Zusammenfassende Erklärung gem. 6a und 10a BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan GES 118, 1. Änderung "Gewerbegebiet Gestfeld-Süd ...

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PLANUNGSAMT

Zusammenfassende Erklärung gem. §§ 6a und 10a BauGB
       zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
                  GES 118, 1. Änderung
 „Gewerbegebiet Gestfeld-Süd - Gewerbepark Dieprahm“
   sowie zur 28. Änderung des Flächennutzungsplans

                    - Januar 2021 -
B-Plan GES 118, 1. Änderung und 28. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Gestfeld-Süd - Gewerbepark
Dieprahm“

1. Planungsanlass

Der Bebauungsplan GES 118 „Gewerbegebiet Gestfeld-Süd – Gewerbepark Dieprahm“ -
wurde im April 2003 als Satzung beschlossen und aktualisierte die beiden Bebauungspläne
GES 118 – Teil 1 – und GES 118 – Teil 2, die seit 1989 bzw. 1994 rechtskräftig waren. Der
„Gewerbe- und Technologiepark Dieprahm“ dient neben der Ansiedlung von Klein- und Mittel-
betrieben der Produktion und Verteilung von Gütern und Dienstleistungen, der Ansiedlung von
Betrieben mit zukunftsorientierten Technologien, der Telekommunikation, Informatik sowie der
Elektronik und Opto-/ Mikroelektronik.
Die Firma UFP GmbH betreibt in dem Gewerbepark Dieprahm ein Handelsunternehmen für
Druckerzubehör und Speichermedien. Die seit ca. 20 Jahren ansässige Firma plant an diesem
Standort die Ausweitung des Geschäftsbetriebs, um Betriebseinrichtungen, die aufgrund der
Übernahme eines Mitbewerbers derzeit an anderen Standorten betrieben werden, an dem
Standort Kamp-Lintfort zusammenzuführen. Die vorhandenen Betriebsgebäude sollen in meh-
reren Bauabschnitten um zwei Hallen erweitert werden. An das vorhandene Betriebsgebäude
soll dazu im Osten eine ca. 10.000 m² große Halle angebaut werden. Östlich anschließend
soll in einem späteren Bauabschnitt eine weitere Halle errichtet werden. Für die beiden ge-
planten Hallen wird eine Umfahrung vorgesehen, die ausgehend von der Carl-Friederich-
Gauss-Straße über die Hallenzufahrt im Südosten bis zu den Mitarbeiterstellplätzen im Norden
des bestehenden Betriebsgeländes reicht. Südlich, östlich und nördlich der geplanten Hallen
sind betriebliche Grünflächen vorgesehen.
Derzeit ist der Standort auf das westliche Baufeld in dem Gewerbepark Dieprahm beschränkt.
Um eine Erweiterungsmöglichkeit für den Betrieb zu schaffen, soll das östlich gelegene Bau-
feld, dass derzeit durch einen Grünstreifen mit einem als Niederschlagsentwässerung fungie-
renden Graben von dem Betriebsgelände getrennt ist, mit dem vorhandenen Betriebsgelände
zusammengelegt werden.
Zur Umsetzung des Vorhabens hat die Firma UFP GmbH die Aufstellung eines vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB auf der Grundlage eines abgestimmten Vorha-
ben- und Erschließungsplans und eines entsprechenden Durchführungsvertrages beantragt.
Da die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen nicht den
Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans entsprechen, wurde ebenfalls eine Än-
derung des Flächennutzungsplans erforderlich.

2. Verfahrensablauf unter Berücksichtigung der Stellungnahmen

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans GES 118 sowie die 28. Änderung
des Flächennutzungsplans wurden im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB durch-
geführt. Die einzelnen Verfahrensschritte sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

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Dieprahm“

     Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeiti- 19.09.2018 (STEA)
      gen Beteiligung der Öffentlichkeit                 02.10.2018 (HFA)
                                                         09.10.2018 (Rat)

     Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit           26.10-16.11.2018

     Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger 16.07.2019 – 16.08.2019
      öffentlicher Belange

     Beschluss zur öffentlichen Auslegung                 03.09.2019 (STEA)

     Öffentliche Auslegung                                29.06.2020 - 31.07.2020

     Abwägungs- und Satzungs-/Feststellungsbeschluss 06.10.2020 (Rat)

     Bekanntmachung im Amtsblatt                          14.01.2021

Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Zeitraum vom 26.10. - 16.11.2018 und
die öffentliche Auslegung vom 20.09. - 20.10.2019 durchgeführt. Die Wiederholung der öffent-
lichen Auslegung erfolgte vom 29.06. - 31.07.2020. Von der Möglichkeit der Einsichtnahme in
die Planunterlagen wurde seitens der Bürgerinnen und Bürger in allen Verfahrensschritten kein
Gebrauch gemacht.

Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde
parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Zeitraum 26.10. - 16.11.2018 durchgeführt. Von den
beteiligten Stellen gingen 22 Stellungnahmen ein. Neben wasser- und forstwirtschaftlichen
Belangen spielten insbesondere bodendenkmalpflegerische Aspekte eine Rolle.

Die zweite Trägerbeteiligung wurde vom 16.07. - 16.08.2019 durchgeführt. Von den beteiligten
Stellen gingen 16 Stellungnahmen ein. Darüber hinaus hatten die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange während der Offenlage nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme.
Während dieses Verfahrensschrittes wurde von neun Stellen eine Stellungnahme abgegeben,
wobei sich der Kreis Wesel nur zum B-Plan und der LVR nur zum FNP geäußert hat. Während
der Wiederholung der Offenlage sind sechs Stellungnahmen eingegangen, abwägungsrele-
vante Belange wurden nicht vorgetragen.

Sämtliche Stellungnahmen einschließlich der Abwägung der Verwaltung sind den Anlagen 1
und 2 zu entnehmen.

Satzungs-/Feststellungsbeschluss
Am 06.10.2020 hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort den Satzungsbeschluss des Bebauungs-
plans sowie den Feststellungsbeschluss der Flächennutzungsplanänderung gefasst.

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Dieprahm“

3. Alternative Planungsmöglichkeiten

Mit dem Bebauungsplan GES 118, 1. Änderung „Gewerbegebiet Gestfeld-Süd - Gewerbepark
Dieprahm“ soll die Erweiterung der Betriebsgebäude der Firma UFP GmbH ermöglicht werden.
Aufgrund der Erweiterungsabsicht stehen nur angrenzende Flächen für die Planung zur Ver-
fügung. Innerhalb des Gewerbeparks Dieprahm bietet daher nur die östlich angrenzende Flä-
che die entsprechenden Voraussetzungen, um für die Erweiterung genutzt zu werden. Auf-
grund der innerbetrieblichen Logistik ist es zudem erforderlich, die benötigten Hallenflächen
direkt an die vorhandenen Gebäude anzuschließen, um Beschädigungen der Waren durch
Witterungseinflüsse und Unterbrechungen der Betriebsvorgänge zu vermeiden. Aufgrund des
Zuschnitts der Betriebsflächen ist eine Erweiterung der Hallenfläche in der benötigten Größe
nur in östlicher Richtung möglich. Planungsalternativen stehen somit nicht zur Verfügung.

