ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG - Bebauungsplan Große Kreisstadt Schramberg Landkreis Rottweil

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ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG - Bebauungsplan Große Kreisstadt Schramberg Landkreis Rottweil
Anlage 08

        Große Kreisstadt Schramberg
             Landkreis Rottweil

             Bebauungsplan
         „Erweiterung - Haldenhof“

           in Schramberg-Sulgen

ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG

          Fassung vom 15.02.2023

                                            info@gf-kom. de
                                      w w w.g f - ko mmun a l .de
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG - Bebauungsplan Große Kreisstadt Schramberg Landkreis Rottweil
I    Impressum

Auftraggeber     Stadt Schramberg

                 i.V. Dorothee Eisenlohr (Oberbürgermeisterin)D

Auftragnehmer    Gfrörer Ingenieure

                 Hohenzollernweg 1

                 72186 Empfingen

                 07485/9769-0

                 info@gf-kom.de

                 www.gf-kommunal.de

Bearbeiter       Rebecca Grittner, M. Sc. Biowissenschaften

                 Sabine Kötter, Dipl. Biol.

                 Laura Reinhardt, Dipl. Biol.

                 Dr. Dirk Mezger, Dipl. Biol.

                 Rainer Schurr, Dipl.-Ing. (FH) Landespflege

                 Empfingen, den 15.02.2023
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG - Bebauungsplan Große Kreisstadt Schramberg Landkreis Rottweil
Bebauungsplan
„Haldenhof-Erweiterung“
in Schramberg-Sulgen

Inhaltsübersicht

I       Impressum

1.      Einleitung und Rechtsgrundlagen................................................................................................................1
1.1      Untersuchungszeitraum und Methode............................................................................................................2
1.2      Rechtsgrundlagen.............................................................................................................................................5

2.      Beschreibung der vom Vorhaben betroffenen Biotop- und Habitatstrukturen...........................................7
2.1      Lage des Untersuchungsgebietes....................................................................................................................7
2.2      Nutzung des Untersuchungsgebietes..............................................................................................................7

3.      Schutzgebiete im Bereich des Untersuchungsgebietes............................................................................16
3.1      Ausgewiesene Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht.........................................................................16
3.2      Ausgewiesene FFH-Lebensraumtypen außerhalb von FFH-Gebieten........................................................18
3.3      Biotopverbund..................................................................................................................................................19
3.4      Nach §33a NatSchG geschützte Streuobstbestände....................................................................................20

4.      Vorhabensbedingte Betroffenheit von planungsrelevanten Arten.............................................................21
4.1     Fledermäuse (Microchiroptera)......................................................................................................................23
        4.1.1 Ökologie der Fledermäuse......................................................................................................................24
        4.1.2 Diagnose des Status im Gebiet...............................................................................................................25
4.2     Vögel (Aves)......................................................................................................................................................41
        4.2.1 Diagnose des Status im Gebiet...............................................................................................................43
4.3     Reptilien (Reptilia)...........................................................................................................................................48
        4.3.1 Ökologie von Schlingnatter und Zauneidechse.....................................................................................49
        4.3.2 Diagnose zum Status im Gebiet.............................................................................................................50

5.      Amphibien (Amphibia).................................................................................................................................52

6.      Wirbellose (Evertebrata).............................................................................................................................55
        6.1.1 Käfer (Coleoptera)...................................................................................................................................55
        6.1.2 Schmetterlinge (Lepidoptera).................................................................................................................57

7.      Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung..........................................................................................60
7.1      CEF- / FCS-Maßnahmen sowie Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen........................................61

II Anhang...............................................................................................................................................................64

III Literaturverzeichnis.........................................................................................................................................67
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Bebauungsplan
Erweiterung - Haldenhof
in Schramberg-Sulgen

1.   Einleitung und Rechtsgrundlagen

Anlass für den vorliegenden Artenschutzbeitrag ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung
Hal denhof“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird aus dem Abgrenzungsplan und dem zeichneri-
schen Teil zum Bebauungsplan ersichtlich.

Abb. 1: Übersichtskarte mit der Lage des Plangebietes (schwarz gestrichelt).

Durch die Planaufstellung könnten Eingriffe vorbereitet
werden, die auch zu Störungen oder Verlusten von ge-
schützten Arten nach § 7 Abs. 2 BNatSchG oder deren
Lebensstätten führen können. Die Überprüfung erfolgt
anhand des vorliegenden artenschutzrechtlichen Fach-
beitrages.

Nachdem mit der Neufassung des Bundesnaturschutz-
gesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 das deut-
sche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben
angepasst wurde, müssen bei allen genehmigungs-
pflichtigen Planungsverfahren und bei Zulassungsver-
fahren nunmehr die Artenschutzbelange entsprechend
                                                               Abb. 2: Ausschnitt aus dem Abgrenzungsplan mit der
den europäischen Bestimmungen durch eine arten- Grenze des räumlichen Geltungsbereichs.
schutzrechtliche Prüfung berücksichtigt werden.

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Fassung vom 15.02.2023                                                                                        Seite 1
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1.1     Untersuchungszeitraum und Methode
Die artenschutzrechtlich relevanten Untersuchungen erfolgten vom 15.05.2020 bis zum 25.11.2021.

In der nachfolgenden Tabelle sind alle Begehungstermine innerhalb des Untersuchungsraumes aufgeführt,
in denen das angetroffene Inventar an biotischen und abiotischen Strukturen auf eine mögliche Nutzung
durch artenschutzrechtlich indizierte Spezies untersucht und die angetroffenen relevanten Arten dokumen-
tiert wurden. Neben der fortlaufenden Nummer sind die Erfassungszeiträume (Datum und Uhrzeit), der Be-
arbeiter und die Witterungsverhältnisse angegeben. Den Erfassungsterminen sind jeweils die abgehandelten
Themen in Anlehnung an die arten- und naturschutzrechtlich relevanten Artengruppen und Schutzgüter zu-
geordnet. Die Angabe „Habitat-Potenzial-Ermittlung‟ wird für eingehende Kartierungen gewählt, bei wel-
chen eine Einschätzung des Gebietes anhand der vorhandenen Habitatstrukturen hinsichtlich der Eignung
als Lebensraum für Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie, für europäische Vogel- und Fledermausarten
sowie für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders oder streng geschützten Arten erfolgt. Wäh-
rend der Begehungen im Untersuchungsraum wird zudem grundsätzlich immer auf Beibeobachtungen aller
planungsrelevanter Arten geachtet, wenngleich die Artengruppe in der Themenspalte nicht aufgelistet wird.

So wurden auch sämtliche Strukturen nach vorjährigen Neststandorten, nach Bruthöhlen, nach Rupfplätzen
etc. abgesucht. Die Einstufung von Bäumen als Habitatbaum erfolgt in Anlehnung an die Definition des Alt-
und Totholzkonzeptes Baden-Württemberg (z. B. Bäume mit Stammhöhlen, Stammverletzungen, mit hohem
Alter oder starker Dimensionierung, stehendes Totholz mit BHD (Brusthöhendurchmesser) > 40 cm, Horst-
bäume).

Die detaillierte Erfassungsmethode sowie die Ergebnisse der Kartierung sind in den jeweiligen nachfolgen-
den Kapiteln zu den einzelnen Artengruppen vermerkt.

