Ausbildung Beratung - IHK Halle-Dessau

Die Seite wird erstellt Michael Behrendt
 
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Ausbildung Beratung - IHK Halle-Dessau
Ausbildung
 Beratung
   Coaching
Service

              Aktuelle Rechtsentwicklung:
              Ausblick auf das ADR 2021
     Gefahrguttag Sachsen-Anhalt 2020 / Magdeburg, 27.10.2020
Frank – Georg Stephan                     Telefon: +49 35 022 91 761
stephan@gefahrgutberaterweb.de            Telefax: +49 35 022 91 762
www.gefahrgutberaterweb.de                Mobil: +49 176 271 394 92
                                                   +420 721 285 369
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Beförderung gefährlicher Güter
Internationale Vorschriften/Gremien
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Beförderung gefährlicher Güter
Internationale Vorschriften/Gremien 2018
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Beförderung gefährlicher Güter
Internationale Vorschriften/Gremien 2019
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Beförderung gefährlicher Güter
Internationale Vorschriften/Gremien 2020
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Beförderung gefährlicher Güter
         Entwicklung des ADR
International                        National
➢ ADR in der Fassung der in          27. ADR –
  Genf vom 8–10.11.2016, 8.–11.5.,    Änderungsverordnung
  6.–10.11.2017 und vom 15.–17.5.2018 vom 25. Oktober 2018
  beschlossenen Änderungen            (BGBl. II Nr. 19 S. 443
  für den 1. Januar 2019              vom 5. Nov. 2018)
               Rechtsfortentwicklung
➢ ADR in der Fassung der in 28. ADR –
  Genf vom 6.-9.11.2018, 13.-17.5.2019 Änderungsverordnung
  und vom 11.-15.11.2019               vom ……………… 2020
  beschlossenen Änderungen             (BGBl. II Nr. … S. …….)
     Vorschriften werden am 1.1.2021 in Kraft treten!
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ADR 2021
ADR-Anwendungsbereich
52 Vertragsparteien aktuell
Beförderung gefährlicher Güter
          Entwicklung des ADR
2. Konferenz der Vertragsparteien: 13. Mai 2019
➢ Streichung des Wortes „Europäisch“ im Titel
Europäisches Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Protokoll für die Notifizierung enthalten in: Mitteilung des Depositars
C.N.233.2019.TREATIES-XI.B.14 vom 31.5.2019)
Notifizierungsfrist: 6 Monate
Im Ergebnis gab es
keine Einwände.
Zum 1.1.2021 tritt die
Änderung völkerrechtlich
in Kraft!
RID + SMGS-Anwendungsbereich
UN – Vorgaben für 2021
 Änderungen der UN – Modellvorschriften zu der
  20. überarbeiteten Fassung (ST/SG/AC.10/1/Rev. 20)
  vom 4.3.2019 (21. überarbeitete Fassung);
 Änderungen der UN – Empfehlungen „Manual of
  Tests and Criteria“ zu der 6. überarbeiteten und
   ergänzten Fassung (ST/SG/AC.10/11/Rev. 6
   und Amend.1) vom 1.4.2019 (7. überarbeitete Fassung);
 Änderungen des Global harmonisierten Systems der
  Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien
  (GHS) zu der 7. überarbeiteten Fassung
  (ST/SG/AC.10/30/Rev.7)
  vom 18.3.2019 (8. überarbeitete Fassung).

  (siehe ST/SG/AC.10/46/Add.1, Add.2 und Add.3)
UN – Vorgaben für 2021

                         29
                         Seiten
UN – Vorgaben für 2021

                         71
                         Seiten
UN – Vorgaben für 2021

                         57
                         Seiten
UN – Vorgaben für 2021
UN – Vorgaben für 2021
UN – Vorgaben für 2021
UN – Vorgaben für 2021
UN – Vorgaben für 2021

                         31
                         Seiten
ADR – Änderungen 2021

                        40
                        Seiten
Struktur der Anlagen des ADR
                                                        Unter-
     Teil              Kapitel        Abschnitt                         Absatz          Absatz
                                                       abschnitt

      8                  8.2            8.2.2           8.2.2.3        8.2.2.3.1          …

1.   Allgemeine Vorschriften                      8.   Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen,
2.   Klassifizierung                                   die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge
3.   Verzeichnis der gefährlichen Güter,               und die Dokumentation
     Sondervorschriften sowie Freistellungen      9.   Vorschriften für den Bau und die Zulassung
     bei begrenzten und freigestellten Mengen          von Fahrzeugen
4.   Verwendung von Verpackungen, Groß-
     packmitteln (IBC), Großverpackungen
     und Tanks
5.   Vorschriften für den Versand
6.   Bau- und Prüfvorschriften für
     Verpackungen, Großpackmitteln (IBC),
     Großverpackungen und Tanks
7.   Vorschriften für die Beförderung, die Be-
     und Entladung und die Handhabung
ADR – Änderungen 2021

