Allgemeiner Textlicher Bebauungsplan Velden am Wörther See
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Textlicher Bebauungsplan Velden Entwurf DI Richard Resch Erläuterungsbericht Allgemeiner Textlicher Bebauungsplan Velden am Wörther See 2018-08-06 Auftraggeber: Marktgemeinde Velden am Wörther See Bearbeiter: regionalentwicklung.at DI Richard Resch, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung 8010 Graz, Gartengasse 29 | Telefon +43 316 338 040-21 | resch@regionalentwicklung.at PLANUM Fallast Tischler & Partner DI Dr. Kurt Fallast 8010 Graz Wastiangasse 14 I +43 316 39 33 08 9020 Klagenfurt/Wörthersee Benediktinerplatz 10 ARCH&MORE Arch DI Gerhard Kopeinig 9220 Velden am Wörther See Dr.-Karl-Renner-Weg 14 I +43 4274 3918 I arch@archmore.cc Eb & p Umweltbüro GmbH DI Markus Moser, DI Sabine Pinterits 9020 Klagenfurt Bahnhofstraße 39/2 I +43 – 463 – 516614 I klagenfurt@umweltbuero.at R. Resch I Arch&More I Umweltbüro I PLANUM 1
Textlicher Bebauungsplan Velden Entwurf Inhalt 1. Verordnungstext 3 2. Erläuterungsbericht 13 2.1 Ausgangslage, Problemstellungen 13 2.1.1 Siedlungs- und Bebauungsstruktur der Gemeinde 13 2.1.2 Siedlungsstruktur nach Teilräumen 14 2.1.3 Analyse der Siedlungsstruktur 15 2.1.4 Wesentliche Freiraumstrukturen 18 2.2 Ziele und Leitlinien 21 2.2.1 Rechtliche Grundlagen 21 2.2.2 Zielsetzungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes (relevante Auszüge) 22 2.2.3 Ergänzende Zielsetzungen des Architekturbeirates 24 2.3 Erläuterungen zu Festlegungen der Verordnung 26 2.4 Gegenüberstellung Allgemeiner Textlicher Bebauungsplan ALT und Festlegungen 2018 31 2.5 Umweltrelevanz 40 R. Resch I Arch&More I Umweltbüro I PLANUM 2
Bebauungsplanung Velden Entwurf 1. Verordnungstext MARKTGEMEINDE VELDEN AM WÖRTHER SEE A-9220 Velden am Wörther See - Seecorso 2 e-Mail: velden@ktn.gde.at www.velden.gv.at V e r o r d n u n g - Entwurf des Gemeinderates der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom XX.XX.2018, Zahl: 10/031-BBPL/1/2018 mit welcher der textliche Bebauungsplan „Velden am Wörther See“ neu erlassen wird Gemäß § 24 in Verbindung mit §§ 25 und 26 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016 und § 14 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 25/2017 wird verordnet: §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Velden am Wörther See als Bauland festgelegten Flächen, mit Ausnahme jener, die von Teilbebauungsplänen erfasst sind. §2 Mindestgröße der Baugrundstücke (1) Die Mindestgröße des Baugrundstückes hat 350 m² zu betragen. (2) Baugrundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Mindestgröße unterschreiten, dürfen – wenn die übrigen Bestimmungen dieses Bebauungsplanes eingehalten werden – bebaut werden. (3) Die Mindestgröße gilt nicht für Baugrundstücke, die Versorgungs- oder Infrastruktureinrichtungen dienen. (4) Als Baugrundstücke gelten Grundstücke, das sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Grenzkataster oder Grundstückskataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet (i. S. des § 7a Abs. 1 VermG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016) und die im Flächenwidmungsplan gänzlich oder teilweise als „Bauland“ festgelegt sind. (5) Die Größe des Baugrundstücks ergibt sich aus der Gesamtfläche des Grundstücks im Grundstücksverzeichnis des Grundbuchs. (6) Mehrere Grundstücke gelten als ein Baugrundstück (unabhängig von der Größe eines Baugrundstücks gemäß Abs. 4), wenn diese einem einheitlichen, nicht trennbaren Bauvorhaben zugrunde liegen und bei welchem die Grundstücksgrenzen überbaut werden. 3
Bebauungsplanung Velden Entwurf §3 Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke (1) Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Geschoßflächenzahl (GFZ) oder die Baumassenzahl (BMZ) angegeben. (2) Die maximal zulässige Geschoßflächenzahl eines Baugrundstückes beträgt im Bauland: a) Wohngebiet, Wohngebiet Rein 0,4 e) Geschäftsgebiet 0,6 b) Kurgebiet 0,5 f) gemischtes Baugebiet 0,6 c) Kurgebiet Rein 0,6 g) Sondergebiet 0,6 d) Dorfgebiet 0,6 (3) Die maximal zulässige Baumassenzahl eines Baugrundstückes beträgt im Bauland a) Gewerbegebiet 4,0 a) Industriegebiet 4,0 (4) Bei der Errichtung – inklusive Geschäftsräumen, wenn sie zur ärztlichen Betreuung oder zur Versorgung der Wohnbevölkerung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs oder Dienstleistungen des täglichen Lebens erforderlich sind – von 1. Mietwohnungen im mehrgeschoßigen Wohnbau und der Errichtung von Reihenhäusern von a) gemeinnützigen Bauvereinigungen und b) Gemeinden zur Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechtes an begünstigte Personen oder zur Einräumung eines Hauptmietrechtes an Unternehmungen für Dienstwohnungen unternehmenseigener Dienstnehmer; 2. Wohnheimen von a) gemeinnützigen Bauvereinigungen, b) Gemeinden und Gemeindeverbänden, c) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen, zur Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechtes an begünstigte Personen; 3. Wohnungen oder zusätzlichen Wohnräumen durch Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in Wohnhäusern und sonstigen Gebäuden von a) gemeinnützigen Bauvereinigungen b) Gemeinden zur Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechts an begünstigte Personen; wird die bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks bis zu 50 % erhöht. (5) Die maximal zulässige bauliche Ausnutzung eines Baugrundstücks darf überdies nur erfolgen, wenn der maßgeblichen Bebauung entsprochen wird und sich die geplante Bebauung nach Grundstücksgröße, Art und Maß der umgebenden baulichen Ausnutzung und Bebauungsweise einfügt (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes). (6) Bei bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (Abs. 2) bereits überschritten ist, sind an den Bestandsgebäuden Zu- und Umbauten zulässig, wenn die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Brutto-Geschoßfläche und Geschoßanzahl nicht überschritten werden. (7) Bei bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (Abs. 2) bereits überschritten ist, sind zur Erlangung der Barrierefreiheit an Bestandsgebäuden Zu- und Umbauten in dazu unbedingt nötigem Ausmaß und die daraus folgende Überschreitung der rechtmäßig bestehenden Brutto-Geschoßfläche zulässig. 4
