Haushaltversicherung - Zürich Versicherung
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Ausgabe 08/2021 Haushaltversicherung Kundeninformation und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Wir sind für Sie da. Für den Notfall: 0800 80 80 80 Aus dem Ausland: +41 44 628 98 98
Inhaltsverzeichnis Art.Seite Art.Seite Kundeninformation 4 111 Wasser 14 112 Leistungen 14 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 08/2021 6 113 Versicherte Kosten 15 114 Selbstbehalt 15 Gemeinsame Bestimmungen 6 1 Vertragsgrundlagen 6 Versicherung von Fahrnisbauten (Mobilheime, Wohnwagen, Bienen- und 2 Zeitliche Geltung 6 Schrebergartenhäuser) 18 3 Prämienzahlung und Vertragsanpassung 6 201 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich 18 4 Schadenfreiheitsbonus 7 202 Versicherte Sachen 18 5 Selbstbehaltsregelung 7 203 Nicht versicherte Sachen 18 6 Obliegenheiten im Schadenfall 7 204 Generell nicht versicherte Ereignisse 18 7 Sorgfaltspflichten 7 Versicherte Ereignisse 19 8 Verletzung von Obliegenheiten und Sorgfalts 205 Feuer 19 pflichten 7 206 Elementarereignisse 19 9 Versicherungsverhältnis nach dem Schadenfall 8 207 Diebstahl 19 10 Mitteilungen an Zurich 8 208 Wasser 19 11 Gerichtsstand 8 209 Leistungen 19 12 Sanktionen 8 210 Versicherte Kosten 20 Gemeinsame Bestimmungen für die Versicherung 211 Selbstbehalt 20 von Hausrat, Gebäude, Fahrnisbauten, zugehörige Zusatzversicherungen und Services 9 Gebäudeversicherung 21 13 Automatische Anpassung der 301 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich 21 Versicherungssumme 9 302 Versicherte Gebäude 21 14 Unterversicherung 9 303 Nicht versicherte Sachen 21 15 Schadensnachweis 9 304 Spezialrisiko Gebäude 21 16 Schadenminderungskosten 9 305 Generell nicht versicherte Ereignisse 21 17 Gesetzliche Leistungsbegrenzungen in Versicherte Ereignisse 21 der Elementarschadenversicherung 9 306 Feuer 21 18 Naturalersatz 10 307 Elementarereignisse 22 19 Handänderung 10 308 Erdbeben und vulkanische Eruptionen 22 Hausratversicherung 11 309 Wasser 23 101 Versicherungssumme für Hausrat 11 310 Baukasko 23 102 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich 11 311 Leistungen 23 103 Versicherte Personen 11 312 Versicherte Kosten 24 104 Versicherte Sachen 11 313 Selbstbehalt 25 105 Nicht versicherte Sachen 12 Zusatzversicherung zur Hausrat- und 106 Generell nicht versicherte Ereignisse 12 Gebäudeversicherung und zu Fahrnisbauten 26 Versicherte Ereignisse 12 401 Gemeinsame Bestimmungen für alle Zusatz 107 Feuer 12 versicherungen 26 108 Elementarereignisse 12 402 Einfacher Diebstahl auswärts 26 109 Erdbeben und vulkanische Eruptionen 13 403 Superdiebstahl 26 110 Diebstahl 13 404 Schlüsselverlust 27 2
Inhaltsverzeichnis Art.Seite Art.Seite 405 Glasbruch 27 Zusatzversicherungen zur Privathaftpflicht 406 Kaskoversicherungen 28 versicherung 40 407 Tiefkühlgut 29 701 Schäden an benützten fremden Motorwagen bis 3’500 Kilogramm Gesamtgewicht sowie an 408 Tierschäden 29 Anhängern, Motorrädern und Booten 40 409 Kulturenkasko 29 702 Pferdemieter 40 410 Haustechnische Anlagen Plus 30 703 Nebenberuflicher Rebbauer 40 411 Gebäudebeschädigung 31 Spezialrisiken in der Privathaftpflichtversicherung 41 412 Erweiterte Deckung für Gebäude 31 704 Jäger 41 413 Geräte und Materialien inklusive Brennstoffen 32 705 Nebenberufliche Tätigkeit mit einem Brutto 414 Diebstahl (Gebäude) 32 jahresertrag über CHF 6’000 41 415 Motor- und Elektromotorfahrräder 706 Regressschutz für Lehrer und Polizeibeamte 42 (für die eine Haftpflichtversicherung 707 Lehrer Plus 42 gesetzlich vorgeschrieben ist) 32 Gebäudehaftpflichtversicherung 44 Haustierversicherung 34 801 Zeitlicher Geltungsbereich 44 501 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich 34 802 Versicherte Personen 44 502 Versicherte Tiere 34 803 Versicherte Haftpflicht 44 503 Versicherungsumfang 34 804 Versicherte Gebäude, Grundstücke 504 Einschränkung des Versicherungsumfanges 34 und Anlagen 44 505 Leistungen 34 805 Stockwerkeigentum, Miteigentum, 506 Selbstbehalt 34 Gesamteigentum 44 Privathaftpflichtversicherung 35 806 Umweltbeeinträchtigungen 45 601 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich 35 807 Bauherrenhaftpflicht 45 602 Versicherte Personen 35 808 Versicherte Schadenverhütungskosten 45 603 Vorsorgeversicherung 35 809 Einschränkungen des Versicherungsumfangs 45 604 Versicherte Eigenschaften 35 810 Leistungen 46 605 Versicherte Schäden 36 811 Selbstbehalt 46 606 Haftpflicht für Obhutsschäden 36 Services 47 607 Haftpflicht aus der Benützung fremder 901 Cyber – Safe Shop & Pay 47 Motorfahrzeuge 36 902 Cyber – Safe Surf 48 608 Haftpflicht aus der Benützung von Fahrrädern 903 Miet- und Sharing-Fahrzeuge 48 und ihnen gleichgestellten Motorfahrzeugen 37 904 Home Assistance 49 609 Haftpflicht aus der Benützung von Schiffen und Luftfahrzeugen 37 Produktübersicht 52 610 Bestimmungen für Tankanlagen 37 611 Umweltbeeinträchtigungen 37 612 Versicherte Schadenverhütungskosten 37 613 Einschränkung des Versicherungsumfanges 37 614 Verzicht auf Kürzungen wegen grober Fahrlässigkeit 38 615 Leistungen 38 616 Selbstbehalt 39 617 Pflichtversicherung 39 3
Kundeninformation Die nachstehende Kundeninformation gibt einen Überblick • Kaskoversicherungen gegen spezielle Beschädigungen, über das Versicherungsunternehmen und den wesent • Sachversicherung für Motor- und Elektromotorfahrräder, lichen Inhalt des Versicherungsvertrags. Die Rechte und für die eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorge Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich abschlies schrieben ist. send aus den Vertragsunterlagen (Antrag/Offerte, Police, Versicherungsbedingungen) und den anwendbaren Alle verfügbaren Zusatzversicherungen sind den Allge Gesetzen, insbesondere dem Bundesgesetz über den meinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu entnehmen. Versicherungsvertrag (VVG). Die Privathaftpflicht- und die Gebäudehaftpflichtver sicherung schützen das Vermögen der versicherten Wer ist der Versicherer? Personen vor den finanziellen Folgen aus gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter bei Personen- und Sach Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Sitz am schäden. Mythenquai 2 in 8002 Zürich («Zurich»), beaufsichtigt durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehörde Die Leistungen bestehen in der Entschädigung