 Teil 1:       Freistellungen in Zusammenhang mit der
                Beförderung von Gasen
Kapitel 1.1
1.1.3.2 In Absatz a) in der Tabelle in Bem. 1 nach ʺNm3ʺ (zweimal)
        hinzufügen:
        ʺaʺ
        Folgende Bemerkung am Ende der Tabelle hinzufügen:

        ʺa 1 Nm3 bezieht sich auf einen normalen Kubikmeter: die
        Menge eines Gases, die 1 m3 unter Temperatur- und
        Druckbedingungen von 0 °C und 1.01325 bar (0,101325 MPa)
        einnimmt.ʺ

[Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/2019/14, Vorschlag 1 in der
geänderten Fassung]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 1:      Freistellungen in Zusammenhang mit der
               Beförderung von Einrichtungen zur
               Speicherung und Erzeugung elektrischer
               Energie
Kapitel 1.1
1.1.3.7 In Absatz b) am Ende vor dem Strichpunkt einfügen:

       ",   ausgenommen         Geräte,   wie    Datensammler       und
       Ladungsortungseinrichtungen,      die    an     Versandstücken,
       Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht
       sind oder in diese eingesetzt sind, die nur den Vorschriften des
       Abschnitts 5.5.4 unterliegen."

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 1:      Begriffsbestimmungen
Kapitel 1.2
1.2.1   Die Begriffsbestimmung von "Betreiber eines Tankcontainers
        oder eines ortsbeweglichen Tanks" erhält folgenden Wortlaut:

        "Betreiber     eines      Tankcontainers      oder      eines
        ortsbeweglichen Tanks: Das Unternehmen, in dessen Namen
        der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird."

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/30 in der
geänderten Fassung]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 1:         Pflichten
Kapitel 1.4
1.4.3.3 In Absatz e) "höchstzulässigen" ändern in:
                  ʺzulässigenʺ
                  und "höchstzulässige" ändern in:
                  ʺzulässigeʺ.

Begründung: In Absatz 4.3.2.2.4 ADR ist auch ein minimaler Füllungsgrad für
Fälle vorgeschrieben, in denen der Tank zur Verhinderung von
Flüssigkeitsschwall nicht in Abschnitte von höchstens 7500 l Fassungsraum
unterteilt ist. Durch die Änderung soll der Befüller verpflichtet werden, in den
anwendbaren Fällen auch den minimalen Füllungsgrad zu beachten.

[Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/INF.11/Herbst und
INF.30/Herbst Antrag der Schweiz]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 1:       Übergangsvorschriften
Kapitel 1.6
1.6.2   Folgende Übergangsvorschrift hinzufügen:
"1.6.2.16       Die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften
                der Bem. 3 des Absatzes 6.2.3.5.1 dürfen bis zum
                31. Dezember 2022 angewendet werden".
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/INF.29/Herbst]

Begründung: Die Prüfung des Absatzes 6.2.1.6.1 b) und die
Flüssigkeitsdruckprüfung des Absatzes 6.2.1.6.1 d) darf durch eine
Ultraschallprüfung ersetzt werden, die für nahtlose Flaschen aus
Aluminiumlegierung in Übereinstimmung mit der Norm EN 1802:2002 und für
nahtlose Flaschen aus Stahl in Übereinstimmung mit der Norm EN 1968:2002 +
A1:2005 durchgeführt wird.
ADR – Änderungen 2021

 Teil 1:      Übergangsvorschriften
Kapitel 1.6
Eine neue Übergangsvorschrift mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"1.6.3.100.2   Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen, die vor dem
1. Juli 2021 gemäß den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden
Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2021
geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung mit der Tankcodierung
des Unterabschnitts 6.9.6.1 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach
dem 1. Juli 2021 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung nach den
bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften gekennzeichnet
sein.".
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/31 + INF.30/Herbst
in der geänderten Fassung]
Bemerkung: Eine wortgleiche Übergangsvorschrift wird auch in
Unterabschnitt 1.6.4.55 für Tankcontainer eingefügt.
ADR – Änderungen 2021

