Alles rund ums Thema Kurzarbeit in der Coronakrise - AK Vorarlberg

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Alles rund ums Thema Kurzarbeit in der Coronakrise   1
Alles rund ums Thema
 Kurzarbeit in der Coronakrise

Inhalt
Job & Corona – Ihre Arbeiterkammer ist für Sie da!.......................................................................... 4
Was ist Kurzarbeit? .......................................................................................................................... 4
Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Kurzarbeits-Beihilfe erfüllt sein? ............. 4
Wie lange kann die Corona-Kurzarbeit maximal dauern? ................................................................. 5
Wie wird Kurzarbeit eingeführt? ...................................................................................................... 5
Kann mein Arbeitgeber auch rückwirkend Kurzarbeit einführen? ..................................................... 5
Wie wirkt der Betriebsrat an der Kua-Vereinbarung mit? ................................................................. 6
Können Vereine die Kua-Beihilfe erhalten? Wer Ist Ihr Ansprechpartner? ........................................ 6
Für welche Personen kann eine Beihilfe beantragt werden? ............................................................ 6
Gibt es Kurzarbeit für Freie DienstnehmerInnen?............................................................................. 6
Gibt es Kurzarbeit für geringfügig Beschäftigte? ............................................................................... 7
Muss eine Mindestbeschäftigungsdauer vor der Kurzarbeit erfüllt sein? .......................................... 7
Was versteht man unter Kurzarbeit Phase 1 und Phase 2? ............................................................... 7
Was ist neu seit 1.6.2020? ............................................................................................................... 8
Braucht es für die Kurzarbeitsverlängerung (Phase 2) eine neue Vereinbarung bzw. Zustimmung? .. 8
Wie berechnen sich Lohn & Gehalt während der Kurzarbeit? ........................................................... 8
Wie hängen Kurzarbeitsentgelt und tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zusammen? ................... 9
Bekomme ich mehr Entgelt, wenn ich mehr arbeite? ..................................................................... 10
Wie wird meine Arbeitszeit während der Kurzarbeitsphase reduziert?........................................... 10
Darf mein Arbeitgeber während der Kurzarbeit die Lage meiner Arbeitszeit einseitig abändern? ... 11
Gilt die Reduktion der Arbeitszeit als Freizeit? ............................................................................... 11
Darf mein Arbeitgeber den Umfang meiner Arbeitszeit während der Kurzarbeit einfach einseitig
abändern? ..................................................................................................................................... 11
Wie fließen ein Überstundenpauschale oder All-In-Vereinbarungen in die Kurzarbeitsberechnung
ein? ............................................................................................................................................... 12
Wie werden Überstunden während der Kurzarbeit geregelt?......................................................... 12

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Was ist, wenn ich während der Kurzarbeit krank werde? ............................................................... 12
Muss mein angesparter Urlaub bzw. Zeitausgleich verbraucht werden? ........................................ 13
Wie bekomme ich Einsicht in die Kurzarbeitsregelung meines Betriebes? ...................................... 13
Darf Ich während der Kurzarbeit auf Urlaub gehen? ....................................................................... 13
Wie hoch ist das Entgelt für Feiertage während der Kurzarbeitsphase? .......................................... 14
Was passiert mit den Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld)? ................................. 14
Gibt es Kurzarbeit auch für Arbeitsverhältnisse, die vor der Einführung der Kurzarbeit bereits gelöst
wurden? ........................................................................................................................................ 14
Kann ich während der Kurzarbeit gekündigt werden? .................................................................... 15
Kann ich in der Kurzarbeit selbst kündigen? ................................................................................... 15
Gibt es nach Ende der Kurzarbeit einen Kündigungsschutz? ........................................................... 16
Gibt es auch Kurzarbeit für Teilzeit-ArbeitnehmerInnen? ............................................................... 16
Gibt es auch Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer/Leiharbeitnehmerinnen? ........................................ 16
Gibt es auch Kurzarbeit für Lehrlinge?............................................................................................ 17
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber während der Kurzarbeit insolvent wird? ............................. 17
Kann der Arbeitergeber die Kurzarbeit für einzelne Mitarbeiter beenden?..................................... 17
Welche Auswirkungen haben Biennalsprünge oder (kollektiv)vertragliche Lohn- und
Gehaltserhöhungen während der Kurzarbeit? ................................................................................ 17

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Job & Corona – Ihre Arbeiterkammer ist für Sie da!

In dieser Übersicht beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Kurzarbeit.

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www.ak-vorarlberg.at/haertefonds

Bei Fragen sind wir selbstverständlich gerne auch telefonisch unter 050/258-4444 für Sie da!

Unser Tipp: Halten Sie alle von Ihnen geleisteten Arbeitsstunden genau fest, z.B. mit dem
AK-Zeitspeicher, der kostenlosen App der Arbeiterkammer: https://ak-zeitspeicher.at

Was ist Kurzarbeit?

Von Kurzarbeit spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt
wird, um wirtschaftliche Störungen zu überbrücken.

Zur Bewältigung der Corona-Krise wurde dazu von den Sozialpartnern ein besonderes
Kurzarbeitsmodell ausverhandelt. Damit ist es möglich, die Arbeitszeit auf bis zu null Stunden zu
reduzieren und trotzdem in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei fast vollem
Lohnausgleich zu bleiben. Damit sollen so viele Menschen wie möglich in Beschäftigung gehalten
und Kündigungen oder einvernehmliche Lösungen vermieden werden.

