AHV- und Suva-pfl ichtige Löhne
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AHV- und Suva-pflichtige Löhne Gültig ab 1. Januar 2014 Herausgegeben in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung
Lohnarten Die Tabelle zeigt an, welche Entgelte zum massgebenden Lohn gehören (ja oder nein); die Ziffern 1 bis 15 verweisen auf die nachfolgenden Erklärungen. Es ist auf die Bruttoentgelte abzustellen, das heisst auf die Entgelte vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern usw. (siehe Erklärung 15). Barlöhne Lohnzulagen Art des Entgelts Massgebender Art des Entgelts Massgebender (Aufzählung nicht abschliessend) Lohn (Aufzählung nicht abschliessend) Lohn Absenzentschädigungen ja Baustellenzulagen ja Akkordlöhne ja Dienstalterszulagen ja Aushilfen-Löhne ja Familienzulagen (Ausbildungszulagen für Kinder, Haushaltszulagen, Kinderzulagen) 8 Dreizehnter Monatslohn ja Familienteuerungszulagen im grafischen Feiertagsentschädigungen ja Gewerbe ja Ferienvergütungen Ferienzuschüsse ja (in bar oder in Marken) ja Geburtszulagen 8 Gewinnbeteiligungen ja Heiratszulagen 8 Heimarbeiterlöhne ja Herbstzulagen ja Honorare an Verwaltungsratsmitglieder 1 Höhenzulagen 9 Lohnfortzahlung bei: • Kurzarbeit, Schlechtwetter 2 Kleiderzulagen 9 • Krankheit, Unfall, Militär- und Nachtzulagen 9 Zivilschutzdienst, Mutterschaft, Ortszulagen ja Aus- und Weiterbildung usw. 3 • Tod des Arbeitnehmers nein Pikettdienstentschädigungen, Wartegelder ja Provisionen ja Schichtzulagen 9 Schlechtwetterentschädigungen 2 Schmutzzulagen 9 Sitzungsgelder an Solidaritätsbeiträge Verwaltungsratsmitglieder 1 (wie in der Maschinenindustrie) ja Sold von staatlich anerkannten Sonntagszulagen ja Werkfeuerwehren nein Staubzulagen 9 Stücklöhne ja Teuerungszulagen ja Tantiemen 1 Überzeitzulagen ja Trinkgelder ja Untertagearbeitszulagen ja Zeitlöhne Versetzungszulagen 9 (Monats-, Wochen-, Tag- und Stundenlöhne) ja Wegentschädigungen 10 Wohnungszulagen ja Naturallöhne Gratifikationen und ähnliche Leistungen Art des Entgelts Massgebender (Aufzählung nicht abschliessend) Lohn Art des Entgelts Massgebender Dienstkleider und Uniformen nein (Aufzählung nicht abschliessend) Lohn Fahrpreisermässigungen und Freikarten 4 Arbeitnehmeraktien 11 Geschäftsauto zur privaten Benützung 5 Dienstaltersgeschenke ja Unterkunft 6 Geschenke 12 Verpflegung: • Morgen-, Mittag- und Abendessen Gratifikationen ja 6 • Zwischenmahlzeiten nein Jubiläumsgaben 13 Wohnung 7 Treueprämien ja Zivilkleider ja Weihnachtszulagen ja
Prämien für besondere Leistungen Erklärungen zu den Lohnarten Art des Entgelts Massgebender (Aufzählung nicht abschliessend) Lohn 1 Verwaltungsratshonorare und Tantiemen gehören zum massgebenden Lohn, Sitzungsgelder nur soweit, Anerkennungsprämie für Verbesserungsvorschläge ja als es sich nicht um Unkostenersatz handelt. Für die Durchhalteprämien ja Suva gilt zusätzlich: Vergütungen sind nur dann Durchschlagsprämien ja abzurechnen, wenn die Empfänger durch ihre Tätigkeit Erfolgsprämien ja als Arbeitnehmer im auszahlenden Betrieb obligato- Leistungsprämien ja risch gegen Unfälle versichert sind. Präsenzprämien ja Schadenverhütungsprämien ja 2 Die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigun- Umsatzprämien ja gen werden an den Arbeitgeber ausgerichtet; dieser Vortriebsprämien ja ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Sozialversi- cherungsbeiträge und -prämien entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen, wobei die vollen Beitrags- und Prämienanteile dem Arbeitnehmer vom