4 Gefahrgut in Maschinen und Geräten - ein Überblick - Gerhard Bruß, BASF - VCI

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4 Gefahrgut in Maschinen und Geräten - ein Überblick - Gerhard Bruß, BASF - VCI
Gefahrgut in Maschinen und Geräten – ein Überblick
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                          Gerhard Bruß, BASF

(c) VCI/Angelika Becker
4 Gefahrgut in Maschinen und Geräten - ein Überblick - Gerhard Bruß, BASF - VCI
Beispiele für Maschinen, Geräte, Gegenstände die Gefahrgut
enthalten können

  3-Wegekugelhahn                         Druckregelventil                             Kältemittel-Füllstation

                    Durchflussmessgerät                                 Kreiselpumpe

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Beispielhafter Prozess

              Interner Transport                   Transport über
                                              öffentliche Verkehrswege

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Möglichkeiten der Beförderung von Gegenständen, Maschinen und
Geräten mit Gefahrgut
◼ Offizielle Benennung, z.B.
    UN 3530 Verbrennungsmotor oder –maschine
    UN 1044 Feuerlöscher
    UN 3358 Kältemaschinen
    …

◼ Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022
◼ UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Geräten
◼ UN 3537 – UN 3548 Gegenstände, die gefährliche Güter*) enthalten, N.A.G.
   *) zutreffendes gefährliches Gut ist als Teil der offiziellen Benennung einzutragen, z.B.
   giftiges Gas, entzündbaren flüssigen Stoff, organisches Peroxid, ätzenden Stoff, verschiedene
   gefährliche Güter
◼ Zutreffende offizielle Benennung des Stoffes oder Gegenstandes

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UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in
Geräten (1/2)
◼ Erweiterung der UN 3363 um „Gegenstände“ ab ADR/RID 2021*)
◼ Klasse 9
◼ Sondervorschrift 301
    Gefährliche Güter als Rückstand oder Bestandteil der Maschine, Gerät oder Gegenstand*)
    Gilt nicht für Maschinen und Geräte, für die eine offizielle Benennung besteht. UN Nummern 3537 – 3548 im Sinne der
     SV301 keine offizielle Benennung
    Nur für gefährliche Güter, die gem. Kapitel 3.4 (LQ) zugelassen sind
    Mengengrenzen in Spalte 7a, Kap. 3.2, Tabelle A sind einzuhalten
    Wenn Maschine, Gerät oder Gegenstand mehrere gefährliche Güter enthält, muss jedes gefährliche Gut getrennt
     eingeschlossen sein, um eine Reaktion zu verhindern
    Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten erforderlich, wenn flüssige gefährliche Güter in ihrer
     vorgesehenen Ausrichtung verbleiben müssen

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UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in
Geräten (2/2)
◼   Sondervorschrift 672

     Maschinen, Geräte oder Gegenstände*) die unter dieser Eintragung (Bem.: UN 3363) und in Übereinstimmung mit SV 301 befördert werden,
      unterliegen nicht dem ADR/RID. Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:

          ⚫ Ausreichende Festigkeit und Auslegung hinsichtlich ihres Fassungsraums und der beabsichtigten Verwendung

          ⚫ Allgemeine Anforderungen des Absatzes 4.1.1.1

          ⚫ Ohne Außenverpackung: Maschine, Gerät, Gegenstand so gebaut und ausgelegt, dass Gefäße die gefährliche Güter enthalten ausreichend
            geschützt sind

◼   Verpackungsanweisung P 907

     Allgemeine Anforderungen wie SV 672

     Gefäße müssen die Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 erfüllen mit Ausnahme von

          ⚫ 4.1.1.3 Bauartprüfung, 4.1.1.4 Füllungsfreier Raum, 4.1.1.12 Dichtheitsprüfung, 4.1.1.14 Staubdichtigkeit

     Gefäße müssen in Maschine/Gerät so enthalten oder eingebaut sein, dass eine Beschädigung unter normalen Bedingungen unwahrscheinlich ist.

     Bei Beschädigung dürfen gefährliche Güter aus Maschine/Gerät nicht austreten. Geeignetes Polstermaterial darf
      verwendet werden.