Tab. 1: Begehungstermine im Untersuchungsgebiet

 Nr.      Datum            Bearbeiter             Uhrzeit                      Wetter                    Thema
 (1)     15.05.2020           Mezger          08:00-08:55 Uhr   7,5°C, bedeckt, leichter Wind             H, V, B

 (2)     29.05.2020           Mezger          09:05-09:45 Uhr   12°C. Wolkenlos, leichter Wind              P, V

 (3)     17.06.2020           Mezger          07:30-08:20 Uhr   14°C, bedeckt, windstill                     V

 (4)     01.07.2020           Mezger          10:30-11:45 Uhr   22,5°C, 15 % Wolken, leichter Wind          H, V

 (5)     09.07.2020           Mezger          20:00-20:35 Uhr   20°C, wolkenlos, leichter Wind       R (KV auslegen), V

 (6)     09.07.2020           Mezger          23:25-00:35 Uhr   19,5°C, sternenklar, windstill              F, V

 (7)     14.07.2020           Mezger          11:20-11:50 Uhr   20°C, 60 % Wolken, leichter Wind      R (KKV), SB), V

 (8)     20.07.2020           Mezger          20:15-22:20 Uhr   20°C, 15 % Wolken, windstill                F, V

 (9)     21.07.2020           Mezger          08:45-09:15 Uhr   15°C, 10 % Wolken, windstill                F, V

 (10)    31.07.2020           Mezger          08:55-09:40 Uhr   23°C, wolkenlos, windstill            R (KKV), SB), V

 (11)    14.08.2020          Reinhardt        10:00-10:45 Uhr   16,5° C, bedeckt, windstill          V, R (KKV), SB), H

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 Nr.         Datum             Bearbeiter              Uhrzeit                       Wetter                           Thema
 (12)       20.08.2020            Mezger           11:30-12:20 Uhr    27° C, wolkenlos, leichter Wind         F (Gebäude), R (KKV), SB),
                                                                                                                          V

 (13)       25.08.2020            Mezger           21:40 - 2:15 Uhr   18° C, 80 % Wolken, leichter Wind                  F, V

 (14)       07.09.2020            Mezger           15:00-15:30 Uhr    15° C, 60 % Wolken, leichter Wind               R (KKV), V

 (15)       16:09.2020            Mezger           12:15 -10.40 Uhr 19°C, 80 % Wolken, windstill                       R (KKV)

 (16)       01.10.2020            Schurr           10:00 -10:35 Uhr 11° C, 15 % Wolken, windstill                 R (Abräumen KV)

 (17)       26.04.2021            Mezger           07:05-08:10 Uhr    2° C, wolkenlos, windstill                          V

 (18)       02.06.2021            Mezger           08:30–09:20 Uhr    16,5° C, wolkenlos, windstill                       V

 (19)       17.06.2021        Grittner, Mezger     04:25-05:50 Uhr    16° C, 10 % Wolken, windstill                      F, V

 (20)       03.08.2021            Mezger           09:55-10:25 Uhr    15° C, bewölkt, leichter Wind                       F

 (21)       05.08.2021        Kötter, Mezger       10:15-11:20 Uhr    17° C, bewölkt, windstill                         F, P, V

 (22)       24.11.2021   Grittner, Kötter, Mezger 10:45 – 16:15 Uhr -1 °C, bewölkt (Hochnebel), windstill          F(Gebäude), P

 (23)       25.11.2021        Kötter, Mezger       12.30 – 17.15 Uhr 0 °C, bewölkt (Hochnebel), windstill                 F

Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen

B: Biotope                        F: Fledermäuse              H: Habitat-Potenzial-Ermittlung N: Nutzung

P: Farn- und Blütenpflanzen       R: Reptilien                S: Säugetiere (Mammalia)             V: Vögel

W: Wirbellose

Verwendete Abkürzungen bei den Reptilienbegehungen

KV: Künstliche Verstecke          KKV: Kontrolle der          SB: Sichtbeobachtung
                                  künstlichen Verstecke

Ergänzend zu den eigenen Erhebungen wird das Zielartenkonzept des Landes Baden-Württemberg (ZAK) für
Schramberg im Landkreis Rottweil (kleinste im Portal des ZAK vorgegebene Raumschaft) im Naturraum
Mittlerer Schwarzwald dargestellt und bei der Ergebnisfindung mit diskutiert. Als im Gebiet vorkommende
Habitatstrukturen wurden ausgewählt:

        •   A3.2     Tümpel (ephemere Stillgewässer, inkl. zeitweiliger Vernässungsstellen in Äckern und
                     wassergefüllter Fahrspuren)
        •   B1.4     Vegetationsfreie bis -arme Silikatfelsen, silikatreiche Blockhalden, Schotterflächen u. ä.
                     (inkl. vegetationsarmer Steinbrüche, Lesesteinriegel und Lesesteinhaufen)
                     Vegetationsfreie bis -arme Silikatfelsen, silikatreiche Blockhalden, Schotterflächen u.ä.
                     (inkl. vegetationsarmer Steinbrüche, Lesesteinriegel und Lesesteinhaufen)
        •   D2.1     Grünland mäßig trocken und mager (Salbei-Glatthaferwiesen und verwandte Typen)

        •   D2.2.1 Grünland frisch und (mäßig) nährstoffreich (typische Glatthaferwiesen und und verwandte
                     Typen)
        •   D3.1     Streuobstwiesen (mäßig) trocken und mager (Salbei-Glatthaferwiesen und verwandte Typen)

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    •   D3.2     Streuobstwiesen frisch und (mäßig) nährstoffreich (typische Glatthaferwiesen und
                 verwandte Typen)
    •   D5.1     Ausdauernde Ruderalflur
    •   D6.1.2 Gebüsche und Hecken mittlerer Standorte
    •   D6.2     Baumbestände (Feldgehölze, Alleen, Baumgruppen, inkl. baumdominierter
                 Sukzessionsgehölze, Fließgewässer begleitender baumdominierter Gehölze im
                 Offenland (im Wald s. E1.7), Baumschulen und Weihnachtsbaumkulturen)
    •   F1       Außenfassaden, Keller, Dächer, Schornsteine, Dachböden, Ställe, Hohlräume, Fensterläden
                 oder Spalten im Bauwerk mit Zugänglichkeit für Tierarten von außen;
                 ohne dauerhaft vom Menschen bewohnte Räume

Im Ergebnis lieferte das Zielartenkonzept 48 (50) Zielarten aus 5 (6) Artengruppen. Die Zahlangaben in Klam-
mern beinhalten neben den Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie auch Arten des Anhanges II. Die zu
berücksichtigenden Arten nach dem Zielartenkonzept des Landes Baden-Württemberg (ZAK) sind in Tabelle
15 im Anhang dieses Gutachtens dargestellt.

Neben 15 europäischen Vogel- und 17 Fledermausarten standen nach der Auswertung zunächst bei den
Säugetieren die Haselmaus (Muscardinus avellanarius) und der Biber (Castor fiber) sowie sieben Amphibien-
arten bei den Reptilien die Zauneidechse ( Lacerta agilis), die Mauereidechse (Podarcis muralis) und die
Schlingnatter (Coronella austriaca) im Vordergrund. Außerdem waren fünf Schmetterlingsarten zu berück-
sichtigen. Von den Arten des Anhanges II der FFH-Richtlinie sollten nach dem ZAK der Hirschkäfer ( Lucanus
cervus) und die Spanische Flagge (Callimorpha quadripunctaria) berücksichtigt werden.

