SCHUTZKONZEPT ÖFFENTLICHE KONZERTE IM MOODS - Version vom 21. April 2021

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SCHUTZKONZEPT ÖFFENTLICHE KONZERTE IM MOODS - Version vom 21. April 2021
SCHUTZKONZEPT
ÖFFENTLICHE KONZERTE IM MOODS
Version vom 21. April 2021

EINLEITUNG
Nachfolgendes Schutzkonzept beschreibt, welche Vorgaben vom Moods zur Umsetzung geplant sind, um
gemäss COVID-19 Verordnung besondere Lage wieder Veranstaltungen durchführen zu können.
Im Wesentlichen geht es darum das Übertragungsrisiko bei Künstlerinnen und Künstlern, Gästen sowie
allen an Veranstaltungen mitwirkenden Personen zu minimieren. Im Übrigen gelten sämtliche
Bestimmungen der kantonalen Bestimmungen des Kantons Zürich.

Dieses Schutzkonzept ist gültig bis auf Widerruf. Es wird im Verlauf des «Exit-Prozesses» den sich
verändernden Regelungen der Behörden angepasst.

HALTUNG
Wie es in anderen Bereichen schon erfolgreich funktioniert (z.B. beim Schallschutz) setzt das COVID-19
Schutzkonzept auf die Eigenverantwortung der Gäste. Den Gästen wird bewusst gemacht, dass sie auch
Verantwortung gegenüber anderen Personen mittragen.

GRUNDREGELN
    ●   Es sind höchstens 50 Besucherinnen und Besucher erlaubt Nicht mitzuzählen sind dabei Personen,
        die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, und Personen, die bei der Durchführung der
        Veranstaltung mithelfen.
    ●   Für die Besucherinnen und Besucher gilt während der gesamten Veranstaltung, einschliesslich der
        Pausen, eine Sitzpflicht, es sei denn, es sprechen triftige Gründe für eine Unterbrechung des
        Sitzens; die Sitzplätze sind nummeriert.
    ●   Der Betrieb von Restaurationsbetrieben einschliesslich Takeawaybetrieben ist verboten.
    ●   Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten
    •   Es gilt Maskentragenpflicht. Ausgenommen sind die Künstler auf der Bühne bei denen ihr
        Instrument ein Maskentragen nicht zulässt (ZB Gesang und Blasinstrumente). Die Distanz zum
        Publikum ist dann Minimum 2 Meter 50.
    ●    Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss der Abstand von anderthalb Metern
        eingehalten werden. Davon ausgenommen sind Familien oder Personen, die im gleichen Haushalt
        leben.
    ●   Es soll möglichst keine Pause geben.
●   Um eine Übertragung über die Hände zu vermeiden, ist regelmässiges und gründliches
    Händewaschen sowie die Reinigung häufig berührter Oberflächen wichtig.
●   Die Lüftung vom Moods ist eine eingebaute Wärmerückgewinnungsanlage
    (Rotationswärmetauscher). Gemäss Covid-19 Leitfaden von Suissetec (3.04.2020) Bei
    ordnungsgemäss arbeitenden Rotationswärmetauschern, die mit Spülsektoren ausgestattet und
    korrekt aufgestellt sind, liegen die Leckraten etwa im Bereich von 1-2 %. Bei bestehenden Systemen
    sollte die Leckage unter 5 % liegen und muss durch eine Erhöhung der Aussenluftventilation
    gemäss EN 16798-3:2017 ausgeglichen werden. Das Funktionieren der Anlage wird regelmässig
    kontrolliert. Gemäss Empfehlung des Leifadens, wird die Belüftung nie ausgeschaltet, auch wenn
    kein Publikum anwesend ist.
●   Aufführungen von Chören werden nicht zugelassen. Falls eine Sängerin oder einen Sänger auftritt,
    wird ein Abstand von Minimum 2 Meter 50 Meter zum Publikum gesichert.
●   Gäste und Mitarbeiter*innen sind über die Schutzmassnahmen informiert.
●   Den Gästen wird empfohlen, die SwissCovid App zu nutzen.
●   Vor dem Eingang wird der Boden mit 1.5 Meter-Abständen markiert.
●   Offensichtlich alkoholisierten Gästen wird der Zutritt zu den Veranstaltungen verweigert.
●   Im Backoffice können alle Mitarbeiter*innen die notwendige Distanz zu anderen Mitarbeiter*innen.
    Home-Office wird aber bevorzugt.
●   Bedarfsgerechte regelmässige Reinigung von häufig genutzten Räumlichkeiten (z.B. Toiletten).
●   Kranke Mitarbeiter*innen dürfen nicht zur Arbeit erscheinen und werden angewiesen, die gültigen
    Handlungsempfehlungen des BAG oder des Kantonsarztes zu befolgen.
●   Information für die Mitarbeiter*innen und andere betroffene Personen über die Vorgaben und
    Massnahmen, sowie den Einbezug der MA bei deren Umsetzung.
●   Im Moods ist Carine Zuber, Direktorin, die für die Einhaltung und Umsetzung des Schutzkonzepts
    verantwortlich.
SCHUTZKONZEPT

1. HÄNDEHYGIENE
Alle Personen an einer Veranstaltung reinigen sich regelmässig die Hände mit Wasser und Seife. Das
Anfassen von Objekten und Oberflächen ist möglichst zu vermeiden.

