Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen - ARB 2022 Kundeninformationen zu den
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Kundeninformationen zu den Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen ARB 2022 Stand 03/2022
2 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Guten Tag, sehr geehrte Kundin, guten Tag, sehr geehrter Kunde, Sie haben ROLAND als Ihren Rechtsschutz-Partner gewählt. Danke für Ihr Vertrauen. Sie besitzen nun einen wertvollen Schutz, mit dem Sie im Ernstfall Ihr Recht verteidigen können. Die nachfolgende Information gibt Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Dem jeweiligen Vertrag liegen zugrunde: • die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2022, Stand 03/2022) • die zum jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbarten Tarifbestimmungen und Besonderen Bedingungen Unter Bezugnahme auf den Anhang weisen wir ergänzend auf Folgendes hin: Rücktrittsrecht Wir weisen ausdrücklich auf Ihr Rücktrittsrecht gemäß § 5 b und § 5 c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) hin. Konsumentenschutz Ihre Rechte entnehmen Sie bitte dem § 3 des Konsumentenschutzgesetzes. Anwendbares Recht Auf das Vertragsverhältnis wird österreichisches Recht angewendet. Die entsprechenden Gesetzestexte entnehmen Sie bitte dem Anhang. Beschwerdestelle Anregungen oder etwaige Beschwerden senden Sie uns bitte per E-Mail an roland.info@roland-rechtsschutz.at oder per Post an: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Direktion für Österreich, Mariannengasse 14, A-1090 Wien. Folgende Möglichkeiten Beschwerden einzubringen stehen Ihnen überdies offen: • Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO), Schwarzenbergplatz 7, A-1030 Wien (www.vvo.at) • Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien, (www.fma.gv.at) • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, D-53177 Bonn(www.bafin.de) • Zusätzlich für Konsumenten: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK), Stubenring 1, A-1010 Wien, E-Mail: Versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at Darüber hinaus können Sie sich als Konsument an folgende Schlichtungsstelle wenden: Schlichtung für Verbrauchergeschäfte, Mariahilfer Straße 103/1/18, A-1060 Wien (www.verbraucherschlichtung.at) Nähere Informationen zu Beschwerden finden Sie auch auf unserer Homepage unter https://www.roland-rechtsschutz.at/service___ratgeber/fuer_roland_kunden_2/lob_kritik/lob-kritik.html Zuständige Aufsichtsbehörde Der Versicherer und der diesem Vertrag zu Grunde liegende Tarif unterliegt der Kontrolle und Aufsicht der: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße 108 D-53117 Bonn ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Direktion für Österreich Mariannengasse 14 A-1090 Wien Sitz der Gesellschaft: Deutz-Kalker Str. 46 D-50679 Köln
INHALTSÜBERSICHT 3 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG (ARB 2022, STAND 03/2022) Einführung Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen, die Besonderen sowie die Ergänzenden Bestimmungen zusammen den Um- fang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen und Ergänzenden Bestimmungen nur insoweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind. Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risiken) werden in Form von Rechts- schutz-Kombinationen angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart. Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang. Gemeinsame Bestimmungen Seite Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? 5 Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? 5 Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (zeitlicher Geltungsbereich)? 5 Artikel 4 Wo gilt die Versicherung (örtlicher Geltungsbereich)? 6 Artikel 5 Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen? 6 Artikel 5 a Eigenschadendeckung 6 Artikel 5 b Sanktionsklausel 8 Artikel 5 c Wo sind die Risiken versichert? 8 Artikel 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer? 8 Artikel 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 10 Artikel 8 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruchs zu beachten (Obliegenheiten)? 11 Artikel 9 Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen (Schiedsgutachterverfahren)? 12 Artikel 10 Wer wählt den Rechtsvertreter oder Mediator aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen? 13 Artikel 11 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den Versicherer über? 13 Artikel 12 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?13 Artikel 13 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos? 14 Artikel 14 Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme (Wertanpassung)? 14 Artikel 15 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig? 14 Artikel 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? 15
4 INHALTSÜBERSICHT Besondere Bestimmungen für die Rechtsschutz-Versicherung Artikel 17 Schadenersatz-, Herausgabe-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) – je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz 16 Artikel 18 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz) 18 Artikel 19 Schadenersatz- und Herausgabe-Rechtsschutz 20 Artikel 20 Straf-Rechtsschutz 21 Artikel 21 Arbeitsgerichts-Rechtsschutz 22 Artikel 22 Sozialversicherungs-Rechtsschutz 23 Artikel 23 Beratungs-Rechtsschutz 24 Artikel 24 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz 24 Artikel 25 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete 25 Artikel 26 Rechtsschutz in Erbrechtssachen 26 Artikel 27 Rechtsschutz in Familienrechtssachen 27 Ergänzende Bestimmungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2022) Klausel 1 Opfer- und Anti-Stalking-Rechtsschutz 28 Klausel 2 Daten-Rechtsschutz 28 Klausel 3 Steuer-Rechtsschutz 29 Klausel 4 Ermittlungs-Straf-Rechtsschutz 30 Klausel 5 Pflege-Rechtsschutz für Eltern und Kinder (ohne Altersbegrenzung) 30 Klausel 6 PVV (Patientenverfügungs- und Vorsorgeverfügungs-Rechtsschutz) 31 Klausel 7 Rechtsschutz gegen Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 31 Klausel 8 Patienten-Rechtsschutz 31 Klausel 9 Gutachten-Rechtsschutz 32 Anhang zu den allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2022) Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 33 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) 34 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) 37 Bankwesengesetz (BWG) 37 Strafgesetzbuch (StGB) 38 Strafprozessordnung (StPO) 45 Finanzstrafgesetz46 Bundes-Verfassungsgesetz46 Außerstreitgesetz46 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 47 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 47 Informationsblatt zur Datenverarbeitung 50 Verhalten im Schadenfall 52
