Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck - Kanton St. Gallen Gemeinde Benken Stand Mitwirkung - E-Mitwirkung

 
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Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck - Kanton St. Gallen Gemeinde Benken Stand Mitwirkung - E-Mitwirkung
Kanton St. Gallen
Gemeinde Benken

Stand Mitwirkung

  Bildquelle: www.benken.ch

Teilzonen- und
Teilstrassenplan Dorfdreieck

Planungsbericht nach Art. 47 RPV

Zürich, 12.08.2021

suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft
Thurgauerstrasse 60  8050 Zürich  Telefon +41 (0)58 310 57 70
www.suisseplan.ch  raum@suisseplan.ch
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck - Kanton St. Gallen Gemeinde Benken Stand Mitwirkung - E-Mitwirkung
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Impressum
Verfasser:             Lena Hausding, Manuel Heimberger
Auftraggeber:          Gemeinde Benken
                       Zentrumsplatz 2
                       8717 Benken
                       www.benken.ch

Auftragnehmer:         suisseplan Ingenieure AG
                       raum + landschaft
                       Thurgauerstrasse 60
                       8050 Zürich
                       www.suisseplan.ch

Datei:                 N:\28 SG\45 Benken\05 TZP Dorfdreieck\13 Nutzungsplan\31
                       Mitwirkung\Ber\Ber_Mitwirkung_V01.docx
Änderungsverzeichnis

Datum                  Projektstand

06.07.2020             Eingabe zur Vorprüfung

12.08.2021             Mitwirkung
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck - Kanton St. Gallen Gemeinde Benken Stand Mitwirkung - E-Mitwirkung
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Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

Inhaltsverzeichnis

1            Ausgangslage                                                                        1

1.1          Anlass und Zweck der Planung                                                        1

1.2          Geographische Lage und Bedeutung des Dorfdreiecks                                   2

1.3          Rechtsgültiger Zonenplan und Baureglement                                           3

2            Ziele der Planungen                                                                 4

3            Planungsablauf                                                                      5

4            Rechtliche Rahmenbedingungen                                                        6

4.1          Übergeordnete Festsetzungen                                                         6

4.2          Planungs- und Baugesetz (PBG) und Nachtrag zum PBG                                  7

4.3          Kantonaler Richtplan                                                                8

4.4          Strassengesetz                                                                      8

5            Grundlagen und Teilprojekte                                                         9

5.1          Strassenprojekt                                                                     9

5.2          Freiraumgestaltung Zentrumsplatz                                                    9

5.3          Vorprojekt und Sondernutzungsplan Dorfdreieck                                      11

6            Erläuterungen zum Teilzonenplan                                                    12

6.1          Zonenplanänderung                                                                  12

6.2          Berichterstattung gemäss Art. 47 RPV                                               13

6.2.1        Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung                          13

6.2.2        Berücksichtigung der Sachpläne und Konzepte des Bundes                             14

7            Erläuterungen zum Teilstrassenplan                                                 16

7.1          Teilstrassenplan Änderung                                                          16

7.2          Dimensionierung der Strasse                                                        17

7.2.1        Dorfstrasse im Abschnitt zwischen Schulstrasse und Zentrumsstrasse – aufgehoben;
             Zentrumplatzstrasse - neu                                                          17

7.2.2        Zentrumplatzweg 1. Klasse - neu                                                    18

7.2.3        Zentrumsstrasse Gemeindestrasse 2. Klasse - neu                                    18

7.2.4        Hinweis - Dorfstrasse Kantonsstrasse 2. Klasse                                     18

7.2.5        Kaplaneiweg – aufgehoben                                                           18

7.2.6        Anpassungen Fuss- und Wanderwegnetz                                                19
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Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

7.3          Sichtzonen                                      19

7.4          Verzeichnisse                                   20

7.4.1        Strassenverzeichnis                             20

7.4.2        Verzeichnis der Grundstücke nach Art. 12 StrG   20

8            Information und Mitwirkung                      21

9            Berücksichtigung der Vorprüfung                 22

9.1          Teilzonenplan                                   22

9.2          Teilstrassenplan                                23

10           Mitwirkung                                      24

11           Erlass und Öffentliche Auflage                  24

12           Weiteres Vorgehen                               24

Beilagen

Teilzonenplan Dorfdreieck, Stand Mitwirkung 05.08.2021
Teilstrassenplan Dorfdreieck, Stand Mitwirkung 13.08.2021
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck - Kanton St. Gallen Gemeinde Benken Stand Mitwirkung - E-Mitwirkung
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

Abbildungsverzeichnis
Abb. 1       Orthofoto (Quelle: Geoportal des Kantons St. Gallen)                                      2
Abb. 2       Amtliche Vermessung (Quelle: Geoportal des Kantons St. Gallen)                            2
Abb. 3       Ausschnitt Situation aus dem Geoportal (Stand: 24.04.2020)                                3
Abb. 4       Ausschnitt Dorfdreieck aus dem Geoportal (Stand: 24.04.2020) mit relevanten Teilbereichen
             für die Planung                                                                           3
Abb. 5       Übersichtsplan Teilprojekte                                                               9
Abb. 6       Ausschnitt aus «Freiraumgestaltungzentrumsplatz» (Stand: 04.03.2021, suisseplan Ingenieure
             AG raum + landschaft)                                                                    10
Abb. 7       Ausschnitt aus «Sondernutzungsplan Dorfdreieck» - Situation (Stand: Öff. Auflage., 12.05.21,
             ERR Raumplaner AG)                                                                       11
Abb. 8       Visualisierung Vorprojekt Überbauung «Dorfdreieck» - Fäh Architektur (Stand: 13.01.2020)11
Abb. 9       Ausschnitt aus «Teilzonenplan Dorfdreieck» (Stand: Mitwirkung, 05.08.21)                 12
Abb. 10 Ausschnitt aus «Teilstrassenplan Dorfdreieck» (Stand: Mitwirkung, 09.08.2021)                 16
Abb. 11 Ausschnitt Zentrumplatzstrasse aus «Teilstrassenplan Dorfdreieck» (Stand: Mitwirkung,
             09.08.2021)                                                                              17
Abb. 12 Ausschnitt Zentrumplatzweg aus «Teilstrassenplan Dorfdreieck» (Stand: Mitwirkung,
             13.08.21)                                                                                18
Abb. 13 Ausschnitt Kaplaneiweg aus «Teilstrassenplan Dorfdreieck» (Stand: Mitwirkung, 13.08.21) 19

Tabellenverzeichnis

Tab. 1:      Flächenbilanz Umzonungen                                                                 12
Tab. 2:      Strassenverzeichnis Teilstrassenplan                                                     20
Tab. 3:      Betroffene Grundeigentümer des Teilstrassenplans                                         20
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Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

1            Ausgangslage

1.1          Anlass und Zweck der Planung
             Das bestehende Dorfzentrum von Benken wird durch einen dreiecksförmigen Strassenraum
             zerschnitten und einige der historischen Bauten stehen in Form einer Bauinsel inmitten des
             Strassenraums.

