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Überblick über Unterstützungsmöglichkeiten des AMS OÖ bei Aus- und Weiterbildungen Mag. Barbara Reitinger Fachtagung „Sprungbrett statt Hängematte“, 04.07.2017
Grundzüge der Aus- und Weiterbildungsbeihilfe v Förderbarer Personenkreis: § Arbeitslose § Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Bruttoeinkommen unter EUR 2.300,-- § Personen ohne aufrechtes DV, die KBG beziehen und dem Arbeitsmarkt binnen 1 Jahr wieder zur Verfügung stehen § Bauer/Bäuerinnen mit Einheitswert < EUR 17.020,-- § TeilnehmerInnen am Unternehmensgründungsprogramm (UGP) § StiftungsteilnehmerInnen (KNK, DLU) § TeilnehmerInnen an einem Arbeitstraining/einer Arbeitserprobung § AQUA-TeilnehmerInnen (KNK, DLU) § FKS-BezieherInnen, wenn max. Pflichtschulabschluss (nur Kurskosten!) v Nicht förderbar sind u.a.: § Nicht vormerkbare AusländerInnen § Personen, die Alterspension, Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension beziehen § etc.
Grundzüge der Aus- und Weiterbildungsbeihilfe v Beihilfe zu den Kurskosten (KK): § Fördergegenstand: • Kursgebühr • Schulgeld • Lehrmittel • Gutachten • Schulungskleidung • Selbstbehalt Schulbücher • Gebärdensprachdolmetschkosten • evt. Förderunterricht für Lehrling (bei Gewährung einer Lehrstellenförderung) § Voraussetzungen: • Vorangehende Fördervereinbarung • Prüfung der amp. Sinnhaftigkeit durch das AMS • Bei Beschäftigte: Bruttoeinkommen < EUR 2.300,--, sonst Selbstbehalt
Grundzüge der Aus- und Weiterbildungsbeihilfe v Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU): § Voraussetzungen: • Vorangehende Fördervereinbarung • Prüfung der amp. Sinnhaftigkeit durch das AMS • Nachvollziehbare Erhöhung der Vermittlungschancen • Kurs vor Schule • Kursdauer mind. 1 Woche und mind. 16 Wochenstunden (Selbstlernzeiten nur unter Aufsicht des Kursinstitutes und bestätigt durch dieses) • Möglicher AlVG-Anspruch < DLU-Höhe
Grundzüge der Aus- und Weiterbildungsbeihilfe v Beihilfe zu den Kursnebenkosten (KNK) § Förderungsgegenstand: • Fahrtkosten zwischen Wohnort und Schulungsort (nicht Wohnort und Arbeitsplatz) • Selbstbehalt für Schülerfreifahrt (auschließlich Entfernung Wohnort und Schulungsort) • Unterkunft: wenn kein Öffi oder Zeitaufwand > 1 h 15 min oder Entfernung > 50 km UND Übernachtung notwendig) • Verpflegung: wie Unterkunft § Voraussetzungen: • Vorangehende Fördervereinbarung • Prüfung der amp. Sinnhaftigkeit durch das AMS • Beteiligung anderer Kursträger ist zu berücksichtigen • Unterkunft/Verpflegung nicht über Trägerförderung abgerechnet
Grundzüge der Aus- und Weiterbildungsbeihilfe § Höhe der Beihilfe: • Max. EUR 306,-- monatlich • Bei Personen mit körperlicher Einschränkung, die keine Öffis benützen können max. EUR 917,-- • Bei Übernahme Unterkunft: max. EUR 917,-- monatlich § Pauschalersatz (PAU): • 2017: 1,97 tgl.
