Forum Gefahrgut-Rhein-Mosel 11. März 2020 - IHK Koblenz
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Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 11. März 2020 Jörg Holzhäuser Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz Tel.: 06131 / 16 22 97 Fax.: 06131 / 16 24 49 o. 16 17 22 97 E-Mail: joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de Internet: http://www.mwvlw.rlp.de Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 1
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Frachtbeförderungsinformationen EU‐ Verordnung Nr. 11 des Richtlinie [Vorschlag COM(2017) Verordnung (EG) Nr. [Vorschlag COM(2017) Durchführungsver‐ Richtlinie Verordnung (EG) Nr. Rechtsvorschrif Rates über die 92/106/EWG über die 648 final – 2017/0290 1072/2009 über 0281 final – ordnung (EU) 2008/68/E 1013/2006 über die t Beseitigung von Festlegung (COD) zur Änderung gemeinsame Regeln 2017/0123 (COD) zur 2015/1998 der G über die Verbringung von Verlangte Diskriminierungen auf gemeinsamer Regeln der Richtlinie für den Zugang zum Änderung der Kommission zur Beförderu Abfällen Angabe dem Gebiet der für bestimmte 92/106/EWG] Markt des grenz‐ Verordnungen (EG) Festlegung ng (ABl. L 190 vom Frachten und Beförderungen im überschreitenden Nr. 1071/2009 und detaillierter gefährliche 12.7.2006, S. 1) Beförderungs‐ kombinierten Güterkraftverkehrs (EG) Nr. 1072/2009] Maßnahmen für die r Güter im bedingungen Güterverkehr (ABl. L 300 vom Durchführung der Binnenland (ABl. 52 vom zwischen 14.11.2009, S. 72) gemeinsamen (ABl. L 260 16.8.1960, S. 1121) Mitgliedstaaten Grundstandards für vom (ABl. L 368 vom die Luftsicherheit 30.9.2008, 17.12.1992, S. 38) (ABl. L 299 vom S. 13) 14.11.2015, S. 1) Bezugnah men auf ADR, RID und ADN 4
Aus den Beratungen 2.1.5 Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g. Bem. Für Gegenstände, die keine offizielle Benennung für die Beförderung haben, ausgenommen UN-Nummern 3537 bis 3548, und die nur gefährliche Güter im Rahmen der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a zugelassenen begrenzten Mengen enthalten, siehe UN-Nummer 3363 und SV 301 und 672 des Kapitels 3.3. Worin bestand ein Problem ?!?! "Bem. Für Gegenstände, die keine offizielle Benennung für die Beförderung haben und die nur gefährliche Güter im Rahmen der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a zugelassenen begrenzten Mengen enthalten, dürfen die UN-Nummer 3363 und die Sondervorschriften 301 und 672 des Kapitels 3.3 angewendet werden." Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 5
Aus den Beratungen Welche Beförderungskategorie ist zu verwenden, wenn die enthalten gefährlichen Güter kein VG haben? Ausrüstung mit einem oder mehreren Aerosolen oder anderen Gegenständen ohne VG SV 671 – Änderung vorgesehen Testsätze oder Ausrüstungen, die nur gefährliche Güter enthalten, denen keine VG zugeordnet ist, müssen für die Vervollständigung der Beförderungspapiere und der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Fahrzeug oder Groß- container / Beförderungseinheit befördert werden (siehe 1.1.3.6), der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 6
Ab 1. Januar 2020 g) Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegten Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen. Keine „Bringpflicht“ ! Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 7
Folgen für die Beförderung – Absender/Auftraggeber des Absenders ? 17.4 „Vergewissern“ nach …..§ 17/ § 18 GGVSEB schließt ein, dass die Klassifizierung nach Teil 2 entweder selbst vorzunehmen oder aber sicherzustellen ist, dass die Klassifizierung durch Dritte rechtskonform erfolgt. In jedem Fall ist aber eine Plausibilitätsprüfung erforderlich. Wie weit gehen die Aufgaben ? Es ist Aufgabe des Herstellers von Li-Batterien dafür zu sorgen, dass eine Prüfung entsprechend dem Handbuch stattfindet und die Prüfung entsprechend dokumentiert wird. Derjenige, der die Li-Batterien dann in den Verkehr bringt, muss anhand des Sicherheitsdatenblatts (MSDS oder eine ähnlich verbindliche Information des Herstellers) die Klassifizierung prüfen und kann diese dann für die gefahrgutrechtliche Abwicklung übernehmen. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 8
