Auf einen Blick Arbeiten in Deutschland - Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer Fachkräfte - Bda ...
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2 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Auf einen Blick Arbeiten in Deutschland – Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer Fachkräfte Eine Handreichung Die Gewinnung und der Einsatz von Fachkräften aus Drittstaaten wichtigsten Verfahrensschritte erläutert – von dem Wunsch, werden für Unternehmen in Zeiten des zunehmenden Fachkräfte- in Deutschland erwerbstätig zu sein, bis zur Aufnahme der mangels immer bedeutsamer. International agierende Unterneh- Tätigkeit – und die wichtigsten Zuwanderungsmöglichkeiten von men sind auf einen zügigen und unbürokratischen Personalaus- Drittstaatsangehörigen nach Qualifikationsniveau dargestellt. tausch angewiesen. Die Vielzahl an Aufenthaltstiteln erschwert Entscheidend sind dabei die Voraussetzungen der jeweiligen den Unternehmen jedoch, den Überblick über die verschiedenen Aufenthaltstitel, deren Dauer und die Möglichkeit einer Verlänge- Möglichkeiten und Anforderungen zu behalten. rung sowie Regelungen des Familiennachzugs. Die vorliegende Handreichung soll Unternehmen bei der Rekru- Die Informationen beziehen sich auf die zum Redaktionsschluss tierung von Fachkräften aus Drittstaaten unterstützen, indem (Dezember 2020) aktuelle Rechtslage einschließlich der Neue- sie die wesentlichen Informationen bündelt. Dabei werden die rungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz.
3 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Auf einen Blick Die wichtigsten Schritte zum Arbeiten in Deutschland Erwerbstätigkeit bereits mit Visum möglich Arbeitssuche vor Ort Aufnahme einer Wunsch Tätigkeit Arbeit in Deutschland Beantragung des Visums Einreise Beantragung des aufnehmen zum Zweck der Erwerbstätigkeit Aufenthaltstitels und Einreise bei der deutschen in der Regel innerhalb von Auslandsvertretung im Heimatland 6 Monaten bei der zuständigen Ausländerbehörde Beschleunigung des Verfahrens durch den Arbeitgeber möglich (durch beschleunigtes Fachkräfteverfahren, Vorab- zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) Arbeitsangebot und/oder der zuständigen Ausländerbehörde) vorhanden
4 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Auf einen Blick Ausländische Fachkräfte müssen zunächst ein Visum zum Zweck Die wichtigsten Schritte zum der Erwerbstätigkeit bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragen. Mit dem Visum sind die Einreise und die Arbeiten in Deutschland Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland möglich. Vor Ablauf des Visums, in der Regel innerhalb von sechs Mona- ten, müssen die Fachkräfte bei der zuständigen Ausländerbehör- de einen elektronischen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung erlaubt, beantragen. Für geplante Aufenthalte unter einem Jahr sollte die Erteilung eines längerfristigen Visums angestrebt wer- den, um die zusätzliche Umschreibung in den elektronischen Auf- enthaltstitel zu vermeiden. Fachkräfte aus bestimmten Staaten (Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Republik Korea, San Mari- no, USA) können visumsfrei einreisen. Der Aufenthaltstitel kann direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden, nach Erteilung darf eine Beschäftigung ausgeübt werden. In der Regel bedarf der Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäf- tigung der Zustimmung der Arbeitsmarktzulassungsteams im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung der Bundesagentur für Arbeit (siehe S. 25) und bei Voraufenthalt der zuständigen Ausländer- behörde. Beides wird in einem behördeninternen Verfahren ein- geholt. Die Arbeitgeber können ggf. das beschleunigte Fachkräfteverfahren (siehe S. 27) nutzen oder die Überprüfung der Voraussetzungen schon vor Beantragung des Visums durch Vorabzustimmungen der Bundesagentur für Arbeit und/oder der zuständigen Ausländer- behörde beantragen. Die Ausländerbehörden beraten zur Nutzung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens.
5 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Auf einen Blick Zuwanderungsmöglichkeiten von Drittstaatsangehörigen Was sind die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel? Die Erteilung und Verlängerung aller Aufenthaltstitel setzen insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts voraus (vgl. § 5 AufenthG). In Ausnahmefällen darf von den An- forderungen abgewichen werden. Hinweis: Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln zur Erwerbstätigkeit sind bei Erfüllung der Voraussetzungen grundsätzlich möglich. Familiennachzug ist für die Kernfamilie (Eheleute, eingetragene Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen, minderjährige Kinder) unter Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen möglich (vgl. §§ 27 ff. AufenthG). Für Eheleute von Drittstaatsangehörigen werden im Regelfall Deutschkenntnisse (Niveau A1) verlangt.