Grundzüge der Aus- und Weiterbildungsbeihilfe § Arbeitserprobung (AE): § konkretes Arbeits- oder Lehrverhältnis § Feststellung der fachlichen (bis zu 1 Woche) oder persönlichen Eignung (bis zu 4 Wochen) § Arbeitstraining: § Mind. 4 bis max. 12 Wochen und mind. 25 Wochenstunden § Gravierende Eingliederungsprobleme § Zielgruppe: • Absolventinnen (alle Frauen – nicht nur FIT) von Ausbildungen ohne einschlägige Berufserfahrung • TeilnehmerInnen an Ausbildungen zum praktischen Wissenserwerb (max. 12 Wochen, sonst AQUA) • Personen mit besonderen Eingliederungsproblemen § Kein AE und AT: § vor und nach AQUA/IMP oder SÖB/GBP § bei Leasingfirmen (auch nicht eigene MitarbeiterInnen) § Unternehmen von Angehörigen § Unternehmen im Ausland § Keine AE für Personen mit Einstellzusage § Keine AE im Rahmen von Personalauswahlverfahren
Zahlen und Fakten Weiterbeschäftigung nach AE in Oberösterreich 2016 2017 (01.01.2017 - 30.04.2017) keine Anzahl keine Weiterbeschäf Weiterbesc in % Weiterbesc in % auswertbarer in % Weiterbesc in % tigung häftigung häftigung FF häftigung 79 56,43% 61 43,57% 33 21 63,64% 12 36,36% 46 69,70% 20 30,30% 33 18 54,55% 15 45,45% 51 56,04% 40 43,96% 16 10 62,50% 6 37,50% 19 46,34% 22 53,66% 18 7 38,89% 11 61,11% 8 47,06% 9 52,94% 11 5 45,45% 6 54,55% 23 47,92% 25 52,08% 10 6 60,00% 4 40,00% 121 51,49% 114 48,51% 72 25 34,72% 47 65,28% 27 52,94% 24 47,06% 10 7 70,00% 3 30,00% 22 44,00% 28 56,00% 11 5 45,45% 6 54,55% 63 55,26% 51 44,74% 20 9 45,00% 11 55,00% 32 50,79% 31 49,21% 17 9 52,94% 8 47,06% 56 53,85% 48 46,15% 23 12 52,17% 11 47,83% 35 54,69% 29 45,31% 26 12 46,15% 14 53,85% 23 47,92% 25 52,08% 12 5 41,67% 7 58,33% 64 48,85% 67 51,15% 35 20 57,14% 15 42,86% 669 52,97% 594 47,03% 347 171 49,28% 176 50,72%
Zahlen und Fakten Anzahl der FF in OÖ (Stand 31.05.2017) Arbeitserprobung Arbeitstraining 401-Braunau 96 9 402-Eferding 83 1 403-Freistadt 58 6 404-Gmunden 54 12 406-Grieskirchen 29 8 407-Kirchdorf/Krems 48 13 409-Linz neu 208 83 411-Perg 50 17 412-Ried im Innkreis 50 4 413-Rohrbach 60 0 414-Schärding 57 0 415-Steyr 75 16 418-Vöcklabruck 67 24 419-Wels 44 12 421-Traun 107 37 Gesamtsumme 1.086 242
Grundzüge von AQUA
Grundzüge von AQUA v Abgrenzung zu IMP: Einzelfall eines konkreten, individuellen Bildungsbedarfs oder zur Erleichterung der Besetzung einzelner Stellenangebote v Keine Beratung vor Rücksprache mit AMS, ob bei Person AQUA möglich ist v Förderbarer Personenkreis: § Hauptwohnsitz zu AQUA-Beginn in OÖ § > 18 Jahre § Deutschkenntnisse mind. auf B1-Niveau v Nicht förderbar sind u.a.: § Personen, die zum Zwecke einer AQUA ihr Dienstverhältnis ohne vorheriges Einvernehmen mit dem AMS lösen § Personen, die in den letzten 52 Wochen als Stamm- oder LeasingmitarbeiterInnen im Ausbildungsbetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze tätig waren Ausnahme: • keine verwertbare Ausbildung und Aufschulung zur/m FacharbeiterIn mit LAP UND freiwerdende Stelle wird mit AL-Person nachbesetzt ODER • Berufliche REHA mit PVA-Beteiligung
