Auf einen Blick Arbeiten in Deutschland - Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer Fachkräfte - Bda ...

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Auf einen Blick
Arbeiten in Deutschland –
Zuwanderungsmöglichkeiten
ausländischer Fachkräfte
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2   BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Auf einen Blick
Arbeiten in Deutschland –
Zuwanderungsmöglichkeiten
ausländischer Fachkräfte

                                Eine Handreichung

                                Die Gewinnung und der Einsatz von Fachkräften aus Drittstaaten   wichtigsten Verfahrensschritte erläutert – von dem Wunsch,
                                werden für Unternehmen in Zeiten des zunehmenden Fachkräfte-     in Deutschland erwerbstätig zu sein, bis zur Aufnahme der
                                mangels immer bedeutsamer. International agierende Unterneh-     Tätigkeit – und die wichtigsten Zuwanderungsmöglichkeiten von
                                men sind auf einen zügigen und unbürokratischen Personalaus-     Drittstaatsangehörigen nach Qualifikationsniveau dargestellt.
                                tausch angewiesen. Die Vielzahl an Aufenthaltstiteln erschwert   Entscheidend sind dabei die Voraussetzungen der jeweiligen
                                den Unternehmen jedoch, den Überblick über die verschiedenen     Aufenthaltstitel, deren Dauer und die Möglichkeit einer Verlänge-
                                Möglichkeiten und Anforderungen zu behalten.                     rung sowie Regelungen des Familiennachzugs.

                                Die vorliegende Handreichung soll Unternehmen bei der Rekru-     Die Informationen beziehen sich auf die zum Redaktionsschluss
                                tierung von Fachkräften aus Drittstaaten unterstützen, indem     (Dezember 2020) aktuelle Rechtslage einschließlich der Neue-
                                sie die wesentlichen Informationen bündelt. Dabei werden die     rungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz.
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3   BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Auf einen Blick
Die wichtigsten Schritte zum Arbeiten in Deutschland

                                                                                                                Erwerbstätigkeit bereits
                                                                                                                  mit Visum möglich

                                  Arbeitssuche
                                     vor Ort

                                                                                                                                              Aufnahme
                                                                                                                                                 einer
           Wunsch                                                                                                                              Tätigkeit
      Arbeit in Deutschland                          Beantragung des Visums                     Einreise         Beantragung des
           aufnehmen                                  zum Zweck der Erwerbstätigkeit                             Aufenthaltstitels
                                                       und Einreise bei der deutschen                           in der Regel innerhalb von
                                                    ­Auslandsvertretung im Heimatland                         6 Monaten bei der zuständigen
                                                                                                                    Ausländerbehörde

                                                                                          Beschleunigung des Verfahrens
                                                                                          durch den ­Arbeitgeber möglich
                                                                                 (durch beschleunigtes Fachkräfteverfahren, Vorab-
                                                                                   zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)
                                 Arbeits­angebot                                    und/oder der zuständigen Ausländerbehörde)
                                   vorhanden
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4   BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Auf einen Blick                                            Ausländische Fachkräfte müssen zunächst ein Visum zum Zweck

Die wichtigsten Schritte zum                               der Erwerbstätigkeit bei der deutschen Auslandsvertretung im
                                                           Heimatland beantragen. Mit dem Visum sind die Einreise und die

Arbeiten in Deutschland
                                                           Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland möglich.

                                                           Vor Ablauf des Visums, in der Regel innerhalb von sechs Mona-
                                                           ten, müssen die Fachkräfte bei der zuständigen Ausländerbehör-
                                                           de einen elektronischen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung
                                                           erlaubt, beantragen. Für geplante Aufenthalte unter einem Jahr
                                                           sollte die Erteilung eines längerfristigen Visums angestrebt wer-
                                                           den, um die zusätzliche Umschreibung in den elektronischen Auf-
                                                           enthaltstitel zu vermeiden.

                                                           Fachkräfte aus bestimmten Staaten (Andorra, Australien, Israel,
                                                           Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Republik Korea, San Mari-
                                                           no, USA) können visumsfrei einreisen. Der Aufenthaltstitel kann
                                                           direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden,
                                                           nach Erteilung darf eine Beschäftigung ausgeübt werden.

                                                           In der Regel bedarf der Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäf-
                                                           tigung der Zustimmung der Arbeitsmarktzulassungsteams im
                                                           Rahmen der Arbeitsmarktprüfung der Bundesagentur für Arbeit
                                                           (siehe S. 25) und bei Voraufenthalt der zuständigen Ausländer-
                                                           behörde. Beides wird in einem behördeninternen Verfahren ein-
                                                           geholt.

                                                           Die Arbeitgeber können ggf. das beschleunigte Fachkräfteverfahren
                                                           (siehe S. 27) nutzen oder die Überprüfung der Voraussetzungen
                                                           schon vor Beantragung des Visums durch Vorabzustimmungen
                                                           der Bundesagentur für Arbeit und/oder der zuständigen Ausländer-
                                                           behörde beantragen. Die Ausländerbehörden beraten zur Nutzung
                                                           des beschleunigten Fachkräfteverfahrens.
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5   BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Auf einen Blick
Zuwanderungsmöglichkeiten von Drittstaatsangehörigen

      Was sind die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel?
      Die Erteilung und Verlängerung aller Aufenthaltstitel setzen insbesondere die Sicherung
      des Lebensunterhalts voraus (vgl. § 5 AufenthG). In Ausnahmefällen darf von den An-
      forderungen abgewichen werden. Hinweis: Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln zur
      Erwerbstätigkeit sind bei Erfüllung der Voraussetzungen grundsätzlich möglich.

