Haushaltversicherung - Zürich Versicherung

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Haushaltversicherung - Zürich Versicherung
Ausgabe 08/2021

Haushaltversicherung
Kundeninformation und
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Wir sind für Sie da.
Für den Notfall: 0800 80 80 80
Aus dem Ausland: +41 44 628 98 98
Inhaltsverzeichnis
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Kundeninformation                                  4   111	Wasser                                     14
                                                       112	Leistungen                                 14
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Ausgabe 08/2021                                    6   113	Versicherte Kosten                         15
                                                       114	Selbstbehalt                               15
Gemeinsame Bestimmungen                            6
1 	Vertragsgrundlagen                             6   Versicherung von Fahrnisbauten
                                                       (Mobilheime, Wohnwagen, Bienen- und
2	Zeitliche Geltung                               6
                                                       Schrebergartenhäuser)                           18
3	Prämienzahlung und Vertragsanpassung            6
                                                       201	Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich   18
4 	Schadenfreiheitsbonus                          7
                                                       202	Versicherte Sachen                         18
5 	Selbstbehaltsregelung                          7
                                                       203	Nicht versicherte Sachen                   18
6	Obliegenheiten im Schadenfall                   7
                                                       204	Generell nicht versicherte Ereignisse      18
7 	Sorgfaltspflichten                             7
                                                       Versicherte Ereignisse                          19
8	Verletzung von Obliegenheiten und Sorgfalts­
                                                       205	Feuer                                      19
    pflichten                                      7
                                                       206	Elementarereignisse                        19
9	Versicherungsverhältnis nach dem Schadenfall    8
                                                       207	Diebstahl                                  19
10	Mitteilungen an Zurich                         8
                                                       208	Wasser                                     19
11	Gerichtsstand                                  8
                                                       209	Leistungen                                 19
12	Sanktionen                                     8
                                                       210	Versicherte Kosten                         20
Gemeinsame Bestimmungen für die Versicherung           211	Selbstbehalt                               20
von Hausrat, Gebäude, Fahrnisbauten, zugehörige
Zusatzversicherungen und Services                  9   Gebäudeversicherung                             21
13	Automatische Anpassung der                         301	Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich   21
     Versicherungssumme                            9   302	Versicherte Gebäude                        21
14 	Unterversicherung                             9   303	Nicht versicherte Sachen                   21
15 	Schadensnachweis                              9   304	Spezialrisiko Gebäude                      21
16 	Schadenminderungskosten                       9   305	Generell nicht versicherte Ereignisse      21
17	Gesetzliche Leistungsbegrenzungen in               Versicherte Ereignisse                          21
     der Elementarschadenversicherung              9
                                                       306	Feuer                                      21
18 	Naturalersatz                                10
                                                       307	Elementarereignisse                        22
19 	Handänderung                                 10
                                                       308	Erdbeben und vulkanische Eruptionen        22
Hausratversicherung                               11   309	Wasser                                     23
101	Versicherungssumme für Hausrat               11   310	Baukasko                                   23
102	Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich     11   311	Leistungen                                 23
103	Versicherte Personen                         11   312	Versicherte Kosten                         24
104	Versicherte Sachen                           11   313	Selbstbehalt                               25
105	Nicht versicherte Sachen                     12
                                                       Zusatzversicherung zur Hausrat- und
106	Generell nicht versicherte Ereignisse        12   Gebäudeversicherung und zu Fahrnisbauten        26
Versicherte Ereignisse                            12   401	Gemeinsame Bestimmungen für alle Zusatz­
107	Feuer                                        12       versicherungen                              26
108	Elementarereignisse                          12   402	Einfacher Diebstahl auswärts               26
109	Erdbeben und vulkanische Eruptionen          13   403	Superdiebstahl                             26
110	Diebstahl                                    13   404	Schlüsselverlust                           27

2
Inhaltsverzeichnis

Art.Seite                                                Art.Seite

405	Glasbruch                                       27   Zusatzversicherungen zur Privathaftpflicht­
406	Kaskoversicherungen                             28   versicherung                                           40
407	Tiefkühlgut                                     29   701	Schäden an benützten fremden Motorwagen
                                                              bis 3’500 Kilogramm Gesamtgewicht sowie an
408	Tierschäden                                     29
                                                              Anhängern, Motorrädern und Booten                  40
409	Kulturenkasko                                   29
                                                          702	Pferdemieter                                      40
410	Haustechnische Anlagen Plus                     30
                                                          703	Nebenberuflicher Rebbauer                         40
411	Gebäudebeschädigung                             31
                                                          Spezialrisiken in der Privathaftpflicht­versicherung   41
412	Erweiterte Deckung für Gebäude                  31
                                                          704	Jäger                                             41
413	Geräte und Materialien inklusive Brennstoffen   32
                                                          705	Nebenberufliche Tätigkeit mit einem Brutto­
414	Diebstahl (Gebäude)                             32       jahresertrag über CHF 6’000                        41
415	Motor- und Elektromotorfahrräder                     706	Regressschutz für Lehrer und Polizeibeamte        42
    (für die eine Haftpflichtversicherung
                                                          707	Lehrer Plus                                       42
    gesetzlich vorgeschrieben ist)                   32
                                                          Gebäudehaftpflichtversicherung                         44
Haustierversicherung                                 34
                                                          801	Zeitlicher Geltungsbereich                        44
501	Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich        34
                                                          802	Versicherte Personen                              44
502	Versicherte Tiere                               34
                                                          803	Versicherte Haftpflicht                           44
503	Versicherungsumfang                             34
                                                          804	Versicherte Gebäude, Grundstücke
504	Einschränkung des Versicherungsumfanges         34
                                                              und Anlagen                                        44
505	Leistungen                                      34
                                                          805	Stockwerkeigentum, Miteigentum,
506	Selbstbehalt                                    34       Gesamteigentum                                     44
Privathaftpflichtversicherung                        35   806	Umweltbeeinträchtigungen                          45
601	Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich        35   807	Bauherrenhaftpflicht                              45
602	Versicherte Personen                            35   808	Versicherte Schadenverhütungskosten               45
603	Vorsorgeversicherung                            35   809	Einschränkungen des Versicherungsumfangs          45
604	Versicherte Eigenschaften                       35   810	Leistungen                                        46
605	Versicherte Schäden                             36   811	Selbstbehalt                                      46
606	Haftpflicht für Obhutsschäden                   36   Services                                               47
607	Haftpflicht aus der Benützung fremder                901	Cyber – Safe Shop & Pay                           47
    Motorfahrzeuge                                   36
                                                          902	Cyber – Safe Surf                                 48
608	Haftpflicht aus der Benützung von Fahrrädern
                                                          903	Miet- und Sharing-Fahrzeuge                       48
    und ihnen gleichgestellten Motorfahrzeugen       37
                                                          904	Home Assistance                                   49
609	Haftpflicht aus der Benützung von Schiffen
    und Luftfahrzeugen                               37   Produktübersicht                                       52
610	Bestimmungen für Tankanlagen                    37
611	Umweltbeeinträchtigungen                        37
612	Versicherte Schadenverhütungskosten             37
613	Einschränkung des Versicherungsumfanges         37
614	Verzicht auf Kürzungen wegen grober
    Fahrlässigkeit                                   38
615	Leistungen                                      38
616	Selbstbehalt                                    39
617	Pflichtversicherung                             39

