INFORMATIONSBLATT Einreise nach Österreich aus dem Amtsgebiet der Österreichischen Botschaft Dakar
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
INFORMATIONSBLATT Einreise nach Österreich aus dem Amtsgebiet der Österreichischen Botschaft Dakar Die Einreise nach Österreich aus Ländern des Amtsgebiets der Österreichischen Botschaft Dakar ist ab 1. Juli 2021 wieder uneingeschränkt möglich. ACHTUNG: Die Einreise von Personen, die sich innerhalb den letzten zehn Tagen in einem Virusvariantengebiet oder – staat gemäß Anlage 2 der Einreiseverordnung aufgehalten haben, ist weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich. Die zu Grunde liegende COVID-19-Einreiseverordnung kann unter folgendem Link abgerufen werden: COVID-19-Einreiseverordnung Die Visapflicht für Staatsangehörige aus Ländern im Amtsgebiet der Österreichischen Botschaft Dakar gilt weiterhin uneingeschränkt. Anträge auf Visa (C und D) und Aufenthaltstitel können bei der Österreichischen Botschaft Dakar gestellt werden. Informationen über Test- bzw. Quarantänevorschriften bei der Einreise finden Sie auf den folgenden Seiten des Informationsblatts. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einreiseverordnung angesichts der epidemiologischen Entwicklungen häufigen Änderungen unterliegt. Stand: 18. August 2021
Test- und Quarantänevorschriften bei der Einreise: Die derzeit geltenden Test- und Quarantänevorschriften finden Sie in der COVID-19- Einreiseverordnung. Im Folgenden finden Sie die Test- und Quarantänevorschriften, welche für die Einreise aus Burkina Faso, Côte d’Ivoire, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Mali, Liberia, Senegal und Sierra Leone bzw. nach einem Aufenthalt in diesen Ländern in den 10 Tagen vor der Einreise gelten. ACHTUNG: es gelten strengere Regeln für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Virusvariantengebiet oder –staat gemäß Anlage 2 der Einreiseverordnung aufgehalten haben. Allgemeine Bestimmungen: 1) Vor Reiseantritt und frühestens 72 Stunden vor der Einreise ist eine elektronische Registrierung namens Pre-Travel-Clearance durchzuführen (abrufbar hier in deutscher und englischer Sprache). Ist eine Registrierung über das elektronische Formular nicht möglich, kann das Registrierungsformular ausnahmsweise händisch ausgefüllt werden (Download hier in deutscher und englischer Sprache). 2) Bei der Einreise aus den oben genannten Ländern ist ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr anhand eines (I) negativen Testergebnisses, (II) eines Impfnachweises oder (III) eines Genesungszertifikats vorzulegen (zwingend zu beachtende Kriterien siehe weiter unten). Das nötige ärztliche Zeugnis ist hier in deutscher und englischer Sprache abrufbar. 3) Zusätzlich ist eine 10-tägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein frühestens am 5. Tag nach der Einreise durchgeführter PCR-Test oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, wobei der Tag der Einreise als Tag 0 gewertet wird. Die Quarantäne kann außerdem zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird. Folgende Kriterien sind im Zusammenhang mit dem Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr zu beachten: I) COVID-19 Test: Reisende, die weder entsprechend der geltenden Bestimmungen geimpft noch genesen sind, haben bei der Einreise einen max. 72 Stunden alten negativen PCR- Test oder einen max. 48 Stunden alten negativen Antigen-Test in deutscher oder englischer Sprache mitzuführen, welcher zumindest folgende Daten umfasst: Vor- und Nachname der getesteten Person, Geburtsdatum, Datum und Uhrzeit der Probennahme, Testergebnis (positiv oder negativ), Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code. Sollte der COVID-Test in einer anderen Sprache vorliegen oder nicht alle oben aufgelisteten Daten umfassen, ist zusätzlich zum Testergebnis ein ärztliches Zeugnis (abrufbar hier in deutscher und englischer Sprache) mitzuführen. Stand: 18. August 2021
II) Impfnachweis Nachweis über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff (Details siehe unten), wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Vollimmunisierung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf. ACHTUNG: Geimpfte Personen, deren letzte für eine Vollimmunisierung notwendige Impfdosis länger als 14 Tage zurückliegt, sind von der Registrierungs- und Quarantänepflicht befreit (siehe Ausnahmen weiter unten) Folgende Impfstoffe werden aktuell gemäß Anlage C anerkannt: Comirnaty/BNT162b2/Tozinameran (INN) von BioNtech/Pfizer: 2 Dosen ChAdOx1_nCoV-19/ChAdOx1-S/AZD1222/Vaxzevria/ COVID-19 Vaccine AstraZeneca von AstraZeneca, und Covishield von Serum Institute of India: 2 Dosen COVID-19 Vaccine Janssen von Johnson & Johnson/Janssen Pharmaceuticals/Ad26.COV2.S Janssen (US +NL-Sites): 1 Dosis Covid-19 Vaccine Moderna/mRNA-1273 von Moderna: 2 Dosen Sinopharm / BIBP (Beijing Bio-Institute of Biological Products Co-Ltd.) SARS- CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV): 2 Dosen Sinovac-CoronaVac vaccine, SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated: 2 Dosen III) Genesungsnachweis: Einreise mit einem Genesungszertifikat oder einem Zeugnis über die Genesung (abrufbar hier in deutscher und englischer Sprache), welches eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion belegt. Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf. Stand: 18. August 2021
Ausnahmen: Folgende Personengruppen sind von der Registrierungs- und Quarantänepflicht (Punkt 1 und 3 der allgemeinen Bestimmungen – siehe oben) ausgenommen (Achtung – ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß Punkt 2 ist weiterhin vorzulegen): Geimpfte Personen, sofern 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind, sowie mitreisende Minderjährige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen (Legitimationskarteninhaber) Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen, humanitäre Einsatzkräfte, eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 8, Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen, Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen und Folgende Personengruppen können uneingeschränkt einreisen: Personen die zur medizinischen Behandlung einreisen (nötiges Formular abrufbar hier in deutscher und englischer Sprache; siehe § 8 der Einreiseverordnung), Transitierende (§10 der Einreiseverordnung) Weitere Ausnahmen siehe § 10 der Einreiseverordnung Sonderbestimmung für Minderjährige: Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Minderjährigen reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne für diese als beendet. Stand: 18. August 2021
Weiterführende Informationen Die COVID-19 bezogenen Verordnungen werden auf der Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz veröffentlicht. Auf den Webseiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQs). Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Inneres. Stand: 18. August 2021
Sie können auch lesen