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1.2     Rechtsgrundlagen
Die rechtliche Grundlage für den vorliegenden Artenschutzbeitrag bildet der artenschutzrechtliche Verbots-
tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG, der folgendermaßen gefasst ist:

"Es ist verboten,

• wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten
  oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

• wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflan-
  zungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche
  Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
  verschlechtert,

• Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu
  entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

• wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
  entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören."

Die Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden um den Absatz 5 ergänzt, mit dem bestehende und von der
Europäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschrif-
ten der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichert werden sollen, um akzeptable und im Vollzug prak -
tikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen. Danach gelten
für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18
Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, folgende Bestimmungen:

1. Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betrof-
      fen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 (Schädigungsverbot) nicht vor, wenn die Be-
      einträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare
      der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen,
      fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Weiterhin liegt ein Verstoß gegen
      das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 (Störungsverbot) nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem
      Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
      weiterhin erfüllt bleibt. Die ökologische Funktion kann vorab durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
      (so genannte CEF-Maßnahmen) gesichert werden. Entsprechendes gilt für Standorte wild lebender Pflan-
      zen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

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2. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs
   oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- / Vermarktungsverbote nicht vor. Die arten-
   schutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den
   Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten somit
   nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie europäischen Vogelar-
   ten.

Bei den nur nach nationalem Recht geschützten Arten ist durch die Änderung des NatSchG eine Vereinfa-
chung der Regelungen eingetreten. Eine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist für
diese Arten nicht erforderlich. Die Artenschutzbelange müssen insoweit im Rahmen der naturschutzrechtli-
chen Eingriffsregelung (Schutzgut Tiere und Pflanzen) über die Stufenfolge von Vermeidung, Minimierung
und funktionsbezogener Ausgleich behandelt werden. Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen die Ausnahmevor-
aussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein.

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ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG - Bebauungsplan Große Kreisstadt Schramberg Landkreis Rottweil
Bebauungsplan
Erweiterung - Haldenhof
in Schramberg-Sulgen

2.    Beschreibung der vom Vorhaben betroffenen Biotop- und Habitatstrukturen

2.1   Lage des Untersuchungsgebietes
Das Untersuchungsgebiet befindet sich in Haldenhof, einem Teil von Sulgen. Dies ist ein Teilort der Stadt
Schramberg im Landkreis Rottweil. Nach Osten begrenzt die Ursula-Plake-Straße und die Straße Haldenhof
das Gebiet. Nördlich und westlich endet der Geltungsbereich an Wald- und Wiesenflächen den Geltungsbe -
reich. Südlich verläuft die Fläche nahezu bis an die B462. Das Untersuchungsgebiet liegt zwischen 695 m bis
649 m über N.N.und fällt von Norden nach Süden ab.

Abb. 3: Ausschnitt aus der topografischen Karte
(Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19).

2.2   Nutzung des Untersuchungsgebietes
Die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Es befinden
sich ausgedehnte Grünlandflächen sowie eine Streuobstwiese im Plangebiet. Im nordöstlichen Gebiet des
Geltungsbereich befand sich bis Februar 2022 die Brandruine des Haldenhofs. Dieser ehemalige landwirt-
schaftliche Betrieb brannte bei einem Feuer im August 2016 größtenteils bis auf die Grundmauern nieder.
Im Zeitraum der Untersuchungen war nur noch ein einzelnes Scheunengebäude an der Straße Haldenhof in-
takt, die restlichen Gebäude wie Wohnhaus, Stallungen und Wirtschaftsgebäude wurden durch das Feuer
weitgehend zerstört. Lediglich Fundamente und Außenmauern, Kellerräume sowie Trümmerhaufen der frü-
heren Gebäude waren erhalten. Im Februar 2022 wurden die verbliebenen Reste rückgebaut.

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Nördliche Wiesenfläche:

Im nördlichen Bereich befindet sich im Winkel zwischen den Straßen Haldenhof und Ursula-Plake-Straße
eine Wiesenfläche.

Zur Veranschaulichung einer für dieses Gebiet typischen Wiesenpflanzen-Gemeinschaft wurde eine Schnel-
laufnahme nach den Vorgaben der LUBW durchgeführt.1

Tab. 2: Schnellaufnahme der Wiesenvegetation (ca. 5 x 5 m) (Magerarten fett, Störzeiger [fett]). Der Standort ist in Abbil-
        dung 10 mit einem blauen Quadrat gekennzeichnet.

Wiss. Bezeichnung                Deutscher Name               E      Wiss. Bezeichnung             Deutscher Name                 E
Alchemilla vulgaris agg.         Gewöhnl. Frauenmantel         +     Luzula campestris             Hasenbrot                      1

Anthoxanthum odoratum            Gewöhnliches Ruchgras        2a     Lychnis flos-cuculi           Kuckucks-Lichtnelke            r

Bromus hordeaceus (1c)           Weiche Trespe                 +     Pimpinella major              Große Pimpernell               +

Campanula patula                 Wiesen-Glockenblume           r     Plantago lanceolata           Spitz-Wegerich                 2

Cerastium holosteoides           Armhaariges Hornkraut         1     Ranunculus acris              Scharfer Hahnenfuß             2

Cynosurus cristatus              Wiesen-Kammgras               +     Rumex acetosa                 Wiesen-Sauerampfer             1

Dactylis glomerata (1a)          Wiesen-Knäuelgras             1     Taraxacum sect. Rud. (1a)     Wiesen-Löwenzahn              2a

Festuca rubra                    Echter Rotschwingel          2b     Tragopogon pratensis          Gew. Wiesenbocksbart           r

Heracleum sphondyl. (1a)         Wiesen-Bärenklau              r     Trifolium pratense            Rot-Klee                       1

Holcus lanatus                   Wolliges Honiggras            3     Veronica serpyllifolia [1c]   Quendel-Ehrenpreis             1

Leucanthemum vulg. agg.          Artengruppe Margerite        2a     Veronica chamaedrys           Gamander-Ehrenpreis            +

Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen
Artmächtigkeit nach der Braun-Blanquet-Skala (kombinierte Abundanz- / Dominanz-Skala)
Symbol Individuenzahl                         Deckung                Symbol Individuenzahl                       Deckung
    r     selten, ein Exemplar                (deutlich unter 1 %)      2b     (beliebig)                        16 bis 25 %
    +     wenige (2 bis 5 Exemplare)          (bis 1 %)                  3     (beliebig)                        26 bis 50 %
    1     viele (6 bis 50 Exemplare)          (bis 5 %)                  4     (beliebig)                        51 bis 75 %
    2a    (beliebig)                          5 bis 15 %                 5     (beliebig)                        76 bis 100 %
Kategorie der Lebensraum abbauenden Art
1a: Stickstoffzeiger               1b: Brachezeiger                  1c: Beweidungs-, Störzeiger      1d: Einsaatarten

In der Wiese wurden 22 verschiedene Pflanzenarten auf einer Fläche von ca. 25 m² registriert. Davon zählen
fünf Arten zu den sogenannten 'Störzeigern' (1a: Stickstoffzeiger, 1c: Beweidungs- und Störungszeiger, 1d:
Einsaatarten). Die vier Arten der Störzeiger nahmen 27 % Bedeckung ein. Sieben Arten gehören zu den Ma-
gerkeitszeigern, welche 50 % Bedeckung haben. Damit kann diese Wiese als artenreiche Magerwiese einge-
ordnet werden.

1    LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (Hrsg.) (2014): Handbuch zur Erstellung von
     Managementplänen für die Natura 2000-Gebiete in Baden-Württemberg. Landesanstalt für Umwelt Messungen und Naturschutz
     Baden-Württemberg. Version 1.3.

