Arbeitszeit von Lehrkräften/ Schulleitungen - Wie gehen wir bewusst und aktiv-gestaltend damit um?! - GEW Baden ...

 
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Arbeitszeit von Lehrkräften/ Schulleitungen - Wie gehen wir bewusst und aktiv-gestaltend damit um?! - GEW Baden ...
Arbeitszeit von
 Lehrkräften/
Schulleitungen
Wie gehen wir bewusst und
aktiv-gestaltend damit um?!

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Arbeitszeit von Lehrkräften/ Schulleitungen - Wie gehen wir bewusst und aktiv-gestaltend damit um?! - GEW Baden ...
Struktur der Lehrerarbeitszeit – Grundinfos,
  Zeitsouveränität (Vor- und Nachteile …)
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Arbeitszeit: Umfang
• Die Dauer der Unterrichtsverpflichtung der beamteten
  Lehrkräfte im Rahmen der durchschnittlichen
  Wochenarbeitszeit (§ 4 AzUVO)

  wird durch Verordnung der Landesregierung
  geregelt (gilt für Tarifbeschäftigte aufgrund von § 44 TV-
  L analog)

=> Rechtsverordnung Arbeitszeit muss bis 1.8.2014
  (BVerwG 30.08.2012) erlassen werden
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Arbeitszeit: Umfang
• „… Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und
  Beamten in Baden-Württemberg beträgt nach § 4 der
  Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung 41 Stunden pro
  Woche. Unter Berücksichtigung von Urlaub und
  Feiertagen ergibt sich aus der wöchentlichen Arbeitszeit
  von 41 Zeitstunden x 44 Wochen eine Jahresarbeitszeit
  von 1.804 Zeitstunden …“ aus: Entwurf der VwW
  Anrechnungsstunden und Freistellungen, I. Allgemeine Grundsätze, Ziffer 2, gültig ab
  1.8.2014
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Arbeitszeit: Umfang/Verteilung
• Beachten: Schuljahr hat i.d.R. 38,5 Wochen – Differenz:
  5,5 Wochen

• Differenz Ferien-Urlaubsanspruch „hereinarbeiten“ =
  1804 geteilt durch 40 Wochen = 45,1 = täglich 9,1
  Zeitstunden …
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Der Blick über
den Tellerrand
 – allerdings
mit Zahlen aus
     2005
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Gebundene/disponible Arbeitszeit

Die Arbeitszeit von Lehrkräften besteht aus drei Teilen:
1. in 38 Schulwochen aus den Deputats-Stunden
2. aus der gebundenen oder nicht disponiblen
    Arbeitszeit, wie z.B.
   - Konferenzen, Dienstbesprechungen, Sitzungen von
   Arbeitsgruppen, Kooperationszeit, Aufsichten, Vertretungsstunden,
   Durchführung von Prüfungen, Elternsprechstunde…
   - sonstigen termingebundenen Aufgaben im Auftrag der
   Schulleitung usw.,
   - von der GLK beschlossenen verbindlichen Aktivitäten
   (Elternsprechtage, Schulfeste, Pädagogische Tage, Tage der
   offenen Tür, außerunterrichtliche Veranstaltungen usw.)

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Gebundene/nicht disponible Arbeitszeit

3. Nicht gebundene oder disponible Arbeitszeit.

Über deren zeitliche Lage und ggf. auch deren zeitliche
Ausdehnung entscheidet die einzelne Lehrkraft selbst oder in
Absprache mit anderen, z.B.:
• Vor- und Nachbereitung des Unterrichts,
• Entwurf und Korrektur von Klassenarbeiten, Tests
• individuelle Fortbildung,
• dienstlich veranlasste Gespräche mit Kolleg/innen,
  Schüler/innen oder Eltern
• individuelle Sprechstunden für Eltern oder Schüler/innen
• usw.
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Quantität und Qualität:
        Verdichtete Arbeitszeit
• „Gute Arbeit“ in der Schule - Studie „Arbeitsqualität aus
  Sicht von Lehrerinnen und Lehrern - Ergebnisse aus der Erhebung
  zum DGB-Index Gute Arbeit“ - 2007/2008

