ASSCOMPACT LIVETV - DIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG 2021 21. JÄN. 2021, 11:00 BIS 12:30 UHR FRAGEN & ANTWORTEN AUS DEM CHAT DER LIVETV SENDUNG ...

Die Seite wird erstellt Nikolas Voss
 
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AssCompact LiveTV - Die Private Krankenversicherung 2021
                   21. Jän. 2021, 11:00 bis 12:30 Uhr
   Fragen & Antworten aus dem Chat der LiveTV Sendung

1. Wie sieht die rechtliche Situation in Ö zur Telemedizin aus?
   Gegenwärtig gibt es weder rechtliche Regelungen, die sich ausschließlich mit Telemedizin
   befassen, noch gibt es eine Legaldefinition des Begriffes Telemedizin. Vielmehr müssen aus
   existierenden Gesetzen wie dem Ärztegesetz, Krankenanstaltengesetz,
   Gesundheitstelematikgesetz, E-Commece-Gesetz und natürlich auch dem Datenschutzgesetz
   rechtliche Möglichkeiten der Telemedizin abgeleitet werden. Die Corona-Pandemie hat hier
   sicherlich zu einer progressiven Interpretation der gesetzlichen Grundlagen durch alle
   Stakeholder beigetragen. Den politischen Akteuren ist aber bewusst, dass es noch eine Reihe
   offener Fragen gibt (Qualitätsstandards, Finanzierung, Datenschutz etc.), die einer
   nachhaltigen Lösung bedürfen.
2. Bitte nochmal zur Erklärung: Was ist Teletriage
   Bei der Triage handelt es sich grundsätzlich um ein Einteilungssystem. Im medizinischen
   Kontext werden die Schweregrade einer Krankheit bzw. die Dringlichkeit einer Behandlung
   nach medizinischen Kriterien eingeschätzt und die Patienten in verschiedene Gruppen
   eingeteilt (z.B.: braucht sofort Behandlung vs. Kann noch bis morgen warten). Die Teletriage
   funktioniert nach einem analogen Prinzip. Per Videokonsultation kann geklärt werden, ob das
   gegenständliche Beschwerdebild des Patienten ein sofortiges Aufsuchen eines Krankenhauses
   notwendig macht, im niedergelassenen Bereich behandelt werden kann oder vorerst zu Hause
   durch Beobachten und Abwarten kontrolliert werden kann. Mit anderen Worten: Teletriage
   kann helfen, unnötige physische Konsultation zu vermeiden.
3. Werden bestehende KVs um die Telemedizin erweitert? Muss der bestehende KV Kunde dann
   neuerlich Gesundheitsfragen beantworten? Was ist hier angedacht?
   Eine Erweiterung bestehender Verträge um telemedizinische Komponenten ist derzeit nicht
   vorgesehen. Im Rahmen von Aktionen während der Corona-Pandemie erhielten
   Bestandskunden (Zustimmung „Marketingklausel“ rechtliche Voraussetzung) bereits immer
   wieder temporären Zugang zu telemedizinischen Leistungen.
   Konvertierungen sind möglich, muss diese aber im Einzelfall betrachtet werden. Ökonomisch
   sinnvoll? Stichwort Altersrückstellung, allfällige Gesundheitsprüfung und ab 1.7. auch
   Rechnungszins!
4. Was ist, wenn der Kunde 2 x im Jahr ins Krankenhaus muss, auch da kein SB?
   Ein SBH (Sonderklasse Extra) fällt erst ab dem 5. Aufenthaltstag eines durchgängigen
   stationären Aufenthalts in der Sonderklasse eines Krankenhauses an. Unterschiedliche, zeitlich
   getrennte Aufenthalte unter 5 Tagen (z.B. 2 x 3 Tage) werden NICHT addiert.
5. Aufenthaltstage pro "Behandlung", oder pro Jahr?
   (Annahme: Mit „Behandlung“ ist ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus gemeint)
   Ein SBH (Sonderklasse Extra) fällt erst ab dem 5. Tag eines durchgängigen stationären
   Aufenthalts in der Sonderklasse eines Krankenhauses an. Unterschiedliche, zeitlich getrennte
   Aufenthalte unter 5 Tagen werden NICHT je Kalenderjahr/Versicherungsjahr addiert.
6. Gibt es einen Fam.Bonus, bei 2 Versicherten?
   Nein. Der Vorteil daraus kommt nun allen Versicherten in der neuen GV zu Gute.
Einzelpolizzen je VP sind damit nicht benachteiligt und in der langjährigen Betreuung einfacher
      (Scheidungen, Kinder verlassen Haushalt, etc.). Ebenso ist das Gegenkündigungsrecht bei
      Einzelpolizzen kein Thema mehr.
7.    Was bedeutet "kein Familienrabatt, aber eine spürbare Reduktion für alle VP's"?
