Mutterschutz in medizinischen Laboratorien

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Mutterschutz in medizinischen Laboratorien

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Mutterschutz in medizinischen Laboratorien
A. Gesetzliche Grundlagen
Für werdende und stillende Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, hat
der Gesetzgeber zahlreiche Bestimmungen erlassen, um den gesundheitlichen
Schutz vor Gefahren und Überforderung am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Außer-
dem sollen finanzielle Nachteile und Kündigungen vermieden werden. Spezielle Re-
gelungen zum Schutz werdender Mütter finden sich insbesondere in folgenden ge-
setzlichen Vorschriften:

-      Mutterschutzgesetz (MuSchG)
-      Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV) – Verordnung zum Schutze der
       Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)

Die werdende Mutter soll dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraus-
sichtlichen Entbindungstermin sobald wie möglich mitteilen. Nur dann kann der Ar-
beitgeber die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und der Verordnung zum
Schutze der Mütter am Arbeitsplatz einhalten.

B. Pflichten der Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für ihn zuständige Bezirksregierung über eine
Schwangerschaft unter Angabe des Namens, des voraussichtlichen Entbindungster-
mins, der Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit der Schwangeren zu informieren
(Schwangerschaftsanzeige).

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen einer
werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von
Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft
eine sorgfältige Beurteilung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen durch-
führen muss. Die Beurteilung erstreckt sich auf jede Tätigkeit, die die werdende oder
stillende Mutter durchführt und beinhaltet Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung.

Falls die Arbeitsplatzbeurteilung ergibt, dass die Sicherheit oder Gesundheit der wer-
denden oder stillenden Mutter oder des ungeborenen Kindes gefährdet ist, muss der
Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge veranlassen:
1. Umgestaltung des Arbeitsplatzes
2. Arbeitsplatzwechsel
3. Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbotes

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die werdende oder stillende Mutter und die übrigen
Beschäftigten über das Ergebnis der o. g. Arbeitsplatzbeurteilung und über zu ergrei-
fende Schutzmaßnahmen zu unterrichten.

    Stand: August 2008                                                  Seite 1 von 4
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Im Einzelnen sind generelle und individuelle Beschäftigungsverbote sowie arbeits-
zeitliche Beschränkungen des Abschnitts C zu beachten.

C. Beschäftigungsverbote

Für folgende Tätigkeiten von werdenden und stillenden Müttern in medizinischen
Laboratorien ergeben sich konkrete Beschäftigungsverbote und -beschränkungen.

1. Individuelles Beschäftigungsverbot, wenn nach ärztlichem Zeugnis bei Fort-
   dauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist.

2. Verbot der Nachtarbeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr.

3. Verbot der Mehrarbeit, d. h. Arbeitszeiten von mehr als 8 ½ Stunden pro Tag
   bzw. 90 Stunden pro Doppelwoche.

4. Verbot der Sonntags- und Feiertagsarbeit.

   Die Punkte 2-4 gelten auch für Bereitschafts-, Ruf- und Notdienste.

5. Verbot der Beschäftigung mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen
   oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen
   (z. B. Formaldehyd bzw. weitere Reagenzien und Färbemittel), wenn der Ar-
   beitsplatzgrenzwert (AGW) überschritten wird. Die Einhaltung der Grenzwerte
   ist evtl. durch Schadstoffmessungen nachzuweisen.

   Beim Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverän-
   dernden (z. B. Zytostatika) Stoffen wird zwischen werdenden und stillenden
   Müttern unterschieden. Werdende Mütter dürfen diesen Stoffen nicht ausge-
   setzt sein. Stillende Mütter dürfen mit diesen Stoffen dann umgehen, wenn die
   Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden.

   Grundlegende Hinweise auf Gefahrstoffe finden sich auf Produktverpackun-
   gen und den dazugehörenden Sicherheitsdatenblättern. Bei der Gefähr-
   dungsbeurteilung ist auf Gefahrstoffe besonders zu achten, die mit folgenden
   R-Sätzen (Hinweise auf besondere Gefahren) gekennzeichnet sind:

   R 40 Verdacht auf Krebs erzeugende Wirkung
   R 45 Kann Krebs erzeugen
   R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
   R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen
   R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
   R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen
   R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
   R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen
   R 68 Irreversibler Schaden möglich

Stand: August 2008                                                      Seite 2 von 4
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   sowie mit "H" (hautresorptiv) gekennzeichnete Gefahrstoffe. Beim Umgang mit
   hautresorptiven Stoffen sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen, wie z.
   B. undurchlässige Schutzhandschuhe, Schutzkittel zu tragen.

   Arbeitsplatzgrenzwerte für Gefahrstoffe finden sich in den Technischen re-
   geln für Gefahrstoffe: TRGS 900. Für krebserzeugende, erbgutverändernde
   oder fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe gelten die Bekanntmachungen
   der TRGS 905.

6. Verbot der Beschäftigung mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die
   ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, bzw.
   wenn die Arbeitnehmerinnen den Krankheitserregern ausgesetzt sind.

   Infektionskrankheiten, wie z. B. Röteln, Ringelröteln, Varizellen, Virushepatitiden
   und Zytomegalie, sind sowohl für die Mutter als auch für das Kind gefährlich.
   Dabei ist zu beachten, dass eine ausreichende Immunität vor Infektionen
   schützt. Diese Immunität kann z. B. bei Hepatitis B, Röteln, Varizellen durch ei-
   ne spezielle Impfung (vor der Schwangerschaft oder nach der Entbindung) er-
   worben werden.

