Position der BAG Wohnungslosenhilfe e.V.

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Position                                                                        der BAG Wohnungslosenhilfe e.V.

Empfehlung zu Änderungsbedarfen und Auslegungsproblemen
im SGB II und SGB XII in der Hilfe für wohnungslose und von
Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen

erarbeitet vom Fachausschuss Sozialrecht der BAG            BAG W vom 24./25.11.2004 angesprochen. Schon damals
Wohnungslosenhilfe e.V.,                                    ging es um die Frage, was § 21 SGB XII in diesem Zusam-
verabschiedet vom Vorstand der BAG W am 26.11.2009          menhang zu bedeuten hat. Da wegen der damaligen Fas-
                                                            sung des § 7 Abs. 4 SGB II ein Ausschluss nur bei Aufent-
Vorbemerkung                                                halten in stationären Einrichtungen in Frage stand, wurde
                                                            damals auch nur diskutiert, ob der Sozialhilfeträger die
Der Fachausschuss Sozialrecht der BAG W hat zwischen        nach SGB II gewährten Leistungen aufstocken durfte. Dies
2004 und 2007 in mehreren Stellungnahmen auf Novellie-      wurde von den Empfehlungen – wie auch von Seiten der
rungsbedarfe in den Sozialgesetzbüchern II und XII hinge-   überörtlichen Träger der Sozialhilfe bejaht, weil man von
wiesen oder Hinweise zur praktischen Gesetzesauslegung      einer sog. planwidrigen Gesetzeslücke ausging. Der Ge-
gegeben.                                                    setzgeber änderte allerdings nicht wie erwartet § 21 SGB II
Einige der angesprochenen Probleme haben sich zwi-          oder § 35 SGB XII, sondern § 7 Abs. 4 SGB II, wie es die BAG
schenzeitlich durch Neuregelungen erledigt; andere be-      W in ihrer Stellungnahme gefordert hatte. Dies verschärfte
stehen fort und weitere Probleme haben sich zusätzlich      wegen der Rechtsprechung des BSG zur Frage der statio-
ergeben.                                                    nären Unterbringung im Sinne des SGB II die Problema-
Die BAG W will mit dem vorliegenden Papier auf die alten    tik. Dies führte eine zunehmende Zahl von Trägern der
und neuen Novellierungsbedarfe in SGB II und SGB XII aus    Sozialhilfe dazu, nunmehr auf einer strikten Anwendung
der Sicht der Hilfe für Personen in besonderen sozialen     des Aufstockungsverbots nach § 21 SGB XII zu bestehen.
Schwierigkeiten hinweisen. Sie fordert den Gesetzgeber      Dabei geht es nicht mehr wie früher um die Aufstockung
bzw. die Verordnungsgeber und umsetzenden Leistungs-        geringfügiger Differenzbeträge, sondern um die grund-
träger auf, die Vorschläge aufzugreifen und zügig umzu-     sätzliche Frage der Kostenübernahme gem. § 35 SGB XII in
setzen.                                                     Fällen der Kürzung oder Versagung der Leistungen nach
Darüber hinaus möchte die BAG W bei einigen Regelun-        § 31 SGB II oder einer Aufrechnung für früher gewährte
gen verdeutlichen, dass sie nach wie vor nicht rechtskon-   Darlehen gem. § 28 Abs. 1 SGB II. Dies führt zu massiven
form ausgelegt werden und Hilfen zur Rechtsauslegung        Zahlungsausfällen bei den Einrichtungen, die auch nicht
geben.                                                      von den Bewohnern als im Dreiecksverhältnis Zahlungs-
                                                            pflichtigen gedeckt werden können.
I. Verhältnis von SGB II Leistungen zu Leistungen             Es ist daher die damalige Forderung der BAGW nach einer
   nach §§ 67-69 SGB XII                                      Klarstellung in § 21 SGB XII, dass das Aufstockungsverbot
                                                              nicht die stationären Leistungen der Hilfe zum Lebensun-
Änderung beim Leistungsauschluss                              terhalt gem. § 35 SGB XII erfasst, verstärkt aufzugreifen.
nach § 35 SGB XII und Aufstockungsverbot                      Zugleich ist die Forderung dadurch zu ergänzen, dass
nach § 21 SGB XII erforderlich                                auch eine Änderung des § 22 SGB XII erforderlich ist, die
Das Problem des Leistungsausschlusses im Hinblick auf         klarstellt, dass auch der Leistungsausschluss bei Auszubil-
§ 35 SGB XII, die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrich-       denden gem. § 22 SGB XII nicht für stationäre Leistungen
tungen, wurde bereits unter Nr. 8 der Stellungnahme der       nach § 35 SGB XII gilt.
