Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen 215-320 - DGUV ...

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Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen 215-320 - DGUV ...
215-320
            DGUV Information 215-320

            Arbeitsmittel zum szenischen
            Bewegen von Personen

März 2020
Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen 215-320 - DGUV ...
kommmitmensch ist die bundesweite Kampagne der gesetzlichen Unfallversicherung
in Deutschland. Sie will Unternehmen und Bildungseinrichtungen dabei unterstützen
eine Präventionskultur zu entwickeln, in der Sicherheit und Gesundheit Grundlage
allen Handelns sind. Weitere Informationen unter www.kommmitmensch.de

Impressum

Herausgegeben von:                                              Bildnachweis
Deutsche Gesetzliche                                            Titelbild: Udo Lindenberg Tour 2019, Tine Acke
Unfallversicherung e.V. (DGUV)                                  Abb. 1:		Maschinentechnische Einrichtungen zum
Glinkastraße 40                                                            szenischen Bewegen von Personen, Fa TTS Syke
10117 Berlin                                                    Abb. 2: 		Schematische Darstellung einer Personen­
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)                                            versenkung, Fa. TTS Syke
Fax: 030 13001-9876                                             Abb. 3:		Schienensystem und Laufwagen für manuelles
E-Mail: info@dguv.de                                                       Fliegen von Personen, Fa. HOAC
Internet: www.dguv.de                                           Abb. 4: 		Schematische Darstellung eines maschinellen
                                                                           Antriebes für ein Flugwerk, Fa. TTS Syke
Sachgebiet „Bühnen und Studios“,                                Abb. 5: 		Gurtzeug im Einsatz, Musiktheater im Revier,
Fachbereich „Verwaltung“ der DGUV                                          Inszenierung „Die Zauberflöte“,
                                                                           Pedro Malinowski
Ausgabe: März 2020                                              Abb. 6: 	Im Kostüm integriertes Gurtzeug,
                                                                           Niedersächsische Staatstheater Hannover
DGUV Information 215-320                                                   GmbH, Inszenierung „Ein Sommernachtstraum“,
zu beziehen bei Ihrem zuständigen                                          Thomas M. Jauk, StagePicture
­Unfallversicherungsträger oder unter                           Abb. 7:		Manuell geführtes transportables
 www.dguv.de/publikationen Webcode: p215320                                Flugwerksystem, Fa. HOAC, Fa. HOAC
                                                                Abb. 8:		Szenisches Bewegen mit einem Raumanzug,
Mit der Veröffentlichung dieser DGUV Information werden                    Theater Gütersloh, Inszenierung
die bisherigen Publikationen                                               „Der Prediger“, Kai Uwe Oesterhelweg
• DGUV Information 215-320 „Fliegen von Personen
  bei szenischen Darstellungen – Flugwerke sicher
  ­bereitstellen und benutzen“ und
• DGUV Information 215-321 „Bereitstellung und
   ­Benutzung von Versenk­einrichtungen“ ersetzt.
Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen 215-320 - DGUV ...
Arbeitsmittel zum szenischen
Bewegen von Personen

DGUV Information 215-320 März 2020
Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen 215-320 - DGUV ...
Inhaltsverzeichnis

                                                                                                     Seite                                                                                                         Seite

Vorbemerkung....................................................................................... 5           Anhang 1.................................................................................................. 26
                                                                                                                Der Weg zum sicheren Flugwerk
1                 Anwendungsbereich.................................................. 6
                                                                                                                Anhang 2.................................................................................................. 27
2                 Allgemeine Anforderungen zur Auswahl                                                          Gefährdungsbeurteilung
                  und Verwendung der Arbeitsmittel.................... 7
                                                                                                                Anhang 3.................................................................................................. 31
3                 Verwendung der Arbeitsmittel.............................. 8                                  Beispiel einer Gefährdungsbeurteilung für die
                                                                                                                Verwendung eines Flugwerkes
4                 Technische Anforderungen an die
                  Arbeitsmittel ..................................................................         10   Anhang 4.................................................................................................. 39
4.1               Tragwerk............................................................................     10   Beispiel einer Gefährdungsbeurteilung für eine
4.2               Maschinentechnik.......................................................                  11   Versenkeinrichtung
4.3               Ausrüstung.......................................................................        12
4.3.1             Anschlagmittel...............................................................            12   Anhang 5.................................................................................................. 44
4.3.2             Personenaufnahmemittel........................................                           14   Auswahl von geeigneten Personenaufnahmemitteln

5                 Szenisches Bewegen von Personen .................                                        16   Anhang 6.................................................................................................. 46
5.1               Auswahl der Personen...............................................                      16   Beispiel einer Aufbau- und Verwendungsanleitung
5.2               Anlegen des Gurtzeuges zum szenischen
                  Bewegen............................................................................      17   Anhang 7.................................................................................................. 47
5.3               Bewegungsvorgang ....................................................                    17   Beispielhafter Ablauf der Sichtprüfung von
5.4               Proben ...............................................................................   19   Gurtkonzeptionen vor jedem Gebrauch
5.5               Zusätzliche Maßnahmen für den Einsatz
                  von Flugwerken .............................................................             19   Anhang 8.................................................................................................. 49
                                                                                                                Kriterien für die Ablegereife von Ausrüstungen
6                 Vorsorgen für Not- und Gefahrenfälle............... 21
                                                                                                                Anhang 9.................................................................................................. 51
7                 Instandhaltung und Lagerung ............................. 23                                  Muster eines Prüfprotokolls
7.1               Instandhaltung der Arbeitsmittel und                                                          (gem. §§ 14 Abs. 7 BetrSichV)
                  Ausrüstung....................................................................... 23
7.2               Lagerung der Arbeitsmittel und                                                                Anhang 10................................................................................................ 53
                  Ausrüstung....................................................................... 23          Vorschriften, Regeln und Informationen

8                 Prüfungen......................................................................... 24
8.1               Prüfung nach Montage, Installation
                  und vor der ersten Inbetriebnahme ................... 24
8.2               Prüfung nach außergewöhnlichen
                  Ereignissen...................................................................... 25

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Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen 215-320 - DGUV ...
Vorbemerkung

In dieser DGUV Information werden erläuternde Hinweise
zu den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) und der Unfallverhütungsvorschrift „Veran-
staltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstel-
lung“ (DGUV Vorschrift 17 bzw. 18) beim Einsatz von
Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen
gegeben.

Es werden Kriterien erläutert, die grundlegend zu be­
achten sind, wenn diese Arbeitsmittel ausgewählt, zur
Ver­fügung gestellt und bei der szenischen Darstellung
eingesetzt werden. Ebenso werden die spezifischen Vor-
aussetzungen für Tragwerk, Maschinentechnik sowie
­Ausrüstungen wie Anschlag- und Personenaufnahmemit-
tel dargelegt.

Die Kriterien der Auswahl von geeigneten Personen,
die die Arbeitsmittel verwenden, werden beispielhaft
erläutert.

Diese DGUV Information gilt nicht für artistisches Gerät.
Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen 215-320 - DGUV ...
1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information erläutert die Anforderungen zur
Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln zum szeni-
schen Bewegen von Personen. Sie richtet sich an die
Unternehmerin bzw. den Unternehmer und die Führungs-
kraft, die diese Arbeitsmittel auswählen und verwenden
lassen.

Mit dieser Schrift erhalten auch die mit Leitung und Auf-
sicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstät-
ten beauftragten Personen und die Personen, die diese
Arbeitsmittel verwenden, notwendige Informationen für
einen sicheren Einsatz.

