AMTSBLATT DES LANDKREISES LANDSBERG AM LECH - Landkreis Landsberg am Lech

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AMTSBLATT
                       DES LANDKREISES LANDSBERG AM LECH

NUMMER 5                     L ANDSB ERG         AM    L ECH , 22.01.2022                        S EIT E 29

                                       I NHALTSVERZEICHNIS

Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG);
Allgemeinverfügung zur Unter sagung von öffentlichen Versammlungen
                                                                                                     30
im Bereich der Innenstadt von Landsberg am Lech und im innerörtlichen
Bereich von Dießen am Ammersee am 24.01.2022

                                             HERAUSGEBER:
                                LANDRATSAMT LANDSBERG AM LECH
                                      V O N -K Ü H L M A N N -S T R . 1 5
                                   86 89 9 L A N D S B E R G A M L E C H
                                                KONTAKT:
                    T E L : 0 81 91 1 29 – 0 O D E R I N F O @ L R A - L L . B A Y E R N . D E
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 Bekanntmachungen des Landratsamtes Landsberg am Lech
Az. 1341 – 51/03-2022

Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG);
Allgemeinverfügung zur Untersag ung von öffentlichen Versammlun gen
im Bereich der Innenstadt von Landsberg am Lech und im innerört lichen
Bereich von Dießen am Ammersee am 24.01.2022

Das Landratsamt Landsberg am Lech erlässt gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG folgende

                                     Allgemeinverfügung:

1. Im nachfolgend beschriebenen Bereich der Stadt Landsberg am Lech sind am Montag, den
   24.01.2022 in der Zeit zwischen 17:00 und 20:00 Uhr geplante, nicht angemeldete öffentliche
   Versammlungen ohne Veranstalter/Versammlungsleiter in Gestalt weiterer „Spaziergänge“ ge-
   gen die Corona-Regelungen und/oder Corona-Schutzimpfungen aufgrund erneuter anonymer
   Aufrufe in den Sozialen Medien und/oder Messengerdiensten oder in ähnlichen Plattformen un-
   tersagt:
    a. Karolinenbrücke
    b. Leonhardiplatz
    c. Peter-Dörfler-Weg
    d. Flößerplatz
    e. Hubert-von-Herkomer-Straße
    f. Klösterl
    g. Salzgasse
    h. Hintere Salzgasse
    i. Schrannengasse
    j. Hauptplatz
    k. Herzog-Ernst-Straße
    l. Schlossergasse
    m. Ludwigstraße
    n. Adolph-Kolping-Straße
    o. Roßmarkt
    p. Infanterieplatz
    q. Georg-Hellmair-Platz
    r. Holzmarkt
    s. Kochgasse
    t. Ledergasse
    u. Schulgasse
    v. Vordere Mühlgasse
    w. Hintere Mühlgasse
    x. Vorderer Anger
    y. Hinterer Anger
    z. Spitalplatz
    aa. Lechstraße
    bb. Lady-Herkomer-Steg
    cc. St. Laurent-du-Var-Promenade
    dd. Brudergasse
    ee. Limonigasse
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     ff. Sandauer Straße vom Sandauer Tor bis einschließlich Sandauer Brücke
     gg. Von-Kühlmann-Straße zwischen Augsburger Straße und Gottesangerweg
     hh. Gottesangerweg und
     ii. Waitzinger Wiese

2. Im Markt Dießen am Ammersee sind die in Ziff. 1 beschriebenen Versammlungen am Montag,
   den 17.01.2022 in der Zeit zwischen 17:00 und 20:00 Uhr im nachfolgend beschriebenen Be-
   reich ebenfalls untersagt:
    a. östlich der Prinz-Ludwig-Straße / Johannisstraße,
    b. südlich der Bahnhofstraße,
    c. nördlich der Tiefenbachstraße und Moosstraße,
    d. Herrenstraße und
    e. Hofmark

3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 24.01.2022, 0:00 Uhr, in Kraft und am 25.01.2022, 0:00 Uhr,
   außer Kraft. Sie gilt am 23.01.2022 durch die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises
   Landsberg am Lech als bekannt gegeben.

