oder Erdarbeiten vorgenommen und nichts aufgeschüttet oder
abgestellt werden.
Gashochdruckleitungen dürfen nicht überbaut werden.
Bei der späteren Gestaltung des o.g. Planungsgebietes innerhalb des Schutzstreifens weisen wir
auf das Merkblatt DVGW GW 125 (Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle) und Beiblatt GW
125-B1 hin. Der Schutzstreifen ist grundsätzlich von Baumanpflanzungen freizuhalten. Tief-
wurzelnde Bäume müssen mindestens 6,00 m links und rechts von der oben genannten
Gashochdruckleitung entfernt bleiben.
Bei Errichtung von Grünanlagen ist ein Begehungsstreifen von 2,00 m links und rechts über dem
Leitungsscheitel frei von Sträuchern zu halten.
Für den Fall, dass unsere Gashochdruckleitung durch ihre Maßnahme gesichert oder umgelegt
werden muss (nur in lastschwachen Zeiten möglich) berücksichtigen Sie bitte, dass wir eine Vor-
laufzeit von ca. neun Monaten für Planung und Materialbeschaffung benötigen. Die Kosten hierfür
sind durch den Verursacher zu tragen.
Die Lage der Gashochdruckleitung entnehmen Sie bitte dem beigefügtem Übersichtsplan der
Sparte Gashochdruck.
Anschrift: Avacon Netz GmbH, Region West, Betrieb Spezialnetze, Watenstedter Weg 75, 38229
Salzgitter, Telefon: +491 70/6 48 47 51 (H. Karwacki)
Abwägung: Das ist durch den Grundstückseigentümer bzw. Bauherrn zu beachten. Eine
Festsetzung eines Schutzstreifens im Geltungsbereich ist nicht erforderlich, weil die Leitung aus
städtebaulicher Sicht nicht zwingend in derzeitigen Lage verbleiben muss. Eine rechtliche
Absicherung ist im Übrigen auch unabhängig vom Bebauungsplan gegeben.

Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Hamburg, 23.9.2020
Anregung: Die DB AG, DB Immobilien, als von DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen,
übersendet ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme der Träger öffentlicher Belange zum
o.g. Verfahren.
Aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen bestehen bei Beachtung und Einhaltung
der nachfolgenden Bedingungen /Auflagen und Hinweise keine Bedenken.
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der
angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. Durch den Eisenbahnbetrieb
und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall,
Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch
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magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind
gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen.
     Stellungnahme:
     Das wird zur Kenntnis genommen. Das Erfordernis von Schutzmaßnahmen wird nicht
     erkannt.

Deutsche Telekom Technik GmbH, Hamburg, 12.10.2020
Anregung: Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Aus Sicht der Telekom haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Wir verweisen deshalb
auf unser Schreiben von Heinrich Drangmeister mit der lfd. - Nr. 13226 aus 2020 vom 28.05.2020,
das weiterhin Gültigkeit hat.

Deutsche Telekom Technik GmbH, Hamburg, 27.5.2020
Anregung: Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Seitens der Telekom bestehen gegen den Bebauungsplan Nr. 75, Langes Feld West in der Stadt
Bad Salzdetfurth grundsätzlich keine Bedenken.
Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Planbereiches durch die Telekom ist die
Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so
früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.
Abwägung: Das wird zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf die Planinhalte ergeben sich
daraus nicht.

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover, 15.10.2020
Anregung: Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung
genommen:
Im Untergrund des Planungsgebietes liegen unter quartären Lockergesteinen Gesteine aus dem
Unteren Buntsandstein. Darunter folgen lösliche Sulfatgesteine aus dem Zechstein, in denen
lokal Verkarstungserscheinungen auftreten können (irreguläre Auslaugung). Erdfälle sind uns im
Planungsbereich sowie im näheren Umfeld bis 2 km Entfernung nicht bekannt.
Da es nach unserem Kenntnisstand im Gebiet keine Hinweise auf Subrosion gibt, wird die
Planungsfläche formal der Erdfallgefährdungskategorie 2 zugeordnet (gemäß Erlass des Nieder-
sächsischen Sozialministers "Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten" vom 23.2.1987,
AZ. 305.4 - 24 110/2 -). Bei Bauvorhaben im Planungsgebiet kann - sofern sich auch bei der
Baugrunderkundung keine Hinweise auf Subrosion ergeben - auf konstruktive Sicherungs-
maßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung verzichtet werden.
- 12 -

Nach den uns vorliegenden Unterlagen (Kartenserver des LBEG) steht im Planungsbereich lokal
setzungsempfindlicher Baugrund an. Es handelt sich hierbei um Lockergesteine mit geringer bis
mittlerer Setzungsempfindlichkeit aufgrund geringer Steifigkeit wie z.B. Lößlehm und Auelehm.
Bei Bauvorhaben sind die gründungstechnischen Erfordernisse im Rahmen der Baugrund-
erkundung zu prüfen und festzulegen.

