Ausbildung Beratung - IHK Halle-Dessau
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Ausbildung Beratung Coaching Service Aktuelle Rechtsentwicklung: Ausblick auf das ADR 2021 Gefahrguttag Sachsen-Anhalt 2020 / Magdeburg, 27.10.2020 Frank – Georg Stephan Telefon: +49 35 022 91 761 stephan@gefahrgutberaterweb.de Telefax: +49 35 022 91 762 www.gefahrgutberaterweb.de Mobil: +49 176 271 394 92 +420 721 285 369
Beförderung gefährlicher Güter Entwicklung des ADR International National ➢ ADR in der Fassung der in 27. ADR – Genf vom 8–10.11.2016, 8.–11.5., Änderungsverordnung 6.–10.11.2017 und vom 15.–17.5.2018 vom 25. Oktober 2018 beschlossenen Änderungen (BGBl. II Nr. 19 S. 443 für den 1. Januar 2019 vom 5. Nov. 2018) Rechtsfortentwicklung ➢ ADR in der Fassung der in 28. ADR – Genf vom 6.-9.11.2018, 13.-17.5.2019 Änderungsverordnung und vom 11.-15.11.2019 vom ……………… 2020 beschlossenen Änderungen (BGBl. II Nr. … S. …….) Vorschriften werden am 1.1.2021 in Kraft treten!
ADR 2021
ADR-Anwendungsbereich 52 Vertragsparteien aktuell
Beförderung gefährlicher Güter Entwicklung des ADR 2. Konferenz der Vertragsparteien: 13. Mai 2019 ➢ Streichung des Wortes „Europäisch“ im Titel Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Protokoll für die Notifizierung enthalten in: Mitteilung des Depositars C.N.233.2019.TREATIES-XI.B.14 vom 31.5.2019) Notifizierungsfrist: 6 Monate Im Ergebnis gab es keine Einwände. Zum 1.1.2021 tritt die Änderung völkerrechtlich in Kraft!
RID + SMGS-Anwendungsbereich
UN – Vorgaben für 2021 Änderungen der UN – Modellvorschriften zu der 20. überarbeiteten Fassung (ST/SG/AC.10/1/Rev. 20) vom 4.3.2019 (21. überarbeitete Fassung); Änderungen der UN – Empfehlungen „Manual of Tests and Criteria“ zu der 6. überarbeiteten und ergänzten Fassung (ST/SG/AC.10/11/Rev. 6 und Amend.1) vom 1.4.2019 (7. überarbeitete Fassung); Änderungen des Global harmonisierten Systems der Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) zu der 7. überarbeiteten Fassung (ST/SG/AC.10/30/Rev.7) vom 18.3.2019 (8. überarbeitete Fassung). (siehe ST/SG/AC.10/46/Add.1, Add.2 und Add.3)
UN – Vorgaben für 2021 29 Seiten
UN – Vorgaben für 2021 71 Seiten
UN – Vorgaben für 2021 57 Seiten
UN – Vorgaben für 2021
UN – Vorgaben für 2021
UN – Vorgaben für 2021
UN – Vorgaben für 2021
UN – Vorgaben für 2021 31 Seiten
ADR – Änderungen 2021 40 Seiten
Struktur der Anlagen des ADR Unter- Teil Kapitel Abschnitt Absatz Absatz abschnitt 8 8.2 8.2.2 8.2.2.3 8.2.2.3.1 … 1. Allgemeine Vorschriften 8. Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, 2. Klassifizierung die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge 3. Verzeichnis der gefährlichen Güter, und die Dokumentation Sondervorschriften sowie Freistellungen 9. Vorschriften für den Bau und die Zulassung bei begrenzten und freigestellten Mengen von Fahrzeugen 4. Verwendung von Verpackungen, Groß- packmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks 5. Vorschriften für den Versand 6. Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks 7. Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung
ADR – Änderungen 2021 Teil 1: Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen Kapitel 1.1 1.1.3.2 In Absatz a) in der Tabelle in Bem. 1 nach ʺNm3ʺ (zweimal) hinzufügen: ʺaʺ Folgende Bemerkung am Ende der Tabelle hinzufügen: ʺa 1 Nm3 bezieht sich auf einen normalen Kubikmeter: die Menge eines Gases, die 1 m3 unter Temperatur- und Druckbedingungen von 0 °C und 1.01325 bar (0,101325 MPa) einnimmt.ʺ [Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/2019/14, Vorschlag 1 in der geänderten Fassung]