6 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Auf einen Blick Zuwanderungsmöglichkeiten von Drittstaatsangehörigen Fachkraft mit Berufs- oder Hochschulausbildung Unternehmensinterner Transfer/Entsendung Sonstige ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in IT-Berufen Blaue Karte EU Beschäftigte bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte Mobiler-ICT-Karte Aufenthaltserlaubnis zur Forschung Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zur Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte im Inland erworbener Qualifikation Beschäftigung Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Tätigkeiten, Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche Entsendung nach GATS und Freihandelsabkommen die keine Qualifikation voraussetzen Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Rahmen einer Qualifizierungs- Personen aus bestimmten Herkunftsländern maßnahme Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige von Berufsqualifikationen im Rahmen einer Beschäftigung Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik als Fachkraft Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Rahmen einer Vermittlungs- absprache Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Nordmazedonien, Montenegro und Serbien Weiterbildung
7 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Fachkraft mit Berufs- oder 1 Hochschulausbildung AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG) y deutscher, anerkannter ausländischer oder einem deutschen Hochschul y Dauer: Ersterteilung für 4 Jahre; y Familiennachzug unter den abschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss [hier klicken] falls Arbeitsvertrag < 4 Jahre, für allgemeinen Voraussetzungen die Dauer des Arbeitsvertrags möglich y Gehaltsgrenze: jährliche Anpassung, für 2020: 55.200 € (Regelfall) + 3 Monate y kein Sprachnachweis für Eheleute y Gehaltsgrenze in Mangelberufen: jährliche Anpassung, für 2020: 43.056 € y Verlängerung sowie nach 4 Jahren notwendig Wechsel in eine Niederlassungs- y Mangelberufe sind insbesondere Naturwissenschaftler/-innen, Mathematiker/ y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu erlaubnis möglich -innen, Ingenieure bzw. Ingenieurinnen, Humanmediziner/-innen und IT-Fach- allen Formen der Erwerbstätigkeit kräfte y beschleunigtes Fachkräfteverfahren möglich y Arbeitsplatzangebot y der Qualifikation angemessene Beschäftigung y Arbeitsmarktprüfung der BA: keine Zustimmung notwendig (Regelfall); Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, aber keine Vorrangprüfung bei Mangelberufen INNEREUROPÄISCHE MOBILITÄT Es besteht die Möglichkeit, sich nach 18 Monaten mit Familie in einem EU-Mitgliedstaat niederzulassen und dort die Blaue Karte EU zu beantragen
8 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Fachkraft mit Berufs- oder 2 Hochschulausbildung AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte (§ 18a AufenthG oder § 18b Abs. 1 AufenthG) y inländische qualifizierte Berufsausbildung oder gleichwertige ausländische yD auer: Ersterteilung für 4 Jahre; y Familiennachzug unter den Berufsqualifikation (Fachkräfte mit Berufsausbildung) oder deutscher, anerkannter falls Arbeitsvertrag < 4 Jahre, für allgemeinen Voraussetzungen ausländischer oder dem deutschen vergleichbarer ausländischer Hochschul die Dauer des Arbeitsvertrags möglich abschluss (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) + 3 Monate y kein Sprachnachweis für Eheleute y ggf. Berufsausübungserlaubnis y Verlängerung sowie nach 4 Jahren notwendig Wechsel in eine Niederlassungs- y Gleichwertigkeit der Qualifikation oder anerkannter ausländischer oder einem erlaubnis möglich y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu deutschen vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss allen Formen der Erwerbstätigkeit y beschleunigtes Fachkräfteverfahren y Arbeitsplatzangebot möglich y qualifizierte Beschäftigung, zu der die Qualifikation befähigt y bei Fachkräften ab 45 Jahren und erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels: Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge oder Gehalt von mindestens 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten versicherung (für 2020: 45.540 €) y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, aber keine Vorrangprüfung
