AHV- und Suva-pfl ichtige Löhne

 
WEITER LESEN
AHV- und Suva-pfl ichtige Löhne
AHV- und Suva-pflichtige Löhne
Gültig ab 1. Januar 2014
Herausgegeben in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung
Lohnarten

Die Tabelle zeigt an, welche Entgelte zum massgebenden Lohn gehören (ja oder nein); die Ziffern 1 bis 15
verweisen auf die nachfolgenden Erklärungen. Es ist auf die Bruttoentgelte abzustellen, das heisst auf die
Entgelte vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern usw. (siehe Erklärung 15).

Barlöhne                                                    Lohnzulagen

 Art des Entgelts                            Massgebender    Art des Entgelts                                  Massgebender
 (Aufzählung nicht abschliessend)                Lohn        (Aufzählung nicht abschliessend)                      Lohn

 Absenzentschädigungen                            ja         Baustellenzulagen                                      ja
 Akkordlöhne                                      ja         Dienstalterszulagen                                    ja
 Aushilfen-Löhne                                  ja         Familienzulagen (Ausbildungszulagen für Kinder,
                                                             Haushaltszulagen, Kinderzulagen)                       8
 Dreizehnter Monatslohn                           ja
                                                             Familienteuerungszulagen im grafischen
 Feiertagsentschädigungen                         ja
                                                             Gewerbe                                                ja
 Ferienvergütungen
                                                             Ferienzuschüsse                                        ja
 (in bar oder in Marken)                          ja
                                                             Geburtszulagen                                         8
 Gewinnbeteiligungen                              ja
                                                             Heiratszulagen                                         8
 Heimarbeiterlöhne                                ja
                                                             Herbstzulagen                                          ja
 Honorare an Verwaltungsratsmitglieder            1
                                                             Höhenzulagen                                           9
 Lohnfortzahlung bei:
 • Kurzarbeit, Schlechtwetter                     2          Kleiderzulagen                                         9
 • Krankheit, Unfall, Militär- und                           Nachtzulagen                                           9
   Zivilschutzdienst, Mutterschaft,
                                                             Ortszulagen                                            ja
   Aus- und Weiterbildung usw.                    3
 • Tod des Arbeitnehmers                         nein        Pikettdienstentschädigungen, Wartegelder               ja

 Provisionen                                      ja         Schichtzulagen                                         9

 Schlechtwetterentschädigungen                    2          Schmutzzulagen                                         9

 Sitzungsgelder an                                           Solidaritätsbeiträge
 Verwaltungsratsmitglieder                        1          (wie in der Maschinenindustrie)                        ja

 Sold von staatlich anerkannten                              Sonntagszulagen                                        ja
 Werkfeuerwehren                                 nein        Staubzulagen                                           9
 Stücklöhne                                       ja         Teuerungszulagen                                       ja
 Tantiemen                                        1          Überzeitzulagen                                        ja
 Trinkgelder                                      ja         Untertagearbeitszulagen                                ja
 Zeitlöhne                                                   Versetzungszulagen                                     9
 (Monats-, Wochen-, Tag- und Stundenlöhne)        ja
                                                             Wegentschädigungen                                     10
                                                             Wohnungszulagen                                        ja

