Bebauungsplan "Johanneswiese" 1. Änderung Behandlung der Einzelstellungnahmen - Gemeinde Hohenstein
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Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung der Einzelstellungnahmen Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB Stand: 02.04.2019
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
ÜBERSICHT EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN
Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat vom 04.03.2019 bis zum 15.03.2019 stattgefunden. Mit
Schreiben vom 07.02.2019 sind die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
aufgefordert worden, zum Bebauungsplan-Vorentwurf bis zum 01.03.2019 Stellung zu nehmen.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach§ 3 Abs. 1 BauGB/§ 3 Abs. 2 BauGB und der
Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB/§ 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2
Abs. 2 BauGB haben sich positiv zur Planung geäußert (keine Kennzeichnung) bzw.
Anregungen/ Hinweise oder Bedenken vorgebracht (Kennzeichnung: "x"):
Tabelle 1: Eingegangene Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Schreiben
Nr. Name / Institution Eingang
vom
1 Ö1 07.03.2019 12.03.2019
Tabelle 2: Eingegangene Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
Schreiben
Nr. Name / Institution Eingang
vom
1 Regierungspräsidium Darmstadt,
13.02.2019
Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen
2 Pledoc 22.02.2019 26.02.2019
3 Hessen Mobil Straßen- -und
27.02.2019 01.03.2019
Verkehrsmanagement Wiesbaden
4 Gemeinde Heidenrod 18.02.2019
5 Gemeinde Hünstetten 28.02.2019 07.03.2019
6 Wasserbeschaffungsverband Rheingau-
21.02.2019 25.02.2019
Taunus
7 Rheingau-Taunus-Kreis, Büro für
28.02.2019 07.03.2019
Gleichstellungsfragen
8 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst KE-
28.02.2019 07.03.2019
Kreisentwicklung
9 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst I.7 –
Schule, Hochbau u. Liegenschaften, Sport 28.02.2019 07.03.2019
und Kultur
10 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst II.7 -
28.02.2019 07.03.2019
Gesundheitsverwaltung
11 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.2 -
12.03.2019 20.03.2019
Umwelt
12 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienstes III.3 -
28.02.2019 07.03.2019
Brandschutz
13 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.4 -
28.02.2019 07.03.2019
Bauaufsicht
Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 2 von 23
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
Schreiben
Nr. Name / Institution Eingang
vom
14 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.4 -
28.02.2019 07.03.2019
Denkmalschutz
15 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.5 -
Ordnungs- und Kommunalaufsichtsbehörde, 28.02.2019 07.03.2019
Wahlen
16 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.6 -
28.02.2019 07.03.2019
Verkehr
17 Rheingau-Taunus-Kreis, FD II. JHP -
28.02.2019 07.03.2019
Jugendhilfeplanung
18 Rheingau-Taunus-Kreis, Eigenbetrieb
28.02.2019 07.03.2019
Abfallwirtschaft
19 Magistrat der Stadt Taunusstein 12.03.2019 18.03.2019
20 Landesamt für Denkmalpflege Hessen 22.03.2019 22.03.2019
21 Regierungspräsidium Darmstadt 21.03.2019 22.03.2019
Hinweis: In der nachfolgenden Würdigung sind die Stellungnahmen im Originaltext
wiedergegeben und als solche durch kursive Schreibweise hervorgehoben.
Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 3 von 23
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN DER BETEILIGUNG NACH § 3 ABS. 1 BAUGB
1. Ö1 Stellungnahme vom 07.03.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
XXXXX ist Anwohnerin der XXXXX, bei der Parzelle handelt es sich um Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
ein Eckgrundstück Langgasse /Wegeparzelle Flur 58. Flurstück 83/2 Der Ausbau des Weges erfolgt durch die bzw. nach den Vorgaben der
“Johanneswiese”. Gemeinde. Eine konkrete Ausbauplanung liegt noch nicht vor. Bei der
Das Eigentum von XXXXX grenzt ca. 64 Ifdm an die überplante Ausbauplanung sind die Belange der Anlieger zu berücksichtigen.
Wegeparzelle. XXXXX regt an, das bestehende Höhenniveau der
Wegeparzelle nach dem Endausbau nicht zu verändern, damit keine bau-
und abwassertechnischen Belastungen ihr Grundstück erfassen.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 4 von 23
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN DER BETEILIGUNG NACH § 4 ABS. 1 BAUGB
1. Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen Stellungnahme vom 13.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Über die im Lageplan bezeichnete Fläche liegen dem Kenntnisnahme.
Kampfmittelräumdienst aussagefähige Luftbilder vor.
Eine Auswertung dieser Luftbilder hat keinen begründeten Verdacht
ergeben, dass mit dem Auffinden von Bombenblindgängern zu rechnen
ist. Da auch sonstige Erkenntnisse über eine mögliche
Munitionsbelastung dieser Fläche nicht vorliegen, ist eine systematische
Flächenabsuche nicht erforderlich.
Soweit entgegen den vorliegenden Erkenntnissen im Zuge der
Bauarbeiten doch ein kampfmittelverdächtiger Gegenstand gefunden
werden sollte, bitte ich Sie, den Kampfmittelräumdienst unverzüglich zu
verständigen.
