Kapitel 1.9 Freistellungen

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Kapitel 1.9 Freistellungen
Kapitel 1.9 Freistellungen

          01/2021            1.9 Freistellungen   2
Kapitel 1.9 Freistellungen
Freistellungen und Begrenzungen nach ADR
Vier-Stufen-Regelung

 Von einer Stufe zur nächsten muss jeweils eine
 größere Menge von Vorschriften beachtet werden.

                                                                                 Keine Freistellung/oder
                                                   Begrenzte Menge auf einer     Begrenzung
                                                   Beförderungseinheit nach
                           Freigestellte oder
                                                   Unterabschnitt
 Freistellungen nach       Begrenzte Mengen
                                                   1.1.3.6 ADR/RID               - Beförderung mit mehr
 Unterabschnitt            - Kapitel 3.4 und 3.5
                                                                                   als 1 000 Punkten in
 1.1.3.1 bis 1.1.3.3,
                                                   Beförderung von Gefahr-         Versandstücken
 1.1.3.5, 1.1.3.7                                  gut in Versandstücken         - Tanktransporte
                                                   mit max. 1000 Punkten
                                                   der Kategorie 1, 2, 3         - Beförderungen in
 -  für Privattransporte   nach Kapitel 3.4 od.                                    loser Schüttung
                                                   oder 4
 -  Maschinen, Geräte      3.5 verpackte
 -  bestimmte Gase         gefährliche Güter,
                                                   Wesentliche Befreiungen
                           denen nach Spalte
 -  Handwerksunter-        7a od. 7b der Tabelle   von Vorschriften während      Kompletter
    nehmen                 A eine max. Menge       der Beförderung, z.B.         Gefahrguttransport
 - Leere Verpackungen      je Innenverpackung      - keine orangefarbenen
 -- Leuchtmittel           oder ein E1-E5 Wert       Tafeln
                           zugeordnet ist.         - keine ADR-Schulungs-
 Freistellung von den                                Bescheinigung (Fahrer)
                           Freistellung von den
 Vorschriften unter                                - keine Gefahrgutaus-
                           Vorschriften unter        rüstung der Fahrzeuge
 Beachtung der fest-       Beachtung der Bedin-    - kein zweiter Feuerlöscher
 gelegten Bedingungen      gungen nach Kapitel
                           3.4 oder 3.5

                           (Dieses Kapitel 1.9 beschäftigt sich mit der Stufe 1-3)

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Kapitel 1.9 Freistellungen
1.1.3.1 ADR und 7.7 RID
Privatpersonen, Maschinen, Geräte

 Freistellungsarten                           Bedingungen
 Beförderung durch Privatpersonen             ADR/RID:
 - für den häuslichen persönlichen Gebrauch   - einzelhandelsgerecht abgepackt
 - für Freizeit oder Sport                      (handelsübliche Verpackungen)

 - entzündbare flüssige Stoffe in wiederbe-   Anlage 2 Nr. 2.1 GGVSEB zusätzlich:

   füllbaren Behältern mit max. 60 L          - nicht mehr als in der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR
                                                festgelegten Höchstgrenzen (max. 1 000
   Fassungsvermögen und max. 240 L je           Punkte)
   Beförderungseinheit                        - max. Größe eines Versandstückes 450 L
                                              - weitere Bedingungen in Anlage 2 Nr. 2.1
                                                der GGVSEB
 Maschinen, Geräte mit Gefahrgut im           ADR/RID:
 Inneren oder in den Funktionselementen       -   nicht einzeln definiert
                                              -   1.1.3.1 b ADR 2019 gestrichen
                                                  Übergangsregelung bis 31.12.2022. Dann
                                                  nur noch mit einer Inhaltsmenge als
                                                  Gefahrgut in begrenzter Menge nach
                                                  Spalte 7a Kapitel 3.2 für UN 3363
                                              Für andere Maschinen, Geräte oder
                                              Gegenstände siehe UN 3537 – 3548, 2857,
                                              3358, 3528 - 3530

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1.1.3.1 ADR und 7.7 RID
Unternehmen/Betriebe mit Baustellenbelieferung

  Freistellungsarten                          Bedingungen
  Beförderungen durch Unternehmen in          ADR/RID:
  Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit, wie    - nicht mehr als in der Tabelle nach
  - Lieferungen für Baustellen im Hoch- und     Unterabschnitt 1.1.3.6.3 ADR festgelegten
    Tiefbau, oder                               Freigrenzen (max. 1 000 Punkte)
  - für Messungen, Reparatur- und             - max. Größe eines Versandstückes 450 L
    Wartungsarbeiten zum dortigen Gebrauch
  - Rücklieferungen von gefährlichen Gütern   Anlage 2 Nr. 2.1 GGVSEB zusätzlich:
    von Baustellen                              Einhaltung der allgemeinen
                                                Verpackungsvorschriften 4.1.1.1/4.1.1.2/
                                                4.1.1.6 und 4.1.1.7. Für Gegenstände der
                                                Klasse 2 Unterabschnitt 4.1.6.8
                                              - weitere Bedingungen für einzelne Stoffe
                                                oder Klassen in Anlage 2 Nr. 2.1 der
                                                GGVSEB

            Beförderungen zur internen oder externen Versorgung
            der Unternehmen fallen nicht unter diese Freistellung.

