Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) - infolge Covid-19-Pandemie - SMGV

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Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) - infolge Covid-19-Pandemie - SMGV
SMGV Rechtsdienst
T: 043 233 49 00, F: 043 233 49 01
recht@smgv.ch

 Merkblatt       (Stand 24. März 2021)

 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
 infolge Covid-19-Pandemie

 Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitge-
 bern zugunsten ihrer Arbeitnehmenden, die von Kurzarbeit betroffen sind, über einen gewissen
 Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und
 unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

                                                    arbeit.swiss

                                        SECO-Infoline für Unternehmen:
                     Tel: +41 58 462 00 66 - Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

                                         E-Mail: coronavirus@seco.admin.ch

 Die zuständige Kantonale Amtsstelle (KAST) kann Ihnen alle grundsätzlichen Fragen bezüglich Vo-
 ranmeldung und Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beantworten. Für spezifische Fra-
 gen zu den KAE-Leistungen und -Abrechnungen ist die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse zu-
 ständig.
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In der Frühjahrssession 2021 hat das Parlament eine Reihe von Änderungen des Covid-19-Geset-
zes beschlossen. Diese Anpassungen traten am 20. März 2021 in Kraft.

Vorübergehend ist die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben. Eine Voranmeldung muss
dennoch eingereicht werden. Neue Bewilligungen haben ausserdem eine Dauer von bis zu
sechs Monaten. Betriebe können die rückwirkende Aufhebung der Voranmeldefrist und die rück-
wirkende Verlängerung der Bewilligungsdauer für Bewilligungen beantragen, die ab 1. September
2020 erteilt wurden. Das entsprechende Gesuch muss bis am 30. April 2021 bei der KAST und die
entsprechenden neuen Abrechnungen mittels üblichem Formular «Antrag und Abrechnung von
Kurzarbeitsentschädigung» mit den gesamten, nochmals vollumfänglich aufgeführten Ausfallstun-
den    bis     am     30.   April  2021    bei    der    Arbeitslosenkasse eingereicht werden.

Zudem können Betriebe, die von den ab dem 18.12.2020 beschlossenen COVID-19-Massnahmen
betroffen sind, rückwirkend ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme eine Bewil-
ligung für Kurzarbeit beantragen – unabhängig vom Einreichedatum der Voranmeldung. Das
entsprechende Gesuch muss ebenfalls bis am 30. April 2021 bei der KAST und die entsprechenden
neuen Abrechnungen mittels üblichem Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschä-
digung» mit den gesamten, nochmals vollumfänglich aufgeführten Ausfallstunden bis am 30. April
2021 bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden.

Der Bundesrat hat am 19. März 2021 die summarischen und vereinfachten Verfahren für Kurz-
arbeitsentschädigung (KAE) sowie die Aufhebung der Karenzfrist bis am 30. Juni 2021 verlän-
gert.

Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1.
April 2021 in Kraft.

Die Medienmitteilung des Bundesrates finden Sie hier.

Nachfolgend erhalten Sie zudem eine Übersicht über die aktuellen Bestimmungen im Zusam-
menhang mit der Kurarbeitsentschädigung infolge Covid-19:
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Thema                     Inhalt / Beschluss                             Gültigkeit
                                  Arbeitnehmer in ungekündigtem         bis 30.6.21
Anspruchsberechtigte
                                   Arbeitsverhältnis
                                  Personen in befristeten Arbeits-
                                   verhältnissen
                                  Lernende, wenn Ausbildung si-
                                   chergestellt und Betrieb ge-
                                   schlossen ist
                                  Arbeitnehmende auf Abruf, so-
                                   fern seit mind. 6 Monaten ange-
                                   stellt

                          Nicht anspruchsberechtigt sind Ar-
                          beitnehmende,

                                  die in einem gekündigten Arbeits-
                                   verhältnis stehen;
                                  deren Arbeitszeit nicht ausrei-
                                   chend kontrollierbar ist;
                                  die sich in einer arbeitgeberähnli-
                                   chen Stellung befinden oder im
                                   Betrieb des/der Ehegatten/Ehe-
                                   gattin bzw. des/der eingetrage-
                                   nen Partners/Partnerin mitarbei-
                                   ten (anspruchsberechtigt bis
                                   Ende Mai 2020 im Rahmen der
                                   Ausweitung der Anspruchsgrup-
                                   pen);
                                  die von einer fremden Firma zu-
                                   gemietet worden sind;
                                  deren Arbeitsausfall auf eine kol-
                                   lektive Arbeitsstreitigkeit zurück-
                                   zuführen ist.