             Die Umgestaltung des Dorfzentrums ist seit längerem ein Thema in der Gemeinde und es be-
             steht ein Bedarf an Alterswohnungen bzw. altersgerechtem Wohnraum. Das Architekturbüro
             «Fäh Architektur» mit Sitz in Benken hat ein Richtprojekt für die Umgestaltung bzw. neue Be-
             bauung des Dorfzentrums erstellt, welches Alterswohnungen im Zentrum vorsieht. Die Umset-
             zung erfolgt mittels Sondernutzungsplans, welcher durch das Büro ERR Raumplaner AG er-
             stellt wird. Zusammen mit den öffentlichen Freiräumen beim Gemeindehaus, für welche die
             suisseplan ein Vorprojekt «Freiraumgestaltung Zentrumsplatz» erstellt hat sowie den Freiräu-
             men der zukünftigen neuen Überbauung wird ein neu gestaltetes Zentrum geschaffen.

             Grundlage für ein attraktiveres und fussgängerfreundlicheres Zentrum ist die Verbesserung
             der Verkehrssituation. Die Neugestaltung des Dorfdreiecks erfordert deswegen ebenfalls die
             Änderung der Verkehrsführung. Zukünftig soll der Durchgangsverkehr im Gegenverkehr auf
             der südlichen Dorfstrasse geführt werden, welche zu diesem Zweck verbreitert wird. Der nörd-
             lich vom Dorfdreieck gelegene Abschnitt der Dorfstrasse wird für den Durchgangsverkehr ge-
             sperrt und dient als Erschliessung für das Gemeindehaus und den Parkplatz. Eine Fusswege-
             verbindung schafft die Verbindung bis zur östlich gelegenen Kantonsstrasse.

             Durch das kantonale Tiefbauamt wurde das Projekt für die Strassenkorrektion der Kantons-
             strasse (südlich und östlich Dorfdreieck) und durch die Marty Ingenieure ein Projekt für den
             Teil der Dorfstrasse (nördlich Dorfdreieck) ausgearbeitet.

             Mit dem vorliegenden Teilzonenplan sowie dem Teilstrassenplan sollen die Rahmenbedingun-
             gen für die Umgestaltung des Dorfdreiecks geschaffen werden. Diese umfassen die Anpas-
             sung der Zonierung und die Klassierung der künftigen Strassenflächen.

                                                                                                            1
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck - Kanton St. Gallen Gemeinde Benken Stand Mitwirkung - E-Mitwirkung
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

1.2          Geographische Lage und Bedeutung des Dorfdreiecks
             Das Dorfdreieck befindet sich im Dorfzentrum der Gemeinde Benken und ist Teil der dreige-
             schossigen Kernzone (K3). Die Gemeinde Benken ist ein so genanntes gewachsenes Strassen-
             dorf, in welchem sich die Bebauung bildlich gesprochen, wie an einer Perlenkette entlang der
             Kantonsstrasse aufreiht. Im Dorfzentrum führt die Kantonsstrasse aufgrund der vorhandenen
             Strassenbreiten nördlich und südlich am bestehenden Dorfdreieck vorbei. Der Strassenlärm
             und die Verkehrsmenge belasten das Dorfdreieck bzw. die Wohnhygiene der Anwohner in ih-
             ren bestehenden Bauten. Die Zentrumsfunktion wird durch die bestehende Strassenführung
             und die damit verbundene, geringe Aufenthaltsqualität geschwächt.

Abb. 1       Orthofoto (Quelle: Geoportal des Kantons St. Gallen)

Abb. 2       Amtliche Vermessung (Quelle: Geoportal des Kantons St. Gallen)

                                                                                                            2
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

1.3          Rechtsgültiger Zonenplan und Baureglement
             Die umzuzonenden Flächen liegen gemäss dem rechtskräftigten Zonenplan Benken vom
             20.12.2006 im «übrigen Gemeindegebiet» (Parzelle Nr. 20, Strassenparzelle, im Geoportal be-
             reits als Hinweisfläche Verkehr, entsprechend neuem PBG, dargestellt) sowie in der Kernzone
             K3 (Parzellen Nr. 138, 135, 134, 132, 131, 127 und 128).

Abb. 3       Ausschnitt Situation aus dem Geoportal (Stand: 24.04.2020)

Abb. 4       Ausschnitt Dorfdreieck aus dem Geoportal (Stand: 24.04.2020) mit relevanten Teilbereichen für die Planung

                                                                                                                         3
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

2            Ziele der Planungen
             Mit dem Teilzonenplan werden die betroffenen Teilflächen der Dorfstrasse in die Kernzone,
             respektive in übriges Gemeindegebiet (Verkehrsfläche) umgezont. Somit werden einerseits
             eine Überbauung und Neugestaltung des Dorfdreiecks und andererseits die Verbreiterung und
             Verlegung der Strassenabschnitte möglich.

             Die neue Zentrumplatzstrasse soll nur noch für die Erschliessung des Parkplatzes beim Ge-
             meindehaus und für den Langsamverkehr zur Verfügung stehen. Für Gemeindeanlässe oder
             Veranstaltungen soll die Möglichkeit bestehen, den Strassenabschnitt zu sperren und somit
             ausschliesslich dem Fussverkehr frei zu geben.

             Teilflächen der aufgehobenen Dorfstrasse werden für die neue Überbauung Dorfdreieck ge-
             nutzt und Teilflächen des bestehenden Dorfdreiecks (Kernzone) für den Ausbau der Kantons-
             strasse. Der südlich vom Dorfdreieck gelegene Strassenabschnitt der Dorfstrasse wird für den
             Verkehr ausreichend ausgebaut und gestaltet.

             Für die Anpassung der Strassen- und Wegeklassierungen wird ein Teilstrassenplan erstellt, um
             die Nutzung und Bedeutung der Strassen und Wege klar zu definieren.

             Auf der Grundlage des Teilzonenplans respektive der Anpassung der Grundnutzungen (Umzo-
             nung), wird zusätzlich der Sondernutzungsplan Dorfdreieck durch das Büro ERR Raumplaner
             AG erstellt. Der Sondernutzungsplan regelt die besondere Bauweise, Nutzung und Gestaltung
             in seinem Perimeter und schafft die rechtliche Grundlage für die Umsetzung des Richtprojekts
             des Architekturbüros Fäh.

             Das Verfahren des Sondernutzungsplan wird zeitgleich mit dem Teilzonenplan und dem Teil-
             strassenplan erfolgen. Durch suisseplan wurden die bestehenden Grundlagen und Projektun-
             terlagen auf ihre Übereinstimmung geprüft. Die weiteren Teilprojekte, wie das Gemeindestras-
             senprojekt, das Kantonsstrassenprojekt und das Freiraumprojekt werden ebenfalls miteinan-
             der koordiniert.