Bebauungsplanung Velden Entwurf (8) Die Geschoßflächenzahl (GFZ) ist der Wert aus der Brutto-Geschoßfläche der entstehenden und der bestehenden Gebäude auf einem Baugrundstück dividiert durch die Fläche des Baugrundstückes. (9) Die Brutto-Geschoßfläche ist die Summe der geschoßbezogenen Brutto-Grundflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes. Die Berechnung der geschoßbezogenen Brutto-Grundfläche erfolgt nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände (einschließlich Konstruktion) sowie der Grundflächen aller Loggien, Laubengänge und außenliegenden, offenen Haupttreppen. (10)Bei Kellergeschoßen ist jener Teil des Geschoßes in die Brutto-Geschoßfläche einzurechnen, welcher mehr als 1,20 m – gemessen von Oberkante Erdgeschoßfußboden – aus dem unmittelbar anschließenden Bestandsgelände hervorragt. (11)Der ausgebaute Teil eines Dachgeschoßes ist in die Berechnung der Brutto-Geschoßfläche (gemäß Abs. 9) einzubeziehen. Nicht ausgebaute Dachgeschoße sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die technischen und konstruktiven Voraussetzungen zur Errichtung eines Aufenthaltsraumes im Sinne des Punktes 11.2 der OIB-Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe: März 2015 gegeben sind. Die Berechnung der Brutto-Grundfläche des ausbaubaren Dachgeschoßes erfolgt nach Abs. 9 und ist jene Fläche einzubeziehen, welche sich ab einer angenommenen Kniestockhöhe von 1,20 m – gemessen von Oberkante Fertigfußboden bis Oberkante Fußpfette – ergibt. (12)Gebäude von Versorgungsunternehmen (wie z. B. Trafoanlagen, Wasserversorgungsanlagen, u. ä.) sind bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung nicht zu berücksichtigen. §4 Bebauungsweise (1) Als Bebauungsweise sind die offene, halboffene und geschlossene Bebauungsweise zulässig. (2) Die offene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude (ausgenommen jene nach Abs. 5) nicht unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangebaut werden. (3) Die halboffene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude (ausgenommen jene nach Abs. 5) einseitig an der Nachbargrundgrenze, sonst jedoch freistehend, errichtet werden. (4) Die geschlossene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude (ausgenommen jene nach Abs. 5) an zwei oder mehreren gemeinsamen Baugrundstücksgrenzen unmittelbar angebaut errichtet werden. (5) Für die Beurteilung der Bebauungsweise bleiben bauliche Anlagen und Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 2 lit a) bis d) Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 32/1986 idF. LGBl. Nr. 66/2017 und des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung außer Betracht. (6) Bei Ausführung der halboffenen oder geschlossenen Bebauungsweise gilt zusätzlich Folgendes: a) Die Interessen des Schutzes des Ortsbildes dürfen nicht verletzt werden. b) Es ist eine Bebauung nur an jenen Baugrundstücksgrenzen zulässig, an denen bereits eine unmittelbar angebaute bauliche Anlage besteht. 5
Bebauungsplanung Velden Entwurf c) Besteht unmittelbar an den angrenzenden Baugrundstücksgrenzen noch keine bauliche Anlage, müssen die Eigentümer dieser benachbarten Baugrundstücke einer halboffenen oder geschlossenen Bebauung schriftlich zustimmen. (7) Bei Baugrundstücken, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geteilt oder neu gebildet werden, gilt: a) Ist das Baugrundstück zwischen 350 m² und 450 m² groß, ist die geschlossene Bebauungsweise auszuführen. Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten hier nicht. b) Ist das Baugrundstück zwischen 450 m² und 600 m² groß, so ist die halboffene oder geschlossene Bebauungsweise auszuführen. Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten hier nicht. c) Ist das Baugrundstück größer als 600 m² sind die offene, halboffene und die geschlossene Bebauungsweise zulässig. Die Bestimmungen des Abs. 6 sind einzuhalten. §5 Anzahl der Geschoße (1) Die Anzahl der Geschoße darf maximal zwei Geschoße und ein Dachgeschoß betragen. (2) Für Gebäude nach § 3 Abs. 4 wird die maximale Geschoßanzahl mit drei Geschoßen festgelegt. (3) Bei Bestandsgebäuden, bei denen die Geschoßanzahl bereits überschritten ist, gilt für Zu- und Umbauten und Verbesserungen als maximale Geschoßanzahl die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anzahl der Geschoße. (4) Zur Geschoßanzahl zählen alle Geschoße, die an irgendeiner Stelle mehr als 1,20 m – gemessen ab Oberkante Fertigfußboden des darüber liegenden Geschoßes – aus dem unmittelbar anschließenden Bestandsgelände herausragen. (5) Bei terrassierten Gebäuden – unabhängig davon ob diese einheitliche, trennbare oder einheitliche, nicht trennbare Baukörper darstellen – errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Summe der Geschoße, die an irgendeiner Stelle mehr als 1,20 m – gemessen ab Oberkante Fertigfußboden des darüber liegenden Geschoßes – aus dem unmittelbar anschließenden Bestandsgelände herausragen. (6) Bei Gebäudeabschnitten die zueinander versetzt sind, zählt jeder Gebäudeabschnitt, der um mehr als 1,20 m – gemessen ab Oberkante Fertigfußboden bis Oberkante Fertigfußboden – aus dem unmittelbar anschließenden Bestandsgelände herausragt, als ein Geschoß. (7) Ein Geschoß mit einer durchschnittlichen Höhe über 3,50 m zählt als zwei Geschoße. (8) Dachaufbauten aller Art, ausgenommen Antennenanlagen, Kamine und ähnliche lineare Strukturen werden als (Dach-)Geschoß und zur Geschoßanzahl gerechnet, wenn deren Höhe mehr als 1,50 m – gemessen ab Oberkante Dachhaut – beträgt. (9) Gaupen und gaupenähnliche Konstruktionen dürfen maximal im Ausmaß von 40 % der jeweiligen Traufenlänge errichtet werden. 6
