Förderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber

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Förderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber
Beschäftigung und Ausbildung von Menschen mit
Behinderung

22. Februar 2011

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                             Förderleistungen der Agentur für
                             Arbeit an Arbeitgeber
Behindertenbegriff des § 2 SGB IX

Menschen sind behindert, wenn ihre
ƒ   körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
    Gesundheit
ƒ   mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem
    für das Lebensalter typischen Zustand abweichen
ƒ   und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
    beeinträchtigt ist.
    Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu
    erwarten ist

                                                                     Seite 2
Behindertenbegriffe

 Behindert i.S.v § 19 SGB III umfasst eine drei-                     Behindert i.S.d Schwerbehindertenrechts
 gliedrige Kausalkette. Danach ist behindert                         („Schwerbehinderter Mensch“) ist, wer
 („Rehabilitand“) wer                                                behindert i.S.d § 2 Abs. 1 SGB IX ist und
                                                                         einen Grad der Behinderung von wenigs-
      wegen Art und Schwere seiner Behin-                                tens 50
      derung i.S.d § 2 Abs. 1 SGB IX (auch als
      lernbehinderter Mensch)                                            sowie seinen Wohnsitz, seinen gewöhn-
                                                                         lichen Aufenthalt oder seinen rechtmäßigen
      in seinen Aussichten, am Arbeitsleben                              Arbeitsplatz im Geltungsbereich des SGB IX
      teilzuhaben oder weiter teilzuhaben nicht                          hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX).
      nur vorübergehend wesentlich gemindert
      ist
                                                                         Auf seinen Antrag kann von der Arbeits-
      und deshalb Hilfen zur Teilhabe am                                 agentur mit schwerbehinderten Menschen
      Arbeitsleben benötigt.                                             gleichgestellt werden, wer einen Grad der
                                                                         Behinderung von weniger als 50, aber
                                                                         wenigstens 30 hat, wenn die weiteren Vor-
 oder                                                                    aussetzungen von § 2 Abs. 2 SGB IX vorlie-
                                                                         gen und er der Gleichstellung bedarf, um
                                                                         einen geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen
 wem eine Behinderung mit o. g. Folgen droht.                            oder zu behalten

Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit                                                    Seite 3
Leistungen an Arbeitgeber für unterschiedliche
behinderte Adressaten
                     Leistungen an Arbeitgeber erbringt die BA

        als Rehabilitationsträger                                     als Träger von Aufgaben nach
                                                                      dem Schwerbehindertenrecht
                                                                      Textfeld für die grafische
    für die berufliche Eingliederung
                                                                              Akzentuierung
                                                                     für die berufliche Eingliederung
           behinderter Menschen                                         eines Inhalts oder einer
                                                                      schwerbehinderter und gleich-
                i.S.v § 19 SGB III                                             Botschaft.
                                                                     gestellter behinderter Menschen
                                                                             nach § 2 SGB IX

        Auch andere Rehabilitations-
           träger können Leistungen
                   an AG gewähren!

Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit                                      Seite 4
Ausbildungszuschüsse

     für Behinderte i.S.d. § 19 SGB                                  für Schwerbehinderte
     III
                                                                     bis zu 80% der Ausbildungs-
     bis zu 60% der Ausbildungs-                                     vergütung des letzten
     vergütung des letzten                                           Ausbildungsjahres
     Ausbildungsjahres
                                                                     zzgl. AG-Anteil zur
     zzgl. AG-Anteil zur                                             Sozialversicherung
     Sozialversicherung                                              (Pauschale)
     (Pauschale)
                                                                     wenn die Ausbildung sonst
     wenn die Ausbildung sonst                                       nicht zu erreichen ist
     nicht zu erreichen ist

Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit                                 Seite 5
Zuschüsse für die behindertengerechte
Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen

     soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte berufliche
     Eingliederung behinderter Menschen zu erreichen
     oder zu sichern.
     bis zu 100% der Kosten
      wenn der Arbeitgeber nicht nach dem SGB IX Teil 2 (§81 Abs. 4
     SGBIX) verpflichtet ist, die Kosten für die Arbeitshilfen zu
     übernehmen
     (Die Verpflichtung besteht nicht, soweit der Arbeitgeber hierdurch in
     unzumutbarer Weise bzw. mit unverhältnismäßigen Aufwendungen belastet
     wäre).

Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit           Seite 6
Eingliederungszuschüsse (EGZ)

ƒ     EGZ allgemein
ƒ     EGZ für schwerbehinderte und sonstige behinderte Menschen
ƒ     EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
ƒ     EGZ für schwerbehinderte Menschen bei Übernahme in ein
      Arbeitsverhältnis im Anschluss einer Ausbildung

Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit   Seite 7
Eingliederungszuschüsse
                                        Grundsatz § 217
                              Arbeitgeber können Zuschüsse erhalten:

                                                                                                   Höhe und
             Für die                                 …wenn deren
                          Bei besonders                                                          Dauer richten
          Eingliederung                               Vermittlung
                            betroffenen                                                         sich nach dem
               von      schwerbehinderten
                                                     wegen in ihrer
                                                                                                  Umfang der
          Arbeitnehmern Menschen unter                   Person
                                                                                                    Minder-
               mit          bestimmten                 liegender
                                                                                                leistungen und
          Vermittlungs- Voraussetzungen                Umstände
                         auch zum Erhalt                                                              den
           hemmnissen                                erschwert ist.
                        des Arbeitsplatzes!                                                     Eingliederungs
                …
                                GA 219.01                                                       -erfordernissen

•Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von wöchentlich mindestens 15 Stunden Dauer
• Kein Vorrang eines anderen Leistungsträgers oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Stelle
• Antragstellung vor leistungsbegründendem Ereignis (Tag der Arbeitsaufnahme)
EGZ für schwerbehinderte und sonstige behinderte
Menschen

  Förderhöhe: bis max. 70% des berücksichtigungsfähigen
  Arbeitsentgelts (Bruttoarbeitsentgelt) zzgl. AG-Anteil zur
  Sozialversicherung (Pauschale, derzeit 20%)

  Förderdauer: max. 24 Monate (nach 12 Monaten Degression
  um mind. 10 v.H.

