ATA-Versicherung Versicherung von allgemeinen technischen Anlagen Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

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Winterthur Versicherungen

                  ATA-Versicherung
                  Versicherung von allgemeinen technischen Anlagen
                  Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

                  Ausgabe 01.2007
8000647 – 11.06
Inhaltsübersicht

Ihre Versicherung von
allgemeinen technischen
Anlagen im Überblick
Seite 3

Versicherungsumfang       Art. 1 Versicherte Sachen und Kosten                 Art. 5 Automatische Anpassung der
Seite 5                   Art. 2 Versicherte Gefahren und Schäden                     Versicherungssumme
                          Art. 3 Einschränkungen des Versicherungs-            Art. 6 Leistungen der Winterthur
                                 umfangs                                       Art. 7 Unterversicherung
                          Art. 4 Versicherungssummen                           Art. 8 Selbstbehalt

Versicherungsort,         Art. 9 Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsdauer,       Art. 10 Beginn und Ende der Versicherung
Prämie, Obliegenheiten
                          Art. 11 Sicherheitsvorschriften
während der
Vertragsdauer             Art. 12 Prämien
Seite 7                   Art. 13 Gefahrerhöhung und -verminderung

Schadenfall               Art. 14 Obliegenheiten im Schadenfall
Seite 9                   Art. 15 Sachverständigenverfahren
                          Art. 16 Zahlung der Entschädigung
                          Art. 17 Kündigung im Schadenfall
                          Art. 18 Ersatzansprüche gegenüber Dritten

Verschiedene              Art. 19 Verjährung und Verwirkung
Bedingungen               Art. 20 Mitteilungen und Vertragsführung
Seite 10                  Art. 21 Rechtsanwendung

                          Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Personenbezeichnung verzichtet.

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Ihre Versicherung von allgemeinen technischen Anlagen
                                              im Überblick

                                              Gerne orientieren wir Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebots.

                  Wer ist                     Die Winterthur Versicherungen, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur (www.winterthur.com)
                  Versicherungsträger?

                  Welche Sachen und           In der ATA-Versicherung können folgende Sachen und Kosten (AVB Art.1) versichert werden:
                  Kosten können versichert    – die in der Police aufgeführten Sachen und Kosten;
                  werden?
                                              – Datenträger;
                                              – Geldinhalt von Automaten;
                                              – Kosten für Aufräumung und Bergung, die als Folge eines gedeckten Schadens erforderlich sind, bis
                                                zum Betrage von insgesamt 5 % der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Sache;
                                              – Erd- und Bauarbeiten;
                                              – Einnahmeverlust bei Tankstellen.

                  Welche Gefahren und         Es können folgende Gefahren und Schäden (AVB Art. 2) versichert werden:
                  Schäden können versichert   Unvorhergesehene und plötzlich eintretende Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste, insbesondere
                  werden?                     als Folge von:
                                              – falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, vorsätzlich schädigenden Handlungen
                                                betriebsfremder oder betriebseigener Personen;
                                              – Zusammenstossen, Anprallen, Um- oder Abstürzen, Einsinken;
                                              – Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern;
                                              – Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
                                              – Fremdkörpern;
                                              – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
                                              – Wasser- und Feuchtigkeitseinwirkungen;
                                              – Temperatureinwirkungen;
                                              – Versengung und Verschmorung;
                                              – Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion (einschliesslich der bem Löschen und Retten entstehenden
                                                Schäden);
                                              – Elementarereignissen: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz,
                                                Steinschlag, Erdrutsch;
                                              – Einbruch, Diebstahl, Raub und damit verbundenen Vorkommnissen.

                  Welche Ausschlüsse          Es bestehen folgende Einschränkungen des Versicherungsumfangs (AVB Art. 3):
                  bestehen?                   – Schäden als direkte Folge von dauernden, voraussehbaren Einflüssen mechanischer, thermischer,
                                                chemischer oder elektrischer Art wie Alterung, Abnützung, Korrosion, Verrottung;
                                              – Schäden als direkte Folge von übermässigem Ansatz von Rost, Schlamm oder Kesselstein und
                                                sonstigen Ablagerungen;
                                              – Schäden, für die Hersteller oder Verkäufer als solche gesetzlich oder vertraglich haften;
                                              – Verluste durch Veruntreuung;
                                              – Schäden bei Versuchen und Experimenten;
                                              – Schäden durch Überborden oder Auslaufen von gestauten Gewässern;
                                              – Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand,
                                                inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung,
                                                Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie bei Erdbeben, vulkanische
                                                Eruptionen oder Veränderungen der Atomkernstruktur, es sei denn, der Versicherungsnehmer weise
                                                nach, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht.
8000647 – 11.06

