INFORMATIONSBLATT Einreise nach Österreich aus dem Amtsgebiet der Österreichischen Botschaft Dakar

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INFORMATIONSBLATT
                  Einreise nach Österreich aus dem Amtsgebiet
                         der Österreichischen Botschaft Dakar

Die Einreise nach Österreich aus Ländern des Amtsgebiets der Österreichischen Botschaft
Dakar ist ab 1. Juli 2021 wieder uneingeschränkt möglich. ACHTUNG: Die Einreise von
Personen, die sich innerhalb den letzten zehn Tagen in einem Virusvariantengebiet oder –
staat gemäß Anlage 2 der Einreiseverordnung aufgehalten haben, ist weiterhin nur in
Ausnahmefällen möglich.
Die zu Grunde liegende COVID-19-Einreiseverordnung kann unter folgendem Link
abgerufen werden:
COVID-19-Einreiseverordnung
Die Visapflicht für Staatsangehörige aus Ländern im Amtsgebiet der Österreichischen
Botschaft Dakar gilt weiterhin uneingeschränkt. Anträge auf Visa (C und D) und
Aufenthaltstitel können bei der Österreichischen Botschaft Dakar gestellt werden.
Informationen über Test- bzw. Quarantänevorschriften bei der Einreise finden Sie auf den
folgenden Seiten des Informationsblatts.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einreiseverordnung angesichts der
epidemiologischen Entwicklungen häufigen Änderungen unterliegt.

Stand: 18. August 2021
Test- und Quarantänevorschriften bei der Einreise:

Die derzeit geltenden Test- und Quarantänevorschriften finden Sie in der COVID-19-
Einreiseverordnung. Im Folgenden finden Sie die Test- und Quarantänevorschriften,
welche für die Einreise aus Burkina Faso, Côte d’Ivoire, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau,
Mali, Liberia, Senegal und Sierra Leone bzw. nach einem Aufenthalt in diesen Ländern in
den 10 Tagen vor der Einreise gelten. ACHTUNG: es gelten strengere Regeln für Personen,
die sich in den letzten zehn Tagen in einem Virusvariantengebiet oder –staat gemäß
Anlage 2 der Einreiseverordnung aufgehalten haben.

Allgemeine Bestimmungen:

   1) Vor Reiseantritt und frühestens 72 Stunden vor der Einreise ist eine elektronische
      Registrierung namens Pre-Travel-Clearance durchzuführen (abrufbar hier in
      deutscher und englischer Sprache). Ist eine Registrierung über das elektronische
      Formular nicht möglich, kann das Registrierungsformular ausnahmsweise händisch
      ausgefüllt werden (Download hier in deutscher und englischer Sprache).

   2) Bei der Einreise aus den oben genannten Ländern ist ein Nachweis über eine
      geringe epidemiologische Gefahr anhand eines (I) negativen Testergebnisses, (II)
      eines Impfnachweises oder (III) eines Genesungszertifikats vorzulegen (zwingend
      zu beachtende Kriterien siehe weiter unten). Das nötige ärztliche Zeugnis ist hier in
      deutscher und englischer Sprache abrufbar.

   3) Zusätzlich ist eine 10-tägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne kann
      vorzeitig beendet werden, wenn ein frühestens am 5. Tag nach der Einreise
      durchgeführter PCR-Test oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, wobei der
      Tag der Einreise als Tag 0 gewertet wird. Die Quarantäne kann außerdem zum
      Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt
      ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.