Bebauungsplanung Velden Entwurf (10)Als Dachgeschoß gelten a) Geschoße, die innerhalb eines Daches mit mehr als 7° Dachneigung liegen und bei welchen die lichte Raumhöhe von 2,50 m an nicht mehr als 60 % des Mittelwertes der darunter liegenden geschoßbezogenen Brutto-Grundflächen (Berechnung nach § 3 Abs. 9) überschritten wird, und b) Geschoße, die innerhalb eines Daches bis 7° Dachneigung liegen und folgende Kriterien erfüllen: 1. die geschoßbezogene Brutto-Grundfläche beträgt maximal 60 % der geschoßbezogenen Brutto-Grundfläche des Mittelwertes der darunter liegenden Grundrissebenen, 2. die Geschoßhöhe – gemessen von Oberkante des Fertigfußbodens des obersten Geschoßes bis höchstem Punkt der Dachkonstruktion – beträgt maximal 3,50 m, 3. maximal 2 Außenwände des darunter liegenden Geschoßes dürfen sich flächenbündig oder auskragend ins Dachgeschoß fortsetzen, 4. die übrigen Gebäudeaußenwände und etwaige Überdachungen springen um mindestens 2 m gegenüber der Außenwand des darunter liegenden Geschoßes zurück. §6 Ausmaß der Verkehrsflächen (1) Die Mindestbreite neu zu errichtender Erschließungsstraßen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen hat bei einer möglichen Erschließung von a) maximal fünf Baugrundstücken 5,5 m und b) mehr als fünf Baugrundstücken 6 m zu betragen. (2) Bei Sackgassen sind Verkehrsflächen zum Umkehren zumindest im Ausmaß der im Anhang 1 dargestellten, notwendigen Flächen vorzusehen. (3) Die erforderliche Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze ergibt sich gemäß Anhang 2. Befinden sich Bauten, die nach ihrer Verwendungsart zu verschiedenen Tageszeiten benützt werden auf demselben Baugrundstück, so sind die Stellplätze nach dem Bauwerk zu bemessen, das die größere Anzahl von Stellplätzen erfordert. (4) Ist bei Bestandsgebäuden die Anzahl der vorhandenen Stellplätze kleiner als die Anzahl der erforderlichen Stellplätze gemäß Abs. 3, so sind zusätzliche Parkplätze im Ausmaß des Zu- und Umbaues (Berechnung nach Abs. 3) nachzuweisen oder ein Ausgleich im Sinne § 13 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996 idF. LGBl. Nr. 22/2014 zu leisten. §7 Baulinien (1) Für die Anordnung von Gebäuden und baulichen Anlagen, die Abstände und Abstandsflächen gelten die Bestimmungen der §§ 4 – 10 Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in der gültigen Fassung. 7
Bebauungsplanung Velden Entwurf (2) In den Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze dürfen abweichend von Abs. 1 Nebengebäude, Garagen, überdachte Abstellplätze bis zu 40 m² Grundfläche mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis max. 3 m alleinstehend oder – bei mehreren Bauten in Summe – bis zu einer Gesamtlänge von max. 8 m (gemessen Dachkonstruktion außen/außen) je Grundstück errichtet werden, sofern Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen und auf den Nachbargrundstücken jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung erforderlich ist. (3) Bei unter dem Bestandsgelände liegenden Einbauten kann die Baulinie überschritten werden. (4) Garagen, deren Ausfahrt unmittelbar einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist, sowie Einfahrtstore und Schrankenanlagen sind straßenseitig mindestens 5,00 m von der Grundstücksgrenze zurückzusetzen. Eine Verringerung des Abstandes kann erfolgen, wenn die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist. §8 Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen und Vorgaben für die Geländegestaltung (1) Mindestens 30 % der Baugrundstücksfläche sind als Grünfläche nachzuweisen. Bei als Bauland- Dorfgebiet gewidmeten Baugrundstücken sind mindestens 15 % der Baugrundstücksfläche als Grünfläche nachzuweisen. Als Grünfläche gelten mit Rasen bepflanzte, parkartige oder gärtnerisch gestaltete Freiflächen, die nicht überbaut, nicht unterbaut, nicht überdacht, nicht versiegelt und ohne jegliche Beläge sind. (2) Ist bei bebauten Baugrundstücken der nach Abs. 1 erforderliche Grünflächenanteil bereits unterschritten, ist keine weitere Unterschreitung zulässig. (3) Maximal 20 % der unverbauten Flächen eines Baugrundstücks dürfen versiegelt werden. Unverbaute Flächen sind Flächen, die nicht überbaut, nicht unterbaut, nicht überdacht sind. Flächen mit luft- und wasserundurchlässigen Belägen wie Beton, Asphalt oder Beläge mit gebundenem Unterbau zählen zur Gänze zur Versiegelungsfläche. Flächen mit luft- und wasserdurchlässigen Belägen wie Kopfsteinpflaster, Platten mit Sand-/ Schotterunterbau, Schotterrassen, Holzpflaster, Rasengittersteine u. dgl. zählen zur Hälfte zur Versiegelungsfläche. (4) Ist bei bebauten Grundstücken die Versiegelungsfläche nach Abs. 3 bereits überschritten, ist keine weitere Überschreitung zulässig. (5) Abs. 1 und 3 gelten nicht für Baugrundstücke die nur Erschließungszwecken dienen. (6) Stützmauern, Steinschlichtungen u. ä. dürfen grundsätzlich eine Höhe von 100 cm nicht überschreiten. Die Höhe kann überschritten werden, wenn die Höhe und Ausgestaltung der Stützkonstruktion erforderlich und orts- und landschaftsbildverträglich ist. 8
Bebauungsplanung Velden Entwurf §9 Zäune und Einfriedungen (1) Die Höhe von Einfriedungen inkl. Sockel wird mit maximal 1,50 m über dem angrenzenden, tieferliegenden Gelände festgelegt. (2) Absturzsicherungen oder Einfriedungen auf Stützkonstruktionen dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten und dabei das angrenzende, höherliegende Niveau um maximal 1,20 m überragen. (3) Einfriedungen zu Verkehrsflächen müssen einen Abstand von mindestens 1 m zum Straßenrand (im Sinne des § 7 Abs. 3 Kärntner Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/2017 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017) bzw. mindestens 1,50 m zum Asphaltrand aufweisen. (4) Zäune, Einfriedungen und Absturzsicherungen dürfen nicht mit Schilfmatten, Wellplatten, Zaunblenden, Planen o. ä. verkleidet werden oder aus durchgehendem Mauerwerk, sonstigen geschlossenen oder vollflächigen Konstruktionen errichtet werden. § 10 Äußere Gestaltung baulicher Vorhaben (1) Bei halboffener und geschlossener Bebauungsweise ist jene Dachform auszuführen, die ein homogenes Erscheinungsbild gewährleistet. (2) Deckungsmaterialien (ausgenommen Kollektoren) dürfen keine Spiegelungen verursachen. Bei den Dachfarben sind die umgebende Dachlandschaft und die Abstimmung mit den gewählten Fassadenmaterialien zu beachten. (3) Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen dürfen auf Dächern mit einer Neigung ab 7° nur in die Dachfläche integriert oder unmittelbar parallel – mit einem maximalen Abstand von 30 cm – dazu montiert werden. Bei flachgeneigten Dächern bis 7° Neigung ist eine Aufständerung mit einer maximalen Neigung von 25° zulässig. (4) Dachaufbauten für technische Anlagen aller Art (wie z. B. Aufzugseinhausungen, haustechnische Anlagen u. dgl.) ausgenommen Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren dürfen ein maximales Ausmaß von 8 m² je Dachaufbau und insgesamt ein Ausmaß von 10 % der Dachfläche und eine Höhe von 1,50 m – gemessen ab Oberkante Dachhaut – nicht überschreiten. (5) Die Farben und Textur der Fassadenmaterialien sind der umgebenden Bebauung und dem Ortsbild anzupassen. § 11 Inkrafttreten (1) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land in der Kärntner Landeszeitung in Kraft. 9