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN 5 ARTIKEL 1 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die Was ist Gegenstand der Versicherung? während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintreten. Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen 2. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versi- später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungs cherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. vertrags für das betreffende Risiko geltend gemacht, be- steht unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen, Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalls erlangt, kein Besonderen und Ergänzenden Bestimmungen geboten und Versicherungsschutz. bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risiken. Für Verbraucher gilt: Wird der Deckungsanspruch vom ARTIKEL 2 Versicherungsnehmer später als drei Jahre nach Beendi- Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als einge- gung des Versicherungsvertrags für das betroffene Risiko treten? geltend gemacht, besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den 1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalls Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- i. S. d. § 33 VersVG (siehe Beilage) unverzüglich geltend oder Sachschaden zurückzuführen ist (Art. 17.2.1.1., Art. gemacht hat. 18.2.1., Art. 19.2.1. und Art. 25.2.3.), gilt als Versicherungs- fall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis. 3. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich be- Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt der Eintritt dieses grenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung und Schadenereignisses. Beginn des Versicherungsschutzes (Art. 12) und die in den Besonderen beziehungsweise Ergänzenden Bestimmungen Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen geregelten Wartefristen. vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall 4. Im Falle einer Umdeckung eines RS-Versicherungsvertrages zurückzuführen sind, gilt dieser Vorfall (= Störfall) als Ver- zu ROLAND umfasst der Versicherungsschutz auch jene sicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt der Versicherungsfälle, die in der Vertragslaufzeit des Vorversi- Eintritt dieses Störfalls. cherers eingetreten sind, jedoch unter folgenden Vorausset- zungen: Eine Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaf- fenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern. – VN erhält erst nach Ablauf der beim Vorversicherer vereinbarten Nachmeldefrist Kenntnis vom Eintritt des Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Unfallver Versicherungsfalles sicherungsverträgen (Versicherungsvertragsstreitigkeiten) – VN macht den Deckungsanspruch nach schriftlicher gilt als Versicherungsfall abweichend von Art. 2.3. der Ablehnung der Rechtsschutzdeckung durch den Vorversi- Zeitpunkt des Unfallereignisses. cherer wegen Ablauf der vereinbarten Nachmeldefrist bei ROLAND geltend 2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Art. 23.3.) und in bestimmten Fällen des Rechtsschutzes für Grundstückseigentum und – Zeitlich unmittelbarer Anschluss des ROLAND-Neuver Miete (Art. 25.4.) sowie des Rechtsschutzes in Familien trages an den Vorvertrag bei gleichen Leistungsarten rechtssachen (Art. 27.4.) gelten die dort beschriebenen – Keine Kündigung oder einvernehmliche Auflösung des Sonderregelungen. Vertrages durch den Vorversicherer – Eintrittspflicht des Vorversicherers in den konkreten Scha- 3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltend- denfall beim gegenständlich betroffenen Risikobaustein machung eines reinen Vermögensschadens (Art. 17.2.1.1., (Leistungsart) im Rahmen des Deckungsumfanges hätte Art. 18.2.1., Art. 19.2.1.) sowie für die Wahrnehmung recht- bestanden licher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Art. 24.2.1.) – gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder – Eintrittspflicht in den konkreten Schadenfall beim gegen- behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners ständlich betroffenen Risikobaustein (Ausnahme Vor- oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvor- vertraglichkeit) im Rahmen des Deckungsumfanges von schriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als ROLAND besteht eingetreten, in dem eine der genannten Personen begon- – Die Schadenregulierung durch ROLAND erfolgt im Rah- nen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten men des Deckungsumfanges und Deckungsinhaltes des oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Vertrages beim Vorversicherer 4. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächli- Zusätzlich gilt: che Verstoß maßgeblich. Im Führerschein-Rechtsschutz Falls eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor (Art. 17.2.3. und Art. 18.2.3.) ist bei mehreren Verstößen Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in derjenige maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehung die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß des Führerscheins unmittelbar auslöst. erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt, besteht Versicherungsschutz. ARTIKEL 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung Wartefristverzicht: (zeitlicher Geltungsbereich)? Welche Regelung gilt bei ROLAND verzichtet bei lückenlosem Versicherungsübergang einer „Umdeckung“ des Vertrages zu ROLAND? auf die bedingungsgemäße Wartefrist für solche Risiken, die nachweislich beim Vorversicherer mit gleichem Deckungsum- fang versichert waren. (Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz
6 für den Betriebsbereich und bei Streitigkeiten aus Versiche- beziehungsweise das Lehrverhältnis durch die Ableistung rungsverträgen gilt die Wartefrist für Streitwerte zwischen des Präsenz- beziehungsweise Zivildienstes unterbrochen alter und neuer Anspruchsobergrenze.) Unter denselben wird. Voraussetzungen verzichtet ROLAND auch auf den Einwand – volljährige Kinder ohne Altersbegrenzung, wenn sie un- des Bestehens zeitlicher Risikoausschlüsse. ter der Sachwalterschaft des Versicherungsnehmers oder seines in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Abweichende Versicherungsfalldefinitionen: Ehegatten oder Lebensgefährten stehen. Kommt es im Zuge einer Umdeckung zu ROLAND bei Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen (ausgenommen Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestim- D&O Verträge) zu einer Deckungsablehnung aufgrund mungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten von unterschiedlichen Versicherungsfalldefinitionen bei der Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung von Vorversicherung und ROLAND, erklärt sich ROLAND bereit, Obliegenheiten zu (Art. 8). 50 % der Gesamtschadenleistung aus diesem Schadenfall zu übernehmen. 3. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versi- Voraussetzungen: Vorliegen der üblichen Deckungs- und der cherungsnehmers geltend machen. obenstehenden Voraussetzungen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung ARTIKEL 4 zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versiche- Wo gilt die Versicherung (örtlicher Geltungsbereich)? rungsschutz für Soweit nicht in den Besonderen Bestimmungen oder in der – die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtli- Polizze etwas anderes geregelt oder vereinbart ist, gilt: cher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder Versicherungsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung – das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten rechtlicher Interessen in Europa (im geografischen Sinn) samt Ermittlungsverfahren oder Island, den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf – die Anfechtung einer Entscheidung oder den Kanarischen Inseln, Madeira oder den Azoren – auch auf – die Einleitung eines anderen Verfahrens Flug- und Schiffsreisen innerhalb des äußeren Geltungsbe- reichs – erfolgt, der Versicherungsfall in diesem örtlichen Gel- verlangen. tungsbereich eintritt und ein Gericht oder eine Verwaltungs- Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem behörde innerhalb dieses Geltungsbereichs zuständig ist oder die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des wäre, würde ein gerichtliches oder behördliches Verfahren Widerrufs Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen eingeleitet werden. sind. ARTIKEL 5 Der Versicherungsnehmer kann seine Zustimmung nach Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen erfolgtem Widerruf dennoch erteilen, wenn mitversicherte können mitversicherte Personen Deckungsansprüche Personen Versicherungsschutz für geltend machen? – die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergericht 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den licher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder Besonderen beziehungsweise Ergänzenden Bestimmungen – das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten jeweils genannten mitversicherten Personen. Ermittlungsverfahren oder – die Anfechtung einer Entscheidung oder 2. Ist in den Besonderen beziehungsweise Ergänzenden Bestimmungen und/oder in der Polizze die Mitversicherung – die Einleitung eines anderen Verfahrens von Angehörigen vorgesehen, so umfasst der Versiche- verlangen. rungsschutz zusätzlich zu dem Versicherungsnehmer Der Versicherungsschutz wird ab dem Zeitpunkt wirksam, – dessen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden zu dem die Maßnahmen, für die aufgrund der Nichtzustim- Ehegatten oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen mung des Versicherungsnehmers kein Versicherungsschutz Lebensgefährten. bestand, abgeschlossen sind. – dessen beziehungsweise deren minderjährige sowie volljährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und 4. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher schutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versiche- wenn diese das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet ha- rungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. ben, sich in Ausbildung beziehungsweise in einem Lehr- 5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Perso- verhältnis befinden, ledig und nicht erwerbstätig sind; nen, für die der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz eine Beschäftigung auf Geringfügigkeitsbasis im Sinne des unterhaltspflichtig war, wenn sie aufgrund des Ablebens § 5 Abs. 2 ASVG, der Bezug von Entgelt im Rahmen einer des Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche Lehrausbildung sowie eine Ferialpraxis beeinträchtigen geltend machen. den Versicherungsschutz nicht. Unter diesen Vorausset- zungen besteht Versicherungsschutz auch für Kinder ARTIKEL 5 a während der Ableistung des Präsenz- beziehungsweise Eigenschadendeckung Zivildienstes, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung beziehungsweise des Für mitversicherte Unternehmen*) im Ausland kommt nachstehen- Lehrverhältnisses angetreten wird oder die Ausbildung de Regelung zur Anwendung:
7 1. Aufgrund besonderer Vereinbarung können Tochterge- 4. Ist der Ersatz des Eigenschadens gemäß Absatz 1 ver- sellschaften² und Niederlassungen sowie Beteiligungsge- einbart, gilt als Rechtsschutzfall derjenige Zeitpunkt, zu sellschaften² des Versicherungsnehmers und/oder deren dem bei einer Tochtergesellschaft², Niederlassung und/ versicherte Personen im Inland sowie innerhalb des EWR oder deren in Art 5 ARB genannten Personen außerhalb in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden. des EWR ein Ereignis eintritt, für das – wäre diese Tochter- gesellschaft², Niederlassung und/oder deren versicherte Dies gilt nicht für Tochtergesellschaften² und Niederlassun- Personen nach diesem Vertrag mitversichert – bedingungs- gen sowie Beteiligungsgesellschaften² des Versicherungs- gemäß Versicherungsschutz bestünde. nehmers und/oder deren versicherte Personen, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben insbesondere in Ländern, in 5. Als Risikoträger der Eigenschadendeckung fungiert die denen dem Versicherer aufgrund gesetzlicher Bestimmung ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG die Gewährung von Versicherungsschutz untersagt ist. Deutz-Kalker Straße 46 50679 Köln Sofern sich Tochtergesellschaften² sowie Niederlassungen Handelsregister Köln HRB 9084 des Versicherungsnehmers und/oder deren in Art 5 ARB genannten Personen in einem Land außerhalb des EWR *) mitversicherte Unternehmen befinden, kann der Versicherungsschutz des Versiche- Als Tochtergesellschaft soll nach diesen Bedingungen ein rungsnehmers aufgrund besonderer Vereinbarung auf den Unternehmen anzusehen sein, dass mit dem Versicherungs- Ausgleich des ihm entstandenen Eigenschadens erweitert nehmer innerhalb des Konzerns verbunden ist. Eine Konzern- werden. verbundenheit ist immer dann gegeben, wenn 2. Versicherungsschutz gemäß Absatz 1 besteht auch für alle – ein Beherrschungsverhältnis zwischen den Unternehmen während der Vertragslaufzeit neu gegründeten oder neu besteht hinzukommenden Tochter²- und/oder Beteiligungsunter- nehmen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des – eine konzerninterne Fürsorgepflicht besteht Erwerbs bzw. der Neugründung. Der Versicherungsnehmer – der Reputationsschaden des Unternehmens auch das ist verpflichtet, ROLAND diese Unternehmen spätestens drei Mutterunternehmen treffen kann oder Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit anzuzeigen. Un- – eine gesonderte Berücksichtigung des Unternehmens in terlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige der Konzernrechnungslegung als Indikator dient. oder kommt innerhalb der Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über die ²) Tochtergesellschaften Prämie für die neuen Gesellschaften nicht zustande, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend. Tochtergesellschaften sind Unternehmen auf die der Versiche- rungsnehmer unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden 3. Im Fall der besonderen Vereinbarung zum Ausgleich des Einfluss ausüben kann. Eigenschadens gemäß Absatz 1 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur solche Kosten, die diesem Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn dem Versi- dadurch entstehen, dass er seinen Tochtergesellschaften², cherungsnehmer Niederlassungen und/oder deren in Art 5 ARB genannten Personen außerhalb des EWR von den diesen dort entstan- 1. bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimm- denen Kosten zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen rechtli- rechte der Gesellschafter zusteht; chen Interessen in einem Rechtsschutzfall freistellt, soweit 2. bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die kein gleichwertiger³) lokaler Versicherungsschutz zur Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspoli- Verfügung steht. tik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichts- organs zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Erstattungsfähig ist insoweit ausschließlich der Betrag, den Gesellschafter ist; der Versicherungsnehmer zur Freistellung des nicht mit- versicherten Unternehmens aufgrund nicht zur Verfügung 3. das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund stehenden lokalen gleichwertigen³) Versicherungsschutzes eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen für Rechtsverfolgungskosten aufwenden muss. Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen; Die Leistungen des Versicherers an den Versicherungsneh- mer beschränken sich insoweit auf die Rechtsverfolgungs- 4. es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken kosten, welche nach den Bedingungen dieses Versiche- und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Errei- rungsvertrags durch den Versicherer zu erstatten wären, chung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels wenn die betroffenen Tochtergesellschaften², Niederlassun- des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft).Neben gen und/oder deren in Art 5 ARB genannten Personen be- Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige dingungsgemäß vom Versicherungsschutz umfasst wären. juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts sein, ausgenommen Den Eintritt des Rechtsschutzfalles sowie die Tatsache, dass Spezial-Sondervermögen (d.h. Sondervermögen, deren gleichwertiger³ lokaler Versicherungsschutz nicht zur Verfü- Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der gung steht, hat der Versicherungsnehmer für die Geltend- Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die machung seines Eigenschadens dem Versicherer nachzu- nicht natürliche Personen sind, gehalten werden) oder weisen. Für diesen Fall hat der Versicherungsnehmer die zur vergleichbare ausländische Investmentvermögen oder als Bestimmung der Höhe des Eigenschadens, der Freistellung Sondervermögen aufgelegte offene Deutsche Spezial-AIF zugrundeliegenden, notwendigen Kostennachweise dem mit festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Versicherer zur Verfügung zu stellen. Deutschen Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar sind.