9 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Fachkraft mit Berufs- oder 3 Hochschulausbildung AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach im Inland erworbener Qualifikation (§ 20 Abs. 3 AufenthG) y unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer y Dauer: y Familiennachzug unter den qualifizierten Berufsausbildung in Deutschland y nach Studium max. 18 Monate allgemeinen Voraussetzungen y nach Berufsausbilung möglich y Sonderfall: im Anschluss an Aufenthalt nach § 16d oder § 18d AufenthG max. 12 Monate y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu y Suche nach qualifizierter Beschäftigung, zu der die Qualifikation befähigt allen Formen der Erwerbstätigkeit y keine Verlängerung möglich y Lebensunterhaltssicherung y Arbeitsmarktprüfung der BA: keine Zustimmung notwendig Berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit
10 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Fachkraft mit Berufs- oder 4 Hochschulausbildung AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 Abs. 1, 2 AufenthG) y Fachkräfte mit Berufsausbildung oder Fachkräfte mit akademischer Ausbildung y Dauer: max. 6 Monate y Familiennachzug nicht möglich (Definition: S. 8) y keine Verlängerung möglich y ggf. Berufsausübungserlaubnis y erneute Erteilung der Aufenthalts- y Gleichwertigkeit der Qualifikation oder anerkannter ausländischer oder einem erlaubnis zur Arbeitsplatzsuche deutschen vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss nur, wenn Auslandsaufenthalt mindestens so lang wie vorheriger y Suche nach qualifizierter Beschäftigung, zu der die Qualifikation befähigt Aufenthalt im Bundesgebiet zur Arbeitsplatzsuche y Fachkräfte mit Berufsausbildung: Sprachkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen (in der Regel mindestens ausreichende deutsche Sprachkenntnisse [B1]) erforderlich y Lebensunterhaltssicherung y Arbeitsmarktprüfung der BA: keine Zustimmung notwendig Berechtigt zu einer Probebeschäftigung von bis zu 10 h/Woche, zu deren Ausübung die erworbene Qualifikation befähigt
11 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Fachkraft mit Berufs- oder 5 Hochschulausbildung AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme (§ 16d Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 8 Abs. 2 BeschV) y Feststellung der Erforderlichkeit einer Qualifizierungsmaßnahme für die y Dauer: max. 18 Monate y Familiennachzug unter den Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsausbildung oder für die Erteilung allgemeinen Voraussetzungen der Berufsausübungserlaubnis durch die zuständige Anerkennungsstelle y Verlängerung einmalig möglich [hier klicken] um 6 Monate y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu y der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende deutsche Sprachkenntnisse, in y beschleunigtes Fachkräfteverfahren allen Formen der Erwerbstätigkeit der Regel mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2) erforderlich möglich y Anmeldebestätigung für die Qualifizierungsmaßnahme y nach voller Anerkennung der Berufsqualifikation: ggf. Aufent- y Lebensunterhaltssicherung haltserlaubnis zur Arbeitsplatz- suche bis zu 12 Monate y Arbeitsmarktprüfung der BA: nur bei überwiegend betrieblicher Qualifizie- rungsmaßnahme: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen sowie der Geeig- netheit der Qualifizierungsmaßnahme, aber keine Vorrangprüfung Berechtigt zu einer Nebentätigkeit von bis zu 10 h/Woche. Wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung vorliegt, berechtigt der Aufent- haltstitel zur Ausübung einer zeitlich uneingeschränkten Beschäftigung, deren An- forderungen im Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen stehen.