Sollte Ihnen daher die (vorübergehende) Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses angeboten werden,
weisen Sie Ihren Arbeitgeber ausdrücklich auf diese Alternativmöglichkeit hin!

Beim Corona-Kurzarbeitsmodell werden auch Lohnnebenkosten zu einem erheblichen Teil vom
AMS übernommen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung der
Kurzarbeits-Beihilfe erfüllt sein?

    •   Vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19 (Corona).

    •   Arbeitszeitausfall: mindestens 10% und maximal 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich
        festgelegten Normalarbeitszeit. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes ist eine Ausfallzeit bis

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zu 100% möglich, im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes dürfen aber 90% Ausfallzeit
        nicht überschritten werden.

    •   COVID-19-Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit,
        insbesondere: Geltungsbereich, Dauer, Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes,
        Festlegung des Arbeitszeit-Ausfalls.

Wie lange kann die Corona-Kurzarbeit maximal dauern?

Der Zeitraum für Corona-Kurzarbeit ist zunächst mit maximal drei Monaten begrenzt. Bei Bedarf
kann die Kurzarbeit allerdings um drei weitere Monate verlängert werden.

(Anmerkung: Die zugrundliegenden Rahmenbedingungen sind in der Bundesrichtlinie aktuell mit
30.09.2020 befristet. Ob und in welchem Ausmaß eine Kurzarbeit-Förderung über den 30.09.2020
hinaus möglich sein wird, hängt insbesondere von der Finanzierung durch die Bundesregierung ab.)

Wie wird Kurzarbeit eingeführt?

Die Möglichkeit zur Einführung von Corona-Kurzarbeit ist unabhängig von der Größe des Betriebs
und auch unabhängig von der Branche. Auch in Vereinen und für juristische Personen des
öffentlichen Rechts, die am Erwerbsleben teilnehmen (z.B. öffentliche Museen), kann Kurzarbeit
beantragt werden.

In einem ersten Schritt nimmt der Betrieb Kontakt mit dem AMS auf. Zeitgleich werden auf
betrieblicher Ebene Gespräche geführt, mit dem Ziel, gemeinsam mit dem Betriebsrat eine
unterschriftsreife Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist mit jedem
Arbeitnehmer eine Einzelvereinbarungen abzuschließen. (Um den administrativen Aufwand zu
reduzieren, werden diese aber in einem gemeinsamen Exemplar mit Unterschriften der
Beschäftigten auf der letzten Seite gesammelt.)

Die Vereinbarung wird dann von den Sozialpartnern (Gewerkschaft und Vertretung des
Arbeitgebers, zumeist Wirtschaftskammer) innerhalb von nur 48 Stunden unterzeichnet und der
Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe wird vom Arbeitgeber an das AMS übermittelt.

Kann mein Arbeitgeber auch rückwirkend Kurzarbeit einführen?

Bis 20.4.2020 konnten Anträge auf Kurzarbeitsbeihilfe rückwirkend zum 1.3.2020 gestellt
werden. Für Anträge, welche erst nach dem 20.04.2020 eingebracht wurden, konnte Kurzarbeit
frühestens ab dem 01.04.2020 gewährt werden.

Ab 01.06.2020 können neue Kurzarbeitsanträge nicht mehr rückwirkend gestellt werden.

Für Verlängerungsanträge (für Kurzarbeit „Phase 2“) gilt: die Einbringung des Antrags hat innerhalb
von drei Wochen ab dem geplanten Beginn der Phase 2 beim AMS zu erfolgen.

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Wie wirkt der Betriebsrat an der Kua-Vereinbarung mit?

Ein im Betrieb eingerichteter Betriebsrat ist von Beginn an in die Verhandlungen zur Einführung von
Kurzarbeit einzubeziehen. Das betrifft die Gespräche zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitsmarktservice über die für die Kurzarbeitsbeihilfe notwendigen Rahmenbedingungen, über die
Verhandlungen zu einer Kurzarbeitsvereinbarung, sowie über notwendige Betriebsvereinbarungen.
Bei Fehlen eines Betriebsrates tritt an dessen Stelle die Gewerkschaft.

Können Vereine die Kua-Beihilfe erhalten? Wer ist Ihr
Ansprechpartner?

Wenn Vereine Arbeitsnehmer beschäftigen, also einen Betrieb haben, können sie Kurzarbeit
vereinbaren und Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS für ihre Beschäftigten bekommen. Ansprechpartner ist
für den Geschäftsführer des Vereins die Wirtschaftskammer, für die Arbeitnehmer und den
Betriebsrat die zuständige Gewerkschaft.

Für welche Personen kann eine Beihilfe beantragt werden?

Förderbar sind alle arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die bei
Beginn der KUA einen Monat im Betrieb beschäftigt sind.

Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG-versichert sind.

Lehrlinge und vergleichbaren Ausbildungsverhältnissen (z.B. zahnärztliche AssistentInnen) sind
dann förderbar, wenn sie von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind.

Beamte und geringfügige Beschäftigte sind ausdrücklich ausgenommen.