Sie werden gebeten, diese Stellungnahme in allen Schritten des
Bauleitverfahrens zu verwenden, sofern sich keine wesentlichen
Flächenänderungen ergeben.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 5 von 23
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
2. Pledoc Stellungnahme vom 22.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Mit Bezug auf Ihre o.g. Maßnahme teilen wir Ihnen Nachfolgendes mit.
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte
Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben
Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs
bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
Von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Kenntnisnahme.
Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplanten Maßnahme nicht
betroffen:
• Open Grid Europe GmbH, Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzbetrieb Nordbayern, Schwaig
bei Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG),
Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG
(NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
•GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen
in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)
• Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungsanlagen
der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen.
Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 6 von 23
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
2. Pledoc Stellungnahme vom 22.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 7 von 23
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
3. Hessen Mobil Straßen- -und Verkehrsmanagement Wiesbaden Stellungnahme vom 27.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Mit dem Schreiben vom 07.02.2019 haben Sie die Straßenbauverwaltung
über die Aufstellung des Bebauungsplans "Johanneswiese" - 1.
Änderung informiert und um Stellungnahme bis zum 01.03.2019 gebeten.
Nachfolgend erhalten Sie meine Stellungnahme.
Das o.g. Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplans „Johanneswiese“ aus dem Jahr 2005. Dieser setzt im
Bereich des Vorhabens ein Gewerbegebiet fest. Durch die 1. Änderung
des Bebauungsplans wird der rechtskräftige Bebauungsplan innerhalb
des Änderungsbereiches überplant. Die vorhandenen Festsetzungen
werden durch die Änderung verdrängt, während die Festsetzungen
außerhalb des Änderungsbereichs (Verkehrsflächen) unverändert fort
gelten.
Der vorliegenden Begründung ist zu entnehmen, dass mit der 1.
Änderung des o.g. Bebauungsplans die Festsetzung einer Gebiets- und
umgebungsverträglichen baulichen Nutzungsdichte vorgesehen ist. Als
wesentliche Ziele ‘und Zwecke der Planung werden eine städtebaulich
geordnete Nachverdichtung und Innenentwicklung, Entwicklung von
Pflegeinfrastruktur, Schaffung von Wohnangeboten für
ältere/pflegebedürftige Menschen sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen
genannt. lm Zuge dessen soll der Änderungsbereich zukünftig als
Sondergebiet festgesetzt werden. Geplant ist hier. ein Pflegeheim mit bis
zu 110 Pflegeplätzen, Seniorenwohnungen und ergänzende
Einrichtungen sowie untergeordnet sonstige Wohnungen.
Die örtliche und überörtliche verkehrliche Erschließung des Kenntnisnahme. Die Bushaltestelle ist in der Ausbauplanung zur Straße
Sondergebietes „Pflegeheim" erfolgt über die Landesstraße 3274 inzwischen entfallen. Der im Vorentwurf festgesetzte Bereich ohne Ein-
(Langgasse), nach Südosten in Richtung Ortszentrum und nach Westen und Ausfahrten kann daher ebenfalls entfallen. Der Entwurf der
in Richtung Bundesstraße 54. Das Plangebiet befindet sich an der L3274 Planzeichnung wurde entsprechend angepasst.
innerhalb der Ortsdurchfahrt, im Erschließungsbereich. Gemäß dem
Planbeitrag ist an der L 3274 ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrten,
aufgrund der dort geplanten. Bushaltestelle, festgesetzt. Die Die Stellplatzsatzung der Gemeinde ist unabhängig vom Bebauungsplan
Unterbringung der Stellplätze ist in einer Tiefgarage, sowie oberirdisch im anzuwenden.
sudöstlichen Teil des Grundstücks vorgesehen. lm Zuge dessen weise
ich darauf hin, dass bei der Anordnung der oberirdischen Stellplätze
darauf zu achten ist, dass die Kraftfahrzeuge nicht rückwärtig auf die
Landesstraße fahren.
Gemäß der vorliegenden Begründung beschränken sich die Kenntnisnahme.
Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 8 von 23
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
3. Hessen Mobil Straßen- -und Verkehrsmanagement Wiesbaden Stellungnahme vom 27.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Pflegeheims im Wesentlichen
auf die Verkehre der Beschäftigten, der Besucher sowie dem
untergeordneten Lieferverkehr. Aufgrund der Erschließung Unmittelbar
von der L 3274 sind keine erheblichen Auswirkungen auf die
Verkehrsverhältnisse zu erwarten.
Stadtgestalterisch nicht beabsichtigte Auswirkungen sollen durch die Kenntnisnahme.
Festsetzungen zu Werbeanlagen vermieden werden. Dies geschieht
durch die Begrenzung der Vielzahl unterschiedlich ausgestalteter
Werbeanlagen, indem nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung als
Eigenwerbung zulässig sind. Skybeamer, Billboards oder sonstige
Werbung mit bewegtem, laufendem, blendendem oder blinkendem Licht,
Bildern usw. sind nicht zulässig, um dem Ziel der Aufwertung des
Ortsbildes durch optisch nicht hervortretende Werbung, insbesondere
auch in der Dunkelheit, Rechnung zu tragen. Des Weiteren wird auf diese
Weise auch eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer auf der
Landesstraßedurch Werbung vermieden.