12 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Fachkraft mit Berufs- oder 6 Hochschulausbildung AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Rahmen einer Beschäftigung als Fachkraft (§ 16d Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 8 Abs. 2 BeschV) y Feststellung des Fehlens von schwerpunktmäßigen Fertigkeiten, Kenntnissen y Dauer: 2 Jahre y Familiennachzug unter den und Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis (Defizitbescheid) durch die zustän- allgemeinen Voraussetzungen dige Anerkennungsstelle y keine Verlängerung möglich möglich y Arbeitsplatzangebot, in dessen Rahmen sich der Arbeitgeber verpflichtet, den y beschleunigtes Fachkräfteverfahren y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu Ausgleich des Defizits zu ermöglichen möglich allen Formen der Erwerbstätigkeit y der Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse, in der Regel mindes- y nach voller Anerkennung der tens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2) erforderlich Berufsqualifikation: ggf. Aufent- haltserlaubnis zur Arbeitsplatz- y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, aber suche bis zu 12 Monate keine Vorrangprüfung Berechtigt zur Ausübung einer zeitlich uneingeschränkten Beschäftigung
13 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Fachkraft mit Berufs- oder 7 Hochschulausbildung AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Rahmen einer Vermittlungsabsprache (§ 16d Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 2 BeschV) y Vorliegen einer Vermittlungsabsprache zwischen der BA und der Arbeitsver- y Dauer: 1 Jahr y Familiennachzug unter den waltung des Herkunftslandes allgemeinen Voraussetzungen y Verlängerungen um jeweils 1 Jahr möglich y Vermittlung eines konkreten Arbeitsplatzangebots bis zu einer Höchstaufenthalts- dauer von 3 Jahren y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu y Erklärung der Fachkraft, nach der Einreise das Anerkennungsverfahren allen Formen der Erwerbstätigkeit durchzuführen y beschleunigtes Fachkräfte verfahren möglich y ggf. Berufsausübungserlaubnis y nach voller Anerkennung der y in der Vermittlungsabsprache festgelegte deutsche Sprachkenntnisse, Berufsqualifikation: ggf. Aufent- in der Regel mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2) haltserlaubnis zur Arbeitsplatz- erforderlich suche bis zu 12 Monate y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, aber keine Vorrangprüfung Berechtigt zur Ausübung einer zeitlich uneingeschränkten Beschäftigung im Rah- men der anzuerkennenden Qualifikation; darüber hinaus: Berechtigung zu einer Nebentätigkeit von bis zu 10 h/Woche
14 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Fachkraft mit Berufs- oder 8 Hochschulausbildung AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung (§ 16a Abs. 1 AufenthG) y Ausbildungsplatzangebot y Dauer: in der Regel für 2 Jahre, y Familiennachzug unter den bei kürzeren Ausbildungen für die allgemeinen Voraussetzungen y insbesondere Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Dauer des Ausbildungsvertrags möglich Handwerksordnung und Ausbildungslehrgänge an berufsbildenden Schulen, die einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sind y Verlängerung bei Fortbestehen des y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu Ausbildungsverhältnisses möglich allen Formen der Erwerbstätigkeit y keine Mindestdauer für die Ausbildung vorausgesetzt (auch einjährige Ausbildungen möglich) y beschleunigtes Fachkräfteverfahren möglich y Aufenthaltszweck der qualifizierten Ausbildung (mindestens zweijährige Aus- bildung) beinhaltet auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorberei- y Möglichkeit zur Suche eines tung auf die Berufsausbildung Arbeitsplatzes für bis zu 1 Jahr nach erfolgreichem Abschluss y in der Regel hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2), bei qualifizierter einer qualifizierten Ausbildung Berufsausbildung in der Regel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1) (siehe S. 9) erforderlich y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und Vorrangprüfung Berechtigt zur konkreten Berufsausbildung und zur Teilnahme an ausbildungs- begleitenden Berufspraktika; darüber hinaus: bei qualifizierter Berufsausbildung Berechtigung zu einer Nebentätigkeit von bis zu 10 h/Woche
15 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Unternehmensinterner Transfer/Entsendung 1 AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Beschäftigte (§ 19 AufenthG) y Niederlassung in Deutschland ist Teil desselben Unternehmens bzw. y Dauer: y Eheleute und minderjährige Kinder derselben Unternehmensgruppe wie die Niederlassung in dem Drittstaat y Spezialistinnen bzw. Spezialis- erhalten Aufenthaltserlaubnis zum ten: für die Dauer des Transfers, Zweck des Familiennachzugs y Tätigkeit in der aufnehmenden Niederlassung in Deutschland höchstens jedoch für 3 Jahre als Führungskraft, Spezialist bzw. Spezialistin oder Trainee y kein Sprachnachweis (A1) y Trainees: für die Dauer des notwendig y Nachweis der beruflichen Qualifikation Transfers, höchstens jedoch für 1 Jahr y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu y Angehörigkeit im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe allen Formen der Erwerbstätigkeit ununterbrochen seit mindestens 6 Monaten y Dauer des unternehmensinternen Transfers länger als 90 Tage INNEREUROPÄISCHE y Nachweis eines für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrags und ggf. ein Abordnungsschreiben MOBILITÄT y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, y Erleichterte Mobilitätsberechti- aber keine Vorrangprüfung gung innerhalb der EU von Dritt- staatsangehörigen mit ICT-Karte (Kurzzeitmobilität: 90 Tage) y Einige Mitgliedstaaten verlangen hierzu eine gesonderte Mitteilung an die jeweils zuständigen Behörden (Mitteilungsverfahren in Deutsch- land beim BAMF [hier klicken])
