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PLANUNGSAMT Zusammenfassende Erklärung gem. §§ 6a und 10a BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan GES 118, 1. Änderung „Gewerbegebiet Gestfeld-Süd - Gewerbepark Dieprahm“ sowie zur 28. Änderung des Flächennutzungsplans - Januar 2021 -
B-Plan GES 118, 1. Änderung und 28. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Gestfeld-Süd - Gewerbepark Dieprahm“ 1. Planungsanlass Der Bebauungsplan GES 118 „Gewerbegebiet Gestfeld-Süd – Gewerbepark Dieprahm“ - wurde im April 2003 als Satzung beschlossen und aktualisierte die beiden Bebauungspläne GES 118 – Teil 1 – und GES 118 – Teil 2, die seit 1989 bzw. 1994 rechtskräftig waren. Der „Gewerbe- und Technologiepark Dieprahm“ dient neben der Ansiedlung von Klein- und Mittel- betrieben der Produktion und Verteilung von Gütern und Dienstleistungen, der Ansiedlung von Betrieben mit zukunftsorientierten Technologien, der Telekommunikation, Informatik sowie der Elektronik und Opto-/ Mikroelektronik. Die Firma UFP GmbH betreibt in dem Gewerbepark Dieprahm ein Handelsunternehmen für Druckerzubehör und Speichermedien. Die seit ca. 20 Jahren ansässige Firma plant an diesem Standort die Ausweitung des Geschäftsbetriebs, um Betriebseinrichtungen, die aufgrund der Übernahme eines Mitbewerbers derzeit an anderen Standorten betrieben werden, an dem Standort Kamp-Lintfort zusammenzuführen. Die vorhandenen Betriebsgebäude sollen in meh- reren Bauabschnitten um zwei Hallen erweitert werden. An das vorhandene Betriebsgebäude soll dazu im Osten eine ca. 10.000 m² große Halle angebaut werden. Östlich anschließend soll in einem späteren Bauabschnitt eine weitere Halle errichtet werden. Für die beiden ge- planten Hallen wird eine Umfahrung vorgesehen, die ausgehend von der Carl-Friederich- Gauss-Straße über die Hallenzufahrt im Südosten bis zu den Mitarbeiterstellplätzen im Norden des bestehenden Betriebsgeländes reicht. Südlich, östlich und nördlich der geplanten Hallen sind betriebliche Grünflächen vorgesehen. Derzeit ist der Standort auf das westliche Baufeld in dem Gewerbepark Dieprahm beschränkt. Um eine Erweiterungsmöglichkeit für den Betrieb zu schaffen, soll das östlich gelegene Bau- feld, dass derzeit durch einen Grünstreifen mit einem als Niederschlagsentwässerung fungie- renden Graben von dem Betriebsgelände getrennt ist, mit dem vorhandenen Betriebsgelände zusammengelegt werden. Zur Umsetzung des Vorhabens hat die Firma UFP GmbH die Aufstellung eines vorhabenbe- zogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB auf der Grundlage eines abgestimmten Vorha- ben- und Erschließungsplans und eines entsprechenden Durchführungsvertrages beantragt. Da die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen nicht den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans entsprechen, wurde ebenfalls eine Än- derung des Flächennutzungsplans erforderlich. 2. Verfahrensablauf unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans GES 118 sowie die 28. Änderung des Flächennutzungsplans wurden im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB durch- geführt. Die einzelnen Verfahrensschritte sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Zusammenfassende Erklärung 2
B-Plan GES 118, 1. Änderung und 28. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Gestfeld-Süd - Gewerbepark Dieprahm“ Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeiti- 19.09.2018 (STEA) gen Beteiligung der Öffentlichkeit 02.10.2018 (HFA) 09.10.2018 (Rat) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 26.10-16.11.2018 Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger 16.07.2019 – 16.08.2019 öffentlicher Belange Beschluss zur öffentlichen Auslegung 03.09.2019 (STEA) Öffentliche Auslegung 29.06.2020 - 31.07.2020 Abwägungs- und Satzungs-/Feststellungsbeschluss 06.10.2020 (Rat) Bekanntmachung im Amtsblatt 14.01.2021 Beteiligung der Öffentlichkeit Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Zeitraum vom 26.10. - 16.11.2018 und die öffentliche Auslegung vom 20.09. - 20.10.2019 durchgeführt. Die Wiederholung der öffent- lichen Auslegung erfolgte vom 29.06. - 31.07.2020. Von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen wurde seitens der Bürgerinnen und Bürger in allen Verfahrensschritten kein Gebrauch gemacht. Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Zeitraum 26.10. - 16.11.2018 durchgeführt. Von den beteiligten Stellen gingen 22 Stellungnahmen ein. Neben wasser- und forstwirtschaftlichen Belangen spielten insbesondere bodendenkmalpflegerische Aspekte eine Rolle. Die zweite Trägerbeteiligung wurde vom 16.07. - 16.08.2019 durchgeführt. Von den beteiligten Stellen gingen 16 Stellungnahmen ein. Darüber hinaus hatten die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Während dieses Verfahrensschrittes wurde von neun Stellen eine Stellungnahme abgegeben, wobei sich der Kreis Wesel nur zum B-Plan und der LVR nur zum FNP geäußert hat. Während der Wiederholung der Offenlage sind sechs Stellungnahmen eingegangen, abwägungsrele- vante Belange wurden nicht vorgetragen. Sämtliche Stellungnahmen einschließlich der Abwägung der Verwaltung sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Satzungs-/Feststellungsbeschluss Am 06.10.2020 hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort den Satzungsbeschluss des Bebauungs- plans sowie den Feststellungsbeschluss der Flächennutzungsplanänderung gefasst. Zusammenfassende Erklärung 3
