Forum Gefahrgut-Rhein-Mosel 11. März 2020 - IHK Koblenz

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Forum Gefahrgut-Rhein-Mosel 11. März 2020 - IHK Koblenz
Forum Gefahrgut-
                                  Rhein-Mosel
                                 11. März 2020

Jörg Holzhäuser
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz
Tel.: 06131 / 16 22 97
Fax.: 06131 / 16 24 49 o. 16 17 22 97
E-Mail: joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de
Internet: http://www.mwvlw.rlp.de

Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020
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Aktuelles

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
    elektronische Frachtbeförderungsinformationen

EU‐               Verordnung Nr. 11 des   Richtlinie            [Vorschlag COM(2017)    Verordnung (EG) Nr.   [Vorschlag COM(2017)   Durchführungsver‐    Richtlinie    Verordnung (EG) Nr.

Rechtsvorschrif   Rates über die          92/106/EWG über die   648 final – 2017/0290   1072/2009 über        0281 final –           ordnung (EU)         2008/68/E     1013/2006 über die

t                 Beseitigung von         Festlegung            (COD) zur Änderung      gemeinsame Regeln     2017/0123 (COD) zur    2015/1998 der        G über die    Verbringung von

Verlangte         Diskriminierungen auf   gemeinsamer Regeln    der Richtlinie          für den Zugang zum    Änderung der           Kommission zur       Beförderu     Abfällen

Angabe            dem Gebiet der          für bestimmte         92/106/EWG]             Markt des grenz‐      Verordnungen (EG)      Festlegung           ng            (ABl. L 190 vom

                  Frachten und            Beförderungen im                              überschreitenden      Nr. 1071/2009 und      detaillierter        gefährliche   12.7.2006, S. 1)

                  Beförderungs‐           kombinierten                                  Güterkraftverkehrs    (EG) Nr. 1072/2009]    Maßnahmen für die    r Güter im
                  bedingungen             Güterverkehr                                  (ABl. L 300 vom                              Durchführung der     Binnenland
                  (ABl. 52 vom            zwischen                                      14.11.2009, S. 72)                           gemeinsamen          (ABl. L 260
                  16.8.1960, S. 1121)     Mitgliedstaaten                                                                            Grundstandards für   vom
                                          (ABl. L 368 vom                                                                            die Luftsicherheit   30.9.2008,
                                          17.12.1992, S. 38)                                                                         (ABl. L 299 vom      S. 13)
                                                                                                                                     14.11.2015, S. 1)    Bezugnah
                                                                                                                                                          men auf
                                                                                                                                                          ADR, RID
                                                                                                                                                          und ADN

                                                                                                                                                                                              4
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Aus den Beratungen

2.1.5 Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter
enthalten, n.a.g.
Bem. Für Gegenstände, die keine offizielle Benennung für die Beförderung haben,
ausgenommen UN-Nummern 3537 bis 3548, und die nur gefährliche Güter im Rahmen
der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a zugelassenen begrenzten Mengen enthalten, siehe
UN-Nummer 3363 und SV 301 und 672 des Kapitels 3.3.

Worin bestand ein Problem ?!?!
"Bem. Für Gegenstände, die keine offizielle Benennung für die
Beförderung haben und die nur gefährliche Güter im Rahmen der in
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a zugelassenen begrenzten Mengen
enthalten, dürfen die UN-Nummer 3363 und die Sondervorschriften 301
und 672 des Kapitels 3.3 angewendet werden."

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Aus den Beratungen

Welche Beförderungskategorie ist zu verwenden, wenn die enthalten
gefährlichen Güter kein VG haben?
Ausrüstung mit einem oder mehreren Aerosolen oder anderen Gegenständen
ohne VG

SV 671 – Änderung vorgesehen

Testsätze oder Ausrüstungen, die nur gefährliche Güter enthalten, denen keine
VG zugeordnet ist, müssen für die Vervollständigung der Beförderungspapiere
und der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Fahrzeug oder Groß-
container / Beförderungseinheit befördert werden (siehe 1.1.3.6), der
Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden.