Bebauungsplanung Velden Entwurf (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 25.02.1993 AZ.: 10-031-1/1992/1993, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 27.04.1993 Zahl: 21.949/1/93-3, geändert durch die Verordnung des Gemeinderates vom 16.10.1997 AZ.: 10-031-3/1997, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 01.12.1997 Zahl: 15.482/1/97-3, außer Kraft. (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Baubewilligungsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Der Bürgermeister: Ferdinand Vouk 10
Bebauungsplanung Velden Entwurf Anhang 1 SACKGASSEN 11
Bebauungsplanung Velden Entwurf Anhang 2 STELLPLATZERFORDERNIS (Grundlage RVS) Stellplatz-Grundwerte für PKW (Personal inkludiert, wo nicht gesondert ausgewiesen) Art der Nutzung Stellplatzerfordernis nach Einheiten Mindestens jedoch 1. Wohnbauten Objekte bis 2 WE 1 pro 60 m² WNF 1 pro Wohnung Objekte ab 3 WE 1 pro 50 m² WNF 1 pro Wohnung Besucher 10 % der Mindestzahl, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl 2. Heime (Studenten/Angestellte) 1 pro 2 Betten Alten- und Pflegeheime 1 pro 2 Betten 5 pro Heim Besucher 10 % der Mindestzahl, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl 3. Industrie- und Gewerbetriebe Personal 1 pro 1,25 Arbeitsplätze 1 pro Betrieb wenn die Zahl der AP nicht feststeht, ist ein AP/12 m² NFL heranzuziehen mind. 1 pro Betrieb Besucher 1 pro 6 Arbeitsplätze 1 pro Betrieb Lagerhallen 1 pro 80 m² Hallenfläche 1 pro Betrieb 4. Dienstleistungsbetriebe Personal 1 pro 1,25 Arbeitsplätze 1 pro Betrieb wenn die Zahl der AP nicht feststeht, ist ein AP/30 m² BGF heranzuziehen Besucher/Kunden 1 pro 2 Arbeitsplätze 1 pro Betrieb 5. Verkaufsgeschäfte Personal 1 pro 40 m² Verkaufsfläche (öffentlich 1 pro Betrieb zugänglich) Kunden/Besucher 1 pro 25 m² Verkaufsfläche 6. Einkaufszentren (ab 600 m² gemäß Punkt 7 der RVS 02.01.13, wirtschaftlich zusammenhängende Verkehrserzeugung von Verkaufsfläche) Einkaufzentren und Multifunktionalen Zentren, November 2014 7. Gast- und Beherbergungsbetriebe Gastronomiebetriebe 1 pro 3 Sitzplätze Beherbergungsbetriebe 1 pro 2 Betten Jugendherbergen 1 pro 5 Betten 8. Veranstaltungsstätten Theater, Konzertsäle, Kinos, 1 pro 3 Sitzplätze Versammlungssäle Diskotheken 1 pro 2 Sitzplätze oder pro 2 m² Tanzfläche 9. öffentliche Bauten Kindergärten, Horte 2 pro Gruppenraum Schulen 1 pro Klasse und 1 pro 10 Schüler 10. in allen übrigen Fällen und RVS 03.07.11 Organisation und Anzahl der für den einspurigen Stellplätze für den Individualverkehr Individualverkehr Mai 2008 12
Bebauungsplanung Velden Entwurf 2. Erläuterungsbericht 2.1 Ausgangslage, Problemstellungen 2.1.1 Siedlungs- und Bebauungsstruktur der Gemeinde Unterschiedlichkeit der Die Gemeinde Velden besteht aus 30 Ortschaften unterschiedlicher Teilräume Größe, Struktur und Funktion. Die Orte im Süden und Norden sind ländlich geprägt, Dynamik und Nutzungskonflikte in diesen Räumen sind eher gering. Die Zersiedelung ist jedoch weit fortgeschritten und im Rahmen der Örtlichen Raumplanung und Bebauungsplanung bestmöglich hintanzuhalten. Demgegenüber weist das mittlere Gemeindegebiet mit dem Hauptort Velden eine fast städtische Prägung mit touristischem Schwerpunkt und ergänzenden öffentlichen und privaten Dienstleistungen auf. Insgesamt kann das Gemeindegebiet in vier Teilräume (Velden Zentrum mit Seeufer und nahen Hangsiedlungen bei A2, Velden West, Velden Süd und Velden Nord mit sehr unterschiedlichen Voraussetzungen gegliedert werden. Übersicht Teilräume Velden Nord Velden Zentrum/ Seeufer Velden West Velden Süd 13
Bebauungsplanung Velden Entwurf 2.1.2 Siedlungsstruktur nach Teilräumen Velden Zentrum und Velden ist Hauptort, Versorgungs- und Tourismuszentrum der Seeufer Gemeinde. Innerhalb des Hauptortes kann eine Differenzierung mit einer Tourismuszone entlang des Süd- und Nordufers zum Wörthersee und eine Geschäftszone im Bereich des Ortszentrums festgestellt werden. Ein Wohngürtel mit Dauerbewohnern und Appartements mit vereinzelten Beherbergungsbetrieben ergänzt diese Zonen zur Süd- bahn hin und Richtung Westen. In diesem Bereich besteht die höchste Dynamik mit dementsprechenden Nutzungskonflikten, Überprägungen des Orts- und Landschaftsbildes und entsprechendem Handlungsbedarf bei Flächenwidmung und Bebauungsplanung. Höhenlagen entlang A2 Ein darüber hinausgehender Wohngürtel mit einer touristischen und landwirtschaftlichen Durchmischung in den Höhenlagen entlang der A2 mit den Ortschaften Sonnental, Unterwinklern, Göriach und Kranzlhofen weist noch starke Verflechtungen mit dem Zentrum Velden auf. Durch die Aussicht auf den Wörthersee und die Nähe zum Hauptort besteht ein teilweise hoher Siedlungsdruck mit ausgedehnten Siedlungserweiterungen von Osten nach Westen. Velden Nord Dieser Teilraum umfasst das sogenannte Hochtal im nördlichen Gemeindegebiet mit den Ortschaften Köstenberg, Oberwinklern, Oberdorf, Wurzen, Dröschitz, Kerschdorf, Oberjeserz, Saisserach und die Ortsteile Laas, Moos, Überfeld und Ebendorf. Köstenberg und Kerschdorf können als Hauptorte des Gebietes bezeichnet werden. Aus den landwirtschaftlichen Weilern ist im Laufe der Zeit eine völlig zersplitterte Siedlungsstruktur entstanden. Velden West Dieser Teilraum umfasst die Ortschaften Lind ob Velden, Rajach, Weinzierl, Bach, Fahrendorf, Sonnental-West, Duel und den Ortsteil Lamp. Lind bildet mit Velden die Siedlungsachse der Gemeinde. Der Ort weist eine gute örtliche Infrastrukturausstattung, ein Gewerbegebiet sowie weitere Flächenpotenziale für Gewerbe und Wohnen auf. Neben Einfamilienhäusern und vereinzelten landwirtschaftlichen Höfen bestehen hier auch gastronomische Betriebe und Fremdenunterkünfte. Unklare Ortsränder, starke Zersiedelung, fehlende Ortskerne und das Zurückdrängen der Landwirtschaft durch vermehrte Wohnnutzung sind charakteristisch für Bach, Rajach, Weinzierl und Fahrendorf. 14
