Amtliche Mitteilungen 4/2021 - Universität zu Köln
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AM 4/2021 Amtliche Mitteilungen 4/2021 Dritter Beschluss des Rektorats der Universität zu Köln zur Regelung der statusrechtlichen Aspekte der Studierenden nach der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS- CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie- Hochschulverordnung) vom 25. Januar 2021
Rügeobliegenheit: Gemäß § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG NRW) kann nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Ordnung die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Hochschulgesetzes oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, 2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet, 3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder 4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. IM P RE S SUM Herausgeber: UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER REKTOR Adresse: ALBERTUS-MAGNUS- PLATZ 50923 KÖLN Erscheinungsdatum: 27. JANUAR 2021
Dritter Beschluss des Rektorats der Universität zu Köln zur Regelung der statusrechtlichen Aspekte der Studierenden nach der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV- 2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) vom 25. Januar 2021 Aufgrund des § 82a des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes hinsichtlich weiterer Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie im Hochschulbereich vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Verbindung mit §§ 5 ff. der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) vom 15. April 2020 (GV. NRW S. 298, ber. S. 316a), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW S. 1234), erlässt das Rektorat der Universität zu Köln im Benehmen mit den Fakultäten die folgenden Regelungen: §1 Parallelstudium zur Gewährleistung des Übergangs ins Masterstudium (1) 1Studierenden der Universität zu Köln, denen es in Folge der Coronavirus SARS-CoV- 2-Epidemie nicht möglich ist, ihr Bachelorstudium regulär zu beenden, können auf Antrag für ein weiteres Semester in dem entsprechenden Bachelorstudiengang eingeschrieben bleiben und parallel, nach erfolgter Zulassung, bereits für den entsprechenden Masterstudiengang der Universität zu Köln eingeschrieben werden. 2Nach Aushändigung des Zeugnisses über den bestandenen Abschluss des Bachelorstudienganges erfolgt die sofortige Exmatrikulation aus dem Bachelorstudiengang. In begründeten Ausnahmefällen kann die parallele Einschreibung auf Antrag einmalig um ein Semester verlängert werden. (2) 1Studierende anderer Hochschulen, denen es in Folge der Coronavirus SARS-CoV-2- Epidemie nicht möglich ist, ihr Bachelorstudium fristgerecht zu beenden, werden nach erfolgter Zulassung für den entsprechenden zulassungsbeschränkten Masterstudiengang im Wintersemester 2020/2021 sowie im Sommersemester 2021 an der Universität zu Köln bis zum Nachweis der Exmatrikulation an der Herkunftshochschule als Zweithörerin bzw. Zweithörer zugelassen. 2Der Nachweis der Exmatrikulation nach Beendigung des Bachelorstudiums ist unverzüglich, spätestens jedoch vor der Rückmeldung zum Folgesemester vorzulegen. 3Nach Erbringung des Nachweises werden die Studierenden als Ersthörer eingeschrieben. 4Die Zulassung als Zweithörer erlischt mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Nachweis über die Exmatrikulation aus dem Bachelorstudiengang nicht bis zum 31.03.2021 für das Wintersemester 2020/2021 bzw. 30.09.2021 für das Sommersemester 2021 erbracht wird. §2