ADR – Änderungen 2021 Teil 1: Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie Kapitel 1.1 1.1.3.7 In Absatz b) am Ende vor dem Strichpunkt einfügen: ", ausgenommen Geräte, wie Datensammler und Ladungsortungseinrichtungen, die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind, die nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.4 unterliegen." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021 Teil 1: Begriffsbestimmungen Kapitel 1.2 1.2.1 Die Begriffsbestimmung von "Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks" erhält folgenden Wortlaut: "Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks: Das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/30 in der geänderten Fassung]
ADR – Änderungen 2021 Teil 1: Pflichten Kapitel 1.4 1.4.3.3 In Absatz e) "höchstzulässigen" ändern in: ʺzulässigenʺ und "höchstzulässige" ändern in: ʺzulässigeʺ. Begründung: In Absatz 4.3.2.2.4 ADR ist auch ein minimaler Füllungsgrad für Fälle vorgeschrieben, in denen der Tank zur Verhinderung von Flüssigkeitsschwall nicht in Abschnitte von höchstens 7500 l Fassungsraum unterteilt ist. Durch die Änderung soll der Befüller verpflichtet werden, in den anwendbaren Fällen auch den minimalen Füllungsgrad zu beachten. [Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/INF.11/Herbst und INF.30/Herbst Antrag der Schweiz]
ADR – Änderungen 2021 Teil 1: Übergangsvorschriften Kapitel 1.6 1.6.2 Folgende Übergangsvorschrift hinzufügen: "1.6.2.16 Die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften der Bem. 3 des Absatzes 6.2.3.5.1 dürfen bis zum 31. Dezember 2022 angewendet werden". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/INF.29/Herbst] Begründung: Die Prüfung des Absatzes 6.2.1.6.1 b) und die Flüssigkeitsdruckprüfung des Absatzes 6.2.1.6.1 d) darf durch eine Ultraschallprüfung ersetzt werden, die für nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierung in Übereinstimmung mit der Norm EN 1802:2002 und für nahtlose Flaschen aus Stahl in Übereinstimmung mit der Norm EN 1968:2002 + A1:2005 durchgeführt wird.
ADR – Änderungen 2021 Teil 1: Übergangsvorschriften Kapitel 1.6 Eine neue Übergangsvorschrift mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "1.6.3.100.2 Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen, die vor dem 1. Juli 2021 gemäß den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2021 geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung mit der Tankcodierung des Unterabschnitts 6.9.6.1 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2021 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein.". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/31 + INF.30/Herbst in der geänderten Fassung] Bemerkung: Eine wortgleiche Übergangsvorschrift wird auch in Unterabschnitt 1.6.4.55 für Tankcontainer eingefügt.
ADR – Änderungen 2021 Teil 1: Unfallbericht Kapitel 1.8 1.8.5.1 Nach "Beförderer" einfügen: ", Entlader". Begründung: Vorfälle sollten jene Beteiligte melden müssen, bei deren Tätigkeit sie sich ereignen. Deshalb sollte die Verpflichtung des Entladers statt des Empfängers in Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR eingeführt werden. In der Diskussion sind die meisten Delegationen der Ansicht, dass der Verweis auf den "Empfänger" zutreffend ist und nicht gestrichen werden sollte. Stattdessen sollte ein Verweis auf den "Entlader" hinzugefügt werden. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/30 in der geänderten Fassung Antrag Österreichs]
ADR – Änderungen 2021 Teil 1: Vorschriften für die Sicherung Kapitel 1.10 1.10.3.1.2 Ergänzung der Liste der Güter mit hohem Gefahrenpotenzial: - Bei den explosiven Stoffen der Unterklasse 1.4 werden neu geschaffene Einträge für elektronische Detonatoren UN 0512 und UN 0513 berücksichtigt; - Explosive Stoffe der Unterklasse 1.6 werden aufgenommen; - Bei den infektiösen Stoffen wird ein neuer Eintrag für medizinischen Abfall der Kategorie A - UN 3549 - berücksichtigt. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021 Teil 2: Klassifizierung Kapitel 2.1 2.1.3.4 Folgenden neuen Absatz hinzufügen: "2.1.3.4.3 Gebrauchte Gegenstände, wie z. B. Transformatoren und Kondensatoren, die eine in Absatz 2.1.3.4.2 genannte Lösung oder ein in Absatz 2.1.3.4.2 genanntes Gemisch enthalten, sind immer derselben Eintragung der Klasse 9 zuzuordnen, vorausgesetzt: a) sie enthalten darüber hinaus keine anderen gefährlichen Bestandteile mit Ausnahme von polyhalogenierten Dibenzodioxinen und –furanen der Klasse 6.1 oder von Bestandteilen der Verpackungsgruppe III der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 oder 8 und b) sie weisen nicht die in Absatz 2.1.3.5.3 a) bis g) und i) angegebenen Gefahreneigenschaften auf." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/23 + INF.27/Herbst in der geänderten Fassung]
ADR – Änderungen 2021 Teil 2: Klassifizierung Kapitel 2.1 2.1.5 Die Bemerkung unter der Überschrift erhält folgenden Wortlaut: "Bem. Für Gegenstände, die keine offizielle Benennung für die Beförderung haben und die nur gefährliche Güter im Rahmen der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a zugelassenen begrenzten Mengen enthalten, dürfen die UN-Nummer 3363 und die Sondervorschriften 301 und 672 des Kapitels 3.3 angewendet werden." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/12 in der durch das informelle Dokument INF.36 geänderten Fassung, Antrag Schweiz]
ADR – Änderungen 2021 Teil 2: Klassifizierung Kapitel 2.1 2.1.5.4 Am Ende folgenden Satz hinzufügen: "Dieser Abschnitt gilt jedoch für Gegenstände, die explosive Stoffe enthalten, die in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.1.1.8.2 aus der Klasse 1 ausgeschlossen sind." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1] Klarstellung für Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten: Neue Einträge können auch dann genutzt werden, wenn explosive Stoffe enthalten sind, aber der Gegenstand von der zuständigen Behörde gemäß den Ausschlusskriterien in Teil 2 aus der Klasse 1 ausgeschlossen wurde
ADR – Änderungen 2021 Teil 2: Klassifizierung Kapitel 2.2 2.2.2.3 Unter dem Klassifizierungscode 2F erhält die Benennung und Beschreibung für die UN-Nummer 1010 folgenden Wortlaut: "1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT mit mehr als 40 % Butadienen". Der Wortlaut der Bem. bleibt unverändert. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/16]
ADR – Änderungen 2021 Teil 3: Verzeichnis der gefährlichen Güter Kapitel 3.1 3.1.2.8.1 Folgenden neuen Absatz 3.1.2.8.1.4 hinzufügen: "3.1.2.8.1.4 Nur bei den UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische Benennung eine Benennung sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 in Großbuchstaben angegeben ist, vorausgesetzt, diese Benennung enthält nicht die Bezeichnung "N.A.G." und die Sondervorschrift 274 ist ihr nicht zugeordnet. Es ist die Benennung zu verwenden, die den Stoff oder das Gemisch am zutreffendsten beschreibt, z. B.: UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE) UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (PARFÜMERIEERZEUGNISSE)." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021 Teil 3: Verzeichnis der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 - Neue Einträge für elektronische Zündeinrichtungen für Sprengungen: UN 0511, 1.1B; UN 0512, 1.4B; UN 0513, 1.4B; - LP 101 wird allen Klasse 1-Stoffen zugeordnet, denen P 130 zugeordnet ist (bisher nur, wenn nach PP 67 große und robuste Artikel auch unverpackt befördert werden dürfen); - LP 200 auch für Gaskartuschen (UN 2037); - Polymerisierende Stoffe: UN 2383 ist entgegen voriger Bewertung nicht polymerisierend, daher Streichung der SV 386; UN 2522 ist polymerisierend, daher wird die Benennung um „stabilisiert“ ergänzt und SV 386 zugeordnet. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021 Teil 3: Verzeichnis der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 - UN 3291 medizinischer Abfall: Streichung der VG in der Gefahrgutliste, für Klasse 6.2 grundsätzlich keine VG als Indikator der Gefahr; - Ergänzung der Benennung für UN 3363 um zusätzliche Option „GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN“ – Abgrenzung zu den Einträgen für Gegenstände (UN 3537 - UN 3548) nur über LQ Gefahrgut, auch Maschinen und Geräte sind Gegenstände - Neuer Eintrag für infektiöse Abfälle der Kategorie A: UN 3549 (Stichwort: Ebola) – nur für Abfälle aus der medizinischen Behandlung von Menschen und Tieren, nicht für Abfälle aus der Forschung [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021 Teil 3: Sondervorschriften Kapitel 3.3 - SV 327: Ausweitung des Anwendungsbereichs: erleichterte Verpackungsanforderungen nicht nur für Abfall-Aerosole, sondern auch für Abfall-Gaskartuschen (kein Schutz gegen Bewegung und Entleeren, aber Maßnahmen zur Verhinderung von gefährlichem Druckaufbau / gefährlicher Atmosphäre); - Abgrenzung von UN 3536 (Lithiumbatterien in Güterbeförderungseinheiten eingebaut) von den Einträgen für Fahrzeuge und Lithiumbatterien in Ausrüstungen: Aufnahme eines Hinweises auf UN 3536 in SV 360 u. SV 388. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021 Teil 3: Sondervorschriften Kapitel 3.3 - Präzisierung des Wortlauts in SV 363 hinsichtlich der Großzettel auf Maschinen und Motoren: Placards sind auf Maschine/Motor selbst anzubringen, auch wenn in Container geladen; - SV 370: Klarstellung: Eintrag UN 0222, 1.1D kann nicht für kommerziell hergestelltes Ammoniumnitrat verwendet werden; - SV 376: nicht abschließende Aufzählung von Kriterien für die Bewertung von beschädigten / defekten Lithiumbatterien. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021 Teil 3: Sondervorschriften Kapitel 3.3 - Neue SV 390: Für Versandstücke, die Kombinationen von Lithiumbatterien mit und in Ausrüstungen enthalten: vereinfachte Bezeichnung in Dokumentation und Kennzeichnung „Lithium-Metall- Batterien mit Ausrüstungen verpackt“ bzw. „Lithium-Ionen-Batterien mit Ausrüstungen verpackt“ ist ausreichend (Angleichung an Luftverkehr); - Neue SV 393 und 394: Überprüfung der Stabilität von Nitrocellulose durch Bergman-Junk Test oder Methyl Violet Paper Test Gilt für NC in Klasse 1 und in Klasse 4.1 Testverfahren sind als Appendix 10 in UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien aufgenommen. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021 Teil 3: Sondervorschriften Kapitel 3.3 SV 301 Die Bem. streichen. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/12 in der durch das informelle Dokument INF.36 geänderten Fassung – Antrag Schweiz] (nur ADR/ADN:) SV 386 Im ersten Satz "2.2.41.1.17" ändern in: "2.2.41.1.21". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/INF.6/Herbst] SV 556 erhält folgenden Wortlaut: "556 (gestrichen)". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/16]
ADR – Änderungen 2021 Teil 3: Sondervorschriften Kapitel 3.3 SV 363 Im Absatz l) erhält der zweite Anstrich folgenden Wortlaut: "müssen an der Beförderungseinheit orangefarbene Tafeln gemäß Ab- schnitt 5.3.2 angebracht sein und es gelten die Tunnelbeschränkungen gemäß Abschnitt 8.6.4. Die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 sind nicht erforderlich, wenn bekannt ist, dass mit der Beförderung kein Tunnel mit Einschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter durchfahren wird." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2019/6]
ADR – Änderungen 2021 Teil 3: Sondervorschriften Kapitel 3.3 SV 653 Im ersten Spiegelstrich "Bau- und Prüfvorschriften" ändern in: "Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Befüllung". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/10 - Schweiz] SV 667 In den Absätzen a), b) und c) "Motoren, Maschinen oder Gegenständen" ändern in: "Motoren oder Maschinen". In Absatz b) (i) "Motoren, Maschinen oder Gegenstände" ändern in: "Motoren oder Maschinen". In Absatz b) (ii) "der Motor, die Maschine oder der Gegenstand" ändern in: "der Motor oder die Maschine". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/11 in der durch das informelle Dokument INF.37 geänderten Fassung - Schweiz]
