Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen 215-320 - DGUV ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
kommmitmensch ist die bundesweite Kampagne der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Sie will Unternehmen und Bildungseinrichtungen dabei unterstützen eine Präventionskultur zu entwickeln, in der Sicherheit und Gesundheit Grundlage allen Handelns sind. Weitere Informationen unter www.kommmitmensch.de Impressum Herausgegeben von: Bildnachweis Deutsche Gesetzliche Titelbild: Udo Lindenberg Tour 2019, Tine Acke Unfallversicherung e.V. (DGUV) Abb. 1: Maschinentechnische Einrichtungen zum Glinkastraße 40 szenischen Bewegen von Personen, Fa TTS Syke 10117 Berlin Abb. 2: Schematische Darstellung einer Personen Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) versenkung, Fa. TTS Syke Fax: 030 13001-9876 Abb. 3: Schienensystem und Laufwagen für manuelles E-Mail: info@dguv.de Fliegen von Personen, Fa. HOAC Internet: www.dguv.de Abb. 4: Schematische Darstellung eines maschinellen Antriebes für ein Flugwerk, Fa. TTS Syke Sachgebiet „Bühnen und Studios“, Abb. 5: Gurtzeug im Einsatz, Musiktheater im Revier, Fachbereich „Verwaltung“ der DGUV Inszenierung „Die Zauberflöte“, Pedro Malinowski Ausgabe: März 2020 Abb. 6: Im Kostüm integriertes Gurtzeug, Niedersächsische Staatstheater Hannover DGUV Information 215-320 GmbH, Inszenierung „Ein Sommernachtstraum“, zu beziehen bei Ihrem zuständigen Thomas M. Jauk, StagePicture Unfallversicherungsträger oder unter Abb. 7: Manuell geführtes transportables www.dguv.de/publikationen Webcode: p215320 Flugwerksystem, Fa. HOAC, Fa. HOAC Abb. 8: Szenisches Bewegen mit einem Raumanzug, Mit der Veröffentlichung dieser DGUV Information werden Theater Gütersloh, Inszenierung die bisherigen Publikationen „Der Prediger“, Kai Uwe Oesterhelweg • DGUV Information 215-320 „Fliegen von Personen bei szenischen Darstellungen – Flugwerke sicher bereitstellen und benutzen“ und • DGUV Information 215-321 „Bereitstellung und Benutzung von Versenkeinrichtungen“ ersetzt.
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Vorbemerkung....................................................................................... 5 Anhang 1.................................................................................................. 26 Der Weg zum sicheren Flugwerk 1 Anwendungsbereich.................................................. 6 Anhang 2.................................................................................................. 27 2 Allgemeine Anforderungen zur Auswahl Gefährdungsbeurteilung und Verwendung der Arbeitsmittel.................... 7 Anhang 3.................................................................................................. 31 3 Verwendung der Arbeitsmittel.............................. 8 Beispiel einer Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung eines Flugwerkes 4 Technische Anforderungen an die Arbeitsmittel .................................................................. 10 Anhang 4.................................................................................................. 39 4.1 Tragwerk............................................................................ 10 Beispiel einer Gefährdungsbeurteilung für eine 4.2 Maschinentechnik....................................................... 11 Versenkeinrichtung 4.3 Ausrüstung....................................................................... 12 4.3.1 Anschlagmittel............................................................... 12 Anhang 5.................................................................................................. 44 4.3.2 Personenaufnahmemittel........................................ 14 Auswahl von geeigneten Personenaufnahmemitteln 5 Szenisches Bewegen von Personen ................. 16 Anhang 6.................................................................................................. 46 5.1 Auswahl der Personen............................................... 16 Beispiel einer Aufbau- und Verwendungsanleitung 5.2 Anlegen des Gurtzeuges zum szenischen Bewegen............................................................................ 17 Anhang 7.................................................................................................. 47 5.3 Bewegungsvorgang .................................................... 17 Beispielhafter Ablauf der Sichtprüfung von 5.4 Proben ............................................................................... 19 Gurtkonzeptionen vor jedem Gebrauch 5.5 Zusätzliche Maßnahmen für den Einsatz von Flugwerken ............................................................. 19 Anhang 8.................................................................................................. 49 Kriterien für die Ablegereife von Ausrüstungen 6 Vorsorgen für Not- und Gefahrenfälle............... 21 Anhang 9.................................................................................................. 51 7 Instandhaltung und Lagerung ............................. 23 Muster eines Prüfprotokolls 7.1 Instandhaltung der Arbeitsmittel und (gem. §§ 14 Abs. 7 BetrSichV) Ausrüstung....................................................................... 23 7.2 Lagerung der Arbeitsmittel und Anhang 10................................................................................................ 53 Ausrüstung....................................................................... 23 Vorschriften, Regeln und Informationen 8 Prüfungen......................................................................... 24 8.1 Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme ................... 24 8.2 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen...................................................................... 25 4
Vorbemerkung In dieser DGUV Information werden erläuternde Hinweise zu den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Unfallverhütungsvorschrift „Veran- staltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstel- lung“ (DGUV Vorschrift 17 bzw. 18) beim Einsatz von Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen gegeben. Es werden Kriterien erläutert, die grundlegend zu be achten sind, wenn diese Arbeitsmittel ausgewählt, zur Verfügung gestellt und bei der szenischen Darstellung eingesetzt werden. Ebenso werden die spezifischen Vor- aussetzungen für Tragwerk, Maschinentechnik sowie Ausrüstungen wie Anschlag- und Personenaufnahmemit- tel dargelegt. Die Kriterien der Auswahl von geeigneten Personen, die die Arbeitsmittel verwenden, werden beispielhaft erläutert. Diese DGUV Information gilt nicht für artistisches Gerät.