                                                                                                                  3
Kundeninformation
Die nachstehende Kundeninformation gibt einen Überblick        • Kaskoversicherungen gegen spezielle Beschädigungen,
über das Versicherungsunternehmen und den wesent­              • Sachversicherung für Motor- und Elektromotorfahrräder,
lichen Inhalt des Versicherungsvertrags. Die Rechte und          für die eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorge­
Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich abschlies­           schrieben ist.
send aus den Vertragsunterlagen (Antrag/Offerte, Police,
Versicherungsbedingungen) und den anwendbaren                  Alle verfügbaren Zusatzversicherungen sind den Allge­
­Gesetzen, insbesondere dem Bundesgesetz über den              meinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu entnehmen.
 Versicherungsvertrag (VVG).                                   Die Privathaftpflicht- und die Gebäudehaftpflichtver­
                                                               sicherung schützen das Vermögen der versicherten
Wer ist der Versicherer?                                       ­Personen vor den finanziellen Folgen aus gesetzlichen
                                                                Haftpflichtansprüchen Dritter bei Personen- und Sach­
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Sitz am            schäden.
Mythenquai 2 in 8002 Zürich («Zurich»), beaufsichtigt
durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehörde           Die Leistungen bestehen in der Entschädigung begründe­
FINMA (Laupenstrasse 27, 3003 Bern).                           ter bzw. in der Abwehr unbegründeter Ansprüche.
                                                               Wichtige Ausschlüsse sind:
Welche Risiken sind versichert und was ist der Umfang          • Ansprüche für Schäden, welche die Person oder Sachen
des Versicherungsschutzes?                                       einer versicherten Person oder einer anderen, mit ihr in
                                                                 Wohngemeinschaft lebenden Person betreffen,
Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versiche­
rungsschutzes ergeben sich aus den Vertragsunterlagen          • Schäden aus vertraglich übernommener Haftung, die
und werden durch die dort aufgeführten Ausschlüsse ein­          über die gesetzliche Haftung hinausgeht,
geschränkt.                                                    • reine Vermögensschäden, die weder auf einen versi­
                                                                 cherten Personenschaden noch auf einen versicherten
Die Hausrat-, Fahrnisbauten- und Gebäudeversicherung
                                                                 Sachschaden zurückzuführen sind.
schützen im Wesentlichen vor folgenden Risiken:
• Feuer,                                                       Der genaue Leistungsumfang sowie alle geltenden Aus­
                                                               schlüsse sind den Allgemeinen Versicherungsbedingun­
• Elementarereignissen,
                                                               gen (AVB) sowie allfälligen weiteren Vertragsunterlagen
• Erdbeben und vulkanische Eruptionen                          zu entnehmen.
  (nur für Hausrat- und Gebäudeversicherung),
                                                               Verfügbar sind unter anderem folgende Zusatzversiche­
• Diebstahl,
                                                               rungen:
• Wasser.
                                                               • Schäden an benützten fremden Motorwagen,
Zurich ersetzt in der Regel den Neuwert von Sachen, die        • Verzicht auf Kürzungen wegen grober Fahrlässigkeit
durch versicherte Ereignisse beschädigt oder abhanden­           (Grobfahrlässigkeitsverzicht),
gekommen sind.
                                                               • Jägerhaftpflicht.
Die maximale Entschädigung pro Schadenfall und der
                                                               Alle verfügbaren Zusatzversicherungen sind den Allge­
­geltende Selbstbehalt sind in der Police oder in den Allge­
                                                               meinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu entnehmen.
 meinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufgeführt.
                                                               Die Haustierversicherung versichert Hunde und Katzen
Wichtige Ausschlüsse betreffen:
                                                               gegen Unfälle.
• kriegerische und andere gewaltsame Konflikte,
                                                               Zurich übernimmt die notwendigen Behandlungskosten.
• Nuklearereignisse,
• Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen               Verfügbar unter Services sind folgende Versicherungen:
  ­Wasserreservoirs bzw. -speicher,                            • Cyber – Safe Shop & Pay: Bietet unter anderem Schutz
• Erdbeben und vulkanische Eruptionen                            beim Online-Einkauf sowie bei missbräuchlichem Zugriff
   (sofern dieses Risiko nicht eingeschlossen ist).              auf Konten,
                                                               • Cyber – Safe Surf: Bietet Schutz bei Virenbefall und
Der genaue Leistungsumfang sowie alle geltenden Aus­
                                                                 ­Hackerangriffen,
schlüsse sind den Allgemeinen Versicherungsbedingun­
gen (AVB) sowie allfälligen weiteren Vertragsunterlagen        • Miet- und Sharingfahrzeuge: Selbstbehaltsdeckung
zu entnehmen.                                                     ­sowie Übernahme von vertraglich geschuldeten
                                                                   ­Reparaturkosten,
Verfügbar sind unter anderem folgende Zusatzversiche­
                                                               • Home Assistance: Verschiedene Leistungen rund ums
rungen:
                                                                    Wohnen, wie zum Beispiel eine Schädlingsbekämpfung
• Einfacher Diebstahl auswärts und Superdiebstahl,                  sowie Übernahme der Kosten für den Schlüsseldienst.
• Glasbruch,
4
Kundeninformation

Der genaue Leistungsumfang sowie alle geltenden Aus­        Der Vertrag wird in der Regel durch ordentliche Kündigung
schlüsse sind den Allgemeinen Versicherungsbedingun­        beendet. Diese ist jeweils bis spätestens 3 Monate vor Ab­
gen (AVB) sowie allfälligen weiteren Vertragsunterlagen     lauf des Vertrages bzw., sofern vereinbart oder gesetzlich
zu entnehmen.                                               vorgesehen, des Versicherungsjahres möglich. Wird der
                                                            Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend
                                                            um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklau­
Handelt es sich um eine Summen- oder um eine
                                                            sel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte
Schadenversicherung?
                                                            bzw. in der Police festgesetzten Tag.
Die Haushaltversicherung ist eine Schadenversicherung.
                                                            Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich auf­
Für die Ausrichtung und die Höhe der Versicherungs­
                                                            grund der Versicherungsbedingungen sowie des VVG.
leistungen ist der Schaden, der aufgrund des versicherten
Ereignisses eingetreten ist, massgebend.                    Der Versicherungsschutz gilt für Schäden, die während
                                                            der Versicherungsdauer (nach Versicherungsbeginn
                                                            und vor Vertragsende) eintreten bzw. in der Privat- und in
Welche Prämie ist geschuldet?
                                                            der Gebäudehaftpflicht für Schäden, welche während
Die Höhe der Prämie hängt von den versicherten Risiken      der Versicherungsdauer verursacht werden.
und dem gewünschten Versicherungsschutz ab. Alle An­
gaben zur Prämie und möglichen Gebühren (z. B. Steuern,
                                                            Wie behandelt Zurich Personendaten?
Ratenzahlung) sind in den Vertragsunterlagen enthalten.
Sie ist mit Beginn der Versicherungsperiode zu bezahlen,    Zurich bearbeitet im Zusammenhang mit dem Vertrags­
wenn die Vertragsunterlagen keine andere oder die Prä­      abschluss und der Vertragsabwicklung und zu weiteren
mienrechnung keine spätere Fälligkeit bestimmen.            Zwecken Daten, die sich auf natürliche Personen beziehen
                                                            (Personendaten). Nähere Informationen zu dieser Bearbei­
Die Versicherungssummen für Hausrat und Gebäude un­
                                                            tung (u. a. den Zwecken, den Empfängern von Daten, der
terliegen einer jährlichen automatischen Anpassung, wel­
                                                            Aufbewahrung und den Rechten der betroffenen Perso­
che eine Prämienveränderung bewirken kann. Genauere
                                                            nen) finden sich in der Datenschutzerklärung von Zurich.
Angaben dazu sind den Allgemeinen Versicherungsbedin­
                                                            Diese Datenschutzerklärung kann unter www.zurich.ch/­
gungen zu entnehmen.
                                                            datenschutz abgerufen oder unter Zürich Versicherungs-
Zurich kann die Prämie und die Versicherungsbedingun­       Gesellschaft AG, Datenschutz, Postfach, 8085 Zürich,
gen auf ein neues Versicherungsjahr anpassen. In diesem     ­datenschutz@zurich.ch bezogen werden.
Fall hat der Versicherungsnehmer nach Massgabe der
Versicherungsbedingungen ein Kündigungsrecht.
                                                            Kann der Vertrag widerrufen werden?
                                                            Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Ab­
Welche weiteren Pflichten hat der Versicherungs­
                                                            schluss des Vertrages oder die Erklärung zu dessen
nehmer?
                                                            ­Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den
Die Pflichten ergeben sich aus den Versicherungsbedin­       Nachweis durch Text ermöglicht, innert 14 Tagen wider­
gungen und dem VVG. Wichtige Pflichten sind z. B.:           rufen.
• Meldung bei Änderung einer deklarierten Tatsache          Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer
• Unverzügliche Meldung eines Versicherungsfalles           am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf Zurich
  (Schadenanzeige)                                          mitteilt oder seine Widerruferklärung der Post übergibt.
• Mitwirkung bei Abklärungen (im Schadenfall, bei
  ­Gefahrsveränderungen etc.)                               Erhält der Broker eine Vergütung?
• Den versicherten Sachen Sorge zu tragen und sie
                                                            Wenn ein Dritter, z. B. ein ungebundener Vermittler (Broker),
   mit geeigneten Massnahmen zu schützen
                                                            die Interessen des Versicherungsnehmers bei Abschluss
• Für die Minderung des Schadens zu sorgen und              oder Betreuung dieses Versicherungsvertrags wahrnimmt,
   keine Forderungen anzuerkennen                           ist es möglich, dass Zurich gestützt auf eine Vereinbarung
                                                            mit diesem Dritten für seine Tätigkeit eine Vergütung be­
Wann beginnt und wann endet die Versicherung?               zahlt. Wünscht der Versicherungsnehmer nähere Informa­
                                                            tionen darüber, so kann er sich an den Dritten wenden.
Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der
Offerte bzw. in der Police aufgeführt ist. Im Rahmen des
von Zurich ausgestellten und vom Versicherungsnehmer
eingereichten Antrags besteht ein provisorischer Versi­
cherungsschutz ab Beginndatum im Antrag bis zur Zustel­
lung der Police oder der Antragsablehnung, längstens
­jedoch während 30 Tagen.