2           BAG W - Empfehlung zu Änderungsbedarfen und Auslegungsproblemen im SGB II und SGB XII

Abgrenzung und Koordination der Leistungen nach                II. Änderungsbedarfe und Umsetzungsprobleme
§ 16 SGB II im Verhältnis zu den Leistungen nach dem               bei Höhe und Umfang der Leistungen
Sechsten und Achten Kapitel SGB XII
Grundsätzlich hält die Bundesarbeitsgemeinschaft Woh-          Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
nungslosenhilfe die Einbeziehung von Leistungen der            haltes nach dem SGB II und SGB XII nicht ausreichend
psychosozialen Betreuung in den Katalog der Leistungen         Die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
nach § 16 a SGB II für eine richtige Entscheidung.             haltes nach dem SGB II und SGB XII reicht nicht aus, um
Sie führt aber insbesondere bei Menschen mit multiplen         den Bedarf des täglichen Lebens zu decken. Steigende Le-
Problemlagen, wie sie für Angehörige des Personenkreises       benshaltungskosten und Energiepreise sowie vermehrte
der Menschen mit Behinderungen (insbesondere der see-          Eigenzuzahlungen im Gesundheitsbereich tragen ihr Üb-
lisch behinderten Menschen) sowie des Personenkreises          riges dazu bei, dass die Zahl der Haushalte in prekären Ein-
des § 67 SGB XII kennzeichnend sind, zu erheblichen Ab-        kommenslagen sprunghaft zunimmt. Auch können auf-
grenzungsproblemen. Die Lebens- und Bedarfssituation           grund der Leistungspauschalierung einmalige Beihilfen
dieser Menschen ist dadurch gekennzeichnet, dass bei der       nur noch in bestimmten Ausnahmen in Anspruch genom-
Bewältigung der in den Lebensbereichen Wohnen, Arbeit          men werden, wodurch insbesondere größere Anschaffun-
und soziale Teilhabe bestehenden Probleme gleichzeitig         gen existenzielle Herausforderungen für die Grundsiche-
Hilfen benötigt werden, die den Maßnahmen der psycho-          rungsbezieher implizieren.
sozialen Betreuung zugeordnet werden können. In der            Die BAG W ist der Auffassung, dass das Niveau der Grund-
Praxis zeichnet sich eine Entwicklung ab, dass zwischen        sicherung nicht bedarfsdeckend ist.
den Leistungsträgern des SGB II und des SGB XII streitig
ist, wer die jeweils notwendigen Leistungen zu finanzie-        Forderung: an tatsächlichen Verbrauchskosten orientiertes
ren hat mit der Folge, dass eine rechtzeitige Leistungser-     Statistikmodell!
bringung unterbleibt.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe               Die Berechnung des Eckregelsatzes auf Grundlage der Ein-
hält es deshalb für notwendig, durch eine verbindliche         kommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) ist in Frage
gesetzliche Regelung sicher zu stellen, dass die genann-       zu stellen, weil das Erfassungsmodell signifikante Mängel
ten Leistungsträger in den dargestellten Fallkonstellatio-     aufweist.2
nen frühzeitig kooperieren und damit veranlasst werden,        Ausschlaggebend für Regelsatz relevante Ausgaben sind
ihre Leistungszuständigkeiten untereinander zu klären.         hierbei die Nettoeinkommen der untersten 20 vom Hun-
Dies kann nach unserer Auffassung am sinnvollsten und           dert Ein-Personen-Haushalte, also die Haushalte mit den
mit dem geringsten bürokratischen Aufwand dadurch              geringsten Nettoeinkommen. Sinken die Einkommen auf
erreicht werden, dass für die Erstellung der Gesamtpläne       dem Arbeitsmarkt, so sinkt dementsprechend auch der
nach dem SGB XII und der Eingliederungsvereinbarung            Eckregelsatz.
nach dem SGB II eine verpflichtende Koordination festge-
legt wird. Dabei sollen die jeweiligen Maßnahmen nahtlos       Deshalb sollte die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsiche-
ineinandergreifen.                                             rung im Alter/bei voller Erwerbsminderung sowie die Grund-
Hierfür schlagen wir eine Ergänzung von § 5 SGB II um fol-     sicherung für Arbeitssuchende anhand eines aussagefähigen
genden Absatz vor:                                             Statistikmodells ermittelt werden, welches sich nicht nur an
§ 5 SGB II Verhältnis zu anderen Leistungen                    niedrigen Einkommen orientiert, sondern auch die tatsächli-
                                                               chen Verbrauchskosten berücksichtigt.