16 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Unternehmensinterner Transfer/Entsendung 2 AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN Mobiler-ICT-Karte (§ 19b AufenthG) y für Personen, die bereits im Besitz einer ICT-Karte eines anderen y Dauer: keine gesonderte Rege- y Eheleute und minderjährige EU-Mitgliedstaats sind und einen Teil des Transfers (über 90 Tage) lung; nach allgemeinen aufent- Kinder erhalten Aufenthalts in Deutschland absolvieren möchten haltsrechtlichen Grundsätzen für erlaubnis zum Zweck des die Dauer des geplanten Aufent- Familiennachzugs y für Personen, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Dauer halts im Rahmen der langfristigen des Antragsverfahrens im Sinne der Richtlinie 2014/66/EU sind Mobilität y kein Sprachnachweis (A1) notwendig y Tätigkeit in der aufnehmenden Niederlassung in Deutschland y jedoch keine Überschreitung der als Führungskraft, Spezialist bzw. Spezialistin oder Trainee Höchstdauern des Transfers nach y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu ICT-Karte durch Mobiler-ICT- allen Formen der Erwerbstätigkeit y Dauer des Transfers länger als 90 Tage, jedoch kürzer als die Aufenthaltsdauer Karte und geplanter Aufenthalt im in einem anderen EU-Mitgliedstaat Bundesgebiet nicht länger als der y Nachweis des für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Aufenthalt in dem ersten Mitglied- Arbeitsvertrags und ggf. ein Abordnungsschreiben staat der EU y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, aber keine Vorrangprüfung
17 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Unternehmensinterner Transfer/Entsendung 3 AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte ( § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 10 BeschV) y internationaler Personalaustausch: y Dauer: y Familiennachzug unter den y Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation y internationaler Personalaustausch: allgemeinen Voraussetzungen y lediglich im Rahmen eines Personalaustauschs innerhalb eines international bis zu 3 Jahre möglich tätigen Unternehmens oder Konzerns; d. h., für ausländische Beschäftigte, die y Auslandsprojekte: y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu nach Deutschland kommen, müssen Beschäftigte des inländischen Unterneh- bis zu 3 Jahre allen Formen der Erwerbstätigkeit mensteils ins Ausland versendet werden y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, aber keine Vorrangprüfung y Auslandsprojekte: y im Ausland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens y Tätigkeit zur Vorbereitung von Auslandsprojekten unabdingbar erforderlich y Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei der Durchführung des Projekts im Ausland tätig y mit deutschen Facharbeitern bzw. Facharbeiterinnen vergleichbare Qualifikation y besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, aber keine Vorrangprüfung
18 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Unternehmensinterner Transfer/Entsendung 4 AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN Entsendung nach GATS und Freihandelsabkommen (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 29 Abs. 5 BeschV) y dient der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Überein- y Dauer: y Familiennachzug unter den kommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und aus anderen y für Geschäftsreisende und Er- allgemeinen Voraussetzungen Freihandelsabkommen bringung vertraglicher Dienstleis- möglich tungen: bis zu 90 Tage pro Jahr y GATS: y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu y für innerbetrieblich Versetzte: y regelt u. a. die grenzüberschreitende Erbringung allen Formen der Erwerbstätigkeit Dauer der Entsendung höchs- von Dienstleistungen durch natürliche Personen in Niederlassungen tens 3 Jahre oder unmittelbar bei der Kundschaft y Es sind 3 Formen der Dienstleistungserbringung vorgesehen: – Geschäftsreisende – innerbetrieblich Versetzte – die Erbringung vertraglich vereinbarter Dienstleistungen im Inland durch entsandte Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, aber keine Vorrangprüfung y Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen in einzelnen weiteren Freihandels- abkommen
19 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Personen aus bestimmten Herkunftsländern 1 AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 1 BeschV) y Zustimmung kann zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz y Dauer: keine gesetzliche y Familiennachzug unter den des Arbeitgebers erteilt werden Maximaldauer; befristete Arbeits- allgemeinen Voraussetzungen verträge < 2 Jahre: für die Dauer möglich y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen des Arbeitsvertrags und Vorrangprüfung y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu y für unbefristete Arbeitsverträge allen Formen der Erwerbstätigkeit in der Regel 2 Jahre y Verlängerung möglich
20 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Personen aus bestimmten Herkunftsländern 2 AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien-Herzegowina, K osovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschV) Hinweis: Die Regelung ist bis zum 31.12.2023 befristet. Seit dem 1. Januar 2021 y Dauer: keine gesetzliche y Familiennachzug unter den gilt für Neueinreisen ein jährliches Kontingent von 25.000 Zustimmungen der Maximaldauer; befristete allgemeinen Voraussetzungen Bundesagentur für Arbeit. Arbeitsverträge < 2 Jahre: für möglich die Dauer des Arbeitsvertrags y Arbeitsplatzangebot y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu y für unbefristete Arbeitsverträge allen Formen der Erwerbstätigkeit y Zustimmung kann zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden in der Regel 2 Jahre y keine Zustimmung bei Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG y Verlängerung möglich. Personen, in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung die eine Zustimmung der BA zur Ausübung einer Beschäftigung y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen ab dem 1. Januar 2021 erhalten, und Vorrangprüfung benötigen bei Verlängerungen oder Arbeitgeberwechseln immer eine erneute Zustimmung der BA (§ 9 BeschV gilt nicht).