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Grundstück der Brandruine:

Das zum Haldenhof selbst gehörende Gebiet setzt sich aus den Bereichen der ehemaligen Wohn- und Stal-
lungsgebäude, verwilderten Gartenflächen und Baumbeständen zusammen.

Die Bereiche innerhalb und im direkten Umfeld der Brandruinen (Abb. 4) werden dicht von Brennnesseln
(Urtica dioica) und Brombeeren (Rubus fruticosus) bewachsen, die auch die Trümmerhaufen besiedeln. Hin-
zu kommen noch junge Sträucher, Zier- und Kulturpflanzen aus dem ehemaligen Garten. Hier sind vor allem
Weinreben (Vitis vinifera subsp. vinifera), Himbeeren (Rubus idaeus) und Johannisbeeren (Ribes rubrum),
verwilderte Rosenstöcke (Rosa), dichte Bestände aus Zitronenmelisse (Melissa officinalis), Liguster- (Ligu-
strum vulgare) und Holunderbüsche (Sambucus nigra) augenfällig.

Abb. 4: Überwachsene Brandruine

Die früheren Freiflächen und Wege zwischen den Gebäuden werden von einer Mischgesellschaft aus Wie-
sen- und Ruderalpflanzen dicht bewachsen. Als krautige Vertreter sind hier neben den zuvor schon genann-
ten Brennnesseln unter anderem einige Senecio-Arten, Springkraut (Impatiens noli-tangere), Stachel-Lat-
tich (Lactuca serriola), Echte Nelkenwurz (Geum urbanum), Fingerkräuter (Potentilla anserina und Potentilla
reptans), Weidenröschen (Epilobium), Gemeine Nachtkerze (Oenothera biennis), Echtes-Johanniskraut (Hy-
pericum perforatum), Gewöhnlicher Frauenmantel (Alchemilla vulgaris), sowie diverse Vertreter der Astera-
ceae sehr häufig und stehen lokal in dichten Beständen. Dazwischen ragen Stumpfblättriger Ampfer (Rumex
obtusifolius), vereinzelte Kleinblütige Königskerzen (Verbascum thapsus) und Wiesen-Bärenklau (Heracleum
sphondylium) hoch auf. Niederwüchsig bedecken Kleine Braunelle ( Prunella vulgaris), Löwenzahn (Taraxa-
cum sect. Ruderalia) und Spitzwegerich (Plantago lanceolata) die Flächen.

Als Gräser haben sich Gewöhnliches Knäuelgras ( Dactylis glomerata), Wiesen-Lieschgras (Phleum praten-
se), Deutsche Weidelgras (Lolium perenne), Kriech-Quecke (Elymus repens), Wollige Honiggras (Holcus la-
natus), Gewöhnliche Rispengras (Poa trivialis), Wiesen-Rispengras (Poa pratensis) und Gewöhnliche Glattha-
fer (Arrhenatherum elatius), sowie vereinzelte Locker-Horste von Rot-Schwingel (Festuca rubra) auf dem
Gelände etabliert.

Im westlichen Bereich des Grundstücks liegt ein verwilderter Nutzgarten mit Spalier-Obstbäumen, Beeren-
sträuchern und dicht von Brennnesseln überwachsenen Kompostanlagen (Abb. 5). Hinzu kommt noch ein
Baumbestand mit unter anderem Robinien, Koniferen (u.a. Muschelzypressen), Linden, Eschen, Kirschbäu-

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Abb. 5: Ehemalige Nutzflächen (Garten, Kleintiere) im westlichen und südlichen Bereich des Grundstücks

men, einer großen, beim Brand beschädigten Eiche sowie einer Rosskastanie. Der Unterwuchs der Bäume
wird hauptsächlich aus hochgewachsenen Gräsern und Brennnesseln gebildet. Der südliche Abschnitt des
Grundstücks umfasst neben
Flächen    eines    ehemaligen
Nutzgartens,    Kleintiergehege
auch noch Materialablageflä-
chen mit Bausteinen, Holz-
und Bretterstapel, gemauerte
Kleingebäude (eventuell Back- Abb. 6: Südlicher Bereich des Grundstücks mit Gebäuderesten und Steinhaufen
haus). Durch hohen Baumbewuchs in diesem Areal sind die Steinhaufen trotz der Lage an einem Südhang
stark beschattet und mit Moosen überwachsen. Büsche von Hasel ( Corylus avellana), Holunder, Hartriegel
(Cornus sanguinea) junge Ahornschösslinge und Brombeeren bilden ein stellenweise dichtes Gestrüpp.

                                                            Am südöstlichen Rand des Hofgeländes befindet
                                                            sich eine mit großen Natursteinblöcken lückig aus-
                                                            gekleideter Tümpel (Abb. 7), der nur zeitweise Was-
                                                            ser enthält. Umstehende Büsche und Bäume be-
                                                            schatten den Bereich weitgehend.

Abb. 7: gefasster Tümpel im Südbereich des Geländes

Streuobstwiese:

Der nordwestliche Bereich des Plangebietes wird von einer Streuobstwiese gebildet. Der Baumbestand
selbst setzt sich hauptsächlich aus Apfel- (Malus domestica), Birnen- (Pyrus communis) und Zwetschgen-
bäumen (Prunus domestica domestica) sowie vereinzelten Kirschbäumen (Prunus cerasus/ P. avium) zu-
sammen. Die Wiesenfläche (Abb.8) selbst wird von Rotschwingel (Festuca rubra), Kammgras (Cynosurus cri-
status), Wolligem Honiggras (Holcus lanatus) sowie Wiesen-Knäuelgras (Dactylis glomerata) dicht bestan-
den. Zwischen dem Grasbestand bilden Löwenzahn ( Taraxacum sect. Rud.), Geflecktes Ferkelkraut (Hypo-
chaeris maculata), Margeriten (Leucanthemum vulg. Agg.) und Rotklee (Trifolium pratense) sowie Spitzwe-

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gerich (Plantago lanceolata) und Scharfer Hahnenfuß (Ranunculus acris) lokal dichte Bestände. Die Wie-
senvegetation ist vergleichbar mit der nördlich des Weges und ist damit ebenso als Magerwiese einzustufen.

Abb. 8: Ansicht der Streuobstwiesenfläche, rechts Detail der Wiesengemeinschaft (Aufnahme vom 24.11.2021)

Grünflächen im Süden des Plangebietes:

Im Süden des Plangebietes schließen sich an Hofgrundstück und Streuobstwiese ausgedehnte Wiesenflä-
chen in Hanglage an. Ein Grasweg durchschneidet diese Fläche und trennt zwei unterschiedliche Wiesenge-
meinschaften ab. Auf der zwischen umzäunten Hofanlagen und Grasweg befindlichen Fläche dominieren bei
den Gräsern Lieschgras (Phleum pratense), Wiesen-Knäuelgras, Echter Rotschwingel, Wiesen Rispengras
(Poa pratensis) und Deutsches Weidelgras (Lolium perenne). Als krautige Beipflanzen treten Spitzwegerich,
Wiesenklee, Scharfer Hahnenfuß häufig auf. Vereinzelt gedeihen Wiesen-Bärenklau ( Heracleum sphondyli-
um), Stumpfblättriger Ampfer (Rumex obtusifolius), Kleiner Sauerampfer (Rumex acetosella), Frauenmantel
(Alchemilla vulgaris) und Geflecktes Ferkelkraut (Hypochaeris maculata) sowie Gänseblümchen (Bellis per-
ennis) und Margariten. Als Gartenflüchtlinge sind Zitronenmelisse und Kapuzinerkresse im nördlichen
Randbereich zu finden.