Wie bisher Absatz 1:
(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer,       Auszahlung
insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden       Grundsätzlich ist die Leistung auf ein Konto zu überwei-
durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen    sen (§ 42 SGB II). Wünscht der Leistungsberechtigte eine
nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechen-    andere Form der Zahlung, z.B. Barauszahlung in seiner
de Leistungen vorsieht.                                        Wohnung, so ist diesem Wunsch nachzukommen, aller-
                                                               dings hat der Leistungsberechtigte die dadurch entste-
Neu einzufügen Absatz 1a)                                      henden Kosten zu tragen. Er ist nicht zur Kostentragung
(1a) Soweit Leistungen anderer Träger von Sozialleistungen     verpflichtet, wenn er ohne eigenes Verschulden3 kein Kon-
neben solchen nach diesem Gesetz in Betracht kommen, ha-       to eröffnen kann.
ben die beteiligten Träger im Benehmen miteinander und in
Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten die nach dem          Personen, die kein Konto haben, können
individuellem Bedarf voraussichtlich erforderlichen funkti-    - die Auszahlung als Barauszahlung oder Barscheck4
onsbezogenen Leistungen festzustellen und schriftlich in der      beim Grundsicherungsträger oder per postalische Zu-
Eingliederungsvereinbarung und, soweit vorgesehen, im Hil-        stellung in eine Beratungsstelle verlangen.
fe- oder Gesamtplan so zusammenzustellen, dass sie nahtlos
ineinander greifen.1
BAG W - Empfehlung zu Änderungsbedarfen und Auslegungsproblemen im SGB II und SGB XII                          3

- und müssen die dadurch entstandenen Kosten nicht             Neben den laufenden Leistungen für Unterkunft und Hei-
  tragen, wenn sie nachweisen können, dass sie sich um         zung sind weitere Leistungen zu übernehmen, die mit der
  eine Kontoeröffnung bemüht, aber kein dazu bereites           Wohnungsbeschaffung und der Instandhaltung anfallen.
  Geldinstitut gefunden haben. Eine Begründung für die         Mietkautionen sind Wohnungsbeschaffungskosten und
  Ablehnung ist nicht erforderlich.                            werden als Darlehen übernommen, jedoch erfolgt die Til-
                                                               gung erst nach Auszug oder im Anschluss an die Hilfebe-
Tagessätze                                                     dürftigkeit. Eine Tilgung aus dem laufenden Grundsiche-
Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II als Tagessätze        rungsbezug ist nicht zulässig.
kommt nur bei Personen in Betracht, welche ihren tatsäch-      Kosten für Schönheitsreparaturen sind tatsächliche Un-
lichen Aufenthalt nicht festlegen möchten. Wird der tat-       terkunftskosten und müssen als einmalige Beihilfe über-
sächliche Aufenthalt jedoch gegenüber dem Grundsiche-          nommen werden, soweit diese mietvertraglich festgelegt
rungsträger begründet und ist die Erreichbarkeit z. B. über    sind.
eine Postadresse in einer Beratungsstelle sichergestellt, so
ist die Grundsicherungsleistung monatlich auszuzahlen.         Einmalige Bedarfe
                                                               Bedingt durch die Leistungspauschalierung sind einmali-
Ergänzende Darlehen                                            ge Bedarfe weitgehend durch die Regelsätze abgegolten
Es besteht die Möglichkeit darlehensweise Leistungen zu        und können nur in bestimmten Ausnahmen in Anspruch
erhalten, wenn ein einmaliger und notwendiger Bedarf           genommen werden. Gesondert zu erbringende Leistun-
besteht, welcher zwar durch den Regelsatz abgegolten           gen, die nicht von der Regelleistung umfasst sind, sind
ist, jedoch der Leistungsberechtigte keine Mittel hat um       nach der Rechtsnorm des § 23 (3) SGB II unter anderem für
den Bedarf zu decken (§ 23 Abs. 1 SGB II). Der Träger der      Erstausstattungen vorgesehen. Gegenstände, die im Rah-
Grundsicherung ist verpflichtet, aus der laufenden Regel-       men der Erstausstattung nicht beantragt wurden, werden
satzleistung eine Rückzahlung zu verlangen. Die Rückzah-       nachträglich erbracht. Ersatzbeschaffungen müssen von
lungsrate darf höchstens 10% von der Regelleistung be-         der Grundsicherungsleistung bestritten werden. Aufgrund
tragen, sie kann aber auch niedriger festgesetzt werden.       des niedrigen Grundsicherungsniveaus implizieren ins-
Nach Auffassung des FA Sozialrechts bietet diese Regelung       besondere Gegenstände größeren Anschaffungswertes
auch eine Rechtsgrundlage für eine darlehensweise Über-        existenzielle Herausforderungen für die Leistungsbezie-
nahme von Kosten für Zuzahlungen und ausgeschlossene           her. Die BAG W vertritt die Auffassung, dass Ersatzbeschaf-
Leistungen nach dem SGB V.                                     fungen zusätzlich zu den Erstausstattungen zu erbringen
Es sollte darüber hinaus im SGB II eine Rechtsnorm verankert   sind, um Bedarfsunterdeckungen zu vermeiden.
