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Rektor

  Zulassungssatzung der Universität Hohenheim
  für den deutschsprachigen Masterstudiengang
  „Biologie“ der Fakultät Naturwissenschaften

    Nr. 1307 Datum: 15.04.2021

 AMTLICHE MITTEILUNGEN

Impressum gem. § 8 Landespressegesetz: Amtliche Mitteilungen Nr. 1307/2021 I Herausgeber: Der Rektor der Universität
Hohenheim I Redaktion: Universitätsverwaltung, Abteilung Studienangelegenheiten I Druck: Hausdruckerei der Universität
Hohenheim
Zulassungssatzung der Universität Hohenheim für den deutschsprachigen Masterstudiengang
„Biologie“ der Fakultät Naturwissenschaften

Vom 15.04.2021
Auf Grund von § 63 Abs. 2, § 60 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes
(LHG) vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch das vierte
Hochschulrechtsänderungsgesetz - 4. HRÄG) vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204, 1230), § 6 Abs. 4, §
6a sowie § 9 Abs. 2 und 3 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. S.
629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBL. (1204, 1229) hat der Senat der Universität
Hohenheim am 14.04.2021 die nachfolgende Satzung beschlossen.

.

I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Anwendungsbereich
       Im Masterstudiengang Biologie vergibt die Universität Hohenheim die Studienplätze nach den folgenden
       Bestimmungen.

    § 2 Frist und Form
       1) Eine Zulassung ins 1. Fachsemester ist nur zum Wintersemester möglich. Bewerbungsschluss für
           die Zulassung ist der 15. Juni (Ausschlussfrist).
       (2) Die Bewerbung erfolgt elektronisch über die Website der Universität Hohenheim nach Maßgabe der
           dort genannten Voraussetzungen und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der
           Universität Hohenheim (Onlinebewerbung). Die Universität Hohenheim kann auf Antrag zur
           Vermeidung unbilliger Härte auf die elektronische Antragstellung verzichten und eine schriftliche
           Antragstellung vorsehen.

    § 3 Zuständigkeit
       (1) Über die Zulassung entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor der Universität Hohenheim auf
           Vorschlag der Auswahlkommissionen für das hochschuleigene Auswahlverfahren.
       (2) Es wird eine Auswahlkommission eingesetzt.
       (3) Diese Auswahlkommission besteht aus dem/der Studiengangkoordinator/in bzw. dem/der
           Fachstudienberater/in kraft Amtes, mindestens zwei Vertretern der Professorenschaft im genannten
           Studiengang und einem studentischen Mitglied mit beratender Stimme. Die Amtszeit der Mitglieder
           beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder werden vom Fakultätsrat der
           Fakultät Naturwissenschaften bestimmt. Eines der Mitglieder der Auswahlkommission führt den
           Vorsitz. Die Auswahlkommission ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern
           beschlussfähig.

    § 4 Zugangsvoraussetzungen
       (1) Zum Masterstudium kann nur zugelassen werden, wer
              1. ein mindestens dreijähriges Studium mit biologischem Profil und mindestens 180 ECTS-
                 credits an einer in- oder ausländischen Hochschule abgeschlossen hat. Anerkannt wird der
                 Abschluss im Bachelorstudiengang 'Biologie' sowie Bachelorabschlüsse in 'Agrarbiologie',
                 'Ernährungswissenschaft' oder 'Lebensmittelwissenschaft- und Biotechnologie'. Darüber
                 hinaus kann die Auswahlkommission weitere naturwissenschaftliche Studiengänge als
                 gleichwertig anerkennen
              2. über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die in der Regel durch einen Nachweis
                 gemäß Anlage 2 nachzuweisen sind; die Auswahlkommission kann Ausnahmen zulassen
              3. über gute englische Sprachkenntnisse (mindestens Niveau B2 des Europäischen
                 Referenzrahmens) verfügt, die in der Regel durch einen Nachweis gemäß Anlage 2
                 nachzuweisen sind; die Auswahlkommission kann Ausnahmen zulassen.

                                                                                                       1
(2) Bei der Anerkennung von Leistungen und Nachweisen, die außerhalb der Bundesrepublik
       Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der
       Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen
       der Hochschulpartnerschaften zu beachten.