                  Welches sind die            Die Versicherung ersetzt im Zusammenhang mit einem der oben genannten Risiken unvorhergesehene
                  versicherten Leistungen?    und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen. Die Entschädi-
                                              gung berechnet sich im Teilschadenfall aufgrund der entstehenden Kosten für die Wiederherstellung der
                                              vom Schaden betroffenen Sache in den Zustand unmittelbar vor dem Schadenereignis. Im Totalschaden-
                                              fall wird der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor dem Schadenereignis entschä-
                                              digt (AVB Art. 6). Die Entschädigung ist durch die in Antrag und Police aufgeführte Versicherungssumme
                                              begrenzt (AVB Art. 4). Zudem wird von der berechneten Entschädigung der als Selbstbehalt vereinbarte
                                              Betrag abgezogen (AVB Art. 8).

                                                                                                                                                    3
Was gilt bezüglich der      Die Prämie sowie deren Fälligkeit sind dem Antrag sowie der Police zu entnehmen (AVB Art. 12).
Prämienzahlung?             Zur Prämie hinzu kommt die eidgenössische Stempelabgabe sowie ein allfälliger Ratenzuschlag. Ändern
                            die Prämien oder die Selbstbehaltsregelung, kann die Winterthur die Anpassung des Vertrags verlangen.
                            Dem Versicherungsnehmer steht in diesem Falle ein Kündigungsrecht zu (AVB Art. 12).

Welche weiteren Pflichten   Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses (AVB Art.14):
hat der Versicherungs-      – die Winterthur sofort, vor allfälligen Veränderungen und vor Beginn der Wiederherstellung zu
nehmer?                       benachrichtigen;
                            – seinen Entschädigungsanspruch unter Angabe von Ursache, Höhe und näheren Umständen des
                              Schadens schriftlich nachzuweisen und der Winterthur jede Überprüfung zu gestatten;
                            – für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen
                              sowie allfällige Anordnungen der Winterthur zu befolgen;
                            – die vom Schadenfall betroffenen Teile der Winterthur zur Verfügung zu halten;
                            – bei Einbruch, Diebstahl oder Raub die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen und eine amtliche
                              Untersuchung einzuleiten.

Wann beginnt und endet      Die Versicherung beginnt an dem in der Police vereinbarten Datum, für standortversicherte Sachen
der Versicherungsschutz/    jedoch frühestens, wenn sie am Versicherungsort betriebsfertig aufgestellt sind. Eine Sache gilt als
Vertrag?                    betriebsfertig, wenn sie nach beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probe-
                            betrieb zur Arbeitsaufnahme bereit ist. Ist die Versicherung auf 1 Jahr oder eine längere Dauer abge-
                            schlossen, verlängert sie sich jeweils stillschweigend um 1 Jahr, wenn sie nicht mindestens 3 Monate vor
                            Ablauf schriftlich gekündigt wird. Versicherungen von kürzerer Dauer als 12 Monate enden an dem
                            vereinbarten Datum.

