ATA-Versicherung Versicherung von allgemeinen technischen Anlagen Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
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Winterthur Versicherungen ATA-Versicherung Versicherung von allgemeinen technischen Anlagen Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Ausgabe 01.2007 8000647 – 11.06
Inhaltsübersicht Ihre Versicherung von allgemeinen technischen Anlagen im Überblick Seite 3 Versicherungsumfang Art. 1 Versicherte Sachen und Kosten Art. 5 Automatische Anpassung der Seite 5 Art. 2 Versicherte Gefahren und Schäden Versicherungssumme Art. 3 Einschränkungen des Versicherungs- Art. 6 Leistungen der Winterthur umfangs Art. 7 Unterversicherung Art. 4 Versicherungssummen Art. 8 Selbstbehalt Versicherungsort, Art. 9 Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsdauer, Art. 10 Beginn und Ende der Versicherung Prämie, Obliegenheiten Art. 11 Sicherheitsvorschriften während der Vertragsdauer Art. 12 Prämien Seite 7 Art. 13 Gefahrerhöhung und -verminderung Schadenfall Art. 14 Obliegenheiten im Schadenfall Seite 9 Art. 15 Sachverständigenverfahren Art. 16 Zahlung der Entschädigung Art. 17 Kündigung im Schadenfall Art. 18 Ersatzansprüche gegenüber Dritten Verschiedene Art. 19 Verjährung und Verwirkung Bedingungen Art. 20 Mitteilungen und Vertragsführung Seite 10 Art. 21 Rechtsanwendung Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Personenbezeichnung verzichtet. 2
Ihre Versicherung von allgemeinen technischen Anlagen im Überblick Gerne orientieren wir Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebots. Wer ist Die Winterthur Versicherungen, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur (www.winterthur.com) Versicherungsträger? Welche Sachen und In der ATA-Versicherung können folgende Sachen und Kosten (AVB Art.1) versichert werden: Kosten können versichert – die in der Police aufgeführten Sachen und Kosten; werden? – Datenträger; – Geldinhalt von Automaten; – Kosten für Aufräumung und Bergung, die als Folge eines gedeckten Schadens erforderlich sind, bis zum Betrage von insgesamt 5 % der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Sache; – Erd- und Bauarbeiten; – Einnahmeverlust bei Tankstellen. Welche Gefahren und Es können folgende Gefahren und Schäden (AVB Art. 2) versichert werden: Schäden können versichert Unvorhergesehene und plötzlich eintretende Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste, insbesondere werden? als Folge von: – falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, vorsätzlich schädigenden Handlungen betriebsfremder oder betriebseigener Personen; – Zusammenstossen, Anprallen, Um- oder Abstürzen, Einsinken; – Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern; – Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; – Fremdkörpern; – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; – Wasser- und Feuchtigkeitseinwirkungen; – Temperatureinwirkungen; – Versengung und Verschmorung; – Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion (einschliesslich der bem Löschen und Retten entstehenden Schäden); – Elementarereignissen: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch; – Einbruch, Diebstahl, Raub und damit verbundenen Vorkommnissen. Welche Ausschlüsse Es bestehen folgende Einschränkungen des Versicherungsumfangs (AVB Art. 3): bestehen? – Schäden als direkte Folge von dauernden, voraussehbaren Einflüssen mechanischer, thermischer, chemischer oder elektrischer Art wie Alterung, Abnützung, Korrosion, Verrottung; – Schäden als direkte Folge von übermässigem Ansatz von Rost, Schlamm oder Kesselstein und sonstigen Ablagerungen; – Schäden, für die Hersteller oder Verkäufer als solche gesetzlich oder vertraglich haften; – Verluste durch Veruntreuung; – Schäden bei Versuchen und Experimenten; – Schäden durch Überborden oder