SCHUTZKONZEPT ÖFFENTLICHE KONZERTE IM MOODS - Version vom 21. April 2021
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SCHUTZKONZEPT ÖFFENTLICHE KONZERTE IM MOODS Version vom 21. April 2021 EINLEITUNG Nachfolgendes Schutzkonzept beschreibt, welche Vorgaben vom Moods zur Umsetzung geplant sind, um gemäss COVID-19 Verordnung besondere Lage wieder Veranstaltungen durchführen zu können. Im Wesentlichen geht es darum das Übertragungsrisiko bei Künstlerinnen und Künstlern, Gästen sowie allen an Veranstaltungen mitwirkenden Personen zu minimieren. Im Übrigen gelten sämtliche Bestimmungen der kantonalen Bestimmungen des Kantons Zürich. Dieses Schutzkonzept ist gültig bis auf Widerruf. Es wird im Verlauf des «Exit-Prozesses» den sich verändernden Regelungen der Behörden angepasst. HALTUNG Wie es in anderen Bereichen schon erfolgreich funktioniert (z.B. beim Schallschutz) setzt das COVID-19 Schutzkonzept auf die Eigenverantwortung der Gäste. Den Gästen wird bewusst gemacht, dass sie auch Verantwortung gegenüber anderen Personen mittragen. GRUNDREGELN ● Es sind höchstens 50 Besucherinnen und Besucher erlaubt Nicht mitzuzählen sind dabei Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, und Personen, die bei der Durchführung der Veranstaltung mithelfen. ● Für die Besucherinnen und Besucher gilt während der gesamten Veranstaltung, einschliesslich der Pausen, eine Sitzpflicht, es sei denn, es sprechen triftige Gründe für eine Unterbrechung des Sitzens; die Sitzplätze sind nummeriert. ● Der Betrieb von Restaurationsbetrieben einschliesslich Takeawaybetrieben ist verboten. ● Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten • Es gilt Maskentragenpflicht. Ausgenommen sind die Künstler auf der Bühne bei denen ihr Instrument ein Maskentragen nicht zulässt (ZB Gesang und Blasinstrumente). Die Distanz zum Publikum ist dann Minimum 2 Meter 50. ● Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss der Abstand von anderthalb Metern eingehalten werden. Davon ausgenommen sind Familien oder Personen, die im gleichen Haushalt leben. ● Es soll möglichst keine Pause geben.
● Um eine Übertragung über die Hände zu vermeiden, ist regelmässiges und gründliches Händewaschen sowie die Reinigung häufig berührter Oberflächen wichtig. ● Die Lüftung vom Moods ist eine eingebaute Wärmerückgewinnungsanlage (Rotationswärmetauscher). Gemäss Covid-19 Leitfaden von Suissetec (3.04.2020) Bei ordnungsgemäss arbeitenden Rotationswärmetauschern, die mit Spülsektoren ausgestattet und korrekt aufgestellt sind, liegen die Leckraten etwa im Bereich von 1-2 %. Bei bestehenden Systemen sollte die Leckage unter 5 % liegen und muss durch eine Erhöhung der Aussenluftventilation gemäss EN 16798-3:2017 ausgeglichen werden. Das Funktionieren der Anlage wird regelmässig kontrolliert. Gemäss Empfehlung des Leifadens, wird die Belüftung nie ausgeschaltet, auch wenn kein Publikum anwesend ist. ● Aufführungen von Chören werden nicht zugelassen. Falls eine Sängerin oder einen Sänger auftritt, wird ein Abstand von Minimum 2 Meter 50 Meter zum Publikum gesichert. ● Gäste und Mitarbeiter*innen sind über die Schutzmassnahmen informiert. ● Den Gästen wird empfohlen, die SwissCovid App zu nutzen. ● Vor dem Eingang wird der Boden mit 1.5 Meter-Abständen markiert. ● Offensichtlich alkoholisierten Gästen wird der Zutritt zu den Veranstaltungen verweigert. ● Im Backoffice können alle Mitarbeiter*innen die notwendige Distanz zu anderen Mitarbeiter*innen. Home-Office wird aber bevorzugt. ● Bedarfsgerechte regelmässige Reinigung von häufig genutzten Räumlichkeiten (z.B. Toiletten). ● Kranke Mitarbeiter*innen dürfen nicht zur Arbeit erscheinen und werden angewiesen, die gültigen Handlungsempfehlungen des BAG oder des Kantonsarztes zu befolgen. ● Information für die Mitarbeiter*innen und andere betroffene Personen über die Vorgaben und Massnahmen, sowie den Einbezug der MA bei deren Umsetzung. ● Im Moods ist Carine Zuber, Direktorin, die für die Einhaltung und Umsetzung des Schutzkonzepts verantwortlich.