Welche Daten werden         Im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung erhält die Winterthur Kenntnis von
wie von der Winterthur      folgenden Daten:
verwendet?                  – Kundendaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Bankverbindungen, usw.)
                              gespeichert in elektronischen Kundendateien;
                            – Antragsdaten (Angaben zum versicherten Risiko, Antworten auf die Antragsfragen, Sachverständigen-
                              berichte, Angaben des Vorversicherers über den bisherigen Schadenverlauf, usw.) abgelegt in den
                              Policendossiers;
                            – Vertragsdaten (Vertragsdauer, versicherte Risiken und Leistungen, usw.) gespeichert in Vertragsver-
                              waltungssystemen, wie auch in physischen Policendossiers und elektronischen Risikodatenbanken);
                            – Zahlungsdaten (Datum der Prämieneingänge, Ausstände, Mahnungen, Guthaben, usw.) gespeichert in
                              Inkassodatenbanken;
                            – Allfällige Schadendaten (Schadenmeldungen, Abklärungsberichte, Rechnungsbelege, usw.) gespeichert
                              in physischen Schadendossiers und elektronischen Schadenapplikationssystemen.
                            Diese Daten werden benötigt, um das Risiko zu prüfen und einzuschätzen, den Vertrag zu verwalten, die
                            Prämien zeitgerecht einzufordern und im Leistungsfall die Schäden korrekt abzuwickeln. Die Daten sind
                            mindestens 10 Jahre (nach Vertragsauflösung), Schadendaten mindestens 10 Jahre (nach Erledigung des
                            Schadenfalls), aufzubewahren.
                            Falls erforderlich werden die Daten an involvierte Dritte, namentlich andere beteiligte Versicherer,
                            Behörden, Anwälte und externe Sachverständige weitergeleitet. Eine Datenweitergabe kann auch zum
                            Zwecke der Aufdeckung oder Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs erfolgen.
                            Die Gesellschaften der Winterthur Gruppe gewähren einander zwecks administrativer Vereinfachung
                            und zu Marketingzwecken (um unseren Kunden ein optimales Produkte- und Dienstleistungsangebot zu
                            unterbreiten) Einblick in die Stammdaten (zwecks Identifizierung der Kunden) und die Vertragsgrund-
                            daten (ohne Antrags- und Schadendaten).

Wichtig !                   Weitergehende Informationen finden Sie im Antrag respektive in der Police und in den Allgemeinen
                            Versicherungs-/Vertragsbedingungen (AVB).

4
Versicherungsumfang

                  Art. 1
                  Versicherte Sachen und     1   Versichert sind die in der Police aufgeführten   3   Nur als Folge eines gedeckten Schadens an
                  Kosten                         Sachen und Kosten.                                   der versicherten Sache sind aufgrund beson-
                                                                                                      derer Vereinbarung zusätzlich versichert:
                                             2   Aufgrund besonderer Vereinbarung sind                a) Aufräumungs- und Bergungskosten, die
                                                 zusätzlich versichert:                                  5 % der Versicherungssumme für diese
                                                 a) Datenträger;                                         Sache übersteigen;
                                                 b) Geldinhalt von Automaten.                         b) Erd- und Bauarbeiten;
                                                                                                      c) Einnahmenverlust bei Tankstellen.

                  Art. 2
                  Versicherte Gefahren und       Versichert sind unvorhergesehene und plötz-          – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicher-
                  Schäden                        lich eintretende Beschädigungen, Zerstörun-            heitseinrichtungen;
                                                 gen und Verluste, insbesondere als Folge             – Wasser- und Feuchtigkeitseinwirkungen;
                                                 von:
                                                                                                      – Temperatureinwirkungen;
                                                 – falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit,
                                                                                                      – Versengung und Verschmorung;
                                                   Fahrlässigkeit, vorsätzlich schädigenden
                                                   Handlungen betriebsfremder oder                    – Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion (ein-
                                                   betriebseigener Personen;                            schliesslich der beim Löschen und Retten
                                                                                                        entstehenden Schäden);
                                                 – Zusammenstossen, Anprallen, Um- oder
                                                   Abstürzen, Einsinken;                              – Elementarereignissen: Hochwasser, Über-
                                                                                                        schwemmung, Sturm, Hagel, Lawine,
                                                 – Konstruktions-, Material- oder Fabrika-
                                                                                                        Schneedruck, Felssturz, Steinschlag,
                                                   tionsfehlern;
                                                                                                        Erdrutsch;
                                                 – Kurzschluss, Überstrom oder Überspan-
                                                                                                      – Einbruch, Diebstahl, Raub und damit
                                                   nung;
                                                                                                        verbundenen Vorkommnissen.
                                                 – Fremdkörpern;

