Allgemeiner Textlicher Bebauungsplan Velden am Wörther See

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Allgemeiner Textlicher Bebauungsplan Velden am Wörther See
Textlicher Bebauungsplan Velden                                                         Entwurf

DI Richard Resch

Erläuterungsbericht

Allgemeiner Textlicher Bebauungsplan
Velden am Wörther See

2018-08-06

Auftraggeber:          Marktgemeinde Velden am Wörther See

Bearbeiter:
regionalentwicklung.at
DI Richard Resch, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung
8010 Graz, Gartengasse 29 | Telefon +43 316 338 040-21 | resch@regionalentwicklung.at
PLANUM Fallast Tischler & Partner
DI Dr. Kurt Fallast
8010 Graz Wastiangasse 14 I +43 316 39 33 08
9020 Klagenfurt/Wörthersee Benediktinerplatz 10

ARCH&MORE
Arch DI Gerhard Kopeinig
9220 Velden am Wörther See Dr.-Karl-Renner-Weg 14 I +43 4274 3918 I arch@archmore.cc
Eb & p Umweltbüro GmbH
DI Markus Moser, DI Sabine Pinterits
9020 Klagenfurt Bahnhofstraße 39/2 I +43 – 463 – 516614 I klagenfurt@umweltbuero.at

R. Resch I Arch&More I Umweltbüro I PLANUM                                                        1
Textlicher Bebauungsplan Velden                                                   Entwurf

Inhalt

1.    Verordnungstext                                                         3

2.    Erläuterungsbericht                                                    13
2.1   Ausgangslage, Problemstellungen                                        13
      2.1.1   Siedlungs- und Bebauungsstruktur der Gemeinde                  13
      2.1.2   Siedlungsstruktur nach Teilräumen                              14
      2.1.3   Analyse der Siedlungsstruktur                                  15
      2.1.4   Wesentliche Freiraumstrukturen                                 18
2.2   Ziele und Leitlinien                                                   21
      2.2.1   Rechtliche Grundlagen                                          21
      2.2.2   Zielsetzungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes (relevante
              Auszüge)                                                       22
      2.2.3   Ergänzende Zielsetzungen des Architekturbeirates               24
2.3   Erläuterungen zu Festlegungen der Verordnung                           26
2.4   Gegenüberstellung Allgemeiner Textlicher Bebauungsplan ALT und
      Festlegungen 2018                                                      31
2.5   Umweltrelevanz                                                         40

R. Resch I Arch&More I Umweltbüro I PLANUM                                                  2
Bebauungsplanung Velden                                                                    Entwurf

1.     Verordnungstext

                   MARKTGEMEINDE
                VELDEN AM WÖRTHER SEE
              A-9220 Velden am Wörther See - Seecorso 2
             e-Mail: velden@ktn.gde.at www.velden.gv.at

                            V e r o r d n u n g - Entwurf

des Gemeinderates der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom XX.XX.2018,
Zahl: 10/031-BBPL/1/2018 mit welcher der textliche Bebauungsplan „Velden am Wörther See“ neu
erlassen wird

Gemäß § 24 in Verbindung mit §§ 25 und 26 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG
1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016 und § 14 der Kärntner Allgemeinen
Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 25/2017 wird verordnet:

                                                 §1
                                           Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Velden am Wörther
See als Bauland festgelegten Flächen, mit Ausnahme jener, die von Teilbebauungsplänen erfasst
sind.

                                            §2
                              Mindestgröße der Baugrundstücke

(1) Die Mindestgröße des Baugrundstückes hat 350 m² zu betragen.
(2) Baugrundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Mindestgröße
    unterschreiten, dürfen – wenn die übrigen Bestimmungen dieses Bebauungsplanes eingehalten
    werden – bebaut werden.
(3) Die     Mindestgröße     gilt  nicht     für    Baugrundstücke,   die   Versorgungs-     oder
    Infrastruktureinrichtungen dienen.
(4) Als Baugrundstücke gelten Grundstücke, das sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im
    Grenzkataster oder Grundstückskataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet (i. S.
    des § 7a Abs. 1 VermG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016) und die im Flächenwidmungsplan
    gänzlich oder teilweise als „Bauland“ festgelegt sind.
(5) Die Größe des Baugrundstücks ergibt sich aus der Gesamtfläche des Grundstücks im
    Grundstücksverzeichnis des Grundbuchs.
(6) Mehrere Grundstücke gelten als ein Baugrundstück (unabhängig von der Größe eines
    Baugrundstücks gemäß Abs. 4), wenn diese einem einheitlichen, nicht trennbaren Bauvorhaben
    zugrunde liegen und bei welchem die Grundstücksgrenzen überbaut werden.
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Bebauungsplanung Velden                                                                Entwurf

                                             §3
                           Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke

(1) Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Geschoßflächenzahl (GFZ) oder
    die Baumassenzahl (BMZ) angegeben.
(2) Die maximal zulässige Geschoßflächenzahl eines Baugrundstückes beträgt im Bauland:
    a) Wohngebiet, Wohngebiet Rein      0,4        e) Geschäftsgebiet                  0,6
    b) Kurgebiet                         0,5       f) gemischtes Baugebiet             0,6
    c) Kurgebiet Rein                   0,6        g) Sondergebiet                     0,6
    d) Dorfgebiet                       0,6

(3) Die maximal zulässige Baumassenzahl eines Baugrundstückes beträgt im Bauland
    a) Gewerbegebiet                    4,0      a) Industriegebiet                    4,0

(4) Bei der Errichtung – inklusive Geschäftsräumen, wenn sie zur ärztlichen Betreuung oder zur
    Versorgung der Wohnbevölkerung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs oder
    Dienstleistungen des täglichen Lebens erforderlich sind – von
    1. Mietwohnungen im mehrgeschoßigen Wohnbau und der Errichtung von Reihenhäusern von
        a) gemeinnützigen Bauvereinigungen und
        b) Gemeinden
        zur Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechtes an begünstigte Personen oder zur
        Einräumung eines Hauptmietrechtes an Unternehmungen für Dienstwohnungen
        unternehmenseigener Dienstnehmer;
    2. Wohnheimen von
        a) gemeinnützigen Bauvereinigungen,
        b) Gemeinden und Gemeindeverbänden,
        c) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach Gesetz,
             Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer
             tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung
             kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen,
        zur Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechtes an begünstigte Personen;
    3. Wohnungen oder zusätzlichen Wohnräumen durch Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in
        Wohnhäusern und sonstigen Gebäuden von
        a) gemeinnützigen Bauvereinigungen
        b) Gemeinden
        zur Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechts an begünstigte Personen;
    wird die bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks bis zu 50 % erhöht.
(5) Die maximal zulässige bauliche Ausnutzung eines Baugrundstücks darf überdies nur erfolgen,
    wenn der maßgeblichen Bebauung entsprochen wird und sich die geplante Bebauung nach
    Grundstücksgröße, Art und Maß der umgebenden baulichen Ausnutzung und Bebauungsweise
    einfügt (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes).

(6) Bei bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (Abs. 2) bereits überschritten
    ist, sind an den Bestandsgebäuden Zu- und Umbauten zulässig, wenn die zum Zeitpunkt des
    Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Brutto-Geschoßfläche und
    Geschoßanzahl nicht überschritten werden.

(7) Bei bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (Abs. 2) bereits überschritten
    ist, sind zur Erlangung der Barrierefreiheit an Bestandsgebäuden Zu- und Umbauten in dazu
    unbedingt nötigem Ausmaß und die daraus folgende Überschreitung der rechtmäßig
    bestehenden Brutto-Geschoßfläche zulässig.
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Bebauungsplanung Velden                                                                    Entwurf

(8) Die Geschoßflächenzahl (GFZ) ist der Wert aus der Brutto-Geschoßfläche der entstehenden und
    der bestehenden Gebäude auf einem Baugrundstück dividiert durch die Fläche des
    Baugrundstückes.

(9) Die Brutto-Geschoßfläche ist die Summe der geschoßbezogenen Brutto-Grundflächen aller
    Grundrissebenen eines Gebäudes. Die Berechnung der geschoßbezogenen Brutto-Grundfläche
    erfolgt nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände (einschließlich Konstruktion)
    sowie der Grundflächen aller Loggien, Laubengänge und außenliegenden, offenen
    Haupttreppen.

