Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) - infolge Covid-19-Pandemie - SMGV
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SMGV Rechtsdienst T: 043 233 49 00, F: 043 233 49 01 recht@smgv.ch Merkblatt (Stand 24. März 2021) Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) infolge Covid-19-Pandemie Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitge- bern zugunsten ihrer Arbeitnehmenden, die von Kurzarbeit betroffen sind, über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. arbeit.swiss SECO-Infoline für Unternehmen: Tel: +41 58 462 00 66 - Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr E-Mail: coronavirus@seco.admin.ch Die zuständige Kantonale Amtsstelle (KAST) kann Ihnen alle grundsätzlichen Fragen bezüglich Vo- ranmeldung und Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beantworten. Für spezifische Fra- gen zu den KAE-Leistungen und -Abrechnungen ist die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse zu- ständig.
Seite 2/9 In der Frühjahrssession 2021 hat das Parlament eine Reihe von Änderungen des Covid-19-Geset- zes beschlossen. Diese Anpassungen traten am 20. März 2021 in Kraft. Vorübergehend ist die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben. Eine Voranmeldung muss dennoch eingereicht werden. Neue Bewilligungen haben ausserdem eine Dauer von bis zu sechs Monaten. Betriebe können die rückwirkende Aufhebung der Voranmeldefrist und die rück- wirkende Verlängerung der Bewilligungsdauer für Bewilligungen beantragen, die ab 1. September 2020 erteilt wurden. Das entsprechende Gesuch muss bis am 30. April 2021 bei der KAST und die entsprechenden neuen Abrechnungen mittels üblichem Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» mit den gesamten, nochmals vollumfänglich aufgeführten Ausfallstun- den bis am 30. April 2021 bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden. Zudem können Betriebe, die von den ab dem 18.12.2020 beschlossenen COVID-19-Massnahmen betroffen sind, rückwirkend ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme eine Bewil- ligung für Kurzarbeit beantragen – unabhängig vom Einreichedatum der Voranmeldung. Das entsprechende Gesuch muss ebenfalls bis am 30. April 2021 bei der KAST und die entsprechenden neuen Abrechnungen mittels üblichem Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschä- digung» mit den gesamten, nochmals vollumfänglich aufgeführten Ausfallstunden bis am 30. April 2021 bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden. Der Bundesrat hat am 19. März 2021 die summarischen und vereinfachten Verfahren für Kurz- arbeitsentschädigung (KAE) sowie die Aufhebung der Karenzfrist bis am 30. Juni 2021 verlän- gert. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. April 2021 in Kraft. Die Medienmitteilung des Bundesrates finden Sie hier. Nachfolgend erhalten Sie zudem eine Übersicht über die aktuellen Bestimmungen im Zusam- menhang mit der Kurarbeitsentschädigung infolge Covid-19:
Seite 3/9 Thema Inhalt / Beschluss Gültigkeit Arbeitnehmer in ungekündigtem bis 30.6.21 Anspruchsberechtigte Arbeitsverhältnis Personen in befristeten Arbeits- verhältnissen Lernende, wenn Ausbildung si- chergestellt und Betrieb ge- schlossen ist Arbeitnehmende auf Abruf, so- fern seit mind. 6 Monaten ange- stellt Nicht anspruchsberechtigt sind Ar- beitnehmende, die in einem gekündigten Arbeits- verhältnis stehen; deren Arbeitszeit nicht ausrei- chend kontrollierbar ist; die sich in einer arbeitgeberähnli- chen Stellung befinden oder im Betrieb des/der Ehegatten/Ehe- gattin bzw. des/der eingetrage- nen Partners/Partnerin mitarbei- ten (anspruchsberechtigt bis Ende Mai 2020 im Rahmen der Ausweitung der Anspruchsgrup- pen); die von einer fremden Firma zu- gemietet worden sind; deren Arbeitsausfall auf eine kol- lektive Arbeitsstreitigkeit zurück- zuführen ist. Besonders gefährdete Mit- Seit dem 18. Januar 2021 besteht wie- Ab 18.1.21 bis arbeiter der ein KAE-Anspruch aufgrund behörd- 31.3.21 lich verordneter Massnahmen für beson- ders gefährdete Personen, sofern der Betrieb insgesamt die Voraussetzungen für KAE erfüllt. Dieser Anspruch ist aktuell bis 31. März 2021 beschränkt. Arbeitnehmer ist (AHV-)beitrags- Voraussetzungen Art. 31 ff. AVIG pflichtig Arbeitnehmer ist einverstanden mit der KA