                  Art. 3
                  Einschränkungen des            Nicht versichert sind:                           5   Schäden durch Überborden oder Auslaufen
                  Versicherungsumfangs                                                                von gestauten Gewässern mit einem Nutzin-
                                             1   Schäden als direkte Folge von                        halt über 500 000 m3.
                                                 a) dauernden, voraussehbaren Einflüssen
                                                    mechanischer, thermischer, chemischer         6   Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Neu-
                                                    oder elektrischer Art wie Alterung,               tralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion,
                                                    Abnützung, Korrosion, Verrottung oder             Aufstand, inneren Unruhen (Gewalttätig-
                                                                                                      keiten gegen Personen oder Sachen anläss-
                                                 b) übermässigem Ansatz von Rost, Schlamm
                                                                                                      lich von Zusammenrottung, Krawall oder
                                                    oder sonstigen Ablagerungen.
                                                                                                      Tumult) und den dagegen ergriffenen Mass-
                                                 Führen jedoch solche Schäden zu unvorher-            nahmen sowie bei Erdbeben, vulkanischen
                                                 gesehen und plötzlich eintretenden Beschä-           Eruptionen oder Veränderungen der Atom-
                                                 digungen oder Zerstörungen versicherter              kernstruktur, es sei denn, der Versicherungs-
                                                 Sachen, so sind diese Folgeschäden versi-            nehmer weise nach, dass der Schaden mit
                                                 chert.                                               diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang
                                                                                                      steht.
                                             2   Schäden, für die der Hersteller oder Verkäu-
                                                 fer als solcher gesetzlich oder vertraglich
                                                 haftet.

                                             3   Verluste durch Veruntreuung.

                                             4   Schäden bei Versuchen und Experimenten,
                                                 bei denen die normale Beanspruchung einer
                                                 versicherten Sache überschritten wird und die
                                                 dem Versicherungsnehmer, seinem Vertreter
8000647 – 11.06

                                                 oder der verantwortlichen Betriebsleitung
                                                 bekannt waren oder bekannt sein mussten.

                                                                                                                                                     5
Art. 4
Versicherungssummen         1   Die in der Police vereinbarten Versicherungs-           b) der Kauf- oder Lieferpreis, angepasst an
                                summen für die einzelnen Sachen und Kos-                   die entsprechende Preisentwicklung,
                                ten dienen als Basis für die Prämienberech-                sofern die Sache keinen Listenpreis hatte;
                                nung. Sie bilden – bei Sachen zuzüglich 5 %             c) die Summe der Kosten, die nötig sind, um
                                für Aufräumungs- und Bergungskosten – die                  die Sache mit gleicher Konstruktion und
                                Grenze der Ersatzleistung pro Schadenfall.                 Leistung herzustellen, sofern weder ein
                                Die Versicherungssummen vermindern sich                    Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis
                                nicht dadurch, dass Entschädigungen geleis-                ermittelt werden kann.
                                tet werden; der Versicherungsnehmer hat                 Bei der Bestimmung der Versicherungs-
                                jedoch eine anteilsmässige Nachprämie zu                summe dürfen weder Rabatte noch Preis-
                                entrichten.                                             zugeständnisse abgezogen werden.

                            2   Die Versicherungssumme für die einzelne             3   Die Versicherungssummen für die Zusatzver-
                                Sache muss dem Wert einer gleichen neuen                sicherungen gemäss Art. 1, Ziff. 2 und 3 AVB
                                Sache (Neuwert) entsprechen, einschliesslich            und weiterer Zusatzversicherungen werden
                                Zoll-, Transport-, Aufstellungs- und aller              sofern nicht Vollwert vereinbart wird – auf
                                übrigen Nebenkosten (Vollwertversicherung).             Erstes Risiko festgelegt.
                                Als Neuwert gilt:
                                a) der jeweils gültige Listenpreis; wird die
                                   versicherte Sache nicht mehr in den Preis-
                                   listen geführt, so ist der letzte Listenpreis,
                                   angepasst an die entsprechende Preisent-
                                   wicklung, massgebend;

Art. 5
Automatische Anpassung      1   Aufgrund besonderer Vereinbarung wird die           2   Die Winterthur verzichtet im Schadenfall auf
der Versicherungssumme          Versicherungssumme für die einzelne Sache               die Anwendung der Bedingung über die Un-
                                jährlich, bei Fälligkeit der Prämie, der Preis-         terversicherung (Art. 7 AVB), wenn die Versi-
                                entwicklung angepasst und die Prämie unter              cherungssumme für die einzelne Sache im
                                Zugrundelegung der veränderten Versiche-                Zeitpunkt der Vereinbarung der automati-
                                rungssumme neu berechnet. Massgebend für                schen Anpassung dem Neuwert gemäss
                                die Summenanpassung ist der jeweils per                 Art. 4, Ziff. 2 AVB entsprach und wenn sie
                                30. Juni ermittelte Teuerungsstand im Bereich           bei Erneuerung eines solchen Vertrags nach
                                der Maschinen- und Metallindustrie. Er wird             denselben Bedingungen neu festgelegt
                                aufgrund einer vom Bundesamt für Privatver-             wurde.
                                sicherungswesen genehmigten Berechnungs-
                                formel festgelegt und gilt für das folgende
                                Kalenderjahr.
                                Zusatzversicherungen mit Versicherungssum-
                                men auf Erstes Risiko sind von der automa-
                                tischen Anpassung ausgenommen.