1 Anwendungsbereich Diese DGUV Information erläutert die Anforderungen zur Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln zum szeni- schen Bewegen von Personen. Sie richtet sich an die Unternehmerin bzw. den Unternehmer und die Führungs- kraft, die diese Arbeitsmittel auswählen und verwenden lassen. Mit dieser Schrift erhalten auch die mit Leitung und Auf- sicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstät- ten beauftragten Personen und die Personen, die diese Arbeitsmittel verwenden, notwendige Informationen für einen sicheren Einsatz. Erforderlichenfalls sind weitere Erläuterungen, insbeson- dere aus folgenden DGUV Publikationen (www.dguv.de/ publikationen), zu berücksichtigen: • DGUV Regel 115-002 „Veranstaltungs- und Produktions- stätten für szenische Darstellung“, • DGUV Information 215-310 „Sicherheit bei Veranstaltun- gen und Produktionen – Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen“, • DGUV Information 215-313 „Sicherheit bei Veranstaltun- gen und Produktionen – Lasten über Personen“, • DGUV Information 215-315 „Sicherheit bei Veranstaltun- gen und Produktionen – Besondere szenische Darstellung“, • DGUV Grundsatz 315-390 „Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios“. 6
2 Allgemeine Anforderungen zur Auswahl und Verwendung der Arbeitsmittel Die Auswahl und Verwendung der Arbeitsmittel zum sze- Arbeitsmittel für das szenische Bewegen von Personen nischen Bewegen von Personen ist so zu gestalten und zu sind insbesondere: organisieren, dass Belastungen, die die Gesundheit und • Flugeinrichtungen, an denen Personen oder Bauteile die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, ver- mit Personen über dem Boden hängen und insbesonde- mieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein für re den Eindruck der Schwerelosigkeit, des Schwebens, des Fliegens oder des Fallens vermitteln, allgemeine Arbeitsvorgänge tolerables Risiko • Versenkeinrichtungen von horizontalen oder geneigten (gekippten) Bühnen-, Szenen-, Studio- oder Saalflächen, reduziert werden. Beim szenischen Bewegen von Perso- die senkrecht oder gegen die Senkrechte geneigt auf- nen mit Arbeitsmitteln wird in der Regel dieses Risiko und abwärts bewegt werden können, überschritten. Deshalb sind besondere zusätzliche • Verfahreinrichtungen, mit denen Personen frei oder Schutzmaßnahmen zu treffen. Alle notwendigen Maßnah- geführt bewegt werden, sowie die hierzu erforderlichen men sind durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermit- Antriebselemente. teln (siehe Anhänge 1 bis 4). Hierzu gehören beispielsweise Flugwerke, Personenauf- Die Gefährdungsbeurteilung ist vom Unternehmer bzw. nahmemittel, Punktzüge, Prospektzüge, Personenver- der Unternehmerin durchzuführen. Fehlen die entspre- senkungen, bewegliche Teile des Bühnenbodens, Dreh- chenden Kenntnisse hierzu, so hat er bzw. sie sich fach- bühnen und Bühnenwagen oder sonstige Arbeitsmittel, kundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können die geeignet sind, Personen zu bewegen. die mit Leitung und Aufsicht beauftragte Bühnen- und Studiofachkraft, die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen und die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sein. Eben- können je nach Ausführung maschinell angetrieben oder falls kann es hilfreich sein, bei komplizierten oder kom- auch manuell bewegt werden. plexen Bewegungsabläufen mit körperlichem Einsatz beim szenischen Bewegen von Personen erfahrene Exper- tinnen bzw. Experten, z. B. einen Stunt Coordinator, mit einzubeziehen (siehe Abschnitt 2.1, DGUV Infor- mation 215-315). 7
3 Verwendung der Arbeitsmittel Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätig- Zusätzlich ist dafür zu sorgen, dass: keit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montie- • zum Auslösen von Bewegungsvorgängen gut wahr- ren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder nehmbare und eindeutige Anweisungen gegeben Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reini- werden, gen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transpor- • Versenkeinrichtungen nicht betreten oder verlassen tieren, Lagern und Überwachen. werden, solange sie in Bewegung sind, • erforderliche Sicherheits- und Schutzabstände einge- Grundsätzlich müssen folgende Vorrausetzungen bei der halten werden, Verwendung von Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen • vorhandene Schutzeinrichtungen und zur Verfügung von Personen erfüllt sein: gestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet • Die Verwendung darf nur unter Leitung und Aufsicht werden, einer Bühnen- und Studiofachkraft erfolgen. • Personen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln die • Die jeweilige Freigabe zur Verwendung hat durch eine Informationen aus der Gefährdungsbeurteilung, der geeignete Aufsicht führende Person zu erfolgen. Betriebsanweisung, der Unterweisung sowie Kennzeich- • Eine Kontrolle ist vor jeder Verwendung auf eine ein- nungen und Gefahrenhinweise beachten, wandfreie Funktion und auf einen ordnungsgemäßen • bei besonderen Betriebszuständen, Betriebsstörungen Zustand durch besonders beauftragte befähigte Perso- und Unfällen geeignete Maßnahmen zum Erhalt von nen erforderlich. Die Kontrolle umfasst Sichtprüfung Leben und Gesundheit von Personen getroffen werden, und Proben in Bewegung, Sichtprüfung von Gurtkon • Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass die zeptionen siehe Anhang 7. sichere Verwendung durch äußere Einwirkungen, z. B. • Die Bedienung darf nur durch geeignete Personen erfol- durch Witterungseinflüsse, beeinträchtigt wird, und gen. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, • die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu körperlich und geistig dafür geeignet und hinsichtlich verwenden, ohne sich oder andere Personen zu der übertragenen Aufgaben unterwiesen sein. gefährden. • Personen, die erkennbar nicht in der Lage sind, szeni- sche Bewegungen mit dem Arbeitsmittel ohne Gefahr Das Beispiel einer Aufbau- und Verwendungsanleitung, für sich oder andere auszuführen, dürfen dieses nicht siehe Anhang 6. bedienen und nicht verwenden. • Die Arbeitsmittel und der Bewegungsvorgang müssen an die körperlichen Eigenschaften und die Fähigkeiten der Beschäftigten – insbesondere der darstellenden Personen – angepasst sein. Zu hohe biomechanische Belastungen bei der Verwendung müssen vermieden werden. Zu berücksichtigen sind hierbei: –– der Zugang, –– die Arbeitsumgebung, –– die erforderliche Körperhaltung, –– die Körperbewegung, –– die benötigte persönliche Schutzausrüstung sowie –– die psychische Belastung der Beschäftigten. 8