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN
1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem
Anhang DIN EN 19974/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist
nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem
Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben.
Im Niedersächsischen Bodeninformationssystem NIBIS (https://nibis.lbeg.de/cardomap3/)
können unter dem Thema Ingenieurgeologie Informationen zu Salzstockhochlagen, zur Lage von
bekannten Erdfall- und Senkungsgebieten (gehäuftes Auftreten von Erdfällen), Einzelerdfällen,
Massenbewegungen sowie zum Baugrund abgerufen werden.
Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes. Weitere
Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere
Belange nicht.
Abwägung: Das wird zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf die Planinhalte ergeben sich
daraus nicht.

Anregung: Aus Sicht des Fachbereiches Bergaufsicht CLZ wird zu o.g. Vorhaben wie folgt
Stellung genommen:
Durch das Vorhaben könnte die Ferngasleitung der Avacon AG betroffen sein. Bitte beachten
Sie, dass im Bereich von Leitungen Schutzstreifen zu beachten sind, die von Bebauung und tief
wurzelnden Pflanzen freizuhalten sind. Bitte kontaktieren Sie den o.g. Leitungsbetreiber direkt,
damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Weitere
Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere
Belange nicht.
Abwägung: Die avacon ist beteiligt worden. Eine Festsetzung eines Schutzstreifens im
Geltungsbereich ist nicht erforderlich, weil die außerhalb des Planbereichs liegende Leitung aus
städtebaulicher Sicht nicht zwingend in derzeitigen Lage verbleiben muss. Eine rechtliche
Absicherung ist im Übrigen auch unabhängig vom Bebauungsplan gegeben.

Landkreis Hildesheim, 20.10.2020
Der Landkreis Hildesheim hat im Rahmen der Unterrichtung der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange im Bauleitplanverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom
10.06.2020 eine Stellungnahme abgegeben.
Aus Anlass der erneuten Beteiligung ist folgendes vorzutragen:
Anregung 1. Straße und Verkehr: Verkehrsbehörde: Aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht
sind keine Anregungen oder Hinweise vorzutragen. Kreisstraßen Die Kreisstraßenverwaltung des
Straßenverkehrsamtes verweist zuständigkeitshalber an die Niedersächsische Landesbehörde
für Straßenbau und Verkehr, welche vereinbarungsgemäß für diesen Aufgabenbereich zuständig
ist.
Abwägung: Das wird zur Kenntnis genommen.
- 13 -

Anregung Denkmalschutz Baudenkmalpflege: Bei dem o.a. Gebäude bzw. Grundstück
handelt es sich nicht um ein Baudenkmal im Sinne von § 3 Abs. 3 Niedersächsisches
Denkmalschutzgesetz (NDSchG).
Abwägung: Das wird zur Kenntnis genommen.