Art. 6
Leistungen der Winterthur   1   Die Winterthur ersetzt:                                 c) Aufräumungs- und Bergungskosten, die
                                a) die Kosten für die Wiederherstellung der                als Folge eines gedeckten Schadens auf-
                                   betroffenen Sache in den Zustand unmit-                 gewendet werden müssen, und zwar bis
                                   telbar vor dem Schadenereignis aufgrund                 5 % der Versicherungssumme für die ver-
                                   der vorzulegenden Rechnungen, ein-                      sicherte Sache; als Aufräumungskosten
                                   schliesslich Zoll-, Transport-, De- und                 gelten Aufwendungen, welche für die
                                   Remontage- sowie aller übrigen in der                   Räumung der Schadenstätte von Überres-
                                   Versicherungssumme enthaltenen Neben-                   ten versicherter Sachen, deren Abfuhr bis
                                   kosten (Teilschaden), oder                              zum nächsten geeigneten Ablagerungsort
                                                                                           sowie für die Deponie und Vernichtung
                                b) den Zeitwert der versicherten Sache un-
                                                                                           erbracht werden;
                                   mittelbar vor dem Schadenereignis, sofern
                                   der Betrag für die Wiederherstellung den             d) Kosten im Rahmen vereinbarter Zusatz-
                                   Zeitwert übersteigt oder die versicherte                versicherungen;
                                   Sache nicht mehr wiederhergestellt wer-              e) Kosten für vorläufige Reparaturen, sofern
                                   den kann (Totalschaden); als Zeitwert gilt              diese im Einverständnis mit der Winter-
                                   der Neuwert gemäss Art. 4, Ziff. 2 AVB                  thur ausgeführt werden.
                                   abzüglich einer Abschreibung (Amortisa-
                                   tion), welche der technischen Lebens-
                                   dauer der Sache unter Berücksichtigung
                                   der Einsatzart entspricht;

6
2   Nicht ersetzt werden:                            4   Bei Wicklungen an elektrischen Objekten
                                                  a) Kosten für Veränderungen, Verbesse-               beträgt die Abschreibung (Amortisation)
                                                     rungen, Revisionen oder Wartungsar-               nach Ablauf von 2 Jahren seit der letzten
                                                     beiten, die im Zusammenhang mit der               Neuwicklung 5 % pro Jahr, insgesamt jedoch
                                                     Wiederherstellung ausgeführt werden;              höchstens 60 %.
                                                  b) ein allfälliger Minderwert, der durch die
                                                                                                   5   Bei Bildröhren beträgt die Abschreibung
                                                     Wiederherstellung entsteht.
                                                                                                       (Amortisation) nach Ablauf von 12 Monaten
                                                                                                       Benützungsdauer 3 % pro Monat, insgesamt
                                              3   Von den Schadenkosten abgezogen werden:
                                                                                                       jedoch höchstens 80 %.
                                                  a) ein durch die Wiederherstellung entstan-
                                                     dener Mehrwert, z. B. infolge Erhöhung
                                                     des Zeitwerts, Einsparung von Revisions-,
                                                     Wartungs- oder Ersatzteil-Kosten oder
                                                     Verlängerung der technischen Lebens-
                                                     dauer;
                                                  b) der Wert allfälliger Überreste.

                  Art.7
                  Unterversicherung               Ist die vereinbarte Versicherungssumme für           Bei Zusatzversicherungen mit Versicherungs-
                                                  eine Sache niedriger als der Neuwert am              summen auf Erstes Risiko wird keine Unter-
                                                  Tage des Schadens, einschliesslich Zoll-,            versicherung geltend gemacht.
                                                  Transport-, Aufstellungs- und aller übrigen
                                                  Nebenkosten, so ersetzt die Winterthur den
                                                  Schaden nur im Verhältnis der vereinbarten
                                                  Summe zu diesem Neuwert. Vorbehalten
                                                  bleibt Art. 5, Ziff. 2 AVB.