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UN 3537 – UN 3548 Gegenstände, die gefährliche Güter*) enthalten,
N.A.G. (1/3)

 UN-Nr. Benennung und Beschreibung                                                                               Klasse
  3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS*) ENTHALTENDEN, N.A.G.                                                      2
  3538 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS*) ENTHALTEN, N.A.G.                                   2
  3539 GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS*) ENTHALTEN, N.A.G.                                                             2
  3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G.                                       3
  3541 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G.                                         4.1
  3542 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G.                                         4.2
  3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE*) ENTWICKELT, N.A.G.    4.3
  3544 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G.                           5.1
  3545 GEGENSTÄNDE, DIE EIN ORGANISCHES PEROXID*) ENTHALTEN, N.A.G.                                                 5.2
  3546 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G.                                                    6.1
  3547 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G.                                                     8
  3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GUTER*) ENTHALTEN, N.A.G.                                           9

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UN 3537 – UN 3548 Gegenstände, die gefährliche Güter*) enthalten,
N.A.G. (2/3)
◼   Für Verpackungen ist P006 und zu beachten. Unter anderem gilt:
     Zulässig: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2)
     Prüfanforderungen der VG II
     Für robuste Gegenstände dürfen starke Außenverpackungen aus geeignetem Werkstoff und Auslegung (Fassungsraum, und Festigkeit für
      beabsichtigte Verwendung). Hierfür müssen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, und 4.1.1.8 sowie 4.1.3 beachtet werden. Schutzniveau
      muss dem Kapitel 6.1 entsprechen.
     Gegenstände dürfen unverpackt oder auf Paletten befördert werden, sofern die gefährlichen Güter im Gegenstand durch den Gegenstand gleichwertig
      geschützt werden

◼   Weitere Anforderungen
     In Gegenständen enthaltene Gefäße für gefährliche Güter: Geeignete Werkstoffe; im Gegenstand so gesichert, dass unter normalen
      Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden kann und ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die Außenverpackung
      austreten kann
     Bei flüssigen Stoffen: Gefäßverschlüsse richtig ausgerichtet; Innendruckprüfung entspricht 6.1.5.5
     Zerbrechliche Gefäße geeignet gesichert; schützende Eigenschaften des Gefäßes/Außenverpackung durch ggf. austretendes Gut nicht beeinträchtigt
     Bei Gasen müssen Gefäße den Vorschriften von 4.1.6 und 6.2 entsprechen oder gleichwertiges Schutzniveau von P200 oder P208 erfüllen
     Gegenstand muss gefährliche Stoffe vollständig umschließen und deren Freisetzung verhindern, wenn sie direkt darin enthalten sind
      (kein Gefäß vorhanden)
     Gegenstände müssen so verpackt sein, dass Bewegungen und unbeabsichtigte Inbetriebsetzung verhindert werden

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UN 3537 – UN 3548 Gegenstände, die gefährliche Güter*) enthalten,
N.A.G. (3/3)
◼   Für Großverpackungen ist LP03 zu beachten. Unter anderem gilt:

     Zulässig: starre Großverpackungen (50A, 50B, 50N, 50H, 50C, 50D, 50F, 50G)

     Prüfanforderungen der VG II

     Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 müssen erfüllt sein

◼   Weitere Anforderungen

     Entsprechen denen in P 006

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Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis
31.12.2022
◼   1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

         Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für:

         b)      Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder
                 Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche
                 Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen
                 Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;

                                  Gestrichen mit ADR/RID 2019

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Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis
31.12.2022
◼ Wie kam es zur Streichung der Freistellung 1.1.3.1 b) ?