Versicherungs- und ähnliche Leistungen Lohn abgezogen werden können. Die Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse werden Art des Entgelts Massgebender (Aufzählung nicht abschliessend) Lohn von der ALV dem Betrieb gewährt und gehören zum massgebenden Lohn. Die Insolvenzentschädigungen Abgangsentschädigungen 14 werden von der ALV an die Arbeitnehmer ausgerichtet Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung 2 und direkt bei der AHV und beim zuständigen Unfall- Erwerbsausfallentschädigungen (EO), versicherer abgerechnet. Die Arbeitslosentaggelder auch bei Mutterschaft 3 werden von der ALV den Arbeitslosen ausgerichtet und Militärdienstkassen-Leistungen ja direkt bei der AHV und Suva abgerechnet. Berufsbildungsfonds-Leistungen für Lohnausfall ja 3 Die Leistungen des Arbeitgebers oder einer ihm nahe- Pensionen, Leistungen von Personal- versicherungskassen nein stehenden Institution (z. B. Stiftung) für den Lohnausfall, Renten (AHV, IV, Suva, Militärversicherung, der dem Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall, Militär- Versicherungsgesellschaften) nein und Zivilschutzdienst, Mutterschaft, Aus- und Weiter- Taggelder (IV, Suva, Krankenkassen, Versicherungsgesellschaften) 3 bildung usw. entsteht, gehören zum massgebenden Vorsorgeleistungen 14 Lohn. Kassiert der Arbeitgeber für seine Lohnfortzahlung Leistungen Dritter ein, so sind für die Berechnung der Lohnabzüge (Arbeitnehmeranteil) und bei der Lohn- Unkosten deklaration am Jahresende folgende Drittleistungen als beitrags- resp. prämienfrei vom massgebenden Art des Entgelts Massgebender Lohn auszuscheiden: (Aufzählung nicht abschliessend) Lohn Unkostenersatz 10 • AHV/IV/EO, ALV: Taggelder der Unfall- und Kranken- versicherung, nicht aber die Taggelder der Militär- und der Invalidenversicherung und auch nicht die Versicherungsbeiträge und -prämien gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung (EO) bei Militär- und Zivildienst und bei Mutterschaft. Art des Entgelts Massgebender (Aufzählung nicht abschliessend) Lohn • Suva: Taggelder der Unfall-, Kranken-, Militär- und Invalidenversicherung sowie die gesetzliche Erwerbs- Arbeitgeberbeiträge und -prämien (AHV/IV/EO, ALV, Suva, BVG, Krankenkasse) nein ausfallentschädigung (EO) bei Militär- und Zivildienst Arbeitnehmerbeiträge und -prämien und bei Mutterschaft. (AHV/IV/EO, ALV, Suva, BVG, Krankenkasse), die der Arbeitgeber übernimmt 15 Reglementarische Beiträge des Für Leistungen der Arbeitslosenversicherung siehe Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen nein Erklärung 2. 4 Wegentschädigungen gehören zum massgebenden Lohn, es sei denn, die Entschädigung für den Arbeits- weg bestehe in der Abgabe eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr bzw. einem Beitrag an ein solches, das auch für Geschäftsreisen verwendet wird. Generalabonnemente gehören nicht zum massgeben-
den Lohn, wenn jemand pro Jahr an rund 40 Tagen 12 Geschenke in natura, z. B. an Weihnachten oder Dienstfahrten unternimmt. Neujahr, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sofern deren Wert (Gestehungskosten des Arbeitge- 5 Geschäftsauto: Kann das Dienstauto regelmässig bers) pro Jahr und Arbeitnehmer 500 Franken nicht für Privatzwecke benützt werden, ohne dass eine übersteigt. entsprechende Entschädigung verlangt wird, gehört diese Leistung zum massgebenden Lohn. Es gelten 13 Gaben bei Geschäftsjubiläen, die frühstens 25 Jahre die Ansätze der Bundessteuer gemäss Wegleitung nach der Geschäftsgründung und dann in Abständen zum Ausfüllen