      Familiennachzug ist für die Kernfamilie (Eheleute, eingetragene Lebenspartner bzw.
      Lebenspartnerinnen, minderjährige Kinder) unter Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen
      möglich (vgl. §§ 27 ff. AufenthG). Für Eheleute von Drittstaatsangehörigen werden im
      Regelfall Deutschkenntnisse (Niveau A1) verlangt.
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6    BDA    Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Auf einen Blick
Zuwanderungsmöglichkeiten von Drittstaatsangehörigen

    Fachkraft mit Berufs- oder Hochschulausbildung           Unternehmensinterner Transfer/Entsendung                   Sonstige

                                                             ICT-Karte für unternehmensintern transferierte             Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in IT-Berufen
    Blaue Karte EU
                                                             Beschäftigte                                               bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung

    Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte                      Mobiler-ICT-Karte                                          Aufenthaltserlaubnis zur Forschung

    Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach                                                                     Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zur
                                                             Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte
    im Inland erworbener Qualifikation                                                                                  Beschäftigung

                                                                                                                        Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Tätigkeiten,
    Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche               Entsendung nach GATS und Freihandelsabkommen
                                                                                                                        die keine Qualifikation voraussetzen

    Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer
    Berufsqualifikationen im Rahmen einer Qualifizierungs-
                                                             Personen aus bestimmten Herkunftsländern
    maßnahme

    Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer       Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige von
    Berufsqualifikationen im Rahmen einer Beschäftigung      Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik
    als Fachkraft                                            Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino sowie
                                                             den Vereinigten Staaten von Amerika

    Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer
    Berufsqualifikationen im Rahmen einer Vermittlungs-
    absprache
                                                             Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige von
                                                             Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo,
    Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und          ­Nordmazedonien, Montenegro und Serbien
    Weiterbildung
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7    BDA    Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Fachkraft mit Berufs- oder                                                   1
Hochschulausbildung

                         AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                                  DAUER/BEFRISTUNG/                    FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                             VERLÄNGERUNG                     ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                                FAMILIENANGEHÖRIGEN

    Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG)

    y deutscher, anerkannter ausländischer oder einem deutschen Hochschul­         y Dauer: Ersterteilung für 4 Jahre;     y Familiennachzug unter den
      abschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss [hier klicken]       falls Arbeitsvertrag < 4 Jahre, für     allgemeinen Voraussetzungen
                                                                                     die Dauer des Arbeitsvertrags           möglich
    y Gehaltsgrenze: jährliche Anpassung, für 2020: 55.200 € (Regelfall)             + 3 Monate
                                                                                                                           y kein Sprachnachweis für Eheleute
    y Gehaltsgrenze in Mangelberufen: jährliche Anpassung, für 2020: 43.056 €      y Verlängerung sowie nach 4 Jahren        notwendig
                                                                                     Wechsel in eine Niederlassungs-
    y Mangelberufe sind insbesondere Naturwissenschaftler/-innen, Mathematiker/                                            y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu
                                                                                     erlaubnis möglich
      -innen, Ingenieure bzw. Ingenieurinnen, Humanmediziner/-innen und IT-Fach-                                             allen Formen der Erwerbs­tätigkeit
      kräfte                                                                       y beschleunigtes Fachkräfteverfahren
                                                                                     möglich
    y Arbeitsplatzangebot

    y der Qualifikation angemessene Beschäftigung

    y Arbeitsmarktprüfung der BA: keine Zustimmung notwendig (Regelfall);
      Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, aber keine Vorrangprüfung bei
      Mangelberufen
                                                                                                                                            INNEREUROPÄISCHE
                                                                                                                                            MOBILITÄT

                                                                                                                                     Es besteht die Möglichkeit, sich nach
                                                                                                                                     18 Monaten mit Familie in einem
                                                                                                                                     EU-Mitgliedstaat niederzulassen
                                                                                                                                     und dort die Blaue Karte EU zu
                                                                                                                                     beantragen
Auf einen Blick Arbeiten in Deutschland - Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer Fachkräfte - Bda ...
8    BDA    Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Fachkraft mit Berufs- oder 2
Hochschulausbildung

                         AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                                         DAUER/BEFRISTUNG/                    FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                                    VERLÄNGERUNG                     ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                                       FAMILIENANGEHÖRIGEN

    Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte (§ 18a AufenthG oder § 18b Abs. 1 AufenthG)

    y inländische qualifizierte Berufsausbildung oder gleichwertige ausländische           yD
                                                                                             auer: Ersterteilung für 4 Jahre;    y Familiennachzug unter den
      ­Berufsqualifikation (Fachkräfte mit Berufsausbildung) oder deutscher, anerkannter    falls Arbeitsvertrag < 4 Jahre, für     allgemeinen Voraussetzungen
       ausländischer oder dem deutschen vergleichbarer ausländischer Hochschul­             die Dauer des Arbeitsvertrags           möglich
       abschluss (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung)                                   + 3 Monate
                                                                                                                                  y kein Sprachnachweis für Eheleute
    y ggf. Berufsausübungserlaubnis                                                        y Verlängerung sowie nach 4 Jahren       notwendig
                                                                                             Wechsel in eine Niederlassungs-
    y Gleichwertigkeit der Qualifikation oder anerkannter ausländischer oder einem           erlaubnis möglich                    y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu
      deutschen vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss                                                                     allen Formen der Erwerbs­tätigkeit
                                                                                           y beschleunigtes Fachkräfteverfahren
    y Arbeitsplatzangebot                                                                    möglich
    y qualifizierte Beschäftigung, zu der die Qualifikation befähigt

    y bei Fachkräften ab 45 Jahren und erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels:
      Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge oder Gehalt von mindestens
      55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten­
      versicherung (für 2020: 45.540 €)

    y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen,
      aber keine Vorrangprüfung
Auf einen Blick Arbeiten in Deutschland - Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer Fachkräfte - Bda ...
9    BDA    Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Fachkraft mit Berufs- oder 3
Hochschulausbildung