Der Hangbereich südlich des Wiesenweges bis hin zur Böschung der Bundesstraße 462 wir von einer kraut-
durchwachsenen mit geringerem Grasanteil bestandenen Wiese gebildet. Bei den Gräsern treten nun ver-
mehrt Wiesen-Fuschschwanz (Alopecurus pratensis), Gewöhnlicher Glattfhafer (Arrhenatherum elatius) und
Wolliges Honiggras sowie Wiesen-Knäuelgras und niedrigere Grasarten wie Wiesen Rispengras und Ge-
wöhnliches Rispengras (Poa trivialis) auf. Maulwurfshügel und verkahlende Stellen mit offenem Boden sind

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in diesem Wiesenabschnitt zu finden. Löwenzahn, Spitzwegerich, Wiesen-Labkraut ( Galium mollugo) und
Schafgarbe (Achillea millefolium) bilden lokal dichte Bestände. Bei diesen Wiesen handelt es sich um Fett-
wiesen mittlerer Standorte.

Abb. 9 Südliche Wiesenflächen, rechts Detail aus der Wiese nahe der Straßenböschung mit Maulwurfshügeln und einem
hohen Anteil an Spitzwegerich, Löwenzahn und Wiesen-Klee

Während die böschungsnahen unteren Wiesenbereiche mit ihrem hohen Bestandsanteil aus Stickstoffzei-
gern (Löwenzahn, Knäuelgras) als Fettwiese anzusehen sind, sind die am Hang oberhalb gelegenen Grünflä-
chen deutlich ausgemagert und weisen einen deutlichen Anteil aus magerkeitszeigenden Arten an. Insbe-
sondere der flächenmäßig große Anteil von Rotschwingel weist auf einen deutlich ausgemagerten und hang-
aufwärts mageren Standort hin.

Flächengrößen:

Die Magerwiese nördlich des Weges umfasst eine Größe von 6.259 m². Dieser Bereich soll als Grünfläche im
Bebauungsplan festgesetzt werden. Südlich des Weges befinden sich 10.779 m² Magerwiese. Dieser Verlust
muss gleichwertig und flächengleich (1:1 Ausgleich) durch die Wiederherstellung von Magerwiesen ausge-
glichen werden. Details dazu sind im Umweltbericht genannt.

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                                Erhalt von
                                Magerwiesen:
                                6.259 m²                   5.785 m²

   Verlust von
   Magerwiesen:
   10.779 m²

Abb. 10:geschützte FFH-Mähwiesen (= rote Flächen) im Plangebiet (gelb gestrichelt umrandet). Ein blaues Quadrat kennzeichnet den
Standort der Schnellaufnahme der Wiesenvegetation Ende Mai 2020.

Innerhalb des Plangebiets wurden auf dem Haldenhof, sowie auf der westlich gelegenen Streuobstwiese an
die 70 Bäume vorgefunden. Diese sind im Folgendem aufgelistet. Diese Auflistung umfasst sowohl die Bäu-
me der Streuobstwiese als auch 39 als Einzelbäume aufgeführte Exemplare.

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                              33

                       2

                   3          12
                            11          20                     37
               5           10

                                   21                                               41
Abb. 11: Obstbäume und Großgehölze innerhalb des Geltungsbereichs. Die Grenze des Geltungsbereichs ist weiß
markiert. Im südlichen Bereich des Geltungsbereichs, welcher nicht abgebildet ist, fehlen Ostbäume.

Fortlaufende Deutscher Name                  Wissenschaftliche Bezeichnung BHD in cm Besondere Merkmale
Nummer

      1       Kirsche                        Prunus cerasus/ P. avium        40     nahezu abgestorben mit viel Totholz
      2       Kirsche                                30
                                             Prunus cerasus/ P. avium        35     nahezu abgestorben mit viel Totholz
      3       Zwetschge                      Prunus domestica domestica      20     1 m hoher Baumstumpf
      4       Zwetschge                      Prunus domestica domestica      40
      5       Zwetschge                      Prunus domestica domestica      45
      6       Apfel                          Malus domestica                 40
      7       Apfel                          Malus domestica                 40
      8       Birne                          Pyrus communis                  20
      9       Birne                          Pyrus communis                  15
      10      Birne                          Pyrus communis                  15
      11      Birne                          Pyrus communis                  20
      12      Kirsche                        Prunus cerasus/ P. avium        30
      13      Zwetschge                      Prunus domestica domestica      25
      14      Apfel                          Malus domestica                 28
      15      Apfel                          Malus domestica                 25
      16      Kirsche                        Prunus cerasus/ P. avium        35
      17      Kirsche                        Prunus cerasus/ P. avium        40
      18      Kirsche                        Prunus cerasus/ P. avium        35
      19      Kirsche                        Prunus cerasus/ P. avium        35
      20      Kirsche                        Prunus cerasus/ P. avium        40
      21      Apfel                          Malus domestica                 20
      22      Birne                          Pyrus communis                  25
      23      Kirsche                        Prunus cerasus/ P. avium        25
      24      Apfel                          Malus domestica                 20
      25      Stieleiche                     Quercus robur                   50
      26      Kirsche                        Prunus cerasus/ P. avium        60

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Fassung vom 15.02.2023                                                                                         Seite 14
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Erweiterung - Haldenhof
in Schramberg-Sulgen

Fortlaufende Deutscher Name                Wissenschaftliche Bezeichnung BHD in cm Besondere Merkmale
Nummer

      27      Apfel                        Malus domestica                  40
      28      Apfel                        Malus domestica                  22
      29      Apfel                        Malus domestica                  15
      30      Apfel                        Malus domestica                  25
      31      Apfel                        Malus domestica                  25
      32      Apfel                        Malus domestica                  25
      33      Kirsche                      Prunus cerasus/ P. avium         90
      34      Apfel                        Malus domestica                  45      Baumpilze
      35      Apfel                        Malus domestica                  35
      36      Zwetschge                    Prunus domestica domestica       10
      37      Apfel                        Malus domestica                  50
      38      Apfel                        Malus domestica                  35
      39      Birne                        Pyrus communis                   40
      40      Birne                        Pyrus communis                   45
      41      Birne                        Pyrus communis                   30
              Koniferenhecke aus ca. 22-
      42                                                                  15 - 25
              25 Einzelbäumen
              Spalier-Obstbäume an
      43      Scheune: 3 Westseite, 3      Malus domestica                  15
              Ostseite

      44      Birne                        Pyrus communis                   50

      45      Kirsche                      Prunus cerasus/ P. avium         60

              Thuja
      56                                   Cupressaceae                     35
              5 Einzelbäume

      47      Eiche                        Quercus robur/ Q. petraea     100-110    1 Nest von größeren Zweigbrüter

      48      Kirsche                      Prunus cerasus/ P. avium         20

      49      Robinie                      Robinia pseudoacacia             50

      50      Robinie                      Robinia pseudoacacia             50

      51      Eiche                        Quercus robur/ Q. petraea        50

      52      Eiche                        Quercus robur/ Q. petraea        60

      53      Stech-Fichte                 Picea pungens                    35

      54      Robinie                      Robinia pseudoacacia             50      1 Spechthöhle

      55      Wald-Kiefer                  Pinus sylvestris                 40

      56      Walnuss                      Juglans regia                    45

      57      Eiche                        Quercus robur/ Q. petraea        80      2 größere Nester von Zweigbrütern

                                                                                    Zwieselwuchs
      58      Thuja                        Cupressaceae                     20
                                                                                    Brandschaden