Erforderlichenfalls sind weitere Erläuterungen, insbeson-
dere aus folgenden DGUV Publikationen (www.dguv.de/
publikationen), zu berücksichtigen:
• DGUV Regel 115-002 „Veranstaltungs- und Produktions-
  stätten für szenische Darstellung“,
• DGUV Information 215-310 „Sicherheit bei Veranstaltun-
  gen und Produktionen – Leitfaden für Theater, Film,
  Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen
  und Ausstellungen“,
• DGUV Information 215-313 „Sicherheit bei Veranstaltun-
  gen und Produktionen – Lasten über Personen“,
• DGUV Information 215-315 „Sicherheit bei Veranstaltun-
  gen und Produktionen – Besondere szenische
  Darstellung“,
• DGUV Grundsatz 315-390 „Grundsätze für die Prüfung
  maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und
  Studios“.

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Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen 215-320 - DGUV ...
2 Allgemeine Anforderungen zur Auswahl
  und Verwendung der Arbeitsmittel

Die Auswahl und Verwendung der Arbeitsmittel zum sze-         Arbeitsmittel für das szenische Bewegen von Personen
nischen Bewegen von Personen ist so zu gestalten und zu       sind insbesondere:
organisieren, dass Belastungen, die die Gesundheit und        • Flugeinrichtungen, an denen Personen oder Bauteile
die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, ver-         mit Personen über dem Boden hängen und insbesonde-
mieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein für           re den Eindruck der Schwerelosigkeit, des Schwebens,
                                                                des Fliegens oder des Fallens vermitteln,
      allgemeine Arbeitsvorgänge tolerables Risiko            • Versenkeinrichtungen von horizontalen oder geneigten
                                                                (gekippten) Bühnen-, Szenen-, Studio- oder Saalflächen,
reduziert werden. Beim szenischen Bewegen von Perso-            die senkrecht oder gegen die Senkrechte geneigt auf-
nen mit Arbeitsmitteln wird in der Regel dieses Risiko          und abwärts bewegt werden können,
überschritten. Deshalb sind besondere zusätzliche             • Verfahreinrichtungen, mit denen Personen frei oder
Schutzmaßnahmen zu treffen. Alle notwendigen Maßnah-            geführt bewegt werden, sowie die hierzu erforderlichen
men sind durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermit-            Antriebselemente.
teln (siehe Anhänge 1 bis 4).
                                                              Hierzu gehören beispielsweise Flugwerke, Personenauf-
Die Gefährdungsbeurteilung ist vom Unternehmer bzw.           nahmemittel, Punktzüge, Prospektzüge, Personenver-
der Unternehmerin durchzuführen. Fehlen die entspre-          senkungen, bewegliche Teile des Bühnenbodens, Dreh-
chenden Kenntnisse hierzu, so hat er bzw. sie sich fach-      bühnen und Bühnenwagen oder sonstige Arbeitsmittel,
kundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können         die geeignet sind, Personen zu bewegen.
die mit Leitung und Aufsicht beauftragte Bühnen- und
Studiofachkraft, die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)   Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen
und die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sein. Eben-      können je nach Ausführung maschinell angetrieben oder
falls kann es hilfreich sein, bei komplizierten oder kom-     auch manuell bewegt werden.
plexen Bewegungsabläufen mit körperlichem Einsatz
beim szenischen Bewegen von Personen erfahrene Exper-
tinnen bzw. Experten, z. B. einen Stunt Coordinator, mit
einzubeziehen (siehe Abschnitt 2.1, DGUV Infor-
mation 215-315).

                                                                                                                      7
Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen 215-320 - DGUV ...
3 Verwendung der Arbeitsmittel

Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätig-   Zusätzlich ist dafür zu sorgen, dass:
keit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montie-    • zum Auslösen von Bewegungsvorgängen gut wahr-
ren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder      nehmbare und eindeutige Anweisungen gegeben
Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reini-      werden,
gen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transpor-      • Versenkeinrichtungen nicht betreten oder verlassen
tieren, Lagern und Überwachen.                                werden, solange sie in Bewegung sind,
                                                            • erforderliche Sicherheits- und Schutzabstände einge-
Grundsätzlich müssen folgende Vorrausetzungen bei der         halten werden,
Verwendung von Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen        • vorhandene Schutzeinrichtungen und zur Verfügung
von Personen erfüllt sein:                                    gestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet
• Die Verwendung darf nur unter Leitung und Aufsicht          werden,
  einer Bühnen- und Studiofachkraft erfolgen.               • Personen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln die
• Die jeweilige Freigabe zur Verwendung hat durch eine        Informationen aus der Gefährdungsbeurteilung, der
  geeignete Aufsicht führende Person zu erfolgen.             Betriebsanweisung, der Unterweisung sowie Kennzeich-
• Eine Kontrolle ist vor jeder Verwendung auf eine ein-       nungen und Gefahrenhinweise beachten,
  wandfreie Funktion und auf einen ordnungsgemäßen          • bei besonderen Betriebszuständen, Betriebsstörungen
  Zustand durch besonders beauftragte befähigte Perso-        und Unfällen geeignete Maßnahmen zum Erhalt von
  nen erforderlich. Die Kontrolle umfasst Sichtprüfung        Leben und Gesundheit von Personen getroffen werden,
  und Proben in Bewegung, Sichtprüfung von Gurtkon­         • Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass die
  zeptionen siehe Anhang 7.                                   sichere Verwendung durch äußere Einwirkungen, z. B.
• Die Bedienung darf nur durch geeignete Personen erfol-      durch Witterungseinflüsse, beeinträchtigt wird, und
  gen. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben,       • die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu
  körperlich und geistig dafür geeignet und hinsichtlich      verwenden, ohne sich oder andere Personen zu
  der übertragenen Aufgaben unterwiesen sein.                 gefährden.
• Personen, die erkennbar nicht in der Lage sind, szeni-
  sche Bewegungen mit dem Arbeitsmittel ohne Gefahr         Das Beispiel einer Aufbau- und Verwendungsanleitung,
  für sich oder andere auszuführen, dürfen dieses nicht     siehe Anhang 6.
  bedienen und nicht verwenden.
• Die Arbeitsmittel und der Bewegungsvorgang müssen
  an die körperlichen Eigenschaften und die Fähigkeiten
  der Beschäftigten – insbesondere der darstellenden
  Personen – angepasst sein. Zu hohe biomechanische
  Belastungen bei der Verwendung müssen vermieden
  werden. Zu berücksichtigen sind hierbei:
  –– der Zugang,
  –– die Arbeitsumgebung,
  –– die erforderliche Körperhaltung,
  –– die Körperbewegung,
  –– die benötigte persönliche Schutzausrüstung sowie
  –– die psychische Belastung der Beschäftigten.

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Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen 215-320 - DGUV ...
Verwendung der Arbeitsmittel

!
      Schutzmaßnahmen beim szenischen Bewegen

1.	Ein Absturz des Arbeitsmittels zum szenischen          7.	Der Gebrauch des Arbeitsmittels zum szenischen
    Bewegen von Personen, seiner Anbauteile oder der           Bewegen von Personen (z. B. der szenische Vor-
    damit bewegten (z. B. geflogenen) Personen ist mit         gang des Fliegens) ist unter Anwendung von
    dafür geeigneten Vorrichtungen und Maßnahmen               Schutzmaßnahmen ausreichend zu proben.
    sicher zu verhindern.
                                                           8.	Auch bei Störungen und im Gefahrenfall ist die
2.	Unbeabsichtigte Bewegungen sind                            Sicherheit der Personen zu gewährleisten.
    auszuschließen.
                                                           9.	Weitere notwendige Maßnahmen, die sich durch
3.	Das Auf-, Um- und Zusammenbauen des Arbeits-               das Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von
    mittels zum szenischen Bewegen von Personen                Personen und den Gebrauch ergeben, sind mit
    einschließlich der für die sichere Benutzung erfor-        Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
    derlichen Installationsarbeiten darf nur durch dafür       Zum Beispiel ist der unnötige Aufenthalt von Perso-
    qualifizierte und beauftragte Personen erfolgen.           nen im Gefahrbereich von Arbeitsmitteln zu
                                                               vermeiden.
4.	Gefährdungen durch Quetschen, Anstoßen, Ein-
    klemmen, Zusammenstoßen oder durch gefährli-           10.	Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Perso-
    che Oberflächen sind auszuschließen.                        nen sind regelmäßig zu prüfen. Prüffristen und
                                                                prüfende Personen sind im Rahmen der Gefähr-
5.	Die Benutzung des Arbeitsmittels zum szenischen             dungsbeurteilung festzulegen.
    Bewegen von Personen darf nur durch geeignete,
    besonders unterwiesene (praktische Unterweisun-
    gen) und beauftragte Personen erfolgen.

