Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen - ARB 2022 Kundeninformationen zu den

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Kundeninformationen zu den

                       Allgemeinen
                Rechtsschutz-Bedingungen
                        ARB 2022

Stand 03/2022
2   ALLGEMEINE INFORMATIONEN

    Guten Tag, sehr geehrte Kundin,
    guten Tag, sehr geehrter Kunde,

      Sie haben ROLAND als Ihren Rechtsschutz-Partner gewählt. Danke für Ihr Vertrauen. Sie besitzen nun einen wertvollen Schutz, mit
      dem Sie im Ernstfall Ihr Recht verteidigen können.

      Die nachfolgende Information gibt Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.

      Dem jeweiligen Vertrag liegen zugrunde:
       • die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2022, Stand 03/2022)
       • die zum jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbarten Tarifbestimmungen und Besonderen Bedingungen

      Unter Bezugnahme auf den Anhang weisen wir ergänzend auf Folgendes hin:

      Rücktrittsrecht
      Wir weisen ausdrücklich auf Ihr Rücktrittsrecht gemäß § 5 b und § 5 c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) hin.

      Konsumentenschutz
      Ihre Rechte entnehmen Sie bitte dem § 3 des Konsumentenschutzgesetzes.

      Anwendbares Recht
      Auf das Vertragsverhältnis wird österreichisches Recht angewendet. Die entsprechenden Gesetzestexte entnehmen Sie bitte dem
      Anhang.

      Beschwerdestelle
      Anregungen oder etwaige Beschwerden senden Sie uns bitte per E-Mail an roland.info@roland-rechtsschutz.at
      oder per Post an:
      ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Direktion für Österreich, Mariannengasse 14, A-1090 Wien.

      Folgende Möglichkeiten Beschwerden einzubringen stehen Ihnen überdies offen:
       • Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO), Schwarzenbergplatz 7, A-1030 Wien (www.vvo.at)
       • Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien, (www.fma.gv.at)
       • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108,
         D-53177 Bonn(www.bafin.de)
       • Zusätzlich für Konsumenten: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK),
         Stubenring 1, A-1010 Wien, E-Mail: Versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at

      Darüber hinaus können Sie sich als Konsument an folgende Schlichtungsstelle wenden:
      Schlichtung für Verbrauchergeschäfte, Mariahilfer Straße 103/1/18, A-1060 Wien (www.verbraucherschlichtung.at)

      Nähere Informationen zu Beschwerden finden Sie auch auf unserer Homepage unter
      https://www.roland-rechtsschutz.at/service___ratgeber/fuer_roland_kunden_2/lob_kritik/lob-kritik.html

      Zuständige Aufsichtsbehörde
      Der Versicherer und der diesem Vertrag zu Grunde liegende Tarif unterliegt der Kontrolle und Aufsicht der:
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
      Bereich Versicherungen
      Graurheindorfer Straße 108
      D-53117 Bonn

      ROLAND
      Rechtsschutz-Versicherungs-AG
      Direktion für Österreich
      Mariannengasse 14
      A-1090 Wien

      Sitz der Gesellschaft:
      Deutz-Kalker Str. 46
      D-50679 Köln
INHALTSÜBERSICHT         3

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG (ARB 2022, STAND 03/2022)

 Einführung
 Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen, die Besonderen sowie die Ergänzenden Bestimmungen zusammen den Um-
 fang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem
 Fall, die Besonderen und Ergänzenden Bestimmungen nur insoweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart
 sind. Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risiken) werden in Form von Rechts-
 schutz-Kombinationen angeboten.
 Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart.
 Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.

 Gemeinsame Bestimmungen                                                                                               Seite
 Artikel 1     Was ist Gegenstand der Versicherung?                                                                        5

 Artikel 2     Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?                                            5

 Artikel 3     Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (zeitlicher Geltungsbereich)?                                    5

 Artikel 4     Wo gilt die Versicherung (örtlicher Geltungsbereich)?                                                       6

 Artikel 5	Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können
            mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?                                                      6

 Artikel 5 a   Eigenschadendeckung                                                                                         6

 Artikel 5 b Sanktionsklausel                                                                                              8

 Artikel 5 c   Wo sind die Risiken versichert?                                                                             8

 Artikel 6     Welche Leistungen erbringt der Versicherer?                                                                 8

 Artikel 7     Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?                                                            10

 Artikel 8	Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines
            Deckungsanspruchs zu beachten (Obliegenheiten)?                                                               11

 Artikel 9	Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
            Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die
            Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen (Schiedsgutachterverfahren)?         12

 Artikel 10	Wer wählt den Rechtsvertreter oder Mediator aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was
             hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?                                                    13

 Artikel 11	Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann
             gehen Ansprüche auf den Versicherer über?                                                                    13

 Artikel 12    Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?13

 Artikel 13    Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?                                      14

 Artikel 14    Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme (Wertanpassung)?                                         14

 Artikel 15    Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig?            14

 Artikel 16    In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?                                                                15
4   INHALTSÜBERSICHT

      Besondere Bestimmungen für die Rechtsschutz-Versicherung
      Artikel 17	Schadenersatz-, Herausgabe-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) –
                  je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz                                        16

      Artikel 18   Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz)          18

      Artikel 19   Schadenersatz- und Herausgabe-Rechtsschutz                                                             20

      Artikel 20   Straf-Rechtsschutz                                                                                     21

      Artikel 21   Arbeitsgerichts-Rechtsschutz                                                                           22

      Artikel 22   Sozialversicherungs-Rechtsschutz                                                                       23

      Artikel 23   Beratungs-Rechtsschutz                                                                                 24

      Artikel 24   Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz                                                                      24

      Artikel 25   Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete                                                         25

      Artikel 26   Rechtsschutz in Erbrechtssachen                                                                        26

      Artikel 27   Rechtsschutz in Familienrechtssachen                                                                   27

      Ergänzende Bestimmungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2022)
      Klausel 1    Opfer- und Anti-Stalking-Rechtsschutz                                                                  28

      Klausel 2    Daten-Rechtsschutz                                                                                     28