werden, wonach als Ermessensentscheidung ein Verzicht auf      Für Wohnungslose ist wichtig zu wissen, dass, neben der
Darlehensrückzahlungen ermöglicht wird.                        Regelleistung, ein Anspruch auf Leistungen für die Woh-
                                                               nungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräte be-
Unterkunft und Heizung                                         steht (§ 23 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 SGB II).
Leistungen für Unterkunft und Heizung müssen in tat-           Auch müssen bei einem Wohnungsbezug die Kosten der
sächlicher Höhe übernommen werden, soweit diese an-            Renovierung übernommen werden, wenn eine Renovie-
gemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Dabei ist die Höhe der     rung bei Einzug mietvertraglich geregelt sowie erforder-
Unterkunfts- und Heizkosten nicht nach pauschalierten          lich ist. Das Gleiche gilt für Kosten bei Auszugsrenovie-
Vorgaben festzulegen, sondern setzt eine Einzelfallprü-        rung, soweit diese vertraglich festgelegt sind (§ 22 Abs. 1
fung voraus, deren Angemessenheit sich aus dem Produkt         S. 1 SGB II).
der Wohnfläche sowie des Standards zusammensetzt.
Werden Mietobergrenzen festgelegt, so sollten sich diese       III. Eingliederungsvereinbarung und Sanktionen
an den tatsächlich errechneten Mietspiegeln oder an den
errechneten regionalen Vergleichsmieten orientieren, um        Absenkung des ALG II bei Ablehnung einer angebote-
ausreichenden Zugang zu Wohnungen zu ermöglichen.              nen Eingliederungsvereinbarung (§ 31 Abs. 1 Satz 1
Übersteigen die Kosten der Unterkunft den der Besonder-        Nr. 1 a SGB II) muss revidiert werden
heit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in         Durch die (unabdingbare) Rechtsfolge des § 31 Abs. 1
der Regel bis zu sechs Monate zu übernehmen, wenn ein          Satz 1 Nr. 1 a SGB II wird – jedenfalls für den Personenkreis
Umzug nicht möglich oder zuzumuten ist oder wenn eine          der Wohnungslosen – faktisch ein Zwang zum Abschluss
preiswertere Wohnung nicht zu finden ist. Im Einzelfall         von Eingliederungsvereinbarungen auch für Fälle herbei-
kann diese Frist überschritten werden.                         geführt, bei denen die Eingliederungsvereinbarung Ab-
Ferner stellte das BSG klar, dass ein Umzug auch nach Ab-      sprachen enthält, die aus der persönlichen Situation des
lauf der Frist nicht verlangt werden kann, wenn der Um-        Betroffenen heraus nicht erfüllbar bzw. nicht erreichbar
zug unzumutbar (z. B. Verlust des sozialen Umfeldes) oder      sind. Die BAG Wohnungslosenhilfe hat diese Regelung
tatsächlich unmöglich (z. B. keine angemessene Wohnung         bereits im Gesetzgebungsverfahren des SGB II als bedenk-
anmietbar) ist.                                                lich eingestuft und den Vorschlag unterbreitet, für den Fall
4           BAG W - Empfehlung zu Änderungsbedarfen und Auslegungsproblemen im SGB II und SGB XII

des Nichtzustandekommens einer Eingliederungsverein-            Änderungen der der Sanktionen nach § 31 SGB II er-
barung statt dessen eine Regelung des Verwaltungsakts           forderlich
vorzusehen. Der entsprechende Vorschlag ist zwar in das         Im Bemühen, den Forderungscharakter der sozialen Si-
SGB II aufgenommen worden (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II), je-      cherung im SGB II stärker zu betonen, ist an vielen Stel-
doch ist die damit logisch zu verbindende Folge nicht reali-    len weit übers Ziel hinaus geschossen worden. Hier sind
siert worden, dass in derartigen Fällen keine automatische      Auswirkungen auf wohnungslose Menschen und andere
Absenkung des Arbeitslosengeldes wegen der Weigerung            Bezieher von Leistungen der Grundsicherung eingetreten,
erfolgt, die Vereinbarung abzuschließen. Da Widerspruch         die dem Ziel der Integration zuwiderlaufen:
und Klage gegen die Absenkung des ALG II keine aufschie-        - Die in § 31, Abs. 2 SGB II vorgesehene Kürzung des Ar-
bende Wirkung haben (§ 39 Nr.1 SGB II) ist der faktische           beitslosengeldes II schließt auch die Unterkunftskosten
Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung               ein. Diese Regelung verschärft das Risiko wohnungslos
weiterhin gegeben. Der Charakter der Eingliederungsver-            zu werden. Die Möglichkeit einer Umwandlung der
einbarung als eine Vereinbarung unter „Gleichen“ ist durch         Geldleistung in Sachleistungen, z.B. Lebensmittelgut-
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II praktisch außer Kraft gesetzt. Auf      scheine nach § 23, Abs. 2 SGB II bedeutet eine Stigmati-
die hiergegen bereits in der Literatur geäußerten Beden-           sierung der Betroffenen und führt zu ihrer Diskriminie-
ken nimmt die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslo-                rung, fördert die soziale Ausgrenzung und verhindert
senhilfe in diesem Zusammenhang ausdrücklich Bezug.                vor allem nicht die unwirtschaftliche Verwendung von
Die Förderwirkungen einer unter faktischem Zwang ab-               Sozialleistungen.