Gibt es Kurzarbeit für Freie DienstnehmerInnen?

Das AMS hat am 02.04.2020 klargestellt, dass freie DienstnehmerInnen ausnahmsweise in die
Kurzarbeit aufgenommen werden können, wenn sie

    a. pflichtversichert sind und somit Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichten, und

    b. zumindest im letzten Monat vor Antragsstellung eine regelmäßige Normalarbeitszeit auf
       Grundlage von Arbeitszeitaufzeichnungen ermittelbar ist.

Für alle freien DienstnehmerInnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt ansonsten
weiterhin:

Es besteht aber die Möglichkeit, bei der Wirtschaftskammer einen Antrag auf Mittel aus dem
Härtefonds zu stellen, der am 15.3. vom Parlament beschlossen wurde.

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Gibt es Kurzarbeit für geringfügig Beschäftigte?

Nein, die neue Richtlinie und die Sozialpartnervereinbarung stellen klar, dass eine Kurzarbeit für
geringfügig Beschäftigte nicht möglich ist. Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit und des Entgelts
vereinbart, erhält der Arbeitgeber keine Kurzarbeits-Beihilfe vom AMS!

Muss eine Mindestbeschäftigungsdauer vor der Kurzarbeit
erfüllt sein?

Ja!

Für den Bezug der Kurzarbeitsbeihilfe durch den Arbeitgeber ist lt AMS eine
Mindestbeschäftigungsdauer von einem Monat vor Beginn der Kurzarbeit erforderlich.

Das bedeutet für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in ein neues Arbeitsverhältnis eintritt und es gilt im

Betrieb bereits eine Kurzarbeitsregelung: Der Arbeitnehmer kann von dieser zwar grundsätzlich
miterfasst werden; der Arbeitgeber wird dafür eine Kurzarbeit-Beihilfe erst ab dem 2.
Beschäftigungsmonat erhalten.

Betroffenen Arbeitnehmern ist vor diesem Hintergrund daher zu empfehlen, im ersten
Beschäftigungsmonat möglichst nicht von der Kurzarbeitsregelung erfasst zu werden und somit ein
„volles“ Entgelt zu beziehen. Erst ab dem zweiten Beschäftigungsmonat in Kurzarbeit umsteigen, ist
besser – wenn es mit dem Arbeitgeber so vereinbart werden kann.

Als Berechnungsbasis für die Kurzarbeitsbeihilfe ist in allen Fällen das Entgelt des vollentlohnten
Vormonats heranzuziehen.

Was versteht man unter Kurzarbeit Phase 1 und Phase 2?

Die bisherigen Bestimmungen zur Kurzarbeit wurden mit Stichtag 1.6.2020 einer Anpassung
unterzogen.

Phase 1:

sämtliche Ersteinführungen und Verlängerungen mit Start vor bzw. bis einschließlich 31.05.2020

Phase 2:

sämtliche Ersteinführungen und Verlängerungen, welche laut Vereinbarung erst nach dem
31.05.2020 liegen

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Was ist neu seit 1.6.2020?

Die Arbeiterkammer und die Gewerkschaften haben sich mit der Wirtschaftskammer im Zuge der
Verlängerung der Corona-Kurzarbeit auf einige Verbesserungen für ArbeitnehmerInnen geeinigt. Die
neue Regelung ist für ArbeitnehmerInnen gerechter und bietet mehr Transparenz.

Das sind die wichtigsten Änderungen:

    •   Einkommen und Arbeitszeit: Bisher bekamen ArbeitnehmerInnen auch dann nur eine
        Nettoersatzrate von 80, 85 oder 90 Prozent ihres letzten Einkommens, wenn sie 100
        Prozent ihrer vertraglichen Arbeitszeit geleistet hatten. Ab 1. Juni gilt: Wer mehr arbeitet
        bekommt entsprechend mehr Geld.

    •   Lehrlinge: Einkommenssprünge durch Wechsel in ein höheres Lehrjahr wurden während
        der Kurzarbeit bisher nicht berücksichtigt, jetzt schon.

    •   ArbeitnehmerInnen bekommen eine schriftliche Bestätigung über die Corona-Kurzarbeit,
        bisher war das zumeist nicht der Fall. Wie die Erfahrung aus der AK Rechtsberatung zeigt,
        wussten viele ArbeitnehmerInnen nicht, auf wie viele Stunden ihre Arbeitszeit verringert
        worden war, wie lange die Vereinbarung gelten sollte und wie viel Geld ihnen zustehen
        müsste.

Braucht es für die Kurzarbeitsverlängerung (Phase 2) eine neue
Vereinbarung bzw. Zustimmung?

Ja. Wie oben beschrieben, konnten seitens der Sozialpartner für die zweite Phase der Kurzarbeit
einige Verbesserungen erwirkt werden. Für deren Einführung bedarf es jedoch einer neuen
Zustimmung, dh. zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen ist für die Phase 2 der Kurzarbeit
eine neue Vereinbarung (Sozialpartnervereinbarung) zu unterzeichnen.

Wie berechnen sich Lohn & Gehalt während der Kurzarbeit?