                                                                                                                         5
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 08/2021
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 1                                                        Art. 3
Vertragsgrundlagen                                            Prämienzahlung und Vertragsanpassung
Der Umfang richtet sich nach der gewählten Versiche­          3.1 Prämiengrundlagen
rungslösung.                                                  Die Prämie beruht auf den Angaben des Versicherungs­
                                                              nehmers sowie dem vereinbarten Versicherungsumfang.
Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bundesgeset­
                                                              Ändert sich eine dieser Angaben (ausser das Alter), ist
zes über den Versicherungsvertrag (VVG). Für Versiche­
                                                              ­Zurich unverzüglich zu informieren. Zurich hat das Recht,
rungsnehmer mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein
                                                               den Vertrag an die geänderten Verhältnisse anzupassen.
gehen bei Abweichungen zu diesen ­Bedingungen die
zwingenden Bestimmungen des liechtensteinischen               3.2 Ratenzahlung
Rechts, insbesondere jene des liechtensteinischen Ge­         Bei Ratenzahlung ist ein Zuschlag zu entrichten. Zurich ist
setzes über den Versicherungsvertrag (VersVG) vor.            berechtigt, den Zuschlag bei Hauptfälligkeit anzupassen.
                                                              Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall das Recht,
                                                              die Zahlungsweise zu ändern. Die Mitteilung des Versiche­
Art. 2
                                                              rungsnehmers muss spätestens am Datum der Prämien­
Zeitliche Geltung
                                                              fälligkeit bei Zurich eintreffen.
2.1 Beginn und Dauer der Versicherung
                                                              3.3 Saldi
Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police
                                                              Die Vertragsparteien verzichten auf die Einforderung von
aufgeführt ist.
                                                              Saldi aus Prämienabrechnungen unter CHF 5.
Wird der Vertrag nicht per Ablauf bzw. auf das Ende des
                                                              3.4 Vertragsanpassung durch Zurich
dritten oder jedes darauffolgenden Versicherungsjahres
                                                              Zurich kann, mit Wirkung ab dem folgenden Versiche­
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich
                                                              rungsjahr, den Vertrag anpassen (z. B. Prämien erhöhen,
oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text
                                                              Versicherungsbedingungen anpassen, Selbstbehalts­
ermöglicht, gekündigt, verlängert er sich jeweils automa­
                                                              regelungen ändern).
tisch um ein Jahr. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt,
wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der drei­       Zurich hat dem Versicherungsnehmer die neuen Prämien
monatigen Frist bei der anderen Vertragspartei eintrifft.     bzw. Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ablauf
                                                              des Versicherungsjahres bekannt zu geben. Der Versiche­
Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen,
                                                              rungsnehmer hat hierauf das Recht, den Versicherungs­
­endet er am Tag, der in der Police aufgeführt ist.
                                                              vertrag in seiner Gesamtheit oder den von der Änderung
Ein Versicherungsjahr dauert jeweils zwölf Monate ab          betroffenen Teil auf Ende des laufenden Versicherungs­
Hauptfälligkeit.                                              jahres zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens am
                                                              letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei Zurich
2.2 Provisorischer Versicherungsschutz
                                                              eintreffen. Unterlässt er die Kündigung, gilt dies als Zustim­
Im Rahmen des von Zurich ausgestellten und vom Versi­
                                                              mung zur Anpassung des Versicherungsver­trages.
cherungsnehmer eingereichten Antrags besteht ein
­provisorischer Versicherungsschutz ab Beginndatum im         Nicht zur Kündigung berechtigen:
 Antrag bis zur Zustellung der Police oder der Antrags­       • Änderung von Ratenzuschlägen,
 ablehnung, längstens jedoch während 30 Tagen.
                                                              • Vertragsanpassungen infolge Gefahrserhöhung wegen
Nicht versichert sind Schäden, welche zum Zeitpunkt der         Änderungen der Angaben zum Versicherungsvertrag
Antragsstellung                                                 (z. B. gemäss Art. 3.1),
• in der Privat- und Gebäudehaftpflicht bereits verursacht    • automatische Anpassung der Versicherungssumme
  worden sind,                                                  ­aufgrund des neuen Hausratindexes oder bei der
• in allen übrigen Versicherungen bereits eingetreten sind.      ­Gebäudeversicherung infolge des Baukostenindexes,
                                                              • Einführung oder Änderung von gesetzlichen Abgaben
2.3 Wegzug ins Ausland
                                                                  (z. B. eidg. Stempelabgabe),
Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz an
­einen Ort ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums        • Vertragsanpassungen, die auf gesetzliche oder behörd­
 Liechtenstein, erlischt der Versicherungsschutz, spätes­       liche Bestimmungen zurückzuführen sind.
 tens aber per Abmeldedatum bei der zuständigen Be­           3.5 Verzugsfolgen
 hörde. Die Versicherungen für Gebäude bleiben unver­         Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht
 ändert bestehen.                                             nicht nach, so wird er zur Zahlung aufgefordert und hat die
                                                              Mahnkosten sowie Verzugszinsen zu zahlen. Zurich kann
                                                              ausstehende Prämien mit der Entschädigung verrechnen.