      Klausel 3    Steuer-Rechtsschutz                                                                                    29

      Klausel 4    Ermittlungs-Straf-Rechtsschutz                                                                         30

      Klausel 5    Pflege-Rechtsschutz für Eltern und Kinder (ohne Altersbegrenzung)                                      30

      Klausel 6    PVV (Patientenverfügungs- und Vorsorgeverfügungs-Rechtsschutz)                                         31

      Klausel 7    Rechtsschutz gegen Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz                                    31

      Klausel 8    Patienten-Rechtsschutz                                                                                 31

      Klausel 9    Gutachten-Rechtsschutz                                                                                 32

      Anhang zu den allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2022)
      Konsumentenschutzgesetz (KSchG)                                                                                     33

      Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)                                                                                34

      Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)                                                                            37

      Bankwesengesetz (BWG)                                                                                               37

      Strafgesetzbuch (StGB)                                                                                              38

      Strafprozessordnung (StPO)                                                                                          45

      Finanzstrafgesetz46

      Bundes-Verfassungsgesetz46

      Außerstreitgesetz46

      Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)                                                                          47

      Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)                                                                                 47

      Informationsblatt zur Datenverarbeitung                                                                             50

      Verhalten im Schadenfall                                                                                            52
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN                   5

ARTIKEL 1                                                             1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die
Was ist Gegenstand der Versicherung?                                     während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintreten.

Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen             2. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer
Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versi-             später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungs­
cherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.                                vertrags für das betreffende Risiko geltend gemacht, be-
                                                                         steht unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer
Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen,                    Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalls erlangt, kein
Besonderen und Ergänzenden Bestimmungen geboten und                      Versicherungsschutz.
bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risiken.
                                                                        Für Verbraucher gilt: Wird der Deckungsanspruch vom
ARTIKEL 2                                                               Versicherungsnehmer später als drei Jahre nach Beendi-
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als einge-              gung des Versicherungsvertrags für das betroffene Risiko
treten?                                                                 geltend gemacht, besteht kein Versicherungsschutz. Dieser
                                                                        Aus­schluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den
1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder                   Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalls
   Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen-              i. S. d. § 33 VersVG (siehe Beilage) unverzüglich geltend
   oder Sachschaden zurückzuführen ist (Art. 17.2.1.1., Art.            gemacht hat.
   18.2.1., Art. 19.2.1. und Art. 25.2.3.), gilt als Versicherungs-
   fall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis.           3. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich be-
   Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt der Eintritt dieses         grenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung und
   Schadenereignisses.                                                   Beginn des Versicherungsschutzes (Art. 12) und die in den
                                                                         Besonderen beziehungsweise Ergänzenden Bestimmungen
  Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen                 geregelten Wartefristen.
  vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen
  abweichenden einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall             4. Im Falle einer Umdeckung eines RS-Versicherungsvertrages
  zurückzuführen sind, gilt dieser Vorfall (= Störfall) als Ver-         zu ROLAND umfasst der Versicherungsschutz auch jene
  sicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt der          Versicherungsfälle, die in der Vertragslaufzeit des Vorversi-
  Eintritt dieses Störfalls.                                             cherers eingetreten sind, jedoch unter folgenden Vorausset-
                                                                         zungen:
  Eine Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaf-
  fenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern.                             – VN erhält erst nach Ablauf der beim Vorversicherer
                                                                           vereinbarten Nachmeldefrist Kenntnis vom Eintritt des
  Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Unfallver­                Versicherungsfalles
  sicherungs­verträgen (Versicherungsvertragsstreitigkeiten)             – VN macht den Deckungsanspruch nach schriftlicher
  gilt als Versicherungsfall abweichend von Art. 2.3. der                  Ablehnung der Rechtsschutzdeckung durch den Vorversi-
  Zeitpunkt des Unfallereignisses.                                         cherer wegen Ablauf der vereinbarten Nachmeldefrist bei
                                                                           ROLAND geltend
2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Art. 23.3.) und in bestimmten
   Fällen des Rechtsschutzes für Grundstückseigentum und                 – Zeitlich unmittelbarer Anschluss des ROLAND-Neuver­
   Miete (Art. 25.4.) sowie des Rechtsschutzes in Familien­                trages an den Vorvertrag bei gleichen Leistungsarten
   rechtssachen (Art. 27.4.) gelten die dort beschriebenen               – Keine Kündigung oder einvernehmliche Auflösung des
   Sonderregelungen.                                                       Vertrages durch den Vorversicherer
                                                                         – Eintrittspflicht des Vorversicherers in den konkreten Scha-
3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltend-
                                                                           denfall beim gegenständlich betroffenen Risikobaustein
   machung eines reinen Vermögensschadens (Art. 17.2.1.1.,
                                                                           (Leistungsart) im Rahmen des Deckungsumfanges hätte
   Art. 18.2.1., Art. 19.2.1.) sowie für die Wahrnehmung recht-
                                                                           bestanden
   licher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Art.
   24.2.1.) – gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder           – Eintrittspflicht in den konkreten Schadenfall beim gegen-
   behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners                    ständlich betroffenen Risikobaustein (Ausnahme Vor-
   oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvor-                vertraglichkeit) im Rahmen des Deckungsumfanges von
   schriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als              ROLAND besteht
   eingetreten, in dem eine der genannten Personen begon-                – Die Schadenregulierung durch ROLAND erfolgt im Rah-
   nen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten                 men des Deckungsumfanges und Deckungsinhaltes des
   oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.                                   Vertrages beim Vorversicherer

4. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächli-             Zusätzlich gilt:
   che Verstoß maßgeblich. Im Führerschein-Rechtsschutz               Falls eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor
   (Art. 17.2.3. und Art. 18.2.3.) ist bei mehreren Verstößen         Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in
   derjenige maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehung              die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß
   des Führerscheins unmittelbar auslöst.                             erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages
                                                                      eintritt, besteht Versicherungsschutz.
ARTIKEL 3
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung                            Wartefristverzicht:
(zeitlicher Geltungsbereich)? Welche Regelung gilt bei                ROLAND verzichtet bei lückenlosem Versicherungsübergang
einer „Umdeckung“ des Vertrages zu ROLAND?                            auf die bedingungsgemäße Wartefrist für solche Risiken, die
                                                                      nachweislich beim Vorversicherer mit gleichem Deckungsum-
                                                                      fang versichert waren. (Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz
6

    für den Betriebsbereich und bei Streitigkeiten aus Versiche-            beziehungsweise das Lehrverhältnis durch die Ableistung
    rungsverträgen gilt die Wartefrist für Streitwerte zwischen             des Präsenz- beziehungsweise Zivildienstes unterbrochen
    alter und neuer Anspruchsobergrenze.) Unter denselben                   wird.
    Voraussetzungen verzichtet ROLAND auch auf den Einwand               – volljährige Kinder ohne Altersbegrenzung, wenn sie un-
    des Bestehens zeitlicher Risikoausschlüsse.                            ter der Sachwalterschaft des Versicherungsnehmers oder
                                                                           seines in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden
    Abweichende Versicherungsfalldefinitionen:
                                                                           Ehegatten oder Lebensgefährten stehen.
    Kommt es im Zuge einer Umdeckung zu ROLAND bei
    Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen (ausgenommen               Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestim-
    D&O Verträge) zu einer Deckungsablehnung aufgrund                    mungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten
    von unterschiedlichen Versicherungsfalldefinitionen bei der          Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung von
    Vorversicherung und ROLAND, erklärt sich ROLAND bereit,              Obliegenheiten zu (Art. 8).
    50 % der Gesamtschadenleistung aus diesem Schadenfall zu
    übernehmen.                                                        3. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche
                                                                          gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versi-
    Voraussetzungen: Vorliegen der üblichen Deckungs- und der             cherungsnehmers geltend machen.
    obenstehenden Voraussetzungen.
                                                                         Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung
    ARTIKEL 4                                                            zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versiche-
    Wo gilt die Versicherung (örtlicher Geltungsbereich)?                rungsschutz für

    Soweit nicht in den Besonderen Bestimmungen oder in der              – die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtli-
    Polizze etwas anderes geregelt oder vereinbart ist, gilt:              cher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder

    Versicherungsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung                  – das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten
    rechtlicher Interessen in Europa (im geografischen Sinn) samt          Ermittlungsverfahren oder
    Island, den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf         – die Anfechtung einer Entscheidung oder
    den Kanarischen Inseln, Madeira oder den Azoren – auch auf           – die Einleitung eines anderen Verfahrens
    Flug- und Schiffsreisen innerhalb des äußeren Geltungsbe-
    reichs – erfolgt, der Versicherungsfall in diesem örtlichen Gel-     verlangen.
    tungsbereich eintritt und ein Gericht oder eine Verwaltungs-         Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem
    behörde innerhalb dieses Geltungsbereichs zuständig ist oder         die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des
    wäre, würde ein gerichtliches oder behördliches Verfahren            Wider­rufs Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen
    eingeleitet werden.                                                  sind.

    ARTIKEL 5                                                            Der Versicherungsnehmer kann seine Zustimmung nach
    Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen                 erfolgtem Widerruf dennoch erteilen, wenn mitversicherte
    können mitversicherte Personen Deckungsansprüche                     Personen Versicherungsschutz für
    geltend machen?
                                                                         – die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergericht­
    1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den              licher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder
       Besonderen beziehungsweise Ergänzenden Bestimmungen               – das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten
       jeweils genannten mitversicherten Personen.                         Ermittlungsverfahren oder
                                                                         – die Anfechtung einer Entscheidung oder
    2. Ist in den Besonderen beziehungsweise Ergänzenden
       Bestimmungen und/oder in der Polizze die Mitversicherung          – die Einleitung eines anderen Verfahrens
       von Angehörigen vorgesehen, so umfasst der Versiche-              verlangen.
       rungsschutz zusätzlich zu dem Versicherungsnehmer
                                                                         Der Versicherungsschutz wird ab dem Zeitpunkt wirksam,
       – dessen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden              zu dem die Maßnahmen, für die aufgrund der Nichtzustim-
         Ehegatten oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen         mung des Versicherungsnehmers kein Versicherungsschutz
         Lebensgefährten.                                                bestand, abgeschlossen sind.
       – dessen beziehungsweise deren minderjährige sowie
         volljährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und        4. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs­
         Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher      schutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten
         Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben),                 Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versiche-
         wenn diese das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-           rungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist.
         ben, sich in Ausbildung beziehungs­weise in einem Lehr-
                                                                       5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Perso-
         verhältnis befinden, ledig und nicht erwerbs­tätig sind;
                                                                          nen, für die der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz
         eine Beschäftigung auf Geringfügigkeits­basis im Sinne des
                                                                          unterhaltspflichtig war, wenn sie aufgrund des Ablebens
         § 5 Abs. 2 ASVG, der Bezug von Entgelt im Rahmen einer
                                                                          des Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche
         Lehraus­bildung sowie eine Ferialpraxis beeinträchtigen
                                                                          geltend machen.
         den Versicherungsschutz nicht. Unter diesen Vorausset-
         zungen besteht Versicherungsschutz auch für Kinder            ARTIKEL 5 a
         während der Ableistung des Präsenz- beziehungsweise           Eigenschadendeckung
         Zivildienstes, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten
         nach Beendigung der Ausbildung beziehungsweise des            Für mitversicherte Unternehmen*) im Ausland kommt nachstehen-
         Lehrverhältnisses angetreten wird oder die Ausbildung         de Regelung zur Anwendung:
7