6.	Das Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von
    Personen muss vor jeder Benutzung auf seinen
    einwandfreien Zustand durch eine Sichtprüfung
    und Belastungserprobungen in Bewegung über-
    prüft werden.

                                                                                                                     9
Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen 215-320 - DGUV ...
4 Technische Anforderungen an
  die Arbeitsmittel

4.1    Tragwerk

Das Tragwerk* zum Verwenden eines Arbeitsmittels zum
szenischen Bewegen von Personen (z. B. Flugwerk, Ver-
senkeinrichtung, Bühnenwagen) muss die auftretenden
dynamischen und statischen Belastungen, die durch den
Vorgang des Bewegens entstehen, aufnehmen können.
Liegen keine Tragfähigkeitsangaben vor, sind diese sach-
verständig statisch zu berechnen und zu überprüfen.

Schematische Darstellung eines Flugwerkes:

                                                                                     Tragwerk

                                                                                     Maschinentechnik

                                                                                     Ausrüstung

         Anschlagmittel

         Personenaufnahmemittel
         Systemgrenzen

* Tragwerk ist im Bauwesen eine Bezeichnung für das statische Gesamtsystem der Tragglieder, die
maßgeblich für die Standsicherheit eines Bauwerks sind.
Das Tragwerk eines Gebäudes besteht in der Regel aus Decken, Balken, Stützen, Wänden und der
Gründung. Zum Tragwerk gehören auch die Bauteile der Schnür- und Rollenböden.

10
Technische Anforderungen an die Arbeitsmittel

4.2      Maschinentechnik                                     für den Anwendungsfall „Bewegen von Personen während
                                                              künstlerischer Vorführungen und deren Probe“ beschrie-
Die Konstruktion und Gestaltung der Arbeitsmittel zum         bene sicherheitstechnische Niveau erfüllen.
szenischen Bewegen von Personen müssen den grundle-
genden Anforderungen der DIN EN ISO 12100 „Sicherheit         Grundsätzlich müssen die Tragmittel eigensicher ausge-
von Maschinen“ entsprechen.                                   führt sein und alle anderen tragenden Maschinenelemen-
                                                              te ebenfalls eigensicher oder nach dem Prinzip der Ein-
Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen             fehlersicherheit konstruiert sein. Manuell bewegte
müssen das in                                                 Arbeitsmittel, zum Beispiel Handkonterzüge, müssen mit
• DIN 56950-1 „Veranstaltungstechnik – Maschinentech-         einer Einrichtung zum Auskontern der Last und einer Fest-
  nische Einrichtungen – Teil 1: Sicherheitstechnische        stelleinrichtung ausgerüstet sein. Das Prinzip der Selbst-
  Anforderungen und Prüfung“ beziehungsweise das in           hemmung aus der Bewegung muss gewährleistet sein.
• DIN 56950-5 „Veranstaltungstechnik – Maschinentech-
  nische Einrichtungen – Teil 5: Sicherheitstechnische
  Anforderungen an Elektrokettenzugsysteme“
• DIN 56921-1 Veranstaltungstechnik – Prospektzüge –
  Teil 1: Handkonterzüge mit einer Tragfähigkeit bis 500 kg

Abb. 1     Maschinentechnische Einrichtungen zum szenischen Bewegen von Personen

                                                                                                                              11
Technische Anforderungen an die Arbeitsmittel

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass angemessene
maximale Geschwindigkeiten eingehalten werden. Diese
können sein:
• ohne Personen: 1,2 m/s
• mit Personen:
  –– 1,0 m/s allgemein,
  –– 0,7 m/s auf Versenkeinrichtungen,
  –– 0,3 m/s mit Zu- und/oder Abgang während der Bewe-
     gung (vgl. aber §26 Absatz 3 und 4 der DGUV Vor-
     schrift 17 bzw. 18).

Überschreitet bei gegenläufiger Bewegung von nebenein-
anderliegenden Arbeitsmitteln (z. B. Versenkeinrichtun-
gen) die relative Geschwindigkeit den Wert von 0,7 m/s
(vgl. §26 Absatz 1 DGUV Regel 115-002), sind für die im
Gefahrbereich befindlichen Personen besondere Siche-
rungsmaßnahmen zu treffen.

Abweichungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurtei-
lung zu begründen.                                          Abb. 2   Schematische Darstellung einer Personenversenkung

4.3     Ausrüstung                                          4.3.1 Anschlagmittel

Zur Ausrüstung gehören alle Gegenstände, die zur Funk-      Anschlagmittel sind nicht zum maschinentechnischen
tion des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von          Arbeitsmittel gehörende Einrichtungen, die eine Verbin-
Personen erforderlich sind. Diese Gegenstände müssen        dung zwischen Lastaufnahmemittel (z. B. Laststange) und
die erforderlichen Sicherheitsanforderungen nachhaltig      Last oder Lastaufnahmemittel und Personenaufnahme-
erfüllen und dürfen die Funktion des Arbeitsmittels nicht   mittel (z. B. ein Flugkorsett) herstellen.
negativ beeinflussen. Dies können z. B. Zubehörteile so-
wie Anschlagmittel und Personenaufnahmemittel sein.

                                                                               Abb. 3
                                                                               Schienensystem und Laufwagen
                                                                               für manuelles Fliegen von Personen

12
Technische Anforderungen an die Arbeitsmittel

   Allgemeine Anforderungen an Anschlagmittel:                      •   Seilendverbindung müssen so ausgeführt sein, dass ihr
   • alle Verbindungen müssen formschlüssig sein,                       Zustand durch Besichtigung prüfbar bleibt,
   • Anschlagmittel dürfen maximal mit der Hälfte der be-           •   dynamische oder statische Chemiefaserseile müssen
     kannten Tragfähigkeit (z. B. WLL) belastet werden,                 den Normen DIN EN 892 oder DIN EN 1891 entsprechen,
     (wenn die Mindestbruchkraft angegeben ist, muss die-           •   andere Kunstfaserseile (z. B. Aramid, Technora oder
     ser Wert durch den erforderlichen Betriebskoeffizienten            Dyneema) dürfen nur mit Nachweis der für den sicheren
     dividiert werden, um die maximal zulässige Tragfähig-              Einsatz erforderlichen Eigenschaften (z. B. Temperatur-
     keit zu erhalten),                                                 beständigkeit) verwendet werden,
   • Anschlagmittel, bei denen die Werte der Tragfähigkeit          •   Bungeeseile sind mit einer Sekundärsicherung auszu-
     für das Halten von Lasten über Personen nachgewiesen               statten. Hierzu eignet sich z. B. ein seilumfassender
     sind, sind nach den Herstellerangaben zu verwenden,                Strumpf, der beim Versagen des Bungeeseiles die maxi-
   • Drahtseile müssen die Anforderungen nach                           male Fallhöhe und den Fangstoß sicher begrenzen.
     DIN EN 12385-1, DIN EN 12385-2 und DIN EN 12385-4
     erfüllen,                                                      Darüber hinaus gilt, dass
   • mit Kunststoff beschichtete Drahtseile dürfen nur mit          • Anschlagmittel aus Werkstoffen bestehen, deren Eigen-
     besonderer Sorgfalt (z. B. Nachvollziehbarkeit für die           schaften den Umgebungseinflüssen (z. B. hinsichtlich
     Eignung) verwendet werden,                                       Temperatur, UV-Strahlung, Feuchtigkeit) sicher
   • Seilendverbindungen dürfen nicht mit Drahtseilklem-              standhalten,
     men hergestellt werden,                                        • Drahtseilösen nur geeignet sind, wenn sie mit eingeleg-
                                                                      ter Kausche versehen werden,