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Ab 1. Januar 2020

 g) Hersteller und
 Vertreiber von Zellen
 oder Batterien, die
 nach dem 30. Juni
 2003 hergestellt
 wurden, müssen den
 im Handbuch
 Prüfungen und
 Kriterien Teil III
 Unterabschnitt 38.3
 Absatz 38.3.5
 festgelegten
 Prüfzusammenfassung
 zur Verfügung stellen.

  Keine „Bringpflicht“ !

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Folgen für die Beförderung – Absender/Auftraggeber des Absenders ?

17.4 „Vergewissern“ nach …..§ 17/ § 18 GGVSEB schließt ein, dass die
Klassifizierung nach Teil 2 entweder selbst vorzunehmen oder aber
sicherzustellen ist, dass die Klassifizierung durch Dritte rechtskonform
erfolgt. In jedem Fall ist aber eine Plausibilitätsprüfung erforderlich.
Wie weit gehen die Aufgaben ?

Es ist Aufgabe des Herstellers von Li-Batterien dafür zu sorgen, dass eine
Prüfung entsprechend dem Handbuch stattfindet und die Prüfung
entsprechend dokumentiert wird. Derjenige, der die Li-Batterien dann in
den Verkehr bringt, muss anhand des Sicherheitsdatenblatts (MSDS oder
eine ähnlich verbindliche Information des Herstellers) die Klassifizierung
prüfen und kann diese dann für die gefahrgutrechtliche Abwicklung
übernehmen.

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ADR/RID
1.4.2.1.2 Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker,
Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR entspricht. Er
kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm
von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und
Daten vertrauen.

1.4.3.1.2 Der Verlader kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.3.1.1 a),
d) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten
Informationen und Daten vertrauen.

1.4.2.2.2 Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.2.1
a), b), e) und f) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung
gestellten Informationen und Daten vertrauen. …

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Was gibt es
was klar sein sollte
es aber nicht ist !?!

         Was tun?

          Fragen !

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3.4.7.2
Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die in der Abbildung 3.4.7.1
angegebenen äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm x 50 mm
reduziert werden, sofern das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. … „

Auslegung: „Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert“ auch unvermeidliche
drucktechnische Gründe bei der Herstellung der Verpackung ein. Dies gilt auch für die
durch die Werkstoffart der Verpackung wie Kartonage, Folie usw. entstehenden
Erfordernisse zur Verkleinerung.

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Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung
ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können

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5.4.1.1.17 Sondervorschriften für die Beförderung fester Stoffe in
Schüttgut-Containern gemäß 6.11.4
Wenn feste Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt 6.11.4 befördert
werden, ist im Beförderungspapier anzugeben (siehe Bem. am Anfang des
Abschnitts 6.11.4):
«SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (x) VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON …
ZUGELASSEN».

Fall: Einsatz eines BK-Containers anstelle eine VC Containers als Ersatz
Wenn VC und BK möglich ist, kann der BK auch ohne Eintrag im
Beförderungspapier verwendet werden.

Da kein Sicherheitsverlust vorliegt ist auch keine Vorwerfbarkeit gegeben
bzgl. Eintrag Beförderungspapier.

 Hinweis: Für BK nach 6.11.3
 „Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Containern, die dem CSC
 entsprechen und als Schüttgut‐Container des Typs BK 1 oder BK 2 verwendet werden“

 Benötigt man keinen Eintrag im Beförderungspapier
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1.6.3.41 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Juli
2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften gebaut wurden,
jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung nach
Absatz 6.8.2.5.2 oder 6.8.3.5.6 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli
2013 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2012
geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein.