Naturallöhne
                                                            Gratifikationen und ähnliche Leistungen
 Art des Entgelts                            Massgebender
 (Aufzählung nicht abschliessend)                Lohn
                                                             Art des Entgelts                                  Massgebender
 Dienstkleider und Uniformen                     nein        (Aufzählung nicht abschliessend)                      Lohn
 Fahrpreisermässigungen und Freikarten            4
                                                             Arbeitnehmeraktien                                     11
 Geschäftsauto zur privaten Benützung             5
                                                             Dienstaltersgeschenke                                  ja
 Unterkunft                                       6
                                                             Geschenke                                              12
 Verpflegung:
 • Morgen-, Mittag- und Abendessen
                                                             Gratifikationen                                         ja
                                                  6
 • Zwischenmahlzeiten                            nein        Jubiläumsgaben                                         13
 Wohnung                                          7          Treueprämien                                           ja
 Zivilkleider                                     ja         Weihnachtszulagen                                      ja
Prämien für besondere Leistungen                                 Erklärungen zu den Lohnarten
 Art des Entgelts                                 Massgebender
 (Aufzählung nicht abschliessend)                     Lohn
                                                                 1 Verwaltungsratshonorare und Tantiemen gehören
                                                                 zum massgebenden Lohn, Sitzungsgelder nur soweit,
 Anerkennungsprämie für
 Verbesserungsvorschläge                               ja
                                                                 als es sich nicht um Unkostenersatz handelt. Für die
 Durchhalteprämien                                     ja
                                                                 Suva gilt zusätzlich: Vergütungen sind nur dann
 Durchschlagsprämien                                   ja        abzurechnen, wenn die Empfänger durch ihre Tätigkeit
 Erfolgsprämien                                        ja        als Arbeitnehmer im auszahlenden Betrieb obligato-
 Leistungsprämien                                      ja        risch gegen Unfälle versichert sind.
 Präsenzprämien                                        ja
 Schadenverhütungsprämien                              ja        2 Die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigun-
 Umsatzprämien                                         ja        gen werden an den Arbeitgeber ausgerichtet; dieser
 Vortriebsprämien                                      ja        ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Sozialversi-
                                                                 cherungsbeiträge und -prämien entsprechend der
                                                                 normalen Arbeitszeit zu bezahlen, wobei die vollen
                                                                 Beitrags- und Prämienanteile dem Arbeitnehmer vom
Versicherungs- und ähnliche Leistungen
                                                                 Lohn abgezogen werden können.
                                                                 Die Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse werden
 Art des Entgelts                                 Massgebender
 (Aufzählung nicht abschliessend)                     Lohn
                                                                 von der ALV dem Betrieb gewährt und gehören zum
                                                                 massgebenden Lohn. Die Insolvenzentschädigungen
 Abgangsentschädigungen                                14        werden von der ALV an die Arbeitnehmer ausgerichtet
 Entschädigungen der
 Arbeitslosenversicherung                              2
                                                                 und direkt bei der AHV und beim zuständigen Unfall-
 Erwerbsausfallentschädigungen (EO),
                                                                 versicherer abgerechnet. Die Arbeitslosentaggelder
 auch bei Mutterschaft                                 3         werden von der ALV den Arbeitslosen ausgerichtet und
 Militärdienstkassen-Leistungen                        ja        direkt bei der AHV und Suva abgerechnet.
 Berufsbildungsfonds-Leistungen für
 Lohnausfall                                           ja
                                                                 3 Die Leistungen des Arbeitgebers oder einer ihm nahe-
 Pensionen, Leistungen von Personal-
 versicherungskassen                                  nein       stehenden Institution (z. B. Stiftung) für den Lohnausfall,
 Renten (AHV, IV, Suva, Militärversicherung,                     der dem Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall, Militär-
 Versicherungsgesellschaften)                         nein       und Zivilschutzdienst, Mutterschaft, Aus- und Weiter-
 Taggelder (IV, Suva, Krankenkassen,
 Versicherungsgesellschaften)                          3
                                                                 bildung usw. entsteht, gehören zum massgebenden
 Vorsorgeleistungen                                    14
                                                                 Lohn.
                                                                 Kassiert der Arbeitgeber für seine Lohnfortzahlung
                                                                 Leistungen Dritter ein, so sind für die Berechnung der
                                                                 Lohnabzüge (Arbeitnehmeranteil) und bei der Lohn-
Unkosten                                                         deklaration am Jahresende folgende Drittleistungen
                                                                 als beitrags- resp. prämienfrei vom massgebenden
 Art des Entgelts                                 Massgebender   Lohn auszuscheiden:
 (Aufzählung nicht abschliessend)                     Lohn

