ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG - Bebauungsplan Große Kreisstadt Schramberg Landkreis Rottweil
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Anlage 08 Große Kreisstadt Schramberg Landkreis Rottweil Bebauungsplan „Erweiterung - Haldenhof“ in Schramberg-Sulgen ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG Fassung vom 15.02.2023 info@gf-kom. de w w w.g f - ko mmun a l .de
I Impressum Auftraggeber Stadt Schramberg i.V. Dorothee Eisenlohr (Oberbürgermeisterin)D Auftragnehmer Gfrörer Ingenieure Hohenzollernweg 1 72186 Empfingen 07485/9769-0 info@gf-kom.de www.gf-kommunal.de Bearbeiter Rebecca Grittner, M. Sc. Biowissenschaften Sabine Kötter, Dipl. Biol. Laura Reinhardt, Dipl. Biol. Dr. Dirk Mezger, Dipl. Biol. Rainer Schurr, Dipl.-Ing. (FH) Landespflege Empfingen, den 15.02.2023
Bebauungsplan „Haldenhof-Erweiterung“ in Schramberg-Sulgen Inhaltsübersicht I Impressum 1. Einleitung und Rechtsgrundlagen................................................................................................................1 1.1 Untersuchungszeitraum und Methode............................................................................................................2 1.2 Rechtsgrundlagen.............................................................................................................................................5 2. Beschreibung der vom Vorhaben betroffenen Biotop- und Habitatstrukturen...........................................7 2.1 Lage des Untersuchungsgebietes....................................................................................................................7 2.2 Nutzung des Untersuchungsgebietes..............................................................................................................7 3. Schutzgebiete im Bereich des Untersuchungsgebietes............................................................................16 3.1 Ausgewiesene Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht.........................................................................16 3.2 Ausgewiesene FFH-Lebensraumtypen außerhalb von FFH-Gebieten........................................................18 3.3 Biotopverbund..................................................................................................................................................19 3.4 Nach §33a NatSchG geschützte Streuobstbestände....................................................................................20 4. Vorhabensbedingte Betroffenheit von planungsrelevanten Arten.............................................................21 4.1 Fledermäuse (Microchiroptera)......................................................................................................................23 4.1.1 Ökologie der Fledermäuse......................................................................................................................24 4.1.2 Diagnose des Status im Gebiet...............................................................................................................25 4.2 Vögel (Aves)......................................................................................................................................................41 4.2.1 Diagnose des Status im Gebiet...............................................................................................................43 4.3 Reptilien (Reptilia)...........................................................................................................................................48 4.3.1 Ökologie von Schlingnatter und Zauneidechse.....................................................................................49 4.3.2 Diagnose zum Status im Gebiet.............................................................................................................50 5. Amphibien (Amphibia).................................................................................................................................52 6. Wirbellose (Evertebrata).............................................................................................................................55 6.1.1 Käfer (Coleoptera)...................................................................................................................................55 6.1.2 Schmetterlinge (Lepidoptera).................................................................................................................57 7. Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung..........................................................................................60 7.1 CEF- / FCS-Maßnahmen sowie Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen........................................61 II Anhang...............................................................................................................................................................64 III Literaturverzeichnis.........................................................................................................................................67
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen 1. Einleitung und Rechtsgrundlagen Anlass für den vorliegenden Artenschutzbeitrag ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Hal denhof“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird aus dem Abgrenzungsplan und dem zeichneri- schen Teil zum Bebauungsplan ersichtlich. Abb. 1: Übersichtskarte mit der Lage des Plangebietes (schwarz gestrichelt). Durch die Planaufstellung könnten Eingriffe vorbereitet werden, die auch zu Störungen oder Verlusten von ge- schützten Arten nach § 7 Abs. 2 BNatSchG oder deren Lebensstätten führen können. Die Überprüfung erfolgt anhand des vorliegenden artenschutzrechtlichen Fach- beitrages. Nachdem mit der Neufassung des Bundesnaturschutz- gesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 das deut- sche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst wurde, müssen bei allen genehmigungs- pflichtigen Planungsverfahren und bei Zulassungsver- fahren nunmehr die Artenschutzbelange entsprechend Abb. 2: Ausschnitt aus dem Abgrenzungsplan mit der den europäischen Bestimmungen durch eine arten- Grenze des räumlichen Geltungsbereichs. schutzrechtliche Prüfung berücksichtigt werden. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 1
