4 Gefahrgut in Maschinen und Geräten - ein Überblick - Gerhard Bruß, BASF - VCI
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Beispiele für Maschinen, Geräte, Gegenstände die Gefahrgut enthalten können 3-Wegekugelhahn Druckregelventil Kältemittel-Füllstation Durchflussmessgerät Kreiselpumpe 2 Internal
Möglichkeiten der Beförderung von Gegenständen, Maschinen und Geräten mit Gefahrgut ◼ Offizielle Benennung, z.B. UN 3530 Verbrennungsmotor oder –maschine UN 1044 Feuerlöscher UN 3358 Kältemaschinen … ◼ Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022 ◼ UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Geräten ◼ UN 3537 – UN 3548 Gegenstände, die gefährliche Güter*) enthalten, N.A.G. *) zutreffendes gefährliches Gut ist als Teil der offiziellen Benennung einzutragen, z.B. giftiges Gas, entzündbaren flüssigen Stoff, organisches Peroxid, ätzenden Stoff, verschiedene gefährliche Güter ◼ Zutreffende offizielle Benennung des Stoffes oder Gegenstandes 4 Internal
UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten (1/2) ◼ Erweiterung der UN 3363 um „Gegenstände“ ab ADR/RID 2021*) ◼ Klasse 9 ◼ Sondervorschrift 301 Gefährliche Güter als Rückstand oder Bestandteil der Maschine, Gerät oder Gegenstand*) Gilt nicht für Maschinen und Geräte, für die eine offizielle Benennung besteht. UN Nummern 3537 – 3548 im Sinne der SV301 keine offizielle Benennung Nur für gefährliche Güter, die gem. Kapitel 3.4 (LQ) zugelassen sind Mengengrenzen in Spalte 7a, Kap. 3.2, Tabelle A sind einzuhalten Wenn Maschine, Gerät oder Gegenstand mehrere gefährliche Güter enthält, muss jedes gefährliche Gut getrennt eingeschlossen sein, um eine Reaktion zu verhindern Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten erforderlich, wenn flüssige gefährliche Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben müssen 5 Internal
UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten (2/2) ◼ Sondervorschrift 672 Maschinen, Geräte oder Gegenstände*) die unter dieser Eintragung (Bem.: UN 3363) und in Übereinstimmung mit SV 301 befördert werden, unterliegen nicht dem ADR/RID. Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein: ⚫ Ausreichende Festigkeit und Auslegung hinsichtlich ihres Fassungsraums und der beabsichtigten Verwendung ⚫ Allgemeine Anforderungen des Absatzes 4.1.1.1 ⚫ Ohne Außenverpackung: Maschine, Gerät, Gegenstand so gebaut und ausgelegt, dass Gefäße die gefährliche Güter enthalten ausreichend geschützt sind ◼ Verpackungsanweisung P 907 Allgemeine Anforderungen wie SV 672 Gefäße müssen die Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 erfüllen mit Ausnahme von ⚫ 4.1.1.3 Bauartprüfung, 4.1.1.4 Füllungsfreier Raum, 4.1.1.12 Dichtheitsprüfung, 4.1.1.14 Staubdichtigkeit Gefäße müssen in Maschine/Gerät so enthalten oder eingebaut sein, dass eine Beschädigung unter normalen Bedingungen unwahrscheinlich ist. Bei Beschädigung dürfen gefährliche Güter aus Maschine/Gerät nicht austreten. Geeignetes Polstermaterial darf verwendet werden. 6 Internal
UN 3537 – UN 3548 Gegenstände, die gefährliche Güter*) enthalten, N.A.G. (1/3) UN-Nr. Benennung und Beschreibung Klasse 3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS*) ENTHALTENDEN, N.A.G. 2 3538 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS*) ENTHALTEN, N.A.G. 2 3539 GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS*) ENTHALTEN, N.A.G. 2 3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 3 3541 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 4.1 3542 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 4.2 3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE*) ENTWICKELT, N.A.G. 4.3 3544 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 5.1 3545 GEGENSTÄNDE, DIE EIN ORGANISCHES PEROXID*) ENTHALTEN, N.A.G. 5.2 3546 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 6.1 3547 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 8 3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GUTER*) ENTHALTEN, N.A.G. 9 7 Internal
UN 3537 – UN 3548 Gegenstände, die gefährliche Güter*) enthalten, N.A.G. (2/3) ◼ Für Verpackungen ist P006 und zu beachten. Unter anderem gilt: Zulässig: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2) Prüfanforderungen der VG II Für robuste Gegenstände dürfen starke Außenverpackungen aus geeignetem Werkstoff und Auslegung (Fassungsraum, und Festigkeit für beabsichtigte Verwendung). Hierfür müssen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, und 4.1.1.8 sowie 4.1.3 beachtet werden. Schutzniveau muss dem Kapitel 6.1 entsprechen. Gegenstände dürfen unverpackt oder auf Paletten befördert werden, sofern die gefährlichen Güter im Gegenstand durch den Gegenstand gleichwertig geschützt werden ◼ Weitere Anforderungen In Gegenständen enthaltene Gefäße für gefährliche Güter: Geeignete Werkstoffe; im Gegenstand so gesichert, dass unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden kann und ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die Außenverpackung austreten kann Bei flüssigen Stoffen: Gefäßverschlüsse richtig ausgerichtet; Innendruckprüfung entspricht 6.1.5.5 Zerbrechliche Gefäße geeignet gesichert; schützende Eigenschaften des Gefäßes/Außenverpackung durch ggf. austretendes Gut nicht beeinträchtigt Bei Gasen müssen Gefäße den Vorschriften von 4.1.6 und 6.2 entsprechen oder gleichwertiges Schutzniveau von P200 oder P208 erfüllen Gegenstand muss gefährliche Stoffe vollständig umschließen und deren Freisetzung verhindern, wenn sie direkt darin enthalten sind (kein Gefäß vorhanden) Gegenstände müssen so verpackt sein, dass Bewegungen und unbeabsichtigte Inbetriebsetzung verhindert werden 8 Internal