                         AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                                 DAUER/BEFRISTUNG/               FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                            VERLÄNGERUNG                ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                          FAMILIENANGEHÖRIGEN

    Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach im Inland
    erworbener Qualifikation (§ 20 Abs. 3 AufenthG)

    y unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer       y Dauer:                          y Familiennachzug unter den
      qualifizierten Berufsausbildung in Deutschland                                 y nach Studium max. 18 Monate     allgemeinen Voraussetzungen
                                                                                     y nach Berufsausbilung            möglich
    y Sonderfall: im Anschluss an Aufenthalt nach § 16d oder § 18d AufenthG            max. 12 Monate
                                                                                                                     y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu
    y Suche nach qualifizierter Beschäftigung, zu der die Qualifikation befähigt                                       allen Formen der Erwerbs­tätigkeit
                                                                                   y keine Verlängerung möglich
    y Lebensunterhaltssicherung

    y Arbeitsmarktprüfung der BA: keine Zustimmung notwendig

    Berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit
Auf einen Blick Arbeiten in Deutschland - Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer Fachkräfte - Bda ...
10 BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Fachkraft mit Berufs- oder 4
Hochschulausbildung

                      AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                                   DAUER/BEFRISTUNG/                    FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                           VERLÄNGERUNG                     ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                              FAMILIENANGEHÖRIGEN

 Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 Abs. 1, 2 AufenthG)

 y Fachkräfte mit Berufsausbildung oder Fachkräfte mit akademischer Ausbildung    y Dauer: max. 6 Monate                 y Familiennachzug nicht möglich
   (Definition: S. 8)
                                                                                  y keine Verlängerung möglich
 y ggf. Berufsausübungserlaubnis
                                                                                  y erneute Erteilung der Aufenthalts-
 y Gleichwertigkeit der Qualifikation oder anerkannter ausländischer oder einem     erlaubnis zur Arbeitsplatzsuche
   deutschen vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss                        nur, wenn Auslandsaufenthalt
                                                                                    mindestens so lang wie vorheriger
 y Suche nach qualifizierter Beschäftigung, zu der die Qualifikation befähigt       Aufenthalt im Bundesgebiet zur
                                                                                    Arbeitsplatzsuche
 y Fachkräfte mit Berufsausbildung: Sprachkenntnisse, die der angestrebten
   Tätigkeit entsprechen (in der Regel mindestens ausreichende deutsche
   Sprachkenntnisse [B1]) erforderlich

 y Lebensunterhaltssicherung

 y Arbeitsmarktprüfung der BA: keine Zustimmung notwendig
 Berechtigt zu einer Probebeschäftigung von bis zu 10 h/Woche, zu deren
 Ausübung die erworbene Qualifikation befähigt
11       BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Fachkraft mit Berufs- oder 5
Hochschulausbildung

                            AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                                      DAUER/BEFRISTUNG/                    FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                                    VERLÄNGERUNG                     ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                                       FAMILIENANGEHÖRIGEN

     Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
     im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme
     (§ 16d Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 8 Abs. 2 BeschV)

     y     Feststellung der Erforderlichkeit einer Qualifizierungsmaßnahme für die         y Dauer: max. 18 Monate                y Familiennachzug unter den
           Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsausbildung oder für die Erteilung                                            allgemeinen Voraussetzungen
           der Berufsausübungserlaubnis durch die zuständige Anerkennungsstelle            y Verlängerung einmalig                  möglich
           [hier klicken]                                                                    um 6 Monate
                                                                                                                                  y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu
     y     der Qualifizierungsmaßnahme entsprechende deutsche Sprachkenntnisse, in         y beschleunigtes Fachkräfteverfahren     allen Formen der Erwerbstätigkeit
           der Regel mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2) erforderlich     möglich

     y     Anmeldebestätigung für die Qualifizierungsmaßnahme                              y nach voller Anerkennung der
                                                                                             Berufsqualifikation: ggf. Aufent-
     y     Lebensunterhaltssicherung                                                         haltserlaubnis zur Arbeitsplatz-
                                                                                             suche bis zu 12 Monate
     y     Arbeitsmarktprüfung der BA: nur bei überwiegend betrieblicher Qualifizie-
           rungsmaßnahme: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen sowie der Geeig-
           netheit der Qualifizierungsmaßnahme, aber keine Vorrangprüfung

     Berechtigt zu einer Nebentätigkeit von bis zu 10 h/Woche. Wenn ein konkretes
     Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung vorliegt, berechtigt der Aufent-
     haltstitel zur Ausübung einer zeitlich uneingeschränkten Beschäftigung, deren An-
     forderungen im Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten
     berufsfachlichen Kenntnissen stehen.
12 BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Fachkraft mit Berufs- oder 6
Hochschulausbildung

                      AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                                        DAUER/BEFRISTUNG/                    FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                                VERLÄNGERUNG                     ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                                   FAMILIENANGEHÖRIGEN

 Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
 im Rahmen einer Beschäftigung als Fachkraft (§ 16d Abs. 3 AufenthG i. V. m.
 § 8 Abs. 2 BeschV)

 y   Feststellung des Fehlens von schwerpunktmäßigen Fertigkeiten, Kenntnissen         y Dauer: 2 Jahre                       y Familiennachzug unter den
     und Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis (Defizitbescheid) durch die zustän-                                            allgemeinen Voraussetzungen
     dige Anerkennungsstelle                                                           y keine Verlängerung möglich             möglich

 y   Arbeitsplatzangebot, in dessen Rahmen sich der Arbeitgeber verpflichtet, den      y beschleunigtes Fachkräfteverfahren   y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu
     Ausgleich des Defizits zu ermöglichen                                               möglich                                allen Formen der Erwerbstätigkeit

 y   der Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse, in der Regel mindes-       y nach voller Anerkennung der
     tens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2) erforderlich                       Berufsqualifikation: ggf. Aufent-
                                                                                         haltserlaubnis zur Arbeitsplatz-
 y   Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen, aber             suche bis zu 12 Monate
     keine Vorrangprüfung

