Arbeitsrecht / Arbeitsgesetz
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Überblick I. Unterscheidung Arbeitsrecht ‐ Arbeitsgesetz II. Wöchentliche Höchstarbeitszeit III. Ruhezeiten IV. Tages‐ / Sonntags‐ / Abend‐ und Nachtarbeit / Überstunden / Überzeit V. Schichtbetrieb VI. Überstunden vs. Überzeit VII. Sanktionen bei Nichteinhaltung Vorschriften ArG VIII. FAQ IX. Fragen / Anmerkungen / Kritik © ANWALTSKANZLEI‐SH.CH 2
I. Unterscheidung Arbeitsrecht / Arbeitsgesetz 1. Arbeitsrecht – Unter „Arbeitsrecht“ werden im Volksmund die zivilrechtlichen Normen des Obligationenrechts („OR“) verstanden. – Die zivilrechtlichen Bestimmungen des OR regeln das private Verhältnis zwischen den Arbeitgebern und Mitarbeitern. – Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des OR regeln hauptsächlich Fragen der Gültigkeit von Arbeitsverträgen, Probezeit, Kündigung (Dauer und Kündigungsschutz), Krankheit, Lohnfortzahlung, Arbeitszeugnis sowie der nachvertraglichen Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 2. Arbeitsgesetz – Das Arbeitsgesetz („ArG“) hingegen regelt das Verhältnis zwischen dem Staat und den Arbeitgebern (weniger den Arbeitnehmern) hinsichtlich der Beschäftigung und ist aufgrund seines öffentlichen Charakters zwingend. – Das Arbeitsgesetz verfolgt einen sozialpolitischen Zweck ‐ den Schutz der Arbeitnehmer in gesundheitlicher und persönlicher Hinsicht. – Dementsprechend enthält das ArG vorwiegend Schutzbestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer (bswp. Regelungen betreffend Ruhezeiten, Überzeiten, Sonntags‐ und Nachtarbeit) © ANWALTSKANZLEI‐SH.CH 3
I. Arbeitsvertragsrecht / Arbeitsgesetz ‐ Forts. 3. Verhältnis zwischen Arbeitsvertragsrecht und Arbeitsgesetz – Aufgrund des öffentlich‐rechtlichen Charakters der Bestimmungen des ArG können diese durch die private arbeitsrechtliche Vereinbarungen nicht zuungunsten der Mitarbeiter abgeändert oder beeinflusst werden. – Hingegen beschränkt das ArG die Freiheit der Arbeitgeber und Mitarbeiter im Rahmen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen des OR ihre Verträge frei auszugestalten. – Das ArG hat sowohl negative, als auch positive Auswirkungen auf das Arbeitsvertragsrecht: a) Negativ: Vertragsfreiheit wird zum Schutze der Arbeitnehmer eingeschränkt (Beschäftigungsverbote für Jugendliche, Schwangere, stillende Mütter sowie Arbeitszeitbeschränkungen und Ruhezeitvorschriften). Verstoss zieht Nichtigkeit nach sich. b) Positiv: Gemäss Art. 342 Abs. 2 OR können die Schutzvorschriften des ArG durch eine der Parteien durchgesetzt werden (auf dem Klageweg, durch Anzeige an das zuständige Arbeitsinspektorat oder Leistungsverweigerung i. S. v. Art. 324 OR). – Fazit: OR und ArG unterschiedlichen Regelungsgegenstand (Parteiverhältnis vs. staatlicher Schutzvorschriften), dennoch müssen immer sowohl Normen des OR als auch des ArG beachtet werden. © ANWALTSKANZLEI‐SH.CH 4