      59      Kastanie                     Castanea                         90

      60      Walnuss                      Juglans regia                120-130

      61      Eiche                        Quercus robur/ Q. petraea        85      Brandschaden

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Fassung vom 15.02.2023                                                                                         Seite 15
Bebauungsplan
Erweiterung - Haldenhof
in Schramberg-Sulgen

Fortlaufende Deutscher Name                 Wissenschaftliche Bezeichnung BHD in cm Besondere Merkmale
Nummer

      62        Linde                       Tilia platyphyllos                      80

      63        Walnuss                     Juglans regia                           50

      64        Waldnuss                    Juglans regia                           50

                                                                                           Angelehnter Holzstapel aus
      65        Birne                       Pyrus communis                          40
                                                                                           angesengten Balken

      66        Birke                       Betula pendula                          30

      67        Birne                       Pyrus communis                          55

      68        Birke                       Betula pendula                          50     1 Bewohnter Vogelnistkasten

                Gebüsch aus Koniferen und
      69                                                                           20-30
                Rhododendron

      70        Linde                       Tilia platyphyllos                      60

3.    Schutzgebiete im Bereich des Untersuchungsgebietes

3.1   Ausgewiesene Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht

                                                                               9
                                            8
                                                        1
            7

                                                                                                    5

                                                                                                6

                                                            2

                          3
            4

Abb. 12: Orthofoto des Planungsraumes mit Eintragung der Schutzgebiete in der Umgebung (Geobasisdaten ©
Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19).

Tab. 3: Schutzgebiete in der Umgebung des Geltungsbereiches

 Lfd. Nr.        Biot.-Nr.                                       Bezeichnung                                      Lage
(1)         7716341             FFH-Gebiet:Schiltach und Kaltbrunner Tal                                     angrenzend
(2)         1-7716-325-0113     Offenlandbiotop: Feldgehölz beim Haldenhof östlich Schramberg                185 m SW
(3)         1-7716-325-0112     Offenlandbiotop: Bach östlich Schramberg                                     735 m SW

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Tab. 3: Schutzgebiete in der Umgebung des Geltungsbereiches

 Lfd. Nr.        Biot.-Nr.                                     Bezeichnung                                         Lage
(4)         1-7716-325-0132     Offenlandbiotop: Hochstaudensumpf östlich Sulgen                             830 m SW
(5)         177163250104        Waldbiotop: Tümpel, FND Wiesenwaldweiher nordwestlich Sulgen                 405 m NO
(6)         83250530001         Naturdenkmal: Wiesenwaldweiher                                               380 m NO
(7)         177163250114        Offenlandbiotop :Trockenmauer, Glasbach östlich Schramberg                   910 m W
(8)         177163250116        Offenlandbiotop: Glasbach nordöstlich Schramberg                             610 m NW
(9)         177163250139        Feuchtgebüsch nordöstlich Schramberg                                         570 m N
(10)        7                   Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord                                             innerhalb

                                     Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen
Lage: kürzeste Entfernung vom Mittelpunkt des Geltungsbereiches zum Schutzgebiet mit der entsprechenden Richtung

Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb des Naturparks Schwarzwald Mitte/ Nord. Weitere Schutzgebie-
te befinden sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs. Im Nordwesten tangiert ein Teil des FFH-Gebiets
„Schiltach und Kaltbrunner Tal“ unmittelbar das Gebiet, wird jedoch nicht angeschnitten.

Da es sich bei diesem Teilbereich des FFH-Gebiets um ein Areal zum Schutz des Kammolchs handelt und
dieser angrenzenden Teil im Geltungsbereich mit seinen offenen Streuobst- und Wiesenflächen und südex-
ponierten Hanglagen keine relevanten Habitatstrukturen vorfindet, kann davon ausgegangen werden, dass
es durch das Bauvorhaben zu keiner Beeinträchtigung dieses Schutzgebietes kommen wird. Das nächst ge-
legene Offenlandbiotop ist ein Feldgehölz in ca. 185 m Entfernung in südwestlicher Richtung. Es wird konsta-
tiert, dass vom Vorhaben keine erheblichen negativen Wirkungen auf die Schutzgebiete und deren Inventare
in der Umgebung ausgehen.

Es wird dabei jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Baustelleneinrichtung sowohl auf das Biotop des
Feldgehölzes, als auch auf die ausgewiesenen Flächen des FFH-Gebiets Rücksicht genommen werden
muss. Keinesfalls dürfen BE-Flächen oder Materiallager in diesen Bereichen eingerichtet werden. Gegebe-
nenfalls sind das Biotop und die tangierenden Bereiche des FFH-Gebiets mit Flatterband oder Bauzäunen zu
kennzeichnen und abzugrenzen.

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3.2   Ausgewiesene FFH-Lebensraumtypen außerhalb von FFH-Gebieten

                2                              1

                                   3

            6        5

                            4

Abb. 13: Orthofoto mit Eintragung der Mageren Flachland-Mähwiesen (gelbe Flächen) in der Umgebung (Geobasisdaten
© Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19).

Tab. 4: Magere Flachland-Mähwiesen (FFH LRT 6510) in der Umgebung des Geltungsbereiches

 Lfd. Nr.           Biot.-Nr.                                     Bezeichnung                                       Lage
(1)         65000-325-46218307       Magere Flachland-Mähwiese im östlichen Bereich Eselbach II               2,1 km NW
(2)         65000-325-46218405       Magere Flachland-Mähwiese im Gewann Eselbach östlich des                 2,8 km NW
                                     Reittzenwaldes
(3)         65000-325-46218319       Magere Flachland-Mähwiesen im südlichen Gewann Eselbach I                2,2 km NW
(4)         65000-325-46218347       Magere Flachland-Mähwiesen in Reute                                      3,2 km SW
(5)         65108-000-46003795       Mähwiese FFH-Gebiet 7716341                                              2,5 km W
(6)         65000-325-46218277       Mähwiese westlich des Schlosshof östlich Lauterbach                      3,3 km W

                                    Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen
Lage : kürzeste Entfernung vom Mittelpunkt des Geltungsbereiches zum Schutzgebiet mit der entsprechenden Richtung

Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine ausgewiesenen FFH-Lebensraumtypen. Die nächst ge-
legene Magere Flachland-Mähwiese ist in ca. 2,1 km Entfernung in nordwestlicher Richtung gelegen. Vom
Vorhaben gehen keine erheblichen negativen Wirkungen auf die FFH-Lebensraumtypen und deren Inventare
in der Umgebung aus.

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3.3     Biotopverbund
Der Fachplan „Landesweiter Biotopverbund‟ versteht sich als Planungs- und Abwägungsgrundlage, die ent -
sprechend dem Kabinettsbeschluss vom 24.04.2012 bei raumwirksamen Vorhaben in geeigneter Weise zu
berücksichtigen ist. Die Biotopverbundplanung ist auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung eine Ar-
beits- und Beurteilungsgrundlage zur diesbezüglichen Standortbewertung und Alternativen-Prüfung, sowie
bei der Ausweisung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen-Flächen.

Nach § 21 BNatSchG Abs. 4 sind zudem die „Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente
durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch pla -
nungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maß-
nahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten‟.