ADR/RID 1.4.2.1.2 Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. 1.4.3.1.2 Der Verlader kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.3.1.1 a), d) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. 1.4.2.2.2 Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.2.1 a), b), e) und f) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. … Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 9
Was gibt es was klar sein sollte es aber nicht ist !?! Was tun? Fragen ! Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 10
3.4.7.2 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung 3.4.7.1 angegebenen äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm x 50 mm reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. … „ Auslegung: „Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert“ auch unvermeidliche drucktechnische Gründe bei der Herstellung der Verpackung ein. Dies gilt auch für die durch die Werkstoffart der Verpackung wie Kartonage, Folie usw. entstehenden Erfordernisse zur Verkleinerung. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 11
Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 12
5.4.1.1.17 Sondervorschriften für die Beförderung fester Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß 6.11.4 Wenn feste Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt 6.11.4 befördert werden, ist im Beförderungspapier anzugeben (siehe Bem. am Anfang des Abschnitts 6.11.4): «SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (x) VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON … ZUGELASSEN». Fall: Einsatz eines BK-Containers anstelle eine VC Containers als Ersatz Wenn VC und BK möglich ist, kann der BK auch ohne Eintrag im Beförderungspapier verwendet werden. Da kein Sicherheitsverlust vorliegt ist auch keine Vorwerfbarkeit gegeben bzgl. Eintrag Beförderungspapier. Hinweis: Für BK nach 6.11.3 „Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Containern, die dem CSC entsprechen und als Schüttgut‐Container des Typs BK 1 oder BK 2 verwendet werden“ Benötigt man keinen Eintrag im Beförderungspapier Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 13
1.6.3.41 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung nach Absatz 6.8.2.5.2 oder 6.8.3.5.6 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2013 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. Folge: kein Mitführpflicht für „Normale Aufsetztanks“ Aber: 6.8.3.4.6 Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.2 sind die wiederkehrenden Prüfungen durchzuführen: Spätestens sechs Jahre Spätestens acht Jahre nach der Inbetriebnahme und danach mindestens alle 12 Jahre an Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Für tiefkaltverflüssigte Gase gibt es eine 12jährige Prüfpflicht. Bei diesen Gasen bleibt die Übergangsvorschrift bis 2025 erhalten Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 14
Was passiert wenn ein Tankfahrzeug mit sicherungsplanpflichtigen Gütern zur Reparatur muss !? ungeplante Reparatur eines Tankfahrzeugs = „transportbedingter Aufenthalt“. • Fahrzeugführer verbleibt während der Reparatur in der Werkstatt nicht bei seinem Fahrzeug • Aufgaben der Werkstatt ggf. Maßnahmen nach dem Sicherungsplan und bei der Überwachung des Fahrzeugs Grundsätzlich muss der Sicherungsplan des Beförderers nach 1.10.3.2.2 c) und d) Ausführungen dazu enthalten, was zu veranlassen ist, wenn das Fahrzeug mit einer nach 1.10.3.1.2 ADR relevanten Menge im Tank eine Werkstatt aufsuchen muss. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 15
Vorschrift: 5.2.1.8.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist neben den gemäß 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen anzuordnen. Die Vorschriften nach 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen. Neben muss nicht direkt daneben sein! • Anwendung aus dem Schutzziel der Vorschrift heraus. • Das Wort „neben“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und gibt keine konkreten Rückschlüsse auf zulässige Abstände und dergleichen. Daraus lässt sich noch nicht einmal eindeutig ableiten, dass es sich um dieselbe Fläche des Versandstücks handeln muss. • Zwei angrenzende Flächen liegen auch nebeneinander. Insofern sollte hier mit Augenmaß und Blick auf das Schutzziel der Vorschrift kontrolliert werden, dass alle erforderlichen Informationen leicht ersichtlich sind. Zu 5.2.1.8.2 Bem.: Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe an Versandstücken. 16 Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020