• „Jeweils rund ein Drittel geben an, in hohem oder sehr
  hohem Maße unter Zeitdruck und unerwünschten
  Unterbrechungen während der Arbeitszeit zu leiden. Rund
  ein Fünftel berichten, dass sie infolge der hohen
  Arbeitsintensität gezwungen sind, in hohem oder sehr hohem
  Maße Abstriche bei der Qualität der Arbeit zu machen.
  Auch wenn dieser Anteil nur unerheblich höher ist, als bei den
  Vergleichsgruppen, so stimmt er doch besonders bedenklich.
  …“
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Verdichtete Arbeitszeit
• Schließlich gehen diese Abstriche stets zu Lasten der
  Unterrichtsqualität … Für die Tätigkeit der Lehrerinnen und
  Lehrer stellen emotionale Anforderungen demnach eine
  besonders hohe Belastung dar. Laut Angabe der Befragten
  sind 34 Prozent von Belastungen durch emotionale
  Anforderungen betroffen, bei den Vergleichsgruppen sind
  dies dagegen nur jeweils 22 Prozent.
• In erhöhtem Maße treffen emotionale Belastungen mit 37
  Prozent auf Frauen zu, die diese deutlich häufiger als ihre
  männlichen Kollegen erfahren (30 %)…“
Zeitmangel, Zeitknappheit oder
       Zeitwohlstand?
Zeitmangel
• „In der heutigen Schule wird die Dimension Zeit permanent
  verbalisiert aus der passiven Opferposition heraus
  (Zeitdruck, Stoffdruck, Überlastung etc.), aber permanent
  tabuisiert bezüglich der aktiven
  Gestaltungsmöglichkeiten.

  Das Argument Zeit dient lediglich zur Legitimation der eigenen
  Problemhypnose und treibt Lehrer/-innen und Schüler/-innen
  immer weiter in eine depressive Anti-Lernhaltung….“
Zeitknappheit
• „Notwendig wäre eine systematische Einbeziehung der
  zeitlichen Dimension in alle relevanten schulischen
  Zusammenhänge. Alle Beschleunigungsversuche im
  Bildungswesen verlangsamen auf Dauer die Leistungsfähig-
  keit der Schüler und der Schule.“
Zeitkompetenz
• „Die in Schulen arbeitenden Personen sind permanent mit
  dem Faktor Zeit befasst, allerdings in der Regel mit dem
  Zeitmangel. Dagegen ist der souveräne Umgang mit Zeit
  im „toten Winkel“ der Pädagogen geblieben.

  Hier hat gerade die Schule eine zentrale formende Aufgabe,
  indem sie als Gestalterin der Zeit beim Lernen vorlebt,
  wie man umgeht mit der eigenen Zeit…..

  Zeitkompetenz ist ein grundlegendes Element in einer
  gesundheitsfördernden Schule, welche wir entwickeln …,
  wenn wir unsere Schüler/-innen und uns selbst nicht weiter in
  den Zeit-Infarkt treiben lassen wollen.“
Zeitsouveränität
• Zeitsouveränität ist die Selbstbestimmung des
  Individuums über die eigene Verwendung der Zeit.

  Im engeren Sinn bezeichnet sie die Möglichkeit, die
  eigene Arbeitszeit selbst zu bestimmen …und außerdem
  die gewählte Arbeitszeit selbständig weiter einzuteilen
  …wobei die Auswahl der Aufgaben auf die bestehenden
  Aufträge beschränkt bleibt…“ (aus: Wikipedia)
Zeitsouveränität: Zweiteilung
• Zeitsouveränität am Arbeitsplatz Schule???
  Fehlanzeige!!
• Zeitsouveränität am häuslichen Arbeitsplatz?? Ja!!
• Vorteil: Selbstbestimmung am häuslichen Arbeitsplatz
• Nachteil: Entgrenzung = „Das Gefühl, niemals fertig zu
  sein!“
• Was tun, um mehr Zeitsouveränität am
  Arbeitsplatz Schule zu erhalten?
Teilzeitbeschäftigte – sind wir die
           „Dummen“?