II. Wöchentliche Höchstarbeitszeit 1. Höchstarbeitszeit im Allgemeinen – Gemäss Art. 9 ArG auf 45 Stunden (gewisse Branchen 50 Stunden) pro Woche festgelegt. – Generelle Erhöhung Höchstarbeitszeit in Arbeitsvertrag nicht zulässig. – Grundsätzlich (bewilligungsfrei) nur an Werktagen (Montag ‐ bis Samstag) und nur von 6 Uhr bis 23 Uhr. – Keine generellen täglichen Höchstarbeitszeiten (Beschränkungen ergeben sich aber aus Art. 10 Abs. 3 ArG). 2. Einzelfragen / Spezialfälle – Definition in Art. 13 ArGV 1:“ ...gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat;....“. – Zur Erinnerung: Arbeitszeit setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer auch wirklich tätig wird. – Pausen, Piket, Aus‐, Fort‐ und Weiterbildung sowie Arbeitsweg als Arbeitszeit? – Ausgleichsarbeit (Art. 10 ArG). © ANWALTSKANZLEI‐SH.CH 5
II. Wöchentliche Höchstarbeitszeit / Forts. 3. Relevanz / Rechtsfolge? – Qualifikation als Arbeitszeit hat die Anrechnung auf die verschiedenen Höchstarbeitszeiten, die maximalen Arbeitszeiträume sowie Ruhezeiten zur Folge. – Gleiches gilt für die Frage nach Überzeit und Überstunden. – In arbeitsvertraglicher Hinsicht (OR) können sich weitere Folgen wie Lohnzahlungspflicht ergeben. 4. Verantwortung / Kontrolle / Sanktionen – Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. – Stundenpläne / spezielle Arbeitsbewilligungen / bes. Schutzvorschriften sind Mitarbeitern bekannt zu geben. – Delegation an Mitarbeiter nicht zulässig. Selbstdeklaration verbunden mit Stichprobenkontrollen des Arbeitgebers zulässig. – Mehrfachbeschäftigung eines Mitarbeiter? – Sanktionen nach Art. 50 ff. ArG © ANWALTSKANZLEI‐SH.CH 6
III. Ruhezeiten 1. Allgemein – Unterteilung in tägliche und wöchentliche Ruhezeiten (Pausen, Verbot der Nachtarbeit, Verbot der Sonntagsarbeit) – Jährliche Ruhezeiten ‐ Ferienanspruch mind. 4 Wochen (nach OR). – Allgemeine Definition: Aufenthalt ausserhalb des Betriebes sowie der Arbeitsweg. – Abgeltungsverbot nach Art. 22 ArG. 2. Tägliche Ruhezeit (und Pausen) – Zwischen zwei Tagen mindestens 11 Stunden. – Sofern keine Bewilligung zur Nachtarbeit, umfasst die tägliche Ruhezeit zwingend den Zeitraum der Nacht. – Ausnahmen: Verkürzung auf 8 Stunden (1mal die Woche), Piket‐Dienst, Jugendliche und schwangere Frauen. – Pausen: Mindestdauer von Pausen je nach Länge der Arbeitsperiode in der Arbeitszeitmitte (15min, 30min, 60min). – Entlöhnung / Kontrolle / Zusammenlegung. © ANWALTSKANZLEI‐SH.CH 7
III. Ruhezeiten ‐ Forts 3. Wöchentliche Ruhezeit – Art. 18 ArG grundsätzlich der Sonntag (Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr). – Zusätzlich bis zu acht kantonale, dem Sonntag gleichgestellte Feiertage (20a ArG) – Einverständnis des Mitarbeiters notwendig. – Ausnahmen bedürfen der Bewilligung. – Lohnzuschlag von 50% bei vorübergehender Sonntagsarbeit. – Zusätzlich Ausgleich durch Freizeit oder durch zusätzlichen Ruhetag. – Innerhalb von zwei Wochen mindestens ein Sonntag (von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr + 11 Stunden tägliche Ruhezeit = 35 Stunden). – Wöchentlicher freier Halbtag, sofern die Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage die Woche verteilt wird. – Wöchentlicher freier Halbtag ‐ Piket‐Dienst, Krankheit, Teilzeitarbeit? © ANWALTSKANZLEI‐SH.CH 8