Besonders gefährdete Mit- Seit dem 18. Januar 2021 besteht wie-  Ab 18.1.21 bis
arbeiter                  der ein KAE-Anspruch aufgrund behörd- 31.3.21
                          lich verordneter Massnahmen für beson-
                          ders gefährdete Personen, sofern der
                          Betrieb insgesamt die Voraussetzungen
                          für KAE erfüllt.

                          Dieser Anspruch ist aktuell bis 31. März
                          2021 beschränkt.

                              Arbeitnehmer ist (AHV-)beitrags-
Voraussetzungen                                                          Art. 31 ff. AVIG
                               pflichtig
                              Arbeitnehmer ist einverstanden mit
                               der KA
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                        Arbeitsverhältnis ist nicht gekündet
                        Arbeitsausfall betrifft mind. 10% der
                         Arbeitszeit des gesamten Betrie-
                         bes/-abteilung
                        Arbeitsausfall ist vorübergehend (zu
                         erwarten, dass der Arbeitsplatz er-
                         halten bleibt)
                        Arbeitsausfall ist kontrollierbar; Füh-
                         rung hinreichendes Arbeitszeiterfas-
                         sungssystems
                        Arbeitsausfall ist anrechenbar; adä-
                         quater Kausalzusammenhang mit
                         der Pandemie (allgemeiner Hin-
                         weis auf die Pandemie genügt
                         nicht)

                     Es wird keine Karenzzeit in Abzug ge-
Karenzzeit                                                         Ab März 2020 bis
                     bracht
                                                                   30.6.2021

                     Ab 1. Juli 2021 gilt wieder eine Karenz-
                     frist von einem Tag.

                     Mehrstunden, welche sich ausserhalb
Mehrstunden                                                        bis 30.6.2021
                     der KA angehäuft haben, brauchen vor-
                     gängig nicht abgebaut zu werden
                     Es gilt eine Höchstbezugsdauer von 18
Höchstbezugsdauer                                                  Ab 1.9.20 bis
                     Monaten innerhalb von zwei Jahren
                                                                   31.12.2021

                     Am 19. März 2021 hat das Parlament im
                     Covid-19-Gesetz dem Bundesrat die
                     Kompetenz zugeteilt, diese Dauer auf
                     24 Monate zu erhöhen. Damit soll der
                     Bundesrat flexibel reagieren können,
                     falls sich die Wirtschaft im Sommer nicht
                     wieder erholt.
                     Die Voranmeldefrist wurde aufgehoben.
Vorgehen Anmeldung                                                 Bis 31.12.2021
                     Die Pflicht zur Voranmeldung bleibt aber
                     bestehen (!).

                     Betriebe mit einer bestehenden Bewilli-
                     gung für Kurzarbeit mit Beginn seit 1.
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                        September 2020 oder später können
                        rückwirkend die Aufhebung der Voran-
                        meldefrist beantragen. Das schriftliche
                        Gesuch ist bis zum 30. April 2021 bei
                        der zuständigen KAST einzureichen.
                        Innert drei Monaten bei Arbeitslosen-
Abrechnung Kurzarbeit
                        kasse mit dem entsprechenden Formu-
                        lar
                        Löhne bis Fr. 3'470.00
Leistungshöhe                                                      Ab 1.12.2020 bis
                            100 %
                                                                   30.6.21

                        Löhne Fr. 3'470.00-Fr. 4'340.00
                            Fr. 3'470.00

                        Löhne über Fr. 4'340.00
                            Regulär 80 %

                        Die ALV vergütet bei der Kurzarbeitsent-
                        schädigung auch den Arbeitgeberbei-
                        trag an die AHV/IV/EO/ALV. Der Arbeit-
                        geberanteil an die AHV/IV/EO/ALV be-
                        trägt 6.4%.