Basis für die Berechnung von Lohn & Gehalt während der Kurzarbeit ist Ihr Nettoentgelt vor der
Kurzarbeit. Inkludiert werden hierbei Zulagen, Zuschläge und laufende Provisionen, nicht jedoch
Aufwandsentschädigungen/Diäten und Überstundenentgelte.

 Bruttomonatsentgelt vor Kurzarbeit                  Lohn/Gehalt in Kurzarbeit
 Bis zu EUR 1.700,-                                  90% Ihres bisherigen Nettoentgelts
 Bis zu EUR 2.685,-                                  85% Ihres bisherigen Nettoentgelts
 Ab EUR 2.686,-                                      80% Ihres bisherigen Nettoentgelts

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•   Der AG erhält die Förderung (Kurzarbeitsbeihilfe jedoch nur bis zur
        Höchstbemessungsgrundlage (EUR 5.370,-)

    •   Bei Lehrlingen beträgt das Einkommen 100% des bisherigen Nettoentgelts.

Wie hängen Kurzarbeitsentgelt und tatsächlich geleistete
Arbeitsstunden zusammen?

Hier ist zwischen Phase 1 und Phase 2 zu unterscheiden:

Phase 1:

Je nach der Höhe Ihres Einkommens vor der Kurzarbeit (siehe oben) erhalten Sie pro Monat von
Ihrem Arbeitgeber 80%, 85% oder 90% von Ihrem bisherigen Einkommen, unabhängig von der
Summe der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.

Erst am Ende der Kurzarbeit wird dann berechnet, ob Ihre Leistungen im Durchschnitt von den
erhaltenen Zahlungen tatsächlich abgedeckt waren. Dh.: als Beobachtungszeitraum in Phase 1
gilt die gesamte Dauer Ihrer Kurzarbeit – nicht ein einzelner Abrechnungsmonat.

Ihr Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Ihre sogenannte „Nettoersatzrate“ (80/85/90%) während
Ihrer Kurzarbeit im Durchschnitt nicht weniger beträgt, als der Wert Ihrer tatsächlich erbrachten
Arbeitsstunden:

Beispiel: Sie haben eine Nettoersatzrate von 80%, aber während Ihrer gesamten Kurzarbeit haben
Sie im Durchschnitt mehr als 80% gearbeitet: Ihr Arbeitgeber muss auch mehr auszahlen.

Phase 2:

Je nach Höhe Ihres Einkommens vor der Kurzarbeit erhalten Sie pro Monat von Ihrem Arbeitgeber
80%, 85% oder 90% Ihres bisherigen Einkommens.
Anders als in Phase 1 findet der Abgleich mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen aber in
jedem einzelnen Kalendermonat statt, dh. Sie müssen pro Kalendermonat mindestens das erhalten,
was Ihren erbrachten Arbeitsleistungen entspricht.

Beispiel: Ihre Nettoersatzrate liegt bei 80% und haben Sie in einem Monat etwa 84% geleistet, dann
ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihr Entgelt in diesem Monat auf 84% zu erhöhen.

Unser Tipp: Halten Sie alle von Ihnen geleisteten Arbeitsstunden genau fest, z.B. mit dem
AK-Zeitspeicher, der kostenlosen App der Arbeiterkammer: https://ak-zeitspeicher.at

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Bekomme ich mehr Entgelt, wenn ich mehr arbeite?

Phase 1

Sie erhalten jeweils zum Monatsende die im Rahmen der Kurzarbeitsregelung garantierte
Nettoersatzrate (80/85/90%), unabhängig davon, wie viele Stunden Sie tatsächlich geleistet haben.

Stellt sich am Ende der Kurzarbeitsphase allerdings heraus, dass Ihre tatsächlich erbrachten
Leistungen im Durchschnitt nicht von Ihren erhaltenen Beträgen abgedeckt waren, ist Ihr Arbeitgeber
verpflichtet, Ihnen die Differenz nachzuzahlen.

Phase 2

Ihnen gebührt auch hier am Monatsende mindestens die garantierte Nettoersatzrate (80/85/90%).

Haben Sie aber mehr gearbeitet, als diese Nettoersatzrate abdeckt, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet,
die Differenz sofort nachzuzahlen.

Wie wird meine Arbeitszeit während der Kurzarbeitsphase
reduziert?

Während der Phase der Kurzarbeit (z.B. 3 Monate)

    •   müssen Sie mindestens 10% Prozent Ihrer bisherigen Arbeitszeit

    •   und dürfen Sie höchstens im Ausmaß von 90% arbeiten.

Diese Fördervoraussetzungen werden jedoch über den gesamten Durchrechnungszeitraum der
Kurzarbeits-Phase betrachtet, dh. es ist unerheblich, wie die Arbeitszeit über die einzelnen Wochen
der Kurzarbeits-Phase verteilt wird.

Dies erlaubt eine flexible Arbeitszeiteinteilung während der Kurzarbeitsphase und kann auch so weit
gehen, dass Sie zB. zu Beginn der Kurzarbeit null Stunden in der Woche arbeiten, danach dann
aber entsprechend mehr.

Phase 1:

Die unterschiedlichen Arbeitsphasen haben keine direkte Auswirkung auf Ihr monatliches Kurzarbeit-
Entgelt. Sie erhalten pro Monat jeweils 80-90% der garantierten Nettoersatzrate. Die Meldung an
das AMS ist nur für die Förderung, die Ihr Arbeitgeber während der Kurzarbeit erhält, relevant.