 Massnahmen

 Die Gäste müssen sich beim Betreten der Spielstätte die Hände mit Wasser und Seife waschen oder mit
 einem Händedesinfektionsmittel desinfizieren können.
 Hygienestationen stehen auch auf den Toiletten bereit. Die Gäste werden gut sichtbar auf die geltenden
 Hygienemassnahmen aufmerksam gemacht.
 Alle Mitarbeiter*innen reinigen sich regelmässig die Hände mit Wasser und Seife. Dies insbesondere bei
 Ankunft sowie vor und nach bezogenen Arbeitsunterbrüchen. An Arbeitsplätzen, wo dies nicht möglich ist
 müssen Hände desinfiziert werden.
 Die Gäste müssen sich beim Verlassen der Spielstätte die Hände mit Wasser und Seife waschen oder mit
 einem Händedesinfektionsmittel desinfizieren können.

2. DISTANZ HALTEN & HYGIENEMASKEN
Ein- und Auslassmanagement

Mitarbeiter*innen und Gäste halten die verlangte Distanz und Schutzmassnahmen gemäss COVID-19
Verordnung besondere Lage ein.
 Massnahmen

 Wie in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt eine Maskentragpflicht. Der Personenfluss ist so zu
 lenken, dass die Distanz von 1.5 Metern zwischen allen Personen eingehalten werden kann. Vor dem
 Einlass wird der Boden mit «1.5 Meter Abstand» Klebeband markiert. Türöffnung ist jeweils 30 Minuten vor
 Anlassbeginn. Zu den WCs gelangt man mit dem Lift. Von den WCs zurück über die Treppe.
 Es wird auf bediente Garderobe verzichtet,

 Die maximal Anzahl Gäste begrenzt sich auf 50 Personen. Nicht mitzuzählen sind dabei Personen, die im
 Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, und Personen, die bei der Durchführung der Veranstaltung
 mithelfen.
Während der Veranstaltung

 Massnahmen

 Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss der Abstand von anderthalb Metern eingehalten
 werden. Davon ausgenommen sind Familien oder Personen, die im gleichen Haushalt leben.
 Für die Besucherinnen und Besucher gilt während der gesamten Veranstaltung, einschliesslich der Pausen,
 eine Sitzpflicht, es sei denn, es sprechen triftige Gründe für eine Unterbrechung des Sitzens; die Sitzplätze
 sind nummeriert.
 Es gilt Maskentragenpflicht, Ausgenommen sind die Künstler auf der Bühne bei denen ihr Instrument ein
 Maskentragen nicht zulässt (ZB Gesang und Blasinstrumente). Die Distanz zum Publikum ist dann
 Minimum 2 Meter 50.
 Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten
 Wenn möglich, wird auf eine Pause verzichtet.
3. REINIGUNG
Bedarfsgerechte, regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch,
insbesondere wenn diese von mehreren Personen berührt werden.

 Massnahmen

 Häufig berührte Oberflächen werden regelmässig gereinigt und desinfiziert.

 Zur Reinigung kommen vorzugsweise Einwegtücher zum Einsatz.

 Auf den Toiletten kommen Einwegtücher zum Einsatz.

 Die Abfalleimer (z.B. Toiletten, Restaurationsbereich) werden in regelmässigen Abständen geleert.

 Seifenspender und Hygienestationen werden regelmässig aufgefüllt.

 Toiletten werden regelmässig gereinigt und nach jeder Veranstaltung desinfiziert.

 An den Ausgängen sind Abfalleimer und Desinfektionsstationen bereit zu stellen, damit sich die Gäste ihre
 Hygienemaske ausziehen, entsorgen und die Hände desinfizieren können. Desinfektionsstationen sind
 auch bei den Eingängen bereit zu stellen.
 Instrumente (Backline, DJ-Equipment) sowie weiteres Equipment (z.B. Mischpult) des Veranstalters,
 welche von mehreren Personen berührt werden, werden regelmässig desinfiziert.

4. BESONDERS GEFÄHRDETE PERSONEN
Ein angemessener Schutz von besonders gefährdeten Personen ist sicherzustellen.

 Massnahmen

 Die Mitarbeiter*innen sind verpflichtet, dem Arbeitgeber zu melden, wenn sie einer Risikogruppe
 angehören.
 Die Abklärung, ob Mitarbeiter*innen besonders gefährdet sind findet durch freiwillige und vertrauliche
 Gespräche statt. Zur Risikogruppe zählende Arbeitnehmer*innen werden, wenn immer möglich, im
 Backoffice oder an wenig exponierten Positionen eingesetzt.
5. COVID-19-ERKRANKTE AM ARBEITSPLATZ
Erkrankte Mitarbeiter*innen oder Musiker*innen dürfen nicht arbeiten.