Bebauungsplanung Velden Entwurf Velden Süd Der Teilraum umfasst die Ortschaften Augsdorf, Selpritsch, Unterjeserz, St. Egyden, Treffen, Dieschitz, Pulpitsch, Latschach und Aich. Insbesondere Augsdorf im südlichen Nahbereich von Velden leidet am enormen Siedlungsdruck und hat sich in alle Richtungen entwickelt. Wenige landwirtschaftliche Höfe durchmischen die Wohnnutzungen. Selpritsch weist eine umfassende Durchmischung von Wohnen, touristischen Betrieben, Gewerbe und Handel sowie landwirtschaftlichen Betrieben auf. Im östlichen Teil von Selpritsch sind große Entwicklungspotenziale für Wohnen vorhanden. Unterjeserz ist landwirtschaftlich und von der Wohnnutzung geprägt. Neben Einfamilienhäusern bestehen hier auch zwei Reihenhausanlagen und drei Geschoßbauten. Der im östlichen Randbereich liegende Ortsteil Auen ist aufgrund seiner Lage am Wörthersee ebenfalls touristisch geprägt. St. Egyden hat aufgrund seiner infrastrukturellen Ausstattung die Funktion eines Hauptortes inne. Im Ortskern bestehen einige gewerbliche Betriebe, Volksschule und Kindertageshaus, aber kein Nahversorger. Gorintschach, Treffen, Dieschitz, Pulpitsch, Ottosch, Latschach und Aich sind landwirtschaftliche Weiler mit einer ergänzenden Wohnfunktion und teilweise kleinen ausgeprägten Einfamilienhausgebieten. Insgesamt sind einzelne gewerbliche und touristische Betriebe eingestreut. 2.1.3 Analyse der Siedlungsstruktur Nutzungsstruktur und Der zentrale Siedlungsbereich Velden umfasst Widmung Geschäftsgebietswidmungen, großflächige Wohngebietswidmungen sowie touristischen Nutzungen (Kurgebiet, Appartementhaus). Die Siedlungsgebiete im Bereich Velden Nord sind mit wenigen Ausnahmen (Wohngebiet im südlichen Teil von Oberjeserz) als Dorfgebiete ausgewiesen. Die westlichen anschließenden Siedlungsgebiete stellen wesentliche Baulandreserven mit weitgehenden Wohngebietswidmungen in Lind, Weinzierl und Duel sowie ergänzende Dorfgebietswidmungen in Rajach und im Kernbereich Lind sowie einem Gewerbeschwerpunkt Lind West dar. Die Siedlungsgebiete im Süden umfassen gemischte Widmungen mit 15
Bebauungsplanung Velden Entwurf Kurgebiet und Übergang zu Dorfgebiet in Augsdorf sowie weitgehende Dorfgebietswidmungen in den übrigen Ortschaften. Größe der Im zentralen Siedlungsgebiet von Velden bestehen teilweise sehr Baugrundstücke kleine, aber auch überdurchschnittlich große Baugrundstücke. In den Wohnsiedlungsgebieten außerhalb des Zentrums und der Tourismuszonen dominieren übliche Parzellengrößen von 1.000 m². Die Seeufergrundstücke sind teilweise ebenfalls wesentlich größer. Die Größe der Baugrundstücke in den Siedlungsgebieten außerhalb des Zentrums Velden weist eine insgesamt große Bandbreite im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Gebäuden und dement- sprechend großen Grundstücken sowie Einfamilienhausbebauung (ca. 1.000 m²) auf der anderen Seite auf. Insgesamt sind keine wesentlichen Unterschreitungen, tendenziell aber eher zu große Bauplätze mit einem damit zusammenhängendem Flächenverbrauch anzutreffen. Bauliche Ausnutzung Die bauliche Ausnutzung im Zentrum und im Süduferbereich ist derzeit sehr unterschiedlich, die Bandbreite reicht von kleinstrukturierter Einfamilienhausbebauung bis zu dichten Siedlungsstrukturen im Zentrum. Die Geschoßflächenzahlen im Umland haben ebenfalls eine große Bandbreite im Zusammenhang mit landwirtschaftlichem Bestand und durchmischter Dorf- und Einfamilienhausbebauung. Bebauungsweise Der Zentrumsbereich hat eine fast städtische Bebauungsstruktur mit oft geschlossener Bebauungsweise. Darüber hinaus überwiegt die offene Bebauungsweise mit teilweise alleinstehenden größeren Gebäuden und großflächiger Einfamilien- hausbebauung. Reihenhausbebauungen mit gekuppelter oder geschlossener Bauweise bestehen nur in Einzelfällen in Velden West und Lind Ost. Anzahl der Geschoße Die Geschoßanzahl im Zentrumsbereich und im touristisch dominierten Uferbereich beträgt derzeit 3 Geschoße + Dachgeschoß im Bereich der großvolumigen Baukörper, im Bereich der Einzelbaukörper (Villen, Wohnhäuser) sind es weitgehend 2 Geschoße + Dachgeschoß. Nur wenige Baukörper weisen 4 Geschoße + Dachgeschoß auf. Insgesamt dominieren im Gemeindegebiet zweigeschoßige Einfamilienhäuser mit teilweise ausgebauten Dachgeschoßen, darüber 16
Bebauungsplanung Velden Entwurf hinaus besteht auch eine geringe Zahl an eingeschoßigen Bungalowbauten. Verkehrsflächen Der zentrale Siedlungskern ist mit einem hochrangigen Erschließungssystem von Bundes- und Landesstraßen ausgestattet, der Zentrumsbereich ist als Begegnungszone eingerichtet. Die Qualität der Erschließungsstraßen in den dezentralen Siedlungsgebieten und Randlagen ist meist ausreichend, generell sind den Einfamilienhausstrukturen mindestens ein Garagenplatz und mehrere teilweise überdachte Stellflächen zugeordnet. Baulinien Aufgrund sehr unterschiedlicher örtlicher Voraussetzungen mit dichtem Zentrum, großflächigen Tourismusbetrieben und Einfamilienhaussiedlungen sowie jeweiligen Geländesituationen und Aufschließungen entsprechen diese keinen spezifischen Mustern. Äußere Gestaltung Die Bebauungsstruktur im zentralen Siedlungsbereich Velden wird von großvolumigen, meist geschlossenen Baukörpern dominiert. Im Bereich des Seeufers bestehen teilweise historische, auch touristisch genutzte Einzelvillenstrukturen, großvolumige Hotelstrukturen in unterschiedlichen Qualitäten sowie Appartementvoluminas mit oft geringer baukultureller Qualität. Die Uferstrukturen sind oft in umfassende Grünräume eingebettet. Die Siedlungsgebiete des Umfeldes werden von dörflichen Strukturen und Einfamilienhausbebauung geprägt. Bei den Dachformen dominieren das Satteldach der Nachkriegsbebauung und das Krüppelwalmdach bei älteren, landwirtschaftlichen Gebäuden. Der Anteil von Pult- und Flächdächern ist noch gering, dominiert aber bei aktuellen Einfamilienhausbauten. Der Aufbau von Sonnenkollektoren und Flachdächer spielen eine immer größere Rolle und ist damit mit einer deutlichen Veränderung der Dachlandschaften zu rechnen. Als wesentliche Problemfelder werden die Mißachtung von topographischen Gegebenheiten und Geländeveränderungen, unzureichende Erschließungs-/Straßenprofile, hohe, groß- maßstäbliche bauliche Einfriedungen, Kollektorenaufbauten und die zunehmende Versiegelung gesehen. Darüber hinaus wäre vielfach auch eine kleinräumige Abstimmung bei Dachformen und der Farbgestaltung erforderlich. 17