(10)Bei Kellergeschoßen ist jener Teil des Geschoßes in die Brutto-Geschoßfläche einzurechnen,
    welcher mehr als 1,20 m – gemessen von Oberkante Erdgeschoßfußboden – aus dem
    unmittelbar anschließenden Bestandsgelände hervorragt.

(11)Der ausgebaute Teil eines Dachgeschoßes ist in die Berechnung der Brutto-Geschoßfläche
    (gemäß Abs. 9) einzubeziehen.    Nicht ausgebaute Dachgeschoße sind in die Berechnung
    dann einzubeziehen, wenn die technischen und konstruktiven Voraussetzungen zur Errichtung
    eines Aufenthaltsraumes im Sinne des Punktes 11.2 der OIB-Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit
    und Umweltschutz, Ausgabe: März 2015 gegeben sind. Die Berechnung der Brutto-Grundfläche
    des ausbaubaren Dachgeschoßes erfolgt nach Abs. 9 und ist jene Fläche einzubeziehen, welche
    sich ab einer angenommenen Kniestockhöhe von 1,20 m – gemessen von Oberkante
    Fertigfußboden bis Oberkante Fußpfette – ergibt.

(12)Gebäude von Versorgungsunternehmen (wie z. B. Trafoanlagen, Wasserversorgungsanlagen,
    u. ä.) sind bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung nicht zu berücksichtigen.

                                             §4
                                        Bebauungsweise

(1) Als Bebauungsweise sind die offene, halboffene und geschlossene Bebauungsweise zulässig.

(2) Die offene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude (ausgenommen jene nach Abs. 5) nicht
    unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangebaut werden.

(3) Die halboffene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude (ausgenommen jene nach Abs. 5)
    einseitig an der Nachbargrundgrenze, sonst jedoch freistehend, errichtet werden.

(4) Die geschlossene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude (ausgenommen jene nach Abs.
    5) an zwei oder mehreren gemeinsamen Baugrundstücksgrenzen unmittelbar angebaut
    errichtet werden.

(5) Für die Beurteilung der Bebauungsweise bleiben bauliche Anlagen und Gebäude im Sinne des
    § 6 Abs. 2 lit a) bis d) Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 32/1986 idF. LGBl. Nr. 66/2017 und
    des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung außer Betracht.

(6) Bei Ausführung der halboffenen oder geschlossenen Bebauungsweise gilt zusätzlich Folgendes:
    a) Die Interessen des Schutzes des Ortsbildes dürfen nicht verletzt werden.
    b) Es ist eine Bebauung nur an jenen Baugrundstücksgrenzen zulässig, an denen bereits eine
        unmittelbar angebaute bauliche Anlage besteht.

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Bebauungsplanung Velden                                                                  Entwurf

   c) Besteht unmittelbar an den angrenzenden Baugrundstücksgrenzen noch keine bauliche
      Anlage, müssen die Eigentümer dieser benachbarten Baugrundstücke einer halboffenen
      oder geschlossenen Bebauung schriftlich zustimmen.

(7) Bei Baugrundstücken, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geteilt oder neu gebildet
    werden, gilt:

   a) Ist das Baugrundstück zwischen 350 m² und 450 m² groß, ist die geschlossene
      Bebauungsweise auszuführen. Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten hier nicht.

   b) Ist das Baugrundstück zwischen 450 m² und 600 m² groß, so ist die halboffene oder
      geschlossene Bebauungsweise auszuführen. Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten hier nicht.

   c) Ist das Baugrundstück größer als 600 m² sind die offene, halboffene und die geschlossene
      Bebauungsweise zulässig. Die Bestimmungen des Abs. 6 sind einzuhalten.

                                               §5
                                      Anzahl der Geschoße

(1) Die Anzahl der Geschoße darf maximal zwei Geschoße und ein Dachgeschoß betragen.

(2) Für Gebäude nach § 3 Abs. 4 wird die maximale Geschoßanzahl mit drei Geschoßen festgelegt.

(3) Bei Bestandsgebäuden, bei denen die Geschoßanzahl bereits überschritten ist, gilt für Zu- und
    Umbauten und Verbesserungen als maximale Geschoßanzahl die zum Zeitpunkt des
    Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anzahl der Geschoße.

(4) Zur Geschoßanzahl zählen alle Geschoße, die an irgendeiner Stelle mehr als 1,20 m – gemessen
    ab Oberkante Fertigfußboden des darüber liegenden Geschoßes – aus dem unmittelbar
    anschließenden Bestandsgelände herausragen.

(5) Bei terrassierten Gebäuden – unabhängig davon ob diese einheitliche, trennbare oder
    einheitliche, nicht trennbare Baukörper darstellen – errechnet sich die Geschoßanzahl aus der
    Summe der Geschoße, die an irgendeiner Stelle mehr als 1,20 m – gemessen ab Oberkante
    Fertigfußboden des darüber liegenden Geschoßes – aus dem unmittelbar anschließenden
    Bestandsgelände herausragen.

(6) Bei Gebäudeabschnitten die zueinander versetzt sind, zählt jeder Gebäudeabschnitt, der um
    mehr als 1,20 m – gemessen ab Oberkante Fertigfußboden bis Oberkante Fertigfußboden – aus
    dem unmittelbar anschließenden Bestandsgelände herausragt, als ein Geschoß.

(7) Ein Geschoß mit einer durchschnittlichen Höhe über 3,50 m zählt als zwei Geschoße.

(8) Dachaufbauten aller Art, ausgenommen Antennenanlagen, Kamine und ähnliche lineare
    Strukturen werden als (Dach-)Geschoß und zur Geschoßanzahl gerechnet, wenn deren Höhe
    mehr als 1,50 m – gemessen ab Oberkante Dachhaut – beträgt.

(9) Gaupen und gaupenähnliche Konstruktionen dürfen maximal im Ausmaß von 40 % der
    jeweiligen Traufenlänge errichtet werden.

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Bebauungsplanung Velden                                                                  Entwurf

(10)Als Dachgeschoß gelten
    a) Geschoße, die innerhalb eines Daches mit mehr als 7° Dachneigung liegen und bei welchen
        die lichte Raumhöhe von 2,50 m an nicht mehr als 60 % des Mittelwertes der darunter
        liegenden geschoßbezogenen Brutto-Grundflächen (Berechnung nach § 3 Abs. 9)
        überschritten wird,
        und
   b) Geschoße, die innerhalb eines Daches bis 7° Dachneigung liegen und folgende Kriterien
      erfüllen:
      1. die geschoßbezogene Brutto-Grundfläche beträgt maximal 60 % der
          geschoßbezogenen Brutto-Grundfläche des Mittelwertes der darunter liegenden
          Grundrissebenen,
      2. die Geschoßhöhe – gemessen von Oberkante des Fertigfußbodens des obersten
          Geschoßes bis höchstem Punkt der Dachkonstruktion – beträgt maximal 3,50 m,
      3. maximal 2 Außenwände des darunter liegenden Geschoßes dürfen sich flächenbündig
          oder auskragend ins Dachgeschoß fortsetzen,
      4. die übrigen Gebäudeaußenwände und etwaige Überdachungen springen um
          mindestens 2 m gegenüber der Außenwand des darunter liegenden Geschoßes zurück.

                                           §6
                                Ausmaß der Verkehrsflächen

(1) Die Mindestbreite neu zu errichtender Erschließungsstraßen einschließlich der erforderlichen
    Nebenanlagen hat bei einer möglichen Erschließung von
    a) maximal fünf Baugrundstücken 5,5 m und
    b) mehr als fünf Baugrundstücken 6 m
    zu betragen.
(2) Bei Sackgassen sind Verkehrsflächen zum Umkehren zumindest im Ausmaß der im Anhang 1
    dargestellten, notwendigen Flächen vorzusehen.

(3) Die erforderliche Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze ergibt sich gemäß Anhang 2. Befinden
    sich Bauten, die nach ihrer Verwendungsart zu verschiedenen Tageszeiten benützt werden auf
    demselben Baugrundstück, so sind die Stellplätze nach dem Bauwerk zu bemessen, das die
    größere Anzahl von Stellplätzen erfordert.

