Amtliches Mitteilungsblatt - der Hochschule Anhalt Hochschule Anhalt

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Amtliches Mitteilungsblatt - der Hochschule Anhalt Hochschule Anhalt
Bernburg
                                                       Dessau
                                                       Köthen

                                            Hochschule Anhalt
                             Anhalt University of Applied Sciences

    Amtliches Mitteilungsblatt
                 der Hochschule Anhalt

Herausgeber: Der Präsident                Nr. 85 / 2021/ TEIL I
Herausgeber:         Hochschule Anhalt
                     Der Präsident

                     Bernburger Straße 55
                     06366 Köthen

                     Telefon:     03496 67 1000
                     Fax:         03496 67 1099
                     E-Mail:      praesident@hs-anhalt.de

Redaktion:           Präsidialbüro der Hochschule Anhalt
                     Telefon:       03496 67 1015

Redaktionsschluss:   28.07.2021
Inhalt Heft 85/2021

TEIL I

  Organisation und Verfassung der Hochschule                                       Seite

  GEBÜHREN- UND ENTGELTORDNUNG
  für Studium, Lehre und Weiterbildung der Hochschule Anhalt vom 05.06.2019          6
  i. d. F. vom 30.09.2020

  GESCHÄFTSORDNUNG
  der Internen Akkreditierungskommission der Hochschule Anhalt vom 01.12.2020        9

  GESCHÄFTSORDNUNG
  für den Senat vom 20.01.2021                                                      14

  LASERSCHUTZVERORDNUNG (LSV)
  der Hochschule Anhalt vom 07.04.2021                                              17

  OPEN SCIENCE-RICHTLINIE                                                           20
  der Hochschule Anhalt vom 17.03.2021

  EINRICHTUNGEN ZUR UNTERSUCHUNG WISSENSCHAFTLICHEN FEHLVERHALTENS
  an der der Hochschule Anhalt | Anlage, Beschluss des Präsidiums vom 21.04.2021    22

  Studien- und Prüfungsangelegenheiten                                             Seite

  SATZUNG
  zur Durchführung des Feststellungsverfahrens für Studiengänge mit besonderen
  Eignungsvoraussetzungen (FSV-SATZUNG) zum Studienjahr 2021/2022 vom               23
  24.02.2021

  SATZUNG
  zur Ergänzung von Prüfungs- und Studienordnungen der Hochschule Anhalt vom        37
  20.01.2021 (Videoaufsicht bei Online-Klausuren)

  DATENSCHUTZERKLÄRUNG
  zu Online-Klausuren vom 20.01.2021 (Anlage zur Ergänzungssatzung Videoaufsicht    38
  bei Online-Klausuren)

  STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG
  zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor für den dualen Studiengang
  BETRIEBSWIRTSCHAFT / IMMOBILIENBEWERTUNG (BWI) vom 11.11.2020                     41
  (Studiengangsspezifische Bestimmungen)

  BERICHTIGUNG
  der Studien- und Prüfungsordnung vom 25.03.2020 zur Erlangung des
  akademischen Grades Bachelor für die Studiengänge MASCHINENBAU (MAB) und
  WIRTSCHAFTSINGENIEURWESEN (WIW) vom 15.03.2021                                    46
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG                                                    Seite
zur Erlangung des akademischen Grades Master für den berufsbegleitenden
Studiengang WIRTSCHAFTSINGENIEURWESEN (MWI) vom 16.12.2020
(Studiengangsspezifische Bestimmungen)                                           47

SATZUNG
zur Festsetzung besonderer REGELSTUDIENZEITEN an der Hochschule Anhalt (RSZ-
Satzung) vom 07.04.2021                                                          54

STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG
zur Erlangung des akademischen Grades European Master of Science für den
Studiengang SUSTAINABLE FOOD SYSTEMS ENGINEERING, TECHNOLOGY AND
BUSINESS [BiFTec-FOOD4S] (MSF) vom 09.02.2021 (Studiengangsspezifische           55
Bestimmungen)

SATZUNG
zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung zur Erlangung des akademischen
Grades Master für den berufsbegleitenden Studiengang MASCHINENBAU (FMM)          63
vom 22.01.2020

STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG
zur Erlangung des akademischen Grades Master für den Studiengang
MASCHINENBAU (MMB) vom 16.12.2020 (Studiengangsspezifische Bestimmungen)         65

STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG
zur Erlangung des akademischen Grades Master für den berufsbegleitenden
Studiengang MATERIALINFORMATIK (MMI) vom 24.02.2021                              71
(Studiengangsspezifische Bestimmungen)

TEIL II                                                                         Seite

PRAKTIKUMSORDNUNG
des Fachbereiches Architektur, Facility Management und Geoinformation für den    76
Bachelor-Studiengang ARCHITEKTUR (6 Semester) vom 14.10.2020

PRAKTIKUMSORDNUNG
des Fachbereiches Architektur, Facility Management und Geoinformation für den    83
Bachelor-Studiengang ARCHITEKTUR (8 Semester) vom 14.10.2020

STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG
zur Erlangung des akademischen Grades Master für den Studiengang ELEKTRO-
UND INFORMATIONSTECHNIK (MET) vom 16.09.2020 (Studiengangsspezifische            90
Bestimmungen)

STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG
zur Erlangung des akademischen Grades Master für den berufsbegleitenden
Studiengang ELEKTRO- UND INFORMATIONSTECHNIK (MEF) vom 16.09.2020               102
(Studiengangsspezifische Bestimmungen)
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG                                                    Seite
zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor für den berufsbegleitenden
Studiengang ELEKTROTECHNIK (FET) vom 16.09.2020 (Studiengangsspezifische        109
Bestimmungen)

BERICHTIGUNG
der Studien- und Prüfungsordnung vomm17.06.2020 zur Erlangung des
akademischen Grades Bachelor für die Studiengänge BIOMEDIZINISCHE TECHNIK
(BMT), ELEKTRO- UND INFORMATIONSTECHNIK (EIT) und MEDIENTECHNIK (MT) vom        117
21.05.2021

STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG
zur Erlangung des akademischen Grades Master für den Studiengang
ARCHITECTURAL AND CULTURAL HERITAGE (MAC) vom 09.12.2020                        118
(Studiengangsspezifische Bestimmungen)

SATZUNG
zur Ergänzung der Studien- und Prüfungsordnung zur Erlangung des akademischen
Grades Master für den Studiengang ARCHITECTURAL AND CULTURAL HERITAGE
(MAC) über die Einrichtung eines DOUBLE-DEGREE-PROGRAMMS CONSERVATION
AND RESTORATION OF ARCHITECTURAL MONUMENTS vom 09.12.2020                       124

SATZUNG
zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung zur Erlangung des akademischen
Grades Bachelor für den Studiengang IMMOBILIENWIRTSCHAFT (IWI) vom              131
16.06.2021

SATZUNG
zur Ergänzung der Prüfungs- und Studienordnung zur Erlangung des akademischen
Grades Master für den dualen Studiengang STEUER- UND RECHNUNGSWESEN (MSR)       141
über die Einrichtung eines weiterbildenden Angebots vom 09.12.2020

SATZUNG
zur Aufhebung des berufsbegleitenden Masterstudienganges MEMBRANE               142
STRUCTURES (FMS) vom 20.01.2021

SATZUNG
zur Aufhebung des berufsbegleitenden Zertifikatsstudiums MEMBRANE               143
STRUCTURES (ZMS) vom 20.01.2021
Hochschule Anhalt                              Amtliches Mitteilungsblatt 85/2021                                         Teil I

                                            Hochschule Anhalt

                            GEBÜHREN- UND ENTGELTORDNUNG1
                                    FÜR STUDIUM, LEHRE UND WEITERBILDUNG

                                                     vom 05.06.2019
                                                   i. d. F. vom 30.09.2020

Auf der Grundlage von § 16a Absatz 2, § 111, § 67a Absatz 1 und 3 sowie § 54 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(HSG LSA) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 71 des Gesetzes vom 2. Juli
2020 (GVBl. LSA Nr. 25/2020, S. 334) i. V. m. § 6 Absatz 5 der Grundordnung der Hochschule Anhalt vom 12.07.2011, zuletzt
geändert am 21.12.2016 erlässt die Hochschule Anhalt diese Gebühren- und Entgeltordnung.