   UN Dokumente ST/SG/AC.10/C.3/2016/34 und UN/SCETDG/49/INF.17 aus dem Jahr 2016
   Dangerous goods in machinery, apparatus or articles, N.O.S, Transmitted by the expert from the United Kingdom

                                                                                   “In many cases the expert from the United Kingdom comes across
                                                                                   consignments assigned to UN 3363 where that assignment is
                                                                                   questionable. The belief is that this happens not because the
                                                                                   consignor is trying to avoid more prescriptive measures, but that
                                                                                   they simply do not fully consider the constraints placed on the use
                                                                                   of UN 3363. They do not consider assignment to the correct entry for
                                                                                   the substance contained in the machinery or apparatus because they
                                                                                   view what is to be transported as an ‘article’ not as dangerous
                                                                                   goods. Equally, it can sometimes be the case that the machinery or
                                                                                   apparatus is a one-off item (often large and expensive) that will never
                                                                                   be repeated. As a result, UN 3363 seems to be becoming a ‘dumping
                                                                                   ground’ for items that fall into the “too difficult to decide”
                                                                                   category.”

                                                                                   “Therefore developing a standard harmonised procedure for classifying
                                                                                   articles containing dangerous goods as an integral element would be
                                                                                   beneficial for consignors and competent authorities.”

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Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis
31.12.2022
◼   Übergangsvorschrift bis 31.12.2022 gemäß 1.6.1.46

    Die Beförderung von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen
    gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548
    zugeordnet sind, die gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt 1.1.3.1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt war, darf bis
    zum 31. Dezember 2022 weiterhin von den Vorschriften des ADR/RID freigestellt werden, vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter
    normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

◼   Auszug RSEB 2019:

    Hinweis: Bei Inanspruchnahme der Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.1.46 für Maschinen und Geräte (bisheriger Unterabschnitt 1.1.3.1
    Buchstabe b) können weiterhin die entsprechenden Auslegungshinweise der RSEB 2017 angewendet werden (siehe hierzu auch die
    Übergangsvorschrift in § 38 Absatz 2 der GGVSEB).

◼   Auszug RSEB 2017:

    Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b der GGVSEB
    1-4 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b der GGVSEB
    können u. a. fallen:

    1-4.1 Beförderungen gefährlicher Güter im Straßenverkehr in:

    – Geräten in Einsatzfahrzeugen, Notarztfahrzeugen, sofern sie nicht unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ADR fallen und nicht im Einsatz sind,
    – Geräten in Baustellencontainern für Wohn- und Aufenthaltszwecke, sofern sie nicht unter die Sondervorschrift 363 fallen,
    – pyrotechnischen Aerosol-Feuerlöschgeneratoren,
    – Gaszählern, die zu Wartungszwecken ausgebaut wurden.
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Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis
31.12.2022
Konsequenzen des Entfalls der Freistellungsmöglichkeit – Beförderung unter UN 3363

◼ Unter Einhaltung der genannten Bedingungen weiterhin freigestellt von den Vorschriften des ADR/RID (u.a. keine
  Kennzeichnung (ggf. Ausrichtungspfeile), kein Beförderungspapier)

◼ Zusätzlich zu beachten

   ➢ Klassifizierung zwingend erforderlich, um Möglichkeit der Nutzung von Kap. 3.4 (LQ) zu prüfen
   ➢ Prüfen, ob für das gefährliche Gut Transport nach Kap. 3.4 zugelassen ist
   ➢ Ermittlung der Restmengen und damit der LQ Grenzen
   ➢ Definieren von Gefahrgutprozessen und Verantwortlichkeiten (Beauftragte Personen) in technischen Einheiten,
     Werkstätten, technischen Versand-/Logistikstellen
   ➢ Schulung und Überwachung oben genannter Stellen

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Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis
31.12.2022
Konsequenzen des Entfalls der Freistellungsmöglichkeit – Beförderung unter UN 3537 – 3548
◼   Vereinfachte Zuordnung von Gegenständen zu einer Gefahrgutklasse

◼   Versand als Gefahrgut, keine Freistellungsmöglichkeit

◼   Gefahrgut im Gegenstand muss (s. Abs. 2.1.5.2)

       ➢ fester Bestandteil des Gegenstandes sein
       ➢ für die Funktion des Gegenstandes notwendig sein
       ➢ für Beförderungszwecke nicht entfernt werden können

◼ Zusätzlich zu beachten

    ➢ Definieren von Gefahrgutprozessen und Verantwortlichkeiten (Beauftragte Personen) in technischen Einheiten, Werkstätten,
      technischen Versand-/Logistikstellen
    ➢ Schulung und Überwachung oben genannter Stellen

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