SCHUTZKONZEPT 1. HÄNDEHYGIENE Alle Personen an einer Veranstaltung reinigen sich regelmässig die Hände mit Wasser und Seife. Das Anfassen von Objekten und Oberflächen ist möglichst zu vermeiden. Massnahmen Die Gäste müssen sich beim Betreten der Spielstätte die Hände mit Wasser und Seife waschen oder mit einem Händedesinfektionsmittel desinfizieren können. Hygienestationen stehen auch auf den Toiletten bereit. Die Gäste werden gut sichtbar auf die geltenden Hygienemassnahmen aufmerksam gemacht. Alle Mitarbeiter*innen reinigen sich regelmässig die Hände mit Wasser und Seife. Dies insbesondere bei Ankunft sowie vor und nach bezogenen Arbeitsunterbrüchen. An Arbeitsplätzen, wo dies nicht möglich ist müssen Hände desinfiziert werden. Die Gäste müssen sich beim Verlassen der Spielstätte die Hände mit Wasser und Seife waschen oder mit einem Händedesinfektionsmittel desinfizieren können. 2. DISTANZ HALTEN & HYGIENEMASKEN Ein- und Auslassmanagement Mitarbeiter*innen und Gäste halten die verlangte Distanz und Schutzmassnahmen gemäss COVID-19 Verordnung besondere Lage ein. Massnahmen Wie in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt eine Maskentragpflicht. Der Personenfluss ist so zu lenken, dass die Distanz von 1.5 Metern zwischen allen Personen eingehalten werden kann. Vor dem Einlass wird der Boden mit «1.5 Meter Abstand» Klebeband markiert. Türöffnung ist jeweils 30 Minuten vor Anlassbeginn. Zu den WCs gelangt man mit dem Lift. Von den WCs zurück über die Treppe. Es wird auf bediente Garderobe verzichtet, Die maximal Anzahl Gäste begrenzt sich auf 50 Personen. Nicht mitzuzählen sind dabei Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, und Personen, die bei der Durchführung der Veranstaltung mithelfen.
Während der Veranstaltung Massnahmen Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss der Abstand von anderthalb Metern eingehalten werden. Davon ausgenommen sind Familien oder Personen, die im gleichen Haushalt leben. Für die Besucherinnen und Besucher gilt während der gesamten Veranstaltung, einschliesslich der Pausen, eine Sitzpflicht, es sei denn, es sprechen triftige Gründe für eine Unterbrechung des Sitzens; die Sitzplätze sind nummeriert. Es gilt Maskentragenpflicht, Ausgenommen sind die Künstler auf der Bühne bei denen ihr Instrument ein Maskentragen nicht zulässt (ZB Gesang und Blasinstrumente). Die Distanz zum Publikum ist dann Minimum 2 Meter 50. Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten Wenn möglich, wird auf eine Pause verzichtet.
3. REINIGUNG Bedarfsgerechte, regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch, insbesondere wenn diese von mehreren Personen berührt werden. Massnahmen Häufig berührte Oberflächen werden regelmässig gereinigt und desinfiziert. Zur Reinigung kommen vorzugsweise Einwegtücher zum Einsatz. Auf den Toiletten kommen Einwegtücher zum Einsatz. Die Abfalleimer (z.B. Toiletten, Restaurationsbereich) werden in regelmässigen Abständen geleert. Seifenspender und Hygienestationen werden regelmässig aufgefüllt. Toiletten werden regelmässig gereinigt und nach jeder Veranstaltung desinfiziert. An den Ausgängen sind Abfalleimer und Desinfektionsstationen bereit zu stellen, damit sich die Gäste ihre Hygienemaske ausziehen, entsorgen und die Hände desinfizieren können. Desinfektionsstationen sind auch bei den Eingängen bereit zu stellen. Instrumente (Backline, DJ-Equipment) sowie weiteres Equipment (z.B. Mischpult) des Veranstalters, welche von mehreren Personen berührt werden, werden regelmässig desinfiziert. 4. BESONDERS GEFÄHRDETE PERSONEN Ein angemessener Schutz von besonders gefährdeten Personen ist sicherzustellen. Massnahmen Die Mitarbeiter*innen sind verpflichtet, dem Arbeitgeber zu melden, wenn sie einer Risikogruppe angehören. Die Abklärung, ob Mitarbeiter*innen besonders gefährdet sind findet durch freiwillige und vertrauliche Gespräche statt. Zur Risikogruppe zählende Arbeitnehmer*innen werden, wenn immer möglich, im Backoffice oder an wenig exponierten Positionen eingesetzt.