Gründe:
Das Landratsamt Landsberg am Lech ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und ört-
lich zuständig (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG).

Nach Art 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn nach
den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

In Landsberg am Lech fanden auf Grund anonymer Aufrufe in den sozialen Medien und Messenger-
diensten am 13.12.2021, 20.12.2021, 27.12.2021, 03.01.2022, am 10.01.2022 und zuletzt am
17.01.2022 jeweils nicht angemeldete, sich fortbewegende Versammlungen (sog. Montagsspazier-
gänge) i.S. des Art. 8 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes
(BayVersG) statt.

Am Abend des Montags, 10.01.2022 waren deutlich mehr als 1.000 „Spaziergänger“ zu verzeich-
nen. Dabei kam es am Landsberger Hauptplatz zu einem Aufeinandertreffen der Montags-Spazier-
gänger mit rund 50 Teilnehmern der ordnungsgemäß angemeldeten Gegen-Demonstration der Ini-
tiative „Landsberg bleibt bunt“, die vom Landratsamt zugelassen worden war. Dabei wurden die
Montags-Spaziergänger von den der Gegen-Demonstration ausgebuht und ausgepfiffen sowie mit
Skandierungen wie „Nazis raus“ provoziert, was zu einzelnen verbalen Auseinandersetzungen zwi-
schen den Teilnehmern beider Gruppierungen führte.

Trotz eines für den 17.01.2022 für die Landsberger Altstadt ausgesprochenen Verbots für alle ange-
meldeten und nicht angemeldeten Versammlungen kamen am Abend desselben Tages wieder rd.
500 „Spaziergänger/innen“ zu einem unangemeldeten Spaziergang zusammen und zogen am west-
lichen Rand des Geltungsbereiches der angeordneten Sperrzone entlang rund 3 km in den nord-
westlichen Stadtrand. Dabei hielten sich die Teilnehmer/innen wie bisher an allen Montagen über-
wiegend, jedoch nicht vollständig und zu jedem Zeitpunkt an die von der Polizei bekanntgegebenen
Beschränkungen zur Einhaltung des Mindestabstands und die Benutzung der Gehwege. Masken, sei
es in Form der FFP2-Maske oder der einfachen OP-Maske wurden von den Teilnehmer/innen in na-
hezu allen Fällen nicht getragen. Noch strafrechtlich ungeklärt ist ein Zwischenfall zwischen einem
Versammlungsteilnehmer und einem Pressefotografen. Dabei soll es darum gegangen sein, dass der
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„Spaziergänger“ nicht einverstanden war, dass von ihm und seinem Kind ein Pressefoto aufgenom-
men worden war. Der Pressefotograf behauptet, daraufhin von einem Pulk von „Spaziergängern/in-
nen“ umzingelt und bei seinem Ausbruchsversuch geschubst worden zu sein und dabei eine Platz-
wunde am Kopf davongetragen zu haben.

Für Montag, den 24.01.2022, 17.45 Uhr hat die Initiative „Überparteiliches Bündnis für Solidarität“
eine Versammlung mit ca. 250 Teilnehmer/innen auf dem Hauptplatz in Landsberg sowie einem an-
schließenden Zug durch die Altstadt hinaus zur Waitzinger Wiese im Nordwesten der Stadt ange-
meldet. Diese Versammlung wird seitens des Landratsamtes wie angemeldet stattfinden können.
Die Veranstalter haben bekundet, dass die Teilnehmer/innen freiwillig eine Maske tragen und den
vorgeschriebenen Mindestabstand einhalten werden.