Bebauungsplanung Velden Entwurf 2.1.4 Wesentliche Freiraumstrukturen Schutzgebiete, Im Gemeindegebiet befinden sich zwei Landschaftsschutzgebiete, der Naturdenkmäler Saissersee (auch Jeserzer See genannt) und ein Teil des Techelsberger Kleinsees (östlich). Eine unmittelbare Überschneidung von Schutzgebietsausweisungen und Baulandwidmungen besteht nicht, sehr wohl grenzt das Siedlungsgebiet Kranzlhofen mit weitläufigen Baulandausweisungen unmittelbar an das Landschaftsgebiet an und ist damit eine sensible bauliche Entwicklung im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild zu verfolgen. NATURA 2000 Schutzgebiete sind in der Gemeinde nicht ausgewiesen. Die fünf Naturdenkmäler im Gemeindegebiet sind meistens sehr alte, einzelstehende Bäume im Siedlungsbereich. Grünflächenausstattung Mit dem Kurpark, Villa Martha Hügel, öffentlichem Freibad und weiteren kleineren Grünflächen weist die Gemeinde nur beschränkte öffentliche Grünflächen auf. Der überwiegende Teil der Grünanlagen ist in Privatbesitz. Es handelt sich dabei um Privatgärten, Gartenanlagen von Beherberungsbetrieben einschließlich der dazugehörigen Badebereiche direkt am Wörtherseeufer und um forstlich genutzte Waldflächen. Generell ist bei der Situierung der Baukörper darauf zu achten, dass die Grünflächen möglichst in zusammenhängender, geschlossener Form erhalten bleiben. In den zentrumsfernen Bereichen sind die Baukörper in Form, Größe und Ausgestaltung dem vorherrschenden Landschaftsbild einzugliedern um damit dessen Kulissenwirkung zu betonen. Gehölz- und Viele der Privatgärten und Gartenanlagen weisen wertvolle Gehölz- Strauchbestände und Strauchbestände auf, die eine für Seeufer typische Arten- zusammensetzung besitzen (z.B. Weiden, Erlen, Eschen). Bei Bauten neueren Datums sind solche Gehölzstrukturen bislang wenig ausgebildet, weshalb bei künftigen Projekten der Erhalt bestehender und die Schaffung neuer ortstypischer Gehölzstrukturen im Rahmen von Freiraumplanungen zu forcieren und als Pflanzbindungen oder als Pflanzgebote im Bebauungsplan und bei den Bauverfahren festzulegen sind. Grünverbindungen Diese Gehölzbestände spielen auch eine wichtige Rolle als Verbindungselemente der noch großflächiger vorhandenen Waldflächen im Hangbereich entlang der Süduferstraße und dem Wörtherseeufer und haben eine wichtige Kulissenwirkung entlang des 18
Bebauungsplanung Velden Entwurf Wörthersees. Auf die Sicherung bestehender Verbindungen und die Förderung neuer Grünverbindungen ist durch Pflanzbindungen und Pflanzgebote zu achten. Waldflächen Die großen Waldflächen konzentrieren sich auf die nördlichen und südlichen Randbereiche der Gemeinde, hier dominiert die Nutzfunktion. Bei den meist kleinteiligen Waldgebieten im zentralen Bereich der Gemeinde dominiert die Erholungsfunktion. Nur an wenigen Stellen reicht der Wald vom hügeligen Hinterland bis an den Wörthersee heran. Entsprechend den Vorgaben des Örtlichen Entwicklungskonzepts sind die Waldränder vor Bebauung zu schützen, weshalb im Bebauungsplan ein Abstand von mindestens 15 m zu Waldrändern vorzusehen ist. Fließgewässer Köstenberger Bach, Damtschacher Bach, Weinzierl Bach, Rajacher Bach und Augsdorfer Bach entwässern das Gemeindegebiet und münden meist hart verbaut in den Wörthersee. Erst außerhalb des Siedlungskerns um den Wörther See weisen diese eine natürliche Ausprägung mit breiter ausgebildeten Ufersäumen auf. Um künftig eine Verbesserung des ökologischen Zustandes (vom Bachbett bis zum Ufergehölz) und der Durchgängigkeit der Gewässer gewährleisten zu können, wird im Bebauungsplan auf beiden Seiten entlang der Gewässer – unabhängig von den ausgewiesenen Gefahrenzonen - ein 5 - 10m breiter Schutzstreifen empfohlen, der jedenfalls eine ausreichende Breite für künftige ökologische Gestaltungsmaßnahmen aufweist. Darüber hinausgehende Zielsetzungen sind Pflanzgebote bei konkreten Bauvorhaben. Seeufer Die Seeufer des Wörthersees sind in vielen Bereichen hart verbaut und eine natürliche Ufervegetation ist nur in wenigen Abschnitten ausgebildet. Um künftig Entwicklungsmöglichkeiten für eine Renaturierung der verbauten Seeufer zu ermöglichen, ist generell ein 15 m breiter Streifen zwischen Bebauung und Seeufer freizuhalten. Zusätzlich sind bei Um- und Neubauten Pflanzgebote für die Entwicklung neuer, ufertypischer Gehölzbestände im Bebauungsplan festzulegen. Grünanlagen Das Gemeindegebiet umfasst sowohl dichte, fast städtisch bebaute Zentrumsbereiche und großvolumige Bebauung entlang der Uferbereiche, als auch dörfliche Strukturen und Einfamilienhausbebauung mit geringeren Dichten. Aus Sicht des Landschaftsbildes und des Lokalklimas ist eine Abnahme 19
Bebauungsplanung Velden Entwurf der Bebauungsdichten ausgehend vom Zentrum in Richtung peripherer Gemeindelagen und gleichzeitig eine Zunahme der landschaftsbildprägenden Grünraumstrukturen anzustreben. Um diese zu gewährleisten, ist im Bebauungsplan ein Grünanteil von mindestens 30 % festzulegen. Versiegelung, Die generelle längerfristige Zunahme von Starkregenereignissen geht Regenwasser mit einer zunehmenden Versiegelung einher. Damit sind insgesamt größere Überflutungsgefährdungen zu erwarten. Damit zusammenhängend ist die Versiegelung der Grundstücke möglichst zu minimieren, damit die anfallenden Regenwässer am Grundstück selbst versickern können und Einträge in den See verhindert werden. Dies ist durch einen Mindestabstand versiegelter Flächen von 15 m ausgehend vom Seeufer zu gewährleisten und durch eine Gegenüberstellung der anfallenden Eintragsmengen und der Pufferkapazitäten der vorgesehenen Versickerungsflächen (inkl. Rückhaltebecken und Zisternen) nachzuweisen. Aus Gründen der Regenwasserpufferung, aber auch aus kleinklimatischen Gründen sind Dach- und Fassadenbegrünungen zu bevorzugen. Geländegestaltung Unmaßstäbliche Anschüttungen, Steinschlichtungen und die unsensible Einfügung von Baumassen in Hangsituationen prägen vielfach das Orts- und Landschaftsbild. Die Änderungen von Geländeverhältnissen (Anschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern) sollen daher beschränkt werden, um eine längerfristige Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes herbeizuführen. Natürlichen Böschungen ist gegenüber technischen Einbauten der Vorrang zu geben. Einfriedungen Der Wörthersee ist das wichtigste identitätsstiftende Merkmal für das Landschaftsbild der Veldener Bucht. Seine Erlebbarkeit hat daher hohe Priorität, wird aber durch teilweise hohe und blickdichte Zäune zunehmend eingeschränkt. Auch in den übrigen Siedlungsgebieten der Gemeinde stellen die Einfriedungen, Absturzsicherungen und Stützkonstruktionen mit jeweils unterschiedlichen Materialien zunehmende Problemfelder im Hinblick auf Durchlässigkeit, Orts- und Landschaftsbild dar. Die maximale Höhe von Einfriedungen, Absturzsicherungen und Stützkonstruktionen soll daher beschränkt werden. Lebende Zäune mit standortgerechten Laubgehölzen („Blühhecken“) sind zu 20