 Berechtigt zur Ausübung einer zeitlich uneingeschränkten Beschäftigung
13 BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Fachkraft mit Berufs- oder                                                7
Hochschulausbildung

                      AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                                 DAUER/BEFRISTUNG/                     FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                         VERLÄNGERUNG                      ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                             FAMILIENANGEHÖRIGEN

 Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
 im Rahmen einer Vermittlungsabsprache
 (§ 16d Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 2 BeschV)

 y   Vorliegen einer Vermittlungsabsprache zwischen der BA und der Arbeitsver-    y Dauer: 1 Jahr                       y Familiennachzug unter den
     waltung des Herkunftslandes                                                                                          allgemeinen Voraussetzungen
                                                                                  y Verlängerungen um jeweils 1 Jahr      möglich
 y   Vermittlung eines konkreten Arbeitsplatzangebots                               bis zu einer Höchstaufenthalts-
                                                                                    dauer von 3 Jahren                  y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu
 y   Erklärung der Fachkraft, nach der Einreise das Anerkennungsverfahren                                                 allen Formen der Erwerbstätigkeit
     durchzuführen                                                                y beschleunigtes Fachkräfte­
                                                                                    verfahren möglich
 y   ggf. Berufsausübungserlaubnis
                                                                                  y nach voller Anerkennung der
 y   in der Vermittlungsabsprache festgelegte deutsche Sprachkenntnisse,            Berufsqualifikation: ggf. Aufent-
     in der Regel mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2)            haltserlaubnis zur Arbeitsplatz-
     ­erforderlich                                                                  suche bis zu 12 Monate
 y   Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen,
     aber keine Vorrangprüfung

 Berechtigt zur Ausübung einer zeitlich uneingeschränkten Beschäftigung im Rah-
 men der anzuerkennenden Qualifikation; darüber hinaus: Berechtigung zu einer
 Nebentätigkeit von bis zu 10 h/Woche
14 BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Fachkraft mit Berufs- oder 8
Hochschulausbildung

                      AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                                      DAUER/BEFRISTUNG/                      FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                              VERLÄNGERUNG                       ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                                   FAMILIENANGEHÖRIGEN

 Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung
 (§ 16a Abs. 1 AufenthG)

 y Ausbildungsplatzangebot                                                          y Dauer: in der Regel für 2 Jahre,        y Familiennachzug unter den
                                                                                      bei kürzeren Ausbildungen für die         allgemeinen Voraussetzungen
 y insbesondere Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der                   Dauer des Ausbildungsvertrags             möglich
   Handwerksordnung und Ausbildungslehrgänge an berufsbildenden Schulen,
   die einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sind                           y Verlängerung bei Fortbestehen des       y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu
                                                                                      Ausbildungsverhältnisses möglich          allen Formen der Erwerbstätigkeit
 y keine Mindestdauer für die Ausbildung vorausgesetzt
   (auch einjährige Ausbildungen möglich)                                           y beschleunigtes Fachkräfteverfahren
                                                                                      möglich
 y Aufenthaltszweck der qualifizierten Ausbildung (mindestens zweijährige Aus-
   bildung) beinhaltet auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorberei-      y Möglichkeit zur Suche eines
   tung auf die Berufsausbildung                                                      Arbeitsplatzes für bis zu 1 Jahr nach
                                                                                      erfolgreichem Abschluss
 y in der Regel hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2), bei qualifizierter       einer qualifizierten Ausbildung
   Berufsausbildung in der Regel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1)          (siehe S. 9)
   erforderlich

 y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
   und Vorrangprüfung

 Berechtigt zur konkreten Berufsausbildung und zur Teilnahme an ausbildungs-
 begleitenden Berufspraktika; darüber hinaus: bei qualifizierter Berufsausbildung
 Berechtigung zu einer Nebentätigkeit von bis zu 10 h/Woche
15 BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Unternehmensinterner Transfer/Entsendung 1

                      AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                                DAUER/BEFRISTUNG/                     FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                        VERLÄNGERUNG                      ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                            FAMILIENANGEHÖRIGEN

 ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Beschäftigte (§ 19 AufenthG)

 y Niederlassung in Deutschland ist Teil desselben Unternehmens bzw.           y Dauer:                                y Eheleute und minderjährige Kinder
   derselben Unternehmensgruppe wie die Niederlassung in dem Drittstaat          y Spezialistinnen bzw. Spezialis-       erhalten Aufenthalts­erlaubnis zum
                                                                                   ten: für die Dauer des Transfers,     Zweck des Familiennachzugs
 y Tätigkeit in der aufnehmenden Niederlassung in Deutschland
                                                                                   höchstens jedoch für 3 Jahre
   als Führungskraft, Spezialist bzw. Spezialistin oder Trainee                                                        y kein Sprachnachweis (A1)
                                                                                 y Trainees: für die Dauer des
                                                                                                                         notwendig
 y Nachweis der beruflichen Qualifikation                                          Transfers, höchstens jedoch für
                                                                                   1 Jahr                              y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu
 y Angehörigkeit im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe                                                           allen Formen der Erwerbs­tätigkeit
   ununterbrochen seit mindestens 6 Monaten

 y Dauer des unternehmensinternen Transfers länger als 90 Tage
                                                                                                                                        INNEREUROPÄISCHE
 y Nachweis eines für die Dauer des unternehmens­internen Transfers gültigen
   Arbeitsvertrags und ggf. ein Abordnungsschreiben
                                                                                                                                        MOBILITÄT

 y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen,                                                            y Erleichterte Mobilitätsberechti-
   aber keine Vorrangprüfung                                                                                                       gung innerhalb der EU von Dritt-
                                                                                                                                   staatsangehörigen mit ICT-Karte
                                                                                                                                   (Kurzzeitmobilität: 90 Tage)