Auslaufen von gestauten Gewässern; – Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie bei Erdbeben, vulkanische Eruptionen oder Veränderungen der Atomkernstruktur, es sei denn, der Versicherungsnehmer weise nach, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht. 8000647 – 11.06 Welches sind die Die Versicherung ersetzt im Zusammenhang mit einem der oben genannten Risiken unvorhergesehene versicherten Leistungen? und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen. Die Entschädi- gung berechnet sich im Teilschadenfall aufgrund der entstehenden Kosten für die Wiederherstellung der vom Schaden betroffenen Sache in den Zustand unmittelbar vor dem Schadenereignis. Im Totalschaden- fall wird der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor dem Schadenereignis entschä- digt (AVB Art. 6). Die Entschädigung ist durch die in Antrag und Police aufgeführte Versicherungssumme begrenzt (AVB Art. 4). Zudem wird von der berechneten Entschädigung der als Selbstbehalt vereinbarte Betrag abgezogen (AVB Art. 8). 3
Was gilt bezüglich der Die Prämie sowie deren Fälligkeit sind dem Antrag sowie der Police zu entnehmen (AVB Art. 12). Prämienzahlung? Zur Prämie hinzu kommt die eidgenössische Stempelabgabe sowie ein allfälliger Ratenzuschlag. Ändern die Prämien oder die Selbstbehaltsregelung, kann die Winterthur die Anpassung des Vertrags verlangen. Dem Versicherungsnehmer steht in diesem Falle ein Kündigungsrecht zu (AVB Art. 12). Welche weiteren Pflichten Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses (AVB Art.14): hat der Versicherungs- – die Winterthur sofort, vor allfälligen Veränderungen und vor Beginn der Wiederherstellung zu nehmer? benachrichtigen; – seinen Entschädigungsanspruch unter Angabe von Ursache, Höhe und näheren Umständen des Schadens schriftlich nachzuweisen und der Winterthur jede Überprüfung zu gestatten; – für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen sowie allfällige Anordnungen der Winterthur zu befolgen; – die vom Schadenfall betroffenen Teile der Winterthur zur Verfügung zu halten; – bei Einbruch, Diebstahl oder Raub die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen und eine amtliche Untersuchung einzuleiten. Wann beginnt und endet Die Versicherung beginnt an dem in der Police vereinbarten Datum, für standortversicherte Sachen der Versicherungsschutz/ jedoch frühestens, wenn sie am Versicherungsort betriebsfertig aufgestellt sind. Eine Sache gilt als Vertrag? betriebsfertig, wenn sie nach beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probe- betrieb zur Arbeitsaufnahme bereit ist. Ist die Versicherung auf 1 Jahr oder eine längere Dauer abge- schlossen, verlängert sie sich jeweils stillschweigend um 1 Jahr, wenn sie nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Versicherungen von kürzerer Dauer als 12 Monate enden an dem vereinbarten Datum. Welche Daten werden Im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung erhält die Winterthur Kenntnis von wie von der Winterthur folgenden Daten: verwendet? – Kundendaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Bankverbindungen, usw.) gespeichert in elektronischen Kundendateien; – Antragsdaten (Angaben zum versicherten Risiko, Antworten auf die Antragsfragen, Sachverständigen- berichte, Angaben des Vorversicherers über den bisherigen Schadenverlauf, usw.) abgelegt in den Policendossiers; – Vertragsdaten (Vertragsdauer, versicherte Risiken und Leistungen, usw.) gespeichert in Vertragsver- waltungssystemen, wie auch in physischen Policendossiers und elektronischen Risikodatenbanken); – Zahlungsdaten (Datum der Prämieneingänge, Ausstände, Mahnungen, Guthaben, usw.) gespeichert in Inkassodatenbanken; – Allfällige Schadendaten (Schadenmeldungen, Abklärungsberichte, Rechnungsbelege, usw.) gespeichert in physischen Schadendossiers und