Merkblatt zum Versicherungsausweis - Medpension
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Merkblatt zum Versicherungsausweis 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 102000121d Merkblatt zum Versicherungsausweis Seite 1 von 6
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Dieses Merkblatt dient zum besseren Verständnis Ihres 6. Versicherter Sparlohn Versicherungsausweises. Daraus können keine An- Der versicherte Sparlohn entspricht dem massgeben- sprüche abgeleitet werden. Einzig bindend sind die ge- den Jahreslohn abzüglich des diesbezüglich geltenden setzlichen und reglementarischen Bestimmungen. Koordinationsabzuges. Er bildet die Grundlage für die Berechnung Ihrer Sparbeiträge und Altersgutschriften 1. SV-Nummer sowie Ihres maximalen Altersguthabens und der Bei- Die Sozialversicherungs-Nummer entspricht der tragsbefreiung. Die Parameter des versicherten Spar- AHV-Nr. lohns werden in den Vorsorgeplänen beschrieben. 2. Plan 7. Versicherter Sparlohn für die Zusatz-Altersgut- Der Vorsorgeplan definiert die im Leistungsreglement schriften vorgesehenen Leistungen in Zahlen und Prozenten. Der versicherte Sparlohn für Zusatz-Altersgutschriften Der Arbeitgeber bestimmt den Vorsorgeplan. Die Über- bildet die Grundlage zur Berechnung Ihrer Zusatz-Al- sicht über die Vorsorgepläne ist im Internet abrufbar. tersgutschriften. Die Parameter der Zusatz-Altersgut- schriften werden in den Vorsorgeplänen (Ziff. 2) be- 3. Beschäftigungsgrad schrieben. Der aktuelle Beschäftigungsgrad dient zur Information und gegebenenfalls zur Berechnung des Prozentsatzes 8. Vorhandenes Vorsorgeguthaben des Koordinationsabzugs (Ziff. 4). Das total vorhandene Altersguthaben gemäss Leis- tungsreglement und Vorsorgeplan (Ziff. 2). 4. Massgebender Jahreslohn Für alle versicherten Arbeitnehmer entspricht der mass- 9. Altersguthaben im Basisplan gebende Jahreslohn dem AHV-pflichtigen Lohn. Der Ar- Das Altersguthaben im Basisplan entspricht in erster Li- beitgeber meldet den AHV-Jahreslohn der Stiftung. Bei nie den verzinsten Sparbeiträgen (Ziff. 14). Der Betrag selbständigerwerbenden versicherten Personen ent- beinhaltet ebenfalls bereits eingebrachte Freizügigkeits- spricht er dem Reingewinn, zuzüglich Beiträge für leistungen (Ziff. 19), reglementarische Einkäufe AHV/IV/EO, abzüglich Zins auf dem investierten Eigen- (Ziff. 22) oder Einlagen aus einem Scheidungsaus- kapital. Wenn der versicherte Spar- bzw. Risikolohn gleich. (Ziff. 5 und 6) nicht gleich hoch ist wie der massge- bende Jahreslohn, wird vermutlich ein Koordinationsab- 10. Zusatz-Altersgutschriften zug im Vorsorgeplan berücksichtigt. Die Leistungen der Das vorhandene Guthaben im Konto Zusatz-Altersgut- 2. Säule sollen diejenigen der 1. Säule ergänzen. Versi- schriften. Bei Pensionierung wird es immer in Kapital- cherungspflichtig ist deshalb nicht der volle AHV-pflich- form ausbezahlt. tige Jahreslohn. Der volle Koordinationsabzug ent- spricht 7/8 der maximalen AHV- Rente. Der 11. Guthaben für die Finanzierung der vorzeitigen Vorsorgeplan kann jedoch auch einen an den Beschäf- Pensionierung tigungsgrad angepassten, einen halben oder keinen Das Guthaben für die Finanzierung der vorzeitigen Koordinationsabzug vorsehen. Der Koordinationsabzug Pensionierung umfasst die getätigten Einkäufe im Rah- für Altersleistungen und für Risikoleistungen kann un- men der vorzeitigen Pensionierung samt Zinsen. Ein terschiedlich sein. Ein weiterer Grund, weshalb der ver- allfälliger Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsför- sicherte Spar- und Risikolohn vom massgebenden Jah- derung oder Scheidung und/ oder deren Rückzahlung reslohn abweichen kann, besteht in der Möglichkeit, wird ebenfalls berücksichtigt. diesen im Vorsorgeplan zu plafonieren. Übersteigt der massgebende