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen 1.1 Untersuchungszeitraum und Methode Die artenschutzrechtlich relevanten Untersuchungen erfolgten vom 15.05.2020 bis zum 25.11.2021. In der nachfolgenden Tabelle sind alle Begehungstermine innerhalb des Untersuchungsraumes aufgeführt, in denen das angetroffene Inventar an biotischen und abiotischen Strukturen auf eine mögliche Nutzung durch artenschutzrechtlich indizierte Spezies untersucht und die angetroffenen relevanten Arten dokumen- tiert wurden. Neben der fortlaufenden Nummer sind die Erfassungszeiträume (Datum und Uhrzeit), der Be- arbeiter und die Witterungsverhältnisse angegeben. Den Erfassungsterminen sind jeweils die abgehandelten Themen in Anlehnung an die arten- und naturschutzrechtlich relevanten Artengruppen und Schutzgüter zu- geordnet. Die Angabe „Habitat-Potenzial-Ermittlung‟ wird für eingehende Kartierungen gewählt, bei wel- chen eine Einschätzung des Gebietes anhand der vorhandenen Habitatstrukturen hinsichtlich der Eignung als Lebensraum für Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie, für europäische Vogel- und Fledermausarten sowie für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders oder streng geschützten Arten erfolgt. Wäh- rend der Begehungen im Untersuchungsraum wird zudem grundsätzlich immer auf Beibeobachtungen aller planungsrelevanter Arten geachtet, wenngleich die Artengruppe in der Themenspalte nicht aufgelistet wird. So wurden auch sämtliche Strukturen nach vorjährigen Neststandorten, nach Bruthöhlen, nach Rupfplätzen etc. abgesucht. Die Einstufung von Bäumen als Habitatbaum erfolgt in Anlehnung an die Definition des Alt- und Totholzkonzeptes Baden-Württemberg (z. B. Bäume mit Stammhöhlen, Stammverletzungen, mit hohem Alter oder starker Dimensionierung, stehendes Totholz mit BHD (Brusthöhendurchmesser) > 40 cm, Horst- bäume). Die detaillierte Erfassungsmethode sowie die Ergebnisse der Kartierung sind in den jeweiligen nachfolgen- den Kapiteln zu den einzelnen Artengruppen vermerkt. Tab. 1: Begehungstermine im Untersuchungsgebiet Nr. Datum Bearbeiter Uhrzeit Wetter Thema (1) 15.05.2020 Mezger 08:00-08:55 Uhr 7,5°C, bedeckt, leichter Wind H, V, B (2) 29.05.2020 Mezger 09:05-09:45 Uhr 12°C. Wolkenlos, leichter Wind P, V (3) 17.06.2020 Mezger 07:30-08:20 Uhr 14°C, bedeckt, windstill V (4) 01.07.2020 Mezger 10:30-11:45 Uhr 22,5°C, 15 % Wolken, leichter Wind H, V (5) 09.07.2020 Mezger 20:00-20:35 Uhr 20°C, wolkenlos, leichter Wind R (KV auslegen), V (6) 09.07.2020 Mezger 23:25-00:35 Uhr 19,5°C, sternenklar, windstill F, V (7) 14.07.2020 Mezger 11:20-11:50 Uhr 20°C, 60 % Wolken, leichter Wind R (KKV), SB), V (8) 20.07.2020 Mezger 20:15-22:20 Uhr 20°C, 15 % Wolken, windstill F, V (9) 21.07.2020 Mezger 08:45-09:15 Uhr 15°C, 10 % Wolken, windstill F, V (10) 31.07.2020 Mezger 08:55-09:40 Uhr 23°C, wolkenlos, windstill R (KKV), SB), V (11) 14.08.2020 Reinhardt 10:00-10:45 Uhr 16,5° C, bedeckt, windstill V, R (KKV), SB), H Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 2
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen Nr. Datum Bearbeiter Uhrzeit Wetter Thema (12) 20.08.2020 Mezger 11:30-12:20 Uhr 27° C, wolkenlos, leichter Wind F (Gebäude), R (KKV), SB), V (13) 25.08.2020 Mezger 21:40 - 2:15 Uhr 18° C, 80 % Wolken, leichter Wind F, V (14) 07.09.2020 Mezger 15:00-15:30 Uhr 15° C, 60 % Wolken, leichter Wind R (KKV), V (15) 16:09.2020 Mezger 12:15 -10.40 Uhr 19°C, 80 % Wolken, windstill R (KKV) (16) 01.10.2020 Schurr 10:00 -10:35 Uhr 11° C, 15 % Wolken, windstill R (Abräumen KV) (17) 26.04.2021 Mezger 07:05-08:10 Uhr 2° C, wolkenlos, windstill V (18) 02.06.2021 Mezger 08:30–09:20 Uhr 16,5° C, wolkenlos, windstill V (19) 17.06.2021 Grittner, Mezger 04:25-05:50 Uhr 16° C, 10 % Wolken, windstill F, V (20) 03.08.2021 Mezger 09:55-10:25 Uhr 15° C, bewölkt, leichter Wind F (21) 05.08.2021 Kötter, Mezger 10:15-11:20 Uhr 17° C, bewölkt, windstill F, P, V (22) 24.11.2021 Grittner, Kötter, Mezger 10:45 – 16:15 Uhr -1 °C, bewölkt (Hochnebel), windstill F(Gebäude), P (23) 25.11.2021 Kötter, Mezger 12.30 – 17.15 Uhr 0 °C, bewölkt (Hochnebel), windstill F Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen B: Biotope F: Fledermäuse H: Habitat-Potenzial-Ermittlung N: Nutzung P: Farn- und Blütenpflanzen R: Reptilien S: Säugetiere (Mammalia) V: Vögel W: Wirbellose Verwendete Abkürzungen bei den Reptilienbegehungen KV: Künstliche Verstecke KKV: Kontrolle der SB: Sichtbeobachtung künstlichen Verstecke Ergänzend zu den eigenen Erhebungen wird das Zielartenkonzept des Landes Baden-Württemberg (ZAK) für Schramberg im Landkreis Rottweil (kleinste im Portal des ZAK vorgegebene Raumschaft) im Naturraum Mittlerer Schwarzwald dargestellt und bei der Ergebnisfindung mit diskutiert. Als im Gebiet vorkommende Habitatstrukturen wurden ausgewählt: • A3.2 Tümpel (ephemere Stillgewässer, inkl. zeitweiliger Vernässungsstellen in Äckern und wassergefüllter Fahrspuren) • B1.4 Vegetationsfreie bis -arme Silikatfelsen, silikatreiche Blockhalden, Schotterflächen u. ä. (inkl. vegetationsarmer Steinbrüche, Lesesteinriegel und Lesesteinhaufen) Vegetationsfreie bis -arme Silikatfelsen, silikatreiche Blockhalden, Schotterflächen u.ä. (inkl. vegetationsarmer Steinbrüche, Lesesteinriegel und Lesesteinhaufen) • D2.1 Grünland mäßig trocken und mager (Salbei-Glatthaferwiesen und verwandte Typen) • D2.2.1 Grünland frisch und (mäßig) nährstoffreich (typische Glatthaferwiesen und und verwandte Typen) • D3.1 Streuobstwiesen (mäßig) trocken und mager (Salbei-Glatthaferwiesen und verwandte Typen) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 3