IV. Tages‐/Abend‐/Sonntags‐ und Nachtarbeit 1. Tages‐ und Abendarbeit Art. 10 ArG – Tagesarbeit von 6.00 ‐ 20.00 Uhr. – Abendarbeit von 20.00 bis 23.00 Uhr. – Beginn und Ende können um maximal eine Stunde verschoben werden, müssen aber zwischen 5.00 Uhr und 24.00 Uhr liegen und die Gesamtperiode darf 17 Stunden nicht überschreiten. – Beginn und Ende der Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters nicht über 14 Stunden (12.5 Stunden effektive Arbeitszeit) – Tages‐ und Abendarbeit bedürfen keiner Bewilligung, Einführung Abendarbeit in der alleinigen Kompetenz des Arbeitsgebers ‐ nach Anhörung der Mitarbeiter. – Privatrechtliche Vereinbarungen im individuellen Arbeitsvertrag? 2. Sonntagsarbeit Art. 18 ArG – vgl. meine vorherigen Ausführungen. © ANWALTSKANZLEI‐SH.CH 9
IV. Tages‐/Abend‐/Sonntags‐/Nachtarbeit ‐ Forts. 3. Nachtarbeit – Nachtarbeit ‐ weder Tages‐ noch Abendarbeit ‐ 23.00 Uhr ‐ 6.00 Uhr. – Bewilligungspflichtig. – Einverständnis des Mitarbeiters ist notwendig. – Dauer der Nachtarbeit darf allgemein (inklusive Pausen) neun Stunden nicht überschreiten und muss innerhalb eines Zeitrahmens von 10 Stunden erbracht werden. Überschreitung durch Ausgleichsarbeitszeit oder Überzeit ebenfalls nicht zulässig. – Ausnahmsweise Erhöhung auf 10 Stunden Arbeitszeit innert 12 Stunden, sofern der betroffene Mitarbeiter in höchstens 3 von 7 aufeinander folgenden Nächten beschäftigt wird + Vss. nach Art. 29 ArGV 1. – Lohnzuschlag von 25% bei vorübergehender Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte / Jahr). – Zeitzuschlag von 10% der Arbeitszeit bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit (ab 25 Nächten / Jahr), der innerhalb eines Jahres 1:1 durch Freizeit zu kompensieren ist. – ≥ 25 Nachteinsätze pro Jahr, Anspruch auf 1 medizinische Untersuchung und Beratung alle 2 Jahre (ab 45 Altersjahr, jährlicher Anspruch). © ANWALTSKANZLEI‐SH.CH 10
V. Schichtbetrieb Schichtbetrieb – Schichtbetrieb liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen von Mitarbeitern nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am selben Arbeitsplatz tätig ist. – Bewilligungspflichtig. – Besondere Bestimmungen Art. 34 ArGV1: Bei 2‐schichtiger Tagesarbeit, 11 Stunden (inkl. Pausen) – Bei 3 oder mehr Schichten, einzelne Schichtdauer max. 10 Stunden (inkl. Pausen). – Rotation der Schichten: Grundsätzlich vorwärts: Früh‐Spät‐Nacht. – Rückwärtsrotation nur ausnahmsweise, wenn Mehrheit Mitarbeiter schriftlich darum ersucht. – Im Übrigen gelten die Bestimmungen betreffend Höchstarbeitszeiten / Ruhezeiten und ‐tagen / Nacht‐ und Sonntagsarbeit / Lohn‐ und Zeitzuschläge unverändert auch bei Schichtarbeit. © ANWALTSKANZLEI‐SH.CH 11
VI. Überstunden vs. Überzeit 1. Grundsätzliche Unterscheidung – Überzeit, Arbeitszeit welche über die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach ArG (45h oder 50h) geleistet wird. – Überstunden, Arbeitszeit welche über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit nach OR. – Qualifikation von Bedeutung für die Frage der Kompensation. 2. Überzeit Art. 12 f. ArG – Wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 resp. 50 Stunden. – Überzeit nur zulässig, falls betrieblich notwendig (Betriebsstörungen, Dringlichkeit der Arbeit, hohes Auftragsvolumen, Inventararbeiten, Liquidationen) und nicht anderweitig Abhilfe geschaffen werden kann. – Überzeit darf 2 Stunden pro Tag und Arbeitnehmer nicht überschreiten ‐ ausser in Notfällen oder an arbeitsfreien Werktagen. Insgesamt pro Jahr maximal 170 Stunden. – Verbot der Überzeit in der Nacht und an Sonntagen. – Falls Vss. erfüllt, ist Mitarbeiter verpflichtet, Überzeit zu leisten (8‐tung! Mitarbeiter mit Familienpflichten, schwangere Frauen und stillende Mütter sowie Jugendliche). © ANWALTSKANZLEI‐SH.CH 12