Grundzüge von AQUA v Förderbare Ausbildungen: § Ausbildungen max. 24 Monate § Bei LAP max. ½ Lehrzeit (frühestmöglich); mind. 32 Wochenstunden (in absoluten Ausnahmefällen max. ¾ LZ und länger als 24 Monate) § Ohne LAP gilt 1/3 – 2/3 – Regelung (mind. 1/3 Theorie, max. 2/3 Praxis) Ausnahme: bei schulischen Ausbildungen gilt die Ausbildungsverordnung mit gesetzlichen Vorgaben § Vollzeitausbildung (Summe Theorie + Praxis); Teilzeit nur mit Begründung § Keine Überstunden § Ausbildung überwiegend in Österreich (Theorie fallweise im Ausland; Praxis fallweise nur im deutschsprachigen Grenzbereich v Aufgaben der 31 Kooperationspartner: § Erstellung des Bildungsplans: Dauer, Ausbildung, Ausbildungsinstitute, Kosten, Theorie/Praxis, § Überprüfung der Einhaltung des Stundenausmaßes § Überprüfung des Ausbildungsverlaufs (regelmäßige Kontakte mit TeilnehmerIn und Betrieb, Kontrolle der Anwesenheitslisten) § Überprüfung der Einhaltung der Kooperationsvereinbarung § Coaching der TeilnehmerInnen § Klärung der DV-Übernahme
Grundzüge von AQUA v Finanzierung: § AMS: Existenzsicherung der TeilnehmerInnen (ALG/NH/DLU/PAU/evt. KNK) § Land OÖ: • ausbildungsbedingter Zuschuss von ca. EUR 95,-- pro Monat an Kooperationspartner, der diesen an TNInnen weiterzahlt • Übernahme von 50 % der Ausbildungskosten bis max. EUR 1.500,-- ; bei Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen 75 % bis max. EUR 2.000,-- und evt. Unternehmenszuschuss § Kooperationspartner: • Restlichen Ausbildungskosten • Ausbildungsbedingter Zuschuss an TNInnen § Betrieb: • Unternehmensbeitrag an Kooperationspartner (u.a. Erstattung der restlichen Ausbildungskosten) § PVA: Übergangsgeld im REHA-Fall
Grundzüge von AQUA v AQUA ist nicht möglich bei: § Leasingunternehmen, die im Anschluss an AQUA die Personen an andere Firmen verleasen § Unternehmen, die die in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Qualitätsstandards nicht erfüllen § Unternehmen, die mehrmals die Einstellzusage nicht einhalten § Unternehmen mit einem AQUA, Arbeitstrainings- oder Arbeitserprobungs-Verbot § Unternehmen im Ausland § Unternehmen, wo Person geringfügig beschäftigt ist v AQUA ist auch nicht möglich für: § Ausbildungen, bei denen im anschließenden DV der KV bzw. das branchenübliche Bruttoeinkommen unter EUR 1.150,- liegt (ohne Provisionen, Diäten, etc.) § Ausbildungen im Sozial- und Gesundheitsbereich -> evt. über Stiftung realisierbar § Ausbildungen in Provisionsberufen § Ausbildungen, die nur durch 1 Person im Unternehmen sichergestellt ist § Ausbildungen bei Religionsgemeinschaften, deren Einstellzusage an eine bestimmte Religionszugehörigkeit bzw. Glaubensgemeinschaft gebunden ist § Praktische Ausbildungen, die während zuschlagspflichtiger Zeiten stattfinden § Ausbildungen < 13 Wochen -> Arbeitstraining
Zahlen und Fakten AQUA-‐Eintri*e OÖ 2016 mit LAP 1.072 86,00% ohne LAP 148 14,00% Gesamt OÖ 1.220 100,00%
Grundzüge der Implacementstiftung
Grundzüge der Implacementstiftung v Abgrenzung zu AQUA: arbeitsmarktpolitisch bedeutsamer Mangel an Arbeitskräften eines oder mehrerer Unternehmen bzw. Unterstützung einer größeren Zielgruppe benachteiligter Arbeitskräfte v Stiftungen werden nicht im Auftrag des AMS betrieben v Stiftungen sind ein sozialpartnerschaftliches Arbeitsmarktinstrument v Die gesetzliche Basis findet sich im AlVG, daher geht es um Rechtsansprüche v Förderbarer Personenkreis: § Zugang in Implacementstiftungen: • Auf Vorschlag des AMS • Vorgemerkte geeignete Personen mit ALG Bezug • Ohne AlG-Bezug (DLU-Bezug) unter gleichen Bedingungen möglich ,aber keine „echte“ IMP § Zugang in Outplacementstiftungen: • Personen der Zielgruppe im anerkannten Konzept • Anspruch auf ALG • Kein anderweitiges DV - Vermittlung bis Stiftungseintritt möglich • Anspruch auf Teilnahme • Verweigerung der Teilnahme nicht möglich