                                                             §1
                                                       Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle von der Hochschule Anhalt zu erhebenden Gebühren und Entgelte.

                                                              §2
                                                        Bezeichnungen

     (1)   Gebühren und Entgelte im Sinne dieser Ordnung sind Studiengangsgebühren und Lernmittelentgelte für
           Studienangebote oder einzelne Studieneinheiten, die mit einem Hochschulgrad oder einem Zertifikat abgeschlossen
                   2
           werden. Des Weiteren können nach dieser Ordnung Gebühren für ein zweites oder weiteres Studium, für eine
           Gasthörerschaft sowie für Amtshandlungen (Verwaltungsgebühren) und sonstige Gebühren und Entgelte nach § 4
           dieser Ordnung erhoben werden.
     (2)   Studierende entsprechend dieser Ordnung sind Teilnehmer an Studienangeboten der Hochschule Anhalt mit einer
           gültigen Immatrikulation sowie zu einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassene Gasthörer.
     (3)   Lernmittel sind Arbeitsmaterialien, die Studierende zur erfolgreichen Teilnahme am Studium benötigen. Dazu zählen
           u.a. Bücher, Lehrbriefe sowie multimedial aufbereitete und online bereitgestellte Studienmaterialien. Lehrmittel sind
           zur Ausstattung der Hochschule gehörende Unterrichtsmittel, wie z.B. Labormaterialien.

                                                          §3
                                        Gebühren und Entgelte für Studienangebote

     (1)   Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und das Studium in einem konsekutiven
           Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, ist laut Hochschulgesetz des
           Landes Sachsen-Anhalt studiengebührenfrei.
     (2)   Studiengangsgebühren oder Lernmittelentgelte werden für berufsbegleitende und weiterbildende Studienangebote
           erhoben, die der Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis dienen, die für die speziellen Anforderungen der
           Wirtschaft sowie Berufstätiger oder als berufsbegleitende Bachelorstudiengänge konzipiert wurden.
     (3)   Gebührenpflichtig ist ein zweites oder weiteres Studium nach einem Erststudienabschluss an einer Hochschule.
           Ebenso werden für Studierende, die bereits ein Hochschulstudium mit dem Hochschulgrad Diplom, Magister, Master
           oder mit einer Staatsprüfung abgeschlossen haben, Gebühren erhoben.
     (4)   Ein Studium zur Erlangung eines ersten Masterabschlusses in einer konsekutiven Bachelor-Master-Kombination gilt
           nicht als Zweitstudium.
     (5)   Eine Gebühr wird von Gasthörern an der Hochschule Anhalt erhoben. Satz 1 gilt nicht für Gasthörer, die Studierende
           an einer anderen staatlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
           sind.
     (6)   Von Studierenden, die mehrere Gebührentatbestände der Absätze 2, 3 und 5 erfüllen, wird nur die höchste dieser
           Gebühren erhoben.

1
    Sprachliche Gleichstellung: Im Interesse der Lesbarkeit wurde auf die geschlechterspezifische Darstellung von Personen-,
    Amts- und Funktionsbezeichnungen verzichtet. Die Formulierungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
2
    Diese Gebühren und Entgelte sind nach Maßgabe des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils
    gültigen Fassung durch Beschluss des Präsidiums der Hochschule Anhalt näher bestimmt.

                                                               6
Hochschule Anhalt                             Amtliches Mitteilungsblatt 85/2021                                        Teil I

                                                          §4
                                             Sonstige Gebühren und Entgelte

    (1)   Gebühren und Entgelte für die Nutzung der Hochschulbibliothek sind in der „Benutzungsordnung für die
          Hochschulbibliothek der Hochschule Anhalt“ in der jeweils gültigen Fassung gesondert geregelt.
    (2)   Gebühren, die das Landesstudienkolleg erhebt, sind in der Gebührenordnung des Landesstudienkollegs Sachsen-
          Anhalt geregelt.
    (3)   Der vom Studentenwerk zu erhebende Semesterbeitrag (Studentenwerksbeitrag) ist laut Gesetz über die
          Studentenwerke im Land Sachsen-Anhalt (StuWG) in Verbindung mit der Beitragsordnung des Studentenwerkes
          Halle festgelegt. Deren Aktualisierungen werden regelmäßig in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule Anhalt
          veröffentlicht.
    (4)   Der von der Studierendenschaft zu erhebende Semesterbeitrag (Studierendenschaftsbeitrag) ist laut Beitragsordnung
          der Studierendenschaft der Hochschule Anhalt in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.
    (5)   Entgelte für die Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports werden in einer gesonderten Entgeltordnung
          festgelegt und in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule Anhalt veröffentlicht.
    (6)   Die Erhebung von Entgelt für die Überlassung von Hochschuleinrichtungen an Dritte erfolgt entsprechend der durch
          die Verwaltung der Hochschule Anhalt getroffenen Festlegungen.
    (7)   Gebühren können für Teilnehmer der Partnerschafts- und Sonderprogramme der Hochschule Anhalt zur Vorbereitung
          auf die hochschulgebundene Zulassung zum Bachelorstudium erhoben werden.
    (8)   Entgelte können auch zur Deckung von Ausgaben für besondere Maßnahmen zur betreuten Integration für
          internationale Studierende erhoben werden.

                                                              §5
                                    Höhe und Verzeichnis der Gebühren und Entgelte

    (1)   Gebühren und Entgelte nach § 3 dieser Ordnung sind in ein entsprechendes Verzeichnis aufzunehmen. Dieses
          Verzeichnis der Gebühren und Entgelte wird als Beschluss des Präsidiums gesondert veröffentlicht.
    (2)   Die Höhe der Gebühr bzw. des Entgeltes für die Studienangebote der Fachbereiche entsprechend § 3 Absatz 3 ist
          durch den jeweiligen Fachbereichsrat und nachfolgend durch das Präsidium zu beschließen.
    (3)   Grundlage für die Berechnung der Gebühren- bzw. Entgelthöhe sind für derartige Studienangebote insbesondere
          zusätzlich entstehende Personal- und Sachkosten, die Kosten für die genutzten Einrichtungen, der zusätzliche
          Verwaltungsbedarf, die Kosten für an Studierende überlassende Lernmittel und der Bezug von multimedial
          aufbereiteten oder digital bereitgestellten Studienmaterialien sowie eine festzulegende Mindestteilnehmerzahl.
          Muster-Kalkulationen für die Berechnung von Studiengangsgebühr und Lernmittelentgelt. werden durch das
          Präsidium veröffentlicht.