elektronischen Schadenapplikationssystemen. Diese Daten werden benötigt, um das Risiko zu prüfen und einzuschätzen, den Vertrag zu verwalten, die Prämien zeitgerecht einzufordern und im Leistungsfall die Schäden korrekt abzuwickeln. Die Daten sind mindestens 10 Jahre (nach Vertragsauflösung), Schadendaten mindestens 10 Jahre (nach Erledigung des Schadenfalls), aufzubewahren. Falls erforderlich werden die Daten an involvierte Dritte, namentlich andere beteiligte Versicherer, Behörden, Anwälte und externe Sachverständige weitergeleitet. Eine Datenweitergabe kann auch zum Zwecke der Aufdeckung oder Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs erfolgen. Die Gesellschaften der Winterthur Gruppe gewähren einander zwecks administrativer Vereinfachung und zu Marketingzwecken (um unseren Kunden ein optimales Produkte- und Dienstleistungsangebot zu unterbreiten) Einblick in die Stammdaten (zwecks Identifizierung der Kunden) und die Vertragsgrund- daten (ohne Antrags- und Schadendaten). Wichtig ! Weitergehende Informationen finden Sie im Antrag respektive in der Police und in den Allgemeinen Versicherungs-/Vertragsbedingungen (AVB). 4
Versicherungsumfang Art. 1 Versicherte Sachen und 1 Versichert sind die in der Police aufgeführten 3 Nur als Folge eines gedeckten Schadens an Kosten Sachen und Kosten. der versicherten Sache sind aufgrund beson- derer Vereinbarung zusätzlich versichert: 2 Aufgrund besonderer Vereinbarung sind a) Aufräumungs- und Bergungskosten, die zusätzlich versichert: 5 % der Versicherungssumme für diese a) Datenträger; Sache übersteigen; b) Geldinhalt von Automaten. b) Erd- und Bauarbeiten; c) Einnahmenverlust bei Tankstellen. Art. 2 Versicherte Gefahren und Versichert sind unvorhergesehene und plötz- – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicher- Schäden lich eintretende Beschädigungen, Zerstörun- heitseinrichtungen; gen und Verluste, insbesondere als Folge – Wasser- und Feuchtigkeitseinwirkungen; von: – Temperatureinwirkungen; – falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit, – Versengung und Verschmorung; Fahrlässigkeit, vorsätzlich schädigenden Handlungen betriebsfremder oder – Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion (ein- betriebseigener Personen; schliesslich der beim Löschen und Retten entstehenden Schäden); – Zusammenstossen, Anprallen, Um- oder Abstürzen, Einsinken; – Elementarereignissen: Hochwasser, Über- schwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, – Konstruktions-, Material- oder Fabrika- Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, tionsfehlern; Erdrutsch; – Kurzschluss, Überstrom oder Überspan- – Einbruch, Diebstahl, Raub und damit nung; verbundenen Vorkommnissen. – Fremdkörpern; Art. 3 Einschränkungen des Nicht versichert sind: 5 Schäden durch Überborden oder Auslaufen Versicherungsumfangs von gestauten Gewässern mit einem Nutzin- 1 Schäden als direkte Folge von halt über 500 000 m3. a) dauernden, voraussehbaren Einflüssen mechanischer, thermischer, chemischer 6 Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Neu- oder elektrischer Art wie Alterung, tralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Abnützung, Korrosion, Verrottung oder Aufstand, inneren Unruhen (Gewalttätig- keiten gegen Personen oder Sachen anläss- b) übermässigem Ansatz von Rost, Schlamm lich von Zusammenrottung, Krawall oder oder sonstigen Ablagerungen. Tumult) und den dagegen ergriffenen Mass- Führen jedoch solche Schäden zu unvorher- nahmen sowie bei Erdbeben, vulkanischen gesehen und plötzlich eintretenden Beschä- Eruptionen oder Veränderungen der Atom- digungen oder Zerstörungen versicherter kernstruktur, es sei denn, der Versicherungs- Sachen, so sind diese Folgeschäden versi- nehmer weise nach, dass der Schaden mit chert. diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht. 2 Schäden, für die der Hersteller oder Verkäu- fer als solcher gesetzlich oder vertraglich haftet. 3 Verluste durch Veruntreuung. 4 Schäden bei Versuchen und Experimenten, bei denen die normale Beanspruchung einer versicherten Sache überschritten wird und die dem Versicherungsnehmer, seinem Vertreter 8000647 – 11.06 oder der verantwortlichen Betriebsleitung bekannt waren oder bekannt sein mussten. 5