Grundzüge der Implacementstiftung v Voraussetzungen: § Vollauslastung (Präsenzeiten 25 bei Vollzeit/16 bei Teilzeit): • Während aller Module zu gewährleisten (BO, AWB, AAS) • Ausmaß vorangegangener bzw. angestrebter Beschäftigung, min. aber 50% Vollbeschäftigung • Nebenberuflich organisierte Ausbildungen ergeben alleine idR keine Vollauslastung, erfordert Ergänzung um weitere Ausbildungen, Praktika oder Selbstlernzeiten • Wenn Vollauslastung nicht vorliegt: Beendigung der Stiftungsteilnahme, Unterbrechung § Ausbildung: • 1/3 / 2/3 – Regelung, außer bei LAP (max. ½ Lehrzeit) v Nicht förderbar sind u.a.: § Personen, die anderweitig ohne weitere Schulung vermittelbar sind § Personen, die ihr letztes DV zum Zwecke einer IMP selbst ohne vorheriges Einvernehmen mit dem AMS gelöst haben § Personen, die während der letzten 52 Wochen als Stamm- oder LeasingmitarbeiterIn im Ausbildungsunternehmen tätig waren (Ausnahmen wie bei AQUA) § Praktische Ausbildungen, die während zuschlagspflichtiger Zeiten stattfinden v Aufgaben der Stiftungsträger: § Erstellung des Bildungsplans: Dauer, Ausbildung, Ausbildungsinstitute, Kosten, Theorie/Praxis, § Ähnlich AQUA
Grundzüge der Implacementstiftung v Finanzierung: § AMS: Während Personalauswahlverfahren: Mit AlVG-Leistungsbezug: ALG/NH Ohne AlVG-Leisungsbezug: nur unfallversichert Während Stiftungsteilnahme: ALG-/NH-Bezug bzw. DLU-Beihilfe, evt. KNK § Land OÖ: • Übernahme von 75 % der Ausbildungskosten bis max. EUR 1.850,-- ; bei Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen Übernahme von max. EUR 3.600,-- der Ausbildungskosten und des Unternehmensbeitrags an den Stiftungsträger für 12 Monate § Stifungsträger: • Restlichen Ausbildungskosten • Ausbildungsbedingter Zuschuss an TNInnen in Höhe von mind. EUR 150,--, nicht über der GFG § Betrieb: Unternehmensbeitrag an Stiftungsträger
JUST INTEGRATION Implacement für junge Erwachsene von 18 bis 30 Jahre v Ziel: berufliche (Höher-)Qualifizierung auf Basis beruflicher Vorerfahrung (LAP) § Zielgruppe: Asylberechtigte oder Subsidiär Schutzberechtigte, sowie sonstige arbeitslose junge Erwachsene mit diversen Problemlagen OHNE abgeschlossene Lehre oder verwertbare Berufsausbildung § Voraussetzung: • 18 – 30 Jahre • KON/SUB • Sprachniveau B1 • Einschlägige berufliche Vorkenntnisse • Erfolglose Vermittlungsversuche seitens AMS • Kein LAP bzw. keine vergleichbare schulische Ausbildung § Finanzielles: • Unternehmen: Ausbildungszuschuss an TNInnen in Höhe von EUR 60,-- • Betrieb: Unternehmensbeitrag von EUR 150,-- + 20% Ust an Stiftungsträger und restliche Ausbildungskosten • Land OÖ: 75 % der Ausbildungskosten bis max. EUR 1.850,-- • AMS OÖ: Existenzsicherung
Zahlen und Fakten Eintri*e SBCungen OÖ 2016 IMP 2.218 66,40% OUT 1.121 33,60% Gesamt OÖ 3.339 100,00%
Grundzüge des Fachkräftestipendiums v Wiedereinführung des FKS ab 01.01.2017 bis 31.12.2018 für 6.500 NEUE Personen v Förderbarer Personenkreis: § Karenzierte § Beschäftigungslose § Vormals Selbstständige v Voraussetzungen: § Mind. 208 Wochen alv-pflichtige unselbstständige oder pv-pflichtige selbstständige Erwerbstätigkeit in den letzten 15 Jahren (auch Präsenz-/Zivildienstzeiten/Ausländische Beschäftigungs-/Versicherungszeiten wenn diese zur Anwartwartschaft zählen) § Bisherige Qualifikation unter FH-Niveau § Nachweis über Aufnahmeprüfung bzw. Bildungs-/Karriereberatung durch BIZ, AK, WK § Wohnsitz in Österreich v Nicht förderbar sind u.a.: § Nicht AL-vormerkbare AusländerInnen § Karenzierte von Bund, Land, Gemeinde § BezieherInnen von Übergangsgeld (AUVA , Unfallversicherung der Eisenbahnen od. Bauern, PV-Träger) § Personen in einem Lehrverhältnis § Arbeitsunfähige Personen § Personen mit Anspruch auf Pension