                  Art. 8
                  Selbstbehalt                    Von der berechneten Entschädigung wird der
                                                  als Selbstbehalt vereinbarte Betrag abgezo-
                                                  gen. Werden beim gleichen Schadenereignis
                                                  mehrere Sachen oder Kosten betroffen, so
                                                  wird der Selbstbehalt nur einmal geltend ge-
                                                  macht. Bei unterschiedlichen Selbstbehalten
                                                  wird der höchste Betrag in Abzug gebracht.

                                              Versicherungsort, Versicherungsdauer, Prämie,
                                              Obliegenheiten während der Veftragsdauer

                  Art. 9
                  Örtlicher Geltungsbereich   1   Soweit im Verzeichnis der versicherten Sa-       2   Für zirkulierend versicherte Sachen gilt die
                                                  chen und Kosten nichts anderes vermerkt ist,         Versicherung überall in der Schweiz, im
                                                  gilt die Versicherung innerhalb des Betriebs-        Fürstentum Liechtenstein und in deren
                                                  areals in der Schweiz oder im Fürstentum             grenznahem Gebiet. Sie sind im Verzeichnis
                                                  Liechtenstein (Versicherungsort für standort-        der versicherten Sachen und Kosten mit
                                                  versicherte Sachen).                                 «zirkulierend versichert» bezeichnet.

                  Art. 10
                  Beginn und Ende der         1   Die Versicherung beginnt an dem in der           2   Ist die Versicherung auf 1 Jahr oder eine län-
                  Versicherung                    Police vereinbarten Datum, für standortversi-        gere Dauer abgeschlossen, verlängert sie sich
                                                  cherte Sachen jedoch frühestens, wenn sie            jeweils stillschweigend um 1 Jahr, wenn sie
                                                  am Versicherungsort betriebsfertig aufgestellt       nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf
8000647 – 11.06

                                                  sind.                                                schriftlich gekündigt wird.
                                                  Eine Sache gilt als betriebsfertig, wenn sie         Versicherungen von kürzerer Dauer als
                                                  nach beendeter Erprobung und – soweit vor-           12 Monate enden an dem vereinbarten Da-
                                                  gesehen – nach beendetem Probebetrieb zur            tum.
                                                  Arbeitsaufnahme bereit ist.

                                                                                                                                                      7
Art. 11
Sicherheitsvorschriften   1   Widerspricht die Weiterverwendung einer          3   Verletzt der Versicherungsnehmer, sein Ver-
                              versicherten Sache nach Eintritt eines Scha-         treter oder die verantwortliche Betriebslei-
                              dens den anerkannten Regeln der Technik, ist         tung schuldhafterweise die Sicherheitsvor-
                              diese Sache erst nach endgültiger Wiederher-         schriften der vorstehenden Ziffern 1 und 2,
                              stellung und Gewährleistung ihres ordnungs-          der Gesetzgebung, des Herstellers, Verkäu-
                              gemässen Betriebes wieder einzusetzen.               fers oder der Winterthur, so kann die Ent-
                                                                                   schädigung in dem Ausmass herabgesetzt
                          2   Fehler und Mängel, die dem Versicherungs-            werden, als Eintritt oder Umfang des Scha-
                              nehmer, seinem Vertreter oder der verant-            dens dadurch beeinflusst wurden.
                              wortlichen Betriebsleitung bekannt sind oder
                              bekannt sein müssten und die zu einem
                              Schaden führen könnten, sind so rasch als
                              möglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder
                              beseitigen zu lassen.