Seite 4/9 Arbeitsverhältnis ist nicht gekündet Arbeitsausfall betrifft mind. 10% der Arbeitszeit des gesamten Betrie- bes/-abteilung Arbeitsausfall ist vorübergehend (zu erwarten, dass der Arbeitsplatz er- halten bleibt) Arbeitsausfall ist kontrollierbar; Füh- rung hinreichendes Arbeitszeiterfas- sungssystems Arbeitsausfall ist anrechenbar; adä- quater Kausalzusammenhang mit der Pandemie (allgemeiner Hin- weis auf die Pandemie genügt nicht) Es wird keine Karenzzeit in Abzug ge- Karenzzeit Ab März 2020 bis bracht 30.6.2021 Ab 1. Juli 2021 gilt wieder eine Karenz- frist von einem Tag. Mehrstunden, welche sich ausserhalb Mehrstunden bis 30.6.2021 der KA angehäuft haben, brauchen vor- gängig nicht abgebaut zu werden Es gilt eine Höchstbezugsdauer von 18 Höchstbezugsdauer Ab 1.9.20 bis Monaten innerhalb von zwei Jahren 31.12.2021 Am 19. März 2021 hat das Parlament im Covid-19-Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz zugeteilt, diese Dauer auf 24 Monate zu erhöhen. Damit soll der Bundesrat flexibel reagieren können, falls sich die Wirtschaft im Sommer nicht wieder erholt. Die Voranmeldefrist wurde aufgehoben. Vorgehen Anmeldung Bis 31.12.2021 Die Pflicht zur Voranmeldung bleibt aber bestehen (!). Betriebe mit einer bestehenden Bewilli- gung für Kurzarbeit mit Beginn seit 1.
Seite 5/9 September 2020 oder später können rückwirkend die Aufhebung der Voran- meldefrist beantragen. Das schriftliche Gesuch ist bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen KAST einzureichen. Innert drei Monaten bei Arbeitslosen- Abrechnung Kurzarbeit kasse mit dem entsprechenden Formu- lar Löhne bis Fr. 3'470.00 Leistungshöhe Ab 1.12.2020 bis 100 % 30.6.21 Löhne Fr. 3'470.00-Fr. 4'340.00 Fr. 3'470.00 Löhne über Fr. 4'340.00 Regulär 80 % Die ALV vergütet bei der Kurzarbeitsent- schädigung auch den Arbeitgeberbei- trag an die AHV/IV/EO/ALV. Der Arbeit- geberanteil an die AHV/IV/EO/ALV be- trägt 6.4%. Keine Anrechnung an die Kurzarbeit er- Zwischenverdienst bis 30.6.2021 forderlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung Weiterbildung bis 21.4.2021 bleibt bestehen. Bewilligung von der KAST Neu sechs anstatt drei Monate, maximal Bewilligungsdauer Ab 20.3.21- bis 31.12.2021 31.12.21 Ab Oktober 2021 beträgt die Bewilli- gungsdauer wieder regulär drei Monate Betriebe mit einer bestehenden Bewilli- gung für Kurzarbeit mit Beginn seit 1. September 2020 oder später können eine Verlängerung der Bewilligungs- dauer auf bis zu 6 Monate beantragen. Das schriftliche Gesuch ist bis zum 30.
Seite 6/9 April 2021 bei der zuständigen KAST einzureichen Betriebe ohne eine bestehende Bewilli- Rückwirkende Bewilligung gung für Kurzarbeit, die von den behörd- lichen Massnahmen betroffen sind, die seit dem 18. Dezember 2020 beschlos- sen wurden, können rückwirkend ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme eine Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen. Die Voranmel- dung ist bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen KAST einzureichen. Betriebe mit einer bestehenden Bewilli- gung für Kurzarbeit, die von den behörd- lichen Massnahmen betroffen sind, die seit dem 18. Dezember 2020 beschlos- sen wurden, können rückwirkend ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme eine Bewilligung für Kurzar- beit beantragen. Das begründete Ge- such ist bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen KAST einzureichen.