Phase 2:

Neu in Phase 2 der Kurzarbeit ist, dass jeder Kalendermonat einzeln betrachtet wird. D.h. für Sie,
dass Sie in jedem Kalendermonat mindestens jenes Entgelt erhalten, das Ihrer tatsächlich
erbrachten Arbeitsleistung entspricht.
Beispiel: Ihre Kurzarbeit-Nettoersatzrate liegt bei 80%, Sie haben in einem Monat aber ca. 86%
gearbeitet. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihr Entgelt in diesem Monat auf 86% erhöhen.

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Darf mein Arbeitgeber während der Kurzarbeit die Lage meiner
Arbeitszeit einseitig abändern?

Hier ist zu unterscheiden zwischen Kurzarbeit in Phase 1 und in Phase 2:

Phase 1

Die Festlegung, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten im Betrieb gearbeitet wird, bleibt
grundsätzlich so, wie vor Einführung der Kurzarbeit und muss in der Kurzarbeitsvereinbarung
(Sozialpartnervereinbarung) angeführt werden. Eine Abänderung ist nur mit Zustimmung des
Betriebsrats bzw. der einzelnen ArbeitnehmerInnen möglich.

Ihr Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit auch mit wechselnden Dienstplänen bekanntgeben,
sofern eine solche Vereinbarung Teil der Kurzarbeitsvereinbarung ist und der Betriebsrat bzw. die
einzelnen ArbeitnehmerInnen dieser Vorgehensweise zugestimmt haben. In diesem Fall müssen
Dienstpläne jedoch mit einer Vorankündigungszeit von mindestens 14 Tagen vorliegen.

Phase 2

Auch hier gilt grundsätzlich die Lage der Arbeitszeit wie vor der Einführung der Kurzarbeit. Eine
gesonderte Aufnahme in die Kurzarbeitsvereinbarung ist nicht mehr nötig. Es gelten auch in der
Kurzarbeit die Regelungen zur Lage der Arbeitszeit, die sich aus dem Kollektivvertrag, der
Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Sollten Sie hierzu Fragen haben, steht
Ihnen Ihre Arbeitskammer gerne zur Verfügung.

Gilt die Reduktion der Arbeitszeit als Freizeit?

Grundsätzlich ist die freiwerdende Zeit als Freizeit zu betrachten, das heißt diese Zeit steht Ihnen zur
freien Verfügung.

Sie können diese Zeit auch nutzen und in einem anderen Arbeitsverhältnis Geld dazuverdienen.
Wichtig: Beachten Sie in diesem Zusammenhang aber aufrechte gesetzliche bzw. einzelvertragliche
Konkurrenzverbote!

Darf mein Arbeitgeber den Umfang meiner Arbeitszeit während
der Kurzarbeit einfach einseitig abändern?

Wird während der Kurzarbeit gelegentlich mehr gearbeitet, so ist das nicht automatisch als Mehr-
bzw. Überstunden zu bewerten. Sämtliche Stunden, die Sie bis zu ihrer bisherigen Normalarbeitszeit
(vor der Kurzarbeitsphase) leisten, gelten weiterhin als Normalarbeitszeit, für die kein gesonderter
Zuschlag gebührt.

Dennoch sind die folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen:

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Phase 1:

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen zwar auch kurzfristig längere Arbeitszeiten anordnen, aber die
Ankündigung muss so rechtzeitig erfolgen, dass es Ihnen zumutbar ist, der Anordnung auch wirklich
nachzukommen.

Phase 2:

In Phase 2 der Kurzarbeit können Arbeitgeber längere Arbeitszeiten nicht mehr „auf Abruf“
anordnen, sondern nur mit einer verpflichtenden Ankündigungsfrist von drei Tagen. Zusätzlich gilt,
dass Sie als ArbeitnehmerIn bei berücksichtigungswürdigen Interessen (z.B. notwendigen
Kinderbetreuungspflichten) Mehrleistungen auch ablehnen können.

Wie fließen ein Überstundenpauschale oder All-In-
Vereinbarungen in die Kurzarbeitsberechnung ein?

Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Steht in Ihrem Arbeitsvertrag, dass Ihre Überstundenpauschale widerrufbar ist, also gestrichen
werden kann, dann findet die Überstundenpauschale bei der Berechnung Ihres Einkommens
während der Kurzarbeit keine Berücksichtigung.

Steht in Ihrem Arbeitsvertrag allerdings nicht ausdrücklich, dass Ihre Überstundenpauschale
widerrufen werden kann bzw. wenn Sie einen sog. „All-In-Vertrag“ haben, dann wird Ihr Einkommen
während der Kurzarbeit mit Überstundenpauschale bzw. Ihr All-In-Lohn bzw. All-In-Gehalt berechnet,
selbst dann, wenn Sie in Kurzarbeit keine Überstunden leisten.

Wie werden Überstunden während der Kurzarbeit geregelt?

Die Zulässigkeit von Überstunden kann in der Corona-Sozialpartnervereinbarung definiert werden.
Hierbei geht es um jene Stunden, die die gesetzliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden am Tag bzw.
40 Stunden in der Woche überschreiten.