                                                   Seillängengeber zur Positionserfassung

Fahrwerk mit Antrieb          Fahrwerk

                                                                                       Fixpunkte an Galerie

                                                                                            Energiezuführung als Schleppkabel

                                                                   Laststange          Hubwinde

   Abb. 4     Schematische Darstellung eines maschinellen Antriebes für ein Flugwerk

                                                                                                                                      13
Technische Anforderungen an die Arbeitsmittel

•    Seil- und Spannschlösser nur auf Zug beansprucht wer-
     den und gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind,
•    Rundstahlketten nur verwendet werden, wenn sie nach
     der Normenreihe der DIN EN 818 „Kurzgliedrige Rund-
     stahlketten für Hebezwecke“ geprüft und entsprechend
     gekennzeichnet sind,
•    Anschlagmittel nicht über scharfe Kanten geführt sind,
•    selbstschließende, selbstverriegelnde oder manuell
     verriegelbare Verbindungselemente gemäß DIN EN 362
     „Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Verbin-
     dungselemente“ verwendet werden,
•    Verbindungselemente nach DIN EN 354 „Persönliche
     Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungsmittel“
     verwendet werden,
•    Falldämpfer nach DIN EN 355 „Persönliche Schutzaus-
     rüstung gegen Absturz – Falldämpfer“ verwendet
     werden,
•    Verbindungselemente nach DIN EN 12275 „Bergsteiger-
     ausrüstung – Karabiner- Sicherheitstechnische Anforde-
     rungen und Prüfverfahren“ verwendet werden oder
•    für Notfälle geeignete Ausrüstung, z. B. nach DIN EN 341
     „Persönliche Schutzausrüstung – Abseilgeräte zum
     Retten“ zur Verfügung steht.
                                                                Abb. 5    Gurtzeug im Einsatz
Weitere Hinweise sind in der DGUV Information 215-313
„Lasten über Personen“ enthalten.
                                                                ggf. Konformitätserklärungen des Herstellers z. B. entspre-
                                                                chend der Maschinenverordnung (9. ProdSV) vorliegen.
4.3.2 Personenaufnahmemittel
                                                                Bei Sonderanfertigungen empfiehlt es sich, eine Beratung
Als Personenaufnahmemittel werden beispielsweise                durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebs-
Arbeitssitze, Auffanggurte, Rettungs-, Sicherungs-, Gleit-      ärztin bzw. den Betriebsarzt in Anspruch zu nehmen. Die
schirmflieger-, Fallschirmspringer- oder Kletterausrüstun-      Eignung des Personenaufnahmemittels ist festzustellen
gen eingesetzt, die ggf. für szenische Zwecke adaptiert         und zu dokumentieren. Zur Auswahl von Personenaufnah-
und gegebenenfalls speziell für den Einsatz in der Bran-        menmittel, siehe Anhang 5.
che hergestellt wurden. Dekorationsteile zum Fliegen von
Personen (z. B. Gondeln, Schiffe, Ballonkörbe) gelten           Die Herstellerinformationen (technische Unterlagen) sind
ebenfalls als Personenaufnahmemittel. Auch spezifische,         zu berücksichtigen.
für Stunts bei Film- und Fernsehproduktionen entwickelte
Personengurte, können für den Einsatz in Flugwerken             Aus dem Bergsport stammende Ausrüstungen müssen
geeignet sein.                                                  das UIAA-Safety Label (Union Internationale des Associa-
                                                                tions d’Alpinisme) tragen.
Bei der Auswahl des Personenaufnahmemittels ist die
Eignung für die beim Flug vorgesehene Körperlage (z. B.         Materialien, die aus dem Luftsportbereich (z. B. Fall-
aufrecht, liegend, Bauch- oder Seitenlage, ggf. auch Kopf       schirmspringer, Hängegleiter) stammen, sollten von einer
tiefer als der Rumpf, Saltos) zu beachten. Für die verwen-      durch das Luftfahrtbundesamt anerkannten Prüfstelle
deten Ausrüstungen müssen Herstellerinformationen und           zugelassen sein.

14
Technische Anforderungen an die Arbeitsmittel

Änderungen am Personenaufnahmemittel sowie ein Aus-         Der Einsatz von Personenaufnahmemitteln (z. B. Auffang-
tausch von Einzelteilen gegen nicht vom Hersteller mitge-   gurte), die vom Verwender für szenische Zwecke adaptiert
lieferte Zubehörteile dürfen nur in Abstimmung mit dem      wurden, wird in der Regel von den zugehörigen Hersteller-
Hersteller durchgeführt werden. Zusätzliche Näharbeiten,    informationen nicht erfasst. In diesem Fall ist die Eignung
aber auch Farbaufträge am Personenaufnahmemittel,           des Personenaufnahmemittels für den vorgesehenen
können die Festigkeit und die Gebrauchsfähigkeit            Zweck von einer dafür qualifizierten und beauftragten
schädigen.                                                  Person zu bewerten, siehe auch Anhang 5.

Fluggeschirre, Flugkorsette und ggf. auch Gurtzeug sind     Hinweis: Das ausgewählte Personenaufnahmemittel darf
in der Regel nicht geeignet, Stürze oder Sprünge aufzu-     nur eingesetzt werden, wenn die mit Leitung und Aufsicht
fangen. Ein freier Fall (ab 0,5 m Höhe) mit einem unge-     der Arbeiten beauftragte Bühnen- und Studiofachkraft im
dämpften Auffangen durch das Gurtzeug muss aufgrund         Rahmen der eigenständigen Wahrnehmung ihrer Füh-
der hohen impulshaltigen Fangstoßkräfte, die bei ungüns-    rungs- und Fachverantwortung aus Sicherheitsgründen
tigem Sitz des Gurtzeuges z. B. zu schweren Wirbelsäulen-   keine Einwände dagegen erhebt.
verletzungen führen können, ausgeschlossen sein. Durch
den Einsatz von Falldämpfern entsprechend DIN EN 355
muss gewährleistet werden, dass die Fangstoßkraft 6 kN
nicht übersteigt. Bei der Verwendung von falldämpfenden
Elementen muss immer der freie Sturzraum beachtet wer-
den, da diese sich, um Energie aufzunehmen, verlängern.