§ 5 Bewerbung
   (1) Für eine ordnungsgemäße Bewerbung müssen online folgende Unterlagen hochgeladen werden:
          a) das Zeugnis und die Urkunde über das abgeschlossene Hochschulstudium und das
             Transcript of Records, aus dem die Studieninhalte hervorgehen;
          b) ggf. ein Nachweis über den Sprachtest für das Deutsche und/oder Englische (näheres regelt
             § 4 Absatz 2 und 3);
          c) sofern vorhanden Nachweise, die über die Eignung für den gewählten Studiengang
             besonderen Aufschluss geben können; dies können sein: bereits vorliegende
             Prüfungsleistungen    aus     einem      Master-Studiengang,      eine     abgeschlossene
             Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder sonstige fachspezifische Leistungen.
          d) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits in einem Masterstudiengang eingeschrieben
             waren, müssen den Nachweis erbringen, dass der Prüfungsanspruch in dem Studiengang,
             für den die Zulassung beantragt wird, besteht und dass sie bzw. er sich in keinem laufenden
             Prüfungsverfahren befindet. Dasselbe gilt für einen gemäß Teil II dieser Satzung
             beschriebenen verwandten Studiengang. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung
             derjenigen Universität oder Hochschule zu erbringen an der die Einschreibung erfolgte.
      Sind die Nachweise der in den Buchstaben a) bis d) genannten Kriterien nicht in deutscher oder
      englischer Sprache abgefasst, bedarf es einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher
      Sprache.
   (2) Liegt bis Ablauf der Bewerbungsfrist (15.Juni) das Abschlusszeugnis des ersten
       Studienabschlusses noch nicht vor, ist dem Zulassungsantrag eine Übersicht der bis dahin
       vorliegenden Prüfungsleistungen beizufügen. Das Abschlusszeugnis ist spätestens bis zum 15.
       Dezember für das Wintersemester des Jahres, für welches die Zulassung beantragt wird,
       nachzureichen. Liegt bis Ablauf der Bewerbungsfrist (15.Juni) der Nachweis über die englischen
       Sprachkenntnisse noch nicht vor, ist dieser spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres, für
       welches die Zulassung beantragt wird, nachzureichen. Eine Zulassung wird in diesen Fällen unter
       dem Vorbehalt ausgesprochen, dass der Abschluss bzw. der Sprachnachweis fristgerecht
       nachgewiesen werden. Geschieht dies nicht, erlischt die Zulassung. Es gibt keine Nachreichfrist für
       den Nachweis über die deutschen Sprachkenntnisse.

§ 6 Auswahlverfahren
   (1) Übersteigt die Zahl der nach § 4 qualifizierten Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung
       stehenden Studienplätze, so wird nach den in dieser Satzung festgelegten Kriterien eine Rangliste
       erstellt. Auf Grundlage dieser Rangliste werden die Studienplätze vergeben und die Zulassungs- und
       Ablehnungsbescheide erteilt.
   (2) Bei der Erstellung der Rangliste werden berücksichtigt:
          a) Gesamtnote des ersten Studienabschlusses beziehungsweise des Notendurchschnitts der
             bisher erbrachten Prüfungsleistungen (siehe hierzu § 5 Absatz 2).
          b) Fachspezifische Leistungen, nachzuweisen durch Module mit mindestens 12 ECTS-credits
             aus folgenden Fachrichtungen: Botanik, Zoologie. Module im Umfang von mindestens 6
             credits werden angerechnet, sofern sie aus folgenden Fachrichtungen stammen: Genetik,
             Tierphysiologie, Pflanzenphysiologie, Mikrobiologie, Analytische Methoden sowie Ökologie.
             Darüber hinaus werden Module aus dem Bereich der naturwissenschaftlichen Grundlagen
             in die Bewertung mit einbezogen, sofern sie folgenden Fächern zugeordnet werden können:
             Mathematik, Physik, Organische Chemie, Anorganische Chemie sowie Biochemie.