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen • D3.2 Streuobstwiesen frisch und (mäßig) nährstoffreich (typische Glatthaferwiesen und verwandte Typen) • D5.1 Ausdauernde Ruderalflur • D6.1.2 Gebüsche und Hecken mittlerer Standorte • D6.2 Baumbestände (Feldgehölze, Alleen, Baumgruppen, inkl. baumdominierter Sukzessionsgehölze, Fließgewässer begleitender baumdominierter Gehölze im Offenland (im Wald s. E1.7), Baumschulen und Weihnachtsbaumkulturen) • F1 Außenfassaden, Keller, Dächer, Schornsteine, Dachböden, Ställe, Hohlräume, Fensterläden oder Spalten im Bauwerk mit Zugänglichkeit für Tierarten von außen; ohne dauerhaft vom Menschen bewohnte Räume Im Ergebnis lieferte das Zielartenkonzept 48 (50) Zielarten aus 5 (6) Artengruppen. Die Zahlangaben in Klam- mern beinhalten neben den Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie auch Arten des Anhanges II. Die zu berücksichtigenden Arten nach dem Zielartenkonzept des Landes Baden-Württemberg (ZAK) sind in Tabelle 15 im Anhang dieses Gutachtens dargestellt. Neben 15 europäischen Vogel- und 17 Fledermausarten standen nach der Auswertung zunächst bei den Säugetieren die Haselmaus (Muscardinus avellanarius) und der Biber (Castor fiber) sowie sieben Amphibien- arten bei den Reptilien die Zauneidechse ( Lacerta agilis), die Mauereidechse (Podarcis muralis) und die Schlingnatter (Coronella austriaca) im Vordergrund. Außerdem waren fünf Schmetterlingsarten zu berück- sichtigen. Von den Arten des Anhanges II der FFH-Richtlinie sollten nach dem ZAK der Hirschkäfer ( Lucanus cervus) und die Spanische Flagge (Callimorpha quadripunctaria) berücksichtigt werden. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 4
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen 1.2 Rechtsgrundlagen Die rechtliche Grundlage für den vorliegenden Artenschutzbeitrag bildet der artenschutzrechtliche Verbots- tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG, der folgendermaßen gefasst ist: "Es ist verboten, • wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflan- zungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, • wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören." Die Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden um den Absatz 5 ergänzt, mit dem bestehende und von der Europäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschrif- ten der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichert werden sollen, um akzeptable und im Vollzug prak - tikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen. Danach gelten für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, folgende Bestimmungen: 1. Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betrof- fen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 (Schädigungsverbot) nicht vor, wenn die Be- einträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Weiterhin liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 (Störungsverbot) nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt. Die ökologische Funktion kann vorab durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (so genannte CEF-Maßnahmen) gesichert werden. Entsprechendes gilt für Standorte wild lebender Pflan- zen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 5
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen 2. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- / Vermarktungsverbote nicht vor. Die arten- schutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten somit nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie europäischen Vogelar- ten. Bei den nur nach nationalem Recht geschützten Arten ist durch die Änderung des NatSchG eine Vereinfa- chung der Regelungen eingetreten. Eine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist für diese Arten nicht erforderlich. Die Artenschutzbelange müssen insoweit im Rahmen der naturschutzrechtli- chen Eingriffsregelung (Schutzgut Tiere und Pflanzen) über die Stufenfolge von Vermeidung, Minimierung und funktionsbezogener Ausgleich behandelt werden. Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen die Ausnahmevor- aussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 6
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen 2. Beschreibung der vom Vorhaben betroffenen Biotop- und Habitatstrukturen 2.1 Lage des Untersuchungsgebietes Das Untersuchungsgebiet befindet sich in Haldenhof, einem Teil von Sulgen. Dies ist ein Teilort der Stadt Schramberg im Landkreis Rottweil. Nach Osten begrenzt die Ursula-Plake-Straße und die Straße Haldenhof das Gebiet. Nördlich und westlich endet der Geltungsbereich an Wald- und Wiesenflächen den Geltungsbe - reich. Südlich verläuft die Fläche nahezu bis an die B462. Das Untersuchungsgebiet liegt zwischen 695 m bis 649 m über N.N.und fällt von Norden nach Süden ab. Abb. 3: Ausschnitt aus der topografischen Karte (Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19). 2.2 Nutzung des Untersuchungsgebietes Die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Es befinden sich ausgedehnte Grünlandflächen sowie eine Streuobstwiese im Plangebiet. Im nordöstlichen Gebiet des Geltungsbereich befand sich bis Februar 2022 die Brandruine des Haldenhofs. Dieser ehemalige landwirt- schaftliche Betrieb brannte bei einem Feuer im August 2016 größtenteils bis auf die Grundmauern nieder. Im Zeitraum der Untersuchungen war nur noch ein einzelnes Scheunengebäude an der Straße Haldenhof in- takt, die restlichen Gebäude wie Wohnhaus, Stallungen und Wirtschaftsgebäude wurden durch das Feuer weitgehend zerstört. Lediglich Fundamente und Außenmauern, Kellerräume sowie Trümmerhaufen der frü- heren Gebäude waren erhalten. Im Februar 2022 wurden die verbliebenen Reste rückgebaut. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 7
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen Nördliche Wiesenfläche: Im nördlichen Bereich befindet sich im Winkel zwischen den Straßen Haldenhof und Ursula-Plake-Straße eine Wiesenfläche. Zur Veranschaulichung einer für dieses Gebiet typischen Wiesenpflanzen-Gemeinschaft wurde eine Schnel- laufnahme nach den Vorgaben der LUBW durchgeführt.1 Tab. 2: Schnellaufnahme der Wiesenvegetation (ca. 5 x 5 m) (Magerarten fett, Störzeiger [fett]). Der Standort ist in Abbil- dung 10 mit einem blauen Quadrat gekennzeichnet. Wiss. Bezeichnung Deutscher Name E Wiss. Bezeichnung Deutscher Name E Alchemilla vulgaris agg. Gewöhnl. Frauenmantel + Luzula campestris Hasenbrot 1 Anthoxanthum odoratum Gewöhnliches Ruchgras 2a Lychnis flos-cuculi Kuckucks-Lichtnelke r Bromus hordeaceus (1c) Weiche Trespe + Pimpinella major Große Pimpernell + Campanula patula Wiesen-Glockenblume r Plantago lanceolata Spitz-Wegerich 2 Cerastium holosteoides Armhaariges Hornkraut 1 Ranunculus acris Scharfer Hahnenfuß 2 Cynosurus cristatus Wiesen-Kammgras + Rumex acetosa Wiesen-Sauerampfer 1 Dactylis glomerata (1a) Wiesen-Knäuelgras 1 Taraxacum sect. Rud. (1a) Wiesen-Löwenzahn 2a Festuca rubra Echter