 Unkostenersatz                                        10        •   AHV/IV/EO, ALV: Taggelder der Unfall- und Kranken-
                                                                     versicherung, nicht aber die Taggelder der Militär-
                                                                     und der Invalidenversicherung und auch nicht die
Versicherungsbeiträge und -prämien                                   gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung (EO) bei
                                                                     Militär- und Zivildienst und bei Mutterschaft.
 Art des Entgelts                                 Massgebender
 (Aufzählung nicht abschliessend)                     Lohn       •   Suva: Taggelder der Unfall-, Kranken-, Militär- und
                                                                     Invalidenversicherung sowie die gesetzliche Erwerbs-
 Arbeitgeberbeiträge und -prämien (AHV/IV/EO,
 ALV, Suva, BVG, Krankenkasse)                        nein           ausfallentschädigung (EO) bei Militär- und Zivildienst
 Arbeitnehmerbeiträge und -prämien                                   und bei Mutterschaft.
 (AHV/IV/EO, ALV, Suva, BVG, Krankenkasse), die
 der Arbeitgeber übernimmt                             15
 Reglementarische Beiträge des
                                                                 Für Leistungen der Arbeitslosenversicherung siehe
 Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen                nein       Erklärung 2.

                                                                 4 Wegentschädigungen gehören zum massgebenden
                                                                 Lohn, es sei denn, die Entschädigung für den Arbeits-
                                                                 weg bestehe in der Abgabe eines Abonnements für
                                                                 den öffentlichen Verkehr bzw. einem Beitrag an ein
                                                                 solches, das auch für Geschäftsreisen verwendet wird.
                                                                 Generalabonnemente gehören nicht zum massgeben-
den Lohn, wenn jemand pro Jahr an rund 40 Tagen           12 Geschenke in natura, z. B. an Weihnachten oder
Dienstfahrten unternimmt.                                 Neujahr, gehören nicht zum massgebenden Lohn,
                                                          sofern deren Wert (Gestehungskosten des Arbeitge-
5 Geschäftsauto: Kann das Dienstauto regelmässig          bers) pro Jahr und Arbeitnehmer 500 Franken nicht
für Privatzwecke benützt werden, ohne dass eine           übersteigt.
entsprechende Entschädigung verlangt wird, gehört
diese Leistung zum massgebenden Lohn. Es gelten           13 Gaben bei Geschäftsjubiläen, die frühstens 25 Jahre
die Ansätze der Bundessteuer gemäss Wegleitung            nach der Geschäftsgründung und dann in Abständen
zum Ausfüllen des Lohnausweises: 0,8 % des Kauf-          von mindestens 25 Jahren grundsätzlich an alle Arbeit-
preises (exkl. MWST), mindestens aber 150 Franken         nehmer ausgerichtet werden und das übliche Mass
pro Monat.                                                nicht übersteigen, gehören nicht zum massgebenden
                                                          Lohn. Dagegen gehören die in kürzeren Abständen –
6 Für Verpflegung und Unterkunft sind pro Tag 33 Fran-    z. B. alle 5 oder 10 Jahre nach der Gründung – gewähr-
ken anzurechnen (Morgenessen 3.50 Franken, Mittag-        ten Gaben zum massgebenden Lohn.
essen 10 Franken, Abendessen 8 Franken, Unterkunft
11.50 Franken).                                           14 AHV/IV/EO, ALV: Leistungen bei der Auflösung
                                                          des Arbeitsverhältnisses, die der Arbeitgeber oder eine
7 Für mietzinsfreie Wohnungen (Dienstwohnungen),          betriebseigene Vorsorgeeinrichtung gewährt, gehören
die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, gehört grund-   zum massgebenden Lohn, soweit diese Leistungen
sätzlich der ortsübliche Mietzins zum massgebenden        nicht als Versicherungs- oder als Vorsorgeleistungen
Lohn. Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zu einer        davon ausgenommen sind. Wie es sich im einzelnen
Vorzugsmiete zur Verfügung, so gehört die Differenz       Fall verhält, ist bei den Ausgleichskassen zu erfragen.
zwischen der ortsüblichen Miete und der Vorzugsmiete
zum massgebenden Lohn, sofern diese Differenz er-         Suva: Entgelte, die nur infolge der Auflösung des Ar-
heblich ist.                                              beitsverhältnisses gewährt werden (Abgangsentschädi-
                                                          gungen, Vorsorgeleistungen usw.), gehören nicht zum
8 Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder     massgebenden Lohn. Entschädigungen wie z. B. die
Haushaltszulage im orts- oder branchenüblichen            Pro-rata-Gratifikation oder die Lohnzahlung bis zum
Rahmen gewährt werden, gehören nicht zum mass-            Ablauf der Kündigungsfrist haben jedoch Lohncharak-
gebenden Lohn.                                            ter und gehören deshalb zum massgebenden Lohn.