Der Fachplan „Landesweiter Biotopverbund‟ stellt im Offenland drei Anspruchstypen dar – Offenland trocke -
ner, mittlerer und feuchter Standorte. Innerhalb dieser wird wiederum zwischen Kernräumen, Kernflächen
und Suchräumen unterschieden. Kernbereiche werden als Flächen definiert, die aufgrund ihrer Bioto-
pausstattung und Eigenschaften eine dauerhafte Sicherung standorttypischer Arten, Lebensräume und Le-
bensgemeinschaften ermöglichen können. Die Suchräume werden als Verbindungselemente zwischen den
Kernflächen verstanden, über welche die Ausbreitung und Wechselwirkung untereinander gesichert werden
soll.

Abb. 14: Biotopverbund (farbige Flächen) in der Umgebung des Geltungsbereiches (schwarz gestrichelte Linie)

Abb. 14: Flächen des Biotopverbundes (Daten nach dem aktuellen Fachplans „Landesweiter Biotopverbund im
Offenland“ mit Stand 2020 der LUBW) innerhalb des Geltungsbereichs (schwarz gestrichelt) und dessen Umgebung.

Weder enthält das Plangebiet Flächen des Biotopverbundes noch berührt oder tangiert es diese. Daher ist
nicht mit einer Verschlechterung der Biotopverbundfunktion durch die Umsetzung des Vorhabens zu rech-
nen.

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Fassung vom 15.02.2023                                                                                        Seite 19
Bebauungsplan
Erweiterung - Haldenhof
in Schramberg-Sulgen

3.4   Nach §33a NatSchG geschützte Streuobstbestände
Nach dem Naturschutzgesetz sind Streuobstflächen, die eine Mindestfläche von 1.500 m² umfassen, zu er-
halten. Mit Genehmigung können solche Bestände in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Ge-
nehmigung soll jedoch versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öf-
fentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Natur-
haushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist. Eine Umwandlung eines
Streuobstbestandes in eine andere Nutzungsform erfordert einen Ausgleich, welcher vorrangig durch eine
Neupflanzung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muss.

Im Nordwesten des Plangebiets, im Anschluss an den ehemaligen Haldenhof, befinden sich in einem Umfang von
3.802 m² Streuobstbestände, die nach §33 NatSchG geschützt sind. Davon gehen durch die geplante Bebauung des
Gebiets 3.788 m² vollständig verloren, so dass außerhalb des Plangebiets eine entsprechende Ersatzpflanzung in
einem Umfang von 1:1 durchgeführt werden muss. Somit wird für deren Umwandlung eine Genehmigung benötigt.

1.014 m² bleiben nördlich des Feldweges längs des Haldenhofs erhalten auf Flächen die im BBP als „Flächen für
die Landwirtschaft“ ausgewiesen sind.

Abb. 15: Geschützte Streuobstbestände (grüne Fläche) im Plangebiet (gelb gestrichelt).

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4.    Vorhabensbedingte Betroffenheit von planungsrelevanten Arten

Im Nachfolgenden wird dargestellt, inwiefern durch das geplante Vorhaben planungsrelevante Artengruppen
betroffen sind. Bezüglich der streng geschützten Arten, der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie
den europäischen Vogelarten (= planungsrelevante Arten) ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. Abs.
5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:

Schädigungsverbot:

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare
Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorha-
ben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Störungsverbot:

Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszu-
standes der lokalen Population führt.

Tab. 5: Durch das Vorhaben potenziell betroffene Artengruppen und die Eignung des Gebietes als Habitat

 Arten / Artengruppe                                  Habitateignung                                 § gesetzlicher Schutzstatus
Farn- und                nicht geeignet – Das Vorkommen von planungsrelevanten Farn- und          besonders / streng geschützt,
Blütenpflanzen           Blütenpflanzen wird ausgeschlossen. Zwar liegt der Untersuchungsraum     Anhang IV FFH-RL
                         innerhalb des Hauptverbreitungsgebietes der Dicken Trespe ( Bromus
                         grossus) und Bestände von der Art in der direkten Umgebung sind bekannt,
                         jedoch befinden sich keine ackerbaulich genutzten Flächen oder deren
                         Randbereiche und Säume im Untersuchungsgebiet.
                               Es erfolgt keine weitere Prüfung.

Säugetiere               nicht geeignet – Das Vorkommen von planungsrelevanten Arten dieser          besonders / streng geschützt,
(ohne. Fledermäuse)      Gruppe wird ausgeschlossen.                                                 Anhang IV FFH-RL
                         Für die im ZAK aufgeführte Haselmaus (Muscardinus avellanarius) fehlen
                         geeignete Lebensraumstrukturen, wie beispielsweise dichte, im Verbund
                         stehende Gehölzstrukturen mit einer ausreichenden Verfügbarkeit an
                         Nährsträuchern.
                               Es erfolgt keine weitere Prüfung.

Fledermäuse              potenziell geeignet – Eine potenzielle Nutzung durch Fledermäuse als        besonders / streng geschützt,
                         Jagdhabitat war gegeben. Transektbegehungen mit Ultraschall- und            Anhang IV FFH-RL
                         Aufzeichnungsgerät wurden vorgenommen.
                               Es erfolgt eine nachfolgende Ergebnisdarstellung und
                                    Diskussion (Kap. I4.1).

Vögel                    geeignet – Es wurden Brutaktivitäten von Vogelarten vorgefunden. Es         alle Vögel mind. besonders
                         wurde eine standardisierte Brutrevierkartierung durchgeführt.               geschützt, VS-RL, BArtSchV
                               Es erfolgt eine nachfolgende Ergebnisdarstellung und
                                   Diskussion (Kap. I4.2).

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Tab. 5: Durch das Vorhaben potenziell betroffene Artengruppen und die Eignung des Gebietes als Habitat

 Arten / Artengruppe                                  Habitateignung                                 § gesetzlicher Schutzstatus
Reptilien                wenig geeignet - Planungsrelevante Reptilienarten waren aufgrund der        besonders / streng geschützt,
                         Biotopausstattung eher nicht zu erwarten.                                   Anhang IV FFH-RL
                         Die im ZAK aufgeführte Zauneidechse (Lacerta agilis) wurde dennoch
                         nachgesucht. Als Methode wurde die Installation von 'künstlichen
                         Verstecken' für Reptilien sowie die Sichtbeobachtung gewählt.
                               Es erfolgt eine nachfolgende Ergebnisdarstellung und
                                  Diskussion (Kap. I4.3).

Amphibien                wenig geeignet – Das Vorkommen von planungsrelevanten Amphibienarten besonders / streng geschützt,
                         innerhalb Plangebietes und dessen Wirkraum ist aufgrund der            Anhang IV FFH-RL
                         Lebensraumansprüche der indizierten Arten nur wenig wahrscheinlich. Da
                         sich auf dem Haldenhofgelände zwei kleinere, künstlich angelegte
                         Gewässer befinden, wird ein möglich Vorkommen dennoch erörtert.
                               Es erfolgt eine nachfolgende Diskussion (Kap. 5).

Wirbellose               potenziell geeignet - Planungsrelevante Evertebraten wurden aufgrund der besonders / streng geschützt,
                         für sie fehlenden Biotopausstattung zunächst nicht erwartet.              Anhang IV FFH-RL
                         Der Status der im ZAK aufgeführten Arten Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-
                         Bläuling (Maculinea nausithous), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), und
                         Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) wird dennoch erörtert.
                         Ebenso wird die Möglichkeit eines Vorkommen der Anhang-II-Arten ,
                         Spanische Flagge (Callimorpha quadripunctaria) und Hirschkäfer (Lucanus
                         cervus) erläutert.
                                Es erfolgt eine nachfolgende Ergebnisdarstellung und
                                    Diskussion (Kap. I6).