21 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Sonstige 1 AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in IT-Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV) y mindestens dreijährige Berufserfahrung (auf nachweislich akademischem y Dauer: keine gesetzliche Maximal- y Familiennachzug unter den Niveau) innerhalb der letzten 7 Jahre auf dem Gebiet der Informations- und dauer allgemeinen Voraussetzungen Kommunikationstechnologie möglich y beschleunigtes Fachkräfteverfahren y Arbeitsplatzangebot möglich y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu allen Formen der Erwerbstätigkeit y qualifizierte Beschäftigung, zu der die Qualifikation befähigt y Gehalt von mindestens 60 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; jährliche Anpassung, für 2020: 49.680 € y ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1) erforderlich; im Einzelfall kann darauf verzichtet werden y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, aber keine Vorrangprüfung
22 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Sonstige 2 AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN Aufenthaltserlaubnis zur Forschung (§ 18d AufenthG) y Aufnahmevereinbarung oder Vertrag zur Durchführung eines Forschungs- y Dauer: mindestens 1 Jahr; bei y Familiennachzug unter den vorhabens mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland Durchführung des Forschungspro- allgemeinen Voraussetzungen jekts in kürzerer Zeit: für die Dauer möglich y Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung für den Lebens des Forschungsvorhabens unterhalt des oder der Forschenden während eines unerlaubten Aufenthalts y kein Sprachnachweis (A1) in einem Mitgliedstaat der EU und für Kosten der Abschiebung y Verlängerung sowie nach 4 Jahren notwendig Wechsel in eine Niederlassungs y Arbeitsmarktprüfung der BA: keine Zustimmung notwendig erlaubnis möglich y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu allen Formen der Erwerbstätigkeit Berechtigt zur Aufnahme von Forschungstätigkeiten und Tätigkeiten in der Lehre y beschleunigtes Fachkräfteverfahren möglich
23 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Sonstige 3 AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zur Beschäftigung (§ 19d AufenthG) y nur für Geduldete, die y Dauer: keine gesetzliche Maxi y Familiennachzug unter den y in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium absolviert maldauer; befristete Arbeitsver- allgemeinen Voraussetzungen haben oder träge < 2 Jahre: für die Dauer des möglich y mit ausländischem Hochschulabschluss 2 Jahre ununterbrochen Arbeitsvertrags y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu eine angemessene Beschäftigung ausgeübt haben oder y für unbefristete Arbeitsverträge in allen Formen der Erwerbstätigkeit y als Fachkraft 3 Jahre eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt haben der Regel 2 Jahre y Geduldete sind ausreisepflichtige Personen, die jedoch eine Bescheinigung y Verlängerung möglich über eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ erhalten haben. Es wird also vorübergehend davon abgesehen, die Ausreisepflicht mit dem Zwangsmittel der Abschiebung durchzusetzen. y Arbeitsplatzangebot oder bestehendes Arbeitsverhältnis y Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung y ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1) erforderlich y ausreichender Wohnraum erforderlich y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, aber keine Vorrangprüfung
24 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Sonstige 4 AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN DAUER/BEFRISTUNG/ FAMILIENNACHZUG UND VERLÄNGERUNG ARBEITSMARKTZUGANG VON FAMILIENANGEHÖRIGEN Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Tätigkeiten, die keine Qualifikation voraussetzen (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. BeschV) y nur in bestimmten geregelten Fällen: Praktika, Saisonbeschäftigungen, y Dauer: begrenzt je nach Tätigkeit y Familiennachzug in der Regel Freiwilligendienste, Au-pair-Beschäftigungen nicht möglich y Arbeitsplatzangebot y kein Daueraufenthalt möglich y Arbeitsmarktprüfung der BA: in der Regel Prüfung der Beschäftigungs- bedingungen und Vorrangprüfung