4. Umweltbelange

Im Rahmen des Änderungsverfahrens des Bebauungsplans GES 118, 1. Änderung „Gewer-
begebiet Gestfeld-Süd - Gewerbepark Dieprahm“ wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs.4
BauGB durchgeführt und die Ergebnisse in einem Umweltbericht dokumentiert
Den Erfordernissen des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. des Landesnaturschutzgesetzes
NRW (§§ 14 ff. BNatSchG), wonach der Verursacher eines Eingriffs alle Angaben zu machen
hat, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind, wurde Rech-
nung getragen, indem im Umweltbericht die Maßnahmen dargestellt wurden, die zur Vermei-
dung/ Minderung sowie zum Ausgleich und zum Ersatz notwendig sind.
Je nach Art der Minderungs- sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden diese in den
Bebauungsplan übernommen bzw. in dem Durchführungsvertrag zu dem Vorhaben- und Er-
schließungsplan zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Kamp-Lintfort festgelegt. Im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ebenfalls eine Artenschutzrechtliche Prüfung
erarbeitet.

Artenschutzrechtliche Prüfung
Die Bearbeitung der Artenschutzprüfung erfolgte gemäß der VV-Artenschutz (Verwaltungsvor-
schrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG
und 79/409/EWG zum Artenschutz). Auf Grundlage vorhandener Daten (LANUV, eigene Da-
tenerhebungen, Artenschutzprüfung zum Neubau der Vorflutpumpanlage (PAV) Parsickgra-
ben) erfolgte eine Vorprüfung des Artenspektrums und der Wirkfaktoren (ASP Stufe I).
Für den Untersuchungsraum konnten Vorkommen planungsrelevanter Tierarten nachgewie-
sen werden. Im Rahmen der Artenschutzprüfung (1. Stufe) wurde die Wirkung des geplanten
Vorhabens auf das ermittelte Artenspektrum beschrieben. Demnach können Beeinträchtigun-
gen von Tierarten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Nach dem derzeitigen Kenntnis-
stand handelt es sich jedoch nicht um unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte.

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Dieprahm“

Durch die nachfolgend aufgelisteten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen können die
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (Nr. 1 Tötung/Verletzung, Nr. 2 erhebliche
Störung, Nr. 3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäisch geschützten
Tierarten) sicher vermieden werden. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden
als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.
      Vermeidung von Störungen durch Licht: Die nächtliche Beleuchtung lockt zahlreiche
       Tiere, insbesondere Insekten und Fledermäuse, an. Zum Schutz planungsrelevanter
       Arten, insbesondere Fledermäuse, sind bei der Wahl der Leuchtmittel geeignete Lam-
       pen (z.B. LED Leuchtmittel) zu verwenden. Die Beleuchtungsstärke und Dauer ist auf
       das notwendige Maß zu reduzieren.
      Vermeidung von Nachtbaustellen: Auf langfristig betriebene Nachtbaustellen ist im All-
       gemeinen zu verzichten, um Störungen dämmerungs- und nachtaktiver Arten gering
       zu halten.
      Sachgemäße Beachtung der artenschutzrechtlichen Vorgaben: Um ein Eintreten von
       Verbotstatbeständen gemäß den §§ 39 und 44 BNatSchG zu vermeiden, sind Ro-
       dungsarbeiten im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar durchzuführen. Be-
       troffene Bäume sind auf Höhlen, Spalten und Horste hin zu kontrollieren. Höhlen- und
       Horstbäume sind entweder zu belassen und zu schonen oder im Oktober/November
       zu fällen, um ein Eintreten von Zugriffsverboten (Besatz mit Fledermäusen) möglichst
       zu vermeiden. Standorte mit Wochenstuben oder Winterquartieren von Fledermäusen
       (v.a. Baumquartiere) sind in den Zeiträumen der Nutzung (1. Oktober – 31. März) von
       allen störenden Maßnahmen (Lärmemissionen, Bodenerschütterungen, Staub- und
       Abgasemissionen) freizuhalten.
      Sicherung zu erhaltender Gehölzflächen: Die Gehölzflächen dienen als wichtige Le-
       bensräume für die Fauna, weshalb sie soweit möglich erhalten bleiben sollen. Die Ge-
       hölze, welche nicht für die Errichtung der Betriebserweiterung gerodet werden müssen,
       sind zu erhalten, indem sie vor der Rodung abgegrenzt werden.
      Ökologische Baubegleitung: Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften ist
       eine ökologische Baubegleitung einzusetzen, die die Einhaltung der allgemeinen und
       der in der umweltfachlichen Beurteilung vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen über-
       wacht.
      Erdarbeiten nach Amphibienwanderung: Um die im Gehölz überwinternden Erdkröten
       nicht zu gefährden, sollen die Erdarbeiten erst nach dem Abwandern der Tiere im Früh-
       jahr vorgenommen werden.
Für die nicht planungsrelevanten Arten, für die im Untersuchungsgebiet potentielle Lebens-
räume existieren, stehen in den westlich und südlich anschließenden Gebieten geeignete Er-
satzhabitate zur Verfügung. Zudem wurden die Belange des Artenschutzes in der ökologi-
schen Ausgleichskonzeption berücksichtigt.

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Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Zur Vermeidung und Minderung der Eingriffe gem. §§ 14, 15 BNatSchG durch die Baumaß-
nahmen sind die folgenden Maßnahmen während der Realisierung der Planung zu berück-
sichtigen. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden als Hinweise in den Bebau-
ungsplan aufgenommen.
      Sicherung zu erhaltender Bodenoberflächen: Verdichtung, Umlagerung, Abtrag und
       Überschüttung von Boden führen zu Störungen seines Gefüges, mindern die ökologi-
       sche Stabilität und verändern seine Standorteigenschaften in Bezug auf Wasserhaus-
       halt, Bodenleben und Vegetation. Der Boden ist bei allen durchzuführenden Baumaß-
       nahmen daher so schonend wie möglich zu behandeln (§ 202 BauGB, DIN 19731).
      Sicherung der zu bepflanzenden Bodenflächen: Später zu bepflanzender Boden darf
       nicht befahren werden. Flächen, von denen der Oberboden nicht abgetragen wird, sind
       daher als Vegetationsflächen abzugrenzen. Noch benötigter Oberboden ist sachge-
       recht zu lagern, die Mieten sind mit einer Gründüngung als Zwischenbegrünung einzu-
       säen. Eine Durchmischung mit anderem Aushub oder sonstigen Stoffen ist zu verhin-
       dern. Die DIN 18300 'Erdarbeiten', 18915 'Bodenarbeiten' und 18920 'Schutz von Bäu-
       men, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Bauarbeiten' sind zu beachten.
      Sicherung der außerhalb der Bauflächen liegenden Bereiche: Die außerhalb der Bau-
       flächen liegenden Bereiche sind während der Bauphase durch eine Auszäunung vor
       Überfahren und Verdichtung zu schützen. Belastetes Aushubmaterial ist bei den Erd-
       arbeiten zu separieren. Aushubmaterial, das nicht auf der Fläche umgelagert werden
       kann, ist einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzuführen.
      Sachgemäßer Umgang und Lagerung von grundwassergefährdenden Stoffen: Es ist
       auf einen sachgemäßen Umgang und auf eine sachgemäße Lagerung von grundwas-
       sergefährdenden Stoffen, die eine Beeinträchtigung des Grundwassers herbeiführen
       können, z.B. Betriebsstoffe für die eingesetzten Baumaschinen, zu achten.

