Zusatzversicherung Besondere Bedingungen (BB) protect Ausgabe 2022 - Besondere Bedingungen (BB) protect ...
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Zusatzversicherung Besondere Bedingungen (BB) protect Ausgabe 2022
Besondere Bedingungen (BB) protect nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Ausgabe 2022 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen der Versicherung Seite 3 1.1 Versicherungsträger Seite 3 1.2 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Seite 3 1.3 Kollektivvertrag Seite 32 2 Deckungsumfang Seite 3 2.1 Vertragsgrundlagen Seite 3 2.2 Versicherte Streitigkeiten Seite 3 2.3 Subsidiarität Seite 3 2.4 Nicht versicherte Streitigkeiten Seite 3 3 Versicherte Personen Seite 3 4 Beginn, Dauer und Beendigung der Versicherung Seite 3 4.1 Im Allgemeinen Seite 3 4.2 Auflösung des Kollektivvertrages Seite 3 5 Örtlicher Geltungsbereich Seite 3 6 Zeitlicher Geltungsbereich Seite 3 7 Versicherte Leistungen Seite 3 8 Rechtsschutzfall Seite 4 8.1 Anmeldung eines Rechtsschutzfalles Seite 4 8.2 Abwicklung eines Rechtsschutzfalles Seite 4 8.3 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten Seite 4 9 Gerichtsstand Seite 4 2 Sympany Versicherungen AG, Basel www.sympany.ch Besondere Bedingungen protect, Ausgabe 2022
protect 3 Versicherte Personen Versichert sind Personen, welche bei Sympany die Versiche- rung protect abgeschlossen haben. Zusätzlich versichert sind 1 Grundlagen der Versicherung alle Personen, welche mit der oben erwähnten Person in einer 1.1 Versicherungsträger gemeinsamen Police versichert sind. Versicherungsträger der Gesundheits-Rechtsschutzversiche- Stirbt eine versicherte Person als Folge eines versicherten Ereig- rung protect ist die Coop Rechtsschutz AG, Aarau (nachfol- nisses, so sind deren Rechtsnachfolger für diesen Fall gedeckt. gend Versicherer). Vermittelnder Krankenversicherer ist die Sympany Versicherungen AG, Basel (nachfolgend Sympany). 4 Beginn, Dauer und Beendigung der Versicherung 1.2 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 4.1 Im Allgemeinen Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Sympany sind Beginn, Dauer und Beendigung der Versicherung richten sich integrierter Bestandteil der Bestimmungen über den Gesund- nach den Gemeinsamen Bestimmungen von Sympany. heits-Rechtsschutz. Bei Abweichungen gehen die Besonderen Bedingungen der Gesundheits-Rechtsschutzversicherung protect Die Versicherung kann nur zusammen mit mindestens einer den Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Sympany vor. der folgenden Versicherungsabteilungen abgeschlossen bzw. geführt werden: 1.3 Kollektivvertrag • plus, premium, allgemeiner zusatz, privat zusatz, hospita, Die Gewährung des Gesundheits-Rechtsschutzes erfolgt auf- salto, dental. grund des Kollektivvertrages von Sympany mit dem Versiche- Scheidet eine Person, welche die Bedingungen von protect rer. Sympany ist ermächtigt, alle Handlungen im Namen und erfüllt, aus der gemeinsamen Police aus, erfolgt eine Weiter- für Rechnung des Versicherungsträgers vorzunehmen. versicherung bei protect. Der versicherten Person steht jedoch nach erfolgter Mitteilung innert dreier Monate ein Rücktritts- 2 Deckungsumfang recht zu. 2.1 Vertragsgrundlagen Der Vertragsinhalt richtet sich nach den vorliegenden Allge- 4.2 Auflösung des Kollektivvertrages meinen Versicherungsbedingungen Sympany protect, dem Die Versicherung erlischt bei Auflösung des Kollektivvertrages Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), dem zwischen Versicherer und Sympany. Die Auflösung muss der Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungs versicherten Person spätestens einen Monat vor Erlöschen des unternehmen (VAG) sowie der Verordnung über die Beauf Versicherungsschutzes schriftlich mitgeteilt werden. sichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO). 