 Teil 1:         Unfallbericht
Kapitel 1.8
1.8.5.1 Nach "Beförderer" einfügen:
", Entlader".
Begründung: Vorfälle sollten jene Beteiligte melden müssen, bei deren Tätigkeit
sie sich ereignen. Deshalb sollte die Verpflichtung des Entladers statt des
Empfängers in Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR eingeführt werden. In der Diskussion
sind die meisten Delegationen der Ansicht, dass der Verweis auf den
"Empfänger" zutreffend ist und nicht gestrichen werden sollte. Stattdessen sollte
ein Verweis auf den "Entlader" hinzugefügt werden.
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/30 in der
geänderten Fassung Antrag Österreichs]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 1:        Vorschriften für die Sicherung
Kapitel 1.10
1.10.3.1.2 Ergänzung der Liste der Güter mit hohem Gefahrenpotenzial:
-   Bei den explosiven Stoffen der Unterklasse 1.4 werden neu
    geschaffene Einträge für elektronische Detonatoren UN 0512 und
    UN 0513 berücksichtigt;
-   Explosive Stoffe der Unterklasse 1.6 werden aufgenommen;
-   Bei den infektiösen Stoffen wird ein neuer Eintrag für medizinischen
    Abfall der Kategorie A - UN 3549 - berücksichtigt.

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 2:       Klassifizierung
Kapitel 2.1
2.1.3.4 Folgenden neuen Absatz hinzufügen:
"2.1.3.4.3      Gebrauchte Gegenstände, wie z. B. Transformatoren
und Kondensatoren, die eine in Absatz 2.1.3.4.2 genannte Lösung oder
ein in Absatz 2.1.3.4.2 genanntes Gemisch enthalten, sind immer
derselben Eintragung der Klasse 9 zuzuordnen, vorausgesetzt:
a) sie enthalten darüber hinaus keine anderen gefährlichen Bestandteile
mit Ausnahme von polyhalogenierten Dibenzodioxinen und –furanen
der Klasse 6.1 oder von Bestandteilen der Verpackungsgruppe III der
Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 oder 8 und
b) sie weisen nicht die in Absatz 2.1.3.5.3 a) bis g) und i) angegebenen
Gefahreneigenschaften auf."
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/23 + INF.27/Herbst
in der geänderten Fassung]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 2:      Klassifizierung
Kapitel 2.1
2.1.5          Die Bemerkung unter der Überschrift erhält folgenden
               Wortlaut:
"Bem. Für Gegenstände, die keine offizielle Benennung für die
Beförderung haben und die nur gefährliche Güter im Rahmen der in
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a zugelassenen begrenzten Mengen
enthalten, dürfen die UN-Nummer 3363 und die Sondervorschriften 301
und 672 des Kapitels 3.3 angewendet werden."
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/12 in der durch
das informelle Dokument INF.36 geänderten Fassung, Antrag Schweiz]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 2:      Klassifizierung
Kapitel 2.1
2.1.5.4 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
       "Dieser Abschnitt gilt jedoch für Gegenstände, die explosive
       Stoffe enthalten, die in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.1.1.8.2
       aus der Klasse 1 ausgeschlossen sind."
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]

Klarstellung für Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten: Neue
Einträge können auch dann genutzt werden, wenn explosive Stoffe
enthalten sind, aber der Gegenstand von der zuständigen Behörde
gemäß den Ausschlusskriterien in Teil 2 aus der Klasse 1
ausgeschlossen wurde
ADR – Änderungen 2021

 Teil 2:      Klassifizierung
Kapitel 2.2
2.2.2.3 Unter dem Klassifizierungscode 2F erhält die Benennung und
Beschreibung für die UN-Nummer 1010 folgenden Wortlaut:
"1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND
KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT
mit mehr als 40 % Butadienen".
Der Wortlaut der Bem. bleibt unverändert.

