Bebauungsplan "Johanneswiese" 1. Änderung Behandlung der Einzelstellungnahmen - Gemeinde Hohenstein
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Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung der Einzelstellungnahmen Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB Stand: 02.04.2019
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen ÜBERSICHT EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat vom 04.03.2019 bis zum 15.03.2019 stattgefunden. Mit Schreiben vom 07.02.2019 sind die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange aufgefordert worden, zum Bebauungsplan-Vorentwurf bis zum 01.03.2019 Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach§ 3 Abs. 1 BauGB/§ 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB/§ 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB haben sich positiv zur Planung geäußert (keine Kennzeichnung) bzw. Anregungen/ Hinweise oder Bedenken vorgebracht (Kennzeichnung: "x"): Tabelle 1: Eingegangene Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB Schreiben Nr. Name / Institution Eingang vom 1 Ö1 07.03.2019 12.03.2019 Tabelle 2: Eingegangene Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB Schreiben Nr. Name / Institution Eingang vom 1 Regierungspräsidium Darmstadt, 13.02.2019 Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen 2 Pledoc 22.02.2019 26.02.2019 3 Hessen Mobil Straßen- -und 27.02.2019 01.03.2019 Verkehrsmanagement Wiesbaden 4 Gemeinde Heidenrod 18.02.2019 5 Gemeinde Hünstetten 28.02.2019 07.03.2019 6 Wasserbeschaffungsverband Rheingau- 21.02.2019 25.02.2019 Taunus 7 Rheingau-Taunus-Kreis, Büro für 28.02.2019 07.03.2019 Gleichstellungsfragen 8 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst KE- 28.02.2019 07.03.2019 Kreisentwicklung 9 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst I.7 – Schule, Hochbau u. Liegenschaften, Sport 28.02.2019 07.03.2019 und Kultur 10 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst II.7 - 28.02.2019 07.03.2019 Gesundheitsverwaltung 11 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.2 - 12.03.2019 20.03.2019 Umwelt 12 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienstes III.3 - 28.02.2019 07.03.2019 Brandschutz 13 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.4 - 28.02.2019 07.03.2019 Bauaufsicht Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 2 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen Schreiben Nr. Name / Institution Eingang vom 14 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.4 - 28.02.2019 07.03.2019 Denkmalschutz 15 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.5 - Ordnungs- und Kommunalaufsichtsbehörde, 28.02.2019 07.03.2019 Wahlen 16 Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.6 - 28.02.2019 07.03.2019 Verkehr 17 Rheingau-Taunus-Kreis, FD II. JHP - 28.02.2019 07.03.2019 Jugendhilfeplanung 18 Rheingau-Taunus-Kreis, Eigenbetrieb 28.02.2019 07.03.2019 Abfallwirtschaft 19 Magistrat der Stadt Taunusstein 12.03.2019 18.03.2019 20 Landesamt für Denkmalpflege Hessen 22.03.2019 22.03.2019 21 Regierungspräsidium Darmstadt 21.03.2019 22.03.2019 Hinweis: In der nachfolgenden Würdigung sind die Stellungnahmen im Originaltext wiedergegeben und als solche durch kursive Schreibweise hervorgehoben. Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 3 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN DER BETEILIGUNG NACH § 3 ABS. 1 BAUGB 1. Ö1 Stellungnahme vom 07.03.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung XXXXX ist Anwohnerin der XXXXX, bei der Parzelle handelt es sich um Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ein Eckgrundstück Langgasse /Wegeparzelle Flur 58. Flurstück 83/2 Der Ausbau des Weges erfolgt durch die bzw. nach den Vorgaben der “Johanneswiese”. Gemeinde. Eine konkrete Ausbauplanung liegt noch nicht vor. Bei der Das Eigentum von XXXXX grenzt ca. 64 Ifdm an die überplante Ausbauplanung sind die Belange der Anlieger zu berücksichtigen. Wegeparzelle. XXXXX regt an, das bestehende Höhenniveau der Wegeparzelle nach dem Endausbau nicht zu verändern, damit keine bau- und abwassertechnischen Belastungen ihr Grundstück erfassen. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 4 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN DER BETEILIGUNG NACH § 4 ABS. 1 BAUGB 1. Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen Stellungnahme vom 13.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Über die im Lageplan bezeichnete Fläche liegen dem Kenntnisnahme. Kampfmittelräumdienst aussagefähige Luftbilder vor. Eine Auswertung dieser Luftbilder hat keinen begründeten Verdacht ergeben, dass mit dem Auffinden von Bombenblindgängern zu rechnen ist. Da auch sonstige Erkenntnisse über eine mögliche Munitionsbelastung dieser Fläche nicht vorliegen, ist eine systematische Flächenabsuche nicht erforderlich. Soweit entgegen den vorliegenden Erkenntnissen im Zuge der Bauarbeiten doch ein kampfmittelverdächtiger Gegenstand gefunden werden sollte, bitte ich Sie, den Kampfmittelräumdienst unverzüglich zu verständigen. Sie werden gebeten, diese Stellungnahme in allen Schritten des Bauleitverfahrens zu verwenden, sofern sich keine wesentlichen Flächenänderungen ergeben. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 5 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 2. Pledoc Stellungnahme vom 22.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Mit Bezug auf Ihre o.g. Maßnahme teilen wir Ihnen Nachfolgendes mit. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Kenntnisnahme. Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen: • Open Grid Europe GmbH, Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzbetrieb Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen •GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH) • Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungsanlagen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 6 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 2. Pledoc Stellungnahme vom 22.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 7 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 3. Hessen Mobil Straßen- -und Verkehrsmanagement Wiesbaden Stellungnahme vom 27.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Mit dem Schreiben vom 07.02.2019 haben Sie die Straßenbauverwaltung über die Aufstellung des Bebauungsplans "Johanneswiese" - 1. Änderung informiert und um Stellungnahme bis zum 01.03.2019 gebeten. Nachfolgend erhalten Sie meine Stellungnahme. Das o.g. Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Johanneswiese“ aus dem Jahr 2005. Dieser setzt im Bereich des Vorhabens ein Gewerbegebiet fest. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans wird der rechtskräftige Bebauungsplan innerhalb des Änderungsbereiches überplant. Die vorhandenen Festsetzungen werden durch die Änderung verdrängt, während die Festsetzungen außerhalb des Änderungsbereichs (Verkehrsflächen) unverändert fort gelten. Der vorliegenden Begründung ist zu entnehmen, dass mit der 1. Änderung des o.g. Bebauungsplans die Festsetzung einer Gebiets- und umgebungsverträglichen baulichen Nutzungsdichte vorgesehen ist. Als wesentliche Ziele ‘und Zwecke der Planung werden eine städtebaulich geordnete Nachverdichtung und Innenentwicklung, Entwicklung von Pflegeinfrastruktur, Schaffung von Wohnangeboten für ältere/pflegebedürftige Menschen sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen genannt. lm Zuge dessen soll der Änderungsbereich zukünftig als Sondergebiet festgesetzt werden. Geplant ist hier. ein Pflegeheim mit bis zu 110 Pflegeplätzen, Seniorenwohnungen und ergänzende Einrichtungen sowie untergeordnet sonstige Wohnungen. Die örtliche und überörtliche verkehrliche Erschließung des Kenntnisnahme. Die Bushaltestelle ist in der Ausbauplanung zur Straße Sondergebietes „Pflegeheim" erfolgt über die Landesstraße 3274 inzwischen entfallen. Der im Vorentwurf festgesetzte Bereich ohne Ein- (Langgasse), nach Südosten in Richtung Ortszentrum und nach Westen und Ausfahrten kann daher ebenfalls entfallen. Der Entwurf der in Richtung Bundesstraße 54. Das Plangebiet befindet sich an der L3274 Planzeichnung wurde entsprechend angepasst. innerhalb der Ortsdurchfahrt, im Erschließungsbereich. Gemäß dem Planbeitrag ist an der L 3274 ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrten, aufgrund der dort geplanten. Bushaltestelle, festgesetzt. Die Die Stellplatzsatzung der Gemeinde ist unabhängig vom Bebauungsplan Unterbringung der Stellplätze ist in einer Tiefgarage, sowie oberirdisch im anzuwenden. sudöstlichen Teil des Grundstücks vorgesehen. lm Zuge dessen weise ich darauf hin, dass bei der Anordnung der oberirdischen Stellplätze darauf zu achten ist, dass die Kraftfahrzeuge nicht rückwärtig auf die Landesstraße fahren. Gemäß der vorliegenden Begründung beschränken sich die Kenntnisnahme. Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 8 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 3. Hessen Mobil Straßen- -und Verkehrsmanagement Wiesbaden Stellungnahme vom 27.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Pflegeheims im Wesentlichen auf die Verkehre der Beschäftigten, der Besucher sowie dem untergeordneten Lieferverkehr. Aufgrund der Erschließung Unmittelbar von der L 3274 sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Verkehrsverhältnisse zu erwarten. Stadtgestalterisch nicht beabsichtigte Auswirkungen sollen durch die Kenntnisnahme. Festsetzungen zu Werbeanlagen vermieden werden. Dies geschieht durch die Begrenzung der Vielzahl unterschiedlich ausgestalteter Werbeanlagen, indem nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung als Eigenwerbung zulässig sind. Skybeamer, Billboards oder sonstige Werbung mit bewegtem, laufendem, blendendem oder blinkendem Licht, Bildern usw. sind nicht zulässig, um dem Ziel der Aufwertung des Ortsbildes durch optisch nicht hervortretende Werbung, insbesondere auch in der Dunkelheit, Rechnung zu tragen. Des Weiteren wird auf diese Weise auch eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer auf der Landesstraßedurch Werbung vermieden. Das Plangebiet liegt unmittelbar an der L3274. Obwohl es sich dabei um Kenntnisnahme. die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße handelt, handelt es sich-nach dem