begründe FINMA (Laupenstrasse 27, 3003 Bern). ter bzw. in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Wichtige Ausschlüsse sind: Welche Risiken sind versichert und was ist der Umfang • Ansprüche für Schäden, welche die Person oder Sachen des Versicherungsschutzes? einer versicherten Person oder einer anderen, mit ihr in Wohngemeinschaft lebenden Person betreffen, Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versiche rungsschutzes ergeben sich aus den Vertragsunterlagen • Schäden aus vertraglich übernommener Haftung, die und werden durch die dort aufgeführten Ausschlüsse ein über die gesetzliche Haftung hinausgeht, geschränkt. • reine Vermögensschäden, die weder auf einen versi cherten Personenschaden noch auf einen versicherten Die Hausrat-, Fahrnisbauten- und Gebäudeversicherung Sachschaden zurückzuführen sind. schützen im Wesentlichen vor folgenden Risiken: • Feuer, Der genaue Leistungsumfang sowie alle geltenden Aus schlüsse sind den Allgemeinen Versicherungsbedingun • Elementarereignissen, gen (AVB) sowie allfälligen weiteren Vertragsunterlagen • Erdbeben und vulkanische Eruptionen zu entnehmen. (nur für Hausrat- und Gebäudeversicherung), Verfügbar sind unter anderem folgende Zusatzversiche • Diebstahl, rungen: • Wasser. • Schäden an benützten fremden Motorwagen, Zurich ersetzt in der Regel den Neuwert von Sachen, die • Verzicht auf Kürzungen wegen grober Fahrlässigkeit durch versicherte Ereignisse beschädigt oder abhanden (Grobfahrlässigkeitsverzicht), gekommen sind. • Jägerhaftpflicht. Die maximale Entschädigung pro Schadenfall und der Alle verfügbaren Zusatzversicherungen sind den Allge geltende Selbstbehalt sind in der Police oder in den Allge meinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu entnehmen. meinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufgeführt. Die Haustierversicherung versichert Hunde und Katzen Wichtige Ausschlüsse betreffen: gegen Unfälle. • kriegerische und andere gewaltsame Konflikte, Zurich übernimmt die notwendigen Behandlungskosten. • Nuklearereignisse, • Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Verfügbar unter Services sind folgende Versicherungen: Wasserreservoirs bzw. -speicher, • Cyber – Safe Shop & Pay: Bietet unter anderem Schutz • Erdbeben und vulkanische Eruptionen beim Online-Einkauf sowie bei missbräuchlichem Zugriff (sofern dieses Risiko nicht eingeschlossen ist). auf Konten, • Cyber – Safe Surf: Bietet Schutz bei Virenbefall und Der genaue Leistungsumfang sowie alle geltenden Aus Hackerangriffen, schlüsse sind den Allgemeinen Versicherungsbedingun gen (AVB) sowie allfälligen weiteren Vertragsunterlagen • Miet- und Sharingfahrzeuge: Selbstbehaltsdeckung zu entnehmen. sowie Übernahme von vertraglich geschuldeten Reparaturkosten, Verfügbar sind unter anderem folgende Zusatzversiche • Home Assistance: Verschiedene Leistungen rund ums rungen: Wohnen, wie zum Beispiel eine Schädlingsbekämpfung • Einfacher Diebstahl auswärts und Superdiebstahl, sowie Übernahme der Kosten für den Schlüsseldienst. • Glasbruch, 4
Kundeninformation Der genaue Leistungsumfang sowie alle geltenden Aus Der Vertrag wird in der Regel durch ordentliche Kündigung schlüsse sind den Allgemeinen Versicherungsbedingun beendet. Diese ist jeweils bis spätestens 3 Monate vor Ab gen (AVB) sowie allfälligen weiteren Vertragsunterlagen lauf des Vertrages bzw., sofern vereinbart oder gesetzlich zu entnehmen. vorgesehen, des Versicherungsjahres möglich. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklau Handelt es sich um eine Summen- oder um eine sel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte Schadenversicherung? bzw. in der Police festgesetzten Tag. Die Haushaltversicherung ist eine Schadenversicherung. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich auf Für die Ausrichtung und die Höhe der Versicherungs grund der Versicherungsbedingungen sowie des VVG. leistungen ist der Schaden, der aufgrund des versicherten Ereignisses eingetreten ist, massgebend. Der Versicherungsschutz gilt für Schäden, die während der Versicherungsdauer (nach Versicherungsbeginn und vor Vertragsende) eintreten bzw. in der Privat- und in Welche Prämie ist geschuldet? der Gebäudehaftpflicht für Schäden, welche während Die Höhe der Prämie hängt von den versicherten Risiken der Versicherungsdauer verursacht werden. und dem gewünschten Versicherungsschutz ab. Alle An gaben zur Prämie und möglichen Gebühren (z. B. Steuern, Wie behandelt Zurich Personendaten? Ratenzahlung) sind in den Vertragsunterlagen enthalten. Sie ist mit Beginn der Versicherungsperiode zu bezahlen, Zurich bearbeitet im Zusammenhang mit dem Vertrags wenn die Vertragsunterlagen keine andere oder die Prä abschluss und der Vertragsabwicklung und zu weiteren mienrechnung keine spätere Fälligkeit bestimmen. Zwecken Daten, die sich auf natürliche Personen beziehen (Personendaten). Nähere Informationen zu dieser Bearbei Die Versicherungssummen für Hausrat und Gebäude un tung (u. a. den Zwecken, den Empfängern von Daten, der terliegen einer jährlichen automatischen Anpassung, wel Aufbewahrung und den Rechten der betroffenen Perso che eine Prämienveränderung bewirken kann. Genauere nen) finden sich in der Datenschutzerklärung von Zurich. Angaben dazu sind den Allgemeinen Versicherungsbedin Diese Datenschutzerklärung kann unter www.zurich.ch/ gungen zu entnehmen. datenschutz abgerufen oder unter Zürich Versicherungs- Zurich kann die Prämie und die Versicherungsbedingun Gesellschaft AG, Datenschutz, Postfach, 8085 Zürich, gen auf ein neues Versicherungsjahr anpassen. In diesem datenschutz@zurich.ch bezogen werden. Fall hat der Versicherungsnehmer nach Massgabe der Versicherungsbedingungen ein Kündigungsrecht. Kann der Vertrag widerrufen werden? Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Ab Welche weiteren Pflichten hat der Versicherungs schluss des Vertrages oder die Erklärung zu dessen nehmer? Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Die Pflichten ergeben sich aus den Versicherungsbedin Nachweis durch Text ermöglicht, innert 14 Tagen wider gungen und dem VVG. Wichtige Pflichten sind z. B.: rufen. • Meldung bei Änderung einer deklarierten Tatsache Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer • Unverzügliche Meldung eines Versicherungsfalles am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf Zurich (Schadenanzeige) mitteilt oder seine Widerruferklärung der Post übergibt. • Mitwirkung bei Abklärungen (im Schadenfall, bei Gefahrsveränderungen etc.) Erhält der Broker eine Vergütung? • Den versicherten Sachen Sorge zu tragen und sie Wenn ein Dritter, z. B. ein ungebundener Vermittler (Broker), mit geeigneten Massnahmen zu schützen die Interessen des Versicherungsnehmers bei Abschluss • Für die Minderung des Schadens zu sorgen und oder Betreuung dieses Versicherungsvertrags wahrnimmt, keine Forderungen anzuerkennen ist es möglich, dass Zurich gestützt auf eine Vereinbarung mit diesem Dritten für seine Tätigkeit eine Vergütung be Wann beginnt und wann endet die Versicherung? zahlt. Wünscht der Versicherungsnehmer nähere Informa tionen darüber, so kann er sich an den Dritten wenden. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police aufgeführt ist. Im Rahmen des von Zurich ausgestellten und vom Versicherungsnehmer eingereichten Antrags besteht ein provisorischer Versi cherungsschutz ab Beginndatum im Antrag bis zur Zustel lung der Police oder der Antragsablehnung, längstens jedoch während 30 Tagen. 5
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 08/2021 Gemeinsame Bestimmungen Art. 1 Art. 3 Vertragsgrundlagen Prämienzahlung und Vertragsanpassung Der Umfang richtet sich nach der gewählten Versiche 3.1 Prämiengrundlagen rungslösung. Die Prämie beruht auf den Angaben des Versicherungs nehmers sowie dem vereinbarten Versicherungsumfang. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bundesgeset Ändert sich eine dieser Angaben (ausser das Alter), ist zes über den Versicherungsvertrag (VVG). Für Versiche Zurich unverzüglich zu informieren. Zurich hat das Recht, rungsnehmer mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein den Vertrag an die geänderten Verhältnisse anzupassen. gehen bei Abweichungen zu diesen Bedingungen die zwingenden Bestimmungen des liechtensteinischen 3.2 Ratenzahlung Rechts, insbesondere jene des liechtensteinischen Ge Bei Ratenzahlung ist ein Zuschlag zu entrichten. Zurich ist setzes über den Versicherungsvertrag (VersVG) vor. berechtigt, den Zuschlag bei Hauptfälligkeit anzupassen. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall das Recht, die Zahlungsweise zu ändern. Die Mitteilung des Versiche Art. 2 rungsnehmers muss spätestens am Datum der Prämien Zeitliche Geltung fälligkeit bei Zurich eintreffen. 2.1 Beginn und Dauer der Versicherung 3.3 Saldi Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police Die Vertragsparteien verzichten auf die Einforderung von aufgeführt ist. Saldi aus Prämienabrechnungen unter CHF 5. Wird der Vertrag nicht per Ablauf bzw. auf das Ende des 3.4 Vertragsanpassung durch Zurich dritten oder jedes darauffolgenden Versicherungsjahres Zurich kann, mit Wirkung ab dem folgenden Versiche unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich rungsjahr, den Vertrag anpassen (z. B. Prämien erhöhen, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text Versicherungsbedingungen anpassen, Selbstbehalts ermöglicht, gekündigt, verlängert er sich jeweils automa regelungen ändern). tisch um ein Jahr. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der drei Zurich hat dem Versicherungsnehmer die neuen Prämien monatigen Frist bei der anderen Vertragspartei eintrifft. bzw. Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt zu geben. Der Versiche Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, rungsnehmer hat hierauf das Recht, den Versicherungs endet er am Tag, der in der Police aufgeführt ist. vertrag in seiner Gesamtheit oder den von der Änderung Ein Versicherungsjahr dauert jeweils zwölf Monate ab betroffenen Teil auf Ende des laufenden Versicherungs Hauptfälligkeit. jahres zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei Zurich 2.2 Provisorischer Versicherungsschutz eintreffen. Unterlässt er die Kündigung, gilt dies als Zustim Im Rahmen des von Zurich ausgestellten und vom Versi mung zur Anpassung des Versicherungsvertrages. cherungsnehmer eingereichten Antrags besteht ein provisorischer Versicherungsschutz ab Beginndatum im Nicht zur Kündigung berechtigen: Antrag bis zur Zustellung der Police oder der Antrags • Änderung von Ratenzuschlägen, ablehnung, längstens jedoch während 30 Tagen. • Vertragsanpassungen infolge Gefahrserhöhung wegen Nicht versichert sind Schäden, welche zum Zeitpunkt der Änderungen der Angaben zum Versicherungsvertrag Antragsstellung (z. B. gemäss Art. 3.1), • in der Privat- und Gebäudehaftpflicht bereits verursacht • automatische Anpassung der Versicherungssumme worden sind, aufgrund des neuen Hausratindexes oder bei der • in allen übrigen Versicherungen bereits eingetreten sind. Gebäudeversicherung infolge des Baukostenindexes, • Einführung oder Änderung von gesetzlichen Abgaben 2.3 Wegzug ins Ausland (z. B. eidg. Stempelabgabe), Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz an einen Ort ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums • Vertragsanpassungen, die auf gesetzliche oder behörd Liechtenstein, erlischt der Versicherungsschutz, spätes liche Bestimmungen zurückzuführen sind. tens aber per Abmeldedatum bei der zuständigen Be 3.5 Verzugsfolgen hörde. Die Versicherungen für Gebäude bleiben unver Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht ändert bestehen. nicht nach, so wird er zur Zahlung aufgefordert und hat die Mahnkosten sowie Verzugszinsen zu zahlen. Zurich kann ausstehende Prämien mit der Entschädigung verrechnen. 6