(4) Ist bei Bestandsgebäuden die Anzahl der vorhandenen Stellplätze kleiner als die Anzahl der
    erforderlichen Stellplätze gemäß Abs. 3, so sind zusätzliche Parkplätze im Ausmaß des Zu- und
    Umbaues (Berechnung nach Abs. 3) nachzuweisen oder ein Ausgleich im Sinne § 13 Kärntner
    Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996 idF. LGBl. Nr. 22/2014 zu
    leisten.

                                              §7
                                           Baulinien

(1) Für die Anordnung von Gebäuden und baulichen Anlagen, die Abstände und Abstandsflächen
    gelten die Bestimmungen der §§ 4 – 10 Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in
    der gültigen Fassung.

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(2) In den Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze dürfen abweichend von Abs. 1 Nebengebäude,
    Garagen, überdachte Abstellplätze bis zu 40 m² Grundfläche mit einer Flachdachoberkante bzw.
    Traufenhöhe bis max. 3 m alleinstehend oder – bei mehreren Bauten in Summe – bis zu einer
    Gesamtlänge von max. 8 m (gemessen Dachkonstruktion außen/außen) je Grundstück errichtet
    werden, sofern Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen und auf den
    Nachbargrundstücken jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung
    erforderlich ist.

(3) Bei unter dem Bestandsgelände liegenden Einbauten kann die Baulinie überschritten werden.

(4) Garagen, deren Ausfahrt unmittelbar einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist, sowie
    Einfahrtstore und Schrankenanlagen sind straßenseitig mindestens 5,00 m von der
    Grundstücksgrenze zurückzusetzen. Eine Verringerung des Abstandes kann erfolgen, wenn die
    Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist.

                                        §8
   Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen und Vorgaben für die Geländegestaltung

(1) Mindestens 30 % der Baugrundstücksfläche sind als Grünfläche nachzuweisen. Bei als Bauland-
    Dorfgebiet gewidmeten Baugrundstücken sind mindestens 15 % der Baugrundstücksfläche als
    Grünfläche nachzuweisen.
    Als Grünfläche gelten mit Rasen bepflanzte, parkartige oder gärtnerisch gestaltete Freiflächen,
    die nicht überbaut, nicht unterbaut, nicht überdacht, nicht versiegelt und ohne jegliche Beläge
    sind.

(2) Ist bei bebauten Baugrundstücken der nach Abs. 1 erforderliche Grünflächenanteil bereits
    unterschritten, ist keine weitere Unterschreitung zulässig.

(3) Maximal 20 % der unverbauten Flächen eines Baugrundstücks dürfen versiegelt werden.
    Unverbaute Flächen sind Flächen, die nicht überbaut, nicht unterbaut, nicht überdacht sind.
    Flächen mit luft- und wasserundurchlässigen Belägen wie Beton, Asphalt oder Beläge mit
    gebundenem Unterbau zählen zur Gänze zur Versiegelungsfläche.
    Flächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen wie Kopfsteinpflaster, Platten mit Sand-/
    Schotterunterbau, Schotterrassen, Holzpflaster, Rasengittersteine u. dgl. zählen zur Hälfte zur
    Versiegelungsfläche.
(4) Ist bei bebauten Grundstücken die Versiegelungsfläche nach Abs. 3 bereits überschritten, ist
    keine weitere Überschreitung zulässig.

(5) Abs. 1 und 3 gelten nicht für Baugrundstücke die nur Erschließungszwecken dienen.

(6) Stützmauern, Steinschlichtungen u. ä. dürfen grundsätzlich eine Höhe von 100 cm nicht
    überschreiten. Die Höhe kann überschritten werden, wenn die Höhe und Ausgestaltung der
    Stützkonstruktion erforderlich und orts- und landschaftsbildverträglich ist.

                                                                                                 8
Bebauungsplanung Velden                                                                  Entwurf

                                              §9
                                  Zäune und Einfriedungen

(1) Die Höhe von Einfriedungen inkl. Sockel wird mit maximal 1,50 m über dem angrenzenden,
    tieferliegenden Gelände festgelegt.

(2) Absturzsicherungen oder Einfriedungen auf Stützkonstruktionen dürfen eine Höhe von 1,00 m
    nicht überschreiten und dabei das angrenzende, höherliegende Niveau um maximal 1,20 m
    überragen.
(3) Einfriedungen zu Verkehrsflächen müssen einen Abstand von mindestens 1 m zum Straßenrand
    (im Sinne des § 7 Abs. 3 Kärntner Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/2017 in der Fassung LGBl. Nr.
    30/2017) bzw. mindestens 1,50 m zum Asphaltrand aufweisen.

(4) Zäune, Einfriedungen und Absturzsicherungen dürfen nicht mit Schilfmatten, Wellplatten,
    Zaunblenden, Planen o. ä. verkleidet werden oder aus durchgehendem Mauerwerk, sonstigen
    geschlossenen oder vollflächigen Konstruktionen errichtet werden.

                                           § 10
                           Äußere Gestaltung baulicher Vorhaben

(1) Bei halboffener und geschlossener Bebauungsweise ist jene Dachform auszuführen, die ein
    homogenes Erscheinungsbild gewährleistet.

(2) Deckungsmaterialien (ausgenommen Kollektoren) dürfen keine Spiegelungen verursachen. Bei
    den Dachfarben sind die umgebende Dachlandschaft und die Abstimmung mit den gewählten
    Fassadenmaterialien zu beachten.

(3) Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen dürfen auf Dächern mit einer Neigung ab 7° nur in
    die Dachfläche integriert oder unmittelbar parallel – mit einem maximalen Abstand von 30 cm –
    dazu montiert werden. Bei flachgeneigten Dächern bis 7° Neigung ist eine Aufständerung mit
    einer maximalen Neigung von 25° zulässig.

(4) Dachaufbauten für technische Anlagen aller Art (wie z. B. Aufzugseinhausungen, haustechnische
    Anlagen u. dgl.) ausgenommen Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren dürfen ein
    maximales Ausmaß von 8 m² je Dachaufbau und insgesamt ein Ausmaß von 10 % der
    Dachfläche und eine Höhe von 1,50 m – gemessen ab Oberkante Dachhaut – nicht
    überschreiten.

(5) Die Farben und Textur der Fassadenmaterialien sind der umgebenden Bebauung und dem
    Ortsbild anzupassen.

                                             § 11
                                         Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Genehmigung durch die
    Bezirkshauptmannschaft Villach-Land in der Kärntner Landeszeitung in Kraft.

                                                                                               9
Bebauungsplanung Velden                                                               Entwurf

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See
    vom 25.02.1993 AZ.: 10-031-1/1992/1993, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der
    Bezirkshauptmannschaft Villach vom 27.04.1993 Zahl: 21.949/1/93-3, geändert durch die
    Verordnung des Gemeinderates vom 16.10.1997 AZ.: 10-031-3/1997, aufsichtsbehördlich
    genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 01.12.1997 Zahl:
    15.482/1/97-3, außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Baubewilligungsverfahren sind
    nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

                                      Der Bürgermeister:

                                       Ferdinand Vouk

                                                                                           10
Bebauungsplanung Velden                Entwurf

                           Anhang 1
                          SACKGASSEN

                                           11
Bebauungsplanung Velden                                                                          Entwurf

                                               Anhang 2
                            STELLPLATZERFORDERNIS (Grundlage RVS)
Stellplatz-Grundwerte für PKW (Personal inkludiert, wo nicht gesondert ausgewiesen)
Art der Nutzung                           Stellplatzerfordernis nach Einheiten        Mindestens jedoch
1. Wohnbauten
     Objekte bis 2 WE                     1 pro 60 m² WNF                             1 pro Wohnung
     Objekte ab 3 WE                      1 pro 50 m² WNF                             1 pro Wohnung
     Besucher                             10 % der Mindestzahl, aufgerundet auf
                                               die nächste ganze Zahl
2. Heime (Studenten/Angestellte)          1 pro 2 Betten
     Alten- und Pflegeheime               1 pro 2 Betten                              5 pro Heim
     Besucher                             10 % der Mindestzahl, aufgerundet auf
                                               die nächste ganze Zahl
3. Industrie- und Gewerbetriebe
     Personal                             1         pro      1,25       Arbeitsplätze 1 pro Betrieb
                                               wenn die Zahl der AP nicht feststeht,
                                               ist ein AP/12 m² NFL heranzuziehen
                                          mind. 1 pro Betrieb
     Besucher                             1 pro 6 Arbeitsplätze                       1 pro Betrieb
     Lagerhallen                          1 pro 80 m² Hallenfläche                    1 pro Betrieb
4. Dienstleistungsbetriebe
     Personal                             1         pro      1,25       Arbeitsplätze 1 pro Betrieb
                                               wenn die Zahl der AP nicht feststeht,
                                               ist ein AP/30 m² BGF heranzuziehen
     Besucher/Kunden                      1 pro 2 Arbeitsplätze                       1 pro Betrieb
5. Verkaufsgeschäfte
     Personal                             1 pro 40 m² Verkaufsfläche (öffentlich 1 pro Betrieb
                                               zugänglich)
     Kunden/Besucher                      1 pro 25 m² Verkaufsfläche
6. Einkaufszentren (ab 600 m²             gemäß Punkt 7 der RVS 02.01.13,
     wirtschaftlich zusammenhängende           Verkehrserzeugung                 von
     Verkaufsfläche)                           Einkaufzentren                    und
                                               Multifunktionalen             Zentren,
                                               November 2014
7. Gast- und Beherbergungsbetriebe
     Gastronomiebetriebe                  1 pro 3 Sitzplätze
     Beherbergungsbetriebe                1 pro 2 Betten
     Jugendherbergen                      1 pro 5 Betten
8. Veranstaltungsstätten
     Theater,      Konzertsäle,    Kinos, 1 pro 3 Sitzplätze
     Versammlungssäle
     Diskotheken                          1 pro 2 Sitzplätze oder pro 2 m²
                                               Tanzfläche
9. öffentliche Bauten
     Kindergärten, Horte                  2 pro Gruppenraum
     Schulen                              1 pro Klasse und 1 pro 10 Schüler
10. in allen übrigen Fällen und           RVS 03.07.11 Organisation und Anzahl der
     für         den          einspurigen      Stellplätze für den Individualverkehr
     Individualverkehr                         Mai 2008

                                                                                                          12
Bebauungsplanung Velden                                                                  Entwurf

2.      Erläuterungsbericht

2.1   Ausgangslage, Problemstellungen

2.1.1 Siedlungs- und Bebauungsstruktur der Gemeinde
Unterschiedlichkeit der   Die Gemeinde Velden besteht aus 30 Ortschaften unterschiedlicher
Teilräume                 Größe, Struktur und Funktion. Die Orte im Süden und Norden sind
                          ländlich geprägt, Dynamik und Nutzungskonflikte in diesen Räumen
                          sind eher gering. Die Zersiedelung ist jedoch weit fortgeschritten und
                          im Rahmen der Örtlichen Raumplanung und Bebauungsplanung
                          bestmöglich hintanzuhalten.

                          Demgegenüber weist das mittlere Gemeindegebiet mit dem Hauptort
                          Velden eine fast städtische Prägung mit touristischem Schwerpunkt
                          und ergänzenden öffentlichen und privaten Dienstleistungen auf.

                          Insgesamt kann das Gemeindegebiet in vier Teilräume (Velden
                          Zentrum mit Seeufer und nahen Hangsiedlungen bei A2, Velden West,
                          Velden Süd und Velden Nord mit sehr unterschiedlichen
                          Voraussetzungen gegliedert werden.

Übersicht Teilräume

                                           Velden Nord

                                                               Velden Zentrum/ Seeufer

                                 Velden West

                                                            Velden Süd

                                                                                              13
Bebauungsplanung Velden                                                                  Entwurf

2.1.2 Siedlungsstruktur nach Teilräumen
Velden Zentrum und        Velden ist Hauptort, Versorgungs- und Tourismuszentrum der
Seeufer                   Gemeinde. Innerhalb des Hauptortes kann eine Differenzierung mit
                          einer Tourismuszone entlang des Süd- und Nordufers zum Wörthersee
                          und eine Geschäftszone im Bereich des Ortszentrums festgestellt
                          werden. Ein Wohngürtel mit Dauerbewohnern und Appartements mit
                          vereinzelten Beherbergungsbetrieben ergänzt diese Zonen zur Süd-
                          bahn hin und Richtung Westen. In diesem Bereich besteht die höchste
                          Dynamik       mit      dementsprechenden        Nutzungskonflikten,
                          Überprägungen des Orts- und Landschaftsbildes und entsprechendem
                          Handlungsbedarf bei Flächenwidmung und Bebauungsplanung.

Höhenlagen entlang A2     Ein darüber hinausgehender Wohngürtel mit einer touristischen und
                          landwirtschaftlichen Durchmischung in den Höhenlagen entlang der
                          A2 mit den Ortschaften Sonnental, Unterwinklern, Göriach und
                          Kranzlhofen weist noch starke Verflechtungen mit dem Zentrum
                          Velden auf. Durch die Aussicht auf den Wörthersee und die Nähe zum
                          Hauptort besteht ein teilweise hoher Siedlungsdruck mit
                          ausgedehnten Siedlungserweiterungen von Osten nach Westen.

Velden Nord               Dieser Teilraum umfasst das sogenannte Hochtal im nördlichen
                          Gemeindegebiet mit den Ortschaften Köstenberg, Oberwinklern,
                          Oberdorf, Wurzen, Dröschitz, Kerschdorf, Oberjeserz, Saisserach und
                          die Ortsteile Laas, Moos, Überfeld und Ebendorf. Köstenberg und
                          Kerschdorf können als Hauptorte des Gebietes bezeichnet werden.
                          Aus den landwirtschaftlichen Weilern ist im Laufe der Zeit eine völlig
                          zersplitterte Siedlungsstruktur entstanden.

Velden West               Dieser Teilraum umfasst die Ortschaften Lind ob Velden, Rajach,
                          Weinzierl, Bach, Fahrendorf, Sonnental-West, Duel und den Ortsteil
                          Lamp.

                          Lind bildet mit Velden die Siedlungsachse der Gemeinde. Der Ort
                          weist eine gute örtliche Infrastrukturausstattung, ein Gewerbegebiet
                          sowie weitere Flächenpotenziale für Gewerbe und Wohnen auf.
                          Neben Einfamilienhäusern und vereinzelten landwirtschaftlichen
                          Höfen bestehen hier auch gastronomische Betriebe und
                          Fremdenunterkünfte.

                          Unklare Ortsränder, starke Zersiedelung, fehlende Ortskerne und das
                          Zurückdrängen der Landwirtschaft durch vermehrte Wohnnutzung
                          sind charakteristisch für Bach, Rajach, Weinzierl und Fahrendorf.

                                                                                              14
Bebauungsplanung Velden                                                                 Entwurf

Velden Süd                Der Teilraum umfasst die Ortschaften Augsdorf, Selpritsch,
                          Unterjeserz, St. Egyden, Treffen, Dieschitz, Pulpitsch, Latschach und
                          Aich.
                          Insbesondere Augsdorf im südlichen Nahbereich von Velden leidet am
                          enormen Siedlungsdruck und hat sich in alle Richtungen entwickelt.
                          Wenige landwirtschaftliche Höfe durchmischen die Wohnnutzungen.

                          Selpritsch weist eine umfassende Durchmischung von Wohnen,
                          touristischen     Betrieben,   Gewerbe      und    Handel     sowie
                          landwirtschaftlichen Betrieben auf. Im östlichen Teil von Selpritsch
                          sind große Entwicklungspotenziale für Wohnen vorhanden.

                          Unterjeserz ist landwirtschaftlich und von der Wohnnutzung geprägt.
                          Neben     Einfamilienhäusern       bestehen     hier  auch    zwei
                          Reihenhausanlagen und drei Geschoßbauten.

                          Der im östlichen Randbereich liegende Ortsteil Auen ist aufgrund
                          seiner Lage am Wörthersee ebenfalls touristisch geprägt.
                          St. Egyden hat aufgrund seiner infrastrukturellen Ausstattung die
                          Funktion eines Hauptortes inne. Im Ortskern bestehen einige
                          gewerbliche Betriebe, Volksschule und Kindertageshaus, aber kein
                          Nahversorger.