Da also Überstundenarbeit in der Kurzarbeit ausdrücklich vereinbart werden muss, ergibt sich im
Umkehrschluss für ArbeitnehmerInnen das Recht, nicht vereinbarte Überstundenarbeit grundsätzlich
abzulehnen.

Was ist, wenn ich während der Kurzarbeit krank werde?

Im Krankheitsfall bekommen Sie Ihre Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber im Ausmaß Ihres
garantierten Kurzarbeitsentgelts.

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Muss mein angesparter Urlaub bzw. Zeitausgleich verbraucht
werden?

Gemäß der Corona-Kurzarbeits-Richtlinie sind Alturlaube aus Vorjahren und offene
Zeitausgleichsguthaben vor oder während der Kurzarbeit „tunlichst“ abzubauen. Sollte Ihr
Arbeitgeber von Ihnen verlangen, Ihren Zeitausgleich oder Alturlaub abzubauen, ist diesem
Verlangen nachzukommen.

Der Verbrauch von Alturlaub bietet den Vorteil, dass Ihnen während der Zeit des Urlaubs das volle
Entgelt zusteht und nicht nur die 80% bis 90%.

Zusätzliche Bestimmung für Phase 2:

Wird die Kurzarbeit über 3 Monate Gesamtlaufzeit verlängert, so sollen „tunlichst“ 3 Wochen des
laufenden Urlaubs konsumiert werden, sofern die ArbeitnehmerInnen über ein solches Guthaben
noch verfügen. Dies gilt allerdings nur, wenn in Phase1 der Kurzarbeit bereits Alturlaube und
Zeitguthaben abgebaut wurden.

Wie bekomme ich Einsicht in die Kurzarbeitsregelung meines
Betriebes?

Grundsätzlich muss vor der Einführung der Kurzarbeit die ausdrückliche Zustimmung aller
Beschäftigten eingeholt werden. Lesen Sie die Kurzarbeitsvereinbarung (Sozialpartnervereinbarung)
genau durch. Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, Ihren Betriebsrat, die Arbeiterkammer
oder die zuständige Fachgewerkschaft zu kontaktieren

Neu in Phase 2: Ihr Arbeitgeber muss Ihnen entweder eine Kopie der Kurzarbeitsvereinbarung
aushändigen oder einen eigenen Kurzarbeits-Dienstzettel erstellen. Auf diese Unterlagen haben Sie
einen Rechtsanspruch, dh. sollte Ihr Arbeitgeber die Unterlagen nicht aushändigen, könnten Sie
diese einklagen.

Darf ich während der Kurzarbeit auf Urlaub gehen?

Ja, das ist möglich. Urlaub ist jedoch eine Vereinbarungssache zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber und zusätzlich gibt es noch eine Einschränkung: Arbeitgeber können in der Zeit der
Corona-bedingten Betriebseinschränkungen den Abbau von Urlaubsguthaben aus Vorjahren, von
zwei Wochen des aktuellen Urlaubsanspruchs sowie eines allfälligen Zeitausgleichs-Guthabens
verlangen (in Summe maximal 8 Wochen!). Dies ist eine vorübergehende Ausnahme von der
Grundregel, dass Urlaub grundsätzlich vereinbart werden muss.

Ein Aufbau von Minusstunden oder ein Vorgriff auf Urlaubsansprüche aus der Zukunft sind von
dieser Gesetzesbestimmung jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen!

Sollten Sie hierzu Fragen haben, setzten Sie sich bitte mit Ihrer Arbeiterkammer in Verbindung.

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Wie hoch ist das Entgelt für Feiertage während der
Kurzarbeitsphase?

Fällt ein Feiertag auf einen Werktag und wird am Feiertag normalerweise nicht gearbeitet, so gilt
folgende Regelung:

    •   Die ArbeitnehmerInnen erhalten die pauschalen Nettoersatzrate (80/85/90%)

    •   Ein Unterschied besteht nur für den Arbeitgeber. Er kann dem AMS an diesen Tagen keine
        Ausfallstunden angeben und erhält daher keine Förderung, da die Stunden feiertagsbedingt
        und nicht kurzarbeitsbedingt ausfallen.

Wird im Betrieb hingegen an Feiertagen normalerweise gearbeitet (z.B. im Gastgewerbe), so gilt
folgende Regelung:

    •   Die ArbeitnehmerInnen müssen wie an anderen Werktagen (eventuell verkürzt) arbeiten und
        erhalten dafür zusätzlich ein Feiertags-Arbeitsentgelt:
        Phase 1: Wenn an dem Tag kurzarbeitsbedingt nur eine verkürzte Arbeitsleistung erfolgt,
        wird das FT-Arbeitsentgelt in Höhe des sonst üblichen Kurzarbeits-Entgelts bemessen.
        Phase 2: Die tatsächlich geleisteten Stunden sind voll zu entlohnen (bzw. fließen voll in die
        monatliche Entgeltrechnung ein).

    •   Der AG kann vom AMS Kurzarbeits-Förderung nur für die nicht abgerufenen Feiertags-
        ARBEITS-Stunden verlangen (wird also z.B. nicht von 8-17 sondern nur von 8-12 gearbeitet,
        so stehen 5 Ausfallstunden zu). Der Ausfall entsteht immerhin kurzarbeitsbedingt und nicht
        feiertagsbedingt.