B-Plan GES 118, 1. Änderung und 28. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Gestfeld-Süd - Gewerbepark Dieprahm“ 3. Alternative Planungsmöglichkeiten Mit dem Bebauungsplan GES 118, 1. Änderung „Gewerbegebiet Gestfeld-Süd - Gewerbepark Dieprahm“ soll die Erweiterung der Betriebsgebäude der Firma UFP GmbH ermöglicht werden. Aufgrund der Erweiterungsabsicht stehen nur angrenzende Flächen für die Planung zur Ver- fügung. Innerhalb des Gewerbeparks Dieprahm bietet daher nur die östlich angrenzende Flä- che die entsprechenden Voraussetzungen, um für die Erweiterung genutzt zu werden. Auf- grund der innerbetrieblichen Logistik ist es zudem erforderlich, die benötigten Hallenflächen direkt an die vorhandenen Gebäude anzuschließen, um Beschädigungen der Waren durch Witterungseinflüsse und Unterbrechungen der Betriebsvorgänge zu vermeiden. Aufgrund des Zuschnitts der Betriebsflächen ist eine Erweiterung der Hallenfläche in der benötigten Größe nur in östlicher Richtung möglich. Planungsalternativen stehen somit nicht zur Verfügung. 4. Umweltbelange Im Rahmen des Änderungsverfahrens des Bebauungsplans GES 118, 1. Änderung „Gewer- begebiet Gestfeld-Süd - Gewerbepark Dieprahm“ wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs.4 BauGB durchgeführt und die Ergebnisse in einem Umweltbericht dokumentiert Den Erfordernissen des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. des Landesnaturschutzgesetzes NRW (§§ 14 ff. BNatSchG), wonach der Verursacher eines Eingriffs alle Angaben zu machen hat, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind, wurde Rech- nung getragen, indem im Umweltbericht die Maßnahmen dargestellt wurden, die zur Vermei- dung/ Minderung sowie zum Ausgleich und zum Ersatz notwendig sind. Je nach Art der Minderungs- sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden diese in den Bebauungsplan übernommen bzw. in dem Durchführungsvertrag zu dem Vorhaben- und Er- schließungsplan zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Kamp-Lintfort festgelegt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ebenfalls eine Artenschutzrechtliche Prüfung erarbeitet. Artenschutzrechtliche Prüfung Die Bearbeitung der Artenschutzprüfung erfolgte gemäß der VV-Artenschutz (Verwaltungsvor- schrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG zum Artenschutz). Auf Grundlage vorhandener Daten (LANUV, eigene Da- tenerhebungen, Artenschutzprüfung zum Neubau der Vorflutpumpanlage (PAV) Parsickgra- ben) erfolgte eine Vorprüfung des Artenspektrums und der Wirkfaktoren (ASP Stufe I). Für den Untersuchungsraum konnten Vorkommen planungsrelevanter Tierarten nachgewie- sen werden. Im Rahmen der Artenschutzprüfung (1. Stufe) wurde die Wirkung des geplanten Vorhabens auf das ermittelte Artenspektrum beschrieben. Demnach können Beeinträchtigun- gen von Tierarten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Nach dem derzeitigen Kenntnis- stand handelt es sich jedoch nicht um unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte. Zusammenfassende Erklärung 4
B-Plan GES 118, 1. Änderung und 28. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Gestfeld-Süd - Gewerbepark Dieprahm“ Durch die nachfolgend aufgelisteten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen können die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (Nr. 1 Tötung/Verletzung, Nr. 2 erhebliche Störung, Nr. 3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäisch geschützten Tierarten) sicher vermieden werden. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Vermeidung von Störungen durch Licht: Die nächtliche Beleuchtung lockt zahlreiche Tiere, insbesondere Insekten und Fledermäuse, an. Zum Schutz planungsrelevanter Arten, insbesondere Fledermäuse, sind bei der Wahl der Leuchtmittel geeignete Lam- pen (z.B. LED Leuchtmittel) zu verwenden. Die Beleuchtungsstärke und Dauer ist auf das notwendige Maß zu reduzieren. Vermeidung von Nachtbaustellen: Auf langfristig betriebene Nachtbaustellen ist im All- gemeinen zu verzichten, um Störungen dämmerungs- und nachtaktiver Arten gering zu halten. Sachgemäße Beachtung der artenschutzrechtlichen Vorgaben: Um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß den §§ 39 und 44 BNatSchG zu vermeiden, sind Ro- dungsarbeiten im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar durchzuführen. Be- troffene Bäume sind auf Höhlen, Spalten und Horste hin zu kontrollieren. Höhlen- und Horstbäume sind entweder zu belassen und zu schonen oder im Oktober/November zu fällen, um ein Eintreten von Zugriffsverboten (Besatz mit Fledermäusen) möglichst zu vermeiden. Standorte mit Wochenstuben oder Winterquartieren von Fledermäusen (v.a. Baumquartiere) sind in den Zeiträumen der Nutzung (1. Oktober – 31. März) von allen störenden Maßnahmen (Lärmemissionen, Bodenerschütterungen, Staub- und Abgasemissionen) freizuhalten. Sicherung zu erhaltender Gehölzflächen: Die Gehölzflächen dienen als wichtige Le- bensräume für die Fauna, weshalb sie soweit möglich erhalten bleiben sollen. Die Ge- hölze, welche nicht für die Errichtung der Betriebserweiterung gerodet werden müssen, sind zu erhalten, indem sie vor der Rodung abgegrenzt werden. Ökologische Baubegleitung: Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften ist eine ökologische Baubegleitung einzusetzen, die die Einhaltung der allgemeinen und der in der umweltfachlichen Beurteilung vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen über- wacht. Erdarbeiten nach Amphibienwanderung: Um die im Gehölz überwinternden Erdkröten nicht zu gefährden, sollen die Erdarbeiten erst nach dem Abwandern der Tiere im Früh- jahr vorgenommen werden. Für die nicht planungsrelevanten Arten, für die im Untersuchungsgebiet potentielle Lebens- räume existieren, stehen in den westlich und südlich anschließenden Gebieten geeignete Er- satzhabitate zur Verfügung. Zudem wurden die Belange des Artenschutzes in der ökologi- schen Ausgleichskonzeption berücksichtigt. Zusammenfassende Erklärung 5
B-Plan GES 118, 1. Änderung und 28. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Gestfeld-Süd - Gewerbepark Dieprahm“ Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Zur Vermeidung und Minderung der Eingriffe gem. §§ 14, 15 BNatSchG durch die Baumaß- nahmen sind die folgenden Maßnahmen während der Realisierung der Planung zu berück- sichtigen. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden als Hinweise in den Bebau- ungsplan aufgenommen. Sicherung zu erhaltender Bodenoberflächen: Verdichtung, Umlagerung, Abtrag und Überschüttung von Boden führen zu Störungen seines Gefüges, mindern die ökologi- sche Stabilität und verändern seine Standorteigenschaften in Bezug auf Wasserhaus- halt, Bodenleben und Vegetation. Der Boden ist bei allen durchzuführenden Baumaß- nahmen daher so schonend wie möglich zu behandeln (§ 202 BauGB, DIN 19731). Sicherung der zu bepflanzenden Bodenflächen: Später zu bepflanzender Boden darf nicht befahren werden. Flächen, von denen der Oberboden nicht abgetragen wird, sind daher als Vegetationsflächen abzugrenzen. Noch benötigter Oberboden ist sachge- recht zu lagern, die Mieten sind mit einer Gründüngung als Zwischenbegrünung einzu- säen. Eine Durchmischung mit anderem Aushub oder sonstigen Stoffen ist zu verhin- dern. Die DIN 18300 'Erdarbeiten', 18915 'Bodenarbeiten' und 18920 'Schutz von Bäu- men, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Bauarbeiten' sind zu beachten. Sicherung der außerhalb der Bauflächen liegenden Bereiche: Die außerhalb der Bau- flächen liegenden Bereiche sind während der Bauphase durch eine Auszäunung vor Überfahren und Verdichtung zu schützen. Belastetes Aushubmaterial ist bei den Erd- arbeiten zu separieren. Aushubmaterial, das nicht auf der Fläche umgelagert werden kann, ist einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzuführen. Sachgemäßer Umgang und Lagerung von grundwassergefährdenden Stoffen: Es ist auf einen sachgemäßen Umgang und auf eine sachgemäße Lagerung von grundwas- sergefährdenden Stoffen, die eine Beeinträchtigung des Grundwassers herbeiführen können, z.B. Betriebsstoffe für die eingesetzten Baumaschinen, zu achten. Maßnahmen zum ökologischen Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen Der Mindestumfang der Kompensation wird anhand der Gegenüberstellung der Bestands- mit der Planungssituation überprüft. Dazu wird für die Bestandssituation als auch für die Planungs- situation ein Gesamtwert aus der Flächengröße und den Biotopwerten als Faktor berechnet. Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt anhand der Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (2008). Für die Bereiche des rechtskräftigen Bebauungspla- nes werden gem. § 1a Abs. 3 BauGB, die planungsrechtlichen Festsetzungen als Ausgangs- zustand zugrunde gelegt. Die Planung wird anhand der vorgesehenen Nutzung (gem. BauNVO) bewertet. Für den Bestand wird der als Kompensationsmaßnahme ausgewiesene westliche Graben mit der begleitenden Grünfläche und die Gewerbefläche mit den grünordnerischen Festsetzungen mit 49.470 Wertpunkten bewertet. Die Planung wird unter Beachtung der grünordnerischen Zusammenfassende Erklärung 6
B-Plan GES 118, 1. Änderung und 28. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Gestfeld-Süd - Gewerbepark Dieprahm“ Festsetzungen mit 38.990 Wertpunkten bewertet, so dass durch die 1. Änderung des Bebau- ungsplanes ein Defizit von 10.480 Wertpunkten verbleibt. Aufgrund der Aufhebung des westli- chen Grabens ist der östliche Graben, der ebenfalls als Kompensationsmaßnahme festgesetzt ist, so umzugestalten, dass die zusätzliche Wassermenge aufgenommen werden kann. Dazu wird die Grabensohle und die Böschungsneigung des Grabens angepasst. Da für diese Um- gestaltung der derzeitige Bewuchs zunächst entfernt werden muss, stellt dies einen Eingriff dar, der überwiegend durch die neue Gestaltung des Grabens kompensiert wird. Bei der Be- rechnung der Wertigkeiten von Kompensationsflächen wird der Zustand des Biotoptyps nach 30 Jahren Entwicklungszeit gewertet. Durch den Eingriff in diese Kompensationsfläche wird diese 30-jährige Entwicklung unterbrochen und nach der Wiederherstellung auf den Anfangs- zustand, d.h. den Zustand zum Zeitpunkt der Herstellung dieser Maßnahme, zurückgesetzt. Für die Ermittlung des Kompensationsumfangs wurde daher der derzeitige Biotopwert der Flä- che ermittelt und mit dem Zustand nach der Wiederherstellung der Bepflanzung der Graben- flächen in Beziehung gesetzt. Derzeit wird der östliche Graben mit 9.385 Wertpunkten bewer- tet. Nach der Umgestaltung und der neuen Bepflanzung wird der Graben mit 8.845 Wertpunk- ten bewertet. Durch den Eingriff in den östlichen Entwässerungsgraben verbleibt trotz Wieder- herstellung ein Defizit von 540 Wertpunkten. Mit dem für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans ermittelten Defizit sind demnach insgesamt 11.020 Biotopwertpunkte durch die Kompensationsmaßnahme auszugleichen. Für die Kompensation der mit der Planung verbundenen Eingriffe ist eine planexterne Kom- pensationsmaßnahme erforderlich. Dazu wird gemäß § 9 Abs. 1a BauGB auf der Fläche Ge- markung Lintfort, Flur 009, Flurstück 1991 ein 20 m breiter Gehölzstreifen entlang der Wohn- bebauung als Ortsrandeingrünung angelegt. Im Durchführungsvertrag zu dem Vorhaben- und Erschließungsplan zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Kamp-Lintfort wird die Reali- sierung der Maßnahme vereinbart und folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenom- men: Auf der Fläche Gemarkung Lintfort, Flur 009, Flurstück 1991 ist ein 20 m breiter Gehölzstreifen entlang der Wohnbebauung als Ortsrandeingrünung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Entwicklung des Gehölzstreifens erfolgt stufig und mit fließendem Übergang zu den an- grenzenden Flächen. Die Sträucher sind in Reihen und mit Abständen von 1,25 m zwischen und innerhalb der Reihen zu pflanzen. Innerhalb der Strauchpflanzung sind Hochstämme (StU 10-12) mit einem Abstand von 12,5 m untereinander einzubringen. Der Strauchhecke ist ein Krautsaum von 1 m Breite vorzulagern. Es sind die in der Pflanzenliste angegebenen Arten zu verwenden. Der Bereich ist vor Wildverbiss zu schützen. Durch die Betriebserweiterung der UFP wird der westliche Entwässerungsgraben überbaut, sodass der verlorene Retentionsraum im Verlauf des östlichen Grabens durch eine neue Pro- filierung ersetzt wird. Durch die Baumaßnahmen werden die angrenzenden als Grünflächen festgesetzten Flächen baubedingt in Anspruch genommen. Für die Umgestaltung des Gra- bens sind die Ufergehölze zu roden und die Böschungsneigungen in dem Graben auf 1:1,5 – 1:2 anzupassen, sodass eine Bepflanzung der Böschung mit Gehölzen nicht mehr sinnvoll ist. Die vorhandenen Einzelbäume sollen erhalten und durch Schutzmaßnahmen gesichert wer- den. Um den Eingriff in den östlichen Graben zu mindern und die ökologischen Funktionen Zusammenfassende Erklärung 7