                                                                                                                                 y Einige Mitgliedstaaten verlangen
                                                                                                                                   hierzu eine gesonderte Mitteilung
                                                                                                                                   an die jeweils zuständigen Behörden
                                                                                                                                   (Mitteilungsverfahren in Deutsch-
                                                                                                                                   land beim BAMF [hier klicken])
16 BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Unternehmensinterner Transfer/Entsendung 2

                      AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                                     DAUER/BEFRISTUNG/                    FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                             VERLÄNGERUNG                     ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                                FAMILIENANGEHÖRIGEN

 Mobiler-ICT-Karte (§ 19b AufenthG)

 y für Personen, die bereits im Besitz einer ICT-Karte eines anderen                y Dauer: keine gesonderte Rege-        y Eheleute und minderjährige
   EU-Mitgliedstaats sind und einen Teil des Transfers (über 90 Tage)                 lung; nach allgemeinen aufent-         Kinder erhalten Aufenthalts­
   in Deutschland absolvieren möchten                                                 haltsrechtlichen Grundsätzen für       erlaubnis zum Zweck des
                                                                                      die Dauer des geplanten Aufent-        Familiennachzugs
 y für Personen, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Dauer         halts im Rahmen der langfristigen
   des Antragsverfahrens im Sinne der Richtlinie 2014/66/EU sind                      Mobilität                            y kein Sprachnachweis (A1)
                                                                                                                             notwendig
 y Tätigkeit in der aufnehmenden Niederlassung in Deutschland                       y jedoch keine Überschreitung der
   als Führungskraft, Spezialist bzw. Spezialistin oder Trainee                       Höchstdauern des Transfers nach      y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu
                                                                                      ICT-Karte durch Mobiler-ICT-           allen Formen der Erwerbs­tätigkeit
 y Dauer des Transfers länger als 90 Tage, jedoch kürzer als die Aufenthaltsdauer
                                                                                      Karte und geplanter Aufenthalt im
   in einem anderen EU-Mitgliedstaat
                                                                                      Bundesgebiet nicht länger als der
 y Nachweis des für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen             Aufenthalt in dem ersten Mitglied-
   Arbeitsvertrags und ggf. ein Abordnungsschreiben                                   staat der EU

 y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen,
   aber keine Vorrangprüfung
17 BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Unternehmensinterner Transfer/Entsendung 3

                      AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                                       DAUER/BEFRISTUNG/                      FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                               VERLÄNGERUNG                       ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                                    FAMILIENANGEHÖRIGEN

 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte
 ( § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 10 BeschV)

 y internationaler Personalaustausch:                                                 y Dauer:                                 y Familiennachzug unter den
   y Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation                                y internationaler Personalaustausch:     allgemeinen Voraussetzungen
   y lediglich im Rahmen eines Personalaustauschs innerhalb eines international           bis zu 3 Jahre                         möglich
     tätigen Unternehmens oder Konzerns; d. h., für ausländische Beschäftigte, die      y Auslandsprojekte:
                                                                                                                               y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu
     nach Deutschland kommen, müssen Beschäftigte des inländischen Unterneh-              bis zu 3 Jahre
                                                                                                                                 allen Formen der Erwerbstätigkeit
     mensteils ins Ausland versendet werden
   y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen,
     aber keine Vorrangprüfung

 y Auslandsprojekte:
   y im Ausland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines
     international tätigen Konzerns oder Unternehmens
   y Tätigkeit zur Vorbereitung von Auslandsprojekten unabdingbar erforderlich
   y Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei der Durchführung des
     ­Projekts im Ausland tätig
   y mit deutschen Facharbeitern bzw. Facharbeiterinnen vergleichbare Qualifikation
   y besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse
   y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen,
      aber keine Vorrangprüfung
18 BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Unternehmensinterner Transfer/Entsendung 4

                      AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                                  DAUER/BEFRISTUNG/                     FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                          VERLÄNGERUNG                      ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                              FAMILIENANGEHÖRIGEN

 Entsendung nach GATS und Freihandelsabkommen
 (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 29 Abs. 5 BeschV)

 y dient der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Überein-         y Dauer:                                 y Familiennachzug unter den
   kommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und aus anderen             y für Geschäftsreisende und Er-          allgemeinen Voraussetzungen
   Freihandelsabkommen                                                              bringung vertraglicher Dienstleis-     möglich
                                                                                    tungen: bis zu 90 Tage pro Jahr
 y GATS:                                                                                                                 y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu
                                                                                  y für innerbetrieblich Versetzte:
   y regelt u. a. die grenzüberschreitende Erbringung                                                                      allen Formen der Erwerbstätigkeit
                                                                                    Dauer der Entsendung höchs-
     von Dienstleistungen durch natürliche Personen in Niederlassungen              tens 3 Jahre
     oder unmittelbar bei der Kundschaft
   y Es sind 3 Formen der Dienstleistungserbringung vorgesehen:
     – Geschäftsreisende
     – innerbetrieblich Versetzte
     – die Erbringung vertraglich vereinbarter Dienstleistungen im Inland
       durch entsandte Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer
   y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen,
     aber keine Vorrangprüfung

 y Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen in einzelnen weiteren Freihandels-
   abkommen
19 BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Personen aus bestimmten Herkunftsländern 1