Maßnahmen zum ökologischen Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
Der Mindestumfang der Kompensation wird anhand der Gegenüberstellung der Bestands- mit
der Planungssituation überprüft. Dazu wird für die Bestandssituation als auch für die Planungs-
situation ein Gesamtwert aus der Flächengröße und den Biotopwerten als Faktor berechnet.
Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt anhand der Numerischen Bewertung von Biotoptypen
für die Eingriffsregelung in NRW (2008). Für die Bereiche des rechtskräftigen Bebauungspla-
nes werden gem. § 1a Abs. 3 BauGB, die planungsrechtlichen Festsetzungen als Ausgangs-
zustand zugrunde gelegt. Die Planung wird anhand der vorgesehenen Nutzung (gem.
BauNVO) bewertet.
Für den Bestand wird der als Kompensationsmaßnahme ausgewiesene westliche Graben mit
der begleitenden Grünfläche und die Gewerbefläche mit den grünordnerischen Festsetzungen
mit 49.470 Wertpunkten bewertet. Die Planung wird unter Beachtung der grünordnerischen

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Festsetzungen mit 38.990 Wertpunkten bewertet, so dass durch die 1. Änderung des Bebau-
ungsplanes ein Defizit von 10.480 Wertpunkten verbleibt. Aufgrund der Aufhebung des westli-
chen Grabens ist der östliche Graben, der ebenfalls als Kompensationsmaßnahme festgesetzt
ist, so umzugestalten, dass die zusätzliche Wassermenge aufgenommen werden kann. Dazu
wird die Grabensohle und die Böschungsneigung des Grabens angepasst. Da für diese Um-
gestaltung der derzeitige Bewuchs zunächst entfernt werden muss, stellt dies einen Eingriff
dar, der überwiegend durch die neue Gestaltung des Grabens kompensiert wird. Bei der Be-
rechnung der Wertigkeiten von Kompensationsflächen wird der Zustand des Biotoptyps nach
30 Jahren Entwicklungszeit gewertet. Durch den Eingriff in diese Kompensationsfläche wird
diese 30-jährige Entwicklung unterbrochen und nach der Wiederherstellung auf den Anfangs-
zustand, d.h. den Zustand zum Zeitpunkt der Herstellung dieser Maßnahme, zurückgesetzt.
Für die Ermittlung des Kompensationsumfangs wurde daher der derzeitige Biotopwert der Flä-
che ermittelt und mit dem Zustand nach der Wiederherstellung der Bepflanzung der Graben-
flächen in Beziehung gesetzt. Derzeit wird der östliche Graben mit 9.385 Wertpunkten bewer-
tet. Nach der Umgestaltung und der neuen Bepflanzung wird der Graben mit 8.845 Wertpunk-
ten bewertet. Durch den Eingriff in den östlichen Entwässerungsgraben verbleibt trotz Wieder-
herstellung ein Defizit von 540 Wertpunkten. Mit dem für den Geltungsbereich der 1. Änderung
des Bebauungsplans ermittelten Defizit sind demnach insgesamt 11.020 Biotopwertpunkte
durch die Kompensationsmaßnahme auszugleichen.
Für die Kompensation der mit der Planung verbundenen Eingriffe ist eine planexterne Kom-
pensationsmaßnahme erforderlich. Dazu wird gemäß § 9 Abs. 1a BauGB auf der Fläche Ge-
markung Lintfort, Flur 009, Flurstück 1991 ein 20 m breiter Gehölzstreifen entlang der Wohn-
bebauung als Ortsrandeingrünung angelegt. Im Durchführungsvertrag zu dem Vorhaben- und
Erschließungsplan zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Kamp-Lintfort wird die Reali-
sierung der Maßnahme vereinbart und folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenom-
men:
Auf der Fläche Gemarkung Lintfort, Flur 009, Flurstück 1991 ist ein 20 m breiter Gehölzstreifen
entlang der Wohnbebauung als Ortsrandeingrünung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Die Entwicklung des Gehölzstreifens erfolgt stufig und mit fließendem Übergang zu den an-
grenzenden Flächen. Die Sträucher sind in Reihen und mit Abständen von 1,25 m zwischen
und innerhalb der Reihen zu pflanzen. Innerhalb der Strauchpflanzung sind Hochstämme (StU
10-12) mit einem Abstand von 12,5 m untereinander einzubringen. Der Strauchhecke ist ein
Krautsaum von 1 m Breite vorzulagern. Es sind die in der Pflanzenliste angegebenen Arten zu
verwenden. Der Bereich ist vor Wildverbiss zu schützen.
Durch die Betriebserweiterung der UFP wird der westliche Entwässerungsgraben überbaut,
sodass der verlorene Retentionsraum im Verlauf des östlichen Grabens durch eine neue Pro-
filierung ersetzt wird. Durch die Baumaßnahmen werden die angrenzenden als Grünflächen
festgesetzten Flächen baubedingt in Anspruch genommen. Für die Umgestaltung des Gra-
bens sind die Ufergehölze zu roden und die Böschungsneigungen in dem Graben auf 1:1,5 –
1:2 anzupassen, sodass eine Bepflanzung der Böschung mit Gehölzen nicht mehr sinnvoll ist.
Die vorhandenen Einzelbäume sollen erhalten und durch Schutzmaßnahmen gesichert wer-
den. Um den Eingriff in den östlichen Graben zu mindern und die ökologischen Funktionen

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B-Plan GES 118, 1. Änderung und 28. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Gestfeld-Süd - Gewerbepark
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des Grabens weitgehend zu erhalten, sind Wiederherstellungs-, Gestaltungs- und Schutzmaß-
nahmen notwendig, die in dem Durchführungsvertrag zu dem Vorhaben- und Erschließungs-
plan zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Kamp-Lintfort vereinbart werden. In den
Bebauungsplan werden folgende Hinweise aufgenommen:
Wiederherstellung des östlichen Grabens durch die Rekultivierung der temporär in Anspruch
genommenen Flächen: Die durch die Baumaßnahme beanspruchte Gehölzfläche am Graben
östlich des Geltungsbereichs (Flurstück 2642) wird durch Pflanzungen von lebensraumtypi-
schen Arten wiederhergestellt. Die Pflanzung der Gehölze erfolgt in Abhängigkeit von den
Standorteigenschaften mit einheimischen, standortgerechten und autochthonen Arten. Die Art-
zusammensetzung orientiert sich dabei an den vorhandenen Arten der angrenzenden Gehölz-
strukturen. Der Fußweg östlich des Geltungsbereichs wird in seinen ursprünglichen Zustand
versetzt und der Intensivrasen neu eingesät.
Gestaltung des ausgebauten Grabens durch die Ansaat mit einer extensiven Grünlandmi-
schung: Die durch die Baumaßnahme beanspruchte Böschung ist mit regional zertifiziertem
Saatgut einzusäen.
Schutz wertvoller Vegetationsbestände: Die vier Einzelbäume im Verlauf des Grabens sind
durch Einzelbaumschutz gem. RAS LP 4 zu schützen. Der Baum im Bereich der Grünfläche
ist mit Baumschutz zu versehen. Die drei auf der Böschungsoberkante gelegenen Bäume sind
mit Baumschutz zu versehen. Zusätzlich ist der Traufbereich der drei Bäume aus der Umge-
staltung der Böschung auszunehmen.