des Lohnausweises: 0,8 % des Kauf- von mindestens 25 Jahren grundsätzlich an alle Arbeit- preises (exkl. MWST), mindestens aber 150 Franken nehmer ausgerichtet werden und das übliche Mass pro Monat. nicht übersteigen, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Dagegen gehören die in kürzeren Abständen – 6 Für Verpflegung und Unterkunft sind pro Tag 33 Fran- z. B. alle 5 oder 10 Jahre nach der Gründung – gewähr- ken anzurechnen (Morgenessen 3.50 Franken, Mittag- ten Gaben zum massgebenden Lohn. essen 10 Franken, Abendessen 8 Franken, Unterkunft 11.50 Franken). 14 AHV/IV/EO, ALV: Leistungen bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die der Arbeitgeber oder eine 7 Für mietzinsfreie Wohnungen (Dienstwohnungen), betriebseigene Vorsorgeeinrichtung gewährt, gehören die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, gehört grund- zum massgebenden Lohn, soweit diese Leistungen sätzlich der ortsübliche Mietzins zum massgebenden nicht als Versicherungs- oder als Vorsorgeleistungen Lohn. Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zu einer davon ausgenommen sind. Wie es sich im einzelnen Vorzugsmiete zur Verfügung, so gehört die Differenz Fall verhält, ist bei den Ausgleichskassen zu erfragen. zwischen der ortsüblichen Miete und der Vorzugsmiete zum massgebenden Lohn, sofern diese Differenz er- Suva: Entgelte, die nur infolge der Auflösung des Ar- heblich ist. beitsverhältnisses gewährt werden (Abgangsentschädi- gungen, Vorsorgeleistungen usw.), gehören nicht zum 8 Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder massgebenden Lohn. Entschädigungen wie z. B. die Haushaltszulage im orts- oder branchenüblichen Pro-rata-Gratifikation oder die Lohnzahlung bis zum Rahmen gewährt werden, gehören nicht zum mass- Ablauf der Kündigungsfrist haben jedoch Lohncharak- gebenden Lohn. ter und gehören deshalb zum massgebenden Lohn. 9 Soweit nicht nachgewiesen werden kann, dass 15 Übernimmt der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbei- es sich um Unkostenersatz handelt, gehören diese träge für AHV/IV/EO, ALV, Personalvorsorgeeinrich- Zulagen zum massgebenden Lohn (siehe auch tungen oder vom Arbeitnehmer geschuldete Steuern, Erklärung 10). so gehören diese Leistungen des Arbeitgebers zum Zulagen für Zivilkleider gehören in jedem Fall zum massgebenden Lohn. massgebenden Lohn. Nicht zum massgebenden Lohn gehören hingegen reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsor- 10 Unkosten sind Auslagen, die der Arbeitnehmer zur geeinrichtungen (laufende Beiträge und Einkaufssum- Erzielung des Lohns notwendigerweise aufwenden men) wie auch direkte Zahlungen des Arbeitgebers an muss. Dazu gehören insbesondere die Reisespesen die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung und Un- sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeit- terkunft, nicht aber regelmässige Entschädigungen nehmer gleich behandelt werden. für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort und für die übliche Verpfle- gung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Unkosten getrennt vom Lohn, so sind die entsprechenden Vergütungen in der tatsächlichen Höhe der ausgewie- senen Auslagen vom massgebenden Lohn ausge- nommen. 11 Die Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabe- preis von Arbeitnehmeraktien bildet im Zeitpunkt ihrer Abgabe den massgebenden Lohn. Bei gebundenen Arbeitnehmeraktien bestimmen sich Wert und Zeit- punkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschrif- ten der direkten Bundessteuer.