                      AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                                        DAUER/BEFRISTUNG/                   FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                                VERLÄNGERUNG                    ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                                  FAMILIENANGEHÖRIGEN

 Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan,
 Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den
 Vereinigten Staaten von Amerika (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 1 BeschV)

 y Zustimmung kann zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz                y Dauer: keine gesetzliche            y Familiennachzug unter den
   des Arbeitgebers erteilt werden                                                       Maximaldauer; befristete Arbeits-     allgemeinen Voraussetzungen
                                                                                         verträge < 2 Jahre: für die Dauer     möglich
 y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen                     des Arbeitsvertrags
   und Vorrangprüfung                                                                                                        y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu
                                                                                       y für unbefristete Arbeitsverträge      allen Formen der Erwerbstätigkeit
                                                                                         in der Regel 2 Jahre

                                                                                       y Verlängerung möglich
20 BDA    Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Personen aus bestimmten Herkunftsländern 2

                       AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                                              DAUER/BEFRISTUNG/                  FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                                       VERLÄNGERUNG                   ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                                        FAMILIENANGEHÖRIGEN

 Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien-Herzegowina, K­ osovo,
 Nordmazedonien, Montenegro und Serbien (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschV)

 Hinweis: Die Regelung ist bis zum 31.12.2023 befristet. Seit dem 1. Januar 2021              y Dauer: keine gesetzliche           y Familiennachzug unter den
 gilt für Neueinreisen ein jährliches Kontingent von 25.000 Zustimmungen der                    Maximaldauer; befristete             allgemeinen Voraussetzungen
 Bundesagentur für Arbeit.                                                                      Arbeitsverträge < 2 Jahre: für       möglich
                                                                                                die Dauer des Arbeitsvertrags
 y Arbeitsplatzangebot                                                                                                             y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu
                                                                                              y für unbefristete Arbeitsverträge     allen Formen der Erwerbs­tätigkeit
 y Zustimmung kann zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden                              in der Regel 2 Jahre
 y keine Zustimmung bei Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG                                 y Verlängerung möglich. Personen,
   in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung                                                 die eine Zustimmung der BA zur
                                                                                                Ausübung einer Beschäftigung
 y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
                                                                                                ab dem 1. Januar 2021 erhalten,
   und Vorrangprüfung
                                                                                                benötigen bei Verlängerungen
                                                                                                oder Arbeitgeberwechseln immer
                                                                                                eine erneute Zustimmung der BA
                                                                                                (§ 9 BeschV gilt nicht).
21 BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Sonstige 1

                      AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                                   DAUER/BEFRISTUNG/                    FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                           VERLÄNGERUNG                     ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                              FAMILIENANGEHÖRIGEN

 Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in IT-Berufen bei ausgeprägter
 berufspraktischer Erfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV)

 y mindestens dreijährige Berufserfahrung (auf nachweislich akademischem          y Dauer: keine gesetzliche Maximal-    y Familiennachzug unter den
   Niveau) innerhalb der letzten 7 Jahre auf dem Gebiet der Informations- und       dauer                                  allgemeinen Voraussetzungen
   Kommunikationstechnologie                                                                                               möglich
                                                                                  y beschleunigtes Fachkräfteverfahren
 y Arbeitsplatzangebot                                                              möglich                              y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu
                                                                                                                           allen Formen der Erwerbs­tätigkeit
 y qualifizierte Beschäftigung, zu der die Qualifikation befähigt

 y Gehalt von mindestens 60 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in
   der allgemeinen Rentenversicherung; jährliche Anpassung, für 2020: 49.680 €

 y ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1) erforderlich; im Einzelfall kann
   darauf verzichtet werden

 y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen,
   aber keine Vorrangprüfung
22 BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Sonstige 2

                      AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                                    DAUER/BEFRISTUNG/                      FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                            VERLÄNGERUNG                       ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                                 FAMILIENANGEHÖRIGEN

 Aufenthaltserlaubnis zur Forschung (§ 18d AufenthG)

 y Aufnahmevereinbarung oder Vertrag zur Durchführung eines Forschungs-           y Dauer: mindestens 1 Jahr; bei           y Familiennachzug unter den
   vorhabens mit einer Forschungs­einrichtung in Deutschland                        Durchführung des Forschungspro-           allgemeinen Voraussetzungen
                                                                                    jekts in kürzerer Zeit: für die Dauer     möglich
 y Kostenübernahmeerklärung der Forschungsein­richtung für den Lebens­              des Forschungsvorhabens
   unterhalt des oder der Forschenden während eines unerlaubten Aufenthalts                                                 y kein Sprachnachweis (A1)
   in einem Mitgliedstaat der EU und für Kosten der Abschiebung                   y Verlängerung sowie nach 4 Jahren          notwendig
                                                                                    Wechsel in eine Niederlassungs­
 y Arbeitsmarktprüfung der BA: keine Zustimmung notwendig                           erlaubnis möglich                       y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu
                                                                                                                              allen Formen der Erwerbs­tätigkeit
 Berechtigt zur Aufnahme von Forschungstätigkeiten und Tätigkeiten in der Lehre   y beschleunigtes Fachkräfteverfahren
                                                                                    möglich
23 BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Sonstige 3

                      AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                                   DAUER/BEFRISTUNG/                    FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                           VERLÄNGERUNG                     ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                              FAMILIENANGEHÖRIGEN

 Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zur Beschäftigung
 (§ 19d AufenthG)

 y nur für Geduldete, die                                                        y Dauer: keine gesetzliche Maxi­        y Familiennachzug unter den
   y in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium absolviert     maldauer; befristete Arbeitsver-        allgemeinen Voraussetzungen
     haben oder                                                                    träge < 2 Jahre: für die Dauer des      möglich
   y mit ausländischem Hochschulabschluss 2 Jahre ununterbrochen                   Arbeitsvertrags
                                                                                                                         y Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu
     eine angemessene Beschäftigung ausgeübt haben oder
                                                                                 y für unbefristete Arbeitsverträge in     allen Formen der Erwerbs­tätigkeit
   y als Fachkraft 3 Jahre eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt haben
                                                                                   der Regel 2 Jahre
 y Geduldete sind ausreisepflichtige Personen, die jedoch eine Bescheinigung
                                                                                 y Verlängerung möglich
   über eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ erhalten haben.
   Es wird also vorübergehend davon abgesehen, die Ausreisepflicht mit dem
   Zwangsmittel der Abschiebung durchzusetzen.

 y Arbeitsplatzangebot oder bestehendes Arbeitsverhältnis

 y Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung

 y ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1) erforderlich

 y ausreichender Wohnraum erforderlich

 y Arbeitsmarktprüfung der BA: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen,
   aber keine Vorrangprüfung
24 BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Sonstige 4

                      AUFENTHALTSTITEL/VORAUSSETZUNGEN                            DAUER/BEFRISTUNG/                   FAMILIENNACHZUG UND
                                                                                    VERLÄNGERUNG                    ARBEITSMARKTZUGANG VON
                                                                                                                      FAMILIENANGEHÖRIGEN

 Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Tätigkeiten, die keine Qualifikation
 voraussetzen (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. BeschV)

 y nur in bestimmten geregelten Fällen: Praktika, Saisonbeschäftigungen,   y Dauer: begrenzt je nach Tätigkeit   y Familiennachzug in der Regel
   Freiwilligendienste, Au-pair-Beschäftigungen                                                                    nicht möglich

 y Arbeitsplatzangebot

 y kein Daueraufenthalt möglich

 y Arbeitsmarktprüfung der BA: in der Regel Prüfung der Beschäftigungs-
   bedingungen und Vorrangprüfung
25 BDA    Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

      Auf einen Blick
      Arbeitsmarktprüfung der
      Bundesagentur für Arbeit

                                      Die Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich gesetzlich verpflich-     1. Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
                                      tet, eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen, wenn ausländische
                                      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschäf-             Die Bundesagentur für Arbeit darf der Beschäftigung von auslän-
                                      tigt werden sollen. Im Regelfall besteht die Arbeitsmarktprüfung         dischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur zustimmen,
                                      lediglich aus der Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (1.).            wenn diese nicht zu ungünstigeren Bedingungen als inländische
                                      Die sog. Vorrangprüfung (2.) wird nur durchgeführt, wenn sie aus-        Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen.
                                      drücklich im Gesetz vorausgesetzt wird. Den Prozess führen die           Diese Prüfung umfasst die für ein Arbeitsverhältnis geltenden
                                      Arbeitsmarktzulassungsteams [hier klicken] in Zusammenarbeit             wesentlichen Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeitsentgelt
                                      mit den regionalen Arbeitgeber-Services (AG-S) der Agenturen             und Arbeitszeit. Sind Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber
                                      für Arbeit durch.                                                        tarifgebunden, sind die tariflichen Arbeits- und Lohnbedingungen
                                                                                                               Grundlage der Prüfung. Greift kein Tarifvertrag, wird ermittelt, ob
                                                                                                               für die konkrete Tätigkeit in Ihrem Betrieb ein Branchenmindest-
PRAXISTIPP                                                                                                     lohn gilt. Ist auch das nicht der Fall, wird der Prüfung der ortsübli-
                                                                                                               che Lohn für vergleichbare Tätigkeiten zugrunde gelegt. Als abso-
                                       „Make it in Germany“ ist das                                            lute Untergrenze der Entlohnung gilt der allgemeine gesetzliche
                                       Dachportal der Bundesregierung
                                                                                                               Mindestlohn. Die Tätigkeit, die die potenzielle Arbeitnehmerin
                                       für Fachkräfte aus dem Ausland.
                                       In der „Make it in Germany“-Job-                                        bzw. der Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb ausüben soll, wird mithil-
Bei der Meldung einer offenen          börse können sich ausländische         Der Arbeitgeber-Service der      fe der von Ihnen ausgefüllten Stellenbeschreibung eingeordnet.
Stelle in der Jobbörse der Bundes-     Fachkräfte über passende Stellen-      Bundesagentur für Arbeit berät
agentur für Arbeit kann diese durch    angebote in Deutschland informie-      Sie gern dazu:
eine entsprechende Kennzeichnung       ren und sich direkt oder über die       0800 4 555520 (gebührenfrei)
auch in der „Make it in Germany“-      Bundesagentur für Arbeit bei Ihnen       Mo–Fr 8:00–18:00 Uhr
Jobbörse und im E ­ URES-Portal        bewerben. EURES ist das Jobportal
veröffentlicht werden.                 der Europäischen Kommission.            www.arbeitsagentur.de
26 BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

                2. Vorrangprüfung

                Die Bundesagentur für Arbeit prüft unter allen arbeitslos bzw.    arbeitsuchend gemeldeten Personen verglichen. Oberstes Ziel ist
                arbeitsuchend gemeldeten Personen, ob sog. „bevorrechtigte“       die Besetzung der offenen Stelle in Ihrem Betrieb, daher wird in
                Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer für die Besetzung Ihrer       einem zweiten Schritt nach dem elektronischen Suchlauf jede gefun-
                Stelle zur Verfügung stehen. Bevorrechtigt sind inländische Be-   dene Bewerberin bzw. jeder Bewerber konkret auf ihre bzw. seine
                werberinnen und Bewerber sowie die ihnen gleichgestellten Be-     Eignung für Ihre Stelle geprüft und ihre bzw. seine Motivation, die
                werberinnen und Bewerber aus Ländern der EU bzw. des EWR.         Arbeit auch tatsächlich aufzunehmen, ermittelt. Nur wenn nach
                Dazu werden in einem ersten Schritt elektronisch die konkreten    dieser Einzelfallprüfung konkrete bevorrechtigte Bewerberinnen
                Anforderungen der zu besetzenden Stelle mit den Fähigkeiten,      bzw. Bewerber für die Stelle vorhanden sind, verweigert die Bun-
                Fertigkeiten, beruflichen Erfahrungen usw. der arbeitslos bzw.    desagentur für Arbeit die Zustimmung.