1. Aufgrund besonderer Vereinbarung können Tochterge-             4. Ist der Ersatz des Eigenschadens gemäß Absatz 1 ver-
   sellschaften² und Niederlassungen sowie Beteiligungsge-           einbart, gilt als Rechtsschutzfall derjenige Zeitpunkt, zu
   sellschaften² des Versicherungsnehmers und/oder deren             dem bei einer Tochtergesellschaft², Niederlassung und/
   versicherte Personen im Inland sowie innerhalb des EWR            oder deren in Art 5 ARB genannten Personen außerhalb
   in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden.                 des EWR ein Ereignis eintritt, für das – wäre diese Tochter-
                                                                     gesellschaft², Niederlassung und/oder deren versicherte
  Dies gilt nicht für Tochtergesellschaften² und Niederlassun-       Personen nach diesem Vertrag mitversichert – bedingungs-
  gen sowie Beteiligungsgesellschaften² des Versicherungs-           gemäß Versicherungsschutz bestünde.
  nehmers und/oder deren versicherte Personen, die ihren
  Sitz außerhalb des EWR haben insbesondere in Ländern, in        5. Als Risikoträger der Eigenschadendeckung fungiert die
  denen dem Versicherer aufgrund gesetzlicher Bestimmung             ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG
  die Gewährung von Versicherungsschutz untersagt ist.               Deutz-Kalker Straße 46
                                                                     50679 Köln
  Sofern sich Tochtergesellschaften² sowie Niederlassungen           Handelsregister Köln HRB 9084
  des Versicherungsnehmers und/oder deren in Art 5 ARB
  genannten Personen in einem Land außerhalb des EWR              *) mitversicherte Unternehmen
  befinden, kann der Versicherungsschutz des Versiche-
                                                                  Als Tochtergesellschaft soll nach diesen Bedingungen ein
  rungsnehmers aufgrund besonderer Vereinbarung auf den
                                                                  Unternehmen anzusehen sein, dass mit dem Versicherungs-
  Ausgleich des ihm entstandenen Eigenschadens erweitert
                                                                  nehmer innerhalb des Konzerns verbunden ist. Eine Konzern-
  werden.
                                                                  verbundenheit ist immer dann gegeben, wenn
2. Versicherungsschutz gemäß Absatz 1 besteht auch für alle
                                                                  – ein Beherrschungsverhältnis zwischen den Unternehmen
   während der Vertragslaufzeit neu gegründeten oder neu
                                                                    besteht
   hinzukommenden Tochter²- und/oder Beteiligungsunter-
   nehmen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des              – eine konzerninterne Fürsorgepflicht besteht
   Erwerbs bzw. der Neugründung. Der Versicherungsnehmer          – der Reputationsschaden des Unternehmens auch das
   ist verpflichtet, ROLAND diese Unternehmen spätestens drei       Mutterunternehmen treffen kann oder
   Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit anzuzeigen. Un-       – eine gesonderte Berücksichtigung des Unternehmens in
   terlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige        der Konzernrechnungslegung als Indikator dient.
   oder kommt innerhalb der Monatsfrist nach Eingang der
   Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über die         ²) Tochtergesellschaften
   Prämie für die neuen Gesellschaften nicht zustande, entfällt
   dieser Versicherungsschutz rückwirkend.                        Tochtergesellschaften sind Unternehmen auf die der Versiche-
                                                                  rungsnehmer unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden
3. Im Fall der besonderen Vereinbarung zum Ausgleich des          Einfluss ausüben kann.
   Eigenschadens gemäß Absatz 1 ersetzt der Versicherer
   dem Versicherungsnehmer nur solche Kosten, die diesem          Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn dem Versi-
   dadurch entstehen, dass er seinen Tochtergesellschaften²,      cherungsnehmer
   Niederlassungen und/oder deren in Art 5 ARB genannten
   Personen außerhalb des EWR von den diesen dort entstan-        1.	bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimm-
   denen Kosten zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen rechtli-            rechte der Gesellschafter zusteht;
   chen Interessen in einem Rechtsschutzfall freistellt, soweit
                                                                  2.	bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die
   kein gleichwertiger³) lokaler Versicherungsschutz zur
                                                                     Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspoli-
   Verfügung steht.
                                                                     tik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichts-
                                                                     organs zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig
  Erstattungsfähig ist insoweit ausschließlich der Betrag, den
                                                                     Gesellschafter ist;
  der Versicherungsnehmer zur Freistellung des nicht mit-
  versicherten Unternehmens aufgrund nicht zur Verfügung          3.	das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund
  stehenden lokalen gleichwertigen³) Versicherungsschutzes           eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen
  für Rechtsverfolgungskosten aufwenden muss.                        Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in
                                                                     der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen;
  Die Leistungen des Versicherers an den Versicherungsneh-
  mer beschränken sich insoweit auf die Rechtsverfolgungs-        4.	es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken
  kosten, welche nach den Bedingungen dieses Versiche-               und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Errei-
  rungsvertrags durch den Versicherer zu erstatten wären,            chung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels
  wenn die betroffenen Tochtergesellschaften², Niederlassun-         des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft).Neben
  gen und/oder deren in Art 5 ARB genannten Personen be-             Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige
  dingungsgemäß vom Versicherungsschutz umfasst wären.               juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige
                                                                     Sondervermögen des Privatrechts sein, ausgenommen
  Den Eintritt des Rechtsschutzfalles sowie die Tatsache, dass       Spezial-Sondervermögen (d.h. Sondervermögen, deren
  gleichwertiger³ lokaler Versicherungsschutz nicht zur Verfü-       Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der
  gung steht, hat der Versicherungsnehmer für die Geltend-           Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die
  machung seines Eigenschadens dem Versicherer nachzu-               nicht natürliche Personen sind, gehalten werden) oder
  weisen. Für diesen Fall hat der Versicherungsnehmer die zur        vergleichbare ausländische Investmentvermögen oder als
  Bestimmung der Höhe des Eigenschadens, der Freistellung            Sondervermögen aufgelegte offene Deutsche Spezial-AIF
  zugrundeliegenden, notwendigen Kostennachweise dem                 mit festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des
  Versicherer zur Verfügung zu stellen.                              Deutschen Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar sind.
8

    Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Nummer 1 -4           Demnach müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
    zustehen, gelten auch die einer anderen Tochtergesellschaf-        – versicherte Objekte stehen in Österreich
    ten zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mut-
                                                                       – versicherte Fahrzeuge sind in Österreich zugelassen
    terunternehmens oder von Tochtergesellschaften handelnden
    Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunterneh-             – der Hauptwohnsitz besteht in Österreich
    men an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten               – der (Haupt-)Firmensitz besteht in Österreich
    werden die Rechte hinzugerechnet, über die es selbst oder          – der (Haupt-)Vereinssitz besteht in Österreich
    eines seiner Tochtergesellschaften auf Grund einer Verein-
    barung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens             – der landwirtschaftliche Betrieb besteht in Österreich
    verfügen kann.
                                                                       Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirt-
    Als Tochtergesellschaften werden ebenfalls Unternehmen             schaftlichen Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuer-
    angesehen, die der Versicherungsnehmer oder eine Tochter-          rechtlichen Grundsätzen.
    gesellschaft des Versicherungsnehmers gemeinsam mit einem
    Partner führt. (Joint Ventures/Gemeinschaftsunternehmen).          ARTIKEL 6
    Als Tochtergesellschaft wird auch ein Unternehmen behan-           Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
    delt, auf das der Versicherungsnehmer oder eine Tochterge-
                                                                       1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz,
    sellschaft des Versicherungsnehmers einen maßgeblichen
                                                                          übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht
    Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt, an dem
                                                                          die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungs­
    der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft des
                                                                          anspruchs entstehenden Kosten gemäß Punkt 8., soweit
    Versicherungsnehmers nach § 189a Z9 UGB beteiligt ist. (sog.
                                                                          sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
    Assoziierte Unternehmen)
                                                                          Versicherungsnehmers notwendig sind.
    Sonstige Beteiligungsgesellschaften
                                                                       2. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur dann vom
    Beteiligungsgesellschaften sind Unternehmen, an denen der             Versicherungsschutz umfasst, wenn der Versicherer sie auch bei
    Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft des Versi-          vorheriger Abstimmung und Prüfung zu tragen gehabt hätte.
    cherungsnehmers Anteile halten. Eine solche Beteiligung wird
                                                                       3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder
    vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insge-
                                                                          Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig
    samt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens
                                                                          ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.
    oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften
    Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen            Die Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß Art. 9 unterbleibt
    nicht überschreiten.                                                 im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
    ³) gleichwertig                                                    4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonde-
                                                                          ren beziehungsweise Ergänzenden Bestimmungen nichts
    Gleichwertig ist der Versicherungsschutz nur dann, wenn er
                                                                          anderes vorsehen,
    bezüglich der wesentlichen Bedingungsinhalten (Art. 1-7 die-
    ser Bedingungen), sowie der Deckungssumme mit denen der              – auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher
    zugrundeliegenden ROLAND-Bedingungen vergleichbar ist.                 Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm
    Die Deckungssumme darf maximal 5 % von der Deckungs-                   beauftragten Rechtsanwalt und
    summe dieses Vertrages abweichen.
                                                                         – auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten, Verwal­tungs­
    ARTIKEL 5 b                                                            gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Instanzen.
    Sanktionsklausel
                                                                         4.1. Sofern und sobald für mehrere Versicherungsnehmer
    Versicherungsschutz besteht nur, soweit dem nicht die folgen-              zur Wahr­nehmung ihrer rechtlichen Interessen Versi-
    den, auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen                 cherungsschutz aus einem oder mehreren Versiche-
    entgegenstehen:                                                            rungsverträgen besteht und ihre Interessen aufgrund
                                                                               der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen
    – Wirtschaftssanktionen,
                                                                               denselben Anspruchsgegner gerichtet sind, erstreckt
    – Handelssanktionen,                                                       sich die Versicherungsleistung
    – Finanzsanktionen oder
                                                                              4.1.1. vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung
    – Embargos der Europäischen Union oder der Republik
                                                                                     durch ein Aufforderungsschreiben;
      Österreich.
                                                                              4.1.2. bei der gerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher
    Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen                  Interessen auf
    bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika
                                                                                  – den Anschluss als Privatbeteiligter im Strafver-
    im Hinblick auf den Iran erlassen werden. Dem dürfen aller-
                                                                                    fahren;
    dings nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften
    entgegenstehen.                                                               – die Anmeldung der Forderungen in einem
                                                                                    Insolvenzverfahren über das Vermögen des
    ARTIKEL 5 c                                                                     Anspruchsgegners;
    Wo sind die Risiken versichert?                                               – soweit die Interessen des Versicherungsnehmers
                                                                                    nicht unbillig, insbesondere durch drohende
    Versicherungsschutz besteht für das in Österreich belegene Risi-                Verjährung, beeinträchtigt werden, auf die
    ko - sofern in der Polizze nichts Abweichendes vereinbart ist.                  Führung notwendiger Musterprozesse und die
                                                                                    Teilnahme an der Gemeinschaftsklage.
9

  4.2. Der Versicherungsschutz umfasst bei Konsumen­                      Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versi-
       ten­verträgen die außergerichtliche Wahr­nehmung                   cherer im Strafverfahren gegen den Versicherungs­
       rechtlicher Interessen vor der Verbraucher­schlichtungs­           nehmer auch die Kosten des Schriftsatzes der Subsidi-
       stelle, soweit dies in den Besonderen Bestimmungen                 aranklage.
       vorgesehen ist (Art. 17.2.4.3. ARB und Art. 24.2.2. ARB).
                                                                     8.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungs­
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungs­                nehmers zu und von einem ausländischen Gericht,
   gerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn                 wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von
   dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorge-                diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von
   sehen ist (Art. 17, 18, 21 und 22).                                    Rechtsnachteilen erforderlich ist.