9 Soweit nicht nachgewiesen werden kann, dass             15 Übernimmt der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbei-
es sich um Unkostenersatz handelt, gehören diese          träge für AHV/IV/EO, ALV, Personalvorsorgeeinrich-
Zulagen zum massgebenden Lohn (siehe auch                 tungen oder vom Arbeitnehmer geschuldete Steuern,
Erklärung 10).                                            so gehören diese Leistungen des Arbeitgebers zum
Zulagen für Zivilkleider gehören in jedem Fall zum        massgebenden Lohn.
massgebenden Lohn.                                        Nicht zum massgebenden Lohn gehören hingegen
                                                          reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsor-
10 Unkosten sind Auslagen, die der Arbeitnehmer zur       geeinrichtungen (laufende Beiträge und Einkaufssum-
Erzielung des Lohns notwendigerweise aufwenden            men) wie auch direkte Zahlungen des Arbeitgebers an
muss. Dazu gehören insbesondere die Reisespesen           die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer
sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung und Un-       sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeit-
terkunft, nicht aber regelmässige Entschädigungen         nehmer gleich behandelt werden.
für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum
gewöhnlichen Arbeitsort und für die übliche Verpfle-
gung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort.
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Unkosten
getrennt vom Lohn, so sind die entsprechenden
Vergütungen in der tatsächlichen Höhe der ausgewie-
senen Auslagen vom massgebenden Lohn ausge-
nommen.

11 Die Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabe-
preis von Arbeitnehmeraktien bildet im Zeitpunkt ihrer
Abgabe den massgebenden Lohn. Bei gebundenen
Arbeitnehmeraktien bestimmen sich Wert und Zeit-
punkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschrif-
ten der direkten Bundessteuer.
Diese Broschüre ist ein Hilfsmittel für die Lohnde-
klaration an die AHV und die Suva sowie für die Be-
rechnung der entsprechenden Lohnabzüge. In
Zweifelsfällen erteilen die AHV-Ausgleichskasse
und die Suva-Agentur nähere Auskunft.