Rotschwingel 2b Tragopogon pratensis Gew. Wiesenbocksbart r Heracleum sphondyl. (1a) Wiesen-Bärenklau r Trifolium pratense Rot-Klee 1 Holcus lanatus Wolliges Honiggras 3 Veronica serpyllifolia [1c] Quendel-Ehrenpreis 1 Leucanthemum vulg. agg. Artengruppe Margerite 2a Veronica chamaedrys Gamander-Ehrenpreis + Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen Artmächtigkeit nach der Braun-Blanquet-Skala (kombinierte Abundanz- / Dominanz-Skala) Symbol Individuenzahl Deckung Symbol Individuenzahl Deckung r selten, ein Exemplar (deutlich unter 1 %) 2b (beliebig) 16 bis 25 % + wenige (2 bis 5 Exemplare) (bis 1 %) 3 (beliebig) 26 bis 50 % 1 viele (6 bis 50 Exemplare) (bis 5 %) 4 (beliebig) 51 bis 75 % 2a (beliebig) 5 bis 15 % 5 (beliebig) 76 bis 100 % Kategorie der Lebensraum abbauenden Art 1a: Stickstoffzeiger 1b: Brachezeiger 1c: Beweidungs-, Störzeiger 1d: Einsaatarten In der Wiese wurden 22 verschiedene Pflanzenarten auf einer Fläche von ca. 25 m² registriert. Davon zählen fünf Arten zu den sogenannten 'Störzeigern' (1a: Stickstoffzeiger, 1c: Beweidungs- und Störungszeiger, 1d: Einsaatarten). Die vier Arten der Störzeiger nahmen 27 % Bedeckung ein. Sieben Arten gehören zu den Ma- gerkeitszeigern, welche 50 % Bedeckung haben. Damit kann diese Wiese als artenreiche Magerwiese einge- ordnet werden. 1 LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (Hrsg.) (2014): Handbuch zur Erstellung von Managementplänen für die Natura 2000-Gebiete in Baden-Württemberg. Landesanstalt für Umwelt Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg. Version 1.3. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 8
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen Grundstück der Brandruine: Das zum Haldenhof selbst gehörende Gebiet setzt sich aus den Bereichen der ehemaligen Wohn- und Stal- lungsgebäude, verwilderten Gartenflächen und Baumbeständen zusammen. Die Bereiche innerhalb und im direkten Umfeld der Brandruinen (Abb. 4) werden dicht von Brennnesseln (Urtica dioica) und Brombeeren (Rubus fruticosus) bewachsen, die auch die Trümmerhaufen besiedeln. Hin- zu kommen noch junge Sträucher, Zier- und Kulturpflanzen aus dem ehemaligen Garten. Hier sind vor allem Weinreben (Vitis vinifera subsp. vinifera), Himbeeren (Rubus idaeus) und Johannisbeeren (Ribes rubrum), verwilderte Rosenstöcke (Rosa), dichte Bestände aus Zitronenmelisse (Melissa officinalis), Liguster- (Ligu- strum vulgare) und Holunderbüsche (Sambucus nigra) augenfällig. Abb. 4: Überwachsene Brandruine Die früheren Freiflächen und Wege zwischen den Gebäuden werden von einer Mischgesellschaft aus Wie- sen- und Ruderalpflanzen dicht bewachsen. Als krautige Vertreter sind hier neben den zuvor schon genann- ten Brennnesseln unter anderem einige Senecio-Arten, Springkraut (Impatiens noli-tangere), Stachel-Lat- tich (Lactuca serriola), Echte Nelkenwurz (Geum urbanum), Fingerkräuter (Potentilla anserina und Potentilla reptans), Weidenröschen (Epilobium), Gemeine Nachtkerze (Oenothera biennis), Echtes-Johanniskraut (Hy- pericum perforatum), Gewöhnlicher Frauenmantel (Alchemilla vulgaris), sowie diverse Vertreter der Astera- ceae sehr häufig und stehen lokal in dichten Beständen. Dazwischen ragen Stumpfblättriger Ampfer (Rumex obtusifolius), vereinzelte Kleinblütige Königskerzen (Verbascum thapsus) und Wiesen-Bärenklau (Heracleum sphondylium) hoch auf. Niederwüchsig bedecken Kleine Braunelle ( Prunella vulgaris), Löwenzahn (Taraxa- cum sect. Ruderalia) und Spitzwegerich (Plantago lanceolata) die Flächen. Als Gräser haben sich Gewöhnliches Knäuelgras ( Dactylis glomerata), Wiesen-Lieschgras (Phleum praten- se), Deutsche Weidelgras (Lolium perenne), Kriech-Quecke (Elymus repens), Wollige Honiggras (Holcus la- natus), Gewöhnliche Rispengras (Poa trivialis), Wiesen-Rispengras (Poa pratensis) und Gewöhnliche Glattha- fer (Arrhenatherum elatius), sowie vereinzelte Locker-Horste von Rot-Schwingel (Festuca rubra) auf dem Gelände etabliert. Im westlichen Bereich des Grundstücks liegt ein verwilderter Nutzgarten mit Spalier-Obstbäumen, Beeren- sträuchern und dicht von Brennnesseln überwachsenen Kompostanlagen (Abb. 5). Hinzu kommt noch ein Baumbestand mit unter anderem Robinien, Koniferen (u.a. Muschelzypressen), Linden, Eschen, Kirschbäu- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 9
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen Abb. 5: Ehemalige Nutzflächen (Garten, Kleintiere) im westlichen und südlichen Bereich des Grundstücks men, einer großen, beim Brand beschädigten Eiche sowie einer Rosskastanie. Der Unterwuchs der Bäume wird hauptsächlich aus hochgewachsenen Gräsern und Brennnesseln gebildet. Der südliche Abschnitt des Grundstücks umfasst neben Flächen eines ehemaligen Nutzgartens, Kleintiergehege auch noch Materialablageflä- chen mit Bausteinen, Holz- und Bretterstapel, gemauerte Kleingebäude (eventuell Back- Abb. 6: Südlicher Bereich des Grundstücks mit Gebäuderesten und Steinhaufen haus). Durch hohen Baumbewuchs in diesem Areal sind die Steinhaufen trotz der Lage an einem Südhang stark beschattet und mit Moosen überwachsen. Büsche von Hasel ( Corylus avellana), Holunder, Hartriegel (Cornus sanguinea) junge Ahornschösslinge und Brombeeren bilden ein stellenweise dichtes Gestrüpp. Am südöstlichen Rand des Hofgeländes befindet sich eine mit großen Natursteinblöcken lückig aus- gekleideter Tümpel (Abb. 7), der nur zeitweise Was- ser enthält. Umstehende Büsche und Bäume be- schatten den Bereich weitgehend. Abb. 7: gefasster Tümpel im Südbereich des Geländes Streuobstwiese: Der nordwestliche Bereich des Plangebietes wird von einer Streuobstwiese gebildet. Der Baumbestand selbst setzt sich hauptsächlich aus Apfel- (Malus domestica), Birnen- (Pyrus communis) und Zwetschgen- bäumen (Prunus domestica domestica) sowie vereinzelten Kirschbäumen (Prunus cerasus/ P. avium) zu- sammen. Die Wiesenfläche (Abb.8) selbst wird von Rotschwingel (Festuca rubra), Kammgras (Cynosurus cri- status), Wolligem Honiggras (Holcus lanatus) sowie Wiesen-Knäuelgras (Dactylis glomerata) dicht bestan- den. Zwischen dem Grasbestand bilden Löwenzahn ( Taraxacum sect. Rud.), Geflecktes Ferkelkraut (Hypo- chaeris maculata), Margeriten (Leucanthemum vulg. Agg.) und Rotklee (Trifolium pratense) sowie Spitzwe- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 10