      Aufgrund vieler unterschiedlicher Konstellationen zur Erzielung eines Familienrabattes
      profitierte bereits die Mehrheit der Versicherten von diesem. Dieser in Summe erzielte Vorteil
      wurde nun auf alle Versicherten umgelegt. Bei den unter 6. angeführten Vorteilen in den
      Folgejahren.
8.    Wenn VP irrtümlich eine günstige Brillen RE einreicht, verzichtet er auf die Differenz auf den
      vollen Betrag... wie ist das bei der Allianz?
      Wenn sich ein VN für eine günstigere – irrtümlich oder beabsichtigt – Brille entscheidet die
      weniger kostet als das Sublimits seines Vertrages ausmacht, kann er natürlich nur diese Kosten
      ersetzt bekommen. Er hatte aber auch keine höheren Ausgaben. Das Sublimit Sehbehelfe ist
      aber nicht auf die Anzahl der Rechnungen beschränkt, sondern auf den Betrag! D.h., wenn er
      eine zweite Brille einreicht, kann er noch die Differenz auf den vollen Betrag des Sublimits
      erhalten.
9.    Wie sieht die aktuelle Situation zur Telemedizin EU weit aus? Thema Spezialisten im Ausland
      etc.?
      Wie die Regelungen in den einzelnen EU-Staaten sind, entzieht sich unserer Kenntnis. Mit
      Sicherheit kann gesagt werden, dass es keine EU-weite einheitliche gesetzliche Grundlage der
      Telemedizin gibt.
      Thema Spezialisten im Ausland: Die Wahlarzt-Pakete der Allianz haben grundsätzlich eine
      weltweite Deckung. D.h. auch Videokonsultationen von ausländischen Ärzten können
      abgerechnet werden, sofern sie alle notwendigen Voraussetzungen für den Eintritt eines
      Versicherungsfalles erfüllen (Diagnose vorhanden, Arzt ist Dienstleister, Leistung geht aus
      Honorarnote hervor etc.)
10.   Wie wird das gesamte Corona positiv mit schwerem verlauf ohne jegliche Symptome in der
      Beantwortung der gesundheitsfragen gesehen?
      Die Allianz differenziert gegenwärtig nicht zwischen Corona und anderen
      Infektionskrankheiten. Hat das akute Krankheitsbild COVID-19 keine Dauerfolgen hinterlassen,
      kann eine Annahme ohne Einschränkung erfolgen. Gibt es Dauerfolgen, so sind diese bei
      Antragstellung anzugeben und im Rahmen der Risikobewertung wird festgestellt werden, ob
      die Dauerfolgen eine Risikoerhöhung darstellen und sich daraus Konsequenzen ergeben
      (Prämienzuschlag, Ausschluss, Zurückstellen des Antrages, Ablehnung).
11.   Ist eine Corona gesundete Person bei Allianz grundsätzlich versicherbar?
      Die Allianz differenziert gegenwärtig nicht zwischen Corona und anderen
      Infektionskrankheiten. Hat das akute Krankheitsbild COVID-19 keine Dauerfolgen hinterlassen,
      kann eine Annahme ohne Einschränkung erfolgen. Gibt es Dauerfolgen, so sind diese bei
      Antragstellung anzugeben und im Rahmen der Risikobewertung wird festgestellt werden, ob
      die Dauerfolgen eine Risikoerhöhung darstellen und sich daraus Konsequenzen ergeben
      (Prämienzuschlag, Ausschluss, Zurückstellen des Antrages, Ablehnung).
12.   Wenn man es gar nicht weiß ob man Corona hatte, wie sieht es da aus, wenn man die Frage mit
      Nein beantwortet hat?
      Wenn ein Krankheitsbild nicht diagnostiziert wurde, besteht es folglich nicht und muss somit
      auch nicht angegeben werden.
13.   Corona Impfung inkludiert in den Leistungen bei der Allianz?
      Gegenwärtig sind Corona-Impfungen für Privatpersonen käuflich nicht zu erwerben. So wie es
      aussieht wird zumindest für 2021 der Staat die Kosten zur Gänze übernehmen. Somit stellt
      sich die Frage derzeit noch nicht wirklich. Früher oder später wird der Tag kommen, an dem
aus COVID-19 eine Erkrankung wie jede andere wird. Ab diesem Zeitpunkt ist es natürlich
    vorstellbar, dass dann auch die Impfung aus dem staatlichen Programm rausfällt und zum
    Selbstkostenpreis erhältlich ist. In so einem Fall würden wir die Impfung dann in weiterer
    Folge auf jeden Fall aus der Impfposition heraus übernehmen.
14. Corona Tests: Kostenübernahme, ja oder nein?
    Hier muss man wie folgt unterscheiden:

    1. Übernahme von Corona-Tests aus dem stationären Tarif

    Voraussetzung ist, dass ein stationär notwendiger Aufenthalt ansteht (geplant oder akut).
    Im Vorfeld bzw. bei Aufnahme des Aufenthaltes ist die Durchführung eines Corona-Tests
    notwendig.

    Mögliche Konstellationen:

    a) Aufnahme in ein öffentliches Vertragskrankenhaus
    Die Übernahme des Corona-Tests erfolgt in diesem Fall durch den Bund/Sozialversicherung.
    Weder der Allianz noch dem Kunden sollten in diesen Fällen Kosten entstehen.

    b) Aufnahme in ein privates Vertragskrankenhaus
    Die Allianz übernimmt die Kosten für die Corona-Tests.
    Dem Kunden darf (!) keine Rechnung gestellt werden bzw. bei geplanten Aufnahmen keine
    Testdurchführung im Vorfeld des Aufenthaltes auf eigene Kosten verlangt werden.
    c)Aufnahmen in Nicht – Vertragskrankenhäuser

    Die Allianz übernimmt dann die Kosten, wenn die öffentliche Hand nicht leistet UND die
    Testung in Zusammenhang mit dem stat. notw. Aufenthalt handelt steht.

    2. Übernahme von Corona-Tests aus dem ambulanten Tarif:

    Nachdem mittlerweile ALLE Corona-Tests, welche in Zusammenhang mit Vorhandensein von
    Symptomen oder zur Abklärung symptomatischer Patienten vom Bund/Sozialversicherung
    übernommen werden, übernimmt die Allianz aus dem ambulanten Tarif KEINE Kosten.