                                                           §6
                                                   Gebührenkommission

    (1) An der Hochschule Anhalt wird eine Gebührenkommission gebildet. Diese setzt sich zusammen aus
         dem Leiter Verwaltung,
         dem Dezernenten Haushalt und Finanzen,
         dem Leiter Studierenden-Service-Center und
         einem Vizepräsidenten vorzugsweise mit Zuständigkeit für den Bereich Studium, Lehre und Weiterbildung.
        Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.
    (2) Die Gebührenkommission bereitet Entscheidungen des Präsidiums zur Erhebung von Gebühren und Entgelten vor.

                                                           §7
                                                      Gebührenfreiheit

    (1)   Für Amtshandlungen der Hochschule Anhalt zur Begründung oder im Rahmen eines bestehenden Dienst- oder
          Arbeitsverhältnisses sowie für Bescheinigungen, zu deren Erteilung eine Verpflichtung der Hochschule Anhalt
          besteht, werden keine Gebühren erhoben.

    (2)   Studierende, die eine Zulassung zur Abschlussarbeit bis zum 30.04. bzw. 30.10. des Jahres beantragt haben, sind ab
          dem jeweils laufenden Semester von der Zahlung eines Lernmittelentgeltes befreit. Bei Antragstellung außerhalb der
          Frist erfolgt eine Befreiung ab dem Folgesemester.

    (3)   Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, soweit die Gebühr einem Dritten auferlegt werden kann oder auf Dritte umgelegt
          werden kann.

    (4)   Die der Hochschule Anhalt im Zusammenhang mit Amtshandlungen und Nutzungen entstehenden Auslagen sind
          auch bei Gebührenbefreiung zu erheben.

                                                              7
Hochschule Anhalt                             Amtliches Mitteilungsblatt 85/2021                                         Teil I

                                                             §8
                                             Inkrafttreten und Außerkrafttreten

    (1)   Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

    (2)   Gleichzeitig treten die Gebührenordnung der Hochschule Anhalt (FH) vom 12.06.2002 sowie die Satzung zur
          Gebührenerhebung bei Überschreitung der Regelstudienzeiten vom 15.09.2010 außer Kraft

    (3)   Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Hochschule Anhalt vom 05.06.2019. Zuletzt geändert mit
          Beschluss des Präsidiums vom 13.01.2021.

    (4)   Dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung angezeigt am 06.06.2019. Veröffentlicht im
          Internetportal der Hochschule Anhalt und zusätzlich im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule Anhalt, Nr. 85/2021.

Köthen, den 13.01.2021

Prof. Dr.-Ing. Jörg Bagdahn
Präsident der Hochschule Anhalt

                                                               8
Hochschule Anhalt                        Amtliches Mitteilungsblatt 85/2021                                   Teil I

Hochschule Anhalt

                            Geschäftsordnung der
                     Internen Akkreditierungskommission
                            der Hochschule Anhalt

                                             vom 01.12.2020

    Auf der Grundlage des § 7a, Absatz 1, Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sach-
    sen-Anhalt i. d. F. vom 14. Dezember 2010 (GVBI. LSA Nr. 28/2010 S.600) zuletzt geän-
    dert durch Artikel 1 Abs. 71 des Gesetzes vom 2. Juli 2020 (GVBl. LSA Nr. 25/2020, S.
    334) sowie der § 23 und 24 der Verordnung zur Regelung der Studienakkreditierung an
    Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Studienakkreditierungsverordnung Sachsen-
    Anhalt - StAkkrVO LSA) vom 18. September 2018 wird die nachfolgende Geschäftsord-
    nung erlassen.
    Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

                                       §1 Mitglieder und Vorsitz

    (1) Die Interne Akkreditierungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
        -   Vorsitzender der Kommission                                        stimmberechtigt
        -   ein professoraler Vertreter aus jedem Fachbereich                 stimmberechtigt
        -   zwei Vertreter der Studierendenschaft                              stimmberechtigt1
        -   ein Mitglied des International Office                              stimmberechtigt
        -   dem Qualitätsmanagementbeauftragten (QMB)                          nicht stimmberechtigt
        -   mindestens einem Mitglied der Koordinierungsstelle nicht stimmberechtigt
            Akkreditierung

       Die Kommissionsleitung wird dem Vizepräsidenten für Studium Lehre und Weiterbil-
       dung zugeordnet. Im Verhinderungsfall des Vizepräsidenten für Studium, Lehre und
       Weiterbildung obliegt die Kommissionsleitung einem der anderen zwei Vizepräsiden-
       ten der Hochschule Anhalt.

    (2) Der QMB sowie die Mitarbeiter der Koordinierungsstelle Interne Akkreditierung neh-
        men beratend an den Sitzungen der Akkreditierungskommission teil.

1
 Es ist jeweils ein Vertreter der Studierendenschaft stimmberechtigt. Der Studierendenvertreter über dessen
Fachbereich beschlossen wird, ist jeweils NICHT stimmberechtigt.

                                                         9
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   (3) Die oder der Vorsitzende kann bei Bedarf die Hinzuziehung von Sachverständigen
       veranlassen.

   (4) Die stimmberechtigten Mitglieder der Internen Akkreditierungskommission werden
       vom Präsidenten, auf Vorschlag der Fachbereiche bestellt. Die Amtszeit für den Vor-
       sitzenden der Kommission richtet sich nach der in der Grundordnung der Hochschule
       Anhalt festgelegten Amtszeit für Vizepräsidenten. Die Vertreter der Studierenden-
       schaft werden bis zum Ende der jeweiligen Regelstudienzeit ihres Studienganges be-
       stellt. Die Amtszeit für alle anderen stimmberechtigten Mitglieder ist bis zum Ende der
       Wahlperiode der aktuellen Fachbereichsleitungen befristet. Eine erneute Bestellung
       als Mitglied der Kommission für eine weitere Amtszeit ist möglich.

   (5) Fällt ein stimmberechtigtes Mitglied der Internen Akkreditierungskommission definitiv
       oder absehbar ein Jahr oder länger vor Ende der Amtszeit aus, ist es Aufgabe des
       Präsidenten einen Nachfolger zu bestellen.

                               §2 Gegenstand und Aufgaben

   (1) Mit der Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule Anhalt
       durch den Akkreditierungsrat erhält die Hochschule das Recht, das Siegel des Akkre-
       ditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen. Hierzu ist
       eine interne Akkreditierungskommission zu bilden. Diese tritt als unabhängiges Gre-
       mium in regelmäßigen Abständen zusammen und nimmt folgende Aufgaben wahr:

         -    Prüfung von Gutachterprofilen für interne Akkreditierungsverfahren auf Basis der
              Vorgaben des § 24 StAkkrVO LSA
         -    Prüfung möglicher Befangenheitsgründe, welche die Gutachtertätigkeit beeinflus-
              sen können
         -    Beschlussfassung zur Bestellung potentieller Gutachter
         -    Prüfung der Akkreditierungsberichte der beauftragten Gutachtergremien zu Stu-
              diengängen oder Clustern
         -    Prüfung erstellter Maßnahmenpläne in Bezug auf den externen Gutachterbericht
         -    Beschluss über die Akkreditierung von Studiengängen oder Clustern.

             §3 Einberufung der Sitzungen, Tagesordnung und Sitzungsleitung

   (1) Für die Einladung der Mitglieder der Internen Akkreditierungskommission zu ordentli-
       chen Sitzungen ist der Vorsitzende der Kommission verantwortlich. Er kann diese
       Aufgabe an die Koordinierungsstelle Interne Akkreditierung delegieren.