B-Plan GES 118, 1. Änderung und 28. FNP-Änderung „Gewerbegebiet Gestfeld-Süd - Gewerbepark Dieprahm“ des Grabens weitgehend zu erhalten, sind Wiederherstellungs-, Gestaltungs- und Schutzmaß- nahmen notwendig, die in dem Durchführungsvertrag zu dem Vorhaben- und Erschließungs- plan zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Kamp-Lintfort vereinbart werden. In den Bebauungsplan werden folgende Hinweise aufgenommen: Wiederherstellung des östlichen Grabens durch die Rekultivierung der temporär in Anspruch genommenen Flächen: Die durch die Baumaßnahme beanspruchte Gehölzfläche am Graben östlich des Geltungsbereichs (Flurstück 2642) wird durch Pflanzungen von lebensraumtypi- schen Arten wiederhergestellt. Die Pflanzung der Gehölze erfolgt in Abhängigkeit von den Standorteigenschaften mit einheimischen, standortgerechten und autochthonen Arten. Die Art- zusammensetzung orientiert sich dabei an den vorhandenen Arten der angrenzenden Gehölz- strukturen. Der Fußweg östlich des Geltungsbereichs wird in seinen ursprünglichen Zustand versetzt und der Intensivrasen neu eingesät. Gestaltung des ausgebauten Grabens durch die Ansaat mit einer extensiven Grünlandmi- schung: Die durch die Baumaßnahme beanspruchte Böschung ist mit regional zertifiziertem Saatgut einzusäen. Schutz wertvoller Vegetationsbestände: Die vier Einzelbäume im Verlauf des Grabens sind durch Einzelbaumschutz gem. RAS LP 4 zu schützen. Der Baum im Bereich der Grünfläche ist mit Baumschutz zu versehen. Die drei auf der Böschungsoberkante gelegenen Bäume sind mit Baumschutz zu versehen. Zusätzlich ist der Traufbereich der drei Bäume aus der Umge- staltung der Böschung auszunehmen. Kamp-Lintfort, den 15.01.2021 Anlagen Anlage 1: Übersicht über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentli- cher Belange zur 28. Flächennutzungsplanänderung Anlage 2: Übersicht über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentli- cher Belange zum Bebauungsplan GES 118, 1. Änderung Zusammenfassende Erklärung 8
Anlage 1 28. Flächennutzungsplanänderung „Gewerbegebiet Gestfeld Süd – Gewerbepark Die- prahm Die Unterlagen umfassen folgende Verfahrensschritte: Landesplanerische Abstimmung gemäß § 34 LplG Behörden Beteiligt am Verfahren nach Regionalverband Ruhr und Kreis Wesel § 34 Abs. 1 LPlG am 18.10.2018 Regionalverband Ruhr und Kreis Wesel § 34 Abs. 5 LPlG am 17.10.2019 Sowie Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs.1 BauGB (26.10.2018 – 16.11.2018) einschl. Scoping Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Bau- gesetzbuch (BauGB ) und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB (16.07.2019 – 16.08.2019) öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (20.09.2019 – 20.10.2019) Wiederholung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (29.06.2020 – 31.07.2020) § 3 Abs. 2 § 3 Abs. 2 § 4 Abs. 1 BauGB § 4 Abs. 2 BauGB Wdh. d. Offenlage Offenlage Behörde Stel- Stel- betei- betei- Stellung- Stellung- lung- lung- ligt ligt nahme nahme nahme nahme Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 53 x x x x Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) x x x x Kreis Wesel x x x x x Kreis Wesel, Polizeiwache K.-Lintfort x x Geologischer Dienst NRW-Landesbetr. x x x Landesbetrieb Straßen NRW x x x x x Landesbetrieb Wald und Holz NRW x x x x x x LVR, Amt für Liegenschaften x x x Rheinisches Amt für Denkmalpflege x x LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im x x x Rheinland LVR-Dezernat Kultur und Landschaftli- x che Kulturpflege, FB Regionale Kultur- arbeit Landwirtschaftskammer NRW Rheinischer Landwirtschaftsverband Industrie- und Handelskammer Duis- x x x x burg Handwerkskammer Düsseldorf x x x x Kreishandwerkerschaft x x Einzelhandelsverband Niederrhein x x LINEG x x x NIAG AG x x Landesbüro der Naturschutzverbände x x Sartorius, Otto (NABU) x x Deichverband Friemersheim x x 1
§ 3 Abs. 2 § 3 Abs. 2 § 4 Abs. 1 BauGB § 4 Abs. 2 BauGB Wdh. d. Offenlage Offenlage Behörde Stel- Stel- betei- betei- Stellung- Stellung- lung- lung- ligt ligt nahme nahme nahme nahme Niersverband x x Wasser- und Bodenverb. Issumer Fleuth x x Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau x x x Ruhrkohle AG x x RAG Montan Immobilien GmbH x x Bundesanstalt für Immobilienaufgaben x x Bundeswehr Finanzamt Moers x x Amprion GmbH x x x RWE und Westnetz GmbH x x x Stadtwerke Kamp-Lintfort x x x x Thyssengas GmbH x x x x x Gelsenwasser Energienetze GmbH x x x Rhein-Main-Rohrleitungsgesellschaft x x x x N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding x x Maatschappij Pledoc GmbH x x x x x Mingas Power GmbH x x x Unitymedia NRW GmbH / Vodafone x x x x x x Deutsche Telekom AG x x Agentur für Arbeit x x DB Services Immobilien x x x Evangelische Kirche im Rheinland x x Evangelische Kirchen in Kamp-Lintfort x x Bischöfliches Generalvikariat x x x x Katholische Kirchengemeinde St. Josef x x Landesverb. der jüdischen Gemeinden x x x x x Neuapostolische Kirche des Landes x x NRW Stadt Neukirchen-Vluyn x x x x x Stadt Moers x x Stadt Rheinberg x x Gemeinde Alpen x x Gemeinde Issum x x Gemeinde Rheurdt x x Bundesnetzagentur bei Bauhöhen ab 20 m Behindertenbeauftragter Kamp-Lintfort x x Feuerwehr x x x 2
Nr. Institution Stellungnahme Abwägungsvorschlag 1a Regionalverband Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes GES 118 und entspre- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ruhr chender Anpassung des Flächennutzungsblanes soll die pla- Schreiben vom nungsrechtliche Grundlage für die Betriebserweiterung der Firma 07.01.2019 UFP GmbH auf einer Fläche von 2,8 ha geschaffen werden. Hier- § 34 Abs. 1 LPlG zu sollen aus einer im Flächennutzungsplan dargestellten Ge- meinbedarfsfläche, die für Soziales und Sport vorgesehen ist, so- wie einer Grünfläche eine Gewerbefläche entwickelt werden. Gemäß Ziel 6.1-1 des Landesentwicklungsplanes NRW sind Sied- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. lungsentwicklungen, wie die vorliegende Gewerbeflächenentwick- lung flächensparend und bedarfsgerecht an die Bevölkerungsent- wicklung, die Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infra- strukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftllchen Entwicklungspotenzialen auszurichten. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. legt für den Geltungsbereich der Bauleitplanänderungen einen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GlB)" fest. Ge- werbliche Betriebe gilt es gem. Ziel 1 des Kapitel 1.3 des GEP 99 in den GIB zu sichern, auszubauen und anzusiedeln. Es ist fest- zustellen, dass die Ausweisung einer Gewerbefläche zugunsten der o.a. Betriebserweiterung in einem GIB und insbesondere vor dem Hintergrund des vorhandenen Bedarfs an gewerblicher Bau- fläche in der Stadt Kamp-Lintfort in Höhe von ca. 6,3 ha bedarfs- gerecht erfolgt. Mit dem Erarbeitungsbeschluss der Verbandsversammlung des Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Regionalverbandes Ruhr vom 06.07.2018 sind die in Aufstellung befindlichen Ziele des Regionalplans Ruhr (RPR) zu berücksichti- gen. Der Regionalblan Ruhr (RPR) legt für den Änderungsbereich auch einen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung 3