ADR – Änderungen 2021 Teil 3: Sondervorschriften Kapitel 3.3 SV 671 Am Ende folgenden neuen Unterabsatz hinzufügen: "Testsätze oder Ausrüstungen, die nur gefährliche Güter enthalten, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, müssen für die Vervollständigung der Beförderungspapiere und der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Wagen oder Großcontainer / Beförderungseinheit befördert werden (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6), der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/20 – Antrag des Vereinigten Königreiches] Folgende neue Sondervorschrift einfügen: "675 Für Versandstücke, die diese gefährlichen Güter enthalten, gilt ein Zusammenladeverbot mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, ausgenommen 1.4 S." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/15 in der geänderten Fassung]
ADR – Änderungen 2021 Teil 4: Verpackungsanweisungen Kapitel 4.1 - Änderung der P 001, P 002, P 003, P 200, P 206, P 207, P 301, P 400, P 404, P 410, P 501, P 502, P 504, P 801 im Zusammenhang mit der Streichung der P 801a, P 903, P 905, P 907; - Neue Verpackungsanweisung: P 622 für Abfälle der UN-Nummer 3549 - IBC 520: Ergänzung der gelisteten Zusammensetzungen; - Änderung der LP 200; - Neue LP 622. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021 Teil 4: Verpackungen Kapitel 4.1 4.1.1.3 Den letzten Satz streichen. [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/15 - Spanien] Begründung: Der letzte Satz des Unterabschnitts 4.1.1.3 ("Verpackungen, welche die Prüfungen nicht bestehen müssen, sind in Unterabschnitt 6.1.1.3 aufgeführt.") kann missverständlich sein, da der Satz so verstanden werden könnte, dass die Prüfung, auf die in diesem Satz Bezug genommen wird, diejenige ist, die im ersten Satz des Unterabschnitts 4.1.1.3 erwähnt ist (Bauartprüfung). Unterabschnitt 6.1.1.3 RID/ADR bezieht sich jedoch auf die Dichtheitsprüfung, die Teil des Qualitätssicherungsprogramms ist. Deshalb sollte der Satz gestrichen werden.
ADR – Änderungen 2021 Teil 5: Versandvorschriften Kapitel 5.2 und 5.4 Kennzeichnung: • Geänderte Mindestgröße des Lithiumbatteriekennzeichens 100 mm x 100 mm (statt 120 mm x 110 mm) bzw. 100 mm x 70 mm (statt 105 mm x 74 mm) – d.h. Kennzeichen kann auch quadratisch sein Dokumentation: • Das Ende der tatsächlichen Haltezeit für UN-Tanks mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen ist im Beförderungsdokument anzugeben – im RID/ADR schon für Tankcontainer und Kesselwagen gefordert [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021 Teil 5: Versand Kapitel 5.3 5.3.2 5.3.2.3.2 Nach der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr "X83" folgende neue Zeile einfügen: "836 Ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt zwischen 23 °C und einschließlich 60 °C) und giftig". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/18]
ADR – Änderungen 2021 Teil 5: Versand Kapitel 5.4 5.4.1 5.4.1.1.1 In Absatz k) am Ende des ersten Satzes hinzufügen: "oder die Eintragung "(–)"". In Absatz k) im zweiten Satz nach "Der Tunnelbeschränkungscode" einfügen: "oder die Eintragung "(–)"". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2019/4]
ADR – Änderungen 2021 Teil 5: Versandvorschriften Kapitel 5.5 Ergänzung der Vorschriften für Beförderungseinheiten mit Stoffen, die zu Kühl- und Konditionierzwecken verwendet werden: - Abschnitt 5.5.3 gilt auch für erstickend wirkende Stoffe, die zu Schutzzwecken verwendet werden: z.B. Stickstoff zur Verhinderung von Staubwolken und Explosionen; - Warnzeichen: Angabe des Zwecks „ALS KÜHLMITTEL“ bzw. „ALS KONDITIONIERMITTEL“ nicht mehr zwingend erforderlich, aber zulässig; - Ausdehnung der Anforderungen auf Trockeneis (UN 1845) und Versandstücke, die Trockeneis enthalten. Ein neuer Absatz 5.5.3.2.4 fordert eine Unterweisung der Personen, die mit der Handhabung betraut sind. [Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1 und ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/45 + INF.49]