Art. 4 Versicherungssummen 1 Die in der Police vereinbarten Versicherungs- b) der Kauf- oder Lieferpreis, angepasst an summen für die einzelnen Sachen und Kos- die entsprechende Preisentwicklung, ten dienen als Basis für die Prämienberech- sofern die Sache keinen Listenpreis hatte; nung. Sie bilden – bei Sachen zuzüglich 5 % c) die Summe der Kosten, die nötig sind, um für Aufräumungs- und Bergungskosten – die die Sache mit gleicher Konstruktion und Grenze der Ersatzleistung pro Schadenfall. Leistung herzustellen, sofern weder ein Die Versicherungssummen vermindern sich Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis nicht dadurch, dass Entschädigungen geleis- ermittelt werden kann. tet werden; der Versicherungsnehmer hat Bei der Bestimmung der Versicherungs- jedoch eine anteilsmässige Nachprämie zu summe dürfen weder Rabatte noch Preis- entrichten. zugeständnisse abgezogen werden. 2 Die Versicherungssumme für die einzelne 3 Die Versicherungssummen für die Zusatzver- Sache muss dem Wert einer gleichen neuen sicherungen gemäss Art. 1, Ziff. 2 und 3 AVB Sache (Neuwert) entsprechen, einschliesslich und weiterer Zusatzversicherungen werden Zoll-, Transport-, Aufstellungs- und aller sofern nicht Vollwert vereinbart wird – auf übrigen Nebenkosten (Vollwertversicherung). Erstes Risiko festgelegt. Als Neuwert gilt: a) der jeweils gültige Listenpreis; wird die versicherte Sache nicht mehr in den Preis- listen geführt, so ist der letzte Listenpreis, angepasst an die entsprechende Preisent- wicklung, massgebend; Art. 5 Automatische Anpassung 1 Aufgrund besonderer Vereinbarung wird die 2 Die Winterthur verzichtet im Schadenfall auf der Versicherungssumme Versicherungssumme für die einzelne Sache die Anwendung der Bedingung über die Un- jährlich, bei Fälligkeit der Prämie, der Preis- terversicherung (Art. 7 AVB), wenn die Versi- entwicklung angepasst und die Prämie unter cherungssumme für die einzelne Sache im Zugrundelegung der veränderten Versiche- Zeitpunkt der Vereinbarung der automati- rungssumme neu berechnet. Massgebend für schen Anpassung dem Neuwert gemäss die Summenanpassung ist der jeweils per Art. 4, Ziff. 2 AVB entsprach und wenn sie 30. Juni ermittelte Teuerungsstand im Bereich bei Erneuerung eines solchen Vertrags nach der Maschinen- und Metallindustrie. Er wird denselben Bedingungen neu festgelegt aufgrund einer vom Bundesamt für Privatver- wurde. sicherungswesen genehmigten Berechnungs- formel festgelegt und gilt für das folgende Kalenderjahr. Zusatzversicherungen mit Versicherungssum- men auf Erstes Risiko sind von der automa- tischen Anpassung ausgenommen. Art. 6 Leistungen der Winterthur 1 Die Winterthur ersetzt: c) Aufräumungs- und Bergungskosten, die a) die Kosten für die Wiederherstellung der als Folge eines gedeckten Schadens auf- betroffenen Sache in den Zustand unmit- gewendet werden müssen, und zwar bis telbar vor dem Schadenereignis aufgrund 5 % der Versicherungssumme für die ver- der vorzulegenden Rechnungen, ein- sicherte Sache; als Aufräumungskosten schliesslich Zoll-, Transport-, De- und gelten Aufwendungen, welche für die Remontage- sowie aller übrigen in der Räumung der Schadenstätte von Überres- Versicherungssumme enthaltenen Neben- ten versicherter Sachen, deren Abfuhr bis kosten (Teilschaden), oder zum nächsten geeigneten Ablagerungsort sowie für die Deponie und Vernichtung b) den Zeitwert der versicherten Sache un- erbracht werden; mittelbar vor dem Schadenereignis, sofern der Betrag für die Wiederherstellung den d) Kosten im Rahmen vereinbarter Zusatz- Zeitwert übersteigt oder die versicherte versicherungen; Sache nicht mehr wiederhergestellt wer- e) Kosten für vorläufige Reparaturen, sofern den kann (Totalschaden); als Zeitwert gilt diese im Einverständnis mit der Winter- der Neuwert gemäss Art. 4, Ziff. 2 AVB thur ausgeführt werden. abzüglich einer Abschreibung (Amortisa- tion), welche der technischen Lebens- dauer der Sache unter Berücksichtigung der Einsatzart entspricht; 6