Kamp-Lintfort, den 15.01.2021

Anlagen
Anlage 1: Übersicht über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
          cher Belange zur 28. Flächennutzungsplanänderung

Anlage 2: Übersicht über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
          cher Belange zum Bebauungsplan GES 118, 1. Änderung

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Anlage 1

28. Flächennutzungsplanänderung „Gewerbegebiet Gestfeld Süd – Gewerbepark Die-
prahm
Die Unterlagen umfassen folgende Verfahrensschritte:
Landesplanerische Abstimmung gemäß § 34 LplG

     Behörden                                      Beteiligt am Verfahren nach
     Regionalverband Ruhr und Kreis Wesel          § 34 Abs. 1 LPlG am 18.10.2018
     Regionalverband Ruhr und Kreis Wesel          § 34 Abs. 5 LPlG am 17.10.2019

Sowie
 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs.1 BauGB (26.10.2018 – 16.11.2018) einschl.
  Scoping
 Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Bau-
  gesetzbuch (BauGB ) und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
  (16.07.2019 – 16.08.2019)
 öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (20.09.2019 – 20.10.2019)
 Wiederholung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (29.06.2020 – 31.07.2020)

                                                                                                 § 3 Abs. 2
                                                                                    § 3 Abs. 2
                                          § 4 Abs. 1 BauGB   § 4 Abs. 2 BauGB                    Wdh. d.
                                                                                    Offenlage
                                                                                                 Offenlage
 Behörde
                                                   Stel-              Stel-
                                          betei-             betei-                 Stellung-    Stellung-
                                                   lung-              lung-
                                          ligt               ligt                   nahme        nahme
                                                   nahme              nahme

 Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 53       x         x         x         x
 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)        x         x         x         x
 Kreis Wesel                                x         x         x         x                          x
 Kreis Wesel, Polizeiwache K.-Lintfort      x                   x
 Geologischer Dienst NRW-Landesbetr.        x         x         x
 Landesbetrieb Straßen NRW                  x         x         x         x                          x
 Landesbetrieb Wald und Holz NRW            x         x         x         x             x            x
 LVR, Amt für Liegenschaften                x                   x                                    x
 Rheinisches Amt für Denkmalpflege          x                   x
 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im          x         x         x
 Rheinland
 LVR-Dezernat Kultur und Landschaftli-                                                  x
 che Kulturpflege, FB Regionale Kultur-
 arbeit
 Landwirtschaftskammer NRW
 Rheinischer Landwirtschaftsverband
 Industrie- und Handelskammer Duis-         x         x         x         x
 burg
 Handwerkskammer Düsseldorf                 x         x         x         x
 Kreishandwerkerschaft                      x                   x
 Einzelhandelsverband Niederrhein           x                   x
 LINEG                                      x         x         x
 NIAG AG                                    x                   x
 Landesbüro der Naturschutzverbände         x                   x
 Sartorius, Otto (NABU)                     x                   x
 Deichverband Friemersheim                  x                   x

                                                                                                              1
§ 3 Abs. 2
                                                                                § 3 Abs. 2
                                          § 4 Abs. 1 BauGB   § 4 Abs. 2 BauGB                Wdh. d.
                                                                                Offenlage
                                                                                             Offenlage
Behörde
                                                   Stel-              Stel-
                                          betei-             betei-             Stellung-    Stellung-
                                                   lung-              lung-
                                          ligt               ligt               nahme        nahme
                                                   nahme              nahme

Niersverband                                 x                  x
Wasser- und Bodenverb. Issumer Fleuth        x                  x
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau      x       x          x
Ruhrkohle AG                                 x                  x
RAG Montan Immobilien GmbH                   x                  x
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben         x                  x
Bundeswehr
Finanzamt Moers                              x                  x
Amprion GmbH                                 x       x          x
RWE und Westnetz GmbH                        x       x          x
Stadtwerke Kamp-Lintfort                     x       x          x        x
Thyssengas GmbH                              x       x          x        x          x
Gelsenwasser Energienetze GmbH               x                  x        x
Rhein-Main-Rohrleitungsgesellschaft          x                  x        x          x
N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding              x                  x
Maatschappij
Pledoc GmbH                                  x       x          x        x          x
Mingas Power GmbH                            x       x          x
Unitymedia NRW GmbH / Vodafone               x       x          x        x          x            x
Deutsche Telekom AG                          x                  x
Agentur für Arbeit                           x                  x
DB Services Immobilien                       x       x          x
Evangelische Kirche im Rheinland             x                  x
Evangelische Kirchen in Kamp-Lintfort        x                  x
Bischöfliches Generalvikariat                x       x          x        x
Katholische Kirchengemeinde St. Josef        x                  x
Landesverb. der jüdischen Gemeinden          x       x          x        x          x
Neuapostolische Kirche des Landes            x                  x
NRW
Stadt Neukirchen-Vluyn                       x                  x        x          x            x
Stadt Moers                                  x                  x
Stadt Rheinberg                              x                  x
Gemeinde Alpen                               x                  x
Gemeinde Issum                               x                  x
Gemeinde Rheurdt                             x                  x
Bundesnetzagentur bei Bauhöhen ab 20
m
Behindertenbeauftragter Kamp-Lintfort        x                  x
Feuerwehr                                    x       x          x

                                                                                                          2
Nr.   Institution        Stellungnahme                                                        Abwägungsvorschlag

1a    Regionalverband    Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes GES 118 und entspre-         Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
      Ruhr               chender Anpassung des Flächennutzungsblanes soll die pla-
      Schreiben vom      nungsrechtliche Grundlage für die Betriebserweiterung der Firma
      07.01.2019         UFP GmbH auf einer Fläche von 2,8 ha geschaffen werden. Hier-
      § 34 Abs. 1 LPlG   zu sollen aus einer im Flächennutzungsplan dargestellten Ge-
                         meinbedarfsfläche, die für Soziales und Sport vorgesehen ist, so-
                         wie einer Grünfläche eine Gewerbefläche entwickelt werden.

                         Gemäß Ziel 6.1-1 des Landesentwicklungsplanes NRW sind Sied-         Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
                         lungsentwicklungen, wie die vorliegende Gewerbeflächenentwick-
                         lung flächensparend und bedarfsgerecht an die Bevölkerungsent-
                         wicklung, die Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infra-
                         strukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftllchen
                         Entwicklungspotenzialen auszurichten.