Verwendung der Arbeitsmittel ! Schutzmaßnahmen beim szenischen Bewegen 1. Ein Absturz des Arbeitsmittels zum szenischen 7. Der Gebrauch des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen, seiner Anbauteile oder der Bewegen von Personen (z. B. der szenische Vor- damit bewegten (z. B. geflogenen) Personen ist mit gang des Fliegens) ist unter Anwendung von dafür geeigneten Vorrichtungen und Maßnahmen Schutzmaßnahmen ausreichend zu proben. sicher zu verhindern. 8. Auch bei Störungen und im Gefahrenfall ist die 2. Unbeabsichtigte Bewegungen sind Sicherheit der Personen zu gewährleisten. auszuschließen. 9. Weitere notwendige Maßnahmen, die sich durch 3. Das Auf-, Um- und Zusammenbauen des Arbeits- das Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von mittels zum szenischen Bewegen von Personen Personen und den Gebrauch ergeben, sind mit einschließlich der für die sichere Benutzung erfor- Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. derlichen Installationsarbeiten darf nur durch dafür Zum Beispiel ist der unnötige Aufenthalt von Perso- qualifizierte und beauftragte Personen erfolgen. nen im Gefahrbereich von Arbeitsmitteln zu vermeiden. 4. Gefährdungen durch Quetschen, Anstoßen, Ein- klemmen, Zusammenstoßen oder durch gefährli- 10. Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Perso- che Oberflächen sind auszuschließen. nen sind regelmäßig zu prüfen. Prüffristen und prüfende Personen sind im Rahmen der Gefähr- 5. Die Benutzung des Arbeitsmittels zum szenischen dungsbeurteilung festzulegen. Bewegen von Personen darf nur durch geeignete, besonders unterwiesene (praktische Unterweisun- gen) und beauftragte Personen erfolgen. 6. Das Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen muss vor jeder Benutzung auf seinen einwandfreien Zustand durch eine Sichtprüfung und Belastungserprobungen in Bewegung über- prüft werden. 9
4 Technische Anforderungen an die Arbeitsmittel 4.1 Tragwerk Das Tragwerk* zum Verwenden eines Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen (z. B. Flugwerk, Ver- senkeinrichtung, Bühnenwagen) muss die auftretenden dynamischen und statischen Belastungen, die durch den Vorgang des Bewegens entstehen, aufnehmen können. Liegen keine Tragfähigkeitsangaben vor, sind diese sach- verständig statisch zu berechnen und zu überprüfen. Schematische Darstellung eines Flugwerkes: Tragwerk Maschinentechnik Ausrüstung Anschlagmittel Personenaufnahmemittel Systemgrenzen * Tragwerk ist im Bauwesen eine Bezeichnung für das statische Gesamtsystem der Tragglieder, die maßgeblich für die Standsicherheit eines Bauwerks sind. Das Tragwerk eines Gebäudes besteht in der Regel aus Decken, Balken, Stützen, Wänden und der Gründung. Zum Tragwerk gehören auch die Bauteile der Schnür- und Rollenböden. 10
Technische Anforderungen an die Arbeitsmittel 4.2 Maschinentechnik für den Anwendungsfall „Bewegen von Personen während künstlerischer Vorführungen und deren Probe“ beschrie- Die Konstruktion und Gestaltung der Arbeitsmittel zum bene sicherheitstechnische Niveau erfüllen. szenischen Bewegen von Personen müssen den grundle- genden Anforderungen der DIN EN ISO 12100 „Sicherheit Grundsätzlich müssen die Tragmittel eigensicher ausge- von Maschinen“ entsprechen. führt sein und alle anderen tragenden Maschinenelemen- te ebenfalls eigensicher oder nach dem Prinzip der Ein- Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen fehlersicherheit konstruiert sein. Manuell bewegte müssen das in Arbeitsmittel, zum Beispiel Handkonterzüge, müssen mit • DIN 56950-1 „Veranstaltungstechnik – Maschinentech- einer Einrichtung zum Auskontern der Last und einer Fest- nische Einrichtungen – Teil 1: Sicherheitstechnische stelleinrichtung ausgerüstet sein. Das Prinzip der Selbst- Anforderungen und Prüfung“ beziehungsweise das in hemmung aus der Bewegung muss gewährleistet sein. • DIN 56950-5 „Veranstaltungstechnik – Maschinentech- nische Einrichtungen – Teil 5: Sicherheitstechnische Anforderungen an Elektrokettenzugsysteme“ • DIN 56921-1 Veranstaltungstechnik – Prospektzüge – Teil 1: Handkonterzüge mit einer Tragfähigkeit bis 500 kg Abb. 1 Maschinentechnische Einrichtungen zum szenischen Bewegen von Personen 11
Technische Anforderungen an die Arbeitsmittel Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass angemessene maximale Geschwindigkeiten eingehalten werden. Diese können sein: • ohne Personen: 1,2 m/s • mit Personen: –– 1,0 m/s allgemein, –– 0,7 m/s auf Versenkeinrichtungen, –– 0,3 m/s mit Zu- und/oder Abgang während der Bewe- gung (vgl. aber §26 Absatz 3 und 4 der DGUV Vor- schrift 17 bzw. 18). Überschreitet bei gegenläufiger Bewegung von nebenein- anderliegenden Arbeitsmitteln (z. B. Versenkeinrichtun- gen) die relative Geschwindigkeit den Wert von 0,7 m/s (vgl. §26 Absatz 1 DGUV Regel 115-002), sind für die im Gefahrbereich befindlichen Personen besondere Siche- rungsmaßnahmen zu treffen. Abweichungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurtei- lung zu begründen. Abb. 2 Schematische Darstellung einer Personenversenkung 4.3 Ausrüstung 4.3.1 Anschlagmittel Zur Ausrüstung gehören alle Gegenstände, die zur Funk- Anschlagmittel sind nicht zum maschinentechnischen tion des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Arbeitsmittel gehörende Einrichtungen, die eine Verbin- Personen erforderlich sind. Diese Gegenstände müssen dung zwischen Lastaufnahmemittel (z. B. Laststange) und die erforderlichen Sicherheitsanforderungen nachhaltig Last oder Lastaufnahmemittel und Personenaufnahme- erfüllen und dürfen die Funktion des Arbeitsmittels nicht mittel (z. B. ein Flugkorsett) herstellen. negativ beeinflussen. Dies können z. B. Zubehörteile so- wie Anschlagmittel und Personenaufnahmemittel sein. Abb. 3 Schienensystem und Laufwagen für manuelles Fliegen von Personen 12
