Amtliche Mitteilungen 4/2021 - Universität zu Köln

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Amtliche Mitteilungen 4/2021 - Universität zu Köln
AM 4/2021

            Amtliche
            Mitteilungen 4/2021
            Dritter Beschluss des Rektorats der Universität zu
            Köln zur Regelung der statusrechtlichen Aspekte
            der Studierenden nach der Verordnung zur
            Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-
            CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb
            gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-
            Hochschulverordnung)

            vom 25. Januar 2021
Rügeobliegenheit:
Gemäß § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz-HG NRW) kann nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser
Ordnung die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Hochschulgesetzes oder
des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden,
2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher
beanstandet,
3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder
4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des
Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden.

IM P RE S SUM

Herausgeber:               UNIVERSITÄT ZU KÖLN
                           DER REKTOR

Adresse:                   ALBERTUS-MAGNUS-
                           PLATZ 50923 KÖLN

Erscheinungsdatum:         27. JANUAR 2021
Dritter Beschluss des Rektorats der Universität zu Köln zur
Regelung der statusrechtlichen Aspekte der Studierenden nach der
Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-
2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen
                  (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung)
                                   vom 25. Januar 2021

    Aufgrund des § 82a des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz – HG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2014 (GV.
NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes hinsichtlich weiterer Maßnahmen
zur Bewältigung der Corona-Pandemie im Hochschulbereich vom 1. Dezember 2020 (GV.
NRW. S. 1110), in Verbindung mit §§ 5 ff. der Verordnung zur Bewältigung der durch die
Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen
(Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) vom 15. April 2020 (GV. NRW S. 298, ber. S. 316a),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW S. 1234), erlässt das
Rektorat der Universität zu Köln im Benehmen mit den Fakultäten die folgenden Regelungen:

                                             §1
        Parallelstudium zur Gewährleistung des Übergangs ins Masterstudium

   (1) 1Studierenden der Universität zu Köln, denen es in Folge der Coronavirus SARS-CoV-
2-Epidemie nicht möglich ist, ihr Bachelorstudium regulär zu beenden, können auf Antrag für
ein weiteres Semester in dem entsprechenden Bachelorstudiengang eingeschrieben bleiben
und parallel, nach erfolgter Zulassung, bereits für den entsprechenden Masterstudiengang der
Universität zu Köln eingeschrieben werden. 2Nach Aushändigung des Zeugnisses über den
bestandenen Abschluss des Bachelorstudienganges erfolgt die sofortige Exmatrikulation aus
dem Bachelorstudiengang. In begründeten Ausnahmefällen kann die parallele Einschreibung
auf Antrag einmalig um ein Semester verlängert werden.

   (2) 1Studierende anderer Hochschulen, denen es in Folge der Coronavirus SARS-CoV-2-
Epidemie nicht möglich ist, ihr Bachelorstudium fristgerecht zu beenden, werden nach erfolgter
Zulassung für den entsprechenden zulassungsbeschränkten Masterstudiengang im
Wintersemester 2020/2021 sowie im Sommersemester 2021 an der Universität zu Köln bis
zum Nachweis der Exmatrikulation an der Herkunftshochschule als Zweithörerin bzw.
Zweithörer zugelassen. 2Der Nachweis der Exmatrikulation nach Beendigung des
Bachelorstudiums ist unverzüglich, spätestens jedoch vor der Rückmeldung zum
Folgesemester vorzulegen. 3Nach Erbringung des Nachweises werden die Studierenden als
Ersthörer eingeschrieben. 4Die Zulassung als Zweithörer erlischt mit Wirkung für die Zukunft,
wenn der Nachweis über die Exmatrikulation aus dem Bachelorstudiengang nicht bis zum
31.03.2021 für das Wintersemester 2020/2021 bzw. 30.09.2021 für das Sommersemester
2021 erbracht wird.

                                             §2
Nachweis der Einschreibungsvoraussetzungen

     (1) 1Bei der Einschreibung müssen abweichend von § 4 Absatz 5 der
Einschreibungsordnung der Universität zu Köln die erforderlichen Unterlagen zunächst nicht
im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorgelegt werden. 2Die Vorlage einer
einfachen (elektronischen) Kopie ist hier zunächst ausreichend. Dies betrifft insbesondere die
Hochschulzugangsberechtigung und die Masterzugangsberechtigung. 3Sofern keine
Originaldokumente oder beglaubigten Kopien vorgelegt werden können, besteht die
Möglichkeit, diese bis zum Ende des jeweiligen Semesters vorzulegen, in dem die
Einschreibung erfolgte. 4Eine Verlängerung ist auf Antrag im begründeten Ausnahmefall
möglich.