                                                                                                     2
c) Abgeschlossene Berufsausbildung oder mindestens 1-jährige berufspraktische Tätigkeiten
          als Facharbeiter/in Forstwirtschaft, Fischwirt/in, Forstwirt/in, Gärtner/in, Laborant/in
          (Naturwissenschaften, Medizin), Landwirt/in, Pferdewirt/in, Rettungsassistent/in bzw.
          Notfallsanitäter, Technische/r Assistent/in (Naturwissenschaften, Medizin), Tierarzthelfer/in,
          Tierwirt/in, Winzer/in oder Zootechniker/in, jeweils einzeln oder in Kombination und
          besondere Vorbildung, praktische Tätigkeiten, insbesondere Freiwilligendienste oder
          außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung
          Auskunft geben, jeweils einzeln oder in Kombination gemäß Anlage 1 dieser Satzung.
(3) Aus den in einer Punktzahl ausgedrückten Werten für einzelne Auswahlkriterien im Sinne von § 6
    Absatz 2 wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich
       -   zu 50 Prozent aus der Gesamtnote des ersten Studienabschlusses bzw. des
           Notendurchschnitts der bisher erbrachten Prüfungsleistungen,
       -   zu 40 Prozent aus fachspezifischen Leistungen gemäß § 6 Absatz 2 b),
       -   zu 5 Prozent aus Leistungen des naturwissenschaftlichen Grundlagenbereichs gemäß § 6
           Absatz 2b),
       -   zu 5 Prozent aus Tätigkeiten gemäß § 6 Absatz 2.c).
(4) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer sich form- und fristgerecht um einen Studienplatz
    beworben hat.

                                                                                                   3
II. Schlussbestimmungen

 § 7 Inkrafttreten
       (1) Diese Zulassungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen
           der Universität Hohenheim in Kraft.
       (2) Gleichzeitig tritt die Zulassungssatzung der Universität Hohenheim für die deutschsprachigen
           Master-Studiengänge der Fakultät Naturwissenschaften „Biologie“, „Ernährungsmedizin“ und
           „Molekulare Ernährungswissenschaft“ vom 16. April 2015 (veröffentlicht in den Amtlichen
           Mitteilungen der Universität Hohenheim Nr. 1033) in der Fassung der letzten Änderungssatzung
           vom 12.02.2019 (veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Hohenheim Nr. 1208)
           für den Masterstudiengang Biologie außer Kraft.
       (3) Diese Zulassungssatzung gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 21/22.

Stuttgart, den 15.04.2021

gez.

Professor Dr. Stephan Dabbert
- Rektor -

                                                                                                      4
Anlage 1 zu § 6 Auswahlverfahren
Die Gesamtpunktzahl gemäß § 6 Absatz 3 ergibt sich aus der Summe der erreichten Punkte in den einzelnen
Auswahlkriterien.

     Kriterium                                              Erläuterung

                               Note   Punkte     Note    Punkte   Note     Punkte      Note   Punkte
                                1,0     50        1,8      42      2,6       34         3,4     26
   (vorläufige)                 1,1     49        1,9      41      2,7       33         3,5     25
 Gesamtnote des                 1,2     48        2,0      40      2,8       32         3,6     24
 grundständigen                 1,3     47        2,1      39      2,9       31         3,7     23
 Studienganges                  1,4     46        2,2      38      3,0       30         3,8     22
                                1,5     45        2,3      37      3,1       29         3,9     21
                                1,6     44        2,4      36      3,2       28         4,0     20
                                1,7     43        2,5      35      3,3       27

                     Für Module mit der zum jeweiligen Fachbereich angegebenen Mindestanzahl an
                     ECTS-credits werden die angegebenen Punkte vergeben.
                                                     Mindestanzahl
                               Fachbereich                               Punkte
                                                        ECTS-credits
                      Botanik                             12              5
  Fachspezifische
                      Zoologie                            12              5
    Leistungen
    (gemäß § 6        Genetik                              6              5
    Absatz 2 b))      Mikrobiologie                        6              5
                      Tierphysiologie                      6              5
                      Pflanzenphysiologie                  6              5
                      Analytische Methoden                 6              5
                      Ökologie                             6              5
                     Maximal können 40 Punkte erreicht werden.

                     Es werden Leistungen aus den folgenden Fachbereichen berücksichtigt:
                              Mathematik
  Leistungen des              Physik
   naturwissen-               Organische Chemie
   schaftlichen               Anorganische Chemie
Grundlagenbereichs            Biochemie
    (gemäß § 6
   Absatz 2 b))      Für jeden Fachbereich kann eine Leistung berücksichtigt werden.
                     Pro Leistung wird 1 Punkt vergeben.
                     Maximal können 5 Punkte erreicht werden.