Folge: kein Mitführpflicht für „Normale Aufsetztanks“
Aber:

6.8.3.4.6 Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.2 sind die
wiederkehrenden Prüfungen durchzuführen:
Spätestens sechs Jahre Spätestens acht Jahre
nach der Inbetriebnahme und danach mindestens alle 12 Jahre an Tanks für
tiefgekühlt verflüssigte Gase.
Für tiefkaltverflüssigte Gase gibt es eine 12jährige Prüfpflicht. Bei diesen Gasen
bleibt die Übergangsvorschrift bis 2025 erhalten

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Was passiert wenn ein Tankfahrzeug mit sicherungsplanpflichtigen Gütern
zur Reparatur muss !?

ungeplante Reparatur eines Tankfahrzeugs = „transportbedingter
Aufenthalt“.

• Fahrzeugführer verbleibt während der Reparatur in der Werkstatt nicht
  bei seinem Fahrzeug

• Aufgaben der Werkstatt ggf. Maßnahmen nach dem Sicherungsplan und
  bei der Überwachung des Fahrzeugs

Grundsätzlich muss der Sicherungsplan des Beförderers nach 1.10.3.2.2
c) und d) Ausführungen dazu enthalten, was zu veranlassen ist, wenn das
Fahrzeug mit einer nach 1.10.3.1.2 ADR relevanten Menge im Tank eine
Werkstatt aufsuchen muss.

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Vorschrift:
5.2.1.8.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist neben den gemäß
5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen anzuordnen. Die Vorschriften nach
5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.

Neben muss nicht direkt daneben sein!
•   Anwendung aus dem Schutzziel der Vorschrift heraus.
•   Das Wort „neben“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und gibt keine
    konkreten Rückschlüsse auf zulässige Abstände und dergleichen. Daraus
    lässt sich noch nicht einmal eindeutig ableiten, dass es sich um dieselbe
    Fläche des Versandstücks handeln muss.
•   Zwei angrenzende Flächen liegen auch nebeneinander. Insofern sollte hier
    mit Augenmaß und Blick auf das Schutzziel der Vorschrift kontrolliert
    werden, dass alle erforderlichen Informationen leicht ersichtlich sind.

Zu 5.2.1.8.2
Bem.: Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts 5.2.2 gelten zusätzlich zu den
möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für
umweltgefährdende Stoffe an Versandstücken.                                        16
                       Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020
Umverpackungen
muss die Umverpackung
ii) für jedes einzelne in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit dem
Kennzeichen der UN-Nummer sowie mit den gemäß Kapitel 5.2 mit Ausnahme von
5.2.1.3 bis 5.2.1.6, 5.2.1.7.2 bis 5.2.1.7.8 und 5.2.1.10 für Versandstücke
vorgeschriebenen Gefahrzetteln und übrigen Kennzeichen versehen sein.
Gibt es Vorgaben für die Mindesthöhe für die offizielle Benennung und/oder
UN-Nummer auf einer Umverpackung?

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Umverpackungen

Nein

Hier ist nur die Mindesthöhe für das Wort "UMVERPACKUNG" mit 12 mm
vorgeschrieben (vgl. 5.1.2.1 a) (i)).

Andere Vorgaben sind auch nicht nachvollziehbar, weil oft die Größe der
Versandstücke nicht erkennbar

Nur über Angaben im Beförderungspapier nachvollziehbar!

Sicherheitsgewinn ?!

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Was ist erkennbar bei Umverpackungen !
Auf den ersten Blick ?!

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Anwendung der SV 388

«Fahrzeuge» im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die
Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind.

Beispiele solcher Fahrzeuge sind …. Fahrräder (mit Motor) oder andere Fahrzeuge
dieser Art (z. B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit
mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), ….

Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall
dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die
Verpackung passen.

Die Eintragung der UN-Nummer 3171 gilt nur für Fahrzeuge, die durch
Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-
Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien
angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.

Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder
Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-
Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL-
BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN 3091 LITHIUM-METALLBATTERIEN, MIT
AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN
bzw. UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
zugeordnet werden.
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Bestätigung der Rechtslage

Pedelec ein Fahrzeug – Personenbeförderung im Sinne der SV 388,mit der
Folge,   dass   die     Vorschriften               des           ADR   bei   einer   Beförderung   von
lithiumionenbatteriebetriebenen Pedelecs nicht anzuwenden sind, da es
sich um UN 3171 handelt.
Selbstfahrender Industrieroboter mit Lithiumionenbatterien
UN 3171 geht nicht
UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN

Selbstfahrenden Gerät (UN 3171) und Ersatzbatterie (UN 3480)
Zusammen in einer Umverpackung ist diese entsprechend zu kennzeichnen
und nach der SV 666 als Ladung zu befördern.

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Die Elektromobilität lässt grüßen!
E-Roller
Austausch der entladenen Lithium-Ionen-Batterien durch Mitarbeiter des Unternehmens
LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, UN 3480, 9, Beförderungskategorie 2, klassifiziert.
Servicetour mit Transportfahrzeug mit speziellen Transporteinrichtungen zur Sicherung
der Batterien
Anwendung der „Handwerkerregel“ gemäß 1.1.3.1 c) ADR?

E-Scooter
Sammlung und Austausch aufgeladener E-Scooter

       666 Als Ladung beförderte Fahrzeuge oder batteriebetriebene
       Geräte, auf die in der SV 388 Bezug genommen wird, sowie die in
       ihnen enthaltenen gefährlichen Güter, die für ihren Betrieb oder
       den Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den
       übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt
       sind:          Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020                          22
Angabe des Tunnelcodes ?

5.4.1.1.6.2.1 Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher
Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, einschließlich ungereinigte leere
Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern, werden die
Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a), b), c), d), e) und f) durch den Ausdruck
«LEERE VERPACKUNG», «LEERES GEFÄSS», «LEERES GROSSPACKMITTEL
(IBC)» bzw. «LEERE GROSSVERPACKUNG», ergänzt durch die Angaben gemäß
Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut ersetzt.
Beispiel: «LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)».

k) soweit zugeordnet, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebene
Tunnelbeschränkungscode in Großbuchstaben und in Klammern. Der Tunnelbeschränkungscode
muss im Beförderungspapier nicht angegeben werden, wenn vor der Beförderung bekannt ist,
dass kein Tunnel mit Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter durchfahren wird.

                                   Angabe Tunnelcode möglich

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Angabe des Tunnelcodes ?

5.4.1.1.6.2.1
Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter
b) der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 handelt, darf in diesem Fall
darüber hinaus die 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch den Ausdruck
«MIT RÜCKSTÄNDEN VON […]», ergänzt durch die den verschiedenen
Rückständen entsprechende(n) Klasse(n) und Nebengefahr(en) in der Reihenfolge
der Klassen, ersetzt werden.
Beispiel: Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben
und die zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert werden, die
Güter der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, dürfen im
Beförderungspapier bezeichnet werden als:
«LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8».

                   Ermittlung des Tunnelcodes ?

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1.1.4.2.1 Versandstücke, Container, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks,
Tankcontainer und MEGC, die den Vorschriften für Verpackung,
Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken
oder Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung mit
orangefarbenen Tafeln des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den
Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der
ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transportkette eine See- oder
Luftbeförderung einschließt, unter folgenden Bedingungen befördert werden:

Vorlauf zum Seeverkehr - Anbringung

CV 36 … müssen die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container mit folgendem Kennzeichen
versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen
muss:
                                        «ACHTUNG
                                     KEINE BELÜFTUNG
                                   VORSICHTIG ÖFFNEN»
Für die UN‐Nummern 2211 und 3314 ist dieses Kennzeichen nicht erforderlich, wenn das
Fahrzeug oder der Container bereits gemäß der Sondervorschrift 965 des IMDG‐Codes
gekennzeichnet ist.

                Abschnitt 7.5.11 CV 36 nicht in 1.1.4.2 genannt
                        Anbringung der Kennzeichnung

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Beförderung einer Steuereinheit mit Lithium-Ionen-Batterie

3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN
(einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)

Regelbeförderung

P 903 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481.
«Ausrüstung» im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb
die Lithiumzellen oder –batterien elektrische Energie liefern.