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Arbeitszeit: Teilzeit- und Vollzeit

Nicht teilbare und teilbare Arbeitszeit-Anteile

Teilbar:
• Deputat – und alle Zeitanteile, die am Deputat hängen
   (Vor- und Nachbereitung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts,
   Entwurf und Korrektur von Klassenarbeiten, Tests, individuelle
   Fortbildung, dienstlich veranlasste Gespräche mit Kolleg/innen,
   Schüler/innen oder Eltern..)
• Zahl der Aufsicht(en), Vertretungsstunden, allgemeinen Aufgaben
Nicht teilbar:
• Konferenzen, Dienstbesprechungen

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Teilbare Aufgaben

•   Aufsichten (Pausen- und Busaufsichten)
•   Prüfungen aller Art
•   Klassenleitung (z.B. im Team)
•   Schulentwicklungsprojekte, Kooperationen, Teambesprechungen
•   Schulischen Veranstaltungen (Schulfest, Schuldisco, Projekttage,
    Bundesjugendspiele usw.)
•   Außerschulische Veranstaltungen wie z.B. Wandertage und
    Schullandheimaufenthalte (Arbeitnehmer/innen werden auf Antrag wie
    Vollbeschäftigte bezahlt)
•   Flexibler Umgang mit Zeitfenstern bei Sprechstunden und
    Elternsprechtagen
Arbeitszeit je Woche nach Vollzeit und verschiedenen Stufen von
 Teilzeitbeschäftigung

   150 Prozent                                             146%

       der
   140 vereinbarten

         Arbeitszeit                             136%
   130
                                          123%

   120
                  116%

   110

   100

                  100%         90%       75%       66%             50%

                 Vollzeit                                      1/2 Stelle

Quelle: H.G. Schönwälder: Lehrerarbeit als Gegenstand von Arbeitswissenschaft. Im
GEW-Script „Lehrerarbeit“. Dokumentation einer GEW-Fachtagung Frankfurt am Main 1998 S. 30
(Unterhälftige Teilzeit gab es damals noch nicht! )
GLK kann Grundsätze zur
   familiengerechten Arbeitszeit beschließen

Rechtliche Grundlagen:
Beamtenstatusgesetz: „§45 Fürsorge. Der Dienstherr hat …für das Wohl
der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familie zu sorgen…“

Chancengleichheitsgesetz: 㤤 13 Familiengerechte Arbeitszeit. Die
Dienststellen können auf Antrag …eine familiengerechte Gestaltung der täglichen
und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn sie nachweislich zur Betreuung
eines Kindes unter 18 oder einer …pflegebedürftigen angehörigen Person
erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen….“

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GLK kann Grundsätze zur
   familiengerechten Arbeitszeit beschließen

Rechtliche Grundlagen:
Konferenzordnung §2 Abs. 1
„Zu den Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für die Schule, über die
gem. § 45 Abs. 2 SchG die GLK …berät und beschließt, gehören insbesondere…
Ziffer 9: „ allgemeine Empfehlungen für die Verteilung der
Lehraufträge und sonstiger dienstlicher Aufgaben, für die Aufstellung
der Stunden- und Aufsichtspläne sowie für die Anordnung von
Vertretungen, unbeschadet § 41 Abs. 1 SchG“

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Eingriff der Schulleitung in die disponible
                    Arbeitszeit
Rechtliche Grundlagen:
§ 23 Abs. 2 SchG

Rechtsstellung der Schule
.
(2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr
übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben
erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen,
allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und
Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.

                                                                              23
Wie erlangen wir ein individuelles/kollektives/kollegiales
Zeitbewusstsein? Welche (Arbeits-)Zeit verwenden wir
wie? Welche Zeitressourcen stehen (uns) neben den
Deputatsstunden zur Verfügung?

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Welche Arbeitszeit verwenden wir wie?
Zeit(nutzungs)bewusstsein: Wie könnten wir (zeitökonomisch)
herausfinden, wofür wir unsere Zeit verwenden?
Aufgabenkritik: „Es geht nicht nur darum, dass man die richtigen
Dinge tut, sondern man muss die Dinge auch richtig tun.“
Solidarität/Kollegialität:
Sind die zeitlichen
Belastungen und
Entlastungen solidarisch
und kollegial verteilt?
„Deputats-Nachlässe“
In der noch geltenden Verwaltungsvorschrift AZ sind - derzeit -
darüber hinaus Nachlässe festgelegt:

Anrechnungen - für besondere schulbezogene Aufgaben und
Belastungen
Ermäßigungen - für personenbezogene Nachlässe wegen
individueller Umstände (Alter und Schwerbehinderung)*
funktionsbezogene Freistellungen - (für Personalratsmitglieder,
künftig im LPVG)*
Arbeitsbefreiungen - für Schwerbehindertenvertrauenspersonen,
basierend auf SGB IX)*