                          Gorintschach, Treffen, Dieschitz, Pulpitsch, Ottosch, Latschach und
                          Aich sind landwirtschaftliche Weiler mit einer ergänzenden
                          Wohnfunktion        und       teilweise    kleinen     ausgeprägten
                          Einfamilienhausgebieten. Insgesamt sind einzelne gewerbliche und
                          touristische Betriebe eingestreut.

2.1.3 Analyse der Siedlungsstruktur
Nutzungsstruktur und      Der       zentrale      Siedlungsbereich       Velden       umfasst
Widmung                   Geschäftsgebietswidmungen, großflächige Wohngebietswidmungen
                          sowie touristischen Nutzungen (Kurgebiet, Appartementhaus).

                          Die Siedlungsgebiete im Bereich Velden Nord sind mit wenigen
                          Ausnahmen (Wohngebiet im südlichen Teil von Oberjeserz) als
                          Dorfgebiete ausgewiesen.
                          Die westlichen anschließenden Siedlungsgebiete stellen wesentliche
                          Baulandreserven mit weitgehenden Wohngebietswidmungen in Lind,
                          Weinzierl und Duel sowie ergänzende Dorfgebietswidmungen in
                          Rajach und im Kernbereich Lind sowie einem Gewerbeschwerpunkt
                          Lind West dar.
                          Die Siedlungsgebiete im Süden umfassen gemischte Widmungen mit

                                                                                             15
Bebauungsplanung Velden                                                               Entwurf

                          Kurgebiet und Übergang zu Dorfgebiet in Augsdorf sowie weitgehende
                          Dorfgebietswidmungen in den übrigen Ortschaften.

Größe der                 Im zentralen Siedlungsgebiet von Velden bestehen teilweise sehr
Baugrundstücke            kleine, aber auch überdurchschnittlich große Baugrundstücke. In den
                          Wohnsiedlungsgebieten außerhalb des Zentrums und der
                          Tourismuszonen dominieren übliche Parzellengrößen von 1.000 m².
                          Die Seeufergrundstücke sind teilweise ebenfalls wesentlich größer.

                          Die Größe der Baugrundstücke in den Siedlungsgebieten außerhalb
                          des Zentrums Velden weist eine insgesamt große Bandbreite im
                          Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Gebäuden und dement-
                          sprechend großen Grundstücken sowie Einfamilienhausbebauung (ca.
                          1.000 m²) auf der anderen Seite auf.

                          Insgesamt sind keine wesentlichen Unterschreitungen, tendenziell
                          aber eher zu große Bauplätze mit einem damit zusammenhängendem
                          Flächenverbrauch anzutreffen.

Bauliche Ausnutzung       Die bauliche Ausnutzung im Zentrum und im Süduferbereich ist
                          derzeit sehr unterschiedlich, die Bandbreite reicht von
                          kleinstrukturierter Einfamilienhausbebauung bis zu dichten
                          Siedlungsstrukturen im Zentrum.

                          Die Geschoßflächenzahlen im Umland haben ebenfalls eine große
                          Bandbreite im Zusammenhang mit landwirtschaftlichem Bestand und
                          durchmischter Dorf- und Einfamilienhausbebauung.

Bebauungsweise            Der Zentrumsbereich hat eine fast städtische Bebauungsstruktur mit
                          oft geschlossener Bebauungsweise.

                          Darüber hinaus überwiegt die offene Bebauungsweise mit teilweise
                          alleinstehenden größeren Gebäuden und großflächiger Einfamilien-
                          hausbebauung. Reihenhausbebauungen mit gekuppelter oder
                          geschlossener Bauweise bestehen nur in Einzelfällen in Velden West
                          und Lind Ost.

Anzahl der Geschoße       Die Geschoßanzahl im Zentrumsbereich und im touristisch
                          dominierten Uferbereich beträgt derzeit 3 Geschoße + Dachgeschoß
                          im Bereich der großvolumigen Baukörper, im Bereich der
                          Einzelbaukörper (Villen, Wohnhäuser) sind es weitgehend 2 Geschoße
                          + Dachgeschoß. Nur wenige Baukörper weisen 4 Geschoße +
                          Dachgeschoß auf.

                          Insgesamt dominieren im Gemeindegebiet zweigeschoßige
                          Einfamilienhäuser mit teilweise ausgebauten Dachgeschoßen, darüber

                                                                                           16
Bebauungsplanung Velden                                                                 Entwurf

                          hinaus besteht auch eine        geringe   Zahl   an eingeschoßigen
                          Bungalowbauten.

Verkehrsflächen           Der zentrale Siedlungskern ist mit einem hochrangigen
                          Erschließungssystem von Bundes- und Landesstraßen ausgestattet,
                          der Zentrumsbereich ist als Begegnungszone eingerichtet.

                          Die Qualität der Erschließungsstraßen in den dezentralen
                          Siedlungsgebieten und Randlagen ist meist ausreichend, generell sind
                          den Einfamilienhausstrukturen mindestens ein Garagenplatz und
                          mehrere teilweise überdachte Stellflächen zugeordnet.

Baulinien                 Aufgrund sehr unterschiedlicher örtlicher Voraussetzungen mit
                          dichtem     Zentrum,    großflächigen   Tourismusbetrieben     und
                          Einfamilienhaussiedlungen sowie jeweiligen Geländesituationen und
                          Aufschließungen entsprechen diese keinen spezifischen Mustern.

Äußere Gestaltung         Die Bebauungsstruktur im zentralen Siedlungsbereich Velden wird von
                          großvolumigen, meist geschlossenen Baukörpern dominiert. Im
                          Bereich des Seeufers bestehen teilweise historische, auch touristisch
                          genutzte Einzelvillenstrukturen, großvolumige Hotelstrukturen in
                          unterschiedlichen Qualitäten sowie Appartementvoluminas mit oft
                          geringer baukultureller Qualität. Die Uferstrukturen sind oft in
                          umfassende Grünräume eingebettet.

                          Die Siedlungsgebiete des Umfeldes werden von dörflichen Strukturen
                          und Einfamilienhausbebauung geprägt. Bei den Dachformen
                          dominieren das Satteldach der Nachkriegsbebauung und das
                          Krüppelwalmdach bei älteren, landwirtschaftlichen Gebäuden. Der
                          Anteil von Pult- und Flächdächern ist noch gering, dominiert aber bei
                          aktuellen Einfamilienhausbauten. Der Aufbau von Sonnenkollektoren
                          und Flachdächer spielen eine immer größere Rolle und ist damit mit
                          einer deutlichen Veränderung der Dachlandschaften zu rechnen.

                          Als wesentliche Problemfelder werden die Mißachtung von
                          topographischen Gegebenheiten und Geländeveränderungen,
                          unzureichende      Erschließungs-/Straßenprofile,  hohe,    groß-
                          maßstäbliche bauliche Einfriedungen, Kollektorenaufbauten und die
                          zunehmende Versiegelung gesehen. Darüber hinaus wäre vielfach
                          auch eine kleinräumige Abstimmung bei Dachformen und der
                          Farbgestaltung erforderlich.

                                                                                             17
Bebauungsplanung Velden                                                                  Entwurf

2.1.4 Wesentliche Freiraumstrukturen
Schutzgebiete,            Im Gemeindegebiet befinden sich zwei Landschaftsschutzgebiete, der
Naturdenkmäler            Saissersee (auch Jeserzer See genannt) und ein Teil des Techelsberger
                          Kleinsees (östlich). Eine unmittelbare Überschneidung von
                          Schutzgebietsausweisungen und Baulandwidmungen besteht nicht,
                          sehr wohl grenzt das Siedlungsgebiet Kranzlhofen mit weitläufigen
                          Baulandausweisungen unmittelbar an das Landschaftsgebiet an und
                          ist damit eine sensible bauliche Entwicklung im Hinblick auf das Orts-
                          und Landschaftsbild zu verfolgen.

                          NATURA 2000 Schutzgebiete sind in der Gemeinde nicht ausgewiesen.

                          Die fünf Naturdenkmäler im Gemeindegebiet sind meistens sehr alte,
                          einzelstehende Bäume im Siedlungsbereich.