                     Relevante Berufsausbildungen:
                           Facharbeiter/in Forstwirtschaft
                           Fischwirt/in
                           Forstwirt/in
                           Gärtner/in
                           Laborant/in (Naturwissenschaften oder Medizin)
                           Landwirt/in
   Berufspraxis/           Pferdewirt/in
     besondere             Rettungsassistent/in bzw. Notfallsanitäter
    Vorbildung             Technischer Assistent/in (Naturwissenschaften oder Medizin)
    (gemäß § 6             Tierarzthelfer/in
   Absatz 2 c))            Tierwirt/in
                           Winzer/in
                           Zootechniker/in
                           Kein Nachweis                      0 Punkte
                           Besondere Vorbildung
                                                              1 Punkte
                           (z. B. FSJ/FÖJ, BFD)
                           Berufliche Tätigkeit
                               mindestens 1 Jahr             1 Punkte
                               mindestens 2 Jahre            2 Punkte
                           Berufsausbildung                   2 Punkte

                     Maximal können 5 Punkte erreicht werden.
Anlage 2 zu § 4 Zugangsvoraussetzungen
Erforderliche Sprachkenntnisse für den Masterstudiengang Biologie der Fakultät
Naturwissenschaften
Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Bewerberinnen und Bewerber gleichermaßen.

 I. Deutsch
    (1) Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis guter Deutschkenntnisse (mindestens Niveau C1
        des Europäischen Referenzrahmens). Der Sprachnachweis kann durch die Vorlage der folgenden
        Dokumente erbracht werden:
            Deutsche Hochschulzugangsberechtigung
            Deutscher Studienabschluss
            Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF), mindestens Stufe TDN 4 in allen vier
               Teilprüfungen
            Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH), mindestens Stufe DSH-2
            Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Stufe II (DSD II)
            Goethe-Zertifikat C1 des Goethe-Instituts
            Deutsche Sprachprüfung II des Sprachen- und Dolmetscherinstituts München
    (2) Darüber hinaus werden folgende ausländische Zeugnisse als Nachweis ausreichender
        Deutschkenntnisse anerkannt:
            Diplôme du Baccalauréat (deutsch-französischer Zweig)
            US-Advanced Placement-Prüfung im Fach Deutsch (AP-Prüfung)
            Abschlusszeugnis Oberstufe Sekundarunterricht dt.-sprachigen Gemeinschaft des
               Königreich Belgiens
            Abschlusszeugnis Sekundarschule des Großherzogtums Luxemburg
            Reifediplome der Schulen mit Deutsch als Unterrichtssprache der Autonomen Provinz
               Bozen- Südtirol (Italien)
            Abschlusszeugnis der internationalen Sektion dt. Sprache am Liceo Gimnasiale "Luigi
               Galvani" (Bologna)
            Abschlusszeugnis dt.-irische Sekundarschule (Bilingual Leaving Certificate) der Deutschen
               Schule Dublin, St. Kilian's
            Abschlusszeugnis der bilingualen Abteilungen am Liceo Ginnasio Statale "Romagnosi"
               (Parma)
            Abschlusszeugnis der bilingualen Abteilungen am Liceo Classico Statale Socrate (Bari)

 II. Englisch
    Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis guter Englischkenntnisse (mindestens Niveau B2
    des Europäischen Referenzrahmens). Der Sprachnachweis kann durch die Vorlage der folgenden
    Dokumente erbracht werden:
            Deutsche Hochschulzugangsberechtigung, sofern Englisch
               a) für eine Bewerbung auf die Master-Studiengänge „Ernährungsmedizin“ sowie
                  „Molekulare Ernährungswissenschaft“ in der gymnasialen Kursstufe belegt wurde
                  (Mindestnote des Notendurchschnitts in der Kursstufe „befriedigend“ (8 Punkte));
               b) für eine Bewerbung auf den Master-Studiengang „Biologie“ in der gymnasialen
                  Oberstufe belegt wurde.
            Englischsprachige Hochschulzugangsberechtigung oder Studienabschluss
            TOEFL iBT (min. 79 Punkte)
            UNIcert II (min. "gut")
            TOEIC (min. 750 Punkte)
            IELTS (min. 5.5 Punkte)
            Cambridge English: First
            Cambridge English: Business Vantage
            LCCI English for Business (EFB) Level 2 (Distinction)
            LCCI English for Business (EFB) Level 3 (Pass)
            ISE II
            TELC B2 Certificate in English (min. “gut”)
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