Umverpackungen muss die Umverpackung ii) für jedes einzelne in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit dem Kennzeichen der UN-Nummer sowie mit den gemäß Kapitel 5.2 mit Ausnahme von 5.2.1.3 bis 5.2.1.6, 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und 5.2.1.10 für Versandstücke vorgeschriebenen Gefahrzetteln und übrigen Kennzeichen versehen sein. Gibt es Vorgaben für die Mindesthöhe für die offizielle Benennung und/oder UN-Nummer auf einer Umverpackung? Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 17
Umverpackungen Nein Hier ist nur die Mindesthöhe für das Wort "UMVERPACKUNG" mit 12 mm vorgeschrieben (vgl. 5.1.2.1 a) (i)). Andere Vorgaben sind auch nicht nachvollziehbar, weil oft die Größe der Versandstücke nicht erkennbar Nur über Angaben im Beförderungspapier nachvollziehbar! Sicherheitsgewinn ?! Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 18
Was ist erkennbar bei Umverpackungen ! Auf den ersten Blick ?! Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 19
Anwendung der SV 388 «Fahrzeuge» im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind …. Fahrräder (mit Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z. B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), …. Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen. Die Eintragung der UN-Nummer 3171 gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen- Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen- Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL- BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN 3091 LITHIUM-METALLBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN bzw. UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT zugeordnet werden. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 20
Bestätigung der Rechtslage Pedelec ein Fahrzeug – Personenbeförderung im Sinne der SV 388,mit der Folge, dass die Vorschriften des ADR bei einer Beförderung von lithiumionenbatteriebetriebenen Pedelecs nicht anzuwenden sind, da es sich um UN 3171 handelt. Selbstfahrender Industrieroboter mit Lithiumionenbatterien UN 3171 geht nicht UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN Selbstfahrenden Gerät (UN 3171) und Ersatzbatterie (UN 3480) Zusammen in einer Umverpackung ist diese entsprechend zu kennzeichnen und nach der SV 666 als Ladung zu befördern. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 21
Die Elektromobilität lässt grüßen! E-Roller Austausch der entladenen Lithium-Ionen-Batterien durch Mitarbeiter des Unternehmens LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, UN 3480, 9, Beförderungskategorie 2, klassifiziert. Servicetour mit Transportfahrzeug mit speziellen Transporteinrichtungen zur Sicherung der Batterien Anwendung der „Handwerkerregel“ gemäß 1.1.3.1 c) ADR? E-Scooter Sammlung und Austausch aufgeladener E-Scooter 666 Als Ladung beförderte Fahrzeuge oder batteriebetriebene Geräte, auf die in der SV 388 Bezug genommen wird, sowie die in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter, die für ihren Betrieb oder den Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 22
Angabe des Tunnelcodes ? 5.4.1.1.6.2.1 Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, einschließlich ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern, werden die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a), b), c), d), e) und f) durch den Ausdruck «LEERE VERPACKUNG», «LEERES GEFÄSS», «LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC)» bzw. «LEERE GROSSVERPACKUNG», ergänzt durch die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut ersetzt. Beispiel: «LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)». k) soweit zugeordnet, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebene Tunnelbeschränkungscode in Großbuchstaben und in Klammern. Der Tunnelbeschränkungscode muss im Beförderungspapier nicht angegeben werden, wenn vor der Beförderung bekannt ist, dass kein Tunnel mit Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter durchfahren wird. Angabe Tunnelcode möglich Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 23