   (2) Die Einladung der Kommissionsmitglieder erfolgt mindestens vier Wochen vor dem
       festgelegten Sitzungstermin durch schriftliche oder elektronische Mitteilung der Ta-
       gesordnung.

   (3) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied verhindert, so ist es gehalten, den Vorsitzenden der
       Kommission sowie die Koordinierungsstelle Interne Akkreditierung hiervon so früh wie
       möglich in Kenntnis zu setzen.

   (4) Die Mitglieder der Koordinierungsstelle Interne Akkreditierung stellen die Tagesord-
       nung auf. Die zugehörigen Unterlagen sollen den Mitgliedern bis spätestens zwei Wo-

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       chen vor der Sitzung zugehen. Die aktuelle Tagesordnung wird zu Beginn jeder Sit-
       zung beschlossen, bis dahin können Anträge zur Tagesordnung gestellt werden.

   (5) Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung durch Beschluss der internen Akkredi-
       tierungskommission mit einfacher Stimmenmehrheit festgestellt. Ebenfalls zu Beginn
       der Sitzung wird entschieden, welche Mitglieder der Kommission an den einzelnen
       Tagesordnungspunkten teilnehmen sollen.

   (6) Zusätzliche Tagesordnungspunkte können zu Beginn der Sitzung aufgenommen wer-
       den, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kommissi-
       on dieser Ergänzung zustimmen

   (7) Die Sitzungen finden während des gesamten Studienjahres in der Regel einmal im
       Quartal nach einem vorab vereinbarten Terminplan statt.

   (8) Aus besonderem Anlass kann der Vorsitzende der internen Akkreditierungskommissi-
       on in dringenden Fällen eine außerordentliche Kommissionssitzung einberufen.

   (9) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung und ist für den ordnungsge-
       mäßen Verlauf verantwortlich. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende per Mehr-
       heitsbeschluss durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied der Kommission vertre-
       ten.

   (10) Der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Kann keine
       Beschlussfähigkeit festgestellt, so bestimmt der Vorsitzende einen neuen Termin zur
       Fortsetzung der Sitzung. In der Regel sollte die Frist für die Fortsetzung der Sitzung
       den Zeitraum von zwei Wochen nicht überschreiten.

                    §4 Öffentlichkeit und Akteneinsicht; Vertraulichkeit

   (1) Die Sitzungen der Internen Akkreditierungskommission sind nicht öffentlich. Es kön-
       nen jedoch weitere Personen zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten
       hinzugezogen werden. Dies bedarf gemäß § 2 Abs. 1 der vorherigen Zustimmung aller
       Mitglieder.

   (2) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Zuständigkeit der
       Internen Akkreditierungskommission und unter Beachtung datenschutzrechlicher Best-
       immungen Einsicht in die bei der Hochschule geführten Akten zu nehmen.

   (3) Die Beratungsinhalte unterliegen grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht.

   (4) Die Interne Akkreditierungskommission legt fest, in welchem Umfang und welcher Art
       Sitzungsinhalte und Beschlüsse hochschulöffentlich bzw. öffentlich bekannt gemacht
       werden.

                      §5 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

   (1) Der oder die Vorsitzende hat über jeden Gegenstand, der in die Tagesordnung aufge-
       nommen wurde, die Aussprache zu eröffnen. Die Aussprache ist beendet, wenn keine
       Wortmeldung mehr vorliegt oder das Ende der Aussprache beschlossen wurde.

                                                 11
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   (2) Die Interne Akkreditierungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 stimm-
       berechtigte Mitglieder anwesend sind.

   (3) Bei Abstimmungen haben alle Mitglieder, bis auf den Vorsitzenden (s. Abs. 6), das
       gleiche Stimmrecht.

   (4) Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, sie erfolgen über Handzeichen.

   (5) Sofern vom Vorsitzenden zugelassen, kann die Abstimmung über vorgeschlagene
       Gutachterprofile auch per E-Mail-Umlaufverfahren durchgeführt werden (§ 3 Abs. 6).
       Das Abstimmungsergebnis wird durch die Koordinierungsstelle Interne Akkreditierung
       festgestellt und den Mitgliedern der Akkreditierungskommission schriftlich mitgeteilt.

   (6) Beschlüsse werden, soweit keine anderen Regelungen dem widersprechen, durch
       einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und der nach § 5 Abs. 3
       Stimmübertragung wahrnehmenden Kommissionsmitglieder gefasst. Bei Stimmen-
       gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

   (7) Der Fachbereichs- bzw. Studierendenvertreter über dessen Fachbereich entschieden
       wird, ist jeweils NICHT stimmberechtigt.

                          §6 Sitzungsvorlagen und Protokolle

   (1) Anträge sind in Form einer Vorlage zur Beschlussfassung oder zur Kenntnisnahme
       einzureichen. Der Vorlage ist i.d.R. ein Beschlussentwurf beizufügen, der die Begrün-
       dung der Notwendigkeit, die rechtliche Würdigung (Bezug auf Rechtsgrundlagen), den
       Hinweis auf personelle und/oder finanzielle Auswirkungen und Verantwortlichkeiten
       seiner Durchführung enthält.
   (2) Zur Einreichung und Vertretung von Vorlagen und Anmeldung von Beratungsgegen-
       ständen sind nur die Mitglieder bzw. Teilnehmer nach § 1 Abs. 1, ggf. Absatz 3 be-
       rechtigt.
   (3) Der Text einer Vorlage ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Vorlagen
       werden zusammen mit der Einladung zur Verfügung gestellt.
   (4) Beschlüsse über die Bestellung von Gutachtern können auf der Grundlage der Gut-
       achterprofile ohne Beschlussvorlage gefasst werden.
   (5) Über die Ergebnisse und Beschlüsse der internen Akkreditierungskommission ist Pro-
       tokoll zu führen. Das Protokoll beinhaltet die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung so-
       wie alle getroffenen Beschlüsse.
   (6) Die Protokolle sind durch den Vorsitzenden der Kommission und den Protokollführer
       zu unterzeichnen.
   (7) Protokolle müssen folgende Punkte enthalten:
           - Ort und Tag der Sitzung,
           - Übersicht über anwesende und abwesende Mitglieder sowie Teilnehmer,
           - behandelte Tagesordnungspunkte und Anträge
           - Beschlüsse einschließlich Abstimmungsergebnisse und Voten.
   (8) Das Protokoll sollte den Kommissionsmitgliedern innerhalb der nächsten 14 Arbeitsta-
       ge nach der Sitzung zur Verfügung gestellt werden.
   (9) Einwände gegen das Protokoll sind zeitnah und nur mit Begründung zulässig, aus de-
       nen eindeutig hervorgeht, dass Verlauf oder Ergebnisse der Kommissionssitzung un-
       richtig oder unvollständig wiedergegeben sind.

                                                 12
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   (10) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zum Protokoll einzubringen. In dringenden Fäl-
       len können die stimmberechtigten Mitglieder Anträge zum Protokoll auch vorher ein-
       bringen, über die bei Bedarf im schriftlichen Umlaufverfahren entschieden werden
       kann, die Entscheidung hierüber trifft die bzw. der Vorsitzende.

