Aktuelles aus der AK Grieskirchen: Im Dauereinsatz gegen Unterentlohnung

Die Seite wird erstellt Leni Walther
 
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Ihre Gesprächspartner/-innen:

Mag.a Elisabeth Marschalek                          Leiterin AK-Bezirksstelle Grieskirchen
Stefan Peischl                                      Rechtsberater

                    Aktuelles aus der AK Grieskirchen:
                                Im Dauereinsatz gegen
                                   Unterentlohnung

                                        Sommergespräch
                             am Mittwoch, 19. August 2015, 10.30 Uhr,
                                in der Arbeiterkammer Grieskirchen
Beratungsleistung der AK Grieskirchen bleibt auf hohem
Niveau

Beratung und Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten sind
das Kerngeschäft der AK Grieskirchen. Tausende Arbeitnehmer/-innen aus dem
Bezirk suchen Rat und Hilfe in der Bezirksstelle.

Im ersten Halbjahr 2015 wandten sich 2300 Beschäftigte mit arbeits- und sozial-
rechtlichen Fragen an die AK Grieskirchen, der überwiegende Teil davon telefo-
nisch (1553).

Durch außergerichtliche Interventionen und auf dem Gerichtsweg hat die AK
Grieskirchen in den ersten sechs Monaten des Jahres knapp 156.000 Euro an
vorenthaltenem Entgelt eingebracht. Dabei ging es hauptsächlich um offene
Löhne und Gehälter, aber auch um Sonderzahlungen, Überstunden und Abfer-
tigungen. Hauptthema in der Beratung und Vertretung ist aber systematische
Unterentlohnung.

Dauerproblem Unterentlohnung
In den Kollektivverträgen, die zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern/-innen
ausgehandelt werden und in der Regel für eine gesamte Branche gelten, sind alle
wichtigen wechselseitigen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis
geregelt. Das sind vor allem Bestimmungen zu Entlohnung (Mindestgehälter bzw.
Mindestlöhne), Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Arbeitszeit.

Die Einstufung der Arbeitnehmer/-innen in den Lohn- und Gehaltsordnungen
der Kollektivverträge erfolgt nach bestimmten Kriterien wie Ausbildung,
Vordienstzeiten etc. Ausschlaggebend ist aber die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
Diese wiederum ist in den Kollektivverträgen genau beschrieben.

Immer wieder kommt es vor, dass die Einstufung bzw. Bezahlung nicht den in
den Kollektivverträgen vorgesehenen Lohn- und Gehaltsstufen entspricht oder
dass erbrachte Leistungen und Ansprüche – wie Überstunden oder Zulagen –

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einfach nicht bezahlt werden. In der Arbeiterkammer Grieskirchen ist
Unterentlohnung ein Dauerthema.

Zwei Beispiele aus der Praxis

Im Krankenstand abgemeldet und Lohn nicht bezahlt
Ein Techniker aus dem Bezirk Grieskirchen arbeitete bei einem Konditoreibe-
trieb mit Sitz im Bezirk Schärding und wurde an seinem ersten Urlaubstag
krank. Die Krankenstandsbestätigung des Arztes hatte er dem Arbeitgeber per-
sönlich überreicht und sich auch sofort krank gemeldet. Noch während des
Krankenstandes erhielt er Post von der Gebietskrankenkasse: Er sei aufgrund
eines „unberechtigten vorzeitigen Austritts“ vom Arbeitgeber abgemeldet wor-
den. Der Mann wehrte sich schriftlich dagegen und erklärte der Firma, er sei
(nach seinem Krankenstand) arbeitsbereit und wies auf das aufrechte Arbeitsver-
hältnis hin. Der Lohn wäre daher weiter zu bezahlen gewesen, außerdem war das
Entgelt für den gesamten Vormonat noch offen.

Der Arbeitgeber schrieb daraufhin zurück, er werde den Abmeldegrund bei der
Krankenkasse in „Kündigung durch den Arbeitgeber“ ändern. Das Geld und die
Abrechnung blieb das Unternehmen dem Mann allerdings schuldig. Die AK
Grieskirchen musste dem Mann helfen, zu seinem Geld zu kommen: Er hatte
Anspruch auf Bezahlung jenes Entgelts, das ihm bei ordnungsgemäßer Arbeitge-
berkündigung unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist zu-
gestanden wäre – in seinem Fall eine Woche zum Ende der Arbeitswoche. Au-
ßerdem bekam der Mann noch den offenen Lohn, offene Sonderzahlungen, Ur-
laubsersatzleistung und Beiträge zur gesetzlichen Mitarbeitervorsorge nachbe-
zahlt – in Summe rund 2840 Euro.

13.150 Euro Nachzahlung für jahrelange Unterentlohnung
Ein Arbeitnehmer aus dem Bezirk Grieskirchen war mehr als fünf Jahre als Hilfs-
arbeiter bei einer Leasingfirma beschäftigt. In diesem Zeitraum wurde er in drei
unterschiedlichen Betrieben eingesetzt. Der gelernte Fleischer mit abgeschlosse-
ner Meisterprüfung brachte Vorkenntnisse in vielen seiner Einsatzbereiche mit.
Für die Tätigkeit, für die er eingesetzt war, war allerdings kein Lehrabschluss
nötig, weshalb es der Arbeitgeber für gerechtfertigt hielt, ihn zu Beginn seines
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Arbeitsverhältnisses nur nach der niedrigsten Lohngruppe zu entlohnen, danach
nach der zweitniedrigsten.