6
Gemeinsame Bestimmungen

3.6 Prämienrückerstattung                                    Art. 6
Wird der Vertrag vorzeitig aufgehoben, erstattet Zurich      Obliegenheiten im Schadenfall
die Prämie für die nicht abgelaufene Versicherungsdauer
                                                             Die anspruchsberechtigte Person hat bei Eintritt eines
­zurück. Die Verrechnung mit anderen Forderungen von
                                                             ­versicherten Ereignisses
 Zurich aus diesem Vertrag bleibt vorbehalten. Die Prämie
 bleibt jedoch für das ganze Versicherungsjahr geschuldet,    • Zurich sofort zu benachrichtigen, Auskunft über Ursa­
 wenn                                                             che, Höhe und nähere Umstände des Schadens
                                                                  zu e­ rteilen und die notwendigen Untersuchungen zu
 • der Vertrag infolge Totalschadens aufgehoben wird,
                                                                  ­gestatten,
 • der Versicherungsnehmer den Vertrag im ersten Ver­
                                                              • auf Verlangen ein Verzeichnis der betroffenen Sachen
   sicherungsjahr im Teilschadenfall kündigt.
                                                                   mit Wertangabe zu erstellen,
                                                              • während und nach dem Schadenereignis nach Möglich­
Art. 4                                                          keit für die Erhaltung und Rettung der versicherten
Schadenfreiheitsbonus                                           ­Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen
Sofern vereinbart, gewährt Zurich nach Ablauf von drei           und dabei die Anordnungen von Zurich zu befolgen,
vollen Versicherungsjahren einen Schadenfreiheitsbonus       • auf Verlangen die erforderlichen Vollmachten auszustel­
auf die Prämien (mit Ausnahme der Elementarschaden­              len und alle relevanten Unterlagen zu übergeben,
prämie), sofern in diesem Zeitraum keine Leistungen aus      • Ersatzansprüche, die ihr gegenüber Dritten zustehen,
dem Versicherungsvertrag erbracht werden. Der Bonus              zu wahren und soweit erforderlich bei dessen Durch­
erfolgt in Form einer Rückzahlung von 15% der in dieser          setzung durch Zurich mitzuwirken,
Periode bezahlten Gesamtprämien.
                                                             • Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche
Werden im Schadenfall Leistungen beansprucht, beginnt            die Feststellung der Schadenursache oder der Höhe
die neue Periode mit dem Versicherungsjahr, welches auf          des Schadens erschweren oder vereiteln können, zu
das Meldedatum des Schadenfalls folgt.                           ­unterlassen, sofern sie nicht der Schadenminderung
                                                                  dienen oder im öffentlichen Interesse liegen.
Art. 5                                                       Bei Diebstahl hat die versicherte Person zusätzlich
Selbstbehaltsregelung                                        • die Polizeibehörde unverzüglich zu benachrichtigen,
5.1 Anwendung des Selbstbehaltes                               ohne deren Zustimmung keine Tatspuren zu entfernen
Der Selbstbehalt wird vorweg vom Schaden abgezogen.            oder zu verändern und den Behörden oder Zurich die
Übersteigt der verbleibende Betrag die vereinbarte Leis­       notwendige Unterstützung zu gewähren,
tungsgrenze, wird dieser Betrag ausbezahlt.                  • Zurich unverzüglich zu melden, wenn gestohlene
                                                               ­Sachen wieder beigebracht werden.
5.2 Mehrere Selbstbehalte
Ist aus demselben Ereignis mehr als ein Selbstbehalt an­
wendbar, wird der höhere Selbstbehalt einmal abgezogen.      Art. 7
Von dieser Regelung sind Erdbebenschäden und vulkani­        Sorgfaltspflichten
sche Eruptionen ausgenommen. Für Elementarereignisse
                                                             Die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
                                                             und haben die notwendigen Massnahmen zum Schutz
5.3 Wegfall des Selbstbehaltes                               der versicherten Sachen gegen versicherte Schäden zu
Die vereinbarten Selbstbehalte entfallen, wenn der ganze     treffen.
Vertrag drei volle Versicherungsjahre schadenfrei verlau­
fen ist.
                                                             Art. 8
Von dieser Regelung ausgenommen sind:                        Verletzung von Obliegenheiten und Sorgfaltspflichten
• Selbstbehalte für Elementarschäden,                        Bei Verletzung von Obliegenheiten oder Sorgfaltspflichten
• Selbstbehalte für Schäden durch Erdbeben und vulkani­      kann die Entschädigung abgelehnt oder gekürzt werden.
  sche Eruptionen,                                           Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn der Versicherungsneh­
• Selbstbehalte für Schäden aus der Zusatzversicherung       mer bzw. der Anspruchsberechtigte nachweist, dass die
  «Erweiterte Deckung».                                      Verletzung den Umständen nach als unverschuldet anzu­
                                                             sehen ist oder die Verletzung keinen Einfluss auf den Ein­
Werden im Schadenfall Leistungen beansprucht, gelten         tritt des Ereignisses und auf den Umfang der Versiche­
ab dem Meldedatum wieder die in der Police vereinbarten      rungsleistung gehabt hat. Die wegen Zahlungsunfähigkeit
Selbstbehalte. Die neue Periode beginnt mit dem Versi­       versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
cherungsjahr, welches auf das Meldedatum des Schaden­
falls folgt.

                                                                                                                        7
Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9                                                     Art. 11
Versicherungsverhältnis nach dem Schadenfall               Gerichtsstand
Nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung zu erbrin­   Als Gerichtsstand stehen dem Versicherungsnehmer oder
gen ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag spä­     dem Anspruchsberechtigten für Streitigkeiten aus diesem
testens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung der Ent­    Vertrag wahlweise zur Verfügung:
schädigung Kenntnis erhalten hat, kündigen. Zurich kann    • Zürich als Hauptsitz von Zurich,
spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung den
                                                           • der schweizerische oder liechtensteinische – nicht aber
Vertrag kündigen. Kündigt eine der Parteien, so erlischt
                                                             ein anderer ausländischer – Wohnsitz oder Sitz des
der Versicherungsschutz 14 Tage nach Eintreffen der Kün­
                                                             ­Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten.
digung bei der anderen Partei.

                                                           Art. 12
Art. 10
                                                           Sanktionen
Mitteilungen an Zurich
                                                           Zurich erbringt keine Leistungen, wenn dadurch anwend­
Alle Mitteilungen sind
                                                           bare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen ver­
• dem Hauptsitz in Zürich oder                             letzt werden.
• der Vertretung, die auf der letzten Prämienrechnung
  aufgeführt ist, zuzustellen.
Für telefonische Mitteilungen steht die Gratisnummer
0800 80 80 80, aus dem Ausland +41 44 628 98 98,
zur Verfügung.