Das Plangebiet liegt unmittelbar an der L3274. Obwohl es sich dabei um Kenntnisnahme.
die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße handelt, handelt es sich-nach dem
Eindruck mehrerer Ortsbegehungen um Bereich des Plangebiets nicht
um eine stark befahrene Hauptverkehrsstraße. Erhebliche
Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet sind daher nicht anzunehmen.
Ich weise dennoch daraufhin, dass gegen den Straßenbaulastträger der
L3274 keine Ansprüche auf Schutzmaßnahmen aufgrund des BImSchG
durch die von Straßen ausgehenden Emissionen geltend gemacht
werden können.
Den textlichen Festsetzungen ist zu entnehmen, dass Kenntnisnahme. Durch die Zulässigkeit von Photovoltaik/Solaranlagen
Photovoltaik/Solaranlagen installiert werden dürfen. In diesem auf den Dachflächen sind keine Blendwirkungen zu erwarten.
Zusammenhang mache ich Sie darauf aufmerksam, dass jegliche
Blendwirkung der Anlagen für die Verkehrsteilnehmer der Landesstraße
auszuschließen sind. '
Des Weiteren weise ich darauf hin, dass das im Plangebiet anfallende Kenntnisnahme.
Niederschlagswasser nicht über die Landesstraße und deren
Entwässerung abgeführt werden darf.
Sofern den o.g. Aspekte Rechnung getragen wird, bestehen seitens der Kenntnisnahme.
Straßenbauverwaltung keine Einwände gegen die 1. Änderung des o.g.
Bebauungsplans.
Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 9 von 23
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
3. Hessen Mobil Straßen- -und Verkehrsmanagement Wiesbaden Stellungnahme vom 27.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
4. Gemeinde Heidenrod Stellungnahme vom 18.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Für den Bebauungsplan Johanneswiese, 1. Änderung, in der Gemarkung Kenntnisnahme.
Breithardt im Bauleitplanverfahren der Gemeinde Hohenstein, bestehen
seitens der Gemeinde Heidenrod keine Bedenken und Anregungen.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
5. Gemeinde Hünstetten Stellungnahme vom 28.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Wir bedanken uns für Ihre Mitteilung vom 07.02.2019. Kenntnisnahme.
Nach Durchsicht der bereitgestellten Dokumente geben wir Ihnen zur
Kenntnis, dass Belange der Gemeinde Hünstetten von der
Bauleitplanung nicht berührt werden.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
6. Wasserbeschaffungsverband Rheingau-Taunus Stellungnahme vom 21.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Wir nehmen Bezug auf Ihre o. g. Baumaßnahme und teilen Ihnen mit, Kenntnisnahme.
dass der Wasserbeschaffungsverband Rheingau-Taunus hiervon nicht
betroffen ist.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 10 von 23
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
7. Rheingau-Taunus-Kreis, Büro für Gleichstellungsfragen Stellungnahme vom 28.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme liegt nicht vor. Kenntnisnahme.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
8. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst KE- Kreisentwicklunq Stellungnahme vom 28.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Aus der Sicht der Kreisentwicklung bestehen keine Bedenken oder Kenntnisnahme.
Anregungen.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
9. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst I.7 – Schule, Hochbau u. Liegenschaften, Sport und Kultur Stellungnahme vom 28.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Seitens des FD I.7 bestehen keine Bedenken oder Einwände. Kenntnisnahme.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
10. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst II.7 - Gesundheitsverwaltung Stellungnahme vom 28.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Seitens des FD II.7 bestehen keine Bedenken oder Anregungen. Kenntnisnahme.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 11 von 23
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Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.deGemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
11. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.2 - Umwelt Stellungnahme vom 12.03.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Seitens des Fachdienstes III.2 wird folgende Stellungnahme abgegeben:
1. Immissionsschutz:
Wir geben folgende Hinweise: Kenntnisnahme.
Aufgrund der zunehmenden Probleme mit Luftwärmepumpen, die gemäß
der Anlage 2 zur Hessischen Bauordnung bis 1000 kW weder bau- noch
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind, empfehlen wir
dringend eine Regelung im Rahmen der Bauleitplanung, da bei
Beschwerden über Lärm und insbesondere tieffrequente Töne die
Emissionsquellen aus technischen und rechtlichen Gründen,
insbesondere bei mehreren Anlagen, nicht mehr zielgerichtet erfasst
werden können und somit auch kein immissionsschutzrechtliches
Verfahren im Nachgang mehr möglich ist.
Wir empfehlen, zumindest die Einschränkung in die Festsetzungen im Bisher liegen keine Anhaltspunkte für erhebliche Vorbelastungen durch
Bebauungsplan aufzunehmen, dass nur Luftwärmepumpen ohne vergleichbare Anlagen in der Umgebung vor. Gegenstand der Planung ist
Außengerätaufstellung und mit einem maximalen Schallleistungspegel ein einheitlich geplantes Vorhaben (Pflegeheim). Erhebliche Immissionen
von 50 dB(A) zulässig sind. durch ortsfeste Anlagen wären eindeutig zuzuordnen und müssten die
Weitere immissionsschutzrechtliche Auflagen, z. B. für gastronomische Anforderungen der TA Lärm in der Umgebung einhalten. Die Einhaltung
Betriebe, werden im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren geregelt. der Immissionsrichtwerte durch Luftwärmepumpen kann ggf. auf der
Ebene des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden. Zusätzliche
Festsetzungen von Emissionsbeschränkungen werden daher nicht als
erforderlich erachtet.