ADR – Änderungen 2021 Teil 5: Versandvorschriften Kapitel 5.5 Neuer Abschnitt 5.5.4: Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung von Gefahrgut/Nicht-Gefahrgut verwendet werden, unterliegen nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.4 Regelungsgegenstand: insbesondere Lithiumbatterien in Datenloggern und Tracking- Geräten an Güterbeförderungseinheiten und Versandstücken. Anforderungen: - Das Gerät wird während der Verwendung befördert oder ist zur Verwendung während der Beförderung bestimmt; - Die für die gefährlichen Güter anwendbaren Bau- und Auslegungsvorschriften müssen eingehalten werden, d.h. Batterien entsprechen Anforderungen für Lithiumbatterien nach 2.9.4 der UN- Modellvorschriften, insbesondere geprüfter Typ; - Geräte müssen den während des Transports und Ladens üblicherweise auftretenden Belastungen standhalten können [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021 Teile 4 und 6: Verpackungszulassung Kapitel 4.1 und Teil 6 - In den Kapiteln 4.1, 6.1, 6.5 und 6.6 wird ausdrücklich zugelassen, dass Verpackungen nach mehr als einer Designart (Verpackung, IBC oder Großverpackung) zugelassen und gekennzeichnet werden dürfen; (gemäß M 319 bereits anwendbar) - Anforderungen an Materialverträglichkeit wie für Metallkanister und Fässer aus Stahl nun auch für die übrigen Metallfässer; - Falltest für Verpackungen für infektiöse Stoffe der Kategorie A: zusätzlicher Fallversuch für Verpackungen, die auch Trockeneis enthalten sollen: Nur ein zusätzlicher Fall des vorbereiteten Prüfmusters (bisher fünf); [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021 Teil 6: Verpackungszulassung Kapitel 6.1 und 6.5 - Bei Kennzeichnung mit Datumsuhr: Wenn Datumsuhr direkt neben der UN-Bauartzulassung angebracht wird, kann das Datum im String weggelassen werden; - Mindestwanddicke für Metall-IBC ist nur noch für IBC mit einem Fassungsraum ≥ 1500 l vorgeschrieben; - Sichtbarkeit des Kennzeichens am Innenbehälter von Kombinations- IBC muss nicht nur beim Einsetzen vorhanden sein, sondern auch danach. Bei vollumschlossenen Kombinations-IBC muss die Kennzeichnung des Innenbehälters auf der äußeren Umhüllung mit der Angabe „Innenbehälter“ wiederholt werden; [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021 Teil 6: Verpackungszulassung Kapitel 6.5 - Zusätzliche Kennzeichnung von IBC: Angabe der höchstzulässigen Stapellast im Piktogramm ist ausreichend, keine zusätzliche (doppelte) Angabe auf Schild mit weiteren Angaben erforderlich – letzte Zeile der Tabelle in 6.5.2.2.1 wird gestrichen; - Piktogramm höchstzulässige Stapellast für IBC und Großverpackungen: Redaktionelle Klarstellung, die höchstzulässige Stapellast bezieht sich auf den Transport, nicht auf sonstige Bereiche, wie z. B. Lagerung [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/22/Add.1]
ADR – Änderungen 2021 Teil 6: Druckgefäße Kapitel 6.2 6.2.2.11 Nach der Tabelle folgenden Satz hinzufügen: "Bei wiederbefüllbaren Druckgefäßen darf die Konformitätsbewertung von Ventilen und anderen abnehmbaren Zubehörteilen, die eine direkte Sicherheitsfunktion haben, getrennt von den Druckgefäßen durchgeführt werden." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/29]
ADR – Änderungen 2021 Teil 6: Bau und Prüfung von Gefahrgutumschließungen Kapitel 6.2 6.2.3.5.1 Die Bem. 3 erhält folgenden Wortlaut: "3. Die Prüfung des Absatzes 6.2.1.6.1. b) und die Flüssigkeitsdruckprüfung des Absatzes 6.2.1.6.1 d) darf durch eine Ultraschallprüfung ersetzt werden, die für nahtlose Flaschen und Großflaschen aus Stahl oder Aluminiumlegierungen in Übereinstimmung mit der Norm EN ISO 18119:[2018] durchgeführt wird. Ungeachtet der Bestimmung B.1 dieser Norm müssen alle Flaschen und Großflaschen, deren Wanddicke geringer ist als die minimale Auslegungswanddicke, zurückgewiesen werden." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/INF.29/Herbst]