     (2) 1Die Frist zum Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für einen
Masterstudiengang gemäß § 49 Absatz 6 Satz 5 HG wird abweichend von den Bestimmungen
in den jeweiligen Masterzulassungsordnungen auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet
ab dem Zeitpunkt der Einschreibung, festgelegt. 2§ 49 Absatz 6 HG bleibt ansonsten
unberührt.

                                             §3
                         Bewerbungs- und Einschreibungsfristen

    1
     Das Studierendensekretariat wird bei der Durchführung der Zulassungs- und
Einschreibungsverfahren für zulassungsbeschränkte und zulassungsfreie Studiengänge die
entsprechenden Rechtsvorschriften des Landes NRW beachten. 2Änderungen der
Bewerbungs- und/oder Einschreibungsfristen im ersten oder einem höheren Fachsemester
durch das für den Erlass der Vergabeverordnung NRW zuständige Ministerium werden bei der
Terminierung und Durchführung der Zulassungs- und Einschreibungsverfahren berücksichtigt.
3
 Das Studierendensekretariat wird mögliche Terminverschiebungen und -änderungen zeitnah
und transparent (insbesondere auf der Website des Studierendensekretariats)
kommunizieren. 4In rein elektronischen örtlichen Zulassungsverfahren zum Wintersemester
2020/2021 sowie zum Sommersemester 2021 wird in Masterstudiengängen abweichend von
den Regelungen der jeweiligen Zulassungs- und Prüfungsordnungen keine Nachreichfrist für
Unterlagen nach § 6 Absatz 5 Satz 5 i. V. m. § 24 Absatz 2 Vergabeverordnung NRW gewährt.

                                             §4
                                       Beurlaubung

     (1) 1Wichtige Gründe für eine Beurlaubung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 der
Einschreibungsordnung der Universität zu Köln können auch direkte Auswirkungen der
Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie sein, insbesondere die Tätigkeit in einem
systemrelevanten Bereich, die Pflege und Betreuung von nahen Angehörigen, die nicht von
§ 10 Absatz 1 Satz 2 h) umfasst sind oder die Aufnahme einer Tätigkeit zur Überbrückung
finanzieller Notlagen. 2Die Berechtigung, Prüfungen abzulegen und Studienleistungen zu
erbringen, bleibt in diesen Fällen erhalten. 3Die Beurlaubung muss vor Beginn des Semesters
mit den erforderlichen Nachweisen beantragt werden, also vor dem 1. April bzw. vor dem 1.
Oktober. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, wenn der Beurlaubungsgrund nicht
vorhersehbar war.

    (2) 1Ein beantragtes und bereits genehmigtes Urlaubssemester aufgrund eines
Auslandsaufenthaltes im Sinne von § 10 Absatz 1 c) der Einschreibungsordnung der
Universität zu Köln kann bis zu einem Monat nach Semesterbeginn an der Universität zu Köln
auf Antrag des Studierenden wieder zurückgenommen und eine Rückmeldung für das
entsprechende Semester durchgeführt werden. 2Grundlage hierfür ist der Nachweis, dass das
Auslandssemester nicht wie geplant durchgeführt werden kann und, dass der entsprechende
Semesterbeitrag für das Rückmeldesemester gezahlt wurde.

                                              §5
                     Antrag auf Rückerstattung des Semestertickets

     Studierende, die nach der Ablegung von Prüfungen in dem Prüfungssemester das
Studium erfolgreich abschließen würden, sich aufgrund einer Verschiebung der
Prüfungstermine jedoch im Folgesemester erneut immatrikulieren müssen und sich dadurch
in einer sozialen Notlage befinden, können sich an den Härtefallausschuss des AStA wenden
und die Erstattung des Anteils des Semestertickets an den Semestergebühren beantragen.

                                               §6
                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) 1Dieser Beschluss wird in den amtlichen Mitteilungen veröffentlicht und tritt nach dem
Tag der Veröffentlichung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt der Zweite Beschluss des Rektorats der
Universität zu Köln zur Regelung der statusrechtlichen Aspekte der Studierenden nach der
Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den
Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung)
vom 15.01.2021 (AM 3/2021) außer Kraft.

   (2) Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Beschlusses richtet sich nach § 84 Absatz
6 HG in der jeweils geltenden Fassung.

    Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Universität zu Köln vom
19.01.2021.

    Köln, den 25.01.2021
    Der Rektor
    der Universität zu Köln

    gez.

    Universitätsprofessor Dr. Axel Freimuth
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