2. Untere Naturschutzbehörde:
Trinkwasserschutzgebiete:
Der Geltungsbereich des B-Planes liegt außerhalb eines Kenntnisnahme, dass der Geltungsbereich außerhalb von
geplanten oder rechtskräftigen Trinkwasserschutzgebietes. Schutzgebieten liegt.
Fließgewässer:
Der in Abstimmung mit der Oberen und Unteren Wasserbehörde Kenntnisnahme. Der Bebauungsplan enthält eine entsprechende
festgesetzte 8 m breite Gewässerrandstreifen des „Balthsenauer Festsetzung.
Grabens“, gemessen vom westlichen Rand der
Gewässerparzelle, ist dauerhaft von jeglichen baulichen Anlagen,
sowie von Nebenanlagen, Befestigungen und Einfriedungen
freizuhalten.
Sobald der verrohrte Bereich des „Balthsenauer Grabens“ Kenntnisnahme.
angefasst / geöffnet wird, ist das Gewässer gemäß § 6 (2)
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
11. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.2 - Umwelt Stellungnahme vom 12.03.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) freizulegen und dabei möglichst
naturnah anzulegen.
Abwasser:
In dem uns vorliegenden Nachweis nach dem Kenntnisnahme.
Schmutzfrachtsimulationsmodel (SMUSI), aufgestellt vom
Ingenieurbüro Lang aus dem Jahre 2014, ist die Fläche des
Plangebietes nicht berücksichtigt. Durch die Erweiterung der
kanalisierten Fläche um ca. 0,6 Hektar und die Erhöhung der an
der Kanalisation angeschlossenen Einwohner um weitere ca. 110
Einwohner ist eine Überrechnung der Schmutzfrachtberechnung
aus dem Jahre 2014 erforderlich.
Dem vorgelegten Bebauungsplan kann somit aus Eine aktualisierte SMUSI-Berechnung wurde von der Gemeinde in
wasserrechtlicher Sicht erst zugestimmt werden, wenn der Auftrag gegeben. Das Ergebnis ist bei der Beschlussfassung über den
Unteren Wasserbehörde eine aktualisierte SMUSI-Berechnung Bebauungsplan zu berücksichtigen.
(inkl. Baugebiet „Unter der Schindkaut“) sowie allen sonstigen
Änderungen im Einzugsbereich der Kläranlage Hohenstein Breit-
hardt vorgelegt wurde und die nach dem SMUSI Erlass
(Staatsanzeiger 1992; Seite 339) geforderten Werte eingehalten
werden.
Die zur Einhaltung der Grenzwerte notwendige Maßnahmen, z.B. s.o.
die Reduzierung der Fremdwassermenge in der Kläranlage
Breithardt, wurden bereits in unserem Schreiben (AZ: FD III.23-
300196-2014-kr) vom 10.11.2014 ausführlich erläutert.
Der Unteren Wasserbehörde ist bezüglich des entfallenden Kenntnisnahme. Die Gemeinde erstellt ein Konzept. Es ist eine Ableitung
Regenwasserüberlaufs (RB 4 Johanneswiese) zum des neuen Überlaufs über das Flurstück 86/2 zum Baltsenauer Graben
„Balthsenauer Graben“ im Vorfeld ein alternatives vorgesehen. Das Konzept kann im Anschluss an das
Entwässerungskonzept für die Entlastungsanlage zur Bebauungsplanverfahren erstellt und umgesetzt werden.
Zustimmung vorzulegen.
Trinkwasser:
Die Trinkwasserversorgung liegt im Zuständigkeitsbereich des
RPAU Wiesbaden. Kenntnisnahme.
Wir bitten um Zusendung einer Kopie Ihrer Gesamtstellungnahme.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Der Anregung zur Festsetzung von Emissionsbeschränkungen für Luftwärmepumpen wird nicht gefolgt.
Der Anregung zur Aktualisierung der SMUSI-Berechnung wird gefolgt. Das Ergebnis ist bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu
Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 13 von 23
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
11. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.2 - Umwelt Stellungnahme vom 12.03.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
berücksichtigen.
Der Anregung zur Erstellung eines Entwässerungskonzeptes wird gefolgt.
12. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienstes III.3 - Brandschutz Stellungnahme vom 28.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken. Es wird davon ausgegangen, dass bei zukünftigen
Bebauungsplanungen die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden.
Verkehrsanbindung:
- Die öffentlichen Straßen sind so zu unterhalten bzw. herzustellen, dass Kenntnisnahme. Die Zuwegung über Parzelle Flur 59, Flurstück 83/2 soll
diese durch Löschfahrzeuge der Feuerwehr ohne Beeinträchtigung im Zuge der Baumaßnahme durch den Vorhabenträger gem. Nrn. 1-5
genutzt werden können. hergestellt werden.
