AMTLICHE MITTEILUNGEN - Universität ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Rektor Zulassungssatzung der Universität Hohenheim für den deutschsprachigen Masterstudiengang „Biologie“ der Fakultät Naturwissenschaften Nr. 1307 Datum: 15.04.2021 AMTLICHE MITTEILUNGEN Impressum gem. § 8 Landespressegesetz: Amtliche Mitteilungen Nr. 1307/2021 I Herausgeber: Der Rektor der Universität Hohenheim I Redaktion: Universitätsverwaltung, Abteilung Studienangelegenheiten I Druck: Hausdruckerei der Universität Hohenheim
Zulassungssatzung der Universität Hohenheim für den deutschsprachigen Masterstudiengang „Biologie“ der Fakultät Naturwissenschaften Vom 15.04.2021 Auf Grund von § 63 Abs. 2, § 60 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch das vierte Hochschulrechtsänderungsgesetz - 4. HRÄG) vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204, 1230), § 6 Abs. 4, § 6a sowie § 9 Abs. 2 und 3 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBL. (1204, 1229) hat der Senat der Universität Hohenheim am 14.04.2021 die nachfolgende Satzung beschlossen. . I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich Im Masterstudiengang Biologie vergibt die Universität Hohenheim die Studienplätze nach den folgenden Bestimmungen. § 2 Frist und Form 1) Eine Zulassung ins 1. Fachsemester ist nur zum Wintersemester möglich. Bewerbungsschluss für die Zulassung ist der 15. Juni (Ausschlussfrist). (2) Die Bewerbung erfolgt elektronisch über die Website der Universität Hohenheim nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Universität Hohenheim (Onlinebewerbung). Die Universität Hohenheim kann auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härte auf die elektronische Antragstellung verzichten und eine schriftliche Antragstellung vorsehen. § 3 Zuständigkeit (1) Über die Zulassung entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor der Universität Hohenheim auf Vorschlag der Auswahlkommissionen für das hochschuleigene Auswahlverfahren. (2) Es wird eine Auswahlkommission eingesetzt. (3) Diese Auswahlkommission besteht aus dem/der Studiengangkoordinator/in bzw. dem/der Fachstudienberater/in kraft Amtes, mindestens zwei Vertretern der Professorenschaft im genannten Studiengang und einem studentischen Mitglied mit beratender Stimme. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder werden vom Fakultätsrat der Fakultät Naturwissenschaften bestimmt. Eines der Mitglieder der Auswahlkommission führt den Vorsitz. Die Auswahlkommission ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. § 4 Zugangsvoraussetzungen (1) Zum Masterstudium kann nur zugelassen werden, wer 1. ein mindestens dreijähriges Studium mit biologischem Profil und mindestens 180 ECTS- credits an einer in- oder ausländischen Hochschule abgeschlossen hat. Anerkannt wird der Abschluss im Bachelorstudiengang 'Biologie' sowie Bachelorabschlüsse in 'Agrarbiologie', 'Ernährungswissenschaft' oder 'Lebensmittelwissenschaft- und Biotechnologie'. Darüber hinaus kann die Auswahlkommission weitere naturwissenschaftliche Studiengänge als gleichwertig anerkennen 2. über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die in der Regel durch einen Nachweis gemäß Anlage 2 nachzuweisen sind; die Auswahlkommission kann Ausnahmen zulassen 3. über gute englische Sprachkenntnisse (mindestens Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens) verfügt, die in der Regel durch einen Nachweis gemäß Anlage 2 nachzuweisen sind; die Auswahlkommission kann Ausnahmen zulassen. 1
(2) Bei der Anerkennung von Leistungen und Nachweisen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften zu beachten. § 5 Bewerbung (1) Für eine ordnungsgemäße Bewerbung müssen online folgende Unterlagen hochgeladen werden: a) das Zeugnis und die Urkunde über das abgeschlossene Hochschulstudium und das Transcript of Records, aus dem die Studieninhalte hervorgehen; b) ggf. ein Nachweis über den Sprachtest für das Deutsche und/oder Englische (näheres regelt § 4 Absatz 2 und 3); c) sofern vorhanden Nachweise, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können; dies können sein: bereits vorliegende Prüfungsleistungen aus einem Master-Studiengang, eine abgeschlossene Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder sonstige fachspezifische Leistungen. d) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits in einem Masterstudiengang eingeschrieben waren, müssen den Nachweis erbringen, dass der Prüfungsanspruch in dem Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besteht und dass sie bzw. er sich in keinem laufenden Prüfungsverfahren befindet. Dasselbe gilt für einen gemäß Teil II dieser Satzung beschriebenen verwandten Studiengang. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung derjenigen Universität oder Hochschule zu erbringen an der die Einschreibung erfolgte. Sind die Nachweise der in den Buchstaben a) bis d) genannten Kriterien nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst, bedarf es einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache. (2) Liegt bis Ablauf der Bewerbungsfrist (15.Juni) das Abschlusszeugnis des ersten Studienabschlusses noch nicht vor, ist dem Zulassungsantrag eine Übersicht der bis dahin vorliegenden Prüfungsleistungen beizufügen. Das Abschlusszeugnis ist spätestens bis zum 15. Dezember für das Wintersemester des Jahres, für welches die Zulassung beantragt wird, nachzureichen. Liegt bis Ablauf der Bewerbungsfrist (15.Juni) der Nachweis über die englischen Sprachkenntnisse noch nicht vor, ist dieser spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres, für welches die Zulassung beantragt wird, nachzureichen. Eine Zulassung wird in diesen Fällen unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass der Abschluss bzw. der Sprachnachweis fristgerecht nachgewiesen werden. Geschieht dies nicht, erlischt die Zulassung. Es gibt keine Nachreichfrist für den Nachweis über die deutschen Sprachkenntnisse. § 6 Auswahlverfahren (1) Übersteigt die Zahl der nach § 4 qualifizierten Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, so wird nach den in dieser Satzung festgelegten Kriterien eine Rangliste erstellt. Auf Grundlage dieser Rangliste werden die Studienplätze vergeben und die Zulassungs- und Ablehnungsbescheide erteilt. (2) Bei der Erstellung der Rangliste werden berücksichtigt: a) Gesamtnote des ersten Studienabschlusses beziehungsweise des Notendurchschnitts der bisher erbrachten Prüfungsleistungen (siehe hierzu § 5 Absatz 2). b) Fachspezifische Leistungen, nachzuweisen durch Module mit mindestens 12 ECTS-credits aus folgenden Fachrichtungen: Botanik, Zoologie. Module im Umfang von mindestens 6 credits werden angerechnet, sofern sie aus folgenden Fachrichtungen stammen: Genetik, Tierphysiologie, Pflanzenphysiologie, Mikrobiologie, Analytische Methoden sowie Ökologie. Darüber hinaus werden Module aus dem Bereich der naturwissenschaftlichen Grundlagen in die Bewertung mit einbezogen, sofern sie folgenden Fächern zugeordnet werden können: Mathematik, Physik, Organische Chemie, Anorganische Chemie sowie Biochemie. 2
c) Abgeschlossene Berufsausbildung oder mindestens 1-jährige berufspraktische Tätigkeiten als Facharbeiter/in Forstwirtschaft, Fischwirt/in, Forstwirt/in, Gärtner/in, Laborant/in (Naturwissenschaften, Medizin), Landwirt/in, Pferdewirt/in, Rettungsassistent/in bzw. Notfallsanitäter, Technische/r Assistent/in (Naturwissenschaften, Medizin), Tierarzthelfer/in, Tierwirt/in, Winzer/in oder Zootechniker/in, jeweils einzeln oder in Kombination und besondere Vorbildung, praktische Tätigkeiten, insbesondere Freiwilligendienste oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, jeweils einzeln oder in Kombination gemäß Anlage 1 dieser Satzung. (3) Aus den in einer Punktzahl ausgedrückten Werten für einzelne Auswahlkriterien im Sinne von § 6 Absatz 2 wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich - zu 50 Prozent aus der Gesamtnote des ersten Studienabschlusses bzw. des Notendurchschnitts der bisher erbrachten Prüfungsleistungen, - zu 40 Prozent aus fachspezifischen Leistungen gemäß § 6 Absatz 2 b), - zu 5 Prozent aus Leistungen des naturwissenschaftlichen Grundlagenbereichs gemäß § 6 Absatz 2b), - zu 5 Prozent aus Tätigkeiten gemäß § 6 Absatz 2.c). (4) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer sich form- und fristgerecht um einen Studienplatz beworben hat. 3
II. Schlussbestimmungen § 7 Inkrafttreten (1) Diese Zulassungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Hohenheim in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Zulassungssatzung der Universität Hohenheim für die deutschsprachigen Master-Studiengänge der Fakultät Naturwissenschaften „Biologie“, „Ernährungsmedizin“ und „Molekulare Ernährungswissenschaft“ vom 16. April 2015 (veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Hohenheim Nr. 1033) in der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 12.02.2019 (veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Hohenheim Nr. 1208) für den Masterstudiengang Biologie außer Kraft. (3) Diese Zulassungssatzung gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 21/22. Stuttgart, den 15.04.2021 gez. Professor Dr. Stephan Dabbert - Rektor - 4