                                                                                                            4
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

3            Planungsablauf
             Die Gemeinde Benken hat die suisseplan Ingenieure AG am 11.05.2020 mit der Erstellung des
             Teilzonenplans und des Teilstrassenplans Dorfdreieck beauftragt. Mit der vorliegenden Pla-
             nung für das im Zentrum liegende, bereits überbaute Gebiet, soll die Situation für das Ortsbild
             verbessert sowie für alle Verkehrsteilnehmer optimiert werden.

             Da der kommunale Zonenplan Benken noch nicht nach dem neuen Planungs- und Baugesetz
             St. Gallen (PBG) revidiert ist, erfolgt die Erstellung des Teilzonenplans nach «altem» Bauge-
             setz. Seit Inkrafttreten des Nachtrags zum Planungs- und Baugesetz (1. September 2020) ist
             es wieder möglich, Teilzonenpläne nach «altem» Recht zu erstellen, sofern die Gesamtrevision
             des Zonenplans nicht präjudiziert wird (vgl. Ziff. 4.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall und das
             Projektvorhaben ist zudem raumplanerisch bereits mit dem AREG St. Gallen und dem Tiefbau-
             amt sowie mit der Grundeigentümerschaft abgestimmt.

             Der Gemeinderat unterbreitete den Teilzonenplan und den Teilstrassenplan den kantonalen
             Fachstellen zur Vorprüfung. Zeitgleich wurde der zur Gesamtvorlage gehörenden Sondernut-
             zungsplan zur Vorprüfung eingereicht, mit welchem eine dichte Überbauung zur Innenent-
             wicklung möglich werden soll. Mit Schreiben vom 27. November 2020 wurde zur Vorlage Stel-
             lung genommen. Die Berücksichtigung der Vorprüfung wird unter Ziff. 9 erläutert.

             Nach Bereinigung der Unterlagen aufgrund der Rückmeldungen aus der Vorprüfung, erfolgt
             mit Beschluss des Gemeinderats die Mitwirkung nach Art. 34 PBG. Die Mitwirkung der vorlie-
             genden Planung (Teilzonen- und Teilstrassenplan) erfolgt zeitgleich und abgestimmt mit den
             weiteren Teilprojekten (Sondernutzungsplan, Gemeindestrassenprojekt, Kantonsstrassenpro-
             jekt, Freiraumgestaltung Zentrumsplatz). Nach erfolgter Mitwirkung und allfälliger Ergänzung
             oder Bereinigung der Unterlagen erlässt der Gemeinderat die vorliegende Planung. Anschlies-
             send können Teilzonenplan und Teilstrassenplan (in Abstimmung mit den Teilprojekten) öf-
             fentlich aufgelegt werden. Der Teilzonenplan untersteht dem fakultativen Referendum. Der
             Teilzonenplan und der Teilstrassenplan werden durch das Amt für Raumentwicklung und
             Geoinformation des Kantons St. Gallen genehmigt.

                                                                                                               5
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

4            Rechtliche Rahmenbedingungen

4.1          Übergeordnete Festsetzungen
             Bund, Kantone und Gemeinden sorgen gemäss Art. 1 Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG) da-
             für, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Sie unterstützen gemäss Art. 1 Abs. 2a bis
             Abs. 2bbis4 RPG mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:

                   •     mit raumplanerischen Massnahmen die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken,
                         unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität,

                   •     kompakte Siedlungen zu schaffen und

                   •     die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten.

             Die Siedlungen sind gemäss Art. 3 Abs. 3 RPG nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu ge-
             stalten. Insbesondere sollen:

                   •     Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewich-
                         tig an Orten geplant werden, die mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen sind;

                   •     Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder unge-
                         nügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der
                         Siedlungsfläche;

                   •     Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung,
                         Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;

                   •     Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;

                   •     günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sicher-
                         gestellt sein;

                   •     Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.

             Die Nachweise zur Erfüllung dieser Anforderungen erfolgen im Kapitel 6.2 dieses Berichts.

             Gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Be-
             darf der nächsten 15 Jahre entsprechen. Nach Art. 15 Abs. 4 RPG kann ein Landstück unter
             folgenden Voraussetzungen einer Bauzone zugewiesen werden:

             •     wenn es sich für die Überbauung eignet;

             •     wenn es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in
                   den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahre benötigt, erschlossen
                   und überbaut wird;

             •     wenn Kulturland damit nicht zerstückelt wird;

             •     wenn seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist und

             •     wenn damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.

             Der Teilzonenplan beinhaltet eine Umzonung bzw. Erweiterung und Verlegung der Kernzone,
             welche eine innere Verdichtung darstellt, sich für eine erneute Überbauung eignet und die

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Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

             Vorgaben des Kantonalen Richtplans sowie des Planungs- und Baugesetzes einhält, vgl. Kapi-
             tel 6.2 dieses Berichts.

4.2          Planungs- und Baugesetz (PBG) und Nachtrag zum PBG
             Das neue Planungs- und Baugesetz (PBG) trat am 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Gemeinden
             müssen ihre Rahmennutzungspläne (Zonenplan und Baureglement) innert zehn Jahren an das
             neue Recht anpassen.

             Bis zum Nachtrag des PBG war nicht geregelt, ob und wie weit kommunale Rahmennutzungs-
             pläne vor der anstehenden Gesamtrevision der Ortsplanungen in Teilflächen geändert werden
             dürfen.

             Seit dem Vollzugsbeginn des Nachtrags am 01.09.2020 können Gemeinden ihre Rahmennut-
             zungspläne mittels Teilrevisionen auf der Basis des alten Baugesetzes anpassen (Art. 175a cbis
             PBG). Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich für sämtliche Zonen. Weiterhin sollen die Ge-
             meinden unter bestimmten Umständen (Anpassung für eine gesamte Zone) – wie im Kreis-
             schreiben des Baudepartementes an die Gemeinden vom 8. März 2017 aufgezeigt – auch Teil-
             zonenpläne nach neuem Recht erlassen können. Auf jeden Fall setzt das Bundesrecht für alle
             Teilzonenpläne voraus, dass eine Teilrevision nach neuem oder nach altem Recht sowohl die
             anstehende Gesamtrevision der Ortsplanungen nicht präjudiziert wie auch dem Grundsatz der
             ortsplanerischen Gesamtsicht Rechnung trägt.

             Da der Zonenplan der Gemeinde Benken noch nicht nach dem neuen Planungs- und Bauge-
             setz St. Gallen (PBG) revidiert ist, wird die Erstellung des Teilzonenplans nach «altem» Bauge-
             setz und gemäss rechtsgültigem Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz vorgenommen.