Angabe des Tunnelcodes ? 5.4.1.1.6.2.1 Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter b) der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch den Ausdruck «MIT RÜCKSTÄNDEN VON […]», ergänzt durch die den verschiedenen Rückständen entsprechende(n) Klasse(n) und Nebengefahr(en) in der Reihenfolge der Klassen, ersetzt werden. Beispiel: Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben und die zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert werden, die Güter der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, dürfen im Beförderungspapier bezeichnet werden als: «LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8». Ermittlung des Tunnelcodes ? Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 24
1.1.4.2.1 Versandstücke, Container, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC, die den Vorschriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken oder Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transportkette eine See- oder Luftbeförderung einschließt, unter folgenden Bedingungen befördert werden: Vorlauf zum Seeverkehr - Anbringung CV 36 … müssen die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container mit folgendem Kennzeichen versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss: «ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN» Für die UN‐Nummern 2211 und 3314 ist dieses Kennzeichen nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug oder der Container bereits gemäß der Sondervorschrift 965 des IMDG‐Codes gekennzeichnet ist. Abschnitt 7.5.11 CV 36 nicht in 1.1.4.2 genannt Anbringung der Kennzeichnung Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 25
Beförderung einer Steuereinheit mit Lithium-Ionen-Batterie 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) Regelbeförderung P 903 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481. «Ausrüstung» im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Lithiumzellen oder –batterien elektrische Energie liefern. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 26
3481 LITHIUM‐IONEN‐BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM‐IONEN‐BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 27
Tabellenangaben mit unterschiedlicher Bedeutung Wenn anstelle einer der Tunnelbeschränkungscodes «–» angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner Tunnelbeschränkung; für gefährliche Güter, Spalte 15 «Beförderungskategorie/(Tunnelbeschränkungscode)» Diese Spalte enthält im oberen Teil der Zelle eine Ziffer, welche die Beförderungskategorie angibt, der der Stoff oder Gegenstand für Zwecke der Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden, zugeordnet ist (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6). Die Angabe «–» bedeutet, dass keine Beförderungskategorie zugeordnet wurde. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 28
Tabellenangaben mit unterschiedlicher Bedeutung Somit kommt die Tabelle 1.1.3.6 nicht zur Anwendung (Kann nicht angewendet werden) Bedeutet dies, dass der Fahrzeugführer eine ADR-Schulung haben muss ? Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 29
Tabellenangaben mit unterschiedlicher Bedeutung Wie weiß aber der Fahrer, ob er sein Fahrzeug wegen möglicher Tunneldurchfahrten kennzeichnen muss? SV 363 Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn die Bedingungen dieser Sondervorschrift erfüllt werden. Die übrigen Vorschriften des ADR gelten nicht. Bei Beförderungen nach der SV 363 sind die dort genannten Bedingungen zu erfüllen, um von den übrigen Vorschriften des ADR/RID befreit zu sein. Eine Fahrerschulung und Unterweisung fordert die SV 363 nicht. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 30
Tabellenangaben mit unterschiedlicher Bedeutung 389 Diese Eintragung gilt nur für Güterbeförderungseinheiten, in denen Lithium-Ionen- Batterien oder Lithium-Metall-Batterien eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Einheit bereitzustellen. Bei Beförderungen nach der SV 389 ist eine Fahrerschulung erforderlich. Frage: Wäre eine Unterweisung ausreichend ? Problematisch ist, wenn vor Antritt der Fahrt nicht bekannt ist, ob ein Tunnel durchfahren wird oder nicht. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 31
Befreiung von der Bestellung eines Gb bei Anwendung von Sonderschriften ! Im § 2 GbV gibt es mengenbezogene Erleichterungen in 4.deren Tätigkeit auf freigestellte Beförderungen beziehen sind, 6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und ADR/RID/ADN 1.8.3.2 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vorsehen, dass diese Vorschriften nicht für Unternehmen gelten, a) deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, welche die … in den Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, oder Frage: Wie ist nun eine Sondervorschrift, z.B. SV 188 zuzuordnen? In den Sondervorschriften werden grds. zwei Formulierungen verwendet: • unterliegt/unterliegen nicht den Vorschriften des ADR • unterliegt/unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 32