                                  §7 Geschäftsführung

   (1) Die Hochschule richtet für die Vorbereitung und Durchführung der internen Akkreditie-
       rung eine Koordinierungsstelle ein. Diese ist gleichzeitig Geschäftsstelle der Internen
       Akkreditierungskommission. Ein Mitarbeiter der Koordinierungsstelle Interne Akkredi-
       tierung wird im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses als Geschäftsführer der
       Kommission tätig.
   (2) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Kommission teil und protokolliert
       diese. Er bereitet im Auftrag des Vorsitzenden die Sitzungen vor, versendet Einladun-
       gen, Beratungsunterlagen und Protokolle.

                                     §8 In-Kraft-Treten

   (1) Die Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch die Interne Akkreditierungs-
       kommission am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

   (2) Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung bedürfen eine einfache Mehr-
       heit aller stimmberechtigten Mitglieder der Kommission.

   (3) Veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule Anhalt Nr. 85/2021 und
       zusätzlich im Internetportal der Hochschule Anhalt.

   Köthen, 01.12.2020

   Prof. Dr. Hans-Jürgen Kaftan
   Vorsitzender der Internen Akkreditierungskommission

                                                 13
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          Hochschule Anhalt                                        einzelnen Tagesordnungspunkten teilnehmen sollen.

                                                                     (4)   Änderungen und Ergänzungen der Tagesord-
                                                                   nung werden zu Beginn der Sitzung mit der Mehrheit der
                                                                   abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
   GESCHÄFTSORDNUNG                                                  (5)     Die Tagesordnung ist hochschulöffentlich an den
                                                                   dafür vorgesehenen Aushangstellen bekannt zu machen.
                        für den                                    Sie wird im Internet veröffentlicht.

                     SENAT                                                                  §4
                                                                                     Beschlussfähigkeit

                                                                      (1)   Der Senat ist beschlussfähig, wenn und solange
                                                                   die Mehrheit der stimmberechtigten Senatsmitglieder
                                                                   anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird durch den
           Beschluss des Senats der                                Vorsitzenden festgestellt.
              Hochschule Anhalt
               vom 20.01.2021                                         (2)    Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so
                                                                   bestimmt der Vorsitzende des Senats einen neuen Termin
                                                                   zur Fortsetzung der Sitzung. In der Regel sollte die Frist
                                                                   für die Fortsetzung der Sitzung den Zeitraum von zwei
                          §1                                       Wochen nicht überschreiten.
                Einberufung des Senats
                                                                      (3)    Wird der Senat zu den wegen Beschlussunfä-
   (1)    Der Präsident beruft den Senat zu ordentlichen           higkeit nicht behandelten Tagesordnungspunkten erneut
Sitzungen ein. Während der Lehrveranstaltungszeit finden           einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der an-
Senatssitzungen in der Regel einmal monatlich nach                 wesenden Senatsmitglieder beschlussfähig, wenn bei
einem vorab vereinbarten Terminplan statt. In der lehrver-         Einberufung hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde.
anstaltungsfreien Zeit werden Senatssitzungen in Abhän-
gigkeit von der Geschäftslage durchgeführt.                           (4) In Ausnahmefällen ist die Beschlussfähigkeit gege-
                                                                   ben, wenn stimmberechtigten Senatsmitglieder im Rah-
   (2)    Aus besonderem Anlass kann der Präsident in              men von Video- oder Telefonkonferenzen anwesend sind
dringenden Fällen und unverzüglich eine außerordentliche           oder sich im Umlaufverfahren beteiligen.
Senatssitzung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn                Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
mindestens ein Drittel der Mitglieder des Senats dies              stimmberechtigten Senatsmitglieder online oder physisch
verlangt.                                                          anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird durch den
                                                                   Vorsitzenden festgestellt.
                                                                      Die Ausnahme von den Absätzen 1-3 soll gelten, wenn
                         §2                                        aufgrund äußerer Rahmenbedingungen die physische
            Form und Frist der Einberufung                         Anwesenheit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglie-
                                                                   der des Senates nicht möglich ist. Der Ausnahmetatbe-
   (1)     Der Vorsitzende lädt mindestens eine Woche vor          stand wird durch das Präsidium festgestellt und lt. HSG §
der Sitzung die Senatsmitglieder durch schriftliche oder           68 Abs. (4) per Beschluss in Kraft gesetzt.
elektronische Mitteilung der Tagesordnung einschl. aller
Vorlagen zur Beratung ein (in der lehrveranstaltungsfreien                                   §5
Zeit sollte der Zeitraum mindestens zwei Wochen betra-                                 Sitzungsleitung
gen).
                                                                     (1)     Der Präsident leitet die Beratungen als Vorsit-
   (2)    Sofern Dekane nicht gewählte, stimmberechtigte           zender des Senats, er eröffnet und schließt die Sitzungen.
Mitglieder des Senats sind, werden auch sie zu den Bera-           Im Verhinderungsfall kann der Präsident von einem Vize-
tungen eingeladen und können Antrags-, Vorlage- und                präsidenten vertreten werden.
Rederecht wahrnehmen.
                                                                      (2)    Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihen-
                                                                   folge der Wortmeldungen. Bei umfangreichen Wortmel-
                          §3                                       dungen zu einem Tagesordnungspunkt kann er eine Ein-
                     Tagesordnung                                  schränkung der Redezeit vorsehen. Ergeben sich gegen
                                                                   eine solche Einschränkung Widersprüche, so entscheidet
   (1)     Der Präsident stellt die Tagesordnung auf. An-          der Senat darüber durch Beschluss.
träge zur Tagesordnung müssen ihm schriftlich spätestens
zwei Wochen vor dem jeweiligen Sitzungstag gemäß § 1                 (3)      Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind vor-
Absatz 1 vorliegen. Verspätet vorgelegte Anträge können            rangig zu behandeln. Als solche gelten insbesondere
als Dringlichkeitsanträge gemäß Absatz 4 behandelt wer-               Antrag auf Nichtbefassung,
den. Personalangelegenheiten sind davon ausgeschlos-
sen. Jede termingerechte Anmeldung eines Senatsmit-
                                                                      Antrag auf Vertagung und/oder Unterbrechung der
                                                                           Sitzung,
gliedes oder Dekans zur Tagesordnung ist aufzunehmen.
   (2)     Jede Beschlussvorlage bildet einen eigenständi-            Antrag auf Schluss der Debatte und/oder sofortige
gen Tagesordnungspunkt.                                                    Abstimmung.
                                                                   Auf Wortmeldungen zur Geschäftsordnung ist eine Gegen-
  (3)     Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung              rede (durch ein Senatsmitglied) zulässig.
durch Beschluss des Senats mit einfacher Stimmenmehr-
heit festgestellt. Ebenfalls zu Beginn der Sitzung wird
entschieden, welche Angehörigen der Hochschule oder

                                                             14
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                          §6                                       Verlangen der Senatsmitglieder im Protokoll festgehalten
                    Abstimmungen                                   werden, wie sie gestimmt haben.