Gemeinsame Bestimmungen 3.6 Prämienrückerstattung Art. 6 Wird der Vertrag vorzeitig aufgehoben, erstattet Zurich Obliegenheiten im Schadenfall die Prämie für die nicht abgelaufene Versicherungsdauer Die anspruchsberechtigte Person hat bei Eintritt eines zurück. Die Verrechnung mit anderen Forderungen von versicherten Ereignisses Zurich aus diesem Vertrag bleibt vorbehalten. Die Prämie bleibt jedoch für das ganze Versicherungsjahr geschuldet, • Zurich sofort zu benachrichtigen, Auskunft über Ursa wenn che, Höhe und nähere Umstände des Schadens zu e rteilen und die notwendigen Untersuchungen zu • der Vertrag infolge Totalschadens aufgehoben wird, gestatten, • der Versicherungsnehmer den Vertrag im ersten Ver • auf Verlangen ein Verzeichnis der betroffenen Sachen sicherungsjahr im Teilschadenfall kündigt. mit Wertangabe zu erstellen, • während und nach dem Schadenereignis nach Möglich Art. 4 keit für die Erhaltung und Rettung der versicherten Schadenfreiheitsbonus Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen Sofern vereinbart, gewährt Zurich nach Ablauf von drei und dabei die Anordnungen von Zurich zu befolgen, vollen Versicherungsjahren einen Schadenfreiheitsbonus • auf Verlangen die erforderlichen Vollmachten auszustel auf die Prämien (mit Ausnahme der Elementarschaden len und alle relevanten Unterlagen zu übergeben, prämie), sofern in diesem Zeitraum keine Leistungen aus • Ersatzansprüche, die ihr gegenüber Dritten zustehen, dem Versicherungsvertrag erbracht werden. Der Bonus zu wahren und soweit erforderlich bei dessen Durch erfolgt in Form einer Rückzahlung von 15% der in dieser setzung durch Zurich mitzuwirken, Periode bezahlten Gesamtprämien. • Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche Werden im Schadenfall Leistungen beansprucht, beginnt die Feststellung der Schadenursache oder der Höhe die neue Periode mit dem Versicherungsjahr, welches auf des Schadens erschweren oder vereiteln können, zu das Meldedatum des Schadenfalls folgt. unterlassen, sofern sie nicht der Schadenminderung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen. Art. 5 Bei Diebstahl hat die versicherte Person zusätzlich Selbstbehaltsregelung • die Polizeibehörde unverzüglich zu benachrichtigen, 5.1 Anwendung des Selbstbehaltes ohne deren Zustimmung keine Tatspuren zu entfernen Der Selbstbehalt wird vorweg vom Schaden abgezogen. oder zu verändern und den Behörden oder Zurich die Übersteigt der verbleibende Betrag die vereinbarte Leis notwendige Unterstützung zu gewähren, tungsgrenze, wird dieser Betrag ausbezahlt. • Zurich unverzüglich zu melden, wenn gestohlene Sachen wieder beigebracht werden. 5.2 Mehrere Selbstbehalte Ist aus demselben Ereignis mehr als ein Selbstbehalt an wendbar, wird der höhere Selbstbehalt einmal abgezogen. Art. 7 Von dieser Regelung sind Erdbebenschäden und vulkani Sorgfaltspflichten sche Eruptionen ausgenommen. Für Elementarereignisse Die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet gelten die gesetzlichen Bestimmungen. und haben die notwendigen Massnahmen zum Schutz 5.3 Wegfall des Selbstbehaltes der versicherten Sachen gegen versicherte Schäden zu Die vereinbarten Selbstbehalte entfallen, wenn der ganze treffen. Vertrag drei volle Versicherungsjahre schadenfrei verlau fen ist. Art. 8 Von dieser Regelung ausgenommen sind: Verletzung von Obliegenheiten und Sorgfaltspflichten • Selbstbehalte für Elementarschäden, Bei Verletzung von Obliegenheiten oder Sorgfaltspflichten • Selbstbehalte für Schäden durch Erdbeben und vulkani kann die Entschädigung abgelehnt oder gekürzt werden. sche Eruptionen, Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn der Versicherungsneh • Selbstbehalte für Schäden aus der Zusatzversicherung mer bzw. der Anspruchsberechtigte nachweist, dass die «Erweiterte Deckung». Verletzung den Umständen nach als unverschuldet anzu sehen ist oder die Verletzung keinen Einfluss auf den Ein Werden im Schadenfall Leistungen beansprucht, gelten tritt des Ereignisses und auf den Umfang der Versiche ab dem Meldedatum wieder die in der Police vereinbarten rungsleistung gehabt hat. Die wegen Zahlungsunfähigkeit Selbstbehalte. Die neue Periode beginnt mit dem Versi versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet. cherungsjahr, welches auf das Meldedatum des Schaden falls folgt. 7
Gemeinsame Bestimmungen Art. 9 Art. 11 Versicherungsverhältnis nach dem Schadenfall Gerichtsstand Nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung zu erbrin Als Gerichtsstand stehen dem Versicherungsnehmer oder gen ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag spä dem Anspruchsberechtigten für Streitigkeiten aus diesem testens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung der Ent Vertrag wahlweise zur Verfügung: schädigung Kenntnis erhalten hat, kündigen. Zurich kann • Zürich als Hauptsitz von Zurich, spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung den • der schweizerische oder liechtensteinische – nicht aber Vertrag kündigen. Kündigt eine der Parteien, so erlischt ein anderer ausländischer – Wohnsitz oder Sitz des der Versicherungsschutz 14 Tage nach Eintreffen der Kün Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten. digung bei der anderen Partei. Art. 12 Art. 10 Sanktionen Mitteilungen an Zurich Zurich erbringt keine Leistungen, wenn dadurch anwend Alle Mitteilungen sind bare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen ver • dem Hauptsitz in Zürich oder letzt werden. • der Vertretung, die auf der letzten Prämienrechnung aufgeführt ist, zuzustellen. Für telefonische Mitteilungen steht die Gratisnummer 0800 80 80 80, aus dem Ausland +41 44 628 98 98, zur Verfügung. 8
Gemeinsame Bestimmungen für die Versicherung von Hausrat, Gebäude, Fahrnisbauten, zugehörige Zusatzversicherungen und Services Art. 13 Art. 15 Automatische Anpassung der Versicherungssumme Schadensnachweis Hausrat Die anspruchsberechtigte Person hat die Höhe des Scha Die Versicherungssumme für Hausrat wird alljährlich bei dens nachzuweisen. Die Versicherungssumme bildet Fälligkeit der Prämie an den Hausratindex angepasst, wel keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der cher durch den Schweizerischen Versicherungsverband versicherten Sachen bei Eintritt des Schadenfalls. (SVV) bekanntgegeben wird. Dies kann zu einer Prämien änderung führen. Würde die Anpassung zu einer Unter Art. 16 schreitung der auf der Police aufgeführten Versicherungs Schadenminderungskosten summe führen, bleibt die Versicherungssumme für Hausrat unverändert. Die versicherten Leistungen umfassen auch Schadenmin derungskosten. Soweit sie und die Entschädigung zusam Gebäude men die Versicherungssumme übersteigen, werden Scha Die Gebäudeversicherungssumme wird alljährlich bei Fäl denminderungskosten nur übernommen, wenn sie von ligkeit der Prämie an den Baukostenindex angepasst, was Zurich veranlasst wurden. Für den Einsatz von Feuerwehr, gegebenenfalls auch zu einer Prämienänderung führen Polizei oder anderer zur Hilfe Verpflichteter wird keine kann. Massgebend ist der im Standortkanton des Gebäu Entschädigung geleistet. des durch den kantonalen Gebäudeversicherer ermittelte und jährlich veröffentlichte Baukostenindex. In Kantonen ohne eigenen Index gilt der Zürcher