Anregung Bodendenkmalpflege: Mit Stellungnahme im Verfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB hatte
Frau Klauke auf die denkmalrechtliche Genehmigungspflicht von Baumaßnahmen hingewiesen.
Siehe hierzu § 10 (Genehmigungspflicht) Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz in
Verbindung mit den §§ 12-14 NDSchG. Dies bedeutet, dass Erdarbeiten denkmalrechtlich
genehmigungspflichtig sind.
lm Umweltbericht zum Bebauungsplan steht unter Punkt 2.1.7 Kulturgüter und sonstige
Sachgüter:
Sollten im Zuge von geplanten Erdarbeiten Fundstellen offengelegt oder sonstige Hinweise auf
archäologische Vorkommen aufgedeckt werden (z.B. auffällige Strukturänderungen und
Verfärbungen des Bodens bzw. Fremdstoffe wie Scherben etc.) sind diese nach § 14 Abs. 2
NDSchG meldepflichtig. Die Fundstellen sind gem. § 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von 4
Werktagen nach der Anzeige unverändert zu belassen, damit deren Begutachtung und
Registrierung sowie ggf. Bergung erfolgen kann. Für den weiteren Umgang mit diesen
Fundstellen ist die untere Denkmalschutzbehörde hinzuzuziehen."
Es ergeht der Hinweis, dass hier nur Teile der oben benannten Paragraphen zitiert wurden. Es
erging von Seiten der unteren Denkmalschutzbehörde der Hinweis auf die denkmalrechtliche
Genehmigungspflicht der Erdarbeiten im Bebauungsplangebiet. Die Erdarbeiten werden unter
der Auflage der archäologischen Baubegleitung, alternativ der Untersuchung von
Sondageflächen voraussichtlich genehmigt werden. Im Rahmen der Bauantragstellung wird die
untere Denkmalschutzbehörde beteiligt. lm Genehmigungsfall ist ein Archäologe vom
Antragsteller zu beauftragen. Der Archäologe ist mit uns abzustimmen. Die Erdarbeiten werden
unter Auflagen genehmigt. Die alleinige Meldepflicht von Funden und Befunden ist hier nicht
ausreichend. Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz ist hier entsprechend anzuwenden.
lm Verfahren ist das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, Referat II, Archäologie zu
beteiligen.
Es ergeht der Hinweis, dass das Benehmen mit dem Niedersächsischen Landesamt für
Denkmalpflege nicht vorliegt. Abermals ergeht der Hinweis auf die §§ 10, 12-14 NDSchG in
Verbindung mit § 35 (Ordnungswidrigkeiten) NDSchG.
Abwägung: Das wird zur Kenntnis genommen. Unabhängig von Hinweisen im Bebauungsplan,
in der Begründung oder im Umweltbericht sind alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu
beachten. Das gilt selbstverständlich auch für denkmalrechtliche Bestimmungen, soweit sie hier
von Bedeutung sind. Ausführungen oder fehlende Ausführungen im Umweltbericht können und
sollen diese Bestimmungen nicht aushebeln. Planinhalte sind hiervon nicht betroffen.

Anregung Vorbeugender Brandschutz: 3.1 Zu allen Baugrundstücken die mehr als SO m von
der öffentlichen Straße entfernt sind, müssen gemäß § 4 NBauO sowie § 1 und 2 DVO-NBauO
i.V.m. der DIN 14090 Zufahrten für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge anzulegen. Die Straßen
und Wege, die als Feuerwehrzufahrten zu den Baugrundstücken erforderlich sind, müssen
mindestens 3,00 m breit sein, eine lichte Höhe von 3,50 m haben und für 16 t-Fahrzeuge befestigt
sein.
3.2 Zur Löschwasserversorgung des Plangebietes muss für die ausgewiesene Nutzung GE
Grundflächenzahl (GRZ) 0,6 bei einer mittleren Brandausbreitungsgefahr im Umkreis von 300 m
zu jeder baulichen Anlage für eine Löschzeit von 2 Stunden eine Löschwassermenge von
mind.1.600 l/min (98 m³/h) zur Verfügung gestellt werden. Als Löschwasserentnahmestellen sind
- 14 -

in ausreichender Anzahl Löschwasserhydranten anzuordnen. Die baulichen Anlagen dürfen für
den Erstangriff nicht weiter als 80 m von einem Hydranten entfernt sein. Jeder Hydrant muss eine
Leistung von mindestens 800 l/min. aufweisen, wobei der Druck im Hydranten nicht unter 1,5 bar
fallen darf.
3 3 Wenn die erforderliche Löschwassermenge durch die Hydranten nicht sichergestellt werden
kann, muss dementsprechend ein unterirdischer Löschwasserbehälter gem. DIN 14230
hergestellt werden, Hierfür wäre ein gesonderter Bauantrag erforderlich.
Abwägung: Der Brandschutz ist zwingend sicherzustellen. Hinweise darauf, dass dies hier
grundsätzlich nicht möglich wäre, liegen nicht vor. Planinhalte sind nicht betroffen.

Anregung 4. Untere Wasserbehörde: Folgende Anregungen /Anmerkungen werden aus
wasserwirtschaftlicher Sicht vorgebracht:
Niederschlagswasserbewirtschaftung (Nutzung oder Beseitigung)
Die Nutzung von unbelastetem Niederschlagswasser im Haushalt und im Garten, auch als
Element (Teich, Biotop u. a.) im Mikroklima, sollte als gleichwertige Alternative zu dessen
Beseitigung im Niederschlagswasserbewirtschaftungskonzept berücksichtigt werden. Im Hinblick
auf den Klimawandel ist auf eine Versickerung sinnvoller als eine Ableitung über die Kanalisation.
Zur Vermeidung von Abflussspitzen in die Gewässer ist die einzuleitende gedrosselte
Niederschlagswassermenge auf den natürlichen Abfluss zu begrenzen.
Abwägung: Das ist so vorgesehen.