                                                               Seite 9
EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte
Menschen
  Schwerbehinderte Menschen,

a) die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger
   Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§ 72 Abs. 1
   SGB IX) oder

b) die langzeitarbeitslos i.S.d. § 18 SGB III (1 Jahr und länger
   arbeitslos) sind oder

c) die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten
   Werkstatt für behinderte Menschen oder einem Integrationsprojekt
   eingestellt werden oder

d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden.

                                                                      Seite 10
§ 72 Abs. 1 SGB IX
   1) Schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung
      besonders betroffen sind, insbesondere solche

   a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur
      vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder

   b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit
       außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder

   c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine
      verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder

   d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder
      seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder

   e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene
      Berufsausbildung i.S.d. BBiG haben oder

   2) schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit                         Seite 11
EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte
Menschen

     < 50 Jahre: Förderdauer max. 36 Monate
     50-54 Jahre: Förderdauer max. 60 Monate
     ab 55 Jahre: Förderdauer max. 96 Monate

     Förderhöhe für alle Altersgruppen mind. 30% bis max. 70%
     Minderung des Zuschusses um mind. 10 % nach Ablauf von 12
     Monaten bei den unter 50-jährigen
     Minderung des Zuschusses um mind. 10% nach Ablauf von 24
     Monaten bei den „Älteren“ ab 50 Jahre

     Förderkonditionen gelten auch für gleichgestellte behinderte
     Menschen

Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit   Seite 12
EGZ für schwerbehinderte Menschen bei Übernahme
in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine
Ausbildung

     Ausbildung muss im Vorfeld mit Ausbildungszuschuss gefördert
     worden sein
     Übernahme durch Ausbildungsbetrieb oder anderen Arbeitgeber
     Förderhöhe bis zu 70% des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts
     Förderdauer bis zu einem Jahr

Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit   Seite 13
Förderungsausschlüsse

1)     wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung
       eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen
       EGZ zu erhalten oder
2)     die Einstellung bei einem früheren AG erfolgt, bei dem der AN
       während der letzten 4 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als 3
       Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
3)     bei der Förderung älterer AN ab 50 Jahre beträgt die Frist nach
       Nr. 2 lediglich zwei Jahre

       Nr. 2 gilt nicht bei der befristeten (Vor-)Beschäftigung besonders
       betroffener schwerbehinderten Menschen i.S.d. § 219 SGB III und
       bei Übernahme eines schwerbehinderten Menschen im Anschluss an
       eine mit Ausbildungszuschuss geförderte Ausbildung

Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit          Seite 14
Rückzahlungsverpflichtung

     Die Zuschüsse sind teilweise zurückzuzahlen, wenn
     während der Förderung oder
     in der Nachbeschäftigungsfrist (diese entspricht der Förderdauer,
     max. aber 12 Monate)
     das Beschäftigungsverhältnis beendet wird.
                                                Dies gilt nicht, wenn:
1.   der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder
     dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,
2.   eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung
     im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,
3.   die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt,
     ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat,
4.   der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat

     Keine Rückzahlung und keine Nachbeschäftigungsfrist bei älteren AN und
                besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen
Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit                               Seite 15
Probebeschäftigung behinderter Menschen

     wenn die Möglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben verbessert
     wird oder
     eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben
     erreicht wird
     Bis zu 100% der Kosten
     bis zur Dauer von 3 Monaten

Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit   Seite 16
Hilfen des Integrationsamts an AG
a)     zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und
       Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen,

b)     Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener
       schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (unter 27 Jahren),

c)     Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung
       behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der
       Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 4 gleichgestellt
       worden sind,

d)     für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungs-
       managements und

e)     bei außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung
       besonders betroffener oder in Teilzeit tätiger schwerbehinderter Menschen
       anfallen (z.B.: Kosten für eine Hilfskraft, Ausgleich einer wesentlich
       verminderten Arbeitsleistung), bei der Übernahme behinderter Menschen aus
       einer Behindertenwerkstatt,

Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit                   Seite 17
Hilfen des Integrationsamtes an AG
     Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für sbM
¾    Zuschuss und/oder Darlehen zu den Investitionskosten
¾    Ausbildung im Gebrauch der (technischen) Arbeitsmittel

Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit   Seite 18
Ansprechpartner
       Als Ansprechpartner stehen Ihnen in der Agentur für Arbeit Köln zur
                                    Verfügung:

                            Frau Stefanie Pörschke, Tel. 0221/9429-5182
                            Herr Bernhard Dilly,                       Tel. 0221/9429-3653
         gemeinsame E-Mail : Koeln.361-Arbeitgeber-Service@arbeitsagentur.de

Bundesweite Hotline für Arbeitgeber: 01801/66 44 66
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Rufnummer des Integrationsamtes: 0221/809-0
Integrationsfachdienst                                   : 0221/2943-0

  Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit                                        Seite 19
Vielen Dank für
      Ihre
Aufmerksamkeit
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