  (1)     Bei Abstimmungen im Senat haben alle stimm-                 (10) In Ausnahmefällen erfolgt die Abstimmung zu den
berechtigten Mitglieder das gleiche Stimmrecht. Senats-            Beschlüssen im Rahmen von Video/Telefonkonferenzen
mitglieder, die an der Sitzung nicht teilnehmen können,            oder im Umlaufverfahren. Im Umlaufverfahren und bei
können ihr Stimmrecht auf ein anderes anwesendes Se-               geheimen Abstimmungen in Video/Telefonkonferenzen
natsmitglied übertragen. Es darf nur eine Stimmübertra-            sind Stimmübertragungen ausgeschlossen.
gung angenommen werden.                                               Der Ausnahmetatbestand wird in § 4 Abs. 4 geregelt.
Nach Bekanntgabe einer längeren Abwesenheit (z.B.
Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Elternzeit, längere                                     §7
Krankheit, Sabatical u.ä.) ruht das Mandat und es rückt                                 Kommissionen
der nächste Listenplatzierte laut Wahlergebnis für die
Dauer der Abwesenheit nach.                                          (1)    Der Senat hat gemäß Hochschulgesetz des
Der Vorsitzende ist vor Beginn der Sitzung von dem Se-             Landes Sachsen-Anhalt zur Beratung und Vorbereitung
natsmitglied, das sein Stimmrecht einem anderen Senats-            von Entscheidungen ständige Kommissionen zu bilden.
mitglied übertragen hat, rechtzeitig zu informieren.               Der Senat kann zeitweilige Kommissionen einrichten.
                                                                   Entsprechend der Aufgabenstellung bestehen die Kom-
   (2)    Ein Senatsmitglied ist von der Mitwirkung an der         missionen aus Senatsmitgliedern und weiteren Angehöri-
Beratung und der Abstimmung ausgeschlossen, wenn es                gen und Mitgliedern der Hochschule.
durch einen Senatsbeschluss einen unmittelbaren Vorteil
oder Nachteil erlangen könnte. Diese persönliche Betrof-             (2)    Senatsmitglieder können an den Kommissions-
fenheit hat das Senatsmitglied dem Vorsitzenden vor                beratungen teilnehmen. Die Termine der Kommissionssit-
Beginn der jeweiligen Sitzung mitzuteilen. Die übrigen             zungen sind dazu in geeigneter Form bekannt zu geben.
Senatsmitglieder können auch den Ausschluss eines
Senatsmitgliedes erwirken. Der Senat entscheidet ohne                 (3)    Die Kommissionen werden von einem Vorsit-
Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes über das Vorliegen           zenden geleitet. Sie beraten und beschließen über Vor-
der persönlichen Betroffenheit. Das Recht des Senatsmit-           schläge und Empfehlungen, die an den Senat weitergelei-
gliedes als Zuhörer an einer öffentlichen Sitzung teilzu-          tet werden.
nehmen, wird durch den Beschluss über die persönliche
Betroffenheit nicht berührt.                                         (4)    Die Geschäftsordnung des Senats ist entspre-
                                                                   chend anzuwenden.
   (3)    Jeder zur Abstimmung anstehende Antrag wird
vorab im Wortlaut formuliert. Über den weitest gehenden
wird zuerst abgestimmt.                                                                        §8
                                                                                            Protokoll
   (4)    Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch
Handzeichen. Beschlüsse werden, soweit keine anderen                  (1)    Über die Ergebnisse und Beschlüsse des Senats
Regelungen dem widersprechen, durch die einfache                   ist Protokoll zu führen. Auf Antrag können zu einzelnen
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten und der,                 Tagesordnungspunkten       detaillierte Verlaufsprotokolle
nach Absatz 1 Stimmübertragung wahrnehmenden Se-                   aufgenommen werden.
natsmitglieder gefasst. Ein Antrag ist angenommen, wenn
die Mehrheit dieser Senatsmitglieder mit "Ja" stimmt.                (2)     Die Protokolle sind durch den Präsidenten und
                                                                   Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind vom Senat in
   (5)    Wird einem Berufungsvorschlag nicht mehrheit-            der nachfolgenden Sitzung zu bestätigen.
lich zugestimmt, ist der Vorschlag an den Fachbereichsrat
zur Überprüfung zurückzugeben. Nach erneuter Vorlage                  (3)    Einwände gegen das Protokoll sind nur mit Be-
im Senat ist der Berufungsvorschlag unabhängig vom                 gründung zulässig, aus denen eindeutig hervorgeht, dass
Abstimmungsergebnis an das Kultusministerium weiterzu-             Verlauf oder Ergebnisse der Sitzung unrichtig oder unvoll-
leiten.                                                            ständig wiedergegeben sind.

   (6)     Stimmt der Senat Kommissionsempfehlungen                   (4)      Protokolle müssen folgende Punkte enthalten:
nicht zu, ist der Vorschlag zur erneuten Beratung an die                   Ort und Tag der Sitzung,
Kommission zurückzuverweisen. In Ausnahmefällen kann
der Senat (z. B. bei vorgegebenen Terminen oder zur
                                                                           Übersicht über anwesende und abwesende Mit-
                                                                            glieder sowie weitere Teilnehmer,
Abwendung eines Schadens) unmittelbar eine vom Vor-
schlag abweichende Entscheidung beschließen.                               behandelte Gegenstände und Anträge,
                                                                           Beschlüsse einschließlich Abstimmungsergebnisse
   (7)    Auf Verlangen eines Senatsmitgliedes muss ei-                     und Voten.
ne geheime Abstimmung erfolgen. Über die Vorschläge
des Senats für die Präsidenten- und Vizepräsidentenwahl              (5)       Persönliche Erklärungen der Mitglieder des Se-
wird grundsätzlich in geheimer Wahl abgestimmt.                    nats können in der Regel nur nach Beendigung eines
                                                                   Tagesordnungspunktes abgegeben werden. Wenn sie in
   (8)    Jedes überstimmte Senatsmitglied kann einen              das Protokoll aufgenommen werden sollen, müssen sie
abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sonder-             schriftlich nachgereicht werden.
votum darlegen, sofern dies in der Sitzung unmittelbar im
Anschluss an die Beschlussfassung beim Vorsitzenden                   (6)     Das Protokoll ist an den dafür vorgesehenen
des Senats unter Angabe der wesentlichen Gesichtspunk-             Aushangstellen bekannt zu machen sowie im Internet zu
te vorbehalten worden ist. Dieses Sondervotum ist in das           veröffentlichen. Bei Tagesordnungspunkten, die in nichtöf-
Protokoll aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen            fentlicher Sitzung behandelt werden, ist das Protokoll unter
vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen. Das               Wahrung des Verschwiegenheitsgrundsatzes abzufassen
Sondervotum ist binnen einer vom Vorsitzenden des Se-              (nichtöffentlicher Teil).
nats zu bestimmenden angemessenen Frist einzureichen.

   (9)    Die Abstimmungsergebnisse werden in das Pro-
tokoll aufgenommen. Bei offener Abstimmung kann auf

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                            §9
            Öffentlichkeit, Verschwiegenheit

  (1)     Der Senat tagt hochschulöffentlich.

   (2)    Über die in nichtöffentlicher Sitzung behandelten
Tagesordnungspunkte ist Verschwiegenheit zu wahren.
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für nicht-
stimmberechtigte Mitglieder und andere Teilnehmer. Sie
sind entsprechend zu belehren.

   (3)     Personalangelegenheiten und Entscheidungen
in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung
behandelt. Weitere Tagesordnungspunkte können in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn zwei
Drittel der anwesenden Senatsmitglieder dem zustimmen.

   (4)    Die an einer Sitzung des Gremiums Beteiligten
sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft bzw.
Funktion zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentli-
cher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet.

                       § 10
          Änderungen der Geschäftsordnung

  Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung
werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim-
men beschlossen.

                         § 11
              Sprachliche Gleichstellung

  Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in
weiblicher und männlicher Form.

                           § 12

  In- und Außer-Kraft-Treten der Geschäftsordnung

   (1) Die Geschäftsordnung tritt nach Beschluss des Se-
nats am 20.01.2021 in Kraft. Sie wird im Amtlichen Mittei-
lungsblatt der Hochschule Anhalt Nr. 85/2021 veröffent-
licht.