Eindruck mehrerer Ortsbegehungen um Bereich des Plangebiets nicht um eine stark befahrene Hauptverkehrsstraße. Erhebliche Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet sind daher nicht anzunehmen. Ich weise dennoch daraufhin, dass gegen den Straßenbaulastträger der L3274 keine Ansprüche auf Schutzmaßnahmen aufgrund des BImSchG durch die von Straßen ausgehenden Emissionen geltend gemacht werden können. Den textlichen Festsetzungen ist zu entnehmen, dass Kenntnisnahme. Durch die Zulässigkeit von Photovoltaik/Solaranlagen Photovoltaik/Solaranlagen installiert werden dürfen. In diesem auf den Dachflächen sind keine Blendwirkungen zu erwarten. Zusammenhang mache ich Sie darauf aufmerksam, dass jegliche Blendwirkung der Anlagen für die Verkehrsteilnehmer der Landesstraße auszuschließen sind. ' Des Weiteren weise ich darauf hin, dass das im Plangebiet anfallende Kenntnisnahme. Niederschlagswasser nicht über die Landesstraße und deren Entwässerung abgeführt werden darf. Sofern den o.g. Aspekte Rechnung getragen wird, bestehen seitens der Kenntnisnahme. Straßenbauverwaltung keine Einwände gegen die 1. Änderung des o.g. Bebauungsplans. Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 9 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 3. Hessen Mobil Straßen- -und Verkehrsmanagement Wiesbaden Stellungnahme vom 27.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. 4. Gemeinde Heidenrod Stellungnahme vom 18.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Für den Bebauungsplan Johanneswiese, 1. Änderung, in der Gemarkung Kenntnisnahme. Breithardt im Bauleitplanverfahren der Gemeinde Hohenstein, bestehen seitens der Gemeinde Heidenrod keine Bedenken und Anregungen. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. 5. Gemeinde Hünstetten Stellungnahme vom 28.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Wir bedanken uns für Ihre Mitteilung vom 07.02.2019. Kenntnisnahme. Nach Durchsicht der bereitgestellten Dokumente geben wir Ihnen zur Kenntnis, dass Belange der Gemeinde Hünstetten von der Bauleitplanung nicht berührt werden. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. 6. Wasserbeschaffungsverband Rheingau-Taunus Stellungnahme vom 21.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Wir nehmen Bezug auf Ihre o. g. Baumaßnahme und teilen Ihnen mit, Kenntnisnahme. dass der Wasserbeschaffungsverband Rheingau-Taunus hiervon nicht betroffen ist. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 10 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 7. Rheingau-Taunus-Kreis, Büro für Gleichstellungsfragen Stellungnahme vom 28.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Stellungnahme liegt nicht vor. Kenntnisnahme. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. 8. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst KE- Kreisentwicklunq Stellungnahme vom 28.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Aus der Sicht der Kreisentwicklung bestehen keine Bedenken oder Kenntnisnahme. Anregungen. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. 9. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst I.7 – Schule, Hochbau u. Liegenschaften, Sport und Kultur Stellungnahme vom 28.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Seitens des FD I.7 bestehen keine Bedenken oder Einwände. Kenntnisnahme. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. 10. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst II.7 - Gesundheitsverwaltung Stellungnahme vom 28.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Seitens des FD II.7 bestehen keine Bedenken oder Anregungen. Kenntnisnahme. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 11 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 11. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.2 - Umwelt Stellungnahme vom 12.03.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Seitens des Fachdienstes III.2 wird folgende Stellungnahme abgegeben: 1. Immissionsschutz: Wir geben folgende Hinweise: Kenntnisnahme. Aufgrund der zunehmenden Probleme mit Luftwärmepumpen, die gemäß der Anlage 2 zur Hessischen Bauordnung bis 1000 kW weder bau- noch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind, empfehlen wir dringend eine Regelung im Rahmen der Bauleitplanung, da bei Beschwerden über Lärm und insbesondere tieffrequente Töne die Emissionsquellen aus technischen und rechtlichen Gründen, insbesondere bei mehreren Anlagen, nicht mehr zielgerichtet erfasst werden können und somit auch kein immissionsschutzrechtliches Verfahren im Nachgang mehr möglich ist. Wir empfehlen, zumindest die Einschränkung in die Festsetzungen im Bisher liegen keine Anhaltspunkte für erhebliche Vorbelastungen durch Bebauungsplan aufzunehmen, dass nur Luftwärmepumpen ohne vergleichbare Anlagen in der Umgebung vor. Gegenstand der Planung ist Außengerätaufstellung und mit einem maximalen Schallleistungspegel ein einheitlich geplantes Vorhaben (Pflegeheim). Erhebliche Immissionen von 50 dB(A) zulässig sind. durch ortsfeste Anlagen wären eindeutig zuzuordnen und müssten die Weitere immissionsschutzrechtliche Auflagen, z. B. für gastronomische Anforderungen der TA Lärm in der Umgebung einhalten. Die Einhaltung Betriebe, werden im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren geregelt. der Immissionsrichtwerte durch Luftwärmepumpen kann ggf. auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden. Zusätzliche Festsetzungen von Emissionsbeschränkungen werden daher nicht als erforderlich erachtet. 