UN 3537 – UN 3548 Gegenstände, die gefährliche Güter*) enthalten, N.A.G. (3/3) ◼ Für Großverpackungen ist LP03 zu beachten. Unter anderem gilt: Zulässig: starre Großverpackungen (50A, 50B, 50N, 50H, 50C, 50D, 50F, 50G) Prüfanforderungen der VG II Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 müssen erfüllt sein ◼ Weitere Anforderungen Entsprechen denen in P 006 9 Internal
Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022 ◼ 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für: b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern; Gestrichen mit ADR/RID 2019 10 Internal
Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022 ◼ Wie kam es zur Streichung der Freistellung 1.1.3.1 b) ? UN Dokumente ST/SG/AC.10/C.3/2016/34 und UN/SCETDG/49/INF.17 aus dem Jahr 2016 Dangerous goods in machinery, apparatus or articles, N.O.S, Transmitted by the expert from the United Kingdom “In many cases the expert from the United Kingdom comes across consignments assigned to UN 3363 where that assignment is questionable. The belief is that this happens not because the consignor is trying to avoid more prescriptive measures, but that they simply do not fully consider the constraints placed on the use of UN 3363. They do not consider assignment to the correct entry for the substance contained in the machinery or apparatus because they view what is to be transported as an ‘article’ not as dangerous goods. Equally, it can sometimes be the case that the machinery or apparatus is a one-off item (often large and expensive) that will never be repeated. As a result, UN 3363 seems to be becoming a ‘dumping ground’ for items that fall into the “too difficult to decide” category.” “Therefore developing a standard harmonised procedure for classifying articles containing dangerous goods as an integral element would be beneficial for consignors and competent authorities.” 11 Internal
Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022 ◼ Übergangsvorschrift bis 31.12.2022 gemäß 1.6.1.46 Die Beförderung von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, die gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt 1.1.3.1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt war, darf bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin von den Vorschriften des ADR/RID freigestellt werden, vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. ◼ Auszug RSEB 2019: Hinweis: Bei Inanspruchnahme der Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.1.46 für Maschinen und Geräte (bisheriger Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b) können weiterhin die entsprechenden Auslegungshinweise der RSEB 2017 angewendet werden (siehe hierzu auch die Übergangsvorschrift in § 38 Absatz 2 der GGVSEB). ◼ Auszug RSEB 2017: Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b der GGVSEB 1-4 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b der GGVSEB können u. a. fallen: 1-4.1 Beförderungen gefährlicher Güter im Straßenverkehr in: – Geräten in Einsatzfahrzeugen, Notarztfahrzeugen, sofern sie nicht unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ADR fallen und nicht im Einsatz sind, – Geräten in Baustellencontainern für Wohn- und Aufenthaltszwecke, sofern sie nicht unter die Sondervorschrift 363 fallen, – pyrotechnischen Aerosol-Feuerlöschgeneratoren, – Gaszählern, die zu Wartungszwecken ausgebaut wurden. 12 Internal
Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022 Konsequenzen des Entfalls der Freistellungsmöglichkeit – Beförderung unter UN 3363 ◼ Unter Einhaltung der genannten Bedingungen weiterhin freigestellt von den Vorschriften des ADR/RID (u.a. keine Kennzeichnung (ggf. Ausrichtungspfeile), kein Beförderungspapier) ◼ Zusätzlich zu beachten ➢ Klassifizierung zwingend erforderlich, um Möglichkeit der Nutzung von Kap. 3.4 (LQ) zu prüfen ➢ Prüfen, ob für das gefährliche Gut Transport nach Kap. 3.4 zugelassen ist ➢ Ermittlung der Restmengen und damit der LQ Grenzen ➢ Definieren von Gefahrgutprozessen und Verantwortlichkeiten (Beauftragte Personen) in technischen Einheiten, Werkstätten, technischen Versand-/Logistikstellen ➢ Schulung und Überwachung oben genannter Stellen 13 Internal
Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022 Konsequenzen des Entfalls der Freistellungsmöglichkeit – Beförderung unter UN 3537 – 3548 ◼ Vereinfachte Zuordnung von Gegenständen zu einer Gefahrgutklasse ◼ Versand als Gefahrgut, keine Freistellungsmöglichkeit ◼ Gefahrgut im Gegenstand muss (s. Abs. 2.1.5.2) ➢ fester Bestandteil des Gegenstandes sein ➢ für die Funktion des Gegenstandes notwendig sein ➢ für Beförderungszwecke nicht entfernt werden können ◼ Zusätzlich zu beachten ➢ Definieren von Gefahrgutprozessen und Verantwortlichkeiten (Beauftragte Personen) in technischen Einheiten, Werkstätten, technischen Versand-/Logistikstellen ➢ Schulung und Überwachung oben genannter Stellen 14 Internal
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