Auch in Dießen am Ammersee fanden am 03.01.2022, am 10.01.2022 und am 17.01.2022 derartige
„Montagsspaziergänge“ mit rd. 50 – 80 Teilnehmer/innen statt. Trotz des für den 17.01.2022 aus-
gesprochenen Versammlungsverbots für den bisher für die Spaziergänge genutzten süd-östlichen
innerörtlichen Bereichs kamen am Abend desselben Tages wieder rd. 60 „Spaziergänger/innen“ zu
einem unangemeldeten Zug zusammen und „spazierten“ im nord-westlichen Ortsgebiet der ange-
ordneten „Sperrzone“ entlang. Dabei hielten sich die Teilnehmer/innen an die von der Polizei be-
kanntgegebenen Beschränkungen zur Einhaltung des Mindestabstands. Masken, sei es in Form der
FFP2-Maske oder der einfachen OP-Maske wurden von den Teilnehmer/innen hingegen nicht getra-
gen. Das Gebot der Benutzung der Gehwege wurde im Bereich der Hofmark und der Herrenstraße
nicht befolgt. Gerade in der engen Herrenstraße entstand an den Engstellen aufgrund des dort in
den Abendstunden herrschenden hohen Verkehrsaufkommens (Hauptverkehrsroute Richtung
Landsberg) sowohl eine Gefährdung für die Spaziergänger/innen als auch eine Behinderung für den
fließenden Verkehr.

Für Montag, den 24.01.2022, 17.45 Uhr hat die Initiative „Mittwochsdisco /Rosa-Luxemburg-Club
Dießen“ eine stationäre Versammlung mit ca. 100 Teilnehmer/innen auf dem Untermüllerplatz in
Dießen angemeldet. Diese Versammlung wird seitens des Landratsamtes wie angemeldet stattfin-
den können. Die Veranstalter haben mitgeteilt, dass die Teilnehmer/innen freiwillig Masken tragen
und den Mindestabstand einhalten werden. Ungeimpfte Personen dürften nicht teilnehmen.

Zu den unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 15 Abs.
1 BayVersG zählen auch die unmittelbaren Gefahren für die körperliche Unversehrtheit sowie der
Sicherheit des (fließenden) Verkehrs. Hierzu ist insbesondere auch die Gesundheitsgefahr, derzeit
mithin vornehmlich die Gefahr der Ansteckung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 und seinen Vari-
anten zuzurechnen.

Rückblickend gesehen kam es am Montag, den 10.01.2022 zu einem Zusammentreffen der Teilneh-
mer der „Montags-Spaziergänger“ mit rund 50 Teilnehmern der „Gegen-Demonstration“ der Initia-
tive „Landsberg bleibt bunt“ auf dem Landsberger Hauptplatz. Dabei zeigten die Teilnehmer von
„Landsberg bleibt bunt“ ein eindeutig gegen die „Spaziergänger/innen“ gerichtetes provozierendes
Verhalten wie Ausbuhen, Auspfeiffen und einzeln beleidigende Skandierungen. Dieses veranlasste
zumind. einzelne „Spaziergänger/innen“ zum Stehen bleiben und verbalen Gegenreden.

Für Montag, den 24.01.2022 sind ca. 250 Teilnehmer einer „Gegen-Veranstaltung“ auf dem Haupt-
platz mit anschließendem Zug durch die Innenstadt bis zur Waitzinger Wiese angemeldet. Rückbli-
ckend auf die Vorfälle in Landsberg vom 10.01.2022 und 17.01.22, kann prognostisch mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es auch am 24.01.2022 zwischen den
Teilnehmer/-innen der angemeldeten Versammlungen und der Montags-Spaziergänger/-innen zu
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gefährlichen Situationen bis hin zu tätlichen Auseinandersetzungen durch gegenseitige Provokatio-
nen und Beleidigungen kommen wird. Damit würden bei einem Aufeinandertreffen beider Ver-
sammlungen unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen die es zu
verhindern gilt indem die Versammlungen nur räumlich getrennt voneinander durchgeführt werden
können. Denn in der Gefahrenprognose ist auch zu berücksichtigen, dass die Polizei mit ihren Ein-
satzkräften nicht gleichzeitig zwei so nah beieinander stattfindende Versammlungen in der Lands-
berger Innenstadt schützen könnte und mögliche Eskalationen verhindern bzw. eingreifen könnte.
Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte reicht nur aus, wenn beide Veranstaltungen
ohne Zwischenfälle ablaufen können.