8
Gemeinsame Bestimmungen für die Versicherung von Hausrat, Gebäude,
Fahrnisbauten, zugehörige Zusatzversicherungen und Services
Art. 13                                                     Art. 15
Automatische Anpassung der Versicherungssumme               Schadensnachweis
Hausrat                                                     Die anspruchsberechtigte Person hat die Höhe des Scha­
Die Versicherungssumme für Hausrat wird alljährlich bei     dens nachzuweisen. Die Versicherungssumme bildet
Fälligkeit der Prämie an den Hausratindex angepasst, wel­   ­keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der
cher durch den Schweizerischen Versicherungsverband          versicherten Sachen bei Eintritt des Schadenfalls.
(SVV) bekanntgegeben wird. Dies kann zu einer Prämien­
änderung führen. Würde die Anpassung zu einer Unter­
                                                            Art. 16
schreitung der auf der Police aufgeführten Versicherungs­
                                                            Schadenminderungskosten
summe führen, bleibt die Versicherungssumme für Hausrat
unverändert.                                                Die versicherten Leistungen umfassen auch Schadenmin­
                                                            derungskosten. Soweit sie und die Entschädigung zusam­
Gebäude
                                                            men die Versicherungssumme übersteigen, werden Scha­
Die Gebäudeversicherungssumme wird alljährlich bei Fäl­
                                                            denminderungskosten nur übernommen, wenn sie von
ligkeit der Prämie an den Baukostenindex angepasst, was
                                                            Zurich veranlasst wurden. Für den Einsatz von Feuerwehr,
gegebenenfalls auch zu einer Prämienänderung führen
                                                            Polizei oder anderer zur Hilfe Verpflichteter wird keine
kann. Massgebend ist der im Standortkanton des Gebäu­
                                                            ­Entschädigung geleistet.
des durch den kantonalen Gebäudeversicherer ermittelte
und jährlich veröffentlichte Baukostenindex. In Kantonen
ohne eigenen Index gilt der Zürcher Gesamtbaukosten­        Art. 17
index.                                                      Gesetzliche Leistungsbegrenzungen in der
                                                            Elementarschadenversicherung
Spezialrisiko Hausrat, Fahrnisbauten, Spezialrisiko
Gebäude                                                     Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen aus
Die automatische Summenanpassung findet keine Anwen­        einem versicherten Ereignis für einen einzelnen Versiche­
dung auf Spezialrisiko Hausrat, Spezialrisiko Gebäude und   rungsnehmer ermittelten Entschädigungen 25 Millionen
Fahrnisbauten.                                              Franken, so werden sie auf diese Summe gekürzt. Vorbe­
                                                            halten bleibt eine weitergehende Kürzung gemäss nach­
                                                            stehender Bestimmung.
Art. 14
Unterversicherung                                           Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen für
                                                            ein versichertes Ereignis in der Schweiz und im Fürsten­
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert,
                                                            tum Liechtenstein ermittelten Entschädigungen 1 Milliarde
wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in dem
                                                            Franken, so werden die auf die einzelnen Anspruchsbe­
die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht, was auch
                                                            rechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt,
im Teilschadenfall eine entsprechende Kürzung der Ent­
                                                            dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.
schädigung zur Folge hat.
                                                            Entschädigungen für Hausrat- bzw. Fahrhabe- und Ge­
Zurich verzichtet bis zu einer Schadenhöhe von 10% der
                                                            bäudeschäden werden für die oben erwähnten Leistungs­
Versicherungssumme, im Maximum bis CHF 30’000,
                                                            begrenzungen nicht zusammengerechnet. Zeitlich und
­darauf, eine Unterversicherung einzuwenden. Der Verzicht
                                                            räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie
 gilt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht für
                                                            auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache
 die Elementarschadenversicherung.
                                                            zurückzuführen sind.
Bei der Versicherung auf Erstes Risiko wird der Schaden
                                                            Diese Leistungsbegrenzungen gelten im Anwendungs­
bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ohne
                                                            bereich der zwingenden gesetzlichen Vorschriften zur
Berechnung einer Unterversicherung übernommen.
                                                            ­Elementarschadenversicherung. Bei Änderung der ge­
                                                             setzlichen Leistungsbegrenzungen gehen die im Zeit­
                                                             punkt des Schadenfalls geltenden Leistungsbegrenzun­
                                                             gen vor.

                                                                                                                    9
Gemeinsame Bestimmungen für die Versicherung von Hausrat, Gebäude,
Fahrnisbauten, zugehörige Zusatzversicherungen und Services

Art. 18                                                     Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages
Naturalersatz                                               durch eine Erklärung schriftlich oder in einer anderen
                                                            Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bis spätes­
Zurich kann nach eigener Wahl auch Naturalersatz leisten.
                                                            tens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.
                                                            Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert
Art. 19
                                                            14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen.
Handänderung
                                                            Der Vertrag endet frühestens 30 Tage nach der Kündi­
Wechseln die im Versicherungsvertrag versicherten Sa­       gung.
chen den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten
aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer
über.

10
Hausratversicherung
Art. 101                                                     e) Freizügigkeit
Versicherungssumme für Hausrat                               Sind zwei oder mehrere Standorte bei Zurich versichert
                                                             (z. B. Wohnort, Ferien- oder Zweitwohnung, Spezialrisiko
Hausrat ist zum Neuwert bis zu den in der Police aufge­
                                                             usw.), besteht Freizügigkeit zwischen den einzelnen
führten Versicherungssummen versichert. Diese haben
                                                             Standorten.
dem Betrag für die Neuanschaffung aller versicherten
­Sachen zusammen zu entsprechen.                             f) Wohnungswechsel
                                                             Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Woh­
                                                             nungswechsel in der Schweiz und im Fürstentum Liech­
Art. 102
                                                             tenstein während des Umzuges sowie am neuen Standort.
Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich
                                                             Wohnungswechsel sind Zurich bis spätestens 30 Tage
102.1 Zeitlicher Geltungsbereich                             nach der nächsten Prämienfälligkeit zu melden. Zurich
Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Versi­    ist berechtigt, die Prämie den neuen Verhältnissen anzu­
cherungsdauer eintreten.                                     passen.
102.1.1 Nicht versichert sind                                102.2.2 Versicherung ausserhalb der Standorte
a) Bei einer Offerte (durch Zurich)                          (Aussenversicherung)
Schäden, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses        a) Inland
bereits eingetreten sind.                                    Der Versicherungsschutz gilt für versicherte Sachen in
                                                             der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, die sich
b) Bei einem Antrag (durch den Versicherungsnehmer)
                                                             ausserhalb der Standorte befinden, welche in der Police
Schäden, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung
                                                             aufgeführt sind.
­bereits eingetreten sind.
                                                             b) Ausland
102.2 Örtlicher Geltungsbereich
                                                             Im Ausland gilt die Aussenversicherung weltweit, wenn
102.2.1 Standorte
                                                             sich die versicherten Sachen nicht länger als 2 Jahre dort
Der Versicherungsschutz gilt an den in der Police aufge­
                                                             befinden.
führten Standorten.
                                                             c) Versicherungssumme
a) Hausrat am Domizil
                                                             Der Versicherungsschutz ist auf 25% der bei Zurich versi­
Versichert ist Hausrat am Wohnort (Wohnsitzgemeinde)
                                                             cherten Hausratversicherungssumme am Domizil, maximal
des Versicherungsnehmers.
                                                             auf CHF 50’000 begrenzt.
b) Hausrat in gemieteten Räumen und am Arbeitsplatz
Sofern in der Versicherungssumme für Hausrat am Domizil
                                                             Art. 103
berücksichtigt, ist Hausrat in separaten, auf Dauer gemie­
                                                             Versicherte Personen
teten Räumen wie z. B. WG-Zimmer, Garagen, Bastel- und
Kühlräume sowie am Arbeitsplatz der versicherten Perso­      Versichert sind der Versicherungsnehmer und sämtliche
nen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein bis       Personen, die mit ihm in Wohngemeinschaft leben oder
25% der Versicherungssumme, maximal CHF 50’000, mit­         als Wochen- oder Wochenendaufenthalter regelmässig in
versichert. Nicht darunter fallen Ferienhäuser, Zweit- und   seinen Haushalt zurückkehren.
Ferienwohnungen.
Übersteigt der Neuwert der Sachen 25% der Versiche­          Art. 104
rungssumme bzw. CHF 50’000, ist der gesamte Hausrat in       Versicherte Sachen
gemieteten Räumen bzw. am Arbeitsplatz unter «Spezial­
                                                             Versichert sind:
risiko Hausrat» versicherbar.
                                                             • Hausrat, d. h. alle dem privaten Gebrauch dienenden
c) Hausrat in Ferienhaus, Zweit- oder Ferienwohnung            ­beweglichen Sachen, die Eigentum der versicherten
Hausrat in Ferienhäusern bzw. Zweit- oder Ferienwohnun­         Personen sind.
gen sind als zusätzliche Standorte mit einer separaten
                                                             • Geldwerte, d. h. Geld, Wertpapiere, Sparhefte, Edelme­
Versicherungssumme versicherbar.
                                                                talle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), unper­
d) Hausrat Spezialrisiko                                        sönliche Abonnemente, Billette und unpersönliche Gut­
Auf besondere Vereinbarung kann Hausrat unter beson­            scheine, Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und
deren Gegebenheiten oder an bestimmten Standorten               Perlen, die privates Eigentum der versicherten Personen
versichert werden, die im Antrag/in der Police umschrie­        sind und kein Geschäftsvermögen darstellen.
ben sind (wie z. B. Hausrat in gemieteten Räumen, Hausrat
in Hobbyräumen und eingelagerter Hausrat mit einem
Wert von mehr als 25% der Versicherungssumme bzw.
mehr als CHF 50’000, sowie Hausrat zirkulierend oder im
Banktresor usw.).
                                                                                                                        11
Hausratversicherung