    Tests die rein präventiven Charakter oder die aufgrund von nicht medizinischen
    Anforderungen gestellt werden, fallen somit nicht unter Versicherungsschutz.
    D.h. diese ganzen Antigen-Schnelltests werden von uns nicht übernommen, da der
    Versicherungsfall nicht eingetreten ist.
15. Unter welchen Bedingungen sind Schwangere versicherbar?
    Durch die Reduktion der Wartezeit bei Schwangerschaft (Entbindung) auf 7 Monate
    (gerechnet ab Versicherungsbeginn) entfallen individuelle Sonderregelungen bei Eintritt der
    Schwangerschaft bis max. 2 Monate vor Versicherungsbeginn, wie sie bisher üblich waren.
    Wichtig zu wissen (Auszug aus „Meine Gesundheitsversicherung – Einfach erklärt“):
    Wenn die Schwangerschaft nachweislich nach Versicherungsbeginn eingetreten ist, entfällt
    die Wartezeit. Als Nachweis gilt, dass der ärztlich errechnete Geburtstermin mindestens 9
    Monate nach Versicherungsbeginn liegt
16. Ab welchem Alter wird vom Kinder- auf den Erwachsenentarif umgestellt?
    Für versicherte Kinder wird bis zum 1. Juli des Jahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden,
    eine begünstigte Kinderprämie angewendet. Mit dem 1. Juli des Jahres, in dem das 19.
    Lebensjahr vollendet wird, wird automatisch auf die Prämie für Erwachsene umgestellt.
17. Wie heißt der Tarif der Sonderklasse 2 Bett Zimmer Österreich, ohne od. mit minimalem
    Wahlarzt Tarif?
Sonderklasse Extra (SBH-Tarif)
      Daneben gibt es noch Sonderklasse Comfort (Optionstarif) und Sonderklasse Max
      (Vollkostentarif). Alle 3 Sonderklasse Pakete können mit jedem der 3 Wahlarztpakete (Comfort
       Extra  Max) kombiniert werden
18.   Wie ist die Prämienrückvergütung bei Allianz geregelt - pro Person, oder pro Vertrag?
      Bei der Ermittlung des Anspruchs auf Prämienrückerstattung wird jede in einem Paket
      versicherte Person einzeln betrachtet. Das Ausmaß der Prämienrückerstattung ist gestaffelt
      nach der Anzahl von aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, in denen keine Leistungen
      (einschließlich Kulanzzahlungen, ausgenommen Leistungen aus „Mein Digital-Doc“ und
      „Meine Mentalkraft“) durch uns erbracht wurden.
      Die Prämienrückerstattung beträgt
      • nach einem leistungsfreien Kalenderjahr: 2 Monatsprämien
      • nach zwei leistungsfreien Kalenderjahren: 3 Monatsprämien
      • nach drei leistungsfreien Kalenderjahren: 4 Monatsprämien
      • ab dem vierten leistungsfreien Kalenderjahr: 5 Monatsprämien
      Wichtig: Leistungen aus „Mein Digital-Doc“ und „Meine Mentalkraft“ werden nicht
      berücksichtigt!
19.   Wartezeit bei Schwangerschaft: Wie ist die Regelung der WZ im ambulanten Tarif, wenn der
      eigentliche Geburtstermin nach der Wartezeit ist bzw. nachweislich die Schwangerschaft erst
      nach Vers.-Beginn eingetreten ist?
      Wenn die Schwangerschaft NICHT nachweislich nach Versicherungsbeginn eingetreten ist, gilt
      eine Wartezeit von 7 Monaten, d.h. Schwangerschaftsuntersuchungen sind erst mit Beginn
      des 8. Versicherungsmonats gedeckt.
      Wenn die Schwangerschaft nachweislich nach Versicherungsbeginn eingetreten ist, entfällt
      die Wartezeit. Als Nachweis gilt, dass der ärztlich errechnete Geburtstermin mindestens 9
      Monate nach Versicherungsbeginn liegt.
      Wichtig: Diese Regelung gilt für Sonderklasse und Wahlarzttarife!
20.   Muss bei Einreichung der Wahlarztrechnung vorher die Soz.Vers.Leistung eingereicht werden?
      Der Kunde muss seine Wahlarztrechnung nicht zwingend bei seinem Soz.VersTräger vorher
      einreichen. Aber es macht Sinn! Siehe Bedingungen:
      a) Sofern die gesetzliche Krankenversicherung eine Teilerstattung des Rechnungsbetrages
      geleistet hat, erstatten wir 100 % des verbleibenden Restbetrages. Der Erstattungsnachweis
      der gesetzlichen Krankenversicherung ist uns vorzulegen.
      b) Hat die gesetzliche Krankenversicherung keine Erstattung geleistet oder wurde die
      Rechnung nicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung eingereicht, erstatten wir 80 % des
      Rechnungsbetrages.
21.   Gibt es Gruppentarife, falls ja wo ist eine Übersicht über diese?
      Es gibt eine Reihe an Rahmengruppenverträgen. Eine Liste kann über
      gesundheitsversicherung@allianz.at angefragt werden.
22.   Schwangerschaft: Wartezeit und Frühgeburt - wie verhält sich die Allianz hier?