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/16]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 3:      Verzeichnis der gefährlichen Güter
Kapitel 3.1
3.1.2.8.1      Folgenden neuen Absatz 3.1.2.8.1.4 hinzufügen:
"3.1.2.8.1.4     Nur bei den UN-Nummern 3077 und 3082 darf die
technische Benennung eine Benennung sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle
A Spalte 2 in Großbuchstaben angegeben ist, vorausgesetzt, diese
Benennung enthält nicht die Bezeichnung "N.A.G." und die
Sondervorschrift 274 ist ihr nicht zugeordnet. Es ist die Benennung zu
verwenden, die den Stoff oder das Gemisch am zutreffendsten
beschreibt, z. B.:
UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
(FARBE)
UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
(PARFÜMERIEERZEUGNISSE)."
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 3:      Verzeichnis der gefährlichen Güter
Kapitel 3.2
- Neue Einträge für elektronische Zündeinrichtungen für Sprengungen:
UN 0511, 1.1B; UN 0512, 1.4B; UN 0513, 1.4B;
- LP 101 wird allen Klasse 1-Stoffen zugeordnet, denen P 130
zugeordnet ist (bisher nur, wenn nach PP 67 große und robuste Artikel
auch unverpackt befördert werden dürfen);
- LP 200 auch für Gaskartuschen (UN 2037);
- Polymerisierende Stoffe: UN 2383 ist entgegen voriger Bewertung
nicht polymerisierend, daher Streichung der SV 386; UN 2522 ist
polymerisierend, daher wird die Benennung um „stabilisiert“ ergänzt und
SV 386 zugeordnet.
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 3:      Verzeichnis der gefährlichen Güter
Kapitel 3.2
- UN 3291 medizinischer Abfall: Streichung der VG in der
Gefahrgutliste, für Klasse 6.2 grundsätzlich keine VG als Indikator der
Gefahr;
- Ergänzung der Benennung für UN 3363 um zusätzliche Option
„GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN“ – Abgrenzung zu den
Einträgen für Gegenstände (UN 3537 - UN 3548) nur über LQ
Gefahrgut, auch Maschinen und Geräte sind Gegenstände
- Neuer Eintrag für infektiöse Abfälle der Kategorie A: UN 3549
(Stichwort: Ebola) – nur für Abfälle aus der medizinischen Behandlung
von Menschen und Tieren, nicht für Abfälle aus der Forschung
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 3:       Sondervorschriften
Kapitel 3.3
-   SV 327: Ausweitung des Anwendungsbereichs: erleichterte
    Verpackungsanforderungen nicht nur für Abfall-Aerosole, sondern
    auch für Abfall-Gaskartuschen (kein Schutz gegen Bewegung und
    Entleeren, aber Maßnahmen zur Verhinderung von gefährlichem
    Druckaufbau / gefährlicher Atmosphäre);
-   Abgrenzung      von      UN     3536       (Lithiumbatterien in
    Güterbeförderungseinheiten eingebaut) von den Einträgen für
    Fahrzeuge und Lithiumbatterien in Ausrüstungen: Aufnahme eines
    Hinweises auf UN 3536 in SV 360 u. SV 388.
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 3:       Sondervorschriften
Kapitel 3.3
-   Präzisierung des Wortlauts in SV 363 hinsichtlich der Großzettel auf
    Maschinen und Motoren: Placards sind auf Maschine/Motor selbst
    anzubringen, auch wenn in Container geladen;
-   SV 370: Klarstellung: Eintrag UN 0222, 1.1D kann nicht für
    kommerziell hergestelltes Ammoniumnitrat verwendet werden;
-   SV 376: nicht abschließende Aufzählung von Kriterien für die
    Bewertung von beschädigten / defekten Lithiumbatterien.
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 3:       Sondervorschriften
Kapitel 3.3
-   Neue SV 390: Für Versandstücke, die Kombinationen von
    Lithiumbatterien mit und in Ausrüstungen enthalten: vereinfachte
    Bezeichnung in Dokumentation und Kennzeichnung „Lithium-Metall-
    Batterien mit Ausrüstungen verpackt“ bzw. „Lithium-Ionen-Batterien
    mit Ausrüstungen verpackt“ ist ausreichend (Angleichung an
    Luftverkehr);
-   Neue SV 393 und 394: Überprüfung der Stabilität von Nitrocellulose
    durch Bergman-Junk Test oder Methyl Violet Paper Test
         Gilt für NC in Klasse 1 und in Klasse 4.1
         Testverfahren sind als Appendix 10 in UN-Handbuch
         Prüfungen und Kriterien aufgenommen.
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 3:        Sondervorschriften
Kapitel 3.3
SV 301 Die Bem. streichen.
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/12 in der durch
das informelle Dokument INF.36 geänderten Fassung – Antrag Schweiz]
(nur ADR/ADN:)
SV 386 Im ersten Satz "2.2.41.1.17" ändern in:
"2.2.41.1.21".
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/INF.6/Herbst]
SV 556 erhält folgenden Wortlaut:
"556 (gestrichen)".
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/16]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 3:       Sondervorschriften
Kapitel 3.3
SV 363 Im Absatz l) erhält der zweite Anstrich folgenden Wortlaut:

"müssen an der Beförderungseinheit orangefarbene Tafeln gemäß Ab-
schnitt 5.3.2 angebracht sein und es gelten die Tunnelbeschränkungen
gemäß Abschnitt 8.6.4. Die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2
sind nicht erforderlich, wenn bekannt ist, dass mit der Beförderung kein
Tunnel mit Einschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter
durchfahren wird."