- In § 5 Abs. 1 Satz 4 HBO wird geregelt, dass bei Gebäuden, die ganz Kenntnisnahme. Die Anforderungen sind im Hochbau umzusetzen.
oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche Soweit Gebäudeteile mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche
entfernt sind, Zufahrten oder Durchfahrten [...] zu den vor und hinter den entfernt zulässig sind, ermöglicht der Bebauungsplan die Anlage von
Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen her- Feuerwehr-Umfahrten auf dem Grundstück.
zustellen sind, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes
erforderlich sind. Eine Feuerwehrzufahrt ist aus Gründen des
Feuerwehreinsatzes bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50
Meter von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind im Rheingau-
Taunus-Kreis erforderlich.
Dies ist insbesondere notwendig um:
1. Tragbare Leitern in kurzer Zeit vorzunehmen.
2. Schlauchleitungen zum Löscheinsatz in kurzer Zeit zu verlegen.
3. Material und Gerät zum Lösch- oder Hilfeleistungseinsatz in
kurzer Zeit vorzubringen.
4. Rettungsdienstliches Gerät zu einem Rettungsdiensteinsatz in
kurzer Zeit an die Einsatzstelle zu tragen.
5. Patienten bei einem Rettungsdiensteinsatz zum
Rettungstransportwagen in kurzer Zeit zu transportieren
Die Zugänge und Zufahrten müssen der Muster-Richtlinie über Flächen Kenntnisnahme. S.o.
für die Feuerwehr entsprechen.
Vorgesehene Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung sind mit der Kenntnisnahme. S.o.
örtlichen Feuerwehr und der Brandschutzdienststelle des Rheingau
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
12. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienstes III.3 - Brandschutz Stellungnahme vom 28.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Taunus Kreises - Kreisbrandinspektor -, Vorbeugender Brandschutz,
Heimbacher Str. 7, 65307 Bad Schwalbach, abzustimmen.
Behinderungen im Bereich von Zufahrts-, Aufstell-, Anleiter- und Kenntnisnahme. S.o.
Zugangsflächen für die Feuerwehr. dürfen in keinem Fall vorhanden
sein oder geschaffen werden.
Löschwasserversorgung:
Die Löschwasserversorgung für Bebauungen ist gemäß dem § 14 Abs. 1 Kenntnisnahme.
Hessische Bauordnung 2018 in Verbindung mit den
Mindestanforderungen nach dem Arbeitsblatt W 405 DVGW Abs. 4 und 5
zu planen, wobei als Grundsatz folgende Mindestwassermengen zur
Verfügung stehen müssen:
Zur Löschwasserversorgung für eine Bebauung (GE, MK) SO 1 + SO 2 Kenntnisnahme. Nach Auskunft der Bauabteilung der Gemeinde
größer einem Geschoss oder GFZ > 1,0 und ≤ 2,4 muss eine Hohenstein kann der Löschwasserbedarf von 1600 l/min über einen
Wassermenge von mind. 1600 l/min. (98 m³ /h) über eine Zeitraum von Zeitraum von 2 Stunden sichergestellt werden.
mind. 2 Stunden zur Verfügung stehen, die Brandreserve im Hoch-
behälter muss mindestens 192 m³ betragen.
Hydranten
Die Löschwassermenge muss aus genormten Hydranten, die im Kenntnisnahme.
öffentlichen Verkehrsbereich eingebaut sind, entnommen werden
können.
Von der Gebäudemitte sollte in einer Entfernung von höchstens 80 m Kenntnisnahme. Die nächstgelegenen Hydranten befinden sich im
bis 100 m mindestens einer der erforderlichen Hydranten erreichbar Bereich Langgasse 81 und 89. Sofern die Anforderungen nicht erfüllt
sein. Der Abstand der Hydranten untereinander sollte das Maß werden, wäre die Einrichtung eines zusätzlichen Hydranten zu prüfen.
von150 m nicht überschreiten.
Für den Fall, dass eine Schneeräumung im Winter nicht durchgeführt Kenntnisnahme.
wird, sind Überflurhydranten nach DIN EN 14384 vorzusehen.
Der Fließdruck bei Hydranten darf bei maximaler Kenntnisnahme.
Löschwasserentnahme 1,5 bar nicht unterschreiten und sollte aus
technischen Gründen jedoch, dort wo es möglich ist, die 2 bar
erreichen.
Die Hydranten sind nach DIN 4066 zu beschildern.
Sicherstellung des zweiten Rettungsweges
Kenntnisnahme.
Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum
Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der
Geländeoberfläche liegt, ist sicherzustellen, dass der örtlich zuständige
Feuerwehr ein Hubrettungsgerät (Drehleiter) in einem angemessenen
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
12. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienstes III.3 - Brandschutz Stellungnahme vom 28.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Zeitraum (20 Min. (5 Min. Ausrückzeit, 15 Min. Fahrzeit)) zur Verfügung
steht. Kann dies nicht erfüllt werden, ist ein 2. baulicher Rettungsweg
herzustellen.
Die Zeitrahmen der Verfügbarkeit von Rettungsgeräten sind bei der Kenntnisnahme.
Brandschutzdienststelle des Rheingau-Taunus-Kreises, Vorbeugender
Brandschutz, Heimbacher Str. 7, 65307 Bad Schwalbach, zu erfragen.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
13. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.4 - Bauaufsicht Stellungnahme vom 28.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Aus bauordnungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken zur 1. Kenntnisnahme.