Versichert sind, sofern in der Versicherungssumme ent­        Zusätzlich von der Versicherung ausgeschlossen sind
halten, auch                                                  Schäden, die direkt im Zusammenhang stehen mit
• bauliche Einrichtungen im Gebäude, die nicht mit dem        • dem Einschlag von Meteoriten sowie anderen Himmels­
  Gebäude versichert werden können oder müssen,                 körpern.
• Berufswerkzeuge, deren Eigentümerin die versicherte         Diese Ausschlüsse gelten nicht für die gesetzliche Ele­
  Person ist und die sie selber als Arbeitnehmer nutzt,       mentarschadenversicherung.
• geleaste oder gemietete Gegenstände für den privaten
  Gebrauch.
                                                              Versicherte Ereignisse
Art. 105
Nicht versicherte Sachen
                                                              Art. 107
Nicht versichert sind                                         Feuer
• Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorfahrräder, für die         107.1 Versicherungsumfang
  keine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrie­       Versichert sind
  ben ist), Anhänger, Wohnwagen, Mobilheime, je samt
                                                              • Schäden durch Brand, plötzliche und unfallmässige Ein­
  Zubehör,
                                                                wirkung von Rauch, Blitzschlag, Explosion und Implo­
• Schiffe, für die eine Haftpflichtversicherung gesetzlich      sion, abstürzende und notlandende Luft- und Raum­
  vorgeschrieben ist, ferner jene, die nicht regelmässig        fahrzeuge oder Teile davon,
  nach Gebrauch wieder nach Hause genommen werden,
                                                              • Schäden durch Lösch- und Ausräumarbeiten,
  sowie alle Wasserfahrzeuge mit Motor, je samt Zubehör,
                                                              • Abhandenkommen als Folge dieser Ereignisse,
• Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen
  werden müssen,                                              • Sengschäden und Schäden an versicherten Sachen, die
                                                                unabsichtlich Hitze oder Wärme ausgesetzt wurden.
• Sachen, die bei einer kantonalen Versicherungsanstalt
  versichert sind oder versichert werden müssen,              107.2 Einschränkungen des Versicherungsumfangs
• Einzelstücke, für die eine besondere Versicherung be­       Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden
  steht. Schliesst die Police den Versicherungsschutz         an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen,
  ­jedoch aus, weil eine andere Versicherung besteht,         ­Apparaten und Leitungen durch die unmittelbare Wirkung
   z. B. eine Hausratversicherung, wendet Zurich diese Ein­    der elektrischen Energie.
  schränkung nicht ein.
• Fahrnisbauten.                                              Art. 108
                                                              Elementarereignisse
Art. 106                                                      108.1 Versicherungsumfang
Generell nicht versicherte Ereignisse                         Versichert sind Schäden am Hausrat durch Hochwasser,
                                                              Überschwemmung, Sturm (= Wind von mind. 75 km/h, der
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden,
                                                              in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft
die ohne Rücksicht auf ihre Ursache direkt oder indirekt
                                                              oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck,
im Zusammenhang stehen mit
                                                              Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.
• kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen,
  ­Revolution, Rebellion, Aufstand oder inneren Unruhen       Das Abhandenkommen von versicherten Sachen als Folge
   (Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen anläss­        dieser Ereignisse ist mitversichert.
   lich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult), und        108.2 Einschränkungen des Versicherungsumfangs
   den dagegen ergriffenen Massnahmen,                        a) Keine Elementarschäden sind:
• Kernspaltung, Kernverschmelzung, radioaktivem Mate­             – Schäden, verursacht durch Bodensenkungen,
   rial, radioaktiver Kontamination sowie nuklearen Spreng­         schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konst­
   körpern oder irgendwelchen Nuklearwaffen, und den                ruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unter­
   dagegen ergriffenen Massnahmen,                                  lassung von Abwehrmassnahmen, künstliche Erd­
• Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen                    bewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grund-
   ­Wasserreservoirs bzw. -speicher,                                wasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern,
• Erdbeben und vulkanischen Eruptionen (dieser Aus­                 das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder länge­
    schluss gilt nicht, sofern Erdbeben und vulkanische             ren Zwischenräumen wiederholt,
    Eruptionen auf der Police aufgeführt sind).                   – ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die ent­
                                                                    stehen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen
                                                                    künstlichen Wasseranlagen, Rückstau von Wasser
                                                                    aus der Kanalisation oder Veränderungen der Atom­
                                                                    struktur,

12
Hausratversicherung

     – Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen        109.4 Kündigung
       erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie             In Abänderung von Art. 2.1 kann jede Vertragspartei die
       Schäden bei Hoch- und Tiefbauten, Stollenbauten,        Leistung «Erdbeben und vulkanische Eruptionen» unter
       bei Gewinnung von Steinen, Kies, Sand oder Lehm,        Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf Ablauf eines
     – Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursa­        jeden Versicherungsjahres schriftlich oder in einer ande­
       che im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume        ren Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kün­
       haben,                                                  digen.
     – Erschütterungen, welche durch tektonische Vor­
       gänge in der Erdkruste ausgelöst werden (Erdbe­         Art. 110
       ben), und vulkanische Eruptionen.                       Diebstahl
b)   Von der Elementarschadenversicherung ausge­               110.1 Versicherungsumfang
     schlossen sind:                                           Versichert sind Schäden durch folgende Ereignisse, so­
     – Sturm- und Wasserschäden an Schiffen und                fern sie mittels Spuren, Zeugen oder nach den Umständen
       ­Booten auf dem Wasser.                                 schlüssig nachgewiesen sind:
                                                               110.1.1 Einbruchdiebstahl
Art. 109                                                       Als Einbruchdiebstahl gilt die Entwendung von Sachen
Erdbeben und vulkanische Eruptionen                            durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude, in den Raum
                                                               eines Gebäudes eindringen oder darin einen abgeschlos­
109.1 Versicherungsumfang                                      senen Behälter aufbrechen.
Versichert sind Beschädigungen, Zerstörungen oder der
Verlust von versicherten Sachen als direkte und indirekte      Gebäudebeschädigungen infolge eines Einbruchdieb­
Folge von Erdbeben bzw. vulkanischen Eruptionen.               stahls oder eines nachgewiesenen Versuches sind mitver­
                                                               sichert, sofern sie nicht von einer anderen Versicherung
In Abänderung der generellen Ausschlüsse gemäss                übernommen werden müssen.
Art. 106 sind im Anschluss an ein Erdbeben oder eine
­vulkanische Eruption stattfindende Plünderungen mit­          Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt sind
 versichert.                                                   • Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüs­
                                                                 seln oder Codes, die sich der Täter durch Einbruchdieb­
Als Erdbeben gelten grossräumige Erschütterungen des
                                                                 stahl oder Beraubung angeeignet hat,
Erdbodens, welche durch tektonische Vorgänge in der
Erdkruste und im oberen Erdmantel ausgelöst werden. Ist        • Diebstahl durch gewaltsames Aufbrechen von abge­
unklar, ob es sich um ein Erdbeben handelt, ist die Beurtei­     schlossenen Motorfahrzeugen.
lung des Schweizerischen Erdbebendienstes (SED) mass­          110.1.2 Beraubung
gebend.                                                        Als Beraubung gilt die Entwendung von Sachen unter An­
Als vulkanische Eruptionen gelten die Druckentlastung          drohung oder Anwendung von Gewalt gegen versicherte
beim Aufreissen einer Erdspalte, verbunden mit Lava­           Personen sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand
ergüssen, Ascheneruption oder sonstigen freiwerdenden          infolge von Tod, Ohnmacht oder Unfall.
Materialien und Gasen.                                         110.1.3 Einfacher Diebstahl
109.2 Zeitliche Bestimmung                                     Versichert ist Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl
Alle Erdbeben oder vulkanischen Eruptionen, die innerhalb      noch als Beraubung gilt. Darunter fällt auch die Manipula­
von 168 Stunden nach der ersten schadenverursachen­            tion an Schliessanlagen, bei denen kein Gebäudeschaden
den Erschütterung bzw. Eruption eintreten, bilden ein          entsteht.
Schadenereignis.                                               Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf einfachen
Versichert sind alle Schadenereignisse, deren Beginn in        Diebstahl an folgenden versicherten Standorten (gemäss
die Versicherungsdauer fällt.                                  Art. 102.2.1)
                                                               • am Domizil (Wohnsitzgemeinde)
109.3 Ansprüche gegenüber Dritten und anderen
Leistungserbringern                                            • in gemieteten Räumen und am Arbeitsplatz
Erbringt Zurich Leistungen, für die von Anspruchsberech­       • in Ferienhaus, Zweit- und Ferienwohnung
tigten auch Leistungsansprüche bei Dritten bestehen,             (sofern im Zeitpunkt des Diebstahls bewohnt)
­gehen diese Ansprüche zum Zeitpunkt der Leistungser­
                                                               Nicht versichert ist einfacher Diebstahl
 bringung aus diesem Vertrag auf Zurich über.
                                                               • in der Aussenversicherung,
Besteht für Erdbeben oder vulkanische Eruptionen ein
                                                               • aus Banktresoren,
­obligatorischer Versicherungsschutz bei einer kantonalen
 Versicherungseinrichtung, so kann ergänzend zu den von        • von Geldwerten.
 ihr erbrachten Leistungen ein allfällig verbleibender Scha­
 den über den vorliegenden Vertrag geltend gemacht wer­
 den.