             Entsprechend der Nachweise unter Ziff. 6.2 dieses Berichts präjudiziert der Teilzonenplan die
             künftige Gesamtrevision der Ortsplanung nicht. Dem vorliegenden Planungsentwurf geht eine
             langjährige Vorbereitungsphase voraus. Die Vorlage ist seitens kantonaler und kommunaler
             Behörden und der Bauherrschaft breit abgestützt. Die Regelbauvorschriften der Kernzone (K3)
             werden nicht geändert. Mit dem, zur Gesamtvorlage gehörenden Sondernutzungsplan wird in
             der Kernzone eine dichte Überbauung zur Innenentwicklung ermöglicht.

                                                                                                             7
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

4.3          Kantonaler Richtplan
             Der kantonale Richtplan (Koordinationsblatt S13, November 2017) gibt vor, dass die Innenent-
             wicklung über die konsequente Mobilisierung der inneren Reserven zu erfolgen hat.

             Mit der vorliegenden Umzonung innerhalb des Siedlungsgebietes wird die Verdichtung im Be-
             stand ermöglicht. Zusammen mit der Strassenkorrektion Dorfdreieck des Kantons, der Stras-
             senkorrektion Zentrumplatzstrasse der Gemeinde, dem Sondernutzungsplan Dorfdreieck und
             der Freiraumgestaltung Zentrumsplatz werden auch die Funktionen des Sozial- und Freiraums
             gebührend berücksichtigt und gestärkt.

4.4          Strassengesetz
             Die Klassierung der Strassen richtet sich nach Art. 8 Abs. 1-3 Strassengesetz (StrG). Gemein-
             destrassen 2. Klasse dienen demnach der Groberschliessung eines Baugebietes und Gemein-
             destrassen 3. Klasse der übrigen Erschliessung. Wege, wie beispielsweise der neue Zentrum-
             platzweg, dienen nicht dem Motorfahrzeugverkehr (Art. 2 StrG.).

             Die politische Gemeinde hat die Hoheit über die Gemeindestrassen (in der Regel jener 1. und
             2. Klasse) und ist für deren Unterhalt zuständig (Art. 54 StrG). Den Unterhalt von Gemein-
             destrassen 3. Klasse kann sie ganz oder teilweise selbst besorgen.

             Die Erläuterungen zu den Anpassungen der klassierten Flächen erfolgt unter Ziff. 7.

                                                                                                             8
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

5            Grundlagen und Teilprojekte

5.1          Strassenprojekt
             Die Kantonsstrasse verläuft neu ausschliesslich südlich und östlich des Dorfdreiecks auf der
             Dorfstrasse, diese wird mit dem Projekt «Strassenkorrektion Dorfdreieck» des Kantons für den
             Verkehr ausreichend ausgebaut und gestaltet.

             Mit der Umgestaltung des Dorfdreiecks soll zukünftig der südlich am ehemaligen Gemeinde-
             haus verlaufende Teil der Dorfstrasse für den Durchgangsverkehr gesperrt werden. Die Zu-
             fahrt von der Kantonsstrasse, vorbei an der Raiffeisenbank bis zum Parkplatz des Gemeinde-
             hauses bleibt als Zufahrt bis zum Parkplatz beim Gemeindehaus bestehen. Das detaillierte Ge-
             meindestrassenprojekt wurde durch die Marty Ingenieure AG ausgearbeitet.

             Teilflächen der aufgehobenen Dorfstrasse werden für die neue Überbauung Dorfdreieck ge-
             nutzt. Die Gestaltung der Freiflächen Dorfdreieck und die Gestaltung der Zentrumplatzstrasse
             sowie der weiteren Platzflächen werden aufeinander abgestimmt. Zur attraktiven Gestaltung
             der künftigen Platzflächen wurde ein übergreifendes Freiraumgestaltungskonzept durch die
             suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft ausgearbeitet (vgl. Ziff. 5.2).

Abb. 5       Übersichtsplan Teilprojekte

5.2          Freiraumgestaltung Zentrumsplatz
             Das durch die suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft erarbeitete Konzept sieht die Auf-
             hebung einer bestehenden hohen Mauer angrenzend an den Zentrumsplatz und Dorfstrasse
             sowie den Ersatz durch eine neu gestaltete Sitztreppenanlage vor, welche mit Pflanztrögen
             zusätzlich begrünt wird und aufgrund der Topografie erhöht über dem Zentrumplatz liegt. Die
             attraktiv mit Bäumen begrünte Langsamverkehrsachse spendet Schatten und verbindet die

                                                                                                            9
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

             verschiedenen Bereiche zwischen Platz, neuer Überbauung und Kantonsstrasse. Die Baum-
             scheiben und weitere Abstandsflächen werden mit einheimischen Gehölzen und Blumen be-
             grünt. Durch das Wegfallen von Absätzen in Form von Randsteinen und die neue Materialisie-
             rung entsteht ein grosszügiger Zentrumsplatz, auf welchem FussgängerInnen im Fokus stehen
             und unterschiedlichste Veranstaltungen möglich sind.

Abb. 6       Ausschnitt aus «Freiraumgestaltungzentrumsplatz» (Stand: 04.03.2021, suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft)

                                                                                                                           10
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

5.3          Vorprojekt und Sondernutzungsplan Dorfdreieck
             Mit dem Sondernutzungsplan Dorfdreieck, der gleichzeitig öffentlich auflegen wird bzw. deren
             Verfahren miteinander abgestimmt werden, wird die rechtliche Grundlage für die Umsetzung
             des Richtprojekts geschaffen.

             Das Richtprojekt wurde vom Büro Fäh Architektur und der Sondernutzungsplan vom Büro ERR
             Raumplaner AG ausgearbeitet.

Abb. 7       Ausschnitt aus «Sondernutzungsplan Dorfdreieck» - Situation (Stand: Öff. Auflage., 12.05.21, ERR Raumplaner AG)

Abb. 8       Visualisierung Vorprojekt Überbauung «Dorfdreieck» - Fäh Architektur (Stand: 13.01.2020)