                        Keine Anrechnung an die Kurzarbeit er-
Zwischenverdienst                                                  bis 30.6.2021
                        forderlich
                        Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
Weiterbildung                                                      bis 21.4.2021
                        bleibt bestehen. Bewilligung von der
                        KAST
                        Neu sechs anstatt drei Monate, maximal
Bewilligungsdauer                                                  Ab 20.3.21-
                        bis 31.12.2021
                                                                   31.12.21

                        Ab Oktober 2021 beträgt die Bewilli-
                        gungsdauer wieder regulär drei Monate

                        Betriebe mit einer bestehenden Bewilli-
                        gung für Kurzarbeit mit Beginn seit 1.
                        September 2020 oder später können
                        eine Verlängerung der Bewilligungs-
                        dauer auf bis zu 6 Monate beantragen.
                        Das schriftliche Gesuch ist bis zum 30.
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                           April 2021 bei der zuständigen KAST
                           einzureichen

                           Betriebe ohne eine bestehende Bewilli-
Rückwirkende Bewilligung
                           gung für Kurzarbeit, die von den behörd-
                           lichen Massnahmen betroffen sind, die
                           seit dem 18. Dezember 2020 beschlos-
                           sen wurden, können rückwirkend ab
                           dem Inkrafttreten der entsprechenden
                           Massnahme eine Voranmeldung von
                           Kurzarbeit einreichen. Die Voranmel-
                           dung ist bis zum 30. April 2021 bei der
                           zuständigen KAST einzureichen.

                           Betriebe mit einer bestehenden Bewilli-
                           gung für Kurzarbeit, die von den behörd-
                           lichen Massnahmen betroffen sind, die
                           seit dem 18. Dezember 2020 beschlos-
                           sen wurden, können rückwirkend ab
                           dem Inkrafttreten der entsprechenden
                           Massnahme eine Bewilligung für Kurzar-
                           beit beantragen. Das begründete Ge-
                           such ist bis zum 30. April 2021 bei der
                           zuständigen KAST einzureichen.
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Vorgehen Antrag auf Kurzarbeit

Übersicht zum Ablauf des Verfahrens (die einzelnen Schritte werden unten ausführlich beschrieben):

1. Sie prüfen zuerst, ob die Anspruchsvoraussetzungen auf KAE erfüllt sind
     Sind die Personen, für welche Sie KAE beantragen möchten, überhaupt anspruchsberechtigt?
     Ist die Person mit der Einführung der Kurzarbeit einverstanden?
     Ist die Arbeitszeit dieser Person kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)?
     Führe ich ein ausreichendes Arbeitszeiterfassungssystem, welches pro AN einzeln, täglich und fort-
        laufend ausgefüllt wurde (z.B. Stempelkarte)?
     Macht der Arbeitsausfall mind. 10% der Arbeitszeit des gesamten Betriebes bzw. der "anerkannten"
        Abteilung aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)?
     Können Sie die Einführung der KA hinreichend begründen?
     Betrifft die KAE den gesamten Betrieb oder nur einzelne Abteilungen?

2. Sie reichen die Voranmeldung ein
     Die für Sie zuständige kantonale KAST ist in der Regel die ALV
     Sie können die Voranmeldung entweder online (eService) oder schriftlich mittels Excel-Formular
        einreichen;
     Das Formular muss rechtsgültig (gemäss HR-Auszug) unterschrieben werden; legen Sie den Han-
        delsregisterauszug Ihres Unternehmens und sämtliche wesentliche Organigramme des Betriebes
        (inkl. allfällig betroffene Betriebsabteilungen) bei
     Die Formulare finden Sie hier