geschlossenen „Vereinbarung“ sind im Übrigen mehr als           - Das abgestufte Sanktionssystem im Gesetz zum Ar-
zweifelhaft. Es steht im Widerspruch zu dem Stand der              beitslosengeld II sieht bei einer wiederholten Pflicht-
fachlichen Erkenntnisse anzunehmen, dass gerade bei                verletzung ebenfalls die Ausgabe von Lebensmittel-
Menschen in problematischen Lebenssituationen und mit              gutscheinen vor (§ 31, Abs. 2 SGB II).
schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Selbsthilfe-             - Der Ausschluss des Arbeitslosengeldes II nach SGB II,
fähigkeiten, Änderungen von Verhaltensweisen durch die             § 31, Abs. 4 bis auf die Leistungen für Unterkunft im
Auswirkung materiellen Zwanges erreicht werden können.             Falle von Pflichtverletzungen bei 15- bis 25-jährigen
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe hält an           Menschen ist aus unserer Sicht ein Verstoß gegen die
ihrer Forderung nach der Streichung von § 31 Abs. 1 Nr. 1 a        Gleichbehandlung nach Art. 3, Abs. 2 Grundgesetz.
SGB II fest.                                                       Darüber hinaus wird das Misstrauen der jungen Ge-
Die mit der Sanktionsregelung verfolgten Absichten des             neration in den Staat gefördert. Es besteht kein recht-
Gesetzgebers, die Bereitschaft des Leistungsberechtigten,          licher und materieller Grund eine Sonderregelung für
sich auch auf Absprachen, die ihn belasten, in der Ein-            Heranwachsende und junge Erwachsene einzuführen.
gliederungsvereinbarung einzulassen, kann auch durch
die Möglichkeit, entsprechende Regelungen per Verwal-           Die BAG Wohnungslosenhilfe hält an dieser Stelle an ihrer
tungsakt zu treffen und diesen mit Bedingungen und Auf-          zentralen Forderung fest, dass nach § 31 Abs. 1 SGB II erwerbs-
lagen zu versehen, ausreichend realisiert werden. Der Ver-      fähigen Hilfebedürftigen gegenüber ausgebrachte Kürzun-
waltungsakt stellt die entsprechende Situation insoweit         gen des Arbeitslosengeldes II unter keinen Umständen auch
klarer dar, als eine „Scheinvereinbarung“. Die Möglichkeit,     die Kosten der Unterkunft und Heizung betreffen dürfen.
über Widerspruch und Klage sachgerecht und ohne Zeit-           Eine entsprechende Vorgehensweise verschärft bei er-
druck zu entscheiden, ohne den Leistungsberechtigten            werbsfähigen Hilfebedürftigen das Risiko, wohnungslos
während des dafür benötigten Zeitraumes die materiellen         zu werden. Dies gilt gerade für den Personenkreis der
Existenzgrundlagen zu entziehen, wird wegen der auf-            unter 25-jährigen Bedürftigen; ein Anwachsen der Woh-
schiebenden Wirkung verbessert.                                 nungslosigkeit unter dieser Klientel infolge einer Sanktio-
Die Forderung nach einer ersatzlosen Streichung des § 31        nierung nach § 31 SGB II ist empirisch nachweisbar.
Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 a) SGB II hat das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales in dem von ihm am 26. Mai 2008          Einzelfallbezogene Beurteilung der Frage der Vertret-
vorgelegten Referentenentwurf eines „Gesetz zur Neu-            barkeit und Angemessenheit einer Sanktion
ausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“            Lediglich der novellierte § 31 Abs. 3 Satz 5 SGB II ent-
aufgegriffen: „Die Sanktionierung der Weigerung zum Ab-          schärft heute die Sanktionsproblematik etwas, indem die-
schluss einer Eingliederungsvereinbarung“ wird „vor dem         se Norm eine Minderung der Kürzung auf 60 vom Hun-
Hintergrund der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II“ aus-     dert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach
drücklich als „unverhältnismäßig“ bezeichnet und der Plan       § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung gestattet, „wenn
einer Streichung des aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 a) SGB II    der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich be-
hervorgehenden Sanktionstatbestandes entworfen (vgl.            reit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen“. Hinsichtlich
Begründung des Referentenentwurfs, Seite 82).                   des Personenkreises der unter 25-jährigen Hilfebedürfti-
Dieser Ansatz wird von der BAG Wohnungslosenhilfe un-           gen geht aus § 31 Abs. 5 Satz 5 SGB II eine entsprechende
terstützt und sollte sofort umgesetzt werden.                   Norm hervor: Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen kann
BAG W - Empfehlung zu Änderungsbedarfen und Auslegungsproblemen im SGB II und SGB XII                          5

wieder die Erbringung von Leistungen für Unterkunft           besonderen sozialen Schwierigkeiten häufig nicht in der
und Heizung (§ 22 Abs.1 SGB II) erfolgen. Die besondere       Lage ihre Ansprüche argumentativ durchzusetzen. Darü-
Bedeutung der Beibehaltung einer Wohnung auch bei ei-         ber hinaus liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen des
nem wiederholten Pflichtenverstoß wird an dieser Stelle        allgemeinen Gleichstellungsgesetzes vor.
unterstrichen.
Diese Novellierung ist ein gewisser Fortschritt, aber die     Die Festlegung einer besonderen Altersgrenze von 25 ist
BAG W geht davon aus, dass eine einzelfallbezogene Be-        atypisch, erscheint willkürlich und muss deshalb gestrichen
urteilung der Frage der Vertretbarkeit und Angemessen-        werden. Diese Altersgrenze sollte deshalb an die Altersgren-
heit einer Sanktion stets erforderlich ist. Es bedarf einer   zen des aktiven Wahlrechts und der Volljährigkeit angepasst
Aufbrechung des Automatismus, dass ein unter § 31 Abs.1       werden.
SGB II subsumierbarer Pflichtenverstoß sofort zu einer um-
fassenden Sanktionierung führt, und der Institutionalisie-    In den in § 22 a Satz 2 SGB II genannten Fällen muss des-
rung eines besonderen Prüfungsmechanismus auf gesetz-         halb sichergestellt werden, dass ein Rechtsanspruch auf
licher Grundlage. Dies gilt auch in Bezug auf die weitere     Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung auch
Entwicklung des Hilfefalls. Wenn sich ein nach § 31 SGB       dann besteht, wenn der kommunale Träger die Übernah-
II sanktionierter erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in der      me dieser Leistungen vor Umzug nicht zugestimmt hat.
Weise verhält wie dies der Träger der Grundsicherung für      Die Ermächtigung des Satzes 3 im Rahmen einer Kann-
Arbeitsuchende von ihm ursprünglich forderte (d.h. der        Bestimmung – also einer Regelung, deren Anwendung im
Zweck der ausgesprochenen Sanktion erreicht ist), muss        Ermessen des kommunalen Trägers steht – schafft die für
die jeweilige Kürzung wieder aufgehoben werden.               die Betroffenen erforderliche Sicherheit nicht. Für die in
Wenn das Gesetz einen entsprechend weitgehenden               § 22 Abs. 2 a SGB II genannten Fallgestaltungen muss der
Eingriff in das soziokulturelle Existenzminimum eines          Leistungsanspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II uneinge-
Menschen gestattet, darf dies nicht in der Form einer im      schränkt und ohne die Möglichkeit einer Ermessensausü-
Wesentlichen starren und wenig flexiblen Regelung ge-          bung eingeräumt werden.