Abb. 6    Im Kostüm integriertes Gurtzeug

                                                                                                                          15
5 Szenisches Bewegen von Personen

Das szenische Bewegen von Personen (z. B. von Darstelle-       Betriebs­anweisung muss auch die erforderlichen Maß-
rinnen und Darstellern) mit Arbeitsmitteln ist ein gefährli-   nahmen (z. B. Notablass bei Energieausfall) für absehbare
cher szenischer Vorgang und daher ausreichend zu pro-          Betriebsstörungen beinhalten.
ben (siehe DGUV Information 215-315). Endproben sind
daher grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie         Alle am szenischen Bewegen beteiligten Personen sind
bei Aufführungen durchzuführen. Dies gilt insbesondere         auf Grundlage der Betriebsanweisung sowie abgestimmt
auch bei Umbesetzungen.                                        auf die Aufführung und die Einsatzbedingungen über auf-
                                                               tretende Gefahren, verbleibende Gefährdungen und die
Künstlerische Forderungen bezüglich des szenischen             erforderlichen Schutzmaßnahmen vor jedem szenischen
Bewegens von Personen dürfen nicht realisiert werden,          Bewegen von Personen wiederholt zu unterweisen. Dies
wenn die verantwortliche Bühnen- oder Studiofachkraft          ist zu dokumentieren.
aus Sicherheitsgründen Einwände erhebt.
                                                               Ist das Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Perso-
Es ist schriftlich festzuhalten, welche Person verantwort-     nen zu Probe und Aufführung fertig montiert, veranlasst
lich ist für                                                   der für die Installation Verantwortliche, dass geprüft wird,
• die sichere Einrichtung des Arbeitsmittels,                  ob sich das Arbeitsmittel in einem ordnungsgemäßen
• die Prüfung vor jeder Aufführung,                            Zustand befindet.
• die Unterweisung der Beteiligten,
• das Einhängen der fliegenden Personen,                       Die Prüfung zu Probe und Aufführung ist von einer hierzu
• die Bedienung des Arbeitsmittels,                            befähigten Person, z. B. der vor Ort verantwortlichen Büh-
• die Überwachung der szenischen Bewegung sowie                nen- und Studiofachkraft, durchzuführen.
• die sachgemäße Aufbewahrung des Arbeitsmittels.

Aus der Aufbau- und Verwendungsanleitung und den               5.1    Auswahl der Personen
sonstigen Informationen des Arbeitsmittels zum szeni-
schen Bewegen von Personen, siehe Anhang 6, ist eine           Die gesundheitliche Eignung der Personen, die mit einem
Betriebsanweisung mit den Prüfkriterien für Probe und          Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen
Aufführung, siehe Anhang 7, zu erstellen. Die                  bewegt werden sollen, ist fachkundig z. B. unter

                                                                                    Abb. 7
                                                                                    Manuell geführtes transportables
                                                                                    Flugwerksystem

16
Szenisches Bewegen von Personen

Mitwirkung einer geeigneten Ärztin bzw. eines geeigneten     szenischen Darstellung mit ärztlicher Unterstützung fest-
Arztes zu beurteilen. Da die ärztliche Beurteilung einer     gestellten gesundheitlichen Eignung (z. B. Befragung der
Eignung die Kenntnis der konkreten Einsatzbedingungen        szenisch bewegten Person) kann es dann unter Umstän-
voraussetzt, ist hierzu idealerweise die zuständige Be-      den sinnvoll sein, den Einsatz dieser Personen von dem
triebsärztin bzw.der zuständige Betriebsarzt mit             erneuten Nachweis einer gesundheitlichen Eignung ab-
Gebietsbe­zeichnung „Arbeitsmedizin“ oder Zusatzbe-          hängig zu machen.
zeichnung „Betriebsmedizin“ mit der Festlegung von Kri-
terien, die eine Eignung einschränken, zu beauftragen.
Hierbei sind die Grundsätze der ­Verhältnismäßigkeit zu      5.2    Anlegen des Gurtzeuges zum szenischen
berücksichtigen (siehe DGUV Information 250-010 „Eig-               Bewegen
nungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis“). Die
Kriterien können vom Unternehmer bzw. der Unternehme-        Das Anlegen des Gurtzeuges muss von hierzu beauftrag-
rin für eine Befragung der zu fliegenden Person vor jedem    ten Personen begleitet werden.
Flugvorgang genutzt werden. Beispielsweise könnte eine
Medikamenteneinnahme oder Vorerkrankung einer sze-           Beispielsweise können unterwiesene Ankleider als beauf-
nisch bewegten Person Einschränkungen bedeuten, die          tragte Personen das Gurtzeug an die zu fliegende Person
dann weiter fachkundig zu beurteilen sind. Bei Verwen-       anlegen. Aufgrund der ggf. vorhandenen Anspannung und
dung von Flugwerken ist zudem ein praktischer Hängetest      Nervosität von Darstellerinnen und Darstellern sollte
mit den besonderen beim geplanten szenischen Vorgang         ­dieses von ihnen nicht selbst vorgenommen werden.
auftretenden Körperhaltungen und -bewegungen (z. B.
Kopf niedriger als der Rumpf, Saltos) durchzuführen.         Weiter ist eine andere Person zu beauftragen, die den
                                                             richtigen Sitz des Gurtzeuges prüft und die zu fliegende
Hinweis: Bei gefährlichen szenischen Vorgängen dürfen        Person in das Flugwerk einhängt. Zum Beispiel können
nur fachlich und körperlich geeignete Personen eingesetzt    hierzu speziell unterwiesene Schnürmeister oder Meister
werden.                                                      für Veranstaltungstechnik beauftragt werden, siehe An-
                                                             hang 7.
Bei einem gefährlichen szenischen Vorgang wird in der
Regel das für allgemeine Arbeitsvorgänge tolerable Risiko    Wenn – z. B. aufgrund der Flugbewegungen oder der Ge-
überschritten. Darstellungen mit besonderen gesundheit-      staltung des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von
lichen Risiken, z. B. Hängen über Kopf, erfordern eine be-   Personen – die Gefahr eines Absturzes besteht, ist die zu
sonders sorgfältige Auswahl und Begleitung der Personen      befördernde Person mit einem Auffanggurt nach
unter Beteiligung der zuständigen Betriebsärztin bzw. des    DIN EN 361 bzw. Auffangsystem nach DIN EN 363 zu si-
zuständigen Betriebsarztes. Unabhängig von der Feststel-     chern. Ein Auffangsystem muss so zusammengestellt
lung der gesundheitlichen Eignung sollten die betreffen-     werden, dass verhindert wird, dass der Benutzer auf den
den Personen bei Bedarf je nach Gefährdung eine arbeits-     Boden, eine bauliche Konstruktion oder ein Hindernis
medizinische Beratung durch die Betriebsärztin bzw. den      (z. B. Dekoration) aufprallt. Ein Auffangsystem muss ener-
Betriebsarzt erhalten (als Angebots- oder                    gieabsorbierende Einzelteile oder Funktionen haben,
Wunschvorsorge).                                             damit sichergestellt ist, dass die Fangstoßkräfte, die beim
                                                             Aufhalten eines freien Falls auf den Körper des Benutzers
Personen, die erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol,      wirken, höchstens 6 kN betragen.
Drogen oder anderen berauschenden Mitteln stehen,
dürfen nicht mit einem Arbeitsmittel zum szenischen Be-
wegen von Personen bewegt werden.                            5.3    Bewegungsvorgang

Personen, die konkret vor der Aufführung Bedenken oder       Die Bewegungsrichtung des Arbeitsmittels zum szeni-
Beschwerden äußern oder bei denen aktuell der Anschein       schen Bewegen von Personen, z. B. das Flugwerk sowie
der Nichteignung besteht, dürfen für die Aufführung nicht    die Bahn der daran befestigten Lasten, sind jeweils so
eingesetzt werden. Auch bei einer vor Aufnahme einer         auszulegen, dass eine Kollision mit festen und

                                                                                                                        17
Szenisches Bewegen von Personen

beweglichen Teilen von Dekorationselementen bzw. Auf-       sein, die bei der Beschleunigung und dem Abbremsen der
bauten vorbeigleiten und ein Anprallen ausgeschlossen       Last entstehen können.
wird. Es dürfen keine Gefahrstellen, z. B. aufgrund von
gefährlichen Oberflächen oder durch Quetsch- oder           Es sind nur szenisch notwendige Gegenstände mitzufüh-
Scherstellen entstehen. Besonders zwischen einem be-        ren. Mitgeführte Gegenstände, die unbeabsichtigt herab-
wegten Personenaufnahmemittel und Elementen der Um-         fallen und dadurch eine Gefährdung erzeugen können,
gebung (z. B. Bühnenbauteile, Bühnenbild) können diese      sind gegen Herabfallen zu sichern.
leicht auftreten. Möglicherweise auftretende Luftströmun-
gen, die die Flugbahn der Last beeinflussen könnten, sind   Für das „Starten“ und insbesondere für das „Landen“ sind
gegebenenfalls zu berücksichtigen.                          Bereiche vorzusehen, an denen dies gefahrlos möglich ist.