Grünflächenausstattung    Mit dem Kurpark, Villa Martha Hügel, öffentlichem Freibad und
                          weiteren kleineren Grünflächen weist die Gemeinde nur beschränkte
                          öffentliche Grünflächen auf.
                          Der überwiegende Teil der Grünanlagen ist in Privatbesitz. Es handelt
                          sich    dabei     um      Privatgärten,      Gartenanlagen       von
                          Beherberungsbetrieben      einschließlich    der     dazugehörigen
                          Badebereiche direkt am Wörtherseeufer und um forstlich genutzte
                          Waldflächen.

                          Generell ist bei der Situierung der Baukörper darauf zu achten, dass
                          die Grünflächen möglichst in zusammenhängender, geschlossener
                          Form erhalten bleiben. In den zentrumsfernen Bereichen sind die
                          Baukörper in Form, Größe und Ausgestaltung dem vorherrschenden
                          Landschaftsbild einzugliedern um damit dessen Kulissenwirkung zu
                          betonen.

Gehölz- und               Viele der Privatgärten und Gartenanlagen weisen wertvolle Gehölz-
Strauchbestände           und Strauchbestände auf, die eine für Seeufer typische Arten-
                          zusammensetzung besitzen (z.B. Weiden, Erlen, Eschen). Bei Bauten
                          neueren Datums sind solche Gehölzstrukturen bislang wenig
                          ausgebildet, weshalb bei künftigen Projekten der Erhalt bestehender
                          und die Schaffung neuer ortstypischer Gehölzstrukturen im Rahmen
                          von Freiraumplanungen zu forcieren und als Pflanzbindungen oder als
                          Pflanzgebote im Bebauungsplan und bei den Bauverfahren
                          festzulegen sind.

Grünverbindungen          Diese Gehölzbestände spielen auch eine wichtige Rolle als
                          Verbindungselemente der noch großflächiger vorhandenen
                          Waldflächen im Hangbereich entlang der Süduferstraße und dem
                          Wörtherseeufer und haben eine wichtige Kulissenwirkung entlang des
                                                                                              18
Bebauungsplanung Velden                                                                Entwurf

                          Wörthersees. Auf die Sicherung bestehender Verbindungen und die
                          Förderung neuer Grünverbindungen ist durch Pflanzbindungen und
                          Pflanzgebote zu achten.

Waldflächen               Die großen Waldflächen konzentrieren sich auf die nördlichen und
                          südlichen Randbereiche der Gemeinde, hier dominiert die
                          Nutzfunktion. Bei den meist kleinteiligen Waldgebieten im zentralen
                          Bereich der Gemeinde dominiert die Erholungsfunktion.
                          Nur an wenigen Stellen reicht der Wald vom hügeligen Hinterland bis
                          an den Wörthersee heran. Entsprechend den Vorgaben des Örtlichen
                          Entwicklungskonzepts sind die Waldränder vor Bebauung zu schützen,
                          weshalb im Bebauungsplan ein Abstand von mindestens 15 m zu
                          Waldrändern vorzusehen ist.

Fließgewässer             Köstenberger Bach, Damtschacher Bach, Weinzierl Bach, Rajacher
                          Bach und Augsdorfer Bach entwässern das Gemeindegebiet und
                          münden meist hart verbaut in den Wörthersee. Erst außerhalb des
                          Siedlungskerns um den Wörther See weisen diese eine natürliche
                          Ausprägung mit breiter ausgebildeten Ufersäumen auf.

                          Um künftig eine Verbesserung des ökologischen Zustandes (vom
                          Bachbett bis zum Ufergehölz) und der Durchgängigkeit der Gewässer
                          gewährleisten zu können, wird im Bebauungsplan auf beiden Seiten
                          entlang der Gewässer – unabhängig von den ausgewiesenen
                          Gefahrenzonen - ein 5 - 10m breiter Schutzstreifen empfohlen, der
                          jedenfalls eine ausreichende Breite für künftige ökologische
                          Gestaltungsmaßnahmen        aufweist.    Darüber    hinausgehende
                          Zielsetzungen sind Pflanzgebote bei konkreten Bauvorhaben.

Seeufer                   Die Seeufer des Wörthersees sind in vielen Bereichen hart verbaut
                          und eine natürliche Ufervegetation ist nur in wenigen Abschnitten
                          ausgebildet. Um künftig Entwicklungsmöglichkeiten für eine
                          Renaturierung der verbauten Seeufer zu ermöglichen, ist generell ein
                          15 m breiter Streifen zwischen Bebauung und Seeufer freizuhalten.
                          Zusätzlich sind bei Um- und Neubauten Pflanzgebote für die
                          Entwicklung neuer, ufertypischer Gehölzbestände im Bebauungsplan
                          festzulegen.

Grünanlagen               Das Gemeindegebiet umfasst sowohl dichte, fast städtisch bebaute
                          Zentrumsbereiche und großvolumige Bebauung entlang der
                          Uferbereiche,    als    auch      dörfliche     Strukturen   und
                          Einfamilienhausbebauung mit geringeren Dichten.
                          Aus Sicht des Landschaftsbildes und des Lokalklimas ist eine Abnahme

                                                                                            19
Bebauungsplanung Velden                                                                 Entwurf

                          der Bebauungsdichten ausgehend vom Zentrum in Richtung
                          peripherer Gemeindelagen und gleichzeitig eine Zunahme der
                          landschaftsbildprägenden Grünraumstrukturen anzustreben.
                          Um diese zu gewährleisten, ist im Bebauungsplan ein Grünanteil von
                          mindestens 30 % festzulegen.

Versiegelung,             Die generelle längerfristige Zunahme von Starkregenereignissen geht
Regenwasser               mit einer zunehmenden Versiegelung einher. Damit sind insgesamt
                          größere Überflutungsgefährdungen zu erwarten.

                          Damit zusammenhängend ist die Versiegelung der Grundstücke
                          möglichst zu minimieren, damit die anfallenden Regenwässer am
                          Grundstück selbst versickern können und Einträge in den See
                          verhindert werden. Dies ist durch einen Mindestabstand versiegelter
                          Flächen von 15 m ausgehend vom Seeufer zu gewährleisten und durch
                          eine Gegenüberstellung der anfallenden Eintragsmengen und der
                          Pufferkapazitäten der vorgesehenen Versickerungsflächen (inkl.
                          Rückhaltebecken und Zisternen) nachzuweisen.

                          Aus Gründen der Regenwasserpufferung, aber auch aus
                          kleinklimatischen Gründen sind Dach- und Fassadenbegrünungen zu
                          bevorzugen.

Geländegestaltung         Unmaßstäbliche Anschüttungen, Steinschlichtungen und die
                          unsensible Einfügung von Baumassen in Hangsituationen prägen
                          vielfach das Orts- und Landschaftsbild.
                          Die Änderungen von Geländeverhältnissen (Anschüttungen,
                          Abgrabungen, Stützmauern) sollen daher beschränkt werden, um eine
                          längerfristige Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes
                          herbeizuführen. Natürlichen Böschungen ist gegenüber technischen
                          Einbauten der Vorrang zu geben.

Einfriedungen             Der Wörthersee ist das wichtigste identitätsstiftende Merkmal für das
                          Landschaftsbild der Veldener Bucht. Seine Erlebbarkeit hat daher
                          hohe Priorität, wird aber durch teilweise hohe und blickdichte Zäune
                          zunehmend eingeschränkt.

                          Auch in den übrigen Siedlungsgebieten der Gemeinde stellen die
                          Einfriedungen, Absturzsicherungen und Stützkonstruktionen mit
                          jeweils unterschiedlichen Materialien zunehmende Problemfelder im
                          Hinblick auf Durchlässigkeit, Orts- und Landschaftsbild dar.

                          Die maximale Höhe von Einfriedungen, Absturzsicherungen und
                          Stützkonstruktionen soll daher beschränkt werden. Lebende Zäune
                          mit standortgerechten Laubgehölzen („Blühhecken“) sind zu

                                                                                             20
Bebauungsplanung Velden                                                                      Entwurf

                             bevorzugen.

2.2   Ziele und Leitlinien

2.2.1 Rechtliche Grundlagen
K-GplG 1995                  Die §§ 24 bis 27 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes, K-GplG
                             1995, LGBl.Nr. 23/1995, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr.
                             24/2016 bilden die rechtliche Grundlage für die Erstellung von
                             Bebauungsplänen.