Die Vorkenntnisse und mitgebrachte Erfahrung des Mannes ins Unternehmen
hätten aber von Beginn an berücksichtigt werden müssen. Außerdem absolvierte
er nach einiger Zeit eine Zweckausbildung, die einen weiteren Sprung in die
nächsthöhere Lohngruppe zur Folge hätte haben müssen. Aber auch diese Lohn-
erhöhung blieb aus. Nachdem der Arbeiter gekündigt hatte, wandte er sich an
die AK Grieskirchen, um seine Lohnabrechnungen überprüfen zu lassen.

Diese intervenierte beim Arbeitgeber und forderte diesen auf, die Differenz aus
der Unterentlohnung der vergangenen drei Jahre auszuzahlen. Erst nach einem
regen Meinungsaustausch stimmte der Arbeitgeber zu – der Arbeiter bekam rund
13.150 Euro nachbezahlt.

AK fordert Abschaffung der Verfallsfristen
Im zweiten Fall konnte die AK für den Mann die Lohndifferenzen der vergange-
nen drei Jahre zurückholen. Die dreijährige Verjährungsfrist ist im ABGB festge-
setzt. Ein großes Problem sind Verfallsfristen in Kollektivverträgen, die mitunter
sehr kurz sind. So kommt es häufig vor, dass Beschäftigte viel Geld verlieren,
obwohl sie dafür gearbeitet haben – etwa dann, wenn sie jahrelang zu wenig
Lohn bezahlt bekommen, aber aufgrund der kurzen kollektivvertraglichen Fris-
ten nur für einige Monate eine Nachzahlung erhalten. Die AK fordert daher die
Abschaffung dieser Verfallsfristen. Damit käme die im ABGB festgesetzte drei-
jährige Verjährungsfrist zum Tragen.

Die Forderung nach Abschaffung der Verfallsfristen ist Teil einer Parlamentari-
schen Bürgerinitiative der AK Oberösterreich. Diese beinhaltet zusätzlich noch
die Forderung nach einer Informationspflicht bei Unterentlohnung.

Erste Erfolge für AK-Bürgerinitiative
Die Initiative der AK brachte nun erste Erfolge: Arbeitnehmer/-innen müssen ab
sofort informiert werden, wenn es infolge einer Betriebsprüfung durch die Ge-
bietskrankenkasse oder das Finanzamt zu einer Strafanzeige wegen Unterentloh-
nung kommt. Zudem machen sich Arbeitgeber seit 1.1.2015 nach dem neuen

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Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSDBG) strafbar, wenn sie ihren
Beschäftigten nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivver-
trag zustehende Entgelt leisten, also den Lohn oder das Gehalt inklusive Über-
stunden, Zulagen, Zuschlägen, Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachts-
geld.

Die AK wird die Umsetzung des neuen Gesetzes genau überwachen und sich
dafür einsetzen, dass den von Lohn- und Sozialdumping betroffenen Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmern das vorenthaltene Entgelt nachgezahlt wird.

AK-Tipps
   • Lohnabrechnungen kontrollieren lassen! Die Praxis lehrt: Nie darauf ver-
    trauen, dass die Lohnabrechnung stimmt. Es können sich bei einer Überprü-
    fung (große) Nachzahlungen ergeben.

   • Infos einholen! Viele Arbeitnehmer/-innen kommen erst nach Ende des Ar-
    beitsverhältnisses zur Arbeiterkammer. Es ist aber ratsam, schon im aufrech-
    ten Arbeitsverhältnis Informationen einzuholen, ob man richtig eingestuft
    ist – so kann manche böse Überraschung verhindert werden.

   • Arbeitszeiten genau aufzeichnen! Am besten alle Arbeitszeiten minutiös
    aufzeichnen und wenn möglich von Arbeitskollegen/-innen bestätigen
    lassen. Denn damit hat man im Falle des Falles ein Beweismittel in der
    Hand, um Forderungen durchsetzen zu können.

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AK Grieskirchen –
Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag:          7.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag:                        7.30 Uhr bis 13.30 Uhr

Persönliche Beratung: während der Öffnungszeiten.
Um Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 050/6906-4511 wird gebeten.
Damit werden längere Wartezeiten vermieden.

Telefonische Beratung: während der Öffnungszeiten und am Dienstag bis
19.00 Uhr unter der Telefonnummer 050/6906-1.

Bildungsberatung persönlich: jeden zweiten Dienstag nach vorheriger Terminverein-
barung unter der Telefonnummer 050/6906-4511.

Kontaktdaten
Manglburg 22,
4710 Grieskirchen
Tel: 050/6906-4511
Fax: 050/6906-4599
Homepage: ooe.arbeiterkammer.at/grieskirchen
E-Mail: grieskirchen@akooe.at

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