Die Beschleunigungen, Verzögerungen und Geschwindig-        Zwischen dem Bedienpersonal des Arbeitsmittels zum
keiten sind den persönlichen Voraussetzungen der geflo-     szenischen Bewegen von Personen und jeder bewegten
genen Personen und den baulichen Bedingungen des            Person muss bei allen Bewegungen Sichtverbindung oder
szenischen Aufbaus und der baulichen Einrichtungen der      eine vergleichbare unmittelbare Kommunikationsmöglich-
Veranstaltungsstätte anzupassen. Die jeweils angemesse-     keit (z. B. Kontrollposten, Kameraüberwachung) bestehen.
ne Geschwindigkeit der Bewegung des Flugwerkes mit der      Es sind praxistaugliche Zeichen, mit der szenisch beweg-
Person ist in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.      ten Person für Notfälle zu vereinbaren (z. B. vor der Brust
Gefährlich könnten insbesondere Pendelbewegungen            gekreuzte Arme) und zu proben.

Abb. 8     Szenisches Bewegen mit einem Raumanzug

18
Szenisches Bewegen von Personen

Besonderheiten bei der Benutzung von                        Die ordnungsgemäße Verriegelung der Verbindungsmit-
Handkonterzügen                                             tel/-elemente muss unmittelbar vor jedem Flugvorgang
                                                            durch eine dazu beauftragte Person geprüft werden.
Bei der Betätigung des Flugwerkes durch Muskelkraft
muss (z. B. durch Auskontern der Last, Feststelleinrich-    Bestehen aufgrund des Prüfergebnisses Zweifel am siche-
tung, Selbsthemmung aus der Bewegung) gewährleistet         ren Einsatz oder Weiterbetrieb des Flugwerkes oder Teilen
werden, dass auch bei Verlust der Antriebs- oder Halte-     davon, so muss das Flugwerk unverzüglich von der für die
kraft gefährliche Zustände ausgeschlossen sind. Beim        Prüfung beauftragten Person bzw. der Bühnen- und Stu-
Auskontern ist die Konterlast so zu bemessen, dass sie      diofachkraft außer Betrieb genommen werden. Es darf
geringfügig leichter ist als die tatsächlich angehängte     erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn die
Last. Dadurch wird bei Verlust der Antriebs- oder Halte-    Mängel behoben sind und eine Nachprüfung mit positi-
kraft eine unkontrollierte Bewegung der darstellenden       vem Prüfergebnis stattgefunden hat und der sichere Ein-
Person nach oben verhindert.                                satz nachgewiesen ist.

Manuell bewegte Arbeitsmittel, zum Beispiel Handkonter-     Erst wenn sich die verantwortliche Bühnen- und Studio-
züge, müssen mit einer Einrichtung zum Auskontern der       fachkraft vom ordnungsgemäßen Zustand des Flugwerkes
Last und einer Feststelleinrichtung ausgerüstet sein. Das   überzeugt hat, darf es für Proben- oder Aufführungen ge-
Prinzip der Selbsthemmung aus der Bewegung muss ge-         nutzt werden.
währleistet sein.

5.4    Proben

Die Benutzung des Arbeitsmittels zum szenischen Bewe-
gen von Personen ist unter Anwendung der erforderlichen
Schutzmaßnahmen ausführlich mit allen Beteiligten se-
parat zu proben. Hierbei sind auch die ausgewählten
Maßnahmen bei Not- und Gefahrenfällen auf ihre Wirk-
samkeit hin zu überprüfen und zu üben.

5.5    Zusätzliche Maßnahmen für den Einsatz
       von Flugwerken

Flugwerke sind vor jedem Einsatz durch eine hierzu beauf-
tragte Person mittels Sichtprüfung und Belastungserpro-
bung zu prüfen, unabhängig davon, ob es sich um eine
Probe oder Aufführung handelt.

Bei Belastungsproben mit Personen darf eine Sturzhöhe
von 0,5 m nicht überschritten werden. Für den Nachweis
des sicheren Aufbaus des gesamten Flugwerkes ist ein
Probeflug über die gesamte geplante Flugbahn
erforderlich.

                                                                                                                      19
Szenisches Bewegen von Personen

Im Folgenden sollen wesentliche Bedingungen mit Prü-
fungen und Nachweisen für den betrieblichen Einsatz
beispielhaft zusammengefasst werden:

                        Bewertung auf der Grundlage von:		            A
                                                                       ufbau- und Verwendungsanleitung
                                                                      Plan für den Auf-, Um- und Abbau
                                                                      Vorgesehene szenische Nutzung

            Verwendete Bauteile                              Einbau                                       Betrieb

                                             Sicherheit der maschinentechnischen         Belastungsprobe/Probeflug vor jedem
  Eignung für den vorgesehenen Zweck
                                                    Einrichtung (z. B. Züge)                           Einsatz

 Übereinstimmung mit Beschreibungen/         Tragfähigkeit der Aufhängepunkte und          Beauftragung einer Person für die
             Unterlagen                                 Anschlagmittel                        ­Steuerung des Flugwerkes

 Kennzeichnung z.B. des Fluggeschirrs,                                                   Auswahl einer für den Flug geeigneten
                                              Einbau gemäß Herstellerhinweisen
            Gurtzeuges                                                                                  Person

     Beschaffenheit z. B. augenscheinlich    Funktionalität von Sicherungen gegen          Ausreichend Vorsorge für Not- und
               unbeschädigt                         unbeabsichtigtes Lösen                          ­Gefahrenfälle

                                                 Abstände zu Bühnenaufbauten,            Vollständigkeit einer evtl. notwendigen
                                                ­Scheinwerfern, bewegten Zügen                     Schutzausrüstung

                                                                                            Ordnungsmäßiges Anlegen des
                                              Ausgleichslast bei Handkonterzügen
                                                                                                    ­Gurtzeuges

                                                                                          Verriegelung der Verbindungsmittel
                                                                                               und Verbindungselemente

                                                                                           Bestimmungsgemäßer Ablauf der
                                                                                               ­geplanten Flugbewegung
Weitere Hinweise, siehe Anhang 1.