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen gerich (Plantago lanceolata) und Scharfer Hahnenfuß (Ranunculus acris) lokal dichte Bestände. Die Wie- senvegetation ist vergleichbar mit der nördlich des Weges und ist damit ebenso als Magerwiese einzustufen. Abb. 8: Ansicht der Streuobstwiesenfläche, rechts Detail der Wiesengemeinschaft (Aufnahme vom 24.11.2021) Grünflächen im Süden des Plangebietes: Im Süden des Plangebietes schließen sich an Hofgrundstück und Streuobstwiese ausgedehnte Wiesenflä- chen in Hanglage an. Ein Grasweg durchschneidet diese Fläche und trennt zwei unterschiedliche Wiesenge- meinschaften ab. Auf der zwischen umzäunten Hofanlagen und Grasweg befindlichen Fläche dominieren bei den Gräsern Lieschgras (Phleum pratense), Wiesen-Knäuelgras, Echter Rotschwingel, Wiesen Rispengras (Poa pratensis) und Deutsches Weidelgras (Lolium perenne). Als krautige Beipflanzen treten Spitzwegerich, Wiesenklee, Scharfer Hahnenfuß häufig auf. Vereinzelt gedeihen Wiesen-Bärenklau ( Heracleum sphondyli- um), Stumpfblättriger Ampfer (Rumex obtusifolius), Kleiner Sauerampfer (Rumex acetosella), Frauenmantel (Alchemilla vulgaris) und Geflecktes Ferkelkraut (Hypochaeris maculata) sowie Gänseblümchen (Bellis per- ennis) und Margariten. Als Gartenflüchtlinge sind Zitronenmelisse und Kapuzinerkresse im nördlichen Randbereich zu finden. Der Hangbereich südlich des Wiesenweges bis hin zur Böschung der Bundesstraße 462 wir von einer kraut- durchwachsenen mit geringerem Grasanteil bestandenen Wiese gebildet. Bei den Gräsern treten nun ver- mehrt Wiesen-Fuschschwanz (Alopecurus pratensis), Gewöhnlicher Glattfhafer (Arrhenatherum elatius) und Wolliges Honiggras sowie Wiesen-Knäuelgras und niedrigere Grasarten wie Wiesen Rispengras und Ge- wöhnliches Rispengras (Poa trivialis) auf. Maulwurfshügel und verkahlende Stellen mit offenem Boden sind Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 11
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen in diesem Wiesenabschnitt zu finden. Löwenzahn, Spitzwegerich, Wiesen-Labkraut ( Galium mollugo) und Schafgarbe (Achillea millefolium) bilden lokal dichte Bestände. Bei diesen Wiesen handelt es sich um Fett- wiesen mittlerer Standorte. Abb. 9 Südliche Wiesenflächen, rechts Detail aus der Wiese nahe der Straßenböschung mit Maulwurfshügeln und einem hohen Anteil an Spitzwegerich, Löwenzahn und Wiesen-Klee Während die böschungsnahen unteren Wiesenbereiche mit ihrem hohen Bestandsanteil aus Stickstoffzei- gern (Löwenzahn, Knäuelgras) als Fettwiese anzusehen sind, sind die am Hang oberhalb gelegenen Grünflä- chen deutlich ausgemagert und weisen einen deutlichen Anteil aus magerkeitszeigenden Arten an. Insbe- sondere der flächenmäßig große Anteil von Rotschwingel weist auf einen deutlich ausgemagerten und hang- aufwärts mageren Standort hin. Flächengrößen: Die Magerwiese nördlich des Weges umfasst eine Größe von 6.259 m². Dieser Bereich soll als Grünfläche im Bebauungsplan festgesetzt werden. Südlich des Weges befinden sich 10.779 m² Magerwiese. Dieser Verlust muss gleichwertig und flächengleich (1:1 Ausgleich) durch die Wiederherstellung von Magerwiesen ausge- glichen werden. Details dazu sind im Umweltbericht genannt. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 12
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen Erhalt von Magerwiesen: 6.259 m² 5.785 m² Verlust von Magerwiesen: 10.779 m² Abb. 10:geschützte FFH-Mähwiesen (= rote Flächen) im Plangebiet (gelb gestrichelt umrandet). Ein blaues Quadrat kennzeichnet den Standort der Schnellaufnahme der Wiesenvegetation Ende Mai 2020. Innerhalb des Plangebiets wurden auf dem Haldenhof, sowie auf der westlich gelegenen Streuobstwiese an die 70 Bäume vorgefunden. Diese sind im Folgendem aufgelistet. Diese Auflistung umfasst sowohl die Bäu- me der Streuobstwiese als auch 39 als Einzelbäume aufgeführte Exemplare. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 13
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen 33 2 3 12 11 20 37 5 10 21 41 Abb. 11: Obstbäume und Großgehölze innerhalb des Geltungsbereichs. Die Grenze des Geltungsbereichs ist weiß markiert. Im südlichen Bereich des Geltungsbereichs, welcher nicht abgebildet ist, fehlen Ostbäume. Fortlaufende Deutscher Name Wissenschaftliche Bezeichnung BHD in cm Besondere Merkmale Nummer 1 Kirsche Prunus cerasus/ P. avium 40 nahezu abgestorben mit viel Totholz 2 Kirsche 30 Prunus cerasus/ P. avium 35 nahezu abgestorben mit viel Totholz 3 Zwetschge Prunus domestica domestica 20 1 m hoher Baumstumpf 4 Zwetschge Prunus domestica domestica 40 5 Zwetschge Prunus domestica domestica 45 6 Apfel Malus domestica 40 7 Apfel Malus domestica 40 8 Birne Pyrus communis 20 9 Birne Pyrus communis 15 10 Birne Pyrus communis 15 11 Birne Pyrus communis 20 12 Kirsche Prunus cerasus/ P. avium 30 13 Zwetschge Prunus domestica domestica 25 14 Apfel Malus domestica 28 15 Apfel Malus domestica 25 16 Kirsche Prunus cerasus/ P. avium 35 17 Kirsche Prunus cerasus/ P. avium 40 18 Kirsche Prunus cerasus/ P. avium 35 19 Kirsche Prunus cerasus/ P. avium 35 20 Kirsche Prunus cerasus/ P. avium 40 21 Apfel Malus domestica 20 22 Birne Pyrus communis 25 23 Kirsche Prunus cerasus/ P. avium 25 24 Apfel Malus domestica 20 25 Stieleiche Quercus robur 50 26 Kirsche Prunus cerasus/ P. avium 60 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 14
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen Fortlaufende Deutscher Name Wissenschaftliche Bezeichnung BHD in cm Besondere Merkmale Nummer 27 Apfel Malus domestica 40 28 Apfel Malus domestica 22 29 Apfel Malus domestica 15 30 Apfel Malus domestica 25 31 Apfel Malus domestica 25 32 Apfel Malus domestica 25 33 Kirsche Prunus cerasus/ P. avium 90 34 Apfel Malus domestica 45 Baumpilze 35 Apfel Malus domestica 35 36 Zwetschge Prunus domestica domestica 10 37 Apfel Malus domestica 50 38 Apfel Malus domestica 35 39 Birne Pyrus communis 40 40 Birne Pyrus communis 45 41 Birne Pyrus communis 30 Koniferenhecke aus ca. 22- 42 15 - 25 25 Einzelbäumen Spalier-Obstbäume an 43 Scheune: 3 Westseite, 3 Malus domestica 15 Ostseite 44 Birne Pyrus communis 50 45 Kirsche Prunus cerasus/ P. avium 60 Thuja 56 Cupressaceae 35 5 Einzelbäume 47 Eiche Quercus robur/ Q. petraea 100-110 1 Nest von größeren Zweigbrüter 48 Kirsche Prunus cerasus/ P. avium 20 49 Robinie Robinia pseudoacacia 50 50 Robinie Robinia pseudoacacia 50 51 Eiche Quercus robur/ Q. petraea 50 52 Eiche Quercus robur/ Q. petraea 60 53 Stech-Fichte Picea pungens 35 54 Robinie Robinia pseudoacacia 50 1 Spechthöhle 55 Wald-Kiefer Pinus sylvestris 40 56 Walnuss Juglans regia 45 57 Eiche Quercus robur/ Q. petraea 80 2 größere Nester von Zweigbrütern Zwieselwuchs 58 Thuja Cupressaceae 20 Brandschaden 59 Kastanie Castanea 90 60 Walnuss Juglans regia 120-130 61 Eiche Quercus robur/ Q. petraea 85 Brandschaden Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 15