(GiB)“ fest. Damit kann die Vereinbarkeit der 28. Änderung des FNP und der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1. Bebauungsplanänderung mit den Zielen der Raumordnung in Aussicht gestellt werden. Auch von Seiten des Kreises Wesel be- stehen keine landesplanerischen Bedenken. Die vorstehende Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf § Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 34 LPlG NRW. Weitere Genehmigungen oder Entscheidungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unbe- rührt. 1b Regionalverband Mit Schreiben vom 9.9.2019 (Eingang beim RVR 26.9.2018) bitten Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ruhr Sie um Stellungnahme gemäß § 34 Abs. 5 LPIG zur 28. Änderung Schreiben vom des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Kamp-Lintfort sowie 17.10.2019 zur 1. Änderung des Bebauungsplans (B-Plan) GES 118. Die Än- § 34 Abs. 5 LPlG derungen der Bauleitpläne erfolgen im Parallelverfahren. Die 28. FNP Änderung und die Aufstellung des vorhabenbezogenen B- Planes dient der Betriebserwelterung eines Handelsunterneh- mens für Druckerzubehör und Speichermedien. Die darzustellende gewerbliche Baufläche im FNP und das festzu- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. setzende Gewerbegebiet im B-Plan sind im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) und im Regionalplan Ruhr (in Aufstellung) als Bereich für gewerbliche und industrielle Nut- zungen (GIB) festgelegt. Daher haben wir mit Schreiben vom 7.1.2019 gemäß § 34 (1) LPlG die Vereinbarkeit der 28. FNP›Än- derung und die 1. Änderung des B-Planes GES 118 mit den Zie- len der Raumordnung in Aussicht stellen können. Da sich die Planung nicht geändert hat und zudem bedarfsgerecht Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ist, bestätigen wir hiermit die Vereinbarkeit der Bauleitpläne mit den Zielen der Raumordnung. Der Kreis Wesel hat als untere 4
staatliche Verwaltungsbehörde ebenfalls keine Bedenken vorge- tragen. Die vorstehende Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. § 34 LplG NRW. Weitere Genehmigungen oder Entscheidungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt 2a Kreis Wesel, der Mit der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die pla- Landrat nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Betriebserweiterung ei- Schreiben vom nes ansässigen Gewerbebetriebes geschaffen werden. Hierfür ist 15.11.2018 ein bisher als Grün- und Gemeinbedarfsfläche ausgewiesener Be- § 4 Abs. 1 BauGB reich zu einer Gewerbefläche zu entwickeln. Auf Grundlage der mit Schreiben vom 26.10.2018 vorgelegten Der Stellungnahme wird gefolgt. Unterlagen bestehen gegen das Vorhaben vorbehaltlich der im Für das Bauleitplanverfahren wurde eine Artenschutzprü- weiteren Verfahren durchzuführenden ASP keine grundsätzlichen fung (1. Stufe) durchgeführt. Die Ergebnisse sind in Kapitel Bedenken. 8 der Begründung dargestellt. Begründung: Der Änderungsbereich liegt nicht im Geltungsbereich des rechts- Der Stellungnahme wird gefolgt. kräftigen Landschaftsplanes des Kreises Wesel "Raum Kamp- Auf die biotopvernetzende und verbindende Funktion des Lintfort/Moers/Neukirchen-Vluyn". Auf Grund seiner derzeitigen Plangebiets wird im Umweltbericht in Kapitel 2.1.1 sowie Ausprägung und den angrenzenden Grünstrukturen und Gewäs- 2.1.2 eingegangen. Die Biotopverbundfläche im Norden des sern ist jedoch eine biotopvernetzende Funktion zu den nahegele- Plangebiets wird als Wert- und Funktionselement bewertet. genen Landschaftsschutzgebieten gegeben, die im weiteren Ver- Da die Auswirkungen der Planung lediglich baubedingt und fahren zu berücksichtigen ist. damit temporär sind, werden sie als unerheblich eingestuft. Insbesondere weist der betroffene Bereich eine besondere Be- Der Stellungnahme wird gefolgt. deutung als Lebensraum für Amphibien ("Hotspot") auf. Die Pla- Die Belange des Artenschutzes unter besonderer Berück- nungen sind daher auf deren (diffusen) Wanderbewegungen ab- sichtigung der Artengruppe der Amphibien wurden im Rah- zustellen (Erhalt/Neugestaltung von geeigneten Habitatstrukturen, men der Artenschutzprüfung (1. Stufe) berücksichtigt (vgl. Aufrechterhaltung/Optimierung von Wanderkorridoren, Schutzein- Kap. 8 der Begründung). richtungen vor Überfahren etc.). 5
Desweiteren werden folgende Anregungen vorgetragen: Der Stellungnahme wird gefolgt. Hinsichtlich der Eingriffsregelung sind im weiteren Verfah- Die Kompensationsverpflichtungen aus der Überplanung ei- ren die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen aus ner festgesetzten Kompensationsmaßnahme werden im Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege sowie des Umweltbericht Kap. 2.1.3 ermittelt. Die Maßnahmen werden Bodenschutzes zu ermitteln und planungsrechtlich festzu- als Vermeidungs-/ Minderungs- sowie Ausgleichsmaßnah- setzen. men als Hinweise bzw. textliche und zeichnerische Festset- zungen in den Bebauungsplan übernommen (vgl. Kap. 8 der Begründung). In der anstehenden Umweltprüfung sind die wasserwirt- Der Stellungnahme wird gefolgt. schaftlichen Belange, insbesondere die Niederschlagsent- Die Entwässerung steht der 28. Änderung des Flächennut- wässerung detailliert zu untersuchen. Die sich daraus ggf. zungsplans nicht entgegen, da die Belange im Rahmen der ergebenden Maßnahmen sind im Rahmen des nachge- verbindlichen Bauleitplanung beachtet und ggf. auftretende schalteten Bebauungsplanverfahrens zu regeln. Konflikte gelöst werden können. Im parallel aufzustellenden Bebauungsplan GES 118, 1. Änderung „Gewerbegebiet Gestfeld Süd – Gewerbepark Dieprahm“ wurde ein Entwäs- serungsgutachten zum Nachweis der Niederschlagswasser- beseitigung einschließlich der Ableitung des Niederschlags- wassers aus dem Regenwasserkanal in das Teich- und Gra- bensystem erstellt. Die Wassermengen, die verträglich in das Teich- und Grabensystem eingeleitet werden können, wurden dabei berücksichtigt. Das Entwässerungskonzept ist im Kap. 2.1.2 des Umweltberichts dargestellt. Aus Sicht des Gesundheitswesen und des vorbeugenden Brand- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. schutzes und des Immissionsschutzes werden zur geplanten Flä- chennutzungsplanänderung keine Anregungen vorgetragen. 2b Kreis Wesel, der Mit der o.a. Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraus- Landrat setzungen für die Betriebserweiterung eines ansässigen Gewer- Schreiben vom bebetriebes geschaffen werden. Hierfür soll die bisher im FNP 07.08.2019 dargestellte Gemeinbedarfsfläche für Soziales und Sport sowie § 4 Abs. 2 BauGB eine Grünfläche in eine Gewerbefläche umgewandelt werden. 6