Bebauungsplanung Velden Entwurf bevorzugen. 2.2 Ziele und Leitlinien 2.2.1 Rechtliche Grundlagen K-GplG 1995 Die §§ 24 bis 27 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes, K-GplG 1995, LGBl.Nr. 23/1995, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 24/2016 bilden die rechtliche Grundlage für die Erstellung von Bebauungsplänen. Insbesondere dürfen diese dem Flächenwidmungsplan und dem Örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprechen. Sie haben die Bebauung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der geordneten Siedlungs- entwicklung, der sparsamen Verwendung von Grund und Boden und der räumlichen Verdichtung der Bebauung sowie unter Berücksichtigung der Orts- und Landschaftsbildes festzulegen. Verfahren, Prozess Für das Verfahren gelten die Verfahrensvorschriften für die Erlassung und Änderung von Bebauungsplänen §§ 26 und 27, K-GplG 1995). Die Genehmigung erfolgt durch die Bezirkshauptmannschaft. Die für das Verfahren relevanten Prozessschritte und Auflageerfordernisse waren: - Workshop Planungsauschuss Vorstellung, Diskussion Grundlagen, Entwurf, 2017-11-14 - Informationsabend Textl.Beb.Plan / Teilbebauungsplan Südufer 2017-11-30 - 3 Workshop Expertengruppe 2017-12-13, 2018-01-26, und 2018-03-07 - Workshop Planungsauschuss Vorstellung, Diskussion Entwurf, 2018-03-19 - Hochbauausschuss und Gemeindevorstand, Beratung, Diskussion Entwurf 2018-05-02 - Bürgerversammlung und Bürgerinformation 2018 – 06 - 5/6 - Kundmachung 2018 – 08 – 09 bis 2018 – 09 – 06 - Behandlung der Einwendungen 2018 - 09 - Beschlussfassung im Gemeinderat 2018 – 11 - 14 21
Bebauungsplanung Velden Entwurf Örtliches Das Örtliche Entwicklungskonzept (Beschlussfassung 2011) wurde Entwicklungskonzept ebenfalls einer Aktualisierung unterzogen. Im aktuellen ÖEK 2018 werden die maßgeblichen Zielsetzungen für die Siedlungsentwicklung im Planungsgebiet definiert. Flächenwidmungsplan Der rechtskräftige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Velden am Wörther See bildet eine weitere Grundlage der Bebauungsplanung. 2.2.2 Zielsetzungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes (relevante Auszüge) Funktionale Um Nutzungskonflikte zu vermeiden, werden folgende funktionelle Gliederung Nutzungszonen festgelegt: - touristische Kernzone/Vorrangzone entlang des Wörthersees, nur touristischen Betrieben bzw. Nutzungen vorbehalten - Versorgungszone im Veldener Becken, vorbehalten für Gemeinbedarfseinrichtungen, Geschäfte, Schulen, touristische Betriebe, u.ä. - Versorgungsknoten Selpritsch - Wohngürtel um die Versorgungszone, Wohnzonen im Bereich der Siedlungsachse Velden – Lind, Wohngebiete im Nahbereich der Dörfer im Süden und Norden der Gemeinde - Dorfgebiete – Gebiete mit vorwiegend landwirtschaftlicher Funktion, gemischt mit Wohnfunktion und Kleingewerbe – in den ländlichen Gebieten im Süden und Norden der Gemeinde - Gewerbliche Funktion im Westen von Lind - Grünkeile trennen die Ortschaften, sie sind wertvolle ökologische Ausgleichsflächen Zielsetzungen Das Leitziel ist eine konsequente und geregelte Siedlungsentwicklung. Siedlungsentwicklung Als für den Bebauungsplan relevante Teilziele werden im ÖEK definiert: - Bedarfsgerechte Baulandausweisung, Vermeidung von Baulandhortung und Immobilienspekulation - Schaffung von Wohnraum für Dauerbewohner - Sparsame Nutzung von Grund und Boden, flächensparende Bauformen forcieren - Vermeidung einer weiteren Zersiedelung, keine Ausweitung von Streusiedlungen oder Siedlungssplittern - Waldrandbebauungen vermeiden - Keine Ausweisung von zusätzlichen Baulandwidmungen und Appartement-/Ferienhauswidmungen in der touristischen Kernzone / innerhalb der „roten Linie“ lt. Deklaration 22
Bebauungsplanung Velden Entwurf - Beschränkung und stärkere Kontrolle der Zweitwohnsitze außerhalb der Sonderwidmungen für „Appartementhäuser“ und „Freizeitwohnsitze“ lt. Deklaration - Vermeidung von Nutzungskonflikten, Nutzungsentflechtung in Konfliktzonen - Forcierung der Sanierung von Altgebäuden Zielsetzungen Orts- und - Erhaltung der traditionellen gewachsenen Siedlungsstruktur Landschaftsbild hinsichtlich Baukörpervolumen und -höhe, Dachformen, Materialwahl, Durchgrünung und Sichtbeziehungen - Erhaltung von markanten Sichtbeziehungen auf Ortsdominanten oder sonstiger attraktiver Landmarks und Landschaftssilhouetten - Vermeidung des Zusammenwachsens von Ortschaften (Pufferzonen) - Schaffung von harmonischen Siedlungsrändern - Torsituationen bei Ortsein- und -ausfahrten - Gestaltung des öffentlichen Raumes entsprechend seiner Funktion - Integration von Gewerbegebieten in die umgebende Landschaft - Bewahrung bzw. Verbesserung eines intakten inneren Erscheinungsbildes - Wahrung ortsspezifischer, erhaltenswerter Objekte (z.B. Villen- kultur, charakteristische Hofformen, Naturdenkmäler) - Stärkung der dörflichen Strukturen und der Ortskerne - keine weitere Durchmischung von Dorf- und Wohngebieten (Nutzungskonflikte zwischen Hofstelle und Wohnnutzung) - Innerörtliche siedlungsstrukturierende Gehölze sollen wenn möglich erhalten bleiben - Attraktive Gestaltung öffentlicher Räume, Parkanlagen und Straßenzüge - Vermeidung einer Ortsbildbeeinträchtigung durch stark aufgeständerte Photovoltaikanlagen - Klaren Übergang von der Siedlungsgrenze zur Natur schaffen - Abrunden der ausgefransten Siedlungsgrenzen Zielsetzungen - Bebauungspläne für größere Baulandflächen (für kompakte, gut Bebauungsplanung erschlossene und organisierte Siedlungskörper) erstellen - Erarbeitung von Bebauungskonzepten und Teilbebauungsplänen bei größeren Baulanderweiterungen und der Aufhebung von Aufschließungsgebieten - Förderung einer verdichteten Bebauung - Bei größeren Baulanderweiterungen sind Bauabschnitte zu de- finieren 23