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3481 LITHIUM‐IONEN‐BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder
LITHIUM‐IONEN‐BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT

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Tabellenangaben mit unterschiedlicher Bedeutung

Wenn anstelle einer der Tunnelbeschränkungscodes
«–» angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner
Tunnelbeschränkung;
für gefährliche Güter,

Spalte 15 «Beförderungskategorie/(Tunnelbeschränkungscode)»
Diese Spalte enthält im oberen Teil der Zelle eine Ziffer, welche die
Beförderungskategorie angibt, der der Stoff oder Gegenstand für Zwecke der
Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit
befördert werden, zugeordnet ist (siehe Unterabschnitt
1.1.3.6). Die Angabe «–» bedeutet, dass keine Beförderungskategorie
zugeordnet wurde.

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Tabellenangaben mit unterschiedlicher Bedeutung

Somit kommt die Tabelle 1.1.3.6 nicht zur Anwendung (Kann nicht
angewendet werden)
Bedeutet dies, dass der Fahrzeugführer eine ADR-Schulung haben muss ?

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Tabellenangaben mit unterschiedlicher Bedeutung

Wie weiß aber der Fahrer, ob er sein Fahrzeug wegen möglicher
Tunneldurchfahrten kennzeichnen muss?

SV 363 Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn die Bedingungen dieser
Sondervorschrift erfüllt werden.
Die übrigen Vorschriften des ADR gelten nicht.

Bei Beförderungen nach der SV 363 sind die dort genannten Bedingungen zu
erfüllen, um von den übrigen Vorschriften des ADR/RID befreit zu sein. Eine
Fahrerschulung und Unterweisung fordert die SV 363 nicht.

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Tabellenangaben mit unterschiedlicher Bedeutung

389 Diese Eintragung gilt nur für Güterbeförderungseinheiten, in denen Lithium-Ionen-
Batterien oder Lithium-Metall-Batterien eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind,
Energie außerhalb der Einheit bereitzustellen.

Bei Beförderungen nach der SV 389 ist eine Fahrerschulung erforderlich.
Frage: Wäre eine Unterweisung ausreichend ?

Problematisch ist, wenn vor Antritt der Fahrt nicht bekannt ist, ob ein Tunnel
durchfahren wird oder nicht.

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Befreiung von der Bestellung eines Gb bei Anwendung von Sonderschriften !

Im § 2 GbV gibt es mengenbezogene Erleichterungen in

4.deren Tätigkeit auf freigestellte Beförderungen beziehen sind,

6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den
Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
und
ADR/RID/ADN
1.8.3.2 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vorsehen, dass diese
Vorschriften nicht für Unternehmen gelten,
a) deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit
erstrecken, welche die … in den Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.5 festgelegten Grenzwerte nicht
überschreiten, oder
Frage:
Wie ist nun eine Sondervorschrift, z.B. SV 188 zuzuordnen?

In den Sondervorschriften werden grds. zwei Formulierungen verwendet:

• unterliegt/unterliegen nicht den Vorschriften des ADR
• unterliegt/unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR

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Wie sieht es mit der gesamten Beförderungseinheit aus ?
• Kühlaggregat Gas
• Antrieb Diesel oder umgekehrt?

 Hier hilft nur noch die Berechnung nach 1.1.3.2 a) Bem. 1 ?

 Der Gesamtfassungsraum darf nicht größer sein als:
 – 1080 kg für verflüssigtes Erdgas (LNG) und verdichtetes Erdgas (CNG);
 – 2250 Liter für Flüssiggas (LPG).

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Benötigt man noch den Hinweis in RSEB ?