2. Untere Naturschutzbehörde: Trinkwasserschutzgebiete: Der Geltungsbereich des B-Planes liegt außerhalb eines Kenntnisnahme, dass der Geltungsbereich außerhalb von geplanten oder rechtskräftigen Trinkwasserschutzgebietes. Schutzgebieten liegt. Fließgewässer: Der in Abstimmung mit der Oberen und Unteren Wasserbehörde Kenntnisnahme. Der Bebauungsplan enthält eine entsprechende festgesetzte 8 m breite Gewässerrandstreifen des „Balthsenauer Festsetzung. Grabens“, gemessen vom westlichen Rand der Gewässerparzelle, ist dauerhaft von jeglichen baulichen Anlagen, sowie von Nebenanlagen, Befestigungen und Einfriedungen freizuhalten. Sobald der verrohrte Bereich des „Balthsenauer Grabens“ Kenntnisnahme. angefasst / geöffnet wird, ist das Gewässer gemäß § 6 (2) Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 12 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 11. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.2 - Umwelt Stellungnahme vom 12.03.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Wasserhaushaltsgesetz (WHG) freizulegen und dabei möglichst naturnah anzulegen. Abwasser: In dem uns vorliegenden Nachweis nach dem Kenntnisnahme. Schmutzfrachtsimulationsmodel (SMUSI), aufgestellt vom Ingenieurbüro Lang aus dem Jahre 2014, ist die Fläche des Plangebietes nicht berücksichtigt. Durch die Erweiterung der kanalisierten Fläche um ca. 0,6 Hektar und die Erhöhung der an der Kanalisation angeschlossenen Einwohner um weitere ca. 110 Einwohner ist eine Überrechnung der Schmutzfrachtberechnung aus dem Jahre 2014 erforderlich. Dem vorgelegten Bebauungsplan kann somit aus Eine aktualisierte SMUSI-Berechnung wurde von der Gemeinde in wasserrechtlicher Sicht erst zugestimmt werden, wenn der Auftrag gegeben. Das Ergebnis ist bei der Beschlussfassung über den Unteren Wasserbehörde eine aktualisierte SMUSI-Berechnung Bebauungsplan zu berücksichtigen. (inkl. Baugebiet „Unter der Schindkaut“) sowie allen sonstigen Änderungen im Einzugsbereich der Kläranlage Hohenstein Breit- hardt vorgelegt wurde und die nach dem SMUSI Erlass (Staatsanzeiger 1992; Seite 339) geforderten Werte eingehalten werden. Die zur Einhaltung der Grenzwerte notwendige Maßnahmen, z.B. s.o. die Reduzierung der Fremdwassermenge in der Kläranlage Breithardt, wurden bereits in unserem Schreiben (AZ: FD III.23- 300196-2014-kr) vom 10.11.2014 ausführlich erläutert. Der Unteren Wasserbehörde ist bezüglich des entfallenden Kenntnisnahme. Die Gemeinde erstellt ein Konzept. Es ist eine Ableitung Regenwasserüberlaufs (RB 4 Johanneswiese) zum des neuen Überlaufs über das Flurstück 86/2 zum Baltsenauer Graben „Balthsenauer Graben“ im Vorfeld ein alternatives vorgesehen. Das Konzept kann im Anschluss an das Entwässerungskonzept für die Entlastungsanlage zur Bebauungsplanverfahren erstellt und umgesetzt werden. Zustimmung vorzulegen. Trinkwasser: Die Trinkwasserversorgung liegt im Zuständigkeitsbereich des RPAU Wiesbaden. Kenntnisnahme. Wir bitten um Zusendung einer Kopie Ihrer Gesamtstellungnahme. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Der Anregung zur Festsetzung von Emissionsbeschränkungen für Luftwärmepumpen wird nicht gefolgt. Der Anregung zur Aktualisierung der SMUSI-Berechnung wird gefolgt. Das Ergebnis ist bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 13 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 11. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.2 - Umwelt Stellungnahme vom 12.03.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigen. Der Anregung zur Erstellung eines Entwässerungskonzeptes wird gefolgt. 12. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienstes III.3 - Brandschutz Stellungnahme vom 28.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird davon ausgegangen, dass bei zukünftigen Bebauungsplanungen die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden. Verkehrsanbindung: - Die öffentlichen Straßen sind so zu unterhalten bzw. herzustellen, dass Kenntnisnahme. Die Zuwegung über Parzelle Flur 59, Flurstück 83/2 soll diese durch Löschfahrzeuge der Feuerwehr ohne Beeinträchtigung im Zuge der Baumaßnahme durch den Vorhabenträger gem. Nrn. 1-5 genutzt werden können. hergestellt werden. - In § 5 Abs. 1 Satz 4 HBO wird geregelt, dass bei Gebäuden, die ganz Kenntnisnahme. Die Anforderungen sind im Hochbau umzusetzen. oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche Soweit Gebäudeteile mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, Zufahrten oder Durchfahrten [...] zu den vor und hinter den entfernt zulässig sind, ermöglicht der Bebauungsplan die Anlage von Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen her- Feuerwehr-Umfahrten auf dem Grundstück. zustellen sind, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Eine Feuerwehrzufahrt ist aus Gründen des Feuerwehreinsatzes bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 Meter von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind im Rheingau- Taunus-Kreis erforderlich. Dies ist insbesondere notwendig um: 1. Tragbare Leitern in kurzer Zeit vorzunehmen. 