Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token - Anhörung am 19. August 2021

 
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Entwurf eines BMF-Schreibens zur
ertragsteuerrechtlichen Behandlung von
virtuellen Währungen und von Token
    Anhörung am 19. August 2021
Themen
 1. Allgemeines (Wirtschaftsgut-Eigenschaft, Definitionen, Durchsetzung des
    Besteuerungsanspruchs) – 20 Minuten
 2. Blockerstellung bei Proof of Work und Proof of Stake
     a. Abgrenzung gewerblicher zur privaten Tätigkeit – 15 Minuten
     b. Vereinnahmung von Block Reward und Transaktionsgebühren als
        Anschaffungsvorgang – 15 Minuten
     c. Bewertung – 10 Minuten
 3. Veräußerung virtueller Währungen, insbesondere Abgrenzung
    Gewerblichkeit zur privaten Vermögensverwaltung und
    Verwendungsreihenfolge – 20 Minuten
 4. Staking und Lending, insbesondere Haltefristverlängerung nach § 23
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG – 30 Minuten
 5. (Hard) Fork und Airdrop – 20 Minuten
 6. Sonstige Themen des Entwurfs – 25 Minuten
 7. Ausblick: Weiteres Verfahren und zukünftige Anpassungen des
    veröffentlichten BMF-Schreibens – 15 Minuten

                                                      | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 2
1. Allgemeines

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1.1 Wirtschaftsgut
 • Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Begriff
   des Wirtschaftsguts weit zu fassen:
    Er umfasst nicht nur Sachen und Rechte i. S. d. BGB, sondern auch
    sonstige Vorteile, tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten
    für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt
    und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung
    zugänglich sind (BFH 26.11.14, X R 20/12, BStBl II 15, 325). Sie sind
    auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu
    bestimmen.

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1.2 Definition von virtuellen Währungen
 • Definition in Rn. 1:
    „In Anlehnung an die Richtlinie (EU) 2018/843 … sind virtuelle
    Währungen im Sinne dieses Schreibens digital dargestellte
    Werteinheiten von Währungen, die von keiner Zentralbank oder
    öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und nicht den
    gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber deren
    Werteinheiten von natürlichen oder juristischen Personen als
    Tauschmittel akzeptiert werden und auf elektronischem Wege
    übertragen, gespeichert und gehandelt werden können.“
 • Zulassung des Bitcoin als gesetzliches
   Zahlungsmittel in El Salvador ab 1. September 2021

                                                        | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 5
1.3 Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs
 • BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 (2 BvL 17/02):
    „Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem
    normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und
    der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur
    Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz
    von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich
    auf Ineffektivität angelegten Rechts.“
     hier gibt es keine widersprüchlichen Normen
 • Verifikationsinstrumente bestehen (z. B. Kontroll-
   mitteilungen anlässlich von Betriebsprüfungen bei
   inländischen Handelsplätzen).
 • Ein internationaler Informationsaustausch wird auf
   OECD- und EU-Ebene verhandelt.

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2. Blockerstellung bei Proof of Work
   und Proof of Stake

                                       | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 7
2.a Gewerblichkeit der Blockerstellung
 • In den Fällen der Blockerstellung wird
   grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit
   angenommen.
 • Prüfung im jeweiligen Einzelfall anhand der
   Kriterien des § 15 Absatz 2 EStG.

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2.b Blockerstellung als Anschaffungsvorgang
 • Blockerstellung führt zur Anschaffung des Block
   Rewards i. S. e. Leistungsaustausches von
   Rechenleistung (auch bei Proof of Stake) gegen
   Block Reward
   Argument: Block Reward ist bereits im Genesis-
   Block angelegt und wird nicht vom Miner /
   Validator erzeugt
 • Ebenso Anschaffung der Transaktionsgebühren

                                         | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 9
2.c Bewertung bei der Blockerstellung
 • Bewertungsansatz des Entwurfs: Marktkurs im
   Zeitpunkt der Anschaffung, zu ermitteln mit dem
   Börsenkurs oder bei Fehlen eines Börsenkurses auf
   Grundlage des durchschnittlichen Kurses dreier
   Handelsplattformen oder webbasierter Listen.
 • Volatilität spricht gegen Abstellen auf einzelne
   Plattformen.
 • Welche praktischen Probleme werden bei der
   Umsetzung dieser Vorgabe gesehen?
 • Welche alternativen Möglichkeiten zur Ermittlung
   des Marktkurses sehen Sie?