Anregung 5. Städtebau/ Planungsrecht: Das in der Planunterlage dargestellte „P", welches
entsprechend der Planzeichenverordnung „Ruhender Verkehr” bedeutet und nur diesem
vorbehalten bleibt, findet sich in der Legende der Planzeichenerklärung nicht wieder. Sofern diese
Darstellung der früheren Nutzung der in Rede stehenden Fläche entspricht, sollte diese
Kennzeichnung aus der Unterlage gelöscht werden.
Andernfalls wäre hier nur ein Parkplatz zulässig, der jedoch mit der textlichen Festsetzung Nr. 2
nicht konform geht. Es wird deshalb angeregt, dieses nochmals zu überprüfen. Zu den übrigen
von hier zu vertretenden Belangen sind keine Anregungen vorzubringen.
Abwägung: Der Anregung wird so gefolgt und das in der Katasterunterlage enthaltene P-Zeichen
gelöscht.

LGLN, Regionaldirektion Hameln-Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst, 18.9.2020
Anregung: Sie haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung
Niedersachsen        (LGLN),     Regionaldirektion   Hameln-Hannover        (Dezernat    5    -
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Baugesetzbuch
(BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie bitte der Anlage; diese
Stellungnahme ergeht kostenfrei.
Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen wird,
mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für
die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind.
Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte
Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet
werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der
Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten, die Luftbildauswertung ist
vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2
Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden kosten-
pflichtig.
- 15 -

Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim KBD 20 Wochen ab Antrag-
stellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung einer Baugenehmigung und dem Baubeginn
erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist, empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antrag-
stellung.
Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um
entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter Verwendung des Antragsformulars, welches
Sie über folgenden Link abrufen können:
http://www.lgIn.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/der-
kampfmittelbeseitigungsdienst-163427.html
Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen die folgenden
Erkenntnisse vor (siehe beigefügte Kartenunterlage):
Empfehlung: Luftbildauswertung
Fläche A
Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht vollständig ausgewertet.
Luftbildauswertung: Es wurde keine Luftbildauswertung durchgeführt.
Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt.
Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt.
Belastung: Es besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel.
In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit vor der Einführung des
Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da
sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den
Kommunen in eigener Zuständigkeit berücksichtigt werden.
Abwägung: In der Begründung wird der Sachverhalt bereits beschrieben.

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, 17.9.2020
Anregung: Aus der Sicht der von hier zu vertretenden Belange werden folgende Anregungen
bzgl. o.a. Vorhaben vorgetragen:
Für die Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Lärm ist ein
schalltechnisches Gutachten zu erstellen. Die schalltechnische Beurteilung muss unter
Berücksichtigung aller bereits bestehenden gewerblichen Flächen erfolgen. Insbesondere ist
neben dem Kleingartengebiet die östlich des Plangebietes befindliche Wohnbebauung zu
berücksichtigen.
Abwägung: Leider werden hier die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung fast wortgleich
wiederholt, ohne auf die veränderten Planinhalte hinsichtlich des nunmehr festgesetzten
Emissionsschutzes einzugehen. Es wurde festgesetzt, dass im Gewerbegebiet nur
mischgebietsverträgliche Nutzungen zulässig sind. Damit ist den Anforderungen an
ausreichendem Schallschutz genüge getan, und angesichts dessen kann die Forderung nach
einem schalltechnischen Gutachtens nicht nachvollzogen werden.
- 16 -

3. Verfahrensablauf
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 75 „Langes Feld West“ wurde vom Rat am
19.9.2019 gefasst.
Die Öffentliche Auslegung wurde vom 23.9.2020 bis einschließlich 23.10.2020 durchgeführt,
nachdem sie am 15.9.2020 öffentlich bekanntgemacht worden war.
Das Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Anregungen wurde, wie unter 2 dieser
Zusammenfassenden Erklärung dargestellt, beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 75 „Langes
Feld West“ wurde vom Rat der Stadt am 3.12.2020 als Satzung beschlossen sowie am 9.12.2020
öffentlich bekanntgemacht und damit rechtskräftig.

Bad Salzdetfurth, den 22.12.2020
                                              Siegel

                                                               gez. Gryschka
                                                               Bürgermeister
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