Was passiert mit den Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und
Weihnachtsgeld)?

Die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) stehen Ihnen, unabhängig
von Ihrer Nettoersatzrate (80-90%), ungekürzt zu.

Sie erhalten im Jahr 2020 daher wie gewohnt Ihr Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit jenem
Bruttobetrag, den Sie auch ohne Kurzarbeit erhalten würden, zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt
vom Arbeitgeber.

Gibt es Kurzarbeit auch für Arbeitsverhältnisse, die vor der
Einführung der Kurzarbeit bereits gelöst wurden?

Die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe setzt voraus, dass Sie bei Ihrem Arbeitgeber seit
mindestens einem Monat ununterbrochen beschäftigt sind. Dieser volle Monat bildet die Grundlage
für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe.

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Wenn noch nicht von der Krankenkasse (ÖGK) abgemeldet worden sind (zB weil Sie sich noch
innerhalb der Kündigungsfrist befinden), können Sie mit Ihrem Arbeitgeber einvernehmlich die
Beendigung des Arbeitshältnisses rückgängig machen und sofort in die Kurzarbeit einsteigen.

Auch wenn Sie bereits von der Krankenkasse (ÖGK) abgemeldet worden und offiziell arbeitslos sind,
können Sie zu Ihrem Arbeitgeber zurückkehren. Im ersten Monat erhält Ihr Arbeitgeber allerdings
keine Förderung vom AMS, erst ab dem zweiten Monat würden Sie in Kurzarbeit einsteigen.

Kann ich während der Kurzarbeit gekündigt werden?

In Bezug auf diese Frage ist einerseits zu differenzieren zwischen der Verpflichtung des
Arbeitgebers gegenüber dem fördernden AMS, den Beschäftigtenstand im gesamten Betrieb
aufrecht zu erhalten und den Beschäftigtenstand gegebenenfalls aufzufüllen und andererseits dem
Verzicht des Arbeitgebers gegenüber seinen ArbeitnehmerInnen auf die Ausübung des
Kündigungsrechts.

Phase 1:

Eine Kündigung darf frühestens nach Ablauf der Behaltefrist (das ist in der Regel ein Monat nach
Ende der Kurzarbeit) ausgesprochen werden. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Bestimmung
kann dies mit einer Klage auf gerichtliche Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses bekämpft
werden.

Von dieser Regelung ausgenommen sind allerdings Kündigungen aus personenbezogenen
Gründen: Liegen derart gravierende Gründe vor, die die weitere Zusammenarbeit für den
Arbeitgeber unzumutbar machen und kann der Arbeitgeber das Vorliegen dieser Gründe beweisen,
darf eine Kündigung ausnahmsweise auch während der laufenden Kurzarbeit ausgesprochen
werden.

Phase 2:

Es gelten die Bestimmungen aus Phase 1, dh. auch in Phase 2 sind Kündigungen aus
personenbezogenen Gründen möglich. Allerdings können zusätzlich Kündigungen zum Zweck der
Verringerung des Beschäftigtenstandes ausgesprochen werden, wenn

    •   der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist und

    •   der Betriebsrat (bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat die zuständige Gewerkschaft) innerhalb
        von 7 Tagen die Zustimmung erteilt
        (erteilen der Betriebsrat bzw. die Gewerkschaft ihre Zustimmung nicht, so kann diese vom
        Regionalbeirat der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS ersetzt werden)

Kann ich in der Kurzarbeit selbst kündigen?

Ja, auch während der Kurzarbeit sind eine Kündigung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin
und eine einvernehmliche Lösung (mit Zustimmung des Arbeitgebers) möglich.

Folgendes ist seitens Arbeitgeber zu beachten:

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Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bzw. bei einer einvernehmlichen
Lösung eines Dienstverhältnisses besteht für den Dienstgeber grundsätzlich keine Verpflichtung zur
Auffüllung des Beschäftigtenstandes.

Im Falle der einvernehmlichen Lösung muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin allerdings
nachweislich die Gelegenheit haben, sich mit Betriebsrat oder Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer
über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beraten. Gab es diese Gelegenheit nicht, ist der
Beschäftigtenstand aufzufüllen. Dies ändert hingegen nichts an der Rechtswirksamkeit der
einvernehmlichen Lösung!

Gibt es nach Ende der Kurzarbeit einen Kündigungsschutz?

Die Kurzarbeitsvereinbarungen enthalten für all jene ArbeitnehmerInnen, die von der Kurzarbeit
betroffen waren, eine Behaltepflicht für die Dauer von einem Monat ab Ende der Kurzarbeit.
Während dieser Frist dürfen seitens Arbeitgeber keine Kündigungen ausgesprochen werden.

Falls Sie während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist dennoch gekündigt werden, kann
die Kündigung möglicherweise bei Gericht bekämpft werden.

Phase 2: In Phase 2 gilt zusätzlich folgende Bestimmung: Verschlechtern sich nach Einführung der
Kurzarbeit die wirtschaftlichen Verhältnisse im Betrieb wesentlich, so kann die Behaltefrist mit
Zustimmung der Gewerkschaft verkürzt werden oder sogar gänzlich entfallen. Erteilt die
Gewerkschaft ihre Zustimmung nicht, kann diese durch Entscheidung des AMS-Regionalbeirates
ersetzt werden.