25 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Auf einen Blick Arbeitsmarktprüfung der Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich gesetzlich verpflich- 1. Prüfung der Beschäftigungsbedingungen tet, eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen, wenn ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschäf- Die Bundesagentur für Arbeit darf der Beschäftigung von auslän- tigt werden sollen. Im Regelfall besteht die Arbeitsmarktprüfung dischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur zustimmen, lediglich aus der Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (1.). wenn diese nicht zu ungünstigeren Bedingungen als inländische Die sog. Vorrangprüfung (2.) wird nur durchgeführt, wenn sie aus- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen. drücklich im Gesetz vorausgesetzt wird. Den Prozess führen die Diese Prüfung umfasst die für ein Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsmarktzulassungsteams [hier klicken] in Zusammenarbeit wesentlichen Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeitsentgelt mit den regionalen Arbeitgeber-Services (AG-S) der Agenturen und Arbeitszeit. Sind Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber für Arbeit durch. tarifgebunden, sind die tariflichen Arbeits- und Lohnbedingungen Grundlage der Prüfung. Greift kein Tarifvertrag, wird ermittelt, ob für die konkrete Tätigkeit in Ihrem Betrieb ein Branchenmindest- PRAXISTIPP lohn gilt. Ist auch das nicht der Fall, wird der Prüfung der ortsübli- che Lohn für vergleichbare Tätigkeiten zugrunde gelegt. Als abso- „Make it in Germany“ ist das lute Untergrenze der Entlohnung gilt der allgemeine gesetzliche Dachportal der Bundesregierung Mindestlohn. Die Tätigkeit, die die potenzielle Arbeitnehmerin für Fachkräfte aus dem Ausland. In der „Make it in Germany“-Job- bzw. der Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb ausüben soll, wird mithil- Bei der Meldung einer offenen börse können sich ausländische Der Arbeitgeber-Service der fe der von Ihnen ausgefüllten Stellenbeschreibung eingeordnet. Stelle in der Jobbörse der Bundes- Fachkräfte über passende Stellen- Bundesagentur für Arbeit berät agentur für Arbeit kann diese durch angebote in Deutschland informie- Sie gern dazu: eine entsprechende Kennzeichnung ren und sich direkt oder über die 0800 4 555520 (gebührenfrei) auch in der „Make it in Germany“- Bundesagentur für Arbeit bei Ihnen Mo–Fr 8:00–18:00 Uhr Jobbörse und im E URES-Portal bewerben. EURES ist das Jobportal veröffentlicht werden. der Europäischen Kommission. www.arbeitsagentur.de
26 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit 2. Vorrangprüfung Die Bundesagentur für Arbeit prüft unter allen arbeitslos bzw. arbeitsuchend gemeldeten Personen verglichen. Oberstes Ziel ist arbeitsuchend gemeldeten Personen, ob sog. „bevorrechtigte“ die Besetzung der offenen Stelle in Ihrem Betrieb, daher wird in Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer für die Besetzung Ihrer einem zweiten Schritt nach dem elektronischen Suchlauf jede gefun- Stelle zur Verfügung stehen. Bevorrechtigt sind inländische Be- dene Bewerberin bzw. jeder Bewerber konkret auf ihre bzw. seine werberinnen und Bewerber sowie die ihnen gleichgestellten Be- Eignung für Ihre Stelle geprüft und ihre bzw. seine Motivation, die werberinnen und Bewerber aus Ländern der EU bzw. des EWR. Arbeit auch tatsächlich aufzunehmen, ermittelt. Nur wenn nach Dazu werden in einem ersten Schritt elektronisch die konkreten dieser Einzelfallprüfung konkrete bevorrechtigte Bewerberinnen Anforderungen der zu besetzenden Stelle mit den Fähigkeiten, bzw. Bewerber für die Stelle vorhanden sind, verweigert die Bun- Fertigkeiten, beruflichen Erfahrungen usw. der arbeitslos bzw. desagentur für Arbeit die Zustimmung. Quelle: Bundesagentur für Arbeit