Gesamtbaukosten Art. 17 index. Gesetzliche Leistungsbegrenzungen in der Elementarschadenversicherung Spezialrisiko Hausrat, Fahrnisbauten, Spezialrisiko Gebäude Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen aus Die automatische Summenanpassung findet keine Anwen einem versicherten Ereignis für einen einzelnen Versiche dung auf Spezialrisiko Hausrat, Spezialrisiko Gebäude und rungsnehmer ermittelten Entschädigungen 25 Millionen Fahrnisbauten. Franken, so werden sie auf diese Summe gekürzt. Vorbe halten bleibt eine weitergehende Kürzung gemäss nach stehender Bestimmung. Art. 14 Unterversicherung Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen für ein versichertes Ereignis in der Schweiz und im Fürsten Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert, tum Liechtenstein ermittelten Entschädigungen 1 Milliarde wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in dem Franken, so werden die auf die einzelnen Anspruchsbe die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht, was auch rechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, im Teilschadenfall eine entsprechende Kürzung der Ent dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen. schädigung zur Folge hat. Entschädigungen für Hausrat- bzw. Fahrhabe- und Ge Zurich verzichtet bis zu einer Schadenhöhe von 10% der bäudeschäden werden für die oben erwähnten Leistungs Versicherungssumme, im Maximum bis CHF 30’000, begrenzungen nicht zusammengerechnet. Zeitlich und darauf, eine Unterversicherung einzuwenden. Der Verzicht räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie gilt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht für auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache die Elementarschadenversicherung. zurückzuführen sind. Bei der Versicherung auf Erstes Risiko wird der Schaden Diese Leistungsbegrenzungen gelten im Anwendungs bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ohne bereich der zwingenden gesetzlichen Vorschriften zur Berechnung einer Unterversicherung übernommen. Elementarschadenversicherung. Bei Änderung der ge setzlichen Leistungsbegrenzungen gehen die im Zeit punkt des Schadenfalls geltenden Leistungsbegrenzun gen vor. 9
Gemeinsame Bestimmungen für die Versicherung von Hausrat, Gebäude, Fahrnisbauten, zugehörige Zusatzversicherungen und Services Art. 18 Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages Naturalersatz durch eine Erklärung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bis spätes Zurich kann nach eigener Wahl auch Naturalersatz leisten. tens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen. Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert Art. 19 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Handänderung Der Vertrag endet frühestens 30 Tage nach der Kündi Wechseln die im Versicherungsvertrag versicherten Sa gung. chen den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über. 10
Hausratversicherung Art. 101 e) Freizügigkeit Versicherungssumme für Hausrat Sind zwei oder mehrere Standorte bei Zurich versichert (z. B. Wohnort, Ferien- oder Zweitwohnung, Spezialrisiko Hausrat ist zum Neuwert bis zu den in der Police aufge usw.), besteht Freizügigkeit zwischen den einzelnen führten Versicherungssummen versichert. Diese haben Standorten. dem Betrag für die Neuanschaffung aller versicherten Sachen zusammen zu entsprechen. f) Wohnungswechsel Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Woh nungswechsel in der Schweiz und im Fürstentum Liech Art. 102 tenstein während des Umzuges sowie am neuen Standort. Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich Wohnungswechsel sind Zurich bis spätestens 30 Tage 102.1 Zeitlicher Geltungsbereich nach der nächsten Prämienfälligkeit zu melden. Zurich Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Versi ist berechtigt, die Prämie den neuen Verhältnissen anzu cherungsdauer eintreten. passen. 102.1.1 Nicht versichert sind 102.2.2 Versicherung ausserhalb der Standorte a) Bei einer Offerte (durch Zurich) (Aussenversicherung) Schäden, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses a) Inland bereits eingetreten sind. Der Versicherungsschutz gilt für versicherte Sachen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, die sich b) Bei einem Antrag (durch den Versicherungsnehmer) ausserhalb der Standorte befinden, welche in der Police Schäden, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung aufgeführt sind. bereits eingetreten sind. b) Ausland 102.2 Örtlicher Geltungsbereich Im Ausland gilt die Aussenversicherung weltweit, wenn 102.2.1 Standorte sich die versicherten Sachen nicht länger als 2 Jahre dort Der Versicherungsschutz gilt an den in der Police aufge befinden. führten Standorten. c) Versicherungssumme a) Hausrat am Domizil Der Versicherungsschutz ist auf 25% der bei Zurich versi Versichert ist Hausrat am Wohnort (Wohnsitzgemeinde) cherten Hausratversicherungssumme am Domizil, maximal des Versicherungsnehmers. auf CHF 50’000 begrenzt. b) Hausrat in gemieteten Räumen und am Arbeitsplatz Sofern in der Versicherungssumme für Hausrat am Domizil Art. 103 berücksichtigt, ist Hausrat in separaten, auf Dauer gemie Versicherte Personen teten Räumen wie z. B. WG-Zimmer, Garagen, Bastel- und Kühlräume sowie am Arbeitsplatz der versicherten Perso Versichert sind der Versicherungsnehmer und sämtliche nen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein bis Personen, die mit ihm in Wohngemeinschaft leben oder 25% der Versicherungssumme, maximal CHF 50’000, mit als Wochen- oder Wochenendaufenthalter regelmässig in versichert. Nicht darunter fallen Ferienhäuser, Zweit- und seinen Haushalt zurückkehren. Ferienwohnungen. Übersteigt der Neuwert der Sachen 25% der Versiche Art. 104 rungssumme bzw. CHF 50’000, ist der gesamte Hausrat in Versicherte Sachen gemieteten Räumen bzw. am Arbeitsplatz unter «Spezial Versichert sind: risiko Hausrat» versicherbar. • Hausrat, d. h. alle dem privaten Gebrauch dienenden c) Hausrat in Ferienhaus, Zweit- oder Ferienwohnung beweglichen Sachen, die Eigentum der versicherten Hausrat in Ferienhäusern bzw. Zweit- oder Ferienwohnun Personen sind. gen sind als zusätzliche Standorte mit einer separaten • Geldwerte, d. h. Geld, Wertpapiere, Sparhefte, Edelme Versicherungssumme versicherbar. talle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), unper d) Hausrat Spezialrisiko sönliche Abonnemente, Billette und unpersönliche Gut Auf besondere Vereinbarung kann Hausrat unter beson scheine, Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und deren Gegebenheiten oder an bestimmten Standorten Perlen, die privates Eigentum der versicherten Personen versichert werden, die im Antrag/in der Police umschrie sind und kein Geschäftsvermögen darstellen. ben sind (wie z. B. Hausrat in gemieteten Räumen, Hausrat in Hobbyräumen und eingelagerter Hausrat mit einem Wert von mehr als 25% der Versicherungssumme bzw. mehr als CHF 50’000, sowie Hausrat zirkulierend oder im Banktresor usw.). 11