                         Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99)        Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
                         legt für den Geltungsbereich der Bauleitplanänderungen einen
                         „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GlB)" fest. Ge-
                         werbliche Betriebe gilt es gem. Ziel 1 des Kapitel 1.3 des GEP 99
                         in den GIB zu sichern, auszubauen und anzusiedeln. Es ist fest-
                         zustellen, dass die Ausweisung einer Gewerbefläche zugunsten
                         der o.a. Betriebserweiterung in einem GIB und insbesondere vor
                         dem Hintergrund des vorhandenen Bedarfs an gewerblicher Bau-
                         fläche in der Stadt Kamp-Lintfort in Höhe von ca. 6,3 ha bedarfs-
                         gerecht erfolgt.

                         Mit dem Erarbeitungsbeschluss der Verbandsversammlung des            Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
                         Regionalverbandes Ruhr vom 06.07.2018 sind die in Aufstellung
                         befindlichen Ziele des Regionalplans Ruhr (RPR) zu berücksichti-
                         gen. Der Regionalblan Ruhr (RPR) legt für den Änderungsbereich
                         auch einen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung

                                                                                                                                              3
(GiB)“ fest.

                        Damit kann die Vereinbarkeit der 28. Änderung des FNP und der        Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
                        1. Bebauungsplanänderung mit den Zielen der Raumordnung in
                        Aussicht gestellt werden. Auch von Seiten des Kreises Wesel be-
                        stehen keine landesplanerischen Bedenken.

                        Die vorstehende Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf §       Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
                        34 LPlG NRW. Weitere Genehmigungen oder Entscheidungen
                        nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unbe-
                        rührt.

1b   Regionalverband    Mit Schreiben vom 9.9.2019 (Eingang beim RVR 26.9.2018) bitten       Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
     Ruhr               Sie um Stellungnahme gemäß § 34 Abs. 5 LPIG zur 28. Änderung
     Schreiben vom      des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Kamp-Lintfort sowie
     17.10.2019         zur 1. Änderung des Bebauungsplans (B-Plan) GES 118. Die Än-
     § 34 Abs. 5 LPlG   derungen der Bauleitpläne erfolgen im Parallelverfahren. Die 28.
                        FNP Änderung und die Aufstellung des vorhabenbezogenen B-
                        Planes dient der Betriebserwelterung eines Handelsunterneh-
                        mens für Druckerzubehör und Speichermedien.

                        Die darzustellende gewerbliche Baufläche im FNP und das festzu-      Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
                        setzende Gewerbegebiet im B-Plan sind im Regionalplan für den
                        Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) und im Regionalplan Ruhr
                        (in Aufstellung) als Bereich für gewerbliche und industrielle Nut-
                        zungen (GIB) festgelegt. Daher haben wir mit Schreiben vom
                        7.1.2019 gemäß § 34 (1) LPlG die Vereinbarkeit der 28. FNP›Än-
                        derung und die 1. Änderung des B-Planes GES 118 mit den Zie-
                        len der Raumordnung in Aussicht stellen können.

                        Da sich die Planung nicht geändert hat und zudem bedarfsgerecht      Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
                        ist, bestätigen wir hiermit die Vereinbarkeit der Bauleitpläne mit
                        den Zielen der Raumordnung. Der Kreis Wesel hat als untere

                                                                                                                                             4
staatliche Verwaltungsbehörde ebenfalls keine Bedenken vorge-
                        tragen.

                        Die vorstehende Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf        Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
                        § 34 LplG NRW. Weitere Genehmigungen oder Entscheidungen
                        nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt

2a   Kreis Wesel, der   Mit der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die pla-
     Landrat            nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Betriebserweiterung ei-
     Schreiben vom      nes ansässigen Gewerbebetriebes geschaffen werden. Hierfür ist
     15.11.2018         ein bisher als Grün- und Gemeinbedarfsfläche ausgewiesener Be-
     § 4 Abs. 1 BauGB   reich zu einer Gewerbefläche zu entwickeln.

                        Auf Grundlage der mit Schreiben vom 26.10.2018 vorgelegten          Der Stellungnahme wird gefolgt.
                        Unterlagen bestehen gegen das Vorhaben vorbehaltlich der im         Für das Bauleitplanverfahren wurde eine Artenschutzprü-
                        weiteren Verfahren durchzuführenden ASP keine grundsätzlichen       fung (1. Stufe) durchgeführt. Die Ergebnisse sind in Kapitel
                        Bedenken.                                                           8 der Begründung dargestellt.

                        Begründung:
                        Der Änderungsbereich liegt nicht im Geltungsbereich des rechts-     Der Stellungnahme wird gefolgt.
                        kräftigen Landschaftsplanes des Kreises Wesel "Raum Kamp-           Auf die biotopvernetzende und verbindende Funktion des
                        Lintfort/Moers/Neukirchen-Vluyn". Auf Grund seiner derzeitigen      Plangebiets wird im Umweltbericht in Kapitel 2.1.1 sowie
                        Ausprägung und den angrenzenden Grünstrukturen und Gewäs-           2.1.2 eingegangen. Die Biotopverbundfläche im Norden des
                        sern ist jedoch eine biotopvernetzende Funktion zu den nahegele-    Plangebiets wird als Wert- und Funktionselement bewertet.
                        genen Landschaftsschutzgebieten gegeben, die im weiteren Ver-       Da die Auswirkungen der Planung lediglich baubedingt und
                        fahren zu berücksichtigen ist.                                      damit temporär sind, werden sie als unerheblich eingestuft.

                        Insbesondere weist der betroffene Bereich eine besondere Be-        Der Stellungnahme wird gefolgt.
                        deutung als Lebensraum für Amphibien ("Hotspot") auf. Die Pla-      Die Belange des Artenschutzes unter besonderer Berück-
                        nungen sind daher auf deren (diffusen) Wanderbewegungen ab-         sichtigung der Artengruppe der Amphibien wurden im Rah-
                        zustellen (Erhalt/Neugestaltung von geeigneten Habitatstrukturen,   men der Artenschutzprüfung (1. Stufe) berücksichtigt (vgl.
                        Aufrechterhaltung/Optimierung von Wanderkorridoren, Schutzein-      Kap. 8 der Begründung).
                        richtungen vor Überfahren etc.).

                                                                                                                                                           5
Desweiteren werden folgende Anregungen vorgetragen:                  Der Stellungnahme wird gefolgt.
                            Hinsichtlich der Eingriffsregelung sind im weiteren Verfah-     Die Kompensationsverpflichtungen aus der Überplanung ei-
                               ren die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen aus             ner festgesetzten Kompensationsmaßnahme werden im
                               Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege sowie des         Umweltbericht Kap. 2.1.3 ermittelt. Die Maßnahmen werden
                               Bodenschutzes zu ermitteln und planungsrechtlich festzu-      als Vermeidungs-/ Minderungs- sowie Ausgleichsmaßnah-
                               setzen.                                                       men als Hinweise bzw. textliche und zeichnerische Festset-
                                                                                             zungen in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Kap. 8 der
                                                                                             Begründung).