20
6 Vorsorgen für Not- und Gefahrenfälle

Im Not- oder Gefahrenfall, z. B. bei Ausfall der Energiever-    Durch die Auswahl und richtige Verwendung des geeigne-
sorgung, müssen die szenisch bewegten Personen jeder-           ten Gurtzeuges sowie insbesondere eine rasche Rettung
zeit in einen sicheren Bereich gelangen können (z. B.           kann eine Gefährdung durch einen „orthostatischen
Notablass).                                                     Schock“ (Hängetrauma) beim Sturz in den Gurt deutlich
                                                                reduziert werden. Da die Rettung eine besondere Ausstat-
Das Verhalten für Not- und Gefahrenfälle muss regelmäßig        tung benötigt, ist diese im Vorfeld sorgfältig zu planen.
mit allen daran Beteiligten geprobt und diese Probe muss        Die Erste Hilfe nach einem aufgefangenen Sturz ist auf die
dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere nach länge-         Gefahr des Hängetraumas abzustimmen. Personen in
ren Pausen oder bei einer Wiederaufnahme in der nach-           szenischen Darstellungen sind zu richtigem Verhalten im
folgenden Spielzeit. Bei Darbietungen, die für eine länge-      Notfall (auch der eigenen Person) zu unterweisen,
re Dauer angesetzt werden, soll der Zeitraum zwischen          ­entsprechende Verhaltensweisen sind einzuüben.
zwei Proben vier Wochen nicht überschreiten.

  !                                                              !
         Symptome und Beschreibung des Hängetraumas                   Verhalten bei freiem Hängen

 Durch längeres, bewegungsloses Hängen im Gurt fehlt            Grundsätzlich sollte die betroffene Person möglichst
 der Widerstand unter den Füßen und die so genannte             schnell aus der freihängenden Position befreit werden.
 „Muskelpumpe“ zur Förderung des venösen Blutrück­
 stromes kann nicht mehr wirken (Versacken des Blutes in        Solange eine Person noch handlungsfähig ist, kann sie
 den Beinen – Orthostase). In der Folge kann es aufgrund        unterschiedliche Maßnahmen ergreifen, um dem Blut-
 unterschiedlicher pathophysiologischer Mechanismen             stau in den Beinen entgegen zu wirken. Dazu ist es
 zum Schock, unter Umständen mit Todesfolge, kommen.            ­notwendig, dass die im Gurt hängende Person die Beine
                                                                 bewegt. Effektiver ist es, die Beine abzustützen und
 Pathophysiologische Faktoren des Hängetraumas:                  gegen einen Widerstand zu drücken. Hierfür sind Tritt-
                                                                 schlingen, z. B. ein Halteseil mit Längeneinstellvor­
 •    Muskelpumpe fällt aus (Minderung des venösen               richtung oder eine Prusikschlinge, geeignet. Damit kann
      Rückstroms)                                                sich die frei hängende Person entlasten, die „Muskel-
 •    Relative Hypovolämie (Versacken des Blutes in den          pumpe“ kann in Gang gehalten und eine eventuelle
      Beinen)                                                    Einschnürung im Oberschenkel gelöst werden.
 •    Zellschwellung/Zellfunktionsstörung
 •    Minderung der Herzauswurfleistung                         Das Halteseil mit Längeneinstellvorrichtung wird dabei an
 •    Störungen auf zellulärer Ebene (Sauerstoffmangel)         den beiden seitlichen Halteösen des Auffanggurtes befes-
                                                                tigt. Die Länge des Seiles ist so einzustellen, dass die im
 Die Auswirkungen eines längeren, bewegungslosen                Seil hängende Person ihre Füße in die so entstandenen
 Hängens in einem Auffanggurt können je nach Gesund-            Seilschlaufen stemmt, um die Muskelpumpe zu betätigen.
 heits- und Körperzustand der Person individuell sehr           Die Prusikschlinge, eine Reepschnur, wird mit dem
 unterschiedlich sein. Folgende Symptome können auf             ­Prusikknoten – einem lösbaren Klemmknoten – am
 die Entstehung eines Hängetraumas hinweisen:                    ­Sicherungsseil befestigt. Die Länge der Prusikschlinge
                                                                  ist auf die Körpergröße abzustimmen, so dass sich
 •    Blässe,                                                     die Person durch Hineintreten in die Schlinge entlasten
 •    Schwitzen,                                                  kann. Die Anwendung der Prusikschlinge sollte vorher
 •    Kurzatmigkeit,                                              geübt werden. Die Prusikschlinge wird bereits vor
 •    Pulsanstieg oder Pulsabstieg,                               Arbeitsbeginn für den „Ernstfall“ vorbereitet und leicht
 •    Blutdruckanstieg oder Blutdruckabfall,                      zugänglich und erreichbar – z. B. in einer Schutztasche
 •    Sehstörungen,                                               am Auffanggurt – verstaut.
 •    Schwindel,
 •    Übelkeit.

                                                                                                                          21
Vorsorgen für Not- und Gefahrenfälle

     !                                                        !
         Eigenmaßnahmen ohne Hilfsmittel                             Hinweise zur Ersten Hilfe und ärztlichen
                                                                     Versorgung
 Sollte kein Halteseil mit Längeneinstellvorrichtung oder
 keine Prusikschlinge zur Verfügung stehen, kann sich        Das Hängetrauma ist ein medizinischer Notfall. Es ist
 die frei im Seil hängende Person wechselweise jeweils       umgehend der Notruf abzusetzen. Notärztliche Hilfe
 mit einem Fuß fest auf den anderen Fuß treten. Dabei        anfordern!
 wird der untere Fuß kräftig mit den Zehen nach oben         Nach der Rettung der Person sind die üblichen Maß-
 gezogen. Dies hält allerdings nur für eine sehr kurze       nahmen der Ersten Hilfe anzuwenden (siehe DGUV
 Zeit (wenige Minuten) den Rückfluss des Blutes aus          Information 204-007 “Handbuch zur Ersten Hilfe”).
 den unteren Extremitäten in Gang.                           Die initiale Lagerung richtet sich nach dem Wunsch
                                                             des Betroffenen. Häufig ist eine Flachlagerung sinnvoll.
     !                                                       Auf weitere Verletzungen durch den Sturz ist zu achten.
         Rettung
                                                              Bei der rettungsdienstlichen Versorgung ist unter
 Hilflose Personen müssen möglichst schnell aus der          ­anderem zu denken an:
 freihängenden Position befreit werden. Es liegt in der
 Verantwortung des Unternehmers bzw. der Unterneh-           •    Vorerkrankungen (auch als mögliche Sturzursache),
 merin, die schnelle Rettung einer im Auffanggurt hän-       •    Hypo-/Hyperthermie (Auskühlung, Hitzschlag),
 genden Person zu gewährleisten.                             •    Hypoglykämie (Unterzuckerung),
                                                             •    Herzrhythmusstörungen
  Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der öffentliche
  Rettungsdienst meist nicht über Einrichtungen und          Die früher empfohlene Kauerstellung ist hinfällig und
 Personal für die Höhenrettung verfügt. Für eine schnelle    wird nicht mehr gelehrt.
  Rettung muss deshalb der Unternehmerbzw. die Unter-
  nehmerin in der Regel selbst Einrichtungen und
 ­Sachmittel sowie fachkun­diges Personal zum Retten        Hinweis: Bei einem einfachen Brustgurt (ohne Beingurte)
  hängender/aufgefangener Personen bereitstellen            oder bei einem schlecht angepassten Gurt, bei dem das
  (§ 24 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der            Gewicht hauptsächlich vom Brustteil des Gurtes aufge-
  Prävention“).                                             nommen wird, ist, in Abhängigkeit der Konstitution, mit
                                                            Gesundheitsschäden bereits nach wenigen Minuten zu
 Einzelheiten zu möglichen Rettungsmaßnahmen bzw.           rechnen.
 deren Planung enthält die DGUV Regel 112-199 „Retten
 aus Höhen und Tiefen mit persönlichen                      Das Ausmaß der Gesundheitsschäden ist für den medizi-
 Absturzschutzausrüstungen“.                                nischen Laien nicht einschätzbar. Die Bewusstseins­lage
                                                            ist kein verlässlicher Gradmesser für eine Schockentwick-
 Weiterführende Informationen und Hinweise finden           lung bzw. das Schockstadium darstellt. Es ist daher immer
 sich in der DGUV Information 204-011                       notärztliche Hilfe anzufordern.
 „Erste Hilfe – Notfallsituation: Hängetrauma“, unter
 http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/204-011.
 pdf zum Download.