Hausratversicherung Versichert sind, sofern in der Versicherungssumme ent Zusätzlich von der Versicherung ausgeschlossen sind halten, auch Schäden, die direkt im Zusammenhang stehen mit • bauliche Einrichtungen im Gebäude, die nicht mit dem • dem Einschlag von Meteoriten sowie anderen Himmels Gebäude versichert werden können oder müssen, körpern. • Berufswerkzeuge, deren Eigentümerin die versicherte Diese Ausschlüsse gelten nicht für die gesetzliche Ele Person ist und die sie selber als Arbeitnehmer nutzt, mentarschadenversicherung. • geleaste oder gemietete Gegenstände für den privaten Gebrauch. Versicherte Ereignisse Art. 105 Nicht versicherte Sachen Art. 107 Nicht versichert sind Feuer • Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorfahrräder, für die 107.1 Versicherungsumfang keine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrie Versichert sind ben ist), Anhänger, Wohnwagen, Mobilheime, je samt • Schäden durch Brand, plötzliche und unfallmässige Ein Zubehör, wirkung von Rauch, Blitzschlag, Explosion und Implo • Schiffe, für die eine Haftpflichtversicherung gesetzlich sion, abstürzende und notlandende Luft- und Raum vorgeschrieben ist, ferner jene, die nicht regelmässig fahrzeuge oder Teile davon, nach Gebrauch wieder nach Hause genommen werden, • Schäden durch Lösch- und Ausräumarbeiten, sowie alle Wasserfahrzeuge mit Motor, je samt Zubehör, • Abhandenkommen als Folge dieser Ereignisse, • Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen werden müssen, • Sengschäden und Schäden an versicherten Sachen, die unabsichtlich Hitze oder Wärme ausgesetzt wurden. • Sachen, die bei einer kantonalen Versicherungsanstalt versichert sind oder versichert werden müssen, 107.2 Einschränkungen des Versicherungsumfangs • Einzelstücke, für die eine besondere Versicherung be Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden steht. Schliesst die Police den Versicherungsschutz an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, jedoch aus, weil eine andere Versicherung besteht, Apparaten und Leitungen durch die unmittelbare Wirkung z. B. eine Hausratversicherung, wendet Zurich diese Ein der elektrischen Energie. schränkung nicht ein. • Fahrnisbauten. Art. 108 Elementarereignisse Art. 106 108.1 Versicherungsumfang Generell nicht versicherte Ereignisse Versichert sind Schäden am Hausrat durch Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von mind. 75 km/h, der Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden, in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft die ohne Rücksicht auf ihre Ursache direkt oder indirekt oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, im Zusammenhang stehen mit Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. • kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand oder inneren Unruhen Das Abhandenkommen von versicherten Sachen als Folge (Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen anläss dieser Ereignisse ist mitversichert. lich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult), und 108.2 Einschränkungen des Versicherungsumfangs den dagegen ergriffenen Massnahmen, a) Keine Elementarschäden sind: • Kernspaltung, Kernverschmelzung, radioaktivem Mate – Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, rial, radioaktiver Kontamination sowie nuklearen Spreng schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konst körpern oder irgendwelchen Nuklearwaffen, und den ruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unter dagegen ergriffenen Massnahmen, lassung von Abwehrmassnahmen, künstliche Erd • Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen bewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grund- Wasserreservoirs bzw. -speicher, wasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern, • Erdbeben und vulkanischen Eruptionen (dieser Aus das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder länge schluss gilt nicht, sofern Erdbeben und vulkanische ren Zwischenräumen wiederholt, Eruptionen auf der Police aufgeführt sind). – ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die ent stehen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation oder Veränderungen der Atom struktur, 12
Hausratversicherung – Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen 109.4 Kündigung erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie In Abänderung von Art. 2.1 kann jede Vertragspartei die Schäden bei Hoch- und Tiefbauten, Stollenbauten, Leistung «Erdbeben und vulkanische Eruptionen» unter bei Gewinnung von Steinen, Kies, Sand oder Lehm, Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf Ablauf eines – Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursa jeden Versicherungsjahres schriftlich oder in einer ande che im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume ren Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kün haben, digen. – Erschütterungen, welche durch tektonische Vor gänge in der Erdkruste ausgelöst werden (Erdbe Art. 110 ben), und vulkanische Eruptionen. Diebstahl b) Von der Elementarschadenversicherung ausge 110.1 Versicherungsumfang schlossen sind: Versichert sind Schäden durch folgende Ereignisse, so – Sturm- und Wasserschäden an Schiffen und fern sie mittels Spuren, Zeugen oder nach den Umständen Booten auf dem Wasser. schlüssig nachgewiesen sind: 110.1.1 Einbruchdiebstahl Art. 109 Als Einbruchdiebstahl gilt die Entwendung von Sachen Erdbeben und vulkanische Eruptionen durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude, in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin einen abgeschlos 109.1 Versicherungsumfang senen Behälter aufbrechen. Versichert sind Beschädigungen, Zerstörungen oder der Verlust von versicherten Sachen als direkte und indirekte