   Folgende Kriterien sind im Zusammenhang mit dem Nachweis über eine geringe
   epidemiologische Gefahr zu beachten:

   I) COVID-19 Test:
      Reisende, die weder entsprechend der geltenden Bestimmungen geimpft noch
      genesen sind, haben bei der Einreise einen max. 72 Stunden alten negativen PCR-
      Test oder einen max. 48 Stunden alten negativen Antigen-Test in deutscher oder
      englischer Sprache mitzuführen, welcher zumindest folgende Daten umfasst: Vor-
      und Nachname der getesteten Person, Geburtsdatum, Datum und Uhrzeit der
      Probennahme, Testergebnis (positiv oder negativ), Unterschrift der
      testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder
      Bar- bzw. QR-Code. Sollte der COVID-Test in einer anderen Sprache vorliegen oder
      nicht alle oben aufgelisteten Daten umfassen, ist zusätzlich zum Testergebnis ein
      ärztliches Zeugnis (abrufbar hier in deutscher und englischer Sprache) mitzuführen.

Stand: 18. August 2021
II) Impfnachweis
       Nachweis über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten
       Impfstoff (Details siehe unten), wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
        Vollimmunisierung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
        Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine
          Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen
          darf, oder
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer
          Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende
          Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen
          darf.
       ACHTUNG: Geimpfte Personen, deren letzte für eine Vollimmunisierung
       notwendige Impfdosis länger als 14 Tage zurückliegt, sind von der Registrierungs-
       und Quarantänepflicht befreit (siehe Ausnahmen weiter unten)

      Folgende Impfstoffe werden aktuell gemäß Anlage C anerkannt:
       Comirnaty/BNT162b2/Tozinameran (INN) von BioNtech/Pfizer: 2 Dosen
       ChAdOx1_nCoV-19/ChAdOx1-S/AZD1222/Vaxzevria/ COVID-19 Vaccine
         AstraZeneca von AstraZeneca, und Covishield von Serum Institute of India: 2
         Dosen
       COVID-19 Vaccine Janssen von Johnson & Johnson/Janssen
         Pharmaceuticals/Ad26.COV2.S Janssen (US +NL-Sites): 1 Dosis
       Covid-19 Vaccine Moderna/mRNA-1273 von Moderna: 2 Dosen
       Sinopharm / BIBP (Beijing Bio-Institute of Biological Products Co-Ltd.) SARS-
         CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV): 2 Dosen
       Sinovac-CoronaVac vaccine, SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated: 2
         Dosen

   III) Genesungsnachweis:
         Einreise mit einem Genesungszertifikat oder einem Zeugnis über die Genesung
           (abrufbar hier in deutscher und englischer Sprache), welches eine in den
           letzten 180 Tagen überstandene Infektion belegt.
         Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein
           darf.

Stand: 18. August 2021
Ausnahmen:

Folgende Personengruppen sind von der Registrierungs- und Quarantänepflicht (Punkt 1
und 3 der allgemeinen Bestimmungen – siehe oben) ausgenommen (Achtung – ein
Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß Punkt 2 ist weiterhin
vorzulegen):
     Geimpfte Personen, sofern 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung
       notwendigen Impfdosis verstrichen sind, sowie mitreisende Minderjährige bis zum
       vollendeten 18. Lebensjahr.
     Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes,
       BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen (Legitimationskarteninhaber)
     Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
     humanitäre Einsatzkräfte,
     eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 8,
     Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder
       behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu
       Gerichtsverhandlungen, einreisen,
     Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders
       berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere
       aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten
       sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen
       einreisen und

Folgende Personengruppen können uneingeschränkt einreisen:
     Personen die zur medizinischen Behandlung einreisen (nötiges Formular abrufbar
       hier in deutscher und englischer Sprache; siehe § 8 der Einreiseverordnung),
     Transitierende (§10 der Einreiseverordnung)
     Weitere Ausnahmen siehe § 10 der Einreiseverordnung

Sonderbestimmung für Minderjährige:
Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gelten mit Ausnahme der
Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den
Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen,
unter dessen Aufsicht die Minderjährigen reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne für
diese als beendet.

Stand: 18. August 2021
Weiterführende Informationen

Die COVID-19 bezogenen Verordnungen werden auf der Webseite des
Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
veröffentlicht.
Auf den Webseiten des Bundesministeriums für europäische und internationale
Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQs).
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Inneres.

Stand: 18. August 2021
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