2. Schlauchleitungen zum Löscheinsatz in kurzer Zeit zu verlegen. 3. Material und Gerät zum Lösch- oder Hilfeleistungseinsatz in kurzer Zeit vorzubringen. 4. Rettungsdienstliches Gerät zu einem Rettungsdiensteinsatz in kurzer Zeit an die Einsatzstelle zu tragen. 5. Patienten bei einem Rettungsdiensteinsatz zum Rettungstransportwagen in kurzer Zeit zu transportieren Die Zugänge und Zufahrten müssen der Muster-Richtlinie über Flächen Kenntnisnahme. S.o. für die Feuerwehr entsprechen. Vorgesehene Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung sind mit der Kenntnisnahme. S.o. örtlichen Feuerwehr und der Brandschutzdienststelle des Rheingau Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 14 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 12. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienstes III.3 - Brandschutz Stellungnahme vom 28.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Taunus Kreises - Kreisbrandinspektor -, Vorbeugender Brandschutz, Heimbacher Str. 7, 65307 Bad Schwalbach, abzustimmen. Behinderungen im Bereich von Zufahrts-, Aufstell-, Anleiter- und Kenntnisnahme. S.o. Zugangsflächen für die Feuerwehr. dürfen in keinem Fall vorhanden sein oder geschaffen werden. Löschwasserversorgung: Die Löschwasserversorgung für Bebauungen ist gemäß dem § 14 Abs. 1 Kenntnisnahme. Hessische Bauordnung 2018 in Verbindung mit den Mindestanforderungen nach dem Arbeitsblatt W 405 DVGW Abs. 4 und 5 zu planen, wobei als Grundsatz folgende Mindestwassermengen zur Verfügung stehen müssen: Zur Löschwasserversorgung für eine Bebauung (GE, MK) SO 1 + SO 2 Kenntnisnahme. Nach Auskunft der Bauabteilung der Gemeinde größer einem Geschoss oder GFZ > 1,0 und ≤ 2,4 muss eine Hohenstein kann der Löschwasserbedarf von 1600 l/min über einen Wassermenge von mind. 1600 l/min. (98 m³ /h) über eine Zeitraum von Zeitraum von 2 Stunden sichergestellt werden. mind. 2 Stunden zur Verfügung stehen, die Brandreserve im Hoch- behälter muss mindestens 192 m³ betragen. Hydranten Die Löschwassermenge muss aus genormten Hydranten, die im Kenntnisnahme. öffentlichen Verkehrsbereich eingebaut sind, entnommen werden können. Von der Gebäudemitte sollte in einer Entfernung von höchstens 80 m Kenntnisnahme. Die nächstgelegenen Hydranten befinden sich im bis 100 m mindestens einer der erforderlichen Hydranten erreichbar Bereich Langgasse 81 und 89. Sofern die Anforderungen nicht erfüllt sein. Der Abstand der Hydranten untereinander sollte das Maß werden, wäre die Einrichtung eines zusätzlichen Hydranten zu prüfen. von150 m nicht überschreiten. Für den Fall, dass eine Schneeräumung im Winter nicht durchgeführt Kenntnisnahme. wird, sind Überflurhydranten nach DIN EN 14384 vorzusehen. Der Fließdruck bei Hydranten darf bei maximaler Kenntnisnahme. Löschwasserentnahme 1,5 bar nicht unterschreiten und sollte aus technischen Gründen jedoch, dort wo es möglich ist, die 2 bar erreichen. Die Hydranten sind nach DIN 4066 zu beschildern. Sicherstellung des zweiten Rettungsweges Kenntnisnahme. Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist sicherzustellen, dass der örtlich zuständige Feuerwehr ein Hubrettungsgerät (Drehleiter) in einem angemessenen Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 15 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 12. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienstes III.3 - Brandschutz Stellungnahme vom 28.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Zeitraum (20 Min. (5 Min. Ausrückzeit, 15 Min. Fahrzeit)) zur Verfügung steht. Kann dies nicht erfüllt werden, ist ein 2. baulicher Rettungsweg herzustellen. Die Zeitrahmen der Verfügbarkeit von Rettungsgeräten sind bei der Kenntnisnahme. Brandschutzdienststelle des Rheingau-Taunus-Kreises, Vorbeugender Brandschutz, Heimbacher Str. 7, 65307 Bad Schwalbach, zu erfragen. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. 13. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.4 - Bauaufsicht Stellungnahme vom 28.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Aus bauordnungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken zur 1. Kenntnisnahme. Änderung des Bebauungsplans. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. 14. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.4 - Denkmalschutz Stellungnahme vom 28.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Die Untere Denkmalschutzbehörde hat keine Bedenken oder weitere Kenntnisnahme. Anregungen. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. 15. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.5 - Ordnungs- und Kommunalaufsichtsbehörde, Wahlen Stellungnahme vom 28.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 16 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 15. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.5 - Ordnungs- und Kommunalaufsichtsbehörde, Wahlen Stellungnahme vom 28.