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen Fortlaufende Deutscher Name Wissenschaftliche Bezeichnung BHD in cm Besondere Merkmale Nummer 62 Linde Tilia platyphyllos 80 63 Walnuss Juglans regia 50 64 Waldnuss Juglans regia 50 Angelehnter Holzstapel aus 65 Birne Pyrus communis 40 angesengten Balken 66 Birke Betula pendula 30 67 Birne Pyrus communis 55 68 Birke Betula pendula 50 1 Bewohnter Vogelnistkasten Gebüsch aus Koniferen und 69 20-30 Rhododendron 70 Linde Tilia platyphyllos 60 3. Schutzgebiete im Bereich des Untersuchungsgebietes 3.1 Ausgewiesene Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht 9 8 1 7 5 6 2 3 4 Abb. 12: Orthofoto des Planungsraumes mit Eintragung der Schutzgebiete in der Umgebung (Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19). Tab. 3: Schutzgebiete in der Umgebung des Geltungsbereiches Lfd. Nr. Biot.-Nr. Bezeichnung Lage (1) 7716341 FFH-Gebiet:Schiltach und Kaltbrunner Tal angrenzend (2) 1-7716-325-0113 Offenlandbiotop: Feldgehölz beim Haldenhof östlich Schramberg 185 m SW (3) 1-7716-325-0112 Offenlandbiotop: Bach östlich Schramberg 735 m SW Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 16
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen Tab. 3: Schutzgebiete in der Umgebung des Geltungsbereiches Lfd. Nr. Biot.-Nr. Bezeichnung Lage (4) 1-7716-325-0132 Offenlandbiotop: Hochstaudensumpf östlich Sulgen 830 m SW (5) 177163250104 Waldbiotop: Tümpel, FND Wiesenwaldweiher nordwestlich Sulgen 405 m NO (6) 83250530001 Naturdenkmal: Wiesenwaldweiher 380 m NO (7) 177163250114 Offenlandbiotop :Trockenmauer, Glasbach östlich Schramberg 910 m W (8) 177163250116 Offenlandbiotop: Glasbach nordöstlich Schramberg 610 m NW (9) 177163250139 Feuchtgebüsch nordöstlich Schramberg 570 m N (10) 7 Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord innerhalb Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen Lage: kürzeste Entfernung vom Mittelpunkt des Geltungsbereiches zum Schutzgebiet mit der entsprechenden Richtung Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb des Naturparks Schwarzwald Mitte/ Nord. Weitere Schutzgebie- te befinden sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs. Im Nordwesten tangiert ein Teil des FFH-Gebiets „Schiltach und Kaltbrunner Tal“ unmittelbar das Gebiet, wird jedoch nicht angeschnitten. Da es sich bei diesem Teilbereich des FFH-Gebiets um ein Areal zum Schutz des Kammolchs handelt und dieser angrenzenden Teil im Geltungsbereich mit seinen offenen Streuobst- und Wiesenflächen und südex- ponierten Hanglagen keine relevanten Habitatstrukturen vorfindet, kann davon ausgegangen werden, dass es durch das Bauvorhaben zu keiner Beeinträchtigung dieses Schutzgebietes kommen wird. Das nächst ge- legene Offenlandbiotop ist ein Feldgehölz in ca. 185 m Entfernung in südwestlicher Richtung. Es wird konsta- tiert, dass vom Vorhaben keine erheblichen negativen Wirkungen auf die Schutzgebiete und deren Inventare in der Umgebung ausgehen. Es wird dabei jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Baustelleneinrichtung sowohl auf das Biotop des Feldgehölzes, als auch auf die ausgewiesenen Flächen des FFH-Gebiets Rücksicht genommen werden muss. Keinesfalls dürfen BE-Flächen oder Materiallager in diesen Bereichen eingerichtet werden. Gegebe- nenfalls sind das Biotop und die tangierenden Bereiche des FFH-Gebiets mit Flatterband oder Bauzäunen zu kennzeichnen und abzugrenzen. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 17
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen 3.2 Ausgewiesene FFH-Lebensraumtypen außerhalb von FFH-Gebieten 2 1 3 6 5 4 Abb. 13: Orthofoto mit Eintragung der Mageren Flachland-Mähwiesen (gelbe Flächen) in der Umgebung (Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19). Tab. 4: Magere Flachland-Mähwiesen (FFH LRT 6510) in der Umgebung des Geltungsbereiches Lfd. Nr. Biot.-Nr. Bezeichnung Lage (1) 65000-325-46218307 Magere Flachland-Mähwiese im östlichen Bereich Eselbach II 2,1 km NW (2) 65000-325-46218405 Magere Flachland-Mähwiese im Gewann Eselbach östlich des 2,8 km NW Reittzenwaldes (3) 65000-325-46218319 Magere Flachland-Mähwiesen im südlichen Gewann Eselbach I 2,2 km NW (4) 65000-325-46218347 Magere Flachland-Mähwiesen in Reute 3,2 km SW (5) 65108-000-46003795 Mähwiese FFH-Gebiet 7716341 2,5 km W (6) 65000-325-46218277 Mähwiese westlich des Schlosshof östlich Lauterbach 3,3 km W Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen Lage : kürzeste Entfernung vom Mittelpunkt des Geltungsbereiches zum Schutzgebiet mit der entsprechenden Richtung Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine ausgewiesenen FFH-Lebensraumtypen. Die nächst ge- legene Magere Flachland-Mähwiese ist in ca. 2,1 km Entfernung in nordwestlicher Richtung gelegen. Vom Vorhaben gehen keine erheblichen negativen Wirkungen auf die FFH-Lebensraumtypen und deren Inventare in der Umgebung aus. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 18