                               In der anstehenden Umweltprüfung sind die wasserwirt-        Der Stellungnahme wird gefolgt.
                                schaftlichen Belange, insbesondere die Niederschlagsent-     Die Entwässerung steht der 28. Änderung des Flächennut-
                                wässerung detailliert zu untersuchen. Die sich daraus ggf.   zungsplans nicht entgegen, da die Belange im Rahmen der
                                ergebenden Maßnahmen sind im Rahmen des nachge-              verbindlichen Bauleitplanung beachtet und ggf. auftretende
                                schalteten Bebauungsplanverfahrens zu regeln.                Konflikte gelöst werden können. Im parallel aufzustellenden
                                                                                             Bebauungsplan GES 118, 1. Änderung „Gewerbegebiet
                                                                                             Gestfeld Süd – Gewerbepark Dieprahm“ wurde ein Entwäs-
                                                                                             serungsgutachten zum Nachweis der Niederschlagswasser-
                                                                                             beseitigung einschließlich der Ableitung des Niederschlags-
                                                                                             wassers aus dem Regenwasserkanal in das Teich- und Gra-
                                                                                             bensystem erstellt. Die Wassermengen, die verträglich in
                                                                                             das Teich- und Grabensystem eingeleitet werden können,
                                                                                             wurden dabei berücksichtigt. Das Entwässerungskonzept ist
                                                                                             im Kap. 2.1.2 des Umweltberichts dargestellt.

                        Aus Sicht des Gesundheitswesen und des vorbeugenden Brand-           Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
                        schutzes und des Immissionsschutzes werden zur geplanten Flä-
                        chennutzungsplanänderung keine Anregungen vorgetragen.

2b   Kreis Wesel, der   Mit der o.a. Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraus-
     Landrat            setzungen für die Betriebserweiterung eines ansässigen Gewer-
     Schreiben vom      bebetriebes geschaffen werden. Hierfür soll die bisher im FNP
     07.08.2019         dargestellte Gemeinbedarfsfläche für Soziales und Sport sowie
     § 4 Abs. 2 BauGB   eine Grünfläche in eine Gewerbefläche umgewandelt werden.

                                                                                                                                                           6
Parallel dazu erfolgt die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Be-
                         bauungsplanes GES 118.

                         Der Regionalverband Ruhr hat mit Verfügung vom 07.01.2019 die        Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
                         Vereinbarkeit der o.a. Bauleitplanung mit den Zielen der Raum-
                         ordnung gem. § 34 (1) LPlG NRW in Aussicht gestellt.

                         Auf der Grundlage der mir mit Schreiben vom 16.07.2019 vorge-
                         legten Unterlagen nehme ich wie folgt Stellung:

                         Immissionsschutz, Gesundheitsvorsorge, Eingriffsregelung,            Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
                         Artenschutzrecht, Wasserwirtschaft, Altlasten,/Bodenschutz:
                         Es werden weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht.

2c   Kreis Wesel, der    Zu der geplanten 28. Änderung des Flächennutzungsplans wer-          Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
     Landrat             den Anregungen oder Bedenken nicht vorgetragen.
     Schreiben vom
     29.06.2020
     § 3 Abs. 2 BauGB
     Wdh. d. Offenlage

3a   Bezirksregierung    lm Rahmen des o.g. Verfahrens haben Sie mich beteiligt und um
     Düsseldorf          Stellungnahme gebeten.
     Schreiben vom
     23.11.2018          Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende      Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
     § 4 Abs. 1 BauGB    Stellungnahme:
                         Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.

                         Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgen-   Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
                         de Stellungnahme:
                         Belange des zivilen Luftverkehrs sind durch o.g. Planungen nicht
                         betroffen.

                                                                                                                                              7
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Boden-        Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
ordnung (Dez. 33) ergeht folgende Stellungnahme:
Aus Sicht der von Dezernat 33 zu vertretenden Belange bestehen
keine Bedenken gegen die Planung.

Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35)         Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
ergeht folgende Stellungnahme:
Gegen die o.g. Planung bestehen aus meiner Sicht keine Beden-
ken, da sich im Planungsgebiet meines Wissens keine Bau- oder
Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht
des Landes oder Bundes stehen.

Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfehle ich        Der Stellungnahme wird gefolgt.
-falls nicht bereits geschehen- den LVR -Amt für Denkmalpflege        Das Amt für Denkmalpflege im Rheinland sowie das Amt für
im Rheinland-, Pulheim und den LVR -Amt für Bodendenkmalpfle-         Bodendenkmalpflege im Rheinland wurden beteiligt (vgl. lfd.
ge im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere         Nr. 13a/13b/13c). Das Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Denkmalbehörde zu beteiligen.                                         hat keine Stellungnahme abgegeben.

Hinsichtlich der Belange des Landschafls- und Naturschutzes            Der Stellungnahme wird gefolgt.
(Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme:                              Die Untere Naturschutzbehörde bei dem Kreis Wesel wurde
Nach Prüfung der von der Stadt Kamp-Lintfort zur Verfügung ge-        beteiligt (vgl. lfd. Nr. 1).
stellten Unterlagen komme ich zu dem Ergebnis, dass keine Flä-
che mit einer ordnungsbehördlichen Verordnung bzw. einstweili-
gen Sicherstellung der Bezirksregierung Düsseldorf betroffen ist.
Durch die kommunale Selbstverwaltung ist der Kreis Wesel als
untere Naturschutzbehörde weiterhin zu beteiligen.

Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht fol-   Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
gende Stellungnahme:
Es bestehen keine Einwände gegen das geplante Vorhaben. Be-
zugnehmend auf die Abfallablagerung sind keine negativen
Wechselwirkungen zwischen dem Deponie- betrieb und Pla-
nungsersuchen zum Bau von Lagerhallen zu erwarten.

                                                                                                                                    8
Hinsichtlich der Belange des lmmissionsschutzes, Land-use plan-       Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
ning (Dez. 53.1 LUP) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Firma UFP GmbH betreibt in dem Gewerbepark Dieprahm ein
Handelsunternehmen für Druckerzubehör und Speichermedien.
Die Firma beabsichtigt die vorhandenen Betriebsgebäude um
zwei Hallen zu erweitern. Ziel der Bauleitplanverfahren ist es, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Betriebser-
weiterung zu schaffen (eingeschränktes Gewerbegebiet).
Gegen die gegenständlichen Bauleitplanverfahren bestehen nach
Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Belange im Zuständig-
keitsbereich des Dezernats 53.1 Themenschwerpunkt „land-use
planning“ (Überwachung der Ansiedlung im Sinne des § 50
BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso-lll-Richtlinie) keine Beden-
ken.

Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht        Der Stellungnahme wird gefolgt.
folgende Stellungnahme zu ÜSG:                                        Die Hochwassergefahrensituation wurde im Kap. 11 der Be-
Das Plangebiet befindet sich in den Risikogebieten des Rheins,        gründung sowie in Kapitel 1.3 des Umweltberichts berück-
die bei einem Versagen oder Überströmen von Hochwasser-               sichtigt. Ebenso ist die Hochwassergefahr auf der Karte 2
schutzeinrichtungen überschwemmt werden können. Zum                   des Umweltberichts (Wert- und Funktionselemente / Konflik-
05.01.2018 sind geänderte Anforderungen für Risikogebiete im          te) vermerkt. In den Flächennutzungsplan wurde daher fol-
WHG und BauGB in Kraft getreten.                                      gende nachrichtliche Übernahme aufgenommen: Das Plan-
Risikogebiete im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG sind gemäß § 5            gebiet befindet sich in den Risikogebieten im Sinne des §
Abs. 4a BauGB im Flächennutzungsplan und gemäß § 9 Abs. 6a            78b Abs. 1 WHG des Rheins, die bei einem Versagen oder
BauGB im Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen. Als „Ri-          Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen über-
sikogebiet“ ist dabei das bei einem seltenen bzw. extremen Hoch-      schwemmt werden können. Weitere Informationen können
wasserereignis (HQextrem) überflutete Gebiet darzustellen. Dies       den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten der
ist den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. In der textli-   Bezirksregierung Düsseldorf (www.flussgebiete.nrw.de) ent-
chen Erläuterung der Legende sollte ergänzend darauf hingewie-        nommen werden.
sen werden, dass Teile des Plangebiets auch schon ab einem
häufigen Hochwasser (HQ10) betroffen sein könnten.
Eine Berücksichtigung der Belange Hochwasserschutz und Hoch-
wasservorsorge ist in Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12

                                                                                                                                   9
BauGB vorzunehmen. Gemäß § 78b WHG sind die Belange
                        Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge, insbesondere der
                        Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erhebli-
                        cher Sachschäden, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu
                        berücksichtigen. Dies ist den Begründungen zum Flächennut-
                        zungsplan und zum Bebauungsplan nicht zu entnehmen.

                        Hinweis:
                        Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirks-     Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
                        regierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange.
                        Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, de-
                        nen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere De-
                        zernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen
                        daher nicht geprüft.
                        Dies kann dazu führen, dass von mir z.B. in späteren Genehmi-
                        gungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend
                        gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwäh-
                        nung finden.

3b   Bezirksregierung   Im Rahmen des o.g. Verfahrens haben Sie mich beteiligt und um
     Düsseldorf         Stellungnahme gebeten.
     Schreiben vom
     15.08.2019         Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende      Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
     § 4 Abs. 2 BauGB   Stellungnahme:
                        Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.

                        Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgen-   Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
                        de Stellungnahme:
                        Die Belange des Dezernates sind weiterhin nicht betroffen.

                        Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Boden-       Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
                        ordnung (Dez. 33) ergeht folgende Stellungnahme:
                        Es bestehen seitens des Dezernates keine Bedenken gegen die

                                                                                                                                             10
Planung.

Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4)       Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
ergeht folgende Stellungnahme:
Es bestehen seitens des Dezernates keine Bedenken gegen die
Planung.

Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes           Der Stellungnahme wird gefolgt.
(Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme:                              Die Untere Naturschutzbehörde bei dem Kreis Wesel wurde
Von der Planung ist keine ordnungsbehördliche Verordnung oder         beteiligt (vgl. lfd. Nr. 1a / 1b).
einstweilige Sicherstellung der Bezirksregierung als höhere Natur-
schutzbehörde betroffen. Die Belange des Dezernates sind nicht
berührt. Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender
Belange im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belan-
ge ist der Kreis Wesel als untere Naturschutzbehörde zuständig.

Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht fol-   Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
gende Stellungnahme:
Es bestehen seitens des Dezernates keine Bedenken gegen die
Planung.

Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) ergeht      Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
folgende Stellungnahme:
Gegen die obenstehenden Bauleitplanverfahren bestehen weiter-
hin keine Bedenken. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf
meine im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4(1) BauGB
abgegebenen Stellungnahme vom 23.11.2018.

Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht        Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
folgende Stellungnahme:
Da die Themen Risikogebiete und ÜSG in den eingereichten Un-
terlagen in ausreichender Form berücksichtigt sind, melde ich für
das Sachgebiet HWRM/ÜSG Fehlanzeige.

                                                                                                                           11
4a   Kampfmittelbeseiti-   Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Un-       Der Stellungnahme wird gefolgt.
     gungsdienst (KBD) /   terlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen.          Die Belange des Kampfmittelräumdienstes sind nicht Ge-
     Luftbildauswertung    Ich empfehle eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf           genstand der vorliegenden 28. Änderung des Flächennut-
     Schreiben vom         Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte.            zungsplans. Der Empfehlung, eine Überprüfung der zu über-
     24.10.2018            Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular An-         bauenden Fläche auf Kampfmittel vorzunehmen, wird im
     § 4 Abs. 1 BauGB      trag auf Kampfmitteluntersuchung auf unserer Internetseite“.           parallel aufzustellenden Bebauungsplan GES 118, 1. Ände-
                           Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis         rung „Gewerbegebiet Gestfeld Süd – Gewerbepark Die-
                           auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung            prahm“ gefolgt. In den Bebauungsplan wurde ein entspre-
                           des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise           chender Hinweis aufgenommen.
                           wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwen-
                           den Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmittelunter-
                           suchung.
                           Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
                           wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. emp-
                           fehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in die-
                           sem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundein-
                           griffe.
                           Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite.

4b   Kampfmittelbeseiti-   Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düssel-         Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
     gungsdienst (KBD)     dorf teilt mit, dass seine Stellungnahme im Rahmen der frühzeiti-
     E-Mail vom            gen Beteiligung vom 24.10.2018 weiterhin Bestand hat, da sich
     18.07.2019            der zu untersuchende Planbereich nicht geändert hat.
     § 4 Abs. 2 BauGB

5a   Stadt Neukirchen-     lm Rahmen der Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2             Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
     Vluyn                 Abs. 2 BauGB nehme ich wie folgt Stellung:
     Schreiben vom         Aus Sicht der Stadt Neukirchen-Vluyn bestehen gegen den o. g.
     13.08.2019            Bebauungsplan keine Bedenken
     § 4 Abs. 2 BauGB

5b   Stadt Neukirchen-     lm Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB nehme ich wie            Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
     Vluyn                 folgt Stellung:
     Schreiben vom         Aus Sicht der Stadt Neukirchen-Vluyn bestehen gegen die o. g.

                                                                                                                                                         12
14.10.2019            Bauleitpläne keine Bedenken.
     § 3 Abs. 2 BauGB

5c   Stadt Neukirchen-     Im Rahmen der erneuten Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB neh-        Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
     Vluyn                 me ich wie folgt Stellung:
     Schreiben vom
     07.07.2020            Aus Sicht der Stadt Neukirchen-Vluyn bestehen gegen die o.g.
     § 3 Abs. 2 BauGB      Baupläne keine Bedenken.
     Wdh. d. Offenlage