Bebauungsplanung Velden Entwurf - Erhalten von zusammenhängenden bebaubaren Flächen in der touristischen Kernzone zur Sicherstellung einer künftig hoch- wertigen touristischen Nutzung. 2.2.3 Ergänzende Zielsetzungen des Architekturbeirates Der Architekturbeirat Mit Beschluss des Gemeinderats vom 1. 7.2008 wurde ein Architektur- beirat (AB) eingesetzt und ein Kriterienkatalog für die Beurteilung von Bauvorhaben insbesondere in der inneren Bucht von Velden beschlossen. Aufgrund der Erfahrungen und Entwicklungen wurde dieser 2018 evaluiert und aktualisiert und stellt damit auch eine ergänzende Zielvorgabe für die Bebauungsplanung dar (GR 27.06.2018). Höhenstaffelung und Jedes zukünftige Projekt hat sich mit der Topografie - gerade bei Hanglage Hanglagen und kupiertem Geländeverlauf - auseinanderzusetzen und dem Gelände entsprechende Lösungen einzubringen. Das Bauvolumen hat mit seinen internen und externen Funktionsabläufen auf das Gelände zu reagieren. In der Höhenentwicklung ist auf die, dem Erscheinungsbild überragenden und angrenzenden Grünstrukturen und Waldkulissen, Rücksicht zu nehmen. Baukörper und Neue Baukörper sollen in Gestalt und Proportion Ausgewogenheit Baumassenverteilung vermitteln und ein, dem innewohnenden Verwendungszweck entsprechendes, Erscheinungsbild zeigen (Wohnen, Beherbergung, Dienstleistung, Gastronomie, Gewerbe usw.). Zukünftige Lösungen haben sich mit dem jeweiligen Bauplatz und mit dem Kontext seiner Umgebung auseinanderzusetzen (Genius Loci) und keine selbstreferierende, modernistische oder historisierende Haltung einzunehmen. Eine klischeehafte Formensprache, die dem Ort nicht gerecht wird oder Gestaltungselemente importiert, ist nicht erwünscht. Bei der Baumassenverteilung ist einerseits eine Durchlässigkeit zum umgebenden Landschaftsraum zu gewährleisten und sollte sie andererseits auch eine Blickbeziehung zum See ermöglichen. Gebäudeflucht und Sinnhafte, historisch gewachsene Gebäudefluchten sind Grenzabstände beizubehalten. Abstandsbereiche zu hochwertiger, insbesondere denkmalgeschützter Bausubstanz sind zu gewährleisten. Im Anschlussbereich an öffentliche Verkehrsflächen können Sockelgeschoße als Schwellbereiche zwischen Außen- und Innenraum überhöht und arkadenartig zurückgesetzt werden, um das Flanieren zu ermöglichen und Verweilzonen zu schaffen. 24
Bebauungsplanung Velden Entwurf Grenzabstände und Baulinien sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Ortsgestalterische Bei Sondersituationen wie Straßengabelungen und –kreuzungen, Sondersituationen – Ecksituationen, Übergängen zu halböffentlichen Plätzen, Gärten, Kopfgebäude Parkanlagen und Seezugängen ist diesen, auch unter Einbeziehung der angrenzenden Bestandsbebauung, gestalterisch Rechnung zu tragen. Durchblicke bzw. Sichtachsen (zum See) sind zu erhalten. Die historische Bedeutung von Eck- und Kopfgebäuden hat auch heute noch ihre Gültigkeit und ist in die Gestaltungskonzepte einzubinden. Materialität und Die Wahl der Oberflächen und deren Textur bzw. Farbgebung ist in Farbgebung seiner Wirkung auf den örtlichen Kontext abzustimmen. Besondere Beachtung ist auf eine qualitätsvolle, liegenschaftsübergreifende Fassadengestaltung zu legen, insbesondere entlang dominanter Straßenzüge und Seeuferbereiche. Erschließung und Projektzugehörige Parkierungsflächen im Übergangsbereich zwischen Parkierung Straßenraum und Gebäudefront sind auf ein Minimum (Ver- und Entsorgung) zu reduzieren. Stellplätze sind unter Niveau, eingebunden in Hanglagen, oder bei Situierung auf Baugrundniveau mit entsprechender Begleitbegrünung anzuordnen. Gemeinsame Zufahrten mit Nachbargrundstücken sind anzustreben. Bestandsbewuchs und Generell werden Maßnahmen zur besseren Vernetzung von Grünraumplanung Grünräumen, Waldflächen und Gehölzstrukturen untereinander und mit dem Seeufer angestrebt. Dabei sollen auch partielle, den lokalen Gegebenheiten angepasste Pflanzgebote vorgeschrieben werden. Die Förderung neuer Gehölzstrukturen wird angestrebt. Standorttypische Altbaum- und Gehölzbestände sind zu sichern. Ziel ist darüber hinaus die Einhaltung maximaler Zaun- und Bewuchshöhen und entsprechende Verbote zur Anbringung blickdichter, ortsfremder und ortsbildstörender Materialien und Pflanzen. Werbeanlagen, Geschäfts- Beschriftungen, Hinweistafeln, Werbeaufschriften und und Betriebsstätten- Hausbezeichnungen sind als Teil des Projektes zu betrachten und bezeichnugen dementsprechend planerisch vorzulegen. 25
Bebauungsplanung Velden Entwurf 2.3 Erläuterungen zu Festlegungen der Verordnung Zu §1 Neben dem allgemeinen textlichen Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet ist auch eine Überarbeitung und Zusammenführung Geltungsbereich der Teilbebauungspläne im zentralen Bereich Veldens und dem Nord- und Südufer vorgesehen. Die restlichen Bebauungspläne bleiben in Rechtskraft. Die allgemeinen textlichen Festlegungen gelten sinngemäß auch für die Geltungsbereiche von Teilbebauungsplänen, sofern dort nicht andere Festlegungen getroffen werden. Insgesamt können damit die notwendigen Präzisierungen im Hinblick auf die Dynamik und den Baudruck in diesem Bereich vorgenommen werden. Zu §2 Sind die Baugrundstücke kleiner als 350 m² (ausgenommen jene nach Abs. 2), dürfen diese nicht bebaut werden. Welche Bebauungsweise in Mindestgröße der Abhängigkeit der Grundstücksgröße zulässig ist, wird im § 4 geregelt. Baugrundstücke Gegenüber der aktuellen Regelung wurde eine Vereinfachung und Festlegung auf eine Mindestgröße unabhängig von der Bebauungsweise vorgenommen. Zu §3 Im Zusammenhang mit unterschiedlichen strukturellen Voraussetzungen wurde eine Präzisierung der möglichen baulichen Bauliche Ausnutzung Ausnutzung nach unterschiedlichen Widmungen vorgenommen. Bei den Sonderwidmungen „Appartementhaus“ und „Freizeitwohnsitz“ gilt der Wert für „Kurgebiet“, zumal diesen die Kurgebietswidmung zu Grunde liegt. Generell wird die Geschoßflächenzahl als Maßzahl für die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke herangezogen. Für die Festlegung der baulichen Ausnutzung im Falle von Gewerbe-/Industriebauten wird bewusst die Baumassenzahl (vgl. § 25 Abs. 4 K-GplG) verwendet. Den wirtschaftlichen Nutzungen wird eine höhere bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke gegenüber der Wohnnutzung zugestanden. Damit sollen auch effizientere Dichten in diesen Widmungskategorien zugelassen werden. Eine Ausnahme erfährt auch der mehrgeschoßige, geförderte Wohnbau, dem ebenfalls eine höhere Dichte gewährt wird. Zusätzliche, noch detailliertere, ortsspezifische Festlegungen werden in den Teilbebauungsplänen getroffen. Die maximal zulässige bauliche Ausnutzung ist in Verbindung mit der Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten, dem vorherrschenden Gebietscharakter der bestehenden, im räumlichen Zusammenhang stehenden Bebauung zu sehen und nur dann zulässig, wenn diese es zulassen. Damit soll einer bestmöglichen Einfügung in das Orts- und 26
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