Hinweise zur PSY-Kostenkalkulation (ab dem Datenjahr 2012)

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Hinweise zur PSY-Kostenkalkulation (ab dem Datenjahr 2012)
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH
InEK GmbH
Hinweise zur Kostenkalkulation (ab dem Datenjahr 2012)

          Hinweise zur PSY-Kostenkalkulation (ab dem Datenjahr 2012)

Die Hinweise sollen eine qualitative Verbesserung der Kostenkalkulation unterstützen, die
sich in einer möglichst differenzierten, aufwandsgerechten und leistungsbezogenen Kosten-
zuordnung auf den jeweiligen Kostenträger darstellt.

Die teilnehmenden Einrichtungen werden um Beachtung und Umsetzung der angesproche-
nen Sachverhalte im Kalkulationsverfahren gebeten. Bei Rückfragen stehen die Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter des InEK für Auskünfte gern zur Verfügung.

Ergänzungen bzw. Anpassungen des Kalkulationshandbuchs
Im Folgenden werden die für einzelne Kapitel des Kalkulationshandbuchs erforderlichen
Klarstellungen kurz inhaltlich vorgestellt. Die nachfolgend aufgeführten Textpassagen enthal-
ten bereits die für das Kalkulationshandbuch erforderlichen Ergänzungen bzw. Anpassun-
gen. Die übrigen Erläuterungen des jeweiligen Kapitels im Kalkulationshandbuch behalten
unveränderte Gültigkeit.

    Kap. 4.4.1.3 Rückstellungen
    Veränderte gesetzliche Regelungen (insbesondere durch Inkrafttreten des BilMoG) und
    verschiedene Nachfragen aus den Krankenhäusern führen zu einer Anpassung der Re-
    gelungen für die Berücksichtigung von Rückstellungen in der Kalkulation.

4.4.1.3     Rückstellungen

Rückstellungen bewirken die Zurechnung von Aufwendungen für heute schon bekannte, jedoch erst in
der Zukunft eintretende Sachverhalte, bei denen Höhe und Fälligkeit des Aufwands zum gegenwärti-
gen Zeitpunkt ungewiss sind. Rückstellungen sind Passivposten der Bilanz. Zuführungen zu Rückstel-
lungen stellen für das Krankenhaus erfolgswirksamen Aufwand dar.
Streng genommen werden Aufwendungen aus der Zuführung für Rückstellungen durch den dem Kal-
kulationsschema zugrunde liegenden Ist-Kostenbegriff nicht erfasst. Die für einen Rückstellungstatbe-
stand entstandenen Aufwendungen sollen jedoch in Höhe der tatsächlich angefallenen Beträge in die
Kalkulation eingehen. Für die Kalkulation sind Rückstellungen begründende Sachverhalte aus dem
Personalbereich sowie für Instandhaltungen relevant.
Zur Herstellung einer möglichst einheitlichen, von Bewertungsspielräumen weitgehend unbeeinfluss-
ten Kostenbasis ist bei der Aufbereitung der Summen-/Saldenbeträge der für die Kalkulation relevan-
ten Aufwandskonten darauf zu achten, dass diese – ausgehend von der im jeweiligen Krankenhaus
angewandten Buchungsmethodik – Aufwendungen in Höhe der tatsächlich angefallenen Beträge be-
inhalten. Sofern bei einzelnen Aufwandspositionen gebildete Rückstellungen ganz oder teilweise in
Anspruch genommen wurden, sind demnach die Aufwendungen in Höhe der Inanspruchnahme in die
Kalkulation einzubeziehen.
In der Regel entfällt im Krankenhaus der weitaus größte Teil der Rückstellungen auf Sachverhalte im
Zusammenhang mit Personalaufwendungen. Dazu zählen z.B.
          Rückstellungen für nicht in Anspruch genommenen oder nicht vergüteten Urlaub
          Rückstellungen für nicht vergütete oder nicht in Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit

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         Rückstellungen für Altersteilzeit und andere Versorgungsverpflichtungen
         Rückstellungen für variable bzw. leistungsbezogene Vergütungsbestandteile
Im Rahmen der Kalkulation sind die für die genannten (ggf. auch weiteren) Sachverhalte angefallenen
Personalaufwendungen in Höhe der tatsächlich angefallenen Beträge zu berücksichtigen und dabei
mindestens nach den definierten Kostenartengruppen für Personalkosten zu differenzieren (d.h. ärztli-
cher Dienst, Pflegedienst, Funktionsdienst/medizinisch-technischer Dienst) und in die entsprechenden
Kostenartengruppen einzubeziehen. Der verbleibende Betrag für die übrigen Dienstarten kann zu-
sammengefasst der Kostenartengruppe 8 zugerechnet werden.
Falls über die dienstartbezogene Zusammensetzung der Rückstellungsbeträge für Urlaub oder Mehr-
arbeit in der Kostenrechnung keine näheren Informationen vorliegen, kann entweder

         (Priorität 1) eine Verteilung der Kosten durch Gewichtung nach Dienstartgruppen erfolgen
         oder
         (Priorität 2) eine lineare Verteilung anhand der Gesamtpersonalkosten vorgenommen werden.
Die in die Kalkulation einzubeziehenden Aufwendungen sind den Kostenstellen entsprechend der
Zuordnung der Mitarbeiter zuzuweisen, für die die Rückstellungen gebildet wurden.

Hinweise:

           Für Mitarbeiter, die von Altersteilzeitregelungen Gebrauch machen, sind für die Zeit ihrer
           aktiven Tätigkeit die zeitanteilig verminderten Vergütungsaufwendungen und die gleichzei-
           tig im Rahmen des Altersteilzeitmodells den Rückstellungen zugeführten Beträge im jewei-
           ligen Jahr in der Kalkulation zu berücksichtigen. Für die Zeit, in der die betreffenden Mitar-
           beiter nicht mehr aktiv tätig sind, dürfen die Altersteilzeitbezüge nicht in die Kalkulation
           einbezogen werden.
           Sofern für Mitarbeiter Altersversorgungsverpflichtungen bestehen, sind die für diesen Sach-
           verhalt während der aktiven Tätigkeitszeit den Rückstellungen zugeführten Beträge im je-
           weiligen Jahr in die Kalkulation einzubeziehen. Zahlungen von Altersversorgungsbezügen
           für nicht mehr berufstätige Mitarbeiter dürfen nicht in die Kalkulation einbezogen werden.
           Rückstellungen bei zu erwartenden oder anhängigen Rechtsstreitigkeiten über Abfindungs-
           zahlungen sind in Höhe der Zuführungsbeträge ebenfalls nicht DRG-relevant (vgl. dazu auch
           die Erläuterungen in Kap. 4.4.1.2).

Rückstellungsaufwendungen für andere als die genannten Sachverhalte (Personalaufwendungen und
Instandhaltungen) dürfen nicht in die Kalkulation eingehen.

Arbeitsschritte:

       Befragen Sie Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung, für welche Sachverhalte Rückstellungen ge-
       bildet wurden und nach welcher Buchungsmethodik die Beträge gebucht wurden.
       In der Kostenartenrechnung: Korrigieren Sie ggf. im Sachaufwandskonto gebuchte Zufüh-
       rungsbeträge zu Rückstellungen für kalkulationsrelevante Sachverhalte um die Differenz zu den
       tatsächlich angefallenen Beträgen. Buchen Sie außerdem Zuführungsbeträge zu Rückstellungen
       für andere Sachverhalte als Personalaufwendungen und Instandhaltungen auf das Ausgleichs-
       konto um.

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       In der Kostenstellenrechnung: Vollziehen Sie die ggf. erforderliche Korrektur kalkulationsrele-
       vanter Rückstellungsbeträge aus der Kostenartenrechnung in den betreffenden Kostenstellen
       nach. Entlasten Sie außerdem die Kostenstellen um die nicht kalkulaitonsrelevanten Rückstel-
       lungsaufwendungen und belasten Sie die Abgrenzungskostenstelle mit dem Entlastungsbetrag.
       Dokumentieren Sie die durchgeführten Arbeitsschritte, um die Vorgehensweise später nach-
       vollziehen zu können.