22
7 Instandhaltung und Lagerung

7.1    Instandhaltung der Arbeitsmittel                      Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmit-
       und Ausrüstung                                        teln zum szenischen Bewegen von Personen die für den
                                                             Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnah-
Damit die Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von           men ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müs-
Personen während der gesamten Verwendungsdauer den           sen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie
für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzan-      durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftig-
forderungen entsprechen und der sichere Zustand erhal-       ten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere ge-
ten bleibt, sind Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen.        eignete Maßnahmen zu gewährleisten.
Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichti-
gen. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fach-           Bei Änderungen an Arbeitsmitteln sind die grundlegen-
kundigen oder unterwiesenen und beauftragten Beschäf-        den Schutzmaßnahmen und die Schutzmaßnahmen zur
tigten oder von sonstigen für die Durchführung der           Instandhaltung entsprechend heranzuziehen. Bei einer
Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit        Änderung von Arbeitsmitteln ist gegebenenfalls unter
vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.            Hinzuziehung von z. B. Fachkräften für Arbeitssicherheit
                                                             oder ermächtigten Sachverständigen zu beurteilen, ob es
Bei diesen Instandhaltungsmaßnahmen ist insbesondere         sich um eine prüfpflichtige Änderung handelt. Kriterien
zu beachten, dass                                            für die Ablegereife von Ausrüstungen, siehe Anhang 8.
• die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der erfor-
  derlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt sind,
• eine ausreichende Kommunikation zwischen Bedien-           7.2    Lagerung der Arbeitsmittel und Ausrüstung
  und Instandhaltungspersonal sichergestellt ist,
• der notwendige Arbeitsbereich abgesichert ist,             Alle Ausrüstungsteile, beispielsweise eines Flugwerkes,
• Arbeitsbereiche durch Unbefugte nicht betreten wer-        müssen den Herstellerangaben entsprechend, z. B. tro-
  den, soweit das nach der Gefährdungsbeurteilung erfor-     cken, nicht zu warm und möglichst dunkel, aufbewahrt
  derlich ist,                                               werden. Schädigende Einflüsse, die den sicheren Zustand
• sichere Zugänge für das Instandhaltungspersonal            beeinträchtigen können, sind beispielsweise:
  bestehen,                                                  • Einwirkungen von aggressiven Stoffen wie Säuren, Lau-
• Gefährdungen durch bewegte oder angehobene                   gen, Lötwasser und Öle, Putzmittel, Funkenflug,
  Arbeitsmittel oder deren Teile sowie durch gefährliche     • höhere Temperaturen bei Textil-Faserwerkstoffen (im
  Energien oder Stoffe vermieden werden,                       Allgemeinen ab 60° C und nicht über 70 % rel.
• sichere Arbeitsverfahren für Arbeitsbedingungen, die         Luftfeuchtigkeit),
  vom Normalzustand (z. B. Temperaturen, Luftfeuchtig-       • tiefe Temperaturen bei Kunststoffteilen (im Allgemeinen
  keit, Windlasten) abweichen, festgelegt sind,                ab –10° C),
• erforderliche Warn- und Gefahrenhinweise, bezogen auf      • direkte Lichteinwirkung mit UV-Strahlen.
  Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln, zur
  Verfügung stehen,
• nur geeignete Geräte und Werkzeuge und eine geeignete
  persönliche Schutzausrüstung verwendet werden,
• geeignete Verfahren für die Freigabe bestimmter Arbei-
  ten (z. B. Freischalten elektrischer Anlagen, Schweißer-
  laubnisse) verwendet werden.

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8 Prüfungen

Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmit-         8.1    Prüfung nach Montage, Installation und
teln zum szenischen Bewegen von Personen sowie die                     vor der ersten Inbetriebnahme
Fristen von wiederkehrenden Prüfungen sind im Rahmen
der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen.
Hierbei sind die zutreffenden Informationen des Arbeits-         Entsprechend § 21 der DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 „Veran-
mittelherstellers im Hinblick auf Prüffristen, die betriebli-    staltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstel-
chen Erfahrungen und sonstigen Informationen zum                 lung“ darf der Auf- und Abbau von Geräten und Einrich-
Stand der Technik zu berücksichtigen. Die Prüffrist kann         tungen für artistische Darstellungen nur von den Artisten
ggf. in Abstimmung mit der für die Prüfung beauftragten          selbst oder ihren Beauftragten vorgenommen werden.
Person verändert werden, wenn die Ergebnisse der Ge-             Vor jeder Benutzung haben sich die Artisten selbst vom
fährdungsbeurteilung und die Art der Nutzung dies er-            sicheren Zustand der Geräte und Einrichtungen zu
möglichen bzw. erfordern. Relevante Faktoren sind z. B.          überzeugen.
das Instandhaltungsintervall und die Intensität der Benut-
zung. Dieses ist bei der Festlegung der Prüffristen schrift-
lich nachzuweisen.                                              Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen,
                                                                deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt,
Ebenso ist die für die Prüfung befähigte Person auszu-          müssen vor der erstmaligen Verwendung und nach we-
wählen (siehe DGUV Grundsatz 315-390).                          sentlichen Änderungen vor der weiteren Verwendung von
                                                                einem ermächtigten Sachverständigen bzw. Prüfsachver-
Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen               ständigen (BetrSichV) geprüft werden.
müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentli-
chen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme und                Die Prüfung umfasst Folgendes:
mindestens alle vier Jahre, durch ermächtigte Sachver-          • die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Ins-
ständige bzw. Prüfsachverständigen (BetrSichV) geprüft            tallation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,
werden. Zusätzlich müssen diese Arbeitsmittel mindes-           • die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
tens jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden.       • die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechni-
                                                                  schen Maßnahmen wirksam sind.
Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen, für
die Prüfungen vorgeschrieben sind, dürfen nur verwendet         Arbeitsmittel und Arbeitsmittelsysteme, die z. B. für eine
werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und do­               definierte Tournee oder wiederkehrend gleichbleibenden
kumentiert wurden, Muster eines Prüfprotokolls, siehe           Aufbau konfiguriert werden, sind vor dem ersten Einsatz
­Anhang 9.                                                      vor der Aufführung (z. B. Tournee) bzw. vor den Proben
                                                                durch einen ermächtigten Sachverständigen zu prüfen.
Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewer-
tungsverfahrens z. B. entsprechend der 9. Verordnung            Für die wiederkehrende Montage an jedem Betriebsort
zum Produktsicherheitsgesetz (MaschVO) geprüft und              kann die Prüfung vor der jeweiligen Inbetriebnahme durch
dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft                eine benannte, zur Prüfung befähigte Person unter der
werden.                                                         Leitung des ermächtigten Sachverständigen bzw. Prüf-
                                                                sachverständigen (BetrSichV), erfolgen. Hierzu ist in Ab-
                                                                stimmung mit dem ermächtigten Sachverständigen bzw.
                                                                Prüfsachverständigen (BetrSichV) für diese Prüfung ein
                                                                qualitätsgesichertes Arbeitsverfahren zu entwickeln. In
                                                                diesem qualitätsgesicherten Arbeitsverfahren müssen der
                                                                erforderlichen Prüfumfang (z. B. Prüfung aller sicherheits-
                                                                relevanten Elemente und Funktionen) und Prüfkriterien
                                                                festgelegt sein. Dieses Verfahren muss schriftlich festge-
                                                                legt werden und die durchgeführten Prüfschritte sind bei
                                                                jeder Prüfung zu dokumentieren.

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