* Künftig in der Rechtsverordnung oder VwV zur RVO, weil personenbezogen
Allgemeines Entlastungskontingent:
                   „Poolstunden“
Die Schule bekommt gem. VwV AZ Stunden für das Entlastungskontingent
zugewiesen. Diese Stunden wurden zum Schuljahr 2013/14 um durchschnittlich 14 %
gekürzt.
Sie können verwendet werden für Deputats- Nachlässe z.B.
•Lehrmittel- und Fachraumverwaltung
•SMV Verbindungslehrer
•Lehrkraft für Suchtprävention
•Verkehrserziehungsbeauftragte
•Lehrerbücherverwaltung
•starke Belastung von Lehrkräften
•Betreuung von Sammlungen aller Art, des Schulchors, des Schulorchesters, der Schulband
•Qualitätsentwicklung und Evaluation
•Oder für … (was immer die GLK beschließt)!

Strittig, ob SL-Aufgabe oder im Entlastungskontingent enthalten:
• Öffentlichkeitsarbeit (Eigentlich nach § 41 SchG Aufgabe der Schulleitung)
• Schulpartnerschaften
• Schulbuchverwaltung (gehört zu den Aufgaben des Schulträgers)
• Sicherheitsbeauftragte/r (unterstützt die Schulleitung)
• Datenschutzbeauftragte/r (unterstützt die Schulleitung)
Sonstigen Anrechnungen
• Schulleitungsaufgaben (Leitungszeit): Sockel Klassenzahl
  plus „Zuschläge“ (für Schulen mit > 15%
  Ausländerkindern; Koordination des
  Ganztagsbetriebes…)
• Geschäftsführender Schulleiter
• Koordination der Sprachförder- und
  Integrationsmaßnahmen,
• Chancengleichheitsbeauftragte (über 50 Beschäftigte
  oder BfC beim SSA)
• Mentor/innen für Anwärter/innen, Referendar/innen und
  Studierende
Sonstigen Anrechnungen
• PC-Betreuung,
• Beratungslehrer,
• Sonderschullehrkräften im Überprüfungsverfahren zur
  Feststellung des sonderpädagogisches Förderbedarfs
• Oberstufenberatung
Abwesenheitsvertretung

                         30
Abwesenheitsvertretung
Ursachen von Abwesenheit : Krankheit, Rekonvaleszenz,
 Mutterschutz und Elternzeit, Aus-, Weiter- und Fortbildung - weitere
 Dienstgeschäfte z.B. Begleitung von Schülern bei
 außerunterrichtlichen Veranstaltungen
Instrumente: Organisationserlass
kurzfristig entstehende und mittel- oder langfristig absehbare
 Abwesenheit
kurzfristige Abwesenheit: SL muss neben Recht des Schülers
 auf Unterricht vor allem Pflicht zur Beaufsichtigung
 gewährleisten…
mittel- und längerfristig absehbarer Abwesenheit:

 grundsätzliches Recht auf Unterricht nach Pflichtstundentafel
 abwägen gegen andere Rechtsgüter, z.B. Recht, nicht dauerhaft
 durch umfängliche Mehrarbeit Beeinträchtigungen oder gar
 Schädigungen der Gesundheit zu erleiden…
Abwesenheitsvertretung – Mehrarbeit (MAU)

 geringeres Volumen an Lehrerarbeitszeit durch Um- oder
 Neuverteilung dem grundsätzlichen Anspruch auf Erhalt des
 Unterrichts nach Pflichtstundentafel anpassen
 Einzelfallerwägung: bis zu welcher Grenze und in welchem
 Umfang Abwesenheit durch Mehrarbeit aufgefangen werden
 kann/muss
 keine verdeckte Arbeitszeiterhöhung
 § 70 Abs. 2 Ziffer 4 LPVG - uneingeschränktes
 Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Mehrarbeit –
 Vereinbarung zu Standards für die Anordnung von Mehrarbeit
 keine Anweisung, kurzfristigen MAU mit Bezahlanspruch nur nach
 Rücksprache mit dem Schulamt anzuordnen
 Genehmigung durch SSA: durch MAU soll ein Ausfall abgedeckt
 werden soll, der drei Wochen oder länger dauert
Abwesenheitsvertretungs: Möglichkeiten
     gem. Organisationserlass Nr. 1.5
• Anforderung KV (ab der 4. Woche)
• Kürzung von über den Pflichtbereich hinausgehenden
  Angeboten
• Variables Deputat
• 70-Stunden-Lehrkräfte (nur GS)
• Befristete Aufstockung von Teilzeit, Abbruch von
  Beurlaubung
• MAU
Abwesenheitsvertretung: MAU