Anlage 1 zu § 6 Auswahlverfahren Die Gesamtpunktzahl gemäß § 6 Absatz 3 ergibt sich aus der Summe der erreichten Punkte in den einzelnen Auswahlkriterien. Kriterium Erläuterung Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte 1,0 50 1,8 42 2,6 34 3,4 26 (vorläufige) 1,1 49 1,9 41 2,7 33 3,5 25 Gesamtnote des 1,2 48 2,0 40 2,8 32 3,6 24 grundständigen 1,3 47 2,1 39 2,9 31 3,7 23 Studienganges 1,4 46 2,2 38 3,0 30 3,8 22 1,5 45 2,3 37 3,1 29 3,9 21 1,6 44 2,4 36 3,2 28 4,0 20 1,7 43 2,5 35 3,3 27 Für Module mit der zum jeweiligen Fachbereich angegebenen Mindestanzahl an ECTS-credits werden die angegebenen Punkte vergeben. Mindestanzahl Fachbereich Punkte ECTS-credits Botanik 12 5 Fachspezifische Zoologie 12 5 Leistungen (gemäß § 6 Genetik 6 5 Absatz 2 b)) Mikrobiologie 6 5 Tierphysiologie 6 5 Pflanzenphysiologie 6 5 Analytische Methoden 6 5 Ökologie 6 5 Maximal können 40 Punkte erreicht werden. Es werden Leistungen aus den folgenden Fachbereichen berücksichtigt: Mathematik Leistungen des Physik naturwissen- Organische Chemie schaftlichen Anorganische Chemie Grundlagenbereichs Biochemie (gemäß § 6 Absatz 2 b)) Für jeden Fachbereich kann eine Leistung berücksichtigt werden. Pro Leistung wird 1 Punkt vergeben. Maximal können 5 Punkte erreicht werden. Relevante Berufsausbildungen: Facharbeiter/in Forstwirtschaft Fischwirt/in Forstwirt/in Gärtner/in Laborant/in (Naturwissenschaften oder Medizin) Landwirt/in Berufspraxis/ Pferdewirt/in besondere Rettungsassistent/in bzw. Notfallsanitäter Vorbildung Technischer Assistent/in (Naturwissenschaften oder Medizin) (gemäß § 6 Tierarzthelfer/in Absatz 2 c)) Tierwirt/in Winzer/in Zootechniker/in Kein Nachweis 0 Punkte Besondere Vorbildung 1 Punkte (z. B. FSJ/FÖJ, BFD) Berufliche Tätigkeit mindestens 1 Jahr 1 Punkte mindestens 2 Jahre 2 Punkte Berufsausbildung 2 Punkte Maximal können 5 Punkte erreicht werden.
Anlage 2 zu § 4 Zugangsvoraussetzungen Erforderliche Sprachkenntnisse für den Masterstudiengang Biologie der Fakultät Naturwissenschaften Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Bewerberinnen und Bewerber gleichermaßen. I. Deutsch (1) Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis guter Deutschkenntnisse (mindestens Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens). Der Sprachnachweis kann durch die Vorlage der folgenden Dokumente erbracht werden: Deutsche Hochschulzugangsberechtigung Deutscher Studienabschluss Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF), mindestens Stufe TDN 4 in allen vier Teilprüfungen Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH), mindestens Stufe DSH-2 Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Stufe II (DSD II) Goethe-Zertifikat C1 des Goethe-Instituts Deutsche Sprachprüfung II des Sprachen- und Dolmetscherinstituts München (2) Darüber hinaus werden folgende ausländische Zeugnisse als Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse anerkannt: Diplôme du Baccalauréat (deutsch-französischer Zweig) US-Advanced Placement-Prüfung im Fach Deutsch (AP-Prüfung) Abschlusszeugnis Oberstufe Sekundarunterricht dt.-sprachigen Gemeinschaft des Königreich Belgiens Abschlusszeugnis Sekundarschule des Großherzogtums Luxemburg Reifediplome der Schulen mit Deutsch als Unterrichtssprache der Autonomen Provinz Bozen- Südtirol (Italien) Abschlusszeugnis der internationalen Sektion dt. Sprache am Liceo Gimnasiale "Luigi Galvani" (Bologna) Abschlusszeugnis dt.-irische Sekundarschule (Bilingual Leaving Certificate) der Deutschen Schule Dublin, St. Kilian's Abschlusszeugnis der bilingualen Abteilungen am Liceo Ginnasio Statale "Romagnosi" (Parma) Abschlusszeugnis der bilingualen Abteilungen am Liceo Classico Statale Socrate (Bari) II. Englisch Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis guter Englischkenntnisse (mindestens Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens). Der Sprachnachweis kann durch die Vorlage der folgenden Dokumente erbracht werden: Deutsche Hochschulzugangsberechtigung, sofern Englisch a) für eine Bewerbung auf die Master-Studiengänge „Ernährungsmedizin“ sowie „Molekulare Ernährungswissenschaft“ in der gymnasialen Kursstufe belegt wurde (Mindestnote des Notendurchschnitts in der Kursstufe „befriedigend“ (8 Punkte)); b) für eine Bewerbung auf den Master-Studiengang „Biologie“ in der gymnasialen Oberstufe belegt wurde. Englischsprachige Hochschulzugangsberechtigung oder Studienabschluss TOEFL iBT (min. 79 Punkte) UNIcert II (min. "gut") TOEIC (min. 750 Punkte) IELTS (min. 5.5 Punkte) Cambridge English: First Cambridge English: Business Vantage LCCI English for Business (EFB) Level 2 (Distinction) LCCI English for Business (EFB) Level 3 (Pass) ISE II TELC B2 Certificate in English (min. “gut”)
Sie können auch lesen