6. Soweit in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich                     Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisen­
   vorge­se­hen, besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten          bahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen.
   außer­gerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation, sofern             Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung,
   es vor Einleitung eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten,          ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren
   Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden (Art.                    öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum
   19, 21, 24, 25, 26 und 27) oder während der Anhängigkeit               nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einver-
   eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Art. 27) zu einem          nahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versiche-
   Mediationsverfahren kommt.                                             rungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kosten­erstattung
                                                                          für einen Linienflug in der Economy-Class.
7. Soweit in den Besonderen Bedingungen ausdrücklich vor-
   gesehen, besteht Versicherungsschutz auch für Beratungs-          8.5. darlehensweise bis zu der in der Polizze angegebenen
   und Vertretungshandlungen bei Diversionsmaßnahmen.                     Höhe jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im
                                                                          Ausland aufgewendet werden müssen, um einst­weilen
8. Der Versicherer zahlt                                                  von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben
  8.1. im Inland die angemessenen Kosten des für den Versi-               (Strafkaution). Dieses Darlehen ist vom Versicherungs-
        cherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe                 nehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung
        des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die              durch den Versicherer unverzinst zurück­zuzahlen.
        Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt
                                                                     8.6. Kosten gemäß Punkt 8.1., Punkt 8.2. und Punkt 8.4.
        ist, bis zur Höhe der Allgemeinen Honorar-Kriterien für
        Rechtsanwälte; im Falle einer Eigenvertretung des Versi-          – exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungs­
        cherungsnehmers durch sich selbst als zugelassener                  nehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
        Rechtsanwalt lediglich die angefallenen Barauslagen.              – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen,
                                                                            wenn und solange Teilzahlungen durch die Gegen-
       In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfah-                 seite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausge-
       ren werden Nebenleistungen des Rechtsanwalts maxi-                   nommen Inkassofälle gemäß Art. 24.2.3., letzter
       mal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen                 Absatz).
       Einheitssatzes gezahlt.
                                                                     8.7. Kosten des Mediators bis maximal 2.000 Euro, in Fällen
       Im Falle eines nach erfolgloser außergerichtlicher                  einer Co-Mediation bis maximal 3.000 Euro.
       Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nachfolgen­
       den Gerichtsverfahrens sind die Rechtsanwaltskosten           8.8. Der Versicherer hat die Leistungen nach Punkt 8. zum
       der außergerichtlichen Tätigkeit im Einheitssatz zur               Zeit­punkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung
       Klage (Klagebeantwortung) enthalten.                               gemäß Punkt 8.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die
                                                                          Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat
       Wird anstelle des Rechtsanwalts eine andere zur                    oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem
       berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person                    Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt
       tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden              wurde.
       Richtlinien, maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsan-
       waltstarifgesetzes, übernommen.                                    Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrech­
                                                                          nung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren
       Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer                    über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist, dem
       zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person               Versicherer die diesbezügliche schriftliche Entschei-
       nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.                    dung übermittelt und dem Versicherungsnehmer eine
                                                                          Honorarnote schriftlich gelegt wurde.
  8.2.die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten
       Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht                  Die Leistung gemäß Punkt 8.2. bis 8.5. ist fällig, sobald
       oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachver-                der Versicherungsnehmer zu ihrer Zahlung verpflichtet
       ständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse                 ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
       und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbe-
                                                                     8.9. Der Versicherer zahlt im Falle der Anrufung der
       hördliche Verfahren ; zudem Kosten des Verwalters im
                                                                          Verbraucherschlichtungsstelle die Einbringung des
       Exekutionsverfahren im Rahmen des Art 6.9.5..
                                                                          Antrags, Porto- und Telefonkosten sowie die Beistands-
       Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffent­                  leistung eines Rechtsanwalts bei der Durchführung des
       lichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.                   Schlichtungsverfahrens. Diese Kosten sind mit einem
                                                                          Betrag von 1.500 Euro limitiert.
  8.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit      9. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
       der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet
       ist.
10

     9.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Ver-                rungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kos-
          sicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die                ten, die der Versicherungsnehmer nach den Kostener-
          mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen               satzbestimmungen der Zivilprozessordnung zu tragen
          bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls laut               hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegen­stand der
          Vertrag gültige Versicherungssumme.                               Interessenwahrnehmung gewesen wäre.

     9.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich            Bei einem Vergleich gilt Punkt 9.4., bezogen auf die
          zusammenhängenden einheitlichen Vorgang darstel-                  unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
          len, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Ver-
          fügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt                Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens,
          des ersten Versicherungsfalls.                                    für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt
                                                                            der Versicherer die Kosten der Verteidigung und des Ver-
     9.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrneh-                 fahrens anteilig im Verhältnis der Bemessungs­grundlagen
          mung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz             für die Honorierung anwaltlicher Leistungen.
          aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und
          sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer         9.7. Erfolgt in demselben Verfahren die Wahrnehmung zivil-
          gleichartigen Ursache gegen den-/dieselben Gegner                   rechtlicher Interessen versicherter und nicht versicherter
          gerichtet, ist der Versicherer bis zur rechtskräftigen              Personen, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
          Beendigung eines von einem Versicherungsnehmer
          geführten Musterprozesses berechtigt, seine Leistung          9.8. Ist vertraglich ein Selbstbehalt vereinbart, so trägt der
          für die übrigen Versicherungsnehmer vorerst auf die                Versicherer nur die den Selbstbehalt übersteigenden
          außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Inter-               Kosten.
          essen der Versicherungsnehmer zu beschränken.
                                                                      ARTIKEL 7
         Dies gilt nicht, wenn oder sobald die übrigen                Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
         Versicherungs­nehmer durch diese Maßnahmen nicht
         ausreichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüche, ins-        1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung
         besondere durch drohende Verjährung, geschützt sind.            rechtlicher Interessen

         Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in               1.1. im ursächlichen Zusammenhang mit
         allgemeinen Verwaltungsverfahren beziehungsweise                   – Kriegsereignissen, feindseligen und terroristischen
         vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof                     Handlungen, inneren Unruhen, Gewalttätigkeiten
         umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß                         anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder
         angewendet werden.                                                   Kundgebung;
                                                                            – Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch
     9.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten
                                                                              ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Um-
          nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens
                                                                              fang nach eine außergewöhnliche Schädigung von
          zum Unterliegen entspricht.
                                                                              Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittel-
     9.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (zum Beispiel                 bar bevorsteht;
          Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirkli-         – nuklearen Ereignissen; genetischen Schäden, Verände-
          chung für maximal fünf Exekutionsversuche einschließ-               rungen oder gentechnisch veränderten Organismen;
          lich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenz-              – Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder
          verfahren, insgesamt begrenzt auf 5.000 Euro.                       Infraschall.
         Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des                 Die drei letztgenannten Ausschlüsse gelten nicht, so-
         Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels             weit die Auswirkungen oder Veränderungen auf einer
         übernimmt der Versicherer neben den Kosten der An-                 humanmedizinischen Behandlung beruhen.
         meldung der Forderung ausschließlich die Kosten des
         durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.            1.2. im Zusammenhang mit
         Im Rahmen des Exekutionsverfahrens sind die vom                    – der Anwendung von Gesetzen und Verordnungen,
         Versicherer geleisteten Kosten mit geltend zu machen                 die zeitlich begrenzt in Kraft gesetzt werden und das
         und werden aufgrund dessen diese geleisteten Kosten                  Entstehen einer Ausnahmesituation verhindern oder
         zur weiteren Betreibung im Rahmen des Exekutionsver-                 deren Auswirkungen abmildern sollen. Als Ausnah-
         fahrens an den VN abgetreten.                                        mesituation gilt eine Situation, die den Gesetzgeber
                                                                              oder Organe der Vollziehung unmittelbar veranlasst,
     9.6. Treffen bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen                  zeitlich begrenzte Eingriffe in Rechte zum Schutz
          Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungs-                    der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen
          schutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer nur              Sicherheit vorzunehmen;
          jene Kosten, die auch ohne Berücksichtigung der nicht
                                                                            – Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in
          unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche von
                                                                              Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-,
          ihm zu übernehmen wären. Lässt sich die Leistungs-
                                                                              Grundverkehrs- und Grundbuchangelegenheiten;
          pflicht danach nicht bestimmen, trägt der Versicherer
          die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Be-        1.3. aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts-
          messungsgrundlagen) zueinander.                                     und Vereinsrechts, des Rechts der Stillen Gesellschaften
                                                                              sowie des Rechts der Kirchen und Religionsgemein-
         Werden bei der Wahrnehmung zivilrechtlicher Inter-                   schaften;
         essen vom Gegner Forderungen aufrechnungs­weise
                                                                        1.4. aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen
         geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versiche-
                                                                              Abgaben­rechts;
11

1.5. aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristi-    1.10. aus Versicherungsverträgen mit der ROLAND Rechts-
      scher Personen sowie aus dem Bereich des Handelsver-             schutz-Versicherungs-AG;
      treterrechts;
                                                                 1.11.in ursächlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten, für die
1.6. aus dem Bereich des                                                der Versicherungsnehmer beziehungsweise eine mit-
    – Immaterialgüterrechts und im Zusammenhang mit                     versicherte Person nicht die erforderliche Gewerbebe-
      Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegen-                   rechtigung oder sonstige Ausübungsbefugnis besitzt.
      stand haben. Dies beinhaltet ausdrücklich auch
                                                                 1.12. im Zusammenhang mit Drohnen (unbemannten
      Sachverhalte und Verträge im Zusammenhang mit
                                                                       Luftfahrzeugen).
      Patentrechten, Urheberrechten, Markenrechten,
      Musterrechten und die in den §§ 66 ff. UrHG nor-          2. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen:
      mierten verwandten Schutzrechte;
    – Vergabe, Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechts;         2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mitversicher­
                                                                       ter Personen untereinander und gegen den Versiche-
1.7. im Zusammenhang mit der Wahrnehmung rechtlicher                   rungsnehmer; die Wahrnehmung rechtlicher Inter-
      Interessen als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebie-            essen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn
      ten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten;             die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern
                                                                       die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit
1.8. im Zusammenhang mit                                               der Lebensgemeinschaft steht. Die gegebenenfalls
                                                                       vereinbarte ergänzende Bestimmung „Opfer- und Anti-
    – der Errichtung oder baubehördlich genehmigungs-
                                                                       Stalking-Rechtsschutz“ bleibt davon unberührt;
      pflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäude-
      teilen, Grundstücken oder Wohnungen, die sich im            2.2. Auseinandersetzungen aus Verträgen, mit denen
      Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers                    durch Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis oder
      befinden oder von ihm erworben werden;                           ähnliche Vereinbarungen eine neue Rechtsgrundlage
    – der Planung derartiger Maßnahmen;                                geschaffen wurde, es sei denn, ohne die neue Rechts-
    – der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich                 grundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
      des Grundstückerwerbs.
                                                                  2.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den
    Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung                Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die
    von Personenschäden sowie in Strafverfahren mit Aus-               Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer
    nahme von Verwaltungsstrafverfahren;                               Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen
                                                                       hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme
1.9. im Zusammenhang mit
                                                                       erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten
    – Spiel- oder Wettverträgen, Termin-, Options- oder                ist oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner
      Spekulationsgeschäften sowie Auseinandersetzun-                  oder von einem Dritten eine den Versicherungsfall
      gen darüber mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauf-                auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung
      tragten oder sonstigen Anspruchsgegnern;                         vorgenommen wurde;
    – der Veranlagung von Vermögensgegenständen                   2.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusam-
      und Geld (auch in betriebliche Vorsorgekassen und                menhang mit einem über das Vermögen des Versiche-
      Pensionskassen) und der damit im Zusammenhang                    rungsnehmers beantragten Insolvenzverfahren;
      stehenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung.
      Dieser Ausschluss gilt nicht für Kapitalanlagen in          2.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer
      Form von Spareinlagen nach § 31 Abs. 1 Bankwesen-                vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, sowie
      gesetz;                                                          solche, die unmittelbar oder im Zusammenhang mit
    – dem Ankauf und Verkauf von digitalen Währungen                   der Begehung oder dem Vorwurf der Begehung eines
      (Kryptowährungen)                                                Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintre-
      und / oder                                                       ten.
    – dem Tausch in und von Kryptowährungen                       2.6. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren,
      und / oder                                                       die aufgrund einer Anzeige durch die ROLAND Rechts-
    – der Generierung und Verwendung von Krypto-                       schutz-Versicherungs-AG eingeleitet worden sind.
      währungen und / oder
                                                                3. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den
    – Fehlern in der Kryptowährungen zugrundeliegenden
                                                                   Besonderen beziehungsweise Ergänzenden Bestimmungen
      Registrierung und Datenverarbeitung (wallets, Block-
                                                                   spezielle Ausschlussregelungen enthalten.
      chain, etc.) und der damit zusammenhängenden
      Beratung, Vermittlung und Verwaltung;                     ARTIKEL 8
    – fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen;             Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Siche-
    – Gewinnzusagen oder anderen vergleichbaren Mittei-         rung seines Deckungsanspruchs zu beachten (Obliegen-
      lungen;                                                   heiten)?
    – Timesharing- und Teilnutzungsverträgen;
                                                                1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist
    – Vorkaufsrechten, Wiederverkaufsrechten und Vorver­           er verpflichtet,
      trägen zu Verträgen über unbewegliche Sachen;
    – Unternehmenspachtverträgen;                                 1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahr-
                                                                       heitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären
12