•   Das ist in der Schule nur Unterricht
•   Nur, wenn dringend dienstlich notwendig
•   Primär Abgeltung durch Freizeitausgleich
•   Bezahlung erst ab der 4. Stunde/Monat
•   Teilzeitbeschäftigte anteilig
•   Ausgefallene Stunden dürfen nicht gegengerechnet
    werden, Arbeitszeitkonten dürfen nicht geführt werden
Abwesenheitsvertretung: MAU - Bezahlung
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Mindeststundenzahl („Bagatellgrenze“)
entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit
angewandt.
Beispiele:
Deputat Berechnung Grenze

A. Deputat 14/28     3   Std. x 14/28     =   1,50 Std.        =>   Bezahlung ab der   2.   Std.
B. Deputat 19/25     3   Std. x 19/25     =   2,28 Std.        =>   Bezahlung ab der   3.   Std.
C. Deputat 27/28     3   Std. x 27/28     =   2,89 Std .       =>   Bezahlung ab der   3.   Std.
D. Deputat 8,5/28    3   Std. x 8,5/28    =   0,90 Std.        =>   Bezahlung ab der   1.   Std.
E: Deputat 9/26      3   Std. x 9/26      =   1,03 Std.        =>   Bezahlung ab der   2.   Std.
F: Deputat voll      3   Std x 1          =   3 Std.           =>   keine Bezahlung
                     4   Std. X 1         =   4 Std.           =>   Bezahlung ab der   1. Std.

Sobald die Summe von regulärem Unterricht plus Mehrarbeit das volle Deputat überschreitet,
wird jede weitere MAU-Stunde wie Mehrarbeit von Vollzeitbeschäftigten behandelt.
Aufsicht und außerunterrichtliche
      Veranstaltungen – auch Arbeitszeit
 Aufsicht, Wandertage, Schulfeste etc. gehören zu den
  allgemeinen Aufgaben von Lehrer /innen.
 Diese zusätzliche zeitliche Belastung ist aber keine
  Mehrarbeit im Sinne des LBG!
Einflussmöglichkeiten der GLK?
Arbeitszeit – Umgang mit Beanspruchung
Schulgesetz § 44
Abs.1: Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle
   wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und
   Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind und ihrer Art
   nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern.
=> Konkretisierung in Konferenzordnung § 2
Abs. 3:
Die Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz sind für SL und
   Lehrer/innen bindend.
Anmerkung: Beschlüsse der zuständigen Konferenzen können z. B. die
  Freiheit einzelner Lehrer einschränken, über die Benutzung von
  Schulbüchern zu entscheiden. Fachlehrer muss nach
  Fachkonferenzbeschluss eingeführtes Buch verwenden, kann aber darüber
  hinaus weiteres Material einsetzen.
Regelungskompetenz der GLK
KonfO § 2, Abs. 2
• Nr.6: Beratung und Beschlussfassung: einheitliche
Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an
der Schule
• Nr. 9: allgemeine Empfehlung für die Verteilung der
Lehraufträge und sonstiger dienstlicher Aufgaben.
GLK kann Grundsätze zur
familiengerechten Arbeitszeit
         beschließen

         Gesetzesgrundlagen:
        Beamtenstatusgesetz, §45
  Chancengleichheitsgesetz, §§ 13 und 14,
          Konferenzordnung, §2