                                                                                                                           13
Hausratversicherung

110.1.4 Vandalismus                                        Art. 112
Versichert sind Schäden am Hausrat durch böswillige        Leistungen
­Beschädigungen auch ohne Diebstahl, wenn der Täter
                                                           112.1 Berechnung der Entschädigung
 ­unbefugt in die versicherten Räume gelangt ist.
                                                           Für Hausrat wird die Entschädigung aufgrund des Betra­
110.1.5 Schmuck und Uhren                                  ges, den die Neuanschaffung zur Zeit des Schadenfalls
Taschen- und Armbanduhren mit einem Einzelwert über        erfordert, abzüglich des Wertes der Reste berechnet. Ein
CHF 5’000 gelten in der Diebstahlversicherung als          persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. Bei
Schmuck.                                                   Teilschäden werden die Reparaturkosten, höchstens je­
                                                           doch der Wert der Neuanschaffung zur Zeit des Schaden­
110.1.6 Beschädigung beim Umzug
                                                           falles vergütet. Verzichtet die versicherte Person auf die
Versichert ist die Beschädigung oder Zerstörung des Um­
                                                           Reparatur der versicherten Sache, so erfolgt die Entschä­
zugsgutes beim Wohnungswechsel innerhalb der Schweiz
                                                           digung aufgrund der geschätzten Reparaturkosten.
und des Fürstentums Liechtenstein durch die plötzliche,
unvorhergesehene, gewaltsame äussere Einwirkung auf        Die Versicherungssumme bildet die Entschädigungs­
die versicherten Sachen.                                   grenze, sofern nicht die folgenden besonderen Leistungs­
                                                           begrenzungen anwendbar sind:
110.2 Einschränkungen des Versicherungsumfangs
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden           112.2 Leistungsgrenzen
durch Verlieren oder Verlegen von Sachen.                  a) Schmuck
                                                           Bei einfachem Diebstahl am Wohnort, bewohnten Ferien-
                                                           oder Zweitdomizil sowie bei Einbruchdiebstahl generell
Art. 111
                                                           (nicht aber bei Beraubung) ist die Leistung für Schmuck
Wasser
                                                           auf 20% der Versicherungssumme, im Maximum auf CHF
111.1 Versicherungsumfang                                  30’000, begrenzt. Bei eingelagertem Hausrat ist Schmuck
Versichert sind Schäden am Hausrat durch                   nicht versichert. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn
• Flüssigkeiten und Gase (inkl. Luft) aus Leitungen und    Schmuck in einem Kassenschrank von mindestens 100 kg
   Anlagen, welche den Gebäuden an den versicherten        Gesamtgewicht oder in einem eingemauerten Wandtresor
   Standorten dienen, aus den daran angeschlossenen        eingeschlossen ist und gleichzeitig die Schlüssel oder
   Einrichtungen und Apparaten sowie aus anderen was­      Codes von Zahlenschlössern entweder sorgfältig verwahrt
   serführenden Geräten und Einrichtungen wie Aquarien,    oder von den verantwortlichen Personen bei sich getragen
   Zierbrunnen, Luftbefeuchtern und Wasserbetten,          werden.
• Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, das von aussen        Im unbewohnten Ferienhaus bzw. in der Ferien- und Zweit­
   ins Gebäude eindringt,                                  wohnung ist Schmuck nur versichert, wenn er in einem
• Schäden im Innern des Gebäudes durch Rückstau aus        Kassenschrank von mindestens 100 kg Gesamtgewicht
   der Abwasserkanalisation oder durch Grund- und unter­   oder in einem eingemauerten Wandtresor eingeschlossen
   irdisch verlaufendes Hangwasser.                        ist und gleichzeitig die Schlüssel oder Codes von Zahlen­
                                                           schlössern entweder an einem anderen Standort sorg­
Mitversichert sind ferner                                  fältig verwahrt oder von den verantwortlichen Personen
• das Abhandenkommen von versicherten Sachen als           bei sich getragen werden. Unter diesen Voraussetzungen
  Folge dieser Ereignisse,                                 beträgt die Leistungsgrenze für Schmuck an diesen
• die Kosten für die Reparatur durch Frost beschädigter    Standorten CHF 100’000.
  oder für das Auftauen eingefrorener Wasserleitungen      b) Geldwerte
  inkl. Wasseruhren/Wasserzählern und daran ange­          Geldwerte sind gegen versicherte Feuer-, Elementar-,
  schlossener Apparate, die vom Mieter im Innern des       ­Einbruchdiebstahl- und Beraubungsschäden sowie
  ­Gebäudes installiert wurden.                             ­Schäden durch Erdbeben und vulkanische Eruptionen
111.2 Einschränkungen des Versicherungsumfangs               bis CHF 5’000 versichert, sofern keine höhere Versi­
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden             cherungssumme vereinbart wurde.
• als Folge von Feuer- und Elementarschäden,               Für Hausrat im Banktresor gilt die dafür vereinbarte Ver­
• durch Eindringen von Regen-, Schnee- oder Schmelz­       sicherungssumme
   wasser durch offene Dachluken, offene Fenster und       Bei einfachem Diebstahl werden keine Leistungen
   ­Türen oder durch Öffnungen im Dach bzw. in Wänden      ­erbracht.
    bei Neubauten, Umbauten oder anderen Arbeiten am
    Gebäude,                                               c) Aufbrechen von Motorfahrzeugen
                                                           Schäden durch Diebstahl aus aufgebrochenen Motorfahr­
• beim Auffüllen und bei der Reparatur oder Revision von
                                                           zeugen werden bis CHF 5’000 übernommen. Für Geld­
    Heizungs- und Tankanlagen sowie Wärmetauschern
                                                           werte werden keine Leistungen erbracht.
   und/oder Wärmepumpen-Kreislaufsystemen.