Gebäudebeschädigungen infolge eines Einbruchdieb Folge von Erdbeben bzw. vulkanischen Eruptionen. stahls oder eines nachgewiesenen Versuches sind mitver sichert, sofern sie nicht von einer anderen Versicherung In Abänderung der generellen Ausschlüsse gemäss übernommen werden müssen. Art. 106 sind im Anschluss an ein Erdbeben oder eine vulkanische Eruption stattfindende Plünderungen mit Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt sind versichert. • Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüs seln oder Codes, die sich der Täter durch Einbruchdieb Als Erdbeben gelten grossräumige Erschütterungen des stahl oder Beraubung angeeignet hat, Erdbodens, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste und im oberen Erdmantel ausgelöst werden. Ist • Diebstahl durch gewaltsames Aufbrechen von abge unklar, ob es sich um ein Erdbeben handelt, ist die Beurtei schlossenen Motorfahrzeugen. lung des Schweizerischen Erdbebendienstes (SED) mass 110.1.2 Beraubung gebend. Als Beraubung gilt die Entwendung von Sachen unter An Als vulkanische Eruptionen gelten die Druckentlastung drohung oder Anwendung von Gewalt gegen versicherte beim Aufreissen einer Erdspalte, verbunden mit Lava Personen sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand ergüssen, Ascheneruption oder sonstigen freiwerdenden infolge von Tod, Ohnmacht oder Unfall. Materialien und Gasen. 110.1.3 Einfacher Diebstahl 109.2 Zeitliche Bestimmung Versichert ist Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl Alle Erdbeben oder vulkanischen Eruptionen, die innerhalb noch als Beraubung gilt. Darunter fällt auch die Manipula von 168 Stunden nach der ersten schadenverursachen tion an Schliessanlagen, bei denen kein Gebäudeschaden den Erschütterung bzw. Eruption eintreten, bilden ein entsteht. Schadenereignis. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf einfachen Versichert sind alle Schadenereignisse, deren Beginn in Diebstahl an folgenden versicherten Standorten (gemäss die Versicherungsdauer fällt. Art. 102.2.1) • am Domizil (Wohnsitzgemeinde) 109.3 Ansprüche gegenüber Dritten und anderen Leistungserbringern • in gemieteten Räumen und am Arbeitsplatz Erbringt Zurich Leistungen, für die von Anspruchsberech • in Ferienhaus, Zweit- und Ferienwohnung tigten auch Leistungsansprüche bei Dritten bestehen, (sofern im Zeitpunkt des Diebstahls bewohnt) gehen diese Ansprüche zum Zeitpunkt der Leistungser Nicht versichert ist einfacher Diebstahl bringung aus diesem Vertrag auf Zurich über. • in der Aussenversicherung, Besteht für Erdbeben oder vulkanische Eruptionen ein • aus Banktresoren, obligatorischer Versicherungsschutz bei einer kantonalen Versicherungseinrichtung, so kann ergänzend zu den von • von Geldwerten. ihr erbrachten Leistungen ein allfällig verbleibender Scha den über den vorliegenden Vertrag geltend gemacht wer den. 13
Hausratversicherung 110.1.4 Vandalismus Art. 112 Versichert sind Schäden am Hausrat durch böswillige Leistungen Beschädigungen auch ohne Diebstahl, wenn der Täter 112.1 Berechnung der Entschädigung unbefugt in die versicherten Räume gelangt ist. Für Hausrat wird die Entschädigung aufgrund des Betra 110.1.5 Schmuck und Uhren ges, den die Neuanschaffung zur Zeit des Schadenfalls Taschen- und Armbanduhren mit einem Einzelwert über erfordert, abzüglich des Wertes der Reste berechnet. Ein CHF 5’000 gelten in der Diebstahlversicherung als persönlicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt. Bei Schmuck. Teilschäden werden die Reparaturkosten, höchstens je doch der Wert der Neuanschaffung zur Zeit des Schaden 110.1.6 Beschädigung beim Umzug falles vergütet. Verzichtet die versicherte Person auf die Versichert ist die Beschädigung oder Zerstörung des Um Reparatur der versicherten Sache, so erfolgt die Entschä zugsgutes beim Wohnungswechsel innerhalb der Schweiz digung aufgrund der geschätzten Reparaturkosten. und des Fürstentums Liechtenstein durch die plötzliche, unvorhergesehene, gewaltsame äussere Einwirkung auf Die Versicherungssumme bildet die Entschädigungs die versicherten Sachen. grenze, sofern nicht die folgenden besonderen Leistungs begrenzungen anwendbar sind: 110.2 Einschränkungen des Versicherungsumfangs Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden 112.2 Leistungsgrenzen durch Verlieren oder Verlegen von Sachen. a) Schmuck Bei einfachem Diebstahl am Wohnort, bewohnten Ferien- oder Zweitdomizil sowie bei Einbruchdiebstahl generell Art. 111 (nicht aber bei Beraubung) ist die Leistung für Schmuck Wasser auf 20% der Versicherungssumme, im Maximum auf CHF 111.1 Versicherungsumfang 30’000, begrenzt. Bei eingelagertem Hausrat ist Schmuck Versichert sind Schäden am Hausrat durch nicht versichert. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn • Flüssigkeiten und Gase (inkl. Luft) aus Leitungen und Schmuck in einem Kassenschrank von mindestens 100 kg Anlagen, welche den Gebäuden an den versicherten Gesamtgewicht oder in einem eingemauerten Wandtresor Standorten dienen, aus den daran angeschlossenen eingeschlossen ist und gleichzeitig die Schlüssel oder Einrichtungen und Apparaten sowie aus anderen was Codes von Zahlenschlössern entweder sorgfältig verwahrt serführenden Geräten und Einrichtungen wie Aquarien, oder von den verantwortlichen Personen bei sich getragen Zierbrunnen, Luftbefeuchtern und Wasserbetten, werden. • Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, das von aussen Im unbewohnten Ferienhaus bzw. in der Ferien- und Zweit ins Gebäude eindringt, wohnung ist Schmuck nur versichert, wenn er in einem • Schäden im Innern des Gebäudes durch Rückstau aus Kassenschrank von mindestens 100 kg Gesamtgewicht der Abwasserkanalisation oder durch Grund- und unter oder in einem eingemauerten Wandtresor eingeschlossen irdisch verlaufendes Hangwasser. ist und gleichzeitig die Schlüssel oder Codes von Zahlen schlössern entweder an einem anderen Standort sorg Mitversichert sind ferner fältig verwahrt oder von den verantwortlichen Personen • das Abhandenkommen von versicherten Sachen als bei sich getragen werden. Unter diesen Voraussetzungen Folge dieser Ereignisse, beträgt die Leistungsgrenze für Schmuck an diesen • die Kosten für die Reparatur durch Frost beschädigter Standorten CHF 100’000. oder für das Auftauen eingefrorener Wasserleitungen b) Geldwerte inkl. Wasseruhren/Wasserzählern und daran ange