Grundzüge des Fachkräftestipendiums v Förderbare Ausbildungen: § Ausbildungen aus Ausbildungsliste NEU: - Pflegefachassistenz – NICHT Pfegeassistenz! - Vorbereitung auf außerordentliche LAP gem. BAG für Personen mit max. Pflichtschulabschluss – NICHT "FACHARBEITERPRÜFUNG" im land- und forstwirtschaftlichen Bereich (LFBAG). § zwischen 01.01.2017 und 31.12.2018 begonnen oder wiederaufgenommen § zur Gänze in Österreich absolviert v NICHT förderbare Ausbildungen: § Vom AMS finanzierte Ausbildungen § Stiftungen § Tertiäre Ausbildungen § Fernlehrgänge § Ausbildungen, die planmäßig (ohne Wiederholung) nicht binnen 4 Jahre zu einem Abschluss führen § Vorgelagerte Ausbildungen, die für die Aufnahme in eine Ausbildung der Ausbildungsliste erforderlich sind (z.B. Vorbereitungslehrgänge auf Kollegs)
Grundzüge des Fachkräftestipendiums v Welche Beihilfen / Leistungen der AlV können (zusätzlich ) geleistet werden § Beihilfe zu den Kurskosten für Personen mit max. Pflichtschulabschluss (amp. Prüfung erfolgt hier!) § ALG-/NH- Fortbezug § Bildungskarenz und anschließendes FKS ist möglich (nach derzeitiger Richtlinie, FKS-Beginn bis 31.12.2018) § FKS parallel zu KBG ist NICHT möglich § Unterstützung durch Beihilfe zu Kursnebenkosten (Reisekosten), Kinderbetreuungsbeihilfe etc. ist NICHT mögich v Einkommen während FKS: § Beschäftigung unter GfG (2017: EUR 425,70 mtl) ist möglich – auch beim letzten Arbeitgeber (evt. nur Höhe FKS, kein AL/NH-Fortbezug) § Einkommen aus land/forstwirtschaftlichem Besitz bis zum Einheitswertgrenzbetrag (2017: EUR 14.190,-) § Taschengeld von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (gem. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) bis zur GfG Härtefallregelung: Übersteigt das Taschengeld erst während FKS die GfG kann FKS bis EUR ≤ 500,-- BRUTTO weitergewährt werden § Witwen- /Waisenpension zählt beim FKS nicht als Einkommen
Grundzüge des Fachkräftestipendiums v Ausmaß der Ausbildung: § Durchschnittlich mind. 20 Wochenstunden über die gesamte Ausbildung gerechnet (Selbstlernzeiten, nur unter Aufsicht des Ausbildungsinstitutes mit Bestätigung) § Mind. 3 Monate Ausbildungsdauer v Bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen ist FKS zu gewähren v Höhe der Förderung: § Mind. EUR 28,20 tgl. § Höhere Förderung wenn ALG-/NH- Fortbezug > EUR 28,20 tgl. § Bei Sperrfrist § 11 gebühren in dieser Zeit nur EUR 28,20 tgl. v Sozialversicherung: § Kranken-, unfall-, pensionsversichert (bis zum 31.12.1954 Geborene -> Ersatzzeiten, ansonsten Beitragszeiten) v Zwischen-/Endprüfungen durch AMS: § Nachweis über Ausbildungsfortschritt ca. alle 6 Monate mittels Zeugnis oder 75%-ige Anwesenheitsbestätigung
Grundzüge des Fachkräftestipendiums v Dauer der Förderung: § Dauer der Ausbildung, längstens 3 Jahre (1.096 Tage) § Max. 1 Wiederholung zulässig, wenn Ausbildung trotzdem innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen werden kann § NUR 1 Ausbildung über FKS möglich § 2. Chance: Bei Abbruch einer Ausbildung ist für max. EINE neue Ausbildung (Beginn bis 31.12.2018) wieder FKS möglich, wieder für längstens 3 Jahre. ABER auch die abgebrochene Ausbildung darf erst ab 01.01.2017 begonnen haben! v Unterbrechungen/Änderungen während FKS: § Krankenstand: Bezugseinstellung ab bei ALG-/NH-Fortbezug ab 4. Tag, sonst ab 22. Tag § Ausbildungsfreie Zeiten (z.B. Ferien, Prüfungsvorbereitung ohne Unterricht): Unterbrechung, wenn deren Ausmaß mehr als 3 Monate pro Kalenderjahr beträgt § Auslandsaufenthalt bei ALG-/NH-Fortbezug: Nachsichtmöglichkeit gemäß §16/3, ohne Fortbezug keine Nachsicht notwendig § Bei Unterbrechungen > 62 Tage: neue Begehrensstellung erforderlich, neue Prüfung der Fördervoraussetzungen