   Infektionsrisiken können durch Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüs-
   tung, wie z. B. Handschuhe, Schutzbrille, Kittel, Atemschutz (z. B. partikelfiltrie-
   rende Halbmasken der Klasse FFP3) minimiert werden. Dabei ist zu beachten,
   dass die werdenden und stillenden Mütter bei allen Tätigkeiten gefährdet sind,
   bei denen die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstung aufgehoben
   werden kann (z. B. Arbeiten mit schneidenden, stechenden, zerbrechlichen und
   rotierenden Instrumenten und Geräten).

   Weiterhin dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit Tätigkeiten beschäftigt
   werden, bei denen ein direkter, ungeschützter Körperkontakt mit Körperflüssig-
   keiten oder
   -geweben der Patienten möglich ist.

   Werdende bzw. stillende Mütter dürfen nicht eingesetzt werden bei:

    - Annahme und Auspacken von Untersuchungsmaterial in zerbrechlichen
       Verpackungen
    - Blutabnahmen
    - Pipettieren mit Mundpipetten von Plasma/Serum oder anderen Körperflüs-
sigkeiten
    - Anfertigung und Färbung von Blutausstrichen
    - Untersuchung von Stuhl, Liquor, Sputum etc.
    - Züchtung von Krankheitserregern
    - ungeschütztes Arbeiten mit kontaminiertem Material
    - Reinigung und Reparatur kontaminierter Geräte und Gegenstände

7. Beim Umgang mit ionisierenden Strahlen bzw. Radionukliden (z. B. RIA –
   Labor) besteht ein generelles Beschäftigungsverbot im Sperrbereich.

    Der Zutritt im Kontrollbereich ist nur dann erlaubt, wenn der fachkundige Strah-

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    lenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte dies ausdrücklich
    gestattet und durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherstellt, dass der
    Dosisgrenzwert von 1 Millisievert (mSv) für das ungeborene Kind vom Zeitpunkt
    der Mitteilung der Schwangerschaft bis zur Entbindung nicht überschritten wird.
    Diese Strahlenexposition muss arbeitswöchentlich neu ermittelt und dokumen-
    tiert werden. Es müssen triftige Gründe (z. B. Durchführung oder Aufrechterhal-
    tung der Betriebsvorgänge, oder Erreichung ihres Ausbildungszieles) vorliegen,
    die die Anwesenheit der Schwangeren erforderlich machen.

    Eine Liste der Bauartzulassungen von Personendosimetern steht über die In-
    ternetseite der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)
    http://www.ptb.de/de/org/6/_index.htm (Pfad: Abt.6\Fachbereiche, Fachlabora-
    torien und Projekte\Fachlabor 6.31\Bauartprüfung\Liste 23.3) zur Verfügung.

D. Hinweise

Hinsichtlich der in den Punkten 2 – 4 aufgeführten Arbeitszeitbeschränkungen kann
die Aufsichtsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Kann die Einhaltung von Beschäftigungsverboten und Beschäftigungsbeschränkun-
gen – auch durch einen Arbeitsplatzwechsel - nicht sichergestellt werden, so muss
die werdende bzw. stillende Mutter unter Zahlung des Arbeitsentgeltes von der Arbeit
ganz oder teilweise freigestellt werden. Arbeitgeber sind am allgemeinen Umlagever-
fahren „U2-Verfahren“ der gesetzlichen Krankenkassen beteiligt, durch die bei einem
Beschäftigungsverbot die Lohnkosten auf Antrag voll zurückerstattet werden. Weitere
Auskünfte hierzu erteilen die Krankenkassen der versicherten Arbeitnehmerinnen
bzw. die Minijobzentrale für geringfügig Beschäftigte (bis 400 €).

Persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten unentgeltlich
entsprechend den Erfordernissen des Arbeitsplatzes in ausreichender Stückzahl zur
Verfügung zu stellen.

Zur Ermittlung der Gefährdungen von Arbeitnehmern durch Gefahrstoffe oder biolo-
gische Arbeitsstoffe erstellt der Arbeitgeber eine spezielle Gefährdungsbeurteilung
gemäß Gefahrstoffverordnung bzw. Biostoffverordnung und führt ein Verzeichnis der
im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe/biologischen Arbeitsstoffe. Diese Unterlagen
dienen im Falle einer vorliegenden Schwangerschaft der Bewertung, ob eine
Schwangerschaftsrelevanz bei den Stoffen gegeben ist.

Die Überwachung der Durchführung der gesetzlichen Mutterschutzvorschriften erfolgt
durch die örtlich zuständigen Bezirksregierungen. Ansprechpartner bei offenen
Fragen zum Einsatz werdender und stillender Mütter sind außerdem die Betriebsärz-
tin/der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Die nachfolgenden Merkblätter sind ebenfalls im Internet einzusehen:

- Mutterschutz in Gärtnereien
- Mutterschutz in Arztpraxen
- Mutterschutz in Zahnarztpraxen

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-    Mutterschutz in zahntechnischen Laboratorien
-    Mutterschutz in chemischen Laboratorien
-    Mutterschutz beim beruflichen Umgang mit Kindern
-    Mutterschutz beim beruflichen Umgang mit Tieren
-    Mutterschutz in Alten- und Pflegeheimen
-    Mutterschutz in der ambulanten Krankenpflege
-    Individuelle, ärztliche Beschäftigungsverbote für Schwangere

Herausgeber:

Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Des Landes Nordrhein-Westfalen

Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf
Fax 0211 855-3211
info@mail.mags.nrw.de

www.mags.nrw.de

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