Geldwerte sind gegen versicherte Feuer-, Elementar-, schlossener Apparate, die vom Mieter im Innern des Einbruchdiebstahl- und Beraubungsschäden sowie Gebäudes installiert wurden. Schäden durch Erdbeben und vulkanische Eruptionen 111.2 Einschränkungen des Versicherungsumfangs bis CHF 5’000 versichert, sofern keine höhere Versi Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden cherungssumme vereinbart wurde. • als Folge von Feuer- und Elementarschäden, Für Hausrat im Banktresor gilt die dafür vereinbarte Ver • durch Eindringen von Regen-, Schnee- oder Schmelz sicherungssumme wasser durch offene Dachluken, offene Fenster und Bei einfachem Diebstahl werden keine Leistungen Türen oder durch Öffnungen im Dach bzw. in Wänden erbracht. bei Neubauten, Umbauten oder anderen Arbeiten am Gebäude, c) Aufbrechen von Motorfahrzeugen Schäden durch Diebstahl aus aufgebrochenen Motorfahr • beim Auffüllen und bei der Reparatur oder Revision von zeugen werden bis CHF 5’000 übernommen. Für Geld Heizungs- und Tankanlagen sowie Wärmetauschern werte werden keine Leistungen erbracht. und/oder Wärmepumpen-Kreislaufsystemen. 14
Hausratversicherung d) Sengschäden c) Kosten für Notverglasungen, Nottüren und Die Leistungen für Sengschäden und Schäden an versi Notschlösser cherten Sachen, die unabsichtlich Hitze oder Wärme aus Massgebend sind die effektiven Kosten für die Durch gesetzt wurden, betragen maximal CHF 5’000. führung der getroffenen Massnahmen. e) Beschädigung beim Umzug d) Schlossänderungskosten Für Umzugsschäden sind die Leistungen bis CHF 2’000 Massgebend sind die effektiven Kosten für das Ändern versichert. oder Ersetzen von Schlössern an den in der Police be zeichneten Standorten und an gemieteten Banksafes f) Gästeeffekten und anvertraute Sachen nebst dazugehörenden Schlüsseln. Gästeeffekten (ohne Geldwerte und Schmuck) an den ver sicherten Standorten und privat anvertraute Sachen Drit Die Maximalentschädigung für alle Kosten (a–d) zusam ter sind weltweit gegen Feuer-, Elementar-, Diebstahl- und men beträgt CHF 50’000. Wasserschäden jeweils bis maximal CHF 5’000 versi Nicht unter diese Maximalentschädigung fallen folgende chert. Kosten: 112.3 Beigebrachte Sachen e) Übrige Kosten Nachträglich beigebrachte Sachen sind Zurich zu überge Für übrige Kosten, die nachweisbar durch ein versichertes ben oder die geleistete Entschädigung ist zurückzuzahlen. Ereignis (ohne einfachen Diebstahl) entstanden sind, be trägt die Leistung zusätzlich maximal CHF 500. Die Erhö Art. 113 hung oder Reduktion der Versicherungssumme hat keinen Versicherte Kosten Einfluss auf diese Leistungsbegrenzung. Für die folgenden Kosten, die durch ein versichertes Er f) Gebäudebeschädigung eignis infolge von Feuer, Elementarschaden, Erdbeben Bei Gebäudeschäden durch Einbruchdiebstahl oder Ein und vulkanischer Eruptionen, Einbruchdiebstahl, Berau bruchsversuch werden die Kosten der Instandsetzung bung oder Wasser am versicherten Standort entstehen, übernommen, sofern sie nicht von einer anderen Versiche beträgt die Leistung pro Kostenart 10% der Hausratver rung übernommen werden müssen. sicherungssumme, mindestens aber CHF 5’000 pro Kos tenart, sofern hierfür keine höhere Versicherungssumme Art. 114 vereinbart wurde: Selbstbehalt a) Zusätzliche Lebenshaltungskosten oder Elementarereignisse Mietzinsverlust Der gesetzliche Selbstbehalt für Elementarschäden be Massgebend sind die aus der Unbenutzbarkeit der be trägt CHF 500 pro Ereignis. schädigten Räume entstehenden Kosten bzw. die Ertrags ausfälle aus Miete oder Untermiete. Eingesparte Kosten Erdbeben werden abgezogen. Der Selbstbehalt für Schäden durch Erdbeben und vulka nische Eruptionen beträgt 10% des Schadenbetrages, b) Räumungs- und Entsorgungskosten mindestens CHF 1’000 pro Ereignis. Massgebend sind die effektiven Kosten für die Räumung des Schadenortes von Überresten versicherter Sachen, Übrige Schäden deren Transport bis zum nächsten geeigneten Ablage Bei allen anderen Schäden beträgt der Selbstbehalt CHF rungsplatz sowie Ablagerungs- und Vernichtungskosten. 200 pro Ereignis, sofern in der Police kein anderer Selbst Die Kosten für eine notwendige Dekontamination versi behalt festgelegt ist. cherter Sachen und des Löschwassers sind mitversichert. 15
Hausratversicherung Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die versicherten Leistungen und Selbstbehalte, wenn alle versicherbaren Ereignisse in der Police eingeschlossen sind. Massgebend bleibt der Wortlaut dieser Allgemeinen Versicherungs bedingungen. Wo versicherbar, gelten die individuell vereinbarten höheren Leistungsgrenzen und Selbstbehalte: Versicherte Sachen Versicherte Ereignisse Leistungsgrenze Selbstbehalt Hausrat am Domizil (Wohnort) Hausrat, Schmuck Feuer, Wasser Neuwert, CHF 200 max. Versicherungssumme Elementar Neuwert, CHF 500 max. Versicherungssumme Erdbeben, Neuwert, 10%, mind. CHF 1’000 Vulkanausbruch max. Versicherungssumme Hausrat Einfacher Diebstahl, Neuwert, CHF 200 Einbruchdiebstahl, Beraubung max. Versicherungssumme Schmuck Einfacher Diebstahl, 20% der Versicherungssumme, CHF 200 Einbruchdiebstahl max. CHF 30’000, wenn nicht im Tresor Einbruchdiebstahl Neuwert, CHF 200 max. Versicherungssumme, wenn im Tresor Beraubung Neuwert, CHF 200 max. Versicherungssumme Geldwerte Feuer, Einbruchdiebstahl, Max. CHF 5’000 CHF 200 Beraubung Elementar Max. CHF 5’000 CHF 500 Erdbeben, Vulkanausbruch Max. CHF 5’000 10%, mind. CHF 1’000 Gästeeffekten, anvertrautes Wie Hausrat Max. CHF 5’000 Wie Hausrat Dritteigentum Hausrat Sengschäden Max. CHF 5’000 CHF 200 Hausrat in dauerhaft gemieteten Räumen und am Arbeitsplatz Hausrat Wie Hausrat 25% der Versicherungssumme Wie Hausrat am Domizil für Hausrat am Domizil, max. CHF 50’000 Schmuck, Geldwerte Wie Hausrat Wie Hausrat Gästeeffekten, Wie Hausrat Max. CHF 5’000 anvertrautes Dritteigentum Ferienhäuser, Ferien- und Zweitwohnungen (Hausrat Übrige) Hausrat, Schmuck Feuer, Wasser Neuwert, gemäss separater CHF 200 Versicherungssumme Elementar CHF 500 Erdbeben, Vulkanausbruch 10%, mind. CHF 1’000 Hausrat Einfacher Diebstahl Neuwert, gemäss separater CHF 200 Versicherungssumme, nur wenn bewohnt Einbruchdiebstahl, Neuwert, gemäss separater CHF 200 Beraubung Versicherungssumme Schmuck Einbruchdiebstahl, Max. CHF 100’000 CHF 200 Beraubung für Schmuck nur im Tresor 16
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