                             Insbesondere dürfen diese dem Flächenwidmungsplan und dem
                             Örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprechen. Sie haben die
                             Bebauung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten nach den
                             Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der geordneten Siedlungs-
                             entwicklung, der sparsamen Verwendung von Grund und Boden und
                             der räumlichen Verdichtung der Bebauung sowie unter
                             Berücksichtigung der Orts- und Landschaftsbildes festzulegen.

Verfahren, Prozess           Für das Verfahren gelten die Verfahrensvorschriften für die Erlassung
                             und Änderung von Bebauungsplänen §§ 26 und 27, K-GplG 1995). Die
                             Genehmigung erfolgt durch die Bezirkshauptmannschaft.

                             Die für das Verfahren           relevanten    Prozessschritte     und
                             Auflageerfordernisse waren:

                             - Workshop Planungsauschuss Vorstellung, Diskussion Grundlagen,
                               Entwurf, 2017-11-14
                             - Informationsabend Textl.Beb.Plan / Teilbebauungsplan Südufer
                               2017-11-30
                             - 3 Workshop Expertengruppe         2017-12-13, 2018-01-26, und
                               2018-03-07
                             - Workshop Planungsauschuss Vorstellung, Diskussion Entwurf,
                                2018-03-19
                             - Hochbauausschuss und Gemeindevorstand, Beratung, Diskussion
                               Entwurf 2018-05-02
                             - Bürgerversammlung und Bürgerinformation 2018 – 06 - 5/6
                             - Kundmachung 2018 – 08 – 09 bis 2018 – 09 – 06
                             - Behandlung der Einwendungen 2018 - 09
                             - Beschlussfassung im Gemeinderat 2018 – 11 - 14

                                                                                                 21
Bebauungsplanung Velden                                                                   Entwurf

Örtliches                  Das Örtliche Entwicklungskonzept (Beschlussfassung 2011) wurde
Entwicklungskonzept        ebenfalls einer Aktualisierung unterzogen. Im aktuellen ÖEK 2018
                           werden die maßgeblichen Zielsetzungen für die Siedlungsentwicklung
                           im Planungsgebiet definiert.

Flächenwidmungsplan        Der rechtskräftige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Velden
                           am Wörther See bildet eine weitere Grundlage der
                           Bebauungsplanung.

2.2.2 Zielsetzungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes (relevante Auszüge)
Funktionale               Um Nutzungskonflikte zu vermeiden, werden folgende funktionelle
Gliederung                Nutzungszonen festgelegt:

                            - touristische Kernzone/Vorrangzone entlang des Wörthersees, nur
                              touristischen Betrieben bzw. Nutzungen vorbehalten
                            - Versorgungszone im Veldener Becken, vorbehalten für
                              Gemeinbedarfseinrichtungen, Geschäfte, Schulen, touristische
                              Betriebe, u.ä.
                            - Versorgungsknoten Selpritsch
                            - Wohngürtel um die Versorgungszone, Wohnzonen im Bereich der
                              Siedlungsachse Velden – Lind, Wohngebiete im Nahbereich der
                              Dörfer im Süden und Norden der Gemeinde
                            - Dorfgebiete – Gebiete mit vorwiegend landwirtschaftlicher
                              Funktion, gemischt mit Wohnfunktion und Kleingewerbe – in den
                              ländlichen Gebieten im Süden und Norden der Gemeinde
                            - Gewerbliche Funktion im Westen von Lind
                            - Grünkeile trennen die Ortschaften, sie sind wertvolle ökologische
                              Ausgleichsflächen

Zielsetzungen             Das Leitziel ist eine konsequente und geregelte Siedlungsentwicklung.
Siedlungsentwicklung      Als für den Bebauungsplan relevante Teilziele werden im ÖEK definiert:

                            - Bedarfsgerechte Baulandausweisung, Vermeidung von
                              Baulandhortung und Immobilienspekulation
                            - Schaffung von Wohnraum für Dauerbewohner
                            - Sparsame Nutzung von Grund und Boden, flächensparende
                              Bauformen forcieren
                            - Vermeidung einer weiteren Zersiedelung, keine Ausweitung von
                              Streusiedlungen oder Siedlungssplittern
                            - Waldrandbebauungen vermeiden
                            - Keine Ausweisung von zusätzlichen Baulandwidmungen und
                              Appartement-/Ferienhauswidmungen in der touristischen
                              Kernzone / innerhalb der „roten Linie“ lt. Deklaration
                                                                                               22
Bebauungsplanung Velden                                                                  Entwurf

                          - Beschränkung und stärkere Kontrolle der Zweitwohnsitze
                            außerhalb der Sonderwidmungen für „Appartementhäuser“ und
                            „Freizeitwohnsitze“ lt. Deklaration
                          - Vermeidung von Nutzungskonflikten, Nutzungsentflechtung in
                            Konfliktzonen
                          - Forcierung der Sanierung von Altgebäuden

Zielsetzungen Orts- und   - Erhaltung der traditionellen gewachsenen Siedlungsstruktur
Landschaftsbild             hinsichtlich Baukörpervolumen und -höhe, Dachformen,
                            Materialwahl, Durchgrünung und Sichtbeziehungen
                          - Erhaltung von markanten Sichtbeziehungen auf Ortsdominanten
                            oder sonstiger attraktiver Landmarks und Landschaftssilhouetten
                          - Vermeidung des Zusammenwachsens von Ortschaften
                            (Pufferzonen)
                          - Schaffung von harmonischen Siedlungsrändern
                          - Torsituationen bei Ortsein- und -ausfahrten
                          - Gestaltung des öffentlichen Raumes entsprechend seiner Funktion
                          - Integration von Gewerbegebieten in die umgebende Landschaft
                          - Bewahrung bzw. Verbesserung eines intakten inneren
                            Erscheinungsbildes
                          - Wahrung ortsspezifischer, erhaltenswerter Objekte (z.B. Villen-
                            kultur, charakteristische Hofformen, Naturdenkmäler)
                          - Stärkung der dörflichen Strukturen und der Ortskerne
                          - keine weitere Durchmischung von Dorf- und Wohngebieten
                            (Nutzungskonflikte zwischen Hofstelle und Wohnnutzung)
                          - Innerörtliche siedlungsstrukturierende Gehölze sollen wenn
                            möglich erhalten bleiben
                          - Attraktive Gestaltung öffentlicher Räume, Parkanlagen und
                            Straßenzüge
                          - Vermeidung einer Ortsbildbeeinträchtigung durch stark
                            aufgeständerte Photovoltaikanlagen
                          - Klaren Übergang von der Siedlungsgrenze zur Natur schaffen
                          - Abrunden der ausgefransten Siedlungsgrenzen

Zielsetzungen             - Bebauungspläne für größere Baulandflächen (für kompakte, gut
Bebauungsplanung            erschlossene und organisierte Siedlungskörper) erstellen
                          - Erarbeitung von Bebauungskonzepten und Teilbebauungsplänen
                            bei größeren Baulanderweiterungen und der Aufhebung von
                            Aufschließungsgebieten
                          - Förderung einer verdichteten Bebauung
                          - Bei größeren Baulanderweiterungen sind Bauabschnitte zu de-
                            finieren

                                                                                              23
Bebauungsplanung Velden                                                                   Entwurf

                          - Erhalten von zusammenhängenden bebaubaren Flächen in der
                            touristischen Kernzone zur Sicherstellung einer künftig hoch-
                            wertigen touristischen Nutzung.

2.2.3 Ergänzende Zielsetzungen des Architekturbeirates
Der Architekturbeirat     Mit Beschluss des Gemeinderats vom 1. 7.2008 wurde ein Architektur-
                          beirat (AB) eingesetzt und ein Kriterienkatalog für die Beurteilung von
                          Bauvorhaben insbesondere in der inneren Bucht von Velden
                          beschlossen. Aufgrund der Erfahrungen und Entwicklungen wurde
                          dieser 2018 evaluiert und aktualisiert und stellt damit auch eine
                          ergänzende Zielvorgabe für die Bebauungsplanung dar (GR
                          27.06.2018).
Höhenstaffelung und       Jedes zukünftige Projekt hat sich mit der Topografie - gerade bei
Hanglage                  Hanglagen und kupiertem Geländeverlauf - auseinanderzusetzen und
                          dem Gelände entsprechende Lösungen einzubringen. Das
                          Bauvolumen hat mit seinen internen und externen Funktionsabläufen
                          auf das Gelände zu reagieren.
                          In der Höhenentwicklung ist auf die, dem Erscheinungsbild
                          überragenden und angrenzenden Grünstrukturen und Waldkulissen,
                          Rücksicht zu nehmen.