                                            41
Mehrarbeit begrenzen!!!
Ständige und vor allem nicht bezahlte Mehrarbeit
• verdeckt die strukturelle Unterversorgung der Schulen
• erschwert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
• schadet der Gesundheit
• ist versteckte Arbeitszeiterhöhung
• vernichtet Einstellungschancen für Junge
Stundenplangestaltung, Vertretung
• Teilzeitbeschäftigung muss Berücksichtigung finden bei der Stunden-
  plangestaltung (besonders auch bei Teilzeit aus familiären Gründen,
  => Chancengleichheitsgesetz).
• Soweit möglich sollten bei der Stundenplangestaltung Blöcke gebildet
  werden. Der Einsatz in nur einer Unterrichtsstunde am Tag sollte
  vermieden werden, es sei denn, die Lehrkraft ist damit einverstanden.
  Dasselbe gilt für den Einsatz am Vor- und Nachmittag des gleichen
  Tages, wenn dabei weniger als vier Unterrichtsstunden abgeleistet
  werden.
• Der Einsatz von Teilzeitlehrkräften bei der Vertretung sollte
  angemessen sein und einvernehmlich geregelt werden. Alternative
  Vertretungskonzepte sollten in der Schule diskutiert und umgesetzt
  werden.
=> Solche Grundsätze können in der GLK besprochen und beschlossen werden!
Ganztags(grund)schule

• Für den Antrag Ganztagsschule zu werden, ist die
  Zustimmung von Gesamtlehrerkonferenz (GLK) und
  Schulkonferenz nötig.
• Auch die Ausgestaltung des Ganztagesangebots (wie lange an
  wie vielen Tagen, Verbindlichkeit ja oder nein, etc.) sollte in
  der GLK beschlossen werden.
• Die Frage, ob die Schule nur LWS oder Geld (Monetarisierung)
  und LWS erhalten will (und wenn ja in welchem Verhältnis),
  muss in der GLK besprochen, beschlossen und vor allem gut
  überlegt werden.
Weitere Aufgaben für die GLK

    Neue Arbeitszeitverordnung
       (AZVO) ab 1.8.2014

                                 45
ENTWURF Rechtsverordnung
            Arbeitszeit Lehrer
Regelt grundsätzlich die an die Person der Lehrkraft gebundenen
Zeitbestandteile, Details werden in ergänzender VwV geregelt :
• Dauer der Unterrichtsstunde + Abweichungen
• Regeldeputat
• Leitungszeit
• Altersermäßigung
• Schwerbehindertenermäßigung
Entwurf RVO AZ § 1
            Zeitdauer der Unterrichtseinheit

(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung umfasst die Zahl
der Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten, die vollbeschäftigte
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten wöchentlich zu
unterrichten haben. Beträgt die Dauer einer Unterrichtseinheit
mehr oder weniger als 45 Minuten, verringert oder erhöht sich
die Unterrichtsverpflichtung entsprechend.
Fiktives!!! Beispiel – ohne Gewähr!!!

• Die Schule XY beschließt, die Unterrichtsstunde dauert 40
  Minuten.
• Damit sind 25 x 5 Minuten = 125 (Unterrichts-) Minuten übrig.
• 125 geteilt durch 40 ergibt 3,125 Unterrichtsstunden,
  entspricht also 3 Deputatsstunden mehr und es bleibt 0,125
  Deputatsstunden übrig, entspricht ca. 1/4 Zeitstunde.
• Diese könnte man z.B. für ca ½ Stunde Förderunterricht
  verwenden.
Entwurf RVO:
   Unterrichtsähnlich - nicht Unterricht
(2) Unterrichtsähnliche Tätigkeiten werden in folgendem Umfang auf
die Unterrichtsverpflichtung angerechnet:

1. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für
das eine Vor- und Nachbereitung wie für den Unterricht nach Absatz 1
erforderlich ist, wird für 45 Minuten einer solchen Einheit eine
Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.

2. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für
das eine Vor- und Nachbereitung nur eingeschränkt erforderlich ist,
wird für 1,5 dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine Wochenstunde auf
die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.
Entwurf RVO:
    Unterrichtsähnlich - nicht Unterricht
3. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für
das keine oder nur eine geringfügige Vor- und Nachbereitung
erforderlich ist, wird für zwei dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine
Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.