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen 3.3 Biotopverbund Der Fachplan „Landesweiter Biotopverbund‟ versteht sich als Planungs- und Abwägungsgrundlage, die ent - sprechend dem Kabinettsbeschluss vom 24.04.2012 bei raumwirksamen Vorhaben in geeigneter Weise zu berücksichtigen ist. Die Biotopverbundplanung ist auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung eine Ar- beits- und Beurteilungsgrundlage zur diesbezüglichen Standortbewertung und Alternativen-Prüfung, sowie bei der Ausweisung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen-Flächen. Nach § 21 BNatSchG Abs. 4 sind zudem die „Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch pla - nungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maß- nahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten‟. Der Fachplan „Landesweiter Biotopverbund‟ stellt im Offenland drei Anspruchstypen dar – Offenland trocke - ner, mittlerer und feuchter Standorte. Innerhalb dieser wird wiederum zwischen Kernräumen, Kernflächen und Suchräumen unterschieden. Kernbereiche werden als Flächen definiert, die aufgrund ihrer Bioto- pausstattung und Eigenschaften eine dauerhafte Sicherung standorttypischer Arten, Lebensräume und Le- bensgemeinschaften ermöglichen können. Die Suchräume werden als Verbindungselemente zwischen den Kernflächen verstanden, über welche die Ausbreitung und Wechselwirkung untereinander gesichert werden soll. Abb. 14: Biotopverbund (farbige Flächen) in der Umgebung des Geltungsbereiches (schwarz gestrichelte Linie) Abb. 14: Flächen des Biotopverbundes (Daten nach dem aktuellen Fachplans „Landesweiter Biotopverbund im Offenland“ mit Stand 2020 der LUBW) innerhalb des Geltungsbereichs (schwarz gestrichelt) und dessen Umgebung. Weder enthält das Plangebiet Flächen des Biotopverbundes noch berührt oder tangiert es diese. Daher ist nicht mit einer Verschlechterung der Biotopverbundfunktion durch die Umsetzung des Vorhabens zu rech- nen. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 19
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen 3.4 Nach §33a NatSchG geschützte Streuobstbestände Nach dem Naturschutzgesetz sind Streuobstflächen, die eine Mindestfläche von 1.500 m² umfassen, zu er- halten. Mit Genehmigung können solche Bestände in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Ge- nehmigung soll jedoch versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öf- fentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Natur- haushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist. Eine Umwandlung eines Streuobstbestandes in eine andere Nutzungsform erfordert einen Ausgleich, welcher vorrangig durch eine Neupflanzung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muss. Im Nordwesten des Plangebiets, im Anschluss an den ehemaligen Haldenhof, befinden sich in einem Umfang von 3.802 m² Streuobstbestände, die nach §33 NatSchG geschützt sind. Davon gehen durch die geplante Bebauung des Gebiets 3.788 m² vollständig verloren, so dass außerhalb des Plangebiets eine entsprechende Ersatzpflanzung in einem Umfang von 1:1 durchgeführt werden muss. Somit wird für deren Umwandlung eine Genehmigung benötigt. 1.014 m² bleiben nördlich des Feldweges längs des Haldenhofs erhalten auf Flächen die im BBP als „Flächen für die Landwirtschaft“ ausgewiesen sind. Abb. 15: Geschützte Streuobstbestände (grüne Fläche) im Plangebiet (gelb gestrichelt). Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 20
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen 4. Vorhabensbedingte Betroffenheit von planungsrelevanten Arten Im Nachfolgenden wird dargestellt, inwiefern durch das geplante Vorhaben planungsrelevante Artengruppen betroffen sind. Bezüglich der streng geschützten Arten, der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie den europäischen Vogelarten (= planungsrelevante Arten) ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorha- ben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszu- standes der lokalen Population führt. Tab. 5: Durch das Vorhaben potenziell betroffene Artengruppen und die Eignung des Gebietes als Habitat Arten / Artengruppe Habitateignung § gesetzlicher Schutzstatus Farn- und nicht geeignet – Das Vorkommen von planungsrelevanten Farn- und besonders / streng geschützt, Blütenpflanzen Blütenpflanzen wird ausgeschlossen. Zwar liegt der Untersuchungsraum Anhang IV FFH-RL innerhalb des Hauptverbreitungsgebietes der Dicken Trespe ( Bromus grossus) und Bestände von der Art in der direkten Umgebung sind bekannt, jedoch befinden sich keine ackerbaulich genutzten Flächen oder deren Randbereiche und Säume im Untersuchungsgebiet. Es erfolgt keine weitere Prüfung. Säugetiere nicht geeignet – Das Vorkommen von planungsrelevanten Arten dieser besonders / streng geschützt, (ohne. Fledermäuse) Gruppe wird ausgeschlossen. Anhang IV FFH-RL Für die im ZAK aufgeführte Haselmaus (Muscardinus avellanarius) fehlen geeignete Lebensraumstrukturen, wie beispielsweise dichte, im Verbund stehende Gehölzstrukturen mit einer ausreichenden Verfügbarkeit an Nährsträuchern. Es erfolgt keine weitere Prüfung. Fledermäuse potenziell geeignet – Eine potenzielle Nutzung durch Fledermäuse als besonders / streng geschützt, Jagdhabitat war gegeben. Transektbegehungen mit Ultraschall- und Anhang IV FFH-RL Aufzeichnungsgerät wurden vorgenommen. Es erfolgt eine nachfolgende Ergebnisdarstellung und Diskussion (Kap. I4.1). Vögel geeignet – Es wurden Brutaktivitäten von Vogelarten vorgefunden. Es alle Vögel mind. besonders wurde eine standardisierte Brutrevierkartierung durchgeführt. geschützt, VS-RL, BArtSchV Es erfolgt eine nachfolgende Ergebnisdarstellung und Diskussion (Kap. I4.2). Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 21
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen Tab. 5: Durch das Vorhaben potenziell betroffene Artengruppen und die Eignung des Gebietes als Habitat Arten / Artengruppe Habitateignung § gesetzlicher Schutzstatus Reptilien wenig geeignet - Planungsrelevante Reptilienarten waren aufgrund der besonders / streng geschützt, Biotopausstattung eher nicht zu erwarten. Anhang IV FFH-RL Die im ZAK aufgeführte Zauneidechse (Lacerta agilis) wurde dennoch nachgesucht. Als Methode wurde die Installation von 'künstlichen Verstecken' für Reptilien sowie die Sichtbeobachtung gewählt. Es erfolgt eine nachfolgende Ergebnisdarstellung und Diskussion (Kap. I4.3). Amphibien wenig geeignet – Das Vorkommen von planungsrelevanten Amphibienarten besonders / streng geschützt, innerhalb Plangebietes und dessen Wirkraum ist aufgrund der Anhang IV FFH-RL Lebensraumansprüche der indizierten Arten nur wenig wahrscheinlich. Da sich auf dem Haldenhofgelände zwei kleinere, künstlich angelegte Gewässer befinden, wird ein möglich Vorkommen dennoch erörtert. Es erfolgt eine nachfolgende Diskussion (Kap. 5). Wirbellose potenziell geeignet - Planungsrelevante Evertebraten wurden aufgrund der besonders / streng geschützt, für sie fehlenden Biotopausstattung zunächst nicht erwartet. Anhang IV FFH-RL Der Status der im ZAK aufgeführten Arten Dunkler Wiesenknopf-Ameisen- Bläuling (Maculinea nausithous), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), und Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) wird dennoch erörtert. Ebenso wird die Möglichkeit eines Vorkommen der Anhang-II-Arten , Spanische Flagge (Callimorpha quadripunctaria) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) erläutert. Es erfolgt eine nachfolgende Ergebnisdarstellung und Diskussion (Kap. I6). Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 22