Art. 12
Prämien                   1   Die Prämien sind mit Eintreffen der Prämien-     3   Ändern die Prämien oder die Selbstbehaltre-
                              rechnung beim Versicherungsnehmer bzw.               gelung des Tarifs, kann die Winterthur die
                              an dem in der Police oder auf der Prämien-           Anpassung des Vertrags vom folgenden
                              rechnung festgesetzten Datum zahlbar. Ist            Versicherungsjahr an verlangen. Zu diesem
                              Ratenzahlung vereinbart, sind die noch nicht         Zweck hat sie dem Versicherungsnehmer die
                              bezahlten Raten der laufenden Versiche-              neuen Vertragsbedingungen spätestens
                              rungsperiode gestundet.                              25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres
                                                                                   bekanntzugeben. Der Versicherungsnehmer
                          2   Kommt der Versicherungsnehmer innert                 hat hierauf das Recht, den Vertrag auf Ende
                              4 Wochen seiner Zahlungspflicht nicht nach,          des laufenden Versicherungsjahres zu kündi-
                              so wird er unter Hinweis auf die Säumnisfol-         gen. Die Kündigung muss, um gültig zu sein,
                              gen auf seine Kosten schriftlich aufgefordert,       spätestens am letzten Tag des Versicherungs-
                              innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der            jahres bei der Winterthur eintreffen.
                              Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mah-
                              nung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht
                              der Winterthur vom Ablauf der Mahnfrist an
                              bis zur vollständigen Zahlung der Prämien
                              und Kosten.

Art. 13
Gefahrerhöhung und        1   Jede Änderung einer für die Beurteilung der      3   Bei Gefahrverminderung werden die Prämien
-verminderung                 Gefahr erheblichen Tatsache, deren Umfang            entsprechend herabgesetzt.
                              die Parteien festgestellt haben, ist der Win-
                              terthur sofort schriftlich anzuzeigen.

                          2   Bei Gefahrerhöhung kann die Winterthur für
                              den Rest der Vertragsdauer die entspre-
                              chende Prämienerhöhung vornehmen oder
                              den Vertrag innert 14 Tagen nach Empfang
                              der Anzeige auf 4 Wochen kündigen. Das
                              gleiche Kündigungsrecht steht dem Versiche-
                              rungsnehmer zu, wenn über die Prämiener-
                              höhung keine Einigung erzielt wird. In beiden
                              Fällen hat die Winterthur Anspruch auf die
                              tarifmässige Prämienerhöhung vom Zeit-
                              punkt der Gefahrerhöhung an bis zum Ende
                              des Vertrags.

8
Schadenfall

                  Art. 14
                  Obliegenheiten im          1   Der Versicherungsnehmer oder Anspruchsbe-            d) die vom Schadenfall betroffenen Teile der
                  Schadenfall                    rechtigte hat bei Eintritt eines versicherten           Winterthur zur Verfügung zu halten;
                                                 Ereignisses:                                         e) bei Einbruch, Diebstahl oder Raub die
                                                 a) die Winterthur sofort und soweit möglich             Polizei unverzüglich zu benachrichtigen
                                                    vor allfälligen Veränderungen und vor                und eine amtliche Untersuchung einzulei-
                                                    Beginn der Wiederherstellung zu benach-              ten.
                                                    richtigen;
                                                 b) seinen Entschädigungsanspruch unter           2   Bei Versicherung für fremde Rechnung wird
                                                    Angabe von Ursache, Höhe und näheren              der Schaden zwischen dem Versicherungs-
                                                    Umständen des Schadens schriftlich nach-          nehmer und der Winterthur ermittelt.
                                                    zuweisen und der Winterthur jede Über-
                                                    prüfung zu gestatten;                         3   Verletzt der Versicherungsnehmer, sein
                                                                                                      Vertreter oder die verantwortliche Betriebslei-
                                                 c) für die Erhaltung und Rettung der versi-
                                                                                                      tung schuldhafterweise diese Obliegen-
                                                    cherten Sachen und für die Minderung
                                                                                                      heiten, kann die Entschädigung in dem Aus-
                                                    des Schadens zu sorgen sowie allfällige
                                                                                                      mass gekürzt werden, als der Umfang des
                                                    Anordnungen der Winterthur zu befol-
                                                                                                      Schadens durch die Verletzung beeinflusst
                                                    gen;
                                                                                                      wurde.