Technische Anforderungen an die Arbeitsmittel Allgemeine Anforderungen an Anschlagmittel: • Seilendverbindung müssen so ausgeführt sein, dass ihr • alle Verbindungen müssen formschlüssig sein, Zustand durch Besichtigung prüfbar bleibt, • Anschlagmittel dürfen maximal mit der Hälfte der be- • dynamische oder statische Chemiefaserseile müssen kannten Tragfähigkeit (z. B. WLL) belastet werden, den Normen DIN EN 892 oder DIN EN 1891 entsprechen, (wenn die Mindestbruchkraft angegeben ist, muss die- • andere Kunstfaserseile (z. B. Aramid, Technora oder ser Wert durch den erforderlichen Betriebskoeffizienten Dyneema) dürfen nur mit Nachweis der für den sicheren dividiert werden, um die maximal zulässige Tragfähig- Einsatz erforderlichen Eigenschaften (z. B. Temperatur- keit zu erhalten), beständigkeit) verwendet werden, • Anschlagmittel, bei denen die Werte der Tragfähigkeit • Bungeeseile sind mit einer Sekundärsicherung auszu- für das Halten von Lasten über Personen nachgewiesen statten. Hierzu eignet sich z. B. ein seilumfassender sind, sind nach den Herstellerangaben zu verwenden, Strumpf, der beim Versagen des Bungeeseiles die maxi- • Drahtseile müssen die Anforderungen nach male Fallhöhe und den Fangstoß sicher begrenzen. DIN EN 12385-1, DIN EN 12385-2 und DIN EN 12385-4 erfüllen, Darüber hinaus gilt, dass • mit Kunststoff beschichtete Drahtseile dürfen nur mit • Anschlagmittel aus Werkstoffen bestehen, deren Eigen- besonderer Sorgfalt (z. B. Nachvollziehbarkeit für die schaften den Umgebungseinflüssen (z. B. hinsichtlich Eignung) verwendet werden, Temperatur, UV-Strahlung, Feuchtigkeit) sicher • Seilendverbindungen dürfen nicht mit Drahtseilklem- standhalten, men hergestellt werden, • Drahtseilösen nur geeignet sind, wenn sie mit eingeleg- ter Kausche versehen werden, Seillängengeber zur Positionserfassung Fahrwerk mit Antrieb Fahrwerk Fixpunkte an Galerie Energiezuführung als Schleppkabel Laststange Hubwinde Abb. 4 Schematische Darstellung eines maschinellen Antriebes für ein Flugwerk 13
Technische Anforderungen an die Arbeitsmittel • Seil- und Spannschlösser nur auf Zug beansprucht wer- den und gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind, • Rundstahlketten nur verwendet werden, wenn sie nach der Normenreihe der DIN EN 818 „Kurzgliedrige Rund- stahlketten für Hebezwecke“ geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind, • Anschlagmittel nicht über scharfe Kanten geführt sind, • selbstschließende, selbstverriegelnde oder manuell verriegelbare Verbindungselemente gemäß DIN EN 362 „Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Verbin- dungselemente“ verwendet werden, • Verbindungselemente nach DIN EN 354 „Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungsmittel“ verwendet werden, • Falldämpfer nach DIN EN 355 „Persönliche Schutzaus- rüstung gegen Absturz – Falldämpfer“ verwendet werden, • Verbindungselemente nach DIN EN 12275 „Bergsteiger- ausrüstung – Karabiner- Sicherheitstechnische Anforde- rungen und Prüfverfahren“ verwendet werden oder • für Notfälle geeignete Ausrüstung, z. B. nach DIN EN 341 „Persönliche Schutzausrüstung – Abseilgeräte zum Retten“ zur Verfügung steht. Abb. 5 Gurtzeug im Einsatz Weitere Hinweise sind in der DGUV Information 215-313 „Lasten über Personen“ enthalten. ggf. Konformitätserklärungen des Herstellers z. B. entspre- chend der Maschinenverordnung (9. ProdSV) vorliegen. 4.3.2 Personenaufnahmemittel Bei Sonderanfertigungen empfiehlt es sich, eine Beratung Als Personenaufnahmemittel werden beispielsweise durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebs- Arbeitssitze, Auffanggurte, Rettungs-, Sicherungs-, Gleit- ärztin bzw. den Betriebsarzt in Anspruch zu nehmen. Die schirmflieger-, Fallschirmspringer- oder Kletterausrüstun- Eignung des Personenaufnahmemittels ist festzustellen gen eingesetzt, die ggf. für szenische Zwecke adaptiert und zu dokumentieren. Zur Auswahl von Personenaufnah- und gegebenenfalls speziell für den Einsatz in der Bran- menmittel, siehe Anhang 5. che hergestellt wurden. Dekorationsteile zum Fliegen von Personen (z. B. Gondeln, Schiffe, Ballonkörbe) gelten Die Herstellerinformationen (technische Unterlagen) sind ebenfalls als Personenaufnahmemittel. Auch spezifische, zu berücksichtigen. für Stunts bei Film- und Fernsehproduktionen entwickelte Personengurte, können für den Einsatz in Flugwerken Aus dem Bergsport stammende Ausrüstungen müssen geeignet sein. das UIAA-Safety Label (Union Internationale des Associa- tions d’Alpinisme) tragen. Bei der Auswahl des Personenaufnahmemittels ist die Eignung für die beim Flug vorgesehene Körperlage (z. B. Materialien, die aus dem Luftsportbereich (z. B. Fall- aufrecht, liegend, Bauch- oder Seitenlage, ggf. auch Kopf schirmspringer, Hängegleiter) stammen, sollten von einer tiefer als der Rumpf, Saltos) zu beachten. Für die verwen- durch das Luftfahrtbundesamt anerkannten Prüfstelle deten Ausrüstungen müssen Herstellerinformationen und zugelassen sein. 14
Technische Anforderungen an die Arbeitsmittel Änderungen am Personenaufnahmemittel sowie ein Aus- Der Einsatz von Personenaufnahmemitteln (z. B. Auffang- tausch von Einzelteilen gegen nicht vom Hersteller mitge- gurte), die vom Verwender für szenische Zwecke adaptiert lieferte Zubehörteile dürfen nur in Abstimmung mit dem wurden, wird in der Regel von den zugehörigen Hersteller- Hersteller durchgeführt werden. Zusätzliche Näharbeiten, informationen nicht erfasst. In diesem Fall ist die Eignung aber auch Farbaufträge am Personenaufnahmemittel, des Personenaufnahmemittels für den vorgesehenen können die Festigkeit und die Gebrauchsfähigkeit Zweck von einer dafür qualifizierten und beauftragten schädigen. Person zu bewerten, siehe auch Anhang 5. Fluggeschirre, Flugkorsette und ggf. auch Gurtzeug sind Hinweis: Das ausgewählte Personenaufnahmemittel darf in der Regel nicht geeignet, Stürze oder Sprünge aufzu- nur eingesetzt werden, wenn die mit Leitung und Aufsicht fangen. Ein freier Fall (ab 0,5 m Höhe) mit einem unge- der Arbeiten beauftragte Bühnen- und Studiofachkraft im dämpften Auffangen durch das Gurtzeug muss aufgrund Rahmen der eigenständigen Wahrnehmung ihrer Füh- der hohen impulshaltigen Fangstoßkräfte, die bei ungüns- rungs- und Fachverantwortung aus Sicherheitsgründen tigem Sitz des Gurtzeuges z. B. zu schweren Wirbelsäulen- keine Einwände dagegen erhebt. verletzungen führen können, ausgeschlossen sein. Durch den Einsatz von Falldämpfern entsprechend DIN EN 355 muss gewährleistet werden, dass die Fangstoßkraft 6 kN nicht übersteigt. Bei der Verwendung von falldämpfenden Elementen muss immer der freie Sturzraum beachtet wer- den, da diese sich, um Energie aufzunehmen, verlängern. Abb. 6 Im Kostüm integriertes Gurtzeug 15