5. COVID-19-ERKRANKTE AM ARBEITSPLATZ Erkrankte Mitarbeiter*innen oder Musiker*innen dürfen nicht arbeiten. Massnahmen Die Mitarbeiter*innen und die Künstler*innen bestätigen, dass sie nicht mit Krankheitssymptomen, die auf das Coronavirus hindeuten, zur Arbeit erscheinen. Mitarbeitende Personen, die entsprechende Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen, sind aufzufordern, den Betrieb und/oder das Gelände umgehend zu verlassen und nach Hause zu gehen, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist, ist von einer Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeitenden auszugehen. Wird die COVID-19-Erkrankung bei Mitarbeitenden labordiagnostisch bestätigt, so ist eine Isolation für mindestens 10 Tage zu Hause notwendig– sofern der Allgemeinzustand gut ist und keine Hospitalisierung notwendig ist. Personen, die innerhalb 48 Stunden vor Auftreten der Symptome mit diesen COVID-19 erkrankten Mitarbeitenden in engem Kontakt waren, haben sich ebenfalls in Selbstquarantäne zu begeben. Die betroffenen Arbeitsbereiche der erkrankten Person sind umgehend zu desinfizieren. Der Veranstalter informiert die Mitarbeiter*innen transparent über die Gesundheitssituation im Betrieb. Dabei ist zu beachten, dass Gesundheitsdaten besonders schützenswerte Informationen sind. 6. BESONDERE ARBEITSSITUATIONEN Berücksichtigung spezifischer Aspekte der Arbeit und Arbeitssituationen, um den Schutz zu gewährleisten. Massnahmen Das Reinigungspersonal trägt neben Hygienemasken zusätzlich Schutzhandschuhe. Für Mitarbeiter*innen die mit Hygienemasken arbeiten, werden höhere Pausenfrequenzen eingeplant (Richtwert: alle 2 Stunden). Die Schutzmassnahmen (insbesondere auch die Distanzregel) gelten auch bei der An- und Weglieferung von Equipment, Waren und Abfällen. 7. INFORMATION Information an Gäste, Mitarbeiter*innen und andere betroffenen Personen über die Vorgaben und Massnahmen. Massnahmen Der Veranstalter weist Gäste, Mitarbeiter*innen und andere betroffene Personen auf die Hygiene- und Schutzmassnahmen hin. Bei Nichteinhaltung kann der Veranstaltender vom Hausrecht (Hausverbot) Gebrauch machen.
Im Vorfeld der Veranstaltung und während dem Einlass zur Spielstätte: ● Gäste werden über die korrekte Verwendung von Hygienemasken informiert. ● Gäste werden über spezifische Risikosituationen informiert. ● Den Gästen wird der Einsatz der SwissCovid App empfohlen. Während der Veranstaltung: ● Gäste werden in neuralgischen Bereichen, z.B. bei der Toilettenanlage, über die Schutzmassnahmen informiert. 8. MANAGEMENT Vorgaben, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen, anzupassen und zu kontrollieren. Massnahmen Zur Beantwortung von Fragen zum Thema Corona-Virus und den umzusetzenden Schutzmassnahmen wird ein/e COVID-19-Verantwortliche/r ernannt. Idealerweise übernimmt dieser die Funktion des Sicherheitsbeauftragten (SiBe). Der/die COVID-19-Verantwortliche hat in regelmässigen Abständen die Umsetzung und Einhaltung der an der Veranstaltung getroffenen Schutz- und Hygienemassnahmen zu kontrollieren und falls notwendig zu korrigieren. Der/die COVID-19-Verantwortliche stellt die Instruktion sowie Information der an der Veranstaltung tätigen Personen sicher. 10. ANDERE SCHUTZMASSNAHMEN (BEI SOUND-CHECKS UND PROBEN) Massnahmen Es gilt eine generelle Maskenpflicht., auch auf der Bühne und im Backstage. Kommen Blas- oder andere Instrumente zum Einsatz, die das Tragen einer Maske verunmöglichen, sind diese Musiker*innen mittels physischer Abtrennungen von den anderen Musiker*innen möglichst zu trennen (z.B. mit Plexiglas). Ausgenommen sind die Situationen beim Essen und Trinken, dann muss aber den Abstand von 1M50 zu den weiteren Mitwirkende eingehalten werden gemäss COVID-19 Verordnung besondere Lage ein. Musiker*innen mit Krankheitssymptomen, die auf das Coronavirus hindeuten, dürfen nicht auftreten, es sei, sie haben einen negativen PCR-Testresultat erhalten.
Backstage- und Künstlerbereich gelten als Arbeitsräume. Arbeitspausen werden bei Bedarf gestaffelt organisiert. Die Regeln gemäss COVID-19 Verordnung besondere Lage müssen eingehalten werden. Mitarbeiter*innen und Künstler*innen behalten beim Essen / Trinken während dem Sound-Check Distanz von 1 Meter 50. 11. ABSCHLUSS Dieses Dokument wurde allen Mitarbeitenden übermittelt und erläutert. Zürich, 21.04.2021 Carine Zuber, Direktorin
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