 Massnahmen

 Die Mitarbeiter*innen und die Künstler*innen bestätigen, dass sie nicht mit Krankheitssymptomen, die auf
 das Coronavirus hindeuten, zur Arbeit erscheinen.
 Mitarbeitende Personen, die entsprechende Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen, sind
 aufzufordern, den Betrieb und/oder das Gelände umgehend zu verlassen und nach Hause zu gehen, bis der
 Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist, ist von einer
 Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeitenden auszugehen.
 Wird die COVID-19-Erkrankung bei Mitarbeitenden labordiagnostisch bestätigt, so ist eine Isolation
 für mindestens 10 Tage zu Hause notwendig– sofern der Allgemeinzustand gut ist und keine
 Hospitalisierung notwendig ist. Personen, die innerhalb 48 Stunden vor Auftreten der Symptome mit
 diesen COVID-19 erkrankten Mitarbeitenden in engem Kontakt waren, haben sich ebenfalls in
 Selbstquarantäne zu begeben. Die betroffenen Arbeitsbereiche der erkrankten Person sind umgehend
 zu desinfizieren.
 Der Veranstalter informiert die Mitarbeiter*innen transparent über die Gesundheitssituation im Betrieb.
 Dabei ist zu beachten, dass Gesundheitsdaten besonders schützenswerte Informationen sind.

6. BESONDERE ARBEITSSITUATIONEN
Berücksichtigung spezifischer Aspekte der Arbeit und Arbeitssituationen, um den Schutz zu gewährleisten.

 Massnahmen

 Das Reinigungspersonal trägt neben Hygienemasken zusätzlich Schutzhandschuhe.

 Für Mitarbeiter*innen die mit Hygienemasken arbeiten, werden höhere Pausenfrequenzen eingeplant
 (Richtwert: alle 2 Stunden).
 Die Schutzmassnahmen (insbesondere auch die Distanzregel) gelten auch bei der An- und Weglieferung
 von Equipment, Waren und Abfällen.

7. INFORMATION
Information an Gäste, Mitarbeiter*innen und andere betroffenen Personen über die Vorgaben und
Massnahmen.

 Massnahmen

 Der Veranstalter weist Gäste, Mitarbeiter*innen und andere betroffene Personen auf die Hygiene- und
 Schutzmassnahmen hin. Bei Nichteinhaltung kann der Veranstaltender vom Hausrecht (Hausverbot)
 Gebrauch machen.
Im Vorfeld der Veranstaltung und während dem Einlass zur Spielstätte:
     ●   Gäste werden über die korrekte Verwendung von Hygienemasken informiert.
     ●   Gäste werden über spezifische Risikosituationen informiert.
     ●   Den Gästen wird der Einsatz der SwissCovid App empfohlen.
 Während der Veranstaltung:
     ●   Gäste werden in neuralgischen Bereichen, z.B. bei der Toilettenanlage, über die
         Schutzmassnahmen informiert.

8. MANAGEMENT
Vorgaben, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen, anzupassen und zu kontrollieren.

 Massnahmen

 Zur Beantwortung von Fragen zum Thema Corona-Virus und den umzusetzenden Schutzmassnahmen
 wird ein/e COVID-19-Verantwortliche/r ernannt. Idealerweise übernimmt dieser die Funktion des
 Sicherheitsbeauftragten (SiBe).
 Der/die COVID-19-Verantwortliche hat in regelmässigen Abständen die Umsetzung und Einhaltung der an
 der Veranstaltung getroffenen Schutz- und Hygienemassnahmen zu kontrollieren und falls notwendig zu
 korrigieren.
 Der/die COVID-19-Verantwortliche stellt die Instruktion sowie Information der an der Veranstaltung tätigen
 Personen sicher.

10. ANDERE SCHUTZMASSNAHMEN (BEI SOUND-CHECKS UND
PROBEN)
 Massnahmen

 Es gilt eine generelle Maskenpflicht., auch auf der Bühne und im Backstage. Kommen Blas- oder andere
 Instrumente zum Einsatz, die das Tragen einer Maske verunmöglichen, sind diese Musiker*innen mittels
 physischer Abtrennungen von den anderen Musiker*innen möglichst zu trennen (z.B. mit Plexiglas).
 Ausgenommen sind die Situationen beim Essen und Trinken, dann muss aber den Abstand von 1M50 zu
 den weiteren Mitwirkende eingehalten werden gemäss COVID-19 Verordnung besondere Lage ein.

 Musiker*innen mit Krankheitssymptomen, die auf das Coronavirus hindeuten, dürfen nicht auftreten, es
 sei, sie haben einen negativen PCR-Testresultat erhalten.
Backstage- und Künstlerbereich gelten als Arbeitsräume. Arbeitspausen werden bei Bedarf gestaffelt
 organisiert. Die Regeln gemäss COVID-19 Verordnung besondere Lage müssen eingehalten werden.
 Mitarbeiter*innen und Künstler*innen behalten beim Essen / Trinken während dem Sound-Check Distanz
 von 1 Meter 50.

11. ABSCHLUSS
Dieses Dokument wurde allen Mitarbeitenden übermittelt und erläutert.
Zürich, 21.04.2021 Carine Zuber, Direktorin
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