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Seitens des FD III.5 bestehen keine Bedenken oder Anregungen. Kenntnisnahme. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. 16. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.6 - Verkehr Stellungnahme vom 28.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Keine Bedenken oder Anregungen. Kenntnisnahme. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. 17. Rheingau-Taunus-Kreis, FD II. JHP - Jugendhilfeplanung Stellungnahme vom 28.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Stellungnahme liegt noch nicht vor. Kenntnisnahme. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. 18. Rheingau-Taunus-Kreis, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stellungnahme vom 28.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 17 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 18. Rheingau-Taunus-Kreis, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stellungnahme vom 28.02.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft hat keine Bedenken oder Anregungen. Kenntnisnahme. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. 19. Magistrat der Stadt Taunusstein Stellungnahme vom 12.03.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Zu oben genanntem Bebauungsplan „Johanneswiese“ der Gemeinde Kenntnisnahme. Hohenstein, Ortsteil Breithardt werden seitens der Stadt Taunusstein keine Anregungen vorgebracht. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. 20. Landesamt für Denkmalpflege Hessen Stellungnahme vom 22.03.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Gegen die vorgesehene Änderung im o. g. Bebauungsplan werden Kenntnisnahme. seitens der Denkmalfachbehörde keine grundsätzlichen Bedenken oder Änderungswünsche vorgebracht. Die Hinweise zur Sicherung von Bodendenkmälern auf § 21 HDSchG sind korrekt. Hinweis: Die vorliegende Stellungnahme verhält sich ausschließlich zu den öffentlichen Belangen des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmalpflege. Eine gesonderte Stellungnahme zu den Belangen des Baudenkmalschutzes und der Baudenkmalpflege behält sich die Denkmalfachbehörde vor. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Kein Beschluss erforderlich. Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 18 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 21. Regierungspräsidium Darmstadt Stellungnahme vom 21.03.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Die Fläche ist im Regionalplan Südhessen/Regionalen Kenntnisnahme. Flächennutzungsplan 2010 als Siedlungsfläche, Bestand ausgewiesen und bereits rechtskräftig überplant. Der gültige Flächennutzungsplan stellt auf der Fläche eine Gewerbefläche „Planung“ dar. Da eine gewerbliche Nutzung an Ort und Stelle städtebaulich nicht mehr gewünscht ist, soll dies zugunsten der Errichtung eines Pflege- und Seniorenwohnanlage geändert werden durch den o.g. Bebauungsplanvorentwurf. Regionalplanerisch habe ich keine Bedenken. Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 19 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 21. Regierungspräsidium Darmstadt Stellungnahme vom 21.03.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die Änderung des Der Bebauungsplan enthält allgemeine Vorgaben für die Bebauungsplans der Gemeinde Hohenstein Bedenken. In der nunmehr Grundstücksbegrünung, u.a. 1 Baum je 500 qm Grundstücksfläche (ca. vorliegenden geänderten städtebaulichen Konzeption werden die 20 Bäume insgesamt) und eine Bepflanzung von mindestens 10% der Festsetzungen für Natur und Landschaft im nördlichen Teilbereich des Grundstücksfläche mit Sträuchern. Aufgrund des städtebaulichen Plangebietes zur Ortsrandeingrünung nicht mehr berücksichtigt. Konzeptes und der Erschließungssituation ist bereits zu erwarten, dass Die Festsetzungen der Pflanzbindung und der Ortsrandeingrünung zur die Bepflanzungen vorwiegend am nördlichen und östlichen Rand des Talaue des Breithardter Baches im rechtskräftigen Bebauungsplan Sondergebiets erfolgen. Der Bebauungsplan verzichtet aber zugunsten „Johanniswiese“ stellen Grundzüge der ursprünglichen städtebaulichen größerer Flexibilität für die Bebauung auf die Festsetzung von Planungsabsicht dar. Ein Verzicht darauf steht nach hiesiger Auffassung bestimmten Standorten oder Flächen für Anpflanzungen. im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Gegen eine vollständige und dichte Eingrünung spricht auch, den z. T. in Entsprechend der ursprünglichen Planung ist daher eine äquivalente der Mobilität eingeschränkten Bewohnern vom geplanten Ortsrandeingrünung auch im Entwurf der 1. Änderung des mehrgeschossigen Gebäude aus Ausblicke in den nördlichen Bebauungsplanes verbindlich festzusetzen. Zur Gewährleistung der Landschaftsraum zu ermöglichen. insgesamt verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen kann notfalls der Außerdem ergibt sich die Ortsrandeingrünung bereits durch die im Geltungsbereich nach Norden hin geringfügig erweitert werden. rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Streuobstwiese. Da der Bebauungsplan im Verfahren nach § 13a BauGB geändert wird, kommt es auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 BauGB nicht an. Der Anregung zur Ortsrandeingrünung wird nicht gefolgt. Die Planung wird dahingehend nicht verändert. Den Anregungen zur Ortsrandeingrünung wird aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt. Aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden nehme ich zum Bebauungsplanvorentwurf wie folgt Stellung: Oberflächengewässer Redaktionelle Änderung: In der Begründung ist unter Kapitel 4.2 Gewässer der „§2 HWO- Die Begründung wird redaktionell angepasst. Gewässer dritter Ordnung“ durch ein „§2 HWG – Gewässer dritte Ordnung“ zu ersetzen. Bei der Bauausführung und dem Betrieb ist dafür Sorge zu tragen, dass Kenntnisnahme. Zum Bebauungsplan bzw. zum Baugenehmigungs- geordnete Abflussverhältnisse des Balthsenauer Graben sichergestellt verfahren wird ein Entwässerungskonzept erstellt. sind. Dabei ist die zulässige Einleitemenge in den Baltsenauer Graben zu An die genannten Nebenbestimmungen aus dem gemeinsamen Termin ermitteln. Nach bisheriger Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde vom 23. März 2018 ist sich zwingend zu halten. und der Gemeinde ist eine zeitverzögerte Einleitung grundsätzlich Nach § 78 Abs. 5 ist die untere Wasserbehörde des Rheingau-Taunus möglich. Kreises die zuständige Wasserbehörde. In der textlichen Festsetzung ist die zuständige Bodenbehörde unter Die Begründung wird redaktionell angepasst. Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 20 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 21. Regierungspräsidium Darmstadt Stellungnahme vom 21.03.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Punkt 5 das Dez. IV/Wi 41.1 Bodenschutz und nicht wie angegeben das Dez. 41.5 Bodenschutz in Darmstadt. Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Wasserbehörde des Rheingau- Taunus-Kreises. Immissionsschutz Auf das Plangebiet wirken Schallimmissionen durch den Obwohl es sich bei der L 3274 um die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße Fahrzeugverkehr auf der Langgasse (L3274) und durch die benachbarten handelt, handelt es sich gemäß der Stellungnahme von Hessen-Mobil Gewerbebetriebe ein. nicht um eine stark befahrene Hauptverkehrsstraße. Erhebliche Die Mittelungspegel nachts können nach überschlägiger Ermittlung bis zu Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet sind daher gemäß der 50 dB dB(A) (A) betragen. Die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur Stellungnahme von Hessen-Mobil nicht anzunehmen. Diese DIN 18005 betragen je nach Gebietscharakter des Plangebietes nachts Einschätzung wird geteilt. z. B. 35 dB oder 45 dB. Der Gebietscharakter richtet sich nach dem Vorsorglich wird im Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen, dass es Hauptzweck des Pflegeheims. Steht das Wohnen im Vordergrund, im Plangebiet zu erheblichen Einwirkungen durch Verkehrslärm kommen empfehle ich die Orientierungswerte nach Nr. 1.1 b) des Beiblattes 1 zur kann und der Vorhabenträger im Rahmen des DIN 18005 einzuhalten (für Allgemeine Wohngebiete: tags: 55 dB, nachts Baugennehmigungsverfahrens den Schallschutznachweis zu erbringen 45 dB (Verkehr) oder 40 dB (Gewerbe)). hat. Ist der Hauptzweck der Einrichtung die medizinische Pflege mit einer Lärmeinwirkungen durch Gewerbebetriebe waren bei mehreren krankenhausähnlichen Versorgung, sind die Orientierungswerte nach Nr. Ortsbegehungen nicht festzustellen. Ca. 200 m westlich des Plangebiets 1.1 g) einzuhalten (Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je liegt der Bebauungsplan „In der Altwiese“ mit darin festgesetzten nach Nutzungsart: tags 45 dB bis 65 dB, nachts 35 dB bis 65 dB). Emissionskontingenten. Die möglichen Einwirkungen gemäß den im Das Beiblatt sieht keinen speziellen Wert für Pflegeheime vor. Die TA Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingenten wurden überprüft. Lärm sieht in Nr. 6.1 g) für Pflegeanstalten tags 45 dB(A) und nachts 35 Selbst die strengen Richtwerte der TA Lärm für Krankenhäuser und dB(A) vor. Daher sollten hier auch die Werte 45 dB(A) tags und 35 dB(A) Pflegeanstalten von 45 dB(A) am Tag und 35 dB(A) in der Nacht werden nachts herangezogen werden. Zusätzlich sollten kurzzeitige um mindestens 6 dB(A) unterschritten. Die Annahme, dass keine Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 relevanten Gewerbelärmbelastungen vorliegen, wird damit bestätigt. dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (gemäß Nr. 6.1 letzter Absatz TA Lärm). Durch geeignete Gebäudeanordnungen und Grundrissgestaltungen Das bauliche Konzept sieht im Süden des Plangebiets an der Langgasse sowie bauliche Schallschutzmaßnahmen kann ein Ausgleich bei ein Wohngebäude, jedoch ohne Fenster von Aufenthaltsräumen Überschreitungen der Orientierungs- / Immissionsrichtwerte vorgesehen unmittelbar zur Langgasse hin, vor. Das eigentliche Pflegeheim ist von und planungsrechtlich abgesichert werden. Ich empfehle eine der Langgasse abgerückt. Darin ist der zur Langgasse orientierte schalltechnische Untersuchung der vorhandenen Lärmvorbelastung und Gebäudeteil für Büronutzungen und Gemeinschaftsräume vorgesehen. ggfs. Festlegung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen. Durch das Plangebiet können auch Schallimmissionen verursacht Die verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Pflegeheims werden, insbesondere durch Lkw-Anlieferungen und Kfz-Verkehr der beschränken sich im Wesentlichen auf die Verkehre der Beschäftigten, Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 21 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 21. Regierungspräsidium Darmstadt Stellungnahme vom 21.03.