Zahlen und Fakten FKS nach Alter 2015 350 300 250 200 bis < 25 Jahre >= 25 bis < 45 Jahre 150 >= 45 Jahre 100 50 0 Bgld Ktn NÖ OÖ Sbg Stmk Tirol Vbg Wien
Zahlen und Fakten FKS nach MigraBonshintergrund 2015 500 450 400 350 300 250 Ohne MigraEonshintergrund 200 Mit MigraEonshintergrund 150 100 50 0 Bgld Ktn NÖ OÖ Sbg Stmk Tirol Vbg Wien
Zahlen und Fakten
Zahlen und Fakten Personenkreis 2015 500 450 400 350 300 Beschäftigungslose 250 Karenzierte 200 vormals Selbständige 150 100 50 0 Bgld Ktn NÖ OÖ Sbg Stmk Tirol Vbg Wien
Zahlen und Fakten
WAS ist das Freiwillige IntegraBonsjahr? ein Arbeitstraining in einem gemeinnützigen Bereich – kein Dienstverhältnis Dauer: 6 – 12 Monate mit 16 – 34 Stunden pro Woche zusätzlich 150 Stunden Aus- und Weiterbildung: • Deutsch • Persönlichkeitsentwicklung • Vertiefung schulischer Vorbildung • etc. Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird weiterbezahlt unfall- und krankenversichert 25 freie Tage
Wie funkBoniert das Freiwillige IntegraBonsjahr § Keine anderen Beihilfen § Asylberechtigte/Subsidiär § Keine Sanktionen Schutzberechtigte mit § Status SC Anerkennungsbescheid < 2 Jahren § Evtl. Zielgruppenbestätigung UND BMSV § UV über Träger (DVC) § Krankenversichert über BMS www. Integrationsjahr.at
WARUM soll man das Freiwillige IntegraBonsjahr absolvieren? Integration in das österreichische gesellschaftliche Leben Verbesserung der deutschen Sprache Berufsorientierung Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle Aus- und Weiterbildung Erwerb und Anwendung von Können in verschiedenen Berufen Soziales Engagement
Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (QBN) - § Die QBN ist ein prävenBves Förderinstrument zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit: Ziel ist v.a. die Erhöhung der Arbeitsplatzsicherheit, aber auch die Verbesserung der Berufslaudahn und der EinkommenssituaBon § Die Förderung wird Betrieben (nicht aber KörperschaCen öffent. Rechts) gewährt, die die Kosten der beruflichen Weiterbildung ihrer MItarbeiterInnen tragen, wenn diese besBmmten Zielgruppen angehören und die Weiterbildung selbst besBmmte Kriterien erfüllt. § Förderbar ist die Weiterbildung für weibl. MA mit max. LE oder BMS, für männl. MA unter 45 ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ab 45 für alle MA (egal welche Vorbildung). Die Weiterbildung für Lehrlinge ist nicht QBN-‐förderbar. § Für (externe) berufl. Weiterbildungsangebote (ausgen. universitäre) mit mind. 24 Stunden Dauer, auch in Verbindung mit gesundheitsfördernden Qualifizierungen. § Die Beihilfenhöhe beträgt 50% der Kurskosten und zusätzlich 50% der Lohnkosten ab der 24. Ausbildungsstunde bzw. ab der 1. Stunde für Personen mit max. PS, wenn die Ausbildung während der bezahlten Arbeitszeit erfolgt. (Max € 10.000.-‐ /Person u. Begehren) Genehmigt wurden im QBN-‐Bereich 2015 2016 Begehren 1.700 1.700 Kurse 2.000 2.100 Teilnahmen 3.200 3.300
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Freude an der Arbeit lässt das Werk trefflich geraten Aristoteles
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