Seite 7/9 Vorgehen Antrag auf Kurzarbeit Übersicht zum Ablauf des Verfahrens (die einzelnen Schritte werden unten ausführlich beschrieben): 1. Sie prüfen zuerst, ob die Anspruchsvoraussetzungen auf KAE erfüllt sind Sind die Personen, für welche Sie KAE beantragen möchten, überhaupt anspruchsberechtigt? Ist die Person mit der Einführung der Kurzarbeit einverstanden? Ist die Arbeitszeit dieser Person kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)? Führe ich ein ausreichendes Arbeitszeiterfassungssystem, welches pro AN einzeln, täglich und fort- laufend ausgefüllt wurde (z.B. Stempelkarte)? Macht der Arbeitsausfall mind. 10% der Arbeitszeit des gesamten Betriebes bzw. der "anerkannten" Abteilung aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)? Können Sie die Einführung der KA hinreichend begründen? Betrifft die KAE den gesamten Betrieb oder nur einzelne Abteilungen? 2. Sie reichen die Voranmeldung ein Die für Sie zuständige kantonale KAST ist in der Regel die ALV Sie können die Voranmeldung entweder online (eService) oder schriftlich mittels Excel-Formular einreichen; Das Formular muss rechtsgültig (gemäss HR-Auszug) unterschrieben werden; legen Sie den Han- delsregisterauszug Ihres Unternehmens und sämtliche wesentliche Organigramme des Betriebes (inkl. allfällig betroffene Betriebsabteilungen) bei Die Formulare finden Sie hier 3. Sie erhalten eine Verfügung von der kantonalen zuständigen KAST (i.d.R. ALV) Sind alle von Ihnen eingereichten Unterlagen und Angaben komplett, erhalten Sie von der ALV eine Verfügung betreffend Bewilligung von KAE Rechtsmittel gegen die Verfügung: Sollten Sie mit dem Inhalt der Bewilligung (teilweise oder ganze Abweisung) nicht einverstanden sein, können Sie gegen diese Verfügung innert 30 Tagen nach Er- halt (Zustellungsdatum des Einschreibens) schriftlich Einsprache erheben. Sie können uns in die- sem Fall kontaktieren.
Seite 8/9 4. Sie führen Kurzarbeit ein Je nachdem, ob Sie die KA für den gesamten Betrieb oder für eine bestimmte anerkannte Abteilung angemeldet (und bewilligt bekommen) haben, führen Sie KA dort ein Wurde Ihnen die KAE ganz oder teilweise bewilligt (vgl. Variante 1 und 2 oben), haben Sie ab dem Zeitpunkt der Einführung von KA einen Anspruch auf Entschädigung Ab Einführung von KA müssen Sie Arbeitszeitlisten oder Stundenrapports (Excel-Tabelle) bzw. einen entsprechenden Nachweis des Ausfalls führen; dies dient der ALV zur Kontrolle der Soll- und Ausfallstunden Die Abrechnung erfolgt ab Beginn der KA bis zum Monatsende (z.B. 18.03. bis 31.03.) Die Abrechnungsperiode beträgt 1 Kalendermonat; jeder Monat wird separat abgerechnet (z.B. März vom 18.03. bis 31.03. und April vom 01.04. bis 30.04.) Die Abrechnung muss innert 3 Monaten nach Beendigung der Abrechnungsperiode eingereicht werden 5. Sie reichen den Antrag bei Ihrer Arbeitslosenkasse ein und rechnen ab Der Antrag auf KAE ist nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode innert 3 Monate der in der Voranmel- dung bezeichneten (frei wählbaren) Arbeitslosenkasse einzureichen Das Formular zur Abrechnung ist hier abrufbar Diese betrieblichen Unterlagen inkl. Arbeitszeitkontrolle sind während 5 Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der ALV in Original vorzulegen 6. Sie erhalten die Auszahlung der KAE Die Auszahlung der KAE für einen Monat erfolgt i.d.R. im darauf folgenden Monat Die KAE wird dem AG ausbezahlt; sie beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anre- chenbaren Verdienstausfalls Der Arbeitgeber muss dem AN 80% des Verdienstausfalls ordentlich und fristgerecht als Lohn aus- bezahlen. Sie haben jedoch die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf dem 100%-Lohn zu ent- richten (die AG-Anteile werden für die Ausfallzeiten via KAE rückvergütet) Die Auszahlung erfolgt an die Kontoverbindung, die Sie im Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» angegeben haben 7. Sie brauchen Vorschüsse auf KAE Falls die Auszahlung zu lange dauert und Sie aufgrund von Liquiditätsengpässen die Lohnzahlung nicht gewährleisten können, können Sie bei der zuständigen ALV einen Vorschuss beantragen
Seite 9/9 Weitergehende Information zum Vorgehen betreffend Antrag auf Kurzarbeit finden Sie auf der Homepage "arbeit.swiss" Dieses Merkblatt ist auf der Homepage des SMGV abrufbar. Bei Abweichungen und im Zweifelsfall sind jedoch die aktuellsten Informationen bzw. Formulare gemäss SECO unter "arbeit.swiss" oder der Ihrer zu- ständigen KAST (kantonale ALV) gültig. Für weitergehende Auskünfte steht Ihnen der Rechtsdienst SMGV gerne zur Verfügung: Hotline unter 043 233 49 00 (vormittags täglich 08:00-10:00 sowie nachmittags Mi und Fr 14:00-16:00) oder Email unter recht@smgv.ch
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