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Beschäftigten im Plangebiet, die ihrerseits die bestehenden der Besucher sowie dem untergeordneten Lieferverkehr. Aufgrund der benachbarten Wohnhäuser belästigen können. Ob es zu erheblichen Erschließung unmittelbar von der L 3274 sind keine erheblichen Belästigungen kommen kann, ist auch in der schalltechnischen Auswirkungen auf die Verkehrsverhältnisse und damit auch keine Untersuchung zu ermitteln. erheblichen Lärmemissionen zu erwarten. Kleinklima Durch die Versiegelung der Flächen kann es zu Verschlechterungen des Kenntnisnahme. Der Bebauungsplan enthält Festzungen zur Kleinklimas kommen. Relevante Verschlechterungen sind durch Dachbegrünung. Dachbegrünungen etc. ausgleichen. Bergaufsicht Als Datengrundlage für die Stellungnahme wurden folgende Quellen Kenntnisnahme. herangezogen: Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des HLNUG; Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: vorliegende und genehmigte Betriebspläne; Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegende Risse, in der Datenbank vorliegende Informationen, Kurzübersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Bergbau. Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans inventarisierten Beständen von Berechtsams- und Betriebsakten früherer Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissblättern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus auf einer unvollständigen Datenbasis. Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung genommen: Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Kenntnisnahme. Rohstoffsicherungsflächen betroffen. Aktuelle Betriebe: Es befinden sich keine aktuell unter Bergaufsicht Kenntnisnahme. stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung. Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im Kenntnisnahme. Plangebiet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen. Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte Kenntnisnahme. entgegen. Ansonsten bestehen aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden keine weiteren Bedenken und Anregungen. Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 22 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung Behandlung Einzelstellungnahmen 21. Regierungspräsidium Darmstadt Stellungnahme vom 21.03.2019 Verfahrensäußerung Stellungnahme der Verwaltung Ich beteilige den Kampfmittelräumdienst im Rahmen von Kenntnisnahme. S.o. Nr. 1 Stellungnahme vom 13.02.2019. Bauleitplanverfahren ausnahmsweise nur dann, wenn von gemeindlicher Seite konkrete Hinweise auf das mögliche Vorkommen von Kampfmitteln erfolgt sind. In den mir von Ihnen zugeleiteten Unterlagen haben Sie keine Hinweise dieser Art gegeben. Deshalb habe ich den zentralen Kampfmittelräumdienst nicht beteiligt. Es steht Ihnen jedoch frei den Kampfmittelräumdienst direkt zu beteiligen. Mündliche Anfragen können Sie richten an Herrn Schwetzler, Tel. 06151-125714. Schriftliche Anfragen sind zu richten an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18, Zentraler Kampfmittelräumdienst. Planungsrechtlich habe ich folgende Hinweise: In der ursprünglichen Planung wurde auch ein naturschutzrechtlicher Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird der rechtskräftige Ausgleich festgesetzt, der bis heute genau wie die geplante Bebauung Bebauungsplan innerhalb des Änderungsbereiches überplant. Die nicht realisiert ist. Dieser ist in die jetzige Planung zu übernehmen, da die vorhandenen Festsetzungen werden durch die Änderung verdrängt. Die Voraussetzung der Inanspruchnahme des Gebietes nach § 13a BauGB Festsetzungen außerhalb des Änderungsbereichs gelten unverändert die ursprüngliche Planung ist. Ansonsten würde der Geltungsbereich als fort. Außenbereich gelten und wäre auch nur in einem Zweistufigen Vollverfahren überplanbar mit der Festsetzung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs. Außerdem besteht die Notwendigkeit die Sondergebiete mit ihrer Die Plankarte wir redaktionell ergänzt. Zweckbestimmung auch in der Plankarte festzusetzen. Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung Der Anregung zur Ortsrandeingrünung wird nicht gefolgt. Die Planung wird dahingehend nicht verändert. Es wird ein Hinweis zum Verkehrslärm in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Plankarte und die Begründung werden redaktionell angepasst. Status: Abwägung 3-1/4-1 Projekt: PKO 18-014 Stand: 02.04.2019 Seite: 23 von 23 Bearbeitung: FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung, Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
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