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen 4.1 Fledermäuse (Microchiroptera) Die nachfolgenden Nennungen der Fledermausarten für den Bereich des Messtischblattes 7716(SW) stam- men entweder aus der Dokumentation der LUBW, Ref. 25 – Arten- und Flächenschutz, Landschaftspflege oder sind dem Zielartenkonzept (ZAK) entnommen. Wie in Tab. 6 dargestellt, liegen der LUBW für das Messtischblatt-Viertel jüngere Nachweise (l) von sechs Fledermausarten vor. Die Artnachweise in den Nachbarquadranten sind mit "NQ" dargestellt, die aus dem ZAK stammenden Arten sind mit "ZAK" angegeben. Datieren die Meldungen aus dem Berichtszeitraum vor dem Jahr 2000, so ist zusätzlich "1990-2000" vermerkt. Tab. 6: Die Fledermausarten Baden-Württembergs mit der Einschätzung eines potenziellen Vorkommens im Untersuchungsraum sowie der im ZAK aufgeführten Spezies (Quadranten der TK 1:25.000 Blatt 7716 SW) mit den Angaben zum Erhaltungszustand. 2 Deutscher Name Wissenschaftliche Vorkommen3 4 bzw. Rote FFH- Erhaltungszustand Bezeichnung Nachweis Liste Anhang 1 2 3 4 5 1) B-W Mopsfledermaus Barbastella barbastellus ZAK 1 II / IV - - - - - Nordfledermaus Eptesicus nilssonii NQ (1990-2000) / ZAK 2 IV + ? ? ? ? Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus ZAK 2 IV + ? ? + ? Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii NQ / ZAK 2 II / IV + + - - - Große Bartfledermaus Myotis brandtii NQ (1990-2000) 1 IV + - - - - Wasserfledermaus Myotis daubentonii l / ZAK 3 IV + + + + + Wimperfledermaus Myotis emarginatus l / ZAK R II / IV + + - - - Großes Mausohr Myotis myotis l / ZAK 2 II / IV + + + + + Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus l / ZAK 3 IV + + + + + Fransenfledermaus Myotis nattereri m (1990-2000) / ZAK 2 IV + + + + + Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri NQ (1990- 2000) / ZAK 2 IV + ? - - - Großer Abendsegler Nyctalus noctula NQ / ZAK i IV + - + ? - Weißrandfledermaus Pipistrellus kuhlii ZAK D IV + ? + + + Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii ZAK i IV + + + + + Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus l / ZAK 3 IV + + + + + Braunes Langohr Plecotus auritus l / ZAK 3 IV + + + + + Graues Langohr Plecotus austriacus NQ / ZAK G IV + ? - - - Zweifarbfledermaus Vespertilio murinus NQ / ZAK i IV + ? ? ? ? 2 gemäß: LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hrsg.) (2013): FFH-Arten in Baden Württemberg – Erhaltungszustand 2013 der Arten in Baden-Württemberg. 3 gemäß LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg - Geodaten für die Artengruppe der Fledermäuse; Ref. 25 – Arten- und Flächenschutz, Landschaftspflege; Stand 01.03.2013 4 BRAUN & DIETERLEN (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band I, Allgemeiner Teil Fledermäuse ( Chiroptera). Eugen Ulmer GmbH & Co., Stuttgart, Deutschland. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 23
Bebauungsplan Erweiterung - Haldenhof in Schramberg-Sulgen Tab. 6: Die Fledermausarten Baden-Württembergs mit der Einschätzung eines potenziellen Vorkommens im Untersuchungsraum sowie der im ZAK aufgeführten Spezies (Quadranten der TK 1:25.000 Blatt 7716 SW) mit den Angaben zum Erhaltungszustand. Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen 1): BRAUN ET AL. (2003): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Baden-Württemberg. In: BRAUN, M. & F. DIETERLEIN (Hrsg.) (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band 1. 2) NQ: Nachbarquadrant zum MTB 7716 SW 1: vom Aussterben bedroht 2: stark gefährdet 3: gefährdet D: Datengrundlage mangelhaft G: Gefährdung unbekannten Ausmaßes i: gefährdete wandernde Tierart R: Art lokaler Restriktion FFH-Anhang IV: Art nach Anhang IV der FFH- FFH-Anhang II / IV: Art nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie Richtlinie BNatSchG §§: streng geschützte Art nach dem Bundesnaturschutzgesetz. LUBW: Die Einstufung erfolgt über ein Ampel-Schema, wobei „grün“ [ + ] einen günstigen, „gelb“ [ - ] einen ungünstig-unzureichenden und „rot“ [ - ] einen ungünstig-schlechten Erhaltungszustand widerspiegeln. Lässt die Datenlage keine genaue Bewertung eines Parameters zu, wird dieser als unbekannt (grau) [ ? ] eingestuft. Die Gesamtbewertung, also die Zusammenführung der vier Parameter, erfolgt nach einem festen Schema. Beispielsweise ist der Erhaltungszustand als ungünstig-schlecht einzustufen, sobald einer der vier Parameter mit „rot“ bewertet wird. 1 Verbreitung 2 Population 3 Habitat 4 Zukunft 5 Gesamtbewertung (mit größerer Farbsättigung) 4.1.1 Ökologie der Fledermäuse Untersuchungen zur lokalen Gemeinschaft von Fledermäusen innerhalb eines Untersuchungsraumes kön- nen grundsätzlich nur im aktiven Zyklus der Arten vorgenommen werden. Dieser umfasst den Zeitraum von (März -) April bis Oktober (- November) eines Jahres. Außerhalb diesem herrscht bei den mitteleuropäischen Arten die Winterruhe. Die aktiven Phasen gliedern sich in den Frühjahrszug vom Winterquartier zum Jahreslebensraum im (März-) April bis Mai. Diese mündet in die Wochenstubenzeit zwischen Mai und August. Die abschließende Phase mit der Fortpflanzungszeit endet mit dem Herbstzug in die Winterquartiere im Oktober (- November). Diese verschiedenen Lebensphasen können allesamt innerhalb eines größeren Untersuchungsgebietes statt finden oder artspezifisch unterschiedlich durch ausgedehnte Wanderungen in verschiedenen Räumen. Im Zusammenhang mit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sollten vor allem die Zeiträume der Wochenstuben und des Sommerquartiers mit der Fortpflanzungsphase genutzt werden. Besonders geeignet sind dabei die Monate Mai bis September. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Fassung vom 15.02.2023 Seite 24
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