Jahreslohn den Plafond, ist der versi- 12. Mindestaltersguthaben gemäss Art. 15 BVG cherte Spar- und Risikolohn ebenfalls tiefer. Die Stiftung stellt sicher, dass die gesetzlichen Mindest- guthaben nach BVG (Schattenrechnung) nicht unter- 5. Versicherter Risikolohn schritten werden. Der Gesetzgeber regelt auch die Ver- Der versicherte Risikolohn entspricht dem massgeben- zinsung. den Jahreslohn abzüglich des diesbezüglich geltenden Koordinationsabzuges. Der versicherte Risikolohn bil- 13. Kontoauszug det die Grundlage für die Berechnung Ihrer Risikobei- Der Kontoauszug gibt Auskunft über die für das Vorsor- träge und Verwaltungskostenbeiträge sowie der Risiko- geguthaben vom 01.01. bis zum Stichtag relevanten leistungen im Invaliditäts- und Todesfall. Die Parameter Veränderungen, wie Sparbeiträge, Zinsgutschriften, des versicherten Risikolohns werden in den Vorsorge- Einlagen und Vorbezüge. plänen beschrieben. Merkblatt zum Versicherungsausweis Seite 3 von 6
14. Sparbeitrag mal mögliche Einkaufssumme reduziert sich je nach- Die jährlichen Sparbeiträge dienen der Äufnung des Al- dem zusätzlich um folgende Betreffnisse: nicht einge- tersguthabens im Basisplan (Ziff. 9). brachte Freizügigkeitskonti und –policen, Vorsorgegut- haben in anderen Pensionskassen (nur Überschuss- 15. Zusatz-Altersgutschriften anteil), Überschussanteil in der Säule 3a (aus selbstän- Zusatz-Altersgutschriften sind zusätzliche Sparbeiträge diger Erwerbstätigkeit) oder bereits bezogene Alters- gemäss Vorsorgeplan, die in einem Prozentsatz des leistungen aus der beruflichen Vorsorge. Vor einem versicherten Sparlohns für die Zusatz-Altersgutschriften Einkauf ist deshalb stets eine konkrete Berechnung des auf dem Konto für die Zusatz-Altersgutschriften geäuf- Einkaufspotentials mit dem dafür vorgesehenen Formu- net werden. Ihre vorhandenen Zusatz-Altersgutschriften lar zu verlangen. Weitere Informationen entnehmen Sie werden unter Ziff. 10 ausgewiesen. auch dem Merkblatt «Einkauf in die vollen reglementari- schen Leistungen». 16. Risikobeiträge Für die Leistungen bei Einritt der Risiken Invalidität und 21. Maximal möglicher Einkauf in die vorzeitige Tod sind Risikobeiträge vorgesehen. Pensionierung Sie können zusätzliche, von den oben erwähnten regle- 17. Verwaltungskosten mentarischen Einkäufen, unabhängige Einkaufsbei- Die Verwaltungskostenbeträge decken den gesamten träge leisten, um bei einer vorzeitigen Pensionierung Verwaltungsaufwand der Stiftung ab. Eine detaillierte (frühestens im Alter 58) diejenige Altersleistung zu er- Aufstellung über die Verwendung der Verwaltungskos- halten, auf die Sie im ordentlichen Rentenalter An- tenbeiträge finden Sie in unserem Geschäftsbericht, ab- spruch hätten. Die Finanzierung der vorzeitigen Pensio- rufbar auf unserer Homepage. nierung ist allerdings nur möglich, wenn Sie vorgängig sämtliche Einkaufsmöglichkeiten im Basisplan ausge- 18. Monatliche Beiträge schöpft haben. Die Beiträge werden zu mindestens 50% durch den Ar- beitgeber finanziert. Der Arbeitgeber kann auch einen 22. Summe der getätigten reglementarischen Ein- höheren Anteil übernehmen. Der Arbeitgeber zieht den käufe (ohne Zinsen) monatlich geschuldeten Beitrag des Arbeitnehmers Die Summe der getätigten reglementarischen Einkäufe (Spalte «Arbeitnehmer») dem AHV-pflichtigen Lohn der entspricht sämtlichen seit Beginn des betreffenden Ver- versicherten Person ab. Der abgezogene Beitrag wird sicherungsverhältnisses bei Medpension geleisteten auf der Lohnabrechnung ausgewiesen. Selbständiger- Einkäufe. werbende versicherte Personen müssen die Beträge der Spalten «Arbeitgeber» und «Arbeitnehmer» beglei- 23. Einkäufe der letzten 3 Jahre chen. Die Einkäufe der letzten drei Jahre werden hier ausge- wiesen. Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass diese Be- 19. Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen / träge innerhalb von drei Jahren nach ihrer Einzahlung Vorbezug nicht in Kapitalform bezogen werden können (z. B. im Hier finden Sie von links nach rechts die sechs letzten Rahmen eines WEF-Vorbezugs oder einer Kapitalaus- ausserordentlichen Zu- bzw. Abgänge im Vorsorgegut- zahlung bei Pensionierung). Davon ausgenommen sind haben, z.B. Übertragung der FZL, freiwillige Einkäufe, Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung. Weitere In- WEF-Vorbezüge/Rückzahlungen oder auch Zahlungen formationen entnehmen Sie dem Merkblatt «Einkauf in infolge Scheidungsausgleich. die vollen reglementarischen Leistungen». 20. Maximal möglicher Einkauf in den Basisplan 24. Maximal verfügbares Kapital für Wohneigen- Der Betrag für den maximal möglichen Einkauf in den tumsförderung Basisplan entspricht der Differenz (= Beitragslücke) Das aktuell verfügbare Kapital für einen Vorbezug im zwischen dem effektiv vorhandenen Altersguthaben Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF). Ein- und dem reglementarisch maximal möglichen Betrag, käufe der letzten drei Jahre sind für WEF-Vorbezüge den Sie bis zum Stichtag bei Medpension hätten anspa- gesperrt (Ziff. 23). Bei Versicherten, die das Alter 50 ren können, wenn Sie seit dem 25. Altersjahr immer überschritten haben, kann der Betrag tiefer ausfallen zum aktuellen Lohn und zu den aktuellen Bedingungen als das effektiv vorhandene Alterskapital. Weitere Infor- bei Mepension versichert gewesen wären. Wurden mationen zur Wohneigentumsförderung finden Sie im WEF-Vorbezüge (Ziff. 25) getätigt oder ein Scheidungs- aktuellen Leistungsreglement oder im Merkblatt ausgleich (Ziff. 27) bezahlt, reduziert sich die maximal «Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen mögliche Einkaufssumme um diese Beträge. Die maxi- Vorsorge». Merkblatt zum Versicherungsausweis Seite 4 von 6
25. Summe der Vorbezüge abzüglich der getätigten 32. Umwandlungssatz Rückzahlungen Der Umwandlungssatz ist der Prozentsatz, mit dem das Die Summe der Vorbezüge für Wohneigentumsförde- vorhandene Altersguthaben im Zeitpunkt der Pensionie- rung werden kumuliert aufgeführt zusammen mit dem rung in eine lebenslange Altersrente umgerechnet wird. Datum des letzten Vorbezugs. Der Mindestumwandlungssatz für die Berechnung der Altersrente nach BVG ist im Gesetz geregelt. Im über- 26. Verpfändeter Betrag obligatorischen Bereich ist die Stiftung bei seiner Fest- Der im Rahmen der Wohneigentumsförderung verpfän- legung frei. Deshalb weicht der Umwandlungssatz von dete Betrag ist hier ersichtlich. Medpension vom gesetzlichen ab. Sie finden die detail- lierte Aufstellung der Umwandlungssätze im Anhang A 27. Summe der getätigten Überträge infolge Schei- des Leistungsreglements. dung abzüglich der Rückzahlungen Musste ein Scheidungsausgleich an den Ex-Ehegatten 33. Rente/Jahr bzw. an die Ex-Ehegattin bezahlt werden, ist der Betrag Jede aktiv versicherte Person im Rentenalter (frühes- hier ersichtlich. Dasselbe gilt bei Auflösung der einge- tens ab Alter 58 spätestens mit Alter 70), hat Anspruch tragenen Partnerschaft. Seit dem Ausgleich geleistete auf eine Altersrente. Die Altersrente berechnet sich aus Rückzahlungen sind bereits abgezogen. dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Al- tersguthaben, multipliziert mit dem im Anhang A des 28. Projektion Altersguthaben per Rücktrittsalter Leistungsreglements festgelegten Umwandlungssatz Hier können Sie die Projektion des Altersguthabens im (Ziff. 32). Die Altersrente ist lebenslänglich zahlbar. Der Basisplan und des Kontos für die Zusatz-Altersgut- Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem die ver- schriften per ordentlichem Rücktrittsalter (Frauen Alter sicherte Person stirbt. Anstelle