3. Sie erhalten eine Verfügung von der kantonalen zuständigen KAST (i.d.R. ALV)
     Sind alle von Ihnen eingereichten Unterlagen und Angaben komplett, erhalten Sie von der ALV eine
        Verfügung betreffend Bewilligung von KAE
     Rechtsmittel gegen die Verfügung: Sollten Sie mit dem Inhalt der Bewilligung (teilweise oder ganze
        Abweisung) nicht einverstanden sein, können Sie gegen diese Verfügung innert 30 Tagen nach Er-
        halt (Zustellungsdatum des Einschreibens) schriftlich Einsprache erheben. Sie können uns in die-
        sem Fall kontaktieren.
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4. Sie führen Kurzarbeit ein
     Je nachdem, ob Sie die KA für den gesamten Betrieb oder für eine bestimmte anerkannte Abteilung
        angemeldet (und bewilligt bekommen) haben, führen Sie KA dort ein
     Wurde Ihnen die KAE ganz oder teilweise bewilligt (vgl. Variante 1 und 2 oben), haben Sie ab dem
        Zeitpunkt der Einführung von KA einen Anspruch auf Entschädigung
     Ab Einführung von KA müssen Sie Arbeitszeitlisten oder Stundenrapports (Excel-Tabelle) bzw.
        einen entsprechenden Nachweis des Ausfalls führen; dies dient der ALV zur Kontrolle der Soll-
        und Ausfallstunden
     Die Abrechnung erfolgt ab Beginn der KA bis zum Monatsende (z.B. 18.03. bis 31.03.)
     Die Abrechnungsperiode beträgt 1 Kalendermonat; jeder Monat wird separat abgerechnet (z.B. März
        vom 18.03. bis 31.03. und April vom 01.04. bis 30.04.)
     Die Abrechnung muss innert 3 Monaten nach Beendigung der Abrechnungsperiode eingereicht
        werden

5. Sie reichen den Antrag bei Ihrer Arbeitslosenkasse ein und rechnen ab
     Der Antrag auf KAE ist nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode innert 3 Monate der in der Voranmel-
        dung bezeichneten (frei wählbaren) Arbeitslosenkasse einzureichen
     Das Formular zur Abrechnung ist hier abrufbar
     Diese betrieblichen Unterlagen inkl. Arbeitszeitkontrolle sind während 5 Jahren aufzubewahren und
        auf Verlangen der ALV in Original vorzulegen

6. Sie erhalten die Auszahlung der KAE
     Die Auszahlung der KAE für einen Monat erfolgt i.d.R. im darauf folgenden Monat
     Die KAE wird dem AG ausbezahlt; sie beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anre-
        chenbaren Verdienstausfalls
     Der Arbeitgeber muss dem AN 80% des Verdienstausfalls ordentlich und fristgerecht als Lohn aus-
        bezahlen. Sie haben jedoch die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf dem 100%-Lohn zu ent-
        richten (die AG-Anteile werden für die Ausfallzeiten via KAE rückvergütet)
     Die Auszahlung erfolgt an die Kontoverbindung, die Sie im Formular «Antrag und Abrechnung von
        Kurzarbeitsentschädigung» angegeben haben

7. Sie brauchen Vorschüsse auf KAE
     Falls die Auszahlung zu lange dauert und Sie aufgrund von Liquiditätsengpässen die Lohnzahlung
        nicht gewährleisten können, können Sie bei der zuständigen ALV einen Vorschuss beantragen
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Weitergehende Information zum Vorgehen betreffend Antrag auf Kurzarbeit finden Sie auf der Homepage
"arbeit.swiss"

Dieses Merkblatt ist auf der Homepage des SMGV abrufbar. Bei Abweichungen und im Zweifelsfall sind
jedoch die aktuellsten Informationen bzw. Formulare gemäss SECO unter "arbeit.swiss" oder der Ihrer zu-
ständigen KAST (kantonale ALV) gültig.

Für weitergehende Auskünfte steht Ihnen der Rechtsdienst SMGV gerne zur Verfügung: Hotline unter 043
233 49 00 (vormittags täglich 08:00-10:00 sowie nachmittags Mi und Fr 14:00-16:00) oder Email unter
recht@smgv.ch
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