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Freistellung durch Sondervorschriften
Beispiel: UN 1950 Druckgaspackungen (Aerosole)

   Sondervorschrift 190

   Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 mL, die nur

   nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des

   ADR/RID/IMDG-Code

                                               Inhaltsstoff

                                               Treibmittelgas
                                 Max. 50 mL

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Freistellung durch Sondervorschriften
Beispiel: UN 3065 Alkoholische Getränke

     UN 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE, 3, III
                    (mehr als 24 Vol.-% bis höchstens 70 Vol.-% Alkohol)

     Gemäß Sondervorschrift 145 Kapitel 3.3
     (über Spalte 6 Tabelle A Kapitel 3.2)

     kein Gefahrgut, wenn
     - in Behältern von höchstens 250 L befördert wird.

             Nach Sondervorschrift 247 in Kapitel 3.3:
     -       Im Rahmen der Herstellung auch in Holzfässern über 250 bis
     -       500 L Fassungsvermögen erlaubt.

         Hinweis:
         Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen
         nach SV 144 nicht den Vorschriften des ADR/RID/IMDG-Code.

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Freistellung durch Sondervorschriften
Beispiel: Lithiumbatterien Klasse 9

   Sondervorschrift 188
   UN 3090 Lithium-Metall-Batterien / UN 3091 …in Ausrüstungen:
   - Zellen mit max. 1 g Lithiumgehalt
   - Batterien mit einer Gesamtmenge von max. 2 g Lithiumgehalt

   UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien / UN 3481 …in Ausrüstungen:
   - Zellen mit max. 20 Wh Nennenergie
   - Batterien mit höchstens 100 Wh Nennenergie

   Auflagen:
   1. Die Verpackungen müssen einen Falltest aus 1,2 m Höhe ohne Beschädigung
      oder Umschichtung des Inhalts überstehen.
   2. Es müssen Innenverpackungen verwendet werden, die die Batterien/Zellen
      komplett umschließen
   3. Batterien/Zellen müssen vor Kurzschluss geschützt verpackt werden
   4. Batterien/Zellen müssen vor Kontakt mit leitendem Material geschützt verpackt
      werden
   5. Jedes Packstück muss auf der Außenseite mit einem speziellen
      Kennzeichen für Lithiumbatterien gekennzeichnet werden.
   6. Größe 100x100 mm oder bei kleineren Verpackungen 100x70 mm.
   7. * Angabe der UN-Nummer und einer Telefonnummer

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Freistellung durch Sondervorschriften
Lithiumbatterien in/mit Ausrüstungen

   Geräte, die durch Lithium-Ionen-Batterien oder durch Lithium-Metall-
   Batterien angetrieben werden, müssen den Eintragungen UN 3481 oder
   3091 zugeordnet werden

   -    UN   3481      Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen
   -    UN   3481      Lithium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt
   -    UN   3091      Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen
   -    UN   3091      Lithium-Metall-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt

                   Geräte sind:
                   -Rasenmäher (ohne Fahrersitz)
                   -Reinigungsmaschinen (ohne Fahrersitz)
                   -Modellboote, Modellflugzeuge
                   -Werkzeugmaschinen, Elektrowerkzeuge usw.

                                                               Nur wenn die
                                                               Sondervorschrift
                                                               188 zutrifft
       Keine
       Freistellung

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Freistellung durch Sondervorschriften, nur ADR/RID
Lithiumbatterien in Fahrzeugen/Geräten

  UN 3171 = Batteriebetriebenes Fahrzeug oder
            batteriebetriebenes Gerät
  Fahrzeuge, die durch Lithium-Ionen Batterien oder Lithium-Metall-Batterien
  angetrieben werden und mit diesen Batterien in eingebautem Zustand
  befördert werden, sind der UN 3171 zugeordnet.

  Fahrzeuge im Sinne dieser UN-Nummer sind selbstfahrende Geräte, die für die
  Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind.

  Beispiele sind:
  - Elektrisch angetriebene Pkw, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierrradfahr-
    zeuge, Motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven
  - Fahrräder mit elektrischem Motor oder andere Fahrzeuge dieser Art
  - Elektrorollstühle
  - Elektrisch angetriebene Aufsitzrasenmäher, Boote und Flugzeuge
  - Selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen
  (dies schließt auch Fahrzeuge mit ein, die in einer Verpackung befördert werden)

                    UN 3171 können durch SV vom
                    ADR/RID freigestellt sein
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Freistellung durch Sondervorschriften
Hybridfahrzeuge

   Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als
   auch durch Nassbatterien oder Lithiumbatterien angetrieben werden und mit
   diesen Batterien in eingebautem Zustand befördert werden, werden der UN
   3166 zugeordnet:

   - UN 3166 Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder
     entzündbare Flüssigkeit, oder
   - UN 3166 Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares
     Gas oder entzündbare Flüssigkeit

         UN 3166 unterliegt evtl. durch SV
         nicht den Vorschriften des ADR/RID
   In diesen Fahrzeugen (UN 3171 und UN 3166) dürfen, soweit nach ADR / RID
   nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, auch andere gefährliche Güter ent-
   halten sein (z.B. Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtun-
   gen) die für ihre Funktion oder ihren sicheren Betrieb erforderlich sind, ohne
   dass sie in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter zusätzlichen
   Vorschriften unterliegen.

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