ADR – Änderungen 2021 Teil 6: Bau und Prüfung von Gefahrgutumschließungen Kapitel 6.2 6.2.4.1 a) In der Tabelle unter "für die Auslegung und den Bau" folgende Änderungen vornehmen: Bei "Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/525/EWG", "Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/526/EWG" und "Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/527/EWG" in der Spalte 2 eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "Bem. Ungeachtet der Außerkraftsetzung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984 veröffentlichten Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG bleiben die Anlagen dieser Richtlinien als Normen für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von Gasflaschen anwendbar. Diese Anlagen können unter https://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html eingesehen werden." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/INF.28/Herbst]
ADR – Änderungen 2021 Teil 6: Bau und Prüfung von Gefahrgutumschließungen Kapitel 6.2 6.2.5 Nach dem zweiten Unterabsatz folgenden neuen Unterabsatz einfügen: "Sobald eine in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 neu in Bezug genommene Norm angewendet werden kann, muss die zuständige Behörde die Anerkennung des entsprechenden technischen Regelwerks zurückziehen. Eine Übergangsfrist, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nächsten Ausgabe des RID/ADR endet, darf angewendet werden." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/2 in der durch das informelle Dokument INF.35 geänderten Fassung] Am Ende des ersten Satzes des neuen vierten Unterabsatzes hinzufügen: "und bei Änderungen aktualisieren". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/2]
ADR – Änderungen 2021 Teil 6: Bau und Prüfung von Gefahrgutumschließungen Kapitel 6.2 6.2.6.1.5 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut: "Der innere Druck von Druckgaspackungen darf bei 50 °C höchstens zwei Drittel des Prüfdrucks, höchstens aber 1,2 MPa (12bar) bei verflüssigten, entzündbaren Gasen, 1,32 MPa (13,2 bar) bei verflüssigten nicht entzündbaren Gasen und 1,5 MPa (15 bar) bei verdichteten oder gelösten nicht entzündbaren Gasen betragen." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/17]
ADR – Änderungen 2021 Teil 6: Bau und Prüfung von Gefahrgutumschließungen Kapitel 6.8
ADR – Änderungen 2021 Teil 6: Bau und Prüfung von Gefahrgutumschließungen Kapitel 6.8 6.8.2.1.18 Am Ende der Fußnote 4) folgende Sätze hinzufügen: "Der Querschnitt von Tankkörpern gemäß Absatz 6.8.2.1.14 a) darf jedoch Aussparungen oder Ausbuchtungen, wie Wannen, Ausschnitte oder eingelassene Mannloch-Konstruktionen, aufweisen. Sie dürfen aus flachen oder geformten (konkav oder konvex) Blech gebaut sein. Beulen und andere unbeabsichtigte Verformungen gelten nicht als Aussparungen oder Ausbuchtungen." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/40 in der durch das informelle Dokument INF.46/Herbst, Antrag 6 geänderten Fassung]
ADR – Änderungen 2021 Teil 6: Bau und Prüfung von Gefahrgutumschließungen Kapitel 6.8 6.8.2.7 Nach dem ersten Unterabsatz folgenden neuen Unterabsatz einfügen: "Sobald eine in Unterabschnitt 6.8.2.6 neu in Bezug genommene Norm angewendet werden kann, muss die zuständige Behörde die Anerkennung des entsprechenden technischen Regelwerks zurückziehen. Eine Übergangsfrist, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nächsten Ausgabe des RID/ADR endet, darf angewendet werden." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/2 in der durch das informelle Dokument INF.35 geänderten Fassung] Am Ende des ersten Satzes des neuen dritten Unterabsatzes hinzufügen: "und bei Änderungen aktualisieren". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/2]