  (2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom
16.03.2020 veröffentlicht im AM 83/2020 außer Kraft.

Köthen, den 20. Januar 2021

Prof. Dr.-Ing. Jörg Bagdahn
Präsident der Hochschule Anhalt

                                                               16
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                                                 Hochschule Anhalt

                        LASERSCHUTZVERORDNUNG (LSV)
                                                der Hochschule Anhalt
                                                     vom 07.04.2021

Für die Hochschule Anhalt wird auf der Grundlage der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdung durch
künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV) vom 19. Juli 2010, die
zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 geändert worden ist, die nachfolgende Verordnung der
Hochschule Anhalt beschlossen.

Im Interesse der Lesbarkeit wurde auf eine unterschiedliche Darstellung von Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen
verzichtet, entsprechende Formulierungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

                                                     § 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Mitglieder der Hochschule Anhalt, welche Umgang mit Laserquellen der Klasse 3 und 4 haben oder in der
Umgebung Laserstrahlung ausgesetzt sind.

                                                        § 2 Arbeitgeber

(1) Die Aufgaben des Arbeitgebers werden für die Hochschule Anhalt durch den Präsidenten wahrgenommen.

(2) Vertreter des Präsidenten im Rahmen dieser Ordnung ist der Leiter der Verwaltung.

(3) Der Arbeitgeber bzw. sein Vertreter hat den Laserschutzbeauftragten (siehe § 3) unverzüglich über alle Verwaltungsakte und
Maßnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Laserschutzbeauftragten betreffen, zu unterrichten.

                                                  § 3 Laserschutzbeauftragter

(1) Der Arbeitgeber bestellt nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen eine ausreichende Zahl von Laserschutzbeauftragten
gemäß § 5 (2) OStrV. Dabei ist sicherzustellen, dass jeder genehmigungs- oder anzeigebedürftige Betrieb von Laseranlagen vom
Zuständigkeitsbereich eines Laserschutzbeauftragten erfasst wird.

(2) Für jeden Laserschutzbeauftragten ist mindestens ein Vertreter zu bestellen. Die Bestellung des Vertreters ist nicht
erforderlich, wenn der Laserschutzbeauftragte in seinem Bereich zugleich der einzige Anwender ist.

(3) Während der Abwesenheit des Laserschutzbeauftragten gehen alle Rechte und Pflichten sinngemäß auf seinen Vertreter
über.

                                           § 4 Pflichten des Laserschutzbeauftragten

(1) Die erforderliche Fachkunde im Laserschutz wird in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet entsprechende
Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit
sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen (§ 2 Abs. 10 OStrV).

(2) Die Fachkunde im Laserschutz muss mindestens aller fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der
zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten
Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Der Nachweis der Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde ist der
zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen (§ 5 Abs. 2 OStrV).

(3) Jeder Laserschutzbeauftragte nimmt in seinem innerbetrieblichen Entscheidungsbereich alle Aufgaben und Funktionen
wahr, die ihm nach der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), dieser Laserschutzordnung sowie
der Bestellung übertragen worden sind.

(4) Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber:

     1. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OStrV,
     2. bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 OStrV und
     3. bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach §5 OStrV Abs. (2) Satz 1.

Der Laserschutzbeauftragte veranlasst die Wartung sowie gegebenenfalls die Reparatur dieser Geräte und hat dem Arbeitgeber
umgehend alle Mängel und Störungen mitzuteilen, die den Laserschutz beeinträchtigen.

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(5) Der Laserschutzbeauftragte ist verpflichtet, seinen Vertreter ständig und umfassend über alle Angelegenheiten zu
unterrichten, die den Laserschutz in seinem Zuständigkeits- und Entscheidungsbereich berühren.

(6) Jeder Laserschutzbeauftragte ist verpflichtet durchgeführte Kontrollen und Vorkommnisse zu protokollieren.

(7) Jeder Laserschutzbeauftragte unterrichtet ohne Aufforderung den Arbeitgeber über alle relevanten Vorgänge aus seinem
Bereich. Hierzu zählen insbesondere sämtliche genehmigungs- und anzeigepflichtigen Vorgänge. Notwendige Änderungen
seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches hat der Laserschutzbeauftragte dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

(8). Der Laserschutzbeauftragte führt jährliche Unterweisungen durch, worüber Aufzeichnungen zu führen sind, die von den
unterwiesenen Personen zu unterzeichnen sind (§8 OStrV).

(9) Besteht der Verdacht, dass durch Laserstrahlung ein Augenschaden eingetreten ist, so hat der Laserschutzbeauftragte dafür
zu sorgen, dass der Versicherte unverzüglich einem Augenarzt vorgestellt wird.

                                            § 5 Rechte des Laserschutzbeauftragten

(1) Jeder Laserschutzbeauftragte hat das Recht, in seinem Zuständigkeits- und Entscheidungsbereich jederzeit und ohne weitere
Genehmigung Räume zu betreten, Unterlagen einzusehen und Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Erfüllung seiner Pflichten
als Laserschutzbeauftragter erforderlich ist. Er hat insbesondere das Recht, sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
anzuordnen.

(2) Der Laserschutzbeauftragte ist in seinem Entscheidungsbereich für die Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen
zuständig und gegenüber allen Mitarbeitern weisungsberechtigt. Diese müssen seine Anordnungen befolgen.

                                         § 6 Mitwirkungspflicht der Hochschulmitglieder

(1) Alle Hochschulmitglieder, die eigenverantwortlich oder als Leiter von Arbeitsgruppen im Dienstbereich mit Anlagen zur
Erzeugung bzw. Anwendung von Laserstrahlung umgehen, haben die Pflicht:

   - den Laserschutzbeauftragten über Art und Umfang ihrer geplanten Arbeiten mit Laser zu informieren und dessen
   Zustimmung für damit zusammenhängende Beschaffungsvorgänge einzuholen;

   - sich mit der Laserschutzverordnung vertraut zu machen und die entsprechenden Schutzvorschriften genau zu beachten;

   - dem zuständigen Laserschutzbeauftragten alle notwendigen Auskünfte zu geben;

   - im Falle eines Unfalls oder Störfalls – ungeachtet etwaiger Sofortmaßnahmen – und bei sicherheitstechnisch bedeutsamen
   Ereignissen (z.B. Diebstahl, Brand) umgehend den Laserschutzbeauftragten zu informieren.

                                                   § 7 Kennzeichnungspflicht

Mit Laserwarnzeichen in ausreichender Anzahl sind Räume, Geräte, Vorrichtungen deutlich sichtbar und dauerhaft zu
kennzeichnen (§7 Abs. 3 OStrV).

                                              § 8 Zusammenarbeit und Unterrichtung

(1) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem
Betriebsarzt zusammen und hat sie über wichtige Angelegenheiten des Laserschutzes zu unterrichten (§5 Abs. 2).

(2) Der Laserschutzbeauftragte kann weiteren verantwortlichen Vorgesetzte auf deren Verlangen in Angelegenheiten des
Laserschutzes beraten.

                                                     § 9 Mittelbewirtschaftung

(1) Die, für die Ausstattung mit Laserschutz-Ausrüstung für den Laserschutzverantwortlichen sowie für den Erwerb der Fachkunde
erforderlichen Mittel werden zentral bereitgestellt.