Bitte beachten Sie: Mit einer Klage und dem damit verbundenen Gerichtsprozess können für Sie
Kosten verbunden sein! Bitte nehmen Sie davor unbedingt Kontakt mit Ihrer Arbeiterkammer auf und
lassen Sie sich umfassend beraten.

Gibt es auch Kurzarbeit für Teilzeit-ArbeitnehmerInnen?

Ja, Kurzarbeit ist auch möglich, wenn Sie Teilzeit arbeiten. In diesem Fall muss Ihre Arbeitszeit nur
entsprechend verringert werden.

Bei Altersteilzeit wird Ihre bereits verringerte Arbeitszeit nochmalig herabgesetzt. Sie erhalten dann
weiter den Einkommensausgleich für die Altersteilzeit. Von Ihrem Betrieb bekommen Sie jene
Stunden bezahlt, die Sie weiterhin arbeiten und den Rest auf bis zu 90% übernimmt das AMS.

Gibt es auch Kurzarbeit für
Leiharbeitnehmer/Leiharbeitnehmerinnen?

Ja, auch LeiharbeitnehmerInnen können in Kurzarbeit gehen.

Ihr Arbeitskräfteüberlasser (also Ihr Arbeitgeber) kann Kurzarbeit einführen, welche dann für das
gerade nicht überlassene Personal gilt.

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Aber auch Ihr Beschäftigerbetrieb, der für die Stammbelegschaft Kurzarbeit einführen will, kann auch
seine LeiharbeitnehmerInnen einbeziehen, wenn er mit deren Leihunternehmer
(Arbeitskräfteüberlasser, also deren Arbeitgeber) eine eigene Kurzarbeitsvereinbarung abschließt.

Wichtig: Sie dürfen in der ausgefallenen Arbeitszeit vom Arbeitskräfteüberlasser nicht in ein anderes
Unternehmen „verliehen“ werden!

Gibt es auch Kurzarbeit für Lehrlinge?

Ja, auch Lehrlinge können in Kurzarbeit gehen. Sie erhalten sogar die volle Lehrlingsentschädigung
weiter ausbezahlt.

Falls Lehrlinge in laufender Kurzarbeit in ein höheres Lehrjahr kommen oder erfolgreich die
Lehrabschlussprüfung ab, ist die Lehrlingsentschädigung bzw. der Lohn/das Gehalt auch in
Kurzarbeit entsprechend zu erhöhen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber während der Kurzarbeit
insolvent wird?

In diesem Fall wird die Kurzarbeit beendet. Erklären Sie sich weiterhin arbeitsbereit und melden Sie
sich unverzüglich bei der Arbeiterkammer!

Kann der Arbeitergeber die Kurzarbeit für einzelne Mitarbeiter
beenden?

Nein, das ist nicht vorgesehen. Wie auch die Einführung der Kurzarbeit kann die Beendigung nur für
ganze Betriebe bzw. zumindest abgegrenzte Betriebsteile erfolgen, nicht jedoch für einzelne
ArbeitnehmerInnen.

Welche Auswirkungen haben Biennalsprünge oder
(kollektiv)vertragliche Lohn- und Gehaltserhöhungen während
der Kurzarbeit?

Hier ist zwischen Phase 1 und Phase 2 der Kurzarbeit zu unterscheiden:

Phase 1:

Die vertraglich zugesicherte Nettoersatzrate ist eine Pauschallohnvereinbarung, welche auf
Grundlage des Einkommens vor Kurzarbeit festgelegt wird. Damit werden alle anderen
Entgeltvereinbarungen, die vor Kurzarbeit getroffen wurden, ersetzt. Soll Ihr Arbeitgeber auch in der
Kurzarbeit Ihre Biennalsprünge berücksichtigen oder Gehaltserhöhungen gewähren, so muss dies
ausdrücklich in der Kurzarbeitsvereinbarung (Sozialpartnervereinbarung) festgehalten werden.

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Phase 2:

Die monatliche Nettoersatzrate (80/85/90% des Einkommens vor Kurzarbeit) stellt das
Mindestentgelt dar, das in laufender Kurzarbeit bezahlt werden muss. Dennoch hat monatlich jenes
Entgelt zur Auszahlung zu gelangen, welches dem Wert Ihrer tatsächlich erbrachten
Arbeitsleistungen entspricht. Leisten Sie etwa besonders viele Nachtdienste und haben Anspruch
auf Nachtzulagen oder wird in der Kurzarbeit eine Gehaltserhöhung schlagend, die den Wert Ihrer
Arbeitsstunden erhöht, kann es bei entsprechend hoher Anzahl von Arbeitsstunden sein, dass die
Nettoersatzrate nicht mehr ausreicht, um die erbrachten Leistungen abzudecken. In diesem Fall
muss Ihr Arbeitgeber am Ende des Monats entsprechend aufzahlen.

Dieser Inhalt bezieht sich auf den rechtlichen Stand vom Juni 2020. Bitte informieren Sie sich
regelmäßig auf www.ak-vorarlberg.at/coronavirus über neue Entwicklungen.

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