                  Art. 15
                  Sachverständigen-          1   Jede Partei kann die Durchführung des Sach-          Die Feststellungen, welche die Sachverständi-
                  verfahren                      verständigenverfahrens verlangen. Die                gen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen,
                                                 Parteien ernennen je einen Sachverständigen,         sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen
                                                 und diese beiden wählen vor Beginn der               wird, dass sie offenbar von der wirklichen
                                                 Schadenfeststellung einen Obmann.                    Sachlage erheblich abweichen. Die Partei,
                                                                                                      welche diese Abweichung behauptet, ist da-
                                             2   Die Sachverständigen ermitteln Ursache,              für beweispflichtig.
                                                 Höhe und nähere Umstände des Schadens,
                                                 einschliesslich Neu- und Zeitwert der vom        3   Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachver-
                                                 Schadenfall betroffenen Sache unmittelbar            ständigen die Kosten des Obmanns tragen
                                                 vor dem Schadenereignis. Weichen die Fest-           beide je zur Hälfte.
                                                 stellungen voneinander ab, so entscheidet
                                                 der Obmann über die strittig gebliebenen
                                                 Punkte innerhalb der Grenzen beider Fest-
                                                 stellungen.

                  Art. 16
                  Zahlung der                1   Die Entschädigung wird 4 Wochen nach dem             b) eine polizeiliche oder strafrechtliche Un-
                  Entschädigung                  Zeitpunkt fällig, in dem die Winterthur die             tersuchung wegen des Schadens geführt
                                                 zur Feststellung der Höhe des Schadens und              wird und das Verfahren gegen den Versi-
                                                 ihrer Leistungspflicht erforderlichen Unterla-          cherungsnehmer oder Anspruchsberech-
                                                 gen erhalten hat. 4 Wochen nach Eintritt des            tigten nicht abgeschlossen ist.
                                                 Schadens kann als Teilzahlung der Betrag
                                                 verlangt werden, der nach dem Stand der          3   Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ist die Ent-
                                                 Schadenermittlung mindestens zu zahlen ist.          schädigung zu einem Satz zu verzinsen, der
                                                                                                      1 % über dem Diskontsatz der Schweize-
                                             2   Die Fälligkeit tritt jedoch solange nicht ein,       rischen Nationalbank liegt.
                                                 als:
                                                 a) Zweifel über die Berechtigung des An-
                                                    spruchsberechtigten zum Zahlungsemp-
                                                    fang bestehen;

                  Art. 17
8000647 – 11.06

                  Kündigung im Schadenfall   1   Tritt ein ersatzpflichtiger Schaden ein, kön-    3   Die Winterthur muss spätestens bei Auszah-
                                                 nen beide Parteien den Vertrag schriftlich           lung der Entschädigung kündigen. Die Haf-
                                                 kündigen.                                            tung erlischt 4 Wochen nach Eintreffen der
                                                                                                      Kündigung beim Versicherungsnehmer.
                                             2   Die Kündigungsfrist beträgt für den Versiche-
                                                 rungsnehmer 14 Tage und beginnt zu laufen,
                                                 wenn dieser von der Auszahlung der Ent-
                                                 schädigung Kenntnis erhält. Die Haftung der
                                                 Winterthur erlischt 14 Tage nach Empfang
                                                 der Kündigung.

                                                                                                                                                      9
Art. 18
Ersatzansprüche         Die Ersatzansprüche, die dem Versicherungs-
gegenüber Dritten       nehmer oder Anspruchsberechtigten
                        gegenüber Dritten zustehen, gehen auf die
                        Winterthur über, soweit diese Entschädigung
                        geleistet hat.

                    Verschiedene Bedingungen

Art. 19
Verjährung und      1   Die Forderungen aus dem Versicherungsver-          2   Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die
Verwirkung              trag verjähren in 2 Jahren nach Eintritt der           nicht binnen 2 Jahren nach Eintritt des Scha-
                        Tatsache, welche die Leistungspflicht begrün-          denereignisses gerichtlich geltend gemacht
                        det.                                                   werden, erlöschen.

Art. 20
Mitteilungen und    1   Alle Mitteilungen sind schriftlich direkt an die   2   Bei Policen, an welchen mehrere Gesell-
Vertragsführung         Winterthur oder an die zuständige Ge-                  schaften beteiligt sind, haftet jede Gesell-
                        schäftsstelle zu richten. Für die Einhaltung           schaft nur für ihren Anteil (keine Solidar-
                        allfälliger Fristen gilt das Eintreffen beim           schuld). Dagegen handelt die mit der
                        Empfänger.                                             Vertragsführung beauftragte Winterthur für
                                                                               alle beteiligten Versicherer.

Art. 21
Rechtsanwendung         In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das
                        schweizerische Bundesgesetz über den Versi-
                        cherungsvertrag (VVG).

                                                                               «Winterthur»
                                                                               Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
                                                                               Winterthur

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