                                                   § 10 Beschaffung von Lasern

(1) Die Beschaffung von Lasern oder von Anlagen, die Laserstrahlung erzeugen können und den Laserklassen 3B, 3R und 4
angehören, bedarf der Meldung an den Laserschutzbeauftragten.

(2) Der Laserschutzverantwortliche berät im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Beschaffung und Inbetriebnahme und legt die
persönlichen und betrieblichen Schutzmaßnahmen fest.

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(3) Beschaffungsvorgänge sind erst durchzuführen, wenn die Vorrausetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen.

(4) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 ist auch durchzuführen, wenn Geräte und Anlagen dieser Art nur vorübergehend in die
Hochschule Anhalt gebracht werden.

                                           § 11 Anträge an die zuständigen Behörden

(1) Anträge zur Anzeige zum Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 3R, 3B und 4 an die zuständige Behörde und die
Unfallkasse des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt durch den Sicherheitsingenieur der Hochschule Anhalt. Dazu ist vor
Inbetriebnahme einer Anlage eine Information durch den Laserschutzbeauftragten an den Sicherheitsingenieur erforderlich.

                                                     § 12 Behördenverkehr

(1) Jegliche Korrespondenz mit den Aufsichts- und Genehmigungsbehörden, den Laserschutz mittel- oder unmittelbar betreffend,
ist dem Laserschutzverantwortlichen im Duplikat zu zuführen und gegebenenfalls beratend dazu anzuhören.

                                                          § 13 Aushang

(1) Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung, diese Laserschutzordnung sowie entsprechend mitgeltende
Gesetze und Vorschriften sind in allen Bereichen der Hochschule Anhalt, in denen mit Laserquellen umgegangen wird, durch den
jeweiligen Laserschutzbeauftragten zur Einsicht auszulegen, sichtbar auszuhängen oder auf Nachfrage durch ihn auszuhändigen.

                                                        § 14 In-Kraft-Treten

(1) Diese Ordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Präsidenten der Hochschule Anhalt in Kraft.

(2) Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Präsidiums vom 07.04.2021 und der Genehmigung durch den Präsidenten der
Hochschule Anhalt vom 07.04.2021.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule Anhalt Nr. 85/2021 und zusätzlich im Internetportal
der Hochschule Anhalt.

Köthen, den 07.04.2021

Prof. Dr.-Ing. Jörg Bagdahn
Präsident der Hochschule Anhalt

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                                                   Hochschule Anhalt

                                             Open Science-Richtlinie
                                                                 vom 17.03.2021

      In Umsetzung des § 24 Absatz 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600, 2011 S. 561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar
                              2021 (GVBl. LSA S. 10) wird die folgende Richtlinie beschlossen.

Präambel

Die Hochschule Anhalt unterstützt und fördert die digitale Transformation der Wissenschaft sowie den Grundgedanken des
Zugangs zu wissenschaftlichen Erkenntnissen ohne rechtliche, technische und finanzielle Barrieren. Als innovative und
forschungsstarke Hochschule der angewandten Wissenschaften mit eigenem Promotionsrecht in forschungsstarken Bereichen
ist die Hochschule bestrebt, den Weg zu einem offenen Wissenschaftssystem aktiv mitzugestalten.

Open Science bezeichnet einen kulturellen Wandel in der wissenschaftlichen Arbeitsweise und Kommunikation und fördert die
gesellschaftliche Akzeptanz und die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft, kann Transfer-Effekte in der Wirtschaft
erzeugen und interdisziplinäre Ansätze für große gesellschaftliche Herausforderungen ermöglichen. Die Hochschule Anhalt
möchte Ihren Wissenschaftler*innen daher Freiräume und Möglichkeiten bieten, diese offene Forschungs- und Lehrkultur
mitzugestalten und mitzuprägen. Open Science öffnet den wissenschaftlichen Prozess von der ersten Idee bis zur finalen
Publikation um diesen möglichst nachvollziehbar und für alle nutzbar zu machen. Wissenschaft ist hierbei sehr weit gedacht und
umfasst alle Disziplinen, Forschung und Lehre, sowie Projekte und die soziale Sphäre. Die Teilhabe an Wissen und
Wissensschaffung soll möglichst vielen Menschen zugänglich gemacht werden.

Anlass und Zielstellung

Offenheit in Forschung und Lehre spielt zunehmend eine bedeutende Rolle und erfordert einen entsprechenden strategischen,
kulturellen und strukturellen Wandel an der Hochschule Anhalt. Openness artikuliert sich vornehmlich in den Diskursen Open
Access, Open Data, Open Source und Open Education. Schwerpunkte bilden der freie Zugang zu wissenschaftlichen Daten,
Ergebnissen und Veröffentlichungen, die Bewahrung und Weiterverwendbarkeit von Forschungsdaten, die Nutzung,
Entwicklung und Bereitstellung von freier Software sowie ein offener und intensiver Austausch von Lehr- und Lernmaterialien.

Die Hochschule Anhalt bekennt sich mit der Zustimmung zu dieser Richtlinie zu den Zielen der Open Access-Bewegung
entsprechend der Berliner Erklärung1 von 2003.

Die Hochschule Anhalt begleitet unter der Führung des für Forschung und Nachhaltigkeit zuständigen Präsidiumsmitgliedes die
Umsetzung der Open Science-Richtlinie, welche regelmäßig vom Präsidium evaluiert wird. Auf der Basis dieser
Evaluierungsergebnisse entscheidet das Präsidium in Zusammenarbeit mit der Kommission für Forschung über die weitere
Ausrichtung der Open Science-Richtlinie.

Die Hochschulleitung benennt eine/n Open Science-Beauftragte/n, die/der die Unterstützung in Zusammenarbeit mit den
jeweiligen Organisationseinheiten koordiniert. Diese oder dieser steht außerdem als Ansprechpartner*in für das Präsidium, die
Kommission für Forschung sowie alle Wissenschaftler*innen und weitere interessierte Hochschulangehörige zur Verfügung und
geht aktiv auf diese zu. Die/der Beauftragte stellt sicher, dass den Wissenschaftlern*innen Weiterbildungsangebote sowie
Beratung in rechtlichen Fragen zur Verfügung gestellt werden.

Empfehlungen und Maßnahmen

Um Offenheit in Lehre und Forschung an der Hochschule Anhalt nachhaltig zu verankern, empfiehlt die Hochschule Anhalt ihren
Lehrenden und Wissenschaftler*innen, wo möglich und sinnvoll, die Ziele von Open Science aktiv zu verfolgen.

        1    Open Access
(1)     Die Hochschulleitung ermuntert alle Forschenden der Hochschule Anhalt nachdrücklich, ihre Forschungsergebnisse
        dauerhaft unbeschränkt und kostenfrei zugänglich zu machen. Neben der klassischen Variante in kommerziellen Verlagen
        sind Open Access-Zeitschriften oder fachliche Repositorien mittlerweile ein weiterer Standard wissenschaftlichen
        Publizierens. Die Hochschule Anhalt begrüßt es, wenn die Mitarbeiter*innen ihre Publikationen im Wege des Open Access
        veröffentlichen.

(2)     Sie empfiehlt ihren Wissenschaftler*innen, Beiträge in begutachteten Open Access-Journalen oder über Open Access-
        Plattformen zu veröffentlichen. Dies kann über Open-Access-Erstveröffentlichungen oder Open Access-
        Zweitveröffentlichungen vorgenommen werden.

1
    Vgl. https://openaccess.mpg.de/Berliner-Erklaerung (letzter Aufruf am: 02.03.2021)

                                                                         20
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