2 Nicht ersetzt werden: 4 Bei Wicklungen an elektrischen Objekten a) Kosten für Veränderungen, Verbesse- beträgt die Abschreibung (Amortisation) rungen, Revisionen oder Wartungsar- nach Ablauf von 2 Jahren seit der letzten beiten, die im Zusammenhang mit der Neuwicklung 5 % pro Jahr, insgesamt jedoch Wiederherstellung ausgeführt werden; höchstens 60 %. b) ein allfälliger Minderwert, der durch die 5 Bei Bildröhren beträgt die Abschreibung Wiederherstellung entsteht. (Amortisation) nach Ablauf von 12 Monaten Benützungsdauer 3 % pro Monat, insgesamt 3 Von den Schadenkosten abgezogen werden: jedoch höchstens 80 %. a) ein durch die Wiederherstellung entstan- dener Mehrwert, z. B. infolge Erhöhung des Zeitwerts, Einsparung von Revisions-, Wartungs- oder Ersatzteil-Kosten oder Verlängerung der technischen Lebens- dauer; b) der Wert allfälliger Überreste. Art.7 Unterversicherung Ist die vereinbarte Versicherungssumme für Bei Zusatzversicherungen mit Versicherungs- eine Sache niedriger als der Neuwert am summen auf Erstes Risiko wird keine Unter- Tage des Schadens, einschliesslich Zoll-, versicherung geltend gemacht. Transport-, Aufstellungs- und aller übrigen Nebenkosten, so ersetzt die Winterthur den Schaden nur im Verhältnis der vereinbarten Summe zu diesem Neuwert. Vorbehalten bleibt Art. 5, Ziff. 2 AVB. Art. 8 Selbstbehalt Von der berechneten Entschädigung wird der als Selbstbehalt vereinbarte Betrag abgezo- gen. Werden beim gleichen Schadenereignis mehrere Sachen oder Kosten betroffen, so wird der Selbstbehalt nur einmal geltend ge- macht. Bei unterschiedlichen Selbstbehalten wird der höchste Betrag in Abzug gebracht. Versicherungsort, Versicherungsdauer, Prämie, Obliegenheiten während der Veftragsdauer Art. 9 Örtlicher Geltungsbereich 1 Soweit im Verzeichnis der versicherten Sa- 2 Für zirkulierend versicherte Sachen gilt die chen und Kosten nichts anderes vermerkt ist, Versicherung überall in der Schweiz, im gilt die Versicherung innerhalb des Betriebs- Fürstentum Liechtenstein und in deren areals in der Schweiz oder im Fürstentum grenznahem Gebiet. Sie sind im Verzeichnis Liechtenstein (Versicherungsort für standort- der versicherten Sachen und Kosten mit versicherte Sachen). «zirkulierend versichert» bezeichnet. Art. 10 Beginn und Ende der 1 Die Versicherung beginnt an dem in der 2 Ist die Versicherung auf 1 Jahr oder eine län- Versicherung Police vereinbarten Datum, für standortversi- gere Dauer abgeschlossen, verlängert sie sich cherte Sachen jedoch frühestens, wenn sie jeweils stillschweigend um 1 Jahr, wenn sie am Versicherungsort betriebsfertig aufgestellt nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf 8000647 – 11.06 sind. schriftlich gekündigt wird. Eine Sache gilt als betriebsfertig, wenn sie Versicherungen von kürzerer Dauer als nach beendeter Erprobung und – soweit vor- 12 Monate enden an dem vereinbarten Da- gesehen – nach beendetem Probebetrieb zur tum. Arbeitsaufnahme bereit ist. 7