8 Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Nummer 1 -4 Demnach müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: zustehen, gelten auch die einer anderen Tochtergesellschaf- – versicherte Objekte stehen in Österreich ten zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mut- – versicherte Fahrzeuge sind in Österreich zugelassen terunternehmens oder von Tochtergesellschaften handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunterneh- – der Hauptwohnsitz besteht in Österreich men an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten – der (Haupt-)Firmensitz besteht in Österreich werden die Rechte hinzugerechnet, über die es selbst oder – der (Haupt-)Vereinssitz besteht in Österreich eines seiner Tochtergesellschaften auf Grund einer Verein- barung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens – der landwirtschaftliche Betrieb besteht in Österreich verfügen kann. Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirt- Als Tochtergesellschaften werden ebenfalls Unternehmen schaftlichen Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuer- angesehen, die der Versicherungsnehmer oder eine Tochter- rechtlichen Grundsätzen. gesellschaft des Versicherungsnehmers gemeinsam mit einem Partner führt. (Joint Ventures/Gemeinschaftsunternehmen). ARTIKEL 6 Als Tochtergesellschaft wird auch ein Unternehmen behan- Welche Leistungen erbringt der Versicherer? delt, auf das der Versicherungsnehmer oder eine Tochterge- 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, sellschaft des Versicherungsnehmers einen maßgeblichen übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt, an dem die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungs der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft des anspruchs entstehenden Kosten gemäß Punkt 8., soweit Versicherungsnehmers nach § 189a Z9 UGB beteiligt ist. (sog. sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Assoziierte Unternehmen) Versicherungsnehmers notwendig sind. Sonstige Beteiligungsgesellschaften 2. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur dann vom Beteiligungsgesellschaften sind Unternehmen, an denen der Versicherungsschutz umfasst, wenn der Versicherer sie auch bei Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft des Versi- vorheriger Abstimmung und Prüfung zu tragen gehabt hätte. cherungsnehmers Anteile halten. Eine solche Beteiligung wird 3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insge- Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig samt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen Die Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß Art. 9 unterbleibt nicht überschreiten. im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz. ³) gleichwertig 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonde- ren beziehungsweise Ergänzenden Bestimmungen nichts Gleichwertig ist der Versicherungsschutz nur dann, wenn er anderes vorsehen, bezüglich der wesentlichen Bedingungsinhalten (Art. 1-7 die- ser Bedingungen), sowie der Deckungssumme mit denen der – auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher zugrundeliegenden ROLAND-Bedingungen vergleichbar ist. Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm Die Deckungssumme darf maximal 5 % von der Deckungs- beauftragten Rechtsanwalt und summe dieses Vertrages abweichen. – auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten, Verwaltungs ARTIKEL 5 b gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Instanzen. Sanktionsklausel 4.1. Sofern und sobald für mehrere Versicherungsnehmer Versicherungsschutz besteht nur, soweit dem nicht die folgen- zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versi- den, auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen cherungsschutz aus einem oder mehreren Versiche- entgegenstehen: rungsverträgen besteht und ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen – Wirtschaftssanktionen, denselben Anspruchsgegner gerichtet sind, erstreckt – Handelssanktionen, sich die Versicherungsleistung – Finanzsanktionen oder 4.1.1. vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung – Embargos der Europäischen Union oder der Republik durch ein Aufforderungsschreiben; Österreich. 4.1.2. bei der gerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen Interessen auf bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika – den Anschluss als Privatbeteiligter im Strafver- im Hinblick auf den Iran erlassen werden. Dem dürfen aller- fahren; dings nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. – die Anmeldung der Forderungen in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des ARTIKEL 5 c Anspruchsgegners; Wo sind die Risiken versichert? – soweit die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig, insbesondere durch drohende Versicherungsschutz besteht für das in Österreich belegene Risi- Verjährung, beeinträchtigt werden, auf die ko - sofern in der Polizze nichts Abweichendes vereinbart ist. Führung notwendiger Musterprozesse und die Teilnahme an der Gemeinschaftsklage.