Änderung des Bebauungsplans.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
14. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.4 - Denkmalschutz Stellungnahme vom 28.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Die Untere Denkmalschutzbehörde hat keine Bedenken oder weitere Kenntnisnahme.
Anregungen.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
15. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.5 - Ordnungs- und Kommunalaufsichtsbehörde, Wahlen Stellungnahme vom 28.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
15. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.5 - Ordnungs- und Kommunalaufsichtsbehörde, Wahlen Stellungnahme vom 28.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Seitens des FD III.5 bestehen keine Bedenken oder Anregungen. Kenntnisnahme.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
16. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.6 - Verkehr Stellungnahme vom 28.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Keine Bedenken oder Anregungen. Kenntnisnahme.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
17. Rheingau-Taunus-Kreis, FD II. JHP - Jugendhilfeplanung Stellungnahme vom 28.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme liegt noch nicht vor. Kenntnisnahme.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
18. Rheingau-Taunus-Kreis, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stellungnahme vom 28.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
18. Rheingau-Taunus-Kreis, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stellungnahme vom 28.02.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft hat keine Bedenken oder Anregungen. Kenntnisnahme.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
19. Magistrat der Stadt Taunusstein Stellungnahme vom 12.03.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Zu oben genanntem Bebauungsplan „Johanneswiese“ der Gemeinde Kenntnisnahme.
Hohenstein, Ortsteil Breithardt werden seitens der Stadt Taunusstein
keine Anregungen vorgebracht.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
20. Landesamt für Denkmalpflege Hessen Stellungnahme vom 22.03.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Gegen die vorgesehene Änderung im o. g. Bebauungsplan werden Kenntnisnahme.
seitens der Denkmalfachbehörde keine grundsätzlichen Bedenken oder
Änderungswünsche vorgebracht.
Die Hinweise zur Sicherung von Bodendenkmälern auf § 21 HDSchG
sind korrekt.
Hinweis: Die vorliegende Stellungnahme verhält sich ausschließlich zu
den öffentlichen Belangen des Bodendenkmalschutzes und der
Bodendenkmalpflege. Eine gesonderte Stellungnahme zu den Belangen
des Baudenkmalschutzes und der Baudenkmalpflege behält sich die
Denkmalfachbehörde vor.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Kein Beschluss erforderlich.
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
21. Regierungspräsidium Darmstadt Stellungnahme vom 21.03.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Die Fläche ist im Regionalplan Südhessen/Regionalen Kenntnisnahme.
Flächennutzungsplan 2010 als Siedlungsfläche, Bestand ausgewiesen
und bereits rechtskräftig überplant. Der gültige Flächennutzungsplan
stellt auf der Fläche eine Gewerbefläche „Planung“ dar. Da eine
gewerbliche Nutzung an Ort und Stelle städtebaulich nicht mehr
gewünscht ist, soll dies zugunsten der Errichtung eines Pflege- und
Seniorenwohnanlage geändert werden durch den o.g.
Bebauungsplanvorentwurf. Regionalplanerisch habe ich keine
Bedenken.
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
21. Regierungspräsidium Darmstadt Stellungnahme vom 21.03.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die Änderung des Der Bebauungsplan enthält allgemeine Vorgaben für die
Bebauungsplans der Gemeinde Hohenstein Bedenken. In der nunmehr Grundstücksbegrünung, u.a. 1 Baum je 500 qm Grundstücksfläche (ca.
vorliegenden geänderten städtebaulichen Konzeption werden die 20 Bäume insgesamt) und eine Bepflanzung von mindestens 10% der
Festsetzungen für Natur und Landschaft im nördlichen Teilbereich des Grundstücksfläche mit Sträuchern. Aufgrund des städtebaulichen
Plangebietes zur Ortsrandeingrünung nicht mehr berücksichtigt. Konzeptes und der Erschließungssituation ist bereits zu erwarten, dass
Die Festsetzungen der Pflanzbindung und der Ortsrandeingrünung zur die Bepflanzungen vorwiegend am nördlichen und östlichen Rand des
Talaue des Breithardter Baches im rechtskräftigen Bebauungsplan Sondergebiets erfolgen. Der Bebauungsplan verzichtet aber zugunsten
„Johanniswiese“ stellen Grundzüge der ursprünglichen städtebaulichen größerer Flexibilität für die Bebauung auf die Festsetzung von
Planungsabsicht dar. Ein Verzicht darauf steht nach hiesiger Auffassung bestimmten Standorten oder Flächen für Anpflanzungen.
im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Gegen eine vollständige und dichte Eingrünung spricht auch, den z. T. in
Entsprechend der ursprünglichen Planung ist daher eine äquivalente der Mobilität eingeschränkten Bewohnern vom geplanten
Ortsrandeingrünung auch im Entwurf der 1. Änderung des mehrgeschossigen Gebäude aus Ausblicke in den nördlichen
Bebauungsplanes verbindlich festzusetzen. Zur Gewährleistung der Landschaftsraum zu ermöglichen.
insgesamt verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen kann notfalls der Außerdem ergibt sich die Ortsrandeingrünung bereits durch die im
Geltungsbereich nach Norden hin geringfügig erweitert werden. rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Streuobstwiese.