                                         | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 10
3. Veräußerung virtueller Währungen

                                      | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 11
3.1 Veräußerung als gewerbliche Tätigkeit
 • Häufige An- und Verkäufe begründen allein noch
   keine gewerbliche Tätigkeit. Für die Abgrenzung
   zwischen privater Vermögensverwaltung und
   gewerblicher Tätigkeit sind die Kriterien des
   gewerblichen Wertpapierhandels übertragbar.
 • Kriterien zum gewerblichen Goldhandel sind nicht
   adäquat, da – im Gegensatz zu Gold – bei virtuellen
   Währungen eine Fruchtziehung möglich ist (z. B.
   Staking, Lending).

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3.2 Verwendungsreihenfolge
 • Grundsatz der Einzelfallbetrachtung
 • Für die Bestimmung der Fristen des § 23 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 2 EStG besteht das Wahlrecht FiFo.
 • Vereinfachungsregelung bei Verlängerung der
   Haltefristen: Als veräußert gilt der Coin, dessen
   Veräußerungsfrist abgelaufen ist.
 • Wo sehen Sie hier weiteren Vereinfachungsbedarf
   der Praxis?

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4. Staking und Lending

                         | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 14
4.1 Staking und Lending allgemein
 • Entwurf differenziert zwischen der „aktiven“
   Teilnahme am Proof of Stake-Verfahren als
   Blockersteller (Validator), regelmäßig mit eigenem
   Stake, und dem Sperren eigener Einheiten einer
   virtuellen Währung
 • Staking und Lending führen zu Einkünften aus § 22
   Nummer 3 EStG, sofern keine Gewerblichkeit
   vorliegt.

                                         | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 15
4.2 Verlängerung der Haltefristen
 • § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG ist auf
   Kryptosachverhalte anwendbar.
 • Containerleasinggeschäfte waren lediglich der
   Anlass für die Schaffung der Norm.
 • Wortlaut ist nicht auf abnutzbare Wirtschaftsgüter
   oder Steuersparmodelle insgesamt beschränkt.
 • § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG sieht
   keine Beschränkung auf Einkünfteerzielung im
   ersten Kalenderjahr vor.

                                          | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 16
5. (Hard) Fork und Airdrop

                             | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 17
5.1 (Hard) Fork
 • Wenn neue Währung einen wirtschaftlichen Gehalt hat:
   Aufteilung der Anschaffungskosten der ursprünglichen
   Einheiten der virtuellen Währung nach dem Verhältnis der
   Marktkurse der neuen und der ursprünglichen Einheiten im
   Zeitpunkt des Forks.
 • Kann den neuen Einheiten kein Wert beigemessen werden,
   verbleiben die Anschaffungskosten bei den Einheiten der
   ursprünglichen virtuellen Währung (Rz. 54).
 • Wie lange dauert es typischerweise bis es Marktkurse für die
   abgespaltene virtuelle Währung gibt?
 • Gibt es typischerweise einen Preisabschlag bei der
   ursprünglichen virtuellen Währung?

                                                  | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 18
5.2 Airdrop
 • Airdrops können zu Einkünften aus (sonstiger)
   Leistung gem. § 22 Nummer 3 EStG führen.
 • In diesen Fällen liegt auch eine Anschaffung vor.
 • Airdrops sind nach dem BMF-Entwurf
   Marketingmaßnahmen zur Verbreitung neuer
   virtueller Währungen, die regelmäßig dem
   Sammeln von Kundendaten dienen.
 • Teilen Sie das Verständnis?
 • Werden vom Airdrop-Empfänger bestimmte
   Tätigkeiten erwartet?
 • Wie werden die Personen gefunden / ausgewählt,
   die einen Airdrop erhalten?

                                          | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 19
6. Sonstige Themen des Entwurfs

                                  | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 20
6. Sonstige Themen des Entwurfs
 • Haben Sie noch weitere Anmerkungen zu den im
   Entwurf des BMF-Schreibens enthaltenen
   Regelungen und Erläuterungen?

                                      | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 21
7. Ausblick: weiteres Verfahren

                                  | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 22
7. Ausblick: weiteres Verfahren
 • Ziel: zeitnahe Veröffentlichung des BMF-
   Schreibens
 • Anwendung in allen offenen Fällen
 • Erste Ergänzung des BMF-Schreibens um
   Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten mit
   vorheriger Anhörung
 • Weitere sukzessive Ergänzung des BMF-Schreibens
   um neue Sachverhalte:
    ggf. dead coins, delegated proof of stake, gaming tokens, layer-2-
    Gestaltungen, liquidity mining, margin trading, non fungible tokens
    (u. a. Provisionen bei Weiterverkauf), off chain, option trading, stable
    coins, wrapping, yield farming, Verlust von Schlüsseln
 • Sehen Sie noch weitere beurteilungsbedürftige
   Sachverhalte?
                                                             | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 23
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