14
Hausratversicherung

d) Sengschäden                                               c)	Kosten für Notverglasungen, Nottüren und
Die Leistungen für Sengschäden und Schäden an versi­             Notschlösser
cherten Sachen, die unabsichtlich Hitze oder Wärme aus­      Massgebend sind die effektiven Kosten für die Durch­
gesetzt wurden, betragen maximal CHF 5’000.                  führung der getroffenen Massnahmen.
e) Beschädigung beim Umzug                                   d) Schlossänderungskosten
Für Umzugsschäden sind die Leistungen bis CHF 2’000          Massgebend sind die effektiven Kosten für das Ändern
versichert.                                                  oder Ersetzen von Schlössern an den in der Police be­
                                                             zeichneten Standorten und an gemieteten Banksafes
f) Gästeeffekten und anvertraute Sachen
                                                             nebst dazugehörenden Schlüsseln.
Gästeeffekten (ohne Geldwerte und Schmuck) an den ver­
sicherten Standorten und privat anvertraute Sachen Drit­     Die Maximalentschädigung für alle Kosten (a–d) zusam­
ter sind weltweit gegen Feuer-, Elementar-, Diebstahl- und   men beträgt CHF 50’000.
Wasserschäden jeweils bis maximal CHF 5’000 versi­
                                                             Nicht unter diese Maximalentschädigung fallen folgende
chert.
                                                             Kosten:
112.3 Beigebrachte Sachen
                                                             e) Übrige Kosten
Nachträglich beigebrachte Sachen sind Zurich zu überge­
                                                             Für übrige Kosten, die nachweisbar durch ein versichertes
ben oder die geleistete Entschädigung ist zurückzuzahlen.
                                                             Ereignis (ohne einfachen Diebstahl) entstanden sind, be­
                                                             trägt die Leistung zusätzlich maximal CHF 500. Die Erhö­
Art. 113                                                     hung oder Reduktion der Versicherungssumme hat keinen
Versicherte Kosten                                           Einfluss auf diese Leistungsbegrenzung.
Für die folgenden Kosten, die durch ein versichertes Er­     f) Gebäudebeschädigung
eignis infolge von Feuer, Elementarschaden, Erdbeben         Bei Gebäudeschäden durch Einbruchdiebstahl oder Ein­
und vulkanischer Eruptionen, Einbruchdiebstahl, Berau­       bruchsversuch werden die Kosten der Instandsetzung
bung oder Wasser am versicherten Standort entstehen,         übernommen, sofern sie nicht von einer anderen Versiche­
beträgt die Leistung pro Kostenart 10% der Hausratver­       rung übernommen werden müssen.
sicherungssumme, mindestens aber CHF 5’000 pro Kos­
tenart, sofern hierfür keine höhere Versicherungssumme
                                                             Art. 114
vereinbart wurde:
                                                             Selbstbehalt
a)	Zusätzliche Lebenshaltungskosten oder
                                                             Elementarereignisse
    Mietzinsverlust
                                                             Der gesetzliche Selbstbehalt für Elementarschäden be­
Massgebend sind die aus der Unbenutzbarkeit der be­
                                                             trägt CHF 500 pro Ereignis.
schädigten Räume entstehenden Kosten bzw. die Ertrags­
ausfälle aus Miete oder Untermiete. Eingesparte Kosten       Erdbeben
werden abgezogen.                                            Der Selbstbehalt für Schäden durch Erdbeben und vulka­
                                                             nische Eruptionen beträgt 10% des Schadenbetrages,
b) Räumungs- und Entsorgungskosten
                                                             mindestens CHF 1’000 pro Ereignis.
Massgebend sind die effektiven Kosten für die Räumung
des Schadenortes von Überresten versicherter Sachen,         Übrige Schäden
deren Transport bis zum nächsten geeigneten Ablage­          Bei allen anderen Schäden beträgt der Selbstbehalt CHF
rungsplatz sowie Ablagerungs- und Vernichtungskosten.        200 pro Ereignis, sofern in der Police kein anderer Selbst­
Die Kosten für eine notwendige Dekontamination versi­        behalt festgelegt ist.
cherter Sachen und des Löschwassers sind mitversichert.

                                                                                                                       15
Hausratversicherung

Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die versicherten Leistungen und Selbstbehalte, wenn alle versicherbaren
Ereignisse in der Police eingeschlossen sind. Massgebend bleibt der Wortlaut dieser Allgemeinen Versicherungs­
bedingungen. Wo versicherbar, gelten die individuell vereinbarten höheren Leistungsgrenzen und Selbstbehalte:

 Versicherte Sachen             Versicherte Ereignisse          Leistungsgrenze               Selbstbehalt

 Hausrat am Domizil (Wohnort)

 Hausrat, Schmuck               Feuer, Wasser                   Neuwert,                      CHF 200
                                                                max. Versicherungssumme

                                Elementar                       Neuwert,                      CHF 500
                                                                max. Versicherungssumme

                                Erdbeben,                       Neuwert,                      10%, mind. CHF 1’000
                                Vulkanausbruch                  max. Versicherungssumme

 Hausrat                        Einfacher Diebstahl,            Neuwert,                      CHF 200
                                ­Einbruchdiebstahl, Beraubung   max. Versicherungssumme

 Schmuck                        Einfacher Diebstahl,            20% der Versicherungssumme,   CHF 200
                                ­Einbruchdiebstahl              max. CHF 30’000,
                                                                wenn nicht im Tresor

                                Einbruchdiebstahl               Neuwert,                      CHF 200
                                                                max. Versicherungssumme,
                                                                wenn im Tresor

                                Beraubung                       Neuwert,                      CHF 200
                                                                max. Versicherungssumme

 Geldwerte                      Feuer, Einbruchdiebstahl,       Max. CHF 5’000                CHF 200
                                ­Beraubung

                                Elementar                       Max. CHF 5’000                CHF 500

                                Erdbeben, Vulkanausbruch        Max. CHF 5’000                10%, mind. CHF 1’000

 Gästeeffekten, anvertrautes    Wie Hausrat                     Max. CHF 5’000                Wie Hausrat
 Dritteigentum

 Hausrat                        Sengschäden                     Max. CHF 5’000                CHF 200

 Hausrat in dauerhaft gemieteten Räumen und am Arbeitsplatz

 Hausrat                        Wie Hausrat                     25% der Versicherungssumme    Wie Hausrat am Domizil
                                                                für Hausrat am Domizil,
                                                                max. CHF 50’000

 Schmuck, Geldwerte             Wie Hausrat                     Wie Hausrat

 Gästeeffekten,                 Wie Hausrat                     Max. CHF 5’000
 anvertrautes Dritteigentum

 Ferienhäuser, Ferien- und Zweitwohnungen (Hausrat Übrige)

 Hausrat, Schmuck               Feuer, Wasser                   Neuwert, gemäss separater     CHF 200
                                                                Versicherungssumme
                                Elementar                                                     CHF 500

                                Erdbeben, Vulkanausbruch                                      10%, mind. CHF 1’000

 Hausrat                        Einfacher Diebstahl             Neuwert, gemäss separater     CHF 200
                                                                Versicherungssumme,
                                                                nur wenn bewohnt

                                Einbruchdiebstahl,              Neuwert, gemäss separater     CHF 200
                                Beraubung                       Versicherungssumme

 Schmuck                        Einbruchdiebstahl,              Max. CHF 100’000              CHF 200
                                Beraubung                       für Schmuck nur im Tresor

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