                Quelle: Bundesagentur für Arbeit
27 BDA        Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Auf einen Blick
                                                                                                   1   	Ausländische Fachkraft, ggf. ihre Familienangehörigen
                                                                                                         stellen zukünftigem Arbeitgeber eine Vollmacht aus

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
                                                                                                   2   	Arbeitgeber beauftragt zentrale bzw. kommunale Auslän-
                                                                                                         derbehörde (ABH) mit der Einleitung eines beschleunigten
                                                                                                         Verfahrens (Dauer: ca. 4 Monate; Beratungskosten: 411 € je
                                                                                                         Fachkraft)
                                                                                                   3   	ABH veranlasst die Anerkennungsprüfung (max. 2 Monate)
AUSLÄNDISCHE                                                                                       4   	ABH veranlasst die Zustimmung durch die BA (max. 1 Woche)
 FACHKRAFT                                                          ARBEITGEBER
                                                                                                   5   	ABH übermittelt die Unterlagen elektronisch an die Aus-
                                           Vollmacht                                                     landsvertretung (lediglich Vorabinformation, sofern die ABH
                             1                                                                           die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt)

                                                                7                                  6   	ABH berät Arbeitgeber und übermittelt Unterlagen
                                          Unterlagen                                                     (bei Vorabinformation: im Original)
                                                                                                   7   	Arbeitgeber übermittelt Unterlagen an ausländische
                                                                                                         Fachkraft (bei Vorabinformation: im Original)
                8                                                     2
                                                                                                   8   	Ausländische Fachkraft bucht Termin bei der Auslandsver-
                                                                                                         tretung (Terminvergabe: innerhalb 3 Wochen, Bescheidung:
  Visum

                                                                       Unterlagen
                                                                                                         max. 3 Wochen nach Visumsantrag)

                                                                       Beratung,
                                                                                                   9   	Ausländische Fachkraft erhält ein Visum zur Einreise
                    Termin

          9                      Elektronische Übermittlung                     6            ung
                                     der Unterlagen oder                            Anerkenn
                                                                                                                               Anerkennende Stelle
                                       Vorabinformation                                  3
                                                  5                                  Zustimmu
                                                                                              ng
                                                                                         4
  Auslands-                                                      Zentrale/kommunale                                            Bundesagentur für Arbeit
  vertretung                                                   Ausländerbehörde (ABH)
28 BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Auf einen Blick
Der elektronische Aufenthaltstitel

                                    Lichtbild  Symbol für das elektronische                Tag und Ort der Geburt  Anschrift
                                   Speichermedium (Chip)  Familienname, Vorname             Staatsangehörigkeit  ausstellende Behörde
                                    Seriennummer  Erwerbstätigkeit + Gültigkeitsdauer      Logo: Online-Ausweisfunktion
                                    Zugangsnummer (CAN)                                    maschinenlesbare Zone (enthält keine
                                                                                               zusätzlichen Angaben zur Person)

                                   Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
29 BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

                                                          Der Weg zur Niederlassungserlaubnis

                                                          Nach fünfjährigem ununterbrochenem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
                                                          kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden. Ein schnellerer
                                                          Wechsel ist für bestimmte Gruppen wie z. B. Fachkräfte (vier bzw. zwei
                                                          Jahre) und Besitzerinnen und Besitzer einer Blauen Karte EU (33 bzw.
                                                          21 Monate) möglich. Im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis handelt es
                                                          sich bei der Niederlassungserlaubnis um einen unbefristeten Aufenthalts-
                                                          titel. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt. Sie gewährt daher ein
                                                          Daueraufenthaltsrecht und berechtigt zur Erwerbstätigkeit. Die Erteilung
                                                          der Niederlassungserlaubnis setzt u. a. die Sicherung des Lebensunter-
                                                          halts sowie ausreichende Deutschkenntnisse voraus (§ 9 AufenthG).
30 BDA   Zuwanderungsmöglichkeiten zur Erwerbstätigkeit

Auf einen Blick
Nützliche Links und Informationen

                             Information                                             Anerkennung
                             y Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände   y Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung

                             y Arbeitgeberverband Gesamtmetall                       y Anerkennung in Deutschland

                             y Informationsportal „Make it in Germany“               y Arbeitgeberinitiative Teilqualifizierung

                             y Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA)           y IHK FOSA

                             y Zentrale Auslands- und Fachvermittlung                y bq Portal
                               der Bundesagentur für Arbeit
                                                                                     y anabin – Das Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen

                                                                                     y Deutsche Auslandshandelskammern
                             Öffentliche Institutionen                               y Netzwerk Integration durch Qualifizierung

                             y Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

                             y Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

                             y Bundesagentur für Arbeit

                             y Auswärtiges Amt
BDA | DIE ARBEITGEBER                         GESAMTMETALL | Gesamtverband der
Bundesvereinigung der                         Arbeitgeberverbände der Metall- und
Deutschen Arbeitgeberverbände                 Elektro-Industrie e.V.

Mitglied von BusinessEurope                   Hausadresse:
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