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2019/6]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 3:            Sondervorschriften
Kapitel 3.3
SV 653 Im ersten Spiegelstrich "Bau- und Prüfvorschriften" ändern in:
"Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Befüllung".
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/10 - Schweiz]

SV 667 In den Absätzen a), b) und c) "Motoren, Maschinen oder
Gegenständen" ändern in:
"Motoren oder Maschinen".
In Absatz b) (i) "Motoren, Maschinen oder Gegenstände" ändern in:
"Motoren oder Maschinen".
In Absatz b) (ii) "der Motor, die Maschine oder der Gegenstand" ändern
in: "der Motor oder die Maschine".
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/11 in der durch das informelle Dokument INF.37
geänderten Fassung - Schweiz]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 3:            Sondervorschriften
Kapitel 3.3
SV 671 Am Ende folgenden neuen Unterabsatz hinzufügen:
"Testsätze oder Ausrüstungen, die nur gefährliche Güter enthalten,
denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, müssen für die
Vervollständigung der Beförderungspapiere und der Freistellung in
Zusammenhang mit Mengen, die je Wagen oder Großcontainer /
Beförderungseinheit befördert werden (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6),
der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden."
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/20 – Antrag des Vereinigten Königreiches]

Folgende neue Sondervorschrift einfügen:
"675    Für Versandstücke, die diese gefährlichen Güter enthalten, gilt
ein Zusammenladeverbot mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1,
ausgenommen 1.4 S."
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/15 in der geänderten Fassung]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 4:       Verpackungsanweisungen
Kapitel 4.1
-   Änderung der P 001, P 002, P 003, P 200, P 206, P 207, P 301,
    P 400, P 404, P 410, P 501, P 502, P 504, P 801 im Zusammenhang
    mit der Streichung der P 801a, P 903, P 905, P 907;
-   Neue Verpackungsanweisung:
        P 622 für Abfälle der UN-Nummer 3549
-   IBC 520: Ergänzung der gelisteten Zusammensetzungen;
-   Änderung der LP 200;
-   Neue LP 622.
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 4:       Verpackungen
Kapitel 4.1

4.1.1.3 Den letzten Satz streichen.

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/15 - Spanien]

Begründung: Der letzte Satz des Unterabschnitts 4.1.1.3 ("Verpackungen,
welche die Prüfungen nicht bestehen müssen, sind in Unterabschnitt 6.1.1.3
aufgeführt.") kann missverständlich sein, da der Satz so verstanden werden
könnte, dass die Prüfung, auf die in diesem Satz Bezug genommen wird,
diejenige ist, die im ersten Satz des Unterabschnitts 4.1.1.3 erwähnt ist
(Bauartprüfung). Unterabschnitt 6.1.1.3 RID/ADR bezieht sich jedoch auf die
Dichtheitsprüfung, die Teil des Qualitätssicherungsprogramms ist. Deshalb
sollte der Satz gestrichen werden.
ADR – Änderungen 2021

 Teil 5:      Versandvorschriften
Kapitel 5.2 und 5.4
Kennzeichnung:
•    Geänderte    Mindestgröße    des    Lithiumbatteriekennzeichens
100 mm x 100 mm (statt 120 mm x 110 mm) bzw. 100 mm x 70 mm
(statt 105 mm x 74 mm) – d.h. Kennzeichen kann auch quadratisch sein
Dokumentation:
• Das Ende der tatsächlichen Haltezeit für UN-Tanks mit tiefgekühlt
verflüssigten Gasen ist im Beförderungsdokument anzugeben – im
RID/ADR schon für Tankcontainer und Kesselwagen gefordert

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 5:      Versand

Kapitel 5.3

5.3.2

5.3.2.3.2      Nach der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
               "X83" folgende neue Zeile einfügen:

"836  Ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar
(Flammpunkt zwischen 23 °C und einschließlich 60 °C) und giftig".

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/18]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 5:     Versand

Kapitel 5.4

5.4.1

5.4.1.1.1     In Absatz k) am Ende des ersten Satzes hinzufügen:
              "oder die Eintragung "(–)"".

              In Absatz k) im zweiten Satz nach "Der
              Tunnelbeschränkungscode" einfügen:
              "oder die Eintragung "(–)"".

