Zusatzversicherung Besondere Bedingungen (BB) protect Ausgabe 2022 - Besondere Bedingungen (BB) protect ...

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Zusatzversicherung
Besondere Bedingungen (BB)
protect
Ausgabe 2022
Besondere Bedingungen (BB) protect
nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Ausgabe 2022

Inhaltsverzeichnis
1     Grundlagen der Versicherung       			        Seite 3

1.1   Versicherungsträger						Seite                        3
1.2   Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Seite       3
1.3   Kollektivvertrag							Seite                          32

2     Deckungsumfang			                      		    Seite 3

2.1   Vertragsgrundlagen						Seite                         3
2.2   Versicherte Streitigkeiten					Seite                  3
2.3   Subsidiarität								Seite                            3
2.4   Nicht versicherte Streitigkeiten				         Seite    3

3     Versicherte Personen						Seite 3

4     Beginn, Dauer und Beendigung
      der Versicherung					                  		    Seite 3

4.1   Im Allgemeinen							Seite                            3
4.2   Auflösung des Kollektivvertrages			          Seite    3

5     Örtlicher Geltungsbereich				Seite 3

6     Zeitlicher Geltungsbereich				Seite 3

7     Versicherte Leistungen					Seite 3

8     Rechtsschutzfall			               			        Seite 4

8.1   Anmeldung eines Rechtsschutzfalles		         Seite    4
8.2   Abwicklung eines Rechtsschutzfalles		        Seite    4
8.3   Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten      Seite    4

9     Gerichtsstand							Seite 4

2                               Sympany Versicherungen AG, Basel   www.sympany.ch   Besondere Bedingungen protect, Ausgabe 2022
protect                                                               3       Versicherte Personen
                                                                     Versichert sind Personen, welche bei Sympany die Versiche-
                                                                     rung protect abgeschlossen haben. Zusätzlich versichert sind
 1       Grundlagen der Versicherung                                 alle Personen, welche mit der oben erwähnten Person in einer
1.1     Versicherungsträger                                          gemeinsamen Police versichert sind.
Versicherungsträger der Gesundheits-Rechtsschutzversiche-            Stirbt eine versicherte Person als Folge eines versicherten Ereig-
rung protect ist die Coop Rechtsschutz AG, Aarau (nachfol­­­-        nisses, so sind deren Rechtsnachfolger für diesen Fall gedeckt.
g­end Versicherer). Vermittelnder Krankenversicherer ist die
Sympany Versicherungen AG, Basel (nachfolgend Sympany).
                                                                      4       Beginn, Dauer und Beendigung der Versicherung
1.2      Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)                   4.1     Im Allgemeinen
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Sympany sind            Beginn, Dauer und Beendigung der Versicherung richten sich
integrierter Bestandteil der Bestimmungen über den Gesund-           nach den Gemeinsamen Bestimmungen von Sympany.
heits-Rechtsschutz. Bei Abweichungen gehen die Besonderen
Bedingungen der Gesundheits-Rechtsschutzversicherung protect         Die Versicherung kann nur zusammen mit mindestens einer
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Sympany vor.            der folgenden Versicherungsabteilungen abgeschlossen bzw.
                                                                     geführt werden:
1.3     Kollektivvertrag                                             • plus, premium, allgemeiner zusatz, privat zusatz, hospita,
Die Gewährung des Gesundheits-Rechtsschutzes erfolgt auf-              salto, dental.
grund des Kollektivvertrages von Sympany mit dem Versiche-
                                                                     Scheidet eine Person, welche die Bedingungen von protect
rer. Sympany ist ermächtigt, alle Handlungen im Namen und
                                                                     erfüllt, aus der gemeinsamen Police aus, erfolgt eine Weiter-
für Rechnung des Versicherungsträgers vorzunehmen.
                                                                     versicherung bei protect. Der versicherten Person steht jedoch
                                                                     nach erfolgter Mitteilung innert dreier Monate ein Rücktritts-
 2       Deckungsumfang                                              recht zu.
2.1     Vertragsgrundlagen
Der Vertragsinhalt richtet sich nach den vorliegenden Allge-         4.2 Auflösung des Kollektivvertrages
meinen Versicherungsbedingungen Sympany protect, dem                 Die Versicherung erlischt bei Auflösung des Kollektivvertrages
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), dem                zwischen Versicherer und Sympany. Die Auflösung muss der
Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungs­             versicherten Person spätestens einen Monat vor Erlöschen des
unternehmen (VAG) sowie der Verordnung über die Beauf­               Versicherungsschutzes schriftlich mitgeteilt werden.
sichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO).
                                                                      5       Örtlicher Geltungsbereich
2.2     Versicherte Streitigkeiten
Im Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung sind                 Die Versicherungsdeckung gilt weltweit.
folgende Streitigkeiten versichert:
• haftpflichtrechtliche Streitigkeiten (z.B. mit medizinischen 		     6       Zeitlicher Geltungsbereich
   Leistungserbringern, mit Motorfahrzeughaltern nach Ver-
                                                                     Massgebend für den zeitlichen Versicherungsschutz ist der
   kehrsunfällen usw.),
                                                                     Zeitpunkt des Grundereignisses. Rechtsschutz wird nur gewährt,
• versicherungsrechtliche Streitigkeiten (z.B. mit Haftpflicht-,
                                                                     wenn das Grundereignis nach dem Abschluss von protect einge-
   Unfall-, Kranken-, Invalidenversicherung usw.).
                                                                     treten ist. Als Grundereignis gilt der Zeitpunkt der Verursachung
2.3      Subsidiarität                                               des Schadens; in versicherungsrechtlichen Fällen gilt der Zeit-
Es besteht nur Anspruch auf Rechtsschutz, wenn und soweit            punkt des Ereignisses, das den Versicherungsanspruch auslöst,
die Leistungen nicht von einem anderen Versicherer erbracht          ansonsten der Zeitpunkt der den Streit auslösenden Mitteilung.
werden müssen. Von der Subsidiarität ausgenommen sind
Streitigkeiten mit medizinischen Leistungserbringern und              7       Versicherte Leistungen
deren Haftpflichtversicherungen.
                                                                     Der Versicherer gewährt folgende Leistungen:
2.4     Nicht versicherte Streitigkeiten                             • die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den
Nicht versichert sind:                                                 Rechtsdienst des Versicherers,
• Fälle, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind,                     • die Bezahlung bis maximal CHF 250’000.– (bzw.
• Fälle, bei denen das Grundereignis vor dem Inkrafttreten 		          CHF 50’000.– in Fällen ausserhalb Europas und der Mittel-
   der vorliegenden Versicherung eingetreten ist,                      meerrandstaaten) pro Fall:
• Streitigkeiten der versicherten Person gegenüber                     • der Kosten von beauftragten Rechtsanwälten,
   dem Versicherer oder dessen Organen sowie gegenüber                 • der Kosten von beauftragten Experten,
   Anwälten und Experten, die in einem versicherten Rechts-            • der zulasten der versicherten Person gehenden
   schutzfall tätig sind,                                            		 Verfahrens- und Gerichtskosten,
• Fälle im Zusammenhang mit                                            • der Inkassogebühren für die der versicherten Person
   • psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen,         		zugesprochene Entschädigung,
   • Honoraren und Rechnungen (ausgenommen solche 		                   • der an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessent­-
		 über nicht erbrachte Leistungen),                                 		schädigung.
   • Prämienrechnungen von Sympany,
   • der Abwehr von Schadenersatzansprüchen.