6a   Landesbetrieb Stra-   Die Belange der von hier betreuten Straßen L 478 und B 528 wer-    Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
     ßen NRW               den durch Ihre Planung berührt. Der Kreuzungsbereich der L         Durch die Landesgartenschau 2020 wird eine weitere Zu-
     E-Mail vom            478 / B 528 erhält durch die geplante Maßnahme eine Verkehrs-      nahme des Verkehrs erwartet, so dass auf der Grundlage
     10.07.2018            zunahme. Probleme werden insbesondere am Knotenpunkt L 478         des Verkehrsgutachtens zur Landesgartenschau 2020 mit
     § 4 Abs. 1 BauGB im   / B 528 gesehen, da sich dieser bereits an der Grenze der Leis-    der Einrichtung einer Lichtsignalanlage im Verlauf der Fried-
     Rahmen des Scoping    tungsfähigkeit befindet. Im Zuge der Landesgartenschau sind        rich-Heinrich-Allee und der Verlängerung der Linksabbieger-
                           schon Maßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit geplant.       spur von der Friedrich-Heinrich-Allee auf die B 528 schon
                           Der Nachweis sollte mit einem Verkehrsgutachten (in welchem die    Maßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit geplant
                           Zusatzverkehre ermittelt werden) mit dem Prognosehorizont für      sind. Aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen zur Leis-
                           das Jahr 2030 geführt werden und dabei ebenfalls die Verkehrs-     tungssteigerung und der nur geringen Zunahme des Ver-
                           zählung von 2015 berücksichtigen. Für die Prognose kann die        kehrs durch die Vergrößerung des Gewerbegebietes kommt
                           Bundesweite Verkehrsverflechtungsprognose 2030 als Tendenz         die Stadt auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung zur
                           genutzt werden. Eine Zustimmung ist Abhängig vom Nachweis          Landesgartenschau 2020 zu der Einschätzung, dass keine
                           der Leistungsfähigkeit der umliegenden Knotenpunkte und dem        signifikante Verschlechterung der Verkehrssituation an der
                           Ausschluss des Rückstaus auf die angeschlossene Bundesauto-        Einmündung Max-Planck-Straße zu erwarten ist. Die derzeit
                           bahn. Dies ist auch durch den Vergleich des erforderlichen und     dargestellte Nutzung (Gemeinbedarfsflächen mit der Zweck-
                           vorhandenen Rückstauraumes darzulegen. Die zur Gewährleis-         bestimmung Sport- und Soziales) würde zu Besucherver-
                           tung der Leistungsfähigkeit erforderlichen baulichen Maßnahmen     kehr führen. Die gewerbliche Nutzung führt zu einem erhöh-
                           werden nach dem Veranlasserprinzip bzw. gemäß Bundesfern-          ten Mitarbeiterverkehr. Die Verkehrsbelastung der Erschlie-
                           straßengesetz von der Stadt getragen. Mehrflächen, die später in   ßungsstraßen ist somit gleichartig. Im parallel aufzustellen-
                           die Baulast des Landesbetriebs Straßenbau übergehen, sind au-      den Bebauungsplan GES 118, 1. Änderung „Gewerbegebiet
                           ßerdem für die Unterhaltung, in Form der Zahlung einer einmali-    Gestfeld Süd – Gewerbepark Dieprahm“ werden die Verän-
                           gen Summe abzulösen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-      derungen der Verkehrsmenge sowie die vorgesehenen
                           kehrs darf nicht beeinträchtigt werden. Gegenüber der Straßen-     Maßnahmen (vgl. Kapitel 6.2 der Begründung zur 1. Ände-

                                                                                                                                                         13
bauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus dieser Pla-        rung des Bebauungsplans) dargestellt.
                           nung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder
                           ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffaus-
                           breitung geltend gemacht werden. Für Hochbauten weise ich auf
                           das Problem der Lärm-Reflexion hin. Mit der Bitte um die Beteili-
                           gung im weiteren Verfahren.
                           Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

6b   Landesbetrieb Stra-   Die Belange der von hier betreuten Straße L 476 und B 528 wer-         Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
     ßen NRW               den durch Ihre Planung berührt. Unter Beachtung der Stellung-
     E-Mail vom            nahme zum Bauleitplanverfahren vom 10.7.2018 bestehen keine
     29.10.2018            grundsätzlichen Bedenken.
     § 4 Abs. 1 BauGB
                           Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf nicht beeinträch-    Der Stellungnahme wird gefolgt.
                           tig werden. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder            Der Planbereich wird durch eine innerstädtische Straße er-
                           jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven          schlossen.
                           und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende
                           Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht
                           werden. Für Hochbauten weise ich auf das Problem der Lärm-Re-
                           flexion hin. Mit der Bitte um die Beteiligung im weiteren Verfahren.
                           Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

6c   Landesbetrieb Stra-   Die Belange der von hier betreuten Straße L 476 und B 528 wer-         Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
     ßen NRW               den durch Ihre Planung berührt. Unter Beachtung der Stellung-
     E-Mail vom            nahme zum Bauleitplanverfahren vom 10.7.2018 bestehen keine
     26.07.2019            grundsätzlichen Bedenken.
     § 4 Abs. 2 BauGB
                           Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf nicht beeinträch-    Der Stellungnahme wird gefolgt.
                           tig werden. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder            Der Planbereich wird durch eine innerstädtische Straße er-
                           jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven          schlossen.
                           und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. Erforderlich werdende
                           Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht
                           werden. Für Hochbauten weise ich auf das Problem der Lärm-Re-

                                                                                                                                                          14
flexion hin.

6d   Landesbetrieb Stra-   Die Belange der von hier betreuten Straße L 476 und B 528 wer-        Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
     ßen NRW               den durch Ihre Planung berührt. Unter Beachtung der Stellung-
     E-Mail vom            nahme zum Bauleitplanverfahren vom 10.7.2018 bestehen keine
     02.07.2020            grundsätzlichen Bedenken.
     § 3 Abs. 2 BauGB
     Wdh. d. Offenlage     Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf nicht beeinträch-   Der Stellungnahme wird gefolgt.
                           tig werden. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder           Der Planbereich wird durch eine innerstädtische Straße er-
                           jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven         schlossen.
                           und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende
                           Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht
                           werden. Für Hochbauten weise ich auf das Problem der Lärm-Re-
                           flexion hin.

7    Feuerwehr             Aus Sicht der Feuerwehr sind folgende Punkte - vorbehaltlich des      Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
     Schreiben vom         Baugenehmigungsverfahrens - anzumerken:                               Der abwehrende Brandschutz steht der 28. Änderung des
     13.05.2018               1. Für die objektbezogene Löschwassenversorgung werden             Flächennutzungsplans nicht entgegen, da die Belange im
     § 4 Abs. 1 BauGB im          Überflurhydranten auf dem Gelände erforderlich werden.         Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung beachtet und ggf.
     Rahmen des Scoping           Im Bereich dieser müssen an der Feuerwehrumfahrt ent-          auftretende Konflikte gelöst werden können. Die Belange
                                  sprechende Stellplätze gemäß BauO NRW für Fahrzeuge            werden im parallel aufzustellenden Bebauungsplan GES
                                  der Feuerwehr errichtet werden, damit die eigentliche          118, 1. Änderung „Gewerbegebiet Gestfeld Süd – Gewerbe-
                                  Feuerwehrumfahrt freigehalten wird.                            park Dieprahm“ berücksichtigt.
                              2. Der erforderliche objektbezogene Löschwasserbedarf
                                  wird durch die Brandschutzdienststelle des Kreises Wesel
                                  festgelegt. Die Stadtwerke Kamp-Lintfort sind zwecks Ab-
                                  stimmung zu Dimension, Verfügbarkeit und Ausführung
                                  zu beteiligen.
                              3. Die Feuerwehrumfahrt muss für die Feuerwehr gewaltfrei
                                  nutzbar sein. D. h. sofern eine Einfriedung erfolgt, kann
                                  die Schließung über den Hauptschlüssel sichergestellt
                                  werden, welcher im Feuerwehr-Schlüsseldepot hinterlegt
                                  ist.
                              4. Für den gewaltfreien Zugang zum Objekt müssen zusätz-

                                                                                                                                                         15
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