Art. 11 Sicherheitsvorschriften 1 Widerspricht die Weiterverwendung einer 3 Verletzt der Versicherungsnehmer, sein Ver- versicherten Sache nach Eintritt eines Scha- treter oder die verantwortliche Betriebslei- dens den anerkannten Regeln der Technik, ist tung schuldhafterweise die Sicherheitsvor- diese Sache erst nach endgültiger Wiederher- schriften der vorstehenden Ziffern 1 und 2, stellung und Gewährleistung ihres ordnungs- der Gesetzgebung, des Herstellers, Verkäu- gemässen Betriebes wieder einzusetzen. fers oder der Winterthur, so kann die Ent- schädigung in dem Ausmass herabgesetzt 2 Fehler und Mängel, die dem Versicherungs- werden, als Eintritt oder Umfang des Scha- nehmer, seinem Vertreter oder der verant- dens dadurch beeinflusst wurden. wortlichen Betriebsleitung bekannt sind oder bekannt sein müssten und die zu einem Schaden führen könnten, sind so rasch als möglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Art. 12 Prämien 1 Die Prämien sind mit Eintreffen der Prämien- 3 Ändern die Prämien oder die Selbstbehaltre- rechnung beim Versicherungsnehmer bzw. gelung des Tarifs, kann die Winterthur die an dem in der Police oder auf der Prämien- Anpassung des Vertrags vom folgenden rechnung festgesetzten Datum zahlbar. Ist Versicherungsjahr an verlangen. Zu diesem Ratenzahlung vereinbart, sind die noch nicht Zweck hat sie dem Versicherungsnehmer die bezahlten Raten der laufenden Versiche- neuen Vertragsbedingungen spätestens rungsperiode gestundet. 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekanntzugeben. Der Versicherungsnehmer 2 Kommt der Versicherungsnehmer innert hat hierauf das Recht, den Vertrag auf Ende 4 Wochen seiner Zahlungspflicht nicht nach, des laufenden Versicherungsjahres zu kündi- so wird er unter Hinweis auf die Säumnisfol- gen. Die Kündigung muss, um gültig zu sein, gen auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, spätestens am letzten Tag des Versicherungs- innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der jahres bei der Winterthur eintreffen. Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mah- nung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der Winterthur vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten. Art. 13 Gefahrerhöhung und 1 Jede Änderung einer für die Beurteilung der 3 Bei Gefahrverminderung werden die Prämien -verminderung Gefahr erheblichen Tatsache, deren Umfang entsprechend herabgesetzt. die Parteien festgestellt haben, ist der Win- terthur sofort schriftlich anzuzeigen. 2 Bei Gefahrerhöhung kann die Winterthur für den Rest der Vertragsdauer die entspre- chende Prämienerhöhung vornehmen oder den Vertrag innert 14 Tagen nach Empfang der Anzeige auf 4 Wochen kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versiche- rungsnehmer zu, wenn über die Prämiener- höhung keine Einigung erzielt wird. In beiden Fällen hat die Winterthur Anspruch auf die tarifmässige Prämienerhöhung vom Zeit- punkt der Gefahrerhöhung an bis zum Ende des Vertrags. 8
Schadenfall Art. 14 Obliegenheiten im 1 Der Versicherungsnehmer oder Anspruchsbe- d) die vom Schadenfall betroffenen Teile der Schadenfall rechtigte hat bei Eintritt eines versicherten Winterthur zur Verfügung zu halten; Ereignisses: e) bei Einbruch, Diebstahl oder Raub die a) die Winterthur sofort und soweit möglich Polizei unverzüglich zu benachrichtigen vor allfälligen Veränderungen und vor und eine amtliche Untersuchung einzulei- Beginn der Wiederherstellung zu benach- ten. richtigen; b) seinen Entschädigungsanspruch unter 2 Bei Versicherung für fremde Rechnung wird Angabe von Ursache, Höhe und näheren der Schaden zwischen dem Versicherungs- Umständen des Schadens schriftlich nach- nehmer und der Winterthur ermittelt. zuweisen und der Winterthur jede Über- prüfung zu gestatten; 3 Verletzt der Versicherungsnehmer, sein Vertreter oder die verantwortliche Betriebslei- c) für die Erhaltung und Rettung der versi- tung schuldhafterweise diese Obliegen- cherten Sachen und für die Minderung heiten, kann die Entschädigung in dem Aus- des Schadens zu sorgen sowie allfällige mass gekürzt werden, als der Umfang des Anordnungen