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2019/4]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 5:        Versandvorschriften
Kapitel 5.5
Ergänzung der Vorschriften für Beförderungseinheiten mit Stoffen, die
zu Kühl- und Konditionierzwecken verwendet werden:
-   Abschnitt 5.5.3 gilt auch für erstickend wirkende Stoffe, die zu
    Schutzzwecken verwendet werden: z.B. Stickstoff zur Verhinderung
    von Staubwolken und Explosionen;
-   Warnzeichen: Angabe des Zwecks „ALS KÜHLMITTEL“ bzw. „ALS
    KONDITIONIERMITTEL“ nicht mehr zwingend erforderlich, aber
    zulässig;
-   Ausdehnung der Anforderungen auf Trockeneis (UN 1845) und
    Versandstücke, die Trockeneis enthalten. Ein neuer Absatz 5.5.3.2.4
    fordert eine Unterweisung der Personen, die mit der Handhabung
    betraut sind.
[Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1 und
ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/45 + INF.49]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 5:         Versandvorschriften
Kapitel 5.5
Neuer Abschnitt 5.5.4: Gefährliche Güter in Geräten, die während der
Beförderung von Gefahrgut/Nicht-Gefahrgut verwendet werden,
unterliegen nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.4
Regelungsgegenstand: insbesondere Lithiumbatterien in Datenloggern und Tracking-
Geräten an Güterbeförderungseinheiten und Versandstücken. Anforderungen:
-   Das Gerät wird während der Verwendung befördert oder ist zur Verwendung
    während der Beförderung bestimmt;
-   Die    für   die      gefährlichen  Güter     anwendbaren Bau- und
    Auslegungsvorschriften müssen eingehalten werden, d.h. Batterien
    entsprechen Anforderungen für Lithiumbatterien nach 2.9.4 der UN-
    Modellvorschriften, insbesondere geprüfter Typ;
-   Geräte müssen den während des Transports und Ladens üblicherweise
    auftretenden Belastungen standhalten können
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021

 Teile 4 und 6:         Verpackungszulassung
Kapitel 4.1 und Teil 6
-   In den Kapiteln 4.1, 6.1, 6.5 und 6.6 wird ausdrücklich zugelassen,
    dass Verpackungen nach mehr als einer Designart (Verpackung, IBC
    oder Großverpackung) zugelassen und gekennzeichnet werden
    dürfen; (gemäß M 319 bereits anwendbar)
-   Anforderungen an Materialverträglichkeit wie für Metallkanister und
    Fässer aus Stahl nun auch für die übrigen Metallfässer;
-   Falltest für Verpackungen für infektiöse Stoffe der Kategorie A:
    zusätzlicher Fallversuch für Verpackungen, die auch Trockeneis
    enthalten sollen: Nur ein zusätzlicher Fall des vorbereiteten
    Prüfmusters (bisher fünf);

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 6:       Verpackungszulassung
Kapitel 6.1 und 6.5
-   Bei Kennzeichnung mit Datumsuhr: Wenn Datumsuhr direkt neben
    der UN-Bauartzulassung angebracht wird, kann das Datum im String
    weggelassen werden;
-   Mindestwanddicke für Metall-IBC ist nur noch für IBC mit einem
    Fassungsraum ≥ 1500 l vorgeschrieben;
-   Sichtbarkeit des Kennzeichens am Innenbehälter von Kombinations-
    IBC muss nicht nur beim Einsetzen vorhanden sein, sondern auch
    danach. Bei vollumschlossenen Kombinations-IBC muss die
    Kennzeichnung des Innenbehälters auf der äußeren Umhüllung mit
    der Angabe „Innenbehälter“ wiederholt werden;

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 6:       Verpackungszulassung
Kapitel 6.5
-   Zusätzliche Kennzeichnung von IBC: Angabe der höchstzulässigen
    Stapellast im Piktogramm ist ausreichend, keine zusätzliche
    (doppelte) Angabe auf Schild mit weiteren Angaben erforderlich –
    letzte Zeile der Tabelle in 6.5.2.2.1 wird gestrichen;
-   Piktogramm      höchstzulässige  Stapellast     für   IBC    und
    Großverpackungen: Redaktionelle Klarstellung, die höchstzulässige
    Stapellast bezieht sich auf den Transport, nicht auf sonstige
    Bereiche, wie z. B. Lagerung

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 6:      Druckgefäße
Kapitel 6.2
6.2.2.11       Nach der Tabelle folgenden Satz hinzufügen:
"Bei wiederbefüllbaren Druckgefäßen darf die Konformitätsbewertung
von Ventilen und anderen abnehmbaren Zubehörteilen, die eine direkte
Sicherheitsfunktion haben, getrennt von den Druckgefäßen
durchgeführt werden."

