Lithium-Batterien und andere spezifische Neuerungen für Gegenstände - Oktober 2018 - VCI

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Lithium-Batterien und andere spezifische Neuerungen für Gegenstände - Oktober 2018 - VCI
Lithium-Batterien und andere spezifische
Neuerungen für Gegenstände

Oktober 2018
Lithium-Batterien und andere spezifische Neuerungen für Gegenstände - Oktober 2018 - VCI
Lithiumbatterien

 Die Übergangsfrist (1.6.1.39) für die Kennzeichnung von Lithiumbatterien mit dem neuen
 Kennzeichen läuft zum 31.12.2018 aus.
  Nur noch Verwendung des neuen Kennzeichens für Lithiumbatterien, die der Sondervorschrift
 188 (ADR/RID/ADN/IMDG-Code) entsprechen (IATA: packing instruction XXX, section II)

 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen/darf
 die Abmessungen/Linienbreite auf bis zu 105 mm in der
 Breite und 74 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn
 Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Pro-
 portionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa
 entsprechen.

9 November
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Lithiumbatterien

 Die Übergangsfrist (1.6.1.42) für die Kennzeichnung
 von Lithiumbatterien mit dem neuen Kennzeichen
 läuft zum 31.12.2018 aus.
  Nur noch Verwendung des neuen Kennzeichens
 für Lithiumbatterien, die der Sondervorschrift 188
 (ADR/RID/ADN/IMDG-Code) nicht entsprechen
 (IATA: packing instruction XXX, section I, IA, IB)

9 November
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Lithiumbatterien  Änderung 2.2.9.1.7
 Ergänzung von Buchstabe f) und g)

  f) Lithiumbatterien, die
  sowohl Lithium-Metall-Primärzellen, als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten
  Nicht für eine externe Aufladung ausgelegt sind
  Sondervorschrift 387  Zuordnung zur UN 3090 oder UN 3091
  Definition der Vorschriften

  g) Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt
 wurden, müssen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5
 festgelegte Prüfungszusammenfassung zur Verfügung stellen.

 Eine Referenz zu f) und g) ist auch in die Sondervorschrift 188 eingefügt

9 November
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Prüfungszusammenfassung

9 November
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Neue UN-Nummer für
 Lithiumbatterien in Güterbeförderungseinheiten eingebaut

 gemäß Sondervorschrift 389
 - Güterbeförderungseinheiten, … die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Einheit zur Verfügung zu stellen
 - …Befestigung, andere Gefahrgüter …
 - Die Batterien in der Güterbeförderungseinheit unterliegen nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung
 - Die Güterbeförderungseinheit muss auf 2 gegenüberliegenden Seiten mit organgefarbenen Tafeln und mit Großzetteln in
 Übereinstimmung mit 5.3.1.1 versehen sein  Zettel 9

9 November
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Versand von Lithium-Batterien

 Information von ZVEI (Zentralverband
 Elektrotechnik- und Elektronikindustrie)

 Versand von Lithium-Ionen-Batterien für
 Elektrowerkzeuge und elektrische
 Gartengeräte:
 Umsetzung der Gefahrgut-Vorschriften –
 Ausgabe 2017

9 November
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Versand von Lithium-Batterien

 Verpackung, Kennzeichnung und Papier für
 Straße, Schiene und Seetransport

 Gemäß Sondervorschrift 188

9 November
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Versand von Lithium-Batterien

 Verpackung, Kennzeichnung und Papier für
 Straße, Schiene und Seetransport

9 November
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Lithium-Ionen Batterien  aus IATA Guidance

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Lithium-Metall-Batterien  aus IATA Guidance

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Vorschriften für Passagiere

9 November
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Vorschriften für Passagiere

 Portable electronic devices (PED) containing batteries
 PEDs, which may include electronics such as cameras, mobile phones, laptops and tablets
 containing batteries, when carried by passengers for personal use, should be carried in carry-on
 baggage.