      Fehlgeburt vs Frühgeburt?
      Wenn die Schwangerschaft NICHT nachweislich nach Versicherungsbeginn eingetreten ist, gilt
      eine Wartezeit von 7 Monaten, d.h. Schwangerschaftsuntersuchungen, Fehlgeburten und
      Frühgeburten sind erst mit Beginn des 8. Versicherungsmonats gedeckt.
      Wenn die Schwangerschaft nachweislich nach Versicherungsbeginn eingetreten ist, entfällt
      die Wartezeit. Als Nachweis gilt, dass der ärztlich errechnete Geburtstermin mindestens 9
      Monate nach Versicherungsbeginn liegt.
      Wichtig: Diese Regelung gilt für Sonderklasse und Wahlarzttarife!
23. Wie waren die Wartezeiten beim alten KV-Produkt?
    Allgemeine Wartezeit:
    Die allgemeine Wartezeit entfällt bei allen Tarifen.
    Besondere Wartezeiten:
    - Die besondere Wartezeit für Psychotherapie, Zahnbehandlung (inkl. Behandlungen zur
      Kieferregulierung), Zahnersatz und Mundhygiene beträgt 8 Monate.
    - Bei Schwangerschaft und Schwangerschaftserkrankungen, sowie bei Untersuchungen und
      Behandlungen wegen Fertilitätsstörungen (ungewollte Kinderlosigkeit) gilt eine besondere
      Wartezeit von 9 Monaten.
24. ANP-Rechner (Anmerkung Gesundheitsversicherung) auch für Konvertierung bestehender
    Verträge?
    Nein. Über das Digitale online-Tool können Vorschläge und Anträge berechnet, ausgedruckt,
    Antragsfragen beantwortet und nach Unterzeichnung durch VN/VPs im Unterschriftentoll
    auch digital beantragt werden.
25. Wo findet man die Anbieter für die ambulante Vorsorge (wie z.b.: Schwangerschaftsyoga)?
    Am leichtesten wahrscheinlich im Internet mittels Suchmaschine im Browser. Von unserer
    Seite gibt es keine Vorgabe aus einem definierten Pool eine Auswahl treffen zu müssen.
26. Im Rechner für die Unfallversicherung können viele Berechnungen nicht durch den Makler
    durchgeführt werden. Ist das im Bereich der Krankenversicherung auch so?
    Siehe auch betreffend Konvertierungen Frage 24.
    Krankenhaustaggeld und Tarife für Grenzgänger und Nicht Sozialversicherte sind noch nicht
    enthalten werden voraussichtlich Mitte des Jahres integriert.
27. Wir haben doch gehört das die Prämien Bemessung der Sonderklasse aufgrund des
    Bundeslandes erfolgt .... es ich jedoch bei der Berechnung komplett egal welche PLZ ich
    eingebe... immer die gleiche Prämie?
    Ich tue mir an dieser Stelle schwer zu beurteilen wo die Berechnung der Sonderklasse
    stattfand und was der Grund für die ident ausgewiesene Prämie ist.
    Um Ihnen aber diese Unterschiede in der Sonderklasse aufzeigen zu können bitte ich Sie den
    folgenden Link zu den Downloads auf unseren Maklerpages (siehe auch nachfolgend Frage
    30.) zu öffnen. In den PDF mit Namen“Blicktarif/Prämientabelle…“ können Sie die
    Unterschiede je Bundesland (Ausnahme SVS-Gelsleister mit einer Prämie für ganz Österreich)
    erkennen:
    https://www.allianz.at/de_AT/makler/gesundheit-vorsorge/vorsorge-
    gesundheit/gesundheitsversicherung.html#downloads-tarifunterlagen
28. Gibt es Aktionen bzw. sind welche geplant?
    Nein. Derzeit sind keine Aktionen vorgesehen.
29. Welche Regelung gibt es bei bereits bestehender Schwangerschaft? Bislang gab es einen
    befristeten Prämienzuschlag.
    Siehe Fragen 15 und 19!
30. Was heißt Maklerpages?
    https://www.allianz.at/de_AT/makler/gesundheit-vorsorge/vorsorge-
    gesundheit/gesundheitsversicherung.html
    Maklerpages sind eigene für unsere Vertriebspartner zugängliche Webpages, auf denen diese
    Produktinformationen, Downloads, Vertriebsinfos, usw. leicht und unkompliziert aufrufen
    können.
31. Wie oft kann man die Zusatzleistungen nutzen?
    Mein Digital-Doc:        Dzt. keine Begrenzung vorgesehen (Änderungen vorbehalten)
                             Keine Anrechnung auf Jahreshöchstlimit!
Meine Mentalkraft:   4x p.a. (Änderungen vorbehalten)
                     Keine Anrechnung auf Jahreshöchstlimit!
Meine Energieladung: Alle 2 Versicherungsjahre
Mein Vorsorgecheck: Starterpaket sofort und nach 3 Versicherungsjahren erstes
                     Vorsorgepaket. Danach alle 2 Versicherungsjahre ein weiteres
                     Vorsorgepaket
ACHTUNG: Verkürzte Darstellung. Es gelten allein die jeweils gültigen Bedingungen in „Meine
                     Gesundheitsversicherung – Einfach erklärt“
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