Da der Bebauungsplan im Verfahren nach § 13a BauGB geändert wird,
kommt es auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 BauGB nicht an.
Der Anregung zur Ortsrandeingrünung wird nicht gefolgt. Die Planung
wird dahingehend nicht verändert.
Den Anregungen zur Ortsrandeingrünung wird aus den vorgenannten
Gründen nicht gefolgt.
Aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden nehme
ich zum Bebauungsplanvorentwurf wie folgt Stellung:
Oberflächengewässer
Redaktionelle Änderung:
In der Begründung ist unter Kapitel 4.2 Gewässer der „§2 HWO- Die Begründung wird redaktionell angepasst.
Gewässer dritter Ordnung“ durch ein „§2 HWG – Gewässer dritte
Ordnung“ zu ersetzen.
Bei der Bauausführung und dem Betrieb ist dafür Sorge zu tragen, dass Kenntnisnahme. Zum Bebauungsplan bzw. zum Baugenehmigungs-
geordnete Abflussverhältnisse des Balthsenauer Graben sichergestellt verfahren wird ein Entwässerungskonzept erstellt.
sind. Dabei ist die zulässige Einleitemenge in den Baltsenauer Graben zu
An die genannten Nebenbestimmungen aus dem gemeinsamen Termin ermitteln. Nach bisheriger Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde
vom 23. März 2018 ist sich zwingend zu halten. und der Gemeinde ist eine zeitverzögerte Einleitung grundsätzlich
Nach § 78 Abs. 5 ist die untere Wasserbehörde des Rheingau-Taunus möglich.
Kreises die zuständige Wasserbehörde.
In der textlichen Festsetzung ist die zuständige Bodenbehörde unter Die Begründung wird redaktionell angepasst.
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
21. Regierungspräsidium Darmstadt Stellungnahme vom 21.03.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Punkt 5 das Dez. IV/Wi 41.1 Bodenschutz und nicht wie angegeben das
Dez. 41.5 Bodenschutz in Darmstadt.
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz
Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Wasserbehörde des Rheingau-
Taunus-Kreises.
Immissionsschutz
Auf das Plangebiet wirken Schallimmissionen durch den Obwohl es sich bei der L 3274 um die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße
Fahrzeugverkehr auf der Langgasse (L3274) und durch die benachbarten handelt, handelt es sich gemäß der Stellungnahme von Hessen-Mobil
Gewerbebetriebe ein. nicht um eine stark befahrene Hauptverkehrsstraße. Erhebliche
Die Mittelungspegel nachts können nach überschlägiger Ermittlung bis zu Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet sind daher gemäß der
50 dB dB(A) (A) betragen. Die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur Stellungnahme von Hessen-Mobil nicht anzunehmen. Diese
DIN 18005 betragen je nach Gebietscharakter des Plangebietes nachts Einschätzung wird geteilt.
z. B. 35 dB oder 45 dB. Der Gebietscharakter richtet sich nach dem Vorsorglich wird im Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen, dass es
Hauptzweck des Pflegeheims. Steht das Wohnen im Vordergrund, im Plangebiet zu erheblichen Einwirkungen durch Verkehrslärm kommen
empfehle ich die Orientierungswerte nach Nr. 1.1 b) des Beiblattes 1 zur kann und der Vorhabenträger im Rahmen des
DIN 18005 einzuhalten (für Allgemeine Wohngebiete: tags: 55 dB, nachts Baugennehmigungsverfahrens den Schallschutznachweis zu erbringen
45 dB (Verkehr) oder 40 dB (Gewerbe)). hat.
Ist der Hauptzweck der Einrichtung die medizinische Pflege mit einer Lärmeinwirkungen durch Gewerbebetriebe waren bei mehreren
krankenhausähnlichen Versorgung, sind die Orientierungswerte nach Nr. Ortsbegehungen nicht festzustellen. Ca. 200 m westlich des Plangebiets
1.1 g) einzuhalten (Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je liegt der Bebauungsplan „In der Altwiese“ mit darin festgesetzten
nach Nutzungsart: tags 45 dB bis 65 dB, nachts 35 dB bis 65 dB). Emissionskontingenten. Die möglichen Einwirkungen gemäß den im
Das Beiblatt sieht keinen speziellen Wert für Pflegeheime vor. Die TA Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingenten wurden überprüft.
Lärm sieht in Nr. 6.1 g) für Pflegeanstalten tags 45 dB(A) und nachts 35 Selbst die strengen Richtwerte der TA Lärm für Krankenhäuser und
dB(A) vor. Daher sollten hier auch die Werte 45 dB(A) tags und 35 dB(A) Pflegeanstalten von 45 dB(A) am Tag und 35 dB(A) in der Nacht werden
nachts herangezogen werden. Zusätzlich sollten kurzzeitige um mindestens 6 dB(A) unterschritten. Die Annahme, dass keine
Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 relevanten Gewerbelärmbelastungen vorliegen, wird damit bestätigt.
dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten
(gemäß Nr. 6.1 letzter Absatz TA Lärm).