Nachweis der Einschreibungsvoraussetzungen (1) 1Bei der Einschreibung müssen abweichend von § 4 Absatz 5 der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln die erforderlichen Unterlagen zunächst nicht im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorgelegt werden. 2Die Vorlage einer einfachen (elektronischen) Kopie ist hier zunächst ausreichend. Dies betrifft insbesondere die Hochschulzugangsberechtigung und die Masterzugangsberechtigung. 3Sofern keine Originaldokumente oder beglaubigten Kopien vorgelegt werden können, besteht die Möglichkeit, diese bis zum Ende des jeweiligen Semesters vorzulegen, in dem die Einschreibung erfolgte. 4Eine Verlängerung ist auf Antrag im begründeten Ausnahmefall möglich. (2) 1Die Frist zum Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für einen Masterstudiengang gemäß § 49 Absatz 6 Satz 5 HG wird abweichend von den Bestimmungen in den jeweiligen Masterzulassungsordnungen auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einschreibung, festgelegt. 2§ 49 Absatz 6 HG bleibt ansonsten unberührt. §3 Bewerbungs- und Einschreibungsfristen 1 Das Studierendensekretariat wird bei der Durchführung der Zulassungs- und Einschreibungsverfahren für zulassungsbeschränkte und zulassungsfreie Studiengänge die entsprechenden Rechtsvorschriften des Landes NRW beachten. 2Änderungen der Bewerbungs- und/oder Einschreibungsfristen im ersten oder einem höheren Fachsemester durch das für den Erlass der Vergabeverordnung NRW zuständige Ministerium werden bei der Terminierung und Durchführung der Zulassungs- und Einschreibungsverfahren berücksichtigt. 3 Das Studierendensekretariat wird mögliche Terminverschiebungen und -änderungen zeitnah und transparent (insbesondere auf der Website des Studierendensekretariats) kommunizieren. 4In rein elektronischen örtlichen Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2020/2021 sowie zum Sommersemester 2021 wird in Masterstudiengängen abweichend von den Regelungen der jeweiligen Zulassungs- und Prüfungsordnungen keine Nachreichfrist für Unterlagen nach § 6 Absatz 5 Satz 5 i. V. m. § 24 Absatz 2 Vergabeverordnung NRW gewährt. §4 Beurlaubung (1) 1Wichtige Gründe für eine Beurlaubung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln können auch direkte Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie sein, insbesondere die Tätigkeit in einem systemrelevanten Bereich, die Pflege und Betreuung von nahen Angehörigen, die nicht von § 10 Absatz 1 Satz 2 h) umfasst sind oder die Aufnahme einer Tätigkeit zur Überbrückung finanzieller Notlagen. 2Die Berechtigung, Prüfungen abzulegen und Studienleistungen zu erbringen, bleibt in diesen Fällen erhalten. 3Die Beurlaubung muss vor Beginn des Semesters mit den erforderlichen Nachweisen beantragt werden, also vor dem 1. April bzw. vor dem 1. Oktober. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, wenn der Beurlaubungsgrund nicht vorhersehbar war. (2) 1Ein beantragtes und bereits genehmigtes Urlaubssemester aufgrund eines Auslandsaufenthaltes im Sinne von § 10 Absatz 1 c) der Einschreibungsordnung der
Universität zu Köln kann bis zu einem Monat nach Semesterbeginn an der Universität zu Köln auf Antrag des Studierenden wieder zurückgenommen und eine Rückmeldung für das entsprechende Semester durchgeführt werden. 2Grundlage hierfür ist der Nachweis, dass das Auslandssemester nicht wie geplant durchgeführt werden kann und, dass der entsprechende Semesterbeitrag für das Rückmeldesemester gezahlt wurde. §5 Antrag auf Rückerstattung des Semestertickets Studierende, die nach der Ablegung von Prüfungen in dem Prüfungssemester das Studium erfolgreich abschließen würden, sich aufgrund einer Verschiebung der Prüfungstermine jedoch im Folgesemester erneut immatrikulieren müssen und sich dadurch in einer sozialen Notlage befinden, können sich an den Härtefallausschuss des AStA wenden und die Erstattung des Anteils des Semestertickets an den Semestergebühren beantragen. §6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) 1Dieser Beschluss wird in den amtlichen Mitteilungen veröffentlicht und tritt nach dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt der Zweite Beschluss des Rektorats der Universität zu Köln zur Regelung der statusrechtlichen Aspekte der Studierenden nach der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) vom 15.01.2021 (AM 3/2021) außer Kraft. (2) Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Beschlusses richtet sich nach § 84 Absatz 6 HG in der jeweils geltenden Fassung. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Universität zu Köln vom 19.01.2021. Köln, den 25.01.2021 Der Rektor der Universität zu Köln gez. Universitätsprofessor Dr. Axel Freimuth
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