Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token - Anhörung am 19. August 2021
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
c Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token Anhörung am 19. August 2021
Themen 1. Allgemeines (Wirtschaftsgut-Eigenschaft, Definitionen, Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs) – 20 Minuten 2. Blockerstellung bei Proof of Work und Proof of Stake a. Abgrenzung gewerblicher zur privaten Tätigkeit – 15 Minuten b. Vereinnahmung von Block Reward und Transaktionsgebühren als Anschaffungsvorgang – 15 Minuten c. Bewertung – 10 Minuten 3. Veräußerung virtueller Währungen, insbesondere Abgrenzung Gewerblichkeit zur privaten Vermögensverwaltung und Verwendungsreihenfolge – 20 Minuten 4. Staking und Lending, insbesondere Haltefristverlängerung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG – 30 Minuten 5. (Hard) Fork und Airdrop – 20 Minuten 6. Sonstige Themen des Entwurfs – 25 Minuten 7. Ausblick: Weiteres Verfahren und zukünftige Anpassungen des veröffentlichten BMF-Schreibens – 15 Minuten | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 2
1. Allgemeines | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 3
1.1 Wirtschaftsgut • Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen: Er umfasst nicht nur Sachen und Rechte i. S. d. BGB, sondern auch sonstige Vorteile, tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (BFH 26.11.14, X R 20/12, BStBl II 15, 325). Sie sind auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu bestimmen. | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 4
1.2 Definition von virtuellen Währungen • Definition in Rn. 1: „In Anlehnung an die Richtlinie (EU) 2018/843 … sind virtuelle Währungen im Sinne dieses Schreibens digital dargestellte Werteinheiten von Währungen, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber deren Werteinheiten von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können.“ • Zulassung des Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel in El Salvador ab 1. September 2021 | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 5
1.3 Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs • BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 (2 BvL 17/02): „Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.“ hier gibt es keine widersprüchlichen Normen • Verifikationsinstrumente bestehen (z. B. Kontroll- mitteilungen anlässlich von Betriebsprüfungen bei inländischen Handelsplätzen). • Ein internationaler Informationsaustausch wird auf OECD- und EU-Ebene verhandelt. | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 6
2. Blockerstellung bei Proof of Work und Proof of Stake | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 7
2.a Gewerblichkeit der Blockerstellung • In den Fällen der Blockerstellung wird grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit angenommen. • Prüfung im jeweiligen Einzelfall anhand der Kriterien des § 15 Absatz 2 EStG. | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 8
2.b Blockerstellung als Anschaffungsvorgang • Blockerstellung führt zur Anschaffung des Block Rewards i. S. e. Leistungsaustausches von Rechenleistung (auch bei Proof of Stake) gegen Block Reward Argument: Block Reward ist bereits im Genesis- Block angelegt und wird nicht vom Miner / Validator erzeugt • Ebenso Anschaffung der Transaktionsgebühren | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 9
2.c Bewertung bei der Blockerstellung • Bewertungsansatz des Entwurfs: Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung, zu ermitteln mit dem Börsenkurs oder bei Fehlen eines Börsenkurses auf Grundlage des durchschnittlichen Kurses dreier Handelsplattformen oder webbasierter Listen. • Volatilität spricht gegen Abstellen auf einzelne Plattformen. • Welche praktischen Probleme werden bei der Umsetzung dieser Vorgabe gesehen? • Welche alternativen Möglichkeiten zur Ermittlung des Marktkurses sehen Sie? | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 10
3. Veräußerung virtueller Währungen | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 11