                                                                                                                               11
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

6            Erläuterungen zum Teilzonenplan

6.1          Zonenplanänderung
             Die umzuzonenden Flächen liegen innerhalb der Parzelle der Dorfstrasse, beim Zentrumsplatz
             (Parzelle Nr. 20), sowie in der Kernzone (Teilflächen der Parzellen Nrn. 127, 128, 131, 132,
             134, 135 und 138). Die Teilfläche der Parzelle Nr. 20, also der Teil der ehemaligen
             Dorfstrasse, welcher insbesondere für die Überbauung Dorfdreieck benötigt wird, soll vom üb-
             rigen Gemeindegebiet (Verkehrsfläche) in die Kernzone (K3) umgezont werden. Die Teilfläche
             der Parzelle Nr. 138 (Gemeindehaus und Raiffeisenbank) wird zukünftig für die Strassenfläche
             für die Zentrumplatzstrasse benötigt und aus diesem Grund in das übrige Gemeindegebiet
             (Verkehrsfläche) umgezont. Die südliche Teilfläche der Parzelle Nr. 135 wird zukünftig für die
             Fläche des Zentrumsplatzweges benötigt und daher in das übrige Gemeindegebiet (Verkehrs-
             fläche) umgezont. Die Teilflächen der Kernzone auf den Parzellen Nrn. 127, 128, 131, 132 und
             134, welche den südlichen Bereich des Dorfdreiecks umfassen sowie die östliche Teilfläche der
             Parzelle Nr. 135 werden dem übrigen Gemeindegebiet (Verkehrsfläche) zugewiesen, weil hier
             die Kantonsstrasse verbreitert werden muss.
Abb. 9       Ausschnitt aus «Teilzonenplan Dorfdreieck» (Stand: Mitwirkung, 05.08.21)

Tab. 1:      Flächenbilanz Umzonungen
              Parz. Nr.            Zone bisher    Zone neu           Umzonung [m²]
              20                       üG            K3                          495
              127                       K3           üG                           47
              128                       K3           üG                           70
              131                       K3           üG                           60
              132                       K3           üG                           40
              134                       K3           üG                           67
              135                       K3           üG                           80
              138                       K3           üG                          179
              591                       K3           üG                            1
              Summe                                  üG                          544
              Summe                                  K3                          495
              Differenz                              üG                        + 48
                                                                                                            12
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

6.2          Berichterstattung gemäss Art. 47 RPV

6.2.1        Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung
             Die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung
             vom 22. Juni 1979 werden wie folgt berücksichtigt:
             Ziele
               Art. 1 Abs. 1              haushälterische Bodennutzung, Trennung Bau- und Nichtbaugebiet
               Durch die Umzonung in K3 und Zuweisung ins übrige Gemeindegebiet wird die Neubebauung des Dorf-
               dreiecks ermöglicht und zusammen mit dem Sondernutzungsplan Dorfdreieck der inneren Verdichtung
               Rechnung getragen. Somit wird auch das Ziel des kantonalen Richtplans (innere Verdichtung) erfüllt.
               Art. 1 Abs. 2 a            natürliche Lebensgrundlagen schützen
               Die natürlichen Lebensgrundlagen werden nicht beeinträchtigt.
               Art. 1 Abs. 2 a     bis
                                          Siedlungsentwicklung nach innen, angemessene Wohnqualität
               Die Umzonung ermöglicht eine Steigerung der Wohnqualität durch die Aufhebung der vorderen
               Dorfstrasse nördlich des Dorfdreiecks. Diese wird Teil des neu zu gestaltenden Zentrumsplatzes und
               verbindet die neu geplante Überbauung mit dem bestehenden Teil des Zentrumsplatzes. Die Überbau-
               ung Dorfdreieck erfährt, zumindest gegen Norden, eine Reduktion der Lärmbelastung. Gegen Süden
               werden bauliche Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte nach Lärmschutzverordnung getroffen.
               Art. 1 Abs. 2 b            kompakte Siedlungen schaffen
               Die Zuordnung des Abschnitts der Dorfstrasse zur K3 verbindet bereits rechtskräftige K3 Zonen und
               schafft somit ein zusammenhängendes Gebiet für Wohn- und Gewerbenutzung im Dorfzentrum. Eine zu-
               künftige Überbauung auf einem Teil des umzuzonenden Abschnitts und die Umgestaltung des Zentrums-
               platzes auf der weiteren Teilfläche schaffen eine kompakte Siedlungsstruktur und ein zusammenhängen-
               des Quartier im Zentrum.
               Art. 1 Abs. 2 b     bis
                                          räumliche Voraussetzungen für die Wirtschaft schaffen und erhalten
               Der umzuzonende Abschnitt wird für den Langsamverkehr attraktiv gestaltet und verbindet Bereiche im
               Zentrum auf denen bereits Gewerbe besteht oder geplant ist. Damit werden die Rahmenbedingungen
               für einen lebendigen Ortskern und somit auch für die Wirtschaft verbessert.
               Art. 1 Abs. 2 c            Dezentralisation von Besiedlung und Wirtschaft
               Die Bebauung fördert die Besiedlung im Dorfzentrum und stärkt das ländliche Zentrum.

             Planungsgrundsätze Landschaft
               Art. 3 Abs. 2 a            Kulturland erhalten
               Nicht relevant.
               Art. 3 Abs. 2 b            Einordnung in die Landschaft
               Die Umzonung befindet sich bereits mitten im Siedlungsgebiet. Eine Einpassung der konkreten Baute n in
               die Landschaft/in den Siedlungsraum wird letztlich im Baubewilligungsverfahren behandelt.
               Art. 3 Abs. 2 c            Freihaltung und Zugänglichkeit der Ufer
               Nicht relevant.
               Art. 3 Abs. 2 d            Freihaltung naturnaher Erholungsräume
               Nicht relevant.
               Art. 3 Abs. 2 e            Erhaltung der Waldfunktionen
               Nicht relevant.

                                                                                                                        13
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

             Planungsgrundsätze Siedlung
                 Art. 3 Abs. 3 a          zweckmässige Zuordnung von Wohn- und Arbeitsgebieten
                 Mit der Planung wird Wohnen und Dienstleistung im Zentrum ermöglicht, was zweckmässig ist und den
                 Zielen der Raumplanung entspricht.
                 Art. 3 Abs. 3 a bis      Massnahmen zur besseren Nutzung ungenügend genutzter Flächen und zur Ver-
                                          dichtung
                 Mit der Umzonung und dem Sondernutzungsplan Dorfdreieck wird die qualitätsvolle Verdichtung ermög-
                 licht.
                 Art. 3 Abs. 3 b          Wohngebiete vor schädlichen Einwirkungen schonen
                 Die Lärmbelastung durch die Kantonsstrasse (Dorfstrasse) wird durch die Aufhebung der Durchfahrt
                 zwischen Zentrumsplatz und Dorfdreieck reduziert. Weitere Massnahmen zum Schutz vor Lärm sind im
                 Sondernutzungsplan zu definieren.
                 Art. 3 Abs. 3 c          Rad- und Fusswege
                 Es wird ein neuer Fussweg (Zentrumplatzweg) von der Schulstrasse bis zur neuen Zentrumplatzstrasse
                 erstellt. Die neue Zentrumplatzstrasse führt als Sackgasse zum Zentrumsplatz und wird für den Lang-
                 samverkehr attraktiv gestaltet. Die Fuss- und Langsamverkehrsverbindungen zum Zentrumsplatz werden
                 verbessert.
                 Art. 3 Ans. 3 d          günstige Voraussetzungen für die Versorgung schaffen
                 Die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs wird durch die Zentrumsnähe sichergestellt.
                 Art. 3 Abs. 3 e          Durchgrünung
                 Im Sondernutzungsplan wird die Aussenraumgestaltung definiert.