           und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen         durch den Ver­si­cherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung
           vorzulegen; vor Ergreifung von Maßnahmen zur Wahr-           dieses Anspruchs notwendigen Unterlagen und Informatio-
           nehmung rechtlicher Interessen ist unbeschadet der           nen dem Ver­sicherungs­nehmer gegenüber in geschriebener
           Bestimmungen des Art. 6.2. die Bestätigung des Versi-        Form zu bestätigen oder begründet abzulehnen.
           cherungsschutzes durch den Versicherer einzuholen;
                                                                        Der Versicherer ist innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist
       1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters       berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um weitere
            (Art. 10) zu überlassen, dem Rechtsvertreter Vollmacht      zwei Wochen zu verlängern.
            zu erteilen, ihn vollständig und wahrheitsgemäß über
            die jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm auf Ver-   2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jeder­zeit
            langen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung          Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsver-
            zu stellen;                                                  folgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er
                                                                         nach Prüfung des Sachverhalts unter Berück­sichtigung der
       1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer            Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,
             Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung
             zu übermitteln;                                            2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren
                                                                             im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich zur
       1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder           Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Art. 6
             die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise           (Versicherungs­leistungen) bereit zu erklären;
             verhindert;
                                                                        2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, das
       1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtli-             heißt, dass ein Unterliegen in einem Verfahren wahr­
            chen Ansprüchen außerdem                                         scheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt,
                                                                             die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden
           1.5.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzu-             Kosten abzulehnen;
                  räumen, Ansprüche selbst innerhalb angemes-
                  sener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder       2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg
                  abzuwehren;                                                besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur
                                                                             Gänze abzulehnen.
           1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder
                  Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfech-           3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen
                  tung einer gerichtlichen Entscheidung die              dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über
                  Stellungnahme des Versicherers, insbesondere           die Erfolgsaussichten der Rechts­verfolgung oder Rechts­
                  zur Aussicht auf Erfolg, einzuholen; der Ab-           verteidigung oder das Vorgehen zur Beilegung des Streit­
                  schluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer        falls, für den Deckung begehrt wird, kann der Versiche­
                  abzustimmen;                                           rungs­nehmer seinen Anspruch auf Versicherungs­schutz
                                                                         durch Beantragung eines Schieds­gutachterverfahrens oder
           1.5.3. vor der gerichtlichen Geltendmachung von               ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens
                  Ansprü­chen die Rechtskraft eines Strafverfahrens      gemäß § 12 VersVG gerichtlich geltend machen.
                  oder eines anderen Verfahrens, insbesonde-
                  re eines Musterverfah­rens, abzuwarten, das         4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenüber­
                  tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den         nahme wegen nicht hinreichender oder fehlender Aussicht
                  beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;                auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten im
                                                                         Sinne des Punkts 3. ist dem Versicherungsnehmer unter
           1.5.4. vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu        Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf die Mög-
                  machen und die Geltendmachung der verblei-             lichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß Punkt
                  benden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Ent-          5. in geschriebener Form mitzuteilen. Die bis zu diesem
                  scheidung über den Teilanspruch zurückzustel-          Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind vom Versicherer zu
                  len.                                                   tragen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Versiche-
                                                                         rungsschutzes vorliegen.
     2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend
        genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß §  6        Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Abs. 1, gilt
        Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von der Verpflich-         der Versicherungsschutz für die begehrte Maßnahme als
        tung zur Leistung frei.                                         anerkannt.

     3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Art.      5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines
        13, 17, 18, 19 und 20 spezielle Obliegenheiten geregelt.         Schieds­gutachterverfahrens, so muss er innerhalb von vier
                                                                         Wochen nach Erhalt der (Teil-)Ablehnung des Versicherers
     ARTIKEL 9                                                           unter gleich­zeitiger Benennung eines Rechtsanwalts die
     Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsan-                    Einleitung des Schieds­­gutachter­verfahrens in geschriebener
     spruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?                 Form beantragen.

     Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem                 Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrags innerhalb
     Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art               von 14 Tagen seinerseits einen Rechtsanwalt in geschriebe-
     der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu gesche-            ner Form namhaft zu machen und diesen mit der Einlei-
     hen (Schieds­gutachterverfahren)?                                  tung des Schiedsgutachterverfahrens zu beauftragen.

     1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltend­            Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen nur solche
        machung des Deckungsanspruchs in geschriebener Form             Rechtsanwälte als Schiedsgutachter benennen, die im
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