Förderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber
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Beschäftigung und Ausbildung von Menschen mit Behinderung 22. Februar 2011 BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: „Bild/Logo einfügen“ > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen und RDn: Menüreiter: „Bild/Logo einfügen“ > Logoauswahl Förderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber
Behindertenbegriff des § 2 SGB IX Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist Seite 2
Behindertenbegriffe Behindert i.S.v § 19 SGB III umfasst eine drei- Behindert i.S.d Schwerbehindertenrechts gliedrige Kausalkette. Danach ist behindert („Schwerbehinderter Mensch“) ist, wer („Rehabilitand“) wer behindert i.S.d § 2 Abs. 1 SGB IX ist und einen Grad der Behinderung von wenigs- wegen Art und Schwere seiner Behin- tens 50 derung i.S.d § 2 Abs. 1 SGB IX (auch als lernbehinderter Mensch) sowie seinen Wohnsitz, seinen gewöhn- lichen Aufenthalt oder seinen rechtmäßigen in seinen Aussichten, am Arbeitsleben Arbeitsplatz im Geltungsbereich des SGB IX teilzuhaben oder weiter teilzuhaben nicht hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX). nur vorübergehend wesentlich gemindert ist Auf seinen Antrag kann von der Arbeits- und deshalb Hilfen zur Teilhabe am agentur mit schwerbehinderten Menschen Arbeitsleben benötigt. gleichgestellt werden, wer einen Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 hat, wenn die weiteren Vor- oder aussetzungen von § 2 Abs. 2 SGB IX vorlie- gen und er der Gleichstellung bedarf, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen wem eine Behinderung mit o. g. Folgen droht. oder zu behalten Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit Seite 3
Leistungen an Arbeitgeber für unterschiedliche behinderte Adressaten Leistungen an Arbeitgeber erbringt die BA als Rehabilitationsträger als Träger von Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht Textfeld für die grafische für die berufliche Eingliederung Akzentuierung für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen eines Inhalts oder einer schwerbehinderter und gleich- i.S.v § 19 SGB III Botschaft. gestellter behinderter Menschen nach § 2 SGB IX Auch andere Rehabilitations- träger können Leistungen an AG gewähren! Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit Seite 4
Ausbildungszuschüsse für Behinderte i.S.d. § 19 SGB für Schwerbehinderte III bis zu 80% der Ausbildungs- bis zu 60% der Ausbildungs- vergütung des letzten vergütung des letzten Ausbildungsjahres Ausbildungsjahres zzgl. AG-Anteil zur zzgl. AG-Anteil zur Sozialversicherung Sozialversicherung (Pauschale) (Pauschale) wenn die Ausbildung sonst wenn die Ausbildung sonst nicht zu erreichen ist nicht zu erreichen ist Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit Seite 5
Zuschüsse für die behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte berufliche Eingliederung behinderter Menschen zu erreichen oder zu sichern. bis zu 100% der Kosten wenn der Arbeitgeber nicht nach dem SGB IX Teil 2 (§81 Abs. 4 SGBIX) verpflichtet ist, die Kosten für die Arbeitshilfen zu übernehmen (Die Verpflichtung besteht nicht, soweit der Arbeitgeber hierdurch in unzumutbarer Weise bzw. mit unverhältnismäßigen Aufwendungen belastet wäre). Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit Seite 6
Eingliederungszuschüsse (EGZ) EGZ allgemein EGZ für schwerbehinderte und sonstige behinderte Menschen EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen EGZ für schwerbehinderte Menschen bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss einer Ausbildung Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit Seite 7
Eingliederungszuschüsse Grundsatz § 217 Arbeitgeber können Zuschüsse erhalten: Höhe und Für die …wenn deren Bei besonders Dauer richten Eingliederung Vermittlung betroffenen sich nach dem von schwerbehinderten wegen in ihrer Umfang der Arbeitnehmern Menschen unter Person Minder- mit bestimmten liegender leistungen und Vermittlungs- Voraussetzungen Umstände auch zum Erhalt den hemmnissen erschwert ist. des Arbeitsplatzes! Eingliederungs … GA 219.01 -erfordernissen •Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von wöchentlich mindestens 15 Stunden Dauer • Kein Vorrang eines anderen Leistungsträgers oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Stelle • Antragstellung vor leistungsbegründendem Ereignis (Tag der Arbeitsaufnahme)
EGZ für schwerbehinderte und sonstige behinderte Menschen Förderhöhe: bis max. 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (Bruttoarbeitsentgelt) zzgl. AG-Anteil zur Sozialversicherung (Pauschale, derzeit 20%) Förderdauer: max. 24 Monate (nach 12 Monaten Degression um mind. 10 v.H. Seite 9
EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen Schwerbehinderte Menschen, a) die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§ 72 Abs. 1 SGB IX) oder b) die langzeitarbeitslos i.S.d. § 18 SGB III (1 Jahr und länger arbeitslos) sind oder c) die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einem Integrationsprojekt eingestellt werden oder d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden. Seite 10
§ 72 Abs. 1 SGB IX 1) Schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders betroffen sind, insbesondere solche a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung i.S.d. BBiG haben oder 2) schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit Seite 11
EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen < 50 Jahre: Förderdauer max. 36 Monate 50-54 Jahre: Förderdauer max. 60 Monate ab 55 Jahre: Förderdauer max. 96 Monate Förderhöhe für alle Altersgruppen mind. 30% bis max. 70% Minderung des Zuschusses um mind. 10 % nach Ablauf von 12 Monaten bei den unter 50-jährigen Minderung des Zuschusses um mind. 10% nach Ablauf von 24 Monaten bei den „Älteren“ ab 50 Jahre Förderkonditionen gelten auch für gleichgestellte behinderte Menschen Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit Seite 12
EGZ für schwerbehinderte Menschen bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine Ausbildung Ausbildung muss im Vorfeld mit Ausbildungszuschuss gefördert worden sein Übernahme durch Ausbildungsbetrieb oder anderen Arbeitgeber Förderhöhe bis zu 70% des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts Förderdauer bis zu einem Jahr Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit Seite 13
Förderungsausschlüsse 1) wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen EGZ zu erhalten oder 2) die Einstellung bei einem früheren AG erfolgt, bei dem der AN während der letzten 4 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. 3) bei der Förderung älterer AN ab 50 Jahre beträgt die Frist nach Nr. 2 lediglich zwei Jahre Nr. 2 gilt nicht bei der befristeten (Vor-)Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderten Menschen i.S.d. § 219 SGB III und bei Übernahme eines schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine mit Ausbildungszuschuss geförderte Ausbildung Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit Seite 14
Rückzahlungsverpflichtung Die Zuschüsse sind teilweise zurückzuzahlen, wenn während der Förderung oder in der Nachbeschäftigungsfrist (diese entspricht der Förderdauer, max. aber 12 Monate) das Beschäftigungsverhältnis beendet wird. Dies gilt nicht, wenn: 1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen, 2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war, 3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, 4. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat Keine Rückzahlung und keine Nachbeschäftigungsfrist bei älteren AN und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit Seite 15
Probebeschäftigung behinderter Menschen wenn die Möglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht wird Bis zu 100% der Kosten bis zur Dauer von 3 Monaten Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit Seite 16
Hilfen des Integrationsamts an AG a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen, b) Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (unter 27 Jahren), c) Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 4 gleichgestellt worden sind, d) für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungs- managements und e) bei außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung besonders betroffener oder in Teilzeit tätiger schwerbehinderter Menschen anfallen (z.B.: Kosten für eine Hilfskraft, Ausgleich einer wesentlich verminderten Arbeitsleistung), bei der Übernahme behinderter Menschen aus einer Behindertenwerkstatt, Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit Seite 17
Hilfen des Integrationsamtes an AG Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für sbM ¾ Zuschuss und/oder Darlehen zu den Investitionskosten ¾ Ausbildung im Gebrauch der (technischen) Arbeitsmittel Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit Seite 18
Ansprechpartner Als Ansprechpartner stehen Ihnen in der Agentur für Arbeit Köln zur Verfügung: Frau Stefanie Pörschke, Tel. 0221/9429-5182 Herr Bernhard Dilly, Tel. 0221/9429-3653 gemeinsame E-Mail : Koeln.361-Arbeitgeber-Service@arbeitsagentur.de Bundesweite Hotline für Arbeitgeber: 01801/66 44 66 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Rufnummer des Integrationsamtes: 0221/809-0 Integrationsfachdienst : 0221/2943-0 Förderleistungen an AG 22.Februar 2011, © Bundesagentur für Arbeit Seite 19
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