ADR – Änderungen 2021 Teil 6: Bau und Prüfung von Gefahrgutumschließungen Kapitel 6.9 (ADR:) 6.9.6.1 Am Ende des zweiten Spiegelstriches den Punkt durch einen Strichpunkt ersetzen. Einen neuen dritten Spiegelstrich mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "- sofern gemäß Absatz 6.8.2.5.2 eine Tankcodierung vorgeschrieben ist, muss der zweite Teil der Tankcodierung muss den höchsten Wert des Berechnungsdruckes des Stoffes (der Stoffe) angeben, der (die) gemäß der Bauartzulassungsbescheinigung für die Beförderung zugelassen ist (sind)." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2018/31 + INF.30/Herbst in der geänderten Fassung]
ADR – Änderungen 2021 Teil 7: Beförderungsvorschriften, Be- und Entladung, Handhabung Kapitel 7.5 7.5.11 CW 36 / CV 36 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut: "Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Wagen/Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, darf zwischen dem Ladeabteil und den während der Beförderung zugänglichen Abteilen / dem Fahrerhaus kein Gasaustausch möglich sein und die Ladetüren der Wagen/Fahrzeuge oder Container müssen mit folgendem Kennzeichen versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss: «ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN»". [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/9 - Schweiz]
ADR – Änderungen 2021 Teil 9: Vorschriften für den Bau oder die Zulassung der Fahrzeuge Kapitel 9.1 9.1.3 9.1.3.4 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut: "Das Fahrzeug darf nach dem Tag des Ablaufs der Zulassungsbescheinigung nicht zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, bis das Fahrzeug wieder eine gültige Zulassungsbescheinigung besitzt." [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2019/INF.20/Mai, Vorschlag 2]
Offene Probleme bei GT BLEVE – Phänomen (Dampfexplosion nach Ausdehnung siedender flüssiger Stoffe): 2006: Arbeitsdokument Nr. 8 in Zusammenhang mit INF.3 und INF.26 (Sicherheitsventile, Thermischer Tankschutz, Sonnenschutz wurden vorgeschlagen) Bildung einer informellen Arbeitsgruppe!!! 2007: Arbeitsdokument 11 – Den Haag (NL) Informationsdokument 7 – Tonsberg (N) 2008: Informationspapier 5 – Rom (I) Informationspapier 6 – Den Haag )NL) 2009: Informationspapier 25 – Paris (F), zwei Beratungen 2010: Arbeitsdokument 47 – Berlin (D), 19.-21.04.10 Informationspapier zu Paris (F), 20.-22.12.10 2011: Informationspapier 14 – Oslo (N), 8.-10.6.11 2013: Arbeitsdokument 61 – Berlin (D), 15.-17.4.13 - Austausch von Erfahrungen, zur Verringerung des BLEVE - Risikos; - erste Maßnahmenvorschläge (Hitzebeschichtung eines Tanks); - Fortsetzung der Arbeiten notwendig.
Offene Probleme bei GT BLEVE – Phänomen (Dampfexplosion nach Ausdehnung siedender flüssiger Stoffe):
Offene Probleme bei GT BLEVE – Phänomen (Dampfexplosion nach Ausdehnung siedender flüssiger Stoffe):
Offene Probleme bei GT BLEVE – Phänomen (Dampfexplosion nach Ausdehnung siedender flüssiger Stoffe):
DoT – Gasflaschen
DoT – Gasflaschen
DoT – Gasflaschen
Offene Probleme Weitere bedeutsame Sachverhalte - Baumusterzulassung und Prüfung von Tanks und Fahrzeugen; Die informellen Arbeitsgruppe legt Änderungsvorschläge für 2023 vor. - Speicherung der Tankakte in elektronischer Form; Ja, UIP wird der GT einen Antrag unterbreiten! - Meldung von Ereignissen und Unfalldatenbank; Die informelle Arbeitsgruppe ist weiter tätig! - Elektrofahrzeuge; Bildung einer informellen Arbeitsgruppe ist erfolgt. - Layout von ADR-Bescheinigungen; Deutschland wird einen Änderungsantrag unterbreiten! - Online - Schulungen; Die Bildung einer informellen Arbeitsgruppe unter Leitung der IRU ist geplant!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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