schehen. Es ist deshalb der Einbau einer Öffnungsklau-         Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe schlägt
sel, die der Verwaltung ein Ermessen darüber einräumt,        deshalb vor, § 22 Abs. 2 a Satz 3 SGB II wie folgt zu fassen:
ob überhaupt eine entsprechend tief greifende Sanktion        „Eine Zusicherung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die
verhängt werden darf, erforderlich. Darüber hinaus muss       Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen.“
eine Härtefallklausel eingeführt werden, über die es je-
derzeit möglich ist, dass eine Sanktion eingestellt werden    Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II
kann, wenn die/der einzelne erwerbsfähige Hilfebedürf-        Eine Ermächtigung Mietschulden auch als Beihilfe zu über-
tige den ihr/ihm amtlicherseits vorgeworfenen Pflichten-       nehmen wurde nicht in das SGB II aufgenommen. Bisher
verstoß realisiert und ihr/sein Verhalten geändert hat, d.    ist der Gesetzgeber nicht der von der BAG W erhobenen
h. ihren/seinen Obliegenheiten umfassend (wieder) nach-       Forderung nach einer Neuregelung gefolgt.
kommt.                                                        Aber unabhängig von dem Gesichtspunkt, dass in der Re-
                                                              gel die Höhe der zu übernehmenden Schulden in keinem
Forderungen                                                   vertretbaren Verhältnis zu dem mit der Darlehenstilgung
- Der Unterkunftsbedarf sollte gänzlich aus § 31, Abs. 2      verbundenen Verwaltungsaufwand steht, wird damit
   SGB II herausgenommen und in jedem Fall dauerhaft ge-      bei der Mehrzahl der Leistungsberechtigten, die nicht
   währleistet werden.                                        nur während des Leistungsbezuges, sondern auch nach
- Die Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen sollte gestri-      Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in äußerst beengten
   chen werden.                                               wirtschaftlichen Verhältnissen leben, die Verschuldungs-
- Die Prüfung von Sanktionen ist durch die Einführung von     situation verschärft. Dies gilt umso mehr, als die Gesamt-
   Öffnungs- und Härteklauseln zu ergänzen.                    systematik des SGB II mit ihrer Vielzahl von Regelungen,
                                                              die ausschließlich darlehensweise Leistungen bzw. Ver-
IV. Verhinderung von Wohnungsverlusten                        minderungen der Regelleistung unter das als notwendig
                                                              festgestellte Niveau vorsehen, ohnehin tendenziell dazu
Sonderregelung für junge Erwachsene nach § 22 Abs.            führt, dass ein Leistungsbezug nach dem SGB II das Ri-
2a SGB II aufheben                                            siko einer weiteren auch nach Arbeitsaufnahme nicht
Jungen Menschen unter 25 Jahren ist nach den Regelun-         mehr zu bewältigenden Verschuldung erheblich erhöht.
gen des SGB II die Gründung eines eigenen Hausstandes         Der Selbsthilfewillen der Betroffenen wird damit eher ge-
im Verhältnis zu früheren Regelungen erheblich erschwert.     schwächt als gestärkt; die Chancen auf eine Rückkehr in
Nach Ziff. 1 und Ziff. 3 können zwar schwerwiegende Grün-       übliche Lebensverhältnisse für Erwerbslose und deren An-
de geltend gemacht werden, mit ihrem Werdegang und            gehörige weiter vermindert.
ihrer bisherigen Geschichte sind aber junge Menschen in
6           BAG W - Empfehlung zu Änderungsbedarfen und Auslegungsproblemen im SGB II und SGB XII

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe hält          ner schriftliche Anfragen des Gerichtes zur Feststellung
deshalb an ihrer bereits im Gesetzgebungsverfahren einge-      des zuständigen Sozialleistungsträgers nicht beantwortet.
brachten Forderung fest, bei der Übernahme von Schulden        Für diese geht damit das bewährte und wirksame Instru-
für Unterkunft und Heizung auch die Möglichkeit einer Leis-    ment zur Wohnungssicherung praktisch verloren.
tungsgewährung als Beihilfe vorzusehen:                        Die vorstehend beschriebene Gefahr kann dadurch ab-
„Schulden können nur übernommen werden, soweit dies zur        gewendet werden, dass eine einheitliche Meldestelle für
Sicherung der Unterkunft oder einer vergleichbaren Notlage     die Gerichte festgelegt wird. Hierfür bietet sich die Wohn-
gerechtfertigt ist …                                           sitzgemeinde an, weil die Kommune für die Übernahme
Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen er-       von Schulden für Unterkunft und Heizung sowohl in den
bracht werden.“                                                Fällen des § 34 SGB XII als auch des § 22 Abs. 5 SGB II die
                                                               zuständige Stelle ist.