             Planungsgrundsätze öffentliche Bauten und Anlagen
                 Art. 3 Abs. 4 a          regionale Bedürfnisse berücksichtigen
                 Das Angebot an Alterswohnungen entspricht auch einem regionalen Bedürfnis.
                 Art. 3 Abs. 4 b          Erreichbarkeit öffentlicher Einrichtungen
                 Die öffentlichen Einrichtungen befinden sich direkter Umgebung.
                 Art. 3 Abs. 4 c          nachteilige Auswirkungen vermeiden
                 Nicht relevant.

6.2.2        Berücksichtigung der Sachpläne und Konzepte des Bundes
             Folgende Konzepte und Sachpläne sind für die Planung relevant:
             In Umsetzung                 Sachplan Verkehr

                                          Luftfahrt (SIL)

             Der Teilzonenplan und Teilstrassenplan berücksichtigen diese.

             Bundesinventare

             Mit dem BGE Rüti aus dem Jahr 2009 hat das Bundesgericht bestätigt, dass die Bundesinven-
             tare nach Art. 5 des Natur- und Heimatschutzes (NHG) auch bei der Erfüllung kantonaler und
             kommunaler Aufgaben zu berücksichtigen sind, da sie «ihrer Natur nach […] Sachplänen und
             Konzepten im Sinne von Art. 13 RPG» gleichkommen. Den Schutzanliegen der Bundesinven-
             tare ist im Rahmen der Nutzungsplanung Rechnung zu tragen.

             •      Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN)

             •      Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung
                    (ISOS)

                                                                                                                       14
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

             •     Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS)

             Das Ortsbild von Benken ist im ISOS mit kommunaler Bedeutung eingetragen. Die Städtebau-
             kommission des Kantons St. Gallen hat das Projekt und die Einpassung gutgeheissen.

             Raumkonzept Schweiz (Fassung vom 20.12.2012)

             Den Zielen des Raumkonzeptes Schweiz entspricht die vorliegende Planung in allen Bereichen.
             So ist unter 2.1 «Die Qualitäten fördern» festgehalten, dass jeder Raum auf seine charakteris-
             tischen Stärken aufbaut, sie weiterentwickelt und so sein Potenzial nachhaltig auszuschöpfen
             vermag. Bezüglich der haushälterischen Bodennutzung ist anzumerken, dass es keine Neu-
             einzonungen gibt. Die zukünftige Entwicklung erfolgt nach innen.

             Die Teilrevision Dorfdreieck entspricht den Zielen und Strategien des Raumkonzeptes Schweiz.

                                                                                                            15
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

7            Erläuterungen zum Teilstrassenplan

7.1          Teilstrassenplan Änderung
             Es wird die neue Zentrumplatzstrasse für den Langsamverkehr bzw. als Erschliessung des Ge-
             meindehauses erstellt. Teilflächen der aufgehobenen vorderen Dorfstrasse werden für die
             neue Überbauung Dorfdreieck und Teilflächen des ehemaligen Dorfdreiecks für den Ausbau
             der Kantonsstrasse genutzt. Der südlich vom Dorfdreieck gelegene Strassenabschnitt der
             Dorfstrasse wird für den Verkehr ausreichend ausgebaut und gestaltet.

             Der südliche, entlang des ehemaligen Gemeindehauses verlaufende Teil der Dorfstrasse (Kan-
             tonsstrasse 2.Klasse) wird bis zur Einfahrt Parkplatz Gemeindehaus zu einer Gemeindestrasse
             2. Klasse umklassiert und in Zentrumplatzstrasse umbenannt. Der östlich davon gelegene Ab-
             schnitt wird zu einem Weg 1. Klasse umklassiert und in Zentrumplatzweg umbenannt.

             Die Zentrumsstrasse, westlich der Raiffeisenbank wird von einer Gemeindestrasse 3. Klasse in
             die 2. Klasse umklassiert, da die Zentrumplatzstrasse in die Zentrumsstrasse mündet und die
             bestehende Klassierung der Zentrumsstrasse der Hierarchieabfolge entsprechen muss.

             Die betroffenen Flächen der Kantonsstrassen (2. Klasse) östlich und südlich des Dorfdreiecks
             (Dorfstrasse und Bahnhofstrasse), werden entsprechend dem Projekt «Strassenkorrektion
             Dorfdreieck» des Kantons angepasst.

Abb. 10      Ausschnitt aus «Teilstrassenplan Dorfdreieck» (Stand: Mitwirkung, 09.08.2021)

                                                                                                            16
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

7.2          Dimensionierung der Strasse

7.2.1        Dorfstrasse im Abschnitt zwischen Schulstrasse und Zentrumsstrasse
             – aufgehoben; Zentrumplatzstrasse - neu
             Der Abschnitt der vorderen Dorfstrasse (Kantonsstrasse 2. Klasse) zwischen Schulstrasse und
             Zentrumsstrasse wird neu im westlichen Abschnitt zu einer Gemeindestrasse 2. Klasse umklas-
             siert und gemäss dem Projekt Erschliessung Zentrumplatz Benken (Stand: Mitwirkungsverfah-
             ren, 30.07.2021) auf 4.78 m Strassenbreite dimensioniert sowie in Zentrumplatzstrasse umbe-
             nannt. Die südliche Abgrenzung der Zentrumplatzstrasse verläuft entlang des Sondernut-
             zungsplan-Perimeters.

             Der Begegnungsfall PW-PW mit 20 km/h ist mit der geplanten Dimensionierung gegeben. Da
             die Strassenfläche auf Trottoirniveau geplant wird, können bei Begegnungsfällen mit bis zu 30
             km/h oder grösseren Fahrzeugen, die an die Strassenbreite angrenzenden Flächen ebenfalls
             miteinbezogen werden. Im Minimum (von Fassade zu Fassade) resultiert so ein befahrbarer
             Bereich von 6.5 m.

             Die Dimension der neuen Zentrumplatzstrasse, Gemeindestrasse 2. Klasse (gemäss Teilstras-
             senplan Dorfdreieck) ist gemäss dem Projekt Erschliessung Zentrumsplatz Benken (Stand: Mit-
             wirkungsverfahren, 30.07.2021) auf die Zufahrt von LKWs mit und ohne Anhänger ausgelegt.
             Die Strassenbreite wird mit 4.78 m geplant. Die Gemäss VSS-Norm notwendigen Einlenkradien
             und Sichtweiten bei der Zufahrt der Zentrumplatzstrasse auf die Zentrumsstrasse sind ge-
             währleistet.
             Der Zentrumsplatzweg wird mit versenkbaren Pollern für den Verkehr gesperrt. Durch den
             Einsatz von versenkbaren Pollern kann der Weg für den Unterhalt und als Notfallzufahrt trotz-
             dem befahren werden. Durch die vorgesehene Anordnung der versenkbaren Poller wird das
             Wenden im Bereich des Zentrumplatzes für Personenwagen und kleine Lastwagen (Länge
             max. 9.40 m) möglich sein.