5 Szenisches Bewegen von Personen Das szenische Bewegen von Personen (z. B. von Darstelle- Betriebsanweisung muss auch die erforderlichen Maß- rinnen und Darstellern) mit Arbeitsmitteln ist ein gefährli- nahmen (z. B. Notablass bei Energieausfall) für absehbare cher szenischer Vorgang und daher ausreichend zu pro- Betriebsstörungen beinhalten. ben (siehe DGUV Information 215-315). Endproben sind daher grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie Alle am szenischen Bewegen beteiligten Personen sind bei Aufführungen durchzuführen. Dies gilt insbesondere auf Grundlage der Betriebsanweisung sowie abgestimmt auch bei Umbesetzungen. auf die Aufführung und die Einsatzbedingungen über auf- tretende Gefahren, verbleibende Gefährdungen und die Künstlerische Forderungen bezüglich des szenischen erforderlichen Schutzmaßnahmen vor jedem szenischen Bewegens von Personen dürfen nicht realisiert werden, Bewegen von Personen wiederholt zu unterweisen. Dies wenn die verantwortliche Bühnen- oder Studiofachkraft ist zu dokumentieren. aus Sicherheitsgründen Einwände erhebt. Ist das Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Perso- Es ist schriftlich festzuhalten, welche Person verantwort- nen zu Probe und Aufführung fertig montiert, veranlasst lich ist für der für die Installation Verantwortliche, dass geprüft wird, • die sichere Einrichtung des Arbeitsmittels, ob sich das Arbeitsmittel in einem ordnungsgemäßen • die Prüfung vor jeder Aufführung, Zustand befindet. • die Unterweisung der Beteiligten, • das Einhängen der fliegenden Personen, Die Prüfung zu Probe und Aufführung ist von einer hierzu • die Bedienung des Arbeitsmittels, befähigten Person, z. B. der vor Ort verantwortlichen Büh- • die Überwachung der szenischen Bewegung sowie nen- und Studiofachkraft, durchzuführen. • die sachgemäße Aufbewahrung des Arbeitsmittels. Aus der Aufbau- und Verwendungsanleitung und den 5.1 Auswahl der Personen sonstigen Informationen des Arbeitsmittels zum szeni- schen Bewegen von Personen, siehe Anhang 6, ist eine Die gesundheitliche Eignung der Personen, die mit einem Betriebsanweisung mit den Prüfkriterien für Probe und Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen Aufführung, siehe Anhang 7, zu erstellen. Die bewegt werden sollen, ist fachkundig z. B. unter Abb. 7 Manuell geführtes transportables Flugwerksystem 16
Szenisches Bewegen von Personen Mitwirkung einer geeigneten Ärztin bzw. eines geeigneten szenischen Darstellung mit ärztlicher Unterstützung fest- Arztes zu beurteilen. Da die ärztliche Beurteilung einer gestellten gesundheitlichen Eignung (z. B. Befragung der Eignung die Kenntnis der konkreten Einsatzbedingungen szenisch bewegten Person) kann es dann unter Umstän- voraussetzt, ist hierzu idealerweise die zuständige Be- den sinnvoll sein, den Einsatz dieser Personen von dem triebsärztin bzw.der zuständige Betriebsarzt mit erneuten Nachweis einer gesundheitlichen Eignung ab- Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder Zusatzbe- hängig zu machen. zeichnung „Betriebsmedizin“ mit der Festlegung von Kri- terien, die eine Eignung einschränken, zu beauftragen. Hierbei sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu 5.2 Anlegen des Gurtzeuges zum szenischen berücksichtigen (siehe DGUV Information 250-010 „Eig- Bewegen nungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis“). Die Kriterien können vom Unternehmer bzw. der Unternehme- Das Anlegen des Gurtzeuges muss von hierzu beauftrag- rin für eine Befragung der zu fliegenden Person vor jedem ten Personen begleitet werden. Flugvorgang genutzt werden. Beispielsweise könnte eine Medikamenteneinnahme oder Vorerkrankung einer sze- Beispielsweise können unterwiesene Ankleider als beauf- nisch bewegten Person Einschränkungen bedeuten, die tragte Personen das Gurtzeug an die zu fliegende Person dann weiter fachkundig zu beurteilen sind. Bei Verwen- anlegen. Aufgrund der ggf. vorhandenen Anspannung und dung von Flugwerken ist zudem ein praktischer Hängetest Nervosität von Darstellerinnen und Darstellern sollte mit den besonderen beim geplanten szenischen Vorgang dieses von ihnen nicht selbst vorgenommen werden. auftretenden Körperhaltungen und -bewegungen (z. B. Kopf niedriger als der Rumpf, Saltos) durchzuführen. Weiter ist eine andere Person zu beauftragen, die den richtigen Sitz des Gurtzeuges prüft und die zu fliegende Hinweis: Bei gefährlichen szenischen Vorgängen dürfen Person in das Flugwerk einhängt. Zum Beispiel können nur fachlich und körperlich geeignete Personen eingesetzt hierzu speziell unterwiesene Schnürmeister oder Meister werden. für Veranstaltungstechnik beauftragt werden, siehe An- hang 7. Bei einem gefährlichen szenischen Vorgang wird in der Regel das für allgemeine Arbeitsvorgänge tolerable Risiko Wenn – z. B. aufgrund der Flugbewegungen oder der Ge- überschritten. Darstellungen mit besonderen gesundheit- staltung des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von lichen Risiken, z. B. Hängen über Kopf, erfordern eine be- Personen – die Gefahr eines Absturzes besteht, ist die zu sonders sorgfältige Auswahl und Begleitung der Personen befördernde Person mit einem Auffanggurt nach unter Beteiligung der zuständigen Betriebsärztin bzw. des DIN EN 361 bzw. Auffangsystem nach DIN EN 363 zu si- zuständigen Betriebsarztes. Unabhängig von der Feststel- chern. Ein Auffangsystem muss so zusammengestellt lung der gesundheitlichen Eignung sollten die betreffen- werden, dass verhindert wird, dass der Benutzer auf den den Personen bei Bedarf je nach Gefährdung eine arbeits- Boden, eine bauliche Konstruktion oder ein Hindernis medizinische Beratung durch die Betriebsärztin bzw. den (z. B. Dekoration) aufprallt. Ein Auffangsystem muss ener- Betriebsarzt erhalten (als Angebots- oder gieabsorbierende Einzelteile oder Funktionen haben, Wunschvorsorge). damit sichergestellt ist, dass die Fangstoßkräfte, die beim Aufhalten eines freien Falls auf den Körper des Benutzers Personen, die erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, wirken, höchstens 6 kN betragen. Drogen oder anderen berauschenden Mitteln stehen, dürfen nicht mit einem Arbeitsmittel zum szenischen Be- wegen von Personen bewegt werden. 5.3 Bewegungsvorgang Personen, die konkret vor der Aufführung Bedenken oder Die Bewegungsrichtung des Arbeitsmittels zum szeni- Beschwerden äußern oder bei denen aktuell der Anschein schen Bewegen von Personen, z. B. das Flugwerk sowie der Nichteignung besteht, dürfen für die Aufführung nicht die Bahn der daran befestigten Lasten, sind jeweils so eingesetzt werden. Auch bei einer vor Aufnahme einer auszulegen, dass eine Kollision mit festen und 17