Übernahme von Schulden für Unterkunft und Heizung
– Neuregelung der Mitteilungspflichten nach (§ 22 Abs. 6        Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe hält
SGB II)                                                        deshalb eine Änderung des § 22 Abs. 6 II in der Form für not-
Angesichts der relativ kurzen Fristen, die für eine Abwen-     wendig, dass die Worte „dem örtlich zuständigen Träger der
dung der Räumungsklage zur Verfügung stehen, ist ein           Grundsicherung für Arbeitsuchende“ durch die Worte „der
möglichst einfaches und treffgenaues Meldeverfahren             Gemeinde am Wohnort des Schuldners“ ersetzt werden.
unerlässlich. Im Gesetzgebungsverfahren ist deshalb von
der BAG Wohnungslosenhilfe, aber auch von anderen Ver-         Ausweitung der Mitteilungspflicht in Zivilsachen
einigungen und von Forschungsinstituten gefordert wor-         Längst nicht jeder Mietschuldner bezieht Leistungen nach
den, für das Meldeverfahren bei Räumungsklagen eine            SGB II. Wichtig wäre die Ausweitung der Mitteilungen
Regelung vorzusehen, die sicherstellt, dass die Mitteilung     über den Kündigungsgrund Mietschulden hinaus.
des Gerichtes an die für eine Beratung und Unterstützung       Gerade bei mietwidrigem Verhalten, das in den sozialen
sowie für die Leistungserbringung für Wohnungsnotfälle         Schwierigkeiten des Mieters begründet ist, lässt sich über
zuständige Stelle geht.                                        eine Intervention einer fachkundigen Beratungsstelle häu-
Die in § 22 Abs. 6 SGB II vorgesehene Regelung der Un-         fig eine Kündigung positiv bearbeiten oder eine passende
terrichtung des örtlich zuständigen Trägers der Grundsi-       alternative Wohnmöglichkeit finden.
cherung für Arbeitsuchende oder dessen beauftragter
Stelle trägt i.V.m. § 34 SGB XII, der eine Unterrichtung des
zuständigen Trägers der Sozialhilfe vorsieht, dieser Rege-
lung nicht Rechnung. Will das Gericht von einer Doppel-        1
                                                                   Der Vorschlag wurde von Prof. Dr. Falk Roscher auf der Bundesta-
meldung absehen – und dies liegt bereits aus Gründen der           gung 2009 der BAG W vorgestellt.
Verwaltungsvereinfachung, aber auch des Datenschutzes
                                                               2
                                                                   Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungs-
                                                                   widrigkeit des Berechnungsverfahrens festgestellt (vgl. Urteil vom
nahe – müsste es zunächst ermitteln, ob der Schuldner/
                                                                   9. Februar 2010).
die Schuldnerin zu dem Personenkreis der Anspruchsbe-          3
                                                                   Hat sich der Leistungsberechtigte erfolglos um eine Kontoeröff-
rechtigten nach dem SGB II oder der Anspruchsberech-               nung bemüht, liegt kein Verschulden vor. Dies schließt eine Anwen-
tigten nach dem SGB XII gehört. Dies ist aus den für eine          dung von § 23 Abs. 3 SGB II (Sachleistung anstelle von Geldleistung
Räumungsklage erforderlichen Angaben des Klägers nicht             aus). Es liegt dann auch kein Tatbestand unwirtschaftlichen Ver-
                                                                   haltens vor, weil ein nicht vorhandenes Konto keine Rückschlüsse
ersichtlich. Durch entsprechende Forschungen ist bereits           auf die Fähigkeit des Betroffenen zulässt, mit den Regelleistungen
nachgewiesen, dass viele Mietschuldner auf schriftliche            seinen Bedarf zu decken. Nach Auffassung der BAG W sollte sich
Anfragen und Kontakte nicht reagieren und deshalb eine             aber grundsätzlich jedes Kreditinstitut verpflichten, ein Girokonto
auf suchende Hilfe erforderlich ist. Diese kann von den Ge-        einzurichten.
                                                               4
                                                                   Manche Banken erheben bei Barschecks eine Einlösegebühr.
richten nicht geleistet werden. Es ist deshalb sehr wahr-
scheinlich, dass ein großer Teil der beklagten Mietschuld-

Impressum:                                                     Der Förderverein der Wohnungslosenhilfe in Deutsch-
Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V.              land e. V. ist auf Ihre Spende angewiesen. Spenden sind
Postfach 13 01 48                                              steuerabzugsfähig.
33544 Bielefeld                                                Kto-Nr. 6456396
Tel.    (05 21) 1 43 96-0                                      Sparkasse Bielefeld
Fax.    (05 21) 1 43 96-19                                     BLZ 480 501 61
E-mail info@bagw.de                                            IBAN: DE17 4805 0161 0006 4563 96
Bielefeld, November 2009                                       SWIFT-BIC: SPBIDE3BXXX
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