9 4.2. Der Versicherungsschutz umfasst bei Konsumen Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versi- tenverträgen die außergerichtliche Wahrnehmung cherer im Strafverfahren gegen den Versicherungs rechtlicher Interessen vor der Verbraucherschlichtungs nehmer auch die Kosten des Schriftsatzes der Subsidi- stelle, soweit dies in den Besonderen Bestimmungen aranklage. vorgesehen ist (Art. 17.2.4.3. ARB und Art. 24.2.2. ARB). 8.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungs 5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungs nehmers zu und von einem ausländischen Gericht, gerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorge- diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von sehen ist (Art. 17, 18, 21 und 22). Rechtsnachteilen erforderlich ist. 6. Soweit in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisen vorgesehen, besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten bahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation, sofern Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, es vor Einleitung eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden (Art. öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum 19, 21, 24, 25, 26 und 27) oder während der Anhängigkeit nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einver- eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Art. 27) zu einem nahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versiche- Mediationsverfahren kommt. rungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug in der Economy-Class. 7. Soweit in den Besonderen Bedingungen ausdrücklich vor- gesehen, besteht Versicherungsschutz auch für Beratungs- 8.5. darlehensweise bis zu der in der Polizze angegebenen und Vertretungshandlungen bei Diversionsmaßnahmen. Höhe jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssen, um einstweilen 8. Der Versicherer zahlt von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben 8.1. im Inland die angemessenen Kosten des für den Versi- (Strafkaution). Dieses Darlehen ist vom Versicherungs- cherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe nehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die durch den Versicherer unverzinst zurückzuzahlen. Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt 8.6. Kosten gemäß Punkt 8.1., Punkt 8.2. und Punkt 8.4. ist, bis zur Höhe der Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte; im Falle einer Eigenvertretung des Versi- – exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungs cherungsnehmers durch sich selbst als zugelassener nehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; Rechtsanwalt lediglich die angefallenen Barauslagen. – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Teilzahlungen durch die Gegen- In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfah- seite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausge- ren werden Nebenleistungen des Rechtsanwalts maxi- nommen Inkassofälle gemäß Art. 24.2.3., letzter mal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Absatz). Einheitssatzes gezahlt. 8.7. Kosten des Mediators bis maximal 2.000 Euro, in Fällen Im Falle eines nach erfolgloser außergerichtlicher einer Co-Mediation bis maximal 3.000 Euro. Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nachfolgen den Gerichtsverfahrens sind die Rechtsanwaltskosten 8.8. Der Versicherer hat die Leistungen nach Punkt 8. zum der außergerichtlichen Tätigkeit im Einheitssatz zur Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung Klage (Klagebeantwortung) enthalten. gemäß Punkt 8.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat Wird anstelle des Rechtsanwalts eine andere zur oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden wurde. Richtlinien, maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsan- waltstarifgesetzes, übernommen. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrech nung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist, dem zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Versicherer die diesbezügliche schriftliche Entschei- nach den dort geltenden Richtlinien übernommen. dung übermittelt und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. 8.2.die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht Die Leistung gemäß Punkt 8.2. bis 8.5. ist fällig, sobald oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachver- der Versicherungsnehmer zu ihrer Zahlung verpflichtet ständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbe- 8.9. Der Versicherer zahlt im Falle der Anrufung der hördliche Verfahren ; zudem Kosten des Verwalters im Verbraucherschlichtungsstelle die Einbringung des Exekutionsverfahren im Rahmen des Art 6.9.5.. Antrags, Porto- und Telefonkosten sowie die Beistands- Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffent leistung eines Rechtsanwalts bei der Durchführung des lichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen. Schlichtungsverfahrens. Diese Kosten sind mit einem Betrag von 1.500 Euro limitiert. 8.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit 9. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt: der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist.