Abb. 11      Ausschnitt Zentrumplatzstrasse aus «Teilstrassenplan Dorfdreieck» (Stand: Mitwirkung, 13.08.2021)

                                                                                                                 17
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

7.2.2        Zentrumplatzweg 1. Klasse - neu
             Der östliche Abschnitt der ehemaligen Dorfstrasse wird zu einem Weg 1. Klasse umklassiert
             und in Zentrumplatzweg umbenannt. Gemäss Vorgabe der Gemeinde Benken wird die Weg-
             breite auf mindestens 3 m dimensioniert und verläuft bis zur Grenze des SNP-Perimeters.

Abb. 12      Ausschnitt Zentrumplatzweg aus «Teilstrassenplan Dorfdreieck» (Stand: Mitwirkung, 13.08.21)

7.2.3        Zentrumsstrasse Gemeindestrasse 2. Klasse - neu
             Die Zentrumsstrasse wird von einer Gemeindestrasse 3. Klasse in Gemeindestrasse 2. Klasse
             umklassiert, da die neue Zentrumplatzstrasse in die Zentrumsstrasse mündet und die beste-
             hende Klassierung der Zentrumsstrasse ohne geplante Anpassung der Hierarchieabfolge wi-
             dersprechen würde.

7.2.4        Hinweis - Dorfstrasse Kantonsstrasse 2. Klasse
             Die betroffenen Flächen der Kantonsstrassen 2. Klasse entlang des östlich und südlich am
             Dorfdreieck vorbeiführenden Abschnitts der Dorfstrasse werden entsprechend dem Projekt
             «Strassenkorrektion Dorfdreieck» des Kantons im Teilstrassenplan als Hinweis eingetragen.

7.2.5        Kaplaneiweg – aufgehoben
             Der Kaplaneiweg wird gesamthaft aufgehoben. Der Kaplaneiweg weist im Gemeindestrassen-
             plan (Geoportal, 13.08.2021) eine falsche Lage auf, weshalb der heutige Verlauf mit dem
             rechtsgültigen Gemeindestrassenplan nicht übereinstimmt. Der heutige Verlauf ist im Teil-
             strassenplan mit einer Hinweisfläche gekennzeichnet. Im Sondernutzungsplan Dorfdreieck
             wird anstelle des aufzuhebenden Weges eine Platzartige Verbindung erstellt, die durch ein per
             Dienstbarkeit geregeltes Wegerecht gesichert wird.

                                                                                                           18
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

Abb. 13      Ausschnitt Kaplaneiweg aus «Teilstrassenplan Dorfdreieck» (Stand: Mitwirkung, 13.08.21)

7.2.6        Anpassungen Fuss- und Wanderwegnetz
             Der bestehende Wanderweg mit Hartbelag von der Dorfstrasse bis Höhe Zentrumsstrasse wird
             auf den neuen Zentrumplatzweg und die Zentrumplatzstrasse verschoben.

7.3          Sichtzonen
             Innerhalb der Sichtzonen nach Art. 101 StrG dürfen jedwede Art von Pflanzen oder Gegen-
             ständen die Höhe von 0.6 m nicht überschreiten bzw. ist das Sichtfeld oberhalb von 0.6 m
             vollständig frei zu halten.

                                                                                                        19
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

7.4          Verzeichnisse

7.4.1        Strassenverzeichnis

Tab. 2:      Strassenverzeichnis Teilstrassenplan

                                                                        Bisher                                        Neu
                                         Strassenname

                                                                         (gem. Art. 40
                                                                           lit. d StrG)
                                                                            Einteilung

                                                                                                                            Einteilung
                                                               Nummer

                                                                                                          Nummer
                                                                                            Länge

                                                                                                                                          Länge
                                                                                             (m)

                                                                                                                                           (m)
                 Dorfstrasse                            KS50b           KS 2. Kl.         70.7 m
                 Zentrumsstrasse                         377            G 3. Kl.          61 m      377             G 2. Kl.             61 m
                 Zentrumplatzstrasse                                    KS 2. Kl.                                   G. 2. Kl.            47 m
                 Zentrumplatzweg                                        KS 2. Kl.                                   W 1. Kl.             28 m
                 Kaplaneiweg                             511            W 2. Kl           18 m                     aufgehoben

              Die oben aufgeführten Strassen liegen unter 600 m ü. M.

7.4.2        Verzeichnis der Grundstücke nach Art. 12 StrG
             Betroffene Grundeigentümer nach Art. 12 Abs. 2 StrG

             Zum Gemeindestrassenplan gehört ein Verzeichnis der Grundstücke, über die eine Strasse
             führt, welche nicht als selbständiges Grundstück ausgemarkt ist.

Tab. 3:      Betroffene Grundeigentümer des Teilstrassenplans
              Parzellen Nrn.                            Eigentümer
                 135                                    Politische Gemeinde Benken, Zentrumplatz 2, 8717 Benken
                                                        STWEG Dorfzentrum, p.A. Raiffeisenbank Benken,
                 138                                    Zentrumplatz 1, 8717 Benken
                                                        (Raiffeisenbank, Politische Gemeinde, Ortsgemeinde Benken)
                                                        Raiffeisenbank Benken, Zentrumplatz 1 (ME zu je 1/3)
                 644                                    Politische Gemeinde Benken, Zentrumplatz 2, 8717 Benken
                                                        Ortsgemeinde Benken, Dorfstrasse 6, 8717 Benken

                                                                                                                                                  20
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

8            Information und Mitwirkung
             Ausgehend von der Umstrukturierung des Dorfdreiecks wurden diverse Informationsveranstal-
             tungen durchgeführt.

             Für das kantonale Strassenprojekt wurde im Rahmen des Betriebs- und Gestaltungskonzepts
             und der vorgesehenen Verlagerung der Kantonsstrasse im Mai 2017 eine öffentliche Veran-
             staltung durchgeführt. An der Gemeindeversammlung im Dezember 2019 wurde über den
             Projektstand informiert.

             Im Februar 2016 wurde die Bevölkerung mittels öffentlichem Publikationsblatt über die Über-
             bauungsabsichten des Dorfdreiecks informiert. Die direkten Anstösser wurden im April 2016
             an eine Präsentation inkl. Fragerunde eingeladen. Seit dem Mai 2019 werden die Pläne und
             Visualisierungen zum Dorfdreieck in einem Schaufenster im Dorfzentrum präsentiert. Die Be-
             völkerung verfügte zudem über die Möglichkeit, bei einem öffentlich zugänglichen Infoabend
             am 5. Februar 2020 Fragen zu stellen.