         Kapitel 5.2.2 / 6.2.2 Umlage mit Hilfe von Verrechnungsschlüsseln
         Kosten für Leistungen der Psychotherapie sind der Kostenstellengruppe 23 zuzuord-
         nen. Die dafür zum Zweck der Kalkulation einzurichtenden Kostenstellen (vgl. Kap.
         6.2.2) sind in der Regel in das räumliche Umfeld der Stationen integriert. Dies führt zu
         in den Kalkulationsergebnissen erkennbaren Schwierigkeiten in der Abgrenzung der
         im Zuge der IBLV zuzurechnenden Kosten der Kostenartengruppen 7 und 8 zwischen
         den Kostenstellengruppen 21 / 22 (Stationen) und der Kostenstellengruppe 23 (Psy-
         chotherapie).
         Ab dem Datenjahr 2012 sind der Kostenstellengruppe 23 daher keine Infrastruktur-
         kosten (Kostenartengruppen 7 und 8) mehr zuzurechnen. Die Infrastrukturkosten für
         Leistungen im Bereich Psychotherapie verbleiben auf den Kostenstellen der Stati-
         onskostenstellengruppen 21 und 22.
         Das Kalkulationshandbuch wird wie folgt angepasst:
         Kap. 5.2.2, Seite 94: ergänzender Hinweis
         Hinweise:
                     Die Kostenstellen der Kostenstellengruppe 23 (Psychotherapie) werden nicht in die
                     IBLV einbezogen. Mit Leistungen der Psychotherapie verbundene Kostenanteile
                     der Kostenartengruppen 7 und 8 werden in den Stationskostenstellen (Kostenstel-
                     lengruppen 21 und 22) ausgewiesen.
         Kap. 6.2.2, Seite 124: geänderter Hinweis
                     Die zu kalkulatorischen Zwecken eingerichteten Kostenstellen sind grundsätzlich in
                     die Kostenstellenverrechnung (IBLV) einzubeziehen, wenn das Krankenhaus dort
                     selbst Leistungen erbringt. Davon ausgenommen ist die Kostenstellengruppe 23
                     (Psychotherapie), deren Kostenstellen keine Infrastrukturkosten zugerechnet wer-
                     den. Dabei gilt hinsichtlich der gem. Anlagen 8 und 9 anzuwendenden Verrech-
                     nungsschlüssel, dass bei Fehlen der dort genannten Schlüssel (z.B. Grund- oder
                     Nutzfläche) als „Universal“-Verrechnungsschlüssel stets die der Kostenstelle zuge-
                     ordneten Personalkosten oder Vollzeitkräfte heranzuziehen sind.

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                 Außerdem ist mit dieser Regelung eine Anpassung der Anlage 5 für den Leistungsbe-
                 reich Psychotherapie (Kostenstellengruppe 23) verbunden, die sich wie folgt darstellt:
                 Anlage 5 (Auszug)
                                                                                                     Personal-
                       Personal-      Personalkosten                Personalkosten                                                                                                                      Personal- und    Personal- und
                                                                                    Personalkosten kosten med.-                                         Sachkosten
                        kosten            Pflege-/   Personalkosten Sozialarbeiter/                                                                                         Sachkosten übriger            Sachkosten       Sachkosten
                                                                                       Spezial-    techn. Dienst/        Sachkosten Arzneimittel        Implantate/
Anlage 5 PSY           ärztlicher      Erziehungs-    Psychologen    Sozial-/Heil-
                                                                                     therapeuten     Funktions-                                        Transplantate
                                                                                                                                                                            medizinischer Bedarf             med.          nicht med.
                        Dienst            dienst                      pädagogen                                                                                                                          Infrastruktur    Infrastruktur
                                                                                                       dienst
                                                                                                                                                1               1                                1
                           1                  2            3a             3b              3c              3                 4a             4b               5                6a             6b                7                8
                      Leistungszeit    Leistungszeit   Leistungszeit   Leistungszeit   Leistungszeit   Leistungszeit   Leistungszeit                                    Leistungszeit
                                                                                                                                       Ist-Verbrauch                                    Ist-Verbrauch
Psychotherapie   23    Punkte lt.       Punkte lt.      Punkte lt.      Punkte lt.      Punkte lt.      Punkte lt.      Punkte lt.     Einzelkosten-   nicht relevant    Punkte lt.     Einzelkosten-   nicht relevant   nicht relevant
                       Leistungs-       Leistungs-      Leistungs-      Leistungs-      Leistungs-      Leistungs-      Leistungs-       zuordnung                       Leistungs-       zuordnung
                        katalog          katalog         katalog         katalog         katalog         katalog         katalog                                          katalog