Wie sieht es mit der gesamten Beförderungseinheit aus ? • Kühlaggregat Gas • Antrieb Diesel oder umgekehrt? Hier hilft nur noch die Berechnung nach 1.1.3.2 a) Bem. 1 ? Der Gesamtfassungsraum darf nicht größer sein als: – 1080 kg für verflüssigtes Erdgas (LNG) und verdichtetes Erdgas (CNG); – 2250 Liter für Flüssiggas (LPG). Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 33
Benötigt man noch den Hinweis in RSEB ? Die Abbildung des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe wurde ab 2011 geringfügig geändert. Werden Kennzeichen in der Darstellung der Regelwerke 2009 weiter verwendet, besteht wegen der geringfügigen Abweichungen kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Wird das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 wie ein Großzettel verwendet, begründet das Fehlen weiterer gestalterischer Merkmale nach Abschnitt 5.3.1 keine Ordnungswidrigkeit. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 34
Ablauf der Prüffrist von Propanflaschen • Befüllung vor Ablauf der Prüffrist • Prüffrist der Flasche zum 30.01.2020 aus • Auslieferung an Kunden im Februar 2020 ?! 4.1.6.10 … Druckgefäße dürfen nach Fälligkeit der wiederkehrenden Prüfung nicht befüllt werden, jedoch dürfen sie nach Ablauf der Frist befördert werden, um sie der Prüfung oder der Entsorgung zuzuführen, einschließlich aller Zwischenbeförderungen. Belieferung von Kunden ist nicht möglich Zeit des Aufenthaltes beim Kunden ist nicht bestimmbar Beförderungsbegriff spricht auch gegen eine Auslieferung an Kunden Beförderung ist dort beendet Nicht eindeutig ! Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 35
Man denkt die Vorschriften zu vergleichbaren Regelungen sind „dasselbe“ UN 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN P 904 Bei Anwendung der Sondervorschrift 219 sind die Regelungen für Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR nicht anzuwenden. SV 219 Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO), die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 904 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt und gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. UN 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B P 650 (10) Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, müssen die in dieser Verpackungsanweisung vorgeschriebenen Versandstück-Kennzeichen entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite der Umverpackung wiedergegeben werden. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 36
Unterweisung GGVSEB § 27 Absatz 5 Nummer 2 5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass 1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt, … 2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab Ihrer Fertigung aufzubewahren. Muss die Fertigung der Aufzeichnungen gesondert erwähnt werden ? Das Aufbewahren von Aufzeichnungen schließt die vorherige Fertigung dieser Aufzeichnungen ein! Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 37
Beförderung leeres ungereinigtes Tankfahrzeug (auch Anhänger) 9.1.2.3 Jährliche technische Untersuchung Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL und AT und MEMU jährliche technische Untersuchung Einhaltung anwendbaren Vorschriften des Teils 9 allgemeinen Sicherheitsvorschriften (Bremsen, Beleuchtung usw.) des Zulassungsstaats Gültigkeit Zulassungsbescheinigungen endet spätestens ein Jahr nach dem Tag der technischen Untersuchung des Fahrzeugs, die der Erteilung der Bescheinigung vorausging. Wird technische Untersuchung innerhalb eines Monats vor oder eines Monats nach diesem Tag durchgeführt, so beginnt der nächste Gültigkeitszeitraum mit dem Tag des Ablaufs des vorhergehenden. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 38
Beförderung leeres ungereinigtes Tankfahrzeug (auch Anhänger) Deshalb RSEB • ADR-Zulassungsbescheinigung ist mit dem Tagesdatum der technischen Untersuchung des Fahrzeugs zu befristen • Verlängerung der Gültigkeitsdauer: Zeitraum beginnt mit der nächsten Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufs der vorhergehenden Gültigkeit • technische Untersuchung spätestens einen Monat nach Ablauf der Jahresfrist, Fahrzeug darf innerhalb dieser Monatsfrist nicht für die Beförderung gefährlicher Güter weiter verwendet werden. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 39