Parallel dazu erfolgt die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes GES 118. Der Regionalverband Ruhr hat mit Verfügung vom 07.01.2019 die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vereinbarkeit der o.a. Bauleitplanung mit den Zielen der Raum- ordnung gem. § 34 (1) LPlG NRW in Aussicht gestellt. Auf der Grundlage der mir mit Schreiben vom 16.07.2019 vorge- legten Unterlagen nehme ich wie folgt Stellung: Immissionsschutz, Gesundheitsvorsorge, Eingriffsregelung, Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Artenschutzrecht, Wasserwirtschaft, Altlasten,/Bodenschutz: Es werden weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. 2c Kreis Wesel, der Zu der geplanten 28. Änderung des Flächennutzungsplans wer- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Landrat den Anregungen oder Bedenken nicht vorgetragen. Schreiben vom 29.06.2020 § 3 Abs. 2 BauGB Wdh. d. Offenlage 3a Bezirksregierung lm Rahmen des o.g. Verfahrens haben Sie mich beteiligt und um Düsseldorf Stellungnahme gebeten. Schreiben vom 23.11.2018 Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgen- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. de Stellungnahme: Belange des zivilen Luftverkehrs sind durch o.g. Planungen nicht betroffen. 7
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Boden- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ordnung (Dez. 33) ergeht folgende Stellungnahme: Aus Sicht der von Dezernat 33 zu vertretenden Belange bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die o.g. Planung bestehen aus meiner Sicht keine Beden- ken, da sich im Planungsgebiet meines Wissens keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfehle ich Der Stellungnahme wird gefolgt. -falls nicht bereits geschehen- den LVR -Amt für Denkmalpflege Das Amt für Denkmalpflege im Rheinland sowie das Amt für im Rheinland-, Pulheim und den LVR -Amt für Bodendenkmalpfle- Bodendenkmalpflege im Rheinland wurden beteiligt (vgl. lfd. ge im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Nr. 13a/13b/13c). Das Amt für Denkmalpflege im Rheinland Denkmalbehörde zu beteiligen. hat keine Stellungnahme abgegeben. Hinsichtlich der Belange des Landschafls- und Naturschutzes Der Stellungnahme wird gefolgt. (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme: Die Untere Naturschutzbehörde bei dem Kreis Wesel wurde Nach Prüfung der von der Stadt Kamp-Lintfort zur Verfügung ge- beteiligt (vgl. lfd. Nr. 1). stellten Unterlagen komme ich zu dem Ergebnis, dass keine Flä- che mit einer ordnungsbehördlichen Verordnung bzw. einstweili- gen Sicherstellung der Bezirksregierung Düsseldorf betroffen ist. Durch die kommunale Selbstverwaltung ist der Kreis Wesel als untere Naturschutzbehörde weiterhin zu beteiligen. Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht fol- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. gende Stellungnahme: Es bestehen keine Einwände gegen das geplante Vorhaben. Be- zugnehmend auf die Abfallablagerung sind keine negativen Wechselwirkungen zwischen dem Deponie- betrieb und Pla- nungsersuchen zum Bau von Lagerhallen zu erwarten. 8
Hinsichtlich der Belange des lmmissionsschutzes, Land-use plan- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ning (Dez. 53.1 LUP) ergeht folgende Stellungnahme: Die Firma UFP GmbH betreibt in dem Gewerbepark Dieprahm ein Handelsunternehmen für Druckerzubehör und Speichermedien. Die Firma beabsichtigt die vorhandenen Betriebsgebäude um zwei Hallen zu erweitern. Ziel der Bauleitplanverfahren ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Betriebser- weiterung zu schaffen (eingeschränktes Gewerbegebiet). Gegen die gegenständlichen Bauleitplanverfahren bestehen nach Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Belange im Zuständig- keitsbereich des Dezernats 53.1 Themenschwerpunkt „land-use planning“ (Überwachung der Ansiedlung im Sinne des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso-lll-Richtlinie) keine Beden- ken. Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht Der Stellungnahme wird gefolgt. folgende Stellungnahme zu ÜSG: Die Hochwassergefahrensituation wurde im Kap. 11 der Be- Das Plangebiet befindet sich in den Risikogebieten des Rheins, gründung sowie in Kapitel 1.3 des Umweltberichts berück- die bei einem Versagen oder Überströmen von Hochwasser- sichtigt. Ebenso ist die Hochwassergefahr auf der Karte 2 schutzeinrichtungen überschwemmt werden können. Zum des Umweltberichts (Wert- und Funktionselemente / Konflik- 05.01.2018 sind geänderte Anforderungen für Risikogebiete im te) vermerkt. In den Flächennutzungsplan wurde daher fol- WHG und BauGB in Kraft getreten. gende nachrichtliche Übernahme aufgenommen: Das Plan- Risikogebiete im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG sind gemäß § 5 gebiet befindet sich in den Risikogebieten im Sinne des § Abs. 4a BauGB im Flächennutzungsplan und gemäß § 9 Abs. 6a 78b Abs. 1 WHG des Rheins, die bei einem Versagen oder BauGB im Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen. Als „Ri- Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen über- sikogebiet“ ist dabei das bei einem seltenen bzw. extremen Hoch- schwemmt werden können. Weitere Informationen können wasserereignis (HQextrem) überflutete Gebiet darzustellen. Dies den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten der ist den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. In der textli- Bezirksregierung Düsseldorf (www.flussgebiete.nrw.de) ent- chen Erläuterung der Legende sollte ergänzend darauf hingewie- nommen werden. sen werden, dass Teile des Plangebiets auch schon ab einem häufigen Hochwasser (HQ10) betroffen sein könnten. Eine Berücksichtigung der Belange Hochwasserschutz und Hoch- wasservorsorge ist in Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 9