Durch geeignete Gebäudeanordnungen und Grundrissgestaltungen Das bauliche Konzept sieht im Süden des Plangebiets an der Langgasse
sowie bauliche Schallschutzmaßnahmen kann ein Ausgleich bei ein Wohngebäude, jedoch ohne Fenster von Aufenthaltsräumen
Überschreitungen der Orientierungs- / Immissionsrichtwerte vorgesehen unmittelbar zur Langgasse hin, vor. Das eigentliche Pflegeheim ist von
und planungsrechtlich abgesichert werden. Ich empfehle eine der Langgasse abgerückt. Darin ist der zur Langgasse orientierte
schalltechnische Untersuchung der vorhandenen Lärmvorbelastung und Gebäudeteil für Büronutzungen und Gemeinschaftsräume vorgesehen.
ggfs. Festlegung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen.
Durch das Plangebiet können auch Schallimmissionen verursacht Die verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Pflegeheims
werden, insbesondere durch Lkw-Anlieferungen und Kfz-Verkehr der beschränken sich im Wesentlichen auf die Verkehre der Beschäftigten,
Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 21 von 23
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Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.deGemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
21. Regierungspräsidium Darmstadt Stellungnahme vom 21.03.2019
Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Beschäftigten im Plangebiet, die ihrerseits die bestehenden der Besucher sowie dem untergeordneten Lieferverkehr. Aufgrund der
benachbarten Wohnhäuser belästigen können. Ob es zu erheblichen Erschließung unmittelbar von der L 3274 sind keine erheblichen
Belästigungen kommen kann, ist auch in der schalltechnischen Auswirkungen auf die Verkehrsverhältnisse und damit auch keine
Untersuchung zu ermitteln. erheblichen Lärmemissionen zu erwarten.
Kleinklima
Durch die Versiegelung der Flächen kann es zu Verschlechterungen des Kenntnisnahme. Der Bebauungsplan enthält Festzungen zur
Kleinklimas kommen. Relevante Verschlechterungen sind durch Dachbegrünung.
Dachbegrünungen etc. ausgleichen.
Bergaufsicht
Als Datengrundlage für die Stellungnahme wurden folgende Quellen Kenntnisnahme.
herangezogen:
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Südhessen/Regionaler
Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des
HLNUG;
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe:
vorliegende und genehmigte Betriebspläne;
Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog
vorliegende Risse, in der Datenbank vorliegende Informationen,
Kurzübersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren
Bergbau. Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des
Aktenplans inventarisierten Beständen von Berechtsams- und
Betriebsakten früherer Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken
aufbewahrten Rissblättern. Die Stellungnahme basiert daher
hinsichtlich des Altbergbaus auf einer unvollständigen Datenbasis.
Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung
genommen:
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Kenntnisnahme.
Rohstoffsicherungsflächen betroffen.
Aktuelle Betriebe: Es befinden sich keine aktuell unter Bergaufsicht Kenntnisnahme.
stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung.
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im Kenntnisnahme.
Plangebiet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau
umgegangen.
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte Kenntnisnahme.
entgegen. Ansonsten bestehen aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz
und Umwelt Wiesbaden keine weiteren Bedenken und Anregungen.
Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 22 von 23
Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen
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Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung
Ich beteilige den Kampfmittelräumdienst im Rahmen von Kenntnisnahme. S.o. Nr. 1 Stellungnahme vom 13.02.2019.
Bauleitplanverfahren ausnahmsweise nur dann, wenn von gemeindlicher
Seite konkrete Hinweise auf das mögliche Vorkommen von Kampfmitteln
erfolgt sind. In den mir von Ihnen zugeleiteten Unterlagen haben Sie
keine Hinweise dieser Art gegeben. Deshalb habe ich den zentralen
Kampfmittelräumdienst nicht beteiligt. Es steht Ihnen jedoch frei den
Kampfmittelräumdienst direkt zu beteiligen. Mündliche Anfragen können
Sie richten an Herrn Schwetzler, Tel. 06151-125714. Schriftliche
Anfragen sind zu richten an das Regierungspräsidium Darmstadt,
Dezernat I 18, Zentraler Kampfmittelräumdienst.
Planungsrechtlich habe ich folgende Hinweise:
In der ursprünglichen Planung wurde auch ein naturschutzrechtlicher Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird der rechtskräftige
Ausgleich festgesetzt, der bis heute genau wie die geplante Bebauung Bebauungsplan innerhalb des Änderungsbereiches überplant. Die
nicht realisiert ist. Dieser ist in die jetzige Planung zu übernehmen, da die vorhandenen Festsetzungen werden durch die Änderung verdrängt. Die
Voraussetzung der Inanspruchnahme des Gebietes nach § 13a BauGB Festsetzungen außerhalb des Änderungsbereichs gelten unverändert
die ursprüngliche Planung ist. Ansonsten würde der Geltungsbereich als fort.
Außenbereich gelten und wäre auch nur in einem Zweistufigen
Vollverfahren überplanbar mit der Festsetzung des
naturschutzrechtlichen Ausgleichs.
Außerdem besteht die Notwendigkeit die Sondergebiete mit ihrer Die Plankarte wir redaktionell ergänzt.
Zweckbestimmung auch in der Plankarte festzusetzen.
Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
Der Anregung zur Ortsrandeingrünung wird nicht gefolgt. Die Planung wird dahingehend nicht verändert.
Es wird ein Hinweis zum Verkehrslärm in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Plankarte und die Begründung werden redaktionell angepasst.
Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 23 von 23
Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.deSie können auch lesen