Sympany Versicherungen AG, Basel   www.sympany.ch        Besondere Bedingungen protect, Ausgabe 2022                                      3
Nicht bezahlt werden:
• Schadenersatz,
• die Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter
   verpflichtet ist.

Der versicherten Person zugesprochene Verfahrens- und
Anwaltskosten sind dem Versicherer abzutreten.

 8      Rechtsschutzfall
8.1     Anmeldung eines Rechtsschutzfalles
Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist dem Versicherer
respektive Sympany sofort, auf dessen Verlangen schriftlich,
zu melden. Die versicherte Person hat den Versicherer bei der
Bearbeitung des Rechtsschutzfalles zu unterstützen, die not-
wendigen Vollmachten und Auskünfte zu erteilen sowie ihm
zugehende Mitteilungen, insbesondere von Behörden, ohne
Verzug weiterzuleiten. Bei schuldhafter Verletzung dieser
Pflichten kann der Versicherer seine Leistungen so weit
kürzen, als dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Bei
grober Verletzung können die Leistungen verweigert werden.

8.2     Abwicklung eines Rechtsschutzfalles
Der Versicherer ergreift nach Rücksprache mit der versicher-
ten Person die zu seiner Interessenwahrung gebotenen
Massnahmen. Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als
notwendig erweist, insbesondere bei Gerichts- oder Verwal-
tungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann die versi-
cherte Person diesen frei wählen. Die Beauftragung erfolgt
ausschliesslich durch den Versicherer. Bei Missachtung dieser
Bestimmung kann der Versicherer seine Leistungen kürzen.
Bestehen für einen Anwaltswechsel keine triftigen Gründe,
hat die versicherte Person die dadurch entstehenden Kosten
zu übernehmen.

8.3      Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen,
insbesondere in Fällen, welche der Versicherer als aussichts­­-
los beurteilt, wird auf Verlangen der versicherten Person ein
Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird
eine von beiden Parteien gemeinsam bestimmte Person ein-
gesetzt.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen
über die Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivil-
prozessordnung (ZPO).

Prozessiert eine versicherte Person auf eigene Kosten, so
werden die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn in der
Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung
durch den Versicherer.

 9      Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird der schweizerische Wohnsitz der versi-
cherten Person oder Aarau vereinbart.

4                                   Sympany Versicherungen AG, Basel   www.sympany.ch   Besondere Bedingungen protect, Ausgabe 2022
1048/d/01.2022

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                 www.sympany.ch

                  Sympany Versicherungen AG, Basel   www.sympany.ch   Besondere Bedingungen protect, Ausgabe 2022   1
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