10 9.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Ver- rungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kos- sicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die ten, die der Versicherungsnehmer nach den Kostener- mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen satzbestimmungen der Zivilprozessordnung zu tragen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls laut hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Vertrag gültige Versicherungssumme. Interessenwahrnehmung gewesen wäre. 9.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich Bei einem Vergleich gilt Punkt 9.4., bezogen auf die zusammenhängenden einheitlichen Vorgang darstel- unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche. len, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Ver- fügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, des ersten Versicherungsfalls. für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten der Verteidigung und des Ver- 9.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrneh- fahrens anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen mung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz für die Honorierung anwaltlicher Leistungen. aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer 9.7. Erfolgt in demselben Verfahren die Wahrnehmung zivil- gleichartigen Ursache gegen den-/dieselben Gegner rechtlicher Interessen versicherter und nicht versicherter gerichtet, ist der Versicherer bis zur rechtskräftigen Personen, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig. Beendigung eines von einem Versicherungsnehmer geführten Musterprozesses berechtigt, seine Leistung 9.8. Ist vertraglich ein Selbstbehalt vereinbart, so trägt der für die übrigen Versicherungsnehmer vorerst auf die Versicherer nur die den Selbstbehalt übersteigenden außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Inter- Kosten. essen der Versicherungsnehmer zu beschränken. ARTIKEL 7 Dies gilt nicht, wenn oder sobald die übrigen Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüche, ins- 1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung besondere durch drohende Verjährung, geschützt sind. rechtlicher Interessen Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in 1.1. im ursächlichen Zusammenhang mit allgemeinen Verwaltungsverfahren beziehungsweise – Kriegsereignissen, feindseligen und terroristischen vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof Handlungen, inneren Unruhen, Gewalttätigkeiten umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder angewendet werden. Kundgebung; – Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch 9.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Um- nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens fang nach eine außergewöhnliche Schädigung von zum Unterliegen entspricht. Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittel- 9.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (zum Beispiel bar bevorsteht; Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirkli- – nuklearen Ereignissen; genetischen Schäden, Verände- chung für maximal fünf Exekutionsversuche einschließ- rungen oder gentechnisch veränderten Organismen; lich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenz- – Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder verfahren, insgesamt begrenzt auf 5.000 Euro. Infraschall. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Die drei letztgenannten Ausschlüsse gelten nicht, so- Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels weit die Auswirkungen oder Veränderungen auf einer übernimmt der Versicherer neben den Kosten der An- humanmedizinischen Behandlung beruhen. meldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens. 1.2. im Zusammenhang mit Im Rahmen des Exekutionsverfahrens sind die vom – der Anwendung von Gesetzen und Verordnungen, Versicherer geleisteten Kosten mit geltend zu machen die zeitlich begrenzt in Kraft gesetzt werden und das und werden aufgrund dessen diese geleisteten Kosten Entstehen einer Ausnahmesituation verhindern oder zur weiteren Betreibung im Rahmen des Exekutionsver- deren Auswirkungen abmildern sollen. Als Ausnah- fahrens an den VN abgetreten. mesituation gilt eine Situation, die den Gesetzgeber oder Organe der Vollziehung unmittelbar veranlasst, 9.6. Treffen bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen zeitlich begrenzte Eingriffe in Rechte zum Schutz Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungs- der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen schutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer nur Sicherheit vorzunehmen; jene Kosten, die auch ohne Berücksichtigung der nicht – Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche von Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, ihm zu übernehmen wären. Lässt sich die Leistungs- Grundverkehrs- und Grundbuchangelegenheiten; pflicht danach nicht bestimmen, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Be- 1.3. aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- messungsgrundlagen) zueinander. und Vereinsrechts, des Rechts der Stillen Gesellschaften sowie des Rechts der Kirchen und Religionsgemein- Werden bei der Wahrnehmung zivilrechtlicher Inter- schaften; essen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise 1.4. aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versiche- Abgabenrechts;
11 1.5. aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristi- 1.10. aus Versicherungsverträgen mit der ROLAND Rechts- scher Personen sowie aus dem Bereich des Handelsver- schutz-Versicherungs-AG; treterrechts; 1.11.in ursächlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten, für die 1.6. aus dem Bereich des der Versicherungsnehmer beziehungsweise eine mit- – Immaterialgüterrechts und im Zusammenhang mit versicherte Person nicht die erforderliche Gewerbebe- Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegen- rechtigung oder sonstige Ausübungsbefugnis besitzt. stand haben. Dies beinhaltet ausdrücklich auch 1.12. im Zusammenhang mit Drohnen (unbemannten Sachverhalte und Verträge im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen). Patentrechten, Urheberrechten, Markenrechten, Musterrechten und die in den §§ 66 ff. UrHG nor- 2. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen: mierten verwandten Schutzrechte; – Vergabe, Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechts; 2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mitversicher ter Personen untereinander und gegen den Versiche- 1.7. im Zusammenhang mit der Wahrnehmung rechtlicher rungsnehmer; die Wahrnehmung rechtlicher Inter- Interessen als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebie- essen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn ten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten; die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit 1.8. im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht. Die gegebenenfalls vereinbarte ergänzende Bestimmung „Opfer- und Anti- – der Errichtung oder baubehördlich genehmigungs- Stalking-Rechtsschutz“ bleibt davon unberührt; pflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäude- teilen, Grundstücken oder Wohnungen, die sich im 2.2. Auseinandersetzungen aus Verträgen, mit denen Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers durch Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis oder befinden oder von ihm erworben werden; ähnliche Vereinbarungen eine neue Rechtsgrundlage – der Planung derartiger Maßnahmen; geschaffen wurde, es sei denn, ohne die neue Rechts- – der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich grundlage wäre Versicherungsschutz gegeben; des Grundstückerwerbs. 2.