3.1 Veräußerung als gewerbliche Tätigkeit • Häufige An- und Verkäufe begründen allein noch keine gewerbliche Tätigkeit. Für die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit sind die Kriterien des gewerblichen Wertpapierhandels übertragbar. • Kriterien zum gewerblichen Goldhandel sind nicht adäquat, da – im Gegensatz zu Gold – bei virtuellen Währungen eine Fruchtziehung möglich ist (z. B. Staking, Lending). | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 12
3.2 Verwendungsreihenfolge • Grundsatz der Einzelfallbetrachtung • Für die Bestimmung der Fristen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG besteht das Wahlrecht FiFo. • Vereinfachungsregelung bei Verlängerung der Haltefristen: Als veräußert gilt der Coin, dessen Veräußerungsfrist abgelaufen ist. • Wo sehen Sie hier weiteren Vereinfachungsbedarf der Praxis? | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 13
4. Staking und Lending | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 14
4.1 Staking und Lending allgemein • Entwurf differenziert zwischen der „aktiven“ Teilnahme am Proof of Stake-Verfahren als Blockersteller (Validator), regelmäßig mit eigenem Stake, und dem Sperren eigener Einheiten einer virtuellen Währung • Staking und Lending führen zu Einkünften aus § 22 Nummer 3 EStG, sofern keine Gewerblichkeit vorliegt. | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 15
4.2 Verlängerung der Haltefristen • § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG ist auf Kryptosachverhalte anwendbar. • Containerleasinggeschäfte waren lediglich der Anlass für die Schaffung der Norm. • Wortlaut ist nicht auf abnutzbare Wirtschaftsgüter oder Steuersparmodelle insgesamt beschränkt. • § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG sieht keine Beschränkung auf Einkünfteerzielung im ersten Kalenderjahr vor. | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 16
5. (Hard) Fork und Airdrop | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 17
5.1 (Hard) Fork • Wenn neue Währung einen wirtschaftlichen Gehalt hat: Aufteilung der Anschaffungskosten der ursprünglichen Einheiten der virtuellen Währung nach dem Verhältnis der Marktkurse der neuen und der ursprünglichen Einheiten im Zeitpunkt des Forks. • Kann den neuen Einheiten kein Wert beigemessen werden, verbleiben die Anschaffungskosten bei den Einheiten der ursprünglichen virtuellen Währung (Rz. 54). • Wie lange dauert es typischerweise bis es Marktkurse für die abgespaltene virtuelle Währung gibt? • Gibt es typischerweise einen Preisabschlag bei der ursprünglichen virtuellen Währung? | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 18
5.2 Airdrop • Airdrops können zu Einkünften aus (sonstiger) Leistung gem. § 22 Nummer 3 EStG führen. • In diesen Fällen liegt auch eine Anschaffung vor. • Airdrops sind nach dem BMF-Entwurf Marketingmaßnahmen zur Verbreitung neuer virtueller Währungen, die regelmäßig dem Sammeln von Kundendaten dienen. • Teilen Sie das Verständnis? • Werden vom Airdrop-Empfänger bestimmte Tätigkeiten erwartet? • Wie werden die Personen gefunden / ausgewählt, die einen Airdrop erhalten? | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 19
6. Sonstige Themen des Entwurfs | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 20
6. Sonstige Themen des Entwurfs • Haben Sie noch weitere Anmerkungen zu den im Entwurf des BMF-Schreibens enthaltenen Regelungen und Erläuterungen? | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 21
7. Ausblick: weiteres Verfahren | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 22
7. Ausblick: weiteres Verfahren • Ziel: zeitnahe Veröffentlichung des BMF- Schreibens • Anwendung in allen offenen Fällen • Erste Ergänzung des BMF-Schreibens um Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten mit vorheriger Anhörung • Weitere sukzessive Ergänzung des BMF-Schreibens um neue Sachverhalte: ggf. dead coins, delegated proof of stake, gaming tokens, layer-2- Gestaltungen, liquidity mining, margin trading, non fungible tokens (u. a. Provisionen bei Weiterverkauf), off chain, option trading, stable coins, wrapping, yield farming, Verlust von Schlüsseln • Sehen Sie noch weitere beurteilungsbedürftige Sachverhalte? | Ertragsteuern bei Krypto-Assets u. Token | 19.08.2021 | Seite 23
Vielen Dank für Ihre Teilnahme und Ihre Beiträge! Kontakt Bundesministerium der Finanzen Referat IV C 1 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin IVC1@bmf.bund.de
Sie können auch lesen