(3) Bei Stundenbruchteilen von 0,5 und mehr wird aufgerundet, im
Übrigen abgerundet.
=> Diese Teile sind hochstrittig und bedürfen in jedem Falle der Ausgestaltung durch
VwV
Nicht-Unterricht
• Tätigkeiten mit geringerer Vor- und
  Nachbereitungszeit sollen faktorisiert auf das Deputat
  angerechnet werden, d.h. nur 1½ oder sogar nur 2
  Unterrichtsstunden à 45 Minuten zählen als eine
  Deputatsstunde.
  Die HPRe beraten derzeit eine Empfehlungsliste mit dem
  KM.
• Auf dieser Basis sollte danach in der GLK beraten und
  ggfs. beschlossen werden.
Wer definiert
                                                                       das?
                  Bei einem Einsatz in Gruppen mit
   Wie viel ist
                  unterrichtsähnlichem Angebot, für das eine Vor-
„eingeschränkt“   und Nachbereitung nur eingeschränkt
       ?          erforderlich ist, wird für 1,5 dieser Einheiten mit
                  je 45 Minuten eine Wochenstunde auf die
                  Unterrichtsverpflichtung angerechnet.
                                                                            wie viel Vor- und
                  Bei einem Einsatz in Gruppen mit                           Nachbereitung
                  unterrichtsähnlichem Angebot, für das keine               braucht man für
                  oder nur eine geringfügige Vor- und                      AG, HA-Betreuung,
                  Nachbereitung erforderlich ist, wird für zwei            Förderunterricht..?
       Was
                  dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine
        ist       Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung
       das?       angerechnet.
Neue Verwaltungsvorschrift IV.
„Anrechnungen dienen dem Ausgleich
unterschiedlicher zeitlicher Belastungen
einzelner Lehrkräfte.“
Basis für die Bemessung der Anrechnung ist

• der Zeitaufwand der Lehrkraft im Jahr geteilt durch den
  Umrechnungsfaktor, der sich aus der Jahresarbeitszeit der
  Beamt/innen geteilt durch die wöchentliche Unterrichts-
  verpflichtung der Lehrkraft nach § 2 der Lehrkräfte-
  ArbeitszeitVO ergibt.

• Daraus ergibt sich bei den jeweiligen wöchentlichen
  Unterrichtsverpflichtungen ein unterschiedliches Zeitvolumen
  in Stunden
Basis: Regelmäßige Arbeitszeit Beamt/innen BaWü:
41 Stunden /Woche. Unter Berücksichtigung von Urlaub und Feiertagen
           ergibt sich aus der wöchentlichen Arbeitszeit von
     41 Zeitstunden x 44 Wochen eine Jahresarbeitszeit von 1.804
                              Zeitstunden
Und noch eine Aufgabe für die GLK
   Sparpläne des KM/der La
       Landesregierung

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Sparbeitrag des KM :
• Hinausschieben der Altersermäßigung

• voraussichtlich Änderung des Pensions – Eintrittsalters
  (frühestens 2016/17)

• „effektiver“ Einsatz
  der Ressourcen
Veränderte Altersermäßigung

                          AZVO § 4
(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der
vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten
ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie
1. das 60. Lebensjahr vollenden um 1 Wochenstunde,
2. das 62. Lebensjahr vollenden um 2 Wochenstunden.
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die
wöchentliche Unterrichtsverpflichtung
nach Absatz 1 entsprechend deren Beschäftigungsumfang.
=> Sparbeitrag ca. 600 Deputate
Veränderung Pensionseitritt
1.8. nach, statt 1.8. vor Erreichen der Altersgrenze
                         (Info 13)
Beispiel:
Geburtstag            15.10.1954
Plus 65 =             15.10.2019
Plus 7 Monate=        15.5.2020
Abschlagsfreie Pension(1.8. vor):      1.8.2019
In Planung:(1.8. nach):                1.6.2020
Pension zum 1.8.2020 => plus 2x 0,3%   +0,6%
Pension zum 1.8.2019 => minus 10x0,3   - 3%
KM-Überlegung: Ressourcen effektiver
                einsetzen
Mehr Lehrerwochenstunden dem Unterricht zuführen
 Kürzung Poolstunden
 Kürzung Altersermäßigung
 Pädagogische Tage, Lehrerfortbildung, Evaluation,….nicht
  mehr auf „Kosten“ der Unterrichtszeit
 „Verbrauch“ von Deputatsstunden einschränken
 ….
 …

=> Sparbeitrag: hunderte von Deputaten
GEW und Personalrat unterstützen
   Lehrer/innen und Schulen

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Neues LPVG
Bisher: Mitbestimmung über die Grundsätze für die Aufstellung
der Dienstpläne § 79 Abs. 1 S. 2.
Ansonsten kein Beteiligungsrecht im Einzelfall.

Neu: § 70 Angelegenheiten der uneingeschränkten
Mitbestimmung
(1)Der Personalrat hat mitzubestimmen über
4. Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden,
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
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