BauGB vorzunehmen. Gemäß § 78b WHG sind die Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge, insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erhebli- cher Sachschäden, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Dies ist den Begründungen zum Flächennut- zungsplan und zum Bebauungsplan nicht zu entnehmen. Hinweis: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirks- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. regierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, de- nen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere De- zernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann dazu führen, dass von mir z.B. in späteren Genehmi- gungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwäh- nung finden. 3b Bezirksregierung Im Rahmen des o.g. Verfahrens haben Sie mich beteiligt und um Düsseldorf Stellungnahme gebeten. Schreiben vom 15.08.2019 Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgen- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. de Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind weiterhin nicht betroffen. Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Boden- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ordnung (Dez. 33) ergeht folgende Stellungnahme: Es bestehen seitens des Dezernates keine Bedenken gegen die 10
Planung. Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ergeht folgende Stellungnahme: Es bestehen seitens des Dezernates keine Bedenken gegen die Planung. Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes Der Stellungnahme wird gefolgt. (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme: Die Untere Naturschutzbehörde bei dem Kreis Wesel wurde Von der Planung ist keine ordnungsbehördliche Verordnung oder beteiligt (vgl. lfd. Nr. 1a / 1b). einstweilige Sicherstellung der Bezirksregierung als höhere Natur- schutzbehörde betroffen. Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belan- ge ist der Kreis Wesel als untere Naturschutzbehörde zuständig. Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht fol- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. gende Stellungnahme: Es bestehen seitens des Dezernates keine Bedenken gegen die Planung. Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) ergeht Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. folgende Stellungnahme: Gegen die obenstehenden Bauleitplanverfahren bestehen weiter- hin keine Bedenken. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf meine im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4(1) BauGB abgegebenen Stellungnahme vom 23.11.2018. Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. folgende Stellungnahme: Da die Themen Risikogebiete und ÜSG in den eingereichten Un- terlagen in ausreichender Form berücksichtigt sind, melde ich für das Sachgebiet HWRM/ÜSG Fehlanzeige. 11
4a Kampfmittelbeseiti- Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Un- Der Stellungnahme wird gefolgt. gungsdienst (KBD) / terlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen. Die Belange des Kampfmittelräumdienstes sind nicht Ge- Luftbildauswertung Ich empfehle eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf genstand der vorliegenden 28. Änderung des Flächennut- Schreiben vom Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte. zungsplans. Der Empfehlung, eine Überprüfung der zu über- 24.10.2018 Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular An- bauenden Fläche auf Kampfmittel vorzunehmen, wird im § 4 Abs. 1 BauGB trag auf Kampfmitteluntersuchung auf unserer Internetseite“. parallel aufzustellenden Bebauungsplan GES 118, 1. Ände- Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis rung „Gewerbegebiet Gestfeld Süd – Gewerbepark Die- auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung prahm“ gefolgt. In den Bebauungsplan wurde ein entspre- des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise chender Hinweis aufgenommen. wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwen- den Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmittelunter- suchung. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. emp- fehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in die- sem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundein- griffe. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. 4b Kampfmittelbeseiti- Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düssel- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. gungsdienst (KBD) dorf teilt mit, dass seine Stellungnahme im Rahmen der frühzeiti- E-Mail vom gen Beteiligung vom 24.10.2018 weiterhin Bestand hat, da sich 18.07.2019 der zu untersuchende Planbereich nicht geändert hat. § 4 Abs. 2 BauGB 5a Stadt Neukirchen- lm Rahmen der Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vluyn Abs. 2 BauGB nehme ich wie folgt Stellung: Schreiben vom Aus Sicht der Stadt Neukirchen-Vluyn bestehen gegen den o. g. 13.08.2019 Bebauungsplan keine Bedenken § 4 Abs. 2 BauGB 5b Stadt Neukirchen- lm Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB nehme ich wie Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vluyn folgt Stellung: Schreiben vom Aus Sicht der Stadt Neukirchen-Vluyn bestehen gegen die o. g. 12
14.10.2019 Bauleitpläne keine Bedenken. § 3 Abs. 2 BauGB 5c Stadt Neukirchen- Im Rahmen der erneuten Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB neh- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vluyn me ich wie folgt Stellung: Schreiben vom 07.07.2020 Aus Sicht der Stadt Neukirchen-Vluyn bestehen gegen die o.g. § 3 Abs. 2 BauGB Baupläne keine Bedenken. Wdh. d. Offenlage 6a Landesbetrieb Stra- Die Belange der von hier betreuten Straßen L 478 und B 528 wer- Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. ßen NRW den durch Ihre Planung berührt. Der Kreuzungsbereich der L Durch die Landesgartenschau 2020 wird eine weitere Zu- E-Mail vom 478 / B 528 erhält durch die geplante Maßnahme eine Verkehrs- nahme des Verkehrs erwartet, so dass auf der Grundlage 10.07.2018 zunahme. Probleme werden insbesondere am Knotenpunkt L 478 des Verkehrsgutachtens zur Landesgartenschau 2020 mit § 4 Abs. 1 BauGB im / B 528 gesehen, da sich dieser bereits an der Grenze der Leis- der Einrichtung einer Lichtsignalanlage im Verlauf der Fried- Rahmen des Scoping tungsfähigkeit befindet. Im Zuge der Landesgartenschau sind rich-Heinrich-Allee und der Verlängerung der Linksabbieger- schon Maßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit geplant. spur von der Friedrich-Heinrich-Allee auf die B 528 schon Der Nachweis sollte mit einem Verkehrsgutachten (in welchem die Maßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit geplant Zusatzverkehre ermittelt werden) mit dem Prognosehorizont für sind. Aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen zur Leis- das Jahr 2030 geführt werden und dabei ebenfalls die Verkehrs- tungssteigerung und der nur geringen Zunahme des Ver- zählung von 2015 berücksichtigen. Für die Prognose kann die kehrs durch die Vergrößerung des Gewerbegebietes kommt Bundesweite Verkehrsverflechtungsprognose 2030 als Tendenz die Stadt auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung zur genutzt werden. Eine Zustimmung ist Abhängig vom Nachweis Landesgartenschau 2020 zu der Einschätzung, dass keine der Leistungsfähigkeit der umliegenden Knotenpunkte und dem signifikante Verschlechterung der Verkehrssituation an der Ausschluss des Rückstaus auf die angeschlossene Bundesauto- Einmündung Max-Planck-Straße zu erwarten ist. Die derzeit bahn. Dies ist auch durch den Vergleich des erforderlichen und dargestellte Nutzung (Gemeinbedarfsflächen mit der Zweck- vorhandenen Rückstauraumes darzulegen. Die zur Gewährleis- bestimmung Sport- und Soziales) würde zu Besucherver- tung der Leistungsfähigkeit erforderlichen baulichen Maßnahmen kehr führen. Die gewerbliche Nutzung führt zu einem erhöh- werden nach dem Veranlasserprinzip bzw. gemäß Bundesfern- ten Mitarbeiterverkehr. Die Verkehrsbelastung der Erschlie- straßengesetz von der Stadt getragen. Mehrflächen, die später in ßungsstraßen ist somit gleichartig. Im parallel aufzustellen- die Baulast des Landesbetriebs Straßenbau übergehen, sind au- den Bebauungsplan GES 118, 1. Änderung „Gewerbegebiet ßerdem für die Unterhaltung, in Form der Zahlung einer einmali- Gestfeld Süd – Gewerbepark Dieprahm“ werden die Verän- gen Summe abzulösen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver- derungen der Verkehrsmenge sowie die vorgesehenen kehrs darf nicht beeinträchtigt werden. Gegenüber der Straßen- Maßnahmen (vgl. Kapitel 6.2 der Begründung zur 1. Ände- 13
bauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus dieser Pla- rung des Bebauungsplans) dargestellt. nung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffaus- breitung geltend gemacht werden. Für Hochbauten weise ich auf das Problem der Lärm-Reflexion hin. Mit der Bitte um die Beteili- gung im weiteren Verfahren. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. 6b Landesbetrieb Stra- Die Belange der von hier betreuten Straße L 476 und B 528 wer- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ßen NRW den durch Ihre Planung berührt. Unter Beachtung der Stellung- E-Mail vom nahme zum Bauleitplanverfahren vom 10.7.2018 bestehen keine 29.10.2018 grundsätzlichen Bedenken. § 4 Abs. 1 BauGB Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf nicht beeinträch- Der Stellungnahme wird gefolgt. tig werden. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder Der Planbereich wird durch eine innerstädtische Straße er- jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven schlossen. und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden. Für Hochbauten weise ich auf das Problem der Lärm-Re- flexion hin. Mit der Bitte um die Beteiligung im weiteren Verfahren. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. 6c Landesbetrieb Stra- Die Belange der von hier betreuten Straße L 476 und B 528 wer- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ßen NRW den durch Ihre Planung berührt. Unter Beachtung der Stellung- E-Mail vom nahme zum Bauleitplanverfahren vom 10.7.2018 bestehen keine 26.07.2019 grundsätzlichen Bedenken. § 4 Abs. 2 BauGB Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf nicht beeinträch- Der Stellungnahme wird gefolgt. tig werden. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder Der Planbereich wird durch eine innerstädtische Straße er- jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven schlossen. und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. Erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden. Für Hochbauten weise ich auf das Problem der Lärm-Re- 14
flexion hin. 6d Landesbetrieb Stra- Die Belange der von hier betreuten Straße L 476 und B 528 wer- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ßen NRW den durch Ihre Planung berührt. Unter Beachtung der Stellung- E-Mail vom nahme zum Bauleitplanverfahren vom 10.7.2018 bestehen keine 02.07.2020 grundsätzlichen Bedenken. § 3 Abs. 2 BauGB Wdh. d. Offenlage Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf nicht beeinträch- Der Stellungnahme wird gefolgt. tig werden. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder Der Planbereich wird durch eine innerstädtische Straße er- jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven schlossen. und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden. Für Hochbauten weise ich auf das Problem der Lärm-Re- flexion hin. 7 Feuerwehr Aus Sicht der Feuerwehr sind folgende Punkte - vorbehaltlich des Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom Baugenehmigungsverfahrens - anzumerken: Der abwehrende Brandschutz steht der 28. Änderung des 13.05.2018 1. Für die objektbezogene Löschwassenversorgung werden Flächennutzungsplans nicht entgegen, da die Belange im § 4 Abs. 1 BauGB im Überflurhydranten auf dem Gelände erforderlich werden. Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung beachtet und ggf. Rahmen des Scoping Im Bereich dieser müssen an der Feuerwehrumfahrt ent- auftretende Konflikte gelöst werden können. Die Belange sprechende Stellplätze gemäß BauO NRW für Fahrzeuge werden im parallel aufzustellenden Bebauungsplan GES der Feuerwehr errichtet werden, damit die eigentliche 118, 1. Änderung „Gewerbegebiet Gestfeld Süd – Gewerbe- Feuerwehrumfahrt freigehalten wird. park Dieprahm“ berücksichtigt. 2. Der erforderliche objektbezogene Löschwasserbedarf wird durch die Brandschutzdienststelle des Kreises Wesel festgelegt. Die Stadtwerke Kamp-Lintfort sind zwecks Ab- stimmung zu Dimension, Verfügbarkeit und Ausführung zu beteiligen. 3. Die Feuerwehrumfahrt muss für die Feuerwehr gewaltfrei nutzbar sein. D. h. sofern eine Einfriedung erfolgt, kann die Schließung über den Hauptschlüssel sichergestellt werden, welcher im Feuerwehr-Schlüsseldepot hinterlegt ist. 4. Für den gewaltfreien Zugang zum Objekt müssen zusätz- 15
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