27 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Auf einen Blick 1 Ausländische Fachkraft, ggf. ihre Familienangehörigen stellen zukünftigem Arbeitgeber eine Vollmacht aus Beschleunigtes Fachkräfteverfahren 2 Arbeitgeber beauftragt zentrale bzw. kommunale Auslän- derbehörde (ABH) mit der Einleitung eines beschleunigten Verfahrens (Dauer: ca. 4 Monate; Beratungskosten: 411 € je Fachkraft) 3 ABH veranlasst die Anerkennungsprüfung (max. 2 Monate) AUSLÄNDISCHE 4 ABH veranlasst die Zustimmung durch die BA (max. 1 Woche) FACHKRAFT ARBEITGEBER 5 ABH übermittelt die Unterlagen elektronisch an die Aus- Vollmacht landsvertretung (lediglich Vorabinformation, sofern die ABH 1 die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt) 7 6 ABH berät Arbeitgeber und übermittelt Unterlagen Unterlagen (bei Vorabinformation: im Original) 7 Arbeitgeber übermittelt Unterlagen an ausländische Fachkraft (bei Vorabinformation: im Original) 8 2 8 Ausländische Fachkraft bucht Termin bei der Auslandsver- tretung (Terminvergabe: innerhalb 3 Wochen, Bescheidung: Visum Unterlagen max. 3 Wochen nach Visumsantrag) Beratung, 9 Ausländische Fachkraft erhält ein Visum zur Einreise Termin 9 Elektronische Übermittlung 6 ung der Unterlagen oder Anerkenn Anerkennende Stelle Vorabinformation 3 5 Zustimmu ng 4 Auslands- Zentrale/kommunale Bundesagentur für Arbeit vertretung Ausländerbehörde (ABH)
28 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Auf einen Blick Der elektronische Aufenthaltstitel Lichtbild Symbol für das elektronische Tag und Ort der Geburt Anschrift Speichermedium (Chip) Familienname, Vorname Staatsangehörigkeit ausstellende Behörde Seriennummer Erwerbstätigkeit + Gültigkeitsdauer Logo: Online-Ausweisfunktion Zugangsnummer (CAN) maschinenlesbare Zone (enthält keine zusätzlichen Angaben zur Person) Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
29 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Der Weg zur Niederlassungserlaubnis Nach fünfjährigem ununterbrochenem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden. Ein schnellerer Wechsel ist für bestimmte Gruppen wie z. B. Fachkräfte (vier bzw. zwei Jahre) und Besitzerinnen und Besitzer einer Blauen Karte EU (33 bzw. 21 Monate) möglich. Im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis handelt es sich bei der Niederlassungserlaubnis um einen unbefristeten Aufenthalts- titel. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt. Sie gewährt daher ein Daueraufenthaltsrecht und berechtigt zur Erwerbstätigkeit. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis setzt u. a. die Sicherung des Lebensunter- halts sowie ausreichende Deutschkenntnisse voraus (§ 9 AufenthG).
30 BDA Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit Auf einen Blick Nützliche Links und Informationen Information Anerkennung y Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände y Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung y Arbeitgeberverband Gesamtmetall y Anerkennung in Deutschland y Informationsportal „Make it in Germany“ y Arbeitgeberinitiative Teilqualifizierung y Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) y IHK FOSA y Zentrale Auslands- und Fachvermittlung y bq Portal der Bundesagentur für Arbeit y anabin – Das Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen y Deutsche Auslandshandelskammern Öffentliche Institutionen y Netzwerk Integration durch Qualifizierung y Bundesamt für Migration und Flüchtlinge y Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat y Bundesagentur für Arbeit y Auswärtiges Amt
BDA | DIE ARBEITGEBER GESAMTMETALL | Gesamtverband der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände der Metall- und Deutschen Arbeitgeberverbände Elektro-Industrie e.V. Mitglied von BusinessEurope Hausadresse: Voßstraße 16 | 10117 Berlin Autoren: Dr. Nicolas Keller Briefadresse: Olivia Trager Postfach 06 02 49 Isabelle Oster 10052 Berlin Hausadresse: T +49 30 55150-0 Breite Straße 29 | 10178 Berlin info@gesamtmetall.de Briefadresse: www.gesamtmetall.de 11054 Berlin T +49 30 2033-1400 arbeitsmarkt@arbeitgeber.de www.arbeitgeber.de Stand: Dezember 2020 Bildnachweise: fotolia.com/Maruzhenko Yaroslav | istock.com: SeventyFour/FatCamera/anyaivanova/ monkeybusinessimages/izusek/andresr/mapodile/PeopleImages/greenleaf123/Rawpixel Ltd/Geber86 | stockphoto.com/PHOTOMORPHIC PTE. LTD | stock.adobe.com/Prostock- studio
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