5 Örtlicher Geltungsbereich 2.2 Versicherte Streitigkeiten Im Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung sind Die Versicherungsdeckung gilt weltweit. folgende Streitigkeiten versichert: • haftpflichtrechtliche Streitigkeiten (z.B. mit medizinischen 6 Zeitlicher Geltungsbereich Leistungserbringern, mit Motorfahrzeughaltern nach Ver- Massgebend für den zeitlichen Versicherungsschutz ist der kehrsunfällen usw.), Zeitpunkt des Grundereignisses. Rechtsschutz wird nur gewährt, • versicherungsrechtliche Streitigkeiten (z.B. mit Haftpflicht-, wenn das Grundereignis nach dem Abschluss von protect einge- Unfall-, Kranken-, Invalidenversicherung usw.). treten ist. Als Grundereignis gilt der Zeitpunkt der Verursachung 2.3 Subsidiarität des Schadens; in versicherungsrechtlichen Fällen gilt der Zeit- Es besteht nur Anspruch auf Rechtsschutz, wenn und soweit punkt des Ereignisses, das den Versicherungsanspruch auslöst, die Leistungen nicht von einem anderen Versicherer erbracht ansonsten der Zeitpunkt der den Streit auslösenden Mitteilung. werden müssen. Von der Subsidiarität ausgenommen sind Streitigkeiten mit medizinischen Leistungserbringern und 7 Versicherte Leistungen deren Haftpflichtversicherungen. Der Versicherer gewährt folgende Leistungen: 2.4 Nicht versicherte Streitigkeiten • die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Nicht versichert sind: Rechtsdienst des Versicherers, • Fälle, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, • die Bezahlung bis maximal CHF 250’000.– (bzw. • Fälle, bei denen das Grundereignis vor dem Inkrafttreten CHF 50’000.– in Fällen ausserhalb Europas und der Mittel- der vorliegenden Versicherung eingetreten ist, meerrandstaaten) pro Fall: • Streitigkeiten der versicherten Person gegenüber • der Kosten von beauftragten Rechtsanwälten, dem Versicherer oder dessen Organen sowie gegenüber • der Kosten von beauftragten Experten, Anwälten und Experten, die in einem versicherten Rechts- • der zulasten der versicherten Person gehenden schutzfall tätig sind, Verfahrens- und Gerichtskosten, • Fälle im Zusammenhang mit • der Inkassogebühren für die der versicherten Person • psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen, zugesprochene Entschädigung, • Honoraren und Rechnungen (ausgenommen solche • der an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessent- über nicht erbrachte Leistungen), schädigung. • Prämienrechnungen von Sympany, • der Abwehr von Schadenersatzansprüchen. 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Nicht bezahlt werden: • Schadenersatz, • die Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist. Der versicherten Person zugesprochene Verfahrens- und Anwaltskosten sind dem Versicherer abzutreten. 8 Rechtsschutzfall 8.1 Anmeldung eines Rechtsschutzfalles Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist dem Versicherer respektive Sympany sofort, auf dessen Verlangen schriftlich, zu melden. Die versicherte Person hat den Versicherer bei der Bearbeitung des Rechtsschutzfalles zu unterstützen, die not- wendigen Vollmachten und Auskünfte zu erteilen sowie ihm zugehende Mitteilungen, insbesondere von Behörden, ohne Verzug weiterzuleiten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer seine Leistungen so weit kürzen, als dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Bei grober Verletzung können die Leistungen verweigert werden. 8.2 Abwicklung eines Rechtsschutzfalles Der Versicherer ergreift nach Rücksprache mit der versicher- ten Person die zu seiner Interessenwahrung gebotenen Massnahmen. Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als notwendig erweist, insbesondere bei Gerichts- oder Verwal- tungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann die versi- cherte Person diesen frei wählen. Die Beauftragung erfolgt ausschliesslich durch den Versicherer. Bei Missachtung dieser Bestimmung kann der Versicherer seine Leistungen kürzen. Bestehen für einen Anwaltswechsel keine triftigen Gründe, hat die versicherte Person die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen. 8.3 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in Fällen, welche der Versicherer als aussichts- los beurteilt, wird auf Verlangen der versicherten Person ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien gemeinsam bestimmte Person ein- gesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO). Prozessiert eine versicherte Person auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung durch den Versicherer. 9 Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird der schweizerische Wohnsitz der versi- cherten Person oder Aarau vereinbart. 4 Sympany Versicherungen AG, Basel www.sympany.ch Besondere Bedingungen protect, Ausgabe 2022
1048/d/01.2022 +41 58 262 42 00 www.sympany.ch Sympany Versicherungen AG, Basel www.sympany.ch Besondere Bedingungen protect, Ausgabe 2022 1
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