Auch die Sicherheit des (fließenden) Verkehrs wäre bei einem eskalierenden Aufeinandertreffen der
Teilnehmer/-innen beider Versammlungen erheblich mehr gefährdet. Durch einen möglichen Ein-
satz von Rettungs- und Einsatzfahrzeugen für die Versammlungsteilnehmer ist die Gefahr, dass der
Fußgänger- und insbes. der fließende Verkehr beeinträchtigt wird bzw. ganz zum Erliegen kommt,
erheblich größer als bei einer räumlich getrennten Durchführung.

Hinsichtlich Ort und Zeit ist den Versammlungen des „Überparteilichen Bündnis für Solidarität“ in
Landsberg bzw. der Initiative „Mittwochs-Disko“ in Dießen nachzukommen, denn die Versammlun-
gen wurden ordnungsgemäß angemeldet. Wohingegen seitens der Montags-Spaziergänger/-innen
- wie bisher auch - keine Versammlungsanmeldung vorliegt, so dass auch nicht mit Sicherheit davon
ausgegangen werden kann, dass ein solcher am 24.01.2022 wieder stattfinden wird.

Das Versammlungsverbot für die sog. „Montags-Spaziergänge“ in der Innenstadt von Landsberg
bzw. dem innerörtlichen Bereich von Dießen ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit
verhältnismäßig im engeren Sinne um die Teilnehmer/innen, wie auch die Bevölkerung vor unmit-
telbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit vor Gefahren die von den Versammlungen ausge-
hen zu schützen.

Dadurch, dass bei den Versammlungen am Montag, 24.01.2022 mit hoher Wahrscheinlichkeit so-
wohl in Landsberg, wie auch in Dießen zwei Veranstaltungen gleichzeitig aufeinandertreffen, ist den
Sicherheitsbehörden ein Schutz beider Versammlungen nur möglich wenn eine strikte und weiträu-
mige räumliche Trennung der beiden Veranstaltungen sichergestellt werden kann.

Aufgrund der für die Teilnehmer/-innen der Montags-Spaziergänge weiterhin bestehenden Mög-
lichkeit auf die breiteren Gehwege und Straßen außerhalb der jeweiligen Ortskerne auszuweichen,
stellt das lediglich für einen Zeitraum von 3 Stunden festgelegte Versammlungsverbot für den in-
nerörtlichen Bereich das mildere Mittel gegenüber dem gänzlichen Verbot oder einer Beschränkung
hinsichtlich des Versammlungsortes dar.

Nachdem in Landsberg, wie auch in Dießen, jeweils ein Veranstalter/Versammlungsleiter den Weg
der Anmeldung der Versammlung wählte und damit – etwa im Rahmen des Kooperationsgesprächs
nach Art. 14 BayVersG – der Versammlungsbehörde die Möglichkeit gegeben hat, bereits vor der
Durchführung der Versammlung steuernd auf die Vorhaben einzuwirken und Gefahren präventiv zu
verhindern, steht diesen bei der Auswahl des Versammlungsorts der Vorrang gegenüber den ano-
nym agierenden Veranstaltern der „Montags-Spaziergänge“ zu, deren Teilnehmerzahl und Durch-
führungsmodalitäten wie aufgezeigt eine nicht hinzunehmende Unsicherheit mit sich bringen. Es ist
deshalb erforderlich und angemessen, nicht ordnungsgemäß angemeldeten Demonstrationen wei-
tergehende Einschränkungen aufzuerlegen, wie z.B. sie auf weniger öffentlichkeitswirksame Ver-
sammlungsorte zu verweisen.
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Die Anordnung des Versammlungsverbots stellt zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit dar, entspricht aber aus den o.g. Gründen noch dem Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit.

Hinweis:

Die Festsetzungen dieser Allgemeinverfügung sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da nach Art.
25 BayVersG Klagen gegen Entscheidungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz keine
aufschiebende Wirkung haben.

                                                   Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
                                            Bayerischen Verwaltungsgericht in München,
                                        Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
                                            Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen 1 Form.
                                                Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen

Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie
bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr
fällig.

Landsberg am Lech, 22.01.2022                                      Landratsamt:

                                                                                             Thomas Eichinger, Landrat
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