der Winterthur zu befol- Schadens durch die Verletzung beeinflusst gen; wurde. Art. 15 Sachverständigen- 1 Jede Partei kann die Durchführung des Sach- Die Feststellungen, welche die Sachverständi- verfahren verständigenverfahrens verlangen. Die gen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, Parteien ernennen je einen Sachverständigen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen und diese beiden wählen vor Beginn der wird, dass sie offenbar von der wirklichen Schadenfeststellung einen Obmann. Sachlage erheblich abweichen. Die Partei, welche diese Abweichung behauptet, ist da- 2 Die Sachverständigen ermitteln Ursache, für beweispflichtig. Höhe und nähere Umstände des Schadens, einschliesslich Neu- und Zeitwert der vom 3 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachver- Schadenfall betroffenen Sache unmittelbar ständigen die Kosten des Obmanns tragen vor dem Schadenereignis. Weichen die Fest- beide je zur Hälfte. stellungen voneinander ab, so entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Fest- stellungen. Art. 16 Zahlung der 1 Die Entschädigung wird 4 Wochen nach dem b) eine polizeiliche oder strafrechtliche Un- Entschädigung Zeitpunkt fällig, in dem die Winterthur die tersuchung wegen des Schadens geführt zur Feststellung der Höhe des Schadens und wird und das Verfahren gegen den Versi- ihrer Leistungspflicht erforderlichen Unterla- cherungsnehmer oder Anspruchsberech- gen erhalten hat. 4 Wochen nach Eintritt des tigten nicht abgeschlossen ist. Schadens kann als Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der nach dem Stand der 3 Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ist die Ent- Schadenermittlung mindestens zu zahlen ist. schädigung zu einem Satz zu verzinsen, der 1 % über dem Diskontsatz der Schweize- 2 Die Fälligkeit tritt jedoch solange nicht ein, rischen Nationalbank liegt. als: a) Zweifel über die Berechtigung des An- spruchsberechtigten zum Zahlungsemp- fang bestehen; Art. 17 8000647 – 11.06 Kündigung im Schadenfall 1 Tritt ein ersatzpflichtiger Schaden ein, kön- 3 Die Winterthur muss spätestens bei Auszah- nen beide Parteien den Vertrag schriftlich lung der Entschädigung kündigen. Die Haf- kündigen. tung erlischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. 2 Die Kündigungsfrist beträgt für den Versiche- rungsnehmer 14 Tage und beginnt zu laufen, wenn dieser von der Auszahlung der Ent- schädigung Kenntnis erhält. Die Haftung der Winterthur erlischt 14 Tage nach Empfang der Kündigung. 9
Art. 18 Ersatzansprüche Die Ersatzansprüche, die dem Versicherungs- gegenüber Dritten nehmer oder Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten zustehen, gehen auf die Winterthur über, soweit diese Entschädigung geleistet hat. Verschiedene Bedingungen Art. 19 Verjährung und 1 Die Forderungen aus dem Versicherungsver- 2 Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die Verwirkung trag verjähren in 2 Jahren nach Eintritt der nicht binnen 2 Jahren nach Eintritt des Scha- Tatsache, welche die Leistungspflicht begrün- denereignisses gerichtlich geltend gemacht det. werden, erlöschen. Art. 20 Mitteilungen und 1 Alle Mitteilungen sind schriftlich direkt an die 2 Bei Policen, an welchen mehrere Gesell- Vertragsführung Winterthur oder an die zuständige Ge- schaften beteiligt sind, haftet jede Gesell- schäftsstelle zu richten. Für die Einhaltung schaft nur für ihren Anteil (keine Solidar- allfälliger Fristen gilt das Eintreffen beim schuld). Dagegen handelt die mit der Empfänger. Vertragsführung beauftragte Winterthur für alle beteiligten Versicherer. Art. 21 Rechtsanwendung In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versi- cherungsvertrag (VVG). «Winterthur» Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Winterthur 10
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