Beitrags- und Prämienpflicht                           Suva: Es besteht hinsichtlich der Prämienpflicht keine
                                                       Altersgrenze. Die Prämien sind vom massgebenden
Die Beiträge und Prämien werden grundsätzlich auf      Lohn zu entrichten, je Versicherten jedoch von höchs-
dem massgebenden Lohn gemäss Bundesgesetz über         tens 126 000 Franken pro Jahr bzw. 10 500 Franken
die AHV erhoben. Dabei sind jedoch die nachfolgend     pro Monat; bei unterjähriger Beschäftigung gilt der an-
aufgeführten Besonderheiten betreffend AHV/IV/EO,      teilmässige Höchstlohn.
ALV und Suva zu berücksichtigen. Welche Entgelte       Für obligatorisch versicherte Aktionäre, Gesellschafter,
zum massgebenden Lohn gehören, ist unter Lohn-         Genossenschafter und Familienmitglieder ist mindes-
arten ersichtlich.                                     tens der berufs- und ortsübliche Lohn massgebend.
                                                       Für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Be-
AHV/IV/EO: Die Beitragspflicht beginnt mit dem         rufswahl oder in Lehrwerkstätten tätige Personen gilt
1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Für    als Mindestlohn vor vollendetem 20. Altersjahr 10 %,
mitarbeitende Familienglieder ohne Barlohn gelten      ab vollendetem 20. Altersjahr 20 % des Höchstlohns
andere Grenzen.                                        (z. B. 35 Franken bzw. 70 Franken pro Kalendertag).
Für erwerbstätige Personen mit Anspruch auf die        Für in beruflichen Eingliederungsstätten sowie Werkstät-
AHV-Altersrente müssen nur für jenen Teil des Lohns    ten für die Dauerbeschäftigung Behinderter tätige Per-
Beiträge entrichtet werden, der je Arbeitsverhältnis   sonen gelten als Mindestlohn 4152 Franken pro Jahr,
1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im           346 Franken pro Monat, 12 Franken pro Kalendertag.
Jahr übersteigt.                                       Die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) ist nur wirk-
Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten     sam für Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit
Tag des Monats, welcher der Erreichung des ordentli-   bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden beträgt.
chen Rentenalters folgt.                               Die NBUV-Prämien dürfen dem Arbeitnehmer zahltags-
Das ordentliche Rentenalter liegt bei Frauen bei 64    weise vom Lohn abgezogen werden.
und bei Männern bei 65 Jahren.
                                                       NBUV-Prämie:
Arbeitnehmerbeitrag 5,15 %.                            gemäss separater Mitteilung

ALV: Der Beginn der Beitragspflicht ist wie bei der
AHV/IV/EO geregelt. Personen, die das ordentliche
Rentenalter (siehe Abschnitt AHV/IV/EO) erreicht
haben, sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
Der massgebende Lohn ist je Arbeitsverhältnis höchs-
tens bis zu einem Betrag von 126 000 Franken pro
Jahr zu berücksichtigen. Für den diesen Betrag über-     Stand 1. Januar 2014
steigenden Teil des Lohns beträgt der Arbeitnehmer-
                                                         AHV-Beitrag                                 8,40 %
beitrag 0,5 %. Bei unterjähriger Beschäftigung gilt
                                                         IV-Beitrag                                  1,40 %
der anteilmässige Höchstlohn. Für den Lohnabzug
                                                         EO-Beitrag                                  0,50 %
während des Jahres kann die Höchstgrenze von
                                                         Total AHV/IV/EO                            10,30 %
10 500 Franken pro Monat berücksichtigt werden;
                                                         Arbeitnehmerbeitrag AHV/IV/EO               5,15 %
beim letzten Zahltag ist aber der Lohnabzug aufgrund
                                                         Arbeitnehmerbeitrag an die Arbeitslosen-
des Höchstlohns der gesamten Beschäftigungsperiode       versicherung (Einkommen ≤ CHF 126 000.–)    1,10 %
und der bereits vorgenommenen Abzüge zu ermitteln.       Solidaritätsbeitrag an die Arbeitslosen-
                                                         versicherung (Einkommen > CHF 126 000.–)    0,50 %
Arbeitnehmerbeitrag 1,1 % und 0,5 %.
Lohndeklaration per Mausklick
direkt aus der Lohnbuchhaltung:
www.swissdec.ch macht es möglich.

                              Das Modell Suva
                              Die vier Grundpfeiler der Suva

                              • Die Suva ist mehr als eine Versicherung; sie vereint
                                Prävention, Versicherung und Rehabilitation.

                              • Die Suva wird von den Sozialpartnern geführt. Die
                                ausgewogene Zusammensetzung im Verwaltungsrat
                                aus Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Bundesvertretern
                                ermöglicht breit abgestützte, tragfähige Lösungen.

Suva                          • Gewinne gibt die Suva in Form von tieferen Prämien
Postfach, 6002 Luzern
Telefon 041 419 58 51           an die Versicherten zurück.
www.suva.ch
                              • Die Suva ist selbsttragend; sie erhält keine
Bestellnummer                   öffentlichen Gelder.
1313/1.d
Ausgabe März 2014
Sie können auch lesen