Szenisches Bewegen von Personen beweglichen Teilen von Dekorationselementen bzw. Auf- sein, die bei der Beschleunigung und dem Abbremsen der bauten vorbeigleiten und ein Anprallen ausgeschlossen Last entstehen können. wird. Es dürfen keine Gefahrstellen, z. B. aufgrund von gefährlichen Oberflächen oder durch Quetsch- oder Es sind nur szenisch notwendige Gegenstände mitzufüh- Scherstellen entstehen. Besonders zwischen einem be- ren. Mitgeführte Gegenstände, die unbeabsichtigt herab- wegten Personenaufnahmemittel und Elementen der Um- fallen und dadurch eine Gefährdung erzeugen können, gebung (z. B. Bühnenbauteile, Bühnenbild) können diese sind gegen Herabfallen zu sichern. leicht auftreten. Möglicherweise auftretende Luftströmun- gen, die die Flugbahn der Last beeinflussen könnten, sind Für das „Starten“ und insbesondere für das „Landen“ sind gegebenenfalls zu berücksichtigen. Bereiche vorzusehen, an denen dies gefahrlos möglich ist. Die Beschleunigungen, Verzögerungen und Geschwindig- Zwischen dem Bedienpersonal des Arbeitsmittels zum keiten sind den persönlichen Voraussetzungen der geflo- szenischen Bewegen von Personen und jeder bewegten genen Personen und den baulichen Bedingungen des Person muss bei allen Bewegungen Sichtverbindung oder szenischen Aufbaus und der baulichen Einrichtungen der eine vergleichbare unmittelbare Kommunikationsmöglich- Veranstaltungsstätte anzupassen. Die jeweils angemesse- keit (z. B. Kontrollposten, Kameraüberwachung) bestehen. ne Geschwindigkeit der Bewegung des Flugwerkes mit der Es sind praxistaugliche Zeichen, mit der szenisch beweg- Person ist in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. ten Person für Notfälle zu vereinbaren (z. B. vor der Brust Gefährlich könnten insbesondere Pendelbewegungen gekreuzte Arme) und zu proben. Abb. 8 Szenisches Bewegen mit einem Raumanzug 18
Szenisches Bewegen von Personen Besonderheiten bei der Benutzung von Die ordnungsgemäße Verriegelung der Verbindungsmit- Handkonterzügen tel/-elemente muss unmittelbar vor jedem Flugvorgang durch eine dazu beauftragte Person geprüft werden. Bei der Betätigung des Flugwerkes durch Muskelkraft muss (z. B. durch Auskontern der Last, Feststelleinrich- Bestehen aufgrund des Prüfergebnisses Zweifel am siche- tung, Selbsthemmung aus der Bewegung) gewährleistet ren Einsatz oder Weiterbetrieb des Flugwerkes oder Teilen werden, dass auch bei Verlust der Antriebs- oder Halte- davon, so muss das Flugwerk unverzüglich von der für die kraft gefährliche Zustände ausgeschlossen sind. Beim Prüfung beauftragten Person bzw. der Bühnen- und Stu- Auskontern ist die Konterlast so zu bemessen, dass sie diofachkraft außer Betrieb genommen werden. Es darf geringfügig leichter ist als die tatsächlich angehängte erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Last. Dadurch wird bei Verlust der Antriebs- oder Halte- Mängel behoben sind und eine Nachprüfung mit positi- kraft eine unkontrollierte Bewegung der darstellenden vem Prüfergebnis stattgefunden hat und der sichere Ein- Person nach oben verhindert. satz nachgewiesen ist. Manuell bewegte Arbeitsmittel, zum Beispiel Handkonter- Erst wenn sich die verantwortliche Bühnen- und Studio- züge, müssen mit einer Einrichtung zum Auskontern der fachkraft vom ordnungsgemäßen Zustand des Flugwerkes Last und einer Feststelleinrichtung ausgerüstet sein. Das überzeugt hat, darf es für Proben- oder Aufführungen ge- Prinzip der Selbsthemmung aus der Bewegung muss ge- nutzt werden. währleistet sein. 5.4 Proben Die Benutzung des Arbeitsmittels zum szenischen Bewe- gen von Personen ist unter Anwendung der erforderlichen Schutzmaßnahmen ausführlich mit allen Beteiligten se- parat zu proben. Hierbei sind auch die ausgewählten Maßnahmen bei Not- und Gefahrenfällen auf ihre Wirk- samkeit hin zu überprüfen und zu üben. 5.5 Zusätzliche Maßnahmen für den Einsatz von Flugwerken Flugwerke sind vor jedem Einsatz durch eine hierzu beauf- tragte Person mittels Sichtprüfung und Belastungserpro- bung zu prüfen, unabhängig davon, ob es sich um eine Probe oder Aufführung handelt. Bei Belastungsproben mit Personen darf eine Sturzhöhe von 0,5 m nicht überschritten werden. Für den Nachweis des sicheren Aufbaus des gesamten Flugwerkes ist ein Probeflug über die gesamte geplante Flugbahn erforderlich. 19
Szenisches Bewegen von Personen Im Folgenden sollen wesentliche Bedingungen mit Prü- fungen und Nachweisen für den betrieblichen Einsatz beispielhaft zusammengefasst werden: Bewertung auf der Grundlage von: A ufbau- und Verwendungsanleitung Plan für den Auf-, Um- und Abbau Vorgesehene szenische Nutzung Verwendete Bauteile Einbau Betrieb Sicherheit der maschinentechnischen Belastungsprobe/Probeflug vor jedem Eignung für den vorgesehenen Zweck Einrichtung (z. B. Züge) Einsatz Übereinstimmung mit Beschreibungen/ Tragfähigkeit der Aufhängepunkte und Beauftragung einer Person für die Unterlagen Anschlagmittel Steuerung des Flugwerkes Kennzeichnung z.B. des Fluggeschirrs, Auswahl einer für den Flug geeigneten Einbau gemäß Herstellerhinweisen Gurtzeuges Person Beschaffenheit z. B. augenscheinlich Funktionalität von Sicherungen gegen Ausreichend Vorsorge für Not- und unbeschädigt unbeabsichtigtes Lösen Gefahrenfälle Abstände zu Bühnenaufbauten, Vollständigkeit einer evtl. notwendigen Scheinwerfern, bewegten Zügen Schutzausrüstung Ordnungsmäßiges Anlegen des Ausgleichslast bei Handkonterzügen Gurtzeuges Verriegelung der Verbindungsmittel und Verbindungselemente Bestimmungsgemäßer Ablauf der geplanten Flugbewegung Weitere Hinweise, siehe Anhang 1. 20
6 Vorsorgen für Not- und Gefahrenfälle Im Not- oder Gefahrenfall, z. B. bei Ausfall der Energiever- Durch die Auswahl und richtige Verwendung des geeigne- sorgung, müssen die szenisch bewegten Personen jeder- ten Gurtzeuges sowie insbesondere eine rasche Rettung zeit in einen sicheren Bereich gelangen können (z. B. kann eine Gefährdung durch einen „orthostatischen Notablass). Schock“ (Hängetrauma) beim Sturz in den Gurt deutlich reduziert werden. Da die Rettung eine besondere Ausstat- Das Verhalten für Not- und Gefahrenfälle muss regelmäßig tung benötigt, ist diese im Vorfeld sorgfältig zu planen. mit allen daran Beteiligten geprobt und diese Probe muss Die Erste Hilfe nach einem aufgefangenen Sturz ist auf die dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere nach länge- Gefahr des Hängetraumas abzustimmen. Personen in ren Pausen oder bei einer Wiederaufnahme in der nach- szenischen Darstellungen sind zu richtigem Verhalten im folgenden Spielzeit. Bei Darbietungen, die für eine länge- Notfall (auch der