Beförderung leeres ungereinigtes Tankfahrzeug (auch Anhänger) Was gilt für ein ungereinigtes leeres Tankfahrzeug ! 4.3.2.4.4 Ungereinigte leere festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie- Fahrzeuge, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC dürfen auch nach Ablauf der Fristen für die Prüfungen nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen. Ist ein ungereinigter leerer Tank als Beförderung im Sinne des Gefahrgutrechts zu werten ? Weitere Regelungen: 4.3.2.3.7 Nach Ablauf der Frist für die in den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.12 vorgeschriebene Prüfung dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, in folgenden Fällen befördert werden: a) innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat nach Ablauf dieser Frist, b) sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Im Beförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 40
Wie geht es weiter mit dem elektronischen Beförderungspapier Entwicklung „Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN“ Entwicklung eines harmonisierten Systems zur Nutzung elektronischer Beförderungsdokumente während der Beförderung gefährlicher Güter Schaffung eines ein gemeinsamen Verständnis zu 5.4.0.2 und für die Einhaltung der Vorschriften des Abschnitts 5.4.1 RID/ADR/ADN zu sorgen Anwendung einer einheitlichen Modell- und Systemarchitektur Anwender dieses Leitfadens sind RID-Vertragsstaaten und/oder Vertragsparteien des ADR und/oder des ADN Ziel: Verzicht auf jegliche „mitzuführende Dokumentation“ Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 41
Um was geht es konkret ? Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 42
Verlader 6. dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweglichen Tanks nach Unterabschnitt 4.2.1.2, 4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3 ADR beachtet werden. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 43
Um was geht es hier konkret ? 4.3.2.3.2 Die Tankcontainer/MEGC müssen während der Beförderung so auf dem Trägerfahrzeug verladen sein, dass sie durch Einrichtungen des Trägerfahrzeugs oder des Tankcontainers/MEGC selbst ausreichend gegen seitliche und rückwärtige Stöße sowie gegen Überrollen geschützt sind.3) Wenn die Tankcontainer/MEGC, einschließlich der Bedienungsausrüstungen, so gebaut sind, dass sie den Stößen und dem Überrollen standhalten können, ist es nicht nötig, sie auf diese Weise zu sichern. 3) Beispiele für den Schutz der Tanks: • Der Schutz gegen seitliches Anfahren kann z.B. aus Längsträgern bestehen, die den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen. • Der Schutz gegen Überrollen kann z.B. aus Verstärkungsringen oder aus Rahmenquerträgern bestehen. • Der Schutz gegen Anfahren von rückwärts kann z.B. aus einer Stoßstange oder aus einem Rahmen bestehen. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 44
Um was geht es konkret ? 4.2.1.2 Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und der Bedienungsausrüstung durch Längs‐ oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein. Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen standhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz 6.7.2.17.5 beschrieben. 6.7.2.17.5 Wenn ortsbewegliche Tanks während der Beförderung nicht nach 4.2.1.2 geschützt sind, müssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße oder Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Tankkörperinhalts durch Stöße oder Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen: a) Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, die den Tankkörper auf beiden Seiten in Höhe der Mittellinie schützen; b) Schutz des ortsbeweglichen Tanks vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rahmen befestigten Stäben bestehen kann; c) Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann; d) Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines ISO-Rahmens nach ISO 1496-3:1995. Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 45
Was ist das ? Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 46
Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020 47
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