 If devices are carried in checked baggage:

 - Measure must be taken to protect the device from damage and to prevent unintentional
 activation
 - The device must be completely switched off (not in sleep or hibernate mode)

9 November
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Vorschriften für Passagiere

 Spare lithium batteries
 Spare batteries must be individually protected to prevent short circuits by placement in the original
 retail packaging or by otherwise insulating terminals, e.g. by taping over exposed terminals or
 placing each battery in a separate plastic bag or protective pouch and carried in carry-on baggage
 only.

 Articles containing lithium cells or batteries, the primary purpose of which is to provide power to
 another device, e.g. power banks, are considered as spare batteries and are restricted to carry-on
 baggage only.

 Batteries must be of a type that meets the requirements of the UN Manual of Tests and Criteria,
 Part III, subsection 38.3.

9 November
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Vorschriften für Passagiere

 Electronic cigarettes containing batteries – “e-cigarettes”
 Electronic cigarettes including e-cigars and other personal vaporizers containing batteries when
 carried by passengers for personal use must be in carry-on baggage only. Recharging of these
 devices and/or batteries on board the aircraft is not permitted and the passenger must take
 measures to prevent accidental activation.

9 November
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Vorschriften für Passagiere
 Baggage with integrated lithium batteries – “smart luggage”
 These devices could include integrated lithium batteries, motors, power banks, GPS, GSM, Bluetooth, RFID or Wi-Fi
 technology. The presence of the lithium batteries can contravene various regulatory requirements. Examples of “smart”
 luggage include features such as: 
 
 - Lithium ion battery and motor allowing it to be used as a personal transportation device.
 - Lithium ion battery power bank that allows charging of other electronic devices
 - GPS tracking devices with or without GSM capability
 - Bluetooth, RFID and Wi-Fi capability 
 
 All portable electronic devices (PED) carried on an aircraft are subject to specific requirements to ensure that they do not
 pose a hazard to aircraft systems due to electromagnetic radiation.

 Baggage equipped with a lithium battery, other than lithium button cells:
 - If the baggage is to be checked in, the lithium battery must be removed from the baggage and the lithium battery must be
 carried in the cabin; or
 - The baggage must be carried in the cabin
 - Baggage where the lithium battery is designed to charge other devices and cannot be removed is forbidden for carriage
9 November
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Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten

 12 neue UN-Nummern
 Fundstellen:
 ADR: 2.1.5
 Gegenstand  IMDG-Code: 2.0.6
 - Eine Maschine IATA-DGR: 3.12
 - Ein Gerät
 - Eine andere Einrichtung, die fester Bestandteil des Gegenstandes ist

 - Für die Funktion des Gegenstandes notwendig und
 - Nicht entfernt werden können

 - Können Batterien enthalten

9 November
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Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten

9 November
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Zuordnung der UN-Nummern zu Gegenständen

 • UN3164 GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK …
 • UN2857 / UN3358 KÄLTEMASCHINEN …
 • UN3468 WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHER- SYSTEM …
 Eigene UN- • UN3473 – UN3479 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN …
 Nummer • UN3506 QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN
 • UN3528 – 3530 VERBRENNUNGSMOTOR …
 • …

 • UN3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche
 Güter in Geräten
 Mengen gemäß •  UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR
 Spalte 7a (siehe auch Unterabschnitt 1.1.3.1 b))
 •  IMDG  SP 301

 Mengen > • UN-Nummern für alle
 Klassen mit
 Spalte 7a oder
 Ausnahme von Klasse
 verboten als LQ 1, 6.2 und 7

9 November
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Klassifizierung von Gegenständen

 Eine Innenverpackung ist kein Gegenstand

 Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, müssen der geeigneten Gefahrenklasse zugeordnet
 werden
 Verwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr
 wenn im Gegenstand gefährliche Güter enthalten sind, die der Klasse 9 zugeordnet sind,
 wird davon ausgegangen, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen
 Güter eine größere Gefahr darstellen.
 Nebengefahren müssen repräsentativ für die Hauptgefahren der anderen im Gegenstand
 enthaltenen gefährlichen Güter sein.