der Altersrente kann 64 / Männer Alter 65) entnehmen. Das voraussichtliche auch der Anspruch auch in Kapitalform bezogen wer- Altersguthaben sowie die Zusatz-Altersgutschriften set- den. zen sich zusammen aus dem vorhandenen Altersgutha- ben bzw. den vorhandenen Zusatz-Altersgutschriften, 34. Invalidenrente den künftigen Beiträgen und dem jeweiligen Projekti- Eine versicherte Person, die im Sinne der Invalidenver- onszinssatz. Ein etwaiges Guthaben für die Finanzie- sicherung 40% und mehr invalid ist, hat nach Ablauf der rung der vorzeitigen Pensionierung ist im Altersgutha- Wartefrist Anspruch auf eine Invalidenrente. ben nicht enthalten. 35. Invalidenkinderrente 29. Altersleistungen Für jedes Kind einer invaliden versicherten Person wird Dem Abschnitt «Altersleistungen» können Sie die vo- zusätzlich eine Invalidenkinderrente bezahlt. raussichtlichen Altersleistungen entnehmen. Die Alters- leistungen werden per Stichtag des Versicherungsaus- 36. Ehegattenrente/Lebenspartnerrente weises und später jeweils auf ein volles Altersjahr Im Todesfall der versicherten Person besteht für den ausgewiesen. Hat die versicherte Person das ordentli- hinterbliebenen Ehegatten ein Anspruch auf eine Ehe- che Rentenalter überschritten, werden die voraussichtli- gattenrente. Den Ehegatten gleichgestellt sind die ein- chen Altersleistungen für das nächste vollendete Alters- getragenen Partner. Sind die Voraussetzungen gemäss jahr (z.B. Alter 66) ausgewiesen. Mit Ausnahme des Leistungsreglement erfüllt, haben die hinterbliebenen ZA-Kontos können die Altersleistungen in Renten- Lebenspartner ebenfalls Anspruch auf eine Rente. Der und/oder in Kapitalform bezogen werden. hinterbliebene Ehegatte bzw. Lebenspartner kann an- stelle der Rente eine Kapitalabfindung verlangen. 30. ZA-Konto Das Konto für die Zusatz-Altersgutschriften setzt sich 37. Waisenrente zusammen aus den vorhandenen Zusatz-Altersgut- Im Todesfall der versicherten Person besteht für die schriften, den künftigen Zusatz-Altersgutschriften und hinterbliebenen Kinder ein Anspruch auf eine Waisen- den künftigen Zinsen (Projektionszinssatz 2.00%). Das rente. ZA-Konto wird immer in Kapitalform ausbezahlt. 38. Zusatz-Todesfallkapital 31. Altersguthaben Beim Zusatz-Todesfallkapital handelt es sich um ein zu- Das Altersguthaben entspricht dem heutigen Altersgut- sätzliches Todesfallkapital, das im Vorsorgeplan versi- haben im Basisplan sowie einem etwaigen Guthaben chert werden kann. Sind 0.00 Franken angegeben, für die Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung, den wurde kein zusätzliches Todesfallkapital versichert. künftigen Sparbeiträgen und Zinsen (Projektionszins- satz 2.00%). Merkblatt zum Versicherungsausweis Seite 5 von 6
39. Standard- und Rückgewährtodesfallkapital Sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Leis- tungsreglement erfüllt, wird das Standard-Todesfallka- pital fällig. Es setzt sich aus dem vorhandenen Alters- guthaben im Basisplan abzüglich der persönlichen Einkäufe ohne Zinsen und abzüglich des Barwerts all- fälliger weiterer Hinterlassenenleistungen zusammen. Wurden freiwillige Einkäufe getätigt, so werden diese in Form des Rückgewähr-Todesfallkapitals ausbezahlt. 40. Freizügigkeitsleistung bei Heirat Dieser Wert sowie das Datum müssen gemäss Gesetz festgehalten und bei einem allfälligen Übertritt in eine neue Vorsorgestiftung mitgeteilt werden. 41. Freizügigkeitsleistung im Alter 50 Dieser Wert sowie das Datum müssen gemäss Gesetz festgehalten und bei einem allfälligen Übertritt in eine neue Vorsorgestiftung mitgeteilt werden. Zudem ist die- ser Wert massgebend zur Berechnung des verfügbaren Kapitals für Wohneigentumsförderung (Ziff. 24). Merkblatt zum Versicherungsausweis Seite 6 von 6
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