Diese Broschüre ist ein Hilfsmittel für die Lohnde- klaration an die AHV und die Suva sowie für die Be- rechnung der entsprechenden Lohnabzüge. In Zweifelsfällen erteilen die AHV-Ausgleichskasse und die Suva-Agentur nähere Auskunft. Beitrags- und Prämienpflicht Suva: Es besteht hinsichtlich der Prämienpflicht keine Altersgrenze. Die Prämien sind vom massgebenden Die Beiträge und Prämien werden grundsätzlich auf Lohn zu entrichten, je Versicherten jedoch von höchs- dem massgebenden Lohn gemäss Bundesgesetz über tens 126 000 Franken pro Jahr bzw. 10 500 Franken die AHV erhoben. Dabei sind jedoch die nachfolgend pro Monat; bei unterjähriger Beschäftigung gilt der an- aufgeführten Besonderheiten betreffend AHV/IV/EO, teilmässige Höchstlohn. ALV und Suva zu berücksichtigen. Welche Entgelte Für obligatorisch versicherte Aktionäre, Gesellschafter, zum massgebenden Lohn gehören, ist unter Lohn- Genossenschafter und Familienmitglieder ist mindes- arten ersichtlich. tens der berufs- und ortsübliche Lohn massgebend. Für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Be- AHV/IV/EO: Die Beitragspflicht beginnt mit dem rufswahl oder in Lehrwerkstätten tätige Personen gilt 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Für als Mindestlohn vor vollendetem 20. Altersjahr 10 %, mitarbeitende Familienglieder ohne Barlohn gelten ab vollendetem 20. Altersjahr 20 % des Höchstlohns andere Grenzen. (z. B. 35 Franken bzw. 70 Franken pro Kalendertag). Für erwerbstätige Personen mit Anspruch auf die Für in beruflichen Eingliederungsstätten sowie Werkstät- AHV-Altersrente müssen nur für jenen Teil des Lohns ten für die Dauerbeschäftigung Behinderter tätige Per- Beiträge entrichtet werden, der je Arbeitsverhältnis sonen gelten als Mindestlohn 4152 Franken pro Jahr, 1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im 346 Franken pro Monat, 12 Franken pro Kalendertag. Jahr übersteigt. Die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) ist nur wirk- Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten sam für Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit Tag des Monats, welcher der Erreichung des ordentli- bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden beträgt. chen Rentenalters folgt. Die NBUV-Prämien dürfen dem Arbeitnehmer zahltags- Das ordentliche Rentenalter liegt bei Frauen bei 64 weise vom Lohn abgezogen werden. und bei Männern bei 65 Jahren. NBUV-Prämie: Arbeitnehmerbeitrag 5,15 %. gemäss separater Mitteilung ALV: Der Beginn der Beitragspflicht ist wie bei der AHV/IV/EO geregelt. Personen, die das ordentliche Rentenalter (siehe Abschnitt AHV/IV/EO) erreicht haben, sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Der massgebende Lohn ist je Arbeitsverhältnis höchs- tens bis zu einem Betrag von 126 000 Franken pro Jahr zu berücksichtigen. Für den diesen Betrag über- Stand 1. Januar 2014 steigenden Teil des Lohns beträgt der Arbeitnehmer- AHV-Beitrag 8,40 % beitrag 0,5 %. Bei unterjähriger Beschäftigung gilt IV-Beitrag 1,40 % der anteilmässige Höchstlohn. Für den Lohnabzug EO-Beitrag 0,50 % während des Jahres kann die Höchstgrenze von Total AHV/IV/EO 10,30 % 10 500 Franken pro Monat berücksichtigt werden; Arbeitnehmerbeitrag AHV/IV/EO 5,15 % beim letzten Zahltag ist aber der Lohnabzug aufgrund Arbeitnehmerbeitrag an die Arbeitslosen- des Höchstlohns der gesamten Beschäftigungsperiode versicherung (Einkommen ≤ CHF 126 000.–) 1,10 % und der bereits vorgenommenen Abzüge zu ermitteln. Solidaritätsbeitrag an die Arbeitslosen- versicherung (Einkommen > CHF 126 000.–) 0,50 % Arbeitnehmerbeitrag 1,1 % und 0,5 %.
Lohndeklaration per Mausklick direkt aus der Lohnbuchhaltung: www.swissdec.ch macht es möglich. Das Modell Suva Die vier Grundpfeiler der Suva • Die Suva ist mehr als eine Versicherung; sie vereint Prävention, Versicherung und Rehabilitation. • Die Suva wird von den Sozialpartnern geführt. Die ausgewogene Zusammensetzung im Verwaltungsrat aus Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Bundesvertretern ermöglicht breit abgestützte, tragfähige Lösungen. Suva • Gewinne gibt die Suva in Form von tieferen Prämien Postfach, 6002 Luzern Telefon 041 419 58 51 an die Versicherten zurück. www.suva.ch • Die Suva ist selbsttragend; sie erhält keine Bestellnummer öffentlichen Gelder. 1313/1.d Ausgabe März 2014
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