9 November
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Gefahrenklassen für Gegenstände
 Stoffe der Klasse 6.1, welche die Kriterien für die
 Giftigkeit beim Einatmen der Verpackungsgruppe I
 Besitzt ein Gefahrgut,
 Klasse 7  nicht Klasse 6.2  nicht
 erfüllen (Stoffe, die die Zuordnungskriterien der Klasse 8

 dass in einem
 erfüllen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und
 Nebel (LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber
 anwendbar eine Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch
 die Haut, die nur Verpackungsgruppe III entspricht, oder anwendbar
 Gegenstand enthalten ist,
 eine geringere Giftigkeit aufweisen, sind der Klasse 8
 zuzuordnen.);

 eine Nebengefahr, so ist
 diese Nebengefahr
 Klasse 1  nicht
 anwendbar
 Stoffe der Klasse 5.2
 Tabelle der
 überwiegenden Gefahr
 ebenfalls zu
 berücksichtigen

 pyrophore Stoffe der
 Klasse 2
 Klasse 4.2

 selbstzersetzliche
 desensibilisierte Stoffe und
 explosive flüssige desensibilisierte
 Stoffe der Klasse 3 explosive feste Stoffe
 der Klasse 4.1

9 November
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Abweichungen für IMDG-Code und IATA
 IMDG-Code - Sondervorschrift 391:
 Gegenstände, die Gefahrgut der Klasse:
 - 2.3
 - 4.2
 - 4.3
 - 5.1
 - 5.2
 - 6.1 (Inhalations-Toxizität VGI) oder
 - Mehr als eine Gefahr der Klassen 2, 3, und 4.1)
 enthalten dürfen nur mit einer Genehmigung der Behörden transportiert werden

 IATA-DGR:
 UN3537 – UN3548 sind für Luftfracht verboten (sowohl PAX als auch CAO)

9 November
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9 November
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Anforderungen - Kennzeichnung

 Kennzeichnung  siehe 5.2.2.1.12  neuer Absatz

 verpackte und unverpackte Gegenstände  Gefahrzettel gemäß 2.1.5 (ADR)  siehe
 Folie 21
 Ausnahme: Gegenstände, die zusätzlich Lithiumbatterien enthalten  keine zusätzliche
 Kennzeichnung

 Gegenstände, die flüssige Gefahrgüter enthalten  Ausrichtungspfeile mindestens an
 gegenüberliegenden senkrechten Seiten (sofern möglich)

 Wenn der Gegenstand mehrere gefährliche Güter enthält, und diese während der
 Beförderung gefährlich miteinander reagieren können, muss jedes gefährliche Gut
 getrennt umschlossen sein  Unterabschnitt 4.1.1.6

9 November
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Anforderungen - Verpackung

 4.1.1.6:
 Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe
 Aussenverpackung oder in Grossverpackungen verpackt werden, wenn sie miteinander gefährlich
 reagieren und dabei folgendes verursachen:
 a) eine Verbrennung oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
 b) eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender oder giftiger Gase;
 c) die Bildung ätzender Stoffe oder
 d) die Bildung instabiler Stoffe.
 Bem. Für die Sondervorschriften für die Zusammenpackung siehe Abschnitt 4.1.10.

9 November
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Anforderungen - Verpackung

 Neue
 Verpackungsvorschrift P006
 und LP03

9 November
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Anforderungen - Verpackung

 Neue
 Verpackungsvorschrift P006
 und LP03

9 November
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Erleichterungen - ADR
 UN3537 – UN3548 werden der Beförderungskategorie 4 zugeordnet

 Übergangsfrist bis 31.12.2022 (1.6.1.46)  vorausgesetzt es werden Maßnahmen getroffen, die unter
 normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern

 Sondervorschrift 667: Ergänzung des Begriffs „Gegenstände“

 Sondervorschrift 673: Für die Beförderung dieses Gegenstandes müssen die Vorschriften des
 - Kapitel 1.10  Vorschriften für die Sicherung
 - Kapitel 5.3  Anbringung von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung von
 Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen
 - Abschnitts 5.4.3  schriftliche Weisungen
 - Kapitels 7.2  Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken
 nicht angewendet werden.

9 November
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Fragen??????????????

 Dr. Eva Kessler
 ekessler@mmm.com
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