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/29]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 6: Bau und Prüfung von Gefahrgutumschließungen

Kapitel 6.2

6.2.3.5.1     Die Bem. 3 erhält folgenden Wortlaut:

"3.     Die    Prüfung   des   Absatzes   6.2.1.6.1. b)    und   die
Flüssigkeitsdruckprüfung des Absatzes 6.2.1.6.1 d) darf durch eine
Ultraschallprüfung ersetzt werden, die für nahtlose Flaschen und
Großflaschen aus Stahl oder Aluminiumlegierungen in Übereinstimmung
mit der Norm EN ISO 18119:[2018] durchgeführt wird. Ungeachtet der
Bestimmung B.1 dieser Norm müssen alle Flaschen und Großflaschen,
deren Wanddicke geringer ist als die minimale Auslegungswanddicke,
zurückgewiesen werden."

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/INF.29/Herbst]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 6: Bau und Prüfung von Gefahrgutumschließungen

Kapitel 6.2

6.2.4.1     a) In der Tabelle unter "für die Auslegung und den Bau"
folgende Änderungen vornehmen:

Bei "Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/525/EWG", "Anlage I Teile 1 bis 3 der
Richtlinie des Rates 84/526/EWG" und "Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates
84/527/EWG" in der Spalte 2 eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Bem.    Ungeachtet der Außerkraftsetzung der im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984 veröffentlichten Richtlinien 84/525/EWG,
84/526/EWG und 84/527/EWG bleiben die Anlagen dieser Richtlinien als Normen für die
Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von Gasflaschen anwendbar. Diese Anlagen
können unter https://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html eingesehen werden."

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/INF.28/Herbst]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 6: Bau und Prüfung von Gefahrgutumschließungen

Kapitel 6.2
6.2.5 Nach dem zweiten Unterabsatz folgenden neuen Unterabsatz
einfügen:
"Sobald eine in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 neu in Bezug genommene Norm
angewendet werden kann, muss die zuständige Behörde die Anerkennung
des entsprechenden technischen Regelwerks zurückziehen. Eine
Übergangsfrist, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
nächsten Ausgabe des RID/ADR endet, darf angewendet werden."
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/2 in der durch das
informelle Dokument INF.35 geänderten Fassung]
Am Ende des ersten Satzes des neuen vierten Unterabsatzes hinzufügen:
"und bei Änderungen aktualisieren".
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/2]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 6: Bau und Prüfung von Gefahrgutumschließungen

Kapitel 6.2
6.2.6.1.5      Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Der innere Druck von Druckgaspackungen darf bei 50 °C höchstens zwei
Drittel des Prüfdrucks, höchstens aber 1,2 MPa (12bar) bei verflüssigten,
entzündbaren Gasen, 1,32 MPa (13,2 bar) bei verflüssigten nicht
entzündbaren Gasen und 1,5 MPa (15 bar) bei verdichteten oder gelösten
nicht entzündbaren Gasen betragen."

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/17]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 6: Bau und Prüfung von Gefahrgutumschließungen
Kapitel 6.8
ADR – Änderungen 2021

 Teil 6: Bau und Prüfung von Gefahrgutumschließungen
Kapitel 6.8
6.8.2.1.18     Am Ende der Fußnote 4) folgende Sätze hinzufügen:

"Der Querschnitt von Tankkörpern gemäß Absatz 6.8.2.1.14 a) darf jedoch
Aussparungen oder Ausbuchtungen, wie Wannen, Ausschnitte oder
eingelassene Mannloch-Konstruktionen, aufweisen. Sie dürfen aus flachen
oder geformten (konkav oder konvex) Blech gebaut sein. Beulen und
andere unbeabsichtigte Verformungen gelten nicht als Aussparungen oder
Ausbuchtungen."