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4.1     Fledermäuse (Microchiroptera)
Die nachfolgenden Nennungen der Fledermausarten für den Bereich des Messtischblattes 7716(SW) stam-
men entweder aus der Dokumentation der LUBW, Ref. 25 – Arten- und Flächenschutz, Landschaftspflege
oder sind dem Zielartenkonzept (ZAK) entnommen.

Wie in Tab. 6 dargestellt, liegen der LUBW für das Messtischblatt-Viertel jüngere Nachweise (l) von sechs
Fledermausarten vor. Die Artnachweise in den Nachbarquadranten sind mit "NQ" dargestellt, die aus dem
ZAK stammenden Arten sind mit "ZAK" angegeben. Datieren die Meldungen aus dem Berichtszeitraum vor
dem Jahr 2000, so ist zusätzlich "1990-2000" vermerkt.

Tab. 6: Die Fledermausarten Baden-Württembergs mit der Einschätzung eines potenziellen Vorkommens im Untersuchungsraum
sowie der im ZAK aufgeführten Spezies (Quadranten der TK 1:25.000 Blatt 7716 SW) mit den Angaben zum Erhaltungszustand. 2

    Deutscher Name          Wissenschaftliche        Vorkommen3 4 bzw.           Rote        FFH-             Erhaltungszustand
                               Bezeichnung                 Nachweis              Liste      Anhang        1       2       3       4         5
                                                                                       1)
                                                                                 B-W
Mopsfledermaus           Barbastella barbastellus    ZAK                     1              II / IV   -       -       -       -         -
Nordfledermaus           Eptesicus nilssonii         NQ (1990-2000) / ZAK    2              IV        +       ?       ?       ?         ?
Breitflügelfledermaus    Eptesicus serotinus         ZAK                     2              IV        +       ?       ?       +         ?
Bechsteinfledermaus      Myotis bechsteinii          NQ / ZAK                2              II / IV   +       +       -       -         -
Große Bartfledermaus     Myotis brandtii             NQ (1990-2000)          1              IV        +       -       -       -         -
Wasserfledermaus         Myotis daubentonii          l / ZAK                 3              IV        +       +       +       +         +
Wimperfledermaus         Myotis emarginatus          l / ZAK                 R              II / IV   +       +       -       -         -
Großes Mausohr           Myotis myotis               l / ZAK                 2              II / IV   +       +       +       +         +
Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus              l / ZAK                 3              IV        +       +       +       +         +
Fransenfledermaus        Myotis nattereri            m (1990-2000) / ZAK     2              IV        +       +       +       +         +
Kleiner Abendsegler      Nyctalus leisleri           NQ (1990- 2000) / ZAK   2              IV        +       ?       -       -         -
Großer Abendsegler       Nyctalus noctula            NQ / ZAK                i              IV        +       -       +       ?         -
Weißrandfledermaus       Pipistrellus kuhlii         ZAK                     D              IV        +       ?       +       +         +
Rauhhautfledermaus       Pipistrellus nathusii       ZAK                     i              IV        +       +       +       +         +
Zwergfledermaus          Pipistrellus pipistrellus   l / ZAK                 3              IV        +       +       +       +         +
Braunes Langohr          Plecotus auritus            l / ZAK                 3              IV        +       +       +       +         +
Graues Langohr           Plecotus austriacus         NQ / ZAK                G              IV        +       ?       -       -         -
Zweifarbfledermaus       Vespertilio murinus         NQ / ZAK                i              IV        +       ?       ?       ?         ?

2     gemäß: LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hrsg.) (2013): FFH-Arten in Baden
      Württemberg – Erhaltungszustand 2013 der Arten in Baden-Württemberg.
3     gemäß LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg - Geodaten für die Artengruppe der
      Fledermäuse; Ref. 25 – Arten- und Flächenschutz, Landschaftspflege; Stand 01.03.2013
4     BRAUN & DIETERLEN (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band I, Allgemeiner Teil Fledermäuse ( Chiroptera). Eugen Ulmer
      GmbH & Co., Stuttgart, Deutschland.

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Tab. 6: Die Fledermausarten Baden-Württembergs mit der Einschätzung eines potenziellen Vorkommens im Untersuchungsraum
sowie der im ZAK aufgeführten Spezies (Quadranten der TK 1:25.000 Blatt 7716 SW) mit den Angaben zum Erhaltungszustand.

                                        Erläuterungen der Abkürzungen und Codierungen
1): BRAUN ET AL. (2003): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Baden-Württemberg. In: BRAUN, M. & F. DIETERLEIN (Hrsg.) (2003): Die
Säugetiere Baden-Württembergs, Band 1.
2) NQ: Nachbarquadrant zum MTB 7716 SW
1: vom Aussterben bedroht                            2: stark gefährdet                               3: gefährdet
D: Datengrundlage mangelhaft                         G: Gefährdung unbekannten Ausmaßes               i: gefährdete wandernde Tierart
R: Art lokaler Restriktion
FFH-Anhang IV: Art nach Anhang IV der FFH-           FFH-Anhang II / IV: Art nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie
Richtlinie
BNatSchG §§: streng geschützte Art nach dem Bundesnaturschutzgesetz.
LUBW: Die Einstufung erfolgt über ein Ampel-Schema, wobei „grün“ [ + ] einen günstigen, „gelb“ [ - ] einen ungünstig-unzureichenden
und „rot“ [ - ] einen ungünstig-schlechten Erhaltungszustand widerspiegeln. Lässt die Datenlage keine genaue Bewertung eines
Parameters zu, wird dieser als unbekannt (grau) [ ? ] eingestuft. Die Gesamtbewertung, also die Zusammenführung der vier
Parameter, erfolgt nach einem festen Schema. Beispielsweise ist der Erhaltungszustand als ungünstig-schlecht einzustufen, sobald
einer der vier Parameter mit „rot“ bewertet wird.
1   Verbreitung                                2   Population                                 3   Habitat
4   Zukunft                                    5   Gesamtbewertung (mit größerer Farbsättigung)

4.1.1      Ökologie der Fledermäuse

Untersuchungen zur lokalen Gemeinschaft von Fledermäusen innerhalb eines Untersuchungsraumes kön-
nen grundsätzlich nur im aktiven Zyklus der Arten vorgenommen werden. Dieser umfasst den Zeitraum von
(März -) April bis Oktober (- November) eines Jahres. Außerhalb diesem herrscht bei den mitteleuropäischen
Arten die Winterruhe.

Die aktiven Phasen gliedern sich in den Frühjahrszug vom Winterquartier zum Jahreslebensraum im (März-)
April bis Mai. Diese mündet in die Wochenstubenzeit zwischen Mai und August. Die abschließende Phase mit
der Fortpflanzungszeit endet mit dem Herbstzug in die Winterquartiere im Oktober (- November).

Diese verschiedenen Lebensphasen können allesamt innerhalb eines größeren Untersuchungsgebietes statt
finden oder artspezifisch unterschiedlich durch ausgedehnte Wanderungen in verschiedenen Räumen. Im
Zusammenhang mit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sollten vor allem die Zeiträume der
Wochenstuben und des Sommerquartiers mit der Fortpflanzungsphase genutzt werden. Besonders geeignet
sind dabei die Monate Mai bis September.

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