                 Kapitel 6.4.3 Station
                 Zur Sicherstellung einer verursachungsgerechten Kostenzuordnung im Bereich der
                 Stationskostenstellengruppen 21 und 22 bei Entlassung von Patienten vor 12:00 Uhr
                 ist der Betreuungsumfang des Entlassungstages mit dem Faktor 0,5 zu gewichten.
                 Das Kalkulationshandbuch wird auf Seite 140 um folgenden Hinweis ergänzt:
                 Hinweise:
                                         Wird ein Patient vor 12:00 Uhr entlassen oder verlegt, so ist die am Entlassungstag
                                         ermittelte Punktzahl auf Basis des verwendeten Betreuungsintensitätsmodells mit
                                         dem Faktor 0,5 zu multiplizieren.

                 Kapitel 6.4.4 Psychotherapie, Physikalische Therapie, Ergotherapie, Andere Therapie
                 Das Kalkulationshandbuch wird auf Seite 148 wie folgt ergänzt:
                 Hinweise:
                                         Bei Einzelbetreuung sind die Kosten der daran beteiligten Berufsgruppen der Kos-
                                         tenstellengruppe 23 (Psychotherapie) zuzuordnen und den Patienten zeitanteilig für
                                         die Dauer der Einzelbetreuung zuzurechnen.
                                         Die Kosten für die an der Durchführung einer Elektrokrampftherapie beteiligten
                                         Mitarbeiter der Anästhesie sind der Kostenstellengruppe 5 (Anästhesie) zuzuord-
                                         nen. Dies gilt auch bei externer Leistungserbringung. In diesem Fall sind die Kosten
                                         des externen Anästhesisten als Einzelkosten (Kostenartengruppe 6b) der Kostenstel-
                                         lengruppe 5 zuzuordnen.

Methodische Aspekte der Kostenkalkulation
Die nachfolgenden Hinweise betreffen Sachverhalte, denen vor dem Hintergrund der Ergeb-
nisse und Erfahrungen der zurückliegenden Kalkulationsrunde besondere Aufmerksamkeit
geschenkt werden sollte.
                 Dialyseleistungen
                 Grundsätzlich sind Kosten für Dialyseleistungen und Leistungen verwandter Verfah-
                 ren in der Kostenstellengruppe 3 abzubilden. Für Dialyseleistungen, die durch Dritte
                 erbracht werden, ist eine Kostenstelle Dialyse neu einzurichten (Kostenstellenbereich
                 92: Medizinische Institutionen). Diese dient lediglich dem Ausweis der Kosten für die
                 durch Dritte erstellte Leistung. Diese Kostenstelle ist jedoch nicht in die krankenhaus-
                 interne Personalkostenverrechnung und die IBLV einzubeziehen (vgl. S. 30 Kalkulati-
                 onshandbuch). Die Kosten für die extern bezogene Dialyseleistung sind als Einzel-
                 kosten dem Patienten am entsprechenden Leistungstag zuzuordnen und in der Kos-

                                                                                                                 -4-
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         tenartengruppe 6b in der Kostenstellengruppe 3 auszuweisen (Modul 3.6b) (vgl. S.
         110 Kalkulationshandbuch).
         Leistungen im Bereich Psychotherapie
         Zu den Leistungen der Psychotherapie gehören auch Gespräche im Rahmen von
         psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen im besonderen Setting (Mut-
         ter/Vater-Kind-Setting bzw. Eltern-Kind-Setting). Ein Kind wird beispielsweise wegen
         einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Krankenhaus stationär
         aufgenommen. Im Rahmen dieser Behandlung finden Eltern-Gespräche statt, weil die
         Eltern-Kind-Dynamik einen wesentlichen Faktor zur Entstehung oder Aufrechterhal-
         tung der Störung darstellt. Die Kosten für diese Gespräche sind in diesem Fall dem
         Kind zuzuordnen (Kostenstellengruppe 23 – Psychotherapie) – auch wenn das Kind
         nicht bei dem Gespräch anwesend war.

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