Baukörper und             Neue Baukörper sollen in Gestalt und Proportion Ausgewogenheit
Baumassenverteilung       vermitteln und ein, dem innewohnenden Verwendungszweck
                          entsprechendes, Erscheinungsbild zeigen (Wohnen, Beherbergung,
                          Dienstleistung, Gastronomie, Gewerbe usw.).
                          Zukünftige Lösungen haben sich mit dem jeweiligen Bauplatz und mit
                          dem Kontext seiner Umgebung auseinanderzusetzen (Genius Loci)
                          und keine selbstreferierende, modernistische oder historisierende
                          Haltung einzunehmen.
                          Eine klischeehafte Formensprache, die dem Ort nicht gerecht wird
                          oder Gestaltungselemente importiert, ist nicht erwünscht.
                          Bei der Baumassenverteilung ist einerseits eine Durchlässigkeit zum
                          umgebenden Landschaftsraum zu gewährleisten und sollte sie
                          andererseits auch eine Blickbeziehung zum See ermöglichen.

Gebäudeflucht und         Sinnhafte,   historisch  gewachsene       Gebäudefluchten sind
Grenzabstände             beizubehalten. Abstandsbereiche zu hochwertiger, insbesondere
                          denkmalgeschützter Bausubstanz sind zu gewährleisten.
                          Im Anschlussbereich an öffentliche Verkehrsflächen können
                          Sockelgeschoße als Schwellbereiche zwischen Außen- und Innenraum
                          überhöht und arkadenartig zurückgesetzt werden, um das Flanieren
                          zu ermöglichen und Verweilzonen zu schaffen.

                                                                                               24
Bebauungsplanung Velden                                                                 Entwurf

                           Grenzabstände und Baulinien sind entsprechend den gesetzlichen
                           Vorgaben einzuhalten.

Ortsgestalterische         Bei Sondersituationen wie Straßengabelungen und –kreuzungen,
Sondersituationen –        Ecksituationen, Übergängen zu halböffentlichen Plätzen, Gärten,
Kopfgebäude                Parkanlagen und Seezugängen ist diesen, auch unter Einbeziehung der
                           angrenzenden Bestandsbebauung, gestalterisch Rechnung zu tragen.
                           Durchblicke bzw. Sichtachsen (zum See) sind zu erhalten.
                           Die historische Bedeutung von Eck- und Kopfgebäuden hat auch heute
                           noch ihre Gültigkeit und ist in die Gestaltungskonzepte einzubinden.

Materialität und           Die Wahl der Oberflächen und deren Textur bzw. Farbgebung ist in
Farbgebung                 seiner Wirkung auf den örtlichen Kontext abzustimmen. Besondere
                           Beachtung ist auf eine qualitätsvolle, liegenschaftsübergreifende
                           Fassadengestaltung zu legen, insbesondere entlang dominanter
                           Straßenzüge und Seeuferbereiche.
Erschließung und           Projektzugehörige Parkierungsflächen im Übergangsbereich zwischen
Parkierung                 Straßenraum und Gebäudefront sind auf ein Minimum (Ver- und
                           Entsorgung) zu reduzieren.
                           Stellplätze sind unter Niveau, eingebunden in Hanglagen, oder bei
                           Situierung auf Baugrundniveau mit entsprechender Begleitbegrünung
                           anzuordnen.
                           Gemeinsame Zufahrten mit Nachbargrundstücken sind anzustreben.

Bestandsbewuchs und        Generell werden Maßnahmen zur besseren Vernetzung von
Grünraumplanung            Grünräumen, Waldflächen und Gehölzstrukturen untereinander und
                           mit dem Seeufer angestrebt. Dabei sollen auch partielle, den lokalen
                           Gegebenheiten angepasste Pflanzgebote vorgeschrieben werden.
                           Die Förderung neuer Gehölzstrukturen wird angestrebt.
                           Standorttypische Altbaum- und Gehölzbestände sind zu sichern.
                           Ziel ist darüber hinaus die Einhaltung maximaler Zaun- und
                           Bewuchshöhen und entsprechende Verbote zur Anbringung
                           blickdichter, ortsfremder und ortsbildstörender Materialien und
                           Pflanzen.

Werbeanlagen, Geschäfts-   Beschriftungen,    Hinweistafeln,      Werbeaufschriften    und
und Betriebsstätten-       Hausbezeichnungen sind als Teil des Projektes zu betrachten und
bezeichnugen               dementsprechend planerisch vorzulegen.

                                                                                             25
Bebauungsplanung Velden                                                                   Entwurf

2.3   Erläuterungen zu Festlegungen der Verordnung
 Zu §1                    Neben dem allgemeinen textlichen Bebauungsplan für das gesamte
                          Gemeindegebiet ist auch eine Überarbeitung und Zusammenführung
 Geltungsbereich
                          der Teilbebauungspläne im zentralen Bereich Veldens und dem Nord-
                          und Südufer vorgesehen. Die restlichen Bebauungspläne bleiben in
                          Rechtskraft.

                          Die allgemeinen textlichen Festlegungen gelten sinngemäß auch für die
                          Geltungsbereiche von Teilbebauungsplänen, sofern dort nicht andere
                          Festlegungen getroffen werden. Insgesamt können damit die
                          notwendigen Präzisierungen im Hinblick auf die Dynamik und den
                          Baudruck in diesem Bereich vorgenommen werden.

 Zu §2                    Sind die Baugrundstücke kleiner als 350 m² (ausgenommen jene nach
                          Abs. 2), dürfen diese nicht bebaut werden. Welche Bebauungsweise in
 Mindestgröße der
                          Abhängigkeit der Grundstücksgröße zulässig ist, wird im § 4 geregelt.
 Baugrundstücke
                          Gegenüber der aktuellen Regelung wurde eine Vereinfachung und
                          Festlegung auf eine Mindestgröße unabhängig von der
                          Bebauungsweise vorgenommen.

 Zu §3                    Im    Zusammenhang       mit    unterschiedlichen    strukturellen
                          Voraussetzungen wurde eine Präzisierung der möglichen baulichen
 Bauliche Ausnutzung
                          Ausnutzung nach unterschiedlichen Widmungen vorgenommen. Bei
                          den Sonderwidmungen „Appartementhaus“ und „Freizeitwohnsitz“ gilt
                          der Wert für „Kurgebiet“, zumal diesen die Kurgebietswidmung zu
                          Grunde liegt.
                          Generell wird die Geschoßflächenzahl als Maßzahl für die bauliche
                          Ausnutzung der Baugrundstücke herangezogen. Für die Festlegung der
                          baulichen Ausnutzung im Falle von Gewerbe-/Industriebauten wird
                          bewusst die Baumassenzahl (vgl. § 25 Abs. 4 K-GplG) verwendet.
                          Den wirtschaftlichen Nutzungen wird eine höhere bauliche Ausnutzung
                          der Baugrundstücke gegenüber der Wohnnutzung zugestanden. Damit
                          sollen auch effizientere Dichten in diesen Widmungskategorien
                          zugelassen werden. Eine Ausnahme erfährt auch der mehrgeschoßige,
                          geförderte Wohnbau, dem ebenfalls eine höhere Dichte gewährt wird.

                          Zusätzliche, noch detailliertere, ortsspezifische Festlegungen werden in
                          den Teilbebauungsplänen getroffen.

                          Die maximal zulässige bauliche Ausnutzung ist in Verbindung mit der
                          Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten, dem vorherrschenden
                          Gebietscharakter der bestehenden, im räumlichen Zusammenhang
                          stehenden Bebauung zu sehen und nur dann zulässig, wenn diese es
                          zulassen. Damit soll einer bestmöglichen Einfügung in das Orts- und
                                                                                               26
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