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/40 in der durch das
informelle Dokument INF.46/Herbst, Antrag 6 geänderten Fassung]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 6: Bau und Prüfung von Gefahrgutumschließungen
Kapitel 6.8
6.8.2.7 Nach dem ersten Unterabsatz folgenden neuen Unterabsatz
einfügen:
"Sobald eine in Unterabschnitt 6.8.2.6 neu in Bezug genommene Norm
angewendet werden kann, muss die zuständige Behörde die Anerkennung
des entsprechenden technischen Regelwerks zurückziehen. Eine
Übergangsfrist, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
nächsten Ausgabe des RID/ADR endet, darf angewendet werden."
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/2 in der durch das
informelle Dokument INF.35 geänderten Fassung]
Am Ende des ersten Satzes des neuen dritten Unterabsatzes hinzufügen:
"und bei Änderungen aktualisieren".
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/2]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 6: Bau und Prüfung von Gefahrgutumschließungen
Kapitel 6.9
(ADR:)
6.9.6.1 Am Ende des zweiten Spiegelstriches den Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzen.
Einen neuen dritten Spiegelstrich mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"- sofern gemäß Absatz 6.8.2.5.2 eine Tankcodierung vorgeschrieben ist,
muss der zweite Teil der Tankcodierung muss den höchsten Wert des
Berechnungsdruckes des Stoffes (der Stoffe) angeben, der (die) gemäß
der Bauartzulassungsbescheinigung für die Beförderung zugelassen ist
(sind)."
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/31 + INF.30/Herbst in
der geänderten Fassung]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 7:            Beförderungsvorschriften, Be- und
                     Entladung, Handhabung
Kapitel 7.5
7.5.11
CW 36 /
CV 36     Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen
gedeckten Wagen/Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern
befördert werden, darf zwischen dem Ladeabteil und den während der
Beförderung zugänglichen Abteilen / dem Fahrerhaus kein
Gasaustausch möglich sein und die Ladetüren der Wagen/Fahrzeuge
oder Container müssen mit folgendem Kennzeichen versehen sein,
wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:
                             «ACHTUNG
                         KEINE BELÜFTUNG
                      VORSICHTIG ÖFFNEN»".
[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/9 - Schweiz]
ADR – Änderungen 2021

 Teil 9:       Vorschriften für den Bau oder die
                Zulassung der Fahrzeuge

Kapitel 9.1
9.1.3
9.1.3.4 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Das Fahrzeug darf nach dem Tag des Ablaufs der
Zulassungsbescheinigung nicht zur Beförderung gefährlicher Güter
verwendet werden, bis das Fahrzeug wieder eine gültige
Zulassungsbescheinigung besitzt."

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2019/INF.20/Mai, Vorschlag 2]
Offene Probleme bei GT
 BLEVE – Phänomen (Dampfexplosion nach
  Ausdehnung siedender flüssiger Stoffe):
     2006:  Arbeitsdokument Nr. 8 in Zusammenhang mit
            INF.3 und INF.26
            (Sicherheitsventile, Thermischer Tankschutz,
            Sonnenschutz wurden vorgeschlagen)
     Bildung einer informellen Arbeitsgruppe!!!
     2007: Arbeitsdokument 11 – Den Haag (NL)
            Informationsdokument 7 – Tonsberg (N)
     2008: Informationspapier 5 – Rom (I)
            Informationspapier 6 – Den Haag )NL)
     2009: Informationspapier 25 – Paris (F), zwei Beratungen
     2010: Arbeitsdokument 47 – Berlin (D), 19.-21.04.10
            Informationspapier zu Paris (F), 20.-22.12.10
     2011: Informationspapier 14 – Oslo (N), 8.-10.6.11
     2013: Arbeitsdokument 61 – Berlin (D), 15.-17.4.13
             - Austausch von Erfahrungen, zur Verringerung des BLEVE - Risikos;
             - erste Maßnahmenvorschläge (Hitzebeschichtung eines Tanks);
             - Fortsetzung der Arbeiten notwendig.
Offene Probleme bei GT
 BLEVE – Phänomen (Dampfexplosion nach
  Ausdehnung siedender flüssiger Stoffe):
Offene Probleme bei GT
 BLEVE – Phänomen (Dampfexplosion nach
  Ausdehnung siedender flüssiger Stoffe):
Offene Probleme bei GT
 BLEVE – Phänomen (Dampfexplosion nach
  Ausdehnung siedender flüssiger Stoffe):
DoT – Gasflaschen
DoT – Gasflaschen
DoT – Gasflaschen
Offene Probleme

 Weitere bedeutsame Sachverhalte

- Baumusterzulassung und Prüfung von Tanks und
  Fahrzeugen;
      Die informellen Arbeitsgruppe legt Änderungsvorschläge für 2023 vor.
- Speicherung der Tankakte in elektronischer Form;
      Ja, UIP wird der GT einen Antrag unterbreiten!
- Meldung von Ereignissen und Unfalldatenbank;
      Die informelle Arbeitsgruppe ist weiter tätig!
- Elektrofahrzeuge;
      Bildung einer informellen Arbeitsgruppe ist erfolgt.
- Layout von ADR-Bescheinigungen;
      Deutschland wird einen Änderungsantrag unterbreiten!
- Online - Schulungen;
      Die Bildung einer informellen Arbeitsgruppe unter Leitung der IRU ist geplant!
Vielen Dank
   für Ihre
Aufmerksamkeit
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