             Von Mitte August bis Mitte September 2021 erfolgt zudem eine Online-Mitwirkung aller Teil-
             projekte (Sondernutzungsplan, Gemeindestrassenprojekt, Kantonsstrassenprojekt, Freiraum-
             gestaltung Zentrumsplatz). Zusätzlich findet am 6. September 2021 eine Informationsveran-
             staltung zur Mitwirkung statt.

                                                                                                          21
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

9            Berücksichtigung der Vorprüfung

9.1          Teilzonenplan
             Die Planunterlagen wurden dem AREG zur Vorprüfung eingereicht. Dieses nahm mit Schreiben
             vom 27. November 2020 Stellung zum Teilzonenplan. Die aus der Vorprüfung resultierenden
             Anpassungsvorschläge wurden wie folgt berücksichtigt:

               Vorprüfung AREG                                 Umsetzung im Teilzonenplan

               Im Planungsbericht zum Teilzonenplan ist        Wurde mittels eines separaten Kapitels um-
               die Mitwirkung zu dokumentieren.                gesetzt. Zudem erfolgt eine gemeinsame
                                                               Mitwirkung aller Teilprojekte.

               Das Titelblatt des Teilzonenplans ist auf das   Das Titelblatt wurde angepasst.
               PBG abzustimmen.

               Die Systematik in der Legende ist vom aktu-     Systematik wurde angepasst.
               ellen Zonenplan zu übernehmen.

               Die Legende des Änderungsausschnitts ist        Wurde angepasst.
               mit «Zonenplanänderung» zu betiteln.

               Es wird empfohlen, im Änderungsausschnitt       Die Empfehlung wurde zur Kenntnis genom-
               auf Hinweise zu verzichten.                     men und umgesetzt.

               Baulinien sind im Sondernutzungsplan und        Es wird keine separate Baulinie ausgeschie-
               nicht im Teilzonenplan festzulegen.             den.

                                                                                                             22
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

9.2          Teilstrassenplan
             Die Planunterlagen wurden dem Tiefbauamt zur Vorprüfung eingereicht. Dieses nahm mit
             Schreiben vom 27. November 2020 Stellung zum Teilzonenplan. Die aus der Vorprüfung resul-
             tierenden Anpassungsvorschläge wurden wie folgt berücksichtigt:

               Vorprüfung AREG                                 Umsetzung im Teilzonenplan

               Das Kantonsstrassenprojekt (KSP) erfährt,       Wird zur Kenntnis genommen.
               verursacht durch Sondernutzungsplan, den
               Teilzonenplan und den Teilstrassenplan, eine
               wesentliche Änderung gemäss der Lärm-
               schutzverordnung (LSV), welche auf das
               Überbauungsprojekt und den Sondernut-
               zungsplan, den Teilzonenplan und den Teil-
               strassenplan Auswirkungen hat. Deshalb
               wird das KSP ein Lärmgutachten gemäss LSV
               und ein Verkehrsgutachten nach Art. 108d
               Signalisationsverordnung erstellt. Die Erar-
               beitung ist zurzeit im Gang.

               Ein Abgleich und eine Koordination aller Ver-
               fahren wird erforderlich sobald dieses Gut-
               achten vorliegt und die Massnahmen im KSP
               definiert sind.

               Das Projekt Überbauung «Dorfdreieck» so-        Wird zur Kenntnis genommen.
               wie der Sondernutzungsplan, der Teilzonen-
               plan und der Teilstrassenplan sind auf das
               KSP abzustimmen. Insbesondere ist der Teil-
               strassenplan auf die Geometrie des KSP ab-
               zustimmen.

               Teilweise sind Anlagen innerhalb der Sicht-     Im Teilstrassenplan werden die Sichtzonen
               zone vorgesehen. Die Sichtzonen müssen          der Gemeindestrassen festgelegt und die
               frei von Bauten sein.                           Freihaltung somit sichergestellt.

               Die Festlegung der Kantonsstrasse liegt nicht   Der Teilstrassenplan wurde entsprechend
               in der Zuständigkeit der Gemeinde. Sie ist,     angepasst. Alle Flächen, welche die Kan-
               wenn überhaupt, als Hinweis aufzunehmen.        tonsstrasse und das KSP betreffen, werden
               Beabsichtigt die Gemeinde den Hinweis auf       als Hinweis aufgeführt.
               die Kantonsstrasse beizubehalten, so ist die
               entwidmete Teilfläche (Einmündung Zent-
               rumsstrasse in Kantonsstrasse) neu als Kan-
               tonsstrasse aufzunehmen.

               Für die Unterschreitung des Strassenabstan-     Wird zur Kenntnis genommen. Betrifft Son-
               des ist eine strassenpolizeiliche Bewilligung   dernutzungsplan
               erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass die

                                                                                                           23
Teilzonen- und Teilstrassenplan Dorfdreieck
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

               Unteraufsichten der Arkaden, welche den
               Strassenabstand von 4 m nicht einhalten,
               schallabsorbierend verkleidet werden müs-
               sen (Schallabsorption DLaNRD von mindes-
               tens 8 dB, hoch absorbierend). Ebenfalls
               sind die kantonsstrassenseitigen Fassaden
               (exkl. Schaufensterfronten) schallabsorbie-
               rend zu verkleiden (Schallabsorption
               DLaNRD von mindestens 4 dB, absorbie-
               rend).

               Die Koordination aller Verfahren Überbau-      Wird zur Kenntnis genommen und berück-
               ungsprojekt, Sondernutzungsplan, Teilzo-       sichtigt.
               nenplan und Teilstrassenplan, evtl. Auflage
               signalisierte Geschwindigkeit ist mit dem
               Rechtsdienst Tiefbauamt unter Einbezug von
               Strassen- und Kunstbauten abzusprechen.

               Die Umrandung «Kantonsstrasse bestehend»       Wurde angepasst.
               ist nicht vollständig dargestellt.

10           Mitwirkung
             Ab Mitte August 2021 erfolgt eine zeitgleiche Online-Mitwirkung aller Teilprojekte für einen
             Monat. Zusätzlich findet am 6. September 2021 eine Informationsveranstaltung zur Mitwir-
             kung statt.

11           Erlass und Öffentliche Auflage
             Noch nicht erfolgt

12           Weiteres Vorgehen
             Der Teilzonenplan und der Teilstrassenplan werden vom Gemeinderat erlassen und vom Amt
             für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) genehmigt. Der Teilzonenplan untersteht
             zudem dem fakultativen Referendum.

             suisseplan Ingenieure AG raum + landschaft

             Lena Hausding, Manuel Heimberger

                                                                                                            24
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