             Die Abbildung des Kennzeichens für
             umweltgefährdende Stoffe wurde ab 2011
             geringfügig geändert. Werden
             Kennzeichen in der Darstellung der Regelwerke
             2009 weiter verwendet, besteht wegen der
             geringfügigen Abweichungen kein öffentliches
             Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als
             Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

             Wird das Kennzeichen für umweltgefährdende
             Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 wie ein Großzettel
             verwendet, begründet das Fehlen weiterer
             gestalterischer Merkmale nach Abschnitt 5.3.1
             keine Ordnungswidrigkeit.

Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020                          34
Ablauf der Prüffrist von Propanflaschen
• Befüllung vor Ablauf der Prüffrist
• Prüffrist der Flasche zum 30.01.2020 aus
• Auslieferung an Kunden im Februar 2020 ?!

4.1.6.10 … Druckgefäße dürfen nach Fälligkeit der wiederkehrenden Prüfung
nicht befüllt werden, jedoch dürfen sie nach Ablauf der Frist befördert werden,
um sie der Prüfung oder der Entsorgung zuzuführen, einschließlich aller
Zwischenbeförderungen.

 Belieferung von Kunden ist nicht möglich
 Zeit des Aufenthaltes beim Kunden ist nicht bestimmbar

 Beförderungsbegriff spricht auch gegen eine Auslieferung an Kunden
 Beförderung ist dort beendet

 Nicht eindeutig !
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Man denkt die Vorschriften zu vergleichbaren Regelungen sind „dasselbe“

UN 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN
GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN

P 904
Bei Anwendung der Sondervorschrift 219 sind die Regelungen für
Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR nicht anzuwenden.

SV 219 Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte
Organismen (GMO), die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 904 des
Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt und gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den übrigen
Vorschriften des ADR.

UN 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B

P 650
(10) Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, müssen die in
dieser Verpackungsanweisung vorgeschriebenen Versandstück-Kennzeichen entweder
deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite der Umverpackung wiedergegeben
werden.

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Unterweisung

GGVSEB § 27 Absatz 5 Nummer 2

5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der
Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass
1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung
gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN
erfolgt, …

2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers
nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab Ihrer Fertigung
aufzubewahren.

Muss die Fertigung der Aufzeichnungen gesondert erwähnt
werden ?

Das Aufbewahren von Aufzeichnungen schließt die vorherige Fertigung
dieser Aufzeichnungen ein!

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Beförderung leeres ungereinigtes Tankfahrzeug (auch Anhänger)
9.1.2.3 Jährliche technische Untersuchung
   Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL und AT und MEMU jährliche technische
    Untersuchung
   Einhaltung anwendbaren Vorschriften des Teils 9
   allgemeinen Sicherheitsvorschriften (Bremsen, Beleuchtung usw.) des
    Zulassungsstaats

Gültigkeit Zulassungsbescheinigungen endet spätestens ein Jahr nach dem Tag
der technischen Untersuchung des Fahrzeugs, die der Erteilung der
Bescheinigung vorausging.
Wird technische Untersuchung innerhalb eines Monats vor oder eines Monats
nach diesem Tag durchgeführt, so beginnt der nächste Gültigkeitszeitraum mit
dem Tag des Ablaufs des vorhergehenden.

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Beförderung leeres ungereinigtes Tankfahrzeug (auch Anhänger)

Deshalb RSEB
• ADR-Zulassungsbescheinigung ist mit dem Tagesdatum der technischen
  Untersuchung des Fahrzeugs zu befristen
• Verlängerung der Gültigkeitsdauer: Zeitraum beginnt mit der nächsten
  Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufs der vorhergehenden Gültigkeit
• technische Untersuchung spätestens einen Monat nach Ablauf der Jahresfrist,
  Fahrzeug darf innerhalb dieser Monatsfrist nicht für die Beförderung gefährlicher
  Güter weiter verwendet werden.