eigenen Person) zu unterweisen, re Dauer angesetzt werden, soll der Zeitraum zwischen entsprechende Verhaltensweisen sind einzuüben. zwei Proben vier Wochen nicht überschreiten. ! ! Symptome und Beschreibung des Hängetraumas Verhalten bei freiem Hängen Durch längeres, bewegungsloses Hängen im Gurt fehlt Grundsätzlich sollte die betroffene Person möglichst der Widerstand unter den Füßen und die so genannte schnell aus der freihängenden Position befreit werden. „Muskelpumpe“ zur Förderung des venösen Blutrück stromes kann nicht mehr wirken (Versacken des Blutes in Solange eine Person noch handlungsfähig ist, kann sie den Beinen – Orthostase). In der Folge kann es aufgrund unterschiedliche Maßnahmen ergreifen, um dem Blut- unterschiedlicher pathophysiologischer Mechanismen stau in den Beinen entgegen zu wirken. Dazu ist es zum Schock, unter Umständen mit Todesfolge, kommen. notwendig, dass die im Gurt hängende Person die Beine bewegt. Effektiver ist es, die Beine abzustützen und Pathophysiologische Faktoren des Hängetraumas: gegen einen Widerstand zu drücken. Hierfür sind Tritt- schlingen, z. B. ein Halteseil mit Längeneinstellvor • Muskelpumpe fällt aus (Minderung des venösen richtung oder eine Prusikschlinge, geeignet. Damit kann Rückstroms) sich die frei hängende Person entlasten, die „Muskel- • Relative Hypovolämie (Versacken des Blutes in den pumpe“ kann in Gang gehalten und eine eventuelle Beinen) Einschnürung im Oberschenkel gelöst werden. • Zellschwellung/Zellfunktionsstörung • Minderung der Herzauswurfleistung Das Halteseil mit Längeneinstellvorrichtung wird dabei an • Störungen auf zellulärer Ebene (Sauerstoffmangel) den beiden seitlichen Halteösen des Auffanggurtes befes- tigt. Die Länge des Seiles ist so einzustellen, dass die im Die Auswirkungen eines längeren, bewegungslosen Seil hängende Person ihre Füße in die so entstandenen Hängens in einem Auffanggurt können je nach Gesund- Seilschlaufen stemmt, um die Muskelpumpe zu betätigen. heits- und Körperzustand der Person individuell sehr Die Prusikschlinge, eine Reepschnur, wird mit dem unterschiedlich sein. Folgende Symptome können auf Prusikknoten – einem lösbaren Klemmknoten – am die Entstehung eines Hängetraumas hinweisen: Sicherungsseil befestigt. Die Länge der Prusikschlinge ist auf die Körpergröße abzustimmen, so dass sich • Blässe, die Person durch Hineintreten in die Schlinge entlasten • Schwitzen, kann. Die Anwendung der Prusikschlinge sollte vorher • Kurzatmigkeit, geübt werden. Die Prusikschlinge wird bereits vor • Pulsanstieg oder Pulsabstieg, Arbeitsbeginn für den „Ernstfall“ vorbereitet und leicht • Blutdruckanstieg oder Blutdruckabfall, zugänglich und erreichbar – z. B. in einer Schutztasche • Sehstörungen, am Auffanggurt – verstaut. • Schwindel, • Übelkeit. 21
Vorsorgen für Not- und Gefahrenfälle ! ! Eigenmaßnahmen ohne Hilfsmittel Hinweise zur Ersten Hilfe und ärztlichen Versorgung Sollte kein Halteseil mit Längeneinstellvorrichtung oder keine Prusikschlinge zur Verfügung stehen, kann sich Das Hängetrauma ist ein medizinischer Notfall. Es ist die frei im Seil hängende Person wechselweise jeweils umgehend der Notruf abzusetzen. Notärztliche Hilfe mit einem Fuß fest auf den anderen Fuß treten. Dabei anfordern! wird der untere Fuß kräftig mit den Zehen nach oben Nach der Rettung der Person sind die üblichen Maß- gezogen. Dies hält allerdings nur für eine sehr kurze nahmen der Ersten Hilfe anzuwenden (siehe DGUV Zeit (wenige Minuten) den Rückfluss des Blutes aus Information 204-007 “Handbuch zur Ersten Hilfe”). den unteren Extremitäten in Gang. Die initiale Lagerung richtet sich nach dem Wunsch des Betroffenen. Häufig ist eine Flachlagerung sinnvoll. ! Auf weitere Verletzungen durch den Sturz ist zu achten. Rettung Bei der rettungsdienstlichen Versorgung ist unter Hilflose Personen müssen möglichst schnell aus der anderem zu denken an: freihängenden Position befreit werden. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers bzw. der Unterneh- • Vorerkrankungen (auch als mögliche Sturzursache), merin, die schnelle Rettung einer im Auffanggurt hän- • Hypo-/Hyperthermie (Auskühlung, Hitzschlag), genden Person zu gewährleisten. • Hypoglykämie (Unterzuckerung), • Herzrhythmusstörungen Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der öffentliche Rettungsdienst meist nicht über Einrichtungen und Die früher empfohlene Kauerstellung ist hinfällig und Personal für die Höhenrettung verfügt. Für eine schnelle wird nicht mehr gelehrt. Rettung muss deshalb der Unternehmerbzw. die Unter- nehmerin in der Regel selbst Einrichtungen und Sachmittel sowie fachkundiges Personal zum Retten Hinweis: Bei einem einfachen Brustgurt (ohne Beingurte) hängender/aufgefangener Personen bereitstellen oder bei einem schlecht angepassten Gurt, bei dem das (§ 24 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Gewicht hauptsächlich vom Brustteil des Gurtes aufge- Prävention“). nommen wird, ist, in Abhängigkeit der Konstitution, mit Gesundheitsschäden bereits nach wenigen Minuten zu Einzelheiten zu möglichen Rettungsmaßnahmen bzw. rechnen. deren Planung enthält die DGUV Regel 112-199 „Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Das Ausmaß der Gesundheitsschäden ist für den medizi- Absturzschutzausrüstungen“. nischen Laien nicht einschätzbar. Die Bewusstseinslage ist kein verlässlicher Gradmesser für eine Schockentwick- Weiterführende Informationen und Hinweise finden lung bzw. das Schockstadium darstellt. Es ist daher immer sich in der DGUV Information 204-011 notärztliche Hilfe anzufordern. „Erste Hilfe – Notfallsituation: Hängetrauma“, unter http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/204-011. pdf zum Download. 22