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die von Personenschäden sowie in Strafverfahren mit Aus- Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer nahme von Verwaltungsstrafverfahren; Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme 1.9. im Zusammenhang mit erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten – Spiel- oder Wettverträgen, Termin-, Options- oder ist oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner Spekulationsgeschäften sowie Auseinandersetzun- oder von einem Dritten eine den Versicherungsfall gen darüber mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauf- auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung tragten oder sonstigen Anspruchsgegnern; vorgenommen wurde; – der Veranlagung von Vermögensgegenständen 2.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusam- und Geld (auch in betriebliche Vorsorgekassen und menhang mit einem über das Vermögen des Versiche- Pensionskassen) und der damit im Zusammenhang rungsnehmers beantragten Insolvenzverfahren; stehenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Kapitalanlagen in 2.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer Form von Spareinlagen nach § 31 Abs. 1 Bankwesen- vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, sowie gesetz; solche, die unmittelbar oder im Zusammenhang mit – dem Ankauf und Verkauf von digitalen Währungen der Begehung oder dem Vorwurf der Begehung eines (Kryptowährungen) Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintre- und / oder ten. – dem Tausch in und von Kryptowährungen 2.6. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren, und / oder die aufgrund einer Anzeige durch die ROLAND Rechts- – der Generierung und Verwendung von Krypto- schutz-Versicherungs-AG eingeleitet worden sind. währungen und / oder 3. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den – Fehlern in der Kryptowährungen zugrundeliegenden Besonderen beziehungsweise Ergänzenden Bestimmungen Registrierung und Datenverarbeitung (wallets, Block- spezielle Ausschlussregelungen enthalten. chain, etc.) und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung; ARTIKEL 8 – fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen; Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Siche- – Gewinnzusagen oder anderen vergleichbaren Mittei- rung seines Deckungsanspruchs zu beachten (Obliegen- lungen; heiten)? – Timesharing- und Teilnutzungsverträgen; 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist – Vorkaufsrechten, Wiederverkaufsrechten und Vorver er verpflichtet, trägen zu Verträgen über unbewegliche Sachen; – Unternehmenspachtverträgen; 1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahr- heitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären
12 und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen durch den Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung vorzulegen; vor Ergreifung von Maßnahmen zur Wahr- dieses Anspruchs notwendigen Unterlagen und Informatio- nehmung rechtlicher Interessen ist unbeschadet der nen dem Versicherungsnehmer gegenüber in geschriebener Bestimmungen des Art. 6.2. die Bestätigung des Versi- Form zu bestätigen oder begründet abzulehnen. cherungsschutzes durch den Versicherer einzuholen; Der Versicherer ist innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist 1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um weitere (Art. 10) zu überlassen, dem Rechtsvertreter Vollmacht zwei Wochen zu verlängern. zu erteilen, ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm auf Ver- 2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit langen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsver- zu stellen; folgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der 1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Rechts- und Beweislage zum Ergebnis, Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermitteln; 2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich zur 1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Art. 6 die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise (Versicherungsleistungen) bereit zu erklären; verhindert; 2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, das 1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtli- heißt, dass ein Unterliegen in einem Verfahren wahr chen Ansprüchen außerdem scheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden 1.5.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzu- Kosten abzulehnen; räumen, Ansprüche selbst innerhalb angemes- sener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder 2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg abzuwehren; besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen. 1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfech- 3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen tung einer gerichtlichen Entscheidung die dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über Stellungnahme des Versicherers, insbesondere die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechts zur Aussicht auf Erfolg, einzuholen; der Ab- verteidigung oder das Vorgehen zur Beilegung des Streit schluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer falls, für den Deckung begehrt wird, kann der Versiche abzustimmen; rungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens oder 1.5.3. vor der gerichtlichen Geltendmachung von ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens gemäß § 12 VersVG gerichtlich geltend machen. oder eines anderen Verfahrens, insbesonde- re eines Musterverfahrens, abzuwarten, das 4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenüber tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den nahme wegen nicht hinreichender oder fehlender Aussicht beabsichtigten Rechtsstreit haben kann; auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Punkts 3. ist dem Versicherungsnehmer unter 1.5.4. vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf die Mög- machen und die Geltendmachung der verblei- lichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß Punkt benden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Ent- 5. in geschriebener Form mitzuteilen. Die bis zu diesem scheidung über den Teilanspruch zurückzustel- Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind vom Versicherer zu len. tragen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Versiche- rungsschutzes vorliegen. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 6 Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Abs. 1, gilt Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von der Verpflich- der Versicherungsschutz für die begehrte Maßnahme als tung zur Leistung frei. anerkannt. 3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Art. 5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines 13, 17, 18, 19 und 20 spezielle Obliegenheiten geregelt. Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der (Teil-)Ablehnung des Versicherers ARTIKEL 9 unter gleichzeitiger Benennung eines Rechtsanwalts die Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsan- Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens in geschriebener spruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? Form beantragen. Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrags innerhalb Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art von 14 Tagen seinerseits einen Rechtsanwalt in geschriebe- der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu gesche- ner Form namhaft zu machen und diesen mit der Einlei- hen (Schiedsgutachterverfahren)? tung des Schiedsgutachterverfahrens zu beauftragen. 1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltend Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen nur solche machung des Deckungsanspruchs in geschriebener Form Rechtsanwälte als Schiedsgutachter benennen, die im
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