VI. Überstunden vs. Überzeit ‐ Forts. 3. Überzeit Art. 12 ff. ArG ‐ Forts. – Zwingender Charakter, anders lautende Parteivereinbarungen nicht zulässig und nichtig. – Kompensation mit 25% Lohnzuschlag (Grundlohn, ohne Kinderzulagen, Gratifikation usw.). – oder mit Einverständnis des Mitarbeiters Kompensation 1:1 mit Freizeit. – Nach Art. 13 ArG Ausgleich ArG erst ab 61. Stunde. – ≤ 61 Stunden nach Massgabe von Art. 321c OR. 4. Überstunden Art. 321c OR – Verpflichtung des Mitarbeiters zur Leistung von Überstunden, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. – Kompensationsanspruch kann schriftlich wegbedungen werden (aber nur für die ersten 60 Stunden, danach zwingende Vorschrift von Art. 13 ArG). – Verzicht nur für zukünftige Überstunden zulässig (Art. 341 OR). © ANWALTSKANZLEI‐SH.CH 13
VII. Sanktionen bei Nichteinhaltung Vorschriften ArG. 1. Verantwortlichkeit – Die Verantwortlichkeit zur internen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften (Stundenpläne/Ruhezeiten, Pausen usw.) liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. – Keine Delegation an den Mitarbeiter (Selbstdeklaration mit Stichkontrollen genügend). 2. Kontrollinstanzen – Die Kontrolle erfolgt durch das kantonale Arbeitsamt, Eidg. Arbeitsinspektorat oder Arbeitsärztliche Dienst. – Von Amtes wegen oder auf Anzeige hin. 3. Sanktionen – Verwarnung. – Entzug der Bewilligung. – Vorsorgliche Massnahmen / Verfügung. – Bestrafung des Arbeitsgebers (Haft oder Busse) bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlungen. © ANWALTSKANZLEI‐SH.CH 14
VIII. FAQ 1. „Mitarbeiter kommt nach einer Krankheit/Unfall wieder zu Arbeit. Teilt dem AL aber nach Arbeitszuweisung mit, dass er diese Arbeit nicht ausführen könne. Kein Arztzeugnis, dass belegen würde, dass Arbeit nur beschränkt ausgeführt werden kann.“ 2. „Mitarbeiter sagt dem AL, dass er nicht richtig gesund sei und daher gewisse Arbeiten nicht ausführen könne. Wie ist eine derartige Situation rechtlich zu handhaben?“ 3. „Wann wird/soll ein Vertrauensarzt beigezogen werden und was sind seine Kompetenzen?“ 4. „Ein MA hat ab Montag Ferien. Am Samstag davor wird jedoch noch Arbeit angeordnet und der Mitarbeiter ist noch nicht in den Ferien. Muss dieser Mitarbeiter am Samstag zur Arbeit erscheinen oder nicht?“ 5. „Nichtchristliche Feiertage (bspw. Ramadan): Muss darauf Rücksicht genommen werden, insb. wenn es aufgrund des Arbeitsvolumens schlecht gehen würde?“ 6. „Mitarbeiter werden wegen einer defekten Maschine nach Hause geschickt und nach Reparatur der Maschine nach 5 Stunden wieder aufgeboten. Darf der Mitarbeiter sich weigern, wieder zur Arbeit zu erscheinen?“ © ANWALTSKANZLEI‐SH.CH 15
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