7 Instandhaltung und Lagerung 7.1 Instandhaltung der Arbeitsmittel Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmit- und Ausrüstung teln zum szenischen Bewegen von Personen die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnah- Damit die Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von men ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müs- Personen während der gesamten Verwendungsdauer den sen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzan- durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftig- forderungen entsprechen und der sichere Zustand erhal- ten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere ge- ten bleibt, sind Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen. eignete Maßnahmen zu gewährleisten. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichti- gen. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fach- Bei Änderungen an Arbeitsmitteln sind die grundlegen- kundigen oder unterwiesenen und beauftragten Beschäf- den Schutzmaßnahmen und die Schutzmaßnahmen zur tigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltung entsprechend heranzuziehen. Bei einer Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit Änderung von Arbeitsmitteln ist gegebenenfalls unter vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden. Hinzuziehung von z. B. Fachkräften für Arbeitssicherheit oder ermächtigten Sachverständigen zu beurteilen, ob es Bei diesen Instandhaltungsmaßnahmen ist insbesondere sich um eine prüfpflichtige Änderung handelt. Kriterien zu beachten, dass für die Ablegereife von Ausrüstungen, siehe Anhang 8. • die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der erfor- derlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt sind, • eine ausreichende Kommunikation zwischen Bedien- 7.2 Lagerung der Arbeitsmittel und Ausrüstung und Instandhaltungspersonal sichergestellt ist, • der notwendige Arbeitsbereich abgesichert ist, Alle Ausrüstungsteile, beispielsweise eines Flugwerkes, • Arbeitsbereiche durch Unbefugte nicht betreten wer- müssen den Herstellerangaben entsprechend, z. B. tro- den, soweit das nach der Gefährdungsbeurteilung erfor- cken, nicht zu warm und möglichst dunkel, aufbewahrt derlich ist, werden. Schädigende Einflüsse, die den sicheren Zustand • sichere Zugänge für das Instandhaltungspersonal beeinträchtigen können, sind beispielsweise: bestehen, • Einwirkungen von aggressiven Stoffen wie Säuren, Lau- • Gefährdungen durch bewegte oder angehobene gen, Lötwasser und Öle, Putzmittel, Funkenflug, Arbeitsmittel oder deren Teile sowie durch gefährliche • höhere Temperaturen bei Textil-Faserwerkstoffen (im Energien oder Stoffe vermieden werden, Allgemeinen ab 60° C und nicht über 70 % rel. • sichere Arbeitsverfahren für Arbeitsbedingungen, die Luftfeuchtigkeit), vom Normalzustand (z. B. Temperaturen, Luftfeuchtig- • tiefe Temperaturen bei Kunststoffteilen (im Allgemeinen keit, Windlasten) abweichen, festgelegt sind, ab –10° C), • erforderliche Warn- und Gefahrenhinweise, bezogen auf • direkte Lichteinwirkung mit UV-Strahlen. Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln, zur Verfügung stehen, • nur geeignete Geräte und Werkzeuge und eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, • geeignete Verfahren für die Freigabe bestimmter Arbei- ten (z. B. Freischalten elektrischer Anlagen, Schweißer- laubnisse) verwendet werden. 23
8 Prüfungen Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmit- 8.1 Prüfung nach Montage, Installation und teln zum szenischen Bewegen von Personen sowie die vor der ersten Inbetriebnahme Fristen von wiederkehrenden Prüfungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen. Hierbei sind die zutreffenden Informationen des Arbeits- Entsprechend § 21 der DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 „Veran- mittelherstellers im Hinblick auf Prüffristen, die betriebli- staltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstel- chen Erfahrungen und sonstigen Informationen zum lung“ darf der Auf- und Abbau von Geräten und Einrich- Stand der Technik zu berücksichtigen. Die Prüffrist kann tungen für artistische Darstellungen nur von den Artisten ggf. in Abstimmung mit der für die Prüfung beauftragten selbst oder ihren Beauftragten vorgenommen werden. Person verändert werden, wenn die Ergebnisse der Ge- Vor jeder Benutzung haben sich die Artisten selbst vom fährdungsbeurteilung und die Art der Nutzung dies er- sicheren Zustand der Geräte und Einrichtungen zu möglichen bzw. erfordern. Relevante Faktoren sind z. B. überzeugen. das Instandhaltungsintervall und die Intensität der Benut- zung. Dieses ist bei der Festlegung der Prüffristen schrift- lich nachzuweisen. Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, Ebenso ist die für die Prüfung befähigte Person auszu- müssen vor der erstmaligen Verwendung und nach we- wählen (siehe DGUV Grundsatz 315-390). sentlichen Änderungen vor der weiteren Verwendung von einem ermächtigten Sachverständigen bzw. Prüfsachver- Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen ständigen (BetrSichV) geprüft werden. müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentli- chen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme und Die Prüfung umfasst Folgendes: mindestens alle vier Jahre, durch ermächtigte Sachver- • die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Ins- ständige bzw. Prüfsachverständigen (BetrSichV) geprüft tallation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel, werden. Zusätzlich müssen diese Arbeitsmittel mindes- • die rechtzeitige Feststellung von Schäden, tens jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden. • die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechni- schen Maßnahmen wirksam sind. Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen, für die Prüfungen vorgeschrieben sind, dürfen nur verwendet Arbeitsmittel und Arbeitsmittelsysteme, die z. B. für eine werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und do definierte Tournee oder wiederkehrend gleichbleibenden kumentiert wurden, Muster eines Prüfprotokolls, siehe Aufbau konfiguriert werden, sind vor dem ersten Einsatz Anhang 9. vor der Aufführung (z. B. Tournee) bzw. vor den Proben durch einen ermächtigten Sachverständigen zu prüfen. Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewer- tungsverfahrens z. B. entsprechend der 9. Verordnung Für die wiederkehrende Montage an jedem Betriebsort zum Produktsicherheitsgesetz (MaschVO) geprüft und kann die Prüfung vor der jeweiligen Inbetriebnahme durch dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft eine benannte, zur Prüfung befähigte Person unter der werden. Leitung des ermächtigten Sachverständigen bzw. Prüf- sachverständigen (BetrSichV), erfolgen. Hierzu ist in Ab- stimmung mit dem ermächtigten Sachverständigen bzw. Prüfsachverständigen (BetrSichV) für diese Prüfung ein qualitätsgesichertes Arbeitsverfahren zu entwickeln. In diesem qualitätsgesicherten Arbeitsverfahren müssen der erforderlichen Prüfumfang (z. B. Prüfung aller sicherheits- relevanten Elemente und Funktionen) und Prüfkriterien festgelegt sein. Dieses Verfahren muss schriftlich festge- legt werden und die durchgeführten Prüfschritte sind bei jeder Prüfung zu dokumentieren. 24
Sie können auch lesen