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Beförderung leeres ungereinigtes Tankfahrzeug (auch Anhänger)

Was gilt für ein ungereinigtes leeres Tankfahrzeug !
4.3.2.4.4 Ungereinigte leere festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-
Fahrzeuge, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC dürfen
auch nach Ablauf der Fristen für die Prüfungen nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3
befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.
Ist ein ungereinigter leerer Tank als Beförderung im Sinne des Gefahrgutrechts zu werten ?
Weitere Regelungen:
4.3.2.3.7 Nach Ablauf der Frist für die in den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.12
vorgeschriebene Prüfung dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks,
Batterie-Fahrzeuge, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden.
Jedoch dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, Tankcontainer,
Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende
Prüfung befüllt wurden, in folgenden Fällen befördert werden:

a) innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat nach Ablauf dieser Frist,

b) sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von
höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur
ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Im
Beförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden.
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Wie geht es weiter mit dem elektronischen Beförderungspapier

Entwicklung „Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2
RID/ADR/ADN“

Entwicklung eines harmonisierten Systems zur Nutzung elektronischer
Beförderungsdokumente während der Beförderung gefährlicher Güter
Schaffung eines ein gemeinsamen Verständnis zu 5.4.0.2 und für die
Einhaltung der Vorschriften des Abschnitts 5.4.1 RID/ADR/ADN zu sorgen
Anwendung einer einheitlichen Modell- und Systemarchitektur
Anwender dieses Leitfadens sind RID-Vertragsstaaten und/oder
Vertragsparteien des ADR und/oder des ADN

Ziel: Verzicht auf jegliche „mitzuführende Dokumentation“

                  Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020               41
Um was geht es konkret ?

                Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020   42
Verlader

6. dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die
Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweglichen
Tanks nach Unterabschnitt 4.2.1.2, 4.2.2.3, 4.2.3.3 oder
4.2.4.3 ADR beachtet werden.

               Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020      43
Um was geht es hier konkret ?

4.3.2.3.2

Die Tankcontainer/MEGC müssen während der Beförderung so auf dem Trägerfahrzeug verladen
sein, dass sie durch Einrichtungen des Trägerfahrzeugs oder des Tankcontainers/MEGC selbst
ausreichend gegen seitliche und rückwärtige Stöße sowie gegen Überrollen geschützt sind.3) Wenn
die Tankcontainer/MEGC, einschließlich der Bedienungsausrüstungen, so gebaut sind, dass sie den
Stößen und dem Überrollen standhalten können, ist es nicht nötig, sie auf diese Weise zu sichern.

3)   Beispiele für den Schutz der Tanks:
•      Der Schutz gegen seitliches Anfahren kann z.B. aus Längsträgern bestehen, die den Tank auf beiden Längsseiten
       in Höhe der Tankmittellinie schützen.
•      Der Schutz gegen Überrollen kann z.B. aus Verstärkungsringen oder aus Rahmenquerträgern bestehen.
•      Der Schutz gegen Anfahren von rückwärts kann z.B. aus einer Stoßstange oder aus einem Rahmen bestehen.

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Um was geht es konkret ?
4.2.1.2 Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des
Tankkörpers und der Bedienungsausrüstung durch Längs‐ oder Querstöße oder durch Umkippen
ausreichend geschützt sein. Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie
den Stößen oder dem Umkippen standhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für
einen solchen Schutz sind in Absatz 6.7.2.17.5 beschrieben.

 6.7.2.17.5 Wenn ortsbewegliche Tanks während der Beförderung nicht nach 4.2.1.2
 geschützt sind, müssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung
 durch Längs- oder Querstöße oder Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile
 müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Tankkörperinhalts durch Stöße oder
 Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist.
 Beispiele für Schutzmaßnahmen:
 a) Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, die den Tankkörper auf beiden

 Seiten in Höhe der Mittellinie schützen;

 b) Schutz des ortsbeweglichen Tanks vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am

 Rahmen befestigten Stäben bestehen kann;

 c) Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann;

 d) Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines
 ISO-Rahmens nach ISO 1496-3:1995.

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Was ist das ?

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Gefahrgut‐Aktuell – Jörg Holzhäuser 2020   47
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